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401_1985 AT

401. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 93

Gurktal Straße wird im Bereich der Marktgemeinden

Gurk und Weitensfeld-Flattnitz wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 15,90, verläuft in der Folge unter teilweiser

Mitverwendung der bestehenden Straße sowie der

aufgelassenen Trasse der Gurktalbahn in gestreckterer

Linienführung und bindet bei km 18,05 wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden

Gurk und Weitensfeld-Flattnitz aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Plänunterlagen zu entnehmen.

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