401. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 93
Gurktal Straße wird im Bereich der Marktgemeinden
Gurk und Weitensfeld-Flattnitz wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 15,90, verläuft in der Folge unter teilweiser
Mitverwendung der bestehenden Straße sowie der
aufgelassenen Trasse der Gurktalbahn in gestreckterer
Linienführung und bindet bei km 18,05 wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden
Gurk und Weitensfeld-Flattnitz aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Plänunterlagen zu entnehmen.