401. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Stadt Wels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Wels/West der A 8 Innkreis
Autobahn wird im Bereich der Stadt Wels wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen
km 64,5 und 65,2 der mit Verordnung vom
15. November 1974, BGBl. Nr. 694, bestimmten
Trasse der A 8 Innkreis Autobahn und bindet über
Zu- und Abfahrtsstraßen in die B 1 Wiener Straße
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Wels/West aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Stadt Wels aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 15. November 1974, BGBl. Nr. 694, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8
Innkreis Autobahn von km 0,0 bis zur Gemeindegrenze
von Pichl bei Wels und Kematen am Innbach
bezüglich der Anschlußstelle Wels/West mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen abgeändert.