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401_1984 AT

401. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Stadt Wels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Stadt Wels

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Wels/West der A 8 Innkreis

Autobahn wird im Bereich der Stadt Wels wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen

km 64,5 und 65,2 der mit Verordnung vom

15. November 1974, BGBl. Nr. 694, bestimmten

Trasse der A 8 Innkreis Autobahn und bindet über

Zu- und Abfahrtsstraßen in die B 1 Wiener Straße

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und

Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Wels/West aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Stadt Wels aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 15. November 1974, BGBl. Nr. 694, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8

Innkreis Autobahn von km 0,0 bis zur Gemeindegrenze

von Pichl bei Wels und Kematen am Innbach

bezüglich der Anschlußstelle Wels/West mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen abgeändert.

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