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401_1983 AT

401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, soweit es sich um Waren

der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968

handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 343/1983, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird nach der Tarifnummer

ex 87.03 eingefügt

„ex 87.09 A Gebrauchte Motorräder, auch

mit Beiwagen, fahrbereit"

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Statt „Bahrein" hat es zu lauten „Bahrain".

Nach „Tansania" werden „Thailand" und

„Togo" eingefügt.

Bei den abhängigen Gebieten Frankreich, Übersee-

Departements, wird nach „Guyana" „Martinique"

eingefügt.

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert

Nach der Tarifnummer ex 87.03 wird eingefügt

„ex 87.09 A Gebrauchte Motorräder, auch

mit Beiwagen, fahrbereit"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1983 in

Kraft.

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