401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, soweit es sich um Waren
der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968
handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 343/1983, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird nach der Tarifnummer
ex 87.03 eingefügt
„ex 87.09 A Gebrauchte Motorräder, auch
mit Beiwagen, fahrbereit"
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Statt „Bahrein" hat es zu lauten „Bahrain".
Nach „Tansania" werden „Thailand" und
„Togo" eingefügt.
Bei den abhängigen Gebieten Frankreich, Übersee-
Departements, wird nach „Guyana" „Martinique"
eingefügt.
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert
Nach der Tarifnummer ex 87.03 wird eingefügt
„ex 87.09 A Gebrauchte Motorräder, auch
mit Beiwagen, fahrbereit"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1983 in
Kraft.