Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
401_1981 AT

401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen

Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 15. Dezember 1977, BGBl.

Nr. 6/1978, über die Bildung und den örtlichen

Bereich der Stellungskommissionen in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 616/1978 und 414/

1979 wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich

ist eine Stellungskommission zu bilden. Das

Militärkommando Niederösterreich hat sich hinsichtlich

jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,

der

a) die Städte mit eigenem Statut Krems an

der Donau, Sankt Pölten, Waidhofen an

der Ybbs rund Wiener Neustadt sowie die

politischen Bezirke Amstetten, Baden, Gänserndorf,

Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg,

Krems an der Donau, Lilienfeld,

Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen,

Sankt Pölten, Scheibbs, Tulln, Waidhofen

an der Thaya, Wiener Neustadt, Wien-

Umgebung und Zwettl umfaßt, dieser

Stellungskommission,

b) den politischen Bezirk Bruck an der

Leitha umfaßt, der Stellungskommission

Wien

zu bedienen."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich

hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,

der

a) die Stadt mit eigenem Statut Salzburg sowie

die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-

Umgebung, St. Johann im Pongau und

Zell am See umfaßt, der Stellungskommission

Tirol,

b) den politischen Bezirk Tamsweg umfaßt,

der Stellungskommission Kärnten

zu bedienen."

3. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich

für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission

Tirol zu bedienen."

Artikel II

1. Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

2. Art. I Z 2 und 3 tritt mit 1. Oktober 1981

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →