401. Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Ziffer I die Einfügung eines neuen
verfassungsändernden Artikels 12 a in das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich zum Gegenstand hat, wird genehmigt.
Herr Botschafter! Brüssel, den 12. Juni 1979
Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom
18. Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des österreichischen
Zolltarifs ab 1. Januar 1978 Anwendung finden, ist es angezeigt, das Schema einiger zolltariflicher
Bezeichnungen in dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zu ändern.
Um außerdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle
erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen, erscheint
es ferner angezeigt, in das Abkommen einen Artikel 12 a aufzunehmen.
Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt.
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen,
und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1. Januar 1978 vor.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden
bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meinet ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Friedrich Klein m. p.
Herr Präsident!
Brüssel, den 12. Juni 1979
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen
„Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom
18. Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des österreichischen
Zolltarifs ab 1. Januar 1978 Anwendung finden, ist es angezeigt, das Schema einiger
zolltariflicher Bezeichnungen in dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zu ändern.
Um außerdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im
Falle erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen,
erscheint es ferner angezeigt, in das Abkommen einen Artikel 12 a aufzunehmen.
Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt.
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen,
und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1. Januar 1978 vor.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden
bestätigen würden."
Ich kann Ihnen in Erwartung der Ratifizierung dieses Abkommens die Zustimmung meiner
Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Regierung der Republik Österreich
Georg Seyffertitz m. p.
ÄNDERUNGEN ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH
I. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 12 a eingefügt
Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten
Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuß nach dem Grundsatz der Wahrung
der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens
für diese Waren anpassen.
II. Ab 1. Januar 1978 wird Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert
III. Ab 1. Januar 1978 wird die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 enthaltene Liste wie
folgt geändert
IV. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert
V. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs B des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert
VI. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs C des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert!
VII. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs D des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert
VIII. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs E des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert
IX. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs F des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert
X. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs G des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert
XI. Ab 1. Januar 1978 wird die in Protokoll Nr. 2 enthaltene Tabelle I wie folgt geändert
EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
XII. Ab 1. Januar 1978 wird die in Protokoll Nr. 2 enthaltene Tabelle II wie folgt geändert
ÖSTERREICH
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten am 8. Juli 1980 unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Rat der Europäischen Gemeinschaften wurde mit
Schreiben vom 23. Juli 1980 davon in Kenntnis gesetzt.