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401_1980 AT

401. Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Ziffer I die Einfügung eines neuen

verfassungsändernden Artikels 12 a in das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich zum Gegenstand hat, wird genehmigt.

Herr Botschafter! Brüssel, den 12. Juni 1979

Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom

18. Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife

sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des österreichischen

Zolltarifs ab 1. Januar 1978 Anwendung finden, ist es angezeigt, das Schema einiger zolltariflicher

Bezeichnungen in dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zu ändern.

Um außerdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle

erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen, erscheint

es ferner angezeigt, in das Abkommen einen Artikel 12 a aufzunehmen.

Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt.

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen,

und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1. Januar 1978 vor.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden

bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meinet ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Friedrich Klein m. p.

Herr Präsident!

Brüssel, den 12. Juni 1979

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu

bestätigen

„Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom

18. Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife

sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des österreichischen

Zolltarifs ab 1. Januar 1978 Anwendung finden, ist es angezeigt, das Schema einiger

zolltariflicher Bezeichnungen in dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zu ändern.

Um außerdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im

Falle erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen,

erscheint es ferner angezeigt, in das Abkommen einen Artikel 12 a aufzunehmen.

Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt.

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen,

und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1. Januar 1978 vor.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden

bestätigen würden."

Ich kann Ihnen in Erwartung der Ratifizierung dieses Abkommens die Zustimmung meiner

Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung der Republik Österreich

Georg Seyffertitz m. p.

ÄNDERUNGEN ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH

I. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 12 a eingefügt

Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten

Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuß nach dem Grundsatz der Wahrung

der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens

für diese Waren anpassen.

II. Ab 1. Januar 1978 wird Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert

III. Ab 1. Januar 1978 wird die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 enthaltene Liste wie

folgt geändert

IV. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert

V. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs B des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert

VI. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs C des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert!

VII. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs D des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert

VIII. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs E des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert

IX. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs F des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert

X. Ab 1. Januar 1978 wird das Schema des Anhangs G des Protokolls Nr. 1 wie folgt geändert

XI. Ab 1. Januar 1978 wird die in Protokoll Nr. 2 enthaltene Tabelle I wie folgt geändert

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

XII. Ab 1. Januar 1978 wird die in Protokoll Nr. 2 enthaltene Tabelle II wie folgt geändert

ÖSTERREICH

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten am 8. Juli 1980 unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Rat der Europäischen Gemeinschaften wurde mit

Schreiben vom 23. Juli 1980 davon in Kenntnis gesetzt.

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