401. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/
1973 wird wie folgt geändert
§ 6 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sechzehn
weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder sind von der Bundesregierung
auf drei Geschäftsjahre zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt für je ein Mitglied auf
Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Bundesländer
sowie von Vorschlägen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
und des Arbeiterkammertages; für sechs
Mitglieder steht der Personalvertretung der
Österreichischen Bundesbahnen das Recht zur
Erstattung von Vorschlägen zu. Das Vorschlagsrecht
besteht nur innerhalb einer von der Bundesregierung
im Einzelfall festzusetzenden Frist
von mindestens zwei Monaten."
Artikel II
Für die Dauer der bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode des
Verwaltungsrates sind von der Bundesregierung
in Erfüllung von Artikel I drei weitere Mitglieder
des Verwaltungsrates auf Grund von
Vorschlägen der Personalvertretung der Österreichischen
Bundesbahnen zu bestellen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet des sich aus ihm ergebenden Wirkungsbereiches
der Bundesregierung, der Bundesminister
für Verkehr betraut.