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401_1975 AT

401. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/

1973 wird wie folgt geändert

§ 6 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem

Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sechzehn

weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder sind von der Bundesregierung

auf drei Geschäftsjahre zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt für je ein Mitglied auf

Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Bundesländer

sowie von Vorschlägen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

und des Arbeiterkammertages; für sechs

Mitglieder steht der Personalvertretung der

Österreichischen Bundesbahnen das Recht zur

Erstattung von Vorschlägen zu. Das Vorschlagsrecht

besteht nur innerhalb einer von der Bundesregierung

im Einzelfall festzusetzenden Frist

von mindestens zwei Monaten."

Artikel II

Für die Dauer der bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode des

Verwaltungsrates sind von der Bundesregierung

in Erfüllung von Artikel I drei weitere Mitglieder

des Verwaltungsrates auf Grund von

Vorschlägen der Personalvertretung der Österreichischen

Bundesbahnen zu bestellen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet des sich aus ihm ergebenden Wirkungsbereiches

der Bundesregierung, der Bundesminister

für Verkehr betraut.

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