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401. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 469/1971, wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Aus- oder Einfuhr von den in den

Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten

Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander

zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bewilligungspflichtig.

(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel

73 bis 89, und 93 des Zolltarifs (Bundesgesetz

BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils geltenden Fassung)

im Wert von mehr als 10.000 S, sowie

Rechtsgeschäfte oder Handlungen über gebrauchte

Waren der vorgenannten Kapitel, hinsichtlich

derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung

auf Grund von mehr als einem

Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt,

zum Gegenstand haben, sind auch bewilligungspflichtig,

wenn diese Waren in den Anlagen A 1

und A 2 zu diesem Bundesgesetz nicht angeführt

sind.

(3) Die Verbringung von Waren österreichischen

Ursprungs aus einem Zollager oder einer

Zollfreizone in das übrige Zollgebiet gilt für den

Bereich dieses Bundesgesetzes als Einfuhr und

ist bewilligungspflichtig, sofern diese Waren aus

dem inländischen freien Verkehr, aus einem Vormerkverkehr

oder im gebundenen Verkehr in

das Zollager oder die Zollfreizone gebracht worden

sind und in einer Verordnung nach Abs. 4

genannt sind. Satz eins gilt auch für Waren, die

aus den dort bezeichneten Waren hergestellt

worden sind. Satz eins erstreckt sich jedoch nicht

auf Waren, die gemäß § 103 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 in einem Zollager unter Beibehaltung

ihrer Eigenschaft als inländische Ware

gelagert werden.

(4) Abs. 3 findet nur auf Waren, für die in

bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen

vorgesehen sind, und zwar unter der

Voraussetzung Anwendung, daß dies zur Sicherung

des Fördenungszweckes notwendig ist. Diese

Waren sind vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe

ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 Abs. 1 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne

Bewilligung, gleichgültig ob eine solche nach

Abs. 1, 2 oder 3 oder nach einer Verordnung

gemäß § 5 erforderlich ist, ist verboten."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Der Bewilligungspflicht nach § 3

Abs. 1 oder 2 unterliegen jedoch nicht

a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf

welche die Voraussetzungen für die Gewährung

der Zollfreiheit oder der Zollvergütung

nach den §§ 14, 30 bis 40, 42,

43. und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung, zutreffen, und im Falle des ausländischen

Rückwarenverkehrs die Waren

in jenes Land zurückgebracht werden, aus

dem sie eingeführt wurden,

b) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange

sie sich im gebundenen Verkehr (Zollager,

Anweisung) befinden, ausgenommen Waren

des inländischen freien Verkehrs oder

Waren aus einem Vormerkverkehr zum

Ungewissen Verkauf, die durch Einlagerung

in ein Zollager zollhängig geworden sind,

c) die Aus- oder Einfuhr von Waren im

kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund

zwischenstaatlicher Vereinbarungen über

den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen

vorgesehen sind,

d) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange

sie sich im Vormerkverkehr, ausgenommen

im Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr

mit Waren zum Ungewissen Verkauf,

befinden, sowie die Einfuhr der im § 35

lit. a letzter Halbsatz und im § 42 Abs. 2

letzter Halbsatz des Zollgesetzes 1955 genannten

Waren; die Aus- oder Einfuhr

von inländischen oder ausländischen Zutaten,

die in einem. Vormerkverkehr zu

vorgemerkten Waren hinzugekommen

sind,

e) die Aus- und Einfuhr von Waren im

Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß

die betreffenden Waren im Zollausland

verbleiben,

f) die Verbringung von aus dem inländischen

freien Verkehr in eine Zollfreizone (§ 173

Zollgesetz 1955) gebrachten Waren aus der

Zollfreizone in das übrige Zollgebiet,

g) die Einfuhr von an den Bund preisgegebenen

oder gemäß § 7 Abs. 4 letzter

Satz des Zollgesetzes 1955 ebenso zu behandelnden

Waren, sowie von im Strafverfahren

nach dem Finanzstrafgesetz 1958,

BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung, oder nach diesem Bundesgesetz

für verfallen erklärten Waren,

h) die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem

Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut,

von zollpflichtigen Mustern und

Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren

in der Einfuhr; die Ausfuhr von

ausländischen Rückwaren, für die der Einfuhrzoll

nicht vergütet wird, sofern die

Waren in jenes Land zurückgebracht werden,

aus dem sie eingeführt wurden,

i) die Aus- oder Einfuhr von Waren auf

Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften,

bei denen der Wert der Ware 2000 S nicht

übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von

Waren, die nach Zerlegung einer größeren

Sendung aus einer Zollfreizone oder aus

einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt

oder aus einem offenen Lager auf

Vormerkrechnung zum Absatz in den

freien Verkehr entnommen werden oder

hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige

Zusammenfassung gleichartiger Waren auf

Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft

desselben Importeurs erfolgt,

k) die Einfuhr von Waren auf Grund von

unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf

Grund von Handlungen, bei denen der

Wert der Ware 5000 S nicht übersteigt,

wobei von diesem Wert auf Lebensmittel

200 S, auf Arzneiwaren 1000 S entfallen

dürfen und bei der Einfuhr von Wein

eine Höchstmenge von 100 Litern nicht

überschritten werden darf,

1) die Ausfuhr von Waren auf Grund von

unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf

Grund von Handlungen, bei denen der

Wert der Ware 5000 S, bei Lebensmitteln

und Arzneiwaren jeweils 1000 S, nicht

übersteigt,

m) die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum

Wert von 13.000 S im Reiseverkehr,

n) die Einfuhr von Waren zum persönlichen

Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen

Waren, die zur weiteren Be-

oder Verarbeitung bestimmt sind, bis zu

einem Wert von 5000 S, wobei von diesem

Wert auf Lebensmittel 200 S entfallen

dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine

Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten

werden darf,

o) die Aus- oder Einfuhr von Sendungen

karitativer Organisationen für karitative

Zwecke,

p) die Einfuhr von Gold im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes, BGBl.

Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden

Fassung, sowie von nicht als Zahlungsmittel

geltenden Münzen (Handelsmünzen)

durch die Oesterreichische Nationalbank,

q) die Ausfuhr von Waren, die den Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 des Devisengesetzes

unterliegen,

r) die Einfuhr von Medaillen,

s) die Einfuhr der im Artikel IV des Internationalen

Abkommens zur Erleichterung

der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial,

BGBl. Nr. 187/1956, angeführten

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen

aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten

dieses Abkommens, sofern sie den

Erfordernissen des Artikels IV entsprechen,

t) die Einfuhr der im Artikel 2 des Zusatzprotokolls

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr, BGBl.

Nr. 131/1956, angeführten Werbeschriften

und Werbematerialien aus Vertrags- und

Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens,

sofern sie den im Artikel 2 festgesetzten

Voraussetzungen entsprechen,

u) die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und

Nichtvertragsstaaten, die im Artikel II Z. 1

des im Rahmen der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten

Abkommens über die Einfuhr von

Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters vom

22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958,

angeführt sind,

v) die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen

Verletzungen oder Erkrankungen während

der Durchfuhr notgeschlachtet werden

müssen.

(2) Soweit sich die im Abs. 1 angeführten

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht auf

einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten

Waren beziehen, ist darunter der nach

den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in

der jeweils geltenden Fassung, für eine handelsstatistische

Anmeldung dieser Waren maßgebende

Wert zu verstehen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie sowie der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft können zum Schutze

der inländischen Erzeugung nach Maßgabe ihrer

Wirkungsbereiche gemäß § 6 Abs. 1 verordnen,

daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht

gemäß Abs. 1 lit. i auf die Aus- oder Einfuhr

bestimmter Waren nicht anzuwenden ist.

(4) Auf Ausfuhrsendungen von Waren der

Tarifnummern 31.03 A, 31.03 B und ex 31.04

des Zolltarifes findet die Vorschrift des Abs. 1

lit. i dann keine Anwendung, wenn diese Waren

im Inland der Preisstützung unterliegen. Für

welche Waren dies zutrifft, hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung festzustellen.

(5) Die Vorschriften des Abs. 1 lit. n sind

bei der Einfuhr von Tabakwaren, Wein und

Spirituosen durch Personen unter 17 Jahren

nicht anzuwenden."

3. Im § 5 Abs. 1 und 2 hat es statt „das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

„der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu lauten.

4. Im § 6 Abs. 1 und 2 hat es statt „das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

„der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie", statt „das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft" „der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft", statt

„eines der beiden Bundesministerien" „einer der

beiden Bundesminister" und statt „mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft"

„mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft" zu lauten.

5. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Wenn dies einer einheitlichen Wirtschaftspolitik

nicht zuwiderläuft, können im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß

§ 6 Abs. 1 die Landeshauptmänner — sind jedoch

die Bedingungen nur für bestimmte Bundesländer

gegeben, die Landeshauptmänner dieser

Bundesländer — durch Verordnung ermächtigen,

Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Aus- oder Einfuhr von Waren

oder den Austausch von Waren gegeneinander

zum Gegenstand haben, an Antragsteller, die

ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz im betreffenden

Bundesland haben, zu erteilen.

(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen, welche die Republik

Österreich übernommen hat oder in Zukunft

übernehmen wird, kann der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie einvernehmlich

mit dem Bundesminister für Finanzen — für

Waren der Anlagen A 2 und B 2 jedoch auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft — die Zollämter

durch Verordnung ermächtigen, Bewilligungen

für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die

Aus- oder Einfuhr von Waren oder den Austausch

von Waren gegeneinander zum Gegenstand

haben, anläßlich der Abfertigung von Waren

des freien Verkehrs in der Ausfuhr beziehungsweise

anläßlich der Abfertigung von Waren zum

freien Verkehr in der Einfuhr oder anläßlich

der Abfertigung von Waren zum Vormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf in der Aus- oder

Einfuhr in vereinfachter Form zu erteilen.

(3) Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse,

insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher

Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen

Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung

der österreichischen Exporte notwendig

ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 2

auch angeordnet werden, daß Bewilligungen

durch die Zollämter bei der Einfuhr bestimmter

Waren insbesondere aus Ländern, mit denen in

bilateralen Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln

oder sonstige Mechanismen zur besonderen

Regelung bestimmter Warenkreise vereinbart

wurden, nur erteilt werden dürfen, wenn

bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom zuständigen

Bundesministerium mit einem Sichtvermerk

versehene Kopie der Rechnung oder

Proforma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den

Abfertigungspapieren übereinstimmt. Der Sichtvermerk

ist grundsätzlich zu erteilen, wenn eine

Marktstörung durch die Einfuhr nicht zu befürchten

ist. Er ist jedoch zu verweigern, wenn

durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche

Vereinbarungen nicht eingehalten werden

oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen

handelsvertraglichen Vereinbarungen

bestehen, die Verhütung einer Marktstörung oder

die Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte

in dieses Land dies erfordert.

(4) Die zur Erteilung eines Sichtvermerkes

vorgelegte Rechnung oder Proforma-Rechnung

muß alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes

oder der Handlung erforderlichen Angaben enthalten.

Die Erteilung des Sichtvermerkes kann

mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Seine Gültigkeit ist zeitlich zu befristen.

Über Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes

ist binnen drei Wochen nach deren Einlangen ein

Bescheid zu erlassen.

(5) Jene Waren, für welche die Zollämter zur

Erteilung von Bewilligungen ermächtigt werden,

sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung

' kundzumachen."

6. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus-

und Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter

Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden

Formulare einzubringen. Der Antrag hat alle

für eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder

der Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von

Waren zum Gegenstand haben, erforderlichen

Angaben zu enthalten, insbesondere Name und

Sitz beziehungsweise Wohnsitz des Antragstellers,

Warenbezeichnung mit Mengen- und Wertangabe,

Tarifnummer des Zolltarifes, Ursprungsland,

Liefer- oder Abnehmerland (das ist jenes

Land, in dem der Vertragspartner des Antragstellers

seinen Sitz beziehungsweise Wohnsitz

hat; fehlt ein Vertragspartner, gilt als Liefer- oder

Abnehmerland jenes Land, in dem die

Ware zum erstenmal mit der Bestimmung nach

Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise

nach dem die Ware von Österreich direkt zum

Versand gebracht wird), Bestimmungsland, Zahlungsart,

Zahlungs- und Liefertermin, Name und

Sitz beziehungsweise Wohnsitz des Vertragspartners

sowie die Unterschrift des Antragstellers.

Dem Antrag sind geeignete Nachweise

anzuschließen.

(2) Die Bewilligungen sind zeitlich zu befristen

und nicht übertragbar. Der Importeur laut

Einfuhrbewilligung muß mit dem Warenempfänger

im Sinne der zollgesetztichen Vorschriften

ident sein.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft und die von ihnen gemäß

§ ,7 ermächtigten Stellen sind verpflichtet, über

Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen

nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

(4) Zur erleichterten Abwicklung der der Ausfuhr

von Waren des Kapitels 44 des Zolltarifes

zugrunde liegenden bewilligungspflichtigen

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei denen die

Waren handelsüblich in Teilsendungen und über

verschiedene Zollämter abgefertigt werden, kann

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnen, daß bei der zollamtlichen

Abfertigung anstelle des ursprünglichen Bewilligungsbescheides

Austrittsscheine vorzulegen

sind. Diese Austrittsscheine, die erforderlichenfalls

auch auf Teilmengen lauten können, sind unter

Verwendung zweckentsprechender Formblätter

auszustellen."

7. Im § 10 Abs. 1 hat es statt „Das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie" und statt „das Bundesministerium

für Land- und Fontwirtschaft" „der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft" zu

lauten.

8. § 11 hat zu lauten

„5 11. Zur Überwachung von Rechtsgeschäften

oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht

nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise

innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist

anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten

Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige

vornehmen. Wird den Beteiligten ein

gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben

sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der

Überwachung zu tragen."

9. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft können nach

Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnen,

daß bei der Aus- oder Einfuhr von

Waren, auch wenn sie keiner Bewilligung nach

diesem Bundesgesetz bedürfen, anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung ein Ursprungszeugnis

(Ursprungsnachweis), gegebenenfalls unter Einhaltung

besonderer Formvorschriften, vorzulegen

ist, wenn dies

a) auf Grund von Beschlüssen internationaler

Organisationen, denen die Republik Österreich

beigetreten ist,

b) zur Durchführung handelsvertraglicher

oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,

c) im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere

zur Aufrechterhaltung der österreichischen

Exporte, oder

d) zur Verhinderung von Umgehungen der

Bewilligungspflicht

notwendig ist. Für welche Waren die Vorlage

von Ursprungszeugnissen (Ursprungsnachweisen)

angeordnet wird und welche Formvorschriften

gegebenenfalls einzuhalten sind, haben die zuständigen

Bundesminister im ,Amtsblatt zur

Wiener Zeitung' kundzumachen.

(2) Falb es im devisen- oder handelspolitischen.

Interesse gelegen ist, haben der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung zu bestimmen, daß bei

der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn

diese keiner Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen,

anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

die auf Grund devisengesetzlicher Vorschriften

erforderlichen Bewilligungen vorzulegen sind."

10. Im § 13 hat es statt „durch das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

„durch den Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie" und statt „durch das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

„durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie"

zu lauten.

11. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie wird zur Beratung

der gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein

Beirat errichtet; ihm sind alle grundsätzlichen

Angelegenheiten des Warenverkehrs mit dem

Zollausland, insbesondere Angelegenheiten der

§§ 5 und 7, und alle bewilligungspflichtigen Einfuhrgeschäfte

mit einem Warenwert über

200.000 S zur Begutachtung vorzulegen. Darüber

hinaus können dem Beirat Aus- und Einfuhrgeschäfte

zur Begutachtung vorgelegt werden,

wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der

Aus- oder Einfuhr zweckmäßig ist."

12. Im § 14 Abs. 2 lit. c hat es statt „dem

gemäß § 6 zuständigen Bundesministerium"

„dem gemäß § 6 zuständigen Bundesminister" zu

lauten.

13. Im § 14 Abs. 4 hat es statt „vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

„vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu lauten.

14. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind

1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie und je ein Vertreter

der Bundesministerien für Auswärtige

Angelegenheiten, für Finanzen, für Gesundheit

und Umweltschutz, für Land- und Forstwirtschaft

und für soziale Verwaltung,

2. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages sowie der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern. Österreichs,

3. ein Vertreter der Bundesländer, der von

diesen turnusweise entsandt wird,

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank."

15. Im § 15 Abs. 3 hat es statt „vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

„vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu lauten.

16. § 15 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates

sowie allenfalls herangezogene Sachverständige

dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,

die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut

wurden oder zugänglich geworden sind,

während der Dauer ihrer Bestellung und auch

nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren

oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete

Vertreter sind, vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten."

17. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wer den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1

bis 4, wenn auch nur fahrlässig, zuwiderhandelt,

wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren, womit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

verbunden werden kann, oder nur mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wenn

der Wert der Waren, die aus- oder eingeführt

wurden oder auf die sich eine Verfügung oder

Anordnung nach § 10 Abs. 1 lit. a oder ein

Bewilligungsbescheid bezieht, 100.000 S übersteigt."

18. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Neben der Strafe kann, wenn die Tat

vorsätzlich begangen wurde, in den Fällen des

§ 17 Abs. 1 Z. 1 bis 4 auf Verfall (S 17 VStG

1950) und in den Fällen des § 17 Abs. 2 auf

Einziehung der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlungen

beziehen und die dem Täter oder

einem Beteiligten gehören, erkannt werden.

Kann eine Ware nicht erfaßt werden, so ist auf

Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe ihres

Wertes, wenn dieser nicht ermittelt werden

kann, bis zu 100.000 S zu erkennen (Wertersatz).

Dieser Wertersatz ist im Strafurteil (Bescheid),

wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung

erst später herausstellt, in einem besonderen

Beschluß (Bescheid) ohne mündliche Verhandlung

auszusprechen."

19. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches

auch für die Offenbarung eines

Amtsgeheimnisses durch die nach § 15 Abs. 5

zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen."

20. § 21 hat zu lauten

„§ 21. § 14 TP. 15 des Gebührengesetzes 1957,

BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung, hat

zu lauten

„15 Anmeldungen nach dem

Außenhandelsgesetz 1968

(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 3

sowie Anmeldungen auf Grund von Verordnungen

gemäß § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968 vom ersten Bogen

1. für Waren bis zu einem Wert von

5000 S 15 S;

2. für Waren im Werte von mehr als

5000 S bis einschließlich 20.000 S .. 36 S;

3. für Waren, deren Wert 20.000 S

übersteigt 48 S;

4. für Waren, die gegeneinander ausgetauscht

werden sollen (Kompensationsgeschäfte)

75 S.

(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten

auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer

von Bewilligungen oder um Erhöhung des

bewilligten Wertes.

(3) Gebührenfrei sind

1. alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten

des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen

Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;

2. Gleichschriften von Anmeldungen und von

Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;

3. die den Anmeldungen anzuschließenden

Proforma-Rechnungen, devisenrechtlichen

Bescheinigungen der Oesterreichischen Nationalbank,

Befürwortungen öffentlich-

rechtlicher Stellen und sonstigen Nachweise

gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Außenhandelsgesetzes

1968;

4. Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

durch die Zollämter in

vereinfachter Form gemäß § 7 Abs. 2 des

Außenhandelsgesetzes 1968;

5. Anträge auf Erteilung des Sichtvermerkes

auf der Kopie einer Rechnung oder Proforma-

Rechnung gemäß § 7 Abs. 3 des

Außenhandelsgesetzes 1968."

21. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut, sofern die nachstehenden

Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 ist der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und — sofern es sich um

Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt — auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und

12 sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche (§ 6

Abs. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 13 zweiter

Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut.

(6) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-

und Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2

genannten Waren ist der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die

vorstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(7) Mit der Vollziehung der §§ 19 und 21 ist

der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung

der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von

den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten,

der Bundesminister für Justiz betraut."

22. § 27 entfällt.

23. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert

24. Die Anlage A 2 wird wie folgt geändert

25. Die Anlage B 1 wird wie folgt geändert

26. Die Anlage B 2 wird wie folgt geändert

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes

1968 in der Fassung des Artikels I

dieses Bundesgesetzes können von dem auf die

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden;

sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in

Kraft.

(3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 26 des Außenhandelsgesetzes

1968 in der Fassung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes.

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