401. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 469/1971, wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Aus- oder Einfuhr von den in den
Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten
Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander
zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligungspflichtig.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel
73 bis 89, und 93 des Zolltarifs (Bundesgesetz
BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils geltenden Fassung)
im Wert von mehr als 10.000 S, sowie
Rechtsgeschäfte oder Handlungen über gebrauchte
Waren der vorgenannten Kapitel, hinsichtlich
derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung
auf Grund von mehr als einem
Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt,
zum Gegenstand haben, sind auch bewilligungspflichtig,
wenn diese Waren in den Anlagen A 1
und A 2 zu diesem Bundesgesetz nicht angeführt
sind.
(3) Die Verbringung von Waren österreichischen
Ursprungs aus einem Zollager oder einer
Zollfreizone in das übrige Zollgebiet gilt für den
Bereich dieses Bundesgesetzes als Einfuhr und
ist bewilligungspflichtig, sofern diese Waren aus
dem inländischen freien Verkehr, aus einem Vormerkverkehr
oder im gebundenen Verkehr in
das Zollager oder die Zollfreizone gebracht worden
sind und in einer Verordnung nach Abs. 4
genannt sind. Satz eins gilt auch für Waren, die
aus den dort bezeichneten Waren hergestellt
worden sind. Satz eins erstreckt sich jedoch nicht
auf Waren, die gemäß § 103 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 in einem Zollager unter Beibehaltung
ihrer Eigenschaft als inländische Ware
gelagert werden.
(4) Abs. 3 findet nur auf Waren, für die in
bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen
vorgesehen sind, und zwar unter der
Voraussetzung Anwendung, daß dies zur Sicherung
des Fördenungszweckes notwendig ist. Diese
Waren sind vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe
ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 Abs. 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne
Bewilligung, gleichgültig ob eine solche nach
Abs. 1, 2 oder 3 oder nach einer Verordnung
gemäß § 5 erforderlich ist, ist verboten."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Der Bewilligungspflicht nach § 3
Abs. 1 oder 2 unterliegen jedoch nicht
a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf
welche die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zollfreiheit oder der Zollvergütung
nach den §§ 14, 30 bis 40, 42,
43. und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung, zutreffen, und im Falle des ausländischen
Rückwarenverkehrs die Waren
in jenes Land zurückgebracht werden, aus
dem sie eingeführt wurden,
b) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange
sie sich im gebundenen Verkehr (Zollager,
Anweisung) befinden, ausgenommen Waren
des inländischen freien Verkehrs oder
Waren aus einem Vormerkverkehr zum
Ungewissen Verkauf, die durch Einlagerung
in ein Zollager zollhängig geworden sind,
c) die Aus- oder Einfuhr von Waren im
kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen über
den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen
vorgesehen sind,
d) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange
sie sich im Vormerkverkehr, ausgenommen
im Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr
mit Waren zum Ungewissen Verkauf,
befinden, sowie die Einfuhr der im § 35
lit. a letzter Halbsatz und im § 42 Abs. 2
letzter Halbsatz des Zollgesetzes 1955 genannten
Waren; die Aus- oder Einfuhr
von inländischen oder ausländischen Zutaten,
die in einem. Vormerkverkehr zu
vorgemerkten Waren hinzugekommen
sind,
e) die Aus- und Einfuhr von Waren im
Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß
die betreffenden Waren im Zollausland
verbleiben,
f) die Verbringung von aus dem inländischen
freien Verkehr in eine Zollfreizone (§ 173
Zollgesetz 1955) gebrachten Waren aus der
Zollfreizone in das übrige Zollgebiet,
g) die Einfuhr von an den Bund preisgegebenen
oder gemäß § 7 Abs. 4 letzter
Satz des Zollgesetzes 1955 ebenso zu behandelnden
Waren, sowie von im Strafverfahren
nach dem Finanzstrafgesetz 1958,
BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung, oder nach diesem Bundesgesetz
für verfallen erklärten Waren,
h) die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem
Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut,
von zollpflichtigen Mustern und
Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren
in der Einfuhr; die Ausfuhr von
ausländischen Rückwaren, für die der Einfuhrzoll
nicht vergütet wird, sofern die
Waren in jenes Land zurückgebracht werden,
aus dem sie eingeführt wurden,
i) die Aus- oder Einfuhr von Waren auf
Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften,
bei denen der Wert der Ware 2000 S nicht
übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von
Waren, die nach Zerlegung einer größeren
Sendung aus einer Zollfreizone oder aus
einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt
oder aus einem offenen Lager auf
Vormerkrechnung zum Absatz in den
freien Verkehr entnommen werden oder
hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige
Zusammenfassung gleichartiger Waren auf
Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft
desselben Importeurs erfolgt,
k) die Einfuhr von Waren auf Grund von
unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf
Grund von Handlungen, bei denen der
Wert der Ware 5000 S nicht übersteigt,
wobei von diesem Wert auf Lebensmittel
200 S, auf Arzneiwaren 1000 S entfallen
dürfen und bei der Einfuhr von Wein
eine Höchstmenge von 100 Litern nicht
überschritten werden darf,
1) die Ausfuhr von Waren auf Grund von
unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf
Grund von Handlungen, bei denen der
Wert der Ware 5000 S, bei Lebensmitteln
und Arzneiwaren jeweils 1000 S, nicht
übersteigt,
m) die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum
Wert von 13.000 S im Reiseverkehr,
n) die Einfuhr von Waren zum persönlichen
Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen
Waren, die zur weiteren Be-
oder Verarbeitung bestimmt sind, bis zu
einem Wert von 5000 S, wobei von diesem
Wert auf Lebensmittel 200 S entfallen
dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine
Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten
werden darf,
o) die Aus- oder Einfuhr von Sendungen
karitativer Organisationen für karitative
Zwecke,
p) die Einfuhr von Gold im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes, BGBl.
Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden
Fassung, sowie von nicht als Zahlungsmittel
geltenden Münzen (Handelsmünzen)
durch die Oesterreichische Nationalbank,
q) die Ausfuhr von Waren, die den Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 des Devisengesetzes
unterliegen,
r) die Einfuhr von Medaillen,
s) die Einfuhr der im Artikel IV des Internationalen
Abkommens zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial,
BGBl. Nr. 187/1956, angeführten
Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen
aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten
dieses Abkommens, sofern sie den
Erfordernissen des Artikels IV entsprechen,
t) die Einfuhr der im Artikel 2 des Zusatzprotokolls
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend
die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr, BGBl.
Nr. 131/1956, angeführten Werbeschriften
und Werbematerialien aus Vertrags- und
Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens,
sofern sie den im Artikel 2 festgesetzten
Voraussetzungen entsprechen,
u) die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und
Nichtvertragsstaaten, die im Artikel II Z. 1
des im Rahmen der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten
Abkommens über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters vom
22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958,
angeführt sind,
v) die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen
Verletzungen oder Erkrankungen während
der Durchfuhr notgeschlachtet werden
müssen.
(2) Soweit sich die im Abs. 1 angeführten
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht auf
einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten
Waren beziehen, ist darunter der nach
den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in
der jeweils geltenden Fassung, für eine handelsstatistische
Anmeldung dieser Waren maßgebende
Wert zu verstehen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie sowie der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft können zum Schutze
der inländischen Erzeugung nach Maßgabe ihrer
Wirkungsbereiche gemäß § 6 Abs. 1 verordnen,
daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht
gemäß Abs. 1 lit. i auf die Aus- oder Einfuhr
bestimmter Waren nicht anzuwenden ist.
(4) Auf Ausfuhrsendungen von Waren der
Tarifnummern 31.03 A, 31.03 B und ex 31.04
des Zolltarifes findet die Vorschrift des Abs. 1
lit. i dann keine Anwendung, wenn diese Waren
im Inland der Preisstützung unterliegen. Für
welche Waren dies zutrifft, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung festzustellen.
(5) Die Vorschriften des Abs. 1 lit. n sind
bei der Einfuhr von Tabakwaren, Wein und
Spirituosen durch Personen unter 17 Jahren
nicht anzuwenden."
3. Im § 5 Abs. 1 und 2 hat es statt „das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
„der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu lauten.
4. Im § 6 Abs. 1 und 2 hat es statt „das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
„der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie", statt „das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft" „der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft", statt
„eines der beiden Bundesministerien" „einer der
beiden Bundesminister" und statt „mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft"
„mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft" zu lauten.
5. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Wenn dies einer einheitlichen Wirtschaftspolitik
nicht zuwiderläuft, können im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß
§ 6 Abs. 1 die Landeshauptmänner — sind jedoch
die Bedingungen nur für bestimmte Bundesländer
gegeben, die Landeshauptmänner dieser
Bundesländer — durch Verordnung ermächtigen,
Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Aus- oder Einfuhr von Waren
oder den Austausch von Waren gegeneinander
zum Gegenstand haben, an Antragsteller, die
ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz im betreffenden
Bundesland haben, zu erteilen.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen, welche die Republik
Österreich übernommen hat oder in Zukunft
übernehmen wird, kann der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie einvernehmlich
mit dem Bundesminister für Finanzen — für
Waren der Anlagen A 2 und B 2 jedoch auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft — die Zollämter
durch Verordnung ermächtigen, Bewilligungen
für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die
Aus- oder Einfuhr von Waren oder den Austausch
von Waren gegeneinander zum Gegenstand
haben, anläßlich der Abfertigung von Waren
des freien Verkehrs in der Ausfuhr beziehungsweise
anläßlich der Abfertigung von Waren zum
freien Verkehr in der Einfuhr oder anläßlich
der Abfertigung von Waren zum Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf in der Aus- oder
Einfuhr in vereinfachter Form zu erteilen.
(3) Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse,
insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher
Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen
Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung
der österreichischen Exporte notwendig
ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 2
auch angeordnet werden, daß Bewilligungen
durch die Zollämter bei der Einfuhr bestimmter
Waren insbesondere aus Ländern, mit denen in
bilateralen Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln
oder sonstige Mechanismen zur besonderen
Regelung bestimmter Warenkreise vereinbart
wurden, nur erteilt werden dürfen, wenn
bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom zuständigen
Bundesministerium mit einem Sichtvermerk
versehene Kopie der Rechnung oder
Proforma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den
Abfertigungspapieren übereinstimmt. Der Sichtvermerk
ist grundsätzlich zu erteilen, wenn eine
Marktstörung durch die Einfuhr nicht zu befürchten
ist. Er ist jedoch zu verweigern, wenn
durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche
Vereinbarungen nicht eingehalten werden
oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen
handelsvertraglichen Vereinbarungen
bestehen, die Verhütung einer Marktstörung oder
die Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte
in dieses Land dies erfordert.
(4) Die zur Erteilung eines Sichtvermerkes
vorgelegte Rechnung oder Proforma-Rechnung
muß alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes
oder der Handlung erforderlichen Angaben enthalten.
Die Erteilung des Sichtvermerkes kann
mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Seine Gültigkeit ist zeitlich zu befristen.
Über Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes
ist binnen drei Wochen nach deren Einlangen ein
Bescheid zu erlassen.
(5) Jene Waren, für welche die Zollämter zur
Erteilung von Bewilligungen ermächtigt werden,
sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung
' kundzumachen."
6. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus-
und Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter
Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden
Formulare einzubringen. Der Antrag hat alle
für eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder
der Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von
Waren zum Gegenstand haben, erforderlichen
Angaben zu enthalten, insbesondere Name und
Sitz beziehungsweise Wohnsitz des Antragstellers,
Warenbezeichnung mit Mengen- und Wertangabe,
Tarifnummer des Zolltarifes, Ursprungsland,
Liefer- oder Abnehmerland (das ist jenes
Land, in dem der Vertragspartner des Antragstellers
seinen Sitz beziehungsweise Wohnsitz
hat; fehlt ein Vertragspartner, gilt als Liefer- oder
Abnehmerland jenes Land, in dem die
Ware zum erstenmal mit der Bestimmung nach
Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise
nach dem die Ware von Österreich direkt zum
Versand gebracht wird), Bestimmungsland, Zahlungsart,
Zahlungs- und Liefertermin, Name und
Sitz beziehungsweise Wohnsitz des Vertragspartners
sowie die Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag sind geeignete Nachweise
anzuschließen.
(2) Die Bewilligungen sind zeitlich zu befristen
und nicht übertragbar. Der Importeur laut
Einfuhrbewilligung muß mit dem Warenempfänger
im Sinne der zollgesetztichen Vorschriften
ident sein.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft und die von ihnen gemäß
§ ,7 ermächtigten Stellen sind verpflichtet, über
Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen
nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
(4) Zur erleichterten Abwicklung der der Ausfuhr
von Waren des Kapitels 44 des Zolltarifes
zugrunde liegenden bewilligungspflichtigen
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei denen die
Waren handelsüblich in Teilsendungen und über
verschiedene Zollämter abgefertigt werden, kann
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnen, daß bei der zollamtlichen
Abfertigung anstelle des ursprünglichen Bewilligungsbescheides
Austrittsscheine vorzulegen
sind. Diese Austrittsscheine, die erforderlichenfalls
auch auf Teilmengen lauten können, sind unter
Verwendung zweckentsprechender Formblätter
auszustellen."
7. Im § 10 Abs. 1 hat es statt „Das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie" und statt „das Bundesministerium
für Land- und Fontwirtschaft" „der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft" zu
lauten.
8. § 11 hat zu lauten
„5 11. Zur Überwachung von Rechtsgeschäften
oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht
nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise
innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist
anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten
Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige
vornehmen. Wird den Beteiligten ein
gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben
sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Überwachung zu tragen."
9. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft können nach
Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnen,
daß bei der Aus- oder Einfuhr von
Waren, auch wenn sie keiner Bewilligung nach
diesem Bundesgesetz bedürfen, anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung ein Ursprungszeugnis
(Ursprungsnachweis), gegebenenfalls unter Einhaltung
besonderer Formvorschriften, vorzulegen
ist, wenn dies
a) auf Grund von Beschlüssen internationaler
Organisationen, denen die Republik Österreich
beigetreten ist,
b) zur Durchführung handelsvertraglicher
oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
c) im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere
zur Aufrechterhaltung der österreichischen
Exporte, oder
d) zur Verhinderung von Umgehungen der
Bewilligungspflicht
notwendig ist. Für welche Waren die Vorlage
von Ursprungszeugnissen (Ursprungsnachweisen)
angeordnet wird und welche Formvorschriften
gegebenenfalls einzuhalten sind, haben die zuständigen
Bundesminister im ,Amtsblatt zur
Wiener Zeitung' kundzumachen.
(2) Falb es im devisen- oder handelspolitischen.
Interesse gelegen ist, haben der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung zu bestimmen, daß bei
der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn
diese keiner Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen,
anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
die auf Grund devisengesetzlicher Vorschriften
erforderlichen Bewilligungen vorzulegen sind."
10. Im § 13 hat es statt „durch das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
„durch den Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie" und statt „durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
„durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie"
zu lauten.
11. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie wird zur Beratung
der gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein
Beirat errichtet; ihm sind alle grundsätzlichen
Angelegenheiten des Warenverkehrs mit dem
Zollausland, insbesondere Angelegenheiten der
§§ 5 und 7, und alle bewilligungspflichtigen Einfuhrgeschäfte
mit einem Warenwert über
200.000 S zur Begutachtung vorzulegen. Darüber
hinaus können dem Beirat Aus- und Einfuhrgeschäfte
zur Begutachtung vorgelegt werden,
wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der
Aus- oder Einfuhr zweckmäßig ist."
12. Im § 14 Abs. 2 lit. c hat es statt „dem
gemäß § 6 zuständigen Bundesministerium"
„dem gemäß § 6 zuständigen Bundesminister" zu
lauten.
13. Im § 14 Abs. 4 hat es statt „vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
„vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu lauten.
14. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie und je ein Vertreter
der Bundesministerien für Auswärtige
Angelegenheiten, für Finanzen, für Gesundheit
und Umweltschutz, für Land- und Forstwirtschaft
und für soziale Verwaltung,
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages sowie der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern. Österreichs,
3. ein Vertreter der Bundesländer, der von
diesen turnusweise entsandt wird,
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank."
15. Im § 15 Abs. 3 hat es statt „vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
„vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu lauten.
16. § 15 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates
sowie allenfalls herangezogene Sachverständige
dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
wurden oder zugänglich geworden sind,
während der Dauer ihrer Bestellung und auch
nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren
oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete
Vertreter sind, vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten."
17. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wer den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1
bis 4, wenn auch nur fahrlässig, zuwiderhandelt,
wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren, womit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
verbunden werden kann, oder nur mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wenn
der Wert der Waren, die aus- oder eingeführt
wurden oder auf die sich eine Verfügung oder
Anordnung nach § 10 Abs. 1 lit. a oder ein
Bewilligungsbescheid bezieht, 100.000 S übersteigt."
18. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Neben der Strafe kann, wenn die Tat
vorsätzlich begangen wurde, in den Fällen des
§ 17 Abs. 1 Z. 1 bis 4 auf Verfall (S 17 VStG
1950) und in den Fällen des § 17 Abs. 2 auf
Einziehung der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlungen
beziehen und die dem Täter oder
einem Beteiligten gehören, erkannt werden.
Kann eine Ware nicht erfaßt werden, so ist auf
Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe ihres
Wertes, wenn dieser nicht ermittelt werden
kann, bis zu 100.000 S zu erkennen (Wertersatz).
Dieser Wertersatz ist im Strafurteil (Bescheid),
wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung
erst später herausstellt, in einem besonderen
Beschluß (Bescheid) ohne mündliche Verhandlung
auszusprechen."
19. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches
auch für die Offenbarung eines
Amtsgeheimnisses durch die nach § 15 Abs. 5
zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen."
20. § 21 hat zu lauten
„§ 21. § 14 TP. 15 des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung, hat
zu lauten
„15 Anmeldungen nach dem
Außenhandelsgesetz 1968
(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 3
sowie Anmeldungen auf Grund von Verordnungen
gemäß § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968 vom ersten Bogen
1. für Waren bis zu einem Wert von
5000 S 15 S;
2. für Waren im Werte von mehr als
5000 S bis einschließlich 20.000 S .. 36 S;
3. für Waren, deren Wert 20.000 S
übersteigt 48 S;
4. für Waren, die gegeneinander ausgetauscht
werden sollen (Kompensationsgeschäfte)
75 S.
(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten
auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer
von Bewilligungen oder um Erhöhung des
bewilligten Wertes.
(3) Gebührenfrei sind
1. alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten
des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen
Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
2. Gleichschriften von Anmeldungen und von
Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
3. die den Anmeldungen anzuschließenden
Proforma-Rechnungen, devisenrechtlichen
Bescheinigungen der Oesterreichischen Nationalbank,
Befürwortungen öffentlich-
rechtlicher Stellen und sonstigen Nachweise
gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Außenhandelsgesetzes
1968;
4. Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
durch die Zollämter in
vereinfachter Form gemäß § 7 Abs. 2 des
Außenhandelsgesetzes 1968;
5. Anträge auf Erteilung des Sichtvermerkes
auf der Kopie einer Rechnung oder Proforma-
Rechnung gemäß § 7 Abs. 3 des
Außenhandelsgesetzes 1968."
21. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut, sofern die nachstehenden
Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 ist der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und — sofern es sich um
Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt — auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und
12 sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche (§ 6
Abs. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 13 zweiter
Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut.
(6) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-
und Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2
genannten Waren ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die
vorstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(7) Mit der Vollziehung der §§ 19 und 21 ist
der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung
der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von
den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten,
der Bundesminister für Justiz betraut."
22. § 27 entfällt.
23. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert
24. Die Anlage A 2 wird wie folgt geändert
25. Die Anlage B 1 wird wie folgt geändert
26. Die Anlage B 2 wird wie folgt geändert
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1975
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes
1968 in der Fassung des Artikels I
dieses Bundesgesetzes können von dem auf die
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden;
sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
Kraft.
(3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 26 des Außenhandelsgesetzes
1968 in der Fassung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes.