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401_1973 AT

401. Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken

Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Abkommen von Nizza über

die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken,

dessen Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 verfassungsändernde

Bestimmungen sind, welches also lautet

(Übersetzung)

Amtlicher deutscher Text

gemäß Artikel 15 Absatz 1

Buchstabe b

vom 15. Juni 1957,

revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen

Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland,

Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen

mit BIRPI hergestellt worden.

Artikel 1

[Einrichtung eines besonderen Verbandes — Annahme

der Internationalen Klassifikation — Sprachen] Die Artikel sind mit Überschriften versehen

worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern.

Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine

Überschriften.

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen

Anwendung findet, bilden einen besonderen

Verband.

(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken

dieselbe Klassifikation der Waren und

Dienstleistungen an.

(3) Diese Klassifikation besteht aus

a) einer Klasseneinteilung,

b) einer alphabetischen Liste der Waren und

Dienstleistungen mit Angabe der Klasse,

in die sie eingeordnet sind.

(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische

Liste der Waren sind die im Jahre 1935

vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen

Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung

und alphabetische Liste der Waren.

(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische

Liste der Waren und Dienstleistungen können

von dem gemäß Artikel (3) dieses Abkommens

gebildeten Sachverständigenausschuß in

dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren

geändert oder ergänzt werden.

(6) Die Klassifikation wird in französischer

Sprache abgefaßt; auf Verlangen jedes Vertragslandes

kann eine amtliche Übersetzung in seiner

Sprache von dem im Übereinkommen zur

Errichtung der Weltorganisation für geistiges

Eigentum (im folgenden als „die Organisation"

bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro

für geistiges Eigentum (im folgenden als „das

Internationale Büro" bezeichnet) im Einvernehmen

mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht

werden. Jede Übersetzung der Liste

der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder

Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden

Ordnungsnummer der alphabetischen

Aufzählung in der betreffenden Sprache die

Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer

Sprache abgefaßten Liste trägt.

Artikel 2

[Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen

Klassifikation]

(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen

ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale

Klassifikation die Bedeutung, die ihr

jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet

die Internationale Klassifikation die Vertragsländer

weder hinsichtlich der Beurteilung des

Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der

Anerkennung der Dienstleistungsmarken.

(2) Jedes Vertragsland behält sich vor, die

Internationale Klassifikation der Waren und

Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation

anzuwenden.

(3) Die Behörden der Vertragsländer werden

in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen

über die Eintragung von Marken die

Nummern der Klassen der Internationalen

Klassifikation angeben, in welche die Waren

oder Dienstleistungen gehören, für welche die

Marke eingetragen ist.

(4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die

alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen

aufgenommen ist, berührt in keiner

Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung

bestehen.

Artikel 3

[Änderungen und Ergänzungen der Internationalen

Klassifikation — Sachverständigenausschuß]

(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuß

gebildet, der über alle Änderungen

oder Ergänzungen der Internationalen

Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

zu beschließen hat. Jedes Vertragsland ist in dem

Sachverständigenausschuß vertreten; dieser gibt

sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der

Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das

Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten.

(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge

sind von den Behörden der Vertragsländer

an das Internationale Büro zu richten; dieses

hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses

spätestens zwei Monate vor der Sitzung,

in der diese Vorschläge geprüft werden

sollen, zu übermitteln.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen

der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit

der Vertragsländer. Als Änderung

Ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse

in eine andere oder jede Bildung einer neuen

Klasse, die eine soldie Überführung zur Folge

hat, anzusehen.

(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen

der Klassifikation bedürfen der Mehrheit

der Vertragsländer.

(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht

schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse

auf den Sachverständigen eines anderen Landes

übertragen.

(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen

als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft

gemachte Sachverständige seine Meinung

nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung

festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen,

daß das betreffende Land dem Beschluß

des Ausschusses zustimmt.

Artikel 4

[Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung

von Änderungen und Ergänzungen]

(1) Alle vom Sachverständigenausschuß beschlossenen

Änderungen und Ergänzungen werden

vom Internationalen Büro den Behörden

der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse

treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit

dem Eingang der Notifikation und, wenn sie

Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem

Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in

Kraft.

(2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle

der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

nimmt die in Kraft getretenen Änderungen

und Ergänzungen in die Klassifikation

auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden

in den beiden Zeitschriften „La Propriété

industrielle" und „Les Marques internationales"

veröffentlicht.

Artikel 5

[Versammlung des besonderen Verbandes]

(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung,

die sich aus den Ländern zusammensetzt,

die diese Fassung des Abkommens ratifiziert

haben oder ihr beigetreten sind.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch

einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen unterstützt

werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von

der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der

Artikel 3 und 4,

i) behandelt alle Fragen betreffend die

Erhaltung und die Entwicklung des

besonderen Verbandes sowie die Anwendung

dieses Abkommens;

ii) erteilt dem Internationalen Büro

Weisungen für die Vorbereitung der

Revisionskonferenzen unter gebührender

Berücksichtigung der Stellungnahmen

der Länder des besonderen

Verbandes, die diese Fassung des Abkommens

weder ratifiziert haben noch

ihr beigetreten sind;

iii) prüft und billigt die Berichte und die

Tätigkeit des Generaldirektors der

Organisation (im folgenden als „der

Generaldirektor" bezeichnet) betreffend

den besonderen Verband und erteilt

ihm alle zweckdienlichen Weisungen

in Fragen, die in die Zuständigkeit

des besonderen Verbandes

fallen;

iv) legt das Programm fest, beschließt

den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen

Verbandes und billigt seine

Rechnungsabschlüsse;

v) beschließt die Finanzvorschriften des

besonderen Verbandes;

vi) bildet, außer dem in Artikel 3 genannten

Sachverständigenausschuß,

die anderen Sachverständigenausschüsse

und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung

der Ziele des besonderen

Verbandes für zweckdienlich hält;

vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer

des besonderen Verbandes, welche

zwischenstaatlichen und welche internationalen

nichtstaatlichen Organisationen

zu ihren Sitzungen als Beobachter

zugelassen werden;

viii) beschließt Änderungen der Artikel 5

bis 8;

ix) nimmt jede andere Handlung vor, die

zur Erreichung der Ziele des besonderen

Verbandes geeignet ist;

x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr,

die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b) Über Fragen, die auch für andere von der

Organisation verwaltete Verbände von Interesse

sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung

des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung

verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung

bildet das Quorum (die für die

Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die

Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während

einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder

zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens

ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung

beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse

mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren

der Versammlung nur dann wirksam,

wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse

den Mitgliedländern der Versammlung mit, die

nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb

einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt

der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme

oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht

nach Ablauf der Frist die Zahl der

Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder

Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens

der Zahl der Länder, die für die Erreichung

des Quorums während der Tagung gefehlt

hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern

gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden

ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz (2)

faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten

und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Länder des besonderen Verbandes, die

nicht Mitglied der Versammlung sind, werden

zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter

zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor alle drei

Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung

zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen

Fällen, zu derselben Zeit und an

demselben Ort wie die Generalversammlung der

Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, wenn ein Viertel

der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom

Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

[Internationales Büro]

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen

Verbandes werden vom Internationalen

Büro wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere

die Sitzungen der Versammlung und des

Sachverständigenausschusses sowie aller anderen

Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen,

die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß

bilden kann, vor und besorgt das

Sekretariat dieser Organe.

c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte

des besonderen Verbandes und vertritt diesen

Verband.

(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten

Mitglieder des Personals nehmen ohne

Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung

und des Sachverständigenausschusses

sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse

oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder

der Sachverständigenausschuß bilden kann. Der

Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes

Mitglied des Personals ist von Amts wegen

Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach

den Weisungen der Versammlung die Konferenzen

zur Revision der Bestimmungen des

Abkommens mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8

vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung

der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche

sowie internationale nichtstaatliche

Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm

bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht

an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen

Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 7

[Finanzen]

(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes

umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben

des besonderen Verbandes, dessen Beitrag

zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben

der Verbände sowie gegebenenfalls den dem

Haushaltsplan der Konferenz der Organisation

zur Verfügung gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände

gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich

dem besonderen Verband, sondern auch einem

oder mehreren anderen von der Organisation

verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der

Anteil des besonderen Verbandes an diesen

gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse,

das der besondere Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes

wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit

seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen

der anderen von der Organisation

verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes

umfaßt folgende Einnahmen

i) Beiträge der Länder des besonderen

Verbandes;

ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen

des Internationalen Büros

im Rahmen des besonderen Verbandes;

iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte

aus Veröffentlichungen des Internationalen

Büros, die den besonderen

Verband betreffen;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse und

Zuwendungen;

v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene

Einkünfte.

(4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes

wird zur Bestimmung semes Beitrages im Sinn

des Absatzes (3) Ziffer i) in die Klasse eingestuft,

in die es im Pariser Verband zum Schutz des

gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt

seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für

diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten

Zahl von Einheiten.

b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen

Verbandes besteht aus einem Betrag, der

in demselben Verhältnis zu der Summe der

Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan

des besonderen Verbandes steht wie die Zahl

der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft

ist, zur Summe der Einheiten aller

Länder.

c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes

Jahres fällig.

d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge

im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in

keinem der Organe des besonderen Verbandes

ausüben, wenn der rückständige Betrag die

Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden

vollen Jahre geschuldeten Beiträge

erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser

Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht

in diesem Organ weiter auszuüben, wenn

und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand

eine Folge außergewöhnlicher und

unabwendbarer Umstände ist.

e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn

eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird

der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe

der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für

Dienstleistungen des Internationalen Büros im

Rahmen des besonderen Verbandes wird vom

Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung

darüber berichtet.

(6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds,

der durch eine einmalige Zahlung jedes

Landes des besonderen Verbandes gebildet wird.

Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt

die Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes

Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an

dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag

dieses Landes für das Jahr, in dem der

Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen

wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen

werden von der Versammlung auf Vorschlag

des Generaldirektors und nach Äußerung

des Koordinierungsausschusses der Organisation

festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit

dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor,

daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der

Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe

dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter

denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall

Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen

diesem Land und der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land

und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung

zur Gewährung von Vorschüssen

durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die

Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des

Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden

ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe

der Finanzvorschriften von einem oder mehreren

Ländern des besonderen Verbandes oder

von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen,

die mit ihrer Zustimmung von der

Versammlung bestimmt werden.

Artikel 8

[Änderungen der Artikel 5 bis 8]

(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 5,

6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland

der Versammlung oder vom Generaldirektor

vorgelegt werden. Diese Vorschläge

werden vom Generaldirektor mindestens sechs

Monate, bevor sie in der Versammlung beraten

werden, den Mitgliedländern der Versammlung

mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten

Artikel wird von der Versammlung beschlossen.

Der Beschluß erfordert drei Viertel

der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des

Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch

vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten

Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen

der verfassungsmäßig zustandegekommenen

Annahme des Änderungsvorschlags von

drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der

Beschlußfassung über die Änderung Mitglied

der Versammlung waren, beim Generaldirektor

eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene

Änderung der genannten Artikel bindet

alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderung Mitglied der Versammlung

sind oder später Mitglied werden; jedoch

bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen

der Länder des besonderen Verbandes

erweitert, nur die Länder, die die Annahme

dieser Änderung notifiziert haben.

Artikel 9

[Ratifikation und Beitritt — Inkrafttreten — Wirkung

— Beitritt zur Fassung von 1957]

(1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann

diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn

es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn

es sie nicht unterzeichnet hat.

(2) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende

Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

kann dieser Fassung des Abkommens beitreten

und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes

werden.

(3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden

werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt

haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei

Monate nach Hinterlegung der fünften solchen

Urkunde in Kraft.

b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung

des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt

der Notifizierung seiner Ratifikation oder

seines Beitritts durch den Generaldirektor in

Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben

ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens

für dieses Land zu dem angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt

von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen

und die Zulassung zu allen Vorteilen

dieser Fassung des Abkommens.

(6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung

des Abkommens kann ein Land der Fassung

vom 15. Juni 1957 dieses Abkommens nur beitreten,

wenn es gleichzeitig diese Fassung des

Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt.

Artikel 10

[Geltung und Dauer]

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und

Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Artikel 11

[Revision]

(1) Dieses Abkommen soll Revisionen unterzogen

werden, um wünschenswerte Verbesserungen

einzuführen.

(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz

sein, die zwischen den Delegierten der

Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.

Artikel 12

[Anwendung der früheren Fassung]

(1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt

in den Beziehungen zwischen den Ländern des

besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben

oder ihr beigetreten sind, die Fassung vom

15. Juni 1957.

b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen

Verbandes, das diese Fassung des Abkommens

ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen

Beziehungen zu den Ländern des besonderen

Verbandes, die diese Fassung weder ratifiziert

haben noch ihr beigetreten sind, an die Fassung

vom 15. Juni 1957 gebunden.

(2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden

Länder, die Vertragspartei dieser Fassung

des Abkommens werden, wenden sie im

Verhältnis zu jedem Land des besonderen Verbandes

an, das nicht Vertragspartei dieser

Fassung des Abkommens ist. Diese Länder lassen

es zu, daß ein solches Land des besonderen Verbandes

in seinen Beziehungen zu ihnen die Fassung

vom 15. Juni 1957 anwendet.

Artikel 13

[Kündigung]

(1) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens

durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung

bewirkt zugleich die Kündigung der Fassung

vom 15. Juni 1957 dieses Abkommens und

hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt

hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes

bleibt das Abkommen in Kraft und

wirksam.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem

Tag wirksam, an dem die Notifikation beim

Generaldirektor eingegangen ist.

(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht

kann von einem Land nicht vor

Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt

ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen

Verbandes geworden ist.

Artikel 14

[Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsfibereinkunft

(Hoheitsgebiete)]

Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf

dieses Abkommen anzuwenden.

Artikel 15

[Unterzeichnung — Sprachen — Wahrnehmung der

Verwahreraufgaben]

(1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in

einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet

und bei der schwedischen Regierung

hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor

nach Konsultierung der beteiligten Regierungen

in anderen Sprachen hergestellt, die

die Versammlung bestimmen kann.

(2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis

zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung

auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von

der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften

des unterzeichneten Textes dieser Fassung

des Abkommens den Regierungen aller

Länder des besonderen Verbandes und der

Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung des

Abkommens beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen

aller Länder des besonderen Verbandes

die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen

von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,

das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung

des Abkommens und die Notifikationen

von Kündigungen.

Artikel 16

[Übergangsbestimmungen]

(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten

Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser

Fassung des Abkommens auf das Internationale

Büro der Organisation oder den Generaldirektor

als Bezugnahmen auf das Büro des durch die

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes

oder seinen Direktor.

(2) Die Länder des besonderen Verbandes, die

diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert

haben noch ihr beigetreten sind, können, wenn

sie dies wünschen, während eines Zeitraums von

fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung

der Organisation an, die in den Artikeln 5

bis 8 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen

Rechte so ausüben, als wären sie durch

diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese

Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem

Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche

Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs

wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum

Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu

gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese

Fassung des Abkommens unterschrieben.

GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli 1967.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973

beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen

tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom

23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an

Algerien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln),

Deutsche Demokratische Republik, Irland, Israel, Liechtenstein, Schweden, Schweiz, Sowjetunion,

Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte

Staaten von Amerika.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens abgegeben

Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Marokko, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien.

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