401. Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Abkommen von Nizza über
die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken,
dessen Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 verfassungsändernde
Bestimmungen sind, welches also lautet
(Übersetzung)
Amtlicher deutscher Text
gemäß Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe b
vom 15. Juni 1957,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen
Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland,
Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen
mit BIRPI hergestellt worden.
Artikel 1
[Einrichtung eines besonderen Verbandes — Annahme
der Internationalen Klassifikation — Sprachen] Die Artikel sind mit Überschriften versehen
worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern.
Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine
Überschriften.
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen
Anwendung findet, bilden einen besonderen
Verband.
(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken
dieselbe Klassifikation der Waren und
Dienstleistungen an.
(3) Diese Klassifikation besteht aus
a) einer Klasseneinteilung,
b) einer alphabetischen Liste der Waren und
Dienstleistungen mit Angabe der Klasse,
in die sie eingeordnet sind.
(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische
Liste der Waren sind die im Jahre 1935
vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen
Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung
und alphabetische Liste der Waren.
(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische
Liste der Waren und Dienstleistungen können
von dem gemäß Artikel (3) dieses Abkommens
gebildeten Sachverständigenausschuß in
dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren
geändert oder ergänzt werden.
(6) Die Klassifikation wird in französischer
Sprache abgefaßt; auf Verlangen jedes Vertragslandes
kann eine amtliche Übersetzung in seiner
Sprache von dem im Übereinkommen zur
Errichtung der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (im folgenden als „die Organisation"
bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro
für geistiges Eigentum (im folgenden als „das
Internationale Büro" bezeichnet) im Einvernehmen
mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht
werden. Jede Übersetzung der Liste
der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder
Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden
Ordnungsnummer der alphabetischen
Aufzählung in der betreffenden Sprache die
Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer
Sprache abgefaßten Liste trägt.
Artikel 2
[Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen
Klassifikation]
(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen
ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale
Klassifikation die Bedeutung, die ihr
jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet
die Internationale Klassifikation die Vertragsländer
weder hinsichtlich der Beurteilung des
Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der
Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
(2) Jedes Vertragsland behält sich vor, die
Internationale Klassifikation der Waren und
Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation
anzuwenden.
(3) Die Behörden der Vertragsländer werden
in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen
über die Eintragung von Marken die
Nummern der Klassen der Internationalen
Klassifikation angeben, in welche die Waren
oder Dienstleistungen gehören, für welche die
Marke eingetragen ist.
(4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die
alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen
aufgenommen ist, berührt in keiner
Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung
bestehen.
Artikel 3
[Änderungen und Ergänzungen der Internationalen
Klassifikation — Sachverständigenausschuß]
(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuß
gebildet, der über alle Änderungen
oder Ergänzungen der Internationalen
Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
zu beschließen hat. Jedes Vertragsland ist in dem
Sachverständigenausschuß vertreten; dieser gibt
sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der
Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das
Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten.
(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge
sind von den Behörden der Vertragsländer
an das Internationale Büro zu richten; dieses
hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses
spätestens zwei Monate vor der Sitzung,
in der diese Vorschläge geprüft werden
sollen, zu übermitteln.
(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen
der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit
der Vertragsländer. Als Änderung
Ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse
in eine andere oder jede Bildung einer neuen
Klasse, die eine soldie Überführung zur Folge
hat, anzusehen.
(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen
der Klassifikation bedürfen der Mehrheit
der Vertragsländer.
(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht
schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse
auf den Sachverständigen eines anderen Landes
übertragen.
(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen
als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft
gemachte Sachverständige seine Meinung
nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung
festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen,
daß das betreffende Land dem Beschluß
des Ausschusses zustimmt.
Artikel 4
[Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung
von Änderungen und Ergänzungen]
(1) Alle vom Sachverständigenausschuß beschlossenen
Änderungen und Ergänzungen werden
vom Internationalen Büro den Behörden
der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse
treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit
dem Eingang der Notifikation und, wenn sie
Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem
Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in
Kraft.
(2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle
der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
nimmt die in Kraft getretenen Änderungen
und Ergänzungen in die Klassifikation
auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden
in den beiden Zeitschriften „La Propriété
industrielle" und „Les Marques internationales"
veröffentlicht.
Artikel 5
[Versammlung des besonderen Verbandes]
(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung,
die sich aus den Ländern zusammensetzt,
die diese Fassung des Abkommens ratifiziert
haben oder ihr beigetreten sind.
b) Die Regierung jedes Landes wird durch
einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen unterstützt
werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von
der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der
Artikel 3 und 4,
i) behandelt alle Fragen betreffend die
Erhaltung und die Entwicklung des
besonderen Verbandes sowie die Anwendung
dieses Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen Büro
Weisungen für die Vorbereitung der
Revisionskonferenzen unter gebührender
Berücksichtigung der Stellungnahmen
der Länder des besonderen
Verbandes, die diese Fassung des Abkommens
weder ratifiziert haben noch
ihr beigetreten sind;
iii) prüft und billigt die Berichte und die
Tätigkeit des Generaldirektors der
Organisation (im folgenden als „der
Generaldirektor" bezeichnet) betreffend
den besonderen Verband und erteilt
ihm alle zweckdienlichen Weisungen
in Fragen, die in die Zuständigkeit
des besonderen Verbandes
fallen;
iv) legt das Programm fest, beschließt
den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen
Verbandes und billigt seine
Rechnungsabschlüsse;
v) beschließt die Finanzvorschriften des
besonderen Verbandes;
vi) bildet, außer dem in Artikel 3 genannten
Sachverständigenausschuß,
die anderen Sachverständigenausschüsse
und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung
der Ziele des besonderen
Verbandes für zweckdienlich hält;
vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer
des besonderen Verbandes, welche
zwischenstaatlichen und welche internationalen
nichtstaatlichen Organisationen
zu ihren Sitzungen als Beobachter
zugelassen werden;
viii) beschließt Änderungen der Artikel 5
bis 8;
ix) nimmt jede andere Handlung vor, die
zur Erreichung der Ziele des besonderen
Verbandes geeignet ist;
x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr,
die sich aus diesem Abkommen ergeben.
b) Über Fragen, die auch für andere von der
Organisation verwaltete Verbände von Interesse
sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung
verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung
bildet das Quorum (die für die
Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die
Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während
einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder
zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens
ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung
beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse
mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren
der Versammlung nur dann wirksam,
wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse
den Mitgliedländern der Versammlung mit, die
nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb
einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt
der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme
oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht
nach Ablauf der Frist die Zahl der
Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder
Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens
der Zahl der Länder, die für die Erreichung
des Quorums während der Tagung gefehlt
hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern
gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden
ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz (2)
faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten
und nur in dessen Namen abstimmen.
g) Die Länder des besonderen Verbandes, die
nicht Mitglied der Versammlung sind, werden
zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter
zugelassen.
(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor alle drei
Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung
zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen
Fällen, zu derselben Zeit und an
demselben Ort wie die Generalversammlung der
Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen, wenn ein Viertel
der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom
Generaldirektor vorbereitet.
(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
[Internationales Büro]
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen
Verbandes werden vom Internationalen
Büro wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere
die Sitzungen der Versammlung und des
Sachverständigenausschusses sowie aller anderen
Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen,
die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß
bilden kann, vor und besorgt das
Sekretariat dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte
des besonderen Verbandes und vertritt diesen
Verband.
(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten
Mitglieder des Personals nehmen ohne
Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung
und des Sachverständigenausschusses
sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse
oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder
der Sachverständigenausschuß bilden kann. Der
Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Personals ist von Amts wegen
Sekretär dieser Organe.
(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach
den Weisungen der Versammlung die Konferenzen
zur Revision der Bestimmungen des
Abkommens mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8
vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung
der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche
sowie internationale nichtstaatliche
Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm
bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht
an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen
Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Artikel 7
[Finanzen]
(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes
umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben
des besonderen Verbandes, dessen Beitrag
zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben
der Verbände sowie gegebenenfalls den dem
Haushaltsplan der Konferenz der Organisation
zur Verfügung gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände
gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich
dem besonderen Verband, sondern auch einem
oder mehreren anderen von der Organisation
verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der
Anteil des besonderen Verbandes an diesen
gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse,
das der besondere Verband an ihnen hat.
(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes
wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit
seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen
der anderen von der Organisation
verwalteten Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes
umfaßt folgende Einnahmen
i) Beiträge der Länder des besonderen
Verbandes;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen
des Internationalen Büros
im Rahmen des besonderen Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte
aus Veröffentlichungen des Internationalen
Büros, die den besonderen
Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und
Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene
Einkünfte.
(4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes
wird zur Bestimmung semes Beitrages im Sinn
des Absatzes (3) Ziffer i) in die Klasse eingestuft,
in die es im Pariser Verband zum Schutz des
gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt
seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für
diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten
Zahl von Einheiten.
b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen
Verbandes besteht aus einem Betrag, der
in demselben Verhältnis zu der Summe der
Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan
des besonderen Verbandes steht wie die Zahl
der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft
ist, zur Summe der Einheiten aller
Länder.
c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes
Jahres fällig.
d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge
im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in
keinem der Organe des besonderen Verbandes
ausüben, wenn der rückständige Betrag die
Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden
vollen Jahre geschuldeten Beiträge
erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser
Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht
in diesem Organ weiter auszuüben, wenn
und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand
eine Folge außergewöhnlicher und
unabwendbarer Umstände ist.
e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn
eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird
der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe
der Finanzvorschriften übernommen.
(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für
Dienstleistungen des Internationalen Büros im
Rahmen des besonderen Verbandes wird vom
Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung
darüber berichtet.
(6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds,
der durch eine einmalige Zahlung jedes
Landes des besonderen Verbandes gebildet wird.
Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt
die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes
Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an
dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag
dieses Landes für das Jahr, in dem der
Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen
wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen
werden von der Versammlung auf Vorschlag
des Generaldirektors und nach Äußerung
des Koordinierungsausschusses der Organisation
festgesetzt.
(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit
dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor,
daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der
Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe
dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter
denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall
Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen
diesem Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land
und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung
zur Gewährung von Vorschüssen
durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die
Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des
Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden
ist.
(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe
der Finanzvorschriften von einem oder mehreren
Ländern des besonderen Verbandes oder
von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen,
die mit ihrer Zustimmung von der
Versammlung bestimmt werden.
Artikel 8
[Änderungen der Artikel 5 bis 8]
(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 5,
6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland
der Versammlung oder vom Generaldirektor
vorgelegt werden. Diese Vorschläge
werden vom Generaldirektor mindestens sechs
Monate, bevor sie in der Versammlung beraten
werden, den Mitgliedländern der Versammlung
mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten
Artikel wird von der Versammlung beschlossen.
Der Beschluß erfordert drei Viertel
der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des
Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch
vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten
Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen
der verfassungsmäßig zustandegekommenen
Annahme des Änderungsvorschlags von
drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der
Beschlußfassung über die Änderung Mitglied
der Versammlung waren, beim Generaldirektor
eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene
Änderung der genannten Artikel bindet
alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung Mitglied der Versammlung
sind oder später Mitglied werden; jedoch
bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen
der Länder des besonderen Verbandes
erweitert, nur die Länder, die die Annahme
dieser Änderung notifiziert haben.
Artikel 9
[Ratifikation und Beitritt — Inkrafttreten — Wirkung
— Beitritt zur Fassung von 1957]
(1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann
diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn
es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn
es sie nicht unterzeichnet hat.
(2) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende
Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
kann dieser Fassung des Abkommens beitreten
und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes
werden.
(3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden
werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt
haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei
Monate nach Hinterlegung der fünften solchen
Urkunde in Kraft.
b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung
des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt
der Notifizierung seiner Ratifikation oder
seines Beitritts durch den Generaldirektor in
Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben
ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens
für dieses Land zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
(5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt
von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen
und die Zulassung zu allen Vorteilen
dieser Fassung des Abkommens.
(6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung
des Abkommens kann ein Land der Fassung
vom 15. Juni 1957 dieses Abkommens nur beitreten,
wenn es gleichzeitig diese Fassung des
Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt.
Artikel 10
[Geltung und Dauer]
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und
Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Artikel 11
[Revision]
(1) Dieses Abkommen soll Revisionen unterzogen
werden, um wünschenswerte Verbesserungen
einzuführen.
(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz
sein, die zwischen den Delegierten der
Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.
Artikel 12
[Anwendung der früheren Fassung]
(1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt
in den Beziehungen zwischen den Ländern des
besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben
oder ihr beigetreten sind, die Fassung vom
15. Juni 1957.
b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen
Verbandes, das diese Fassung des Abkommens
ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen
Beziehungen zu den Ländern des besonderen
Verbandes, die diese Fassung weder ratifiziert
haben noch ihr beigetreten sind, an die Fassung
vom 15. Juni 1957 gebunden.
(2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden
Länder, die Vertragspartei dieser Fassung
des Abkommens werden, wenden sie im
Verhältnis zu jedem Land des besonderen Verbandes
an, das nicht Vertragspartei dieser
Fassung des Abkommens ist. Diese Länder lassen
es zu, daß ein solches Land des besonderen Verbandes
in seinen Beziehungen zu ihnen die Fassung
vom 15. Juni 1957 anwendet.
Artikel 13
[Kündigung]
(1) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens
durch eine an den Generaldirektor
gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung
bewirkt zugleich die Kündigung der Fassung
vom 15. Juni 1957 dieses Abkommens und
hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt
hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes
bleibt das Abkommen in Kraft und
wirksam.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem
Tag wirksam, an dem die Notifikation beim
Generaldirektor eingegangen ist.
(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht
kann von einem Land nicht vor
Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt
ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen
Verbandes geworden ist.
Artikel 14
[Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsfibereinkunft
(Hoheitsgebiete)]
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf
dieses Abkommen anzuwenden.
Artikel 15
[Unterzeichnung — Sprachen — Wahrnehmung der
Verwahreraufgaben]
(1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in
einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet
und bei der schwedischen Regierung
hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor
nach Konsultierung der beteiligten Regierungen
in anderen Sprachen hergestellt, die
die Versammlung bestimmen kann.
(2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis
zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung
auf.
(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von
der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften
des unterzeichneten Textes dieser Fassung
des Abkommens den Regierungen aller
Länder des besonderen Verbandes und der
Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung des
Abkommens beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen
aller Länder des besonderen Verbandes
die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen
von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,
das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung
des Abkommens und die Notifikationen
von Kündigungen.
Artikel 16
[Übergangsbestimmungen]
(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten
Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser
Fassung des Abkommens auf das Internationale
Büro der Organisation oder den Generaldirektor
als Bezugnahmen auf das Büro des durch die
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes
oder seinen Direktor.
(2) Die Länder des besonderen Verbandes, die
diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert
haben noch ihr beigetreten sind, können, wenn
sie dies wünschen, während eines Zeitraums von
fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung
der Organisation an, die in den Artikeln 5
bis 8 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen
Rechte so ausüben, als wären sie durch
diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese
Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem
Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche
Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs
wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum
Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu
gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese
Fassung des Abkommens unterschrieben.
GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli 1967.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973
beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen
tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom
23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an
Algerien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln),
Deutsche Demokratische Republik, Irland, Israel, Liechtenstein, Schweden, Schweiz, Sowjetunion,
Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte
Staaten von Amerika.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens abgegeben
Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Marokko, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien.