401. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 297/1968 und 228/1972
sowie auf Grund des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 228/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 1. September 1968, BGBl.
Nr. 339, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien
und Berufspädagogischen Instituten in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 308/1970 wird
wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 1. September 1968 über das Ausmaß der
Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten
und Berufspädagogischen Instituten".
2. An die Stelle des bisherigen Artikels III treten
folgende Bestimmungen
„ARTIKEL III
Soweit die Unterrichtsgegenstände an den Berufspädagogischen
Lehranstalten nicht in den Anlagen
1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß
der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt
sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen
I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes)
wie folgt eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Einführung in die Pädagogik
2. Erziehungs- und Unterrichtslehre
3. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik, insbesondere
der Berufspädagogik, Geschichte des
österreichischen Schulwesens
4. Pädagogische Psychologie
5. Pädagogisches Seminar
6. Pädagogische Soziologie
7. Religion
8. Seminar für Schulrechtskunde
9. Schulrechtskunde
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Anatomie und Physiologie
2. Ernährungswirtschaft und Ernährungstechnik
3. Fertigungslehre
4. Fremdenverkehrslehre und Fremdenverkehrspolitik
5. Hygiene
6. Physiologie und Biochemie der Ernährung
7. Rechnungswesen der Fertigungsbetriebe
8. Seminar für Ernährungslehre, Lebensmittel-
und Diätkunde
9. Seminar für Gesundheitslehre und Arbeitshygiene
10. Seminar für Materialienkunde und Textilchemie
11. Soziologie und Ökonomie der Haushalte und
der Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe
12. Technik im Haushalt und im hauswirtschaftlichen
Betrieb
13. Textilchemie und Textiltechnologie
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Angewandte Fertigungslehre
2. Chemotechnische Übungen
3. Fachkundliches Seminar
4. Kulturgeschichte der Mode
5. Methodik
6. Praxis der Ernährungswirtschaft und Ernährungstechnik
7. Schulpraktische Übungen
8. Seminar für Fachzeichnen
9. Seminar für Schnittkonstruktion
10. Seminar über den Einsatz von Unterrichtsmitteln
11. Staatsbürgerkunde
12. Wirtschaftliche Bildung
Lehrverpflichtungsgruppe IV
1. Aktzeichnen
2. Haushaltsführung mit praktischen Übungen
3. Modisch-bildnerisches Zeichnen
4. Seminar für Modellarbeit
5. Verzierungstechnik
Lehrverpflichtungsgruppe V
1. Kunsthandwerkliche Übungen
2. Proseminar für Modellarbeit
3. Seminar für Freizeit- und Festgestaltung
4. Servierkunde
5. Übungen aus Gartenbau
ARTIKEL IV
Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen
zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung
für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen,
die an Berufspädagogischen Instituten geführt
werden, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des
Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer erfaßt sind, werden
sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI
(§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie folgt
eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Ergänzung der fachlichen Ausbildung
2. Erziehungslehre
3. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,
insbesondere der Berufspädagogik
4. Pädagogische Psychologie
5. Pädagogische Soziologie
6. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-
und Fremderziehung)
7. Seminar für religiöse Fragen
8. Unterrichtslehre
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Betriebswirtschaftslehre
2. Pädagogische Übungen
3. Rechtskunde
4. Schul- und Arbeitshygiene
5. Sprach- und Sprecherziehung
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Methodik und Schulpraxis
2. Schulpraktische Übungen
3. Staatsbürgerkunde
4. Volkswirtschaftslehre
Lehrverpflichtungsgruppe IV
1. Leibeserziehung
2. Musische Erziehung
ARTIKEL V
Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen
zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung
für hauswirtschaftliche Berufsschulen,
die an Berufspädagogischen Instituten geführt
werden, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des
Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer erfaßt sind, werden
sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI
(§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie folgt
eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Ergänzung der fachlichen Ausbildung
2. Erziehungs- und Unterrichtslehre
3. Geschichte des berufsbildenden Schulwesens
4. Pädagogische Psychologie
5. Pädagogische Soziologie
6. Schulrechtskunde
Lehrverpflichtungsgruppe II
Sprach- und Sprecherziehung
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Allgemeine Rechtskunde
2. Methodik und Schulpraxis
3. Schulpraktische Übungen
4. Staatsbürgerkunde
5. Volkswirtschaftslehre
ARTIKEL VI
Soweit die Unterrichtgegenstände an Lehrgängen
zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung
für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes
an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen (ausgenommen die Fachrichtungen Damenkleidermacher,
Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung
und Kunststicken), die an Berufspädagogischen
Instituten geführt werden,
nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen
I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten
Gesetzes) wie folgt eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslehre
2. Ergänzung der fachlichen Ausbildung
3. Erziehungs- und Unterrichtslehre
4. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,
insbesondere der Berufspädagogik
5. Pädagogische Psychologie
6. Pädagogische Soziologie
7. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-
und Fremderziehung)
8. Schulrechtskunde
9. Seminar für religiöse Fragen
10. Sprach- und Sprecherziehung
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Betriebskunde
2. Jugendkundliches Seminar
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Allgemeine Rechtskunde
2. Arbeitshygiene und Unfallverhütung
3. Methodik und Schulpraxis
4. Schulpraktische Übungen
5. Staatsbürgerkunde
6. Volkswirtschaftslehre
Lehrverpflichtungsgruppe IV
1. Leibeserziehung
2. Musische Erziehung
ARTIKEL VII
Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen
zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung
für den praktischen Fachunterricht
für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes
an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen (ausgenommen die Fachrichtungen Damenkleidermacher,
Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung
und Kunststicken), die an
Berufspädagogischen Instituten geführt werden,
nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI (§ 2 Abs. 1
des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslehre
2. Ergänzung der fachlichen Ausbildung
3. Erziehungs- und Unterrichtslehre
4. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,
insbesondere der Berufspädagogik
5. Pädagogische Psychologie
6. Pädagogische Soziologie
7. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-
und Fremderziehung)
8. Schulrechtskunde
9. Seminar für religiöse Fragen
10. Sprach- und Sprecherziehung
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Betriebskunde
2. Jugendkundliches Seminar
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Allgemeine Rechtskunde
2. Arbeitshygiene und Unfallverhütung
3. Methodik und Schulpraxis
4. Schulpraktische Übungen
5. Staatsbürgerkunde
6. Volkswirtschaftslehre
Lehrverpflichtungsgruppe IV
1. Leibeserziehung
2. Musische Erziehung
ARTIKEL VIII
Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen
zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung
für Stenotypie und Phonotypie (Kurzschrift,
Maschinschreiben einschließlich Phonotypie
und Stenotypie- und Phonotypie-Übungen)
an mittleren und höheren Schulen, die an
Berufspädagogischen Instituten geführt werden
nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die
Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI (§ 2 Abs. 1
des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Einführung in das Schul- und Dienstrecht
2. Erziehungslehre
3. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,
insbesondere der Berufspädagogik
4. Pädagogische Psychologie
5. Pädagogische Soziologie
6. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-
und Fremderziehung)
7. Seminar für religiöse Fragen
8. Unterrichtslehre
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Elemente der Betriebswirtschaftslehre
2. Pädagogische Übungen
3. Sprach- und Sprecherziehung
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Besondere Sprechtechnik der Stenotypie und
Phonotypie
2. Fremdsprachige Stenotypie
3. Kurzschrift (einschließlich Geschichte, Systemkunde,
Methodik und Schulpraxis)
4. Maschinenkunde und Elemente der Bürotechnik
5. Maschinschreiben (einschließlich Methodik
und Schulpraxis)
6. Schul- und Arbeitshygiene
7. Staatsbürgerkunde
8. Stenotypie und Phonotypie (einschließlich
Methodik und Schulpraxis)
9. Volkswirtschaftslehre
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Leibeserziehung
ARTIKEL IX
Die nachstehend durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer nicht erfaßten Nebenleistungen
an Berufspädagogischen Lehranstalten und
Berufspädagogischen Instituten sind im nachstehenden
Ausmaß in die Lehrverpflichtung
einzurechnen
a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II die Studienberatung;
b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für
aa) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche
Unterrichtsgegenstände;
bb) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände;
c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für
fachpraktische Unterrichtsgegenstände."
3. Der bisherige Artikel IV erhält die Bezeichnung
„Artikel X".
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1971
in Kraft.