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401_1972 AT

401. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 297/1968 und 228/1972

sowie auf Grund des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 228/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 1. September 1968, BGBl.

Nr. 339, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien

und Berufspädagogischen Instituten in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 308/1970 wird

wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 1. September 1968 über das Ausmaß der

Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten

und Berufspädagogischen Instituten".

2. An die Stelle des bisherigen Artikels III treten

folgende Bestimmungen

„ARTIKEL III

Soweit die Unterrichtsgegenstände an den Berufspädagogischen

Lehranstalten nicht in den Anlagen

1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt

sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen

I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes)

wie folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Einführung in die Pädagogik

2. Erziehungs- und Unterrichtslehre

3. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik, insbesondere

der Berufspädagogik, Geschichte des

österreichischen Schulwesens

4. Pädagogische Psychologie

5. Pädagogisches Seminar

6. Pädagogische Soziologie

7. Religion

8. Seminar für Schulrechtskunde

9. Schulrechtskunde

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Anatomie und Physiologie

2. Ernährungswirtschaft und Ernährungstechnik

3. Fertigungslehre

4. Fremdenverkehrslehre und Fremdenverkehrspolitik

5. Hygiene

6. Physiologie und Biochemie der Ernährung

7. Rechnungswesen der Fertigungsbetriebe

8. Seminar für Ernährungslehre, Lebensmittel-

und Diätkunde

9. Seminar für Gesundheitslehre und Arbeitshygiene

10. Seminar für Materialienkunde und Textilchemie

11. Soziologie und Ökonomie der Haushalte und

der Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe

12. Technik im Haushalt und im hauswirtschaftlichen

Betrieb

13. Textilchemie und Textiltechnologie

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Angewandte Fertigungslehre

2. Chemotechnische Übungen

3. Fachkundliches Seminar

4. Kulturgeschichte der Mode

5. Methodik

6. Praxis der Ernährungswirtschaft und Ernährungstechnik

7. Schulpraktische Übungen

8. Seminar für Fachzeichnen

9. Seminar für Schnittkonstruktion

10. Seminar über den Einsatz von Unterrichtsmitteln

11. Staatsbürgerkunde

12. Wirtschaftliche Bildung

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1. Aktzeichnen

2. Haushaltsführung mit praktischen Übungen

3. Modisch-bildnerisches Zeichnen

4. Seminar für Modellarbeit

5. Verzierungstechnik

Lehrverpflichtungsgruppe V

1. Kunsthandwerkliche Übungen

2. Proseminar für Modellarbeit

3. Seminar für Freizeit- und Festgestaltung

4. Servierkunde

5. Übungen aus Gartenbau

ARTIKEL IV

Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen

zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung

für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen,

die an Berufspädagogischen Instituten geführt

werden, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer erfaßt sind, werden

sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI

(§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie folgt

eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Ergänzung der fachlichen Ausbildung

2. Erziehungslehre

3. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,

insbesondere der Berufspädagogik

4. Pädagogische Psychologie

5. Pädagogische Soziologie

6. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-

und Fremderziehung)

7. Seminar für religiöse Fragen

8. Unterrichtslehre

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Betriebswirtschaftslehre

2. Pädagogische Übungen

3. Rechtskunde

4. Schul- und Arbeitshygiene

5. Sprach- und Sprecherziehung

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Methodik und Schulpraxis

2. Schulpraktische Übungen

3. Staatsbürgerkunde

4. Volkswirtschaftslehre

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1. Leibeserziehung

2. Musische Erziehung

ARTIKEL V

Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen

zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung

für hauswirtschaftliche Berufsschulen,

die an Berufspädagogischen Instituten geführt

werden, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer erfaßt sind, werden

sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI

(§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie folgt

eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Ergänzung der fachlichen Ausbildung

2. Erziehungs- und Unterrichtslehre

3. Geschichte des berufsbildenden Schulwesens

4. Pädagogische Psychologie

5. Pädagogische Soziologie

6. Schulrechtskunde

Lehrverpflichtungsgruppe II

Sprach- und Sprecherziehung

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Allgemeine Rechtskunde

2. Methodik und Schulpraxis

3. Schulpraktische Übungen

4. Staatsbürgerkunde

5. Volkswirtschaftslehre

ARTIKEL VI

Soweit die Unterrichtgegenstände an Lehrgängen

zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung

für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes

an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen (ausgenommen die Fachrichtungen Damenkleidermacher,

Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung

und Kunststicken), die an Berufspädagogischen

Instituten geführt werden,

nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen

I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten

Gesetzes) wie folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslehre

2. Ergänzung der fachlichen Ausbildung

3. Erziehungs- und Unterrichtslehre

4. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,

insbesondere der Berufspädagogik

5. Pädagogische Psychologie

6. Pädagogische Soziologie

7. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-

und Fremderziehung)

8. Schulrechtskunde

9. Seminar für religiöse Fragen

10. Sprach- und Sprecherziehung

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Betriebskunde

2. Jugendkundliches Seminar

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Allgemeine Rechtskunde

2. Arbeitshygiene und Unfallverhütung

3. Methodik und Schulpraxis

4. Schulpraktische Übungen

5. Staatsbürgerkunde

6. Volkswirtschaftslehre

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1. Leibeserziehung

2. Musische Erziehung

ARTIKEL VII

Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen

zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung

für den praktischen Fachunterricht

für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes

an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen (ausgenommen die Fachrichtungen Damenkleidermacher,

Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung

und Kunststicken), die an

Berufspädagogischen Instituten geführt werden,

nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI (§ 2 Abs. 1

des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslehre

2. Ergänzung der fachlichen Ausbildung

3. Erziehungs- und Unterrichtslehre

4. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,

insbesondere der Berufspädagogik

5. Pädagogische Psychologie

6. Pädagogische Soziologie

7. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-

und Fremderziehung)

8. Schulrechtskunde

9. Seminar für religiöse Fragen

10. Sprach- und Sprecherziehung

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Betriebskunde

2. Jugendkundliches Seminar

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Allgemeine Rechtskunde

2. Arbeitshygiene und Unfallverhütung

3. Methodik und Schulpraxis

4. Schulpraktische Übungen

5. Staatsbürgerkunde

6. Volkswirtschaftslehre

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1. Leibeserziehung

2. Musische Erziehung

ARTIKEL VIII

Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen

zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung

für Stenotypie und Phonotypie (Kurzschrift,

Maschinschreiben einschließlich Phonotypie

und Stenotypie- und Phonotypie-Übungen)

an mittleren und höheren Schulen, die an

Berufspädagogischen Instituten geführt werden

nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die

Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI (§ 2 Abs. 1

des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Einführung in das Schul- und Dienstrecht

2. Erziehungslehre

3. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,

insbesondere der Berufspädagogik

4. Pädagogische Psychologie

5. Pädagogische Soziologie

6. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-

und Fremderziehung)

7. Seminar für religiöse Fragen

8. Unterrichtslehre

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Elemente der Betriebswirtschaftslehre

2. Pädagogische Übungen

3. Sprach- und Sprecherziehung

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Besondere Sprechtechnik der Stenotypie und

Phonotypie

2. Fremdsprachige Stenotypie

3. Kurzschrift (einschließlich Geschichte, Systemkunde,

Methodik und Schulpraxis)

4. Maschinenkunde und Elemente der Bürotechnik

5. Maschinschreiben (einschließlich Methodik

und Schulpraxis)

6. Schul- und Arbeitshygiene

7. Staatsbürgerkunde

8. Stenotypie und Phonotypie (einschließlich

Methodik und Schulpraxis)

9. Volkswirtschaftslehre

Lehrverpflichtungsgruppe IV

Leibeserziehung

ARTIKEL IX

Die nachstehend durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer nicht erfaßten Nebenleistungen

an Berufspädagogischen Lehranstalten und

Berufspädagogischen Instituten sind im nachstehenden

Ausmaß in die Lehrverpflichtung

einzurechnen

a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II die Studienberatung;

b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für

aa) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche

Unterrichtsgegenstände;

bb) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände;

c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für

fachpraktische Unterrichtsgegenstände."

3. Der bisherige Artikel IV erhält die Bezeichnung

„Artikel X".

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1971

in Kraft.

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