401. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirkung vom 1. Juli 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Weltpostvertrages und der
sonstigen Abkommen des Weltpostvereins von
Tokio 1969, BGBl. Nr. 400/1971, werden
gemäß der vom Hauptausschuß des Nationalrates
nach § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180/1920, erteilten Ermächtigung
die Auslandspostgebühren mit Wirkung vom
1. Juli 1971 wie folgt festgesetzt
ARTIKEL I
Briefsendungen
ARTIKEL II
Wertbriefe
ARTIKEL III
Pakete
ARTIKEL IV
Postanweisungen
ARTIKEL V
Postreisegutscheine
Für die Ausstellung von Postreisegutscheinen
gelten die gleichen Gebühren wie für die Aufgabe
von Postanweisungen (Karten-Anweisungen).
ARTIKEL VI
Nachnahmesendungen
ARTIKEL VII
Postzeitungsdienst
ARTIKEL VIII
Sonstige Postgebühren
ARTIKEL IX
Sonstige gebührenrechtliche Bestimmungen
Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen
und Zeitschriften, soweit die von der inländischen
Gesetzgebung für die Versendung zur
Zeitungsbeförderungsgebühr geforderten Voraussetzungen
erfüllt werden, um 50% ermäßigt;
ausgenommen sind geschäftliche Drucksachen,
wie Warenverzeichnisse, Ankündigungen,
Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die Regelmäßigkeit
ihres Erscheinens, ferner gedruckte
Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften
beigefügt werden.
Ebenso wird für alle Absender von Büchern,
Broschüren, Musiknoten und Landkarten die
Drucksachengebühr um 50% ermäßigt; Voraussetzung
für die Ermäßigung ist, daß die
Bücher usw., abgesehen vom Aufdruck auf dem
Umschlag und den Schutzblättern, keinerlei Anzeigen
oder Werbung enthalten.
Für Drucksachen, die in einem besonderen
Beutel an die Anschrift desselben Empfängers in
demselben Bestimmungsort gerichtet sind, wird
eine Ermäßigung der Drucksachengebühr um
10% gewährt. Die Gebühr wird nach dem Gesamtgewicht
des Beutels in Gewichtsstufen zu je
einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener
Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr von
S 25'— je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr
beträgt S 35'—, die Verzollungspostgebühr
S 25'— für jeden Beutel.
Der Absender hat die ermittelten Postgebühren
aufgerundet auf volle zehn Groschen bei der
Aufgabe zu entrichten, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
Im Zollausschlußgebiet (Kleinwalsertal und
Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr
mit Deutschland ein Sondertarif.
ARTIKEL X
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1971 treten außer
Kraft
a) die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 6. Juni 1966 über die Einführung
der Flugbeförderung zuschlagfreier
Post nach allen europäischen Ländern und
nach Zypern, BGBl. Nr. 92/1966,
b) die Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 14. November 1966 über die
Neufestsetzung der Auslandspostgebühren
mit Wirkung vom 1. Jänner 1967, BGBl.
Nr. 269/1966, und
c) die Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 13. September 1967 über die
Neufestsetzung der Flugzuschläge für
Flugpostbriefsendungen mit Wirkung vom
1. Jänner 1968, BGBl. Nr. 407/1967.