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401_1971 AT

401. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirkung vom 1. Juli 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirkung vom 1. Juli 1971

Auf Grund des Weltpostvertrages und der

sonstigen Abkommen des Weltpostvereins von

Tokio 1969, BGBl. Nr. 400/1971, werden

gemäß der vom Hauptausschuß des Nationalrates

nach § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180/1920, erteilten Ermächtigung

die Auslandspostgebühren mit Wirkung vom

1. Juli 1971 wie folgt festgesetzt

ARTIKEL I

Briefsendungen

ARTIKEL II

Wertbriefe

ARTIKEL III

Pakete

ARTIKEL IV

Postanweisungen

ARTIKEL V

Postreisegutscheine

Für die Ausstellung von Postreisegutscheinen

gelten die gleichen Gebühren wie für die Aufgabe

von Postanweisungen (Karten-Anweisungen).

ARTIKEL VI

Nachnahmesendungen

ARTIKEL VII

Postzeitungsdienst

ARTIKEL VIII

Sonstige Postgebühren

ARTIKEL IX

Sonstige gebührenrechtliche Bestimmungen

Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen

und Zeitschriften, soweit die von der inländischen

Gesetzgebung für die Versendung zur

Zeitungsbeförderungsgebühr geforderten Voraussetzungen

erfüllt werden, um 50% ermäßigt;

ausgenommen sind geschäftliche Drucksachen,

wie Warenverzeichnisse, Ankündigungen,

Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die Regelmäßigkeit

ihres Erscheinens, ferner gedruckte

Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften

beigefügt werden.

Ebenso wird für alle Absender von Büchern,

Broschüren, Musiknoten und Landkarten die

Drucksachengebühr um 50% ermäßigt; Voraussetzung

für die Ermäßigung ist, daß die

Bücher usw., abgesehen vom Aufdruck auf dem

Umschlag und den Schutzblättern, keinerlei Anzeigen

oder Werbung enthalten.

Für Drucksachen, die in einem besonderen

Beutel an die Anschrift desselben Empfängers in

demselben Bestimmungsort gerichtet sind, wird

eine Ermäßigung der Drucksachengebühr um

10% gewährt. Die Gebühr wird nach dem Gesamtgewicht

des Beutels in Gewichtsstufen zu je

einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener

Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr von

S 25'— je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr

beträgt S 35'—, die Verzollungspostgebühr

S 25'— für jeden Beutel.

Der Absender hat die ermittelten Postgebühren

aufgerundet auf volle zehn Groschen bei der

Aufgabe zu entrichten, soweit nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist.

Im Zollausschlußgebiet (Kleinwalsertal und

Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr

mit Deutschland ein Sondertarif.

ARTIKEL X

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1971 treten außer

Kraft

a) die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 6. Juni 1966 über die Einführung

der Flugbeförderung zuschlagfreier

Post nach allen europäischen Ländern und

nach Zypern, BGBl. Nr. 92/1966,

b) die Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 14. November 1966 über die

Neufestsetzung der Auslandspostgebühren

mit Wirkung vom 1. Jänner 1967, BGBl.

Nr. 269/1966, und

c) die Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 13. September 1967 über die

Neufestsetzung der Flugzuschläge für

Flugpostbriefsendungen mit Wirkung vom

1. Jänner 1968, BGBl. Nr. 407/1967.

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