401. Kundmachung: Beitritt Albaniens zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets-TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen hat Albanien am 1. Oktober
1969 seine Beitrittsurkunde zum Zollabkommen
über den internationalen Warentransport mit
Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Unterzeichnungsprotokoll
(BGBl. Nr. 92/1960 in der Fassung
der Kundmachungen BGBl. Nr. 69/1964
und Nr. 296/1966, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 215/1969)
hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung hat Albanien folgenden
Vorbehalt erklärt
Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet
sich durch die Bestimmungen des Artikels
44 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens
nicht gebunden, die für die Beilegung von Streitfällen
betreffend die Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit
vorsehen. Sie erklärt, daß für die
Vorlage des Streitfalles an den Internationalen
Gerichtshof in jedem einzelnen Falle die Zustimmung
aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich
ist.
Das Abkommen tritt für Albanien am 30. Dezember
1969 in Kraft.