401. Verordnung: Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und
§ 19 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1968,
BGBl. Nr. 194, über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des
Dorotheums (Dorotheums-Bedienstetengesetz)
und der §§ 15 bis 20 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, wird im Zusammenhalt mit § 22
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Bediensteten
des Dorotheums, auf die das Dorotheums-
Bedienstetengesetz Anwendung findet.
§ 2. Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz
in Geltung stehende Verordnung der
Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl.
Nr. 133, in der Fassung der Verordnung vom
17. September 1955, BGBl. Nr. 203, und des
Bundesgesetzes vom 21. April 1967, BGBl.
Nr. 158, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen,
Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen
und Versetzungen, findet auf die im
§ 1 angeführten Bediensteten mit der Abweichung
Anwendung, daß diese Bediensteten in
folgende Gebührenstufen eingereiht werden
§ 3. Die Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen
(Überstundenentlohnungen,
Verwendungszulagen, Auktionspauschalien),
Sonderzulagen (Kassa- und Anweisungsschwundgelder,
Haftungsprovisionen und Schätzgebühren,
ferner Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
und ähnliche Zulagen) sowie einmalige Belohnungen
und Jubiläumsgaben, die den Bediensteten
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung an gewährt werden, gelten als
Nebengebühren im Sinne der §§ 17 bis 20 des
Gehaltsgesetzes 1956.