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401_1968 AT

401. Verordnung: Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums

Auf Grund des § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und

§ 19 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1968,

BGBl. Nr. 194, über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des

Dorotheums (Dorotheums-Bedienstetengesetz)

und der §§ 15 bis 20 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, wird im Zusammenhalt mit § 22

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Bediensteten

des Dorotheums, auf die das Dorotheums-

Bedienstetengesetz Anwendung findet.

§ 2. Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz

in Geltung stehende Verordnung der

Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl.

Nr. 133, in der Fassung der Verordnung vom

17. September 1955, BGBl. Nr. 203, und des

Bundesgesetzes vom 21. April 1967, BGBl.

Nr. 158, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen,

Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen

und Versetzungen, findet auf die im

§ 1 angeführten Bediensteten mit der Abweichung

Anwendung, daß diese Bediensteten in

folgende Gebührenstufen eingereiht werden

§ 3. Die Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen

(Überstundenentlohnungen,

Verwendungszulagen, Auktionspauschalien),

Sonderzulagen (Kassa- und Anweisungsschwundgelder,

Haftungsprovisionen und Schätzgebühren,

ferner Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

und ähnliche Zulagen) sowie einmalige Belohnungen

und Jubiläumsgaben, die den Bediensteten

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung an gewährt werden, gelten als

Nebengebühren im Sinne der §§ 17 bis 20 des

Gehaltsgesetzes 1956.

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