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400_2002 AT

400. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der Organisation for Joint Armament Co-operation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Kundmachung: Name, Abkürzung und Emblem der Organisation for Joint Armament Co-operation

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Organisation

for Joint Armament Co-operation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für

jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

sind.

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