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400_2000 AT

400. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000, wird verordnet

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der

örtlichen Lawinenwarnkommission der Stadtgemeinde Bad Ischl einbezogen.

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