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400. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung ist nach Wahl des Prüfungskandidaten in Form

1. einer Hauptprüfung oder

2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung

abzulegen.

(2) Die Reifeprüfung in Form einer Hauptprüfung ohne Vorprüfung (Abs. 1 Z 1) umfasst nach Wahl

des Prüfungskandidaten

1. drei schriftliche Klausurarbeiten und vier mündliche Teilprüfungen oder

2. vier schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.

(3) Die Reifeprüfung in Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Abs. 1 Z 2) umfasst

1. eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit,

2. drei schriftliche Klausurarbeiten und

3. drei mündliche Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit

Bezug zu nehmen hat.

Wird die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist

der Prüfungskandidat berechtigt, die Reifeprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 fortzusetzen.

(4) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten

zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung)

im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung

bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung

feststellt.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 3. Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im 7. oder

8. Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im

5. Semester. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters

abzugeben.

Aufgabenstellungen

§ 4. (1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre

Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht

ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz

jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene

Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen

Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

II. Abschnitt

Prüfungsgebiete

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Umfang der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst

1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden

Absätzen nicht anderes bestimmt wird, oder

2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet

darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand

zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche

Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand

„Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

(3) Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik“ am Gymnasium und am Realgymnasium

für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (6. Semester)

und des betreffenden Freigegenstandes (7. bis 9. Semester), am Realgymnasium für Berufstätige an der

Theresianischen Militärakademie den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

(1. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (2. bis 6. Semester).

Semesterprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte

Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.

(2) Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan des letzten Semesters

des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, und

2. im Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ als höchstens einstündige praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für

den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“.

(3) Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und

voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.

(4) Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in

allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

2. Unterabschnitt

Prüfungsgebiet der Vorprüfung

Umfang und Inhalt der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 8. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als schriftliche Hausarbeit durchzuführen.

Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu

führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des

Arbeitsablaufs zu enthalten hat.

(2) Der Prüfer hat im Rahmen der Betreuung des Prüfungskandidaten bei der Erstellung der

Fachbereichsarbeit Aufzeichnungen zu führen. Ein Lehrer darf bei höchstens fünf Fachbereichsarbeiten

pro Prüfungstermin Prüfer sein.

(3) Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung

einer angemessenen Themenstellung zeigen kann, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von

Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und

Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, zu klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung,

zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und

geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender

Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.

(4) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan

des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf

die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit

sinnvoll und zweckmäßig ist.

(5) Das Thema einer Fachbereichsarbeit ist aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände

zu wählen, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind und die im Hinblick auf die

Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden

Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft

die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.

(6) Eine vorgezogene Teilprüfung gemäß § 35 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

darf keine Prüfungsgebiete umfassen, aus deren Stoffbereich das Thema einer allfälligen Fachbereichsarbeit

gemäß Abs. 5 gewählt wurde.

3. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – Klausurprüfung

Umfang der Klausurprüfung

§ 9. (1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit

aus folgenden Prüfungsgebieten

1. „Deutsch“,

2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein“ oder „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite

lebende Fremdsprache“ und

3. „Mathematik“.

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus

folgenden Prüfungsgebieten

1. „Deutsch“,

2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein“ oder „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite

lebende Fremdsprache“,

3. „Mathematik“ und

4. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“ oder ein noch nicht gewähltes

Prüfungsgebiet gemäß Z 2.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Deutsch“

§ 10. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ hat die Erstellung eines Textes

nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen

eine Problembehandlung und eines eine Textinterpretation zu sein hat. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu

betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Latein“

§ 11. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“ hat eine Übersetzung eines 160 bis

180 Wörter umfassenden Textes aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie die Beantwortung

von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu

betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Erste lebende Fremdsprache“

§ 12. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ hat

1. die Bearbeitung eines Hörtextes und

2. das Abfassen von Texten entweder

a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder

b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Zweite lebende Fremdsprache“

§ 13. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ hat das Abfassen

von Texten entweder

1. auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder

2. anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Mathematik“

§ 14. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ hat vier bis sechs voneinander

unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen,

sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in

außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung

vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Darstellende Geometrie“

§ 15. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ hat drei oder vier

Aufgaben, die geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und

mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Eine Aufgabe hat eine konkrete

Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen,

so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

4. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – mündliche Prüfung

Umfang der mündlichen Prüfung

§ 16. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier

mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen

1. Gegenstandsgruppe A: „Religion“, „Deutsch“, „Geschichte und Sozialkunde“, „Psychologie und

Philosophie“;

2. Gegenstandsgruppe B: „Latein“, „Erste lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“;

3. Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Darstellende Geometrie“,

„Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Informatik“;

4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige): „Geographie

und Wirtschaftskunde“, „Biologie und Umweltkunde“, „Psychologie und Philosophie“,

„Informatik“, „Ökonomie“.

(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen jedenfalls zu wählen

1. in allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige, ausgenommen im

Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie eine lebende Fremdsprache,

sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde; im Realgymnasium

für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedenfalls eine lebende

Fremdsprache;

2. im Gymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe A oder B;

3. im Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe B oder C;

4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

D.

Umfang und Inhalt der mündlichen Teilprüfungen

§ 17. (1) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage.

Zusätzliche mündliche Teilprüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes

für Berufstätige) bestehen aus zwei Kernfragen.

(2) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes im Hinblick

auf die Lernziele des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und

Fähigkeiten. Am Beginn des letzten Semesters, in dem der Unterrichtsgegenstand vorgesehen ist, sind die

Studierenden auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes in den jeweiligen

Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche an bestimmte Prüfungskandidaten

vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.

(3) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff, bei denen

Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, -fertigkeiten

und -fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des letzten

Semesters in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem Prüfer einen

Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen

zulassen.

(4) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Teilprüfung umfasst zusätzlich zur Kern- und

zur Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres

fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Die Aufgabenstellung der auf die Fachbereichsarbeit

bezogenen mündlichen Teilprüfung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen

kann, dass er zur Behandlung eines speziellen Themas befähigt ist, und dass er in der Lage ist,

Sachverhalte und Probleme, deren Ursachen und Zusammenhänge schwerpunktmäßig zu erfassen sowie

logisch und kritisch zu denken.

(5) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze

nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen vorzulegen,

und zwar

1. zwei Kernfragen und

2. eine Spezialfrage.

Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.

(6) Bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für

Berufstätige sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon

zwei zu wählen, darunter jedenfalls die in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Latein“, „Erste lebende

Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ in Zusammenhang mit einem Text gestellte Frage.

(7) Die Spezialfrage ist in einem Prüfungsgespräch zu behandeln. Im Rahmen der Spezialfrage (bei

zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

jedoch im Rahmen einer Kernfrage) sind im Prüfungsgebiet „Deutsch“, „Latein“, „Erste lebende

Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text, in den

Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ allenfalls als

Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. Im Prüfungsgebiet „Informatik“ ist mindestens eine

Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen.

(8) Im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und

im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben.

(9) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur

Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

III. Abschnitt

Durchführung der Reifeprüfung

§ 18. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der

mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Im Falle einer negativ oder nicht beurteilten Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist

diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Beginn

der Klausurprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese

Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn seiner

mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen

können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen

Prüfungsgebiete beschäftigen.

(5) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine

angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat

geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer

Prüfungskandidaten stattfinden.

(6) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und

mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. In

diesem Fall haben bei der Beurteilung der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet mangelnde

Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache außer Betracht zu bleiben.

(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten, für die Teilprüfung,

die die Fachbereichsarbeit betrifft, höchstens 25 Minuten pro Kandidat.

IV. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsrecht zu § 12

§ 19. Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet § 12 (ausgenommen für das Realgymnasium für

Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie)

„§ 12. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ hat das

Abfassen von Texten entweder

1. auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder

2. anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.“

Inkrafttreten

§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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