400. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige.
Formen und Umfang der Reifeprüfung
§ 2. (1) Die Reifeprüfung ist nach Wahl des Prüfungskandidaten in Form
1. einer Hauptprüfung oder
2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung
abzulegen.
(2) Die Reifeprüfung in Form einer Hauptprüfung ohne Vorprüfung (Abs. 1 Z 1) umfasst nach Wahl
des Prüfungskandidaten
1. drei schriftliche Klausurarbeiten und vier mündliche Teilprüfungen oder
2. vier schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.
(3) Die Reifeprüfung in Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Abs. 1 Z 2) umfasst
1. eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit,
2. drei schriftliche Klausurarbeiten und
3. drei mündliche Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit
Bezug zu nehmen hat.
Wird die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist
der Prüfungskandidat berechtigt, die Reifeprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 fortzusetzen.
(4) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten
zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung)
im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung
bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung
feststellt.
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 3. Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im 7. oder
8. Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im
5. Semester. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters
abzugeben.
Aufgabenstellungen
§ 4. (1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre
Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht
ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz
jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene
Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen
Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
II. Abschnitt
Prüfungsgebiete
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Umfang der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst
1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt wird, oder
2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet
darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand
zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche
Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand
„Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3) Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik“ am Gymnasium und am Realgymnasium
für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (6. Semester)
und des betreffenden Freigegenstandes (7. bis 9. Semester), am Realgymnasium für Berufstätige an der
Theresianischen Militärakademie den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
(1. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (2. bis 6. Semester).
Semesterprüfung
§ 6. (1) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte
Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.
(2) Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan des letzten Semesters
des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, und
2. im Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ als höchstens einstündige praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für
den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“.
(3) Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und
voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(4) Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in
allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiet der Vorprüfung
Umfang und Inhalt der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 8. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als schriftliche Hausarbeit durchzuführen.
Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu
führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des
Arbeitsablaufs zu enthalten hat.
(2) Der Prüfer hat im Rahmen der Betreuung des Prüfungskandidaten bei der Erstellung der
Fachbereichsarbeit Aufzeichnungen zu führen. Ein Lehrer darf bei höchstens fünf Fachbereichsarbeiten
pro Prüfungstermin Prüfer sein.
(3) Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung
einer angemessenen Themenstellung zeigen kann, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von
Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und
Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, zu klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung,
zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und
geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender
Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
(4) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan
des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf
die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit
sinnvoll und zweckmäßig ist.
(5) Das Thema einer Fachbereichsarbeit ist aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände
zu wählen, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind und die im Hinblick auf die
Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden
Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft
die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(6) Eine vorgezogene Teilprüfung gemäß § 35 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
darf keine Prüfungsgebiete umfassen, aus deren Stoffbereich das Thema einer allfälligen Fachbereichsarbeit
gemäß Abs. 5 gewählt wurde.
3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 9. (1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit
aus folgenden Prüfungsgebieten
1. „Deutsch“,
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein“ oder „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite
lebende Fremdsprache“ und
3. „Mathematik“.
(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus
folgenden Prüfungsgebieten
1. „Deutsch“,
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein“ oder „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite
lebende Fremdsprache“,
3. „Mathematik“ und
4. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“ oder ein noch nicht gewähltes
Prüfungsgebiet gemäß Z 2.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Deutsch“
§ 10. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ hat die Erstellung eines Textes
nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen
eine Problembehandlung und eines eine Textinterpretation zu sein hat. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu
betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Latein“
§ 11. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“ hat eine Übersetzung eines 160 bis
180 Wörter umfassenden Textes aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie die Beantwortung
von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu
betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Erste lebende Fremdsprache“
§ 12. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ hat
1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
2. das Abfassen von Texten entweder
a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Zweite lebende Fremdsprache“
§ 13. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ hat das Abfassen
von Texten entweder
1. auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
2. anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Mathematik“
§ 14. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ hat vier bis sechs voneinander
unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen,
sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in
außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung
vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Darstellende Geometrie“
§ 15. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ hat drei oder vier
Aufgaben, die geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und
mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Eine Aufgabe hat eine konkrete
Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen,
so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – mündliche Prüfung
Umfang der mündlichen Prüfung
§ 16. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier
mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen
1. Gegenstandsgruppe A: „Religion“, „Deutsch“, „Geschichte und Sozialkunde“, „Psychologie und
Philosophie“;
2. Gegenstandsgruppe B: „Latein“, „Erste lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“;
3. Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Darstellende Geometrie“,
„Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Informatik“;
4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige): „Geographie
und Wirtschaftskunde“, „Biologie und Umweltkunde“, „Psychologie und Philosophie“,
„Informatik“, „Ökonomie“.
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen jedenfalls zu wählen
1. in allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige, ausgenommen im
Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie eine lebende Fremdsprache,
sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde; im Realgymnasium
für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedenfalls eine lebende
Fremdsprache;
2. im Gymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe A oder B;
3. im Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe B oder C;
4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
D.
Umfang und Inhalt der mündlichen Teilprüfungen
§ 17. (1) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage.
Zusätzliche mündliche Teilprüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes
für Berufstätige) bestehen aus zwei Kernfragen.
(2) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes im Hinblick
auf die Lernziele des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten. Am Beginn des letzten Semesters, in dem der Unterrichtsgegenstand vorgesehen ist, sind die
Studierenden auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes in den jeweiligen
Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche an bestimmte Prüfungskandidaten
vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
(3) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff, bei denen
Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, -fertigkeiten
und -fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des letzten
Semesters in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem Prüfer einen
Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen
zulassen.
(4) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Teilprüfung umfasst zusätzlich zur Kern- und
zur Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres
fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Die Aufgabenstellung der auf die Fachbereichsarbeit
bezogenen mündlichen Teilprüfung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen
kann, dass er zur Behandlung eines speziellen Themas befähigt ist, und dass er in der Lage ist,
Sachverhalte und Probleme, deren Ursachen und Zusammenhänge schwerpunktmäßig zu erfassen sowie
logisch und kritisch zu denken.
(5) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze
nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen vorzulegen,
und zwar
1. zwei Kernfragen und
2. eine Spezialfrage.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(6) Bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon
zwei zu wählen, darunter jedenfalls die in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Latein“, „Erste lebende
Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ in Zusammenhang mit einem Text gestellte Frage.
(7) Die Spezialfrage ist in einem Prüfungsgespräch zu behandeln. Im Rahmen der Spezialfrage (bei
zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
jedoch im Rahmen einer Kernfrage) sind im Prüfungsgebiet „Deutsch“, „Latein“, „Erste lebende
Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text, in den
Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ allenfalls als
Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. Im Prüfungsgebiet „Informatik“ ist mindestens eine
Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen.
(8) Im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und
im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben.
(9) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur
Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
III. Abschnitt
Durchführung der Reifeprüfung
§ 18. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der
mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Im Falle einer negativ oder nicht beurteilten Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist
diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Beginn
der Klausurprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese
Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn seiner
mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen
können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen
Prüfungsgebiete beschäftigen.
(5) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine
angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat
geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer
Prüfungskandidaten stattfinden.
(6) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und
mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. In
diesem Fall haben bei der Beurteilung der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet mangelnde
Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache außer Betracht zu bleiben.
(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten, für die Teilprüfung,
die die Fachbereichsarbeit betrifft, höchstens 25 Minuten pro Kandidat.
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsrecht zu § 12
§ 19. Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet § 12 (ausgenommen für das Realgymnasium für
Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie)
„§ 12. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ hat das
Abfassen von Texten entweder
1. auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
2. anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.“
Inkrafttreten
§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.