400. Verordnung: 3. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der
Intervention von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 327/1997, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager
befindliches Getreide abgegeben werden.“
2. § 4 samt Überschrift lautet
„Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt
§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS)
durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefermonat, der letzte Liefertermin und das
Interventionslager ersichtlich sein muss.
(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der
AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 1000 S zu entrichten. Der
Rücktritt muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.
(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch
den Anbieter nicht mehr möglich.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden, wobei
in diesem Fall der Pauschalbetrag nicht zu entrichten ist.“
3. § 5 samt Überschrift lautet
„Interventionslager
§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Lagervertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager
den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen entspricht.“
4. § 7 samt Überschrift lautet
„Lieferung
§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat
der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern
(Destination).
(2) Ist eine Lieferung innerhalb des ersten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich,
spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten ersten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden.
Der festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit
dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten
Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muss, jedoch nicht
später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten
Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen.
(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu
vereinbaren.
(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern.
Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde
mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können auf Grund von Anlieferungen für verschiedene
Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer
unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.“
5. § 8 samt Überschrift lautet
„Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides
§ 8. (1) Der Lagerhalter hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides
insbesondere auf Schädlingsbefall und handelsüblichen Geruch zu prüfen. Getreide, das die äußeren
Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die
Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.
(2) Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für
Getreidechemie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.
(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der
Partie (Kontraktmuster) von mindestens
1. fünf kg bei Gerste und Mais,
2. zehn kg bei Roggen, Weichweizen und Hartweizen
herzustellen. Dieses Kontraktmuster ist vom Lagerhalter bis zum Anschluss aller Untersuchungen
aufzubewahren.
(4) Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht
anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster
als verbindlich.
(5) Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt.“
6. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster
gemäß § 8 Abs. 2 und 3“
7. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Weichweizen, Hartweizen und Roggen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem
Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.“
8. § 11 samt Überschrift lautet
„Gewichtsabweichung
§ 11. Der Verkäufer hat das Recht, die vertragliche Menge bei der Übergabe an die AMA von bis zu
10 vH zu über- oder unterschreiten.“
9. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der
Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu
übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.“
10. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bei Weichweizen, Hartweizen und Roggen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung
der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Untersuchungsauftrag ebenfalls
umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.“
11. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS, jedoch vor dem im EKSS angegebenen
Liefermonat, wird der Interventionspreis bezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.“
12. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung
1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT)
ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität
vom Angebotslager zum Interventionsort,
2. beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von
30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map & Guide-Programm,
abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form einer Frachtpauschale in
Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map & Guide-Programm
ermittelt. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes
befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten
durchgeführt werden, so ist hievon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen
Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder
nicht rechtzeitig vom Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen
nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.“
13. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes
bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über den Basiszinssatz pro
Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der
Lastschrift auf dem Konto der AMA.“
14. Der § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/1998 treten
mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“