Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400_1998 AT

400. Verordnung: 3. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: 3. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der

Intervention von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 327/1997, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager

befindliches Getreide abgegeben werden.“

2. § 4 samt Überschrift lautet

„Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS)

durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefermonat, der letzte Liefertermin und das

Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der

AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 1000 S zu entrichten. Der

Rücktritt muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.

(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch

den Anbieter nicht mehr möglich.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden, wobei

in diesem Fall der Pauschalbetrag nicht zu entrichten ist.“

3. § 5 samt Überschrift lautet

„Interventionslager

§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Lagervertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager

den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen entspricht.“

4. § 7 samt Überschrift lautet

„Lieferung

§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat

der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern

(Destination).

(2) Ist eine Lieferung innerhalb des ersten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich,

spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten ersten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden.

Der festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit

dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten

Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muss, jedoch nicht

später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten

Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen.

(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu

vereinbaren.

(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern.

Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde

mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können auf Grund von Anlieferungen für verschiedene

Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.

(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer

unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.“

5. § 8 samt Überschrift lautet

„Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

§ 8. (1) Der Lagerhalter hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides

insbesondere auf Schädlingsbefall und handelsüblichen Geruch zu prüfen. Getreide, das die äußeren

Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die

Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.

(2) Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für

Getreidechemie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.

(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der

Partie (Kontraktmuster) von mindestens

1. fünf kg bei Gerste und Mais,

2. zehn kg bei Roggen, Weichweizen und Hartweizen

herzustellen. Dieses Kontraktmuster ist vom Lagerhalter bis zum Anschluss aller Untersuchungen

aufzubewahren.

(4) Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht

anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster

als verbindlich.

(5) Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt.“

6. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster

gemäß § 8 Abs. 2 und 3“

7. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Weichweizen, Hartweizen und Roggen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem

Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.“

8. § 11 samt Überschrift lautet

„Gewichtsabweichung

§ 11. Der Verkäufer hat das Recht, die vertragliche Menge bei der Übergabe an die AMA von bis zu

10 vH zu über- oder unterschreiten.“

9. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der

Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu

übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.“

10. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bei Weichweizen, Hartweizen und Roggen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung

der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Untersuchungsauftrag ebenfalls

umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.“

11. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS, jedoch vor dem im EKSS angegebenen

Liefermonat, wird der Interventionspreis bezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.“

12. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung

1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT)

ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität

vom Angebotslager zum Interventionsort,

2. beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von

30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map & Guide-Programm,

abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form einer Frachtpauschale in

Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map & Guide-Programm

ermittelt. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes

befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten

durchgeführt werden, so ist hievon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen

Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder

nicht rechtzeitig vom Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen

nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.“

13. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes

bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über den Basiszinssatz pro

Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der

Lastschrift auf dem Konto der AMA.“

14. Der § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/1998 treten

mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →