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400_1997 AT

400. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl.

Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 787/1996, mit der Form und Gliederung

der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden

geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV), wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der

Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden

geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 –

VRV 1997)“

2. Im Ansatzverzeichnis der Länder, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts 002

„Landeskontrolleinrichtung“.

3. Im Ansatzverzeichnis der Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts 014

„Gemeindekontrolleinrichtung“.

4. In Anlage 3b entfällt bei der Postenklasse 7 „Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand“ der

Klammerausdruck „(Fortsetzung der Klasse 6)“.

5. Anlage 5a und 5b lauten

„Anlage 5a

Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Länder

Anlage 5b

Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden

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