400. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl.
Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 787/1996, mit der Form und Gliederung
der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden
geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV), wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden
geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 –
VRV 1997)“
2. Im Ansatzverzeichnis der Länder, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts 002
„Landeskontrolleinrichtung“.
3. Im Ansatzverzeichnis der Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts 014
„Gemeindekontrolleinrichtung“.
4. In Anlage 3b entfällt bei der Postenklasse 7 „Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand“ der
Klammerausdruck „(Fortsetzung der Klasse 6)“.
5. Anlage 5a und 5b lauten
„Anlage 5a
Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Länder
Anlage 5b
Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden