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400. Verordnung: Änderung der Standard-Verordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Änderung der Standard-Verordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 632/1994, wird verordnet

Die Standard-Verordnung, BGBl. Nr. 261/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 559/1994, wird geändert wie folgt

In der Anlage 2 werden nach der Standardverarbeitung „9210 Staatsbürgerschaftsevidenz“ die folgenden

Standardverarbeitungen angefügt

„9211 Melderegister

Zweck der Verarbeitung

Führung des automationsunterstützten Melderegisters durch die Bürgermeister (Gemeindeämter

oder Magistrate) bzw. Bundespolizeidirektionen.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden

Fassung)

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;

Wanderungsstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 152/1995;

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;

A.1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfänger im Inland

1 Bisherige Meldebehörde, wenn der Meldepflichtige sich bei einer anderen Meldebehörde anmeldet

und sich bei dieser auch von seiner bisherigen Unterkunft abmeldet (§ 4 Abs. 4 MeldeG);

2 Gemeinde für Zwecke der Wählerevidenz (§ 1 der Wählerevidenzverordnung 1973);

3 Militärkommmando bei Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 20

Abs. 5 MeldeG);

4 Schulbehörden (§ 20 Abs. 3 MeldeG);

5 Juristische Personen öffentlichen Rechts (auf Anfrage, soweit gesetzlich vorgesehen, zB nach § 360

ASVG);

6 Meldeauskunftswerber (§ 18 MeldeG);

7 Personen, denen aus einem Exekutionstitel ein Recht erwächst (§ 294a Abs. 3 der Exekutionsordnung);

8 Bezirksverwaltungsbehörde für fremdenpolizeiliche Zwecke (§ 20 Abs. 4 MeldeG);

9 Haus- und Wohnungseigentümer (auf Verlangen gemäß § 20 Abs. 1 MeldeG);

10 Verwaltungsbehörde, die um Aufnahme des Personenhinweises ersucht hat (§ 20 Abs. 6 MeldeG);

11 Organe der Gebietskörperschaften (auf Verlangen gemäß § 20 Abs. 3 MeldeG);

12 Bundesministerium für Inneres für Zwecke der Erstellung des zentralen Melderegisters (ab 1. Jänner

1998 – § 16 MeldeG);

13 Österreichisches Statistisches Zentralamt für Zwecke der Erstellung der Wanderungsstatistik (§ 16a

MeldeG und § 1 Abs. 2 Wanderungstatistik-Verordnung);

14 Auftraggeber der Standardverarbeitung zur Verwendung in anderen Aufgabengebieten gemäß § 20

Abs. 3 MeldeG;

15 Verwaltungsstrafbehörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 22 MeldeG iVm

§ 25 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der geltenden Fassung;

16 Sicherheitsdirektion bzw. Bundesministerium für Inneres gemäß § 15 Abs. 7 MeldeG;

17 Landeshauptmann oder Bundesministerium für Inneres zur Durchführung des Reklamationsverfahrens

(§ 17 MeldeG);

18 Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften (auf Verlangen) im Wege des Bürgermeisters gemäß

§ 20 Abs. 7 MeldeG;

19 Bürgermeister, wenn in der Gemeinde eine Bundespolizeidirektion Meldebehörde ist (§ 20 Abs. 2

MeldeG);

20 Personen, welche die Meldepflicht für den Betroffenen gemäß §§ 7 Abs. 2 und 3 sowie 19 Abs. 1

und 2 MeldeG trifft (zB in Form einer Meldebestätigung gemäß § 19 MeldeG).

9212 Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse und Stimmlisten

Zweck der Verarbeitung

A Führung der Wählerevidenz und Erstellung der Wählerverzeichnisse (für Nationalrats- und Bundespräsidentenwahlen)

und der Stimmlisten (für Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren);

Erstellung der Wählerverzeichnisse für Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen

sowie der Stimmlisten für Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren auf Grund landesgesetzlicher

Vorschriften und der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zu beruflichen Interessensvertretungen,

B Evidenthaltung der Daten von Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind [zB gemäß § 22 der

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, in der geltenden Fassung] sowie

C Evidenz der Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU, die in Österreich an den Kommunalwahlen

teilnehmen (Unionsbürgerevidenz)

durch die Gemeinden (Gemeindeämter).

Rechtsgrundlagen sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden

Fassung)

Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601;

Wählerevidenzverordnung 1973, BGBl. Nr. 306;

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471;

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57;

Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973;

Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344;

Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356;

landesgesetzliche Regelungen über die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen,

Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksbefragungen;

Wahlen zu beruflichen Interessensvertretungen auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

A. Wählerevidenz, Erstellung von Wählerverzeichnissen und Stimmlisten

A.1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfänger im Inland

1 Personen, die sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerevidenz überzeugen wollen (§ 3

Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973);

2 Parteien, die in den allgemeinen Vertretungskörpern vertreten sind und deshalb das Recht auf Übermittlung

von Daten aus der Wählerevidenz haben (§ 3 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 und

landesgesetzliche Vorschriften);

3 Parteien, die das Recht auf Abschriften der Wählerverzeichnisse haben (zB § 27 NRWO);

4 Personen, die innerhalb der Einsichtsfrist in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen

herstellen (zB gemäß § 25 Abs. 3 NRWO);

5 Zustellbevollmächtigte Vertreter, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen, gemäß § 5 Abs. 2

des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971;

6 Gemeinde, in die/aus der der Betroffene seinen Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Wählerevidenz

(§§ 2 Abs. 2 und 9 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, § 5 der Wählerevidenzverordnung

1973);

7 Wahlbehörden bzw. Eintragungs- und Einleitungsbehörden (bei Volksbegehren und Volksabstimmungen);

8 Bürgermeister zur Erstellung der Geschworenen- und Schöffenverzeichnisse (§ 5 Abs. 1 Geschworenen-

und Schöffengesetz 1990 – GSchG, BGBl. Nr. 256, in der geltenden Fassung);

9 Bundesministerium für Inneres für Zwecke des Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes

1973);

10 Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (§ 39 NRWO);

11 Öffentlichkeit durch Kundmachung in den Häusern (§ 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973,

§ 26 NRWO).

B. Evidenz der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen

B.1 Verarbeitete Daten

B.2 Empfänger im Inland

1 Gemeinde, in die/aus der der Betroffene seinen Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Wählerevidenz

(§ 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, § 5 der Wählerevidenzverordnung 1973);

2 Wahlbehörden zur Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschlusses vom Wahlrecht.

C. Unionsbürgerevidenz

C.1 Verarbeitete Daten

C.2 Empfänger im Inland

1 Gemeinde, in die/aus der der Betroffene seinen Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Unionsbürgerevidenz;

2 Wahlbehörden, sofern bundes- oder landesrechtlich vorgesehen;

3 Personen, die sich von der Richtigkeit der Unionsbürgerevidenz überzeugen wollen, sofern bundes-

oder landesrechtlich vorgesehen;

4 Wahlwerbende Parteien, sofern bundes- oder landesrechtlich vorgesehen;

5 Öffentlichkeit in Form von Anschlägen zur Bekanntgabe einer Wahl und zur Information über den

Stand der Unionsbürgerevidenz, sofern bundes- oder landesrechtlich vorgesehen;

6 Personen, die innerhalb der Einsichtsfrist in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen, sofern bundes-

oder landesrechtlich vorgesehen.

9213 Europa-Wählerevidenz und Wählerverzeichnisse

Zweck der Verarbeitung

A Führung der automationsunterstützten Europa-Wählerevidenz und Erstellung der Wählerverzeichnisse,

B Evidenthaltung der Daten von Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes

(EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, in der geltenden Fassung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

durch die Gemeinden (Gemeindeämter).

Rechtsgrundlagen sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung)

Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen

zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996;

Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996.

A. Europa-Wählerevidenz und Erstellung der Wählerverzeichnisse

A.1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfänger im Inland

1 Gemeinde, in die/aus der der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Europa-

Wählerevidenz (gemäß § 2 Abs. 2 EuWEG);

2 Unionsbürger, die in die Europa-Wählerevidenz Einsicht nehmen (§ 6 EuWEG);

3 Parteien, die in den allgemeinen Vertretungskörpern der EU vertreten sind und in die Europa-

Wählerevidenz Einsicht nehmen oder Abschriften/ Kopien herstellen wollen (§ 6 EuWEG);

4 Bundesministerium für Inneres (im Wege des zuständigen Landes) für Zwecke der Zentralen Europa-

Wählerevidenz betreffend Österreicher mit Hauptwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat und

Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten mit Hauptwohnsitz in Österreich (§ 13 Abs. 2 und 5 EuWEG);

5 Personen, die in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen oder Abschriften herstellen (§ 13 Abs. 3

EuWO);

6 Öffentlichkeit durch Kundmachung in Häusern, sofern in § 14 EuWO vorgesehen;

7 Parteien, die zum Zweck der Wahlwerbung Abschriften der Wählerverzeichnisse erhalten (§ 15 Abs. 1

EuWO);

8 Wahlbehörden (§ 22 Abs. 2 EuWO und §§ 9 ff. EuWEG).

B. Evidenz der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen

B.1 Verarbeitete Daten

B.2 Empfängerkreise im Inland

1 Gemeinde, in die/aus der der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Europa-

Wählerevidenz (gemäß § 2 Abs. 2 EuWEG);

2 Wahlbehörden.

9214 Personalverwaltung des Bundes

Zweck der Verarbeitung

Verarbeitung und Evidenthaltung dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher, ausbildungsbezogener

und sonstiger mit dem Beschäftigungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehender personenbezogener

Daten von öffentlich Bediensteten und sonstigen vom Bund besoldeten Personen (wie zB von

Beamten, Vertragsbediensteten, Personen in Ausbildung, Aushilfskräften, aber auch von Abgeordneten

und sonstigen Funktionären) durch die Dienststellen des Bundes zum Zweck von Einzelpersonalmaßnahmen

und von statistischen Auswertungen.

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen

(in der geltenden Fassung)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, das Richterdienstgesetz (RDG), BGBl. Nr. 305/1961;

Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl.

Nr. 422, das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl.

Nr. 200/1967; das Einkommensteuergesetz 1972 (EStG 1972), BGBl. Nr. 440; das Einkommensteuergesetz

1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400; das Mutterschutzgesetz 1979 (MschG), BGBl. Nr. 221;

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967; die Bundes-Personalvertretungs-

Wahlordnung (PVWO), BGBl. Nr. 215/1967; das Behinderteneinstellungsgesetz 1969 (BEinstG), BGBl.

Nr. 22/1970; das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978.

A. Personalverwaltung des Bundes

A.1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfängerkreise im Inland

1 Banken, die mit der Auszahlung von Bezügen betraut sind bzw. mit der Zuleitung von Bezugszetteln

und Gehaltsbestätigungen an den Betroffenen (auf freiwilliger Basis);

2 Dienststellen zum Zweck der Barauszahlung, Zuleitung der Bezugszettel und der „Nachweisung der

anspruchsbegründenden Nebengebühren“ an den Betroffenen;

3 Gläubiger des Bezugsempfängers sowie sonstige an der allenfalls damit verbundenen Rechtsverfolgung

Beteiligte, auch bei freiwilligen Bezugsabtretungen;

4 Sozialversicherungsträger;

5 Finanzämter;

6 Übergeordnete Dienstbehörde (falls vorhanden);

7 Dienstbehörden und Dienststellen bei Versetzungen, Dienstzuteilungen usw., Pensionsbehörde beim

Eintritt in den Ruhestand;

8 Alle Beamten und Personalvertreter (gemäß §§ 9 Abs. 3 lit. i und 10a Abs. 3 PVG) der Dienststelle

im Umfang des Personalverzeichnisses nach § 9 Abs. 3 BDG;

9 Organe der Personalvertretung, soweit die Zustimmung des Betroffenen und/oder die sonstigen Voraussetzungen

des Personalvertretungsrechts, insb. §§ 9, 10 und 10a PVG, vorliegen;

10 Mitversicherte;

11 Bundeskanzleramt in Ausübung der gesetzlichen Mitwirkungskompetenzen in Personalangelegenheiten

gemäß § 274a BDG 1979;

12 Bundesministerium für Finanzen in Ausübung der gesetzlichen Mitwirkungskompetenzen in Personalangelegenheiten

gemäß § 274a BDG 1979;

13 Gemeinden (bei Kommunalsteuerpflicht);

14 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Dienststellen des Arbeitsmarktservice gemäß § 16

Abs. 2 und 3 BEinstG sowie die dort eingerichteten Behindertenausschüsse gemäß §§ 8 und 8a

BEinstG (im Wege über das BKA);

15 Wahlausschüsse gemäß § 6 Abs. 1 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 215/1967;

16 Personen, die gemäß § 7 Abs. 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden

Fassung in die Geschäftseinteilung Einsicht nehmen;

17 Öffentliche Stellen, die an Ernennungs- und Auszeichnungsakten beteiligt sind;

18 Arbeitsinspektorat bzw. Verkehrsarbeitsinspektorat gemäß § 3 Abs. 6 MSchG;

19 Universität, bei der sich der Betroffene um eine Stelle als Lehrbeauftragter, Lektor oder Instruktor

beworben hat gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996);

20 Gesetzliche Interessenvertretungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang (zB die Ärztekammer gemäß

§§ 61 Abs. 8 und 75 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, die Kammer für Arbeiter und

Angestellte gemäß § 22 Abs. 7 der Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 383/1993);

21 Organisationseinheiten, die in dienst- und/oder besoldungsrechtlichen Verfahren kraft gesetzlicher

Anordnung mitzuwirken haben (zB Begutachtungskommission gemäß § 9 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes

1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, Aufnahmekommission gemäß § 79 Abs. 3 AusG, Leistungsfeststellungskommission

gemäß §§ 87 Abs. 3 und 88 BDG 1979 und Disziplinarbehörden gemäß

§§ 96 ff. BDG 1979).“

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