400. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1991, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren, BGBl. Nr. 549/1985, wird wie folgt geändert
§ 2 lautet
„§ 2. Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet
1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen,
a) bis einschließlich 30. September 1995 0,15 Masseprozent,
b) ab 1. Oktober 1995 0,05 Masseprozent;
2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 94/1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1992 in Kraft.