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400_1990 AT

400. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

(Übersetzung)

1. In Abweichung von den Vorschriften der

Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der

Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 212 210

des Anhangs B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

(R 134 a), das als Stoff der Klasse 2,

Z 3 a) gilt, zur Beförderung zugelassen in

— Flaschen gemäß Rn. 2212, 1 a),

— Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1 b),

— Tanks gemäß Rn. 2212, 1 c) und Anhang

B.1a und B.1b.

2. Sonstige Vorschriften

Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen,

Kennzeichnung und Verwendung müssen

— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften

der Rn. 2202 und 2220,

— die Tankcontainer den Vorschriften des

Anhangs B.1b und

— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des

Anhangs B.1a

entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Z 3 a)

gelten.

Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden

Prüfungen müssen bei einem

Überdruck von mindestens

— 2,1 MPa (21 bar) für Flaschen, Gefäße und

Tanks mit einem Durchmesser von nicht

mehr als 1,5 m,

— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem

Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende

Schutzeinrichtung,

— 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und

Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung

durchgeführt werden.

Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und

Flaschen, darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum

nicht übersteigen.

Das Einfüllen des Stoffes darf nur in

trockenem Zustand in trockene Behälter

erfolgen.

Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug

oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen

von mehr als 3 m³ anzubringen ist,

muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen

— 20 für die Kennzeichnung der Gefahr

— 1956 für die Kennzeichnung des Stoffes.

Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des

ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Z 3 a),

einzuhalten.

3. Vermerke im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier

folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluoräthan,

Kl. 2 ADR" sowie den folgenden

Vermerk: „Beförderung gemäß Rn. 2010

und 10 602 des ADR".

Die Bezeichnung des Stoffes ist zu unterstreichen.

4. Gültigkeit

Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im

Verkehr zwischen Frankreich und Österreich

ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

Paris, den 15. Jänner 1990

Die für das ADR zuständige Behörde von

Frankreich

E. Berson

Wien, den 11. Juni 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

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