400. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. In Abweichung von den Vorschriften der
Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der
Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 212 210
des Anhangs B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan
(R 134 a), das als Stoff der Klasse 2,
Z 3 a) gilt, zur Beförderung zugelassen in
— Flaschen gemäß Rn. 2212, 1 a),
— Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1 b),
— Tanks gemäß Rn. 2212, 1 c) und Anhang
B.1a und B.1b.
2. Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen,
Kennzeichnung und Verwendung müssen
— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften
der Rn. 2202 und 2220,
— die Tankcontainer den Vorschriften des
Anhangs B.1b und
— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des
Anhangs B.1a
entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Z 3 a)
gelten.
Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden
Prüfungen müssen bei einem
Überdruck von mindestens
— 2,1 MPa (21 bar) für Flaschen, Gefäße und
Tanks mit einem Durchmesser von nicht
mehr als 1,5 m,
— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem
Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende
Schutzeinrichtung,
— 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und
Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung
durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und
Flaschen, darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum
nicht übersteigen.
Das Einfüllen des Stoffes darf nur in
trockenem Zustand in trockene Behälter
erfolgen.
Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug
oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 3 m³ anzubringen ist,
muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen
— 20 für die Kennzeichnung der Gefahr
— 1956 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des
ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Z 3 a),
einzuhalten.
3. Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier
folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluoräthan,
Kl. 2 ADR" sowie den folgenden
Vermerk: „Beförderung gemäß Rn. 2010
und 10 602 des ADR".
Die Bezeichnung des Stoffes ist zu unterstreichen.
4. Gültigkeit
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im
Verkehr zwischen Frankreich und Österreich
ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Paris, den 15. Jänner 1990
Die für das ADR zuständige Behörde von
Frankreich
E. Berson
Wien, den 11. Juni 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich