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400_1986 AT

400. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat Antigua

und Barbuda nachstehende Behörden notifiziert,

die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3

Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 49/1986) zuständig

sind

a) The Governor-General, Antigua and Barbuda

b) The Registrar — Eastern Caribbean Supreme

Court

(Übersetzung)

a) Generalgouverneur, Antigua und Barbuda

b) Registerführer — Oberster Gerichtshof der

Ostkaribik

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