400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde Grafenschlag
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 36
Zwettler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Grafenschlag wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 53,80, führt in der Folge in gestreckterer
Linienführung und bindet bei km 54,38 wieder in
den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde Grafenschlag aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 36/38-85 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.