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400_1985 AT

400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde Grafenschlag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde Grafenschlag

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 36

Zwettler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Grafenschlag wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 53,80, führt in der Folge in gestreckterer

Linienführung und bindet bei km 54,38 wieder in

den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Grafenschlag aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 36/38-85 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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