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400_1982 AT

400. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, wird

verordnet

Artikel I

Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.

Nr. 522/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 200/1981, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 1 haben die Worte „zuzüglich des

zur Bedeckung der gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG zu

entrichtenden Umsatzsteuer notwendigen Erfordernisse"

und hat der letzte Satz zu entfallen.

2. Im § 8 Abs. 2 und 3 ist jeweils das Zitat „§ 14

Abs. 2 letzter Satz WGG" durch das Zitat „§ 14

Abs. 2 vorletzter Satz WGG" zu ersetzen.

3. Im § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu lauten

„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung

1152 S je Jahr und

b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum

oder Einräumung des Wohnungseigentums

1452 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr

beträgt,".

4. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als sonstige Betriebskosten kann die Bauvereinigung

bei der Berechnung des Entgelts die

Betriebskosten im Sinne der §§ 21 und 23 Mietrechtsgesetz

mit Ausnahme jener nach § 21 Abs. 1

Z 7 zugrunde legen."

5. Im § 13 Abs. 1 ist das Zitat „§ 14 Abs. 6

WGG" durch das Zitat „§ 14 Abs. 5 WGG" zu

ersetzen.

6. Im § 13 Abs. 2 ist das Zitat „§ 14 Abs. 6 Z 1

WGG" durch das Zitat „§ 14 Abs. 5 Z 1 WGG" zu

ersetzen.

Artikel II

Gemeinnützige Bauvereinigungen können zur

Deckung der Verwaltungskosten, die seit 1. April

1982 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im

erhöhten Ausmaß angefallen sind, einen Pauschalbetrag

in Rechnung stellen. Dieser Pauschalbetrag

ist im Sinne des § 9 Abs. 1 zu berechnen, wobei in

den Fällen der lit. a 7 S je Monat und in den Fällen

der lit. b 9 S je Monat der Berechnung zugrunde zu

legen sind.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

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