400. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, wird
verordnet
Artikel I
Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.
Nr. 522/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 200/1981, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 1 haben die Worte „zuzüglich des
zur Bedeckung der gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG zu
entrichtenden Umsatzsteuer notwendigen Erfordernisse"
und hat der letzte Satz zu entfallen.
2. Im § 8 Abs. 2 und 3 ist jeweils das Zitat „§ 14
Abs. 2 letzter Satz WGG" durch das Zitat „§ 14
Abs. 2 vorletzter Satz WGG" zu ersetzen.
3. Im § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu lauten
„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung
1152 S je Jahr und
b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum
oder Einräumung des Wohnungseigentums
1452 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr
beträgt,".
4. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als sonstige Betriebskosten kann die Bauvereinigung
bei der Berechnung des Entgelts die
Betriebskosten im Sinne der §§ 21 und 23 Mietrechtsgesetz
mit Ausnahme jener nach § 21 Abs. 1
Z 7 zugrunde legen."
5. Im § 13 Abs. 1 ist das Zitat „§ 14 Abs. 6
WGG" durch das Zitat „§ 14 Abs. 5 WGG" zu
ersetzen.
6. Im § 13 Abs. 2 ist das Zitat „§ 14 Abs. 6 Z 1
WGG" durch das Zitat „§ 14 Abs. 5 Z 1 WGG" zu
ersetzen.
Artikel II
Gemeinnützige Bauvereinigungen können zur
Deckung der Verwaltungskosten, die seit 1. April
1982 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im
erhöhten Ausmaß angefallen sind, einen Pauschalbetrag
in Rechnung stellen. Dieser Pauschalbetrag
ist im Sinne des § 9 Abs. 1 zu berechnen, wobei in
den Fällen der lit. a 7 S je Monat und in den Fällen
der lit. b 9 S je Monat der Berechnung zugrunde zu
legen sind.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.