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400_1981 AT

400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Lofer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Lofer

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12

Loferer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse gemäß

§ 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße

B gilt, wird im Bereich der Gemeinde

Lofer wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 54,750, verläuft in gestreckter Linienführung

westlich der bestehenden Straße und bindet

bei km 56,270 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Lofer aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 312/55-1979 U; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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