400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Lofer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12
Loferer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse gemäß
§ 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße
B gilt, wird im Bereich der Gemeinde
Lofer wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 54,750, verläuft in gestreckter Linienführung
westlich der bestehenden Straße und bindet
bei km 56,270 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Lofer aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 312/55-1979 U; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.