400_1980
AT
400. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Verkleinerung der Gefahrzettel
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 400. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Verkleinerung der Gefahrzettel
1980_400_0 400. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Verkleinerung der Gefahrzettel
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(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 3900 (1) des Anhangs A.9 der Anlage A
zum ADR darf bei Versandstücken, auf denen
die Gefahrzettel in der vorgeschriebenen Größe
(Seitenlänge 10 cm) infolge der Beschaffenheit
oder der Abmessungen des Versandstückes nicht
angebracht werden können, die Seitenlänge der
Gefahrzettel bis auf je 5 cm verkleinert werden.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, 1980 06 17
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 29. 5. 1980
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Für den Bundesminister für Verkehr
Bredemeier