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400_1980 AT

400. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Verkleinerung der Gefahrzettel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Verkleinerung der Gefahrzettel

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 3900 (1) des Anhangs A.9 der Anlage A

zum ADR darf bei Versandstücken, auf denen

die Gefahrzettel in der vorgeschriebenen Größe

(Seitenlänge 10 cm) infolge der Beschaffenheit

oder der Abmessungen des Versandstückes nicht

angebracht werden können, die Seitenlänge der

Gefahrzettel bis auf je 5 cm verkleinert werden.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, 1980 06 17

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 29. 5. 1980

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Für den Bundesminister für Verkehr

Bredemeier

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