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400_1978 AT

400. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Monochlorpentafluoräthan und das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluoräthan und Monochlordifluormethan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Monochlorpentafluoräthan und das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluoräthan und Monochlordifluormethan

Abweichend von den Randnummern 2200 und

2201 des ADR dürfen

1. Monochlorpentafluoräthan und

2. das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluoräthan

und Monochlordifluormethan

(Gasgemisch 502-R-502)

unter folgenden Bedingungen im internationalen

Straßentransport befördert werden

(1) Die Beförderung der beiden Gase ist unter

den für Monochlordifluormethan der Klasse 2

Ziffer 8 b) geltenden Bedingungen zugelassen.

(2) Für den Prüfdruck und die höchstzulässige

Füllung gelten jedoch die nachstehenden Werte

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender

zu vermerken

„Monochlorpentafluoräthan bzw. Gasgemisch

502-R-502, 2, Ziffer 8 b), ADR; Beförderung

vereinbart nach Rn 2010 des ADR".

Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen.

(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich. Sie tritt am Tage der Unterzeichnung

in Kraft. Sie erlischt spätestens am

31. Dezember 1978.

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Wien, den 23. Feber 1978

Hehenberger

Der Bundesminister für Verkehr

Bonn-Bad Godesberg, den 23. Feber 1978

Dr. Klug

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 588/1975.

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