400. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Monochlorpentafluoräthan und das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluoräthan und Monochlordifluormethan
Gesetzestext (1 Artikel)
Abweichend von den Randnummern 2200 und
2201 des ADR dürfen
1. Monochlorpentafluoräthan und
2. das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluoräthan
und Monochlordifluormethan
(Gasgemisch 502-R-502)
unter folgenden Bedingungen im internationalen
Straßentransport befördert werden
(1) Die Beförderung der beiden Gase ist unter
den für Monochlordifluormethan der Klasse 2
Ziffer 8 b) geltenden Bedingungen zugelassen.
(2) Für den Prüfdruck und die höchstzulässige
Füllung gelten jedoch die nachstehenden Werte
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender
zu vermerken
„Monochlorpentafluoräthan bzw. Gasgemisch
502-R-502, 2, Ziffer 8 b), ADR; Beförderung
vereinbart nach Rn 2010 des ADR".
Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen.
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich. Sie tritt am Tage der Unterzeichnung
in Kraft. Sie erlischt spätestens am
31. Dezember 1978.
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Wien, den 23. Feber 1978
Hehenberger
Der Bundesminister für Verkehr
Bonn-Bad Godesberg, den 23. Feber 1978
Dr. Klug
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 588/1975.