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400_1977 AT

400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Gemeinde Bad Leonfelden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Gemeinde Bad Leonfelden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 126

Leonfeldener Straße wird im Bereich der Gemeinde

Bad Leonfelden wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 26,200 (alt), das ist etwa 30 m nördlich

der Einbindung der Wegparzelle 2383/1, umfährt

sodann Bad Leonfelden im Osten, bindet

in der Folge in die B 128 Sternwald Straße bei

deren km 16,625 (alt) ein, führt sodann mit

dieser auf gemeinsamer Trasse und bindet bei

km 28,038 (alt) wieder in den Bestand der B 126

Leonfeldener Straße [dieser km entspricht

km 17,680 (alt) der B 128 Sternwald Straße] ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bad

Leonfelden aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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