400. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Gemeinde Bad Leonfelden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 126
Leonfeldener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Bad Leonfelden wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 26,200 (alt), das ist etwa 30 m nördlich
der Einbindung der Wegparzelle 2383/1, umfährt
sodann Bad Leonfelden im Osten, bindet
in der Folge in die B 128 Sternwald Straße bei
deren km 16,625 (alt) ein, führt sodann mit
dieser auf gemeinsamer Trasse und bindet bei
km 28,038 (alt) wieder in den Bestand der B 126
Leonfeldener Straße [dieser km entspricht
km 17,680 (alt) der B 128 Sternwald Straße] ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bad
Leonfelden aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.