Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400_1975 AT

400. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 279/

1972, wird wie folgt geändert

1. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen

Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

— mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 37) —

beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen

und allgemeinbildenden Gegenständen

23 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht

27 Wochenstunden."

2. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer

an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 37) — beträgt

a) für den Unterricht in den fachtheoretischen

Gegenständen sowie in den Gegenständen

Rechnen und Deutsch 19 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in den hauswirtschaftlichen

und allgemeinbildenden Gegenständen,

ausgenommen in den Gegenständen

Rechnen und Deutsch, 23 Wochenstunden

und

c) für den praktischen Unterricht 27 Wochenstunden."

3. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Religionslehrer

Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an

öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-

und Fachschulen beträgt 22 Wochenstunden."

4. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Lehrverpflichtung der Leiter

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter

öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs-

und Fachschulen vermindert sich je nach

der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen

im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der

Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters

beträgt bei Zuweisung der Schule zur

a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,

b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,

c) Dienstzulagengruppe III 17 Wochenstunden,

d) Dienstzulagengruppe II 20 Wochenstunden,

e) Dienstzulagengruppe I 22 Wochenstunden

der 23stündigen Lehrverpflichtung."

5. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Verminderung der Lehrverpflichtung

In die Lehrverpflichtung nach den §§ 35 bis

38 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtverminderung

nicht mehr als drei Wochenstunden

beträgt, eingerechnet

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

eine Wochenstunde, bei mehr als drei

Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden;

2. für die Verwaltung der organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler-

und Lehrerbüchereien, der audio-visuellen

Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) und

der Laboratoriumseinrichtungen je eine halbe

Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens eine

Wochenstunde der Lehrverpflichtung von

23 Wochenstunden;

3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen Lehrwerkstätte eine Wochenstunde

der Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden;

4. bei Erteilung von praktischem Unterricht

für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)

und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese

Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten

zu besorgen sind,

a) eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27 Wochenstunden, wenn der Lehrer

in diesem Unterricht mit mehr als der

halben Lehrverpflichtung verwendet wird,

b) eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27 Wochenstunden, wenn

der Lehrer in diesem Unterricht mit einer

halben oder geringeren Lehrverpflichtung

verwendet wird;

5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen überdies für den Unterricht

in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

zulässig sind, eine Wochenstunde, bei

der Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als

vier Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden."

6. Im § 41 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Zeiten, in denen der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer auf Grund einer Verfügung

gemäß § 28 neben seiner Unterrichtstätigkeit

im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt

verwendet wird, werden zur Hälfte auf die

Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet.

(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während

der ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

neben seiner Unterrichtstätigkeit auf

Grund einer Verfügung gemäß § 18 oder § 28

bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich

des land- und forstwirtschaftlichen

Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte auf die

Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet."

7. § 47 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Auf einen gemäß Abs. 4 außer Dienst

gestellten land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

sind die Bestimmungen des ersten, zweiten

und dritten Satzes im § 10 Abs. 1 des Be-

zügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, auch dann

anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann

verschiedenes Mitglied einer Landesregierung

ist. Eine bestehende Sozialversicherung wird

durch die Stillegung des Diensteinkommens, des

Ruhe- oder des Versorgungsgenusses nicht berührt."

8. Im § 49 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für

einzelne Gegenstände beträgt für jede Wochenstunde

4•2 v. H. des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten

land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe."

9. Im § 53 hat

a) Abs. 4 zu lauten

„(4) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

ab der 12. Gehaltsstufe, die bereits mindestens

dreimal beurteilt wurden, sind nur auf

Antrag der Dienstbehörde zu beurteilen, sofern

die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche

Maßnahme von Bedeutung ist."

b) Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Leiter hat bis zum Ende des Schuljahres,

in dem für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer seiner Schule eine

Dienstbeschreibung vorzunehmen ist, einen Bericht

zur Beurteilung dieser land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer im Dienstwege der

zur Dienstbeschreibung berufenen Behörde

unter Begrenzung auf die im § 54 Abs. 1 enthaltenen

Richtlinien vorzulegen."

c) an die Stelle der Bezeichnung der bisherigen

Abs. 6 bis 8 die Bezeichnung Abs. „(7)", „(8)"

bzw. „(9)" zu treten.

10. Im § 66 ist folgender Abs. 1 einzufügen

„(1) Mit Vollziehung des § 47 Abs. 6 letzter

Satz ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut."

11. Der bisherige § 66 erhält die Bezeichnung

Abs. „(2)".

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis einschließlich

31. August 1976 wird das Land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer-Dienstgesetz wie

folgt geändert

1. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen

Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

— mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 37) —

beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen

und allgemeinbildenden Gegenständen

23•5 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht

27•5 Wochenstunden."

2. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer

an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 37) — beträgt

a) für den Unterricht in den fachtheoretischen

Gegenständen sowie in den Gegenständen

Rechnen und Deutsch 19•5 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in den hauswirtschaftlichen

und allgemeinbildenden Gegenständen,

ausgenommen in den Gegenständen

Rechnen und Deutsch, 23•5 Wochenstunden

und

c) für den praktischen Unterricht

27•5 Wochenstunden."

3. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Religionslehrer

Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an

öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-

und Fachschulen beträgt 22•5 Wochenstunden."

4. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Lehrverpflichtung der Leiter

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter

öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs-

und Fachschulen vermindert sich je nach

der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen

im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der

Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters

beträgt bei Zuweisung der Schule zur

a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,

b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,

c) Dienstzulagengruppe III 17 Wochenstunden,

d) Dienstzulagengruppe II 20 Wochenstunden,

e) Dienstzulagengruppe I 22 Wochenstunden

der 23•5stündigen Lehrverpflichtung."

5. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Verminderung der Lehrverpflichtung

In die Lehrverpflichtung nach den §§ 35 bis 38

werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtverminderung

nicht mehr als drei Wochenstunden

beträgt, eingerechnet

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

eine Wochenstunde, bei mehr als drei

Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 23•5 Wochenstunden;

2. für die Verwaltung der organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler-

und Lehrerbüchereien, der audio-visuellen

Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) und

der Laboratoriumseinrichtungen je eine halbe

Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens eine

Wochenstunde der Lehrverpflichtung von

23•5 Wochenstunden;

3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen Lehrwerkstätte eine Wochenstunde

der Lehrverpflichtung von 27•5 Wochenstunden;

4. bei Erteilung von praktischem Unterricht

für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)

und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese

Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten

zu besorgen sind,

a) eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27•5 Wochenstunden, wenn der Lehrer

in diesem Unterricht mit mehr als der

halben Lehrverpflichtung verwendet wird,

b) eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 27•5 Wochenstunden, wenn

der Lehrer in diesem Unterricht mit einer

halben oder geringeren Lehrverpflichtung

verwendet wird;

5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen überdies für den Unterricht

in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

zulässig sind, eine Wochenstunde, bei

der Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als

vier Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 23•5 Wochenstunden."

6. Im § 41 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Zeiten, in denen der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer auf Grund einer

Verfügung gemäß § 28 neben seiner Unterrichtstätigkeit

im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt

verwendet wird, werden zur Hälfte auf die

Lehrverpflichtung von 20•5 Wochenstunden angerechnet.

(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während

der ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

neben seiner Unterrichtstätigkeit auf

Grund einer Verfügung gemäß § 18 oder § 28

bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich

des land- und forstwirtschaftlichen

Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte auf die

Lehrverpflichtung von 20•5 Wochenstunden angerechnet."

7. Im 49 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für

einzelne Gegenstände beträgt für jede Wochenstunde

4•1 v. H. des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten

land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe."

Artikel III

Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1 bis 6 und 8 mit 1. September

1976;

2. Art. I Z. 9 mit 1. September 1974;

3. Art. I Z. 7, 10 und 11 mit 1. Juli 1972;

4. Art. II mit 1. Jänner 1975.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 10 ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →