400. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 279/
1972, wird wie folgt geändert
1. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen
Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
— mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 37) —
beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen
und allgemeinbildenden Gegenständen
23 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht
27 Wochenstunden."
2. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer
an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 37) — beträgt
a) für den Unterricht in den fachtheoretischen
Gegenständen sowie in den Gegenständen
Rechnen und Deutsch 19 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in den hauswirtschaftlichen
und allgemeinbildenden Gegenständen,
ausgenommen in den Gegenständen
Rechnen und Deutsch, 23 Wochenstunden
und
c) für den praktischen Unterricht 27 Wochenstunden."
3. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Religionslehrer
Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-
und Fachschulen beträgt 22 Wochenstunden."
4. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Lehrverpflichtung der Leiter
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter
öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs-
und Fachschulen vermindert sich je nach
der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen
im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der
Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters
beträgt bei Zuweisung der Schule zur
a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
c) Dienstzulagengruppe III 17 Wochenstunden,
d) Dienstzulagengruppe II 20 Wochenstunden,
e) Dienstzulagengruppe I 22 Wochenstunden
der 23stündigen Lehrverpflichtung."
5. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Verminderung der Lehrverpflichtung
In die Lehrverpflichtung nach den §§ 35 bis
38 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtverminderung
nicht mehr als drei Wochenstunden
beträgt, eingerechnet
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
eine Wochenstunde, bei mehr als drei
Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden;
2. für die Verwaltung der organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler-
und Lehrerbüchereien, der audio-visuellen
Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) und
der Laboratoriumseinrichtungen je eine halbe
Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens eine
Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
23 Wochenstunden;
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen Lehrwerkstätte eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden;
4. bei Erteilung von praktischem Unterricht
für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)
und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese
Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten
zu besorgen sind,
a) eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27 Wochenstunden, wenn der Lehrer
in diesem Unterricht mit mehr als der
halben Lehrverpflichtung verwendet wird,
b) eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27 Wochenstunden, wenn
der Lehrer in diesem Unterricht mit einer
halben oder geringeren Lehrverpflichtung
verwendet wird;
5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen überdies für den Unterricht
in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
zulässig sind, eine Wochenstunde, bei
der Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als
vier Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden."
6. Im § 41 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Zeiten, in denen der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer auf Grund einer Verfügung
gemäß § 28 neben seiner Unterrichtstätigkeit
im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt
verwendet wird, werden zur Hälfte auf die
Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet.
(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während
der ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
neben seiner Unterrichtstätigkeit auf
Grund einer Verfügung gemäß § 18 oder § 28
bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen
Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte auf die
Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet."
7. § 47 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Auf einen gemäß Abs. 4 außer Dienst
gestellten land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
sind die Bestimmungen des ersten, zweiten
und dritten Satzes im § 10 Abs. 1 des Be-
zügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, auch dann
anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann
verschiedenes Mitglied einer Landesregierung
ist. Eine bestehende Sozialversicherung wird
durch die Stillegung des Diensteinkommens, des
Ruhe- oder des Versorgungsgenusses nicht berührt."
8. Im § 49 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für
einzelne Gegenstände beträgt für jede Wochenstunde
4•2 v. H. des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten
land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe."
9. Im § 53 hat
a) Abs. 4 zu lauten
„(4) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
ab der 12. Gehaltsstufe, die bereits mindestens
dreimal beurteilt wurden, sind nur auf
Antrag der Dienstbehörde zu beurteilen, sofern
die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche
Maßnahme von Bedeutung ist."
b) Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der Leiter hat bis zum Ende des Schuljahres,
in dem für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer seiner Schule eine
Dienstbeschreibung vorzunehmen ist, einen Bericht
zur Beurteilung dieser land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer im Dienstwege der
zur Dienstbeschreibung berufenen Behörde
unter Begrenzung auf die im § 54 Abs. 1 enthaltenen
Richtlinien vorzulegen."
c) an die Stelle der Bezeichnung der bisherigen
Abs. 6 bis 8 die Bezeichnung Abs. „(7)", „(8)"
bzw. „(9)" zu treten.
10. Im § 66 ist folgender Abs. 1 einzufügen
„(1) Mit Vollziehung des § 47 Abs. 6 letzter
Satz ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut."
11. Der bisherige § 66 erhält die Bezeichnung
Abs. „(2)".
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis einschließlich
31. August 1976 wird das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstgesetz wie
folgt geändert
1. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen
Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
— mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 37) —
beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen
und allgemeinbildenden Gegenständen
23•5 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht
27•5 Wochenstunden."
2. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer
an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 37) — beträgt
a) für den Unterricht in den fachtheoretischen
Gegenständen sowie in den Gegenständen
Rechnen und Deutsch 19•5 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in den hauswirtschaftlichen
und allgemeinbildenden Gegenständen,
ausgenommen in den Gegenständen
Rechnen und Deutsch, 23•5 Wochenstunden
und
c) für den praktischen Unterricht
27•5 Wochenstunden."
3. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Religionslehrer
Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-
und Fachschulen beträgt 22•5 Wochenstunden."
4. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Lehrverpflichtung der Leiter
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter
öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs-
und Fachschulen vermindert sich je nach
der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen
im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der
Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters
beträgt bei Zuweisung der Schule zur
a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
c) Dienstzulagengruppe III 17 Wochenstunden,
d) Dienstzulagengruppe II 20 Wochenstunden,
e) Dienstzulagengruppe I 22 Wochenstunden
der 23•5stündigen Lehrverpflichtung."
5. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Verminderung der Lehrverpflichtung
In die Lehrverpflichtung nach den §§ 35 bis 38
werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtverminderung
nicht mehr als drei Wochenstunden
beträgt, eingerechnet
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
eine Wochenstunde, bei mehr als drei
Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 23•5 Wochenstunden;
2. für die Verwaltung der organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler-
und Lehrerbüchereien, der audio-visuellen
Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) und
der Laboratoriumseinrichtungen je eine halbe
Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens eine
Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
23•5 Wochenstunden;
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen Lehrwerkstätte eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtung von 27•5 Wochenstunden;
4. bei Erteilung von praktischem Unterricht
für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)
und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese
Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten
zu besorgen sind,
a) eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27•5 Wochenstunden, wenn der Lehrer
in diesem Unterricht mit mehr als der
halben Lehrverpflichtung verwendet wird,
b) eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 27•5 Wochenstunden, wenn
der Lehrer in diesem Unterricht mit einer
halben oder geringeren Lehrverpflichtung
verwendet wird;
5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen überdies für den Unterricht
in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
zulässig sind, eine Wochenstunde, bei
der Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als
vier Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 23•5 Wochenstunden."
6. Im § 41 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Zeiten, in denen der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer auf Grund einer
Verfügung gemäß § 28 neben seiner Unterrichtstätigkeit
im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt
verwendet wird, werden zur Hälfte auf die
Lehrverpflichtung von 20•5 Wochenstunden angerechnet.
(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während
der ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
neben seiner Unterrichtstätigkeit auf
Grund einer Verfügung gemäß § 18 oder § 28
bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen
Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte auf die
Lehrverpflichtung von 20•5 Wochenstunden angerechnet."
7. Im 49 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für
einzelne Gegenstände beträgt für jede Wochenstunde
4•1 v. H. des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten
land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe."
Artikel III
Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1 bis 6 und 8 mit 1. September
1976;
2. Art. I Z. 9 mit 1. September 1974;
3. Art. I Z. 7, 10 und 11 mit 1. Juli 1972;
4. Art. II mit 1. Jänner 1975.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 10 ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut.