400. Bundesgesetz: 5. Handelskammergesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/
1946, in der Fassung der 1. Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 21/1948, der 2. Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 76/1950,
der 3. Handelskammergesetznovelle, BGBl.
Nr. 183/1954, der 4. Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 208/1969, sowie der Kundmachungen
des Bundeskanzleramtes BGBl.
Nr. 206/1952, BGBl. Nr. 52/1953 und BGBl.
Nr. 161/1953 wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 11 Abs. 4 hat die lit. e zu lauten
„e) die nach der Haushaltsordnung (§ 56) und
der Dienstordnung (§ 59) der Landeskammer
zukommenden Angelegenheiten,".
2. Im § 13 Abs. 1 hat es an Stelle des zweiten
Satzes zu heißen: „Der Sektionstag setzt sich aus
dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern
der Sektionsleitung sowie den Vorstehern
und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen
Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen
Fachvertreter zusammen. Der Sektionstag
ist jährlich einmal zur Entgegennahme des Berichtes
der Sektionsleitung abzuhalten,"
3. § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Erstattung von Vorschlägen, Berichten
und Gutachten an die Bundesregierung, die
Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen
sowie die Errichtung eines
Schiedsgerichtes für Streitigkeiten, bei denen zumindest
ein Streitteil seinen Sitz außerhalb des
Gebietes der Republik Österreich hat, fällt in den
Wirkungsbereich der Bundeskammer."
4. Im § 24 Abs. 4 hat die lit. f zu entfallen.
5. § 30 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Änderungen in der Zahl der Mitglieder
der Fachgruppenausschüsse und in der Zahl der
Fachvertreter (§ 79) können von den Landeskammern
nur bei wesentlicher Veränderung der
Mitgliederzahl oder wirtschaftlichen Bedeutung
des betreffenden Berufszweiges beantragt werden."
6. § 31 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1, 3
und 4 gelten sinngemäß."
7. Im § 32 ist folgender Satz anzufügen
„Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich
einer, mehrerer öder sämtlicher Landeskammern
mehr als eine Fachgruppe (Fachvertretung) vorgesehen
werden, wenn dies für eine wirksame
Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen
Bedeutung oder der Mitgliederzahl der in den
Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden
Berufszweige zweckmäßig ist."
8. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Sektion Gewerbe
Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet
durch Berechtigungen zum Betrieb von
Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere
von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen
mit Ausnahme der in den §§ 36
bis 40 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen,
ungeachtet dieser Ausnahme jedenfalls
durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen
des Gewerbes der Drucker
gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 9 der Gewerbeordnung
1973 und der Erzeuger von Druckformen
für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
gemäß § 103 Abs. 1 Mt. b Z. 10 der Gewerbeordnung
1973; ferner durch Bewilligungen
zur Ausübung eines im § 3 der Verordnung
BGBl. Nr. 103/1924 i. d. F. der Verordnung
BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 199/1950 unter Et. b angeführten
Wandergewerbes, das gemäß § 376 Z. 3 der
Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden
darf."
9. Im § 36 sind die Worte „die Unternehmung
fabriksmäßig betrieben" durch die Worte
„das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes
ausgeübt" zu ersetzen. Ferner sind nach dem
Wort „Tonvervielfältigungsunternehmungen,"
die Worte „von Unternehmungen der audiovisuellen
Programmproduktionen," einzufügen.
10. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Sektion Handel
Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet
durch Berechtigungen zum Betrieb von
Handelsgewerben und des Handelsagentengewerbes,
insbesondere auch von Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandelsunternehmungen,
der Geld-,
Kredit- und Versicherungsvermittlung, ferner
von Unternehmungen des Tabakverschleißes
sowie Bewilligungen zur Ausübung eines im § 3
der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924 i. d. F. der
Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 199/1950 unter lit. a angeführten
Wandergewerbes, das gemäß § 376 Z. 3
der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt
werden darf."
11. Im § 40 haben die Worte „der Bergführer,"
zu entfallen. Nach dem Wort „Minigolfplätzen,"
ist das Wort „Campingplätzen," einzufügen.
12. Im § 45 Abs. 3 ist die Zahl „25." durch
die Zahl „20." zu ersetzen. Ferner ist folgender
Satz anzufügen: „Die Verpachtung gilt nicht
als Ausübung, wenn sie ununterbrochen länger
als 48 Monate dauert."
13. Es ist folgender § 53 a einzufügen
„§ 53 a. Delegierung
Die in §§ 7, 20, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 3 angeführten
Kollegialorgane können die Beschlußfassung
in bestimmten Angelegenheiten engeren
Organen der betreffenden Organisation (Landeskammer,
Bundeskammer, Sektionen, Fachgruppe,
Fachverband) übertragen, sofern dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß
kann nur mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt werden. Die Delegierung
von Aufgaben der Fachgruppentagung an den
Fachgruppenausschuß kann jeweils nur längstens
für eine Funktionsperiode erfolgen; Delegierungsbeschlüsse
betreffend die in § 30 Abs. 5
lit. b und c angeführten Angelegenheiten können
nur mit einer Mehrheit von mindestens vier
Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt
werden."
14. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
(1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag
bis zum 31. Oktober der Bundeskammer zur
Prüfung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag
(bis zum selben Zeitpunkt der Landeskammer.
Jede Landeskammer hat bis längstens
30. November ihren eigenen Voranschlag und
die geprüften Voranschläge ihrer Fachgruppen
der Bundesbammer zur Prüfung vorzulegen.
(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag
(einschließlich der Voranschläge der
Fachverbände) und die geprüften Voranschläge
der Landeskammern (einschließlich der Voranschläge
der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie zur Genehmigung vorzulegen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen
ist und der Voranschlag dem Gesetz nicht
widerspricht. Wird die Genehmigung nicht binnen
einem Monat ab Einlangen des Voranschlages
beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie versagt, so gilt sie als erteilt.
(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag
nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung
nicht bis Jahresende erteilt, so bleibt
bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages
der des vorangegangenen Jahres provisorisch in
Kraft. Die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben
beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der Ausgabenansätze
des Voranschlages des vorangegangenen
Jahres.
(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages
um mehr als 10 v. H. ist ein Nachtragsvoranschlag
zu erstellen, sofern die Überschreitung
mehr als 10.000 S beträgt. Jeder Nachtragsvoranschlag
einer Landeskammer, einer Fachgruppe
oder eines Fachverbandes ist der Bundeskammer
zur Prüfung vorzulegen. Die Bundeskammer hat
die geprüften Nachtragsvoranschläge von Landeskammern,
Fachgruppen und Fachverbänden,
desgleichen eigene Nachtragsvoranschläge dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zur Genehmigung vorzulegen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß
ordnungsgemäß zustande gekommen ist und
der Nachtragsvoranschlag dem Gesetz nicht
widerspricht. Wird die Genehmigung nicht binnen
einem Monat versagt, so gilt sie als erteilt.
Bei Überschreitungen des Voranschlages, die
keines Nachtragsvoranschlages bedürfen, genügt
die Genehmigung des Präsidiums der Bundeskammer,
im Falle von Fachgruppen die Genehmigung
des Präsidiums der Landeskammer.
(5) Alljährlich sind die Rechnungsabschlüsse
des Vorjahres bis längstens 30. Juni zur Genehmigung
vorzulegen. Die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(6) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge
und Rechnungsabschlüsse sind
zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden
Körperschaft aufzulegen. Das Nähere bestimmt
die Geschäftsordnung (§ 54)."
15. Im § 57 b Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten: „Der Normalsatz der Einverleibungsgebühr
beträgt mindestens S 500•— und höchstens
S 5.000•—, beim Gemischtwarenhandel
höchstens S 10.000•—."
16. Im § 57 h Abs. 3 hat der zweite Satz zu
lauten: „Die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer
und die Beschlüsse der Bundeskammer
sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen
und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt
werden, sind in den Mitteilungsblättern
aller Landeskammern zu verlautbaren."
17. Im § 74 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Wahlen können jedoch um höchstens
sechs Monate hinausgeschoben werden,
wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher
Landeskammem möglichst gleichzeitig
durchzuführen."
18. Im § 76 Abs. 2 hat die Z. 4 zu lauten
„4. die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel
bei schriftlicher Durchführung der Wahl,";
ferner hat der erste Satz des Abs. 3 wie,
folgt zu lauten: „Bei den Wahlen in die Fachgruppen
und Fachvertretungen errichtet die
Hauptwahlkommission zur Entgegennahme
der amtlichen Stimmzettel Zweigwahlkommissionen."
19. Im § 78 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten
„a) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
mindestens fünf oder mindestens sechs
Wochen vor dem ersten Wahltag eingereicht
werden müssen, widrigenfalls sie
nicht berücksichtigt werden,".
Weiters hat in Abs. 2 der zweite Halbsatz der
lit. b zu lauten: „Bruchteile von mehr als 50 v. H.
sind aufzurunden, bis einschließlich 50 v. H.
abzurunden,".
In der lit. c sind die Zahl „5" durch die Zahl
„4" und die Zahl „50" durch die Zahl „40" zu
ersetzen.
Ferner hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Hauptwahlkommission setzt die in
Abs. 2 lit. a angeführte Frist von fünf oder von
sechs Wochen unter Berücksichtigung des für
die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
notwendigen organisatorischen Aufwandes fest
und bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei
Tagen stattfindet."
20. Im § 84 Abs. 1 ist das Wort „vier" durch
die Worte „fünf oder sechs (§ 78)" zu ersetzen.
Ferner hat der erste Satz des Abs. 2 zu lauten
„Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten
oder gemäß § 85 Abs. 4 zweiter und
dritter Satz zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig
unterscheidbare Bezeichnung zu führen."
21. Im § 85 Abs. 1 hat der dritte Satz zu
lauten: „Änderungen im Wahlvorschlag oder
dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum
Ablauf des 29. Tages (bei Festsetzung eines fünfwöchigen
Zeitraumes gemäß § 78 Abs. 2 lit. a)
oder des 36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen
Zeitraumes gemäß § 78 Abs. 2 lit. a)
vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission
schriftlich anzuzeigen."
Ferner hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge
sind von der Hauptwahlkommission in der von
ihr festgestellten Reihenfolge zu veröffentlichen.
Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu
verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der
Zahl der Kammerräte, mit der jene Wählergruppe
(n), in deren Nachfolge eine Wählergruppe
nunmehr auftritt, in der ablaufenden
Funktionsperiode in den Vollversammlungen
aller Landeskammern vertreten ist (sind), wobei
nur Kammerräte aus Sektionen zu berücksichtigen
sind, in denen zumindest für ein Viertel
der Fachgruppen (Fachvertretungen) mehr als ein
gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde; hiebei
sind Unterschiede in der Bezeichnung der
Wählergruppen, desgleichen die Zusammenfassung
zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag
unerheblich; bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge
ist mit der Wählergruppe, welche die
größte Zahl von Kammerräten aufweist, zu beginnen.
Die Wahlvorschläge jener Wählergruppen,
die nicht in der Vollversammlung vertreten
sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen
entsprechend dem Zeitpunkt ihrer
Einbringung angeführt. Nähere Bestimmungen
trifft die Wahlordnung."
22. § 86 hat zu lauten
„§ 86. Amtlicher Stimmzettel
(1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen
Stimmzettels. Für jede Fachgruppe (Fachvertretung)
ist außer in den Fällen des § 85 Abs. 3 ein
amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung
der Wählergruppe in der Reihenfolge
zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge
verlautbart wurden (§ 85 Abs. 4). Den
unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen
sind die Worte ,Liste 1, 2, 3 usw. in
fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das
Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat ungefähr
10 bis 11 cm in der Breite und 14 bis
151/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit
ein Vielfaches davon zu betragen. Sie dürfen nur
auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt
werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,
welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der
rechts von jeder Wählergruppenbezeichnung hinzugefügten
leeren Kreise ein Kreuz oder ein
anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig
hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte
Wählergruppe wählen will. Der amtliche
Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt,
wenn der Wille des Wählers auf andere Weise,
zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen,
sonstige entsprechende Kennzeichnung einer
Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen
Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines,
mehrerer oder aller Bewerber einer Wählergruppe
eindeutig zu erkennen ist.
(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer
Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,
so ist diese Wahlstimme ungültig.
(4) Kann einem Wähler ein amtlicher Stimmzettel
gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden,
weil alle amtlichen Stimmzettel für diese Fachgruppe
(Fachvertretung) bereits verwendet wurden,
ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel
zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel
hat eine Rubrik zu enthalten, in die der
Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung
oder die Listennummer oder einen,
mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten
Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe
des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler
vermerkt der Wahlleiter auf dem Stimmzettel
durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe
(Fachvertretung) diese Wahlstimme abgegeben
wird. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Unausgefüllte amtliche Stimmzettel und
leere Wahlkuverts sind ungültig.
(6) Mit jedem amtlichen Stimmzettel ist dem
Wähler ein Wahlkuvert zu überreichen, auf dem
vermerkt ist, wo der Wähler wahlberechtigt ist.
Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert
ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert
befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt,
so gilt der betreffende amtliche Stimmzettel
als abgegebene Stimme in jener Fachgruppe
(Fachvertretung), auf die er lautet. In diesem
Fall hat die Wahlkommission den betreffenden
amtlichen Stimmzettel unter Anheftung des
Wahlkuverts, mit einem Stempelaufdruck, aus
dem ihre genaue Bezeichnung ersichtlich ist, und
mit der Unterschrift ihres Vorsitzenden versehen,
im Wege der Hauptwahlkommission an
jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung
der Stimmenzahl jener Fachgruppe
(Fachvertretung) zuständig ist, auf die dieser
amtliche Stimmzettel lautet. Die Wahlkommission
hat diesen Vorgang des weiteren in einer
Niederschrift festzuhalten.
(7) Nähere Bestimmungen hinsichtlich der
Gestaltung des amtlichen Stimmzettels trifft die
Wahlordnung."
23. Im § 94 Abs. 2 sind das Wort „drei" durch
das Wort „vier" sowie die Zahl „15." durch die
Zahl „22." zu ersetzen.
24. Im § 95 Abs. 1 ist vor dem Wort „Stimmzettels"
das Wort „amtlichen" einzufügen.
25. Im § 98 Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten: „Nach Durchführung der Wahl in den
einschlägigen Fachgruppen hat die Hauptwahlkommission
im sinngemäßer Anwendung des § 76
Wahlkommissionen zu bestellen und die Wahlkundmachung
zu erlassen."
26. § 105 hat zu lauten
„§ 105. Wahlschultz
Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen
Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen
der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus
Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. August 1974
in Kraft.
(2) Art. I Z. 12 tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.