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400. Bundesgesetz: 5. Handelskammergesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Bundesgesetz: 5. Handelskammergesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/

1946, in der Fassung der 1. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 21/1948, der 2. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 76/1950,

der 3. Handelskammergesetznovelle, BGBl.

Nr. 183/1954, der 4. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 208/1969, sowie der Kundmachungen

des Bundeskanzleramtes BGBl.

Nr. 206/1952, BGBl. Nr. 52/1953 und BGBl.

Nr. 161/1953 wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 11 Abs. 4 hat die lit. e zu lauten

„e) die nach der Haushaltsordnung (§ 56) und

der Dienstordnung (§ 59) der Landeskammer

zukommenden Angelegenheiten,".

2. Im § 13 Abs. 1 hat es an Stelle des zweiten

Satzes zu heißen: „Der Sektionstag setzt sich aus

dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern

der Sektionsleitung sowie den Vorstehern

und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen

Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen

Fachvertreter zusammen. Der Sektionstag

ist jährlich einmal zur Entgegennahme des Berichtes

der Sektionsleitung abzuhalten,"

3. § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Erstattung von Vorschlägen, Berichten

und Gutachten an die Bundesregierung, die

Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen

sowie die Errichtung eines

Schiedsgerichtes für Streitigkeiten, bei denen zumindest

ein Streitteil seinen Sitz außerhalb des

Gebietes der Republik Österreich hat, fällt in den

Wirkungsbereich der Bundeskammer."

4. Im § 24 Abs. 4 hat die lit. f zu entfallen.

5. § 30 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Änderungen in der Zahl der Mitglieder

der Fachgruppenausschüsse und in der Zahl der

Fachvertreter (§ 79) können von den Landeskammern

nur bei wesentlicher Veränderung der

Mitgliederzahl oder wirtschaftlichen Bedeutung

des betreffenden Berufszweiges beantragt werden."

6. § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1, 3

und 4 gelten sinngemäß."

7. Im § 32 ist folgender Satz anzufügen

„Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich

einer, mehrerer öder sämtlicher Landeskammern

mehr als eine Fachgruppe (Fachvertretung) vorgesehen

werden, wenn dies für eine wirksame

Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen

Bedeutung oder der Mitgliederzahl der in den

Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden

Berufszweige zweckmäßig ist."

8. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Sektion Gewerbe

Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet

durch Berechtigungen zum Betrieb von

Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere

von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen

mit Ausnahme der in den §§ 36

bis 40 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen,

ungeachtet dieser Ausnahme jedenfalls

durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen

des Gewerbes der Drucker

gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 9 der Gewerbeordnung

1973 und der Erzeuger von Druckformen

für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

gemäß § 103 Abs. 1 Mt. b Z. 10 der Gewerbeordnung

1973; ferner durch Bewilligungen

zur Ausübung eines im § 3 der Verordnung

BGBl. Nr. 103/1924 i. d. F. der Verordnung

BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 199/1950 unter Et. b angeführten

Wandergewerbes, das gemäß § 376 Z. 3 der

Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden

darf."

9. Im § 36 sind die Worte „die Unternehmung

fabriksmäßig betrieben" durch die Worte

„das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübt" zu ersetzen. Ferner sind nach dem

Wort „Tonvervielfältigungsunternehmungen,"

die Worte „von Unternehmungen der audiovisuellen

Programmproduktionen," einzufügen.

10. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Sektion Handel

Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet

durch Berechtigungen zum Betrieb von

Handelsgewerben und des Handelsagentengewerbes,

insbesondere auch von Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandelsunternehmungen,

der Geld-,

Kredit- und Versicherungsvermittlung, ferner

von Unternehmungen des Tabakverschleißes

sowie Bewilligungen zur Ausübung eines im § 3

der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924 i. d. F. der

Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 199/1950 unter lit. a angeführten

Wandergewerbes, das gemäß § 376 Z. 3

der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt

werden darf."

11. Im § 40 haben die Worte „der Bergführer,"

zu entfallen. Nach dem Wort „Minigolfplätzen,"

ist das Wort „Campingplätzen," einzufügen.

12. Im § 45 Abs. 3 ist die Zahl „25." durch

die Zahl „20." zu ersetzen. Ferner ist folgender

Satz anzufügen: „Die Verpachtung gilt nicht

als Ausübung, wenn sie ununterbrochen länger

als 48 Monate dauert."

13. Es ist folgender § 53 a einzufügen

„§ 53 a. Delegierung

Die in §§ 7, 20, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 3 angeführten

Kollegialorgane können die Beschlußfassung

in bestimmten Angelegenheiten engeren

Organen der betreffenden Organisation (Landeskammer,

Bundeskammer, Sektionen, Fachgruppe,

Fachverband) übertragen, sofern dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß

kann nur mit einer Mehrheit von

mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen

Stimmen gefaßt werden. Die Delegierung

von Aufgaben der Fachgruppentagung an den

Fachgruppenausschuß kann jeweils nur längstens

für eine Funktionsperiode erfolgen; Delegierungsbeschlüsse

betreffend die in § 30 Abs. 5

lit. b und c angeführten Angelegenheiten können

nur mit einer Mehrheit von mindestens vier

Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt

werden."

14. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

(1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag

bis zum 31. Oktober der Bundeskammer zur

Prüfung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag

(bis zum selben Zeitpunkt der Landeskammer.

Jede Landeskammer hat bis längstens

30. November ihren eigenen Voranschlag und

die geprüften Voranschläge ihrer Fachgruppen

der Bundesbammer zur Prüfung vorzulegen.

(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag

(einschließlich der Voranschläge der

Fachverbände) und die geprüften Voranschläge

der Landeskammern (einschließlich der Voranschläge

der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie zur Genehmigung vorzulegen.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen

ist und der Voranschlag dem Gesetz nicht

widerspricht. Wird die Genehmigung nicht binnen

einem Monat ab Einlangen des Voranschlages

beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie versagt, so gilt sie als erteilt.

(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag

nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung

nicht bis Jahresende erteilt, so bleibt

bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages

der des vorangegangenen Jahres provisorisch in

Kraft. Die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben

beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der Ausgabenansätze

des Voranschlages des vorangegangenen

Jahres.

(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages

um mehr als 10 v. H. ist ein Nachtragsvoranschlag

zu erstellen, sofern die Überschreitung

mehr als 10.000 S beträgt. Jeder Nachtragsvoranschlag

einer Landeskammer, einer Fachgruppe

oder eines Fachverbandes ist der Bundeskammer

zur Prüfung vorzulegen. Die Bundeskammer hat

die geprüften Nachtragsvoranschläge von Landeskammern,

Fachgruppen und Fachverbänden,

desgleichen eigene Nachtragsvoranschläge dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zur Genehmigung vorzulegen. Die

Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß

ordnungsgemäß zustande gekommen ist und

der Nachtragsvoranschlag dem Gesetz nicht

widerspricht. Wird die Genehmigung nicht binnen

einem Monat versagt, so gilt sie als erteilt.

Bei Überschreitungen des Voranschlages, die

keines Nachtragsvoranschlages bedürfen, genügt

die Genehmigung des Präsidiums der Bundeskammer,

im Falle von Fachgruppen die Genehmigung

des Präsidiums der Landeskammer.

(5) Alljährlich sind die Rechnungsabschlüsse

des Vorjahres bis längstens 30. Juni zur Genehmigung

vorzulegen. Die Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(6) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge

und Rechnungsabschlüsse sind

zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden

Körperschaft aufzulegen. Das Nähere bestimmt

die Geschäftsordnung (§ 54)."

15. Im § 57 b Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten: „Der Normalsatz der Einverleibungsgebühr

beträgt mindestens S 500•— und höchstens

S 5.000•—, beim Gemischtwarenhandel

höchstens S 10.000•—."

16. Im § 57 h Abs. 3 hat der zweite Satz zu

lauten: „Die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer

und die Beschlüsse der Bundeskammer

sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen

und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt

werden, sind in den Mitteilungsblättern

aller Landeskammern zu verlautbaren."

17. Im § 74 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Wahlen können jedoch um höchstens

sechs Monate hinausgeschoben werden,

wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher

Landeskammem möglichst gleichzeitig

durchzuführen."

18. Im § 76 Abs. 2 hat die Z. 4 zu lauten

„4. die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel

bei schriftlicher Durchführung der Wahl,";

ferner hat der erste Satz des Abs. 3 wie,

folgt zu lauten: „Bei den Wahlen in die Fachgruppen

und Fachvertretungen errichtet die

Hauptwahlkommission zur Entgegennahme

der amtlichen Stimmzettel Zweigwahlkommissionen."

19. Im § 78 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten

„a) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission

mindestens fünf oder mindestens sechs

Wochen vor dem ersten Wahltag eingereicht

werden müssen, widrigenfalls sie

nicht berücksichtigt werden,".

Weiters hat in Abs. 2 der zweite Halbsatz der

lit. b zu lauten: „Bruchteile von mehr als 50 v. H.

sind aufzurunden, bis einschließlich 50 v. H.

abzurunden,".

In der lit. c sind die Zahl „5" durch die Zahl

„4" und die Zahl „50" durch die Zahl „40" zu

ersetzen.

Ferner hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Hauptwahlkommission setzt die in

Abs. 2 lit. a angeführte Frist von fünf oder von

sechs Wochen unter Berücksichtigung des für

die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen

notwendigen organisatorischen Aufwandes fest

und bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei

Tagen stattfindet."

20. Im § 84 Abs. 1 ist das Wort „vier" durch

die Worte „fünf oder sechs (§ 78)" zu ersetzen.

Ferner hat der erste Satz des Abs. 2 zu lauten

„Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten

oder gemäß § 85 Abs. 4 zweiter und

dritter Satz zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig

unterscheidbare Bezeichnung zu führen."

21. Im § 85 Abs. 1 hat der dritte Satz zu

lauten: „Änderungen im Wahlvorschlag oder

dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum

Ablauf des 29. Tages (bei Festsetzung eines fünfwöchigen

Zeitraumes gemäß § 78 Abs. 2 lit. a)

oder des 36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen

Zeitraumes gemäß § 78 Abs. 2 lit. a)

vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission

schriftlich anzuzeigen."

Ferner hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge

sind von der Hauptwahlkommission in der von

ihr festgestellten Reihenfolge zu veröffentlichen.

Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu

verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der

Zahl der Kammerräte, mit der jene Wählergruppe

(n), in deren Nachfolge eine Wählergruppe

nunmehr auftritt, in der ablaufenden

Funktionsperiode in den Vollversammlungen

aller Landeskammern vertreten ist (sind), wobei

nur Kammerräte aus Sektionen zu berücksichtigen

sind, in denen zumindest für ein Viertel

der Fachgruppen (Fachvertretungen) mehr als ein

gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde; hiebei

sind Unterschiede in der Bezeichnung der

Wählergruppen, desgleichen die Zusammenfassung

zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag

unerheblich; bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge

ist mit der Wählergruppe, welche die

größte Zahl von Kammerräten aufweist, zu beginnen.

Die Wahlvorschläge jener Wählergruppen,

die nicht in der Vollversammlung vertreten

sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen

entsprechend dem Zeitpunkt ihrer

Einbringung angeführt. Nähere Bestimmungen

trifft die Wahlordnung."

22. § 86 hat zu lauten

„§ 86. Amtlicher Stimmzettel

(1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen

Stimmzettels. Für jede Fachgruppe (Fachvertretung)

ist außer in den Fällen des § 85 Abs. 3 ein

amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung

der Wählergruppe in der Reihenfolge

zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge

verlautbart wurden (§ 85 Abs. 4). Den

unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen

sind die Worte ,Liste 1, 2, 3 usw. in

fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das

Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat ungefähr

10 bis 11 cm in der Breite und 14 bis

151/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit

ein Vielfaches davon zu betragen. Sie dürfen nur

auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt

werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,

wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,

welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.

Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der

rechts von jeder Wählergruppenbezeichnung hinzugefügten

leeren Kreise ein Kreuz oder ein

anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig

hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte

Wählergruppe wählen will. Der amtliche

Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt,

wenn der Wille des Wählers auf andere Weise,

zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen,

sonstige entsprechende Kennzeichnung einer

Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen

Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines,

mehrerer oder aller Bewerber einer Wählergruppe

eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer

Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,

so ist diese Wahlstimme ungültig.

(4) Kann einem Wähler ein amtlicher Stimmzettel

gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden,

weil alle amtlichen Stimmzettel für diese Fachgruppe

(Fachvertretung) bereits verwendet wurden,

ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel

zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel

hat eine Rubrik zu enthalten, in die der

Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung

oder die Listennummer oder einen,

mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten

Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe

des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler

vermerkt der Wahlleiter auf dem Stimmzettel

durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe

(Fachvertretung) diese Wahlstimme abgegeben

wird. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Unausgefüllte amtliche Stimmzettel und

leere Wahlkuverts sind ungültig.

(6) Mit jedem amtlichen Stimmzettel ist dem

Wähler ein Wahlkuvert zu überreichen, auf dem

vermerkt ist, wo der Wähler wahlberechtigt ist.

Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert

ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert

befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt,

so gilt der betreffende amtliche Stimmzettel

als abgegebene Stimme in jener Fachgruppe

(Fachvertretung), auf die er lautet. In diesem

Fall hat die Wahlkommission den betreffenden

amtlichen Stimmzettel unter Anheftung des

Wahlkuverts, mit einem Stempelaufdruck, aus

dem ihre genaue Bezeichnung ersichtlich ist, und

mit der Unterschrift ihres Vorsitzenden versehen,

im Wege der Hauptwahlkommission an

jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung

der Stimmenzahl jener Fachgruppe

(Fachvertretung) zuständig ist, auf die dieser

amtliche Stimmzettel lautet. Die Wahlkommission

hat diesen Vorgang des weiteren in einer

Niederschrift festzuhalten.

(7) Nähere Bestimmungen hinsichtlich der

Gestaltung des amtlichen Stimmzettels trifft die

Wahlordnung."

23. Im § 94 Abs. 2 sind das Wort „drei" durch

das Wort „vier" sowie die Zahl „15." durch die

Zahl „22." zu ersetzen.

24. Im § 95 Abs. 1 ist vor dem Wort „Stimmzettels"

das Wort „amtlichen" einzufügen.

25. Im § 98 Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten: „Nach Durchführung der Wahl in den

einschlägigen Fachgruppen hat die Hauptwahlkommission

im sinngemäßer Anwendung des § 76

Wahlkommissionen zu bestellen und die Wahlkundmachung

zu erlassen."

26. § 105 hat zu lauten

„§ 105. Wahlschultz

Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen

Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen

der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus

Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. August 1974

in Kraft.

(2) Art. I Z. 12 tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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