400. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken, dessen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 lit. a
Ziffer iii und Artikel 13 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet
(Übersetzung)
Amtlicher deutscher Text
gemäß Artikel 17 Absatt 1
Buchstabe b
vom 14. April 1891,
revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in
Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November
1925, in London am 2. Juni 1934, in Nizza
am 15. Juni 1957 und in Stockholm am 14. Juli
1967 Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen
Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland,
Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen
mit BIRPI hergestellt worden.
Artikel 1
[Errichtung eines besonderen Verbandes — Hinterlegung
der Marken beim Internationalen Büro —
Begriffsbestimmung des Ursprungslandes] Die Artikel sind mit Überschriften versehen
worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern.
Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen
Anwendung findet, bilden einen besonderen
Verband für die internationale Registrierung
von Marken.
(2) Die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer
können sich in allen übrigen Vertragsländern
dieses Abkommens den Schutz ihrer
im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen
eingetragenen Marken dadurch sichern, daß
sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde
des Ursprungslandes bei den im Übereinkom-
men zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation"
bezeichnet) vorgesehenen Internationalen
Büro für geistiges Eigentum (im folgenden
als „das Internationale Büro" bezeichnet) hinterlegen.
(3) Als Ursprungsland wird das Land des besonderen
Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger
eine tatsächliche und nicht nur zum
Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung
hat; wenn er eine solche Niederlassung
in einem Land des besonderen Verbandes
nicht hat, das Land des besonderen Verbandes,
in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er
keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes
hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit,
sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen
Verbandes ist.
Artikel 2
[Verweisung auf Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft
(Gleichstellung gewisser Personengruppen
mit den Angehörigen der Verbandsländer)]
Den Angehörigen der Vertragsländer sind
gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen
nicht beigetretenen Länder, die im
Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten
besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen
genügen.
Artikel 3
[Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung]
(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung
ist auf dem von der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde
des Ursprungslandes der Marke bescheinigt,
daß die Angaben in diesem Gesuch denen
des nationalen Registers entsprechen, und gibt
die Daten und Nummern der Hinterlegung und
der Eintragung der Marke im Ursprungsland
sowie das Datum des Gesuchs um internationale
Registrierung an.
(2) Der Hinterleger hat die Waren oder
Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke
beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich,
die Klasse oder die Klassen entsprechend
der Klassifikation, die durch, das Abkommen
von Nizza über die Internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken festgelegt worden ist.
Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so
ordnet das Internationale Büro die Waren oder
Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen
der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger
angegebene Einordnung unterliegt der
Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei
im Einvernehmen mit der nationalen Be-
hörde vergeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit
zwischen der nationalen Behörde und
dem Internationalen Büro ist die Ansicht des
letzteren maßgebend.
(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als
unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist
er verpflichtet
1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner
Hinterlegung einen Vermerk beizufügen,
der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung
angibt;
2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der
Marke beizulegen, die den Mitteilungen
des Internationalen Büros beigefügt werden.
Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch
die Ausführungsordnung bestimmt.
(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß
Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein
Register ein. Die Registrierung erhält das Datum
des Gesuchs um internationale Registrierung
im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim
Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten
nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist
das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen,
so trägt das Internationale Büro es mit
dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen
ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung
unverzüglich den beteiligten Behörden
an. Die registrierten Marken werden in
einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen
Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung
der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen
Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich
der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder
eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt
die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger
einen Druckstock einzureichen hat.
(5) Um die registrierten Marken in den Vertragsländern
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen,
erhält jede Behörde vom Internationalen
Büro eine Anzahl von Stücken der genannten
Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl
von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis
zur Zahl der in Artikel 16 Absatz (4) Buchstabe
a) der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums genannten
Einheiten und zu den von der Ausführungsordnung
festgelegten Bedingungen. Diese Bekanntgabe
ist in allen Vertragsländern als vollkommen
ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom
Hinterleger nicht gefordert werden.
Artikel 3bis
[Territoriale Beschränkung des Schutzes]
(1) Jedes Vertragsland kann jederzeit dem Generaldirektor
der Organisation (im folgenden als
„der Generaldirektor" bezeichnet) schriftlich notifizieren,
daß sich der Schutz aus der internationa-
len Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt,
wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich
beantragt.
(2) Diese Notifikation wird erst sechs Monate
nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch den
Generaldirektor an die anderen Vertragsländer
wirksam.
Artikel 3ter
[Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes]
(1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes
aus der internationalen Registrierung auf ein
Land, das von der durch Artikel 3bis geschaffenen
Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in
Artikel 3 Absatz (1) vorgesehenen Gesuch besonders
zu erwähnen.
(2) Das erst nach der internationalen Registrierung
gestellte Gesuch um Ausdehnung des
Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des
Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Formular einzureichen.
Das Internationale Büro trägt es sogleich
in das Register ein und teilt es unverzüglich der
oder den beteiligten Behörden mit. Das Gesuch
wird in dem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen
Büro herausgegebenen Blatt veröffentlicht.
Diese Ausdehnung des Schutzes wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen
Register eingetragen wird; sie verliert
ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen
Registrierung der Marke, auf die sie sich
bezieht.
Artikel 4
[Wirkung der internationalen Registrierung]
(1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen
Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und
3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke
in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso
geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar, hinterlegt
worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene
Einordnung der Waren oder Dienstleistungen
bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der
Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.
(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen
Registrierung gewesen ist, genießt das
durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich
ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels
vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 4bis
[Ersetzung früherer nationaler Eintragungen durch
die internationale Registrierung]
(1) Ist eine in einem oder mehreren der Vertragsländer
bereits hinterlegte Marke später vom
Internationalen Büro auf den Namen desselben
Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert
worden, so ist die internationale Registrierung
als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen
getreten anzusehen, unbeschadet der
durch die letzteren erworbenen Rechte.
(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die
internationale Registrierung in ihren Registern
zu vermerken.
Artikel 5
[Schutzverweigerung durch die nationalen Behörden]
(1) Die Behörden, denen das Internationale
Büro die Registrierung einer Marke oder das
gemäß Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung
des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern,
deren Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen,
zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der
Schutz in ihrem Hoheitsgebiet nicht gewährt
werden kann. Eine solche Schutzverweigerung ist
jedoch nur unter den Bedingungen zulässig, die
nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine zur
nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar
wären. Der Schutz darf jedoch weder
ganz noch teilweise allein deshalb verweigert
werden, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl
von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl
von Waren oder Dienstleistungen zulassen.
(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch
machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung
unter Angabe aller Gründe dem Internationalen
Büro innerhalb der von ihrem Landesgesetz
vorgesehenen Frist, spätestens aber vor
Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung
der Marke oder nach dem gemäß
Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung
des Schutzes, mitzuteilen.
(3) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich
eines der Stücke der in dieser Weise
mitgeteilten Schutzverweigerungserklärung der
Behörde des Ursprungslandes und dem Inhaber
der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem
Büro von der genannten Behörde angegeben
worden ist. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel,
wie wenn er die Marke unmittelbar in
dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz
verweigert wird.
(4) Das Internationale Büro hat den Beteiligten
auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung
mitzuteilen.
(5) Die Behörden, die innerhalb der genannten
Höchstfrist von einem Jahr dem Internationalen
Büro hinsichtlich der Registrierung einer Marke
oder eines Gesuchs um Ausdehnung des Schutzes
keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung
mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der
betreffenden Marke die Vergünstigung der in
Absatz 1 vorgesehenen Befugnis.
(6) Die zuständigen Behörden dürfen eine
internationale Marke nicht für ungültig erklären,
ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben
zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend
zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen
Büro mitzuteilen.
Artikel 5bis
[Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser
Markenbestandteile]
Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs
gewisser Markenbestandteile — wie
Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen,
Titel, Handels- oder Personennamen,
die anders lauten als der des Hinterlegers, oder
andere Inschriften ähnlicher Art —, die von den
Behörden der Vertragsländer etwa angefordert
werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von
jeder anderen Bestätigung als der der Behörde
des Ursprungslandes befreit.
Artikel 5ter
[Abschriften der im internationalen Register eingetragenen
Angaben — Nachforschungen nach älteren
Registrierungen — Auszüge aus dem internationalen
Register]
(1) Das Internationale Büro übermittelt auf
Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung
festgesetzte Gebühr eine Abschrift
der im Register eingetragenen Angaben
über eine bestimmte Marke.
(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt
auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen
internationaler Marken übernehmen.
(3) Die zur Vorlage in einem der Vertragsländer
beantragten Auszüge aus dem internationalen
Register sind von jeder Beglaubigung befreit.
Artikel 6
[Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung
— Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
— Erlöschen des Schutzes im Ursprungsland]
(1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen
Büro erfolgt für zwanzig Jahre mit
der Möglichkeit der Erneuerung unter den in
Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.
(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren
vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung
an wird diese, vorbehaltlich der folgenden
Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland
eingetragenen nationalen Marke unabhängig.
(3) Der durch die internationale Registrierung
erlangte Schutz, gleichgültig ob die Registrierung
Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder
nicht, kann, ganz oder teilweise, nicht mehr in
Anspruch genommen werden, wenn innerhalb
von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen
Registrierung an die vorher im Ursprungs-
land im Sinne des Artikels 1 eingetragene nationale
Marke in diesem Land den gesetzlichen
Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt.
Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz
später infolge einer vor Ablauf der Frist von
fünf Jahren erhobenen Klage erlischt.
(4) Wird die Marke freiwillig oder von Amts
wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes
das Internationale Büro um die
Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung
vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens
übermittelt die genannte Behörde von Amts
wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen
Büro eine Abschrift der Klageschrift
oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden
Urkunde, ebenso eine Abschrift des
rechtskräftigen Urteils; das Büro vermerkt dies
im internationalen Register.
Artikel 7
[Erneuerung der internationalen Registrierung]
(1) Die Registrierung kann immer wieder für
einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet
vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts
an, durch einfache Zahlung der in Artikel
8 Absatz (2) vorgesehenen Grundgebühr und
gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
erneuert werden.
(2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten
Stand der vorhergehenden Registrierung
keine Änderung enthalten.
(3) Bei der ersten nach den Bestimmungen der
Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 oder dieser
Fassung des Abkommens vorgenommenen Erneuerung
sind die Klassen der internationalen
Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung
bezieht.
(4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist
erinnert das Internationale Büro den Inhaber
der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung
einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt
dieses Ablaufs.
(5) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung
festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine
Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung
der internationalen Registrierung gewährt.
Artikel 8
[Nationale Gebühr — Internationale Gebühr — Verteilung
des Einnahmenüberschusses, der Zusatzgebühren
und der Ergänzungsgebühren]
(1) Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt,
nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr
festzusetzen und zu ihren Gunsten vom Inhaber
der Marke, deren internationale Registrierung
oder Erneuerung beantragt wird, zu erheben.
(2) Vor der Registrierung einer Marke beim
Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr
zu entrichten, die sich zusammensetzt aus
a) einer Grundgebühr;
b) einer Zusatzgebühr für jede die dritte
Klasse übersteigende Klasse der internationalen
Klassifikation, in welche die Waren
oder Dienstleistungen eingeordnet werden,
auf die sich die Marke bezieht;
c) einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch
um Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel
3ter.
(3) Die in Absatz (2) Buchstabe b) geregelte
Zusatzgebühr kann jedoch, ohne daß
sich dies auf den Zeitpunkt der Registrierung
auswirkt, innerhalb einer von der Ausführungsordnung
festzusetzenden Frist entrichtet werden,
wenn die Zahl der Klassen der Waren oder
Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt
oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf
der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht
entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder
Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem
erforderlichen Ausmaß eingeschränkt worden,
so gilt das Gesuch um internationale Registrierung
als zurückgenommen.
(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen
Einnahmen aus der internationalen Registrierung
wird mit Ausnahme der in Absatz (2)
Buchstaben b) und c) vorgesehenen Einnahmen
nach Abzug der durch die Ausführung dieser
Fassung des Abkommens verursachten Kosten
und Aufwendungen vom Internationalen Büro
zu gleichen Teilen unter die Vertragsländer
dieser Fassung des Abkommens verteilt. Wenn
ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert
hat oder ihr noch nicht beigetreten ist,
hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation
oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch
auf eine Verteilung des Einnahmenüberschusses,
der auf der Grundlage der früheren
Fassung des Abkommens, die für das Land gilt,
errechnet wird.
(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß
Absatz (2) Buchstabe b) ergebenden Beträge
werden nach Ablauf jedes Jahres unter die
Vertragsländer dieser Fassung des Abkommens
oder der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 im
Verhältnis zur Zahl der Marken verteilt, für
die während des abgelaufenen Jahres in jedem
dieser Länder der Schutz beantragt worden ist;
soweit es sich um Länder mit Vorprüfung handelt,
wird diese Zahl mit einem Koeffizienten
vervielfacht, der in der Ausführungsordnung
festgesetzt wird. Wenn ein Land im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens
diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr
noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein
Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung
der auf der Grundlage der Nizzaer
Fassung errechneten Beträge.
(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren
gemäß Absatz (2) Buchstabe c) ergebenden
Beträge werden nach den Regeln des
Absatzes (5) unter die Länder verteilt, die von
der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch
gemacht haben. Wenn ein Land im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens
diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr
noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein
Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung
der auf der Grundlage der Nizzaer
Fassung errechneten Beträge.
Artikel 8bis
[Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer]
Der Inhaber der internationalen Registrierung
kann jederzeit durch eine an die Behörde seines
Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in
einem oder in mehreren der Vertragsländer
verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen
Büro mitgeteilt und von diesem den
Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur
Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.
Artikel 9
[Verfahren bei Änderungen im nationalen Register
und bei Einschränkungen des Verzeichnisses der
Waren oder Dienstleistungen — Erweiterungen
dieses Verzeichnisses]
(1) Ebenso teilt die Behörde des Landes des
Inhabers dem Internationalen Büro die bei der
eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten
Nichtigkeitserklärungen, Löschungen,
Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen
mit, wenn diese Änderungen auch die
internationale Registrierung berühren.
(2) Das Büro trägt diese Änderungen in das
internationale Register ein, teilt sie seinerseits
den Behörden der Vertragsländer mit und veröffentlicht
sie in seinem Blatt.
(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber
der internationalen Registrierung beantragt,
das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen
einzuschränken, auf die sich die Registrierung
bezieht.
(4) Für diese Amtshandlungen kann eine
Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung
festgesetzt wird.
(5) Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses
um eine neue Ware oder Dienstleistung
kann nur durch eine neue Hinterlegung
nach den Bestimmungen des Artikels 3
vorgenommen werden.
(6) Der Erweiterung steht der Austausch
einer Ware oder Dienstleistung durch eine
andere gleich.
Artikel 9bis
[Übertragung der internationalen Marke mit Wechsel
des Landes des Markeninhabers]
(1) Wird eine im internationalen Register eingetragene
Marke auf eine Person übertragen,
die in einem anderen Vertragsland als dem Land
des Inhabers der internationalen Registrierung
ansässig ist, so ist die Übertragung durch die
Behörde dieses Landes dem Internationalen Büro
mitzuteilen. Das Internationale Büro trägt die
Übertragung in das Register ein, teilt sie den
anderen Behörden mit und veröffentlicht sie
in seinem Blatt. Wird die Übertragung vor Ablauf
der Frist von fünf Jahren seit der internationalen
Registrierung vorgenommen, so holt
das Internationale Büro die Zustimmung der
Behörde des Landes des neuen Inhabers ein
und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum
und die Nummer der Registrierung der Marke
in dem Land des neuen Inhabers.
(2) Die Übertragung einer im internationalen
Register eingetragenen Marke auf eine Person,
die zur Hinterlegung einer internationalen Marke
nicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.
(3) Konnte eine Übertragung im internationalen
Register nicht eingetragen werden, weil
das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung
versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten
einer Person vorgenommen worden ist,
die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale
Registrierung nicht berechtigt ist, so
hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers
das Recht, vom Internationalen Büro die
Löschung der Marke in dessen Register zu verlangen.
Artikel 9ter
[Übertragung der internationalen Marke für einen Teil
der Waren oder Dienstleistungen oder für gewisse
Vertragsländer — Verweisung auf Artikel 6quater der
Pariser Verbandsfibereinkunft (Marken: Übertragung)]
(1) Wird die Übertragung einer internationalen
Marke nur für einen Teil der eingetragenen
Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen
Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung
in sein Register ein. Jedes der Vertragsländer
ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung
nicht anzuerkennen, wenn die Waren
oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen
Teils mit denen gleichartig sind, für
welche die Marke zugunsten des Übertragenden
eingetragen bleibt.
(2) Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen
der internationalen Marke ein, die
sich nur auf eines oder auf mehrere der Vertragsländer
beziehen.
(3) Tritt in den vorgenannten Fällen ein
Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat
die für den neuen Inhaber zuständige Behörde
die nach Artikel 9bis erforderliche Zustimmung
zu erteilen, wenn die internationale Marke vor
Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen
Registrierung übertragen worden ist.
(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden
Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des
Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.
Artikel 9quater
[Gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer —
Behandlung mehrerer Vertragsländer als ein Land]
(1) Kommen mehrere Länder des besonderen
Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem
Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so
können sie dem Generaldirektor notifizieren
a) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle
der nationalen Behörde jedes dieser Länder
tritt und
b) daß die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete
für die vollständige oder teilweise Anwendung
der diesem Artikel vorhergehenden
Bestimmungen als ein Land anzusehen
ist.
(2) Diese Notifikation wird erst wirksam
sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung,
welche der Generaldirektor den anderen Vertragsländern
darüber zugehen läßt.
Artikel 10
[Versammlung des besonderen Verbandes]
(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung,
die sich aus den Ländern zusammensetzt,
die diese Fassung des Abkommens ratifiziert
haben oder ihr beigetreten sind.
b) Die Regierung jedes Landes wird durch
einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen unterstützt
werden kann.
e) Die Kosten jeder Delegation werden von
der Regierung getragen, die sie entsandt hat, mit
Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung
für einen Delegierten jedes Mitgliedlandes,
die zu Lasten des besonderen Verbandes
gehen.
(2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend die
Erhaltung und die Entwicklung des
besonderen Verbandes sowie die Anwendung
dieses Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen Büro
Weisungen für die Vorbereitung der
Revisionskonferenzen unter gebührender
Berücksichtigung der Stellungnahmen
der Länder des besonderen
Verbandes, die diese Fassung des Abkommens
weder ratifiziert haben noch
ihr beigetreten sind;
iii) ändert die Ausführungsordnung und
setzt die Höhe der in Artikel 8 Absatz
(2) genannten Gebühren und der
anderen Gebühren für die internationale
Registrierung fest;
iv) prüft und billigt die Berichte und
die Tätigkeit des Generaldirektors
betreffend den besonderen Verband
und erteilt ihm alle zweckdienlichen
Weisungen in Fragen, die in die
Zuständigkeit des besonderen Verbandes
fallen;
v) legt das Programm fest, beschließt
den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen
Verbandes und billigt seine
Rechnungsabschlüsse ;
vi) beschließt die Finanzvorschriften des
besonderen Verbandes;
vii) bildet die Sachverständigenausschüsse
und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung
der Ziele des besonderen
Verbandes für zweckdienlich hält;
viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer
des besonderen Verbandes, welche
zwischenstaatlichen und welche internationalen
nichtstaatlichen Organisationen
zu ihren Sitzungen als Beobachter
zugelassen werden;
ix) beschließt Änderungen der Artikel 10
bis 13;
x) nimmt jede andere Handlung vor, die
zur Erreichung der Ziele des besonderen
Verbandes geeignet ist;
xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr,
die sich aus diesem Abkommen ergeben.
b) Über Fragen, die auch für andere von der
Organisation verwaltete Verbände von Interesse
sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung
verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung
bildet das Quorum (die für die
Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die
Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während
einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder
zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens
ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung
beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit
Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren
der Versammlung nur dann wirksam, wenn die
folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale
Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern
der Versammlung mit, die nicht
vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb
einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt
der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder
Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht
nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die
auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung
bekanntgegeben haben, mindestens der
Zahl der Länder, die für die Erreichung des
Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so
werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig
die erforderliche Mehrheit noch vorhanden
ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz (2)
faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten
und nur in dessen Namen abstimmen.
g) Die Länder des besonderen Verbandes, die
nicht Mitglied der Versammlung sind, werden
zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter
zugelassen.
(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor alle drei
Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen,
und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen
Fällen, zu derselben Zeit und an
demselben Ort wie die Generalversammlung
der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen, wenn ein Viertel der
Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom
Generaldirektor vorbereitet.
(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
[Internationales Büro]
(1) a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen
Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben
des besonderen Verbandes
werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere
die Sitzungen der Versammlung sowie der
etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse
und Arbeitsgruppen vor und besorgt das
Sekretariat dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist der höchste
Beamte des besonderen Verbandes und vertritt
diesen Verband.
(2) Der Generaldirektor und die von ihm
bestimmten Mitglieder des Personals nehmen
ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung
und aller etwa von ihr gebildeten
Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen
teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm
bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts
wegen Sekretär dieser Organe.
(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach
den Weisungen der Versammlung die Konferenzen
zur Revision der Bestimmungen des Abkommens
mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13
vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung
der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche
sowie internationale nichtstaatliche
Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm
bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht
an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen
Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Artikel 12
[Finanzen]
(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes
umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben
des besonderen Verbandes, dessen Beitrag
zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben
der Verbände sowie gegebenenfalls den dem
Haushaltsplan der Konferenz der Organisation
zur Verfügung gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände
gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem
besonderen Verband, sondern auch einem oder
mehreren anderen von der Organisation verwalteten
Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des
besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen
Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere
Verband an ihnen hat.
(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes
wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit
seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen
der anderen von der Organisation
verwalteten Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes
umfaßt folgende Einnahmen
i) Gebühren für die internationale Registrierung
sowie Gebühren und Beträge
für andere Dienstleistungen des Internationalen
Büros im Rahmen des besonderen
Verbandes;
ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte
aus Veröffentlichungen des Internationalen
Büros, die den besonderen Verband
betreffen;
iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene
Einkünfte.
(4) a) Die Höhe der in Artikel 8 Absatz (2)
genannten Gebühren sowie der anderen Gebühren
für die internationale Registrierung wird
von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors
festgesetzt.
b) Diese Höhe wird in der Weise festgesetzt,
daß die Einnahmen des besonderen Verbandes
aus den Gebühren, soweit es sich nicht um die
in Artikel 8 Absatz (2) Buchstaben b) und c)
bezeichneten Zusatz- und Ergänzungsgebühren
handelt, sowie aus den anderen Einkünften
mindestens zur Deckung der Ausgaben des Internationalen
Büros für den besonderen Verband
ausreichen.
c) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn
eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird
der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe
der Finanzvorschriften übernommen.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes (4) Buchstabe a)
wird die Höhe der Gebühren und Beträge für
andere Dienstleistungen des Internationalen
Büros im Rahmen des besonderen Verbandes
vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung
darüber berichtet.
(6) a) Der besondere Verband hat einen
Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige
Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes
gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus,
so beschließt die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes
Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an
dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag,
den dieses Land als Mitglied des Pariser
Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums
zum Haushaltsplan dieses Verbandes für
das Jahr leistet, in dem der Fonds gebildet oder
die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen
werden von der Versammlung auf Vorschlag
des Generaldirektors und nach Äußerung
des Koordinierungsausschusses der Organisation
festgesetzt.
d) Solange die Versammlung gestattet, daß
der Reservefonds des besonderen Verbandes als
Betriebsmittelfonds benutzt wird, kann die Versammlung
die Anwendung der Bestimmungen
der Buchstaben a), b) und c) aussetzen.
(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit
dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation ihren Sitz hat, sieht
vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn
der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die
Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen,
unter denen sie gewährt werden, sind in jedem
Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen
zwischen diesem Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land
und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung
zur Gewährung von Vorschüssen
durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die
Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des
Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden
ist.
(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe
der Finanzvorschriften von einem oder
mehreren Ländern des besonderen Verbandes
oder von außenstehenden Rechnungsprüfern
vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von
der Versammlung bestimmt werden.
Artikel 13
[Änderungen der Artikel 10 bis 13]
(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 10,
11, 12 und dieses Artikels können von jedem
Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor
vorgelegt werden. Diese Vorschläge
werden vom Generaldirektor mindestens sechs
Monate, bevor sie in der Versammlung beraten
werden, den Mitgliedländern der Versammlung
mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten
Artikel wird von der Versammlung beschlossen.
Der Beschluß erfordert drei Viertel
der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des
Artikels 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch
vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten
Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen
der verfassungsmäßig zustandegekommenen
Annahme des Änderungsvorschlags von
drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der
Beschlußfassung über die Änderung Mitglied
der Versammlung waren, beim Generaldirektor
eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene
Änderung der genannten Artikel bindet
alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung Mitglied der Versammlung
sind oder später Mitglied werden.
Artikel 14
[Ratifikation und Beitritt — Inkrafttreten — Beitritt
zu früheren Fassungen — Verweisung auf
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft
(Hoheitsgebiete)]
(1) Jedes Land des besonderen Verbandes
kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren,
wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten,
wenn es sie nicht unterzeichnet hat.
(2) a) Jedes dem besonderen Verband nicht
angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens
beitreten und dadurch Mitglied des besonderen
Verbandes werden.
b) Sobald das Internationale Büro davon in
Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein solches
Land dieser Fassung des Abkommens beigetreten
ist, übermittelt es der Behörde dieses Landes
gemäß Artikel 3 eine Sammelanzeige aller
Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen
Schutz genießen.
c) Diese Anzeige sichert als solche den genannten
Marken die Vorteile der vorhergehenden
Bestimmungen im Hoheitsgebiet dieses Landes
und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der
die beteiligte Behörde die in Artikel 5 vorgesehene
Erklärung abgeben kann.
d) Jedoch kann ein solches Land bei seinem
Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären,
daß die Anwendung dieser Fassung auf
diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem
Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt
wirksam wird; dies gilt nicht für internationale
Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand
einer gleichen, noch wirksamen nationalen
Eintragung gewesen sind und die auf Antrag
der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.
e) Diese Erklärung entbindet das Internationale
Büro von der oben genannten Übermittlung
der Sammelanzeige. Es beschränkt seine
Anzeige auf die Marken, derentwegen ihm der
Antrag auf Anwendung der unter Buchstabe d)
vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen
näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach
dem Beitritt des neuen Landes zugeht.
f) Das Internationale Büro übermittelt solchen
Ländern keine Sammelanzeige, wenn sie bei
ihrem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens
erklären, daß sie von der in Artikel 3bis vorgesehenen
Befugnis Gebrauch machen. Diese
Länder können außerdem gleichzeitig erklären,
daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens
auf diejenigen Marken beschränkt
wird, die von dem Tag an registriert werden,
an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung
gilt jedoch nicht für die internationalen
Marken, die in diesen Ländern schon
vorher Gegenstand einer gleichen nationalen
Eintragung waren und die Anlaß zu gemäß
Artikel 3ter und Artikel 8 Absatz (2) Buchstabe
c) gestellten und mitgeteilten Gesuchen
um Ausdehnung des Schutzes geben können,
g) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand
einer der in diesem Absatz vorgesehenen
Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle
der Eintragungen getreten, die in dem neuen
Vertragsland vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
seines Beitritts unmittelbar bewirkt
worden sind.
(3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden
werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt
haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei
Monate nach Hinterlegung der fünften solchen
Urkunde in Kraft.
b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung
des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt
der Notifizierung seiner Ratifikation oder
seines Beitritts durch den Generaldirektor in
Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben
ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens
für dieses Land zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
(5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt
von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen
und die Zulassung zu allen Vorteilen
dieser Fassung des Abkommens.
(6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung
des Abkommens kann ein Land der Nizzaer
Fassung vom 15. Juni 1957 nur beitreten, wenn
es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens
ratifiziert oder ihr beitritt. Der Beitritt zu Fassungen
des Abkommens, die älter sind als die
Nizzaer Fassung, ist auch gleichzeitig mit der
Ratifikation dieser Fassung oder dem Beitritt
zu ihr nicht zulässig.
(7) Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
Artikel 15
[Kündigung]
(1) Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche
Begrenzung in Kraft.
(2) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens
durch eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt
zugleich die Kündigung aller früheren
Fassungen und hat nur Wirkung für das
Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder
des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen
in Kraft und wirksam.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem
Tag wirksam, an dem die Notifikation beim
Generaldirektor eingegangen ist.
(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht
kann von einem Land nicht vor
Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt
ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen
Verbandes geworden ist.
(5) Die vor dem Zeitpunkt, an dem die
Kündigung wirksam wird, international registrierten
Marken, denen innerhalb der in Artikel
5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht
verweigert worden ist, genießen während der
Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben
Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem
Land hinterlegt worden wären.
Artikel 16
[Anwendung früherer Fassungen]
(1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt
in den Beziehungen zwischen den Ländern des
besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben
oder ihr beigetreten sind, von dem Tag an, an
dem sie für sie in Kraft tritt, das Madrider
Abkommen von 1891 in seinen früheren Fassungen.
b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen
Verbandes, das diese Fassung des Abkommens
ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen
Beziehungen zu den Ländern, die diese Fassung
weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind,
an die früheren Fassungen gebunden, sofern es
diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz (4) der
Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 vorher
gekündigt hat.
(2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden
Länder, die Vertragspartei dieser
Fassung des Abkommens werden, wenden sie
auch auf die internationalen Registrierungen an,
die beim Internationalen Büro durch Vermittlung
der nationalen Behörde eines Landes des
besonderen Verbandes, das nicht Vertragspartei
dieser Fassung ist, vorgenommen worden sind,
vorausgesetzt, daß die Registrierungen hinsichtlich
dieser Länder den Vorschriften dieser Fassung
des Abkommens entsprechen. Die dem besonderen
Verband nicht angehörenden Länder, die
Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens
werden, lassen es zu, daß das vorgenannte Land
hinsichtlich der durch Vermittlung ihrer nationalen
Behörden beim Internationalen Büro vorgenommenen
internationalen Registrierungen
die Erfüllung der Vorschriften der jüngsten Fassung
dieses Abkommens, der es angehört, verlangt.
Artikel 17
[Unterzeichnung — Sprachen — Wahrnehmung der
Verwahreraufgaben]
(1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in
einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet
und bei der schwedischen Regierung
hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor
nach Konsultierung der beteiligten
Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die
die Versammlung bestimmen kann.
(2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis
zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung
auf.
(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von
der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften
des unterzeichneten Textes dieser Fassung
des Abkommens den Regierungen aller
Länder des besonderen Verbandes und der Regierung
jedes anderen Landes, die es verlangt.
(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung
des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen
aller Länder des besonderen Verbandes
die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die
in diesen Urkunden enthaltenen Erklärungen,
das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser
Fassung des Abkommens, die Notifikationen von
Kündigungen und die Notifikationen gemäß den
Artikeln 3bis, 9quater, 13, 14 Absatz (7) und
Artikel 15 Absatz (2).
Artikel 18
[Übergangsbestimmungen]
(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten
Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser
Fassung des Abkommens auf das Internationale
Büro der Organisation oder den Generaldirektor
als Bezugnahmen auf das Büro des durch die
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes
oder seinen Direktor.
(2) Die Länder des besonderen Verbandes, die
diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert
haben, noch ihr beigetreten sind, können, wenn
sie dies wünschen, während eines Zeitraums
von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung
der Organisation an, die in den Artikeln 10
bis 13 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen
Rechte so ausüben, als wären sie durch
diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese
Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem
Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche
Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs
wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum
Ablauf der genannten Frist als Mitglied der
Versammlung.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu
gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese
Fassung des Abkommens unterschrieben.
GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli 1967.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai
1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen
tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des, Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom
23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an
Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Liechtenstein,
Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens abgegeben
Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Marokko, Monaco, Niederlande, Portugal,
Spanien.