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400_1973 AT

400. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Madrider Abkommen über

die internationale Registrierung von Marken, dessen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 lit. a

Ziffer iii und Artikel 13 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet

(Übersetzung)

Amtlicher deutscher Text

gemäß Artikel 17 Absatt 1

Buchstabe b

vom 14. April 1891,

revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in

Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November

1925, in London am 2. Juni 1934, in Nizza

am 15. Juni 1957 und in Stockholm am 14. Juli

1967 Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen

Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland,

Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen

mit BIRPI hergestellt worden.

Artikel 1

[Errichtung eines besonderen Verbandes — Hinterlegung

der Marken beim Internationalen Büro —

Begriffsbestimmung des Ursprungslandes] Die Artikel sind mit Überschriften versehen

worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern.

Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen

Anwendung findet, bilden einen besonderen

Verband für die internationale Registrierung

von Marken.

(2) Die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer

können sich in allen übrigen Vertragsländern

dieses Abkommens den Schutz ihrer

im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen

eingetragenen Marken dadurch sichern, daß

sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde

des Ursprungslandes bei den im Übereinkom-

men zur Errichtung der Weltorganisation für

geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation"

bezeichnet) vorgesehenen Internationalen

Büro für geistiges Eigentum (im folgenden

als „das Internationale Büro" bezeichnet) hinterlegen.

(3) Als Ursprungsland wird das Land des besonderen

Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger

eine tatsächliche und nicht nur zum

Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung

hat; wenn er eine solche Niederlassung

in einem Land des besonderen Verbandes

nicht hat, das Land des besonderen Verbandes,

in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er

keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes

hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit,

sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen

Verbandes ist.

Artikel 2

[Verweisung auf Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft

(Gleichstellung gewisser Personengruppen

mit den Angehörigen der Verbandsländer)]

Den Angehörigen der Vertragsländer sind

gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen

nicht beigetretenen Länder, die im

Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten

besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen

genügen.

Artikel 3

[Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung]

(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung

ist auf dem von der Ausführungsordnung

vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde

des Ursprungslandes der Marke bescheinigt,

daß die Angaben in diesem Gesuch denen

des nationalen Registers entsprechen, und gibt

die Daten und Nummern der Hinterlegung und

der Eintragung der Marke im Ursprungsland

sowie das Datum des Gesuchs um internationale

Registrierung an.

(2) Der Hinterleger hat die Waren oder

Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke

beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich,

die Klasse oder die Klassen entsprechend

der Klassifikation, die durch, das Abkommen

von Nizza über die Internationale Klassifikation

von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung

von Marken festgelegt worden ist.

Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so

ordnet das Internationale Büro die Waren oder

Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen

der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger

angegebene Einordnung unterliegt der

Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei

im Einvernehmen mit der nationalen Be-

hörde vergeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit

zwischen der nationalen Behörde und

dem Internationalen Büro ist die Ansicht des

letzteren maßgebend.

(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als

unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist

er verpflichtet

1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner

Hinterlegung einen Vermerk beizufügen,

der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung

angibt;

2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der

Marke beizulegen, die den Mitteilungen

des Internationalen Büros beigefügt werden.

Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch

die Ausführungsordnung bestimmt.

(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß

Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein

Register ein. Die Registrierung erhält das Datum

des Gesuchs um internationale Registrierung

im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim

Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten

nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist

das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen,

so trägt das Internationale Büro es mit

dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen

ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung

unverzüglich den beteiligten Behörden

an. Die registrierten Marken werden in

einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen

Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung

der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen

Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich

der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder

eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt

die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger

einen Druckstock einzureichen hat.

(5) Um die registrierten Marken in den Vertragsländern

zur allgemeinen Kenntnis zu bringen,

erhält jede Behörde vom Internationalen

Büro eine Anzahl von Stücken der genannten

Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl

von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis

zur Zahl der in Artikel 16 Absatz (4) Buchstabe

a) der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums genannten

Einheiten und zu den von der Ausführungsordnung

festgelegten Bedingungen. Diese Bekanntgabe

ist in allen Vertragsländern als vollkommen

ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom

Hinterleger nicht gefordert werden.

Artikel 3bis

[Territoriale Beschränkung des Schutzes]

(1) Jedes Vertragsland kann jederzeit dem Generaldirektor

der Organisation (im folgenden als

„der Generaldirektor" bezeichnet) schriftlich notifizieren,

daß sich der Schutz aus der internationa-

len Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt,

wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich

beantragt.

(2) Diese Notifikation wird erst sechs Monate

nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch den

Generaldirektor an die anderen Vertragsländer

wirksam.

Artikel 3ter

[Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes]

(1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes

aus der internationalen Registrierung auf ein

Land, das von der durch Artikel 3bis geschaffenen

Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in

Artikel 3 Absatz (1) vorgesehenen Gesuch besonders

zu erwähnen.

(2) Das erst nach der internationalen Registrierung

gestellte Gesuch um Ausdehnung des

Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des

Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung

vorgeschriebenen Formular einzureichen.

Das Internationale Büro trägt es sogleich

in das Register ein und teilt es unverzüglich der

oder den beteiligten Behörden mit. Das Gesuch

wird in dem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen

Büro herausgegebenen Blatt veröffentlicht.

Diese Ausdehnung des Schutzes wird

zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen

Register eingetragen wird; sie verliert

ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen

Registrierung der Marke, auf die sie sich

bezieht.

Artikel 4

[Wirkung der internationalen Registrierung]

(1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen

Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und

3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke

in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso

geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar, hinterlegt

worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene

Einordnung der Waren oder Dienstleistungen

bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der

Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.

(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen

Registrierung gewesen ist, genießt das

durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich

ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels

vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 4bis

[Ersetzung früherer nationaler Eintragungen durch

die internationale Registrierung]

(1) Ist eine in einem oder mehreren der Vertragsländer

bereits hinterlegte Marke später vom

Internationalen Büro auf den Namen desselben

Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert

worden, so ist die internationale Registrierung

als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen

getreten anzusehen, unbeschadet der

durch die letzteren erworbenen Rechte.

(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die

internationale Registrierung in ihren Registern

zu vermerken.

Artikel 5

[Schutzverweigerung durch die nationalen Behörden]

(1) Die Behörden, denen das Internationale

Büro die Registrierung einer Marke oder das

gemäß Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung

des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern,

deren Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen,

zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der

Schutz in ihrem Hoheitsgebiet nicht gewährt

werden kann. Eine solche Schutzverweigerung ist

jedoch nur unter den Bedingungen zulässig, die

nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine zur

nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar

wären. Der Schutz darf jedoch weder

ganz noch teilweise allein deshalb verweigert

werden, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl

von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl

von Waren oder Dienstleistungen zulassen.

(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch

machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung

unter Angabe aller Gründe dem Internationalen

Büro innerhalb der von ihrem Landesgesetz

vorgesehenen Frist, spätestens aber vor

Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung

der Marke oder nach dem gemäß

Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung

des Schutzes, mitzuteilen.

(3) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich

eines der Stücke der in dieser Weise

mitgeteilten Schutzverweigerungserklärung der

Behörde des Ursprungslandes und dem Inhaber

der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem

Büro von der genannten Behörde angegeben

worden ist. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel,

wie wenn er die Marke unmittelbar in

dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz

verweigert wird.

(4) Das Internationale Büro hat den Beteiligten

auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung

mitzuteilen.

(5) Die Behörden, die innerhalb der genannten

Höchstfrist von einem Jahr dem Internationalen

Büro hinsichtlich der Registrierung einer Marke

oder eines Gesuchs um Ausdehnung des Schutzes

keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung

mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der

betreffenden Marke die Vergünstigung der in

Absatz 1 vorgesehenen Befugnis.

(6) Die zuständigen Behörden dürfen eine

internationale Marke nicht für ungültig erklären,

ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben

zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend

zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen

Büro mitzuteilen.

Artikel 5bis

[Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser

Markenbestandteile]

Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs

gewisser Markenbestandteile — wie

Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen,

Titel, Handels- oder Personennamen,

die anders lauten als der des Hinterlegers, oder

andere Inschriften ähnlicher Art —, die von den

Behörden der Vertragsländer etwa angefordert

werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von

jeder anderen Bestätigung als der der Behörde

des Ursprungslandes befreit.

Artikel 5ter

[Abschriften der im internationalen Register eingetragenen

Angaben — Nachforschungen nach älteren

Registrierungen — Auszüge aus dem internationalen

Register]

(1) Das Internationale Büro übermittelt auf

Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung

festgesetzte Gebühr eine Abschrift

der im Register eingetragenen Angaben

über eine bestimmte Marke.

(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt

auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen

internationaler Marken übernehmen.

(3) Die zur Vorlage in einem der Vertragsländer

beantragten Auszüge aus dem internationalen

Register sind von jeder Beglaubigung befreit.

Artikel 6

[Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung

— Unabhängigkeit der internationalen Registrierung

— Erlöschen des Schutzes im Ursprungsland]

(1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen

Büro erfolgt für zwanzig Jahre mit

der Möglichkeit der Erneuerung unter den in

Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.

(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren

vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung

an wird diese, vorbehaltlich der folgenden

Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland

eingetragenen nationalen Marke unabhängig.

(3) Der durch die internationale Registrierung

erlangte Schutz, gleichgültig ob die Registrierung

Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder

nicht, kann, ganz oder teilweise, nicht mehr in

Anspruch genommen werden, wenn innerhalb

von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen

Registrierung an die vorher im Ursprungs-

land im Sinne des Artikels 1 eingetragene nationale

Marke in diesem Land den gesetzlichen

Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt.

Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz

später infolge einer vor Ablauf der Frist von

fünf Jahren erhobenen Klage erlischt.

(4) Wird die Marke freiwillig oder von Amts

wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes

das Internationale Büro um die

Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung

vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens

übermittelt die genannte Behörde von Amts

wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen

Büro eine Abschrift der Klageschrift

oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden

Urkunde, ebenso eine Abschrift des

rechtskräftigen Urteils; das Büro vermerkt dies

im internationalen Register.

Artikel 7

[Erneuerung der internationalen Registrierung]

(1) Die Registrierung kann immer wieder für

einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet

vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts

an, durch einfache Zahlung der in Artikel

8 Absatz (2) vorgesehenen Grundgebühr und

gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

erneuert werden.

(2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten

Stand der vorhergehenden Registrierung

keine Änderung enthalten.

(3) Bei der ersten nach den Bestimmungen der

Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 oder dieser

Fassung des Abkommens vorgenommenen Erneuerung

sind die Klassen der internationalen

Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung

bezieht.

(4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist

erinnert das Internationale Büro den Inhaber

der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung

einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt

dieses Ablaufs.

(5) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung

festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine

Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung

der internationalen Registrierung gewährt.

Artikel 8

[Nationale Gebühr — Internationale Gebühr — Verteilung

des Einnahmenüberschusses, der Zusatzgebühren

und der Ergänzungsgebühren]

(1) Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt,

nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr

festzusetzen und zu ihren Gunsten vom Inhaber

der Marke, deren internationale Registrierung

oder Erneuerung beantragt wird, zu erheben.

(2) Vor der Registrierung einer Marke beim

Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr

zu entrichten, die sich zusammensetzt aus

a) einer Grundgebühr;

b) einer Zusatzgebühr für jede die dritte

Klasse übersteigende Klasse der internationalen

Klassifikation, in welche die Waren

oder Dienstleistungen eingeordnet werden,

auf die sich die Marke bezieht;

c) einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch

um Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel

3ter.

(3) Die in Absatz (2) Buchstabe b) geregelte

Zusatzgebühr kann jedoch, ohne daß

sich dies auf den Zeitpunkt der Registrierung

auswirkt, innerhalb einer von der Ausführungsordnung

festzusetzenden Frist entrichtet werden,

wenn die Zahl der Klassen der Waren oder

Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt

oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf

der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht

entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder

Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem

erforderlichen Ausmaß eingeschränkt worden,

so gilt das Gesuch um internationale Registrierung

als zurückgenommen.

(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen

Einnahmen aus der internationalen Registrierung

wird mit Ausnahme der in Absatz (2)

Buchstaben b) und c) vorgesehenen Einnahmen

nach Abzug der durch die Ausführung dieser

Fassung des Abkommens verursachten Kosten

und Aufwendungen vom Internationalen Büro

zu gleichen Teilen unter die Vertragsländer

dieser Fassung des Abkommens verteilt. Wenn

ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert

hat oder ihr noch nicht beigetreten ist,

hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation

oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch

auf eine Verteilung des Einnahmenüberschusses,

der auf der Grundlage der früheren

Fassung des Abkommens, die für das Land gilt,

errechnet wird.

(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß

Absatz (2) Buchstabe b) ergebenden Beträge

werden nach Ablauf jedes Jahres unter die

Vertragsländer dieser Fassung des Abkommens

oder der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 im

Verhältnis zur Zahl der Marken verteilt, für

die während des abgelaufenen Jahres in jedem

dieser Länder der Schutz beantragt worden ist;

soweit es sich um Länder mit Vorprüfung handelt,

wird diese Zahl mit einem Koeffizienten

vervielfacht, der in der Ausführungsordnung

festgesetzt wird. Wenn ein Land im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens

diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr

noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem

Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein

Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung

der auf der Grundlage der Nizzaer

Fassung errechneten Beträge.

(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren

gemäß Absatz (2) Buchstabe c) ergebenden

Beträge werden nach den Regeln des

Absatzes (5) unter die Länder verteilt, die von

der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch

gemacht haben. Wenn ein Land im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens

diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr

noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem

Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein

Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung

der auf der Grundlage der Nizzaer

Fassung errechneten Beträge.

Artikel 8bis

[Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer]

Der Inhaber der internationalen Registrierung

kann jederzeit durch eine an die Behörde seines

Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in

einem oder in mehreren der Vertragsländer

verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen

Büro mitgeteilt und von diesem den

Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur

Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.

Artikel 9

[Verfahren bei Änderungen im nationalen Register

und bei Einschränkungen des Verzeichnisses der

Waren oder Dienstleistungen — Erweiterungen

dieses Verzeichnisses]

(1) Ebenso teilt die Behörde des Landes des

Inhabers dem Internationalen Büro die bei der

eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten

Nichtigkeitserklärungen, Löschungen,

Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen

mit, wenn diese Änderungen auch die

internationale Registrierung berühren.

(2) Das Büro trägt diese Änderungen in das

internationale Register ein, teilt sie seinerseits

den Behörden der Vertragsländer mit und veröffentlicht

sie in seinem Blatt.

(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber

der internationalen Registrierung beantragt,

das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

einzuschränken, auf die sich die Registrierung

bezieht.

(4) Für diese Amtshandlungen kann eine

Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung

festgesetzt wird.

(5) Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses

um eine neue Ware oder Dienstleistung

kann nur durch eine neue Hinterlegung

nach den Bestimmungen des Artikels 3

vorgenommen werden.

(6) Der Erweiterung steht der Austausch

einer Ware oder Dienstleistung durch eine

andere gleich.

Artikel 9bis

[Übertragung der internationalen Marke mit Wechsel

des Landes des Markeninhabers]

(1) Wird eine im internationalen Register eingetragene

Marke auf eine Person übertragen,

die in einem anderen Vertragsland als dem Land

des Inhabers der internationalen Registrierung

ansässig ist, so ist die Übertragung durch die

Behörde dieses Landes dem Internationalen Büro

mitzuteilen. Das Internationale Büro trägt die

Übertragung in das Register ein, teilt sie den

anderen Behörden mit und veröffentlicht sie

in seinem Blatt. Wird die Übertragung vor Ablauf

der Frist von fünf Jahren seit der internationalen

Registrierung vorgenommen, so holt

das Internationale Büro die Zustimmung der

Behörde des Landes des neuen Inhabers ein

und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum

und die Nummer der Registrierung der Marke

in dem Land des neuen Inhabers.

(2) Die Übertragung einer im internationalen

Register eingetragenen Marke auf eine Person,

die zur Hinterlegung einer internationalen Marke

nicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.

(3) Konnte eine Übertragung im internationalen

Register nicht eingetragen werden, weil

das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung

versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten

einer Person vorgenommen worden ist,

die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale

Registrierung nicht berechtigt ist, so

hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers

das Recht, vom Internationalen Büro die

Löschung der Marke in dessen Register zu verlangen.

Artikel 9ter

[Übertragung der internationalen Marke für einen Teil

der Waren oder Dienstleistungen oder für gewisse

Vertragsländer — Verweisung auf Artikel 6quater der

Pariser Verbandsfibereinkunft (Marken: Übertragung)]

(1) Wird die Übertragung einer internationalen

Marke nur für einen Teil der eingetragenen

Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen

Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung

in sein Register ein. Jedes der Vertragsländer

ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung

nicht anzuerkennen, wenn die Waren

oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen

Teils mit denen gleichartig sind, für

welche die Marke zugunsten des Übertragenden

eingetragen bleibt.

(2) Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen

der internationalen Marke ein, die

sich nur auf eines oder auf mehrere der Vertragsländer

beziehen.

(3) Tritt in den vorgenannten Fällen ein

Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat

die für den neuen Inhaber zuständige Behörde

die nach Artikel 9bis erforderliche Zustimmung

zu erteilen, wenn die internationale Marke vor

Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen

Registrierung übertragen worden ist.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden

Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des

Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.

Artikel 9quater

[Gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer —

Behandlung mehrerer Vertragsländer als ein Land]

(1) Kommen mehrere Länder des besonderen

Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem

Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so

können sie dem Generaldirektor notifizieren

a) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle

der nationalen Behörde jedes dieser Länder

tritt und

b) daß die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete

für die vollständige oder teilweise Anwendung

der diesem Artikel vorhergehenden

Bestimmungen als ein Land anzusehen

ist.

(2) Diese Notifikation wird erst wirksam

sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung,

welche der Generaldirektor den anderen Vertragsländern

darüber zugehen läßt.

Artikel 10

[Versammlung des besonderen Verbandes]

(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung,

die sich aus den Ländern zusammensetzt,

die diese Fassung des Abkommens ratifiziert

haben oder ihr beigetreten sind.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch

einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen unterstützt

werden kann.

e) Die Kosten jeder Delegation werden von

der Regierung getragen, die sie entsandt hat, mit

Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung

für einen Delegierten jedes Mitgliedlandes,

die zu Lasten des besonderen Verbandes

gehen.

(2) a) Die Versammlung

i) behandelt alle Fragen betreffend die

Erhaltung und die Entwicklung des

besonderen Verbandes sowie die Anwendung

dieses Abkommens;

ii) erteilt dem Internationalen Büro

Weisungen für die Vorbereitung der

Revisionskonferenzen unter gebührender

Berücksichtigung der Stellungnahmen

der Länder des besonderen

Verbandes, die diese Fassung des Abkommens

weder ratifiziert haben noch

ihr beigetreten sind;

iii) ändert die Ausführungsordnung und

setzt die Höhe der in Artikel 8 Absatz

(2) genannten Gebühren und der

anderen Gebühren für die internationale

Registrierung fest;

iv) prüft und billigt die Berichte und

die Tätigkeit des Generaldirektors

betreffend den besonderen Verband

und erteilt ihm alle zweckdienlichen

Weisungen in Fragen, die in die

Zuständigkeit des besonderen Verbandes

fallen;

v) legt das Programm fest, beschließt

den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen

Verbandes und billigt seine

Rechnungsabschlüsse ;

vi) beschließt die Finanzvorschriften des

besonderen Verbandes;

vii) bildet die Sachverständigenausschüsse

und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung

der Ziele des besonderen

Verbandes für zweckdienlich hält;

viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer

des besonderen Verbandes, welche

zwischenstaatlichen und welche internationalen

nichtstaatlichen Organisationen

zu ihren Sitzungen als Beobachter

zugelassen werden;

ix) beschließt Änderungen der Artikel 10

bis 13;

x) nimmt jede andere Handlung vor, die

zur Erreichung der Ziele des besonderen

Verbandes geeignet ist;

xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr,

die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b) Über Fragen, die auch für andere von der

Organisation verwaltete Verbände von Interesse

sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung

des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung

verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung

bildet das Quorum (die für die

Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die

Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während

einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder

zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens

ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung

beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit

Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren

der Versammlung nur dann wirksam, wenn die

folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale

Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern

der Versammlung mit, die nicht

vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb

einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt

der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder

Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht

nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die

auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung

bekanntgegeben haben, mindestens der

Zahl der Länder, die für die Erreichung des

Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so

werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig

die erforderliche Mehrheit noch vorhanden

ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz (2)

faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten

und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Länder des besonderen Verbandes, die

nicht Mitglied der Versammlung sind, werden

zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter

zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor alle drei

Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen,

und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen

Fällen, zu derselben Zeit und an

demselben Ort wie die Generalversammlung

der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, wenn ein Viertel der

Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom

Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

[Internationales Büro]

(1) a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen

Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben

des besonderen Verbandes

werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere

die Sitzungen der Versammlung sowie der

etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse

und Arbeitsgruppen vor und besorgt das

Sekretariat dieser Organe.

c) Der Generaldirektor ist der höchste

Beamte des besonderen Verbandes und vertritt

diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und die von ihm

bestimmten Mitglieder des Personals nehmen

ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung

und aller etwa von ihr gebildeten

Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen

teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm

bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts

wegen Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach

den Weisungen der Versammlung die Konferenzen

zur Revision der Bestimmungen des Abkommens

mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13

vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung

der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche

sowie internationale nichtstaatliche

Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm

bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht

an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen

Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 12

[Finanzen]

(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes

umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben

des besonderen Verbandes, dessen Beitrag

zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben

der Verbände sowie gegebenenfalls den dem

Haushaltsplan der Konferenz der Organisation

zur Verfügung gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände

gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem

besonderen Verband, sondern auch einem oder

mehreren anderen von der Organisation verwalteten

Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des

besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen

Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere

Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes

wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit

seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen

der anderen von der Organisation

verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes

umfaßt folgende Einnahmen

i) Gebühren für die internationale Registrierung

sowie Gebühren und Beträge

für andere Dienstleistungen des Internationalen

Büros im Rahmen des besonderen

Verbandes;

ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte

aus Veröffentlichungen des Internationalen

Büros, die den besonderen Verband

betreffen;

iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene

Einkünfte.

(4) a) Die Höhe der in Artikel 8 Absatz (2)

genannten Gebühren sowie der anderen Gebühren

für die internationale Registrierung wird

von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors

festgesetzt.

b) Diese Höhe wird in der Weise festgesetzt,

daß die Einnahmen des besonderen Verbandes

aus den Gebühren, soweit es sich nicht um die

in Artikel 8 Absatz (2) Buchstaben b) und c)

bezeichneten Zusatz- und Ergänzungsgebühren

handelt, sowie aus den anderen Einkünften

mindestens zur Deckung der Ausgaben des Internationalen

Büros für den besonderen Verband

ausreichen.

c) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn

eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird

der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe

der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes (4) Buchstabe a)

wird die Höhe der Gebühren und Beträge für

andere Dienstleistungen des Internationalen

Büros im Rahmen des besonderen Verbandes

vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung

darüber berichtet.

(6) a) Der besondere Verband hat einen

Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige

Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes

gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus,

so beschließt die Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes

Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an

dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag,

den dieses Land als Mitglied des Pariser

Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums

zum Haushaltsplan dieses Verbandes für

das Jahr leistet, in dem der Fonds gebildet oder

die Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen

werden von der Versammlung auf Vorschlag

des Generaldirektors und nach Äußerung

des Koordinierungsausschusses der Organisation

festgesetzt.

d) Solange die Versammlung gestattet, daß

der Reservefonds des besonderen Verbandes als

Betriebsmittelfonds benutzt wird, kann die Versammlung

die Anwendung der Bestimmungen

der Buchstaben a), b) und c) aussetzen.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit

dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren Sitz hat, sieht

vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn

der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die

Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen,

unter denen sie gewährt werden, sind in jedem

Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen

zwischen diesem Land und der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land

und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung

zur Gewährung von Vorschüssen

durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die

Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des

Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden

ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe

der Finanzvorschriften von einem oder

mehreren Ländern des besonderen Verbandes

oder von außenstehenden Rechnungsprüfern

vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von

der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 13

[Änderungen der Artikel 10 bis 13]

(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 10,

11, 12 und dieses Artikels können von jedem

Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor

vorgelegt werden. Diese Vorschläge

werden vom Generaldirektor mindestens sechs

Monate, bevor sie in der Versammlung beraten

werden, den Mitgliedländern der Versammlung

mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten

Artikel wird von der Versammlung beschlossen.

Der Beschluß erfordert drei Viertel

der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des

Artikels 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch

vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten

Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen

der verfassungsmäßig zustandegekommenen

Annahme des Änderungsvorschlags von

drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der

Beschlußfassung über die Änderung Mitglied

der Versammlung waren, beim Generaldirektor

eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene

Änderung der genannten Artikel bindet

alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderung Mitglied der Versammlung

sind oder später Mitglied werden.

Artikel 14

[Ratifikation und Beitritt — Inkrafttreten — Beitritt

zu früheren Fassungen — Verweisung auf

Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft

(Hoheitsgebiete)]

(1) Jedes Land des besonderen Verbandes

kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren,

wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten,

wenn es sie nicht unterzeichnet hat.

(2) a) Jedes dem besonderen Verband nicht

angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens

beitreten und dadurch Mitglied des besonderen

Verbandes werden.

b) Sobald das Internationale Büro davon in

Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein solches

Land dieser Fassung des Abkommens beigetreten

ist, übermittelt es der Behörde dieses Landes

gemäß Artikel 3 eine Sammelanzeige aller

Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen

Schutz genießen.

c) Diese Anzeige sichert als solche den genannten

Marken die Vorteile der vorhergehenden

Bestimmungen im Hoheitsgebiet dieses Landes

und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der

die beteiligte Behörde die in Artikel 5 vorgesehene

Erklärung abgeben kann.

d) Jedoch kann ein solches Land bei seinem

Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären,

daß die Anwendung dieser Fassung auf

diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem

Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt

wirksam wird; dies gilt nicht für internationale

Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand

einer gleichen, noch wirksamen nationalen

Eintragung gewesen sind und die auf Antrag

der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.

e) Diese Erklärung entbindet das Internationale

Büro von der oben genannten Übermittlung

der Sammelanzeige. Es beschränkt seine

Anzeige auf die Marken, derentwegen ihm der

Antrag auf Anwendung der unter Buchstabe d)

vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen

näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach

dem Beitritt des neuen Landes zugeht.

f) Das Internationale Büro übermittelt solchen

Ländern keine Sammelanzeige, wenn sie bei

ihrem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens

erklären, daß sie von der in Artikel 3bis vorgesehenen

Befugnis Gebrauch machen. Diese

Länder können außerdem gleichzeitig erklären,

daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens

auf diejenigen Marken beschränkt

wird, die von dem Tag an registriert werden,

an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung

gilt jedoch nicht für die internationalen

Marken, die in diesen Ländern schon

vorher Gegenstand einer gleichen nationalen

Eintragung waren und die Anlaß zu gemäß

Artikel 3ter und Artikel 8 Absatz (2) Buchstabe

c) gestellten und mitgeteilten Gesuchen

um Ausdehnung des Schutzes geben können,

g) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand

einer der in diesem Absatz vorgesehenen

Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle

der Eintragungen getreten, die in dem neuen

Vertragsland vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens

seines Beitritts unmittelbar bewirkt

worden sind.

(3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden

werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt

haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei

Monate nach Hinterlegung der fünften solchen

Urkunde in Kraft.

b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung

des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt

der Notifizierung seiner Ratifikation oder

seines Beitritts durch den Generaldirektor in

Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben

ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens

für dieses Land zu dem angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt

von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen

und die Zulassung zu allen Vorteilen

dieser Fassung des Abkommens.

(6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung

des Abkommens kann ein Land der Nizzaer

Fassung vom 15. Juni 1957 nur beitreten, wenn

es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens

ratifiziert oder ihr beitritt. Der Beitritt zu Fassungen

des Abkommens, die älter sind als die

Nizzaer Fassung, ist auch gleichzeitig mit der

Ratifikation dieser Fassung oder dem Beitritt

zu ihr nicht zulässig.

(7) Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

Artikel 15

[Kündigung]

(1) Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche

Begrenzung in Kraft.

(2) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens

durch eine an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt

zugleich die Kündigung aller früheren

Fassungen und hat nur Wirkung für das

Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder

des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen

in Kraft und wirksam.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem

Tag wirksam, an dem die Notifikation beim

Generaldirektor eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht

kann von einem Land nicht vor

Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt

ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen

Verbandes geworden ist.

(5) Die vor dem Zeitpunkt, an dem die

Kündigung wirksam wird, international registrierten

Marken, denen innerhalb der in Artikel

5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht

verweigert worden ist, genießen während der

Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben

Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem

Land hinterlegt worden wären.

Artikel 16

[Anwendung früherer Fassungen]

(1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt

in den Beziehungen zwischen den Ländern des

besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben

oder ihr beigetreten sind, von dem Tag an, an

dem sie für sie in Kraft tritt, das Madrider

Abkommen von 1891 in seinen früheren Fassungen.

b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen

Verbandes, das diese Fassung des Abkommens

ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen

Beziehungen zu den Ländern, die diese Fassung

weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind,

an die früheren Fassungen gebunden, sofern es

diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz (4) der

Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 vorher

gekündigt hat.

(2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden

Länder, die Vertragspartei dieser

Fassung des Abkommens werden, wenden sie

auch auf die internationalen Registrierungen an,

die beim Internationalen Büro durch Vermittlung

der nationalen Behörde eines Landes des

besonderen Verbandes, das nicht Vertragspartei

dieser Fassung ist, vorgenommen worden sind,

vorausgesetzt, daß die Registrierungen hinsichtlich

dieser Länder den Vorschriften dieser Fassung

des Abkommens entsprechen. Die dem besonderen

Verband nicht angehörenden Länder, die

Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens

werden, lassen es zu, daß das vorgenannte Land

hinsichtlich der durch Vermittlung ihrer nationalen

Behörden beim Internationalen Büro vorgenommenen

internationalen Registrierungen

die Erfüllung der Vorschriften der jüngsten Fassung

dieses Abkommens, der es angehört, verlangt.

Artikel 17

[Unterzeichnung — Sprachen — Wahrnehmung der

Verwahreraufgaben]

(1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in

einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet

und bei der schwedischen Regierung

hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor

nach Konsultierung der beteiligten

Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die

die Versammlung bestimmen kann.

(2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis

zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung

auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von

der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften

des unterzeichneten Textes dieser Fassung

des Abkommens den Regierungen aller

Länder des besonderen Verbandes und der Regierung

jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung

des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen

aller Länder des besonderen Verbandes

die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die

in diesen Urkunden enthaltenen Erklärungen,

das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser

Fassung des Abkommens, die Notifikationen von

Kündigungen und die Notifikationen gemäß den

Artikeln 3bis, 9quater, 13, 14 Absatz (7) und

Artikel 15 Absatz (2).

Artikel 18

[Übergangsbestimmungen]

(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten

Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser

Fassung des Abkommens auf das Internationale

Büro der Organisation oder den Generaldirektor

als Bezugnahmen auf das Büro des durch die

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes

oder seinen Direktor.

(2) Die Länder des besonderen Verbandes, die

diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert

haben, noch ihr beigetreten sind, können, wenn

sie dies wünschen, während eines Zeitraums

von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung

der Organisation an, die in den Artikeln 10

bis 13 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen

Rechte so ausüben, als wären sie durch

diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese

Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem

Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche

Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs

wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum

Ablauf der genannten Frist als Mitglied der

Versammlung.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu

gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese

Fassung des Abkommens unterschrieben.

GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli 1967.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai

1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen

tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des, Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom

23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an

Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Liechtenstein,

Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens abgegeben

Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Marokko, Monaco, Niederlande, Portugal,

Spanien.

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