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400_1971 AT

400. Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Tokio 1969)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Tokio 1969)

Nachdem folgende am 14. November 1969 in Tokio unterzeichnete Urkunden des Weltpostvereins

Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll,

Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift,

Wertbrief- und Wertschachtelabkommen samt Ausführungsvorschrift,

Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll und Ausführungsvonschrift,

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen samt Ausführungsvorschrift,

Postüberweisungsabkommen samt Ausführungsvorschrift,

Postnachnahmeabkommen samt Ausführungsvorschrift,

Postauftragsabkommen samt Ausführungsvorschrift sowie

Postzeitungsabkommen samt Ausführungsvorschrift,

die folgende verfassungsändernde Bestimmungen enthalten

Artikel 118 bis 121 der Allgemeinen Verfahrensordnung,

Artikel I des Schlußprotokolls zur Allgemeinen Verfahrensordnung,

Artikel 70 § 2 des Weltpostvertrages,

Artikel 17 § 2 des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens,

Artikel 38 §§ 2 und S des Postpaketabkommens,

Artikel 51 § 2 des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens,

Artikel 34 § 2 des Postüberweisungsabkommens,

Artikel 19 § 2 des Postnachnahmeabkommens,

Artikel 24 § 2 des Postauftragsabkommens und

Artikel 19 § 2 des Postzeitungsabkommens

und welche also lauten

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 2 der Satzung des

Weltpostvereins in dieser Allgemeinen Verfahrensordnung

im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich des Artikels 25, § 3 der

Satzung die nachfolgenden Bestimmungen zur

Anwendung der genannten Satzung und zur

Arbeitsweise des Vereins beschlossen

Kapitel I

Arbeitsweise der Organe des Vereins

Artikel 101

Organisation und Zusammentreten

der Kongresse, außerordentlichen

Kongresse, Verwaltungskonferenzen

und Sonderkommissionen

1. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten

der Urkunden des vorhergehenden Kongresses

kommen die Vertreter der Mitgliedsländer

wieder zu einem Kongreß zusammen.

2. Jedes Mitgliedsland läßt sich auf dem

Kongreß durch einen oder mehrere von ihrer

Regierung mit den erforderlichen Vollmachten

versehene Bevollmächtigte vertreten. Es kann

sich nötigenfalls auch durch die Delegation

eines anderen Mitgliedslandes vertreten lassen,

Eine Delegation darf jedoch außer dem eigenen

nur ein anderes Mitgliedsland vertreten.

3. Bei den Beratungen hat jedes Land eine

Stimme.

4. Grundsätzlich bestimmt jeder Kongreß

das Land, in dem der nächste Kongreß stattfinden

soll. Erweist sich diese Bestimmung als

unanwendbar oder undurchführbar, so obliegt

die Bestimmung des Landes, in dem der Kongreß

zusammentreten soll, dem Vollzugsrat im

Einvernehmen mit diesem Land.

5. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen

mit dem Internationalen Büro den

endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort

des Kongresses fest. Grundsätzlich ein Jahr

vor diesem Zeitpunkt versendet die einladende

Regierung Einladungen an die Regierungen

der Mitgliedsländer des Vereins. Diese Einladungen

werden entweder unmittelbar oder

durch Vermittlung einer anderen Regierung

oder des Generaldirektors des Internationalen

Büros versandt. Die einladende Regierung hat

auch die Kongreßbeschlüsse allen Regierungen

der Mitgliedsländer bekanntzugeben.

6. Wenn ein Kongreß ohne die Mitwirkung

einer einladenden Regierung zusammentreten

soll, so trifft das Internationale Büro mit Zustimmung

des Vollzugsrats und im Einvernehmen

mit der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen,

um den Kongreß in das Land, in dem

der Verein seinen Sitz hat, einzuberufen und

ihn durchzuführen. In diesem Fall übt das Internationale

Büro die Funktionen der einladenden

Regierung aus.

7. Der Tagungsort eines außerordentlichen

Kongresses wird im Einvernehmen mit dem

Internationalen Büro von den Mitgliedsländern

bestimmt, die diesen Kongreß angeregt

haben.

8. Die §§ 2 bis 6 gelten entsprechend für

außerordentliche Kongresse.

9. Der Tagungsort einer Verwaltungskonferenz

wird im Einvernehmen mit dem Internationalen

Büro von den Postverwaltungen bestimmt,

die die Konferenz angeregt haben. Die

Einberufungen gehen von der Postverwaltung

des Landes aus, in dem die Konferenz stattfinden

soll.

10. Sonderkommissionen werden vom Internationalen

Büro gegebenenfalls im Einvernehmen

mit der Postverwaltung des Mitgliedslandes

einberufen, in dem diese Sonderkommissionen

tagen sollen.

Artikel 102

Zusammensetzung, Arbeitsweise

und Tagungen des Vollzugsrates

1. Der Vollzugsrat setzt sich aus 31 Mitgliedern

zusammen, die ihre Tätigkeit in der Zeit

zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen

ausüben.

2. Die Mitglieder des Vollzugsrats werden

vom Kongreß auf der Grundlage einer gerechten,

nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen

Aufteilung bestimmt. Mindestens

die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongreß

neu ernannt; kein Mitgliedsland darf von

drei Kongressen hintereinander gewählt werden.

3. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrats

wird von der Postverwaltung seines

Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß ein

qualifizierter Beamter der Postverwaltung sein.

4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vollzugsrats

Ist unentgeltlich. Die Kosten des Vollzugsrats

trägt der Verein.

5. Der Vollzugsrat koordiniert und überwacht

alle Arbeiten des Vereins mit folgenden

Aufgaben

a) eine möglichst enge Fühlungnahme mit

den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

zu unterhalten, um den internationalen

Postdienst zu vervollkommnen;

b) alle Formen der technischen Hilfeleistung

auf dem Gebiete des Postwesens im Rahmen

der internationalen technischen Zusammenarbeit

zu fördern, zu koordinieren

und zu überwachen;

c) Probleme des internationalen Postdienstes

auf dem Gebiet der Verwaltung, der

Gesetzgebung und der Rechtsprechung

zu untersuchen und das Ergebnis dieser

Untersuchungen den Postverwaltungen

mitzuteilen;

d) in dem in Artikel 101, § 4 vorgesehenen

Fall das Land zu bestimmen, in dem der

nächste Kongreß stattfinden soll;

e) nach Artikel 104, § 8 lit. f) dem Konsultativrat

für Poststudien Studienthemen

zur Untersuchung vorzulegen;

f) den Jahresbericht des Konsultativrates

für Poststudien und gegebenenfalls die

Vorschläge, die von diesem vorgelegt

werden, zu prüfen;.

g) für die Studien und zur Vorbereitung

der Berichte, die den Postverwaltungen

der Mitgliedsländer zur Genehmigung

vorzulegen sind, mit der Organisation

der Vereinten Nationen, den Räten und

Ausschüssen dieser Organisation sowie

de Sonderorganisationen und anderen

internationalen Organisationen zweckdienliche

Verbindungen aufzunehmen;

gegebenenfalls Vertreter des Vereins zu

entsenden, die in seinem Namen an den

Sitzungen dieser internationalen Organisationen

teilnehmen; zu gegebener Zeit

die internationalen Regierangsorganisationen

zu bestimmen, die zu einem

Kongreß eingeladen werden sollen, und

den Generaldirektor des Internationsien

Büros zu beauftragen, die notwendigen

Einladungen ergehen zu lassen;

h) gegebenenfalls Vorschläge auszuarbeiten,

die entweder nach Artikel 31, § 1 der

Satzung und Artikel 119 der Allgemeinen

Verfahrensordnung den Postverwaltungen

der Mitgliedsländer zur

Genehmigung vorgelegt werden, oder

aber dem Kongreß, wenn diese Vorschläge

Studien betreffen, die dem Vollzugsrat

vom Kongreß übertragen worden

sind, oder wenn sie sich aus den im vorliegenden

Artikel bezeichneten Tätigkeiten

des Vollzugsrats selbst ergeben;

i) auf Verlangen der Postverwaltung eines

Mitgliedslandes jeden Vorschlag zu

prüfen, den diese Verwaltung dem

Internationalen Büro nach Artikel 118

übermittelt, dazu Erläuterungen vorzubereiten

und das Internationale Büro zu

beauftragen, diese dem betreffenden Vorschlag

beizufügen, bevor er den Postverwaltungen

der Mitgliedsländer zur

Genehmigung vorgelegt wird;

j) im Rahmen der Allgemeinen Verfahrensordnung

1. die Tätigkeit des Internationalen

Büros zu überwachen und gegebenenfalls

dessen Generaldirektor auf Vorschlag

der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zu ernennen;

2. den Jahreshaushalt des Vereins zu

prüfen;

3. auf Vorschlag des Generaldirektors

des Internationalen Büros die Ernennung

des nicht klassifizierten Personals

und der Beamten der 1., 2. und 3. Besoldungsklasse

nach Prüfung der beruflichen

Befähigungsnachweise der

von den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

vorgeschlagenen Bewerber

zu bestätigen; hiebei ist einer gerechten

geographischen Aufteilung

nach Erdteilen und Sprachen sowie

allen anderen in Betracht kommenden

Erwägungen unter Berücksichtigung

der inneren Aufstiegsordnung des

Internationalen Büros Rechnung zu

tragen;

4. den Jahresbericht des Internationalen

Büros über die Tätigkeit des Vereins

zu genehmigen und gegebenenfalls

Erläuterungen dazu vorzulegen;

5. falls es die Umstände erfordern, der

Aufsichtsbehörde zu empfehlen, die

Genehmigung zur Überschreitung des

Höchstbetrages der ordentlichen Ausgaben

zu erteilen;

6. Bei der Ernennung des Generaldirektors

und der Bestätigung der Ernennung des nicht

klassifizierten Personals berücksichtigt der

Vollzugsrat, daß die Inhaber dieser Stellen

grundsätzlich verschiedenen Mitgliedsländern

des Vereins angehören sollen.

7. Auf seiner ersten Tagung, die vom

Präsidenten des letzten Kongresses einberufen

wird, wählt der Vollzugsrat aus seinen Mitgliedern

einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten

und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Generaldirektor des Internationalen Büros

übt die Tätigkeit des Generalsekretärs des

Vollzugsrates aus und nimmt an den Verhandlungen

ohne Stimmrecht teil.

8. Nach Einberufung durch seinen Präsidenten

tritt der Vollzugsrat grundsätzlich einmal

jährlich am Sitz des Vereins zusammen. Das

Sekretariat des Vollzugsrates wird vom Internationalen

Büro besorgt. Letzteres bereitet die

Arbeiten des Vollzugsrates vor und übersendet

alle vor jeder Sitzungsperiode veröffentlichten

Dokumente den Postverwaltungen der

Mitglieder des Vollzugsrats, den Engeren Vereinen

und auf Verlangen auch den Postverwaltungen

anderer Mitgliedsländer.

9. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrats,

der an den Tagungen dieses Organs,

mit Ausnahme der während des Kongresses

stattfindenden Sitzungen, teilnimmt, hat Anspruch

auf Erstattung der Kosten für eine

Fahrkarte 1. Klasse für die Hin- und Rückreise

auf dem Luft-, See- oder Landweg.

10. Die Postverwaltung des Landes, in dem

der Vollzugsrat zusammentritt, wird eingeladen,

als Beobachter an den Tagungen teilzunehmen,

wenn dieses Land nicht Mitglied des

Vollzugsrats ist.

11. Der Vollzugsrat kann jede internationale

Organisation oder jede andere geeignete

Persönlichkeit, die er zur Mitarbeit heranzuziehen

wünscht, zu seinen Tagungen ohne

Stimmrecht einladen. Er kann unter den

gleichen Bedingungen auch eine oder mehrere

Postverwaltungen der Mitgliedsländer einladen,

die an den auf seiner Tagesordnung

stehenden Fragen interessiert sind.

Artikel 103

Dokumentation über die Tätigkeit

des Vollzugsrats

1. Nach jeder Tagung übersendet der Vollzugsrat

den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

des Vereins und den Engeren Vereinen

zur Unterrichtung

a) einen zusammenfassenden Bericht;

b) die „Documents du Conseil exécutif"

mit den Berichten, den Beratungen, dem

zusammenfassender Bericht sowie den

Resolutionen und Beschlüssen.

2. Der Vollzugsrat erstattet dem Kongreß

einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und

übersendet ihn den Postverwaltungen mindestens

zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.

Artikel 104

Zusammensetzung, Arbeitsweise

und Tagungen des Konsultativrates

für Poststudien

1. Der Konsultativrat für Poststudien setzt

sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die vom

Kongreß gewählt werden. Die Dauer des Mandats

des Konsultativrates entspricht dem Zeitraum

zwischen zwei Kongressen.

2. Der Vertreter jedes Mitglieds des Konsultativrates

wird von der Postverwaltung

seines Landes bestimmt. Der Vertreter muß

ein qualifizierter Beamter der Postverwaltung

sein.

3. Die Kosten für die Tätigkeit des Konsultativrates

trägt der Verein. Seine Mitglieder

erhalten keinerlei Vergütung. Reise- und Aufenthaltskosten

für die Vertreter der am Rat

teilnehmenden Verwaltungen werden von diesen

getragen.

4. Bei seiner ersten Sitzung, die vom Präsidenten

des Kongresses einberufen und eröffnet

wird, wählt der Konsultativrat aus dem

Kreise seiner Mitglieder einen Präsidenten und

Vizepräsidenten. Der Generaldirektor des Internationalen

Büros übt das Amt des Generalsekretärs

des Konsultativrates aus und nimmt

an den Beratungen ohne Stimmrecht teil. Er

kann sich auch vertreten lassen.

5. Der Konsultativrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Konsultativrat tritt grundsätzlich

jedes Jahr am Sitze des Vereins zusammen.

Zeit und Ort der Tagung werden von seinem

Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten

des Vollzugsrates und dem Generaldirektor

des Internationalen Büros bestimmt.

7. Der Präsident und die Vizepräsidenten

des Konsultativrates bilden das Direktionskomitee.

Dieses Komitee bereitet die Arbeiten

jeder Sitzungsperiode des Konsultativrates vor,

leitet sie und übernimmt alle Aufgaben, die

ihm nach Beschluß des letzteren übertragen

werden.

8. Der Konsultativrat hat folgende Aufgaben

a) die Untersuchung der wichtigsten Probleme

technischer, betrieblicher und

wirtschaftlicher Natur sowie der technischen

Zusammenarbeit einzuleiten, die

für die Postverwaltungen aller Mitgliedsländer

des Vereins von Interesse

sind, sowie Informationen und Gutachten

dazu auszuarbeiten;

b) das Studium über die Ausbildungs- und

Berufsschulungsprobleme, die für die

Entwicklungsländer von Interesse sind,

vorzunehmen;

e) die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

um die Erfahrungen und Fortschritte,

die bestimmte Länder auf technischem,

betrieblichem und wirtschaftlichem

Gebiet sowie auf dem Gebiet der

Berufsschulung, die für die Postdienste

von Interesse sind, gemacht haben, zu

untersuchen und weiterzugeben;

d) die gegenwärtige Lage und die Erfordernisse

der Postdienste in den Entwicklungsländern

zu studieren und geeignete

Empfehlungen über Wege und Mittel

zur Verbesserung der Postdienste in

diesen Ländern auszuarbeiten;

e) im Einvernehmen mit dem Vollzugsrat

geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet

der technischen Zusammenarbeit mit allen

Mitgliedsländern des Vereins, insbesondere

mit den Entwicklungsländern, zu

ergreifen.

f) alle anderen Fragen zu untersuchen, die

ihm von einem Mitglied des Konsultativrates,

vom Vollzugsrat oder von jeder

anderen Verwaltung eines Mitgliedslandes

vorgelegt werden.

9. Die Mitglieder des Konsultativrates beteiligen

sich wirksam an seinen Arbeiten. Dis

Mitgliedsländer, die nicht dem Konsultativrat

angehören, können sich auf ihren Antrag an

den unternommenen Studien beteiligen.

10. Der Konsultativrat arbeitet gegebenenfalls

Vorschläge an den Kongreß aus, die sich

unmittelbar aus seinen in diesem Artikel festgelegten

Tätigkeiten ergeben. Diese Vorschläge

werden vom Konsultativrat selbst, im Einvernehmen

mit dem Vollzugsrat, wenn es sich um

Fragen handelt, die in dessen Zuständigkeit

fallen, vorgelegt.

11. Der Konsultativrat legt bei seiner letzten

Tagung vor dem Kongreß den Entwurf des

Arbeitsprogramms des nächsten Rates fest, der

dem Kongreß zu unterbreiten ist, wobei er die

Anträge der Mitgliedsländer des Vereins sowie

des Vollzugsrates zu berücksichtigen hat.

12. Der Konsultativrat kann zu seinen Sitzungen

ohne Stimmrecht einladen

a) jede internationale Organisation oder

jede qualifizierte Persönlichkeit, die er zu

seinen Arbeiten hinzuziehen möchte;

b) Postverwaltungen von Mitgliedsländern,

die dem Konsultativrat nicht angeboren.

13. Das Sekretariat des Konsultativrates

wird vom Internationalen Büro wahrgenommen.

Dieses bereitet entsprechend den Richtlinien

des Direktionskomitees die Arbeiten

des Konsultativrates vor und übersendet alle

vor jeder Sitzungsperiode veröffentlichten Dokumente

den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

des Konsultativrates, den Postverwaltungen

der Länder, die, ohne Mitglied des

Konsultativrates zu sein, an den unternommenen

Studien mitarbeiten, sowie den Engeren

Vereinen und den Verwaltungen der anderen

Mitgliedsländer, die darum ansuchen.

Artikel 105

Dokumentation über die Tätigkeit

des Konsultativrates für

Poststudien

1. Der Konsultativrat für Poststudien übersendet

den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

und den Engeren Vereinen am Schluß

jeder Sitzungsperiode

a) einen zusammenfassenden Bericht;

b) die "Documents du Conseil consultatif

des études postales" mit den Berichten,

den Beratungen und dem zusammenfassenden

Bericht.

2. Der Konsultativrat arbeitet für den Vollzugsrat

einen Jahresbericht über seine Tätigkeit

aus.

3. Der Konsultativrat arbeitet für den Kongreß

einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit

aus und übersendet ihn den Postverwaltungen

der Mitgliedsländer mindestens zwei Monate

vor Eröffnung des Kongresses.

Artikel 106

Geschäftsordnung der Kongresse,

Verwaltungskonferenzen

und Sonderkommissionen

1. Zur Organisation seiner Arbeiten und zur

Führung seiner Beratungen wendet der Kongreß

die Kongreßgeschäftsordnung an, die der

vorliegenden Allgemeinen Verfahrensordnung

angeschlossen ist.

2. Jeder Kongreß kann diese Geschäftsordnung

unter den in dieser Geschäftsordnung

festgelegten Bedingungen ergänzen oder ändern.

3. Jede Verwaltungskonferenz und jede

Sonderkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Bis zur Annahme dieser Geschäftsordnung

finden die Bestimmungen der der vorliegenden

Allgemeinen Verfahrensordnung angeschlossenen

Kongreßgeschäftsordnung insoweit

Anwendung, als sie sich auf die Beratungen

beziehen.

Artikel 107

Sprachen für die Veröffentlichung

der Dokumente, die Beratungen

und den dienstlichen

Schriftwechsel

1. Die Dokumente des Vereins werden auf

Verlangen eines Mitgliedslandes oder einer

Gruppe von Mitgliedsländern entweder durch

Vermittlung des Internationalen Büros oder

durch regionale Zentralstellen in Zusammenarbeit

mit dem Internationalen Büro in jeder

Sprache ausgefertigt.

2. Die durch Vermittlung des Internationalen

Büros herausgegebenen Dokumente werden

gleichzeitig in den verlangten Sprachen

versandt.

3. Die Kosten für die Veröffentlichung der

Dokumente in einer beliebigen Sprache durch

das Internationale Büro oder durch seine Vermittlung

werden, gegebenenfalls einschließlich

der Übersetzungskosten, von dem Mitgliedsland

oder der Gruppe von Mitgliedsländern

getragen, die die Ausfertigung der Dokumente

in dieser Sprache verlangt haben.

4. Die Kosten, die von einer Gruppe von

Mitgliedsländern zu übernehmen sind, werden

unter diesen im Verhältnis ihrer Beiträge zu

den Kosten des Vereins aufgeteilt. Diese Kosten

können unter den Mitgliedern der Sprachgruppe

nach einem anderen Aufteilungsschlüssel aufgeteilt

werden, vorausgesetzt daß die Betreffenden

sich diesbezüglich einigen und ihren Beschluß

dem Internationalen Büro durch den

Sprecher der Gruppe bekanntgeben.

1. Die gebildeten Sprachgruppen bestimmen

selbst die Aufteilung der übersetzten Veröffentlichungen

und Dokumente.

6. Innerhalb einer Frist, die zwei Jahre nicht

überschreiten darf, kommt das Internationale

Büro jedem Antrag eines Mitgliedslandes auf

Wechsel der gewählten Sprache nach.

7. Für die Beratungen der Zusammenkünfte

der Organe des Vereins sind die französische,

englische, spanische und russische Sprache unter

Verwendung einer Übersetzungsanlage mit

oder ohne elektronische Ausrüstung zugelassen,

deren Auswahl dem Ermessen der Veranstalter

der Zusammenkunft im Einvernehmen mit dem

Generaldirektor des Internationalen Büros und

den beteiligten Mitgliedsländern überlassen

bleibt.

8. Andere Sprächen sind für die im § 7

genannten Beratungen und Zusammenkünfte

ebenfalls zugelassen.

9. Die Delegationen, die sich anderer Sprachen

bedienen, sorgen für die Simultanübersetzung

in eine der im § 7 genannten Sprachen

entweder durch die im selben Paragraphen

erwähnte Anlage, wenn die erforderlichen

technischen Änderungen daran vorgenommen

werden können, oder durch besondere Dolmetscher.

10. Die Kosten für den Übersetzungsdienst

werden unter den Mitgliedsländern, die dieselbe

Sprache verwenden, im Verhältnis ihrer

Beiträge zu den Kosten des Vereins aufgeteilt.

Die Kosten für die Einrichtung und Instandhaltung

der technischen Anlage werden jedoch

vom Verein getragen.

11. Die Postverwaltungen können die Sprache

vereinbaren, die sie in ihrem dienstlichen

Schriftwechsel anwenden wollen. Besteht eine

solche Vereinbarung nicht, ist die französische

Sprache zu verwenden.

Kapitel II

Internationales Büro

Artikel 108

Liste der Mitgliedsländer

Das Internationale Büro stellt eine Liste der

Mitgliedsländer des Vereins mit Angabe der

Beitragsklasse jedes Landes auf und hält sie auf

dem laufenden. Es stellt ferner eine Liste der

Abkommen und der Mitgliedsländer auf, die

diesen beigetreten sind, und hält sie auf dem

laufenden.

Artikel 109

Aufgaben und Befugnisse des

Generaldirektors des Internationalen

Büros

1. Die Aufgaben und Befugnisse des Generaldirektors

des Internationalen Büros sind

diesem entweder ausdrücklich durch die Urkunden

des Vereins zugewiesen oder ergeben sich

aus den Aufgaben des Internationalen Büros.

2. Der Generaldirektor bereitet den Jahreshausbaltsentwurf

des Vereins mit den so niedrig

wie möglichen Ansätzen, die mit den Bedürfnissen

des Vereins vereinbar sind, vor und

unterbreitet ihn zeitgerecht dem Vollzugsrat

zur Prüfung. Nach Genehmigung durch die

Aufsichtsbehörde teilt er den Haushalt den

Mitgliedsländern des Vereins mit.

3. Der Generaldirektor leitet das Internationale

Büro.

4. Der Generaldirektor oder sein Vertreter

wohnt den Sitzungen der Kongresse, der Verwaltungskonferenzen

und der Sonderkommissionen

bei und nimmt an den Beratungen

ohne Stimmrecht teil.

Artikel 110

Vorbereitung der Arbeiten der

Kongresse, Verwaltungskonferenzen

und Sonderkommissionen

Das Internationale Büro bereitet die Arbeiten

der Kongresse, Verwaltungskonferenzen

und Sonderkommissionen vor. Es sorgt für den

Druck und die Verteilung der Dokumente.

Es stellt den Verwaltungen der Mitgliedsländer

die zum Einordnen der dem Kongreß unterbreiteten

Vorschläge notwendigen Ordner bei.

Artikel 111

Auskünfte; Gutachten; Anträge

auf Auslegung und Änderung

der Urkunden; Umfragen; Vermittlung

bei der Erledigung

der Rechnungen

1. Das Internationale Büro hält sich jederzeit

zur Verfügung des Vollzugsrates, des Konsultativrates

für Poststudien und der Postverwaltungen,

um ihnen alle zweckdienlichen

Auskünfte über dienstliche Fragen zu erteilen.

2. Es hat insbesondere die Aufgabe, Mitteilungen

jeder Art über den internationalen Postdienst

zu sammeln, zusammenzustellen, zu veröffentlichen

und zu verteilen, auf Antrag der

Beteiligten Gutachten über strittige Fragen abzugeben,

den Ersuchen um Auslegung und Änderung

der Urkunden des Vereins nachzukommen

und sich allgemein mit Studien, Herausgabe-

und Dokumentationsarbeiten zu befassen,

die ihm die genannten Urkunden zuweisen

oder die ihm im Interesse des Vereins

übertragen werden.

3. Es nimmt auch Umfragen vor, die von

den Postverwaltungen beantragt werden, um

die Ansicht anderer Verwaltungen über eine

bestimmte Frage kennenzulernen. Das Ergebnis

einer Umfrage stellt keine Abstimmung

dar und ist unverbindlich.

4. Es, leitet dem Präsidenten des Konsultativrates

für Poststudien zur weiteren Veranlassung

Fragen zu, die in die Zuständigkeit

dieses Organs fallen.

5. Es vermittelt als Ausgleichsstelle bei der

Erledigung der Rechnungen jeder Art aus dem

internationalen Postdienst im Verhältnis zwischen

den Postverwaltungen, die diese Vermittlung

wünschen.

Artikel 112

Technische Zusammenarbeit

Im Rahmen der internationalen technischen

Zusammenarbeit hat das Internationale Büro

die Aufgabe, die technische Hilfeleistung jeder

Art auf dem Gebiet des Postwesens zu fördern.

Artikel 113

Lieferung von Formularen

durch das Internationale Büro

Das Internationale Büro hat die Aufgabe,

Postausweiskarten, Internationale Antwortscheine,

Postreisegutscheine und die Heftumschläge

zu den Gutscheinen herstellen zu lassen

und sie den Postverwaltungen auf Antrag

zum Selbstkostenpreis zu liefern.

Artikel 114

Verträge der Engeren Vereine

und besondere Vereinbarungen

1. Zwei Ausfertigungen der nach Artikel 8

der Satzung abgeschlossenen Verträge der Engeren

Vereine und besonderen Vereinbarungen

müssen dem Internationalen Büro von den

Büros dieser Vereine oder, falls ein solches

nicht besteht, von einer der Vertragsparteien

übersandt werden.

2. Das Internationale Büro hat darüber zu

wachen, daß die Verträge der Engeren Vereine

und die besonderen Vereinbarungen für die

Postbenützer nicht ungünstigere Bedingtingen

vorsehen als die Urkunden des Vereins; es hat

die Postverwaltungen über das Bestehen der

Engeren Vereine und der genannten Vereinbarungen

zu unterrichten. Das Internationale

Büro hat dem Vollzugsrat jede Unregelmäßigkeit

anzuzeigen, die es auf Grund der vorstehenden

Bestimmung festgestellt hat.

Artikel 115

Zeitschrift des Vereins

Das Internationale Büro gibt unter Benutzung

der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen

eine Zeitschrift in deutscher, englischer,

arabischer, chinesischer, spanischer, französischer

und russischer Sprache heraus.

Artikel 116

Jahresbericht über die Tätigkeit

des Vereins

Das Internationale Büro erstattet über die

Tätigkeit des Vereins einen Jahresbericht, der

den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen

und der Organisation der Vereinten Nationen

nach seiner Genehmigung durch den Vollzugsrat

übersandt wird.

Kapitel III

Verfahren für die Einbringung und Prüfung

der Vorschläge

Artikel 117

Verfahrenfür die Einbringung

der Vorschläge für den Kongreß

1. Vorbehaltlich der im § 3 vorgesehenen

Ausnahmen gilt für die Einbringung von Vorschlägen

jeglicher Art, die dem Kongreß von

den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

vorgelegt werden sollen, folgendes Verfahren!

a) Vorschläge, die dem Internationalen

Büro mindestens sechs Monate vor dem

für die Eröffnung des Kongresses bestimmten

Zeitpunkt zugehen, sind zugelassen;

b) Vorschläge redaktioneller Art sind während

eines Zeitraumes von sechs Monaten

vor dem für die Eröffnung des Kongresses

bestimmten Zeitpunkt nicht zugelassen

c) Vorschläge materieller Art, die dem

Internationalen Büro in der Zeit zwischen

sechs und vier Monaten vor dem für die

Eröffnung des Kongresses bestimmten

Zeitpunkt zugehen, sind nur zugelassen,

wenn sie von mindestens zwei Verwaltungen

unterstützt werden;

d) Vorschläge materieller Art, die dem Internationalen

Büro innerhalb von vier

Monaten vor dem für die Eröffnung des

Kongresses bestimmten Zeitpunkt zugehen,

sind nur zugelassen, wenn sie von

mindestens acht Verwaltungen unterstützt

werden;

e) die Unterstützungserklärungen müssen

dem Internationalen Büro innerhalb derselben

Frist zugehen wie die Vorschläge,

die sie betreffen.

2. Vorschläge redaktioneller Art werden von

den einbringenden Verwaltungen im Kopf mit

dem Vermerk „Proposition d'ordre rédactionnel"

(Vorschlag redaktioneller Art) versehen

und vom Internationalen Büro unter einer

Nummer mit dem Zusatz „R" veröffentlicht.

Die Vorschläge, die nicht mit diesem Vermerk

versehen, jedoch nach Ansicht des Internationalen

Büros lediglich redaktioneller Art sind,

werden mit einer entsprechenden Erläuterung

veröffentlicht; das Internationale Büro stellt

für den Kongreß eine Liste dieser Vorschläge

auf.

3. Das in den §§ 1 und 1 vorgeschriebene

Verfahren gilt weder für Vorschläge zur Kongreßgeschäftsordnung

noch für Anderungsvorschläge

zu bereits eingebrachten Vorschlägen.

Artikel 118

Verfahren für die Einbringung

von Vorschlägen in der Zeit

zwischen zwei Kongressen

1. Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen

von einer Postverwaltung eingebrachte

Vorschlag zum Vertrag oder zu den Abkommen

muß, um in Erwägung gezogen zu werden,

von mindestens zwei anderen Verwaltungen

unterstützt: werden. Die Vorschläge bleiben

unberücksichtigt, wenn das Internationale

Büro nicht gleichzeitig die erforderlichen

Unterstützungserklärungen erhält.

2. Diese Vorschläge werden den anderen

Postverwaltungen durch Vermittlung des Internationalen

Büros übersandt.

Artikel 119

Prüfung der Vorschläge in der

Zeit zwischen zwei Kongressen

1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren

Den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

wird eine Frist von zwei Monaten gewährt,

um den mit Rundschreiben des Internationalen

Büros bekanntgegebenen Vorschlag

zu prüfen und gegebenenfalls dem Internationalen

Büro ihre Bemerkungen zugehen zu

lassen. Anderungsvorschläge sind unzulässig.

Die Antworten werden vom Internationalen

Büro zusammengestellt und den Postverwaltungen

mit der Aufforderung mitgeteilt, sich

für oder gegen den Vorschlag auszusprechen.

Haben Postverwaltungen ihre Stimme nicht

binnen zwei Monaten abgegeben, so gilt dies

als Stimmenthaltung. Die vorgenannten Fristen

beginnen mit dem Datum der Rundschreiben

des Internationalen Büros.

2. Betrifft der Vorschlag ein Abkommen,

dessen Ausführungsvorschrift oder deren

Schlußprotokolle, so dürfen sich nur die Postverwaltungen

der Mitgliedsländer, die an

diesem Abkommen teilnehmen, an dem Verfahren

nach § 1 beteiligen.

Artikel 120

Bekanntgabe der in der Zeit

zwischen zwei Kongressen gefaßten

Beschlüsse

1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen,

der Schlußprotokolle und der Anlagen zu

diesen Urkunden werden durch eine diplomatische

Erklärung bestätigt, die die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen

und auf Antrag des Internationalen

Büros den Regierungen der Mitgliedsländer zu

übermitteln hat.

2. Änderungen der Ausführungsvorschriften

und ihrer Schlußprotokolle werden durch das

Internationale Büro festgestellt und den Postverwaltungen

bekanntgegeben. Das gilt auch

für die in Artikel 70, § 2, c), Ziffer 2 des

Vertrags und in den entsprechenden Bestimmungen

der Abkommen vorgesehene Auslegung

der Urkunden.

Artikel 121

Inkrafttreten der in der Zeit

zwischen zwei Kongressen

gefaßten Beschlüsse

Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen

gefaßte Beschluß tritt frühestens drei Monate

nach seiner Bekanntgabe in Kraft.

Kapitel IV

Finanzen

Artikel 122

Festsetzung und Begleichung

der Ausgaben des Vereins

1. Vorbehaltlich der §§ 2 bis 4 dürfen dit

jährlichen Ausgaben für die Tätigkeiten der

Organe des Vereins nachstehende Beträge im

Jahre 1971 und in den darauffolgenden Jahren

nicht überschreiten

5,514.600 Goldfranken im Jahre 1971;

5,772.900 Goldfranken im Jahre 1972;

6,044.500 Goldfranken im Jahre 1973;

6,329.400 Goldfranken im Jahre 1974;

6,629.000 Goldfranken im Jahre 1975.

Im Falle einer Verschiebung des für 1974

vorgesehenen Kongresses werden die Jahresbudgets

für die Jahre nach 1975 den für das

vorhergehende Jahr festgelegten Betrag um nur

höchstens 5% jährlich übersteigen dürfen.

2. Die Ausgaben für das Zusammentreten

des nächsten Kongresses (Reisekosten für das

Sekretariat, Transportkosten, Kosten für die

technische Einrichtung der Simultanübersetzung

und Herstellungskosten für die Dokumente

während des Kongresses usw.) dürfen den

Höchstbetrag von 539.000 Goldfranken nicht

übersteigen.

3. Über Empfehlung des Vollzugsrates kann

die Aufsichtsbehörde die Überschreitung der in

den §§ 1 und 2 festgesetzten Höchstbeträge

bewilligen, um den Gehaltsstufenerhöhungen,

den Zuschüssen zu den Ruhegenüssen oder den

Zulagen, einschließlich den Postenzulagen, deren

Anwendung von den Vereinten Nationen

auf deren in Genf tätiges Personal beschlossen

wurde, Rechnung zu tragen.

4. Sollten sich die durch §§ 1 und 2 vorgesehenen

Kredite für ein gutes Arbeiten des Ver-

eins als unzulänglich erweisen, so können die

Höchstbeträge nur mit Billigung der Mehrheit

der Mitgliedsländer des Vereins überschritten

werden. Jede Rundfrage hat eine vollständige

Darlegung der Gründe, die ein soldes Verlangen

rechtfertigen, zu enthalten.

5. Die Länder, die dem Verein beitreten oder

als Mitglieder in den Verein aufgenommen

werden, sowie die Länder, die aus dem Verein

ausscheiden, müssen ihren Beitrag für das volle

Kalenderjahr entrichten, in dem ihre Aufnahme

oder ihr Austritt wirksam wird.

6. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

leistet die notwendigen Vorschüsse

und überwacht, daß sich die Kassen-

und Haushaltsführung des Internationalen

Büros innerhalb der Grenzen des vom Kongreß

festgesetzten Betrags hält.

7. Die nach § 6 von der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft geleisteten

Vorschüsse sind von den Schuldnerverwaltungen

in kürzester Frist zu erstatten, spätestens

jedoch vor dem 31. Dezember des Jahres, in

dem die Rechnung übersandt worden ist. Vom

Tage nach Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten

Beträge zugunsten der genannten

Regierung mit 5% jährlich zu verzinsen.

Artikel 123

Beitragsklassen

Die Mitgliedsländer werden entsprechend

Artikel 21, § 4 der Satzung in sieben Klassen

eingeteilt. Sie tragen in folgendem Verhältnis

zu den Ausgaben des Vereins bei

1. Klasse, 25 Einheiten

2. Klasse, 20 Einheiten

3. Klasse, 15 Einheiten

4. Klasse, 10 Einheiten

5. Klasse, 5 Einheiten

6. Klasse, 3 Einheiten

7. Klasse, 1 Einheit

Artikel 124

Bezahlung der Lieferungen des

Internationalen Büros

Lieferungen, die das Internationale Büro an

die Postverwaltungen gegen Entgelt ausführt,

müssen in kürzester Frist bezahlt werden,

spätestens innerhalb von sechs Monaten, vom

ersten Tag des Monats an gerechnet, der auf

den Monat der Absendung der Rechnung durch

das Internationale Büro folgt. Vom Tage nach

Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten Beträge

zugunsten der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, die sie bevorschußt

hat, mit 5% jährlich zu verzinsen.

Kapitel V

Schiedsgerichtibarkeit

Artikel 125

Schiedsrichterliches Verfahren

1. Bei Streitfällen, die durch Schiedsspruch

zu schlichten sind, wählt jeder der beteiligten

Postverwaltungen eine Postverwaltung eines

Mitgliedslandes, die an der Streitfrage nicht

unmittelbar beteiligt ist. Bilden mehrere Verwaltungen

eine Streitgenossenschaft, so gelten

sie bei Anwendung dieser Bestimmung als eine

einzige Partei.

2. Falls eine der beteiligten Verwaltungen

der Bestellung eines Schiedsrichters innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nicht nachkommt,

fordert das Internationale Büro auf

Verlangen die säumige Verwaltung auf, einen

Schiedsrichter zu bezeichnen, oder bestellt ihn

von Amts wegen selbst.

3. Die Streitteile können sich auf die Bestellung

eines einziges Schiedsrichters einigen;

dieser kann auch das Internationale Büro sein.

4. Die Entscheidung der Schiedsrichter erfolgt

mit Stimmenmehrheit.

5. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter

zur Entscheidung des Streitfalls eine

andere an der Streitfrage ebenfalls unbeteiligte

Postverwaltung. Kommt über diese Wähl keine

Einigung zustande, so wird diese Verwaltung

von Internationalen Büro aus dem Kreise derjenigen

Verwaltungen bestimmt, die von den

Schiedsrichtern noch nicht vorgeschlagen worden

sind.

6. Handelt es sich um einen Streitfall, der

ein Abkommen betrifft, so dürfen als Schiedsrichter

nur solche Verwaltungen bestellt werden,

die an diesem Abkommen teilnehmen.

Kapitel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 126

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zur Allgemeinen

Verfahrensordnung

Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge

zur Allgemeinen Verfahrensordnung bedürfen,

um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung

der Mehrheit der beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer. Zwei Drittel der Mitgliedsländer

des Vereins müssen zum Zeitpunkt der

Abstimmung anwesend sein.

Artikel 127

Vorschläge zu den Übereinkommen

mit der Organisation der

Vereintes Nationen

Die Annahmebedingungen des Artikels 126

gelten in gleicher Weise für Vorschläge zur

Änderung der zwischen dem Weltpostverein

und der Organisation der Vereinten Nationen

abgeschlossenen Übereinkommen, soweit diese

Übereinkommen nicht selbst die Änderungsbedingungen

für die in ihnen enthaltenen Bestimmungen

vorsehen.

Artikel 128

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Allgemeinen Verfahrensordnung

Diese Allgemeine Verfahrensordnung tritt

am 1. Juli 1971 in Kraft und gilt bis zum

Inkrafttreten der Urkunden des nächsten

Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der Mitgliedsländer diese

Allgemeine Verfahrensordnung in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein seinen

Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Schlußprotokoll zur Allgemeinen

Verfahrensordnung

des Weltpostvereins

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der am

heutigen Tage beschlossenen Allgemeinen Verfahrensordnung

des Weltpostvereins haben die

unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes

vereinbart

Artikel I

Vollzugsrat und Konsultativrat

für Poststudien

Die Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung

zur Organisation und Arbeitsweise

des Vollzugsrates und des Konsultativrates

für Poststudien gelten bereits vor dem

Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung.

Artikel II

Ausgaben des Vereins

1. Abweichend von Artikel 128 dürfen die

Jahresausgaben (ordentliche und außerordentliche)

für die Tätigkeiten der Organe des Vereins

im Jahr 1970 5,460.000 Goldfranken nicht

überschreiten; in dieser Summe ist auch der

Höchstbetrag von 560.000 Goldfranken für

die einmaligen Ausgaben für das neue Gebäude

des Internationalen Büros inbegriffen.

2. Abweichend von Artikel 128 gilt der im,

Artikel 122 für das Jahr 1971 vorgesehene

Höchstbetrag der Jahresausgaben für die Tätigkeiten

der Organe des Vereins ab 1. Jänner

1971.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,

das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,

als ob diese Bestimmungen Bestandteil der

Allgemeinen Verfahrensordnung selbst wären}

sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des

Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,

verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird

jeder Vertragspartei von der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,

übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 25 bis 28)

Weltpostvertrag

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 3 der Satzung des

Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich des Artikels 25, § 3

der Satzung in diesem Vertrag die für den

internationalen Postdienst anwendbaren allgemeinen

Regeln und die Bestimmungen, die

die Briefpostdienste betreffen, beschlossen.

Erster Teil

Gemeinsame Regeln für den

internationalen Postdienst

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Freiheit des Durchganges

1. Die Freiheit des Durchganges, deren

Grundsatz im Artikel 1 der Satzung ausgesprochen

ist, verpflichtet jede Postverwaltung,

die ihr von einer anderen Verwaltung übergebenen

Kartenschlüsse und Briefsendungen

des offenen Durchganges stets auf den schnellsten

Wegen weiterzuleiten, die sie für ihre

eigenen Sendungen benutzt. Diese Verpflichtung

gilt auch für Flugpostbriefsendungen,

gleichviel ob die vermittelnden Postverwaltungen

an ihrer Weiterleitung beteiligt sind oder

nicht.

2. Die Mitgliedsländer, die am Austausch

von Briefen mit leichtverderblichen biologischen

Gegenständen oder radioaktiven Stoffen

nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser

Sendungen im offenen Durchgang durch

ihr Gebiet ablehnen. Das gleiche gilt für die

im Artikel 29, § 5 genannten Sendungen.

3. Dis Mitgliedsländer, die den Wertbrief-

und Wertschachteldienst nicht ausführen oder

die für die Beförderung durch ihre Schiffahrts-

oder Luftfahrtunternehmen keine Haftung

nach der Wertangabe übernehmen, können

trotzdem den Durchgang derartiger Sendungen

durch ihr Gebiet in Kartenschlüssen oder die

Beförderung mit ihren Schiffahrts- oder Luftfahrtunternehmen

nicht verweigern; die Haftung

dieser Länder ist aber auf die für

Einschreibsendungen vorgesehene Haftung

begrenzt.

4. Die Freiheit des Durchganges für die auf

dem Land- und Seeweg zu befördernden Post-

pakete bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt,

die an diesem Dienst teilnehmen.

5. Die Freiheit des Durchganges für Flugpostpakete

ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

Jedoch können Vereinsländer, die

nicht Vertragsteile des Postpaketabkommens

sind, nicht verpflichtet werden, sich an der Beförderung

von Flugpostpaketen auf dem Erdweg

zu beteiligen.

6. Die Mitgliedsländer, die dem Postpaketabkommen

beigetreten sind, aber den Wertpaketdienst

nicht ausführen oder die für die

Beförderung durch ihre Schiffahrts- oder

Luftfahrtunternehmen keine Haftung nach

der Wertangabe übernehmen, können trotzdem

den Durchgang derartiger Pakete in Kartenschlüssen

durch ihr Gebiet oder die Beförderung

durch ihre Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen

nicht verweigern; die Haftung

dieser Länder ist aber auf die für Pakete des

gleichen Gewichts ohne Wertangabe vorgesehene

Haftung begrenzt.

Artikel 2

Nichtbeachtung der Freiheit

des Durchganges

Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen

des Artikels 1 der Satzung und des Artikels 1

des Vertrages nicht beachtet, haben die Postverwaltungen

der anderen Mitgliedsländer das

Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen.

Sie müssen diese Maßnahmen vorher

den beteiligten Verwaltungen telegraphisch

zur Kenntnis bringen und diese Tatsache dem

Internationalen Büro mitteilen.

Artikel 3

Vorübergehende Einstellung

des Dienstes

Sieht sich eine Postverwaltung durch außergewöhnliche

Umstände gezwungen, die Ausführung

von Diensten zeitweilig ganz oder

teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet,

den beteiligten Verwaltungen hievon unverzüglich,

erforderlichenfalls telegraphisch,

Kenntnis zu geben.

Artikel 4

Verfügungsrecht über Postsendungen

Über jede Sendung verfügt der Absender so

lange, wie sie dem Empfangsberechtigten nicht

ausgefolgt worden ist, es sei denn, daß die betreffende

Sendung in Anwendung der Rechtsvorschriften

des Bestimmungslandes beschlagnahmt

worden ist.

Artikel 5

Gebühren

1. Die Gebühren für die verschiedenen internationalen

Postdienste sind im Vertrag und in

den Abkommen festgesetzt.

2. Es ist verboten, andere als die im Vertrag

und in den Abkommen vorgesehenen

Postgebühren einzuheben.

Artikel 6

Gegenwerte

Die Gebühren werden in jedem Mitgliedsland

nach einem Gegenwert festgesetzt, der

dem Wert des Goldfranken in der Währung

dieses Landes möglichst genau entspricht.

Artikel 7

Postmarken

Nur die Postverwaltungen geben die zur

Freimachung bestimmten Postmarken heraus.

Artikel 8

Formblätter

1. Soweit die beteiligten Verwaltungen

untereinander nichts anderes vereinbart haben,

müssen die Formblätter für den Verkehr

zwischen den Verwaltungen in französischer

Sprache, mit oder ohne Übersetzung unterhalb

der Zeile, abgefaßt sein.

2. Die Formblätter für Postbenützer müssen

unterhalb der Zeilen eine Übersetzung in

französischer Sprache enthalten, wenn sie

nicht in dieser Sprache gedruckt sind.

3. Wortlaut, Farbe und Größe der Formblätter

nach den §§ 1 und 2 müssen den in

den Vollzugsordnungen des Vertrags und der

Abkommen enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Artikel 9

Pos tau s weiskarten

1. Jede Verwaltung kann auf Antrag Postausweiskarten

ausstellen, die in allen Mitgliedsländern,

die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich

bekanntgegeben haben, als vollgültige

Ausweise im Verkehr mit Postdienststellen

angesehen werden.

2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte

ausstellt, kann hiefür eine Gebühr erheben,

die 2 Franken nicht übersteigen darf.

3. Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortung

befreit, wenn festgestellt wird,

daß die Aushändigung einer Postsendung oder

die Auszahlung eines Betrages gegen Vorlage

einer ordnungsgemäßen Ausweiskarte erfolgt

ist. Sie sind auch nicht für die Folgen verantwortlich,

die der Verlust, die Unterschlagung

oder die betrügerische Verwendung einer ordnungsgemäßen

Ausweiskarte nach sich ziehen

kann.

4. Die Karte ist für einen Zeitraum von

fünf Jahren, vom Tage der Ausstellung an

gerechnet, gültig. Jedoch wird die Karte ungültig,

wenn sich das Äußere des Inhabers so

geändert hat, daß sein Lichtbild oder seine

Personenbeschreibung nicht mehr zutrifft.

Artikel 10

Abrechnung

Im Verhältnis zwischen den Postverwaltungen

kann der Ausgleich der internationalen

Rechnungen aus dem Postverkehr als laufendes

Geschäft betrachtet und in Übereinstimmung

mit den laufenden internationalen Verpflichtungen

der beteiligten Mitgliedsländer

vorgenommen werden, wenn einschlägige Abkommen

bestehen. Fehlen derartige Abkommen,

so werden die Rechnungen nach den

Bestimmungen der Vollzugsordnung ausgeglichen.

Artikel 11

Verpflichtung zu strafrechtlichen

Maßnahmen

Die Regierungen der Mitgliedsländer verpflichten

sich, die notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften

vorzuschlagen, tun

a) die Fälschung von Postmarken (auch

solcher, die bereits aus dem Verkehr gezogen

worden sind), ferner von internationalen

Antwortscheinen und Postausweiskarten

zu bestrafen;

b) die Verwendung oder Verbreitung

1. gefälschter (auch aus dem Verkehr

gezogener) oder bereits benutzter

Postmarken sowie gefälschter oder

bereits benutzter Abdrucke von Freistempelmaschinen

oder der Druckpresse,

2. gefälschter internationaler Antwortscheine,

3. gefälschter Postausweiskarten

zu bestrafen;

c) die betrügerische Verwendung von ordnungsmäßigen

Postausweiskarten zu bestrafen;

d) alle betrügerischen- Handlungen zur

Herstellung und Verbreitung der im

Postverkehr verwendeten Klebezettel

und Stempel zu verbieten, und zu verhindern,

die gefälscht oder derart nachgemacht

sind, daß sie mit den von der

Postverwaltung eines Mitgliedslandes

ausgegebenen Klebezetteln und Stempeln

verwechselt werden können;

e) das Einlegen; von Opium, Morphium,

Kokain oder anderen Rauschgiften sowie

von explodier- oder leicht entzündbaren.

Stoffen in Postsendungen zu verhindern

und gegebenenfalls zu bestrafen, sofern

deren Versendung durch den Vertrag

und die Abkommen nicht ausdrücklich

zugelassen ist.

Kapitel II

Postgebührenfreiheit

Artikel 12

Postgebührenfreiheit

Die Falle der Postgebührenfreiheit sind ausdrücklich

im Vertrag und in den Abkommen

vorgesehen.

Artikel 13

Postgebührenfreiheit für postdienstliche

Briefsendungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

56, § 4 sind von allen Postgebühren,

postdienstliche Briefsendungen befreit, die von

den Postverwaltungen abgesandt oder die ausgetauscht

werden zwischen

a) Postverwaltungen und Organen des

Weltpostvereins,

b) Postverwaltungen und Engeren Vereinen,

c) Organen des Weltpostvereins und Engeren

Vereinen,

d) Organen des Weltpostvereins,

e) Engeren Vereinen,

f) Postämtern der Mitgliedsländer,

g) Postämtern, und Postverwaltungen.

Artikel 14

Postgebührenfreiheit für

Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertensendungen

1. Unter Vorbehalt von Artikel 56, § 2

sind Briefsendungen, Wertbriefe und Wert-

schachteln, Postpakete und Sendungen der

Postzahlungsdienste, die entweder unmittelbar

oder durch Vermittlung der Auskunftsstellen

nach Artikel 122 der Genfer Konvention über

die Behandlung von Kriegsgefangenen vom

12. August 1949 und der Zentralauskunftsstelle

nach Artikel 123 derselben Konvention

an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von

diesen versandt werden, von allen Gebühren

befreit. Die in einem neutralen Land aufgenommenen

und internierten Kriegsteilnehmer

werden den eigentlichen Kriegsgefangenen bei

Anwendung der vorstehenden Bestimmungen

gleichgestellt.

2. § 1 gilt auch für Briefsendungen, Wertbriefe

und Wertschachteln, Postpakete und

Sendungen der Postzahlungsdienste, die aus

anderen Ländern an Zivilinternierte im Sinne

der Genfer Konvention über den Schutz von

Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August

1949 gerichtet sind oder von diesen versandt

werden, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung

der Auskunftsstellen nach Artikel

136 und der Zentralauskunftsstelle nach

Artikel 140 derselben Konvention.

3. Die vorerwähnten nationalen Auskunftsstellen

und Zentralauskunftsstellen genießen

ebenfalls Gebührenfreiheit für Briefsendungen,

Wertbriefe und Wertschachteln, Postpakete

und Sendungen der Postzahlungsdienste, die sie

entweder unmittelbar oder als Vermittler

unter den in den §§ 1 und 2 vorgesehenen

Bedingungen versenden oder empfangen,

wenn die Sendungen die in den genannten

Paragraphen erwähnten Personen betreffen.

4. Pakete sind bis zum Gewicht von 5 kg

gebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze

wird auf 10kg erhöht für Sendungen, deren

Inhalt unteilbar ist, und für solche, die an ein

Lager oder dessen Vertrauensleute zur Verteilung

an die Gefangenen gerichtet sind.

Artikel 15

Postgebührenfreiheit für

Blindensendungen

Unter Vorbehalt von Artikel 56, § 2 unterliegen

Blindensendungen weder der Freimachungsgebühr

noch den Sondergebühren für

Einschreiben, Rückschein, Eilzustellung, Nachforschung

und Nachnahme.

Zweiter Teil

Bestimmungen über die

Briefpost

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Briefsendungen

Die Bezeichnung umfaßt Briefe, Postkarten,

Drucksachen, Blindensendungen und Päckchen.

Artikel 17

Gebühren und allgemeine Bedingungen

1. Die Gebühren für die Beförderung von

Briefsendungen innerhalb des gesamten Bereichs

des Weltpostvereins sowie die Grenzen

für Gewicht und Maße werden nach den Angaben

der nachstehenden Übersicht festgesetzt.

Abgesehen von den in Artikel 19, § 3 vorgesehenen

Ausnahmen gelten diese Gebühren

auch für die Zustellung, sofern der Zustelldienst

in den Bestimmungsländern besteht.

2. Im Rahmen der Bestimmungen des § 1

und unter dem Vorbehalt des Artikels 122 der

Ausführungsvorschrift sind als Standardsendungen

Sendungen in rechteckiger Form anzusehen,

deren Länge mindestens der Breite

mal √2 (etwa 1,4) entspricht und die folgende

Bedingungen erfüllen

a) Sendungen unter Umschlag

Mindestmaße: wie in § 1 angegeben;

Höchstmaße: 120 X 235 mm mit einer

Toleranz von 2 mm;

Höchstgewicht: 20 g;

größte Stärke: 5 mm;

außerdem muß die Anschrift auf der

Seite des Umschlages angebracht sein, die

keine Verschlußklappe aufweist;

b) Sendungen in Kartenform

Maße und Stärke wie bei Postkarten;

e) alle Sendungen

auf der Anschriftseite muß ein rechteckiges

Feld von 40 mm (—2 mm)

Höhe, ausgehend vom oberen Rand, und

von 74 mm Länge, ausgehend vom rechten

Rand, für die Freimachung und für

die Stempelabdrucke freibleiben. Innerhalb

dieses Feldes sind Postmarken und

Freistempelabdrucke in der rechten oberen

Ecke anzubringen.

Als Standardsendungen gelten nicht

— Sendungen, die die vorstehenden Bedingungen

nicht erfüllen, selbst wenn sie mit einer

Anschriftfahne nach den Bestimmungen des

§ 1, Spalte 5, dritter Absatz der Übersicht

versehen sind;

— gefaltete Karten.

3. Die Aufgabeverwaltung kann für Briefe

und Drucksachen unter Umschlag der ersten

Gewichtsstufe, die keine Standardsendungen

sind, sowie für Briefe in Kartenform, welche

die in § 2, erster Absatz, Buchstabe b) angegebenen

Bedingungen nicht erfüllen, eine Gebühr

vorsehen, die den Gebührensatz für

Sendungen der zweiten Gewichtsstufe nicht

übersteigen darf.

4. Die in § 1 festgesetzten Grenzen für Gewicht

und Maße gelten nicht für die in Artikel

13 erwähnten postdienstlichen Briefsendungen.

Drucksachen, die in einen oder in

mehrere besondere Beutel eingelegt werden

und die an denselben Empfänger in demselben

Bestimmungsort gerichtet sind, unterliegen

nicht den für diese Sendungsart nach § 1 vorgesehenen

Gewichtsbeschränkungen.

5. Die für Drucksachen, die in besonderen

Beuteln an denselben Empfänger in demselben

Bestimmungsort gerichtet sind, zu entrichtende

Gebühr wird nach dem Gesamtgewicht des

Beutels in Gewichtsstufen zu je 1 Kilogramm

errechnet. Es bleibt jeder Verwaltung vorbehalten,

für Drucksachen, die in besonderen

Beuteln versandt werden, eine Gebührenermäßigung

bis zu 10% einzuräumen.

6. Leicht verderbliche biologische Gegenstände,

deren Beschaffenheit und Verpackung

den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

entsprechen, unterliegen der Briefgebühr und

werden auf dem schnellsten Wege, normalerweise

bei Entrichtung der entsprechenden Flugpostzuschläge

auf dem Luftweg, befördert. Sie

dürfen nur zwischen amtlich anerkannten

Laboratorien ausgetauscht werden. Dieser Austausch

ist überdies auf den Verkehr zwischen

den Mitgliedsländern beschränkt, deren Postverwaltungen

sich einverstanden erklärt haben,

solche Sendungen entweder in beiden oder nur

in einer Verkehrsrichtung anzunehmen.

7. Radioaktive Stoffe, deren Beschaffenheit

und Verpackung den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

entsprechen, unterliegen der

Briefgebühr und werden auf dem schnellsten

Wege, normalerweise bei Entrichtung der entsprechenden

Flugpostzuschläge auf dem Luftweg,

befördert. Sie dürfen nur von den dazu

autorisierten Absendern aufgegeben werden.

Dieser Austausch ist überdies auf den Verkehr

zwischen den Mitgliedsländern beschränkt,

deren Postverwaltungen sich einverstanden

erklärt haben, solche Sendungen entweder in

beiden oder nur in einer Verkehrsrichtung anzunehmen.

8. Jede Verwaltung kann für die in ihrem

Land erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften

die Drucksachengebühr bis zu 50% ermäßigen.

Sie kann jedoch diese Ermäßigung auf Zeitungen

und Zeitschriften beschränken, die die

nach den Inlandsbestimmungen für die Versendung

zur Zeitungsgebühr geforderten Voraussetzungen

erfüllen. Ausgenommen von der

Ermäßigung sind geschäftliche Drucksachen

wie Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne

Rücksicht auf die Regelmäßigkeit ihres Erscheinens;

das gilt auch für gedruckte Werbungen

auf Blättern, die Zeitungen und Zeitschriften

beigefügt sind.

9. Die Verwaltungen können die gleiche

Ermäßigung auch für Bücher und Broschüren,

Musiknoten und Landkarten zugestehen, die,

abgesehen von dem Aufdruck auf dem Umschlag

und den Schutzblättern dieser Sendungen,

keinerlei Anzeigen oder Werbungen enthalten.

10. Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder

auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Platin,

Gold oder Silber in verarbeitetem oder nicht

verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Juwelen

und andere kostbare Gegenstände dürfen nur

in verschlossenen Einschreibbriefen versandt

werden.

11. Die Verwaltungen der Aufgabe- und

Bestimmungsländer können Briefe mit Schriftstücken,

die den Charakter einer aktuellen und

persönlichen Mitteilung haben und die zwischen

anderen Personen als dem Absender und

dem Empfänger oder den bei ihnen wohnenden

Personen ausgetauscht werden, nach ihren

Rechtsvorschriften behandeln.

12. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Ausnahmen gilt für

Drucksachen, Blindensendungen und Päckchen

folgendes

a) sie müssen so beschaffen sein, daß sie

leicht geprüft werden können;

b) sie dürfen weder Vermerke tragen noch

Schriftstücke enthalten, die den Charakter

einer aktuellen und persönlichen

Mitteilung haben;

c) sie dürfen keine entwerteten oder nichtentwerteten

Postmarken noch Formblätter

mit eingedruckten Postmarken

und keine anderen Papiere mit Werteigenschaft

enthalten.

13. Gegenstände, die verschiedenen Gebühren

unterliegen, können zu einer Sendung zusammengefaßt

werden. In diesem Fall wird die

Gebühr nach dem Gesamtgewicht der Sendung

und dem Gebührensatz der Sendungsart mit

den höchsten Gebühren berechnet.

14. Sendungen, die den Bedingungen dieses

Artikels und der betreffenden Artikel der

Ausführungsvorschrift nicht entsprechen, werden

vorbehaltlich der im Vertrag und seiner

Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen

nicht befördert. Die zu Unrecht zugelassenen

Sendungen sind an die Aufgabeverwaltung

zurückzusenden. Die Bestimmungsverwaltung

kann sie jedoch den Empfängern

aushändigen lassen. In diesem Fall belegt sie

die Sendungen mit den Gebühren für die

Sendungsart, der die Sendungen nach Inhalt,

Gewicht oder Größe angehören. Für Sendungen,

deren Gewicht die in § 1 festgesetzten

Grenzen übersteigt, kann die Gebühr nach

dem wirklichen Gewicht berechnet werden.

Artikel 18

Besondere Gebühren

Die im Vertrag vorgesehenen und zusätzlich

zu den in Artikel 17 erwähnten Freimachungsgebühren

erhobenen Gebühren werden „besondere

Gebühren" genannt. Ihre Höhe richtet

sich nach den Angaben in nachstehender

Tabelle

Artikel 19

Spätlingsgebühr; Postlagergebühr;

Abgabegebühr für

Päckchen

1. Die Verwaltungen dürfen vom Absender

für Sendungen, die außerhalb der Amtsstunden

aufgegeben werden, nach ihren Rechtsvorschriften

eine zusätzliche Gebühr einheben.

2. Postlagernde Sendungen können von den

Verwaltungen der Bestimmungsländer mit der

besonderen Gebühr belegt werden, die ihre

Rechtsvorschriften gegebenenfalls für gleichartige

Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.

3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer

dürfen für jedes an den Empfänger abgegebene

Päckchen über 500 Gramm die nach Artikel 18,

lit. c) vorgesehene Gebühr einheben.

Artikel 20

Lagergebühr

Für Drucksachen und Päckchen über

500 Gramm, die vom Empfänger innerhalb der

Frist, in der sie für ihn ohne Kosten bereitliegen,

nicht abgeholt werden, darf die Bestimmungsverwaltung

eine Lagergebühr ihres

Inlandsdienstes einheben.

Artikel 21

Freimachung

1. Alle in Artikel 16 bezeichneten Sendungen,

mit Ausnahme der in den Artikeln 13 bis

15 angeführten, müssen grundsätzlich vom

Absender vollständig freigemacht werden.

2. Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen

außer Briefen und Postkarten werden

nicht befördert.

3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte

Briefe oder Postkarten in großer Zahl aufgegeben

werden, kann die Verwaltung des Aufgabelandes

sie dem Absender zurückgeben.

Artikel 22

Arten der Freimachung

1. Zur Freimachung dienen die im Aufgabeland

gültigen Briefmarken, die auf die Sendungen

aufgedruckt oder aufgeklebt sein können,

ferner die Stempelabdrucke der amtlich zugelassenen

und unter unmittelbarer Aufsicht der

Postverwaltung arbeitenden Freistempelmaschinen

oder auch mit der Druckpresse oder in

einem anderen Drude- oder Stempelverfahren

herstellten Aufdrucke, wenn die Vorschriften

der Aufgabeverwaltung eine solche Art der

Freimachung zulassen.

2. Drucksachen, die in einen besonderen Beutel

eingelegt und an denselben Empfänger in

demselben Bestimmungsort gerichtet sind, werden

nach einem in § 1 vorgesehenen Verfahren

freigemacht; die Freimachung ist auf der äußeren

Beutelfahne anzubringen.

3. Als gültig freigemacht werden angesehen

Sendungen, die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

ordnungsgemäß freigemacht

waren und für die die Ergänzungsgebühr vor

ihrer Nachsendung entrichtet worden ist,

sowie Zeitungen oder Zeitungs- und Zeitschriftenpakete,

deren Anschrift den Vermerk

„Abonnement-poste" oder „Abonnement direct"

trägt und die auf Grund des Postzeitungsabkommens

versandt werden. Nach dem

Vermerk „Abonnement-poste" oder „Abonnement

direct" ist die Angabe „taxe perçue"

(T. P.) oder „Port payé" (P. P.) zu setzen.

Artikel 23

Freimachung von Briefsendungen

an Bord von Schiffen

1. Sendungen, die an Bord eines Schiffes

während des Aufenthaltes am Anfangs- oder

Endpunkt der Fahrt oder in einem der

Anlaufhäfen aufgegeben werden, müssen mit

Postmarken und nach den Gebührensätzen des

Landes freigemacht werden, in dessen Gewässern

sich das Schiff befindet.

2. Wenn nichts anderes zwischen den beteiligten

Verwaltungen vereinbart ist, können

Sendungen, die an Bord eines Schiffes auf

hoher See aufgegeben werden, mit Postmarken

und nach den Gebührensätzen des Landes

freigemacht werden, dem dieses Schiff angehört

oder dem es untersteht.

Artikel 24

Gebühr für nicht oder

ungenügend freigemachte

Briefsendungen

1. Für nicht oder ungenügend freigemachte

Briefe und Postkarten hat der Empfänger, im

Falle der Unzustellbarkeit der Absender, vorbehaltlich

der Ausnahme nach Artikel 37, § 3

für Einschreibsendungen und nach Artikel 138,

§§ 3, 4 und 5 der Ausführungsvorschrift für

bestimmte nachgesandte Sendungsarten die nach

Artikel 18, lit. e) vorgesehene Gebühr zu entrichten.

2. In gleicher Weise können in den vorerwähnten

Fällen auch die anderen Briefsendun-

gen behandelt werden, die zu Unrecht nach

dem Bestimmungsland befördert worden sind.

Artikel 25

Internationale Antwortscheine

1. In den Mitgliedsländern werden internationale

Antwortscheine verkauft.

2. Der Verkaufspreis wird von den betreffenden

Verwaltungen festgesetzt; er darf

jedoch nicht weniger als 60 Centimen betragen.

3. Die Antwortscheine werden in jedem Mitgliedsland

gegen eine oder mehrere Postmarken

im Gesamtwert der Gebühr für einen gewöhnlichen,

auf dem Erdweg zu befördernden Auslandsbrief

der ersten Gewichtsstufe umgetauscht.

Wenn es die Bestimmungen des Landes, das den

Umtausch vornimmt, gestatten, können Antwortscheine

auch gegen Postganzsachen umgetauscht

werden. Gegen Vorlage einer genügenden

Anzahl von Antwortscheinen müssen die

Verwaltungen so viel Briefmarken abgeben,

wie zur Freimachung eines nichtbescheinigten

Briefes bis 20 g, der als zuschlagpflichtige Sendung

auf dem Luftweg befördert werden soll,

notwendig sind.

4. Jedes Land kann verlangen, daß der Antwortschein

und die Sendung, zu deren Freimachung

der Antwortschein dienen soll,

gleichzeitig vorgelegt werden.

Artikel 26

Eilsendungen

1. Auf Verlangen der Absender werden

Briefsendungen in den Ländern, deren Verwaltungen

den Eilzustelldienst durchführen,

sogleich nach Eingang dem Empfänger durch

besonderen Boten an der Abgabestelle zugestellt.

2. Diese Eilsendungen unterliegen neben der

gewöhnlichen auch der in Artikel 18, lit. f)

vorgesehenen besonderen Gebühr. Sie ist voll

vorauszuentrichten.

3. Verursacht die Eilzustellung der Verwaltung

des Bestimmungslandes besondere Aufwendungen,

weil die Wohnung des Empfängers

weit abliegt oder weil die Sendung an

Tagen oder zu Zeiten mit eingeschränktem

Dienst einlangt, erfolgt die Zustellung der Sendung

und die allfällige Einhebung einer zusätzlichen

Gebühr nach den entsprechenden Vorschriften

des Inlandsdienstes.

4. Eilsendungen, die nicht in Höhe der

vollen, vorauszuentrichtenden Gebühren frei-

gemacht sind, werden als nichtbescheinigte

Sendungen zugestellt, wenn das Aufgabeamt

sie nicht als Eilsendungen behandelt hat. In

diesem Fall werden sie nach Artikel 24 mit

Gebühren belegt.

5. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung

nur einmal zu versuchen. Ist dieser Versuch

erfolglos, so kann die Sendung als gewöhnliche

Sendung behandelt werden.

6. Wenn es nach den Vorschriften des Bestimmungslandes

zulässig ist, können die Empfänger

beim Abgabeamt beantragen, daß ihnen

nichtbescheinigte und eingeschriebene Sendungen

sogleich nach Eingang als Eilsendungen zugestellt

werden. Die Bestimmungsverwaltung

darf dann bei der Zustellung die in ihrem Inlandsdienst

festgesetzte Gebühr einheben.

Artikel 27

Zurückziehung von Briefsendungen;

Änderung oder Berichtigung

der Anschrift

1. Der Absender kann eine Briefsendung

zurückziehen oder ihre Anschrift ändern lassen,

solange sie

a) dem Empfänger noch nicht ausgefolgt,

b) durch die zuständigen Behörden nicht

wegen Verletzung der Bestimmungen des

Artikels 29 beschlagnahmt oder vernichtet

oder

e) nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes

nicht beschlagnahmt

worden ist.

2. Der Antrag wird brieflich oder telegraphisch

auf Kosten des Absenders übermittelt,

der für jeden Antrag die in Artikel 18, lit. g)

vorgesehene besondere Gebühr zu entrichten

hat. Soll der Antrag auf dem Luftweg oder

telegraphisch übermittelt werden, hat der Absender

außerdem den entsprechenden Flugzuschlag

oder die Telegrammgebühr zu entrichten.

3. Wenn es die Rechtsvorschriften gestatten,

muß jede Verwaltung Anträge auf Zurückziehung

von Briefsendungen oder Änderung der

Anschrift entgegennehmen, die sich auf Briefsendungen

beziehen, die im Bereich anderer

Verwaltungen aufgegeben wurden.

4. Wenn der Absender verlangt, auf dem

Luftweg oder telegraphisch darüber unterrichtet

zu werden, was das Bestimmungsamt

auf seinen Antrag auf Zurückziehung oder

Änderung der Anschrift veranlaßt hat, so muß

er hiefür den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr

entrichten.

5. Für jeden Antrag auf Zurückziehung oder

Änderung der Anschrift, der mehrere vom sei-

nen Absender gleichzeitig beim selben Postamt

an die Anschrift desselben Empfängers

aufgegebene Sendungen betrifft, werden die

Gebühren und Zuschläge nach § 2 nur einmal

eingehoben.

6. Eine bloße Berichtigung der Anschrift

(ohne Änderung des Namens oder der Angaben

über die Eigenschaft des Empfängers)

kann der Absender unmittelbar beim Bestimmmungsamt

beantragen, d. h. formlos und ohne

Zahlung der Gebühren nach § 2.

7. Wenn sich der Absender verpflichtet, den

entsprechenden Flugzuschlag zu zahlen, wird

auf Grund eines Antrags auf Zurückziehung

von Briefsendungen oder Änderung der Anschrift

die Zurückleitung einer Sendung an

den Aufgabeort oder die Weiterleitung einer

Sendung nach dem neuen Bestimmungsort

auf dem Luftweg vorgenommen.

Artikel 28

Nachsendung; unzustellbare

Sendungen

1. Bei Änderung des Aufenthaltsortes des

Empfängers werden ihm Briefsendungen unverzüglich

nach den im Inlandsdienst vorgeschriebenen

Bedingungen nachgesandt, sofern

es der Absender nicht durch einen Vermerk

auf der Anschriftseite in einer im Bestimmungsland

bekannten Sprache ausgeschlossen

hat. Die Nachsendung von Land zu Land erfolgt

jedoch nur, wenn die Sendungen den

Bedingungen für die neue Beförderung entsprechen.

Erfolgt die Nach- oder Rücksendung

auf dem Luftweg, gelten die Artikel 63, §§ 2

bis 4 des Weltpostvertrags und 178 der Ausführungsvorschrift

entsprechend.

2. Es ist jeder Verwaltung freigestellt, eine

Frist für die Nachsendung festzulegen, die der

für den Inlandsdienst gültigen Frist entspricht.

3. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst

für den Antrag auf Nachsendung eine Gebühr

einheben, können diese Gebühr auch im internationalen

Postdienst einheben.

4. Unzustellbare Sendungen sind unverzüglich

nach dem Aufgabeland zurückzusenden.

5. Die Aufbewahrungsfrist für Sendungen,

die zur Verfügung des Empfängers bereitgehalten

werden, oder für postlagernde Sendungen

richtet sich nach den Vorschriften des Bestimmungslandes.

Sie darf jedoch grundsätzlich

einen Monat nicht überschreiten, kann

aber in besonderen Fällen von der Bestimmungsverwaltung

auf höchstens zwei Monate

verlängert werden. Die Rücksendung nach

dem Aufgabeland muß innerhalb einer kürze-

ren Frist erfolgen, wenn es der Absender

durch einen Vermerk auf der Anschriftseite

in einer im Bestimmungsland bekannten

Sprache verlangt hat.

6. Postkarten ohne Absenderangabe werden

nicht zurückgesandt. Die Rücksendung unzustellbarer

Drucksachen an den Aufgabeort ist

nicht obligatorisch, ausgenommen in solchen

Fällen, bei denen der Absender durch einen

Vermerk auf der Sendung in einer im Bestimmungsland

bekannten Sprache die Rücksendung

verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen

und Bücher müssen stets zurückgesandt

werden.

7. Für die Nachsendung von Briefsendungen

von Land zu Land oder die Rücksendung in

das Aufgabeland wird vorbehaltlich der in der

Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen

keine Nachgebühr eingehoben.

8. Briefsendungen, die nachgesandt oder als

unzustellbare Sendungen an den Aufgabeort

zurückgesandt worden sind, werden den Empfängern

oder Absendern gegen Zahlung der

Gebühren ausgehändigt, mit denen sie bei der

Aufgabe, bei der Abgabe oder unterwegs infolge

Nachsendung über die ursprüngliche Beförderungsstrecke

hinaus belastet worden sind.

Zollabgaben und andere vom Bestimmungsland

nicht niedergeschlagene besondere Kosten

hat der Empfänger oder Absender ebenfalls

zu erstatten.

9. Die Gebühr für postlagernde Sendungen,

die Verzollungspostgebühr, die Lagergebühr,

die Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr

für Eilsendungen und die Abgabegebühr für

Päckchen werden bei Nachsendung nach einem

anderen Land oder bei Unzustellbarkeit gestrichen.

Artikel 29

Verbote

1. Das Einlegen der nachstehend bezeichneten

Gegenstände in Brief Sendungen ist verboten

a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung eine Gefahr

für die Postbediensteten darstellen,

die Briefsendungen oder Einrichtungen

der Post beschmutzen oder beschädigen

können. Zum Verschließen der Sendung

dienende Metallklammern sollen

keine scharfen Schneiden aufweisen; sie

dürfen auch die postbetriebliche Behandlung

nicht stören;

b) zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich

der in Artikel 30 vorgesehenen Ausnahmen);

c) Opium, Morphium, Kokain und andere

Rauschgifte;

d) lebene Tiere mit Ausnahme von

1. Bienen, Blutegeln und Seidenraupen;

2. Schmarotzern und Vertilgern schädlicher

Insekten, die dazu bestimmt

sind, diese Insekten in Grenzen zu

halten, und die zwischen amtlich anerkannten

Instituten ausgetauscht

werden;

e) explodierbare, leicht entzündbare oder

andere gefährliche Stoffe; jedoch fallen

die in Artikel 17, §§ 6 und 7 genannten

leicht verderblichen biologischen Gegenstände

und radioaktiven Stoffe nicht

unter dieses Verbot;

f) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;

g) Gegenstände, deren Einfuhr oder deren

Umlauf im Bestimmungsland verboten

sind.

2. Sendungen, die die in § 1 genannten Gegenstände

enthalten und zu Unrecht zur Versendung

zugelassen worden sind, werden nach

den Rechtsvorschriften des Landes behandelt,

dessen Verwaltung ihr Vorhandensein feststellt.

3. Sendungen, die Gegenstände nach § 1

lit. c), e) und f) enthalten, werden jedoch

keinesfalls zum Bestimmungsort geleitet, den

Empfängern ausgefolgt oder an den Aufgabeort

zurückgesandt. Die Verwaltung des

Bestimmungslandes kann den Teil des Inhalts,

der nicht unter das Verbot fällt, dem Empfänger

ausfolgen.

4. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung

angenommen worden sind, weder

an den Aufgabeort zurückgesandt noch den

Empfängern ausgefolgt werden, muß die Aufgabeverwaltung

über die weitere Behandlung

dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

5. Außerdem behält jedes Mitgliedsland das

Recht, die Beförderung von Briefsendungen

im offenen Durchgang mit Ausnahme von

Briefen und Postkarten auf seinem Gebiet auszuschließen,

wenn sie nicht den gesetzlichen

Bestimmungen über ihre Veröffentlichung

oder Verbreitung in diesem Land genügen.

Diese Sendungen müssen an die Aufgabeverwaltung

zurückgesandt werden.

Artikel 30

Zollpflichtige Gegenstände

1. Zollpflichtige Drucksachen und Päckchen

sind zugelassen.

2. Das gilt auch für Briefe mit zollpflichtigem

Inhalt, wenn das Bestimmungsland sich

damit einverstanden erklärt. Jede Verwaltung

kann jedoch die Zulassung von zollpflichtigen

Gegenständen auf Einschreibbriefe beschränken.

3. Sendungen mit Serum, Impfstoffen sowie

Sendungen mit dringend benötigten, schwer

zu beschaffenden Medikamenten sind in jedem

Fall zugelassen.

Artikel 31

Zollabfertigung

Die Postverwaltung des Aufgabe- und des

Bestimmungslandes kann nach ihren Rechtsvorschriften

die in Artikel 30 angeführten

Sendungen der Zollabfertigung unterwerfen

und sie von Amts wegen öffnen.

Artikel 32

Verzollungspostgebühr

Die im Aufgabe- oder Bestimmungsland der

Zollabfertigung unterliegenden Sendungen

können seitens der Post entweder für die Zollgestellung

und Verzollung oder für die Zollgestellung

allein mit der in Artikel 18, lit. i)

vorgesehenen besonderen Gebühr belegt werden.

Artikel 33

Zoll- und andere Abgaben

Die Postverwaltungen können von den

Absendern oder Empfängern der Sendungen

Zoll- und alle anderen gegebenenfalls anfallenden

Abgaben einheben.

Artikel 34

Freizettelsendungen

1. Im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern,

deren Postverwaltungen sich damit einverstanden

erklärt haben, können die Absender

durch vorherige Erklärung beim Aufgabeamt

sämtliche Gebühren und Abgaben

übernehmen, mit denen die Sendungen bei der

Ausfolgung belastet sind. Solange eine Sendung

dem Empfänger noch nicht ausgefolgt

worden ist, kann der Absender auch nach der

Aufgabe gegen Zahlung der in Artikel 18,

lit. j), 2., vorgesehenen besonderen Gebühr gebühren-

und abgabenfreie Ausfolgung der

Sendung beantragen. Soll der Antrag auf dem

Luftweg oder telegraphisch übermittelt werden,

so hat der Absender außerdem den Flugzuschlag

oder die Telegrammgebühr zu entrichten.

2. In den Fällen nach § 1 haben die Absender

sich zur Zahlung der von dem Bestimmungsamt

geforderten Beträge zu verpflichten

und auf Verlangen ausreichende Sicherstellungsbeträge

zu leisten.

3. Die Bestimmungsverwaltung darf die in

Artikel 18, lit. j), 1., vorgesehene Freizettelgebühr

je Sendung einheben. Diese Gebühr ist

von der in Artikel 32 vorgesehenen Verzollungspostgebühr

unabhängig.

4. Jede Verwaltung kann den Freizetteldienst

auf Einschreibsendungen beschränken.

Artikel 35

Niederschlagung von Zoll- und

anderen Abgaben

Die Postverwaltungen verpflichten sich, bei

den zuständigen Behörden ihres Landes auf die

Niederschlagung von Zoll- und anderen Abgaben

für die Sendungen hinzuwirken, die an

den Aufgabeort zurückgesandt, wegen völligen

Verderbs des Inhalts vernichtet oder die

nach einem dritten Land nachgesandt worden

sind.

Artikel 36

Nachforschung und Auskunftsersuchen

1. Die Nachforschung ist innerhalb eines

Jahres, vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung

an gerechnet, zulässig.

2. Auskunftsersuchen, die von einer Verwaltung

ausgehen, müssen entgegengenommen

und bearbeitet werden, wenn sie der beteiligten

Verwaltung innerhalb einer Frist von

fünfzehn Monaten vom Tag nach der Aufgabe

der Sendungen an gerechnet, zugehen.

Jede Verwaltung ist verpflichtet, Auskunftsersuchen

so schnell wie möglich zu bearbeiten.

3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachforschungsanträge

und Auskunftsersuchen entgegenzunehmen,

die im Bereich anderer Verwaltungen

aufgegebene Sendungen jeder Art

betreffen.

4. Für jeden Nachforschungsantrag oder

jedes Auskunftsersuchen kann die in Artikel

18, lit. k) vorgesehene besondere Gebühr

eingehoben werden, sofern der Absender nicht

die Gebühr für einen Rückschein bereits entrichtet

hat. Wird telegraphische Übermittlung

verlangt, so werden außer der Nachforschungsgebühr

die Kosten für das Telegramm

und gegebenenfalls für die Antwort eingehoben.

5. Wenn der Nachforschungsantrag oder

das Auskunftsersuchen mehrere Sendungen

betrifft, die vom selben Absender gleichzeitig

beim selben Postamt an die Anschrift desselben

Empfängers aufgegeben worden sind, wird

die Gebühr nur einmal eingehoben. Handelt

es sich jedoch um Einschreibsendungen, die auf

Verlangen des Absenders auf verschiedenen

Leitwegen versandt werden sollten, so wird

für jeden der benutzten Leitwege eine Gebühr

eingehoben.

6. Ist die Nachforschung oder das Auskunftsersuchen

durch ein Dienstversehen verursacht

worden, so wird die dafür eingehobene

Gebühr erstattet.

Kapitel II

Einschreibsendungen

Artikel 37

Gebühren

1. Die in Artikel 16 bezeichneten Briefsendungen

können eingeschrieben versandt

werden.

2. Die Gebühr für Einschreibsendungen maß

vorausentrichtet werden. Sie setzt sich zusammen

aus

a) der gewöhnlichen Freimachungsgebühr

je nach Art der Sendung;

b) der in Artikel 18, lit. l) vorgesehenen

festen Einschreibgebühr.

3. Dem Absender einer Einschreibsendung

ist bei der Aufgabe ein Aufgabeschein unentgeltlich

auszuhändigen.

4. Die Postverwaltungen, die bereit sind,

auch im Fall höherer Gewalt eine Haftung zu

übernehmen, können die in Artikel 18, lit. m)

vorgesehene feste Gebühr einheben.

5. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,

die zu Unrecht nach dem

Bestimmungsland befördert worden sind,

unterliegen zu Lasten des Empfängers oder des

Absenders (bei anzustellbaren Sendungen) der

in den Artikeln 18, lit e) und 24, § 1 vorgesehenen

Gebühr in Höhe der einfachen fehlenden

Freimachungsgebühr.

Artikel 38

Rückschein

1. Der Absender einer Einschreibsendung

kann gegen die bei der Aufgabe zu entrichtende,

in Artikel 18, lit n), 1. vorgesehene feste

Gebühr einen Rückschein verlangen. Dieser

Rückschein wird ihm auf dem Luftweg übersandt,

wenn er außer der vorerwähnten festen

Gebühr eine zusätzliche Gebühr entrichtet, die

den Flugzuschlag für das Gewicht des Formblatts

nicht übersteigt.

2. Der Rückschein kann auch nach der Aufgabe

gegen Zahlung der in Artikel 18, lit n),

2. vorgesehenen festen Gebühr und unter den

in Artikel 36 festgesetzten Bedingungen beantragt

werden. Es kann jedoch der entsprechende

Flugzuschlag eingehoben werden, wenn

der Absender die Übermittlung des Antrags

sowie die Rücksendung des Rückscheins auf

dem Luftwege wünscht.

3. Beantragt der Absender die Nachforschung

nach einem Rückschein, der innerhalb

der normalen Frist nicht an ihn zurückgelangt

ist, so wird weder eine zweite Gebühr

noch die Gebühr nach Artikel 36 für die Nachforschung

und Auskunftsersuchen eingehoben.

Artrkel 39

Abgabe zu eigenen Handen

1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,

die sich damit einverstanden erklärt haben,

werden Einschreibsendungen auf Verlangen

des Absenders an den Empfänger zu

eigenen Handen abgegeben. Die Verwaltungen

können die Abgabe zu eigenen Handen auf Einschreibsendungen

mit Rückschein beschränken.

In beiden Fällen zahlt der Absender die in

Artikel 18, lit. o) vorgesehene besondere Gebühr.

2. Die Verwaltungen sind verpflichtet, bei

diesen Sendungen zwei Zustellversuche durchzuführen.

Kapitel III

Haftung

Artikel 40

Grundsatz und Umfang der Haftung

der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen haften nur für den

Verlust von Einschreibsendungen. Ihre Haftung

erstreckt sich sowohl auf die Sendungen

des offenen Durchgangs als auch auf solche,

die in Kartenschlüssen befördert werden.

2. Der Absender hat in diesem Fall Anspruch

auf einen Ersatzbetrag von 40 Franken

je Sendung; dieser Ersatzbetrag kann für jeden

der in Artikel 17, § 4, 2. Satz genannten

besonderen Beutel mit Drucksachen auf

200 Franken erhöht werden.

3. Der Absender kann diesen Ersatzanspruch

zugunsten des Empfängers abtreten.

Artikel 41

Haftungsfreiheit der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen sind von jeder

Haftung für Einschreibsendungen frei, die

nach ihren Vorschriften für gleichartige Sendungen

oder unter den in Artikel 9, § 3 vorgesehenen

Bedingungen ausgehändigt worden

sind.

2. Sie haften nicht

1. für den Verlust von Einschreibsendungen

a) im Fall höherer Gewalt. Die Verwaltung,

in deren Dienstbereich der Verlust

eingetreten ist, muß nach den Rechtsvorschriften

ihres Landes entscheiden, ob

dieser Verlust auf Umstände zurückzuführen

ist, die einen Fall höherer Gewalt

darstellen; diese Umstände sind der Verwaltung

des Aufgabelandes zur Kenntnis

zu bringen, sofern diese es verlangt.

Die Haftung bleibt jedoch für die Verwaltung

des Aufgabelandes bestehen, die

für Schäden aus höherer Gewalt haftet

(Artikel 37, § 4);

b) wenn sie über den Verbleib der Sendungen

deshalb keine Rechenschaft ablegen

können, weil die Dienstpapiere

infolge höherer Gewalt vernichtet worden

sind und der Beweis ihrer Haftung

nicht anderweitig erbracht worden ist;

c) wenn es sich um Sendungen handelt,

deren Inhalt unter die in den Artikeln

17, §§ 10 und 12, lit. c) und 29,

§ 1 vorgesehenen Verbote fällt und sofern

diese Sendungen wegen ihres Inhalts

von der zuständigen Behörde beschlagnahmt

oder vernichtet worden sind;

d) wenn der Absender innerhalb der in Artikel

36 vorgesehenen Jahresfrist keine

Nachforschung beantragt hat;

2. Für Einschreibsendungen, die auf Grund

der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes

beschlagnahmt worden sind.

3. Die Postverwaltungen übernehmen für

die Zollerklärungen, unabhängig von der

Form, in der sie abgegeben werden, sowie für

die Entscheidungen der Zolldienststellen bei

der Prüfung der der Zollprüfung unterliegenden

Briefsendungen keinerlei Verantwortung.

Artikel 42

Haftung des Absenders

1. Der Absender einer Briefsendung ist für

alle Schäden, die infolge der Versendung zur

Beförderung nicht zugelassener Gegenstände

oder infolge Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen

an anderen Postsendungen entstehen,

im gleichen Umfang vie die Postverwaltungen

selbst haftbar, sofern kein schuldhaftes

Verhalten der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen

vorliegt.

2. Die Annahme einer solchen Sendung

durch das Aufgabeamt befreit den Absender

nicht von seiner Haftung.

3. Gegebenenfalls obliegt es der Aufgabeverwaltung,

gegen den Absender vorzugehen.

Artikel 43

Feststellung der Haftung zwischen

den Postverwaltungen

1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet für

den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung,

die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet

übernommen hat und in den Besitz

aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen

gelangt ist, weder die Ausfolgung an den

Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige

Weiterleitung an eine andere Verwaltung

nachweisen kann.

2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

ist bis zum Beweis des Gegenteils und

vorbehaltlich des § 3 von jeder Haftung befreit

a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels

3 des Vertrags sowie der Artikel

151, § 5 und 152, § 4 der Ausführungsvorschrift

beachtet hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr der

Nachforschungsantrag erst zugegangen

Ist, nachdem die die gesuchte Sendung betreffenden

Dienstpapiere wegen Ablaufs

der in Artikel 108 der Ausführungsvorschrift

vorgeschneen Aufbewahrungsfrist

vernichtet worden sind; dieser Vorbehalt

berührt die Redite des Ersatzfordernden

nicht;

t) wenn bei einzeln einzutragenden Einschreibsendungen

die ordnungsgemäße

Ausfolgung der gesuchten Sendung deshalb

nicht nachgewiesen werden kann,

weil die Aufgabeverwaltung die Bestimmungen

des Artikels 147, § 2 über die

Einzeleintragung der Einschreibsendungen

in die Briefkarte C 12 oder in die Sonderlisten

C 13 nicht beachtet hat.

3. Wenn jedoch der Verlust während der

Beförderung eingetreten ist, ohne daß festgestellt

werden kann, auf welchem Gebiet

oder in welchem Dienstbereich sich der Vorfall

ereignet hat, tragen die beteiligten Verwaltungen

den Schaden zu gleichen Teilen.

4. Wenn eine Einschreibsendung durch

höhere Gewalt in Verlust geraten ist, haftet

die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in

deren Dienstbereich der Verlust eingetreten

ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur

dann, wenn beide Länder für den Fall höherer

Gewalt haften.

5. Zoll- und andere Abgaben, deren Niederschlagung

nicht erreicht werden konnte, gehen

zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust

haften.

6. Die Verwaltung, die den Ersatzbetrag gezahlt

hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages

in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich

aller etwaigen Ansprüche gegen Empfänger,

Absender oder Dritte ein.

Artikel 44

Zahlung des Ersatzbetrages

1. Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist entweder

die Aufgabeverwaltung oder in dem in

Artikel 40, § 3 genannten Fall die Bestimmungsverwaltung

verpflichtet; sie kann gegebenenfalls

bei der haftpflichtigen Verwaltung

Rückgriff nehmen.

2. Diese Zahlung soll möglichst bald und

spätestens binnen sechs Monaten, vom Tag

nach der Einbringung des Nachforschungsantrages

an gerechnet, erfolgen.

3. Wenn die zur Zahlung verpflichtete Verwaltung

nicht für höhere Gewalt haftet und

wenn bis zum Ablauf der in § 2 vorgesehenen

Frist die Frage noch nicht entschieden ist, ob

der Verlust auf höherer Gewalt beruht, kann

sie die Ersatzleistung ausnahmsweise über diese

Frist hinausschieben.

4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung

kann den Ersatzberechtigten

für Rechnung derjenigen an der Beförderung

beteiligten Verwaltung entschädigen,

die fünf Monate hat verstreichen lassen, ohne

die ordnungsgemäß bei ihr anhängig gemachte

Angelegenheit endgültig zu erledigen oder

ohne die Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung

davon zu verständigen, daß der Verlust

auf einem Fall höherer Gewalt zu beruhen

scheint.

Artikel 45

Erstattung des Ersatzbetrages

an die Verwaltung, die die Zahlung

geleistet hat

1. Die haftende oder diejenige Verwaltung,

für deren Rechnung die Zahlung nach Arti-

kel 44 geleistet wurde, ist verpflichtet, den

tatsächlich an den Ersatzberechtigten gezahlten

Ersatzbetrag der Verwaltung zu erstatten,

die die Zahlung geleistet hat und die als „Zahlende

Verwaltung" bezeichnet wird; diese Erstattung

soll innerhalb einer Frist von vier

Monaten erfolgen, vom Zeitpunkt der Absendung

der Zahlungsmitteilung an gerechnet.

2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 43 von

mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß

der volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb

der in § 1 genannten Frist von der ersten

Verwaltung, die die gesuchte Sendung ordnungsgemäß

erhalten hat und die vorschriftsmäßige

Weiterleitung an die nächste Verwaltung

nicht nachweisen kann, an die zahlende

Verwaltung erstattet werden. Es ist Sache der

ersten Verwaltung, von jeder der anderen

haftenden Verwaltungen den auf diese entfallenden

etwaigen Anteil an der Entschädigung

des Ersatzberechtigten einzuziehen.

3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung

erfolgt nach den in Artikel 10 vorgesehenen

Zahlungsrichtlinien.

4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden

oder liegt der in Artikel 44, § 4 vorgesehene

Fall vor, so kann der Ersatzbetrag auch von

der haftenden Verwaltung von Amts wegen

durch eine beliebige Abrechnung entweder unmittelbar

oder durch Vermittlung einer Verwaltung,

die mit der haftenden Verwaltung

regelmäßig abrechnet, eingezogen werden.

5. Die zahlende Verwaltung kann die Erstattung

des Ersatzbetrages, von der haftenden

Verwaltung nur innerhalb der Frist eines Jahres,

vom Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung

über die an den Ersatzberechtigten geleistete

Zahlung an gerechnet, verlangen.

6. Hat eine Verwaltung, deren Haftung

ordnungsgemäß festgestellt worden ist, zunächst

die Zahlung des Ersatzbetrages abgelehnt,

so muß sie alle Nebenkosten übernehmen,

die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung

der Zahlung entstehen.

7. Dia Verwaltungen können vereinbaren,

über die an die Ersatzberechtigten gezahlten

Ersatzbeträge, die sie als begründet anerkannt

haben, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen.

Artikel 46

Etwaige Wiedereinziehung des

Ersatzbetrages vom Absender

oder Empfänger

1. Wird eine ursprünglich als in Verlust geraten

angesehene Einschreibsendung oder ein

Teil einer solchen Sendung nach Zahlung des

Ersatzbetrages wieder aufgefunden, so werden

der Empfänger und der Absender hierüber

unterrichtet; der letztere oder bei Anwendung

des Artikels 40, § 3 der Empfänger wird außerdem

verständigt, daß er die Sendung innerhalb

einer Zeitspanne von drei Monaten gegen Erstattung

des ihm gezahlten Ersatzbetrages in

Empfang nehmen kann. Sofern der Absender

oder gegebenenfalls der Empfänger die Sendung

innerhalb dieser Frist nicht verlangt,

wird der gleiche Schritt beim Empfänger oder

beim Absender, je nach Lage des Falls, unternommen.

2. Wenn der Absender oder der Empfänger

die Sendung gegen Erstattung des Ersatzbetrages

in Empfang nimmt, wird dieser Betrag der

Verwaltung oder gegebenenfalls den Verwaltungen

erstattet, die den Schaden getragen

haben.

3. Wenn Absender und Empfänger auf die

Ausfolgung der Sendung verzichten, geht diese

in das Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls

der Verwaltungen über, die den Schaden

getragen haben.

4. Wenn der Beweis der Ausfolgung erst

nach Ablauf der in Artikel 44, § 4 vorgesehenen

Frist von fünf Monaten erbracht wird, so

bleibt die Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

mit dem gezahlten Ersatzbetrag belastet,

sofern der gezahlte Betrag aus irgendeinem

Grunde vom Absender nicht wieder

eingezogen werden kann.

Kapitel IV

Gebührenanrechte; Durchgangskosten

Artikel 47

Gebührenanrechte

Jede Postverwaltung behält die von ihr eingehobenen

Gebühren, soweit nicht im Vertrag

und in den Abkommen etwas anderes vorgesehen

ist.

Artikel 48

Durchgangskosten

1. Vorbehaltlich des Artikels 50 unterliegen

Briefkartenschlüsse, die zwischen zwei Verwaltungen

oder zwischen zwei Postämtern desselben

Landes durch Vermittlung einer oder

mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter)

ausgetauscht werden, zugunsten jedes der

Durchgangsländer oder der Länder, die an der

Beförderung beteiligt sind, den b der nachstehenden

Übersicht aufgeführten Durchgangsvergütungen.

Diese Vergütungen gehen zu

Lasten der Verwaltung des Absendelandes der

Kartenschlüsse. Die Beförderungskosten zwischen

zwei Postämtern des Bestimmungslandes

gehen jedoch zu Lasten dieses Landes.

2. Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen

zwei Ländern durch Schiffe eines dieser

Länder ausgeführt werden, gelten als Dienste

Dritter, wenn nichts anderes vereinbart worden

ist.

3. Als Unterlagen für die Entfernungen zur

Feststellung der Durchgangsvergütungen nach

der Übersicht des § 1 dienen, soweit es sich

um Landwegstrecken handelt, das „Verzeichnis

der Kilometerentfernungen für Landwegstrecken

der Durchgangskartenschlüsse" nach

Artikel 111, § 2, lit. c) der Ausführungsvorschrift

und, soweit es sich um Seewegstrecken

handelt, das „Verzeichnis der Schiffahrtslinien"

nach Artikel 111, § 2 lit. d) der Ausführungsvorschrift.

4. Der Seedurchgang beginnt, wenn die Kartenschlüsse

auf dem Kai des Abgangshafens

abgelegt sind, von dem aus das Schiff beladen

wird, und er endet, wenn die Kartenschlüsse

auf dem Kai des Bestimmungshafens gelöscht

sind.

5. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden hinsichtlich

der Zahlung der Durchgangsvergütungen

so behandelt, als ob sie ihren normalen

Weg genommen hätten; die an der Beförderung

dieser Kartenschlüsse beteiligten Verwaltungen

dürfen von den Absendeverwaltungen

aus diesem Grund keine Vergütungen einneben;

die Absendeverwaltungen, schulden aber

die betreffenden Durchgangsvergütungen den

Ländern, deren Vermittlung sie regelmäßig in

Anspruch nehmen.

Artikel 49

Vergütung der im Inland entstehenden

Kosten für Briefpost

aus dem Ausland

1. Jede Verwaltung, die im Verkehr mit

einer anderen Verwaltung eine größere Menge

Briefsendungen empfängt als sie an diese absendet,

kann zum Ausgleich der Kosten, die

durch die Beförderung, Verteilung und Ausfolgung

der mehr erhaltenen Briefpost entstehen,

von der Absendeverwaltung eine Vergütung

verlangen.

2. Die in § 1 vorgesehene Vergütung beträgt

50 Centimen je Kilogramm der mehr erhaltenen

Briefpost.

3. Die Absendeverwaltung ist von jeder Zahlung

befreit, wenn die entsprechende jährliche

Abrechnung 2000 Franken nicht übersteigt.

4. Jede Verwaltung kann ganz oder teilweise

auf die in § 1 vorgesehene Vergütung verzichtten.

Artikel 50

Befreiung von Durchgangskosten

Die postgebührenfreien Sendungen nach den

Artikeln 13 bis 15 sowie der Versand von

leeren Postbeuteln sind von allen Land- und

Seedurchgangskosten befreit.

Artikel 51

Außergewöhnliche Verbindungen

Die Durchgangsvergütungen nach Artikel 48

gelten nicht für die Beförderung mit außergewöhnlichen

Verbindungen, die von einer

Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer

anderer Verwaltungen eigens eingerichtet

oder unterhalten werden. Die Bedingungen

hiefür werden zwischen den beteiligten Verwaltungen

in freier Vereinbarung festgelegt.

Artikel 52

Abrechnung der Durchgangskosten

1. Über Durchgangskosten wird jährlich auf

Grund der Ergebnisse statistischer Ermittlungen

abgerechnet, die alle drei Jahre während

eines Zeitabschnitts von vierzehn Tagen vorzunehmen

sind. Für Briefkartenschlüsse, die

weniger als fünfmal wöchentlich die Dienste

desselben Durchgangslandes in Anspruch nehmen,

wird dieser Zeitabschnitt auf achtundzwanzig

Tage ausgedehnt. Zeitabschnitt und

Geltungsdauer der statistischen Ermittlungen

werden durch die Ausführungsvorschrift festgesetzt.

2. Wenn der sich zwischen zwei Verwaltungen

ergebende jährliche Saldo 25 Franken

nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung

von jeder Zahlung befreit.

3. Jede Verwaltung kann die Ergebnisse

einer Briefpostdurchgangsermittlung, die ihrer

Meinung nach zu sehr von der Wirklichkeit

abweichen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung

vorlegen. Dieses Schiedsgericht wird nach

Artikel 125 der Allgemeinen Verfahrensordnung

gebildet.

4. Die Schiedsrichter können den zu zahlenden

Betrag der Durchgangskosten nach billigem

Ermessen festsetzen.

Artikel 53

Austausch von Kartenschlüssen

mit den der Organisation der

Vereinten Nationen unterstellten

Militäreinheiten und mit

Kriegsschiffen oder Militärflugzeugen

1. Zwischen Postämtern eines Mitgliedslandes

und den Befehlshabern von Militäreinheiten,

die der Organisation der Vereinten Nationen

unterstellt sind und zwischen dem Befehlshaber

einer dieser Militäreinheiten und

dem Befehlshaber einer anderen der Organisation

der Vereinten Nationen unterstellten Militäreinheit

können Kartenschlüsse durch die

Land-, See- oder Luftverbindungen anderer

Länder ausgetauscht werden.

2. Zwischen Postämtern eines Mitgliedslandes

und den Befehlshabern von See- beziehungsweise

Luftgeschwadern oder Kriegsschiffen

oder Militärflugzeugen desselben Landes,

die sich im Ausland befinden, oder zwischen

dem Befehlshaber einer dieser See- beziehungsweise

Luftgeschwader oder einem dieser

Kriegsschiffe beziehungsweise Militärflugzeuge

und dem Befehlshaber eines anderen Geschwaders

oder eines anderen Kriegsschiffes beziehungsweise

Militärflugzeuges desselben Landes

können gleichfalls Kartenschlüsse durch die

Land-, See- oder Luftverbindungen eines anderen

Landes ausgetauscht werden.

3. Die in den Kartenschlüssen nach den §§ 1

und 2 enthaltenen Briefsendungen dürfen nur

an die Angehörigen der Militäreinheiten oder

an die Stäbe und Besatzungen der die Kartenschlüsse

empfangenden oder absendenden

Schiffe beziehungsweise Flugzeuge gerichtet

sein oder von ihnen herrühren. Die Gebühren

und Versendungsbedingungen hiefür werden

von der Postverwaltung des Landes, das die

Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder

dem die Schiffe oder Flugzeuge gehören, nach

ihren Inlandsvorschriften festgesetzt.

4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schuldet

die Postverwaltung des Landes, das die

Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder

dem die Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge

unterstehen, den Durchgangsverwaltungen für

die Kartenschlüsse Durchgangskosten, die nach

Artikel 48, sowie Luftbeförderungskosten, die

nach Artikel 65 berechnet werden.

Dritter Teil

Beförderung der Briefsendungen

auf dem Luftweg

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 54

Flugpostbriefsendungen

Die auf dem Luftweg beförderten Briefsendungen

werden als Flugpostbriefsendungen bezeichnet.

Artikel 55

Aerogramme

1. Jede Verwaltung kann Aerogramme als

Flugpostbriefsendungen zulassen.

2. Das Aerogramm besteht aus einem Blatt

Briefpapier, das so gefaltet und vorzugsweise

an allen Seiten geklebt wird, daß es in dieser

Form folgende Maße hat

a) Mindestmaße: wie die für Briefe vorgeschriebenen;

b) Höchstmaße: 110 mm X 220 mm;

wobei die Länge mindestens der mit √2

(ungefährer Wert: 1,4) multiplizierten Breite

entsprechen muß. Die Vorderseite des so gefaltenen

Blattes ist für die Anschrift bestimmt

und muß den gedruckten Vermerk „Aerogramme"

tragen. Ein entsprechender Vermerk

in der Sprache des Aufgabelandes ist freigestellt.

Das Aerogramm darf keine Einlage enthalten.

Es kann eingeschrieben versandt werden,

wenn das nach den Bestimmungen des

Aufgabelandes zulässig ist.

3. Jede Verwaltung setzt innerhalb der in

§ 2 festgesetzten Grenzen die Bedingungen für

Ausgabe, Herstellung und Verkauf der Aerogramme

fest.

4. Flugpostbriefsendungen, die als Aerogramme

aufgegeben werden, jedoch die oben

festgesetzten Bedingungen nicht erfüllen, werden

nach Artikel 59 behandelt. Die Verwaltungen

können sie jedoch in jedem Fall auf

dem Erdweg befördern.

Artikel 56

Zuschlagpflichtige und

zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen

1. Flugpostbriefsendungen werden hinsichtlich

der Gebühren in zuschlagpflichtige und

zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen unterteilt.

2. Für Flugpostbriefsendungen sind grundsätzlich

neben den im Vertrag und in den verschiedenen

Abkommen vorgesehenen Gebühren

Flugzuschläge zu entrichten; für Postsendungen

nach den Artikeln 14 und 15 sind

die gleichen Zuschläge einzuheben. Alle diese

Sendungen werden als zuschlagpflichtige Flugpostbriefsendungen

bezeichnet.

3. Die Verwaltungen können davon absehen,

einen Flugzuschlag einzuheben, müssen

jedoch die Verwaltungen der Bestimmungsländer

davon verständigen. Die unter diesen

Bedingungen zugelassenen Sendungen werden

als zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen bezeichnet.

4. Für postdienstliche Briefsendungen nach

Artikel 13, mit Ausnahme der von den Organen

des Weltpostvereins und der Engeren

Vereine ausgehenden Briefsendungen, sind

keine Flugzuschläge zu entrichten.

5. Für Aerogramme nach Artikel 55 ist eine

Gebühr einzuheben, die mindestens derjenigen

entsprechen muß, die im Aufgabeland für

einen zuschlagfreien Brief der ersten Gewichtsstufe

eingehoben wird.

Artikel 57

Zuschläge oder Gesamtgebühren

1. Die Verwaltungen setzen die Flugzuschläge

für die Beförderung fest. Sie können

für die Festsetzung der Zuschläge Gewichtsstufen

zulassen, die niedriger sind als die in

Artikel 17 vorgesehenen.

2. Die Verwaltungen können für die Freimachung

der zuschlagpflichtigen Flugpostbriefsendungen

Gesamtgebähren festsetzen.

3. Die Zuschläge müssen in enger Beziehung

zu den Beförderungskosten stehen; im allgemeinen

darf ihr Gesamtertrag die für die Beförderung

zu zahlenden Kosten nicht übersteigen.

4. Die Zuschläge müssen für das ganze Gebiet

eines Bestimmungslandes einheitlich sein,

unabhängig davon, welcher Leitweg benutzt

wird.

5. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe

entrichtet werden.

6. Jede Verwaltung kann bei Berechnung

des Flugzuschlages für eine Flugpostbriefsendung

das Gewicht der gegebenenfalls beigefügten

Formblätter für Postbenutzer berücksichtigen.

Artikel 58

Arten der Freimachung

Neben den nach Artikel 22 vorgesehenen

Möglichkeiten kann die Freimachung der zuschlagpflichtigen

Flugpostbriefsendungen durch

handschriftlichen Vermerk des eingehobenen

Betrags in Ziffern in der Währung des Aufgabelandes,

z. B. durch den Vermerk „Taxe

perçue:... dollars ... cents", dargestellt werden.

Dieser Vermerk kann entweder innerhalb

eines besonderen Stempelabdrucks, auf einer

Marke oder einem Zettel angebracht oder in

beliebiger Weise einfach auf die Anschriftseite

der Sendung gesetzt werden. In jedem Fall ist

dem Vermerk ein Abdruck des Orts- und

Tagesstempels des Aufgabeamtes beizufügen.

Artikel 59

Nicht oder ungenügend freigemachte

zuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen

1. Nicht oder ungenügend freigemachte zuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen, deren

nachträgliche Freimachung durch den Absender

nicht möglich ist, werden wie folgt behandelte

a) nicht freigemachte zuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen werden nach

den Artikeln 21 und 24 behandelt; die

Sendungen, die nicht dem Freimachungszwang

bei der Aufgabe unterliegen, werden

mit den normalerweise benutzten

Beförderungsmitteln weitergeleitet;

b) ungenügend freigemachte zuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen werdden

auf dem Luftweg befördert, wenn

die entrichteten Gebühren mindestens

den Flugzuschlag decken; die Aufgabeverwaltung

kann diese Sendungen jedoch

auch dann auf dem Luftweg befördern,

wenn die entrichteten Gebühren mindestens

75% des Flugzuschlages betragen.

Unterhalb dieser Grenze werden die Sendungen

nach Artikel 21 behandelt. In den

vorstehenden Fällen ist Artikel 24 anzuwenden.

2. Ist der Betrag der noch einzuhebenden

Gebühr von der Aufgabeverwaltung nicht angegeben

worden, so kann die Bestimmungsverwaltung

ungenügend freigemachte zuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen ohne Einhebung

von Nachgebühren zustellen lassen,

wenn die vom Absender entrichtete Gebühr

mindestens der Freimachung einer zuschlagfreien

Sendung gleichen Gewichts und gleicher Art

entspricht.

Artikel 60

Leitung

1. Die Verwaltungen müssen die ihnen von

anderen Verwaltungen zugehenden Flugpostbriefsendungen

auf denselben Luftverkehrswegen

weiterleiten, die sie für die Beförderung

ihrer eigenen Sendungen gleicher Art benutzen.

2. Verwaltungen von Ländern, denen kein

Luftfahrtunternehmen zur Verfügung steht,

befördern die Flugpostbriefsendungen auf dem

schnellsten gewöhnlichen Postweg; das gilt

auch, wenn aus irgendeinem Grund die Leitung

der Sendungen auf dem Erdweg gegenüber

der Benutzung des Luftwegs Vorteile

bietet.

3. Flugpostkartenschlüsse sind auf dem von

der Aufgabeverwaltung verlangten Weg zu

befördern, sofern dieser von der Verwaltung

des Durchgangslandes für die Beförderung

ihrer eigenen Kartenschlüsse benützt wird. Ist

das nicht möglich oder reicht die Zeit für die

Umladung nicht aus, so ist die Aufgabeverwaltung

davon zu verständigen.

Artikel 61

Abfertigung auf den Flughäfen

Die Verwaltungen treffen alle sachdienlichen

Vorkehrungen, damit die Übernahme und

Weiterleitung der Flugpostkartenschlüsse auf

den Flughäfen ihrer Länder unter den günstigsten

Bedingungen gewährleistet wird.

Artikel 62

Zollabfertigung der Flugpostbriefsendungen

Die Verwaltungen treffen alle sachdienlichen

Vorkehrungen für eine beschleunigte Zollabfertigung

der für ihr Land bestimmten Flugpostbriefsendungen.

Artikel 63

Nach- oder Rücksendung der

Flugpostbriefsendungen

1. Jede Flugpostbriefsendung, deren Empfänger

den Aufenthaltsort gewechselt hat,

wird grundsätzlich mit den normalerweise für

zuschlagfreie Briefsendungen benützten Beförderungsmitteln

nach dem neuen Bestimmungsort

nachgesandt. Dabei wird Artikel 28,

§§ 1 bis 3 analog angewendet. Mit den gleichen

Beförderungsmitteln werden unzustellbare

Flugpostbriefsendungen zurückgesandt.

2. Auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers

(bei Nachsendung) oder des Absenders

(bei Rücksendung) können die betreffenden

Sendungen auf dem Luftweg nach- oder zurückgesandt

werden, wenn der Empfänger beziehungsweise

Absender sich verpflichtet, die

Zuschläge für die neue Flugbeförderungsstrecke

zu zahlen, oder wenn eine dritte Person diese

Zuschläge beim nachsendenden Postamt bezahlt.

In den beiden ersten Fällen wird der Zuschlag

grundsätzlich bei der Ausfolgung eingehoben

und verbleibt der ausfolgenden Verwaltung.

3. Briefsendungen, die auf der ersten Beförderungsstrecke

auf dem Erdweg befördert worden

sind, können unter den in § 2 vorgesehenen

Bedingungen auf dem Luftweg ins Ausland

nach- oder zurückgesandt werden. Die Nachsendung

solcher Sendungen auf dem Luftweg

innerhalb des Bestimmungslandes unterliegt den

Inlandsvorschriften dieses Landes.

4. Nachsendungsumschläge C 6 und die nach

Artikel 139 der Ausführungsvorschrift gefertigten

Beutel für gesammelt nachzusendende

Sendungen werden mit den normalerweise

für zuschlagfreie Briefsendungen benutzten

Beförderungsmitteln nach dem neuen Bestimmungsort

geleitet, es sei denn, die Zuschläge

sind beim nachsendenden Postamt im voraus

entrichtet worden oder der Empfänger, gegebenenfalls

der Absender, übernimmt nach

§ 2 die Zahlung der Zuschläge für die neue

Flugbeförderungsstrecke.

Kapitel II

Flugbeförderungskosten

Artikel 64

Allgemeine Grundsätze

1. Die Beförderungskosten für die gesamte

Flugstrecke tragen

a) bei Kartenschlüssen die Verwaltung des

Aufgabelandes;

b) bei Flugpostbriefsendungen im offenen

Durchgang einschließlich der fehlgeleiteten

die Verwaltung, die diese Briefsendungen

an eine andere Verwaltung übergibt.

2. Die gleiche Regelung gilt auch für von

Durchgangskosten befreite Flugpostkartenschlüsse

und Flugpostbriefsendungen des offenen

Durchgangs.

3. Die Beförderungskosten müssen für die

Benutzung einer Strecke für alle Verwaltungen,

die sich an den Betriebskosten des oder der die

Strecke bedienenden Luftfahrtunternehmen

nicht beteiligen, gleich hoch sein.

4. Wenn nichts über die Unentgeltlichkeit

vereinbart ist, müssen die Flugbeförderungskosten

im Innern des Bestimmungslandes für

alle aus dem Ausland eingehenden Flugpostkartenschlüsse

gleich hoch sein, gleichgültig, ob

die Kartenschlüsse auf dem Luftweg weitergeleitet

werden oder nicht.

5. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen

keine besondere Vereinbarung getroffen

wurde, ist auf die etwaige Beförderung von

Flugpostbriefsendungen auf dem Land- oder

Seeweg Artikel 48 anzuwenden; Durchgangskosten

sind jedoch nicht zu zahlen für

a) die Übermittlung von Flugpostkartenschlüssen

zwischen zwei Flughäfen derselben

Stadt;

b) die Beförderung dieser Kartenschlüsse

von einem Flughafen einer Stadt zu einem

in dieser Stadt gelegenen Zwischenlager

und zurück zur Weiterleitung.

Artikel 65

Grundvergütungssätze und

Berechnung der Flugbeförderungskosten

für Kartenschlüsse

1. Die für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen

geltenden Grundvergütungssätze

sind für eine Flugbeförderung von einem

Kilogramm Bruttogewicht je Kilometer festgesetzt;

diese nachstehend einzeln aufgeführten

Sätze gelten verhältnismäßig auch für Bruchteile

eines Kilogramms, und zwar für

a) LC-Sendungen (Briefe, Aerogramme,

Postkarten, Postanweisungen, Nachnahmepostanweisungen,

Verrechnungsanweisungen,

Postaufträge, Wertbriefe und

Wertschachteln, Auszahlungsbestätigungen,

Gutschriftanzeigen und Rückscheine)

höchstens 3/1000 Franken;

b) AO-Sendungen (andere als LC-Sendungen)

höchstens 1/1000 Franken.

2. Die Flugbeförderungskosten von Flugpostkartenschlüssen

werden einerseits nach

den tatsächlichen Grundvergütungssätzen

(innerhalb der Grenzen der Grundvergütungssätze

nach § 1) und nach den in der „Liste des

distances aéropostales" nach Artikel 201, § 1,

lit. b) der Ausführungsvorschrift angeführten

Entfernungen in Kilometern und andererseits

nach dem Bruttogewicht der Kartenschlüsse berechnet;

das Gewicht etwa verwendeter Sammelsäcke

bleibt unberücksichtigt.

3. Die Flugbeförderungskosten innerhalb

des Bestimmungslandes werden gegebenenfalls

nach einheitlichen Kostensätzen für jede

der beiden Kategorien LC und AO festgesetzt.

Diese Kostensätze werden auf der Grundlage

der in § 1 vorgesehenen Sätze und nach der

gewichteten Durchschnittsentfernung der Inlandsstrecken

berechnet, auf denen die Auslandspost

befördert wird. Die gewichtete Durchschnittsentfernung

wird nach dem Bruttogewicht

aller im Bestimmungsland einlangenden

Flugpostkartenschlüsse ermittelt, einschließlich

der Briefpost, die nicht auf dem Luftweg

inerhalb des Bestimmungslandes weitergeleitet

wird.

4. Der Gesamtbetrag der Kosten nach § 3

darf nicht hoher sein als die tatsächlich für die

Beförderung zu zahlenden Vergütungen.

5. Die Kostensätze für die Flugbeförderung

innerhalb und außerhalb eines Landes, die sich

durch die Vervielfältigung des Grundvergütungssatzes

mit der Zahl der Kilometer ergeben

und dazu dienen, die Kosten nach den §§ 2

und 3 festzusetzen, werden auf volle 10 Centimen

auf- oder abgerundet, je nachdem, ob

der Hundertstel- und Tausendstelbetrag 50

überschreitet oder nicht.

Artikel 66

Berechnung und Abrechnung der

Flugbeförderungskosten von

Flugpostbriefsendungen im

offenen Durchgang

1. Die Kosten für die Flugbeförderung der

im offenen Durchgang übersandten Flugpostbriefsendungen

werden grundsätzlich nach Artikel

65, § 2, jedoch nach dem Nettogewicht

dieser Sendungen berechnet. Wenn jedoch auf

dem Gebiet des Bestimmungslandes eine oder

mehrere Fluglinien mehrere Flughäfen dieses

Gebietes bedienen, werden die Beförderungskosten

auf der Grundlage eines mittleren gewichteten

Kostensatzes berechnet, der nach der

Tonnenzahl der in jedem Flughafen ausgeladenen

Post ermittelt wird. Der Gesamtbetrag

dieser Kosten wird um 5% erhöht.

2. Die Zwischenverwaltung kann jedoch die

Beförderungskosten für offen zu befördernde

Briefsendungen auf Grund einer bestimmten

Zahl von Durchschnittssätzen berechnen, die 20

nicht überschreiten dürfen und, jeweils auf eine

Gruppe von Bestimmungsländern bezogen,

nach dem Gewicht der in den verschiedenen

Bestimmungsorten dieser Gruppe ausgeladenen

Postmengen ermittelt werden. Der Gesamtbetrag

dieser Kosten darf nicht höher sein als

die für die Beförderung zu zahlenden

Kosten.

3. Über Flugbeförderungskosten von Flugpostbriefsendungen

im offenen Durchgang

wird grundsätzlich nach den Ergebnissen statistischer

Ermittlungen abgerechnet, die einmal

jährlich während eines Zeitabschnittes von

14 Tagen durchzuführen sind.

4. Die Abrechnung erfolgt auf Grund des

tatsächlichen Gewichtes, wenn es sich um fehlgeleitete,

an Bord von Schiffen eingelieferte

oder in unregelmäßigen Abständen oder in zu

unertschiedlichen Mengen zugeleitete Briefsendungen

handelt. Die Abrechnung wird jedoch

nur vorgenommen, wenn die Zwischenverwaltung

für die Beförderung dieser Briefsendungen

tine Vergütung verlangt.

Artikel 67

Zahlung der Flugbeförderungskosten

1. Die Flugbeförderungskosten für Flugpostkartenschlüsse

sind, vorbehaltlich der Ausnahmen

nach J 2, an die Verwaltung des Landes

zu zahlen, dem das in Anspruch genommene

Luftfahrtunternehmen untersteht.

2. Abweichend von § 1

a) können die Beförderungskosten an die

Verwaltung des Landes gezahlt werden,

in dem sich der Flughafen befindet, auf

dem das Luftfahrtunternehmen die Flugpostkartenschlüsse

übernommen hat, sofern

zwischen dieser Verwaltung und der

des Landes, dem das in Betracht kommende

Luftfahrtunternehmen untersteht,

eine Vereinbarung getroffen worden ist;

b) kann die Verwaltung, die Flugpostkartenschlüsse

an ein Luftfahrtunternehmen

übergibt, unmittelbar mit diesem Unternehmen

über die Beförderungskosten für

die gesamte Strecke oder einen Teil derselben

abrechnen, wenn die Verwaltungen

der Länder, denen die in Anspruch genommenen

Luftfahrtunternehmen unterstehen,

einverstanden sind.

3. Die Flugbeförderungskosten für Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchgangs

sind an die Verwaltung zu zahlen, die diese

Briefsendungen weiterleitet.

Artikel 68

Flugbeförderungskosten für

vom Lettweg abgekommene

Kartenschlüsse

1. Die Aufgabeverwaltung eines während der

Beförderung vom Leitweg abgekommenen

Kartenschlusses hat die Kosten für die Beförderung

dieses Kartenschlusses bis zu dem ursprünglich

auf dem Übergabeverzeichnis AV 7

vorgesehenen Ausladeflughafen zu zahlen.

2. Sie zahlt ebenfalls die Kosten für die

Weiterleitung, die auf den wetteren tatsächlich

zurückgelegten Beförderungsstrecken des Kartenschlusses

bis zu seinem Bestimmungsort entstehen.

3. Die zusätzlichen Kosten für die weiteren

Beförderungsstrecken des vom Leitweg abgekommenen

Kartenschlusses werden folgendermaßen

zurückerstattet

a) von der Verwaltung, in deren Dienstbereich

die Fehlleitung verursacht worden

ist;

b) von der Verwaltung, die die Beförderungskosten

eingehoben hat, die an das

Luftfahrtunternehmen gezahlt worden

sind, das die Ausladung an einem anderen

als dem auf dem Übergabeverzeichnis

AV 7 angegebenen Ort vorgenommen

hat.

Artikel 69

Flugbeförderungskosten für

verlorengegangene oder

vernichtete Post

Bei Verlust oder Vernichtung von Post infolge

eines Flugzeugunfalls oder aus anderen

Gründen, für die das Luftfahrtunternehmen zu

haften hat, ist die Aufgabeverwaltung hinsichtlich

der Flugbeförderung der in Verlust

geratenen oder vernichteten Post für alle Teile

der benutzten Fluglinie von jeder Zahlung befreit.

Vierter Teil

Schlußbestimmungen

Artikel 70

Bedingungen für die Annahmt

von Vorschlägen zum Vertrag

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Vertrag und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer.

Die Hälfte dieser beim Kongreß

vertretenen Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt

der Abstimmung anwesend sein.

2. Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachten Vorschläge zu diesem Vertrag

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,

um rechtswirksam zu werden

a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um Änderungen der Artikel 1 bis 15

(Erster Teil), 16, 17,18, lit. e), l), m) und

n), 21, 24, 37, 38, 40 bis 53 (Zweiter

Teil), 70 und 71 (Vierter Teil) des Vertrags,

aller Artikel seines Schlußprotokolls

und der Artikel 102 bis 104, 105,

§ 1, 125, 155, 159, 170, 171 und 202

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um grundlegende Änderungen zu anderen

Bestimmungen als den unter lit. a) erwähnten

handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

handelt

1. um Änderungen redaktioneller Art zu

anderen als den unter lit. a) angeführten

Bestimmungen des Vertrags

und seiner Ausführungsvorschrift;

2. um die Auslegung der Bestimmungen

des Vertrags, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift außer

bei Meinungsverschiedenheiten, die dem

in Artikel 32 der Satzung vorgesehenen

Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen

sind.

Artikel 71

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Vertrags

Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Urkunden

des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der Mitgliedsländer

diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet,

die im Archiv der Regierung des

Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,

verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird

jeder Vertragspartei von der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14, November 1969.

Schlußprotokoll zum

Weltpostvertrag

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am

heutigen Tage beschlossenen Weltpostvertrags

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgendes vereinbart

Artikel I

Verfügungsrecht über

Postsendungen

1. Artikel 4 wird nicht angewendet in der

Republik Südafrika, im Australischen Bund,

in Barbados, Bhutan, in der Republik Botswana,

in Kanada, in der Republik Zypern, in

Ghana, im Vereinigten Königreich Großbritannien

und Nordirland sowie in den überseeischen

Gebieten, deren internationale Beziehungen

durch die Regierung des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland

wahrgenommen werden, in Guyana,

Irland, Jamaika, Kenia, Kuwait, Malaysia,

Malawi, Malta, Mauritius, in der Republik

Nauru, in der Bundesrepublik Nigeria, in Neuseeland,

Uganda, Katar, in der Vereinigten

Arabischen Republik, in Sierra Leone, Singapur,

im Königreich Swasiland, in der Vereinigten

Republik Tansania, in Trinidad und Tobago,

in der Arabischen Republik Jemen, in der

Volksrepublik Südjemen und in der Republik

Sambia.

2. Dieser Artikel wird auch nicht in Dänemark

angewendet, dessen innere Gesetzgebung

die Zurückziehung von Sendungen oder Änderung

der Anschrift auf Antrag des Absenders

von dem Zeitpunkt nicht erlaubt, in dem der

Empfänger vom Vorliegen einer für ihn bestimmten

Sendung unterrichtet worden ist.

Artikel H

Ausnahme von der

Postgebührenfreiheit für

Blindensendungen

Abweichend von Artikel 15 können Mitgliedsländer,

die in ihrem Inlandsdienst für

Blindensendungen keine Postgebührenfreiheit

gewähren, die in Artikel 15 vorgesehenen Freimachungs-

und besonderen Gebühren einheben,

die jedoch nicht höher als die ihres Inlandsdienstes

sein dürfen.

Artikel III

Gegenwerte; Höchst- und

Mindestgrenzen

1. Jedes Mitgliedsland kann die Gebühren

nach Artikel 17, § 1 nach den Angaben der

nachstehenden Übersicht um höchstens 60%

erhöhen oder um höchstens 30% ermäßigen

2. Die festgesetzten Gebühren müssen möglichst

untereinander im gleichen Verhältnis

stehen wie die Grundgebühren. Jede Postverwaltung

darf jedoch je nach Lage des Falles

und den Erfordernissen ihres Münzsystems

ihre Gebühren auf- oder abrunden.

3. Ausnahmsweise und abweichend von den

§§ 1 und 2 können die Mitgliedsländer die

Erhöhungssätze für Briefe bis 100 g, für Postkarten,

für Drucksachen bis 100 g und für

Päckchen bis 100 g von 60% auf höchstens

100% festsetzen und in diesen Fällen folgende

Obergrenzen anwenden

4. Abweichend von § 2 können die Mitgliedsländer

vorübergehend und längstens bis

1. Oktober 1972 bei Drucksachen der ersten

Gewichtsstufe sowie gegebenenfalls der fakultativen

Gewichtsstufe bis 50 g eine Gebührenermäßigung

anwenden, die von der auf die

anderen Brief Sendungen angewendeten abweicht.

In keinem Fall darf die Gebühr für

Drucksachen der ersten Gewichtsstufe weniger

als 9 und die der fakultativen Gewichtsstufe

bis 50 g weniger als 12 Centimen betragen.

Artikel IV

Zusätzliche Gebühren

Zur Deckung der Ausgaben, die durch die in

Artikel 49 vorgesehene Vergütung der Kosten

für die Bearbeitung im Inland der auf dem

Erdweg einlangenden Auslandspost entstanden

sind, können die Mitgliedsländer abweichend

von Artikel 17 ausnahmsweise und einheitlich

für alle Sendungen außer für Briefe und Postkarten

innerhalb der Höchstgrenzen der §§ 1

und 3 des Artikels III des Schlußprotokolls

zusätzliche Gebühren einheben.

Artikel V

Ausnahme von der Anwendung

der Gebührensätze für

Drucksachen

Ausnahmsweise dürfen die Mitgliedsländer

die Drucksachengebühr bis zu den Sätzen erhöhen,

die ihre Rechtsvorschriften für gleichartige

Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.

Artikel VI

Unzen- und Pfundgewicht

Abweichend von Artikel 17, § 1, Übersicht,

dürfen die Länder, die wegen ihrer

Rechtsvorschriften das Dezimalgewichtssystem

nicht annehmen können, an Stelle der in Artikel

17, § 1 vorgesehenen Gewichtsstufen folgende

Unzen- und Pfundgewichte anwenden

bis 20 g 1 Unze

bis 50 g 2 Unzen

bis 100 g 4 Unzen

bis 250 g 8 Unzen

bis 500 g 1 Pfund

bis 1000 g 2 Pfund

für jede weiteren 1000 g 2 Pfund

Artikel VII

Maße der Sendungen unter Umschlag

Abweichend von Artikel 17, § 1 sind Sendungen

unter Umschlag mit einer Mindestgröße

von 70 X 100 mm bis 1. Oktober 1973

zugelassen.

Artikel VIII

Standardsendungen

Die Bestimmungen des Artikels 17, § 2 über

Standardsendungen dürfen erst ab 1. Oktober

1973 angewendet werden.

Artikel IX

Abweichung von den Maßen

für Sendungen unter Umschlag

Die Verwaltungen Kanadas, der Vereinigten

Staaten von Amerika, Kenias, Ugandas und

Tansanias sind nicht verpflichtet, von der Verwendung

von Umschlägen, deren Format die

empfohlenen Maße überschreitet, abzuraten,

wenn diese Umschläge in ihren Ländern in

großer Zahl verwendet werden.

Artikel X

Mindestmaße für Aerogramme

Abweichend von Artikel 17, § 1, Übersicht,

und von Artikel 55 können die Verwaltungen

von Barbados, Bhutan, Guyana, Indien, Nigeria

und Pakistan bis 1. Oktober 1973

für Aerogramme Mindestmaße zulassen, die

70 X 100 mm nicht unterschreiten dürfen.

Artikel XI

Päckchen

Die Verpflichtung, am Austausch von Päckchen

über 500 g teilzunehmen, erstreckt sich

nicht auf Mitgliedsländer, die nicht in der

Lage sind, diesen Austausch auszuführen.

Artikel XII

Ausnahme hinsichtlich der

Drucksachenbestimmungen

Abweichend von Artikel 17, § 1 können die

Postverwaltungen für Drucksachen eine erste

Gewichtsstufe von 50 g einführen.

Artikel XIII

Verbot der Versendung von

Wertgegenständen in

Einschreibbriefen

1. Abweichend von Artikel 17, § 10 können

die Postverwaltungen von Saudi-Arabien, der

Republik Argentinien, von Bhutan, der Bundesrepublik

Brasilien, von Chile, El Salvador,

Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Peru, der Vereinigten

Arabischen Republik und der Republik

Venezuela die im § 10 erwähnten Wertgegenstände

von der Versendung in Einschreibbriefen

ausschließen.

2. Abweichend von Artikel 17, § 10 kann die

Postverwaltung von Indien die im § 10 erwähnten

Wertgegenstände von der Versendung

in nichtbescheinigten oder eingeschriebenen

Briefen ausschließen.

Artikel XIV

Aufgabe von Briefsendungen

im Ausland

Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu

befördern oder den Empfängern auszufolgen,

die in seinem Gebiet ansässige Absender in

einem fremden Land aufgeben oder aufgeben

lassen, um aus den dort geltenden niedrigen

Gebühren Vorteil zu ziehen; das gilt auch

für Sendungen, die in großer Zahl aufgegeben

werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht

besteht, die niedrigen Gebühren auszunützen.

Die Bestimmung gilt ohne Unterschied sowohl

für Sendungen, die in dem Land, in

dem der Absender wohnt, vorbereitet und

anschließend über die Grenze gebracht werden,

als auch für Sendungen, die in einem

fremden Land versandfertig hergestellt worden

sind. Die betreffende Verwaltung kann

die Sendungen an den Aufgabeort zurücksenden

oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen.

Die Einzelheiten der Gebühreneinhebung

bleiben ihr überlassen.

Artikel XV

Internationale Antwortscheine

Abweichend von Artikel 25, § 1 brauchen

die Verwaltungen sich nicht mit dem Verkauf

von internationalen Antwortscheinen zu befassen;

sie können auch deren Verkauf einschränken.

Artikel XVI

Zurückziehung von Sendungen;

Änderung oder Berichtigung der

Anschrift

Die Bestimmungen des Artikels 27 gelten

nicht für Südafrika, den Australischen Bund,

Barbados, Bhutan, Birma, die Republik Botswana,

Kanada, die Republik Zypern, das Vereinigte

Königreich Großbritannien und Nordirland,

die überseeischen Gebiete, deren internationale

Beziehungen durch die Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland wahrgenommen werden,

Guyana, Irland, Jamaika, Kenia, Kuwait, das

Königreich Lesotho, Malaysia, Malawi, Malta,

Mauritius, die Republik Nauru, die Bundesrepublik

Nigeria, Neuseeland, Uganda, Katar,

Sierra Leone, Singapur, das Königreich Swasiland,

die Vereinigte Republik Tansania, Trini-

dad und Tobago, die Volksrepublik Südjemen

und die Republik Sambia, deren Rechtsvorschriften

es nicht gestatten, auf Verlangen des

Absenders Sendungen zurückzuziehen oder

deren Anschrift zu ändern. Schließlich entspricht

die Republik Argentinien nicht dem

Verlangen auf Zurückziehung von Briefsendungen

oder Änderung der Anschrift aus Ländern,

die Vorbehalte zu Artikel 27 des Vertrages

gemacht haben.

Artikel XVII

Besondere Gebühren

1. Die Mitgliedsländer, die in ihrem Inlandsdienst

abgesehen von den in Artikel 17 vorgesehenen

Gebühren für die Beförderung höhere

als die in Artikel 18 festgesetzten besonderen

Gebühren verlangen, können diese Gebühren

im Auslandsdienst anwenden.

2. Abweichend von Artikel 18, lit. l), dritte

Spalte, werden die Postverwaltungen der Republik

Argentinien, der Republik Kuba, von

Peru und von den Philippinen ermächtigt, die

in besonderen Einschreibbeuteln versandten eingeschriebenen

Drucksachen nicht in Empfang

zu nehmen. Dementsprechend ist der nach Artikel

40, § 2 für diese Sendungen vorgesehene

besondere Ersatzbetrag mit den angeführten

Verwaltungen nicht anwendbar.

Artikel XVIII

Besondere Durchgangskosten

für die Benutzung der transsibirischen

und Transandenbahn

sowie für die Beförderung über

den Nasser-See

1. Die Postverwaltung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken kann zusätzlich zu

den Durchgangskosten nach Artikel 48, § 1,

Ziffer 1), Landwegstrecken, für jedes Kilogramm

Briefpost, das im Durchgang mit

der transsibirischen Eisenbahn befördert wird,

einen Zuschlag von 1,50 Franken einheben.

2. Die Postverwaltung der Argentinischen

Republik kann zusätzlich zu den Durchgangskosten

nach Artikel 48, § 1, Ziffer 1),

Landwegstrecken, für jedes Kilogramm Briefpost,

das im Durchgang über den argentinischen

Streckenabschnitt „Ferrocarril Trasandino" befördert

wird, einen Zuschlag von 30 Centimen

einheben.

3. Die Postverwaltungen der Vereinigten

Arabischen Republik und der Demokratischen

Republik Sudan können zusätzlich zu den

Durchgangskosten nach Artikel 48, § 1 für

jeden Briefbeutel, der im Durchgang zwischen

Shallal (VAR) und Wadi Halfa (Sudan) über

den Nasser-See befördert wird, einen Zuschlag

von 50 Centimen einheben.

Artikel XIX

Besondere Durchgangsbedingungen

für Afghanistan

Abweichend von Artikel 48, § 1 kann die

Postverwaltung von Afghanistan mit Rücksicht

auf die besonderen Schwierigkeiten, die

ihr hinsichtlich der Beförderungsmittel und

Verkehrsverbindungen entstehen, vorübergehend

Durchgangskartenschlüsse und Briefsendungen

des offenen Durchgangs durch ihr

Land unter besonderen, mit den beteiligten

Postverwaltungen vereinbarten Bedingungen

befördern.

Artikel XX

Besondere Lagerkosten in Aden

Die Postverwaltung von Aden kann ausnahmsweise

für alle in Aden gelagerten Kartenschlüsse

eine Gebühr von 40 Centimen je

Beutel einheben, sofern sie für diese Kartenschlüsse

keine Land- oder Seedurchgangsgebühren

erhält.

Artikel XXI

Außergewöhnlicher Flugzuschlag

Wegen der besonderen geographischen Lage

der UdSSR behält sich die Postverwaltung

dieses Landes das Recht vor, im Verkehr mit

allen Ländern der Erde einen einheitlichen

Zuschlag für das gesamte Gebiet der UdSSR

anzuwenden. Dieser Zuschlag wird die tatsächlichen

Kosten für die Beförderung der

Briefpostsendungen auf dem Luftweg nicht

überschreiten.

Artikel XXII

Vom Aufgabeland angegebene

verbindliche Leitung

1. Die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien wird nur die Kosten für die Beförderung

anerkennen, die in Übereinstimmung

mit der auf den Beutelfahnen (AV 8) des

Flugpostkartenschlusses vorgeschriebenen Linie

durchgeführt worden ist.

2. Die Postverwaltungen der Weißrussischen

Sozialistischen Sowjetrepublik, der Sozialisti-

schen Republik Rumänien, der Ukrainischen

Sozialistischen Sowjetrepublik und der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden

nur die Kosten für die Beförderung anerkennen,

die in Übereinstimmung mit der Streckenangabe

auf den Beutelfahnen (AV 8) des Flugpostkartenschlusses

und der Übergabeverzeichnisse

AV 7 vorgeschriebenen Linie durchgeführt

worden ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten.

Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,

das die gleiche Kraft und die gleiche

Gültigkeit hat, als wenn diese Bestimmungen

in den Wortlaut des Vertrags selbst enthalten

wären; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung

des Landes, in dem der Verein seinen

Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon

wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 71 bis 74)

Ausführungsvorschrift zum

Weltpostvertrag

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22 § 5 der zu Wien am 10. Juli 1964

beschlossenen Satzung des Weltpostvereins

im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Weltpostvertrages folgendes festgelegt

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1

Gemeinsame Regeln für den internationalen

Postdienst

Artikel 101

Aufstellung und Erledigung der

Rechnungen

1. Jede Verwaltung stellt ihre Rechnungen

auf und unterbreitet sie in zwei Ausfertigungen

den in Frage kommenden Verwaltungen.

Eine der anerkannten Ausfertigungen wird, gegebenenfalls

nach Änderung oder unter Beifügung

eines Unterschiedsnachweises an die

Gläubigerverwaltung zurückgesandt. Diese

Rechnung dient gegebenenfalls als Unterlage

für die Aufstellung der Schlußabrechnung

zwischen beiden Verwaltungen.

2. Im Betrag jeder in Goldfranken auf den

Formblättern C 21, C 24, CP 16, CP 18 und

AV 5 ausgestellten Rechnung bleiben die

Centimen beim Gesamtbetrag wie auch beim

Saldo außer Betracht.

3. Nach Artikel 111, § 5 der Allgemeinen

Verfahrensordnung nimmt das Internationale

Büro die Erledigung der Rechnungen aller Art

aus dem internationalen Postdienst wahr. Die

beteiligten Verwaltungen verständigen sich zu

diesem Zweck untereinander und mit dem

Internationalen Büro und bestimmen die Art

der Erledigung. Die Rechnungen der Fernmeldedienste

können ebenfalls in diese besonderen

Abrechnungen aufgenommen werden.

Artikel 102

Bezahlung der Goldforderungen;

allgemeine Bestimmungen

1. Vorbehaltlich des Artikels 10 des Vertrages

gelten die Bachstehenden Zahlungsbestimmungen

für alle auf Goldfranken lautenden

und aus einem Postverkekr herrührenden

Forderungen, gleichgültig, ob sie sich aus

Hauptrechnungen oder Nachweisen, die das

Internationale Büro festgestellt hat, oder aus

Abrechnungen oder Nachweisungen, die ohne

seine Mitwirkung aufgestellt worden sind, ergeben;

sie gelten ebenso für die Zahlung von

Unterschiedsbeträgen, Zinsen oder gegebenenfalls

von Vorauszahlungen.

2. Es ist jeder Verwaltung freigestellt, im

voraus Abschlagszahlungen zu leisten, deren

Betrag mit ihren Schulden nach deren Feststellung

verrechnet wird.

3. Sofern die Zahlungsfristen eingehalten

werden, kann jede Verwaltung im Verkehr mit

einer anderen Verwaltung aus Postdiensten

herrührende Forderungen derselben oder verschiedener

Art, die in Gold zu ihren Gunsten

oder ihren Lasten festgestellt sind, durch Verrechnung

ausgleichen. Wenn beide Verwaltungen

die Post- und Fernmeldedienste wahrnehmen,

können im gegenseitigen Einvernehmen

die Forderungen aus den Fernmeldediensten

in die Verrechnung einbezogen werden.

Die Aufrechnung von Forderungen aus Verkehrsleistungen,

die einer Körperschaft oder

einer Gesellschaft unter der Aufsicht einer

Postverwaltung übertragen sind, kann nicht

vorgenommen werden, wenn diese Verwaltung

Einspruch dagegen erhebt.

Artikel 103

Zahlungsbestimmungen

1. Die Forderungen werden von der Schuldnerverwaltung

an die Gläubigerverwaltung in

Höhe des Forderungswertes gemäß nachstehenden

Bestimmungen beglichen.

2. Die beteiligten Verwaltungen können in

Gold zahlen oder eine besondere Zahlungsart

vereinbaren; sie können auch die Vermittlung

einer Bank, die am Clearingverfahren der Bank

für internationalen Zahlungsausgleich in Basel

teilnimmt, in Anspruch nehmen; schließlich

können sie auch nach den zwischen ihren Ländern

bestehenden besonderen Währungsabkommen

verfahren.

3. Bestehen diese Zahlungsmöglichkeiten

nicht, so nimmt die Schuldnerverwaltung eine

Geldübermittlung mit Scheck, Wechsel, Überweisung

oder Zahlungsanweisung auf einen

Platz des Gläubigerlandes oder in Devisen vor.

Außerdem kann die gebührenfreie Postüberweisung

verwendet werden. Das gleiche gilt

für die Postanweisung, wenn es sich um geringfügige

Beträge (bis höchstens 100 Franken)

handelt. Bedient man sich der Postüberweisung,

so wird die Gebührenfreiheit auch vom

Auswechslungsamt des Drittlandes (oder der

Drittländer) gewährt, das als Vermittler zwischen

der Schuldner- und der Gläubigerverwaltung

dient, wenn es keinen unmittelbaren

Austausch zwischen ihnen gibt.

4. Die Zahlung nach § 3 wird vollzogen

a) grundsätzlich in einer Goldwährung, das

heißt, in der Währung eines Landes, in

dem die Zentralnotenbank oder eine

andere amtliche Notenausgabeanstalt

Gold gegen die Landeswährung zu festen

Sätzen kauft und verkauft, die durch Gesetz

oder eine Vereinbarung mit der

Regierung bestimmt sind; erfüllen die

Währungen mehrerer Länder diese Bedingungen,

so bestimmt das Gläubigerland

die ihm genehme Währung;

b) mit Zustimmung des Gläubigers in

seiner eigenen oder jeder anderen Währung.

3. Entspricht die Zahlungswährung nicht der

Begriffsbestimmung der Goldwährung, so

ist zu prüfen, ob sie unmittelbar (besonderes

Abkommen zwischen den beteiligten Ländern

— Festsetzung des Gegenwertes durch den

Internationalen Wahrungsfonds — innerstaatliches

Gesetz — Vereinbarung zwischen der

Regierung und einer amtlichen Notenausgabeanstalt)

oder mittelbar über eine Goldwährung,

an die sie durch eine feste Parität gebunden

ist, auf Gold zurückgeführt werden kann. Die

Umrechnung wird nach dem Goldgegenwert

vorgenommen, der nach diesen Bedingungen

festgestellt und von beiden Parteien anerkannt

worden ist.

6. Läßt sich, die Zahlungswährung nicht auf

Gold zurückführen, so wird die Goldforderung

nach den amtlichen Kursen oder den

Bankkursen, die am Tage oder Vortage der

Zahlung im Schuldnerland angewendet werden

in die Zahlungswährung umgerechnet.

Hiebei wird die Forderung in Goldwährung

nach der festen Parität dieser Währung bewertet,

dann in der Währung des Schuldnerlandes

berechnet und schließlich in die gewählte

Zahlungswährung umgerechnet.

7. Ist jedoch bei Zahlungen nach den §§ 5

oder 6 der Zahlungsbetrag infolge geringer

Kursunterschiede zwischen den Plätzen mehr

als 0,5% niedriger oder höher als der Betrag,

der sich bei Anwendung der am gleichen Tag

im Gläubigerland angewendeten Kurse ergeben

würde, so muß die Zahlung um den Teil, der

0,5% überschreitet, durch eine Ergänzungszahlung

berichtigt werden.

8. Entstehen infolge Absinkens oder Ansteigens

der Parität einer Goldwährung oder des

Gegenwertes einer Währung, die auf Gold zurückgeführt

werden kann, bis zum Empfangstag

des Zahlungstitels (der Gutschriftanzeige

oder der Barmittel selbst) Verluste oder Ge-

winne von mehr als 5%, so werden diese auf

beide Verwaltungen zu gleichen Teilen umgelegt.

Bei einer ungerechtfertigten Verspätung

von mehr als vier Werktagen in der Absendung

des ausgestellten Zahlungstitels, wobei

der Tag der Ausstellung nicht mitzählt, oder

von mehr als vier Werktagen in der Übermittlung

eines Auftrages zur Zahlung oder

Überweisung an die Bank, wobei der Tag der

Auftragserteilung an die Bank nicht mitzählt,

ist jedoch die Schuldnerverwaltung allein für

die Verluste verantwortlich; entsteht durch

die Verspätung ein Gewinn, so ist die Hälfte

davon der Schuldnerverwaltung zu vergüten}

die Frist für die Begleichung der Unterschiedsbeträge

beginnt mit dem Tag des Eingangs des

Zahlungstitels, der Gutschriftanzeige oder der

Barmittel.

9. Die Bestimmungen des § 8 werden angewendet

bei Zahlung in einer Goldwährung

oder in einer Währung, die auf Gold zurückgeführt

werden kann, wenn die von der

Schuldnerverwaltung für ihre Berechnungen

zugrunde gelegte Parität oder der angewendete

Gegenwert zum Zeitpunkt der Vereinnahmung

durch die Gläubigerverwaltung

nicht mehr gültig ist, sofern es sich nicht um

die Währung der Gläubigerverwaltung handelt.

Die Bestimmungen gelten ebenfalls bei

Zahlung in einer anderen Währung, wenn

im gleichen Zeitraum eine beträchtliche

Änderung (mehr als 5%) der verschiedenen

bei der Umrechnung angewendeten Pari oder

Kurse eintritt, es sei denn, es handelt sich um

eine Kurssteigerung oder Kursminderung aus

einer Auf- oder Abwertung der Währung

des Gläubigerlandes.

10. Übersteigt die Forderung 5000 Franken,

so sind der Gläubigerverwaltung auf ihren Antrag

und auf ihre Kosten der Tag des Ankaufs,

der Absendung und der Betrag des Zahlungstitels

oder der Tag der Auftragserteilung und

der Betrag der Überweisung oder Zahlungsanweisung

telegraphisch mitzuteilen.

11. Die Zahlungskosten (Gebühren, Clearingkosten,

Provisionen, Kommissionsgebühren

usw.), die im Schuldnerland eingehoben werden,

gehen zu Lasten der Schuldnerverwaltung.

Die im Gläubigerland eingehobenen Kosten,

einschließlich der von den vermittelnden Banken

in dritten Ländern einbehaltenen Zahlungskosten,

gehen zu Lasten der Gläubigerverwaltung,

sofern sie nicht dadurch vermieden

oder verringert werden können, daß den

von dieser Verwaltung bekanntgegebenen

Weisungen entsprochen wird.

12. Die Zahlung ist so schnell wie möglich

zu leisten, spätestens vor Ablauf einer Frist

von vier Monaten von dem Tag an gerechnet,

an dem die im gegenseitigen Einverständnis

festgestellten Haupt- oder Einzelrechnungen,

Abrechnungen oder Nachweisungen oder die

förmlichen Mitteilungen, Anforderungen von

Vorauszahlungen usw. mit der Angabe der zu

begleichenden Beträge oder Salden, eingegangen

sind; nach Ablauf dieser Frist sind die geschuldeten

Beträge mit 5% jährlich zu verzinsen.

Als Zahlung gilt die Absendung der

Barmittel oder des Zahlungstitels (Scheck,

Wechsel usw.) oder die Erteilung des Überweisungs-

oder Zahlungsauftrages an die mit

der Geldübermittlung beauftragte Stelle im

Schuldnerland.

13. Geht die Mitteilung der Gläubigerverwaltung,

daß sie die im gegenseitigen Einverständnis

festgelegten Zahlungsbedingungen

(§ 4, lit. b)) zu ändern wünscht, nicht rechtzeitig

genug zur Wahrung der Zahlungsfrist

und nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf

dieser Frist ein, so ist die Schuldnerverwaltung

berechtigt, ihre Verbindlichkeit in der

Währung zu erfüllen, die sie für die letzte

Begleichung der gleichartigen Forderung verwendet

hat.

Artikel 104

Festsetzung der Gegenwerte

1. Die Verwaltungen setzen die Gegenwerte

der im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen

Postgebühren sowie den Verkaufspreis

der internationalen Antwortscheine im

Einvernehmen mit dem Internationalen Büro

fest, das für deren Bekanntgabe verantwortlich

ist. Hiezu hat jede Verwaltung dem Internationalen

Büro das Umrechnungsverhältnis

des Goldfranken zur Währung ihres Landes

mitzuteilen. Das gleiche Verfahren ist bei Änderung

der Gegenwerte anzuwenden.

2. Die Gegenwerte oder die Änderung der

Gegenwerte können nur am ersten Tag des

Monats und frühestens 14 Tage nach ihrer

Bekanntgabe durch das Internationale Büro

in Kraft treten.

3. Das Internationale Büro veröffentlicht

eine Übersicht, die für jedes Land die Gegenwerte

der Gebühren nach § 1, das Umrechnungsverhältnis

und den Verkaufspreis für

internationale Antwortscheine und gegebenenfalls

den Prozentsatz der angewendeten Gebührenerhöhung

oder -ermäßigung nach Artikel

III des Schlußprotokolls zum Vertrag

angibt.

4. Währungsbruchteile, die sich bei Berechnung

der Nachgebühr für ungenügend freigemachte

Briefsendungen ergeben, können von

den Verwaltungen, die sie einheben, aufge-

rundet werden. Ein hiebei hinzurechnender

Betrag darf den Gegenwert von 3 Centimes

nicht übersteigen.

5. Jede Verwaltung teilt dem Internationalen

Büro unmittelbar den von ihr festgesetzten

Gegenwert für die Ersatzbeträge nach

Artikel 40 des Vertrages mit.

Artikel 105

Postmarken; Bekanntgabe der

Ausgaben und Austausch zwischen

den Verwaltungen

1. Jede neue Ausgabe von Postmarken

wird von der betreffenden Verwaltung mit

den erforderlichen Angaben allen anderen

Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen

Büros bekanntgegeben.

2. Die Verwaltungen tauschen durch Vermittlung

des Internationalen Büros die

Sammlung ihrer Postmarken in drei Studien

aus.

Artikel 106

Postausweiskarten

1. Jede Verwaltung bestimmt die Dienststellen,

die Postausweiskarten ausgeben.

2. Diese Karten werden auf Formblättern

nach dem Muster C 25 ausgestellt, die vom

Internationalen Büro geliefert werden.

3. Wer eine Postausweiskarte beantragt, hat

sein Lichtbild abzugeben und seine Nämlichkeit

nachzuweisen. Die Verwaltungen erlassen

die nötigen Vorschriften, um sicherzustellen,

daß die Karten nur nach genauer Prüfung der

Nämlichkeit des Antragstellers ausgegeben

werden.

4. Der Bedienstete trägt den Antrag in

einen Vormerk ein und füllt das Formblatt

dem Vordruck entsprechend handschriftlich,

mit Tinte und in lateinischer Schrift oder mit

der Schreibmaschine aus, wobei Streichungen

oder Überschreibungen nicht gestattet sind;

sodann befestigt er das Lichtbild an der dafür

vorgesehenen Stelle, klebt eine der eingehobenen

Gebühr entsprechende Briefmarke

zum Teil auf das Lichtbild und zum Teil auf

die Karte. Hienach bringt er an der zu diesem

Zweck bestimmten Stelle einen deutlichen Abdruck

des Orts- und Tagesstempels oder eines

Amtsstempels so an, daß dieser sich gleichzeitig

auf der Briefmarke, auf dem Lichtbild

und auf der Karte befindet. Schließlich unterzeichnet

er die Karte, läßt auch den Antragsteller

unterzeichnen und händigt ihm sodann

die Karte aus.

5. Die Verwaltungen können Postausweiskarten

auch ohne Anbringung einer Briefmarke

ausstellen und den Betrag der eingehobenen

Gebühr anders verrechnen.

6. Jede Verwaltung kann die Postausweiskarten

des internationalen Dienstes nach den

Bestimmungen ausgeben, die für Postausweiskarten

ihres Inlandsdienstes gelten.

7. Es bleibt jeder Verwaltung überlassen, die

Postausweiskarten nach ihrer Ausstellung in

Plastik einzuschweißen.

Artikel 107

Entfernte Länder

1. Als entfernte Länder gelten solche, zwischen

denen die Beförderungsdauer auf dem

schnellsten Land- oder Seeweg mehr als

10 Tage beträgt, und solche, zwischen denen

Post durchschnittlich seltener als zweimal im

Monat ausgetauscht wird.

2. Den entfernten Ländern werden hinsichtlich

der im Vertrag und in den Abkommen

vorgesehenen Fristen Länder mit sehr großer

Ausdehnung oder wenig entwickeltem

innerem Verkehrsnetz in den Fragen gleichgestellt,

für die diese Tatsachen eine entscheidende

Rolle spielen.

Artikel 108

Aufbewahrungsfrist der

Dienstpapiere

1. Die den internationalen Dienst betreffenden

Papiere sind mindestens 18 Monate aufzubewahren,

von dem Tag an gerechnet, der

auf den Tag folgt, auf den sie sich beziehen.

2. Unterlagen, die einen Streitfall oder eine

Nachforschung betreffen, sind bis zur Erledigung

der Angelegenheit aufzubewahren. Läßt

die nachforschende Verwaltung, nachdem sie

ordnungsgemäß vom Abschluß der Untersuchung

in Kenntnis gesetzt worden ist, sechs

Monate, vom Tag der betreffenden Mitteilung

an gerechnet, verstreichen, ohne Einwendungen

zu erheben, so wird die Angelegenheit

als erledigt angesehen.

Artikel 109

Telegrammanschriften

1. Für die telegraphischen Mitteilungen, die

sie untereinander austauschen, verwenden die

Verwaltungen die nachstehenden Telegrammanschriften

a) „Postgen" für die Telegramme an die

Zentralverwaltungen,

b) „Postbur" für die Telegramme an die

Postämter,

c) „Postex" für die Telegramme an die

Auswechslungsämter.

2. Diesen Telegrammanschriften werden die

Angabe des Bestimmungsortes und gegebenenfalls

eine weitere für notwendig erachtete

nähere Bezeichnung hinzugefügt.

3. Die Telegrammanschrift des Internationalen

Büros lautet „UPU Berne".

4. Die in den §§ 1 und 3 genannten Telegrammanschriften,

die gegebenenfalls durch

die Angabe des Absendeamtes ergänzt werden,

dienen zugleich auch als Unterschrift von

telegraphischen Mitteilungen.

Kapitel II

Internationales Büro; Auskünfte; Veröffentlichungen

Artikel 110

Mitteilungen und Auskünfte

an das Internationale Büro

1. Die Verwaltungen haben dem Internationalen

Büro mitzuteilen oder zu übersenden

a) ihre Entscheidung hinsichtlich der Möglichkeit,

bestimmte allgemeine Bestimmungen

des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift

anzuwenden oder

nicht;

b) den Vermerk, den sie in Anwendung

des Artikels 173, § 3 als gleichwertige

Bezeichnung für den Begriff „Taxe

perçue" oder Port payé" eingeführt

haben;

c) die ermäßigten Gebühren, die sie nach

Artikel 8 der Satzung eingeführt haben,

und die Verkehrsbeziehungen, für die

diese Gebühren gelten;

d) die außerordentlichen Beförderungskosten,

die nach Artikel 51 des Vertrages

eingehoben werden, sowie das

Verzeichnis der Länder, für die diese

Kosten in Betracht kommen, und gegebenenfalls

die Bezeichnung der Dienstleistungen,

die zu der Einhebung Anlaß

geben;

e) zweckdienliche Auskünfte über Zoll- oder

andere Vorschriften sowie die Verbote

oder Beschränkungen, die Einfuhr

und Durchgang der Postsendungen in

ihrem Dienstbereich regeln;

f) die gegebenenfalls geforderte Anzahl

Zollerklärungen für die der Zollkontrolle

unterliegenden Sendungen nach

ihrem Land und die Sprachen, in denen

diese Erklärungen oder die Klebezettel

„Douane" abgefaßt sein können;

g) die Erklärung, ob sie zollpflichtige

Gegenstände in den als Briefe freigemachten

Sendungen zulassen oder

nicht;

h) das Verzeichnis der Entfernungen in

Kilometern für die Landwegstrecken,

auf denen Kartenschlüsse im Durchgang

durch ihr Land befördert werden;

i) das Verzeichnis der von ihren Häfen

ausgehenden und für die Beförderung

von Kartenschlüssen benutzten Schifffahrtslinien

mit Angabe der Verbindungen,

der Entfernungen und der Fahrtdauer

zwischen dem Verschiffungshafen

und jedem der aufeinanderfolgenden

Anlaufhäfen, der Häufigkeit der Abfahrten

sowie der Länder, an die bei

Benutzung der Schiffe die Seedurchgangskosten

zu zahlen sind;

j) ihr Verzeichnis der entfernten und der

diesen gleichgestellten Länder;

k) zweckdienliche Auskünfte fiber ihre

Organisation und ihre Inlandsdienste;

l) ihre Inlandspostgebühren.

2. Jede Änderung zu den Auskünften nach

§ 1 ist unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Verwaltungen haben dem Internationalen

Büro je zwei Stücke ihrer Druckwerke

zu liefern, die sie über den Inlands- und den

Auslandsdienst herausgeben. Soweit möglich

liefern sie außerdem die anderen Werke über

den Postdienst, die in ihrem Land herausgegeben

werden.

Artikel 111

Veröffentlichungen

1. Das Internationale Büro gibt auf Grund

der Angaben, die ihm nach Artikel 110 geliefert

werden, eine amtliche Übersicht der

allgemein interessierenden Auskünfte über die

Durchführung des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift

in jedem Mitgliedsland

heraus. Es gibt außerdem auf Grund der von

den beteiligten Verwaltungen gemäß den entsprechenden

Bestimmungen der Ausführungsvorschriften

zu jedem Abkommen gelieferten

Angaben gleichartige Übersichten in bezug auf

die Durchführung der Abkommen und ihrer

Ausführungsvorschriften heraus.

2. Es veröffentlicht ferner nach den von den

Verwaltungen und den gegebenenfalls von

den Engeren Vereinen zu lit. a) oder von der

Organisation der Vereinten Nationen zu lit. g)

gelieferten Angaben

a) ein Verzeichnis der Anschriften, der

Chefs und der leitenden Beamten der

Postverwaltungen und der Engeren Vereine;

b) ein Internationales Postämterverzeichnis;

c) ein Verzeichnis der Entfernungen in

Kilometern der Landdurchgangsstrecken

für die Durchgangskartenschlüsse;

d) ein Verzeichnis der Schiffahrtslinien;

e) ein Verzeichnis der entfernten und der

diesen gleichgestellten Länder;

f) eine Übersicht der Gegenwerte;

g) eine Liste der verbotenen Gegenstande;

in diese Liste werden auch die Rauschgifte

aufgenommen, die unter die mehrseitigen

Rauschgiftabkommen fallen;

h) eine Zusammenstellung der Auskünfte

über die Organisation und die Inlandsdienste

der Postverwaltungen;

i) eine Zusammenstellung der Inlandsgebühren

der Postverwaltungen;

j) statistische Angaben über die Postdienste

(Inlands- und Auslandsdienst);

k) Studien, Gutachten, Berichte und andere

Darlegungen über den Postdienst;

1) einen Gesamtkatalog von Informationen

aller Art über den Postdienst und die

Dokumente des Leihdienstes (Catalogue

de l'UPU).

3. Es veröffentlicht schließlich ein mehrsprachiges

Wörterbuch des internationalen

Postdienstes.

4. Die Änderungen zu den in den §§ 1 bis 3

genannten verschiedenen Druckwerken werden

durch Rundschreiben, Mitteilung, Nachtrag

oder in anderer geeigneter Form bekanntgegeben.

Artikel 112

Verteilung der Veröffentlichungen

1. Die vom Internationalen Büro herausgegebenen

Druckwerke werden an die Verwaltungen

nach folgenden Regeln verteilt

a) alle Druckwerke, mit Ausnahme der

unter lit. b) und c) genannten Druckwerke,

gemäß nachstehendem Verteilschlüssel

b) die Zeitschrift „Union Postale" und das

Internationale Verzeichnis der Postämter

im Verhältnis der Zahl der Beitragseinheiten,

die in Anwendung des Artikels

123 der Allgemeinen Verfahrensordnung

jeder Verwaltung zugewiesen

sind. Das Internationale Verzeichnis der

Postämter kann jedoch an die Verwaltungen,

die dies beantragen, im Verhältnis

von höchstens 10 Stück je Beitragseinheit

verteilt werden;

c) die zur Gänze in die Sprachen der eingerichteten

Sprachgruppen zu übersetzenden

Druckwerke, deren Verzeichnis

vom Vollzugsrat aufgestellt wird

zwei Stück.

2. Auf ausdrückliches Verlangen können die

Verwaltungen vom Internationalen Büro

kostenlos für alle oder nur bestimmte Veröffentlichungen

des Weltpostvereins, allerdings

mit Ausnahme der im § 1, lit. c) genannten

Druckwerke, zusätzliche Stücke bis

zur Höhe der Zahl der ihnen zugeteilten Beitragseinheiten

erhalten. Die in die 7. Klasse

eingereihten Verwaltungen können ausnahmsweise

ein kostenloses zusätzliches Stück

verlangen.

3. Außer den auf Grund der Bestimmungen

der §§ 1, lit. b) und c) und 2 verteilten Stücke

können die Verwaltungen die Druckwerke des

Internationalen Büros zum Selbstkostenpreis

beziehen.

4. Die vom Internationalen Büro veröffentlichten

Druckwerke werden auch den Engeren

Vereinen übersandt.

Zweiter Teil

Bestimmungen über die

Briefpost

Titel I

Annahmebedingungen für

Briefsendungen

Kapitel I

Bestimmungen für alle Sendungsarten

Artikel 113

Anschrift; Beschaffenheit

1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern

empfehlen,

a) die Anschrift auf jener Seite des Umschlages

anzubringen, die nicht die Verschlußklappe

trägt;

b) mindestens die ganze rechte Hälfte der

Anschriftseite für die Anschrift des

Empfängers, für Briefmarken oder Freistempelabdrucke

und für dienstliche

Vermerke oder dienstliche Klebezettel

freizulassen;

c) die Anschrift sehr deutlich in lateinischer

Schrift und arabischen Ziffern tu

schreiben und sie auf die rechte Seite in

Längsrichtung zu setzen. Werden im

Bestimmungsland andere Buchstaben und

Ziffern verwendet, so wird empfohlen,

die Anschrift auch in diesen Buchstaben

und Ziffern abzufassen;

d) den Namen des Bestimmungsortes,

gegebenenfalls zusätzlich die Postleitzahl

oder die entsprechende Zahl des Abgabebereiches

sowie den Namen des Bestimmungslandes

in Blockschrift niederzuschreiben;

e) die Anschrift genau und vollständig,

gegebenenfalls zusätzlich die Postleitzahl

oder die entsprechende Zahl des Abgabebereiches,

abzufassen, so daß die Leitung

der Sendung und ihre Abgabe an

den Empfänger unzweideutig und

reibungslos vorgenommen werden können;

f) den Namen und die Anschrift des Absenders,

gegebenenfalls zusammen mit

der Postleitzahl oder der entsprechenden

Zahl des Abgabebereiches, entweder auf

der Vorderseite links oder auf der Rückseite

so anzugeben, daß weder die Deutlichkeit

der Anschrift noch die Anbringung

von dienstlichen Vermerken oder

dienstlichen Klebezetteln beeinträchtigt

wird;

g) das Wort „Lettre" auf der Anschriftseite

der Briefe anzubringen, die wegen

ihres Umfanges oder wegen ihrer Beschaffenheit

mit Sendungen, die zu einer

ermäßigten Gebühr freigemacht sind,

verwechselt werden könnten;

h) auf Sendungen, die zu ermäßigter Gebühr

befördert werden, durch die Vermerke

„Imprimés", „Imprimés à taxe

réduite" oder „Cécogrammes" die Sendungsart

anzugeben, zu der sie gehören;

i) die Anschrift des Absenders und des

Empfängers im Inneren der Sendung

oder nach Möglichkeit auf dem eingelegten

Gegenstand anzugeben; wenn es

sich um unverpackte Sendungen handelt,

sind die Anschrift des Absenders und

des Empfängers auf einer vorzugsweise

aus Pergamentpapier hergestellten und

gut befestigten Anschriftfahne anzubringen;

j) auf jedem Drucksachenpaket, das in

einen Sonderbeutel eingelegt wird und

an denselben Empfänger und an denselben

Bestimmungsort gerichtet ist, auch

die Anschrift des Empfängers anzugeben.

2. Sendungen jeder Art, deren Anschriftseite

ganz oder teilweise in mehrere Felder

zur Aufnahme nacheinander einzutragender

Anschriften eingeteilt ist, sind unzulässig.

3. Wenn sich die Verpackung oder der Versendungsgegenstand

nicht zur Anbringung der

Anschrift und der dienstlichen Vermerke sowie

der Briefmarken oder Freistempelabdrucke

eignen, muß der Absender an der Sendung

eine Anschriftfahne haltbar anbringen, die

den Maßen nach Artikel 17, § 1 des Vertrages

entsprechen muß. Das gilt auch für Sendungen,

die durch das Stempeln beschädigt werden

könnten.

4. Die Briefmarken oder die Freistempelabdrucke

müssen auf der Anschriftseite und

nach Möglichkeit oben rechts angebracht werden.

Es ist jedoch Sache der Aufgabeverwaltung,

Sendungen, deren Freimachung dieser

Vorschrift nicht entspricht, nach ihren Rechtsvorschriften

zu behandeln.

3. Nicht von der Post ausgegebene Marken,

Wohltätigkeits- oder andere Zierbildchen, die

mit Briefmarken verwechselt werden könnten,

dürfen nicht auf der Anschriftseite angebracht

werden. Das gleiche gilt für Stempelaufdrucke,

die mit Freistempelabdrucken verwechselt

werden könnten.

Artikel 114

Postlagernde Sendungen

Die Anschrift postlagernd gestellter Sendungen

muß den Namen des Empfängers tragen.

Die Verwendung von Anfangsbuchstaben,

Ziffern, bloßen Vornamen, falschen

Namen oder irgendwelchen verabredeten Zeichen

ist bei diesen Sendungen unzulässig.

Artikel 115

Postgebührenfreie Sendungen

Gebührenfrei beförderte Sendungen müssen

in der linken oberen Ecke der Vorderseite

nachstehende Angaben, allenfalls zusammen

mit einer Übersetzung, tragen

a) „Service des postes" oder einen gleichartigen

Vermerk, bei den in Artikel 13

des Vertrages genannten Sendungen;

b) „Service des prisonniers de guerre" oder

„Service des internés", bei den in Ar-

tikel 14, §§ 1 bis 3 des Vertrages genannten

Sendungen sowie bei den sich

auf sie beziehenden Formblätters;

c) „Cécogrammes", bei den in Artikel 15

des Vertrages genannten Sendungen.

Artikel 116

Der Zollabfertigung unterworfene

Sendungen

1. Der Zollabfertigung unterworfene Sendungen

müssen auf der Vorderseite mit einem

grünen Klebezettel nach dem Muster C 1 oder

mit einer Fahne nach dem gleichen Muster

versehen sein. Übersteigt der vom Absender

angegebene Wert des Inhalts 300 Franken oder

zieht es der Absender vor, so werden den

Sendungen darüber hinaus eigene Zollerklärungen

nach dem Muster C 2/CP 3 in der vorgeschriebenen

Anzahl beigegeben; in diesem

Fall wird nur der obere Teil des Klebezettels

C 1 auf der Sendung angebracht.

2. Die Zollerklärungen C2/CP3 werden

mit kreuzweiser Umschnürung außen an der

Sendung haltbar befestigt oder, wenn dies von

der Verwaltung des Bestimmungslandes verlangt

wird, in die Sendung selbst eingelegt.

Wenn der Absender es vorzieht, können diese

Zollerklärungen ausnahmsweise auch in die im

Artikel 17, § 10 des Vertrages genannten und

ah Einschreibbrief aufgegebenen Sendungen

eingelegt werden.

3. Für die Päckchen sind die im § 1 vorgesehenen

Formalitäten auf jeden Bali zwingend.

4. Das Fehlen des Klebezettels C 1 darf

keinesfalls die Rücksendung von Drucksachen,

Sendungen mit Serum, Impfstoffen, leicht verderblichen

biologischen Gegenständen, radioaktiven

Stoffen sowie von Sendungen mit

dringend benötigten, schwer zu beschaffenden

Medikamenten an das Aufgabeamt zur

Folge haben.

5. In der Zollerklärung ist der Inhalt der

Sendung im einzelnen anzugeben. Angaben

allgemeiner Art sind unzulässig.

6. Obwohl die Verwaltungen hinsichtlich

der Zollerklärungen keinerlei Verantwortung

übernehmen, tun sie ihr Möglichstes, um die

Absender über das ordnungsmäßige Ausfüllen

der Klebezettel C 1 oder der Zollerklärungen

zu unterrichten.

Artikel 117

Freizettelsendungen

1. Sendungen, die den Empfängern gebühren-

und abgabenfrei ausgefolgt werden

sollen, müssen auf der Vorderseite in sehr

auffälliger Schrift den Vermerk „Franc de

taxes et de droits" oder einen gleichartigen

Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes

tragen. Die Sendungen werden auf der Anschriftseite

mît einem gelben Klebezettel versehen,

der ebenfalls in sehr auffälliger Schrift

den Vermerk „Franc de taxes et de droits"

trägt.

2. Jeder Freizettelsendung ist ein Freizettel

aus gelbem Papier nach dem Muster C 3/CP 4

beizufügen. Der Absender der Sendung und

das Aufgabeamt — soweit es sich um postdienstliche

Vermerke handelt — füllen den

Gebührenzettel dem Vordruck entsprechend

auf der Vorderseite rechts in den Teilen A

und B aus. Die Eintragungen des Absenders

können mit Kohlepapier durchgeschrieben

werden. Der Vordruck muß die Verpflichtung

nach Artikel 34, § 2 des Vertrages enthalten.

Der ordnungsgemäß ausgefüllte Freizettel ist

haltbar an der Sendung zu befestigen.

3. Beantragt der Absender nach der Aufgabe

die gebühren- und abgabenfreie Ausfolgung

der Sendung, so ist folgendermaßen

zu verfahren

a) Soll das Verlangen brieflich übersandt

werden, so verständigt das Aufgabeamt

das Bestimmungsamt durch ein erläuterndes

Schreiben. Dieses Schreiben, auf

dem die zu entrichtende Gebühr zu verrechnen

ist, wird dem Bestimmungsamt

mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten

Freizettel eingeschrieben übersandt. Bei

Übersendung auf dem Luftweg wird

auch der Flugzuschlag auf dem erläuternden

Schreiben verrechnet. Das Bestimmungsamt

versieht die Sendung mit

dem Klebezettel nach § 1.

b) Soll das Verlangen telegraphisch übermittelt

werden, so verständigt das Aufgabeamt

hievon das Bestimmungsamt

telegraphisch und teilt ihm gleichzeitig

die Aufgabemerkmale der Sendung mit.

Das Bestimmungsamt stellt von Amts

wegen einen Freizettel aus.

Kapitel II

Verpackungsvorschriften

Artikel 118

Beschaffenheit der Sendungen

Verpackung

1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern

empfehlen, die Sendungen widerstandsfähig

zu verpacken. In allen Fällen

müssen sie so beschaffen sein, daß andere

Sendungen sich nicht in sie hineinschieben

können.

2. Sendungen, die Gegenstände aus Glas

oder anderem zerbrechlichen Material enthalten,

Sendungen mit Flüssigkeiten, Ölen,

Fetten, färbenden oder nicht färbenden trockenen

Pulvern, lebenden Bienen, Blutegeln,

Seidenraupeneier oder Schmarotzern nach

Artikel 29, § 1 des Vertrages, müssen wie folgt

beschaffen sein

a) Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche

Gegenstände müssen in einem

Behälter aus Metall, Holz oder aus

starkem Karton verpackt sein, der mit

Papier, Holzwolle oder anderem ähnlich

Schützenden Material ausgefüllt ist, um

jede Reibung oder jeden Stoß, sei es Zwischen

den Versendungsgegenständen

selbst, sei es zwischen diesen und den

Wänden des Behälters, während der Beförderung

zu verhindern;

b) Flüssigkeiten, Öle und leicht schmelzbare

Stoffe sind in luftdicht verschlossenen

Behältern zu versenden. Jeder Behälter

muß noch in eisen besonderen

Behälter sus Metall, widerstandsfähigem

Holz oder starker Wellpappe gelegt werden,

der mit Sägespänen, Baumwolle

oder einem schwammigen Stoff in genügender

Menge ausgefüllt ist, so daß bei

Bruch des Behälters die Flüssigkeit aufgesaugt

wird. Der Deckel des Behälters

muß so befestigt sein, daß er sich nicht

leicht lösen kann;

c) schwer schmelzbare Fette, wie Salben,

weiche Seife, Harze usw., sowie Eier von

Seidenraupen, deren Beförderung weniger

Schwierigkeiten bereitet, sind zunächst

mit einer Erstverpackung (Schachtel,

Leinensäckchen, Plastikmaterial

usw.) zu umgeben, und dann in einen

zweiten Behälter aus Holz, Metall oder

anderem widerstandsfähigen und festen

Material zu legen;

d) trockene, färbende Pulver, wie Anilinblau

usw., werden nur in widerstandsfähigen

Weißblechbüchsen verpackt zugelassen,

die wiederum in Holzkästchen

mit Sägespänen zwischen den beiden

Behältern verpackt sind. Trockene, nicht

färbende Pulver sind in Kästchen aus

Metall, Holz oder Pappe zu legen, die

wiederum in ein Säckchen aus Leinwand

oder aus widerstandsfähigem und dickem

Plastikmaterial zu packen sind ;

e) lebende Bienen, Blutegel und Schmarotzer

müssen in Schachteln versandt

werden, die derart beschaffen sind, daß

sie jede Gefahr ausschließen.

3. Gegenstände aus einem Stück, z. B. Holz- oder

Metallstücke usw. brauchen, wenn es

handelsüblich ist, nicht verpackt zu werden. In

diesem Fall muß die Anschrift des Empfängers

möglichst auf dem Versendungsgegenstand

selbst oder auf einer Anschriftfahne angegeben

werden, die an der Sendung haltbar befestigt

sein muß; außerdem muß die Anschriftfahne

den Maßen nach Artikel 17, § 1 entsprechen.

Artikel 119

Beschaffenheit der Sendungen;

leicht verderbliche biologische

Gegenstände

Briefe, die leicht verderbliche biologische

Gegenstände enthalten, unterliegen hinsichtlich

ihrer Beschaffenheit, folgenden besonderen

Bestimmungen

a) Leicht verderbliche biologische Gegenstände,

die aus lebenden krankheitserregenden

Mikroorganismen oder aus lebenden

krankheitserregenden Viren bestehen,

sind in einem fest verkorkten,

dickwandigen Fläschchen oder Röhrchen

aus Glas oder Kunststoff oder in einer

versiegelten Ampulle zu versenden. Der

Behälter muß wasserdicht und luftdicht

verschlossen sein. Er muß von dichtem

und aufsaugendem Gewebe (Feuchtigkeit

aufnehmende Watte, Molton oder

Baumwollflanell) umgeben sein, das

mehrmals um den Behälter gewickelt

und oben und unten zugebunden ist, so

daß eine Art Spindel entsteht. Der so

verpackte Behälter ist in ein festes und

gut verschlossenes Metallgehäuse zu

legen. Die zwischen dem inneren Behältet

und dem Metallgehäuse liegende aufsaugende

Substanz muß ausreichen, um

bei Bruch die gesamte im Behälter enthaltene

oder die sich dort etwa bildende

Flüssigkeit aufzunehmen. Das Metallgehäuse

muß so hergestellt und verschlossen

sein, daß jede Verseuchung

außerhalb des Gehäuses unmöglich ist.

Dieses ist mit Baumwolle oder

schwammartigem Material zu umhüllen

und derart in einen schützenden Behälter

einzuschließen, daß jede Verschiebung

vermieden wird. Dieser schützende

äußere Behälter muß aus einem ausgehöhlten

Block aus festem Holz oder aus

Metall oder aus einem Material und

einer Herstellungsart von gleicher Festigkeit

bestehen; er muß mit einem ein-

wandfrei passenden Deckel versehen

sein, der so befestigt ist, daß er sich

während der Beförderung nicht öffnen

kann. Um sicherzustellen, daß gegen

erhöhte Temperaturen empfindliche

Stoffe erhalten bleiben, sind besondere

Vorkehrungen zu treffen, z. B. Gefriertrocknung

und Kältepackung. Bei Beförderung

auf dem Luftweg, die Veränderungen

des atmospärischen Druckes mit

sich bringt, ist es erforderlich, daß die

Verpackung genügend Festigkeit besitzt,

um den Druckunterschieden zu widerstehen.

Schließlich muß der äußere Behälter

(sowie gegebenenfalls die äußere

Verpackung) auf der Seite, auf der die

Anschriften des amtlich anerkannten

Absende- und des gleichfalls amtlich anerkannten

Empfangslaboratoriums angebracht

sind, mit einem violetten

Klebezettel mit nachstehendem Kennzeichen

und nachstehenden Vermerken

versehen sein.

b) Die leichtverderblichen biologischen

Gegenstände, die weder lebende krankheitserregende

Mikroorganismen noch

lebende krankheitserregende Viren enthalten,

sind in einem wasserdichten

inneren Behälter zu verpacken, der in

einen äußeren Schutzbehälter zu legen

ist; in den inneren Behälter oder zwischen

den inneren und äußeren Behälter

ist aufsaugendes Material zu legen. Die

Menge dieses Materials muß ausreichen,

um bei Bruch die gesamte im inneren

Behälter enthaltene oder die sich dort

etwa bildende Flüssigkeit aufzunehmen.

Schließlich muß der Inhalt der inneren

und äußeren Behälter so verpackt sein,

daß jede Verschiebung vermieden wird.

Um sicherzustellen, daß gegen erhöhte

Temperaturen empfindliche Stoffe erhalten

bleiben, sind besondere Vorkehrungen

zu treffen, z. B. Gefriertrocknung

und Kältepackung. Bei Beförderung

auf dem Luftweg, die Veränderungen

des atmosphärischen Druckes mit

sich bringt, ist es im Fall der Versendung

der Stoffe in versiegelten Ampul-

len oder in fest verkorkten Flaschen

erforderlich, daß die Behälter genügend

Festigkeit besitzen, den Druckunterschieden

zu widerstehen. Der äußere Behälter

und die äußere Verpackung der

Sendung müssen auf der Seite, auf der

die Anschriften des Absende- und des

Empfangslaboratoriums angebracht sind,

mit einem violetten Klebezettel mit

nachstehendem Vermerk und Kennzeichen

versehen sein.

Artikel 120

Beschaffenheit der Sendungen;

radioaktive Stoffe

1. Sendungen mit radioaktiven Stoffen,

deren Inhalt und Beschaffenheit den Empfehlungen

der Internationalen Atomenergie-

Organisation entsprechen, die für bestimmte

Sendungsarten besondere Ausnahmen vorsehen,

sind zur Postbeförderung zugelassen,

wenn eine vor der Aufgabe erteilte Genehmigung

der zuständigen Organe des Aufgabelandes

vorliegt.

2. Sendungen mit radioaktiven Stoffen müssen

vom Absender mit einem besonderen

Klebezettel in weißer Farbe versehen sein, der

den Vermerk „Matières radioactives" trägt;

dieser Klebezettel ist im Fall der Rücksendung

der Verpackung an den Aufgabeort von Amts

wegen zu durchstreichen. Außerdem müssen

die Sendungen mit radioaktiven Stoffen neben

dem Namen und der Anschrift des Absenders

einen sehr augenfälligen Vermerk tragen, der

die Rücksendung im Falle der Unzustellbarkeit

der Sendung verlangt.

3. Der Absender muß auf der Inneren Verpackung

sowohl seinen Namen und seine Anschrift

als auch den Inhalt der Sendung angeben.

4. Die Verwaltungen können bestimmte

Postämter benennen, die zur Annahme von

Sendungen mit radioaktiven Stoffen zur Postbeförderung

besonders ermächtigt sind.

Artikel 121

Beschaffenheit der Sendungen;

Prüfung des Inhaltes

1. Mit Ausnahme der Briefe und Postkarten

müssen die Sendungen so beschaffen sein, daß

ihr Inhalt ausreichend geschützt ist, ohne daß

hiedurch eine schnelle und leichte Prüfung behindert

wird.

2. Die Sendungen müssen unter Streifband,

in Rollenform, zwischen Pappstücken, in Säckchen,

Schachteln, Umschlägen oder Umhüllungen

oder in unverschlossenen, aber in derartig

gesicherten Säckchen, Schachteln, Umschlägen

oder Umhüllungen verpackt sein, daß sie ohne

Gefahr leicht geöffnet und wieder verschlossen

werden können. Sie dürfen auch mit einer

Umschnürung versehen sein, die leicht zu

lösen ist.

3. Gegenstände, die verderben würden,

wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen

verpackt wären, sowie Warensendungen, die

sich in einer durchsichtigen, die Prüfung ihres

Inhaltes zulassenden Verpackung befinden,

dürfen ausnahmsweise in vollkommen luftdichter

Verpackung angenommen werden.

Das gilt auch für die gewerblichen und pflanzlichen

Erzeugnisse, die in einer Firmenpackung

oder in einer von einer Prüfungsbehörde

des Aufgabelandes versiegelten Verpackung

aufgegeben werden. In diesen Fällen

können die beteiligten Verwaltungen verlangen,

daß der Absender oder Empfänger

die Prüfung des Inhaltes durch Öffnen einiger

von ihnen bezeichneter Sendungen oder in

sonst befriedigender Weise erleichert.

4. Wenn es die Vorschriften des Aufgabelandes

und des Bestimmungslandes gestatten,

so können die in Massen aufgegebenen Zeitungen

und Zeitschriften, abweichend von

Artikel 17, § 12, lit. a) des Vertrages, in verschlossene

und durchsichtige Plastikverpackungen

eingelegt werden. Die Anschrift des

Empfängers wird auf einem Anschriftszettel

angebracht, der unter oder auf die Plastikhülle

in der Längsrichtung der größten Abmessung

gelegt wird. Ein weißer, undurchsichtiger

Streifen, der Bestandteil der Verpackung

ist und der auf der gleichen Seite und

in der gleichen Richtung wie der Aufschriftszettel

angebracht ist, enthält Name und Anschrift

des Absenders, den im Artikel 173, § 3

vorgesehenen Freimachungsaufdruck sowie die

vorgedruckten Vermerke, womit die allfälligen

Gründe für die Unzustellbarkeit oder gegebenenfalls

die neue Anschrift des Empfängers

genau angegeben werden können.

Artikel 122

Fensterbriefsendungen

1. Sendungen unter Umschlag mit einem

Fenster sind unter folgenden Bedingungen zugelassen;

a) das Fenster muß sich auf jener Seite des

Umschlages befinden, die nicht die Verschlußklappe

trägt;

b) das Fenster muß aus einem Material und

so hergestellt sein, daß die Anschrift

durch das Fenster hindurch gut lesbar ist)

e) das Fenster muß rechteckig sein, wobei

seine größte Abmessung parallel zur

größten Abmessung des Umschlages verlaufen

muß, damit die Anschrift des

Empfängers in der gleichen Richtung

aufscheint und die Anbringung des Orts- und

Tagesstempels nicht beeinträchtigt

wird;

d) alle Ränder des Fensters müssen einwandfrei

auf die Innenränder des Fensterausschnittes

geklebt sein. Hiezu muß

genügend Raum zwischen den Seitenrändern

und dem unteren Rand des Umschlages

und dem Fenster sein;

e) die Anschrift des Empfängers muß durch

das Fenster hindurch einwandfrei sichtbar

sein oder sich zumindest von den

anderen Angaben, die allenfalls durch

das Fenster hindurch sichtbar sind, eindeutig

abheben;

f) der Inhalt der Sendung muß so gefaltet

sein, daß die Anschrift auch bei einem

Verrutschen innerhalb des Umschlages

zur Gänze durch das Fenster hindurch

sichtbar bleibt.

2. Nicht zugelassen sind Sendungen unter

völlig durchsichtigem Umschlag, auch wenn sie

mit einem Anschriftszettel versehen sind, Sendungen

unter Umschlag mit offenem Fenster

und Sendungen unter Umschlag mit mehr als

einem Fenster.

3. Sendungen unter Umschlag mit einem

Fenster, die den im Artikel 17, § 2 des Vertrages

festgelegten Bedingungen entsprechen

und außerdem folgende Bedingungen erfüllen,

werden als Standardsendungen angesehen

a) das Fenster muß mindestens 40 mm vom

oberen Rand des Umschlages (mit einer

Toleranz von 2 mm) entfernt sein;

b) das Fenster darf nicht durch einen färbigen

Streifen oder eine färbige Umrandung

begrenzt sein.

Kapitel III

Besondere Bestimmungen für die einzelnen

Sendungsarten

Artikel 123

Briefe

Vorbehaltlich der für die Beschaffenheit der

Sendungen zu beachtenden Vorschriften, wird

für Briefe, die die für Standardsendungen

unter Umschlag vorgesehenen Bedingungen

nicht erfüllen, keine bestimmte Form und kein

bestimmter Verschluß verlangt. Auf der Vorderseite

muß der für die Anschrift, die Freimachung

und dienstliche Vermerke oder dienstliche

Klebezettel erforderliche Platz vollständig

freigelassen werden.

Artikel 124

Postkarten

1. Postkarten müssen aus Steifpapier oder

aus einem Papier hergestellt sein, das fest

genug ist, um die Handhabung nicht zu erschweren.

2. Postkarten müssen auf der Vorderseite

oben die Bezeichnung „Postkarte" in französischer

Sprache oder eine entsprechende Bezeichnung

in einer anderen Sprache tragen.

Diese Bezeichnung ist bei Ansichtskarten, die

von der Privatindustrie hergestellt werden,

nicht erforderlich,

3. Postkarten müssen offen, das heißt ohne

Streifband oder Umschlag, versandt werden.

4. Für die Anschrift des Empfängers sowie

für die Freimachung, dienstliche Vermerke

und Klebezettel ist mindestens die rechte

Hälfte der Vorderseite freizuhalten. Der Absender

verfügt vorbehaltlich des § 5 über die

Rückseite und den linken Teil der Vorderseite.

5. Es ist unzulässig, an Postkarten Warenproben

oder ähnliche Gegenstände zu befestigen

oder sie mit ihnen tu vereinigen.

Zierbildchen, Lichtbilder, Marken aller Art,

Zettel und Ausschnitte jeder Art aus Papier

oder anderem sehr dünnen Stoff sowie

Streifen für die Anschrift oder Klappen dürfen

jedoch auf Postkarten aufgeklebt werden,

vorausgesetzt, daß sie die Eigenschaft der

Sendung als Postkarte nicht ändern und der

ganzen Fläche nach auf der Karte befestigt

sind. Diese Gegenstände dürfen nur auf die

Rückseite oder auf den linken Teil der Vorderseite

der Postkarte geklebt werden; lediglich

die Streifen, Klappen oder Zettel für die

Anschrift können die ganze Vorderseite einnehmen.

Marken jeder Art, die mit Brief-

marken verwechselt werden können, sind nur

auf der Rückseite zulässig.

6. Postkarten, die den vorgeschriebenen Bedingungen

für diese Sendungsart nicht entsprechen,

werden als Briefe behandelt, ausgenommen

jedoch diejenigen, bei denen die

Unregelmäßigkeit nur aus der Anbringung

der Freimachung auf der Rückseite besteht.

In Abweisung von Artikel 113, § 4 werden

solche Postkarten auf jeden Fall als nicht freigemacht

angesehen und entsprechend behandelt.

Artikel 125

Drucksachen

1. Als Drucksachen können Vervielfältigungen

versandt werden, die auf Papier, auf

Karton oder auf anderem im Druckereigewerbe

üblicherweise verwendeten Material in

mehreren gleichen Stücken mittels eines mechanischen

oder photographischen Verfahrens

unter Verwendung einer Druckform, einer

Schablone oder eines Negativs hergestellt sind.

Die Aufgabeverwaltung entscheidet, ob die

Vervielfältigung auf einem zugelassenen Material

und in einem zulässigen Verfahren hergestellt

worden ist.

2. Die Ursprungsverwaltungen können zur

Drucksachengebühr zulassen

a) Briefsendungen, die zwischen Schülern

ausgetauscht werden, vorausgesetzt, daß

diese Sendungen durch Vermittlung der

Leiter der betreffenden Schulen versandt

werden;

b) Schülerarbeiten, auch mit Korrekturen,

mit Ausnahme aller Angaben, die sich

nicht unmittelbar auf die Ausführung

der Arbeiten beziehen;

c) Manuskripte für Druckwerke oder Zeitungen;

d) handgeschriebene Partituren oder Musiknotenblätter.

3. Hinsichtlich ihrer Form und Beschaffenheit

unterliegen die nach den §§ 1 und 2 vorgesehenen

Sendungen den Bestimmungen des

Artikels 121.

4. Als Drucksachen können nicht versandt

werden

a) Ausfertigungen, die mit der Schreibmaschine,

einerlei welcher Art, hergestellt

worden sind;

b) Vervielfältigungen, die mittels Durchdruck,

Vervielfältigungen, die handschriftlich

oder mit der Schreibmaschine,

einerlei welcher Art, hergestellt worden

sind;

c) Vervielfältigungen, die mittels fester

oder zusammensetzbarer Stempel hergestellt

worden sind;

d) mit Aufdrucken versehene Papierwaren

im eigentlichen Sinne, bei denen klar ersichtlich

ist, daß der Aufdruck nicht das

Wesentliche des Versendungsgegenstandes

darstellt;

e) Filme und Tonaufzeichnungen;

f) Papierlochstreifen sowie Karten des mechanographischen

Systems, die mit Lochungen

und Strichen oder Markierungen

versehen sind, die Angaben darstellen

können.

5. Mehrere Vervielfältigungen, die in den

zugelassenen Verfahren hergestellt worden

sind, können zu einer Drucksachensendung

vereinigt werden; die Vervielfältigungen dürfen

nicht Namen und Anschriften verschiedener

Absender oder Empfänger tragen.

6. Karten, die mit der Bezeichnung „Postkarte"

oder der gleichen Bezeichnung in einer

anderen Sprache versehen sind, werden zur

Gebühr für Drucksachen zugelassen, wenn sie

den allgemeinen Bestimmungen für Drucksachen

entsprechen. Karten, die diesen Bestimmungen

nicht entsprechen, werden als Postkarten

oder in Anwendung des Artikels 124

§ 6, gegebenenfalls als Briefe behandelt.

Artikel 126

Drucksachen; zulässige Angaben

und Beilagen

1. Auf den Drucksachen können durch ein

beliebiges Verfahren angegeben werden

a) Name und Anschrift des Absenders und

des Empfängers mit oder ohne Standes-,

Berufs- oder Firmenbezeichnung;

b) Ort und Tag der Absendung der Sendung;

c) die Ordnungs- oder Buchungsnummer,

die sich ausschließlich auf die Sendung

bezieht.

2. Über diese Angaben hinaus ist es gestattet

a) bestimmte Wörter oder bestimmte Teile

des gedruckten Wortlautes zu streichen,

anzustreichen oder zu unterstreichen;

b) Druckfehler zu berichtigen.

3. Die Angaben und Berichtigungen nach

den §§ 1 und 2 müssen in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Inhalt der Vervielfältigung

stehen; sie dürfen keine verabredete

Sprache darstellen.

4. Außerdem sind folgende Angaben und

Beilagen zugelassen

a) bei Bestellzetteln, Subskriptionsscheinen

oder Angeboten von buchhändlerischen

Werken, Büchern, Zeitungen, Stichen

und Musikpartituren: Titel und Zahl

der bestellten oder angebotenen Stücke,

Preise dieser Werke sowie Zusätze, die

als wesentliche Merkmale der Preisfestsetzung

anzusehen sind, Zahlungsweise,

Verlag, Namen der Verfasser und

Herausgeber sowie Katalognummer und

die Wörter „broché" (geheftet), „cartonné"

(broschiert) oder „relié" (gebunden);

b) auf Formblättern des Leihverkehrs der

Bibliotheken: Titel der Werke, Zahl der

bestellten oder übersandten Stücke,

Namen der Verfasser und Herausgeber,

Katalognummern, Lesefrist, Name des

in Betracht kommenden Lesers;

c) auf Ansichtskarten, gedruckten Besuchskarten

sowie auf gedruckten Glückwunsch-

und Beileidskarten: herkömmliche

Höflichkeitsformeln, die in höchstens

fünf Worten oder fünf Anfangsbuchstaben

ausgedrückt sind;

d) bei gedruckten literarischen und künstlerischen

Erzeugnissen: eine herkömmliche

Widmung;

e) bei Ausschnitten aus Zeitungen und

Zeitschriften: Titel, Datum, Nummer

und Anschrift der Zeitung oder Zeitschrift,

der der Ausschnitt entnommen

ist;

f) in Anzeigen über Auslaufen oder Abflug

und Einlaufen oder Landung von Schiffen

und Flugzeugen: Datum und Stunde

des Auslaufens oder Abfluges und des

Einlaufens oder der Landung, Name

oder Bezeichnung der Schiffe oder Flugzeuge,

Abgangshäfen oder Abflughäfen,

Anlaufhäfen oder Anflughäfen und Bestimmungshäfen

oder Ankunftsflughäfen;

g) bei Reiseankündigungen: Name des Reisenden,

Datum, Stunde und Ort des beabsichtigten

Besuches sowie die Stelle,

an der er absteigt;

h) bei Probedrucken: Änderungen und Zusätze,

die die Berichtigung, Druckanordnung

und den Druck betreffen, sowie

Druckreifvermerke wie „Bon à tirer"

(druckreif), „Vu — Bon à tirer" (gesehen

— druckreif) und andere derartige

Vermerke, die sich auf die Herstellung

des Werkes beziehen. Bei Platzmangel

können die Zusätze auf besonderen Blättern

niedergeschrieben werden;

i) bei Preislisten, Werbeangeboten, Börsen-

und Marktzetteln, Handelsrundschreiben

und Prospekten: Zahlen und alle

anderen Zusätze, die als wesentliche

Merkmale der Preisfestsetzung anzusehen

sind;

j) in Anzeigen über Anschriftänderungen

alte und neue Anschrift sowie Tag der

Änderung.

5. Schließlich dürfen beigefügt werden

a) allen Drucksachen: eine Karte, ein Umschlag

oder ein Streifband mit der aufgedruckten

Anschrift des Absenders der

Sendung oder seines Bevollmächtigten im

Aufgabeland der ersten Sendung; diese

Beilagen können für die Rücksendung

mit Briefmarken des Bestimmungslandes

der ersten Sendung freigemacht sein;

b) den gedruckten literarischen oder künstlerischen

Erzeugnissen: die sich auf den

Versendungsgegenstand beziehende offene

Rechnung, die nur Angaben enthalten

darf, die als wesentlicher Bestandteil

einer Rechnung anzusehen

sind, sowie ein Erlagschein oder eins

Postanweisung des internationalen Dienstes

oder des Inlandsdienstes des Bestimmungslandes

der Sendung, auf denen

im Einvernehmen zwischen den beteiligten

Verwaltungen der zu überweisende

oder zu zahlende Betrag sowie die

Bezeichnung des Postscheckkontos oder

die Anschrift des Zahlungsempfängers

mittels eines beliebigen Verfahrens angegeben

werden darf;

c) den Modezeitschriften: Schnittmuster,

die nach den in den Mustern enthaltenen

Angaben mit dem einzelnen Zeitschriftenexemplar,

in dem sie versandt

werden, ein Ganzes darstellen.

Artikel 127

Drucksachen in Kartenform

1. Drucksachen, die die Form, Festigkeit

und Maße einer Postkarte haben, können

offen ohne Streifband oder ohne Umschlag

versandt werden.

2. Für die Anschrift des Empfängers, für

die Freimachung sowie für Dienstvermerke

und dienstliche Klebezettel ist mindestens, die

rechte Hälfte der Vorderseite der Drucksachen

in Kartenform einschließlich der Ansichtskarten,

die zu ermäßigter Gebühr befördert

werden, freizuhalten.

3. Die in Kartenform versandten Drucksacken,

die den in den §§ 1 and 2 vorgeschriebenen

Bedingungen nicht entsprechen, werden als

Briefe behandelt, allerdings mit Ausnahme

jener Drucksachen, deren Regelwidrigkeit nur

darin bestehtr daß die Freimachung auf der

Rückseite angebracht wurde, und die, abweichend

von Artikel 113, § 4 auf jeden Fall als

nicht freigemacht angesehen und dementsprechend

behandelt werden.

Artikel 128

Blindensendungen

Als Blindensendungen können offen aufgegebene

Briefe mit Blindenschrift und Klischees,

die mit Blindenschrift versehen sind, befördert

werden. Das gilt auch für Tonaufzeichnungen

und für das ausschließlich für den

Gebrauch durch Blinde bestimmte Spezialpapier,

vorausgesetzt, daß diese Gegenstände

von einet amtlich, anerkannten Blindenanstalt

versandt werden oder an eine solche Anstalt

gerichtet sind.

Artikel 129

Päckchen

1. Päckchen müssen auf der Vorderseite in

sehr auffälliger Schrift mit dem Vermerk

„Petit paquet" (Päckchen) oder mit der entsprechenden

Bezeichnung in einer im Bestimmungsland

bekannten Sprache versehen sein.

2. Es ist gestattet, in Päckchen eine offene

Rechnung einzulegen, die nur solche Angaben

enthält, die als wesentliche Merkmale einer

Rechnung anzusehen sind; weiters ist gestattet,

außen auf der Sendung oder im Inneren, im

letztgenannten Fall auf dem Gegenstand selbst

oder auf einem besonderen Blatt, die Anschrift

des Empfängers und Absenders mit den im

Handelsverkehr üblichen Angaben, ein Fabriks-

oder Warenzeichen, eine Bezugnahme auf einen

zwischen Absender und Empfänger geführten

Schriftverkehr, einen kurzen Hinweis auf Hersteller

und Lieferanten der Ware oder auf die

Person, für die sie bestimmt ist, ferner Ordnungs-

und Buchungsnummern, Preise sowie

alle anderen Anmerkungen, die als preisbildende

Elemente, anzusehen sind, Angaben

über Gewicht, Maße und Ausmaße sowie über

die vorhandene Menge, ferner Hinweise, die

für die nähere Bestimmung der Herkunft und

Art der Ware erforderlich sind, anzugeben.

3. Es ist auch gestattet, jedes andere Schriftstück

einzulegen, das keine aktuelle und persönliche

Mitteilung darstellt und vorausgesetzt,

daß es nicht an einen anderen Empfänger alt

den des Päckchens gerichtet ist und von

keinem anderen Absender als den des Päckchens

stammt. Die Ursprungsverwaltung entscheidet,

ob das eingelegte Schriftstück oder

die eingelegten Schriftstücke diesen Bedingungen

entsprechen. Das gleiche gilt für das Einlegen

von Schallplatten, Bändern, Drähten mit

oder ohne Tonaufzeichnung, mechanographischen

Karten, Magnetbändern oder anderen

ähnlichen Mitteln sowie von QSL-Karten.

4. Auf der Außenseite der Sendungen müssen

Name und Anschrift des Absenders angegeben

sein.

Titel II

Einschreibsendungen

Einziges Kapitel

Artikel 130

Einschreibsendungen

1. Einschreibsendungen müssen auf der

Vorderseite in sehr auffälliger Schrift mit

dem Vermerk „Recommandé" versehen sein,

dem ein gleichartiger Vermerk in der Sprache

des Aufgabelandes hinzugefügt werden kann,

2. Hinsichtlich der Form und des Verschlusses

dieser Sendungen oder der Abfassung

der Anschrift werden, abgesehen von nachstehenden

Ausnahmen, keine besonderen Anforderungen

gestellt.

3. Sendungen, deren Anschrift mit Bleistift

geschrieben ist oder aus Anfangsbuchstaben

besteht, sind als Einschreibsendungen nicht zugelassen.

Die Anschrift kann jedoch mit

Tintenstift geschrieben werden, sofern es sich

nicht um Fensterbriefsendungen handelt.

4. Einschreibsendungen müssen links neben

der Anschrift mit einem Klebezettel nach

dem Muster C 4 versehen werden. Dieser

Klebezettel muß auf den besonderen Beutelfahnen

angebracht werden, die vom Absender

der im Artikel 18, lit. l), 3. Spalte des Vertrages

genannten besonderen Einschreibbeutel

beigestellt werden. Verwaltungen, deren Inlandsbestimmungen

die Verwendung von

Klebezetteln zurzeit nicht zulassen, können

jedoch die Anwendung dieser Bestimmung

aufschieben und zur Kennzeichnung der Einschreibsendungen

einen Stempel verwenden,

der deutlich die Angaben des Klebezettels C 4

wiedergibt,

5. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst

ein mechanisches Annahmeverfahren für Einschreibsendungen

eingeführt haben, können

für den nach § 4 zu verwendenden Klebezettel

C 4 die amtlichen Vermerke auf den Sendungen

unmittelbar neben der Anschrift aufdrucken

oder an der gleichen Stelle einen

Streifen aufkleben, der mit denselben dienstlichen

Vermerken versehen ist.

6. Zwischenverwaltungen dürfen auf der

Vorderseite der Sendungen keinerlei Ordnungsnummern

anbringen.

Artikel 131

Rückschein

1. Sendungen, für die der Absender einen

Rückschein verlangt, müssen auf der Vorderseite

in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Avis de réception" (Rückschein) oder den

Stempelabdruck „A. R." tragen, der durch

den Vermerk „Par avion" (Flugpost) ergänzt

wird, wenn der Absender die Beförderung

auf dem Luftweg verlangt. Auf der Außenseite

der Sendung muß der Absender seinen

Namen und seine Anschrift in lateinischer

Schrift angeben.

2. Den nach § 1 vorgesehenen Sendungen

ist ein hellrotes Formblatt nach dem Muster

C 5 von der Festigkeit einer Postkarte beizufügen.

Nachdem der Absender auf der

Vorderseite des Formblattes seinen Namen

und seine Anschrift in lateinischer Schrift angegeben

hat, wobei kein Bleistift benutzt

werden darf, ist das Formblatt vom Aufgabeamt

oder einem anderen, von der Aufgabeverwaltung

zu bestimmenden Postamt

vollständig auszufüllen und an der Außenseite

der Sendung haltbar zu befestigen; gelangt

das Formblatt nicht zum Bestimmungsamt,

so hat dieses von Amts wegen einen

neuen Rückschein auszufertigen.

3. Verlangt der Absender die Rücksendung

des Rückscheines auf dem Luftweg, so muß

die Vorderseite des Formblattes C 5 in sehr

auffälliger Schrift den Vermerk „Renvoi par

avion" (Zurück mit Flugpost) tragen; außerdem

ist auf dem Formblatt ein blauer Stempelabdruck

oder Klebezettel „Par avion"

anzubringen. Der vom Absender für die

Rücksendung des Rückscheines auf dem Luftweg

entrichtete Flugzuschlag, dessen Höhe

sich nach dem Gewicht des Formblattes richtet,

ist zusammen mit den übrigen Gebühren

auf der Sendung zu verrechnen.

4. Bei Berechnung der Freimachungsgebühr

bleibt das Gewicht des Rückscheines unberücksichtigt.

5. Das Bestimmungsamt sendet das ordnungsgemäß

ausgefüllte Formblatt C 5 offen

und gebührenfrei an die vom Absender angegebene

Anschrift zurück. Enthält das Formblatt

den in § 3 genannten Vermerk, so ist es

mit der nächsten Flugpost zurückzusenden.

6. Fragt der Absender nach einem in normaler

Frist nicht an ihn zurückgelangten

Rückschein, so ist nach Artikel 132 zu verfahren.

Das Aufgabeamt versieht das Formblatt

C 5 im Kopf mit dem Vermerk „Duplicata

de l'avis de réception, etc." (Doppel des

Rückscheines usw.).

Artikel 132

Nach der Aufgabe beantragte

Rückscheine

1. Beantragt der Absender einen Rückschein

nach der Aufgabe der Sendung, so

füllt das Aufgabeamt ein Formblatt C 5 aus,

auf dessen Vorderseite der Antragsteller vorher

seinen Namen und seine Anschrift in

lateinischer Schrift anzugeben hat.

2. Die Einzelbestimmungen, die die Verwaltungen

auf Grund des Artikels 144 hinsichtlich

der Übersendung von Nachforschungsschreiben

zu Einschreibsendungen erlassen

haben, gelten auch für Anträge auf

Ausstellung von Rückscheinen, die nach der

Aufgabe gestellt werden.

3. Das Formblatt C 5 ist einem Nachforschungsschreiben

C 9 nach Artikel 144 fest

beizufügen; dieses Nachforschungsschreiben,

das mit Postmarken in der Höhe der zu entrichtenden

Gebühr versehen werden oder die

Angabe der eingehobenen Gebühr aufweisen

muß, ist nach Artikel 144 weiterzubehandeln.

Das Formblatt C 5 bleibt während der ganzen

Zeit dem Nachforschungsschreiben beigefügt,

soferne die Sendung nicht ordnungsgemäß zugestellt

worden ist; in einem solchen Fall

nimmt das Bestimmungsamt dieses Formblatt

ab, um es nach den Bestimmungen des Artikels

131, § 5 und getrennt vom Formblatt C 9

auf dem schnellsten Weg (Luftweg oder Erdweg)

an das Aufgabeamt zurückzusenden.

Wird die Rücksendung des Rückscheines auf

dem Luftweg beantragt, so ist das Formblatt

C 5 nach Artikel 131, §§ 3 und 5 zu behandeln.

Der vom Absender gezahlte Flugzuschlag

für die Rücksendung des Rückscheines auf dem

Luftweg muß auf dem Formblatt C 9 verrechnet

werden.

4. Das Bestimmungsamt stellt einen Rückschein

von Amts wegen aus, wenn es einen

telegraphischen Antrag erhält.

Artikel 133

Abgabe zu eigenen Handen

Zu eigenen Handen abzugebende Einschreibsendungen

müssen auf der Vorderseite

in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„A remettre en main propre" (Zu eigenen

Handen abgeben) oder einen entsprechenden

Vermerk in einer im Bestimmungsland bekannten

Sprache tragen.

Titel III

Behandlung bei der Abfertigung

und bei der Ankunft

Einziges Kapitel

Artikel 134

Anbringung des Orts- und

Tagesstempels

1. Briefsendungen sind auf der Vorderseite

mit einem Orts- und Tagesstempelabdruck zu

versehen, der in lateinischer Schrift die Bezeichnung

des mit der Entwertung beauftragten

Amtes sowie das Datum dieser Entwertung

angibt. Gleichbedeutende Angaben in der

Schrift des Aufgabelandes können außerdem

vorhanden sein.

2. Es besteht keine Verpflichtung zur Anbringung

des Orts- und Tagesstempels nach

§ 1

a) auf Sendungen, die durch Freistempelabdruck

freigemacht sind, sofern in

diesem Abdruck der Aufgabeort und das

Aufgabedatum enthalten sind;

b) auf Sendungen, die durch Aufdruck

mittels Druckpresse oder mittels eines

anderen Druckverfahrens freigemacht

sind;

c) auf nicht eingeschriebene Sendungen zu

ermäßigter Gebühr, sofern der Aufgabeort

auf diesen Sendungen angegeben ist.

3. Alle der Freimachung dienenden gültigen

Briefmarken müssen entwertet werden.

4. Briefmarken, die im Aufgabeland irrtümlich

oder versehentlich nicht entwertet worden

sind, sind von dem Postamt, das das Versehen

feststellt, mit Tinte oder unauslöschbar mit

Bleistift kräftig zu durchstreichen, sofern die

Verwaltungen nicht die Entwertung mit

einem besonderen Stempel vorgeschrieben

haben. Diese Postmarken dürfen keinesfalls

mit dem Orts- und Tagesstempel entwertet

werden.

5. Fehlgeleitete Sendungen mit Ausnahme

nicht eingeschriebener Briefsendungen zu er-

mäßigter Gebühr sind mit dem Orts- und

Tagesstempelabdruck des Postamtes zu versehen,

zu dem sie irrtümlich gelangt sind. Das

gilt nicht nur für ortsfeste Postämter, sondern

im Rahmen des Möglichen auch für Bahnposten.

Der Stempelabdruck muß bei Briefen

auf der Rückseite und bei Postkarten auf der

Vorderseite angebracht werden.

6. Das Stempeln der auf Schiffen aufgegebenen

Sendungen obliegt dem Postbediensteten,

dem hiemit beauftragten Schiffsoffizier

oder, wenn kein Postbediensteter oder

beauftragter Schiffsoffizier an Bord ist, dem

Hafenpostamt, dem diese Sendungen zu

übergeben sind. In diesem Fall versieht das

Postamt die Sendungen mit dem Abdruck

seines Orts- und Tagesstempels, dem es den

Vermerk „Navire", „Paquebot" (Schiff) oder

irgendeinen anderen gleichartigen Vermerk

beifügt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so

sind alle an Bord eines Schiffes aufgegebenen

Sendungen, die nicht in einen verschlossenen

Beutel nach Artikel 53 des Vertrages eingelegt

wurden, vom Schiffsbeamten unmittelbar dem

Hafenpostamt offen zu übergeben, ob diese

Sendungen nun an Bord gestempelt worden

sind oder nicht.

Artikel 135

Eilsendungen

Durch Eilboten zuzustellende Sendungen

sind neben der Angabe des Bestimmungsortes

mit einem gedruckten hellroten Klebezettel

zu versehen, der in sehr auffälliger

Schrift die Bezeichnung „Exprès" (Durch Eilboten)

trägt. Sofern der Klebezettel fehlt, muß

das Wort „Exprès" in Großbuchstaben und

mit roter Tinte oder Rotstift auffällig angebracht

werden.

Artikel 136

Nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen

1. Die Sendungen, für die nach der Aufgabe

vom Empfänger, bei Unzustellbarkeit

vom Absender, eine Gebühr zu erheben ist,

sind auf der Vorderseite in der Mitte oben

mit einem Abdruck des T-Stempels (Gebühr

einzuheben) zu versehen; neben dem Abdruck

dieses Stempels hat die Aufgabeverwaltung

gut lesbar den doppelten oder, nach Lage des

Falles, den einfachen Fehlbetrag der Freimachung

und unter einem Bruchstrich die

geltende Gebühr der ersten Gewichtsstufe für

auf dem Erdweg beförderte Briefs in ihrer

Landeswährung anzugeben.

2. Bei Nach- oder Rücksendung sind der

Abdruck des T-Stempels sowie die nach § 1

in Bruchform anzugebenden Beträge von der

nach- und rücksendenden Verwaltung zu vermerken.

Das gleiche gilt für Sendungen aus

Ländern, die im Verkehr mit der nachsendenden

Verwaltung ermäßigte Gebühren anwenden.

In einem solchen Fall ist der Bruch nach

den im Vertrag vorgesehenen und im Aufgabeland

der Sendung geltenden Gebühren zu errechnen.

3. Die zustellende Verwaltung belastet die

Sendungen mit der einzuhebenden Gebühr. Sie

ermittelt diese Gebühr, indem sie den Bruch

nach § 1 mit dem Betrag der in ihrem internationalen

Dienst geltenden Gebühr für auf

dem Erdweg beförderte Briefe der ersten Gewichtsstufe

in ihrer Landeswährung multipliziert.

4. Mit Ausnahme von Fällen offensichtlichen

Irrtums wird jede Sendung, die nicht mit dem

Abdruck des T-Stempels versehen ist, als vorschriftsgemäß

freigemacht angesehen und dementsprechend

behandelt.

5. Wenn der Bruch nach § 1 von der Aufgabeverwaltung

oder, im Fall der Unzustellbarkeit

von der zurücksendenden Verwaltung,

nicht neben dem T-Stempel angegeben worden

ist, ist die Bestimmungsverwaltung berechtigt,

die ungenügend freigemachte Sendung ohne

Gebühreneinhebung zuzustellen.

6. Ungültige Postmarken und Freistempelabdrucke

werden nicht berücksichtigt. Sie sind

mit Bleistift zu umrahmen; daneben ist die

Ziffer Null (0) zu setzen.

Artikel 137

Rücksendung der Freizettel

(Teil A); Einziehung der

Gebühren und Abgaben

1. Nach Ausfolgung einer Freizettelsendung

an den Empfänger hat das Amt, das Zoll-

und andere Abgaben sowie Gebühren für

Rechnung des Absenders vorgestreckt hat,

unter Verwendung von Kohlepapier die

Rückseite der Teile A und B des Freizettels

dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Es

sendet den Teil A mit den Belegen in verschlossenem

Umschlag und ohne Angabe des

Inhaltes an das Aufgabeamt der Sendung. Der

Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung

der Sendung für die Abrechnung mit der

Schuldnerverwaltung zurückbehalten.

2. Jede Verwaltung kann den Teil A der

Freizettel mit den Angaben über die Aus-

lagen durch besonders bezeichnete Postämter

zurücksenden lassen und verlangen, daß dieser

Teil einem bestimmten Postamt übersandt

wird.

3. Der Name des Postamtes, an das der

Teil A der Freizettel zurückgesandt werden

muß, ist in jedem Fall vom Aufgabeamt der

Sendung auf der Vorderseite dieses Teiles zu

vermerken.

4. Langt eine Sendung mit dem Vermerk

„Franc de taxes et de droits" ohne Freizettel

im Bestimmungsland ein, so hat das Verzollungspostamt

ein Doppel des Freizettels

auszufertigen und auf den Teilen A und B

den Namen des Aufgabelandes und möglichst

das Aufgabedatum der Sendung zu vermerken.

5. Unter den gleichen Bedingungen wird

ein Doppel ausgestellt, wenn der Freizettel

nach Ausfolgung der Sendung in Verlust geraten

ist.

6. Die Teile A und B der Freizettel zu

Sendungen, die aus irgendeinem Grunde an

den Aufgabeort zurückgesandt werden, sind

von der Bestimmungsverwaltung ungültig zu

machen.

7. Nach Einlangen des Teiles A eines Freizettels

mit der Angabe der von der Bestimmungsverwaltung

ausgelegten Beträge rechnet

die Aufgabeverwaltung diesen Betrag in ihre

eigene Währung um, und zwar nach einem

Kurs, der nicht höher sein darf als der Einzahlungskurs

für Postanweisungen nach dem

betreffenden Land. Das Ergebnis der Umrechnung

ist auf dem Stammteil des Formblattes

und auf dem seitlichen Abschnitt zu vermerken.

Nach Einziehung der Auslagen folgt

das hiefür bestimmte Amt den Abschnitt

des Freizettels und gegebenenfalls die Belege

dem Absender aus.

Artikel 138

Nachgesandte Sendungen

1. Sendungen an Empfänger, die ihren Aufenthaltsort

gewechselt haben, sind so anzusehen,

als ob sie vom Aufgabeort unmittelbar

nach dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen

wären.

2. Für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen werden mit der Gebühr belegt,

die auf sie angewendet worden wäre, wenn

sie vom Aufgabeort unmittelbar nach dem

neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen

wären.

3. Die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

ordnungsgemäß freigemachten Sendun-

gen, für die der Unterschiedsbetrag nicht vor

der Nachsendung entrichtet worden ist, werden

mit der Gebühr nach Artikel 18, lit. e)

und Artikel 24, § 1 des Vertrages belastet, wobei

diese Gebühr auf der Grundlage des einfachen

Fehlbetrages ermittelt wird, der sich

aus dem Unterschied zwischen der bereits entrichteten

und der Gebühr ergibt, die eingehoben

worden wäre, wenn die Sendungen ursprünglich

nach dem neuen Bestimmungsort

geleitet worden wären. Im Falle einer Nachsendung

auf dem Luftweg werden die Sendungen

überdies mit dem Flugzuschlag für die

weitere Beförderungsstrecke belastet.

4. Die ursprünglich für den Inlandsverkehr

bestimmten und nach den Inlandsvorschriften

richtig freigemachten Sendungen werden als

für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

gültig freigemacht angesehen.

5. Sendungen, die ursprünglich im Inland

gebührenfrei befördert worden sind, werden

mit der Gebühr nach Artikel 18, lit. e und

Artikel 24, § 1 des Vertrages belastet, wobei

diese Gebühr auf der Grundlage des einfachen

Freimachungsbetrages ermittelt wird, der bei

einer Beförderung vom Aufgabeort unmittelbar

nach dem neuen Bestimmungsort zu entrichten

gewesen wäre.

6. Das nachsendende Amt versieht bei der

Nachsendung die Sendungen in Kartenform

auf der Vorderseite und alle anderen Sendungsarten

auf der Rückseite mit einem Abdruck

seines Orts- und Tagesstempels.

7. Nichtbescheinigte oder eingeschriebene

Sendungen, die zur Vervollständigung oder Berichtigung

der Anschrift an den Absender zurückgesandt

werden, gelten bei ihrer erneuten

Aufgabe nicht als nachgesandte Sendungen; sie

sind vielmehr als neue Sendungen zu behandeln

und sind daher von neuem gebührenpflichtig.

8. Zoll- und andere Abgaben, die bei Nach-

oder Rücksendung an den Aufgabeort (Artikel

140) nicht niedergeschlagen werden

konnten, werden durch Nachnahme von der

Verwaltung des neuen Bestimmungslandes eingezogen.

Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung

fügt in diesem Fall der Sendung ein

erläuterndes Schreiben und eine Nachnahmepostanweisung

(Muster R 3 des Postnachnahmeabkommens)

bei. Besteht im Verkehr

zwischen den beteiligten Verwaltungen kein

Nachnahmedienst, so werden die betreffenden

Gebühren im Weg des Schriftwechsels eingezogen.

9. Ist der Versuch, eine Eilsendung durch

besonderen Boten zuzustellen, erfolglos geblieben,

so hat das nachsendende Amt den Klebe-

zettel oder den Vermerk „Exprès" (Durch Eilboten)

mit zwei kräftigen Querstrichen zu

streichen.

Artikel 139

Sammelnachsendung von

Briefsendungen

1. Nicht bescheinigte Briefsendungen, die an

eine Person, die ihren Aufenthaltsort gewechselt

hat, nachzusenden sind, können in besondere,

von den Verwaltungen zu liefernde Umschläge

nach dem Muster C 6 eingelegt werden, auf

denen lediglich der Name und die neue Anschrift

des Empfängers angegeben werden

darf. Wenn es die Menge der gesammelt nachzusendenden

Briefsendungen rechtfertigt, kann

auch ein Beutel verwendet werden. In diesem

Fall müssen die erforderlichen Einzelangaben

auf einer besonderen Fahne angegeben werden,

die von den Verwaltungen zur Verfügung

zu stellen ist und die im allgemeinen den Aufdruck

nach dem Muster des Umschlages C 6

tragen soll.

2. In diese Umschläge oder Beutel dürfen

keine Sendungen aufgenommen werden, die

der Zollabfertigung unterliegen oder deren

Form, Umfang und Gewicht Beschädigungen

verursachen könnten.

3. Der Umschlag oder der Beutel muß dem

nachsendenden Amt offen vorgelegt werden,

damit es unter Umständen die Ergänzungsgebühren

für die darin enthaltenen Sendungen

einheben oder, wenn sie nicht entrichtet werden,

auf den Sendungen als bei der Ankunft

einzuhebende Nachgebühren angeben kann.

Nach der Prüfung verschließt das nachsendende

Amt den Umschlag oder Beutel und

bringt auf dem Umschlag oder gegebenenfalb

auf der Fahne einen Abdruck des T-Stempels

an, um dadurch darauf hinzuweisen, daß für

sämtliche darin enthaltenen Sendungen oder

nur einen Teil davon Nachgebühren eingehoben

werden müssen.

4. Das Abgabeamt kann den Umschlag oder

den Beutel bei Ankunft am Bestimmungsort

öffnen und seinen Inhalt prüfen; gegebenenfalls

erhebt es die noch nicht entrichteten Gebühren.

3. Nichtbescheinigte Briefsendungen an Besatzungsangehörige

und Fahrgäste desselben

Schiffes oder an Teilnehmer an einer Gesellschaftsreise

können gleichfalls nach den §§ 1

bis 4 behandelt werden. Die Umschläge oder

die Beutelfahnen müssen in diesem Fall mit

der Anschrift des Schiffes (des Schiffahrts- oder

Reisebüros usw.) versehen werden, an das die

Umschläge oder Beutel ausgefolgt werden

sollen.

Artikel 140

Unzustellbare Sendungen

1. Bei Briefsendungen, die aus irgendeinem

Grund unzustellbar sind, muß das Bestimmungsamt

vor der Rücksendung an die Aufgabeverwaltung

den Grund der Unzustellbarkeit

klar und deutlich und möglichst auf der

Vorderseite dieser Sendungen durch folgende

Vermerke in französischer Sprache angeben

„Inconnu" (unbekannt), „Refusé" (verweigert),

„En voyage" (auf Reisen), „Parti" (abgereist),

„Non réclamé" (nicht abgeholt), „Décédé"

(verstorben) usw. Bei Postkarten und Drucksachen

in Kartenform ist der Grund der Unzustellbarkeit

auf der rechten Hälfte der

Vorderseite anzugeben.

2. Der Grund der Unzustellbarkeit ist durch

einen Stempelabdruck oder durch Aufkleben

eines Klebezettels zu vermerken. Jede Verwaltung

kann den Grund der Unzustellbarkeit und

andere ihr zweckmäßig erscheinende Vermerke

zusätzlich in der Sprache ihres Landes

angeben. Diese Angaben können im Verkehr

zwischen Verwaltungen, die sich damit einverstanden

erklärt haben, in nur einer vereinbarten

Sprache gemacht werden. Auch

können in diesem Fall die handschriftlichen

Vermerke der Postbediensteten oder der Postämter

über die Unzustellbarkeit als ausreichend

angesehen werden.

3. Das Bestimmungsamt hat die Angabe des

Bestimmungsortes durchzustreichen und auf

die Vorderseite neben die Angabe des Aufgabeamtes

den Vermerk „Retour" (Zurück)

zu setzen. Außerdem muß es auf der Rückseite

der Briefe und auf der Vorderseite der

Postkarten einen Abdruck seines Orts- und

Tagesstempels anbringen.

4. Unzustellbare Sendungen werden entweder

einzeln oder in einem besonderen Bund

mit der Aufschrift „Envois non distribuables"

(Unzustellbare Sendungen) an das Auswechslungsamt

des Aufgabelandes zurückgesendet,

wie wenn es sich um nach diesem Land gerichtete

Sendungen handelte. Unzustellbare

nichtbescheinigte Sendungen, deren Angaben für

ihre Rücksendung ausreichend sind, werden unmittelbar

an den Absender zurückgesandt.

5. Unzustellbare Inlandssendungen, die, um

sie den Absendern zurückzugeben, in das Aus-

land gesandt werden müssen, werden nach Artikel

138 behandelt. Das gleiche gilt auch für

Auslandssendungen, deren Absender seinen

Aufenthaltsort nach einem anderen Land verlegt

hat.

6. Für Dritte bestimmte Sendungen, die an

einen Konsul gerichtet sind und von diesem

dem Postamt als nicht abgeholt zurückgegeben

werden, sowie Sendungen für Personen, die an

Hotels oder Unterkünfte gerichtet sind und

dem Postamt zurückgegeben werden, weil sie

den Empfängern nicht ausgefolgt werden

konnten, sind als unzustellbar zu behandeln.

Sie dürfen keinesfalls als freizumachende neue

Sendungen angesehen werden.

Artikel 141

Zurückziehung; Anschriftänderung

1. Für jedes Verlangen auf Zurückziehung

von Briefsendungen oder auf Anschriftänderung

hat der Absender ein Formblatt nach

dem Muster C 7 auszufüllen; für mehrere,

vom selben Absender gleichzeitig beim selben

Postamt an die Anschrift desselben Empfängers

aufgegebene Sendungen kann ein einziges

Formblatt verwendet werden. Bei der Antragstellung

auf dem Postamt muß der Absender

seine Nämlichkeit nachweisen und gegebenenfalls

den Aufgabeschein vorlegen.

Nach der Überprüfung, für die die Aufgabeverwaltung

haftet, ist wie folgt vorzugehen

a) Soll das Verlangen brieflich übermittelt

werden, so ist das Formblatt mit einem

genauen Muster des Briefumschlages

oder der Anschrift der Sendung eingeschrieben

unmittelbar an das Bestimmungsamt

zu senden;

b) soll das Verlangen telegraphisch übermittelt

werden, so ist das Formblatt der

Telegraphendienststelle zu übergeben,

die den Wortlaut an das Bestimmungsamt

zu übermitteln hat.

2. Nach Erhalt des Formblattes C 7 oder

des an seiner Stelle abgesandten Telegramms

sucht das Bestimmungsamt die bezeichnete

Sendung heraus und entspricht dem Verlangen.

3. Das Bestimmungsamt teilt dem Aufgabeamt

unter Verwendung des im Formblatt C 7

vorgesehenen Antwortteiles unverzüglich mit,

was es auf Grund jedes Verlangens auf Zurückziehung

oder auf Anschriftänderung veranlaßt

hat. Hat der Absender verlangt, daß er

auf telegraphischem Weg verständigt werde, so

wird ihm die Antwort auf diesem Weg übermittelt,

in welchem Fall ein Formblatt C 7 von

Amts wegen auszustellen ist. Das Aufgabeamt

verständigt den Antragsteller. Das gleiche gilt

auch in nachstehenden Fällen

— Nichtauffindung der Sendung;

— Sendung dem Empfänger bereits ausgefolgt;

— telegraphisches Verlangen nicht klar genug,

um die Sendung mit Sicherheit zu erkennen;

— Sendung konfisziert, vernichtet oder beschlagnahmt.

4. Jede Verwaltung kann durch Mitteilung

an das Internationale Büro verlangen, daß

für ihren Bereich diese Verlangen durch Vermittlung

ihrer Zentralverwaltung oder einer

besonders bezeichneten Dienststelle ausgetauscht

werden; in der Mitteilung muß diese

Dienststelle bezeichnet sein.

5. Werden die Verlangen durch Vermittlung

der Zentralverwaltung ausgetauscht, so muß

den Verlangen, die von den Aufgabeämtern

unmittelbar an die Bestimmungsämter gesandt

werden, insofern Rechnung getragen werden,

als die betreffenden Sendungen bis zum Einlangen

des Verlangens über die Zentralverwaltung

von der Abgabe ausgeschlossen werden.

6. Verwaltungen, die von der Möglichkeit

nach § 4 Gebrauch machen, tragen die

etwaigen Kosten, die in ihrem Dienstbereich

durch die briefliche oder telegraphische Weitergabe

der Verlangen an die Bestimmungsämter

entstehen. Wenn der Absender selbst sein Verlangen

telegraphisch gestellt hat und wenn das

Bestimmungsamt nicht rechtzeitig brieflich

verständigt werden kann, so muß das Verlangen

telegraphisch weitergegeben werden.

Artikel 142

Zurückziehung; Änderung der

Anschrift von Sendungen, die in

einem anderen Land aufgegeben

wurden als dem, in dem das Verlangen

gestellt wird

1. Jedes Postamt, bei dem ein Verlangen auf

Zurückziehung oder Änderung der Anschrift

nach Artikel 27, § 3 des Vertrages gestellt

wird, hat die Nämlichkeit des Absenders der

Sendung zu prüfen. Es füllt ein Formblatt C 7

aus und leitet dieses, gegebenenfalls mit dem

Aufgabeschein an das Aufgabe- oder Bestimmungsamt

der Sendung, je nachdem ob es sich

um eine Einschreibsendung oder um eine nichtbescheinigte

Sendung handelt. Insbesondere

sorgt es dafür, daß die Anschrift des Absenders

an der dafür vorgesehenen Stelle des Formblattes

C 7 steht, damit diesem Absender zu

gegebener Zeit mitgeteilt werden kann, was

auf Grund seines Verlangens veranlaßt wurde,

oder um ihm gegebenenfalls die Sendung im

Falle der Zurückziehung zurückzugeben.

2. Wenn der ausgestellte Aufgabeschein dem

Formblatt C 7 aus besonderen Gründen nicht

angeschlossen werden kann, so muß dieses mit

folgendem Vermerk versehen werden: „Vu

récépissé de dépôt n° ... délivré le ... par le

bureau de ..." (auf Grund des Aufgabescheines

Nr. ... ausgestellt am ... vom Amt ...). Auf

dem Aufgabeschein wird folgender Vermerk

angebracht: „Demande de retrait (ou de modification

d'adresse) déposée le ... au bureau

de ..." (Antrag auf Zurückziehung oder Anschriftänderung,

gestellt am ..., beim

Amt ...). Diese Angabe wird durch den Abdruck

des Orts- und Tagesstempels des Amtes,

welches das Verlangen entgegennimmt, bestätigt.

3. Jedes telegraphische Verlangen, das nach

den Bestimmungen des § 1 gestellt wird, muß

unmittelbar dem Bestimmungsamt der Sendung

zugeleitet werden. Wenn sich das Verlangen

auf eine Einschreibsendung bezieht,

muß es mit einem Formblatt C 7 durch das

Aufgabeamt der Sendung schriftlich bestätigt

werden. Im Kopf des Formblattes C 7 1st der

mit Farbstift zu unterstreichende Vermerk

„Confirmation de la demande télégraphique

du ..." (Bestätigung des telegraphischen Verlangens

des ...) anzugeben. Das Bestimmungsamt

hält die Einschreibsendung bis zum Einlangen

dieser Bestätigung zurück.

4. Um den Absender unterrichten zu

können, teilt das Bestimmungsamt der Sendung

dem Amt, bei dem das Verlangen gestellt

wird, mit, was veranlaßt wurde. Wenn

es sich jedoch um eine Einschreibsendung

handelt, muß diese Mitteilung über das Aufgabeamt

der Sendung geleitet werden. Bei

Verlangen auf Zurückziehung wird die zurückgezogene

Sendung dieser Mitteilung beigefügt.

5. Artikel 141 gilt entsprechend für das

Amt, bei dem das Verlangen gestellt wird, und

für dessen Verwaltung.

Artikel 143

Nachforschung nach nichtbescheinigten

Sendungen

1. Für jede Nachforschung nach einer nichtbescheinigten

Sendung ist ein Formblatt nach

dem Muster C 8 auszufüllen, dem möglichst

eine auf einem kleinen, dünnen Blatt Papier

hergestellte Wiedergabe der Anschrift der

Sendung beizufügen ist. Das Nachforschungsformblatt

muß genau dem Vordrude entsprechend

und gut leserlich, vorzugsweise in

lateinischen Großbuchstaben und arabischen

Ziffern, ausgefüllt werden. Wenn möglich, soll

dieses Formblatt mit der Schreibmaschine ausgefüllt

werden.

2. Das Amt, bei dem das Nachforschungsschreiben

eingebracht wird, übersendet dieses

Formblatt von Amts wegen auf dem schnellsten

Weg (Luft- oder Erdweg) unmittelbar

ohne Begleitschreiben und in verschlossenem

Umschlag an das in Betracht kommende Postamt.

Dieses sendet das Formblatt nach Einholung

der erforderlichen Auskünfte beim

Empfänger oder gegebenenfalls beim Absender

von Amts wegen in verschlossenem Umschlag

und auf dem schnellsten Weg (Luft- oder

Erdweg) an das Amt zurück, das es ausgefertigt

hat.

3. War die Nachforschung begründet, so

legt das letztgenannte Amt das Formblatt

seiner Zentralverwaltung zu weiteren Nachforschungen

vor.

4. Für mehrere, vom selben Absender gleichzeitig

an die Anschrift desselben Empfängers

aufgegebene Sendungen kann ein einziges

Formblatt verwendet werden.

5. Jede Verwaltung kann durch Mitteilungen

an das Internationale Büro verlangen, daß

ihren Bereich betreffende Nachforschungsschreiben

an die Zentralverwaltung oder an

eine besonders bezeichnete Dienststelle zu

richten sind.

6. Das Formblatt C 8 muß unter den im

Artikel 144, § 12 vorgesehenen Bedingungen

an die Aufgabeverwaltung der nachgeforschten

Sendung zurückgesandt werden.

Artikel 144

Nachforschung nach Einschreibsendungen

1. Für jede Nachforschung nach einer Einschreibsendung

ist ein Formblatt nach dem

Muster C 9 auszufüllen, dem möglichst eine

auf einem kleinen, dünnen Blatt Papier hergestellte

Wiedergabe der Anschrift der Sendung

beizufügen ist. Das Nathforschungsformblatt

muß genau dem Vordruck entsprechend

und gut leserlich, vorzugsweise in

lateinischen Großbuchstaben und arabischen

Ziffern, ausgefüllt werden. Wenn möglich, soll

dieses Formblatt mit der Schreibmaschine ausgefüllt

werden.

2. Betrifft die Nachforschung eine Nachnahmesendung,

so ist außerdem entweder ein

Doppel der Nachnahmeanweisung R 3 nach

dem Postnachnahmeabkommen oder e!n

Doppel eines Erlagscheines beizufügen.

3. Für mehrere, vom selben Absender gleichzeitig

beim selben Postamt an die Anschrift

desselben Empfängers aufgegebene Sendungen

kann ein einziges Formblatt verwendet

werden.

4. Das mit Leitwegangaben versehene Nachforschungsschreiben

wird auf demselben Weg

wie die Sendung von Amt zu Amt weitergesandt;

es wird von Amts wegen ohne Begleitschreiben

in verschlossenem Umschlag und

immer auf dem schnellsten Weg (Luft- oder

Erdweg) übersandt.

5. Jede Verwaltung kann durch Mitteilung

an das Internationale Büro verlangen, daß die

mit Leitwegangaben versehenen Nachforschungsschreiben

für ihren Dienstbereich an

ihre Zentralverwaltung oder an eine besonders

bezeichnete Dienststelle gerichtet werden.

6. Wenn die Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung

es verlangt, wird das Nachforschungsschreiben

vom Aufgabeamt unmittelbar

dem Bestimmungsamt übersandt.

7. Wenn bei Erhalt des Nachforschungsschreibens

das Bestimmungsamt oder, je nachdem,

die Zentralverwaltung des Bestimmungslandes

oder die besonders bezeichnete Dienststelle

über den endgültigen Verbleib der Sendung

Auskunft erteilen kann, so füllt die betreffende

Stelle das Formblatt in Abteilung 3

aus. Im Fall einer verspäteten Ausfolgung ist

die Ursache der Verspätung auf dem Formblatt

C 9 kurz anzugeben.

8. Kann die Verwaltung weder die Ausfolgung

an den Empfänger noch die ordnungsgemäße

Weiterleitung an eine andere Verwaltung

nachweisen, so ordnet sie unverzüglich

die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen

an. Ihre Entscheidung hinsichtlich der

Haftung hat sie in Abteilung 4 des Formblattes

C 9 zu vermerken.

9. Das ordnnungsgemäß, nach den in den §§ 7

und 8 vorgesehenen Bedingungen ausgefüllte

Formblatt wird auf dem schnellsten Weg

(Luft- oder Erdweg) an die im Formblatt

unten angegebene Anschrift, oder fehlt eine

solche Angabe, an das Amt zurückgesandt, das

es ausgestellt hat.

10. Jede Zwischenverwaltung, die ein Formblatt

C 9 der nächsten Verwaltung übermittelt,

hat die Aufgabeverwaltung mittels eines Formblattes

nach dem Muster C 9bis davon zu verständigen.

11. Gelangt ein Nachforschungsschreiben in

angemessener Frist nicht zurück, so kann ein

mit Leitwegangaben versehenes Doppel des

Formblattes C 9 frühestens einen Monat nach

Absendung des Originalnachforschungsschreibens

an die Zentralverwaltung des Bestimmungslandes

gerichtet werden. Der Vermerk

„Duplicata" und der Absendetag des Originalnachforschungsschreibens

müssen in auffälliger

Weise auf dem Doppel angebracht werden.

12. Das Formblatt C 9 und die dazugehörigen

Belege müssen in jedem Fall in

kürzester Frist, spätestens aber binnen fünf

Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem

die Nachforschung verlangt worden ist, wieder

an die Aufgabeverwaltung der vermißten

Sendung zurückgelangen.

13. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

nicht für Fälle, die einen umfangreicheren

Schriftwechsel zwischen den Verwaltungen erfordern,

wie Beraubung oder Fehlen eines

Kartenschlusses und ähnliche Vorkommnisse.

Artikel 145

Auskunftsersuchen

Auskunftsersuchen, die nichtbescheinigte

oder Einschreibsendungen betreffen, werden

nach Artikel 143 und 144 behandelt.

Artikel 146

Nachforschungen und Auskunftsersuchen,

die in einem

anderen Land aufgegebene

Sendungen betreffen

1. In den im Artikel 36, § 3 des Vertrages

vorgesehenen Fällen werden die Formblätter

C 8 und C 9 für Nachforschungen und Auskunftsersuchen

dem Aufgabeamt der Sendung

übersandt, sofern die betreffende Verwaltung

nicht verlangt bat, daß diese Formblätter ihrer

Zentralverwaltung oder einer besonders bezeichneten

Dienststelle zu übermitteln sind.

Dem Formblatt C 9 muß der Aufgabeschein

beigefügt werden. Wenn der vorgelegte Aufgabeschein

aus besonderen Gründen dem Formblatt

C 9 nicht angeschlossen werden kann, so

muß dieses mit dem Vermerk: „Vu récépissé

de dépôt n° ... ; délivré le ... par le bureau

de ..." (auf Grund des Aufgabescheines Nr...,

ausgestellt am ..., vom Amt...) versehen sein.

2. Die Aufgabeverwaltung muß innerhalb

der im Artikel 36 des Vertrages vorgesehenen

Frist in den Besitz des Formblattes gelangen.

Titel IV

Austausch der Sendungen;

Kartenschlüsse

Einziges Kapitel

Artikel 147

Briefkarten

1. Jedem Briefkartenschluß ist eine Briefkarte

nach dem Muster C 12 beizufügen. Sis

wird in einen blauen Umschlag gelegt, der

in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Feuille d'avis" trägt. Die Verwaltungen

können mit Sonderübereinkommen vereinbaren,

daß den Kartenschlüssen, die nur nichtbescheinigte

Briefsendungen enthalten, keine

Briefkarte beigefügt wird.

2. Das abfertigende Amt füllt die Briefkarten

in allen Einzelheiten dem Vordruck

entsprechend aus unter Berücksichtigung folgender

Bestimmungen

a) Kopf: Ist nichts anderes vereinbart

und werden die Kartenschlüsse einmal

täglich gefertigt, so versehen dis

abfertigenden Ämter die Briefkarten

nicht mit Nummern. In allen anderen

Fällen werden die Briefkarten mit Nummern

einer jährlich laufenden Nummernfolge

für jedes Bestimmungsamt versehen.

Jeder Kartenschluß erhält in diesen

Fällen eine besondere Nummer, auch

wenn es sich um einen zusätzlichen Kartenschluß

handelt, der auf demselben

Leitweg oder mit demselben Schiff wie

der gewöhnliche Kartenschluß befördert

wird. Die Briefkarte des ersten Kartenschlusses

im neuen Jahr muß außer der

eigenen laufenden Nummer auch die

Nummer des letzten Kartenschlusses aus

dem vergangenen Jahr tragen. Wird ein

Kartenschluß aufgehoben, so setzt das

abfertigende Amt neben die Nummer

des Kartenschlusses den Vermerk

„Dernière dépêche". Der Name des

Schiffes, mit dem der Kartenschluß befördert

wird, oder die amtliche Abkürzung

für die zu benutzende Fluglinie

sind anzugeben, wenn das abfertigende

Amt sie kennt.

b) Abteilung I: Das Vorliegen von nichtbescheinigten

Eil- oder Flugpostsendungen

wird durch ein Kreuz (X) im

entsprechenden Feld angezeigt.

c) Abteilung II: Die Verwaltungen können

vereinbaren, in die Briefkarten nur die

mit roten Fahnen versehenen Beutel einzutragen,

die auf dem Erdweg befördert

werden.

d) Abteilung III: Es können eine oder

mehrere Sonderlisten nach dem Muster

C 13 benutzt werden, um entweder Abteilung

VI zu ersetzen oder um die Briefkarte

zu ergänzen. Auf Verlangen der

Bestimmungsverwaltung müssen Sonderlisten

benutzt werden. Diese müssen die

gleiche Nummer tragen wie die Briefkarte

des betreffenden Kartenschlusses.

Werden mehrere Sonderlisten verwendet,

so müssen sie außerdem je Kartenschluß

mit einer besonderen laufenden

Nummer versehen werden. In eine Sonderliste

dürfen nur so viele Einschreibsendungen

eingetragen werden, wie der

Vordruck des Formblattes vorsieht.

e) Abteilung IV: Diese Abteilung dient zur

Eintragung von Durchgangskartenschlüssen

geringen Umfanges, die in den

Beutel des Auswechslungsamtes aufgenommen

werden, das die Post weiterleitet.

f) Abteilung V: Die Zahl der leeren

Beutel, die einer anderen als der Bestimmungsverwaltung

des Kartenschlusses

gehören, ist gegebenenfalls unter Angabe

dieser Verwaltung besonders zu vermerken.

In Abteilung V sind ferner die

offenen Dienstbriefe und die auf den

Auswechslungsdienst bezüglichen verschiedenen

Mitteilungen und Angaben

des abfertigenden Amtes einzutragen.

Wenn zwei Verwaltungen im gegenseitigen

Verkehr die Bestimmungen des

§ 2, lit. c), anwenden, braucht die Anzahl

der für die Fertigung des Kartenschlusses

benutzten Beutel sowie die Anzahl

der der Bestimmungsverwaltung gehörenden

Leerbeutel in der Abteilung V

nicht vermerkt zu werden.

g) Abteilung VI: Diese Abteilung dient zur

Eintragung der Einschreibsendungen, sofern

nicht ausschließlich Sonderlisten verwendet

werden. Wenn die beteiligten

Verwaltungen vereinbart haben, Einschreibsendungen

in die Briefkarten nur

der Stückzahl nach einzutragen, ist die

Gesamtzahl dieser Sendungen in Worten

und Ziffern anzugeben. Enthält der

Kartenschluß keine Einschreibsendungen,

so ist der Vermerk „Néant" (leer) in

Abteilung VI einzutragen.

3. Die Verwaltungen können im gegenseitigen

Einvernehmen die Briefkarten mit

anderen Abteilungen und Spalten versehen,

wenn sie es für notwendig halten. Insbesondere

können sie die Abteilungen IV und VI

ihren Bedürfnissen entsprechend einrichten.

4. Liegen bei einem Auswechslungsamt keine

Sendungen für das betreffende fremde Auswechslungsamt

vor und werden die Briefkarten

im Verkehr zwischen den beteiligten

Verwaltungen nicht nach § 2, lit. a) numeriert,

so sendet es lediglich eine Leerkarte mit

dem nächsten Kartenschluß ab.

5. Wenn die Kartenschlüsse mit Schiffen befördert

werden sollen, die die Vermittlungsverwaltung,

der diese Schiffe unterstehen,

nicht regelmäßig zur Beförderung ihres eigenen

Kartenschlüsse benutzt, ist auf Verlangen

der Verwaltung, die die Verschiffung zu besorgen

hat, das Gewicht der Briefe und

anderer Sendungen auf der Beutelfahne dieser

Kartenschlüsse zu vermerken.

Artikel 148

Beförderung der Einschreibsendungen

1. Einschreibsendungen und etwaige Sonderlisten

nach Artikel 147, § 2 werden zu

einem oder mehreren besonderen Paketen

oder Beuteln vereinigt, die gehörig verpackt

oder verschlossen und so versiegelt oder

plombiert werden müssen, daß der Inhalt gesichert

ist. Die Plomben dürfen auch aus

Leichtmetall oder Kunststoff bestehen. Die

Siegelabdrucke auf den Plomben müssen in

sehr gut lesbarer lateinischer Schrift den

Namen des Postamtes, das die besonderen

Pakete oder Beutel gefertigt hat, oder eine

genügende Kennzeichnung tragen, die die

Feststellung des Namens dieses Postamtes erlaubt.

Die Einschreibsendungen werden in

jedem Paket nach der Reihenfolge ihrer Eintragung

geordnet. Werden eine oder mehrere

Sonderlisten verwendet, so ist jede von ihnen

mit den zugehörigen Einschreibsendungen

abzubinden und hinter die erste Sendung des

Bundes zu legen. Werden mehrere Beutel verwendet,

so muß jeder von ihnen eine Sonderliste

enthalten, in der die in dem Beutel enthaltenen.

Sendungen eingetragen sind.

2. Die Verwaltungen können die Eintragung

der Einschreibsendungen der Stückzahl

nach vereinbaren. Wie Artikel 147, § 2, lit. g)

verfügt, wird die Gesamtanzahl der Sendungen

in die Briefkarte eingetragen. Umfaßt der

Kartenschluß mehrere Beutel mit Einschreibsendungen,

so muß jeder Beutel eine Sonder-

liste enthalten, in der die Gesamtanzahl der

darin enthaltenen Einschreibsendungen an der

hiefür vorgesehenen Stelle in Ziffern und

Buchstaben angegeben wird.

3. Wenn die beteiligten Verwaltungen damit

einverstanden sind und der Umfang der

Einschreibsendungen es zuläßt, können diese

Sendungen in den besonderen Umschlag aufgenommen

werden, der die Briefkarte enthält.

Dieser Umschlag ist zu versiegeln.

4. Einschreibsendungen dürfen keinesfalls

zusammen mit nichtbescheinigten Briefsendungen

in dasselbe Bund aufgenommen werden.

5. Wenn die Verwaltungen damit einverstanden

sind, können den in getrennten Beuteln

beförderten Einschreibsendungen Sonderlisten

beigefügt werden, in die sie der Stückzahl

nach eingetragen werden.

6. Ein Beutel darf möglichst nicht mehr

als 600 Einschreibsendungen enthalten.

7. Der besondere Umschlag mit der Briefkarte

wird außen an das Paket oder den

Beutel mit Einschreibsendungen angebunden.

8. Wenn mehr als ein Paket oder Beutel

mît Einschreibsendungen vorliegt, wird jedes

weitere Paket oder jeder weitere Beutel mit

einem Zettel beziehungsweise einer Fahne

versehen, die den Inhalt näher bezeichnet.

Artikel 149

Beförderung der Eilsendungen

1. Nichtbescheinigte Eilsendungen werden zu

einem besonderen Bund mit einem Bundzettel,

der in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Exprès" trägt, vereinigt und von den

Auswechslungsämtern in den Umschlag gelegt,

der die zu dem Kartenschluß gehörende

Briefkarte enthält.

2. Muß dieser Umschlag jedoch am Hals

des Einschreibbeutels befestigt werden (Artikel

148, § 7), so wird das Bund mit den

Eilsendungen in den Außenbeutel gelegt. Auf

das Vorhandensein von Eilsendungen wird

dann durch einen Zettel hingewiesen, der in

den Umschlag mit der Briefkarte aufgenommen

wird. Ebenso wird verfahren, wenn die

Eilsendungen wegen ihrer Zahl, ihrer Form

oder ihrer Größe der Briefkarte nicht beigefügt

werden können.

3. Eingeschriebene Eilsendungen werden

nach der Reihenfolge ihrer Eintragung unter

die anderen Einschreibsendungen eingeordnet;

in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)

der Briefkarte (Abteilung VT) oder der Sonderlisten

ist neben der Eintragung jeder der-

artigen Sendung der Vermerk "Exprès"

niederzuschreiben. Bei Eintragung der Stückzahl

nach wird das Vorliegen von eingeschriebenen

Eilsendungen nur durch den Vermerk"

Exprès" in Abteilung VI der Briefkarte angezeigt.

Artikel 150

Fertigung der Kartenschlüsse

1. Die nichtbescheinigten Sendungen, die

gebündelt werden können, werden nach ihrem

Format geordnet und nach Sendungsarten abgebunden,

wobei Briefe und Postkarten in dasselbe

Bund aufzunehmen und Zeitungen und

Zeitschriften von den übrigen AO-Sendungen

getrennt abzubinden sind. Die Bunde sind

durch Bundzettel nach dem Muster C 30

zu kennzeichnen, die die Angabe des Bestimmungs-

oder Umleitamtes der in der Bunden

enthaltenen Sendungen tragen. Sofern die

Sendungen zur Aufnahme in Bunde geeignet

sind , müssen sie in der Richtung der Anschrift

liegen. Die freigemachten Sendungen

sind von dem nicht oder ungenügend freigemachten

Sendungen zu trennen; die Bundzettel

zu Bunden mit nicht oder ungenügend

freigemachten Sendungen sind mit

dem. Stempel "T" zu bedrucken.

2. Briefe, die Spuren einer Öffnung, Inhaltsminderung

oder Beschädigung tragen, müssen

mit einem entsprechenden Vermerk und

einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels

der Dienststelle versehen werden, die diese

Tatsache festgestellt hat. Die Sendungen werden

außerdem neu verpackt, wenn es zur

Sicherung ihres Inhaltes erforderlich ist; auf

die neue Verpackung sind die auf dem Umschlag

stehenden Angaben zu übertragen.

3. Offen versandte Postanweisungen werden

zu einem besonderen Bund vereinigt, das in

ein Paket oder in einen Beutel mit Einschreibsendungen,

unter Umständen in das Paket

oder den Beutel mit Wertsendungen zu legen

ist. Enthält der Kartenschluß weder Einschreib-

noch Wertsendungen, so werden die

Postanweisungen in den Umschlag mit der

Briefkarte gelegt oder mit diesem Umschlag

zu einem Bund vereinigt.

4. Für die Anfertigung der Kartenschlüsse,

einschließlich der reinen Leerbeutelschlüsse,

werden Beutel verwendet, deren Zahl auf das

äußerste beschränkt sein soll. Die Beutel

müssen in gutem Zustand sein, um ihren Inhalt

zu schützen; sie sind auch gehörig zu verschließen,

zu versiegeln oder zu plombieren

und mit einer Fahne zu versehen. Die Plomben

dürfen auch ans Leichtmetall oder Kunststoff

bestehen. Im Verkehr zwischen Verwal-

tungen, die ein entsprechendes Übereinkommen

getroffen haben, brauchen jedoch die

Beutel, die ausschließlich nichteingeschriebene

AO-Sendungen sowie Leerbeutel enthalten,

nicht versiegelt oder plombiert werden. Wird

Bindfaden verwendet, so muß er vor dem Verknoten

zweimal derart um den Hals des

Beutels geschlungen werden, daß das eine der

beiden Enden unter der Umschnürung hindurchgezogen

wird. Die Siegelabrücke und

Abdrucke auf den Plomben müssen in sehr

gut lesbarer lateinischer Schrift den Namen des

abfertigenden Amtes des Kartenschlusses oder

eine genügende Kennzeichnung tragen, die die

Feststellung dieses Amtes erlaubt.

5. Die Beutelfahnen müssen aus Leinwand,

kräftigem Karton mit einer Öse, Pergament

oder aus Holztäfelchen mit Papierauflage hergestellt

sein. Ihre Beschaffenheit und ihr

Wortlaut müssen dem Muster C 28 entsprechen.

Im Verkehr zwischen unmittelbar benachbarten

Postämtern können Fahnen aus

festem Papier verwendet werden. Diese

Fahnen müssen jedoch so haltbar sein, daß sie

der Behandlung der Kartenschlüsse während

der Beförderung standhalten. Die Fahnen

werden in folgenden Farben hergestellt

a) zinnoberrot für Beutel mit Einschreibsendungen

und für Beutel, die die Briefkarte

enthalten, selbst wenn es sich hiebei

um eine Leerkarte handelt;

b) weiß für Beutel, die nur nichtbescheinigte

Sendungen folgender Art enthalten

— Briefe und Postkarten des Land-,

See - und Luftwegs;

— gemischte Sendungen (Briefe, Postkarten,

Zeitungen und Zeitschriften

sowie andere Sendungen);

— Zeitungen und Zeitschriften, die auf

dem Land- und Seeweg versandt

werden, außer an den Absender

zurückgesandte Stücke; der Vermerk"

Journaux et écrits périodiques"

(Zeitungen und Zeitschriften) oder die

Angabe „Jx" muß auf der weißen

Fahne angebracht werden, wenn die

Beutel nur Sendungen dieser Sendungsart

enthalten;

c) hellblau für Beutel, die ausschließlich

nichtbescheinigte Drucksachen, Blindensendungen

und Päckchen enthalten;

d) grün für Beutel, die nur zurückzusendende

Leerbeutel enthalten.

6. Eine weiße Fahne in Verbindung mit

einem Zettel von 5 cm Länge und 3 cm Breite

in einer der Farben nach § 5 kann gleichfallsbenutzt werden.

7. Die Fahnen tragen in kleiner lateinischer

Druckschrift den Namen des abfertigenden

Amtes und in kräftiger lateinischer Schrift den

Namen des Bestimmungsamtes jeweils hinter

den Worten „de" und „pour" ; außerdem

ist, nach Maßgabe der Möglichkeit, auf den

Fahnen der Leitweg und bei einer erforderlichen

Seebeförderung der Schiffsname anzugeben.

Der Name des Bestimmungsamtes

ist zusätzlich in kleiner lateinischer Druckschrift

beiderseits der Fahnenöse in senkrechter

Richtung zu vermerken. Beim Austausch von

Kartenschlüssen zwischen weit entfernten Ländern,

der nicht über unmittelbare Seeverbindungen

stattfindet, und beim Austausch mit

anderen Ländern, von denen es ausdrücklich

verlangt wird, sind außerdem das Datum der

Abfertigung, die Nummer des Kartenschlusses

und der Ausschiffungshafen anzugeben.

8. Jeder Beutel, der einen oder mehrere

Briefe mit leicht verderblichen biologischen

Gegenständen im Sinne des Artikels 119, lit. a)

enthält, muß mit einem Anhänger gekennzeichnet

werden, der in Farbe und Darstellung

den in Artikel 119 vorgesehenen Klebezetteln

entspricht; das Format dieses Anhängers muß

jedoch um den zur Anbringung der Ose erforderlichen

Raum größer sein. Der Anhänger

trägt außer dem besonderen Kennzeichen für

Sendungen mit leicht verderblichen biologischen

Gegenständen noch die Aufschrift

„Matières biologiques périssables. Dangereux

en cas d'endommagement".

9. Auf den Beuteln muß das Aufgabeamt

oder -land in deutlich lesbarer lateinischer

Schrift angegeben sein; sie müssen ferner

durch den Vermerk „Postes" oder einen ähnlichen

Vermerk als Postbeutel gekennzeichnet

sein.

10. Die Vermittlungsämter dürfen die

Fahnen der Durchgangsbriefbeutel oder

-pakete nicht mit Ordnungsnummern versehen.

11. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind

Kartenschlüsse geringeren Umfanges oder

Leerkartenschlüsse lediglich in Packpapier derart

einzuschlagen, daß jede Beschädigung des

Inhalts vermieden wird; sodann sind sie zu

verschnüren, zu versiegeln, zu plombieren

oder mit Leichtmetall- oder Kunststoffplomben

zu versehen. Bei Plombenverschlüssen

oder Verschlüssen, die mit Leichtmetall- oder

Kunststoffplomben hergestellt sind, müssen

die Kartenschlüsse so beschaffen sein, daß sich

der Bindfaden nicht abstreifen läßt. Wenn sie

nur nichtbescheinigte Briefsendungen enthalten,

können sie mit Sieglmarken verschlossen

werden, die die gedruckte Bezeichnung des

abfertigenden Amtes oder der abfertigenden

Verwaltung tragen. Die Verwaltungen

können diese Art des Verschlusses auch für

die Kartenschlüsse vereinbaren, die Einschreibsendungen

enthalten, die wegen ihrer

geringen Zahl in Paketen oder Umschlägen

befördert werden. Die Aufschrift der Pakete

und Umschläge muß hinsichtlich der gedruckten

Angaben und der Farben den Bestimmungen

der §§ 4 bis 10 für Beutelfahnen

entsprechen.

12. Wenn nach Zahl oder Umfang der Sendungen

mehr als ein Beutel erforderlich ist,

sollen möglichst besondere Beutel gefertigt

werden

a) für Briefe und Postkarten sowie gegebenenfalls

für die im § 5, lit. b) genannten

Zeitungen und Zeitschriften;

b) für andere Sendungen; gegebenenfalls

müssen noch besondere Beutel für

Päckchen gefertigt werden, deren Fahnen

die Bezeichnung „Petits paquets" tragen.

13. Das Paket oder der Beutel mit Einschreibsendungen

ist, nach Artikel 148, § 7 mit

der Briefkarte vereinigt, in einen der Briefbeutel

oder In einen besonderen Beutel zu

legen; der Außenbeutel muß in jedem Fall

mit einer roten Fahne versehen sein. Wenn

mehr als ein Beutel mit Einschreibsendungen

vorhanden ist, brauchen die weiteren mit

roter Fahne versehenen Beutel nicht in einen

Außenbeutel verpackt werden.

14. Die Fahne des Beutels oder des Paketes,

in dem die Briefkarte enthalten ist, wird, auch

wenn es sich um eine Leerkarte handelt, stets

durch den auffällig angebrachten Buchstaben

„F" gekennzeichnet. Die Zahl der zu dem

Kartenschluß gehörenden Beutel kann auf der

Fahne angegeben werden.

15. Das Gewicht jedes Beutels darf keinesfalls

30 Kilogramm überschreiten.

16. Die Kartenschlüsse können in Containern

befördert werden, wenn zwischen den betreffenden

Verwaltungen ein Sonderübereinkommen

über die Verwendungsmodalitäten für

Container getroffen wurde.

17. Die Auswechslungsämter nehmen möglichst

alle ihnen für ein bestimmtes Postamt

zugehenden Kartenschlüsse geringen Umfangs

(Paket oder Beutel) in ihre eigenen Kartenschlüsse

für dieses Postamt auf.

18. Alle Drucksachen, die an denselben Empfänger

gerichtet und für denselben Bestimmungsort

bestimmt sind, können in einen oder

mehrere besondere Beutel aufgenommen wer-

den. Außer den vorschriftsmäßigen Beutelfahnen,

die in diesem Fall durch den Buchstaben

„M" gekennzeichnet werden, müssen

diese Beutel mit besonderen, vom Absender zu

liefernden Fahnen ausgestattet werden, die alle

Angaben über den Empfänger der Sendungen

enthalten. Die vom Absender der Sendung gelieferten

rechteckigen besonderen Beutelfahnen

müssen aus Leinwand, kräftigem Pappkarton

mit einer Öse, widerstandsfähigem und dickem

Plastikmaterial oder aus Holztäfelchen mit

Papierauflage hergestellt sein; ihre Maße

dürfen nicht kleiner als 125 X 60 mm sein.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, können

die besonderen Drucksachenbeutel eingeschrieben

versandt werden. In einem solchen Fall

werden sie in die Abteilung VI der Briefkarte

C 12 als eine einzige Sendung eingetragen, wobei

der Buchstabe „M" in der Spalte 4 „Bemerkungen"

dieser Abteilung zu vermerken ist.

Die Fahnen von besonderen Drucksachenbeuteln,

die der Zollprüfung unterliegende

Sendungen enthalten, müssen unbedingt mit

dem in Artikel 116, § 1 vorgesehenen grünen

Zollzettel C 1 versehen werden.

Artikel 151

Übergabe der Kartenschlüsse

1. Wenn die beteiligten Verwaltungen nichts

anderes vereinbart haben, werden die Kartenschlüsse

zwischen zwei im Postaustausch

stehenden Postämter mit Ladezettel nach

dem Muster C 18 übergeben, der in zwei

Exemplaren ausgefertigt wird. Die erste Ausfertigung

ist für das übernehmende, die zweite

für das übergebende Amt bestimmt. Das übernehmende

Amt leistet die Empfangsbestätigung

durch Unterschrift auf der zweiten Ausfertigung

des Ladezettels.

2. Der Ladezettel kann in folgenden Fällen

in drei Exemplaren ausgestellt werden

a) wenn die Übergabe von Kartenschlüssen

zwischen zwei im Postaustausch stehenden

Ämtern durch Vermittlung eines

Beförderungsunternehmens erfolgt. In

einem solchen Fall ist die erste Ausfertigung

für das übernehmende Amt be~

stimmt und wird dem Kartenschluß beigeschlossen;

auf der zweiten Ausfertigung,

die dem übergebenden Amt verbleibt,

vermerkt das Beförderungsunternehmen

die Entlastung; die dritte Ausfertigung

wird nach ihrer Unterzeichnung

durch das übernehmende Amt vom

Beförderungsunternehmen aufbewahrt;

b) wenn die Beförderung der Kartenschlüsse

mit Hilfe eines Transportmittels ohne

Begleitpersonal erfolgt, so werden die

beiden ersten Ausfertigungen zusammen

mit dem Kartenschluß übermittelt, und

die dritte wird vom übergebenden Amt

aufbewahrt. Die erste Ausfertigung ist

für das übernehmende Amt bestimmt,

und die zweite wird vom übernehmenden

Amt ordnungsgemäß unterzeichnet und

dem übergebenden Amt zurückgesandt.

3. Gewisse Verwaltungen können wegen

ihrer inneren Organisation verlangen, daß getrennte

Ladezettel C 18 für Briefkartenschlüsse

einerseits und für Paketkartenschlüsse andererseits

aufgestellt werden.

4. Wenn die Übergabe der Kartenschlüsse

zwischen zwei im Postaustausch stehenden

Postämtern durch Vermittlung eines Schifffahrtsunternehmens

erfolgt, kann das übergebende

Auswechslungsamt eine vierte Ausfertigung

des Ladezettels ausstellen, die ihm

das übernehmende Auswechslungsamt nach

Anerkennung zurücksendet. In diesem Fall

begleiten die dritte und vierte Ausfertigung

die Kartenschlüsse. Im Verkehr mit den Ländern,

deren Verwaltungen sich diesbezüglich

einverstanden erklärt haben, wird eint Durchschrift

des Ladezettels C 18 auf dem Luftwege

entweder dem übernehmenden Auswechslungsamt

oder seiner Zentralverwaltung übermittelt.

8. In den Ladezettel C 18 werden nur die

mit roten Fahnen versehenen Beutel und

Pakete, die bei der Übergabe auf Verschluß

und Beschaffenheit genau geprüft werden

müssen, einzeln eingetragen. Die anderen

Beutel und Pakete, bei denen die Prüfung den

Verwaltungen überlassen bleibt, werden gruppenweise

der Stückzahl nach in den vorerwähnten

Ladezettel eingetragen und summarisch

übergeben. Die beteiligten Verwaltungen

können jedoch vereinbaren, nur die Beutel

und Pakete mit roter Fahne in den Ladezettel

einzutragen.

6. Die Kartenschlüsse sind in gutem Zustand

zu übergeben. Ein Kartenschluß darf jedoch

nicht wegen Beschädigung oder Beraubung

zurückgewiesen werden. Ein Vermittlungsamt,

das einen Kartenschluß in schlechtem Zustand

erhält, muß ihn unverändert mit einer neuen

Verpackung versehen. Die Vorschriftswidrigkeiten

sind dem Abfertigungs- und Bestimmungsamt

des Kartenschlusses sowie gegebenenfalls

dem letzten Vermittlungsamt, das den

Kartenschluß in schlechtem Zustand übergeben

hat, durch eine Rückmeldung bekanntzugeben.

Das Postamt, bei dem die Neuverpackung erfolgte,

hat die Angaben der ursprünglichen

Fahne auf die neue Fahne zu übertragen und

auf der neuen Fahne einen Abdruck seines

Orts- und Tagesstempels neben dem Vermerk

„Remballé à ..." (Wiederverpackung in ...)

anzubringen.

Artikel 152

Prüfung der Kartenschlüsse

1. Muß ein Vermittlungsamt einen Kartenschluß

neu verpacken, so stellt es seinen Inhalt

fest, wenn anzunehmen ist, daß er nicht

unversehrt geblieben ist. Es fertigt eine Rückmeldung

nach dem Muster C 14 unter Berücksichtigung

der §§ 4 bis 6 aus. Diese Rückmeldung

wird dem Auswechslungsamt übersandt,

von dem der Kartenschluß empfangen

worden ist. Eine Abschrift der Rückmeldung

wird an das abfertigende Amt des Kartenschlusses

gesandt, eine weitere Abschrift wird

in den neuverpackten Kartenschluß gelegt.

2. Das Bestimmungsamt prüft, ob der Kartenschluß

vollständig ist und ob die Eintragungen

in der Briefkarte und in den

etwaigen Sonderlisten für Einschreibsendungen

richtig sind. Fehlen ein ganzer Kartenschluß,

ein oder mehrere zugehörige Beutel,

Einschreibsendungen, eine Briefkarte oder eine

Sonderliste für Einschreibsendungen oder liegt

irgendeine andere Vorschriftswidrigkeit vor,

so ist das unverzüglich durch zwei Postbedienstete

festzustellen. Diese berichtigen dis

Briefkarten oder Sonderlisten, wobei sie gegebenenfalls

die unrichtigen Angaben so

durchstreichen, daß die ursprünglichen Angaben

lesbar bleiben. Wenn kein offenbarer Irrtum

vorliegt, gelten die Berichtigungen vor

den ursprünglichen Angaben.

3. Gehen einem Postamt Briefkarten oder

Sonderlisten zu, die nicht für dieses Postamt

bestimmt sind, so übersendet es diese Dienstpapiere

oder, wenn seins Bestimmungen das

vorschreiben, beglaubigte Abschriften davon

dem Postamt, für das diese Papiere bestimmt

sind.

4. Das Feststellungsergebnis wird dem abfertigenden

Amt des Kartenschlusses und,

wenn etwas fehlt, dem letzten Vermittlungsamt

durch eine in doppelter Ausfertigung zu

erstellende Rückmeldung bekanntgegeben;

diese Rückmeldung ist mit der nächsten Briefpost

nach vollständiger Prüfung des Kartenschlusses

abzusenden. In der Meldung ist

möglichst genau anzugeben, um welchen

Beutel, welchen Umschlag, welches Paket

oder welche Sendung es sich handelt.

5. Wenn es sich um bedeutende Vorschriftswidrigkeiten

handelt, die auf einen Verlust

oder eine Beraubung schließen lassen, sind

außer bei begründeter Unmöglichkeit der

Umschlag oder Beutel sowie der Bindfaden,

das Verschlußsiegel oder die Verschlußplombe

des Paketes oder Beutels mit Einschreibsendungen

der an das abfertigende Amt gerichteten

Rückmeldung beizufügen. Ebenso ist

mit dem äußeren Verpackungsstoff oder dem

Außenbeutel, deren Bindfaden, Fahne und

Siegel- oder Plombenverschluß sowie der

Verpackung der beschädigten Sendungen, deren

Rückgabe vom Empfänger erreicht werden

kann, zu verfahren.

6. In den vorgesehenen Fällen nach den

§§ 1 bis 3 können das abfertigende Amt und

gegebenenfalls das letzte Vermittlungsamt

außerdem telegraphisch benachrichtigt werden,

und zwar auf Kosten der das Telegramm absendenden

Verwaltung. Weist der Kartenschluß

offensichtlich Spuren einer Beraubung

auf, so muß in jedem Fall eine telegraphische

Meldung abgesandt werden, damit das abfertigende

Amt oder das Vermittlungsamt

unverzüglich die Untersuchung aufnehmen

und erforderlichenfalls auch die vorher beteiligte

Verwaltung telegraphisch zur Fortsetzung

der Untersuchung veranlassen kann.

7. Ist das Ausbleiben eines Kartenschlusses

auf ein Anschlußversäumnis zurückzuführen

oder im Ladezettel ausreichend begründet, so

ist eine Rückmeldung nur dann erforderlich,

wenn der Kartenschluß dem Bestimmungsamt

nicht mit der nächsten Briefpost zukommt.

8. Sogleich nach Eingang eines Kartenschlusses,

dessen Fehlen dem abfertigenden

Amt und gegebenenfalls dem letzten Vermittlungsamt

gemeldet worden ist, wird

diesen Dienststellen mit nächster Briefpost

eine zweite Rückmeldung übersandt, die den

Eingang dieses Kartenschlusses anzeigt.

9. Die Dienststellen, an die dis Rückmeldungen

gerichtet werden, senden sie nach

Prüfung mit ihren etwaigen Bemerkungen

möglichst schnell zurück. Sind die Meldungen

nicht innerhalb von zwei Monaten, vom Tag

der Abfertigung an gerechnet, an die abfertigende

Verwaltung zurückgesandt worden, so

gelten sie bis zum Nachweis des Gegenteils

als von den Postämtern anerkannt, an die

sie gerichtet waren.

10. Hat ein Empfangsamt, dem die Prüfung

eines Kartenschlusses oblag, dem abfertigenden

Amt und gegebenenfalls dem

letzten Vermittlungsamt nicht mit nächster

Briefpost, die nach Prüfung des Kartenschlusses

zu benutzen war, eine Meldung über

irgendwelche Vorschriftswidrigkeiten zukommen

lassen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils

angenommen, daß der Kartenschluß

und sein Inhalt richtig empfangen wurden.

Das gilt auch für Vorschriftswidrigkeiten, die

in der Rückmeldung nicht oder unvollständig

erwähnt sind, oder in den Fällen, in denen

die Bestimmungen dieser Artikel über die zu

erfüllenden Förmlichkeiten nicht beachtet

worden sind.

11. Rückmeldungen und beigefügte Beweisstücke

werden eingeschrieben und auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) übersandt.

Die in § 5 genannten Gegenstände

können jedoch zusammen mit einer Kopie

der Rückmeldung als Einschreibsendung auf

dem Erdweg versandt werden.

12. Die Rückmeldungen sind m Umschlägen,

auf denen in auffälliger Schrift "Bulletin de

vérification" (Rückmeldung) vermerkt sein

muß, abzufertigen. Dieser Vermerk kann auf

den Umschlägen entweder vorgedruckt sein

oder mittels klarem Stempelabdruck angebracht

werden.

Artikel 153

Leitung der Kartenschlüsse;

Laufzeitmeldung

Um den günstigsten Leitweg und die Laufzeit

eines Kartenschlusses zu bestimmen, kann

das abfertigende Auswechslungsamt dem Bestimmungsamt

dieses Kartenschlusses eine

Laufzeitmeldung nach dem Muster C 27 übersenden.

Diese Meldung muß in den Kartenschluß

gelegt und der Briefkarte beigefügt

werden. Die vom Bestimmungsamt vervollständigte

Laufzeitmeldung wird auf dem

schnellstes Weg (Luft- oder Erdweg) zurückgesandt.

Artikel 154

Austausch in Kartenschlüssen

1. Den Austausch von Briefsendungen in

unmittelbaren Kartenschlüssen regeln die beteiligten

Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen.

2. Unmittelbare Kartenschlüsse müssen in

jedem Fall gefertigt werden, wenn eine der

Zwischenverwaltungen es unter Berufung

darauf verlangt, daß die Zahl der im offenen

Durchgang beförderten Sendungen geeignet

ist, ihren Dienst zu erschweren.

3. Die Verwaltungen, durch deren Vermittlung

Kartenschlüsse befördert werden sollen,

sind rechtzeitig davon zu benachrichtigen.

4. Treten Änderungen im Kartenschlußaustausch

zwischen zwei Verwaltungen ein,

den ein oder mehrere dritte Länder vermitteln,

so hat die abfertigende Verwaltung

der Kartenschlüsse die Verwaltungen dieser

Drittländer zu benachrichtigen.

5. Bei Änderung des Leitweges der Kartenschlüsse

maß der neue Leitweg den bisherigen

Durchgangsverwaltungen mitgeteilt werden,

während der bisherige Leitweg den Verwaltungen

der neuen Durchgangsländer nachrichtlich

bekanntzugeben ist.

Artikel 155

Geschlossener und offener

Durchgang

1. Die Verwaltungen können je nach den

Verkehrsbedürfnissen und Erfordernissen des

Dienstes Kartenschlüsse oder Briefsendungen

des offenen Durchganges durch Vermittlung

einer oder mehrerer anderer Verwaltungen

miteinander austauschen.

2. Die Übergabe von Sendungen des offenen

Durchganges an eine Zwischenverwaltung ist

unbedingt auf die Fälle zu beschränken, in

denen es nicht lohnt, Kartenschlüsse für das

Bestimmungsland selbst oder für ein ihm

näher gelegenes Land zu fertigen.

3. Sendungen, die einer Verwaltung im

offenen Durchgang übergeben werden,

müssen, sofern es ihre Zahl erlaubt, nach Bestimmungsländern

getrennt abgebunden und

mit Bundzetteln versehen werden, die jeweils

den Namen dieser Bestimmungsländer tragen.

Artikel 156

Leitung der Briefsendungen

1. Besteht ein Kartenschluß aus mehreren

Beuteln, so sind diese möglichst zusammenzuhalten

und mit derselben Beförderungsgelegenheit

abzuleiten.

2. Fehlgeleitete Sendungen aller Art sind

unverzüglich auf dem schnellsten Weg dem

Bestimmungsort zuzuführen.

3. Die Verwaltung des Aufgabelandes kann

den Leitweg für die Kartenschlüsse bestimmen,

wenn die Benutzung dieses Weges keine besonderen

Kosten für eine Zwischenverwaltung

mit sich bringt.

Artikel 157

Austausch von Kartenschlüssen

mit Militäreinheiten zur

Verfügung der Vereinten

Nationen und mit Kriegsschiffen

oder Militärflugzeugen

1. Die Einrichtung eines Kartenschlußwechsels

zwischen einer Postverwaltung und

Geschwadern oder Kriegsschiffen gleicher

Nationalität oder zwischen einem Geschwader

oder Kriegsschiff und einem anderen Geschwader

oder Kriegsschiff gleicher Nationalität

ist den Durchgangsverwaltungen möglichst

im voraus mitzuteilen.

2. Die Anschrift dieser Kartenschlüsse hat

zu lauten

3. Diese Kartenschlüsse werden auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) nach dem

in der Anschrift angegebenen Hinweis und

unter den gleichen Bedingungen befördert wie

die zwischen Postämtern ausgetauschten Kartenschlüsse.

Geschwaders oder Schiffes, an das die Kartenschlüsse

gerichtet sind, oder auch von einem

Konsul desselben Landes beantragt werden.

6. Kartenschlüsse dieser Art, die den Vermerk

„Aux soins du Consul d... " tragen,

werden bei dem betreffenden Konsulat hinterlegt.

Sie können später auf Verlangen des

Konsuls wieder in den Postdienst übernommen

und an den Absendeort zurückgesandt

oder nach einem anderen Bestimmungsort

nachgesandt werden.

7. Kartenschlüsse für ein Kriegsschiff werden

bis zur Übergabe an den Befehlshaber

dieses Schiffes als Durchgangskartenschlüsse

angesehen, selbst wenn sie ursprünglich an

ein Postamt oder an einen mit der Weiterleitung

beauftragten Konsul gerichtet waren.

Es wird daher angenommen, daß die Kartenschlüsse

erst mit der Übergabe an das Kriegsschiff

ihr Ziel erreicht haben.

8. Nach Vereinbarung zwischen den beteiligten

Verwaltungen ist das vorerwähnte Verfahren

gegebenenfalls auch auf den Kartenschlußaustausch

mit Militäreinheiten zur Verfügung

der Vereinten Nationen und mit Militärflugzeugen

anzuwenden.

Artikel 158

Rücksendung der leeren Beutel

1. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen

nichts anderes vereinbart ist, sind die

Beutel mit der nächsten Beförderungsgelegenheit

in einem unmittelbaren Kartenschluß für

das Land, dem sie gehören, leer zurückzusenden.

Die Zahl der mit jedem Kartenschluß

zurückgesandten Beutel ist in Abteilung

„Indications de service" (Dienstvermerke) der

Briefkarte anzugeben, sofern nicht Artikel 147,

§ 2, lit. c) angewendet wird.

2. Die Rücksendung erfolgt zwischen den

hiefür bestimmten Auswechslungsämtern.

Die beteiligten Verwaltungen können die Art

und Weise der Rücksendung vereinbaren. Im

Verkehr mit entlegenen Ländern brauchen sie

in der Regel nur eine Dienststelle zu bestimmen,

die leer zurückgesandte Beutel entgegenzunehmen

hat.

3. Leere Beutel müssen zu handlichen Bündeln

aufgerollt werden; etwa vorhandene

Holzfahnen sowie Beutelfahnen aus Leinwand,

Pergament oder aus anderem kräftigen

Stoff sind in die Beutel zu legen. Wenn die

Beutel durch Vermittlung eines anderen Auswechslungsamtes

zurückgesandt werden, müssen

die Bündel eine Fahne mit dem Namen

des Auswechslungsamtes tragen, von dem die

Beutel ursprünglich zugegangen sind.

4. Ist die Zahl der zurückzusendenden

leeren Beutel nicht zu groß, so dürfen sie in

Beutel mit Briefsendungen aufgenommen

werden; andernfalls müssen sie in besondere

Beutel gelegt werden, die zu versiegeln oder

(zwischen Verwaltungen, die sich hierüber

geeinigt haben) nicht zu versiegeln und mit

einer Fahne zu versehen sind, auf der der

Name des Auswechslungsamtes angegeben ist.

Die Fahnen müssen den Vermerk „Sacs vides"

tragen.

5. Stellt eine Verwaltung bei der Überwachung

fest, daß die ihr gehörenden Beutel

nicht innerhalb einer Frist zurückgesandt

worden sind, die über die für die Beförderung

auf dem Hin- und Rückweg unbedingt notwendige

Zeit hinausgeht, so kann sie sich den

Wert dieser Beutel nach § 6 ersetzen lassen.

Die betreffende Verwaltung darf die Ersatzleistung

nur dann verweigern, wenn sie die

Rücksendung der fehlenden Beutel nachweisen

kann.

6. Jede Verwaltung setzt in bestimmten

Zeitabschnitten einen einheitlichen Durchschnittswert

in Franken für alle von ihren

Auswechslungsämtern verwendeten Beutel fest

und teilt ihn den beteiligten Verwaltungen

durch Vermittlung des Internationalen Büros

mit.

Titel V

Bestimmungen über die

Durchgangskosten

Kapitel I

Statistische Ermittlungen

Artikel 159

Ermittlungszeit und Dauer der

Statistik

1. Die Höhe der Durchgangsvergütungen

nach Artikel 48 des Vertrages wird auf der

Grundlage von Ermittlungen festgestellt, die

alle drei Jahre einmal stattfinden, und zwar

abwechselnd während der ersten 14 oder

28 Tage, die am 2. Mai oder während der

ersten 14 oder 28 Tage, die am 15. Oktober

beginnen.

2. Die Ermittlung findet im zweiten Jahr

eines jeden Dreijahreszeitabschnittes statt.

3. An Bord von Schiffen gefertigte Kartenschlüsse

sind in die Ermittlungen einzubeziehen,

wenn sie während der Ermittlungszeit

ausgeschifft werden.

4. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

werden auch Flugpostkartenschlüsse, die auf

einem Teil ihrer Beförderungsstrecke auf dem

Land- und Seeweg befördert werden, in die

Ermittlungen einbezogen.

3. Die Statistik von Oktober/November 1970

gilt nach den Bestimmungen des Vertrages von

Wien 1964 für die Jahre 1969, 1970 und 1971,

die Ermittlung vom Mai 1973 gilt für die

Jahre 1972, 1973 und 1974.

6. Die nach dem Ermittlungsergebnis zu

leistenden jährlichen Zahlungen an Durchgangskosten

müssen vorläufig so lange fortgesetzt

werden, bis die nach dem nächsten

Ermittlungsergebnis ausgestellten Rechnungen

entweder anerkannt worden sind oder als

rechtsverbindlich angesehen werden (Artikel

168). In diesem Zeitpunkt werden die

vorläufig geleisteten Zahlungen verrechnet.

Artikel 160

Fertigung und Kennzeichnung

der Kartenschlüsse während der

Ermittlungszeit

1. Während der Ermittlungszeit müssen

alle Durchgangskartenschlüsse neben den gewöhnlichen

Fahnen mit einer besonderen

Fahne ausgestattet werden, die in sehr auffälliger

Schrift folgende Angaben enthält

— die Nummer und den Abfertigungstag

des Kartenschlusses,

— die Angabe „Statistique" gefolgt von der

Angabe „5 kilogrammes", „15 kilogrammes"

oder „30 kilogrammes", je nach der

Gewichtsstufe (Artikel 161, § 1).

Von diesen Einzelheiten für die Ausstattung

abgesehen, sind die Durchgangskartenschlüsse

in der üblichen Weise nach Artikel 150, § 4

zu fertigen.

2. Bei Beuteln, die nur Leerbeutel oder von

allen Durchgangskosten befreiten Sendungen

(Artikel SO des Vertrages) enthalten, ist

nach der Angabe „Statistique" das Wort

„Exempt" (Ausgenommen) zu setzen.

3. Die Briefkarte des letzten während der

Ermittlungszeit abgefertigten Kartenschlusses

muß den Vermerk „Dernier envoi de la période

de statistique" (Letzte Sendung der Ermittlungszeit)

tragen. Wenn das abfertigende

Amt diesen Vermerk besonders wegen der Unregelmäßigkeit

der Verbindungen nicht an-

bringen konnte, teilt es dem Bestimmungsamt

möglichst bald auf schnellstem Wege (Luft- oder

Erdweg) den Abfertigungstag und die

Nummer des letzten in die Ermittlung einbezogenen

Kartenschlusses mit.

Artikel 161

Feststellung der Zahl der Beutel

und des Gewichtes der Kartenschlüsse

1. Bei Kartenschlüssen, für die Durchgangsvergütungen

zu zahlen sind, verwendet das

abfertigende Auswechslungsamt eine besondere

Briefkarte nach dem Muster C 15. In diese

Briefkarte trägt es die Zahl der Beutel gegebenenfalls

getrennt nach den darin angeführten

Gewichtsstufen ein.

2. Die Zahl der von Durchgangskosten

befreiten Beutel muß die Gesamtzahl aller

Beutel angeben, die nach Artikel 160, § 2 den

Vermerk „Statistique — Exempt" tragen.

3. Das empfangende Auswechslungspostamt

prüft die Angaben in den Briefkarten. Stellt

dieses Amt einen Fehler in den Eintragungen

von Zählen fest, so berichtigt es die Karte

und teilt den Fehler unverzüglich dem abfertigenden

Auswechslungsamt mit einer

Rückmeldung nach dem Muster C 16 mit.

Das vom abfertigenden Auswechslungsamt

angegebene Gewicht eines Beutels wird jedoch

für gültig gehalten, wenn das tatsächliche

Gewicht des Beutels das Höchstgewicht der

Gewichtsstufe, unter der er eingetragen ist,

um nicht mehr als 250 Gramm überschreitet.

Artikel 162

Aufstellung der Nachweisungen

über Kartenschlüsse

1. Möglichst bald nach Empfang des letzten

während der Ermittlungszeit gefertigten

Kartenschlusses stellen die Bestimmungsämter

Nachweisungen nach dem Muster C 17

für jeden Leitweg und in so vielen Ausfertigungen

auf, daß ihre Zahl um eins

größer ist als die Zahl der Durchgangsverwaltungen

(eine Ausfertigung für das abfertigende

Land); sie übersenden diese Nachweisungen,

die im weitestmöglichen Umfang

die Einzelheiten über den Leitweg und die

benützten Dienste enthalten sollen, zum Anerkenntnis

an die Auswechslungsämter der abfertigenden

Verwaltung. Wenn et vorteilhaft

ist, ist der Luftweg zu benützen. Die Auswechslungsämter

senden die Nachweisungen

nach Anerkennung an ihre Zentralverwaltung,

die sie an die Durchgangsverwaltungen verteilt.

2. Haben die Auswechslungsämter der abfertigenden

Verwaltung innerhalb von drei

Monaten (im Verkehr mit entfernten Ländern

innerhalb von vier Monaten), vom Tag der

Abfertigung des letzten bei der Ermittlung zu

erfassenden Kartenschlusses an gerechnet, die

im § 1 angegebene Zahl von Nachweisungen

nicht erhalten, so stellen diese Ämter die Nachweisungen

nach ihren eigenen Unterlagen selbst

auf und schreiben auf jede von ihnen den Vermerk

„Les relevés C 17 du bureau de destination

ne sont pas parvenus dans le délai

réglementaire" (Die Nachweisungen C 17 des

Bestimmungsamtes sind in der festgesetzten Frist

nicht eingelangt). Sodann senden sie die Nachweisungen

an ihre Zentralverwaltung, die sie

an die in Betracht kommenden Verwaltungen

verteilt.

3. Hat die abfertigende Verwaltung die

Nachweisungen C 17 nicht innerhalb einer

Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Ermittlungszeit

an die Verwaltungen der Durchgangsländer

verteilt, so stellen diese die Nachweisungen

von Amts wegen nach ihren eigenen

Unterlagen auf. Diese Belege sind mit dem

Vermerk „Etabli d'office" (Von Amts wegen

aufgestellt) zu versehen und müssen nach Artikel

168, § 7 auf jeden Fall der Rechnung

C 20 für die abfertigende Verwaltung beigefügt

werden.

Artikel 163

Austausch von Kartenschlüssen

mit Militäreinheiten zur Verfügung

der Vereinten Nationen

und mit Kriegsschiffen oder

Militärflugzeugen

1. Die Verwaltungen der Länder, denen

Militäreinheiten, Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge

unterstehen, haben für die von den

Militäreinheiten, den Kriegsschiffen oder

Militärflugzeugen abgefertigten oder empfangenen

Kartenschlüsse Nachweisungen C 17

aufzustellen. Auf den Fahnen der während der

Ermittlungszeit an die Militäreinheiten,

Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge abgefertigten

Kartenschlüsse muß das Datum der Abfertigung

vermerkt sein.

2. Werden solche Kartenschlüsse nachgesandt,

so benachrichtigt die nachsendende

Verwaltung hievon die Verwaltung des Landes,

dem die Militäreinheit, das Schiff oder

Flugzeug untersteht.

Artikel 164

Durchgangszettel

1. Um die erforderlichen Angaben für die

Aufstellung der Nachweisungen C 17 zu erhal-

ten, kann die Bestimmungsverwaltung verlangen,

daß die abfertigende Verwaltung jedem

Kartenschluß einen Durchgangszettel in grüner

Farbe nach dem Muster C 19 beifügt. Über

dieses Verlangen muß die abfertigende Verwaltung,

drei Monate vor Beginn der Ermittlungsarbeiten

unterrichtet worden sein.

2. Der Durchgangszettel darf nur verwendet

werden, wenn während der Ermittlungszeit der

Beförderungsweg der Kartenschlüsse ungewiß

ist oder die benützten Beförderungsgelegenheiten

der Bestimmungsverwaltung unbekannt

sind. Bevor die Bestimmungsverwaltung die

Ausfertigung eines Durchgangszettels verlangt,

muß sie sich vergewissern, daß sie keine andere

Möglichkeit hat, den Leitweg der an sie gerichteten

Kartenschlüsse zu erfahren.

3. Die abfertigende Verwaltung kann, einen

Durchgangszettel ohne förmliches Verlangen

der Bestimmungsverwaltung ausnahmsweise

ihren Kartenschlüssen beifügen, wenn sie deren

Leitweg nicht im voraus erfahren kann.

4. Bei einem Kartenschluß, dem ein Durchgangszettel

beigefügt wird, ist an folgenden

Stellen in sehr auffälliger Schrift der Vermerk

„C 19" anzubringen

a) im Kopf der Briefkarte dieses Kartenschlusses,

b) auf der besonderen Fahne „Statistique"

des Beutels, der die Briefkarte enthält,

c) in der Spalte „Observations" des Ladezettels

C 18.

5. Der Durchgangszettel, der dem. Ladezettel

C 18 beigefügt wird, muß offen mit den Kartenschlüssen,

auf die er sich bezieht, an die

verschiedenen an der Beförderung dieser Kartenschlüsse

beteiligtes Dienste weitergegeben

werden. In jedem Durchgangsland tragen die

Eintritts- und Austrittsauswechslungsämter

unter Ausschluß aller Vermittlungsämter in

den Durchgangszettel die Angaben über den

von ihnen ausgeführten Durchgang ein. Das

letzte Durchgangsvermittlungsamt übersendet

den Zettel C 19 dem Bestimmungsamt, welches

das genaue Ankunftsdatum des Kartenschlusses

darin vermerkt. Der Zettel C 19 wird an das

abfertigende Amt als Beleg zur Nachweisung

C 17 zurückgesandt.

6. Fehlt ein Durchgangszettel, der im Ladezettel

oder auf den besonderen Fahnen

„Statistique" vermerkt ist, so muß ihn das

Auswechslungsamt des Durchgangslandes oder

das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes,

das den Verlust feststellt, unverzüglich beim

vorhergehenden Auswechslungsamt nachfordern.

Das Auswechslungsamt des Durchgangslandes

fertigt jedoch sofort einen neuen

Durchgangszettel aus, versieht ihn mit dem

Vermerk „Etabli d'office par le bureau de ..."

(Von Amts wegen ausgestellt durch das

Amt ...) und versendet ihn mit dem Kartenschluß.

Wenn der vom abfertigenden Amt ausgestellte

Zettel C 19 bei der Dienststelle eingeht,

die ihn nachgefordert hat, sendet sie ihn,

mit entsprechendem Vermerk versehen, in

verschlossenem Umschlag an das Bestimmungsamt.

Artikel 165

Sonderregelung für die Übersendung

der Formblätter C 16,

C 17 und C 19

1. Jede Verwaltung kann den anderen Verwaltungen

durch Vermittlung des Internationalen

Büros bekanntgeben, daß die Rückmeldungen

C 16, die Nachweisungen C 17 und

die Durchgangszettel C 19 an ihre Zentralverwaltung

zu senden sind.

2. In diesem Fall tritt die Zentralverwaltung

hinsichtlich der Aufstellung der Nachweisungen

C 17 nach Artikel 162, § 2 an die Stelle

der Auswechslungsämter.

Artikel 166

Außergewöhnliche

Verbindungen

Als Außergewöhnliche Verbindungen, für

die besondere Durchgangsvergütungen erhoben

werden können, gelten allein die Kraftpostverbindungen

Syrien—Irak.

Artikel 167

Erweiterte Statistik; Vergütung

fûr die internen Kosten, die bei

der einlangenden Auslandspost

entstehen

1. Wenn die Verwaltungen nichts anderes

vereinbart haben, so erweitern sie die dreijährigen

statistischen Errmittlungen durch Einbeziehung

aller auf dem Erdweg ausgetauschten

Kartenschlüsse.

2. Die Vergütung nach Artikel 49, § 2 des

Vertrages bezieht sich auf jedes überschüssige

Kilogramm der zwischen zwei Verwaltungen

ausgetauschten Post, wobei die Ergebnisse der

erweiterten dreijährigen Statistik als Grundlage

gelten.

3. Die Fertigung der Kartenschlüsse sowie

die Begleichung und Prüfung der Rechnungen

erfolgt nach den Artikeln 168 bis 171 in der für

Durchgangskosten üblichen Art.

Kapitel II

Aufstellung, Begleichung und Änderung

der Rechnungen

Artikel 168

Aufstellung, Übersendung und

Anerkennung der Rechnungen

über Durchgangskonten

1. Beim Aufstellen der Rechnungen über

die Durchgangskosten werden die im Artikel

161 erwähnten leichten, mittleren oder

schweren Beutel mit Durchschnittsgewichten

von 3, 12 oder 26 Kilogramm berechnet.

2. Die Summe der Forderungen für die Kartenschlüsse

werden je nachdem mit 26 oder 13

vervielfältigt; das Ergebnis dient als Grundlage

für die Aufstellung von Einzelrechnungen

über die jeder Verwaltung in Franken zustehenden

Jahrebeträge.

3. Wenn die Verwendung der Vervielfältigungszahl

26 oder 13 zu einem Ergebnis führt,

das dem normalen Verkehr nicht entspricht,

kann jede beteiligte Verwaltung verlangen, daß

eine andere Vervielfältigungszahl angewendet

wird. Diese neue Vervielfältigungszahl gilt für

die Jahre, auf die sich die Ermittlung bezieht.

4. Wenn wegen dieser neuen Vervielfältig

gungszahl keine Einigung zustande kommt,

kann die Verwaltung, die sich benachteiligt

fühlt, unter der Bedingung, daß sie alle zweckdienlichen

Beweismittel liefert, die Angelegenheit

dem Internationalen Büro oder einem

Schiedsgericht zur Behandlung nach Artikel 52,

§ 3 des Vertrages unterbreiten.

5. Falls die beteiligten Verwaltungen keine

Sondervereinbarungen getroffen haben, kann

jedoch eine neue Vervielfältigungszahl nur angewendet

werden, wenn der Unterschied zwischen

dem durch die Statistik ermittelten

durchschnittlichen und dem tatsächlichen Verkehr

die Rechnung über die Durchgangskosten

unter Ausschluß jeder anderen Bedingung

um mehr als 5000 Franken jährlich

ändert.

6. Die Gläubigerverwaltung hat die Rechnungen

aufzustellen und sie der Schuldnerverwaltung

zu übersenden.

7. Die Einzelrechnungen werden auf Grund

der Nachweisungen C 17 auf einem Formblatt

nach dem Muster C 20 in doppelter Ausfertigung

aufgestellt. Sie werden der Verwaltung

möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn

Monaten nach Ablauf der Ermittlungszeit,

übersandt. Die Nachweisungen C 17 werden

der Rechnung C 20 nur dann als Belege beigefügt,

wenn sie von der Zwischenverwaltung

von Amts wegen aufgestellt worden sind (Ar-

tikel 162, § 3) oder wenn es von der abfertigenden

Verwaltung verlangt wird.

8. Erhält die Verwaltung, die die Einzelrechnung

versandt hat, innerhalb von drei

Monaten nach der Abfertigung keine richtigstellende

Mitteilung, so wird die Rechnung

als rechtsverbindlich angesehen.

Artikel 169

Jährliche Hauptabrechnung;

Mitwirkung des Internationalen

Büros

1. Die jährlich vom Internationalen Büro

aufgestellte Hauptabrechnung bildet die

Grundlage, die für die Abrechnung über die

Durchgangskosten zwischen den Verwaltungen

maßgebend ist.

2. Sobald die Einzelrechnungen zwischen

zwei Verwaltungen anerkannt worden sind

oder ah rechtsverbindlich angesehen werden

(Artikel 168, § 8), übersendet jede dieser Verwaltungen

dem Internationalen Büro unverzüglich

eine Nachweisung nach dem Muster

C 21 über die Gesamtbeträge der Rechnungen.

Gleichzeitig wird der beteiligten Verwaltung

eine Abschrift der Nachweisung übersandt.

3. Für jedes der drei Jahre, auf die sich die

Statistik bezieht, wird eine Nachweisung C 21

aufgestellt.

4. Bestehen in den Angaben der beiden

Verwaltungen Unterschiede, so ersucht das

Internationale Büro die Verwaltungen, sich

zu einigen und ihm die endgültig festgestellten

Beträge mitzuteilen.

5. Hat nur eine Verwaltung die Nachweisungen

C 21 geliefert, so verständigt das Internationale

Büro davon die beteiligte andere

Verwaltung und teilt ihr die Beträge der erhaltenen

Nachweisungen C 21 mit. Wenn das

Internationale Büro hierauf innerhalb eines

Monats, vom Tag der Absendung der Nachweisungen

an gerechnet, keine Antwort erhalten

hat, werden die Beträge dieser Nachweisungen

als rechtsverbindlich angesehen.

6. In dem Fall nach Artikel 168, § 8 müssen

die Nachweisungen den Vermerk „Aucune

observation de l'Administration débitrice n'est

parvenue dans le délai réglementaire" (Eine

Bemerkung der Schuldnerverwaltung ist in

der vorgesehenen Frist nicht eingelangt)

tragen.

7. Das Internationale Büro stellt am Ende

jedes Jahres auf Grund der ihm bis dahin

zugegangenen und als rechtsverbindlich angesehenen

Nachweisungen eine jährliche

Hauptabrechnung über die Durchgangskosten

auf. Wegen der jährlichen Zahlungen richtet es

sich gegebenenfalls nach Artikel 159, § 6.

8. Die Hauptabrechnung gibt an

a) die Schuld und Forderung jeder Verwaltung;

b) den Schuld- oder Forderungssaldo jeder

Verwaltung;

c) die von den Schuldnerverwaltungen zu

zahlenden Beträge und

d) die von den Gläubigerverwaltungen zu

fordernden Beträge.

9. Das Internationale Büro wendet das Aufrechnungsverfahren

an, um die Zahl der zu

leistenden Zahlungen auf ein Mindestmaß zu

beschränken.

10. Das Internationale Büro hat den Verwaltungen

die jährlichen Hauptabrechnungen

möglichst bald, spätestens aber vor Ablauf der

ersten drei Monate des Jahres zu übersenden,

das dem Jahr ihrer Aufstellung folgt.

11. Wenn zwei Verwaltungen es als unerläßlich

ansehen, können sie ausnahmsweise vereinbaren,

ihre Rechnungen unmittelbar untereinander

zu begleichen. In diesem Fall wird

keine Nachweisung C 21 an das Internationale

Büro gesandt.

Artikel 170

Bezahlung der Durchgangskosten

1. Wird der Saldo der jährlichen Hauptabrechnung

des Internationalen Büros nicht

innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgeschriebenen

Frist (Artikel 103, §§ 12 und

13) bezahlt, so kann die Gläubigerverwaltung

das Internationale Büro davon verständigen,

das die Schuldnerverwaltung um Zahlung

innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten

ersucht.

2. Werden die geschuldeten Beträge nicht

innerhalb dieser neuen Frist gezahlt, so nimmt

das Internationale Büro diese Beträge in die

nächste jährliche Hauptabrechnung zugunsten

der Gläubigerverwaltung auf. In

diesem Fall sind Zinseszinsen fällig, das heißt,

die Zinsen werden dem Kapital am Ende

jeden Jahres bis zur vollständigen Zahlung

hinzugerechnet.

3. Bei Anwendung des § 2 dürfen die betreffende

Hauptabrechnung und die Hauptabrechnungen

der folgenden vier Jahre in den

sich aus der Aufrechnungsübersicht ergebenden

Salden möglichst keine Beträge enthalten,

die von der in Verzug geratenen Verwaltung

an die betreffende Gläubigerverwaltung zu

zahlen sind.

Artikel 171

Prüfung der Rechnungen über

die Durchgangskosten

1. Wenn eine Postverwaltung feststellt, daß

der tatsächliche und der nach der Statistik errechnete

Verkehr ganz erheblich voneinander

abweicht, kann sie verlangen, daß die Ergebnisse

der Briefpostdurchgangsermittlung geändert

werden.

2. Die Verwaltungen können diese Änderung

im Wege der Einigung herbeiführen.

3. Wenn keine Einigung zustande kommt,

kann jede Verwaltung die Durchführung einer

besonderen Ermittlung zum Zweck der Rechnungsänderung

in folgenden Fällen verlangen

a) Benützung des Luftweges an Stelle des

Erdweges zur Beförderung von Kartenschlüssen;

b) erhebliche Änderung in der Leitung der

Kartenschlüsse auf dem Land- und

Seeweg von einem Land nach einem

oder mehreren anderen Ländern;

c) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung

innerhalb eines Jahres nach Ende

der Ermittlungszeit, daß zwischen den

von einer Verwaltung während der Ermittlungszeit

versandten Postmengen

und dem normalen Verkehr ein Unterschied

von mindestens 20% im Gesamtgewicht

der Durchgangskartenschlüsse

besteht; bei dieser Feststellung sind die

Gewichte durch Vervielfältigung der Zahl

der Beutel jeder Gewichtsstufe mit den

zugehörigen Durchschnittsgewichten zu

berechnen;

d) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung

zu einem beliebigen Zeitpunkt

während der Gültigkeitsdauer der Statistik,

daß das Gesamtgewicht der Durchgangskartenschlüsse

sich im Vergleich zu

den Ergebnissen der letzten Ermittlung

um mindestens 50% erhöht oder

um mindestens 50% vermindert hat; bei

dieser Feststellung ist das Gesamtgewicht

durch Vervielfältigung der Zahl der

Beutel jeder Gewichtsstufe mit den zugehörigen

Durchschnittsgewichten zu berechnen.

4. Die besondere Ermittlung kann je nach

Lage des Falles für den gesamten Verkehr oder

nur einen Teil davon durchgeführt werden.

5. Wenn auch hier keine Einigung zustande

kommt, werden die Ergebnisse einer beson-

deren Durchgangsermittlung nach § 3 nur berücksichtigt,

wenn sie die Abrechnung zwischen

der abfertigenden Verwaltung und der

beteiligten Verwaltung um mehr als 5000 Franken

jährlich ändern.

6. Änderungen, die sich aus der Anwendung

der §§ 3 und 5 ergeben, sind auch in den Abrechnungen

der abfertigenden Verwaltung mit

den Verwaltungen zu berücksichtigen, welche

die Durchgangsleistungen vor Eintritt der

Änderungen erbracht haben, und den Verwaltungen,

die die Durchgangsleistungen nach

Eintritt der Änderungen erbringen, selbst wenn

die Änderung der Rechnungen für bestimmte

Verwaltungen den festgesetzten Mindestbetrag

nicht erreicht.

7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

sind abweichend von den §§ 3, 5

und 6 bei, vollständiger und dauernder Umleitung

von Kartenschlüssen über ein anderes

als das ursprüngliche Durchgangsland die von

der abfertigenden Verwaltung dem ursprünglichen

Durchgangsland nach dem letzten Ermittlungsergebnis

zu zahlenden Durchgangskosten

dem neuen Durchgangsland von dem

Zeitpunkt an zu zahlen, in dem die besagte

Umleitung festgestellt worden ist.

| Titel VI

Verschiedene Bestimmungen

Einziges Kapitel

Artikel 172

Laufender Schriftwechsel

zwischen den Verwaltungen

Die Verwaltungen können für ihren laufenden

Schriftwechsel. Formblätter nach dem

Muster C 29 verwenden.

Artikel 173

Charakteristische Merkmale

der Briefmarken und Freimachungsaufdrucke

1. Die Freistempelabdrucke der Freistempelmaschinen

müssen ohne Rücksicht auf den

Wert, den sie darstellen, von lebhafter roter

Farbe sein.

2. Die Briefmarken und Freistempelabdrucke

der von der Postverwaltung des Aufgabelandes

amtlich zugelassenen Absenderfrei-

stempelmaschinen müssen in lateinischer

Schrift die Bezeichnung des Aufgabelandes

tragen und ihren Freimachungswert nach der

Übersicht der Gegenwerte angeben. Die Zahl

der Währungseinheiten oder der Bruchteile

einer Währungseinheit, die diesen Freimachungswert

ausdrückt, muß in arabischen

Ziffern angegeben werden. Die Freistempelabdrucke

der von den Postverwaltungen selbst

benützten Freistempelmaschinen müssen die

gleichen Angaben enthalten wie die Freistempelabdrucke

der amtlich zugelassenen

Absenderfreistempelmaschinen oder statt

dieser Angaben die Bezeichnung des Aufgabelandes

mit dem Zusatz „Taxe perçue", „Port

payé" (Gebühr bar bezahlt) oder einen gleichartigen

Zusatz. Dieser Zusatz kann in französischer

oder in der Sprache des Aufgabelandes

abgefaßt sein; er kann auch z. B. durch

„T. P." oder „P. P." abgekürzt werden.

3. Bei den durch Aufdruck mit der Druckpresse

oder durch ein anderes Druckverfahren

oder durch Stempelung (Artikel 22 des Vertrages)

freigemachten Sendungen kann die

Angabe des Aufgabelandes und des Freimachungswertes

durch den Namen des Aufgabeamtes

und den Zusatz „Taxe perçue",

„Port payé" (Gebühr bar bezahlt) oder einen

gleichartigen Zusatz ersetzt werden. Dieser

Zusatz kann in französischer oder in der

Sprache des Aufgabelandes abgefaßt sein; er

kann auch z.B. durch „T.P." oder „P.P."

abgekürzt werden. In jedem Fall hat die Angabe

in sehr klaren Buchstaben in einem besonderen,

sich eindeutig abhebenden Rahmen,

dessen Fläche mindestens 300 mm² zu betragen

hat, aufzuscheinen.

4. Gedenk- oder Wohltätigkeitsmarken, für

die unabhängig vom Freimachungswert ein

Zuschlag zu zahlen ist, müssen so beschaffen

sein, daß hinsichtlich des Freimachungswertes

kein Zweifel besteht.

5. Briefmarken können unter den von der

Ausgabeverwaltung festgesetzten Bedingungen

mit Lochungs- oder Prägemaschine verschieden

gelocht oder durch Prägung gekennzeichnet

werden unter der Voraussetzung,

daß hiedurch die Deutlichkeit der Angaben

nach § 2 nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 174

Mutmaßliche betrügerische Verwendung

von Postmarken oder

Freimachungsaufdrucken

1. Unter ausdrücklichem Vorbehalt der

Rechtsvorschriften eines jeden Landes ist zur

Feststellung einer betrügerischen Verwendung

von Postmarken, Freistempelabdrucken oder

Freimachungsaufdrucken für die Freimachung

wie folgt vorzugehen

a) Wenn bei der Abfertigung eine Postmarke,

ein Freistempelabdruck oder ein

Freimachungsaufdruck auf irgendeiner

Sendung den Verdacht einer betrügerischen

Verwendung (Vermutung einer

Fälschung oder Wiederverwendung) entstehen

läßt, ist das Marken- oder Druckbild

in keiner Weise zu verändern und

die Sendung mit einer Mitteilung nach

dem Muster C 10 unter Umschlag von

Amts wegen eingeschrieben dem Bestimmungsamt

zu übersenden. Je eine Ausfertigung

dieser Mitteilung wird den

Verwaltungen des Aufgabe- und des

Bestimmungslandes zur Kenntnisnahme

übersandt. Jede Verwaltung kann mittels

einer an das Internationale Büro

gerichteten Benachrichtigung verlangen,

daß die Mitteilungen C 10 über ihren

Dienst ihrer Zentralverwaltung oder

einer besonders bezeichneten Dienststelle

zu übersenden sind.

b) Die Sendung wird dem zur Feststellung

des Sachverhaltes vorgeladenen Empfänger

nur dann ausgefolgt, wenn er die

aushaftende Gebühr zahlt, Namen und

Anschrift des Absenders angibt und nach

Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendung

entweder die ganze Sendung, sofern sie

von dem mutmaßlichen Beweisstück

nicht getrennt werden kann, oder denjenigen

Teil der Sendung (Umschlag,

Streifband, Teil des Briefes usw.) der

Post zur Verfügung stellt, der die

Anschrift sowie den als verdächtig bezeichneten

Abdruck oder die als verdächtig

bezeichnete Postmarke trägt. Das

Ergebnis der Vorladung wird in einer

Verhandlungsschrift nach dem Muster

C 11 niedergelegt, die von dem Postbediensteten

und dem Empfänger der

Sendung zu unterschreiben ist. Lehnt

der Empfänger die Unterschrift ab, so

ist das in der Verhandlungsschrift zu

vermerken.

2. Die Verhandlungsschrift ist mit den zugehörenden

Belegen von Amts wegen eingeschrieben

der Verwaltung des Aufgabelandes

zu übersenden, die das Weitere nach ihren

Rechtsvorschriften veranlaßt.

3. Verwaltungen, deren Rechtsvorschriften

das Verfahren nach § 1, lit. a) und b) nicht

gestatten, müssen das Internationale Büro

zwecks Benachrichtigung der anderen Verwaltungen

davon verständigen.

Artikel 175

Internationale

Antwortscheine

1. Internationale Antwortscheine entsprechen

dem Muster C 22. Sie werden

auf Papier gedruckt, das in Großbuchstaben

das Wasserzeichen UPU trägt. Den

Druck besorgt das Internationale Büro, das

die Antwortscheine den Verwaltungen liefert.

2. Jede Verwaltung kann

a) die Scheine zur Unterscheidung mit einer

Lochung versehen, die die Lesbarkeit

des Wortlautes jedoch nicht beeinträchtigen

und die Prüfung der Scheine nicht

erschweren darf,

b) den auf den Scheinen angegebenen Verkaufspreis

handschriftlich oder durch

ein Druckverfahren ändern.

3. In den Abrechnungen zwischen den Verwaltungen

wird der Wert der Scheine mit

60 Centimen je Stück beredinet.

4. Die Frist für den Umtausch der Antwortscheine

ist unbegrenzt. Die Postämter

überzeugen sich beim Umtausch der Scheine

von deren Echtheit und prüfen insbesondere

das Vorhandensein des Wasserzeichens. Die

Antwortscheine können mit einem Aufdruck

eines der Ausgabeverwaltung unterstellten

Amtes versehen werden. Antwortscheine,

deren Aufdruck dem amtlichen Wortlaut nicht

entspricht, werden als ungültig zurückgewiesen.

Umgetauschte Antwortscheine werden

mit dem Orts- und Tagesstempelabdruck

des Amtes versehen, das den Umtausch

vorgenommen hat.

5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die umgetauschten Antwortscheine

alle zwei Jahre, und zwar spätestens

sechs Monate nach Ablauf dieses Zeitraumes,

den Verwaltungen, die sie ausgegeben haben,

unter Angabe ihrer Gesamtzahl und ihres Gesamtwertes

in einer Nachweisung nach dem

Muster C 23 übersandt. Wenn jedoch die Zahl

der umgetauschten Antwortscheine unter 100

liegt, kann die Übersendung an die Ausgabeverwaltung

bis zum Ablauf eines vierjährigen

Zeitraumes hinausgeschoben werden.

6. Antwortscheine, die versehentlich einer

anderen Verwaltung als der Ausgabeverwaltung

in Rechnung gestellt worden sind,

können von der Verwaltung, die sie zu Unrecht

erhalten hat, in ihre Abrechnung mit

der eigentlichen Schuldnerverwaltung aufgenommen

werden; sie werden dann mit

einem entsprechenden Vermerk versehen. Um

eine Nachtragsrechnung zu vermeiden, kann

über diese Scheine im folgenden Abrechnungszeitraum

abgerechnet werden.

7. Sobald sich zwei Verwaltungen über die

Zahl der in ihrem gegenseitigen Verkehr umgetauschten

Antwortscheine geeinigt haben,

fertigt die Gläubigerverwaltung eine Nachweisung

nach dem Muster C 24 in zwei Exemplaren

aus, und übersendet sie dem Internationalen

Büro, wenn der Schuld- oder Forderungssaldo

50 Franken übersteigt und wenn

keine Sonderregelung zwischen den beiden

Ländern vorgesehen ist. Gleichzeitig wird der

Schuldnerverwaltung eine Abschrift der Nachweisung

C 24 übersandt. Einigen sich zwei

Verwaltungen nicht binnen sechs Monaten, so

stellt die Gläubigerverwaltung ihre Abrechnung

auf und übersendet sie dem Internationalen

Büro.

8. Der Saldo wird vom Internationalen

Büro in eine zweijährliche Hauptabrechnung

übernommen; die besonderen Bestimmungen

des Artikels 170 sind anwendbar.

9. Wenn der Saldo zwischen zwei Verwaltungen

50 Franken nicht überschreitet, hat die

Schuldnerverwaltung keine Zahlung zu leisten.

Artikel 176

Abrechnung über Zölle usw. mit

der Aufgabeverwaltung von

Freizettelsendungen

1. Über Zölle usw., die eine Verwaltung

für Rechnung einer anderen Verwaltung ausgelegt

hat, wird durch monatliche Einzelrechnungen

nach dem Muster C 26 abgerechnet,

die von der Gläubigerverwaltung in

der Währung ihres Landes aufgestellt werden.

Die Teile B der Freizettel, die sie zurückbehalten

hat, werden in alphabetischer Reihenfolge

der Ämter, die die Beträge ausgelegt

haben, und nach der Reihenfolge der

Buchungsnummern eingetragen.

2. Führen die beiden beteiligten Verwaltungen

wechselseitig auch den Postpaketdienst

aus, so können sie, vorbehaltlich einer gegenteiligen

Vereinbarung, die Gebührenzettel aus

der Briefpost in die Abrechnungen über Zölle

usw. aus dem Postpaketdienst aufnehmen.

3. Die Einzelrechnung wird mit den Teilen B

der Freizettel der Schuldnerverwaltung

spätestens am Ende des Monats übersandt,

der dem Monat folgt, auf den sich die Rechnung

bezieht. Leerrechnungen werden nicht

aufgestellt.

4. Die Rechnungen werden nach den Bestimmungen

der Ausführungsvorschrift zum

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

geprüft.

5. Die Rechnungen werden gesondert beglichen.

Jede Verwaltung kann aber verlangen,

daß diese Rechnungen mit denen der Postanweisungen,

der Postpakete CP 16 oder auch

mit den Rechnungen R 5 über die Nachnahmen

beglichen werden, ohne daß sie diesen

einverleibt werden.

Artikel 177

Formblätter für Postbenützer

Als Formblätter für Postbenützer im Sinne

des Artikels 8, § 2 des Vertrages gelten folgende

Formblätter

C 1 (Zollzettel),

C2/CP3 (Zollerklärung),

C3/CP4 (Freizettel),

C 5 (Rückschein),

C 6 (Nachsendungsumschlag),

C 7 (Verlangen auf Zurückziehung einer

Sendung, Änderung der Anschrift,

Streichung oder Änderung des

Nachnahmebetrages),

C 8 (Nachforschung nach einer nichtbescheinigten

Sendung),

C 9 (Nachforschung nach einer Einschreibsendung

usw.),

C 22 (Internationaler Antwortschein),

C 25 (Postausweiskarte).

Dritter Teil

Bestimmungen über die

Beförderung auf dem Luftweg

Kapitel I

Vorschriften für die Beförderung und

Leitung

Artikel 178

Kennzeichnung der zuschlagpflichtigen

Flugpostbriefsendungen

Zuschlagpflichtige Flugpostbriefsendungen

müssen bei der Abfertigung, vorzugsweise in

der linken oberen Ecke der Anschriftseite,

mit einem besonderen blauen Klebezettel oder

mit einem Stempelabdruck in gleicher Farbe

versehen sein, die die Worte „Par avion"

tragen. Allenfalls können diese beiden Worte

in Großbuchstaben mit der Hand oder der

Maschine geschrieben werden. Diesem Vermerk

kann eine allfällige Übersetzung in der

Sprache des Aufgabelandes folgen.

Artikel 179

Streichung der Vermerke „Par

avion" und „Aérogramme"

1. Der Vermerk „Par avion" und jeder auf

die Flugbeförderung hinweisende Vermerk sind

mit zwei kräftigen Querstrichen zu streichen,

wenn für die Leitung der nicht oder ungenügend

freigemachten, zuschlagpflichtigen

Flugpostbriefsendungen oder für die Nach-

oder Rücksendung der zuschlagpflichtigen Flugpostbriefsendungen

die für zuschlagfreie Briefsendungen

üblichen Beförderungsmittel benützt

werden; im ersteren Fall ist der Grund dafür

kurz anzugeben.

2. Bei Beförderung auf dem Erdweg in Anwendung

des Artikels 55 des Vertrages ist der

Vermerk „Aérogramme" mit zwei kräftigen

Querstrichen zu streichen.

Artikel 180

Fertigung der Flugpostkartenschlüsse

1. Die Flugpostkartenschlüsse bestehen aus

Flugpostbriefsendungen, die nach Sendungsarten

(LC, Zeitungen und Zeitschriften, übrige

Briefsendungen AO) zu ordnen und zu bändeln

sind. Die Bunde sind mit den entsprechenden

Bundzetteln AV 10 zu kennzeichnen. Für

die Fertigung solcher Schlüsse sind blaue oder

mit breiten blauen Streifen versehene Beutel zu

verwenden. Für in geringer Zahl abgefertigte

nichtbescheinigte oder eingeschriebene Flugpostbriefsendungen

können Umschläge nach

dem Muster AV 9, entweder aus starkem

blauem Papier oder aus Plastik oder einem

anderen geeigneten Material und mit einem

blauen Klebezettel versehen, benützt werden.

2. Die zu den Flugpostkartenschlüssen gehörenden

Brief- und Wertkarten VD 3 müssen

im Kopf mit dem Klebezettel „Par avion"

oder dem Stempelabdruck nach Artikel 178

versehen sein.

3. Beschaffenheit und Vordruck der Flugpostbeutelfahnen

müssen dem Muster AV 8

entsprechen. Die Beutelfahnen selbst oder die

gegebenenfalls noch anzubringenden Zettel

müssen die nach Artikel 150, § 5, lit. a) bis d)

vorgeschriebenen Farben haben.

4. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen

nichts anderes vereinbart ist, können

Kartenschlüsse in einen anderen Kartenschluß

gleicher Art (LC oder AO) aufgenommen

werden.

5. Die unmittelbar vor Abflug bei den

Flughafenpostämtern aufgegebenen nicht-

bescheinigten Flugpostbriefsendungen werden

mit den abflugbereiten Flugzeugen unter Umschlägen

AV 9, die an die empfangenden Auswechslungsämter

gerichtet sind, abgefertigt.

Artikel 181

Feststellung und Prüfung des

Gewichtes der Flugpostkartenschlüsse

1. Die Nummer des Kartenschlusses und das

Bruttogewicht jedes zum Kartenschluß gehörenden

Beutels, Umschlages oder Briefpaketes

sowie die Art der darin enthaltenen

Sendungen (LC oder AO) sind auf der Beutelfahne

AV 8 oder in der äußeren Aufschrift

anzugeben.

2. Sind beide Sendungsarten, LC und AO,

zusammen verpackt, so ist auf der Beutelfahne

AV 8 oder in der äußeren Aufschrift

außer dem Gesamtgewicht auch das Gewicht

jeder dieser Arten anzugeben; das Gewicht der

äußeren Verpackung ist dem Gewicht derjenigen

in der Verpackung enthaltenen Sendungen

zuzuschlagen, für die der niedrigste

Vergütungssatz anzuwenden ist. Bei der Verwendung

eines Sammelsackes wird das Gewicht

dieses Sackes nicht berücksichtigt.

3. Das Gewicht jedes Beutels des Flugpostkartenschlusses

oder, gegebenenfalls, jeder der

beiden Arten LC und AO ist auf volle

100 Gramm auf- oder abzurunden, je nachdem,

ob der Bruchteil von 100 Gramm

50 Gramm überschreitet oder nicht; bei Flugpostkartenschlüssen,

deren Gewicht 50 Gramm

oder weniger beträgt, ist statt der Gewichtsangabe

die Zahl „0" einzutragen. Liegt das

Gewicht jeder einzelnen Art unter 50 Gramm,

aber das Gesamtgewicht über 50 Gramm, so

ist das Gewicht der Art mit dem höchsten

Gewicht auf 100 Gramm aufzurunden.

4. Stellt ein Umleiteamt fest, daß das tatsächliche

Gewicht eines zu einem Kartenschluß

gehörenden Beutels um mehr als 100 Gramm

von dem angegebenen Gewicht abweicht, so

berichtigt es die Beutelfahne AV 8 und teilt

den Fehler sofort dem absendenden Auswechslungsamt

durch Rückmeldung C 14 mit; handelt

es sich um einen Beutel, der mehrere Sendungsarten

enthält, so wird die Berichtigung

bei der Sendungsart mit dem höchsten Gewicht

vorgenommen. Halten sich die festgestellten

Unterschiede innerhalb der vorerwähnten

Grenzen, so gelten die Angaben des abfertigenden

Amtes.

Artikel 182

Sammelsäcke

1. Wenn es die Zahl der auf derselben

Strecke zu befördernden leichten Beutel, Um-

schlage oder Briefpakete rechtfertigt, verwenden

die Postämter, die die Flugpostkartenschlüsse

einem Luftfahrtunternehmen übergeben,

nach Möglichkeit Sammelsäcke.

2. Die Fahnen der Sammelsäcke müssen in

sehr auffälliger Schrift den Vermerk „Sac

collecteur" (Sammelsack) tragen; die beteiligten

Verwaltungen vereinbaren die auf diese

Fahnen anzubringende Aufschrift.

Artikel 183

Übergabeverzeichnis AV 7

1. Den am Flughafen zu übergebenden Kartenschlüssen

ist ein Übergabeverzeichnis in

weißer Farbe nach dem Muster AV 7 in

höchstens fünffacher Ausfertigung je Anflughafen

beizugeben.

2. Eine Ausfertigung des Übergabeverzeichnisses

AV 7, die vom Vertreter des mit dem

Bodendienst beauftragten Unternehmern (Fluggesellschaft

oder Sonderdienst des Flughafens)

zu unterzeichnen ist, wird beim abfertigenden

Amt aufbewahrt; die vier übrigen

Ausfertigungen sind den Kartenschlüssen beizuschließen,

um folgendermaßen verwendet zu

werden

— die erste wird im Bestimmungsflughafen

nach ordnungsgemäßer Unterzeichnung bei

Übergabe der Kartenschlüsse vom Bordpersonal

für sein Unternehmen zurückbehalten;

— die zweite begleitet die Kartenschlüsse bis

zu dem Postamt, an das das Übergabeverzeichnis

gerichtet ist;

— die dritte verbleibt bei dem mit dem Bodendienst

beauftragten Unternehmen im

Abflughafen;

— die vierte ist dem im Bestimmungsflughafen

mit dem Bodendienst beauftragten Unternehmen

zu übergeben.

3. Werden die Flugpostkartenschlüsse einer

Zwischenverwaltung auf dem Erdweg zur

Weiterbeförderung auf dem Luftweg übermittelt,

so ist ihnen ein. Übergabeverzeichnis

AV 7 für die Zwischenverwaltung beizufügen.

Artikel 184

Ausfertigung und Prüfung der

Übergabeverzeichnisse AV 7

1. Die Nummer des Kartenschlusses, das

nach Sendungsarten getrennt angegebene Gewicht

eines jeden Beutels, Umschlages oder

Briefpaketes sowie alle anderen zweckdienlichen

Angaben auf der Beutelfahne AV 8

oder der äußeren Aufschrift müssen in das

Übergabeverzeichnis AV 7 übertragen werden.

Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die sich

damit einverstanden erklärt haben, kann jedoch

statt des auf jeden Beutel, jeden Umschlag

oder jedes Briefpaket entfallenden Gewichtes

je Sendungsart das Gesamtgewicht

jeder Sendungsart angegeben werden.

2. In das Übergabeverzeichnis AV 7 werden

weiter s eingetragen

— einzeln, die in einen Sammelsack aufgenommenen

Kartenschlüsse, unter Hinweis

darauf, daß sie in einem solchen Sack enthalten

sind;

— die Umschläge AV 9 mit den nichtbescheinigten

Briefsendungen, die unmittelbar

vor Abflug aufgegeben werden.

3. Jedes Umleite- oder Bestimmungsamt,

das in den Angaben auf dem Übergabeverzeichnis

AV 7 Fehler feststellt, muß sie sofort

dem letzten absendenden Auswechslungsamt

sowie dem Auswechslungsamt, das den Kartenschluß

angefertigt hat, durch Rückmeldung

C 14 mitteilen.

Artikel 185

Fehlen des Übergabeverzeichnisses

AV 7

1. Wenn ein Kartenschluß beim Bestimmungsflughafen

— oder auf einem Zwischenflughafen,

der für seine Weiterleitung mittels

eines anderen Transportunternehmens zu sorgen

hat — ohne Übergabeverzeichnis AV 7 einlangt,

so verständigt die Verwaltung, zu der

dieser Flughafen gehört, das für die Verladung

verantwortliche Amt davon mittels Rückmeldung

C 14 und ersucht es um ein Doppel des

fehlenden Verzeichnisses.

2. Kann der Verladehafen aber nicht ermittelt

werden, so wird die Rückmeldung

direkt an das abfertigende Amt des Kartenschlusses

gerichtet, wobei dieses dann die Rückmeldung

dem Amt zuzuleiten hat, über welches

der Kartenschluß geleitet wurde.

Artikel 186

Umladung der Flugpostkartenschlüsse

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

wird die Unterwegsumladung von Kartenschlüssen

in dem gleichen Flughafen von der

Verwaltung des Landes durchgeführt, in dem

die Umladung stattfindet. Diese Regel gilt

nicht für die Umladung zwischen Flugzeugen

zweier aneinander anschließender Strecken

des gleichen Luftfahrtunternehmens.

2. Andererseits kann die Verwaltung des

Durchgangslandes die unmittelbare Umladung

von Flugzeug zu Flugzeug zwischen zwei verschiedenen

Luftfahrtunternehmen gestatten;

gegebenenfalls muß das Luftfahrtunternehmen,

das die Umladung vornimmt, dem Auswechslungsamt

des Landes, in dem diese Umladung

stattfindet, eine Ausfertigung des Übergabeverzeichnisses

AV 7 oder jede Ersatzunterlage

mit den Einzelheiten der Umladung zusenden,

Artikel 187

Maßnahmen bei Flugunterbrechung

oder Abweichen der

Kartenschlüsse vom vorgesehenen

Leitweg

1. Unterbricht ein Flugzeug seinen Flug so

lange, daß hiedurch die Post verzögert werden

könnte, oder wird die Post aus irgendeinem

Grund auf einem nicht auf der Nachweisung

AV 7 angegebenen Flughafen abgeliefert, sind

die Kartenschlüsse von des Bediensteten der

Verwaltung des Landes zu übernehmen, in

dem die Zwischenlandung stattfindet. Diese

haben sie dann auf den schnellsten Wegen

(Luft- oder Erdweg) werterzuleiten.

2. Das Amt, das die Post weitergeleitet hat,

ist in diesem Falle verpflichtet, das abfertigende

Postamt jedes Kartenschlusses mittels

Rückmeldung C 14 unter Angabe insbesondere

des Luftfahrtunternehmens an das es ihn

übergeben hat, und der Dienste (Luft- oder

Erdweg), die fir die Weiterleitung bis zum

Bestimmungsort benützt worden sind, zu

unterrichten.

Artikel 188

Maßnahmen bei Flugzeugunfall

1. Kann, ein Flugzeug infolge eines während

der Postbeförderung eingetretenen Unfalls

seinen Flug nicht fortsetzen, und die Post

nicht in den vorgesehenen Anflughäfen übergeben

werden, so hat das Bordpersonal die

Kartenschlüsse dem der Unfallstelle nächstgelegenen

oder dem für die Weiterleitung am

besten geeigneten Postamt zu übergeben. Ist

das Bordpersonal verhindert, so greift dieses

Postamt, nachdem es von dem Unfall unterrichtet

worden ist, unverzüglich, ein, um die

Post zu übernehmen und sie nach Feststellung

ihres Zustandes und gegebenenfalls nach

Instandsetzung beschädigter Sendungen auf den

schnellsten Wegen an den Bestimmungsort

weiterzuleben.

2. Die Verwaltung des Landes, in dem sich

der Unfall ereignet hat, muß alle Verwaltungen

der vorher angeflogenen Flughäfen telegraphisch

vom Schicksal der Post verständigen.

Diese benachrichtigen ihrerseits telegraphisch

alle anderen betroffenen Verwaltungen.

3. Die Verwaltungen, die dem vom Unfall

betroffenen Flugzeug Post zugeführt haben,

müssen der Verwaltung des Landes, in dem

sich der Unfall ereignete, Abschriften der

Übergabeverzeichnisse AV 7 übersenden.

4. Das übernehmende Postamt teilt hierauf

die Einzelheiten über den Unfall und über die

Feststellungen den Bestimmungsämtern der vom

Unfall betroffenen Kartenschlüsse mittels Rückmeldung

mit; eine Abschrift jeder Rückmeldung

ist an die abfertigenden Ämter dieser Kartenschlüsse,

eine weitere an die Verwaltung des

Landes, dem das Luftfahrtunternehmen untersteht,

zu senden. Diese Rückmeldungen sind

auf dem schnellsten Wege (Luft- oder Erdweg)

abzufertigen.

Artikel 189

In Kartenschlüssen des Erdweges

übermittelte Flugpostbriefsendungen

1. Artikel 149 ist in gleicher Weise auf Flugpostbriefsendungen

anzuwenden, die in Kartenschlüssen

des Erdweges übermittelt werden.

2. Handelt es sich um eingeschriebene Flugpostbriefsendungen,

so ist bei der Eintragung

jeder derartigen Sendung der Vermerk „Par

avion" in die Spalte „Observations" der Abteilung

VI der Briefkarte C 12 oder der Sonderlisten

C 13 zu setzen. Im Fall der samthaften

Eintragung wird das Vorhandensein

von solchen Briefsendungen nur durch den

Vermerk "Par avion" in der Abteilung VI

der Briefkarte gemeldet.

3. Handelt es sich um Flugpostbriefsendungen

mit Wertangabe, so ist bei der Eintragung

jeder derartigen Sendung der Vermerk „Par

avion" in die Spalte „Observations" der Wertkarte

VD 3 zu setzen.

Artikel 190

Versand der Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges

Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges,

die in einem Flugpostkartenschluß

oder in einem Kartenschluß des Erdweges einlangen

und auf dem Luftweg weiterzuleiten

sind, werden nach Bestimmungsländern oder

Bestimmungsländergruppen zu Sonderbunden,

die mit Bundzetteln nach dem Muster AV 10

versehen werden, vereinigt.

Artikel 191

Ausfertigung und Prüfung der

Nachweisungen AV 2

1. Wenn den Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchganges unter den Bedingungen

nach Artikel 187 und Artikel 188 Nachweisungen

AV 2 beigefügt werden, so wird das

Gewicht der Sendungen für jedes Bestimmungsland

oder jede Gruppe von Ländern,

für die die Beförderungskosten gleich sind, getrennt

angegeben. Die Nachweisungen AV 2

werden mit zwei fortlaufenden Nummernfolgen

besonders benummert, wobei die eine

Folge für die nichtbescheinigten Sendungen

und die andere für die eingeschriebenen

Sendungen verwendet wird. Die Briefkarte

C 12 ist mit dem Vermerk „Bordereau AV 2"

(Nachweisung AV 2) zu versehen. Die Durchgangsverwaltungen

können die Verwendung

besonderer Nachweisungen AV 2 verlangen,

in denen die wichtigsten Länder oder Ländergruppen

in bestimmter Reihenfolge angegeben

sind.

2. Das Gewicht jeder einzelnen Art von

Briefsendungen des offenen Durchganges wird

je Land oder gegebenenfalls je Ländergruppe

auf volle 10 Gramm auf- oder abgerundet, je

nachdem, ob der Bruchteil von 10 Gramm

5 Gramm überschreitet oder nicht.

3. Stellt das Durchgangsamt fest, daß das

tatsächliche Gewicht der Briefsendungen des

offenen Durchganges um mehr als 20 Gramm

von dem angegebenen Gewicht abweicht, so

berichtigt es die Nachweisung AV 2 und teilt

den Fehler sofort dem abfertigenden Auswechslungsamt

durch eine Rückmeldung C 14

mit. Hält sich der festgestellte Unterschied

innerhalb der vorerwähnten Grenzen, so gelten

die Angaben des abfertigenden Amtes.

4. Fehlt die Nachweisung AV 2, so sind die

Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges

auf dem Luftweg weiterzuleiten, sofern

der Erdweg nicht schneller ist; gegebenenfalls

wird die Nachweisung AV 2 von Amts wegen

ausgefertigt und die Unregelmäßigkeit dem

abfertigenden Auswechslungsamt mit Formblatt

C 14 gemeldet.

Artikel 192

Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchganges;

statistische Ermittlungen

1. Die im Artikel 66 des Vertrages festgesetzten

Flugbeförderungskosten von Flug-

postbriefsendungen des offenen Durchganges

werden auf der Grundlage von statistischen

Ermittlungen berechnet, die jährlich

und abwechselnd in der Zeit vom 2. bis einschließlich

15. Mai bzw. in der Zeit vom

15. bis einschließlich 28. Oktober durchgeführt

werden, so daß die Zählperioden mit denjenigen

zusammenfallen, die für die Dreijahresstatistik

der Erdwegpost nach Artikel 159

vorgesehen sind.

2. Während der Ermittlungszeit sind den

Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges

Nachweisungen AV 2 beizufügen, die

nach den Vorschriften des Artikels 191 erstellt

und geprüft werden; der Bundzettel

AV 10 und die Nachweisung AV 2 müssen als

Aufdruck den Buchstaben „S" tragen. Wenn

sich in einem Kartenschluß, der normalerweise

Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges

enthält, keine solche Sendung befindet,

ist der Briefkarte eine Nachweisung AV 2 mit

dem Vermerk "Néant" beizufügen.

3. Jede Verwaltung, die Flugpostbriefsendungen

im offenen Durchgang versendet, hat

den Zwischenverwaltungen jede innerhalb

eines Abrechnungszeitraumes vorgenommene

Änderung ihrer Anordnung für den Austausch

dieser Briefpost mitzuteilen.

Artikel 193

Von den statistischen Ermittlungen

ausgeschlossene Flugpostbriefsendungen

des offenen

Durchganges

1. Den Flugpostbriefsendungen des offenen

Durchganges, die gemäß Artikel 66, § 4 des

Vertrages von den statistischen Ermittlungen

ausgeschlossen sind und für die die Rechnungen

auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichtes

aufgestellt werden, sind Nachweisungen AV 2

beizufügen, die den Vorschriften des Artikels

191 entsprechend erstellt und geprüft werden.

Wenn das Gewicht von fehlgeleiteten

Flugpostbriefsendungen, die von ein und demselben

Amt stammen und in einem Kartenschluß

dieses Amtes enthalten sind, 50 Gramm

nicht übersteigt, so wird keine Nachweisung

AV 2 nach Artikel 191, § 4 von Amts wegen

erstellt.

2. Flugpostbriefsendungen, die an Bord eines

Schiffes auf hoher See aufgegeben und mit

Briefmarken des Landes freigemacht worden

sind, dem das Schiff angehört oder dem es

untersteht, müssen bei ihrer Übergabe im

offenen Durchgang an die Verwaltung, in deren

Bereich der Anlaufhafen liegt, von einer Nachweisung

AV 2 begleitet sein. Hat das Schiff

kein Postamt, so Ist den Sendungen eine Gewichtsaufstellung

beizufügen, die der Durchgangsverwaltung

als Unterlage für die Forderung

der Flugbeförderungskosten dient. In

der Nachweisung AV 2 oder in der Gewichtsaufstellung

müssen das Gewicht der Briefsendungen

je Bestimmungsland, das Datum sowie

der Name und die Nationalität des Schiffes

angegeben sein. Ferner muß die Nachweisung

oder die Aufstellung je Schiff mit einer Nummer

einer jährlich laufenden Nummernfolge

versehen sein. Diese Angaben sind von dem

Postamt, dem vom Schiff die Sendungen übergeben

werden, zu prüfen.

Artikel 194

Rücksendung der leeren Flugpostbeutel

1. Die leeren Flugpostbeutel sind der abfertigenden

Verwaltung nach den Vorschriften

des Artikels 158 zurückzusenden. Sobald zehn

Beutel dieser Art vorliegen, müssen besondere

Kartenschlüsse angefertigt werden.

2. Von den auf dem Luftweg zurückzusendenden

Flugpostbeuteln sind besondere Kartenschlüsse

zu fertigen, die in Nachweisungen nach

dem Muster AV 7 S einzutragen sind.

3. Nach vorheriger Vereinbarung kann eine

Verwaltung für die Anfertigung ihrer Kartenschlüsse

die Beutel der Bestimmungsverwaltung

benützen.

Kapitel II

Abrechnung; Begleichung der Rechnungen

Artikel 195

Arten der Abrechnung über die

Flugbeförderungskosten

1. Über Flugbeförderungskosten wird nach

den Artikeln 65 und 66 des Vertrages abgerechnet.

2. Abweichend vom § 1 können die Verwaltungen

vereinbaren, daß die Rechnungen

für Flugpostkartenschlüsse auf Grund statistischer

Ermittlungen beglichen werden; in diesem

Fall setzen sie selbst fest, wie die statistischen

Ermittlungen vorzunehmen und die Rechnungen

auszustellen sind.

Artikel 196

Arten der Abrechnung über

Durchgangskosten für die

Beförderung von Flugpostkartenschlüssen

auf dem Erdweg

Wenn die auf dem Erdweg beförderten

Flugpostkartenschlüsse nicht in die nach

Artikel 159 vorgesehenen Statistiken aufgenommen

werden, werden die Kosten für den

Durchgang auf dem Land- oder Seeweg für

diese Flugpostkartenschlüsse nach ihrem tatsächlichen,

in den Nachweisungen AV 7 angegebenen

Bruttogewicht ermittelt.

Artikel 197

Aufstellung der Gewichtsnachweisungen

AV 3 und AV 4

1. Jede Gläubigerverwaltung stellt wahlweise

entweder monatlich oder vierteljährlich und

nach Angaben über die Flugpostkartenschlüsse

in den Nachweisungen AV 7 eine Nachweisung

nach dem Muster AV 3 auf. Die aufder

gleichen Strecke beförderten Kartenschlüsse

werden in der Nachweisung AV 3 nach Aufgabeamt,

dann nach Bestimmungsland und

Bestimmungsamt und für jedes Bestimmungsamt

nach der zeitlichen Reihenfolge eingetragen.

Werden für die Flugbeförderung

innerhalb des Bestimmungslandes nach Artikel

64, § 4 des Vertrages eigene Nachweisungen

AV 3 erstellt, so haben sie den Vermerk

„Service inérieur" (Inlandsdienst) zu tragen.

2. Für die im offenen Durchgang zugegangenen

und auf dem Luftweg weitergeleiteten

Briefsendungen stellt die Gläubigerverwaltung

jährlich und am Ende jeder im Artikel 192,

§ 1 vorgesehenen statistischen Ermittlungsperiode

sowie nach den Angaben in den Nachweisungen

AV 2 „S" eine Nachweisung nach

dem Muster AV 4 auf. Das Gesamtgewicht

wird auf der Nachweisung AV 4 mit 26 multipliziert.

Sind die Rechnungen nach dem tatsächlichen

Gewicht der Briefsendungen aufzustellen,

so werden die Nachweisungen AV 4

in der im § 1 für die Nachweisungen AV 3 vorgesehenen

Zeitfolge und auf der Grundlage

der entsprechenden Nachweisungen AV 2 erstellt.

3. Tritt im Laufe einer Abrechnungsperiode

eine Änderung in den für den Austausch der

Flugpostbriefsendungen im offenen Durchgang

getroffenen Maßnahmen ein, die eine Änderung

von mindestens 20% bewirkt und die

die von der abfertigenden Verwaltung an die

Zwischenverwaltung insgesamt zu zahlenden

Beträge um 500 Franken übersteigt, so haben

diese Verwaltungen auf Antrag der einen

oder der anderen Verwaltung einvernehmlich

den Multiplikator von 26 nach § 2 durch einen

anderen zu ersetzen, der allerdings nur für das

betreffende Jahr gilt.

4. Über Verlangen der Schuldnerverwaltung

sind getrennte Nachweisungen AV 3 und AV 4

für jedes abfertigende Auswechslungsamt von

Flugpostkartenschlüssen oder Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges aufzustellen.

Artikel 198

Aufstellung der Einzelrechnungen

AV 5

1. Die Gläubigerverwaltung stellt auf dem

Formblatt nach dem Muster AV 5 die Einzelrechnungen

auf und gibt die Beträge an, die

ihr nach den Gewichtnachweisungen AV 3

und AV 4 zustehen. Getrennte Einzelrechnungen

werden für Flugpostkartenschlüsse und für

Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges

in der nach Artikel 197, § 1 bzw. § 2

vorgesehenen Zeitenfolge aufgestellt.

2. Die in die Einzelrechnungen AV 5 aufzunehmenden

Beträge werden berechnet

a) für Kartenschlüsse, auf der Grundlage

des Bruttogewichtes nach den Nachweisungen

AV 3;

b) für Flugpostbriefsendungen des offenen

Durchganges, nach dem Nettogewicht

laut Nachweisungen AV 4, erhöht um

5%.

3. Die monatlich aufgestellten Rechnungen

AV 5 werden von der Gläubigerverwaltung

je nach Vereinbarung zwischen den beteiligten

Verwaltungen in viertel- oder halbjährlichen

Flugposthauptabrechnungen zusammengestellt.

Artikel 199

Übersendung und Anerkennung

der Gewichtsnachweisungen

AV 3 und AV 4 sowie der Einzelrechnungen

AV 5

1. Sobald wie möglich, spätestens jedoch

sechs Monate nach Ende des Zeitabschnittes,

auf den sie sich beziehen, übermittelt die

Gläubigerverwaltung der Schuldnerverwaltung

gemeinsam und in zwei Ausfertigungen die

Nachweisungen AV 3 und AV 4, wenn die

Zahlung auf der Grundlage des tatsächlichen

Gewichtes der Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchganges erfolgt, sowie die entsprechenden

Einzelrechnungen AV 5. Die

Schuldnerverwaltung kann die Anerkennung

der Rechnungen, die ihr innerhalb dieser Frist

nicht übermittelt wurden, verweigern.

2. Nach Prüfung der Nachweisungen AV 3

und AV 4 und nach Anerkennung der entsprechenden

Einzelrechnungen AV 5 sendet

die Schuldnerverwaltung der Gläubigerverwaltung

eine Ausfertigung der Rechnungen

AV 5 zurück. Treten bei der Prüfung Unterschiede

auf, müssen die berichtigten Nachweisungen

AV 3 und AV 4 zum Nachweis

der ordnungsgemäß geänderten und anerkannten

Rechnungen AV 5 beigeschlossen werden.

Wenn die Gläubigerverwaltung die auf

den Nachweisungen AV 3 bzw. AV 4 vor-

genommenen Änderungen bestreitet, so hat die

Schuldnerverwaltung die tatsächlichen Angaben

zu bestätigen, indem sie eine Photokopie der

Formblätter AV 7 bzw. AV 2, die bei der Abfertigung

der strittigen Kartenschlüsse vom

absendenden Amt erstellt wurden, übermittelt.

Hat die Gläubigerverwaltung binnen vier

Monaten, vom Tage der Absendung an gerechnet,

keine richtigstellende Mitteilung erhalten,

so betrachtet sie die Rechnungen als

rechtmäßig anerkannt.

3. Die §§ 1 und 2 gelten auch für Flugpostbriefsendungen,

für die die Zahlung auf der

Grundlage von Statistiken erfolgt. In diesem

Fall werden die Fristen von sechs und vier

Monaten auf vier bzw. zwei Monate herabgesetzt.

4. Unterschiedsbeträge von insgesamt

10 Franken je Rechnung bleiben unberücksichtigt.

5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

sind die Nachweisungen AV 3 und AV 4 sowie

die entsprechenden Einzelrechnungen AV 5

immer auf dem schnellsten Postweg (Luft- oder

Erdweg) zu übersenden.

6. Wenn der Jahresgesamtbetrag der Einzelrechnungen

AV 5 25 Franken nicht übersteigt,

so ist die Schuldnerverwaltung von

jeder Zahlung befreit.

Kapitel III

Von den Verwaltungen und vom Internationalen

Büro zu erteilende Auskünfte

Artikel 200

Von den Verwaltungen

zu erteilende Auskünfte

1. Jede Verwaltung übermittelt dem Internationalen

Büro auf Formblättern, die ihr von

diesem Büro zugesandt werden, zweckdienliche

Auskünfte über die Durchführung des Flugpostdienstes.

Diese Auskünfte sollen insbesondere

folgende Angaben enthalten

a) hinsichtlich des Inlandsdienstes

1. die Gebiete und bedeutenden Städte,

nach denen die Kartenschlüsse oder

Flugpostbriefsendungen aus dem

Ausland durch die Innenflugdienste

weiterbefördert werden;

2. die nach Artikel 65, § 3 des Vertrages

berechneten Sätze der Flugbeförderungskosten

je Kilogramm und das

Datum, von dem an sie gelten;

b) hinsichtlich des Auslandsdienstes

1. die Entscheidungen darüber, welche

fakultative Flugpostbestimmungen

angewendet werden;

2. die Sätze der Flugbeförderungskosten

je Kilogramm, die sie nach

Artikel 67 des Vertrages unmittelbar

beansprucht und das Datum, von dem

an diese gelten;

3. die Länder, nach denen sie Flugpostkartenschlüsse

abfertigt;

4. die Postämter, die die Durchgangs-

Flugpostkartenschlüsse von Flugzeugen

des einen auf die eines

anderen Luftfahrtunternehmens umladen,

und die Mindestdauer der

Umladung;

5. die Vergütungssätze für die Flugbeförderung

bei Weiterleitung der

im offenen Durchgang zugegangenen

Flugpostbriefsendungen, wenn das

Verfahren der Festsetzung ausgewogener

Durchschnittssätze nach

Artikel 66, § 1 des Vertrages angewendet

wird oder des Systems von

Durchschnittssätzen nach § 2 desselben

Artikels;

6. die Flugzuschläge oder Gesamtgebühren

für die verschiedenen

Arten von Flugpostbriefsendungen

nach den einzelnen Ländern; außerdem

sind die Länder anzugeben, nach

denen zuschlagfreie Sendungen zugelassen

sind.

2. Alle Änderungen, die die Angaben nach

§ 1 betreffen, müssen dem Internationalen

Büro unverzüglich auf dem schnellsten Wege

mitgeteilt werden.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

sie interessierende Auskünfte über Flugdienste

unmittelbar auszutauschen; insbesondere Angaben,

über die Flugpläne und die Schlußzeiten,

bis zu denen Flugpostbriefsendungen

aus dem Ausland eintreffen müssen, um die

jeweiligen Zustellungen zu erreichen.

Artikel 201

Vom Internationalen Büro zu

liefernde Unterlagen

1. Das Internationale Büro hat folgende

Unterlagen auszuarbeiten und an die Verwaltungen

zu verteilen

a) die „Hauptliste der Flugpostdieaste"

(Liste générale des services aéropostaux —

sogenannte „Liste AV 1"),

die auf Grund der Angaben nach Artikel

200, § 1 veröffentlicht wird;

b) die „Liste der Flugpostentfernungen"

(Liste des distances aéropostales), die in

Zusammenarbeit mit den Luftfahrtunternehmen

aufgestellt und nach Zustimmung

der Verwaltungen zu ihrem

Inhalt veröffentlicht wird;

c) die „Liste der Flugzuschläge" (Liste des

surtaxes aériennes) (Artikel 200, § 1,

lit. b), Ziffer 6).

2. Das Internationale Büro hat ferner den

Verwaltungen auf Verlangen und gegen Bezahlung

Karten und Flugpläne zu liefern, die

regelmäßig von einem privaten Fachunternehmen

herausgegeben werden und den Bedürfnissen

des Flugpostdienstes anerkanntermaßen

am besten entsprechen.

3. Alle Änderungen zu den Unterlagen nach

§ 1 sowie das Datum des Inkrafttretens dieser

Änderungen werden den Verwaltungen auf

dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) in

kürzester Frist und in der geeignetsten Form

mitgeteilt.

Vierter Teil

Schlußbestimmungen

Artikel 202

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Weltpostvertrages

an.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieser Vertrag, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien

erneuert wird.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 71 bis 74)

Wertbrief- und

Wertschachtelabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien beschlossenen Satzung des

Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen

abgeschlossen

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Briefe mit Wertpapieren oder wertvollen

Schriftstücken sowie Schachteln mit Schmucksachen

oder anderen kostbaren Gegenständen

können zwischen den vertragschließenden

Ländern unter Versicherung des Inhalts zu

dem vom Absender angegebenen Wert ausgetauscht

werden.

2. Gemäß Artikel 4 dürfen im, Verkehr

zwischen Ländern, deren Postverwaltungen

zollpflichtige Gegenstände in dieser Sendungsart

zulassen, Wertbriefe auch Gegenstände enthalten,

die keine Wertpapiere oder wertvollen

Schriftstücke sind.

3. Diese Sendungen, als „Wertsendungen"

bezeichnet, umfassen die „Wertbriefe" und die

„Wertschachteln".

4. Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist

auf die vertragschließenden Länder beschränkt,

die sich bereit erklären, diesen

Dienst auszuführen.

Artikel 2

Wertangabe

1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich

unbeschränkt.

2. Jede Verwaltung kann jedoch für ihren

Bereich die Wertangabe auf einen Betrag, der

nicht niedriger als 5000 Franken sein darf,

oder auf den für den Inlandsdienst festgesetzten

Betrag, wenn dieser niedriger als

5000 Franken ist, beschränken.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die unterschiedliche

Höchstbeträge festgesetzt haben,

muß beiderseits die niedrigere Wertgrenze eingehalten

werden.

4. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert

des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; es

ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses

Wertes anzugeben; der Betrag der Wertangabe

bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer

Ausfertigung besteht, darf den Betrag, der im

Verlustfall für die Neuausfertigung aufzuwenden

wäre, nicht übersteigen.

5. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des wirklichen Wertes des Inhalts einer

Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung

nach den Rechtsvorschriften des Aufgabelandes.

Kapitel II

Zulassungsbedingungen

Artikel 3

Bestimmungen über Gewicht

und Maße

1. Wertbriefe unterliegen den Bestimmungen

über Gewicht und Maße, die für gewöhnliche

Briefe gelten.

2. Wertschachteln dürfen weder das Gewicht

von 1 Kilogramm noch die Maße von

30 Zentimeter Länge, 20 Zentimeter Breite

und 10 Zentimeter Höhe überschreiten.

3. Wertbriefe und Wertschachteln, deren

Ausmaße geringer sind als die im Artikel 17,

§ 1 des Vertrages für Briefe festgesetzten Mindestmaße,

sind nicht zugelassen.

Artikel 4

Zollpflichtige Gegenstände

Wertsendungen dürfen zollpflichtige Gegenstände

enthalten. Die Versendung solcher

Gegenstände in Wertbriefen ist nur im Verkehr

zwischen Postverwaltungen gestattet, die

sich damit einverstanden erklärt haben.

Artikel 5

Verbote

1. Der Einschluß der nachstehend angeführten

Gegenstände ist in allen Wertsendungen

verboten

a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung eine Gefahr

für die Postbediensteten darstellen oder

die Briefsendungen oder die postalischen

Einrichtungen beschmutzen oder verderben

können;

b) Opium, Morphium, Kokain und andere

Rauschgifte; dieses Verbot erstreckt sich

jedoch nicht auf den Versand in Wertschachteln

zu medizinischen oder wissenschaftlichen

Zwecken nach Ländern, die

sie unter dieser Bedingung zulassen;

c) lebende Tiere;

d) explodierbare, leicht entzündliche oder

andere gefährliche Stoffe;

e) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;

f) Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf

im Bestimmungsland verboten ist.

2. Vorbehaltlid) der Artikel 1, § 2, und 4

dürfen Wertbriefe weder Geldstücke, verarbeitetes

oder unverarbeitetes Platin, Gold

oder Silber, Edelsteine, Juwelen und andere

kostbare Gegenstände noch zollpflichtige

Gegenstände enthalten.

3. Wertschachteln dürfen nicht enthalten

a) Schriftstücke, die den Charakter einer

aktuellen, persönlichen Mitteilung haben.

Sie dürfen eine offene Rechnung, beschränkt

auf die wichtigsten Angaben,

sowie ein einfaches Doppel der Anschrift

der Schachtel mit der Absenderangabe

enthalten;

b) Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber

lautende Wertpapiere aller Art.

Artikel 6

Behandlung zu Unrecht

angenommener Sendungen

1. Wertsendungen, die den Bestimmungen

des Artikels 3 nicht entsprechen und die zu

Unrecht angenommen worden sind, werden

an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt; die

Bestimmungsverwaltung kann sie jedoch dem

Empfänger unter Einhebung der Gebühren

nach Artikel 17, § 14 des Vertrages ausfolgen.

2. Wertsendungen, die Gegenstände nach

Artikel 5, § 1 enthalten und zu Unrecht angenommen

worden sind, werden nach den

Rechtsvorschriften des Landes behandelt, dessen

Verwaltung das Vorhandensein dieser Gegenstände

feststellt; das gilt auch vorbehaltlich des

Artikels 4 für Wertbriefe, die zollpflichtige

Gegenstände enthalten, mit Ausnahme von

Wertpapieren; Wertsendungen, die Gegenstände

nach Artikel 5, § 1 lit. b), d) und e) enthalten,

werden jedoch in keinem Fall an den

Bestimmungsort geleitet, den Empfängern ausgefolgt

oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

3. Wertsendungen, die Gegenstände enthalten,

deren Beförderung nach Artikel 5, §§ 2

und 3, lit. b) verboten ist, sind an den Aufgabeort

zurückzusenden; wird jedoch das Vorhandensein

dieser Gegenstände erst von der

Bestimmungsverwaltung festgestellt, so kann

diese sie den Empfängern nach ihren Inlandsvorschriften

ausfolgen.

4. Wenn eine zu Unrecht angenommene

Wertsendung weder an den Aufgabeort zurückgesandt

noch dem Empfänger ausgefolgt

wird, ist die Aufgabeverwaltung über die

weitere Behandlung dieser Sendung genau zu

unterrichten.

5. Wertschachteln mit Schriftstücken, die den

Charakter einer aktuellen, persönlichen Mitteilung

haben, sind nach den Rechtsvorschriften

jenes Landes zu behandeln, dessen Verwaltung

das Vorhandensein der Schriftstücke festgestellt

hat. Handelt es sich nur um eine einzige nach

Artikel 5, § 3, lit. a) unzulässige Mitteilung,

so ist diese in der nach Artikel 24 des Vertrages

vorgeschriebenen Art zu behandeln, und

die Wertschachtel darf daher nicht an den Aufgabeort

zurückgesandt werden.

Kapitel III

Gebühren und Abgaben

Artikel 7

Gebühren

1. Für Wertbriefe und Wertschachteln sind

vom Absender im voraus folgende Gebühren

einzuheben

a) Beförderungsgebühr;

b) Einschreibgebühr;

c) Wertgebühr.

2. Diese Gebühren betragen

3. Jedes Land kann die Grund- und Mindestgebühr

für Wertschachteln nach § 2 in

Übereinstimmung mit der im Artikel III,

§ 1 des Schlußprotokolls zum Vertrag enthaltenen

Gebührenübersicht um höchstens 60%

erhöhen oder um 20% ermäßigen.

4. Außer den Gebühren nach § 1 können für

Wertbriefe und Wertschachteln auch noch die

Gebühren eingehoben werden, die sich nach

Artikel 15 dieses Abkommens aus der Anwendung

des Vertrages ergeben.

Artikel 8

Postgebührenfreiheit

Postdienstliche Wertbriefe, die zwischen

Verwaltungen oder zwischen Verwaltungen

und dem Internationalen Büro ausgetauscht

werden, sind von allen Postgebühren befreit.

Artikel 9

Aus- und Einfuhrvorschriften;

Abgaben

1. Wertsendungen unterliegen hinsichtlich der

Ausfuhrvorschriften und -abgaben den Rechtsvorschriften

des Aufgabelandes, hinsichtlich der

Einfuhrvorschriften und -abgaben sowie des

Zolles unterliegen sie den Rechtsvorschriften

des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr fälligen Finanzgebühren

und Punzierungsauslagen werden bei

der Ausfolgung vom Empfänger eingehoben.

Wird eine Wertschachtel aus irgendeinem

Grunde nach einem anderen an diesem Dienst

teilnehmenden Land nachgesandt oder an das

Aufgabeamt zurückgesandt, so werden die Abgaben

oder Auslagen, die bei der Wiederausfuhr

nicht niedergeschlagen werden können,

vom Empfänger oder Absender eingezogen.

Kapitel IV

Haftung

Artikel 10

Grundsatz und Umfang der

Haftung der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen haften für den Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung der

Wertsendungen, außer in den Fällen nach Artikel

11. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf

die im offenen Durchgang als auch auf die in

Kartenschlüssen beförderten Sendungen.

2. Der Absender hat grundsätzlich Anspruch

auf einen der wirklichen Höhe des Verlustes,

der Beraubung oder der Beschädigung entsprechenden

Ersatz; mittelbarer Schaden oder entgangener

Gewinn bleiben außer Betracht.

Dieser Ersatz darf jedoch keinesfalls den Betrag

der Wertangabe in Goldfranken übersteigen.

Bei Nach- oder Rücksendung einer Flugpostsendung

mit Wertangabe auf dem Land(See)weg

ist die Haftung für den zweiten Beförderungsweg

auf die für Sendungen des Land(See)weges

vorgesehene beschränkt.

3. Abweichend von § 2 hat der Empfänger

nach Ausfolgimg einer beraubten oder beschädigten

Wertsendung Anspruch auf Ersatz.

4. Der Ersatzbetrag wird nach dem in

Goldfranken umgerechneten handelsüblichen

Preis für Wertgegenstände derselben Art am

Ort und zur Zeit der Annahme zur Beförderung

berechnet; in Ermangelung eines

handelsüblichen Preises ist der Ersatzbetrag

auf derselben Grundlage nach dem gemeinen

Wert der Gegenstände zu berechnen.

5. Bei Verlust, völliger Beraubung oder

völliger Beschädigung einer Wertsendung hat

der Absender oder, in Anwendung des § 3,

der Empfänger, außerdem Anspruch auf Erstattung

der entrichteten Gebühren und Abgaben

mit Ausnahme der Wertgebühr, die

in allen Fällen der Aufgabeverwaltung verbleibt.

6. Der Absender ist berechtigt, seine Ansprüche

nach § 2 dem Empfänger abzutreten.

Umgekehrt ist der Empfänger berechtigt, seine

Ansprüche nach § 3 dem Absender abzutreten.

Absender oder Empfänger können eine dritte

Person zur Übernahme des Ersatzbetrages ermächtigen.

Artikel 11

Haftungsfreiheit der Postverwaltungen

1. Die Verwaltungen sind von jeder Haftung

für Wertsendungen frei, die entweder nach

ihren Inlandsvorschriften für gleichartige Sendungen

oder nach den Bestimmungen des Artikels

9, § 3 des Vertrags ausgefolgt worden

sind; die Haftung bleibt jedoch bestehen

a) wenn eine Beraubung oder eine Beschädigung

vor oder bei der Abgabe der Sendung

festgestellt wird oder wenn der

Empfänger oder, bei Rücksendung an den

Aufgabeort, der Absender bei der Ausfolgung

einer beraubten oder beschädig-

ten Sendung Vorbehalte macht, sofern

dies nach den Inlandsvorschriften zulässig

ist;

b) wenn der Empfänger oder, im Fall der

Rücksendung an den Aufgabeort, der

Absender die Sendung zwar unbeanstandet

übernommen hat, nachher aber der

Verwaltung, die ihm die Sendung ausgefolgt

hat, unverzüglich erklärt, einen

Schaden festgestellt zu haben, und beweist,

daß die Sendung nicht nach der

Ausfolgung beraubt oder beschädigt

worden ist.

2. Die Postverwaltungen haften nicht

1. bet Verlust, Beraubung oder Beschädigung

von Wertsendungen

a) im Falle höherer Gewalt; die Verwaltung,

in deren Dienst der Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

eingetreten ist, hat nach den Rechtsvorschriften

ihres Landes zu entscheiden,

ob dieser Verlust, diese Beraubung

oder diese Beschädigung auf

Umstände zurückzuführen ist, die

einen Fall höherer Gewalt darstellen;

diese Umstände sind der Verwaltung

des Aufgabelandes bekanntzugeben,

wenn diese es verlangt. Die Haftung

bleibt Jedoch für die Verwaltung

eines Aufgabelandes, das für Schäden

aus höherer Gewalt haftet, bestehen;

b) wenn sie über den Verbleib einer

Sendung deshalb keine Rechenschaft

ablegen können, weil die Dienstpapiere

infolge höherer Gewalt vernichtet

worden sind und der Beweis

der Tatsachen, die ihre Haftpflicht

begründen, nicht anderweitig erbracht

werden kann;

c) wenn der Schaden durch schuldhaftes

Verhalten des Absenders oder durch

die natürliche Beschaffenheit des Inhaltes

der Sendung entstanden ist;

d) wenn es sich um Sendungen handelt,

deren Inhalt unter die Verbote nach

Artikel 5, §§ 1, 2 und 3, b) fällt

und daher diese Sendungen wegen

ihres Inhalts von der zuständigen

Behörde beschlagnahmt oder vernichtet

worden sind;

e) wenn es sich um Sendungen handelt;

auf denen in betrügerischer Weise

ein höherer als der wirkliche Wert

des Inhalts angegeben worden ist;

f) wenn der Absender innerhalb eines

Jahres, vom Tage nach der Aufgabe

der Sendung an gerechnet, keine

Nachforschung beantragt hat;

2. für Wertsendungen, die nach den Rechtsvorschriften

des Bestimmungslandes beschlagnahmt

worden sind;

3. wenn sie bei Beförderung auf dem See- oder

Luftweg bekanntgegeben haben,

daß sie keine Haftung für Wertsendungen

an Bord der von ihnen benutzten

Schiffe oder Flugzeuge übernehmen können.

Diese Verwaltungen haften jedoch

für die in Kartenschlüsse aufgenommenen

Durchgangswertsendungen wie für

Einschreibsendungen.

3. Die Postverwaltungen übernehmen keine

Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form

diese auch ausgestellt worden sind, sowie für

die Verfügungen der Zollbehörden bei der

Prüfung der zollstellungspflichtigen Sendungen.

Artikel 12

Haftung des Absenders

1. Der Absender einer Wertsendung haftet

im gleichen Umfang wie die Verwaltungen

selbst für alle Schäden, die an anderen Postsendungen,

die durch die Versendung von nicht

zur Beförderung zugelassenen Gegenständen

oder die Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen

verursacht wurden, sofern kein

schuldhaftes Verhalten der Verwaltungen oder

der Beförderungsunternehmen vorliegt.

2. Die Annahme einer solchen Wertsendung

durch das Aufgabeamt befreit den Absender

nicht von seiner Haftung.

3. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung

das Verfahren gegen des Absender einzuleiten.

Artikel 13

Abgrenzung der Haftung

zwischen den Postverwaltungen

1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die

Postverwaltung, die, nachdem sie die Sendung

unbeanstandet übernommen hat und in den

Besitz aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen

gelangt ist, weder die

Ausfolgung an den Empfänger noch die ordnungsgemäße

Weiterleitung an eine andere

Verwaltung nachweisen kann.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich

der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 9

ist eine Zwischenverwaltung oder die Bestimmungsverwaltung

von jeder Haftung frei,

wenn sie

a) die Bestimmungen des Artikels 108 der

Ausführungsvorschrift über die Einzelprüfung

der Wertsendungen beachtet hat;

b) nachweisen kann, daß ihr das Nachforschungsschreiben

erst zugegangen ist, nachdem

die die gesuchte Sendung betreffenden

Dienstpapiere wegen Ablaufs der

Aufbewahrungsfrist nach Artikel 108 der

Ausführungsvorschrift zum Vertrag vernichtet

worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt

die Redite des Ersatzfordernden

nicht.

3. Hat sich der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung im Dienstbereich eines Luftfahrtunternehmens

ereignet, so ist die Verwaltung

des Landes, das die Beförderungskosten

erhielt, vorbehaltlich Artikel 1, § 3 des Vertrages

und § 6 des vorliegenden Artikels verpflichtet,

den dem Absender gezahlten Ersatzbetrag

der Aufgabeverwaltung zu erstatten.

4. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung,

die einer anderen eine Wertsendung

zugeführt hat, von jeder Haftung frei, wenn

das Auswechslungsamt, dem die Sendung ausgeliefert

worden ist, der absendenden Verwaltung

nicht mit der nächsten sich bietenden Beförderungsgelegenheit

einen Befund hat zugehen

lassen, in dem das Fehlen oder die Beschädigung

des ganzen Bundes mit Wertsendungen

oder der Sendung selbst festgestellt

wird.

5. Wenn der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung während der Beförderung

eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden

kann, in welchem Gebiet oder im Dienstbereich

welchen Landes sich der Vorfall ereignet

hat, tragen die beteiligten Verwaltungen

den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch

die Beraubung oder Beschädigung im Bestimmungsland

oder im Fall der Rücksendung an

den Absender im Aufgabeland festgestellt

worden, so hat die Verwaltung dieses Landes

nachzuweisen, daß

a) weder das Bund, der Umschlag oder der

Beutel und sein Verschluß noch Verpackung

und Verschluß der Sendung

sichtbare Spuren einer Beraubung oder

Beschädigung aufgewiesen haben;

b) das bei der Aufgabe festgestellte Gewicht

unverändert geblieben ist.

Wenn die Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls

die Aufgabeverwaltung dies nachweist,

kann keine der beteiligten anderen Verwaltungen

ihre Haftung unter Berufung

darauf ablehnen, daß sie die Sendung der

nächsten Verwaltung unbeanstandet übergeben

habe.

6. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber

den anderen geht in keinem Fall über den

von ihr festgesetzten Höchstbetrag der Wertangabe

hinaus.

7. Ist der Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung einer Wertsendung auf höhere

Gewalt zurückzuführen, so haftet die Verwaltung,

in deren Gebiet oder Dienstbereich der

Verlust, die Beraubung oder Beschädigung eingetreten

ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann, wenn beide Verwaltungen für Schäden

aus höherer Gewalt haften.

8. Wenn der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich

einer Durchgangsverwaltung eingetreten ist,

deren Land dem vorliegenden Abkommen nicht

beigetreten ist, oder die einen Höchstbetrag

festgesetzt hat, der geringer als der Schadensbetrag

ist, so trägt die Aufgabeverwaltung auf

Grund des § 6 des vorliegenden Artikels sowie

des Artikels 1, § 3 des Vertrages den durch

die Durchgangsverwaltung nicht gedeckten

Schaden.

9. Die Regel nach § 8 wird auch im Falle der

See- oder Flugbeförderung angewendet, wenn

der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

sich im Dienstbereich der Verwaltung

eines vertragschließenden Landes ereignet hat,

das die Haftung nicht übernimmt (Artikel

11, § 2 Ziffer 3).

10. Zoll und andere Abgaben, deren Niederschlagung

nicht erreicht werden konnte, gehen

zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

haften.

11. Die Verwaltung, die die Entschädigung

gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages

in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich

aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger

der Sendung, den Absender oder gegen

Dritte.

Artikel 14

Allfällige Rückforderung des

Ersatzbetrages vom Absender

oder Empfänger

1. Artikel 46 des Vertrages ist auf Wertsendungen

anzuwenden.

2. Wird festgestellt, daß der Wert des Inhalts

einer nachträglich wieder aufgefundenen

Sendung geringer ist als der gezahlte Ersatzbetrag,

so hat der Absender diesen Ersatzbetrag

gegen Rückgabe der Sendung, unbeschadet der

sich aus der betrügerischen Wertangabe nach

Artikel 2, § 5 ergebenden Folgen, zurückzuzahlen.

Kapitel V

Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen

Artikel 15

Anwendung des Vertrags

Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist. Abweichend

von Artikel 26 des Vertrags kann dis

Aufgabeverwaltung jedoch statt der Sendung

selbst eine Benachrichtigung durch Eilboten zustellen

lassen, wenn ihre Vorschriften dies vorsehen.

Artikel 16

Am Dienst teilnehmende Ämter

Die Verwaltungen treffen die erforderlichen

Maßnahmen, um den Wertbrief- und

Wertschachteldienst bei möglichst allen

Ämtern ihres Landes sicherzustellen.

Artikel 17

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens sind.

Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt der Abstimmung

anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachte

Vorschläge zu diesem Abkommen und

seiner Ausführungsvorschrift benötigen, um

rechtswirksam zu werden

a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um neue Bestimmungen oder um

Änderungen von Bestimmungen der Artikel

1 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 dieses

Abkommens, um solche seines Schlußprotokolls

und des Schlußartikels seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die grundlegende Änderung anderer

Bestimmungen als der unter a) angeführten

Artikel dieses Abkommens

oder um Bestimmungen der Artikel 101,

§ 2, 102 bis 105, 106, §§ 2 bis 5, 107

bis 109 und 112, f) und g) seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer Artikel der

Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung

der Bestimmungen dieses Abkommens,

seines Schlußprotokolls und

seiner Ausführungsvorschrift, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 32 der Satzung

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

ist, handelt.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971

in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des

Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt

wird. Eine Abschrift davon wird jeder

Vertragspartei von der Regierung des Landes,

in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt

werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Ausführungsvorschrift

zum Wertbrief- und Wertschachtelabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien

beschlossenen Satzung des Weltpostvereins

im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Wertbrief- und Wertschachtelabkommens folgendes

festgelegt

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu

erteilende Auskünfte

1. Die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder, die Wertbriefe und Wertschachteln

anmittelbar miteinander austauschen, erteilen

einander durch Übersichten nach Muster

VD 1 die für den Austausch der Wertsendungen

erforderlichen Auskünfte.

2. Mindestens drei Monate vor Ausführung

des Abkommens haben die Verwaltungen

durch Vermittlung des Internationalen Büros

den anderen Verwaltungen mitzuteilen

a) die Höhe der Weitgebühren, die sie

nach Artikel 7 des Abkommens in ihrem

Dienst für Wertsendungen eingeben;

b) den Höchstbetrag der Wertangabe für

die Beförderung auf dem Land- und Seeweg

und auf dem Luftweg;

c) die Zahl der für Wertschachteln nach

ihrem Land und für Wertschachteln im

Durchgang erforderlichen Zollerklärungen

und die Sprachen, in denen diese Erklärungen

abgefaßt sein müssen;

d) gegebenenfalls das Verzeichnis ihrer

Postämter, die an dem Dienst teilnehmen;

e) gegebenenfalls diejenigen ihrer regelmäßigen,

für die Beförderung gewöhnlicher

Briefsendungen benützten See- oder

Flugverbindungen, die unter Zusicherung

der Haftung zur Beförderung von

Wertsendungen herangezogen werden

können.

3. Jede spätere Änderung ist unverzüglich

bekanntzugeben.

Kapitel II

Zulassungsbedingungen; Aufgabe

Artikel 102

Beschaffenheit der Sendungen

1. Wertbriefe werden nur zur Beförderung

zugelassen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen

a) die Umschläge müssen durch Abdrucke

desselben Siegels in gutem Siegellack verschlossen

sein, sich in einem gewissen

Abstand voneinander befinden, ein besonderes,

dem Absender eigenes Zeichen

wiedergeben und in genügender Zahl so

angebracht sein, daß sie sämtliche Klappen

des Umschlages treffen;

b) die Umschläge müssen haltbar und aus

einem Stück hergestellt sein; die Siegelabdrucke

müssen fest auf ihnen haften.

Umschläge, die völlig durchsichtig sind,

Fensterbriefumschläge oder Umschläge

mit farbigen Rändern sind unzulässig;

c) die Beschaffenheit muß so sein, daß dem

Inhalt ohne sichtbare Beschädigung des

Umschlages oder der Siegel nicht beizukommen

ist;

d) der Freimachung dienende Briefmarken

und postdienstliche Klebezettel müssen

in Abständen voneinander angebracht

sein, damit sie nicht Beschädigungen des

Umschlags verdecken können; sie dürfen

nicht von einer Seite des Umschlags auf

die andere übergreifen. Es ist unzulässig,

auf den Wertbriefen andere als postdienstliche

Klebezettel anzubringen.

2. Wertschachteln müssen folgende Bedingungen

erfüllen

a) aus Holz oder aus Metall bestehen und

genügend widerstandsfähig sein;

b) die Wände der Holzkästchen müssen

mindestens 8 Millimeter stark sein;

c) die obere und die untere Seite der Wertschachteln

müssen zur Anbringung der

Anschrift des Empfängers, der Wertangabe

und der Stempelabdrucke mit

weißem Papier überzogen sein. Die Wertschachteln

sind mit einer festen, ungeknoteten

Schnur kreuzweise zu umschnüren;

die beiden Enden der Schnur

sind unter einem aus gutem Siegellack

hergestellten Siegel mit einem besonderen,

dem Absender eigenen Gepräge

zu vereinigen. Auf den vier Seitenflächen

sind die Kästchen mit den gleichen

Siegelabdrucken zu versehen.

3. Nachstehende Bestimmungen gelten für

Wertbriefe und Wertschachteln

a) die Freimachung kann durch Angabe des

eingehobenen Betrages in Ziffern in der

Währung des Aufgabelandes ausgedrückt

werden, zum Beispiel durch „Taxe

perçue: fr ..., c ..."; dieser Vermerk

ist in der rechten oberen Ecke der

Anschriftseite anzubringen und durch

einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels

des Aufgabepostamtes zu bestätigen;

b) Wertsendungen, deren Anschrift aus

Anfangsbuchstaben besteht, mit Bleistift

geschrieben ist, Streichungen, Radierungen

oder Überschreibungen aufweist,

sind unzulässig; derartige zu Unrecht

angenommene Sendungen müssen an das

Aufgabeamt zurückgesandt werden.

Artikel 103

Wertangabe

1. Der Absender oder sein Beauftragter

hat die Wertangabe in der Währung des Aufgabelandes

oberhalb der Anschrift der Sendung

in lateinischer Schrift in Worten und in

arabischen Ziffern anzugeben; Streichungen,

Radierungen oder Änderungen, selbst anerkannte,

sind unzulässig. Die Angabe des Wertbetrages

darf weder mit Bleistift noch mit

Tintenstift geschrieben sein.

2. Der Betrag der Wertangabe ist vom Absender

oder vom Aufgabeamt in Goldfranken

umzurechnen. Der umgerechnete Betrag ist in

neuen Ziffern neben oder unter dem in der

Währung des Aufgabelandes angegebenen

Wert zu vermerken; diese Bestimmung gilt

nicht für den unmittelbaren Verkehr zwischen

Ländern gemeinsamer Wahrung. Die Betragsangabe

in Goldfranken ist mit Farbstift zu

unterstreichen.

3. Wenn irgendwelche Umstände oder die

Angabe der Beteiligten erkennen lassen, daß

in betrügerischer Absicht ein höherer als der

wirkliche Wert des Inhalts eines Wertbriefes

oder einer Wertschachtel angegeben ist, so ist

die Aufgabeverwaltung gegebenenfalls unter

Beifügung der Beweismittel hievon so schnell

wie möglich zu benachrichtigen.

Artikel 104

Zollerklärungen

1. Im Verkehr mit Ländern, die Zollerklärungen

verlangen, muß den Wertschachteln

die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßig ausgefüllter

Formblätter nach Muster C 2/CP 3

(Anlage zur Ausführungsvorschrift zum Ver-

trag) beigefügt werden. Außerdem ist nur der

obere Teil des Klebezettels C 1 auf der Sendung

anzubringen.

2. Die Zollerklarungen C 2/CP 3 sind an

der Sendung außen mit einem gekreuzten Bindfaden

gut zu befestigen oder, wenn es die Be~

Stimmungsverwaltung verlangt, in die Sendung

selbst einzulegen. Falls es der Absender vorzieht,

so dürfen diese Erklärungen auch ausnahmsweise

in die Sendung eingelegt werden.

3. Wertbriefe, die zollpflichtige Gegenstände

enthalten, sind nach den Bestimmungen des

Artikels 116, §§ 1 und 2 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag zu behandeln.

Artikel 105

Aufgaben des Aufgabeamtes

1. Erkennt das Aufgabeamt eine Wertsendung

als zulässig an, so verfährt es wie

folgt

a) es vermerkt das genaue Gewicht in

Gramm in der linken oberen Ecke der

Anschrift der Sendung;

b) es bringt neben der Anschrift einen

Stempelabdruck an, der das Aufgabeamt

und den Tag der Aufgabe angibt;

c) es versieht die Sendung mit einem

Klebezettel C 4, der in lateinischer

Schrift den Namen des Aufgabeamtes

und die Aufgabenummer der Sendung

angibt;

d) es bringt ferner einen roten Klebezettel

an, der in sehr auffälliger Schrift den

Vermerk „Valeur déclarée" trägt.

2. Die Verwaltungen können statt der

beiden Klebezettel nach § 1 einen einzigen

roten Zettel nach dem Muster VD 2 verwenden.

3. Die Zwischenverwaltungen dürfen auf

der Vorderseite der Wertsendungen keine

Ordnungsnummern anbringen.

Kapitel III

Austausch der Wertsendungen

Artikel 106

Leitwege und Versendungsweise

1. Auf Grund der Übersichten VD 1 der

beteiligten Verwaltungen bestimmt jede Verwaltung

die Leitwege für die Beförderung

ihrer Wertsendungen.

2. Wertsendungen im Verkehr zwischen angrenzenden

oder durch eine unmittelbare

Schiffs- oder Flugverbindung miteinander ver-

bundenen Ländern werden durch die Auswechslungsämter

übermittelt, welche die beiden

beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen bestimmen.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch

eine oder mehrere Zwischenverwaltungen getrennt

sind, müssen Wertsendungen auf dem

kürzesten Weg befördert werden. Die beteiligten

Verwaltungen können jedoch auch die

Beförderung im offenen Durchgang auf einem

anderen Weg vereinbaren, wenn die Beförderung

auf dem kürzesten Weg keine Haftung

für die Gesamtstrecke zulassen würde.

4. Nach den Erfordernissen des Dienstes

können die Sendungen in Kartenschlüssen befördert

oder offen der ersten Zwischenverwaltung

übergeben werden, wenn diese in der

Lage ist, die Beförderung nach den in den Übersichten

VD 1 vorgesehenen Bedingungen

sicherzustellen; jede Zwischenverwaltung kann

jedoch verlangen, daß ihr die Wertsendungen

in von der Aufgabeverwaltung für die Auswechslungsämter

des Bestimmungslandes gefertigten

Kartenschlüssen übergeben werden,

wenn sie feststellt, daß die Zahl der Sendungen

des offenen Durchgangs ihren Dienstbetrieb

erschweren könnte.

5. Die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung

können den Austausch von Wertsendungen

in Kartenschlüssen durch Vermittlung

eines oder mehrerer der am Abkommen

teilnehmenden oder nicht teilnehmenden Länder

untereinander vereinbaren. Die Durchgangsverwaltungen

sind hievon rechtzeitig zu

benachrichtigen.

Artikel 107

Verfahren beim absendenden

Auswechslungsamt

1. Das absendende Auswechslungsamt trägt

die Wertsendungen in besondere Wertkarten

nach Muster VD 3 mit allen dem Vordruck

entsprechenden Angaben ein; bei Eintragung

der durch Eilboten zuzustellenden Sendungen

muß in Spalte „Observations" (Bemerkungen)

der Vermerk „Exprès" eingetragen werden.

2. Wertsendungen sind mit der Wertkarte

oder den Wertkarten zu einem oder mehreren

besonderen Bunden zu vereinigen; diese

Bunde werden einzeln umschnürt und in haltbares

Papier eingeschlagen, sodann nochmals

außen umschnürt und mit dem Dienstsiegel

des absendendien Auswechslungsamtes auf allen

Klappen mit gutem Siegellack versiegelt. Sie

erhalten die Aufschrift „Valeurs déclarées",

„Lettres avec valeur déclarée" oder „Boîtes

avec valeur déclarée".

3. Statt zu einem Bund vereinigt zu werden,

können Wertbriefe in einen Umschlag

aus festem Papier gelegt werden, der mit

Siegelabdrucken aus Siegellack zu verschließen

ist.

4. Bunde oder Umschläge mit Wertsendungen

können auch durch gummierte Siegelmarken

verschlossen werden, die die aufgedruckte

Angabe der Aufgabeverwaltung des

Kartenschlusses tragen, sofern die Bestimmungsverwaltung

nicht verlangt, daß der

Kartenschluß versiegelt oder plombiert wird.

Ein Abdruck des Orts- und Tagesstempels des

absendenden Amtes muß auf der Siegelmarke

so angebracht werden, daß er gleichzeitig diese

und die Verpackung trifft.

5. Wenn Zahl oder Umfang der Wertsendungen

es erfordert, können sie in einen

Beutel aufgenommen werden, der gehörig zu

verschließen und zu versiegeln oder zu plombieren

ist.

6. Liegen solche Bunde, Umschläge oder

Beutel vor, so wird dies in Abteilung III der

Briefkarte (Anlage C 12 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag) vermerkt. Enthält der

Kartenschluß keine Umschläge, Bunds oder

Beutel mit Wertsendungen, so wird in dieser

Abteilung „Néant" vermerkt.

7. Das Bund, der Umschlag oder der Beutel

mit Wertsendungen wird in das Bund oder

in den Beutel mit Einschreibsendungen oder,

falls keine Einschreibsendungen vorliegen, in

das Bund oder in den Beutel aufgenommen,

die sonst für die Aufnahme solcher Sendungen

verwendet werden. Sind mehrere Beutel mit

Einschreibsendungen vorhanden, so ist das

Bund oder der Beutel mit Wertsendungen in

den Beutel zu legen, an dessen Hab der besondere

Umschlag mit der Briefkarte befestigt

wird.

8. Auf ausdrückliches Verlangen einer der

beiden beteiligten Verwaltungen sind Wertschachteln

gesondert in Formblätter VD 3 einzutragen

und in einem besonderen Paket oder

Beutel zu befördern.

Artikel 108

Verfahren beim empfangendes

Auswechslungsamt oder beim

Bestimmungsamt

1. Beim Empfang eines Bundes, eines Umschlages

oder eines Beutels mit Wertsendungen

verfährt das Auswechslungsamt wie folgt

a) es überzeugt sich, daß der Zustand und

die äußere Beschaffenheit des Bundes,

Umschlages oder Beutels keine Unregelmäßigkeiten

aufweisen und daß die

Fertigung nach Artikel 107 erfolgt ist;

b) es stellt die Zahl der Wertsendungen

fest und prüft jede Sendung einzeln;

c) es berichtigt die Wertkarten oder sendet

sie weiter; hiebei sind die Bestimmungen

über Einschreibsendungen des Artikels

152, §§ 2 bis 10 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag maßgebend.

2. Unregelmäßigkeiten sind gegenüber der

übergebenden Verwaltung unverzüglich geltend

zu machen.

3. Werden das Fehlen oder die Veränderung

von Gegenständen oder eine andere Unregelmäßigkeit

festgestellt, welche die Haftung der

Verwaltungen begründen könnten, so ist der

Sachverhalt in einem Befund nach Muster

VD 4 festzuhalten; dieser ist der Zentralverwaltung

des Landes, zu dem das absendende

Auswechslungsamt gehört, eingeschrieben und

— außer bei begründeter Unmöglichkeit —

unter Beifügung der gesamten Verpackung

(Beutel, Umschlag, Schnur und Siegel oder

Plomben) aller Bunde oder Innen- und Außenbeutel,

in die die Wertsendungen eingelegt

waren, zu übersenden. Ein Doppel des Befundes

wird gleichzeitig der Zentralverwaltung,

der das empfangende Auswechslungsamt

unterstellt ist, oder einer von dieser Verwaltung

bezeichneten anderen leitenden Stelle

übersandt.

4. Unbeschadet der Bestimmungen des § 3

muß das Auswechslungsamt, das von einem

anderen Amt eine beschädigte oder ungenügend

verpackte Sendung erhält, diese unter

Beachtung der folgenden Bestimmungen

weiterbefördern

a) wenn es sich um eine leichte Beschädigung

oder um eine teilweise Zerstörung

der Siegel handelt, genügt es, die Sendung

neu zu versiegeln, um den Inhalt

zu sichern, jedoch unter der Bedingung,

daß der Inhalt offensichtlich weder beschädigt

noch nach der Gewichtsfeststellung

gemindert ist. Die vorhandenen

Siegel dürfen nicht beschädigt werden.

Müssen Sendungen neu verpackt werden,

so ist die ursprüngliche Verpackung

dabei möglichst zu erhalten;

b) ist der Zustand der Sendung so, daß der

Inhalt herausgenommen werden kann,

so hat das Postamt die Sendung zunächst

amtlich zu öffnen und den Inhalt festzustellen.

Das Ergebnis der Inhaltsfeststellung

muß in einem Befund VD 4

festgelegt werden, von dem der Sendung

eine Durchschrift beizufügen ist; die Sendung

wird neu verpackt;

c) in allen diesen Fallen ist das Gewicht

der Sendung bei der Ankunft und das

Gewicht nach der Wiederverpackung

festzustellen und auf dem Umschlag zu

vermerken. Nach dieser Angabe werden

der Vermerk "Cacheté d'office à..."

oder „Remballé à ...", ein Abdruck des

Orts- und Tagesstempels und die Unterschrift

der Bediensteten gesetzt, die die

Sendung versiegelt und wieder verpackt

haben,

5. Jede nicht oder unzureichend freigemachte

Wertsendung wird dem Empfänger,

abgesehen von dem Fall nach Artikel 28, § 8

des Vertrags, ohne Nachgebühr ausgefolgt;

die Unregelmäßigkeit ist jedoch dem Aufgabeamt

mit Rückmeldung anzuzeigen.

6. Das Bestimmungsamt versieht bei der

Ankunft jede Wertsendung auf der Rückkseite

mit einem Abdruck seines Orts- und Tagesstempels.

Artikel 109

Ausfolgung einer beraubten

oder beschädigten Wertsendung

1. In den Fällen nach Artikel 11, § 1. a)

und b) des Abkommens hat dass ausfolgende

Amt einen Befund VD 4 in dreifacher Ausfertigung

aufzunehmen und diesen möglichst

von Empfänger gegenzeichen zu lassen. Die

erste Ausfertigung ist dem Empfänger zu übergeben

oder, bei Verweigerung der Annahme

der Sendung, dieser anzuschließen; die zweite

Ausfertigung ist nach der Vorschrift der Verwaltung,

die den Befund aufgenommen hat, zu

behandeln; die dritte Ausfertigung ist dem

absendenden Auswechslungsamt oder, bei Nachsendung

der Sendung, an das Anwechslungsamt

der Bestimmungsverwaltung zu übermitteln.

2. Die Durchschrift des nach Artikel 108,

§ 4, b) aufgenommenen Befundes VD 4 ist

der Sendung beizuschließen und, im Falle der

Ausfolgung nach der Vorschrift des Bestimmungslandes

zu bebandeln; bei Verweigerung

der Annahme der Sendung ist die Durchschrift

dieser einzuscbließen.

3, Wenn es die Inlandsvorschrift verlangt,

so ist eine nach § 1 behandelte Sendung bei

Verweigerung der Gegenzeichnung des Befundes

VD 4 durch den Empfänger an den

Absender zurückzusenden.

Artikel 110

Nachsendung; unzustellbare

Sendungen

1. Eine Wertsendung, deren Empfänger

nach einem an dem vorliegenden Abkommen

nicht teilnehmenden Land abgereist ist, wird

unverzüglich an die Aufgabeverwaltung zur

Rückgabe an den Absender zurückgesandt,

falls nicht die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes

die Sendung an den Empfänger

weiterleiten kann.

2. Nicht, zugestellte Wertsendungen müssen

so bald wie möglich, spätestens innerhalb der

Frist nach Artikel 27 des Vertrags, zurückgesandt

werden; diese Sendungen werden in

die Karte VD 3 eingetragen und in das Bund,

den Umschlag oder den Beutel mit der Kennzeichnung

"Valeurs déclarées" aufgenommen.

3. Zoll und andere Abgaben, deren Niederschlagung

bei der Nachsendung oder bei der

Rücksendung an den Aufgabeort nicht erreicht

werden konnte, werden nach den Bedingungen

des Artikels 138, § 8 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag von der Verwaltung

des neuen Bestimmungslandes eingezogen.

Kapitel IV

Verschiedene und Schlußbestimmungen

Artikel 111

Anschriftänderung

1. Jedes telegraphische Verlangen auf Anschriftänderung

muß mit der nächsten Post

in der nach Artikel 141, § 1, a) der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vorgesehenen

Form brieflich bestätigt werden; das in dem

genannten Artikel vorgesehene Formblatt C 7

muß dann im Kopf in sehr auffälliger

Schrift den Vermerk „Confirmation de la

demande télégraphique du ..." tragen; bis

zum Eingang dieser Bestätigung beschränkt

sich das Bestimmungsamt darauf, die Sendung

zurückzuhalten.

2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

unter eigener Verantwortung dem telegraphischen

Verlangen entsprechen, ohne die briefliche

Bestätigung abzuwarten.

Artikel 112

Anwendung der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag

Sofern in dieser Ausführungsvorschrift nicht

ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,

gelten für Wertsendungen die Bestimmungen

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag, insbesondere

die folgenden Artikel

a) Artikel 117 und 137: Freizettelsendungen;

b) Artikel 131 und 132: Rückschein;

c) Artikel 133: Ausfolgung zu eigenen

Handen;

d) Artikel 135 und 149: Eilsendungen;

e) Artikel 141 und 142: Zurückziehung,

Anschriftänderung, ergänzt durch Artikel

111 dieser Ausführungsvorschrift;

f) Artikel 144 bis 146; Nachforschung und

Auskunftsersuchen;

g) Artikel 159 bis 171: Durchgangsvergütungen;

h) Artikel 176: Begleichung der Rechnungen

über Freizettelsendungen; jedoch

müssen die Verwaltungen, die erklären,

das Abrechnungsverfahren nach dem genannten

Artikel nicht anwenden zu

können, die Bestimmungen angeben, die

sie anzunehmen wünschen.

Artikel 113

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Wertbrief- und

Wertschachtelabkommens an.

2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses

Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Tokio, am 14. November

1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 183 bis 186)

Postpaketabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereines,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins

im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich des Artikels 25, § 3 der

Satzung folgendes Abkommen abgeschlossen

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Als „Postpakete" können Sendungen,

deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen

darf, zwischen den vertragschließenden

Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung

eines oder mehrerer von ihnen ausgetauscht

werden.

2. Der Austausch von Paketen über 10 Kilogramm

ist freigestellt.

3. Abweichend von den §§ 1 und 2 können

die Postdienstpakete nach Artikel 16 ein

Höchstgewicht von 30 Kilogramm erreichen.

4. In diesem Abkommen, seinem Schlußprotokoll

und seiner Ausführungsvorschrift

bezieht sich die Abkürzung „Paket" auf alle

Postpakete.

Artikel 2

Durchführung des Dienstes

durch Beförderungsunternehmen

1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich

gegenwärtig nicht mit der Paketbeförderung

befaßt, das aber dem Abkommen beitritt,

kann dieses durch Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen

ausführen lassen. Es darf zugleich

diesen Dienst auf Pakete aus und nach

Orten beschränken, die von diesen Unternehmen

bedient werden.

2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat

durch Vereinbarung mit den Eisenbahn- und

Schiffahrtsunternehmen die vollständige Ausführung

aller Bestimmungen des Abkommens,

besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes

sicherzustellen. Sie dient den Unternehmen

in allen Beziehungen zu den Verwaltungen

der übrigen vertragschließenden

Länder und zum Internationalen Büro als

Vermittlerin.

Artikel 3

Paketarten

1. Als „gewöhnliches Paket" wird ein Paket

bezeichnet, das keinen Sonderbestimmungen

unterliegt, wie sie für die Paketarten nach

den §§ 2 und 3 gelten.

2. Es wird bezeichnet als

a) „Paket mit Wertangabe": jedes Paket,

das eine Wertangabe trägt;

b) „Freizettelpaket": jedes Paket, für das

der Absender alle Postgebühren und Abgaben,

die bei der Ausfolgung auf dem

Paket lasten können, übernehmen will

dieses Verlangen kann bei der Aufgabe

gestellt werden; es kann auch, außer in

den Ländern die an diesem Verfahren

nicht teilnehmen, nach der Aufgabe bis

zur Ausfolgung an den Empfänger gestellt

werden.

c) „Nachnahmepaket"! jedes mit Nachnahme

belastete Paket im Sinne des

Nachnahmeabkommens;

d) „zerbrechliches Paket": jedes Paket, das

leichtzerbrechliche Gegenstände enthält

und mit besonderer Sorgfalt behandelt

werden muß;

e) „sperriges Paket"

1. jedes Paket, dessen Ausmaße die

Grenzen überschreiten, die im Artikel

20, § 1 festgesetzt sind oder die

von den Verwaltungen untereinander

vereinbart werden können;

2. jedes Paket, das sich wegen seiner

Form oder seiner Beschaffenheit

nicht leicht mit anderen Paketen

verladen läßt oder besondere Vorsichtsmaßnahmen

erfordert;

3. nach Ermessen jedes Paket, das den

im Artikel 20, § 4 vorgesehenen Bedingungen

entspricht.

f) „Dienstpaket": jedes Postdienstpaket,

welches nach den Bestimmungen des Artikels

13 des Vertrages ausgetauscht

wird;

g) „Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket"

jedes für die im Artikel 14 des

Vertrages bezeichneten Gefangenen oder

Stellen bestimmte oder von ihnen versandte

Paket.

3. Je nach der Art der Beförderung oder

Abgabe heißt

a) „Flugpostpaket": jedes Paket, das zwischen

zwei Ländern zur Beförderung auf

dem Luftweg zugelassen ist;

b) „dringendes Paket": jedes Paket, das

möglichst mit den für die Briefpost benutzten

schnellen Verkehrsmitteln befördert

werden soll;

c) „Eilpaket": jedes Paket, das nach Ankunft

beim Bestimmungsamt durch besonderen

Boten an der Abgabestelle zuzustellen

oder in Ländern, deren Verwaltungen

die Zustellung an der Abgabestelle

nicht durchführen, dem Empfänger

durch besonderen Boten anzukündigen

ist; liegt jedoch die Wohnung

des Empfängers außerhalb des Ortszustellbezirkes

des Bestimmungsamtes, so

besteht keine Verpflichtung zur Zustellung

durch besonderen Boten.

4. Für die Auswechslung von Paketen „mit

Wertangabe", „Freizettel", „Nachnahme",

„zerbrechlichen", „sperrigen", „Flugpost",

„dringenden" und „Eil"-Paketen ist die vorherige

Vereinbarung zwischen der Aufgabe-

und der Bestimmungsverwaltung erforderlich.

5. Für die Auswechslung von Paketen „mit

Wertangabe" (bei offenem Durchgang), „dringenden",

„zerbrechlichen" und „sperrigen"

Paketen müssen außerdem die Zwischenverwaltungen

der Durchgangsbeförderung zustimmen.

Artikel 4

Gewichtsstufen

1. Für die Pakete nach Artikel 3 gelten folgende

Gewichtsstufen

bis 1 Kilogramm

über 1 bis 3 Kilogramm

über 3 bis 5 Kilogramm

über 5 bis 10 Kilogramm

über 10 bis 15 Kilogramm

über 15 bis 20 Kilogramm

2. Länder, die wegen ihrer Rechtsvorschriften

das Dezimalgewichtssystem nicht annehmen

können, sind berechtigt, an die Stelle

der Gewichtstufen nach § 1 folgende Gegenwerte

zu setzen (in Pfundgewicht)

bis 1 Kilogramm bis 2 Pfund

über 1 bis 3 Kilogramm .. 2 bis 7 Pfund

über 3 bis 5 Kilogramm .. 7 bis 11 Pfund

über 5 bis 10 Kilogramm .. 11 bis 22 Pfund

über 10 bis 15 Kilogramm . 22 bis 33 Pfund

über 15 bis 20 Kilogramm . 33 bis 44 Pfund

Titel I

Gebühren und Abgaben

Artikel 5

Zusammensetzung der

Gebühren und Abgaben

1. Die Gebühren und Abgaben, die die Verwaltungen

von den Absendern und Empfängern

von Postpaketen einheben dürfen, be-

stehen aus der Beförderungsgebühr nach Artikel

6 und gegebenenfalls aus

a) den Flugzuschlägen nach Artikel 7;

b) den Zuschlägen nach den Artikeln 8

bis 14;

c) den Gebühren nach den Artikeln 29, § 3

und 31, § 6;

d) den Abgaben nach Artikel 15.

2. Ausgenommen die in diesem Abkommen

vorgesehenen Fälle, verbleiben die Gebühren

der Verwaltung, die sie eingehoben hat.

Kapitel I

Beförderungsgebühren und Flugzuschläge

Article 6

Beförderungsgebühren

1. Die Verwaltungen setzen die von den Absendern

einzuhebenden Beförderungsgebühren

fest.

2. Die Beförderungsgebühren müssen in

enger Beziehung mit den Gebührenanteilen

stehen, und im allgemeinen soll ihr Produkt

nicht die Gesamtheit der Gebührenanteile übersteigen,

welche die Verwaltungen einzuheben berechtigt

sind und welche die Artikel 46 bis 54

vorsehen.

Artikel 7

Flugzuschläge

1. Die Verwaltungen setzen die für die Beförderung

von Paketen auf dem Luftwege einzuehebenden

Zuschläge fest. Für die Zuschläge

dürfen sie niedrigere Gewichtsstufen als die

erste Gewichtsstufe festsetzen.

2. Die Zuschläge müssen in enger Beziehung

mit den Beförderungskosten stehen und dürfen

in der Regel insgesamt die für diese Beförderung

zu zahlenden Kosten nicht überschreiten.

3. Unabhängig vom benützten Leitweg müssen

die Zuschläge für das ganze Gebiet desselben

Bestimmungslandes einheitlich sein.

Kapitel II

Zuschläge und Abgaben

ABSCHNITT I

Gebühren für bestimmte Paketarten

Artikel 8

Dringende Paketa

1. Dringende Pakete unterliegen der doppelten

Beförderungsgebühr für gewöhnliche

Pakete.

2. Dringende Flugpostpakete unterliegen

dem einfachen Flugzuschlag, das heißt ohne

Verdoppelung.

Artikel 9

Eilpakete

1. Eilpakete unterliegen einem Zuschlag, der

sogenannten „Eilgebühr". Diese mit 1,60 Franken

festgesetzte Gebühr ist vollständig und

im voraus bei der Aufgabe zu entrichten,

selbst wenn statt des Paketes nur der Abholschein

eilig zugestellt werden kann.

2. Falls der Bestimmungsverwaltung die Zustellung

eines Eilpaketes wegen der Lage der

Abgabestelle oder wegen des Zeitpunktes des

Zugangs beim Bestimmungspostamt besondere

Schwierigkeiten bereitet, gelten für die Zustellung

und die Einhebung einer allfälligen Ergänzungsgebühr

die Bestimmungen wie für

ein Paket gleicher Art des Inlandsdienstes.

Diese Ergänzungsgebühr bleibt selbst dann verfallen,

wenn das Paket an den Aufgabeort zurück-

oder nachgesandt wird.

Artikel 10

Freizettelpaketa

1. Die Freizettelpakete unterliegen einer sogenannten

Freizettelgebühr, die mit höchstens

1 Franken für jedes Paket festgesetzt ist.

Diese Gebühr wird der Verzollungspostgebühr

nach Artikel 14, b) zugeschlagen; sie wird

vom Absender zugunsten der Bestimmungsverwaltung

als Vermittlungsgebühr eingehoben.

2. Wird die Freizettelbehandlung nach der

Aufgabe des Paketes verlangt, so wird eine

Gebühr für das nachträgliche Verlangen der

Freizettelbehandlung bei der Übergabe des

Verlangens vom Absender eingehoben. Diese

Gebühr, die mit höchstens 2 Franken festgesetzt

ist, wird zugunsten der Aufgabeverwaltung

eingehoben. Sie wird dem Flugzuschlag

oder der Telegrammgebühr zugeschlagen,

wenn der Absender gewünscht hat, daß sein

Verlangen auf dem Luftweg oder telegraphisch

übermittelt wird.

Artikel 11

Pakete mit Wertangabe

1. Für Pakete mit Wertangabe werden im

voraus vom Absender nachstehende Gebühren

und Abgaben eingehoben

a) die Gebühren nach dem vorliegenden

Titel;

b) nach Ermessen die Abfertigungsgebühr

höchstens in gleicher Höhe wie die Ein-

schreibgebühr nach Artikel 18, l) des

Vertrages oder Artikel XVII des zugehörigen

Schlußprotokolls;

c) die nach einer der beiden nachstehenden

Formeln berechnete gewöhnliche Wertgebühr

2. Außerdem können Verwaltungen, die die

Haftung für Schäden aus höherer Gewalt

übernehmen, eine „Gebühr für Gefahren aus

höherer Gewalt" einheben, die so zu bemessen

ist, daß der von dieser Gebühr und der gewöhnlichen

Weitgebühr gebildete Gesamtbetrag

den in der zweiten Formel im § 1 c)

vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt.

Artikel 12

Zerbrechliche Pakete; sperrige

Pakete

1. Zerbrechliche und sperrige Pakete unterliegen

einem Zuschlag von 50% zur Beförderungsgebühr.

Wenn das Paket zerbrechlich

und sperrig ist, wird der vorgenannte Zuschlag

nur einmal eingehoben. Die Flugzuschläge

zu diesen. Paketen werden jedoch nicht

erhöht.

2. Die Gesamtgebühr wird gegebenenfalls

auf 5 Centimen aufgerundet.

ABSCHNITT II

Gebühren und Abgaben für alle Paketarten

Artikel 13

Zuschläge

Die Verwaltungen sind berechtigt, die nachstehenden

Gebühren anzuheben

a) Gebühr für die Zollstellung bei der Ausfuhr,

von der Aufgabeverwaltung für

die Vorlage beim Zoll einzuheben; in

der Regel erfolgt die Einhebung bei der

Aufgabe des Paketes;

b) Verzollungspostgebühr, von der Bestimmungsverwaltung

für die Zollstellung

und die Verzollung oder nur für die

Zollstellung einzuheben; außer bei besonderer

Vereinbarung wird sie bei der

Ausfolgung des Paketes an den Empfänger

eingehoben; wenn es sich jedoch um

ein Freizettelpaket handelt, wird die

Verzollungspostgebühr von der Aufgabeverwaltung

zugunsten der Bestimmungsverwaltung

eingehoben;

c) Zustellgebühr; diese kann von der Bestimmungsverwaltung

für jeden Zustellversuch

des Paketes an der Abgabestelle

eingehoben werden; für Eilpakete kann

sie jedoch nur für die nach dem ersten

Zustellversuch erfolgten Versuche an der

Abgabestelle eingehoben werden;

d) Benachrichtigungsgebühr für die Unzustellbarkeitsmeldung,

die nach Artikel

28, § 3 eingehoben wird;

e) Ankündigungsgebühr, die von der Bestimmungsverwaltung

eingehoben wird,

wenn ihre Rechtsvorschriften dies verlangen

und diese Verwaltung die Zustellung

an der Abgabestelle nicht besorgt,

für jede Ankündigung (erste oder

jede weitere), die gegebenenfalls an der

Abgabestelle des Empfängers zugestellt

wird, ausgenommen für die erste Ankündigung

der Eilpakete;

f) Wiederverpackungsgebühr, die der Verwaltung

des ersten Landes gebührt, auf

dessen Gebiet ein Paket neu verpackt

werden mußte, um dessen Inhalt zu

schützen; sie wird vom Empfänger oder

gegebenenfalls vom Absender eingehoben;

g) Postlagergebühr, die von der Bestimmungsverwaltung

bei der Abgabe für

jedes postlagernd beanschriftete Paket

eingehoben wird;

h) Lagergebühr, die für jedes Paket eingehoben

wird, das nicht innerhalb der

vorgeschriebenen Fristen abgeholt worden

ist, gleichgültig ob es postlagernd

gestellt oder an die Wohnungsanschrift

gerichtet ist. Diese Gebühr wird von der

Verwaltung, die die Abgabe besorgt, zugunsten

jener Verwaltungen eingehoben,

in deren Dienst das Paket über die vorgesehenen

Fristen hinaus gelagert wurde;

i) Rückscheingebühr, wenn der Absender

einen Rückschein nach Artikel 27 verlangt;

j) Gebühr für die Verschiffungsanzeige, die

— im Verkehr zwischen den Ländern,

deren Verwaltungen diesen Dienst ausführen

— eingehoben wird, wenn der

Absender die Zusendung einer Verschiffungsanzeige

verlangt;

k) Nachforschungsgebühr nach Artikel 38,

§ 4;

l) Gebühr für das Verlangen auf Zurückziehung

oder Anschriftänderung;

m) Gebühr für Gefahren aus höherer Gewalt,

die von den Verwaltungen eingehoben

wird, die die Haftung für Gefahren

aus höherer Gewalt übernehmen.

Artikel 14

Verzeichnis der Zuschläge

Die Höhe der Zuschläge nach Artikel 13

ist in der folgenden Übersicht festgesetzt

Artikel 15

Abgaben

1. Die Bestimmungsverwaltungen können

von den Empfängern alle Abgaben, insbesondere

die Zollbeträge, mit denen die Sendungen

im Bestimmungsland belastet werden, einheben.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei

den zuständigen Behörden ihres Landes darauf

hinzuwirken, daß die Abgaben (darunter auch

die Zollgebühren) niedergeschlagen werden,

wenn sie ein Paket betreffen, das

a) an den Aufgabeort zurückgesandt,

b) in ein drittes Land nachgesandt,

c) vom Absender preisgegeben,

d) in ihrem Dienst verloren oder wegen

vollständiger Beschädigung des Inhalts

vernichtet,

e) In ihrem Dienst beraubt oder beschädigt

worden ist. In diesem Fall wird die

Streichung der Abgaben nur entsprechend

dem Wert des fehlenden Inhalts oder der

Wertminderung des Inhalts verlangt.

ABSCHNITT III

Postgebührenfreiheit

Artikel 16

Dienstpakete

1. Von allen Postgebühren befreit sind Postdienstpakete,

die ausgetauscht werden zwischen

a) den Postverwaltungen;

b) den Postverwaltungen und dem Internationalen

Büro;

c) den Postämtern der Mitgliedsländer;

d) den Postämtern und den Postverwaltungen.

2. Die Flugpostpakete, ausgenommen jene

des Internationalen Büros, sind von den Flugzuschlägen

befreit.

Artikel 17

Kriegsgefangenen- und

Interniertenpakete

Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete

sind nach Artikel 14 des Vertrages von

allen Gebühren befreit. Die Flugzuschläge für

Flugpostpakete werden jedoch eingehoben.

Titel II

Ausführung des Dienstes

Kapitel I

Zulassungsbedingungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Artikel 18

Annahmebedingungen

Mit dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht

unter die Verbote nach Artikel 19 oder unter

die im Gebiet einer oder mehrerer an der

Beförderung beteiligter Verwaltungen geltenden

Verbote oder Beschränkungen fällt, muß

jedes Paket, um zum Versand zugelassen zu

werden

a) einer nach Artikel 3 zulässigen Paketart

angehören;

b) eine der Art des Inhalts und den Beförderungsbedingungen

entsprechende Verpackung

haben;

c) den Bedingungen für Gewicht und Ausdehnung

nach den Artikeln 1 und 20

entsprechen;

d) mit allen vom Aufgabeamt einzuhebenden

Gebühren freigemacht sein.

Artikel 19

Verbote

Der Versand der nachstehend angeführten

Gegenstände ist verboten

a) in allen Paketarten

1. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung

eine Gefahr für die Postbediensteten

darstellen oder die andere Pakete

oder postalische Einrichtungen beschmutzen

oder verderben können;

2. Opium, Morphium, Kokain und

andere Rauschgifte; dieses Verbot erstreckt

sich jedoch nicht auf den Versand

zu medizinischen oder wissenschaftlichen

Zwecken nach Ländern,

die sie unter dieser Bedingung zulassen;

3. Schriftstücke mit der Eigenschaft

einer eigentlichen und persönlichen

Mitteilung sowie Briefsendungen

jeder Art, die zwischen anderen Personen

als dem Absender und dem

Empfänger oder den mit ihnen wohnenden

Personen ausgetauscht werden,

ausgenommen

— eine der nachstehenden, nur die

wesentlichen Angaben enthaltenden,

unverschlossenen und sich

ausschließlich auf die beförderten

Waren beziehenden Urkunden

Rechnung, Versandliste oder -anzeige,

Lieferschein;

— Schallplatten, Bänder und Drähte

mit und ohne Tonaufzeichnung,

mechanographische Karten, Magnetbänder

oder andere ähnliche

Medien und QSL-Karten, wenn

die Aufgabeverwaltung der Ansicht

ist, daß sie keinen eigentlichen

und persönlichen Schriftwechsel

darstellen und zwischen

dem Absender und dem Empfänger

des Paketes oder den mit

ihnen wohnenden Personen ausgetauscht

werden;

— andere als die vorstehenden Briefsendungen

und Schriftstücke mit

der Eigenschaft eines eigentlichen

und persönlichen Schriftwechsels,

die zwischen dem Absender und

dem Empfänger des Paketes oder

den mit ihnen wohnenden Personen

ausgetauscht werden, wenn

die inländische Gesetzgebung der

beteiligten Verwaltungen es gestattet;

4. lebende Tiere, sofern nicht ihre Beförderung

durch die Postvorschriften

der beteiligten Länder zugelassen ist;

5. explodierbare, leichtentzündliche oder

andere gefährliche Stoffe. Die Verwaltungen

können sich jedoch über

die Beförderung von Zündhütchen

und geladenen Metallpatronen für

Handfeuerwaffen, nicht explodierbaren

Artilleriezündern und von

Zündhölzern, entzündlichen Filmen,

rohem Zelluloid oder Gegenständen

aus Zelluloid verständigen;

6. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;

7. Gegenstände, deren Einfuhr oder

Umlauf im Bestimmungsland verboten

ist;

b) in Paketen ohne Wertangabe, im Verkehr

zwischen Ländern, die Wertangabe

zulassen: Geldstücke, Banknoten, Papiergeld

oder Inhaberpapiere aller Art,

Platin, Gold oder Silber, verarbeitet

oder nicht, Edelsteine, Juwelen und

andere kostbare Gegenstände. Diese Bestimmung

ist nicht anwendbar, wenn

der Austausch der Pakete zwischen zwei

Verwaltungen, die Pakete mit Wertangabe

zulassen, nur im offenen Durchgang

durch Vermittlung einer Verwaltung

ausgeführt werden kann, die solche

Pakete nicht zuläßt. Jede Verwaltung

kann den Versand von Barrengold in

Sendungen mit oder ohne Wertangabe

aus oder nach ihrem Gebiet oder im

offenen Durchgang durch ihr Gebiet verbieten

oder den wirklichen Wert dieser

Sendungen beschränken.

Artikel 20

Höchstmaße

1. Auf dem Erd- oder Luftweg beförderte

Pakete dürfen 1,50 m in irgendeiner Ausdehnung,

3 m für die Summe der Länge und

des größten nicht nach der Länge gemessenen

Umfanges nicht überschreiten, außer wenn sie

als sperrige Pakete nach Artikel 3, § 2, e) anzusehen

sind.

2. Die Verwaltungen, die nicht in der Lage

sind, für alle Pakete oder nur für die Flugpostpakete

die Ausmaße nach § 1 zuzulassen,

können an deren Stelle folgende Ausmaße anwenden

1 m für irgendeine Ausdehnung, 2 m

für die Summe der Länge und des größten,

sieht nach der Länge gemessenen Umfanges.

3. Die Pakete dürfen, auf weiche Art sie

auch immer befördert werden, keine geringeren

Ausmaße als die für Briefsendungen

nach Artikel 17, § 1 des Vertrages vorgesehenen

Mindestmaße aufweisen.

4. Die Verwaltungen, welche die Ausmaße

nach § 1 zulassen, können für Pakete, deren

Außmaße die Grenzen nach § 2 überschreiten

und die leichter als 10 kg sind, einen Zuschlag

gleich jenem nach § 12 einheben.

5. Abweichend von § 2 sind Pakete nicht als

sperrig zu betrachten, wenn ihre Länge 1,05 m

nicht überschreitet.

Artikel 21

Behandlung der zu Unrecht

angenommenen Pakete

1. Wurden Pakete, die Gegenstände nach

Artikel 19, a) enthalten, zu Unrecht zum Versand

angenommen, sind sie nach den Rechtsvorschriften

des Landes, dessen Verwaltung das

Vorhandensein feststellt, zu behandeln, jedoch

werden Pakete, die Gegenstände nach dem

gleichen Artikel, Buchstabe a), Ziffer 2, 5

und 6 enthalten, in keinem Falle an den Bestimmungsort

geleitet, den Empfängern ausgefolgt

oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

2. Handelt es sich um den Einschluß einer

einzigen nach Artikel 19, a), Ziffer J unzulässigen

Briefsendung, so wird diese Briefsendung

nach Artikel 24 des Vertrages behandelt;

das Paket darf deswegen nicht an den

Aufgabeort zurückgesandt worden.

3. Wenn Pakete ohne Wertangabe im Verkehr

zwischen zwei Landern, die Wertangabe

zulassen, Gegenstände nach Artikel 19, b) enthalten,

sind sie von der Zwischenverwaltung,

die das Versehen feststellt, an den Aufgabeort

zurückzusenden. Wird das Versehen erst nach

Empfang bei der Bestimmungsverwaltung festgestellt,

so kann diese das Paket dem Empfänger

nach ihren Inlandsvorschriften ausfolgen.

Lassen diese die Ausfolgung nicht zu, so ist das

Paket nach Artikel 33 an den Aufgabeort zurückzusenden.

4. Der § 3 ist auf Pakete anzuwenden, deren

Gewicht oder Ausdehnung die zulässigen

Maße erheblich überschreiten; diese Pakete

können jedoch gegebenenfalls dem Empfänger

ausgefolgt werden, wenn er die etwaigen Gebühren

vorher entrichtet hat.

5. Wird ein zu Unrecht angenommenes Paket

weder dem Empfänger ausgefolgt noch

zurückgesandt, so ist die Aufgabeverwaltung

über die weitere Behandlung dieses Paketes

genau zu unterrichten.

Artikel 22

Verfügungen des Absenders bei

der Aufgabe

1. Bei der Aufgabe eines Paketes hat der

Absender anzugeben, wie dieses im Fall der

Unzustellbarkeit behandelt werden soll.

2. Er kann nur eine der folgenden Verfügungen

treffen

a) Übersendung einer Unzustellbarkeitsmeldung

an ihn selbst;

b) Übersendung einer Unzustelllbarkeitsmeldung

an einen im Bestimmungsland

wohnhaften Dritten;

c) sofortige Rücksendung an den Absender

auf dem Erd- oder Luftweg;

d) Rücksendung an den Absender auf dem

Erd- oder Luftweg nach Ablauf einer

bestimmten Frist;

e) Ausfolgung an einen anderen Empfänger,

erforderlichenfalls unter Nachsendung

auf dem Erd- oder Luftweg (vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels

28, § I, c), Ziffer 2);

f) Nachsendung des Paketes zur Ausfolgung

an des ursprünglichen Empfänger

auf dem Erd- oder Luftweg;

g) Verkauf des Paketes auf Rechnung und

Gefahr des Absenders;

h) Preisgabe des Paketes durch den Absender.

3. Die Verwaltungen müssen Verfügungen

nach § 2 a), b) und g) nicht zulassen, wenn

ihre Rechtsvorschriften es nicht gestatten.

ABSCHNITT II

Besondere Zulassungsbedingungen

Artikel 23

Pakete mit Wertangabe

1. Für die Wertangabe bei Paketen mit

Wertangabe gelten folgende Bestimmnugen

a) für die Postverwaltungen

1. jede Verwaltung kann die Wertangabe

für ihren Bereich auf einen Betrag

beschränken, der nicht niedriger

als 1000 Franken oder der im Inlandsdienst

geltende Betrag sein darf,

wenn letzterer niedriger alt

1000 Franken ist;

2. im Verkehr zwischen Ländern,

deren Verwaltungen unterschiedliche

Höchstbeträge festgelegt haben, darf

jeweils der niedrigste Betrag nicht

überschritten werden;

b) für die Absender

1. es ist verboten, einen Wert anzugeben,

der den wirklichen Wert des

Paketinhaltes übersteigt;

2. est ist gestattet, nur einen Teil des

wirklichen Wertes des Paketes anzugeben.

2. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des wirklichen Wertes des Paketes unterliegt

der gerichtlichen Verfolgung nach den

Rechtsvorschriften des Ursprungslandes.

3. Jedem Absender eines Paketes mit Wertangabe

ist bei der Aufgabe unentgeltlich eine

Aufgabebescheinigung auszufolgen.

Artikel 24

Freizettelpakete

1. Ein Freizettelpaket darf nur angenommen

werden, wenn der Absender sich verpflichtet,

jeden Betrag, den das Bestimmungsamt

beim Empfänger einzuziehen berechtigt

wäre, sowie die Freizettelgebühr nach Artikel

10 zu bezahlen.

2. Das Aufgabeamt kann den Erlag einer

genügenden Sicherstellung verlangen.

Kapitel II

Bedingungen für die Abgabe und die

Nachsendung

ABSCHNITT I

Abgabe

Artikel 25

Allgemeine Regeln für die Abgabe;

Lagerfristen

1. Die Pakete werden allgemein den Empfängern

in kürzester Frist und nach den im

Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgefolgt.

2. Jedes Paket, dessen Ankunft dem Empfänger

angekündigt worden ist, wird vierzehn

Tage oder höchstens einen Monat, von dem

auf den Versand der Ankündigung folgenden

Tag aa gerechnet, zu seiner Verfügung gehalten;

diese Frist kann ausnahmsweise verlängert

werden, wenn die Inlandsvorschriften

der Bestimmungsverwaltung es erlauben.

3. Konnte die Ankündigung nicht abgesandt

werden, so gilt die in den Inlandsvorschriften

des Bestimmungslandes festgesetzte Lagerfrist;

diese auch auf postlagernde Pakete anzuwen-

dende Frist soll in der Regel fünf Monate für

die entfernten Länder (im Sinne des Artikels

107 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag)

und drei Monate für die anderen nicht

überschreiten; das Paket ist in kürzerer Frist

an das Aufgabeamt zurückzusenden, wenn

dies der Absender in einer im Bestimmungsland

bekannten Sprache verlangt hat.

4. Die Lagerfristen nach den §§ 2 und 3

gelten bei Nachsendung auch für die vom

neuen Bestimmungspostamt zuzustellenden

Pakete.

Artikel 26

Abgabe der Eilpakete

1. Die Zustellung eines Eilpaketes oder der

Ankündigung durch besonderen Boten wird

nur einmal versucht.

2. Ist dieser Versuch erfolglos, so gilt das

Paket nicht mehr als Eilpaket.

Artikel 27

Rückschein

Der Absender eines Paketes kann nach den

in Artikel 38 des Vertrages festgelegten Bedingungen

einen Rückschein verlangen. Die

Verwaltungen können diesen Dienst jedoch auf

Pakete mit Wertangabe beschränken, wenn

diese Beschränkung in ihrem Inlandsdienst vorgesehen

ist.

Artikel 28

Unzustellbarkeit beim

Empfänger

1. Nach Empfang der Unzustellbarkeitsmeldung

nach Artikel 22, § 2, a) und b) hat

der Absender oder der dort bezeichnete Dritte

seine Verfügung zu treffen, wobei nur dis

unter § 2, c) bis h) des genannten Artikels

und außerdem eine der folgenden zulässig

sind

a) nochmalige Benachrichtigung des Empfängers;

b) Berichtigung oder Ergänzung der Anschrift;

c) wenn es sich um ein Nachnahmepaket

handelt

1. Aushändigung an eine andere Person

als den Empfänger gegen Einziehung

des angegebenen Nachnahmebetrages;

2. Aushändigung an den ursprünglichen

oder einen anderen Empfänger ohne

Einziehung des Nachnahmebetrages

oder gegen Zahlung eines geringeren

als des ursprünglichen Nachnahmebetrages;

d) gebührenfreie Aushändigung des Paketes

an den ursprünglichen oder einen

anderen Empfänger.

2. Solange sie vom Absender oder vom

Dritten keine Verfügung erhalten hat, kann

die Bestimmungsverwaltung das Paket entweder

dem ursprünglich bezeichneten Empfänger

oder gegebenenfalls einem anderen

nachträglich bezeichneten Empfänger aushändigen

oder das Paket an eine neue Anschrift

nachsenden. Nach Empfang der neuen Verfügungen

sind nur diese gültig und durchführbar.

Sie werden auf dem raschesten Weg (Luft- oder

Erdweg) oder, wenn der Absender oder

der Dritte die entsprechende Telegrammgebühr

bezahlt, telegraphisch übermittelt.

3. Für die Übersendung der Verfügungen

nach § 1 hat der Absender oder der Dritte

die Gebühr nach Artikel 13, d) zu entrichten;

betrifft die Meldung mehrere gleichzeitig bei

demselben Amt von demselben Absender an

denselben Empfänger aufgegebene Pakete, so

wird diese Gebühr nur einmal eingehoben.

Artikel 29

Rücksendung der unzustellbaren

Pakete an den Aufgabeort

1. Jedes Paket, das nicht ausgefolgt werden

konnte, wird an das Aufgabeamt - zurückgesandt)

a) unverzüglich, wenn

1. der Absender es nach Artikel 22, § 2,

c) verlangt hat;

2. der Absender [oder der Dritte nach

Artikel 22, § 2, b)] eine unzulässige

Verfügung getroffen hat;

3. der Absender oder der Dritte sich

weigert, die Gebühr nach Artikel 28,

§ 3 zu entrichten;

4. die Verfügungen des Absenders

oder des Dritten nicht zum gewünschten

Erfolg geführt haben,

gleichgültig ob diese Verfügungen

bei der Aufgabe des Paketes oder

nach Erhalt der Unzustellbarkeitsmeldung

getroffen worden sind;

b) unverzüglich nach Ablauf

1. der gegebenenfalls vom Absender

nach Artikel 22, § 2, d) gesetzten

Frist;

1. der Lagerfristen nach Artikel 25,

wenn sich der Absender nicht nach

Artikel 22 gerichtet hat. In diesem

Fall können jedoch seine Verfügungen

eingeholt werden;

3. einer Frist von zwei Monaten, vom

Tag des Versandes dieser Meldung an

gerechnet, wenn das Amt, das die

Unzustellbarkeitsmeldung ausgefertigt

hat, keine ausreichenden Verfügungen

des Absenders oder des

Dritten erhalten hat oder wenn diese

Verfügungen diesem Amt nicht zugekommen

sind.

2. Ein Paket ist möglichst auf dem gleichen

Weg wie auf dem Hinweg zurückzusenden,

Es kann nur dann auf dem Luftweg zurückgesandt

werden, wenn der Absender die Bezahlung

der Flugzuschläge gewährleistet hat.

3. Jedes auf Grund dieses Artikels zurückgesandte

Paket unterliegt

a) den Gebührenanteilen für den neuen

Versand bis zum Aufgabeamt;

b) den nicht gestrichenen Gebühren und

nicht niedergeschlagenen Abgaben, für

die die Bestimmungsverwaltung im Zeitpunkt

der Rücksendung an das Aufgabeamt

keine Deckung besitzt.

4. Diese Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben

werden vom Absender eingehoben,

Artikel 30

Preisgabe eines unzustellbaren

Paketes durch den Absender

Hat der Absender ein Paket, das dem Empfänger

nicht ausgehändigt werden konnte,

preisgegeben, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung

nach ihren eigenen Rechtsvorschriften

behandelt.

ABSCHNITT II

Nachsendung

Artikel 31

Nachsendung infolge Änderung

des Aufenthaltsortes des Empfängers

oder wegen Anschriftänderung

1. Bei Änderung des Aufenthaltsortes des

Empfängers oder bei Anschriftänderung nach

Artikel 37 kann ein Paket sowohl innerhalb

des Bestimmungslandes als auch über dieses

Land hinaus nachgesandt werden.

2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann

entweder auf Verlangen des Absenders oder

des Empfängers oder auch, wenn die Vorschriften

dieses Landes es zulassen, von Amts

wegen nachgesandt werden.

3. Über das Bestimmungsland hinaus darf

nur auf Verlangen des Absenders oder des

Empfängers nachgesandt werden; in diesem

Fall muß das Paket den Bedingungen für die

neue Beförderung entsprechen.

4. Unter den vorerwähnten Bedingungen

kann die Nachsendung auch auf dem Luftweg

stattfinden, wenn sie vom Absender oder vom

Empfänger verlangt und die Zahlung der

Flugzuschläge für die neue Beförderung sichergestellt

wird.

5. Der Absender kann jede Nachsendung

untersagen.

6. Für die erste oder jede etwaige weitere

Nachsendung können für jedes Paket eingehoben

werden

a) bei Nachsendung innerhalb des Bestimmungslandes

die nach den Vorschriften

der beteiligten Verwaltung für die

Nachsendung festgesetzten Gebühren;

b) bei Nachsendung außerhalb des Bestimmungslandes

die Gebührenanteile und

Flugzuschläge für die neue Beförderung;

c) die Gebühren und Abgaben, die von den

vorhergehenden Bestimmungsverwaltungen

nicht gestrichen werden.

7. Die Gebährenanteile, Gebühren und Abgaben

nach § 6 werden vom Empfänger eingehoben.

Artikel 32

Fehlgeleitete und nachzusendende

Pakete

1. Jedes aus einem dem Absender oder der

abfertigenden Verwaltung zur Last fallenden

Versehen fehlgeleitete Paket ist von der Verwaltung,

der es zugekommen ist, auf dem

kürzesten von ihr selbst benützten Leitweg

nach dem richtigen Bestimmungsort weiterzuleiten,

2. Jedes fehlgeleitete Flugpostpaket muß

auf dem Luftwege weitergeleitet werden.

3. Jedes nach diesem Artikel weitergeleitete

Paket unterliegt den Gebührenanteilen für die

Beförderung an seinen richtigen Bestimmungsort

sowie den Gebühren und Abgaben nach Artikel

31, § 6, c).

4. Diese Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben

werden von der Verwaltung eingehoben,

der das Auswechslungsamt untersteht,

das das Paket fehlgeleitet hat. Diese Verwaltung

hebt sie gegebenenfalls vom Absender

ein.

Artikel 33

Rücksendung der zu Unrecht

angenommenen Pakete an den

Aufgabeort

1. Jedes zu Unrecht angenommene und an

den Aufgabeort rückgesandte Paket unterliegt

den Gebührenanteilen, Gebühren und Abgaben

mach Artikel 29, § 3.

2. Die Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben

gehen zu Lasten

a) des Absenders, wenn das Paket wegen

eines von ihm verschuldeten Fehlers zu

Unrecht angenommen wurde oder wenn

es unter eines der Verbote nach Artikel

19 fällt;

b) der für den Fehler verantwortlichen Verwaltung,

wenn das Paket wegen eines

vom Postdienst verschuldeten Fehlers zu

Unrecht angenommen wurde. In (diesem

Fall hat der Absender Anspruch auf Erstattung

der gezahlten Gebühren.

3. Reichen die der rücksendenden Verwaltung

zustehenden Gebührenanteile zur Deckung

der Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben

nach § 1 nicht aus, so werden die restlichen

Kosten von der Aufgabeverwaltung hereingebracht.

4. Wenn sie darüber hinausgehen, erstattet

die rücksendende Verwaltung der Aufgabeverwaltung

den Überschuß an Gebührenanteilen

zur Rückzahlung an den Absender.

Artikel 34

Rucksendung an den Aufgabeort

wegen Einstellung des Dienstes

Die Rücksendung eines Paketes an den Aufgabeort

wegen Einstellung des Dienstes ist gebührenfrei;

die für den Hinweg eingehobenen

und noch nicht vergüteten Gebührenanteile

werden dem Absender zurückgezahlt.

Kapitel III

Besondere Bestimmungen

Artikel 35

Nichtbeachtung der getroffenen

Verfügungen durch eine

Verwaltung

Falls die Bestimmungsverwaltung oder eine

Durchgangsverwaltung die bei der Aufgabe

oder nachher getroffenen Verfügungen des

Absenders nicht beachtet hat, ist sie verpflichtet,

die Anteile für die Beförderung (Hin-

und Rückweg) und die etwaigen anderen nicht

gestrichenen Gebühren und Abgaben zu

tragen; die für den Hinweg bezahlten Kosten

gehen jedoch zu Lasten des Absenders, wenn

dieser bei der Aufgabe oder nachher verfügt

hat, daß er das Paket im Falle der Unzustellbarkeit

preisgibt oder seinen Verkauf

wünscht.

Artikel 36

Pakete mit Gegenständen, deren

baldiger Verderb oder Fäulnis

zu befürchten ist

Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände,

deren baldiger Verderb oder Fäulnis

zu befürchten ist, dürfen auch unterwegs auf

dem Hin- oder Rückwege, ohne vorherige

Benachrichtigung oder gerichtliche Förmlichkeit,

zugunsten des Berechtigten sofort verkauft

werden; ist der Verkauf aus irgendeinem

Grunde nicht möglich, so werden die

verdorbenen oder verfaulten Gegenstände

vernichtet.

Artikel 37

Zurückziehung; Änderung oder

Berichtigung der Anschrift

1. Der Absender eines Paketes kann nach Artikel

27 des Vertrages verlangen, daß es an

den Aufgabeort zurückgesandt oder die Anschrift

geändert werde, wenn die Zahlung der

nach Artikel 29, § 3, und 31, § 6 für jede

neue Beförderung fälligen Beträge sichergestellt

ist.

2. Die Verwaltungen müssen jedoch Verlangen

nach § 1 nicht zulassen, wenn sie diese

in ihrem Inlandsdienst nicht annehmen.

Artikel 38

Nachforschung und Auskunftsersuchen

1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachforschungen

und Auskunftsersuchen zu Paketen,

die bei anderen Verwaltungen aufgegeben

wurden, entgegenzunehmen.

2. Die Nachforschung ist nur innerhalb

eines Jahres, vom Tag nach der Aufgabe des

Paketes an gerechnet, zulässig.

3. Von einer Verwaltung eingehende Auskunftsersuchen

müssen unter der einzigen Bedingung,

daß sie der beteiligten Verwaltung

innerhalb einer Frist von 15 Monaten, vom

Tag nach der Aufgabe der Pakete an gerechnet,

zukommen, entgegengenommen und behandelt

werden. Jede Verwaltung hat die Auskunftsersuchen

in kürzester Frist zu behandeln.

4. Außer wenn der Absender die Rückscheingebühr

nach Artikel 13, i) voll entrichtet

hat, wird für jede Nachforschung oder jedes

Auskunftsersuchen eine „Nachforechungsgebühr"

in der Höhe der Gebühr nach Artikel

14, k) eingeboben.

5. Gewöhnliche Pakete und Pakete mit

Wertangabe müssen in getrennten Nachforschungsschreiben

oder Auskunftsersuchen behandelt

werden. Betrifft die Nachforschung

oder das Auskunftsersuchen mehrere gleichzeitig

bei demselben Amt von demselben Absender

an denselben Empfänger aufgegebene

und auf demselben Leitweg beförderte Pakete

gleicher Art, so wird diese Gebühr nur einmal

eingehoben. Die Nachforschungsgebiihr wird

zurückerstattet, wenn die Nachforschung oder

das Auskunftsersuchen durch ein dienstliches

Versehen verursacht worden ist.

Titel III

Haftung

Artikel 39

Grundsatz und Umfang der

Haftung der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen haften für Verlust,

Beraubung oder Beschädigung von Paketen

außer in den Fällen nach Artikel 40. Ihre Haftung

erstreckt sich sowohl auf die im offenen

Durchgang beförderten als auch auf die in geschlossenen

Kartenschlüssen abgefertigten Pakete.

2. Der Absender hat Anspruch auf einen

grundsätzlich dem wirklichen Betrag des Verlustes,

der Beraubung oder der Beschädigung

entsprechenden Ersatzbetrag; mittelbarer Schaden

oder entgangener Gewinn bleiben außer

Betracht. Jedoch darf der Ersatzbetrag keinesfalls

übersteigen!

a) für Pakete mit Wertangabe den Betrag

der Wertangabe in Goldfranken; bei der

Nachsendung oder der Rücksendung

eines Flugpostpaketes mit Wertangabe

auf dem Erdweg ist jedoch die Haftung

für die zweite Beförderungsstrecke auf

die Haftung beschränkt, die für auf

diesem Weg beförderte Pakete gilt;

b) für andere Pakete die nachstehenden Beträge

15 Franken für ein Paket

bis 1 Kilogramm,

25 Franken für ein Paket

über 1 bis 3 Kilogramm,

40 Franken für ein Paket

über 3 bis 5 Kilogramm,

60 Franken für ein Paket

über 5 bis 10 Kilogramm

80 Franken für ein Paket

über 10 bis 15 Kilogramm,

100 Franken für ein Paket

über 15 bis 20 Kilogramm.

3. Der Ersatzbetrag wird nach dem in Goldfranken

umgerechneten handelsüblichen Preis

berechnet, der für Waren gleicher Art am Ort

und zum Zeitpunkt der Aufgabe des Paketes

galt; in Ermangelung eines handelsüblichen

Preises ist der Ersatzbetrag auf derselben

Grundlage nacht dem gemeinen Wert der

Ware zu berechnen.

4. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung

oder die völlige Beschädigung eines Paketes

Ersatz zu leisten ist, hat der Absender

oder bei Anwendung des § 6 der Empfänger

außerdem Anspruch auf Rückerstattung der

bezahlten Gebühren mit Ausnahme der Wertgebühr;

das gilt auch für Sendungen, deren

Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten

Zustandes verweigert hat, sofern dieser

durch den Postdieast verursacht wurde und er

dafür zu haften hat.

5. Ist der Vorlust, die völlige Beraubung

oder die völlige Beschädigung auf höhere Gewalt

zurückzuführen und daher kein Ersatzbetrag

zu zahlen, so hat der Absender Anspruch

auf Erstattung der Land- und Seegebührenanteile

sowie der Flugzuschläge für

einen vom Paket nicht durchlaufenen

Streckenabschnitt sowie der Gebühren irgend

welcher Art, die für einen nicht geleisteten

Dienst vorausbezahlt worden sind.

6. Abweichend von § 2 hat der Empfänger

Anspruch auf den Ersatzbetrag, wenn er ein

beraubtes oder beschädigtes Paket übernommen

hat.

7. Der Absender ist berechtigt, seine Ansprüche

nach § 2 dem Empfänger abzutreten.

Umgekehrt ist der Empfänger berechtigt, seine

Ansprüche nach § 6 dem Absender abzutreten.

Absender oder Empfänger können eine dritte

Person zur Übernahme des Ersatzbetrages ermächtigen.

Artikel 40

Haftungsfreiheit der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen haften nicht für

Pakete, die entweder nach ihren Inlandsvorschriften

für gleichartige Sendungen oder nach

Artikel 9, § 3 des Vertrages ausgefolgt worden

sind; die Haftung bleibt jedoch bestehen

a) wenn eine Beraubung oder eine Beschädigung

vor oder bei der Abgabe festgestellt

wird oder wenn der Empfänger oder bei

Rücksendung an den Aufgabeort der

Absender bei der Aushändigung eines

beraubten oder beschädigten Pakets Vorbehalte

macht, sofern dies nach den Inlandsvorschriften

zulässig ist;

b) wenn der Empfänger oder bei Rücksendung

an den Aufgabeort der Absender,

ungeachtet einer vorschriftsmäßig

gegebenen Übernahmsbestätigung, unverzüglich

der Verwaltung, die ihm das

Paket ausgefolgt hat, erklärt, einen

Schaden festgestellt zu haben, und den

Beweis liefert, daß die Beraubung oder

die Beschädigung nicht nach der Abgabe

eingetreten ist.

2. Die Verwaltungen haften nicht

1. für den Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung eines Paketes

a) im Falle höherer Gewalt. Die Verwaltung,

in deren Dienst der Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

eingetreten ist, muß

nach den Rechtsvorschriften ihres

Landes entscheiden, ob der Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

auf Umstände zurückzuführen

sind, die einen Fall

höherer Gewalt darstellen; diese

Umstände sind der Verwaltung

des Aufgabelandes über deren Verlangen

zur Kenntnis zu bringen.

Die Haftung bleibt jedoch für dit

Verwaltung des Aufgabelandes bestehen,

die für Schäden aus

höherer Gewalt haftet (Artikel 11,

§ 2);

b) wenn sie über den Verbleib von

Paketen deshalb keine Rechenschaft

ablegen können, weil die

Dienstpapiere infolge höherer Gewalt

vernichtet worden sind und

der Beweis für ihre Haftung nicht

anderweitig erbracht werden kann;

c) wenn der Schaden auf schuldhaftes

Verhalten des Absenders oder auf

die natürliche Beschaffenheit des

Inhalts des Pakets zurückzuführen

1st;

d) wenn es sich um Pakete handelt,

deren Inhalt unter die Verbote

nach Artikel 19, a), Ziffer 2, 4, J,

6 und 7 und b) fällt, sofern diese

Pakete wegen ihres Inhaltes von

der zuständigen Behörde beschlagnahmt

oder vernichtet worden

sind;

e) wenn es sich um Pakete handelt,

bei denen in betrügerischer Weise

ein höherer als der wirkliche Wert

des Inhalts angegeben wurde;

f) wenn, der Absender innerhalb der

Frist nach Artikel 38, § 2 keine

Nachforschung verlangt hat;

g) wenn es sich um Kriegsgefangenen-

und Interniertenpakete

handelt;

2. für Pakete, die auf Grund der Rechtsvorschriften

des Bestimmungslandes

beschlagnahmt worden sind;

3. bei See- oder Luftbeförderung, wenn

sie bekanntgegeben haben, daß sie

nicht in der Lage sind, die Haftung

für Pakete mit Wertangabe an Bord

der von ihnen benützten Schiffe oder

Flugzeuge, zu übernehmen; sie übernehmen

nichtsdestoweniger für die Pakete

mit Wertangabe in Kartenschlüssen

die für ein Paket gleichen Gewichtes

ohne Wertangabe vorgesehene

Haftung.

3. Die Postverwaltungen übernehmen keine

Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form

diese auch ausgestellt worden sind, sowie für

die Verfügungen der Zollbehörde bei der Prüfung

der zollstellungspflichtigen Pakete.

Artikel 41

Haftung des Absenders

1. Der Absender eines Paketes haftet im

gleichen Umfang wie die Verwaltungen selbst

für alle Schäden an anderen Postsendungen,

die durch die Versendung von nicht zur Beförderung

zugelassenen Gegenständen oder die

Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen

verursacht wurden, sofern kein schuldhaftes

Verhalten der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen

vorliegt.

2. Die Annahme eines solchen Paketes durch

das Aufgabeamt befreit den Absender nicht

von seiner Haftung.

3. Die Verwaltung, die einen Schaden feststellt,

für den der Absender haftet, verständigt

die Aufgabeverwaltung, die gegebenenfalls das

Verfahren gegen den Absender einzuleiten

hat

Artikel 42

Abgrenzung der Haftung

zwischen den Verwaltungen

1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die

Verwaltung, die, nachdem sie das Paket unbeanstandet

übernommen hat und in den Besitz

aller vorschriftsmäßigen Unterlagen für die

Nachforschung gelangt ist, weder die Aushändigung

an den Empfänger noch gegebenenfalls

die ordnungsmäßige Weitergabe an eine andere

Verwaltung nachweisen kann,

2. Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung

ist bis zum Beweis des Gegenteils

und vorbehaltlich des § 4 von jeder Haftung

befreit

a) wenn sie die Ausführungsbestimmungen

für die Prüfung der Kartanschlüsse und.

Pakete und die Feststellung von Vorschriftswidrigkeiten

befolgt hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr die

Nachforschung erst nach der Vernichtung

der das gesuchte Paket betreffenden

Dienstpapiere nach Ablauf der vorschriftsmäßigen

Aufbewahrungsfrist zugegangen

ist; dieser Vorbehalt beeinträchtigt

jedoch nicht die Rechte des Ersatzfordernden.

3. Hat sich der Verlust, die Beraubung oder

Beschädigung im Dienstibereich eines Luftfahrtuntenehmens

ereignet, so ist die Verwaltung

des Landes, das die Beförderungskosten

erhielt, vorbehaltlich Artikel 1, § 6 des Vertrages

und § 7 des vorliegenden Artikels verpflichtet,

den dem Absender gezahlten Ersatzbetrag

der Aufgabeverwaltung zu erstatten.

4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung während der Beförderung

eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden

kann, auf welchem Gebiet oder im Dienstbebereich

welchen Landes dies eingetreten ist,

tragen die betroffenen Verwaltungen den

Schaden zu gleichen Teilen; handelt es sich

jedoch um ein beschädigtes gewöhnliches Paket

und übersteigt der Ersatzbetrag nicht

25 Goldfranken, so wird dieser Betrag unter

Ausschluß der Zwischenverwaltungen zu

gleichen Teilen von der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung

getragen. Wenn die

Beraubung oder die Beschädigung im Bestimmungsland

oder bei Rücksendung an den Absender

im Aufgabeland festgestellt worden ist,

so hat die Verwaltung dieses Landes nachzuweisen,

daß

a) weder die Verpackung noch der Verschluß

des Paketes sichtbare Spuren einer

Beraubung oder Beschädigung aufwiesen;

b) bei Paketen mit Wertangabe das bei der

Aufgabe festgestellte Gewicht unverändert

ist;

c) bei der Beförderung der Pakete in geschlossenen

Behältern diese sowie ihr

Verschluß unversehrt waren.

Ist ein solcher Beweis von der Bestimmungsverwaltung

oder gegebenenfalls von der Aufgabeverwaltung

erbracht worden, so kann

keine der übrigen beteiligten Verwaltungen

ihre Haftung unter Berufung darauf ablehnen,

daß sie das Paket der nächsten Verwaltung

unbeanstandet übergeben hat.

5. Bei samthafter Eintragung der Sendungen

nach Artikel 55, §§ 2 und 3 kann keine der

beteiligten Verwaltungen ihre Haftung unter

Berufung darauf ablehnen, daß die Zahl der

im Kartenschluß vorgefundenen Pakete von

der in der Frachtkarte angegebenen abweicht.

6. Bei samthafter Eintragung können die

beteiligten Verwaltungen stets vereinbaren,

die Haftung bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung

von Paketen bestimmter vereinbarter

Paketarten zu teilen.

7. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber

den anderen Verwaltungen für die Pakete mit

Wertangabe geht keinesfalls über den von ihr

zugelassenen Höchstbetrag der Wertangabe

hinaus.

8. Ist ein Paket durch höhere Gewalt in

Verlust geraten, beraubt oder beschädigt worden,

so haftet die Verwaltung, auf deren

Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann, wenn beide Verwaltungen für

Schäden aus höherer Gewalt haften.

9. Wenn der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung eines Paketes mit Wertangabe

auf dem Gebiet oder im Dienst einer Zwischenverwaltung

eingetreten ist, die Pakete mit

Wertangabe nicht zuläßt oder die eine hochstzulässige

Wertangabe festgesetzt hat, die niedriger

als der Betrag des Verlustes ist, trägt

die Aufgabeverwaltung den nach § 7 des vorliegenden

Artikels und nach Artikel 1, § 6 des

Vertrages durch die Zwischenverwaltung nicht

gedeckten Betrag.

10. Die Bestimmung des § 9 wird auch bei

See- und Luftbeförderung angewendet, wenn

der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

im Dienst der Verwaltung eines Vertragslandes

eingetreten ist, welches die vorgesehene

Haftung für Pakete mit Wertangabe nicht

übernimmt (Artikel 40, § 2, Ziffer 3).

11. Die Zoll- und anderen Beträge, deren

Niederschlagung nicht erreicht werden konnte,

gehen zu Lasten der für den Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung haftenden

Verwaltungen.

12. Die Verwaltung, die die Zahlung der

Entschädigung durchgeführt hat, tritt bis zur

Höhe dieses Ersatzbetrages in die Rechte des

Entschädigten hinsichtlich aller etwaigen Ansprüche

gegen den Empfänger, Absender oder

Dritte ein.

Artikel 43

Zahlung des Ersatzbetrages

1. Vorbehaltlich des Rückgriffrechtes gegen

die haftende Verwaltung obliegt die Verpflichtung

zur Zahlung des Ersatzbetrages sowie

zum Ersatz der Gebühren und Abgaben entweder

der Aufgabeverwaltung oder nach Artikel

39, § 6 der Bestimmungsverwaltung.

2. Diese Zahlung hat so bald wie möglich,

spätestens binnen sechs Monaten, von dem der

Nachforschung folgenden Tag an gerechnet,

zu erfolgen.

3. Wenn die Zahlungspflichtige Verwaltung

nicht für höhere Gewalt haftet und wenn bis

zum Ablauf der Frist nach § 2 die Frage, ob

der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

auf einen solchen Fall zurückzuführen ist,

noch nicht entschieden ist, kann sie die Regelung

der Ersatzleistung ausnahmsweise über

diese Frist hinausschieben.

4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung

kann den Ersatzberechtigten

für Rechnung jener anderen an der

Beförderung beteiligten Verwaltungen entschädigen,

die, nachdem sie ordnungsgemäß

befaßt worden ist, fünf Monate verstreichen

ließ, ohne die Angelegenheit zu erledigen oder

ohne der Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung

bekanntzugeben, daß gegebenenfalls der

Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

vermutlich auf höhere Gewalt zurückzuführen

ist.

Artikel 44

Erstattung der Entschädigung

an die Verwaltung, die die Zahlung

geleistet hat

1. Die verantwortliche Verwaltung oder

jene, für deren Rechnung die Zahlung nach

Artikel 42 durchgeführt wurde, ist verpflichtet,

der Verwaltung, die die Zahlung nach Artikel

43 geleistet hat und „zahlende Verwaltung"

genannt wird, den dem Berechtigten

tatsächlich gezahlten Ersatzbetrag zu erstatten;

dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von

vier Monaten, vom Zeitpunkt der Versendung

der Mitteilung über die Zahlung an gerechnet,

zu erstatten.

2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 42 von

mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß

der volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb

der Frist nach § 1 von der ersten Verwaltung,

die das gegenständliche Paket ordnungsgemäß

erhalten hat, aber die ordnungsgemäße

Weiterleitung an den entsprechenden Dienst

nicht nachweisen kann, an die zahlende Verwaltung

gezahlt werden. Es obliegt dieser Verwaltung,

von den anderen verantwortlichen

Verwaltungen den allenfalls auf jede von

ihnen entfallenden Anteil an der Entschädigung

des Ersatzberechtigten einzuziehen.

3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung

ist nach den Zahlungsrichtlinien des Artikels

10 des Vertrages durchzuführen.

4. Ist die Haftung anerkannt worden oder

liegt der Fall nach Artikel 43, § 4 vor, so

kann der Ersatzbetrag auch von Amts wegen

von der verantwortlichen Verwaltung auf dem

Abrechnungsweg entweder unmittelbar oder

durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung

eingezogen werden, die den Betrag

ihrerseits der folgenden Verwaltung in Rechnung

stellt; dieses Verfahren wird so oft

wiederholt, bis der gezahlte Betrag der haftpflichtigen

Verwaltung angelastet worden ist;

gegebenenfalls sind die Bestimmungen der

Ausführungsvorschrift über die Aufstellung

von Rechnungen zu beachten.

5. Die zahlende Verwaltung kann die Erstattung

des Ersatzbetrages von der verantwortlichen

Verwaltung nur innerhalb der Frist

von einem Jahr, gerechnet vom Tage des Versandes

der Anzeige der Zahlung oder vom

Tage des Ablaufes der Frist nach Artikel 43,

§ 4 verlangen.

6. Die Verwaltung, deren Haftung ordnungsgemäß

festgestellt worden ist und die zunächst

die Zahlung der Entschädigung abgelehnt hat,

muß alle Nebenkosten übernehmen, die aus

der nicht gerechtfertigten Verzögerung der

Zahlung entstehen.

Artikel 45

Allfällige Rückforderung der

Entschädigung vom Absender

oder vom Empfänger

1. Wird ein als verloren angesehenes Paket

oder ein Teil davon nach Zahlung des Ersatzbetrages

wieder aufgefunden, so sind der

Empfänger und der Absender hievon zu benachrichtigen;

je nachdem wird erster er oder

letzterer außerdem noch davon verständigt,

daß er das Paket innerhalb einer Frist von

drei Monaten gegen Rückzahlung des erhaltenen

Ersatzbetrages in Empfang nehmen kann.

Hat der Absender oder gegebenenfalls der

Empfänger das Paket in dieser Frist nicht verlangt,

wird der gleiche Schritt bei dem anderen

Beteiligten unternommen.

2. Übernimmt der Absender oder der Empfänger

das wiederaufgefundene Paket oder den

wiederaufgefundenen Teil des Paketes gegen

Rückzahlung des Ersatzbetrages, so wird dieser

Betrag der Verwaltung oder gegebenenfalls den

Verwaltungen, die den Schaden getragen haben,

rückerstattet.

3. Verzichten Absender und Empfänger auf

die Übernahme des Pakets, geht dieses in das

Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls

der Verwaltungen, die den Schaden getragen

haben über.

4. Wird der Nachweis der Abgabe erst nach

Ablauf der Frist von fünf Monaten nach

Artikel 43, § 4 erbracht, verbleibt der gezahlte

Ersatz zu Lasten der Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung,

wenn der gezahlte Betrag

aus irgendeinem Grund vom Absender nicht

eingehoben werden kann.

5. Wird bei Wiederauffindung eines Paketes

mit Wertangabe festgestellt, daß der Wert

seines Inhaltes geringer ist als der gezahlte

Ersatzbetrag, hat der Absender, oder bei Anwendung

des Artikels 39, § 6 der Empfänger,

diesen Ersatzbetrag gegen Rückgabe des Paketes

mit Wertangabe unbeschadet der sich aus

der betrügerischen Wertangabe nach Artikel

23, § 2 ergebenden Folgen, zurückzuzahlen.

Titel IV

Gebührenanteile der Verwaltungen

Gebührenanrechte

Kapitel I

Gebührenanteile

Artikel 46

Anfangs- und Endgebührenanteil

1. Die zwischen zwei Verwaltungen ausgetauschten

Pakete unterliegen den Anfangs- und

Endgebührenanteilen, die wie folgt für jedes

Paket und für jedes Land festgesetzt sind

Für die beiden letzten Gewichtsstufen können

jedoch die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen

die ihnen zustehenden Anfangs- und

Endgebührenanteile nach eigenem Ermessen

festsetzen.

2. Die Gebührenanteile nach § 1 sind von

der Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen,

sofern nicht dieses Abkommen Abweichungen

von diesem Grundsatz vorsieht.

Artikel 47

Durchgangsgebührenanteil

1. Die zwischen zwei Verwaltungen oder

zwei Ämtern derselben Verwaltung durch Vermittlung,

der Landdienste einer oder mehrerer

Verwaltungen ausgetauschten Pakete unterliegen

zugunsten der Durchgangständer oder

jener Länder, deren Dienste an der Landbeförderung

beteiligt sind, folgenden Durchgangsgebührenanteilen

2. Jedes der im § 1 vorgesehenen Länder ist

berechtigt, für jedes Paket die Durchgangsgebührenanteile

nach der Entfernungsstufe zu

verlangen, die der mittleren gewichteten Entfernung

der von ihm durchgeführten Paketdurchgangsbeförderung

entspricht. Diese Entfernung

wird vom Internationalen Büro berechnet.

3. Für die Weiterleitung von Kartenschlüssen

und von Paketen im offenen Durchgang, die

im selben Hafen ankommen und abgehen

(Durchgang ohne Landstrecke), durch den

Dienst eines vermittelnden Landes, gegebenenfalls

nach Zwischenlagerung, sind die §§ 1

und 2 anzuwenden.

4. Bei Flugpostpaketen kommt der Landgebührenanteil

für die Zwischenverwaltungen

nur dann zur Anwendung, wenn das Paket

in ihrem Bereich tatsächlich auf dem Landweg

befördert worden ist.

5. Die Gebührenanteile nach § 1 sind von

der Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen,

sofern nicht dieses Abkommen Abweichungen

von diesem Grundsatz vorsieht.

Artikel 48

Ermäßigung oder Erhöhung des

Anfangs- und Endgebührenanteils

1. Die Verwaltungen können ihren Anfangs- und

Endgebührenanteil gleichzeitig ermäßigen

oder erhöhen.

2. Die Erhöhung für die Gewichtsstufen bis

10 Kilogramm darf gegebenenfalls die Hälfte

des Anfangs- und Endgebührenanteils nach

Artikel 46, § 1 nicht übersteigen. Die Ermäßigung

kann nach dem Ermessen der beteiligten

Verwaltungen festgesetzt werden.

J. Eine solche Änderung oder die späteren

Änderungen müssen, um anwendbar zu sein,

a) nach dem Ermessen jeder Verwaltung am

1. Jänner oder am 1. Juli in Kraft

treten;

b) mindestens drei Monate vorher dem

Internationalen Büro angezeigt werden;

allfällige Änderungen, für die diese Fristen

nicht eingehalten worden sind, werden

erst am nachfolgenden 1. Jänner

oder 1. Juli berücksichtigt;

c) den beteiligten Verwaltungen mindestens

zwei Monate vor den nach a) festgesetzten

Daten bekanntgegeben werden;

d) wenigstens während eines Jahres in

Kraft bleiben.

Artikel 49

Seegebührenanteil

1. Jedes Land, dessen Dienst an der Seebeförderung

von Paketen beteiligt ist, darf die

Seegebührenanteile nach der Übersicht des § 2

verlangen. Diese Gebührenanteile sind von der

Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen, sofern

nicht dieses Abkommen Abweichungen

von diesem Grundsatz vorsieht.

2. Für jede Seebeförderung wird der Seegebührenanteil

nach den Angaben der nachstehenden

Übersicht berechnet

3. Gegebenenfalls werden die Entfernungsstufen

zur Festsetzung des Betrages der zwischen

zwei Ländern anzuwendenden Seegebührenanteile

auf der Grundlage einer gewichteten

mittleren Entfernung berechnet, die

auf Grund des Ladegewichts der zwischen den

betreffenden Häfen der beiden Länder beförderten

Kartenschlüsse festgesetzt wird.

4. Für die Seebeförderung zwischen zwei

Häfen desselben Landes darf der Gebührenanteil

nach § 2 nicht verlangt werden, wenn die

Verwaltung dieses Landes für dieselben

Pakete schon die Vergütung für die Landbeförderung

erhält.

5. Bei Flugpostpaketen kommt der Seegebührenanteil

für die Zwischenverwaltungen

oder die vermittelnden Dienste nur dann in

Betracht, wenn die Pakete in deren Bereich

tatsächlich auf dem Seeweg befördert worden

sind; jede Seebeförderung des Aufgabe- oder

des Bestimmungslandes ist dabei als vermittelnder

Dienst zu betrachten.

Artikel 50

Ermäßigung oder Erhöhung des

Seegebührenanteils

I. Die Verwaltungen können den Seegebührenanteil

nach Artikel 49, § 2, um höchstens

50% erhöhen. Hingegen können sie ihn nach

freiem Ermessen ermäßigen.

2. Diese Befugnis unterliegt den im Artikel

48, § 3, festgesetzten Bedingungen.

3. Jede Erhöhung muß auch für die Pakete

gelten, die in dem Land aufgegeben worden

sind, das die Seebeförderung durchführt; diese

Verpflichtung erstreckt sich jedoch weder auf

den Verkehr zwischen einem Land und den

Gebieten, deren internationale Beziehungen es

wahrnimmt, noch auf den Verkehr zwischen

diesen Gebieten.

Artikel 51

Anwendung neuer Gebührenanteile

als Folge von unvorhersehbaren

Leitwegänderungen

Wenn eine Verwaltung durch höhere Gewalt

oder ein unvorhersehbares Ereignis gezwungen

wird, für die Beförderung ihrer eigenen Pakete

einen neuen Leitweg zu benützen, der zusätzliche

Land- oder Seebeförderungskosten verursacht,

hat sie sofort telegraphisch alle Verwaltungen,

deren Schlüsse oder Pakete im

offenen Durchgang über ihr Land geleitet werden,

hievon zu verständigen. Ab dem fünften

Tag nach Abfertigung dieser Mitteilung ist die

vermittelnde Verwaltung berechtigt, der Aufgabeverwaltung

die dem neuen Weg entsprechenden

Land- und Seegebührenanteile in Rechnung

zu stellen.

Artikel 52

Grundgebühr und Berechnung

der Kosten für die Flugbeförderung

1. Die Grundgebühr, die bei der Abrechnung

über Flugbeförderung zwischen den Verwaltungen

anzuwenden ist, ist auf maximal 1 Tausendstel

Franken je Kilogramm Bruttogewicht

und Kilometer festgelegt; diese Gebühr ist auf

Bruchteile eines Kilogramms verhältnismäßig

anzuwenden.

2. Die Kosten für die Flugbeförderung von

Flugpostpaketkartenschlüssen werden nach der

in § 1 angegebenen tatsächlichen Grundgebühr

und den Kilometerentfernungen entsprechend

der „Liste der Flugpostentfernungen" nach

Artikel 201, § 1, b) der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag einerseits und nach dem Bruttogewicht

der Kartenschlüsse anderseits berechnet.

3. Die der Zwischenverwaltung für die im

offenen Durchgang beförderten Flugpostpakete

geschuldeten Kosten sind grundsätzlich wie in

§ 1 angegeben, jedoch für jedes Bestimmungs-

land je halbes Kilogramm festgesetzt. Wird

jedoch das Gebiet des Bestimmungslandes dieser

Pakete von einer oder mehreren Fluglinien mit

mehreren Zwischenlandungen auf diesem

Staatsgebiet angeflogen, so werden die Beförderungskosten

auf der Grundlage eines mittleren

gewichteten Satzes berechnet, der unter

Bedachtnahme auf das Gewicht der bei jeder

Zwischenlandung ausgeladenen Pakete festgelegt

wird. Die zu zahlenden Kosten werden

je Paket berechnet, wobei das Gewicht jedes

Paketes auf das nächste halbe Kilogramm aufgerundet

wird.

4. Jede Bestimmungsverwaltung, die im

Innern ihres Landes Flugpostpakete auf dem

Luftweg befördert, hat Anspruch auf Zahlung

der Kosten für diese Beförderung. Diese Kosten

müssen für alle Schlüsse aus dem Ausland

gleich sein, gleichgültig ob die Pakete auf dem

Luftweg befördert werden oder nicht.

5. Die Kosten nach § 4 werden in Form

eines Einheitspreises festgesetzt, der für alle

Flugpostpakete nach diesem Land auf der

Grundlage der Gebühr nach § 1 und nach der

gewichteten mittleren Entfernung der von den

Flugpostpaketen des internationalen Dienstes

auf dem Binnenflugnetz zurückgelegten Strecken

berechnet wird. Die gewichtete mittlere Entfernung

wird als Funktion des Bruttogewichtes

aller dem Bestimmungsland zukommenden

Flugpostpaketkartenschlüsse einschließlich der

im Innern des Landes nicht auf dem Luftweg

weitergeleiteten Flugpostpakete bestimmt.

6. Der Anspruch auf Bezahlung der Kosten

nach § 4 unterliegt den im Artikel 48, § 3 festgelegten

Bedingungen.

7. Die Umladung von unterwegs befindlichen

Flugpostpaketen, die mehrere aufeinanderfolgende

verschiedene Flugdienste in Anspruch

nehmen, auf dem gleichen Flughafen wird ohne

Vergütung durchgeführt.

8. Kein Landdurchgangsgebührenanteil ist zu

bezahlen

a) für die Umladung von Flugpostkartenschlüssen

zwischen zwei Flughäfen derselben

Stadt,

b) für die Beförderung dieser Kartenschlüsse

zwischen dem Flughafen einer Stadt und

einem Lager in derselben Stadt und für

die Rückleitung der gleichen Kartenschlüsse

zu ihrer Weiterleitung.

Artikel S3

Flugbeförderungskostenfür verlorene

oder vernichtete

Sendungen

Bei Verlust oder Vernichtung von Flugpostpaketen

wegen eines Unfalles des Flugzeuges

oder irgendeiner anderen Ursache, für die die

Fluggesellschaft die Haftung zu übernehmen

hat, ist die Aufgabeverwaltung von jeder Zahlung

für die Flugbeförderung der verlorengegangenen

oder zerstörten Flugpostpakete auf

irgendeiner Teilstrecke der Linie befreit.

Artikel 54

Außerordentlicher Anfangs- und

Endgebührenanteil

Unter dem Vorbehalt, daß die im Artikel

48, § 3 festgesetzten Bedingungen eingehalten

werden, kann jede Verwaltung gleichzeitig

für jedes bei ihren Ämtern aufgegebene

oder an sie gerichtete Paket einen außerordentlichen

Anfangs- und Endgebührenanteil von

höchstens 50 Centimen einheben.

Kapitel II

Gebührenanrechte

Artikel 55

Allgemeiner Grundsatz

1. Die Gebührenanteile werden den beteiligten

Verwaltungen grundsätzlich für jedes Paket

zugeteilt.

2. Bei der Beförderung in unmittelbaren

Kartenschlüssen können jedoch die Aufgabeverwaltung

und die Bestimmungsverwaltung,

gegebenenfalls auch mit den Zwischenverwaltungen,

die Vergütung der Land- und Seegebührenanteile

samthaft nach Gewichtsstufen

vereinbaren.

3. Bei der Beförderung in unmittelbaren

Kartenschlüssen kann die Aufgabeverwaltung

stets mit der Bestimmungsverwaltung, gegebenenfalls

auch mit den Zwischenverwaltungen,

vereinbaren, ihnen für jedes Paket oder jedes

Kilogramm des Bruttogewichts der Kartenschlüsse

auf der Grundlage der Land- und Seegebührenanteile

berechnete Beträge zu vergüten.

Artikel 56

Dienstpakete. Kriegsgefangenen-

und Interniertenpakete

Für die Dienstpakete und die Kriegsgefangenen-

und Interniertenpakete wird außer den

für Flugpostpakete geltenden Flugbeförderungskosten

kein Gebührenanteil gutgeschrieben.

Titel V

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 57

Anwendung des Vertrags

Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 58

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschriften

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt

der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachte

Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,

um rechtswirksam zu werden

a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen,

grundlegende Änderungen der

Artikel dieses Abkommens, seines

Schlußprotokolls oder des Schlußartikels

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die grundlegende Änderung der Ausführungsvorschrift

mit Ausnahme des

Schlußartikels handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um

1. die Auslegung der Bestimmungen dieses

Abkommens, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den

Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 32 der Satzung

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

ist;

2. Änderungen der Ausdrucksweise in

den unter Ziffer 1 angeführten Urkunden

handelt.

3. Wenn ein Vereinsland außerhalb der

Kongresse den Wunsch äußert, diesem Abkommen

beizutreten, und hiebei höhere außerordentliche

Anfangs- und Endgebührenanteile

beansprucht als die im Artikel 54 vorgesehenen,

unterbreitet das Internationale Büro die-

ses Ersuchen allen Vereinsländern, die das Abkommen

unterzeichnet haben; wenn sich

nicht binnen sechs Monaten mehr als ein

Drittel dieser Länder gegen dieses Ersuchen

ausspricht, wird es als angenommen betrachtet.

Artikel 59

Pakete nach oder aus Ländern,

die am Abkommen nicht teilnehmen

1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen

teilnehmenden Länder, die mit

Verwaltungen nicht teilnehmender Länder

einen Paketaustausch unterhalten, lassen, vorbehaltlich

des Einspruchs der letztgenannten

Verwaltungen, die Verwaltungen aller teilnehmenden

Länder diese Verbindungen benützen.

2. Pakete nach oder aus einem am Abkommen

nicht teilnehmenden Land werden beim

Durchgang auf dem Land-, See- oder Luftweg

durch am Abkommen teilnehmende Länder

hinsichtlich der Höhe der Land- und Seegebührenanteile

und der Flugbeförderungskosten den

Paketen gleichgestellt, die zwischen am Abkommen

teilnehmenden Ländern ausgetauscht

werden. Das gleiche gilt für die Haftung in

allen Fällen, in denen festgestellt wird, daß

der Schaden im Dienstbereich eines teilnehmenden

Landes eingetreten ist und der Ersatz

in einem teilnehmenden Land dem Absender

oder, im Falle des Artikel 39, § 6, dem Empfänger

zu bezahlen ist.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 60

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971

in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung

des Landes, in dem der Verein seinen Sitz

hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird

jeder Vertragspartei von der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,

übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Schlußprotokoll zum Postpaketabkommen

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am

heutigen Tage beschlossenen Postpaketabkommens

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgendes vereinbart

Artikel I

Durchgang

Abweichend vom Artikel 1 des Vertrages

brauchen Afghanistan und die portugiesischen

Provizen in Afrika die Beförderung von Paketen

im Durchgang durch ihr Gebiet vorläufig

nicht zu übernehmen.

Artikel II

Außerordentliche Landgebührenanteile

Die in den folgenden Übersichten 1 und 2

angeführten Verwaltungen können vorläufig

einheben

a) die in Übersicht 1 angegebenen Anfangs- und

Endgebührenanteile, die an die

Stelle des außerordentlichen Anfangs- und

Endgebührenanteils nach Artikel 54

treten;

b) die in der Übersicht 2 angegebenen

Landdurchgangsgebührenanteile, die zu

den Durchgangsgebührenanteilen nach

Artikel 47, § 1 hinzukommen.

1. Anfangs- und Endgebührenanteile

2. Landdurchgangsgebührenanteile

Artikel III

Mittlere gewichtete Entfernung

bei der Beförderung von Durchgangspaketen

Artikel 47, § 2, letzter Satz, findet für folgende

Länder nur auf Ersuchen hin Anwendung

Sozialistische Sowjetrepublik Weißrußland,

Volksrepublik Bulgarien, Republik Kuba,

Volksrepublik Ungarn, Volksrepublik Mongolei,

Volksrepublik Polen, Sozialistische Repu-

blik Rumänien, Sozialistische Republik

Tschechoslowakei, Sozialistische Sowjetrepublik

Ukraine, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Artikel IV

Seegebührenanteile

Der Australische Staatenbund, Barbados, das

Vereinigte Königreich von Großbritannien und

Nordirland, die Überseegebiete, deren internationale

Beziehungen von der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland geregelt werden, Jamaika,

Kenya, Malaysia, Malta, Mauritius, die Bundesrepublik

Nigeria, Uganda, Katar, Sierra

Leone, Singapur, die Vereinigte Republik

Tansania, Trinidad und Tobago, die Volksrepublik

Südjemen und die Republik Sambia

können die Seegebührenanteile nach Artikel 49

und 50 um höchstens 50% erhöhen.

Artikel V

Zuschlagsgebührenanteile

1. Jedes Paket auf dem Erd- oder Luftweg

aus oder nach Korsika oder den französischen

Überseedepartements (Guadeloupe, Guayana,

Martinique, Réunion) unterliegt einem Anfangs-

und Endgebührenanteil, der höchstens

gleich dem entsprechenden französischen Gebührenanteil

ist. Wird ein solches Paket im

Durchgang über das französische Festland befördert,

unterliegt es außerdem als

a) Paket auf dem Erdweg

1. dem französischen Durchgangsgebührenanteil;

2. dem französischen Seegebührenanteil

für die Entfernungsstufe zwischen

dem französischen Festland und

jedem der betreffenden Gebiete;

b) Flugpostpaket

— den Kosten für Beförderung auf dem

Luftweg, entsprechend der Luftpost-

Entfernung zwischen dem französischen

Festland und jedem der betreffenden

Gebiete.

2. Für die Beförderung jedes Paketes sind

nachstehende Zuschlagsgebührenanteile zulässig

3

. Die portugiesische Verwaltung kann für

die Beförderung zwischen dem portugiesischen

Festland und der Insel Madeira und den

Azoren einen Zuschlagsgebührenanteil von

höchstens 1•50 Franken für jedes Paket einheben.

4. Für jedes Paket, das mit den Wüstenkraftposten

zwischen Irak und Syrien befördert

wird, wird folgender besonderer Zuschlagsgebührenanteil

eingehoben

5. Für die Beförderung der Pakete zwischen

Westpakistan und Ostpakistan wird ein besonderer

Zuschlagsgebührenanteil eingehoben, der

folgendermaßen festgesetzt ist

Dieser besondere Zuschlagsgebührenanteil

wird nur für Pakete aus dem Ausland eingehoben,

die über ein westpakistanisches Auswechslungsamt

nach Ostpakistan gehen und

umgekehrt.

6. Die Postverwaltungen der Vereinigten

Arabischen Republik und der Demokratischen

Republik Sudan können für jedes Durchgangspaket,

das zwischen Shallal (VAR) und Wadi

Haifa (Sudan) über den Nasser-See befördert

wird, zusätzlich zu den Durchgangsgebührenanteilen

nach Artikel 47, § 1 einen Zuschlagsgebührenanteil

von 20 Centimen einheben.

Artikel VI

Sondergebühren

1. Die Verwaltungen von Pakistan und der

Republik Venezuela dürfen für Pakete über

1 bis 3 kg die für Pakete von über 3 bis 5 kg

geltende Gebühr einheben.

2. Die französische und die belgische Verwaltung

können die Flugpostpakete in allen Fällen

als dringende Pakete behandeln und für diese

Pakete das Doppelte der Landgebührenanteile

und Erhöhungen einheben und zwar Belgien

nach den Artikeln 46 bis 48 und 54 des Abkommens

und Frankreich nach den Artikeln 46

bis 48 des Abkommens und Artikel II, Übersicht

1, laufende Nr. 29 des vorliegenden

Schlußprotokolls.

Artikel VII

Zuschläge

Die unterzeichneten Länder, deren Verwaltungen

im Inlandsdienst Zuschläge einheben,

die höher sind als jene des Abkommens, können

die inländischen Zuschläge aucb im internationalen

Dienst anwenden, wenn sie ihnen

zur Gänze verbleiben.

Artikel VIII

Pakete mit Wertangabe

Abweichend von Artikel 11 können bestimmte

Verwaltungen nach den Angaben der

folgenden Übersicht für jedes Paket mit Wertangabe

folgende Wertgebührenzuschläge einheben

Artikel IX

Ausnahmen vom Haftungsgrundsatz

Abweichend vom Artikel 39 brauchen die

Demokratische Republik Kongo, Irak und die

Demokratische Republik Sudan für die Beschädigung

von Paketen mit Flüssigkeiten,

leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus

Glas und ebenso leicht zerbrechlichen Waren

aus allen Ländern nach der Demokratischen

Republik Kongo, dem Irak oder dem Sudan

keinen Ersatz zu leisten.

Artikel X

Ersatzleistung

Abweichend vom Artikel 39 brauchen der

Australische Staatenbund, Barbados, die Republik

Botswana, jene Überseegebiete, deren

internationale Beziehungen durch die Regierung

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland geregelt werden

und deren Rechtsvorschriften einer Haftpflicht

entgegenstehen, Guayana, Kenya, Malawi,

Malta, Mauritius, Nauru, die Bundesrepublik

Nigeria, Uganda, Katar, die Sozialistische Republik

Rumänien, Sierra Leone, das Königreich

Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania,

Trinidad und Tobago, die Volksrepublik Südjemen

und die Republik Sambia für in ihrem

Dienst in Verlust geratene, beraubte oder beschädigte

Pakete ohne Wertangabe keinen

Ersatz zu leisten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,

das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,

als ob seine Bestimmungen im Wortlaut des

Abkommens, auf das es sich bezieht, selbst

enthalten wären; sie haben das Protokoll in

einer Ausfertigung unterzeichnet, die im

Archiv der Regierung des Landes, in dem der

Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine

Abschrift davon wird jedem Vertragsteil von

der Regierung des Landes, in dem der Kongreß

stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November

1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 235 bis 237)

Ausführungsvorschrift zum

Postpaketabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien

beschlossenen Satzung des Weltpostvereins im

Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des Postpaketabkommens

folgendes festgelegt

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu erteilende

Auskünfte

1. Mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten

des Abkommens hat jede Verwaltung

durch Vermittlung des Internationalen Büros

den anderen Verwaltungen bekanntzugeben

a) ihre Bestimmungen über

1. das zulässige Höchstgewicht für Pakete;

2. die Wertangabe;

3. die nachstehenden besonderen Pakete

dringend, eilig, Freizettel,

Nachnahme, zerbrechlich, sperrig;

4. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit

von Sammelpaketkarten nach Artikel

106, § 3;

5. die Ausmaße der auf dem Landweg

und auf dem Seeweg zu befördernden

Pakete;

6. die Zahl der für Durchgangspakete

und Pakete nach dem eigenen Land

verlangten Zollerklärungen sowie die

Sprachen, in denen diese Erklärungen

ausgefüllt sein dürfen;

7. die von ihr bei der Aufgabe nach

Artikel 22, § 3 des Abkommens nicht

zugelassenen Verfügungen des Absenders;

8. die Unzulässigkeit von Verlangen auf

Rückgabe oder Anschriftsänderung

nach Artikel 37, § 2 des Abkommens;

9. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit

eines Rückscheins für gewöhnliche

Pakete nach Artikel 27 des Abkommens;

10. das von ihr zugelassene Höchstgewicht

der Beutel;

b) die Angaben über den Flugpostpaketdienst,

insbesondere die von ihr nach

Einvernehmen mit den Luftfahrtunternehmen

zugelassenen Ausmaße, sowie

gegebenenfalls die nach Artikel 52, §§ 4

und 5 des Abkommens eingehobenen

Kosten für die Beförderung innerhalb

des Landes;

c) das Verzeichnis der lebenden Tiere,

deren Postbeförderung nach den eigenen

Postvorschriften zugelassen ist;

d) ob sie Pakete nach allen Orten zuläßt

oder das Verzeichnis der Orte, nach

denen Pakete zugelassen sind;

e) alle in ihrem Dienste geltenden Gebühren;

f) die sachdienlichen Angaben über die

Zoll- und anderen Bestimmungen sowie

über die in ihrem Land bestehenden

Verbote und Beschränkungen für die

Einfuhr und den Durchgang von Paketen;

g) einen Auszug aus ihren Rechtsvorschriften

über die Paketbeförderung in

englischer, arabischer, chinesischer, spanischer,

französischer oder russischer

Sprache.

2. Jede Änderung der Angaben nach § 1

muß unverzüglich auf dem gleichen Wege angezeigt

werden.

Artikel 102

Leitwege und Gebührenanteile

1. Durch Übersichten nach Muster CP 1 und

CP 21 gibt jede Verwaltung die Bedingungen

und Gebührenanteile für die Durchgangsbeförderung

von Paketen nach den Ländern bekannt,

nach denen sie den Paketaustausch vermitteln

kann.

2. Auf Grund der in den Übersichten CP 1

und CP 21 der Durchgangsverwaltungen enthaltenen

Angaben setzt jede Verwaltung die

Leitwege für ihre Pakete und die von den

Absendern einzuhebenden Gebühren fest.

3. Die Verwaltungen übersenden einander

unmittelbar, mindestens ein Monat vor dem In-

krafttreten, die Übersichten CP 1 und CP 21

sowie alle späteren Änderungen zu diesen

Übersichten; sie übersenden dem Internationalen

Büro Ausfertigungen ihrer Übersichten

CP 1 und CP 21.

4. Die Frist für die Übersendung nach § 3

wird in dem im Artikel 51 des Abkommens

geregelten Fall nicht angewendet.

5. Um den günstigsten Leitweg der Paketkartenschlüsse

zu bestimmen, kann das abfertigende

Auswechslungsamt dem empfangenden

Auswechslungsamt eine nach Artikel 153

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehene

Laufzeitmeldung C 27 übersenden.

Diese Meldung ist der Frachtkarte beizufügen

und ordnungsgemäß ausgefüllt mit der ersten

Post als Brief an das abfertigende Auswechslungsamt

zurückzusenden.

Kapitel II

Behandlung der Pakete beim Aufgabeamt

ABSCHNITT I

Allgemeine Zulassungs- und Aufgabebedingungen

Artikel 103

Anschrift des Absenders und

des Empfängers

1. Um bei der Aufgabe angenommen zu

werden, muß jedes Paket selbst oder eine

darauf haltbar befestigte Fahne die genaue

Anschrift des Empfängers und des Absenders

in lateinischer Schrift tragen; mit Bleistift geschriebene

Anschriften sind unzulässig; jedoch

werden Pakete angenommen, deren Anschrift

auf einem vorher befeuchteten Untergrund

mit Tintenstift geschrieben ist.

2. Als Empfänger darf nur eine einzige natürliche

oder juristische Person bezeichnet

werden. Anschriften wie „Herrn A in ... für

Herrn Z in ..." oder „Bank von A in ...

für Herrn Z in ..." können jedoch unter der

Voraussetzung zugelassen werden, daß von

den Verwaltungen nur die mit A bezeichnete

Person als Empfänger angesehen wird. Außerdem

müssen sich die Anschriften von A und

Z im selben Lande befinden.

3. Das Aufgabeamt hat außerdem dem Absender

zu empfehlen, ein Doppel seiner Anschrift

und der des Empfängers in das Paket

einzulegen.

Artikel 104

Allgemeine Verpackungsbedingungen

1. Jedes Paket muß seinem Gewicht, der

Natur des Inhalts sowie der Art und Dauer

der Beförderung entsprechend verpackt und

verschlossen sein; Verpackung und Verschluß

müssen den Inhalt wirksam gegen Beschädigung

durch Druck oder die Behandlung während

der Beförderung schützen und verhindern,

daß dem Inhalt beizukommen ist, ohne

sichtbare Spuren des Eingriffes zu hinterlassen.

2. Jedes Paket muß besonders sorgfältig

verpackt sein, wenn es auf große Entfernungen

zu befördern ist, häufig umgeladen oder

vielfach bearbeitet werden muß.

3. Es muß so verpackt sein, daß die Gesundheit

der Bediensteten nicht gefährdet wird

und außerdem jede Gefahr ausgeschlossen ist,

wenn es Gegenstände enthält, die die mit der

Bearbeitung betrauten Bediensteten verletzen

oder andere Pakete oder postalische Einrichtungen

beschmutzen oder beschädigen könnten.

4. Es muß auf der Verpackung oder dem

Umschlag genügend Raum für die Anbringung

der Dienstvermerke, Stempel und Klebezettel

bieten.

5. Ohne Verpackung werden angenommen

a) Gegenstände, die ineinandergeschachtelt

oder sonst miteinander durch ein festes,

mit Plomben oder Siegel gesichertes

Band so zusammengehalten werden

können, daß sie ein einziges, untrennbares

Paket bilden;

b) Pakete aus einem einzigen Stück, wie

Holz- oder Metallstücke usw., die handelsüblich

nicht verpackt werden.

Artikel 105

Besondere Verpackungen;

Kennzeichnung der Pakete mit

Filmen, Zelluloid und lebenden

Tieren

1. Pakete mit nachstehend bezeichnetem Inhalt

müssen folgendermaßen verpackt sein

a) Edelmetalle: die Verpackung muß entweder

aus einem widerstandsfähigen

Metallbehälter oder aus einer Holzkiste

von mindestens 1 cm Wandstärke für Pakete

bis 10 kg und 11/2 cm für Pakete

über 10 kg oder auch aus einem doppelten

nahtlosen Beutel bestehen; werden

jedoch Sperrholzkisten verwendet,

so brauchen ihre Wände nur 5 mm stark

zu sein, sofern die Kanten mit Winkeleisen

verstärkt sind;

b) Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche

Gegenstände: die Verpackung

muß aus einem Behälter aus Metall, Holz

oder festem Karton bestehen, welcher mit

Papier, Holzwolle oder einem ähnlichen

schützenden Stoff so ausgefüllt ist, daß

jedes Reiben oder Zusammenstoßen

während der Beförderung sowohl zwischen

den Gegenständen selbst als auch

zwischen den Gegenständen und den

Wänden des Behälters vermieden wird;

c) Flüssigkeiten und leicht schmelzbare

Stoffe: es müssen zwei Behälter verwendet

werden; zwischen dem inneren

(Flasche, Fläschchen, Topf, Schachtel

usw.) und dem äußeren Behälter (aus

Metall, widerstandsfähigem Holz, Holzstoff

oder starker Wellpappe) muß

Raum frei bleiben, der mit Sägemehl,

Kleie oder anderen aufsaugenden und

schützenden Stoffen auszufüllen ist;

d) färbende trockene Pulver, wie z. B. Anilinblau

diese Erzeugnisse dürfen nur in

Behältern aus widerstandsfähigem Metall

enthalten sein, die ihrerseits in

Holzkisten oder starken Wellpappschachteln

einzulegen sind; der Zwischenraum

ist mit Sägemehl oder anderen

aufsaugenden und schützenden Stoffen

auszufüllen;

e) nicht färbende trockene Pulver: diese

Erzeugnisse müssen in Behältern aus

Metall, Holz oder Pappe eingelegt werden,

die dann in einen Leinen- oder

Plastiksack einzuschließen sind;

f) Gegenstände nach Artikel 19, a), Ziffer

5, 2. Satz des Abkommens: die Verpackung

muß aus einer innen und außen

fest gepackten Kiste oder aus einem Faß

bestehen und einen Vermerk über die

Art des Inhalts tragen;

g) brennbare Filme, rohes oder verarbeitetes

Zelluloid: die Verpackung muß auf

der Anschriftseite mit einem auffallenden

weißen Zettel versehen sein, der in

großen schwarzen Buchstaben den Vermerk

trägt: „Celluloïd! A tenir loin du

feu et de la lumière" (Zelluloid! Von

Feuer und Licht fernhalten);

h) lebende Tiere: die Verpackung sowie

die Paketkarte müssen mit einem Zettel

versehen sein, der in sehr auffallenden

Buchstaben den Vermerk „Animaux

vivants" (Lebende Tiere) trägt.

2. Pakete, die Gegenstände nach § 1, f)

und g) enthalten, dürfen nur angenommen

werden, wenn alle an der Beförderung des

Paketes beteiligten Verwaltungen diese Gegenstände

zulassen.

Artikel 106

Vom Absender zu beachtende

Bestimmungen

1. Jedem Paket muß beigefügt werden

a) eine Paketkarte aus widerstandsfähigem

weißen Steifpapier nach Muster CP 2;

b) eine Zollerklärung nach Muster C 2JCP 3.

Die Zollerklärungen sind in der verlangten

Anzahl haltbar an der Paketkarte

zu befestigen.

2. Die Anschrift des Absenders und des

Empfängers sowie alle anderen Angaben des

Absenders auf Paket und Paketkarte müssen

übereinstimmen. Bei Abweichungen gelten die

Angaben auf dem Paket.

J. Sofern es sich nicht um Pakete mit Wertangabe,

Freizettelpakete oder Nachnahmepakete

handelt, kann dieselbe Paketkarte unter

Beifügung der für ein einzelnes Paket verlangten

Zahl von Zollerklärungen für höchstens

drei Pakete benützt werden, vorausgesetzt,

daß sie von demselben Absender gleichzeitig

bei demselben Postamt aufgegeben, auf

demselben Leitweg befördert werden, derselben

Gebühr unterliegen und für dieselbe Person

bestimmt sind; jede Verwaltung kann jedoch

eine eigene Paketkarte und die vorgeschriebene

Zahl von Zollerklärungen für jedes

Paket verlangen.

4. Der Absender kann der Paketkarte CP 2,

außer der nach § 1, b) verlangten Zahl ausgefertigter

Zollerklärungen alle Belege (Rechnung,

Ausfuhrbewilligung, Einfuhrbewilligung,

Ursprungszeugnis usw.) beifügen, die

für die Zollbehandlung im Aufgabe- und Bestimmungsland

erforderlich sind.

5. Der Inhalt des Paketes ist in der Zollerklärung

im einzelnen anzugeben; Angaben

allgemeiner Art sind unzulässig.

6. Obwohl die Verwaltungen hinsichtlich

der Zollerklärungen keinerlei Verantwortung

übernehmen, unterrichten sie die Absender so

eingehend wie möglich über die vorschriftsmäßige

Form, in der die Zollerklärungen auszufüllen

sind.

7. Der Absender muß angeben, wie das

Paket im Falle der Unzustellbarkeit zu behandeln

ist. Zu diesem Zweck setzt er auf der

Rückseite der Paketkarte, dort wo die im Artikel

22, § 2 des Abkommens aufgezählten

Verfügungen aufscheinen, ein Kreuz in das entsprechende

Feld zu einer dieser Verfügungen;

dieses Kreuz kann handschriftlich oder mit

Maschine oder gedruckt angebracht werden. Es

ist weiters dem Absender gestattet, auf der

Rückseite der Paketkarte nur eine der zulässigen

Verfügungen anzugeben oder drucken

zu lassen. Die auf der Paketkarte mit einem

Kreuz bezeichnete Verfügung ist auch auf dem

Paket selbst anzubringen; sie kann französisch

oder in einer im Bestimmungslande bekannten

Sprache abgefaßt sein.

Artikel 107

Vom Aufgabeamt zu beachtende

Bestimmungen

1. Das Aufgabeamt oder das absendende

Auswechslungsamt hat anzubringen oder anzugeben

a) auf der Anschriftseite des Paketes und

auf der hiefür vorgesehenen Stelle der

Paketkarte einen Klebezettel nach

Muster CP 8, auf dem die Aufgabenummer

des Paketes und der Name

des Aufgabeamtes in auffälliger Weise

angegeben sind. Wenn es die Aufgabeverwaltung

gestattet, kann der auf der

Paketkarte anzubringende Teil des

Klebezettels CP 8 durch eine vorgedruckte

Angabe gleicher Ausstattung wie der entsprechende

Teil des Klebezettels ersetzt

werden;

b) nur auf der Paketkarte

1. den Abdruck des Orts- und Tagesstempels;

2. das Gewicht in Kilogramm und in

vollen hundert Gramm, wobei

Bruchteile von hundert Gramm auf

die nächsten hundert Gramm aufzurunden

sind.

2. Die Verwaltungen können einvernehmlich

auf die Formalitäten nach § 1 verzichten.

3. Dasselbe Aufgabeamt oder dasselbe absendende

Auswechslungsamt darf nicht gleichzeitig

zwei oder mehrere Reihen von Nummernzetteln

ohne Unterscheidungszeichen verwenden.

ABSCHNITT II

Besondere Zulassungs- und Aufgabebedingungen

für bestimmte Paketarten

Artikel 108

Pakete mit Wertangabe

Jedes Paket mit Wertangabe unterliegt hinsichtlich

der Beschaffenheit folgenden besonderen

Vorschriften

a) es muß durch gleiche Lacksiegel, Plomben

oder durch ein anderes wirksames

Mittel verschlossen sein, das eine besondere

einheitliche Prägung oder ein

besonderes einheitliches Zeichen des Absenders

trägt;

b) die Siegel oder sonstigen Abdrucke sowie

die Klebezettel aller Art und gegebenenfalls

die aufgeklebten Briefmarken

müssen auf diesen Paketen in

Abständen angebracht sein, damit sie

keine etwaigen Beschädigungen der Verpackung

verdecken können; die Klebezettel

und Briefmarken dürfen nicht

derart auf zwei Seiten der Verpackung

umgebogen werden, daß sie einen Rand

verdecken; Anschriftzettel dürfen nicht

auf die Verpackung geklebt sein;

c) es muß ebenso wie die Paketkarte mit

einem roten Klebezettel nach Muster

CP 7 versehen werden, der in

lateinischer Schrift den Buchstaben „V",

den Namen des Aufgabeamtes und die

Aufgabenummer des Paketes trägt;

dieser Nummernzettel ist unmittelbar

neben der Anschrift aufzukleben; die

Verwaltungen können aber auch den

Klebezettel CP 8 nach Artikel 107, § 1

a) zusammen mit einem kleinen roten

Klebezettel verwenden, der in sehr auffälliger

Schrift die Angabe „Valeur déclarée"

(Wertangabe) trägt;

d) der Wert muß vom Absender in der

Währung des Aufgabelandes auf dem

Paket und der Paketkarte in lateinischer

Schrift in Worten und in arabischen

Ziffern angegeben werden; Streichungen

und Überschreibungen, auch anerkannte,

sind unzulässig; der Betrag der Wertangabe

darf weder mit Bleistift noch mit

Tintenstift angegeben sein;

e) der Betrag der Wertangabe ist vom Absender

oder vom Aufgabeamt in Goldfranken

umzurechnen; das Umrechnungsergebnis

ist, gegebenenfalls auf den

nächsten Franken aufgerundet, in Ziffern

neben oder unter dem in der Währung

des Aufgabelandes ausgedrückten

Wert anzugeben; der Goldfrankenbetrag

ist mit Farbstift kräftig zu unterstreichen;

die Umrechnung ist im unmittelbaren

Verkehr zwischen Ländern gleicher

Währung nicht erforderlich;

f) das Aufgabeamt hat das Gewicht in Kilogramm

und vollen zehn Gramm einerseits

auf dem Paket neben der Anschrift

und andererseits auf der Paketkarte an

der hiefür vorgesehenen Stelle anzugeben,

wobei, angefangene 10 Gramm auf volle

10 Gramm aufzurunden sind;

g) Zwischenverwaltungen dürfen auf der

Vorderseite der Pakete mit Wertangabe

keinerlei Ordnungsnummern anbringen.

Artikel 109

Betrügerische Wertangabe

Wenn irgendwelche Umstände, insbesondere

Nachforschungen, erkennen lassen, daß in betrügerischer

Absicht ein höherer als der wirkliche

Wert des Paketinhaltes angegeben worden

ist, wird die Aufgabeverwaltung unverzüglich

hievon benachrichtigt; gegebenenfalls

werden dieser die Untersuchungsunterlagen

übersandt.

Artikel 110

Andere Paketarten

1. Flugpostpakete. Jedes Flugpostpaket und

die dazugehörende Paketkarte sind bei der

Aufgabe mit einem besonderen Klebezettel in

blauer Farbe mit den Worten „Par avion",

gefolgt von einer allfälligen Übersetzung in

die Sprache des Aufgabelandes, zu versehen.

2. Dringende Pakete. Jedes dringende Paket

und seine Paketkarte sind mit einem Klebezettel

zu versehen, der den sehr auffälligen

Vermerk „Urgent" trägt.

3. Eilpakete. Jedes Eilpaket und seine Paketkarte

sind mit einem hellroten gedruckten

Klebezettel zu versehen, der den auffälligen

Vermerk „Exprès" enthält; dieser Klebezettel

ist möglichst neben der Angabe des Bestimmungsortes

anzubringen.

4. Freizettelpakete.

a) Jedes Freizettelpaket und seine Paketkarte

sind zu versehen

1. mit dem sehr auffälligen Vermerk

„Franc de taxes et de droits" (oder

mit einer gleichartigen Angabe in der

Sprache des Aufgabelandes);

2. mit einem gelben Klebezettel, der

ebenfalls den sehr auffälligen Vermerk

„Franc de taxes et de droits"

trägt;

b) dem Paket sind die vorschriftsmäßigen

Zollerklärungen und ein Freizettel aus

gelbem Papier nach Muster C 3/CP 4 beizufügen.

Der Absender des Paketes und,

soweit es sich um postdienstliche Angaben

handelt, das Aufgabeamt füllen

den Vordruck auf der Vorderseite rechts

in den Teilen A und B aus. Die Eintragungen

des Absenders können mit

Kohlepapier durchgeführt werden. Der

Text hat die Verpflichtung nach Artikel

24, § 1 des Abkommens zu enthalten;

c) Paketkarte, Zollerklärungen und Freizettel

sind haltbar aneinanderzuheften.

5. Zerbrechliche Pakete.

a) Im Verkehr zwischen Ländern, die zerbrechliche

Pakete zulassen und vorbehaltlich

der Beachtung der allgemeinen

Vorschriften über die Beschaffenheit

und die Verpackung, ist jedes

zerbrechliche Paket entweder vom Absender

oder vom Aufgabeamt mit einem

Klebezettel zu versehen, auf dem ein

rotes Glas auf weißem Grund dargestellt

ist. Jedes Paket, dessen Inhalt durch

irgendein äußeres, vom Absender angebrachtes

Zeichen als zerbrechlich gekennzeichnet

ist, muß in jedem Fall vom

Aufgabeamt mit dem gleichen Klebezettel

versehen werden; hiebei ist die

entsprechende zusätzliche Gebühr einzuheben.

Wünscht der Absender nicht,

daß das Paket als zerbrechlich behandelt

wird, so hat das Aufgabeamt das vom

Absender angebrachte Zeichen zu

streichen.

b) Die dazugehörige Paketkarte muß auf

der Vorderseite den sehr auffälligen

handschriftlichen oder auf einem Klebezettel

gedruckten Vermerk „Colis fragile"

tragen.

6. Sperrige Pakete. Jedes sperrige Paket

sowie die Vorderseite der dazugehörigen Paketkarte

ist mit einem Klebezettel zu versehen,

der in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Encombrant" trägt. Dieser Vermerk

ist, aber nur auf der Paketkarte, durch die

Worte „nach Artikel 20, § 4 des Abkommens"

zu ergänzen, wenn es sich um Pakete handelt,

die nach Artikel 20, § 4 des Abkommens als

sperrig vergebührt wurden.

7. Dienstpakete. Jedes Postdienstpaket und

die zugehörige Paketkarte sind, ersteres neben

der Anschrift und letztere auf der Vorderseite

des Formblattes, mit dem Vermerk „Service

des postes" oder einem gleichartigen Vermerk

zu versehen; diesem Vermerk kann eine Übersetzung

in eine andere Sprache folgen.

8. Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.

Jedes Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket

und seine Paketkarte muß,

ersteres auf der Anschriftseite, letztere auf

der Vorderseite des Formblattes, entweder den

Vermerk „Service des prisonniers de guerre"

oder „Service des internés" tragen; diesen

Vermerken kann eine Übersetzung in eine

andere Sprache folgen.

9. Pakete mit bestimmten Gegenständen

und lebenden Tieren. Die Pakete sowie die

Paketkarten müssen die Vermerke nach Artikel

105, § 1, f), g) und h) tragen.

10. Pakete, für die ein Rückschein verlangt

wird.

a) Jedes Paket, für das der Absender bei

der Aufgabe einen Rückschein verlangt,

muß den sehr auffälligen Vermerk „Avis

de réception" oder den Aufdruck eines

Stempels „A. R." tragen; der gleiche

Vermerk ist auch auf der Paketkarte anzubringen.

Wenn der Rückschein auf

dem Luftweg zurückgesandt werden soll,

ist der Vermerk durch die Worte „Renvoi

par avion" zu ergänzen;

b) dem Paket ist ein vorschriftsmäßig ausgefülltes

Formblatt C 5 nach Artikel 131,

j 2 der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag beizufügen. Dieses Formblatt

ist vom Aufgabeamt (oder von jedem

anderen von der Aufgabeverwaltung

bestimmten Amt) auszufertigen und der

Paketkarte beizufügen;

c) das betreffende Amt hat den mit Flugpost

rückzusendenden Rückschein mit

dem Vermerk „Renvoi par avion" zu

versehen. Ferner ist auf diesem Formblatt

der Klebezettel oder Stempelaufdruck

„Par avion" in blauer Farbe anzubringen.

11. Pakete, für die eine Verschiffungsanzeige

verlangt wird.

a) Jedes Paket, für das der Absender eine

Verschiffungsanzeige verlangt, muß mit

einem auf dem Paket und der Paket-

karte angebrachten Klebezettel „Avis

d'embarquement" gekennzeichnet werden;

b) diesem Paket ist ein Formblatt nach

Muster CP 6 beizufügen, auf dem sehr

deutlich der Hafen (oder das Land) zu

bezeichnen ist, von dem aus die Verschiffungsanzeige

zurückzusenden ist.

Jede Verschiffungsanzeige darf nur ein

Paket betreffen, selbst wenn es sich um

mehrere Pakete zu einer einzigen Paketkarte

handelt.

ABSCHNITT III

Nach der Aufgabe gestellte Verlangen

Artikel 111

Nach der Aufgabe verlangter

Freizettel

1. Verlangt der Absender nach der Aufgabe

eines Paketes die gebührenfreie Ausfolgung,

so benachrichtigt das Aufgabeamt

hievon das Bestimmungsland durch ein

erläuterndes Schreiben. Dieses Schreiben,

auf dem die fällige Gebühr in Briefmarken zu

verrechnen ist, wird mit einem vorschriftsmäßig

ausgefüllten Freizettel eingeschrieben an

das Bestimmungsamt gesandt. Bei Beförderung

auf dem Luftweg wird der Flugzuschlag gleichfalls

in Briefmarken auf dem erläuternden

Schreiben verrechnet. Das Bestimmungsamt

bringt auf dem Paket neben der Anschrift

und auf der Paketkarte den Klebezettel nach

Artikel 110, § 4, a). 2 an.

2. Soll das Verlangen telegraphisch übermittelt

werden, so benachrichtigt das Aufgabeamt

hievon das Bestimmungsamt telegraphisch

und teilt ihm gleichzeitig die Aufgabemerkmale

der Sendung mit. Dieses Amt

stellt dann von Amts wegen einen Freizettel

aus.

Artikel 112

Verlangen eines Rückscheines

nach der Aufgabe

Wird das Verlangen nach der Aufgabe des

Paketes gestellt, ist nach Artikel 132 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vorzugehen.

Jedoch wird in den Ländern, in denen der

Paketdienst nicht von der Postverwaltung

ausgeführt wird, die Einhebung der Rück-

scheingebühr auf dem Formblatt C 9 entweder

durch Anbringung eines besonderen Zettels

oder durch Angabe des eingehobenen Betrages

bestätigt.

Artikel 113

Zurückziehung; Anschriftänderung

1. Die Verlangen auf Anschriftänderung

oder Zurückziehung eines Paketes sind nach

den Artikeln 141 und 142 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag zu behandeln.

2. Jedes telegraphische Verlangen auf Anschriftänderung

eines Paketes mit Wertangabe

muß mit der ersten Post brieflich bestätigt

werden; die Bestätigung erfolgt auf dem für

Briefsendungen benützten Formblatt C 7 und

muß den mit Farbstift geschriebenen und unterstrichenen

Vermerk „Confirmation de la

demande télégraphique du ..." tragen; der

Bestätigung ist auch die Gleichschrift nach Artikel

141, § 1, a) der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag beizufügen.

Kapitel III

Behandlung der Pakete bei den

Auswechslungsämtern

ABSCHNITT I

Leitung

Artikel 114

Grundsätzliches über die Paketauswechslung

1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, die Pakete,

die ihr eine andere Verwaltung zum

Durchgang durch ihr Gebiet übergibt, auf

denselben Leitwegen und mit den Beförderungsmitteln

weiterzuleiten, die sie für ihre

eigenen Pakete benützt.

2. Bei Unterbrechung eines Leitweges sind

Durchgangspakete, die auf diesem zu befördern

wären, auf dem vorteilhaftesten verfügbaren

Weg weiterzuleiten.

3. Wenn die Benützung des neuen Leitweges

höhere Kosten verursacht (zusätzliche Land- oder

Seegebährenanteile), verfährt die Durchgangsverwaltung

nach Artikel 51 des Abkommens.

4. Der Durchgang ist nach den im Postpaketabkommen

und in seiner Ausfuhrungsvorschrift

festgesetzten Bedingungen auszuführen,

auch wenn die Aufgabe- oder die Be-

stimmungsverwaltung dem Abkommen nicht

beigetreten ist.

5. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch

ein oder mehrere dazwischenliegende Gebiete

getrennt sind, müssen die Pakete auf den

zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbarten

Leitwegen befördert werden.

Artikel 115

Weiterleitung und Verzollung

der Flugpostpakete

1. Jede Verwaltung, die den Flugpostpaketdienst

besorgt, ist verpflichtet, die ihr von

einer anderen Verwaltung übergebenen Flugpostpakete

auf den gleichen Luftwegen zu befördern,

die sie für ihre eigenen Sendungen

dieser Art benützt; ist in einem besonderen

Fall die Leitung der Flugpostpakete aus

irgendeinem Grund auf einem anderen Weg

gegenüber dem bestehenden Flugweg vorteilhafter,

so sind die Flugpostpakete auf diesem

Weg zu leiten und gegebenenfalls als dringende

Pakete zu behandeln.

2. Die Verwaltungen, die am Flugpostpaketdienst

nicht teilnehmen, leiten die Flugpostpakete

auf den für die übrigen Pakete gewöhnlich

benützten Erdwegen weiter; sie

sind jedoch verpflichtet, Flugpostpakete mit

dem Vermerk „Urgent" auf dem schnellsten

Erdweg zu befördern, sofern sie den Dienst

dringender Pakete besorgen und ihnen die für

diesen Dienst zustehenden Gebührenanteile

vergütet worden sind.

3. Die Flugpostpaketkartenschlüsse sind auf

dem von der Verwaltung des Aufgabelandes

verlangten Weg zu leiten, sofern dieser Weg

von der Verwaltung des Durchgangslandes für

die Leitung der eigenen Kartenschlüsse benützt

wird. Wenn dies nicht möglich ist oder die Zeit

für die Umladung nicht ausreicht, ist die Verwaltung

des Aufgabelandes hievon zu verständigen.

4. Die Artikel 187 beziehungsweise 188 der

Ausfuhrungsvorschrift zum Weltpostvertrag

gelten auch bei Flugunterbrechung oder Umleitung

von Kartenschlüssen und bei Unfällen.

5. Die Verwaltungen treffen alle Maßnahmen,

um die Verzollung der Flugpostpakete

soweit als möglich zu beschleunigen.

Artikel 116

Umladung der Flugpostpakete

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den Verwaltungen erfolgt

die Umladung der Flugpostpakete nach den

Bestimmungen des Artikels 52, § 7 des Abkommens

durch Vermittlung der Postverwaltung

des Landes, in dem die Umladung stattfindet.

2. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar,

wenn die Umladung zwischen Flugzeugen von

zwei aufeinanderfolgenden Linien desselben

Beförderungsunternehmens stattfindet.

3. Andererseits kann das Durchgangsland die

unmittelbare Umladung von Flugzeug zu Flugzeug

zwischen zwei verschiedenen Beförderungsunternehmen

gestatten; gegebenenfalls hat

das umladende Beförderungsunternehmen dem

Auswechslungsamt des Landes, in dem die Umladung

stattfindet, eine Ausfertigung des Verzeichnisses

AV 7 nach Artikel 183 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag oder jedes an

seiner Stelle verwendeten Dokumentes, das alle

die Umladung betreffenden Einzelheiten aufweist,

zuzusenden.

Artikel 117

Weiterleitung und Verzollung

der dringenden Pakete

1. Die Verwaltungen, die am Austausch der

dringenden Pakete teilnehmen, sorgen im

gegenseitigen Einvernehmen für die rasche,

wenn möglich unmittelbare Zuleitung dieser

Pakete.

2. Sie treffen alle Maßnahmen, um die Verzollung

dringender Pakete soweit als möglich

zu beschleunigen.

Artikel 118

Verzollung der Eilpakete

Die Verwaltungen, die an der Auswechslung

von Eilpaketen teilnehmen, ergreifen alle

Maßnahmen, um deren Verzollung möglichst

zu beschleunigen.

ABSCHNITT II

Fertigung und Ableitung der Kartenschlüsse

Artikel 119

Verschiedene Beförderungsarten

1. Die Paketkartenschlüsse werden durch

sogenannte „Auswechslungsämter" ausgetauscht.

2. Der Austausch geschieht im allgemeinen

in Behältern (Beuteln, Körben, Rahmen usw.).

Benachbarte Verwaltungen können verein-

baren, bestimmte Arten von Paketen offen

zu übergeben.

3. Im Verkehr zwischen nicht angrenzenden

Ländern werden sie im allgemeinen in unmittelbaren

Kartenschlüssen ausgetauscht.

4. Die Verwaltungen können den Austausch

im offenen Durchgang vereinbaren; unmittelbare

Kartenschlüsse müssen jedoch gefertigt

werden, wenn eine Durchgangsverwaltung erklärt

hat, daß die Pakete im offenen Durchgang

ihren Betrieb erschweren.

Artikel 120

Frachtkarten

1. Vor der Abfertigung trägt das abfertigende

Auswechslungsamt alle auf dem Erdwege

zu befördernden Pakete in eine Frachtkarte

nach Muster CP 11 ein. Für Flugpostpakete,

die unmittelbar oder im offenen

Durchgang befördert werden, benützen die

Auswechslungsämter eine besondere Flugfrachtkarte

nach Muster CP 20.

2. Bei den Dienstpaketen und den Kriegsgefangenen-

und Interniertenpaketen werden

für die Flugpostpakete die den beteiligten Verwaltungen

zustehenden Flugbeförderungskosten

eingetragen.

3. Der Frachtkarte sind folgende Papiere

beizufügen

Paketkarten, Nachnahmeanweisungen, Zollerklärungen,

Freizettel, Rückscheine und gegebenenfalls

alle anderen erforderlichen Papiere

(Rechnungen, Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse

usw.). Im Verkehr zwischen

den Ländern, die sich damit einverstanden erklärt

haben, wird die Frachtkarte mit den zugehörigen

Papieren dem Bestimmungsland auf

dem Luftweg übermittelt.

4. Handelt es sich um Pakete, die in unmittelbaren

Kartenschlüssen ausgetauscht werden,

können die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen

vorher vereinbaren, daß die

Papiere nach § 3 den betreffenden Paketen

beigefügt werden.

5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

sind die Frachtkarten für jedes abfertigende

und empfangende Auswechslungsamt

sowie für jeden Leitweg, wenn mehr als

einer benützt wird, mit Nummern einer

jährlich fortlaufenden Nummernfolge zu versehen;

die letzte Nummer des alten Jahres

muß auf der ersten Frachtkarte des neuen

Jahres vermerkt werden. Wird ein Kartenschluß

aufgelassen, bringt das absendende Amt

auf der Frachtkarte neben der Kartenschluß-

nummer den Vermerk „dernière dépêche" an.

Bei Leitung auf dem See- oder Luftweg ist

möglichst der Name des befördernden Schiffes

oder die benützte Fluglinie in den Frachtkarten

anzugeben.

6. Werden Flugpostpakete zugleich mit

anderen Paketen von einem Lande nach einem

anderen auf dem Erdwege weitergeleitet, so

ist das Vorhandensein von Flugpostpaketen

mit Flugfrachtkarte durch einen entsprechenden

Vermerk in der Frachtkarte CP 11 anzugeben.

7. Beim Austausch unmittelbarer Kartenschlüsse

zwischen nicht angrenzenden Ländern

fertigt das abfertigende Auswechslungsamt für

jede Zwischenverwaltung eine besondere

Frachtkarte nach dem Muster CP 12 aus;

dieses Amt trägt für jede Art von Paketen

in einer Summe die Gebührenanteile ein, die

der Zwischenverwaltung zustehen. Die Frachtkarte

CP 12 ist für jedes abfertigende Auswechslungspostamt

und für jede Zwischenverwaltung

mit einer Nummer einer jährlich

fortlaufenden Nummernreihe und außerdem

mit der laufenden Nummer des betreffenden

Kartenschlusses zu versehen; die letzte Nummer

des alten Jahres muß auf der ersten

Frachtkarte des neuen Jahres vermerkt werden.

Bei Seebeförderung muß die Frachtkarts

CP 12, wenn möglich, durch Angabe des Namens

des zur Beförderung herangezogenen

Schiffes ergänzt werden.

Artikel 121

Vereinfachte Frachtkarten

1. Vereinfachte Frachtkarten werden in den

Fällen nach Artikel 55, §§ 2 und 3 des Abkommens

erstellt.

2. Werden die Land- und Seeanteile samthaft

vergütet, so wird für jede Gewichtsstufe

die Stückzahl der Pakete und das Ergebnis der

Multiplikation des entsprechenden Gebührenanteils

mit der Stückzahl in die Frachtkarte

eingetragen. Die nachgesandten Pakete werden

einzeln eingetragen und bei jedem Paket die

Auslagen angegeben, die dieses bei der Übergabe

an die übernehmende Verwaltung belasten.

Die im offenen Durchgang weitergeleiteten Pakete

werden ebenfalls einzeln, mit Angabe des

entsprechenden Gebührenanteils eingetragen.

3. Sind der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls

auch den Zwischenverwaltungen

Beträge zu vergüten, die je Paket berechnet

werden, so wird in der Frachtkarte deren Zahl

unter Angabe des Ergebnisses der Multiplikation

der Vergütung je Paket mit der Gesamt-

zahl der Sendungen, die den Kartenschluß bilden,

eingetragen. Die nachgesandten oder im

offenen Durchgang weitergeleiteten Pakete und

die Pakete mit Wertangabe müssen jedoch einzeln

eingetragen werden.

4. Wenn der Bestimmungsverwaltung oder

gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen Beträge

je Kilogramm zu vergüten sind, muß die

Zahl der den Kartenschluß bildenden Beutel

und das Bruttogewicht des Kartenschlusses angegeben

werden. Im übrigen wird nach § 3

verfahren.

Artikel 122

Beförderung in Kartenschlüssen

1. Bei der als Regelfall angesehenen Beförderung

in Kartenschlüssen müssen die Behälter

(Beutel, Körbe, Rahmen usw.) wie Briefbeutel

nach Artikel 150, §§ 4, 5, 7, 9 und 10 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag gekennzeichnet,

verschlossen und mit Beutelfahnen versehen

werden, vorbehaltlich folgender Besonderheiten

a) die Beutelfahnen haben ockergelbe

Farbe. Ihre Beschaffenheit und ihr Vordruck

müssen den Mustern CP 23 und

CP 24 entsprechen;

b) für andere Behälter als Beutel kann eine

andere besondere Verschlußart unter der

Bedingung verwendet werden, daß der

Inhalt genügend geschützt ist;

c) die Fahnen oder Aufschriften der geschlossenen

Behälter, die Flugpostpakete

enthalten, müssen den Vermerk oder

den Klebezettel „Par avion" tragen;

d) die Fahnen oder Aufschriften der geschlossenen

Behälter mit dringenden Paketen

müssen den Klebezettel oder den

Vermerk „Urgent" tragen.

2. Die Zahl der Behälter, aus denen sich ein

Kartenschluß zusammensetzt, muß in der

Frachtkarte angegeben sein. Vorbehaltlich einer

besonderen Vereinbarung numerieren die Verwaltungen

die Behälter eines Kartenschlusses;

die laufende Nummer jedes Behälters ist auf

der Fahne CP 23 oder CP 24 anzugeben.

3. In getrennten Behältern werden befördert

a) Pakete mit Wertangabe, wenn ihre Zahl

dies rechtfertigt: Behälter, die ausschließlich

oder zum Teil solche Pakete

enthalten, sind mit dem Buchstaben „V"

zu bezeichnen;

b) zerbrechliche Pakete: die betreffenden

Behälter sind mit dem Klebezettel nach

Artikel 110, § 5 zu versehen;

c) Pakete, die Gegenstände nach Artikel

105, § 1, f) und g) enthalten: die

betreffenden Behälter sind mit einem

besonderen Zettel zu versehen, der in

sehr auffälliger Schrift einen entsprechenden

Vermerk, zum Beispiel „Celluloid",

trägt;

d) Eilpakete, wenn ihre Zahl dies rechtfertigt

Behälter, die ausschließlich oder

zum Teil solche Pakete enthalten, müssen

den Klebezettel oder den Vermerk

„Exprès" tragen.

4. Sperrige, zerbrechliche und solche Pakete,

deren Art es verlangt, können auch außerhalb

von Behältern befördert werden; um den Kartenschluß

zu bestimmen, zu dem sie gehören,

müssen solche Pakete mit einer Fahne CP 23

versehen sein. Die Fahnen der außerhalb von

Behältern beförderten Pakete mit Wertangabe

müssen mit dem Buchstaben „V" versehen

sein. Pakete, die den Seeweg benützen, sind

jedoch in Säcken zu befördern.

5. In der Regel dürfen die Beutel und die

anderen Behälter mit Paketen nicht mehr als

40 kg wiegen. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst

für Beutel und andere Behälter ein

niedrigeres Höchstgewicht festgesetzt haben,

sind jedoch berechtigt, die gleiche Grenze auch

im internationalen Dienst festzusetzen; diese

Grenze darf jedoch in keinem Fall 36 kg unterschreiten.

6. Die Frachtkarte samt den Papieren nach

Artikel 120, § 3 ist vom abfertigenden Auswechslungsamt

in einen zum Kartenschluß gehörenden

Behälter, gegebenenfalls in einen

solchen, der Pakete mit Wertangabe oder Eilpakete

enthält, einzulegen; wenn es die Zahl

der Begleitpapiere rechtfertigt, kann die

Frachtkarte in einen besonderen Beutel eingelegt

werden; in allen diesen Fällen muß die

Fahne des Behälters, der die Frachtkarte enthält,

die Bezeichnung „F" tragen; nach besonderer

Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen

kann auf der Fahne auch die Zahl der

Beutel, aus denen sich der Kartenschluß zusammensetzt

und gegebenenfalls die Zahl der

im offenen Durchgang beförderten Pakete angegeben

werden. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung

können auch vereinbaren,

daß die Begleitpapiere in den Behälter mit den

betreffenden Paketen eingelegt werden. Die Begleitpapiere

zu Eilpaketen müssen im Bund vor

den anderen Papieren gelegt werden.

7. Die besondere Frachtkarte CP 12 nach

Artikel 120, § 7, wird offen oder auf jede

andere zwischen den beteiligten Verwaltungen

vereinbarte Art befördert, gegebenenfalls mit

den von den Durchgangsländern verlangten

Papieren.

8. Zwecks Beförderung können die Paketbeutel

und die freilaufenden Pakete, vorbehaltlich

einer besonderen Vereinbarung zwischen

den beteiligten Verwaltungen über die

Art der Verwendung solcher, in Container gelegt

werden.

Artikel 123

Übergabe der Kartenschlüsse

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

werden die Paketkartenschlüsse des Erdweges

mit einem Ladezettel C 18 nach Artikel 151,

§ 1 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

übergeben.

2. Die Kartenschlüsse müssen in gutem Zustande

übergeben werden. Ein Kartenschluß

darf jedoch wegen Beschädigung oder Beraubung

nicht zurückgewiesen werden. Wenn ein

Kartenschluß von einem Zwischenamt in

schlechtem Zustande übernommen wird, muß

er, so wie er ist, neu verpackt werden. Das

Amt, das die Wiederverpackung besorgt, muß

die Angaben der ursprünglichen Beutelfahne

auf die neue übertragen und auf dieser einen

Abdruck seines Orts- und Tagesstempels anbringen,

dem der Vermerk „Remballé à ..."

vorzusetzen ist.

3. Die auf dem Flughafen zu übergebenden

Flugpostpaketkartenschlüsse werden von Verzeichnissen

AV 7 nach den im Artikel 183 der

Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehenen

Bedingungen begleitet.

Artikel 124

Behandlung der Pakete mit

Verschiffungsanzeige

1. Ist ein Paket mit Verschiffungsanzeige in

einem Kartenschluß enthalten, der vom beteiligten

Einschiffungshafen im Durchgang befördert

wird, so nimmt das abfertigende Auswechslungsamt

des Kartenschlusses die den Begleitpapieren

des Paketes beigefügte Verschiffungsanzeige

ab und fügt sie der Frachtkarte

CP 12 nach Artikel 120, § 7 bei, nachdem es

die erforderlichen Angaben eingetragen hat.

2. Jedes Auswechslungsamt, das die Einschiffung

eines im offenen Durchgang oder in

einem Durchgangskartenschluß übernommenen

Paketes mit Verschiffungsanzeige durchführt,

füllt das Formblatt CP 6 entsprechend

aus und sendet es unmittelbar an den Absender.

ABSCHNITT III

Prüfung der Kartenschlüsse und der Pakete;

Zurücksendung der leeren Behälter

Artikel 125

Prüfung der Kartenschlüsse

durch die Auswechslungsämter

1. Jedes Auswechslungsamt, das einen Kartenschluß

erhält, prüft sogleich nach Erhalt

die Behälter und ihren Verschluß, dann die

Pakete und die verschiedenen Begleitpapiere;

diese Prüfungen sind möglichst mit dem Übergeber

durchzuführen. Muß ein Vermittlungsamt

einen Kartenschluß neu verpacken, so

prüft es den Inhalt, wenn es vermutet, daß

dieser nicht unversehrt geblieben ist. Es fertigt

eine Rückmeldung nach Muster CP 13

aus. Diese Meldung ist an das Auswechslungsamt

zu senden, von dem der Kartenschluß eingelangt

ist; eine Abschrift davon ist an das

Ursprungsamt abzufertigen, eine weitere in

den neuverpackten Kartenschluß einzulegen.

Die Rückmeldung CP 13 wird auch verwendet,

wenn ein vermittelndes Auswechslungsamt das

Fehlen eines Kartenschlusses, eines oder mehrerer

zugehöriger Beutel oder irgendeine

andere Vorschriftswidrigkeit feststellt. Die

vermittelnden Auswechslungsämter sind jedoch

nicht verpflichtet, die Begleitpapiere zur

Frachtkarte zu prüfen.

2. Beim Offnen der Behälter müssen die

wesentlichen Bestandteile des Verschlusses

(Bindfaden, Plombe, Fahne) vereint bleiben;

zu diesem Zweck ist der Bindfaden nur an

einer Stelle durchzuschneiden.

3. Stellt das Bestimmungsauswechslungsamt

Fehler oder Auslassungen in der Frachtkarte

fest, führt es unverzüglich die erforderlichen

Berichtigungen durch, indem es die unrichtigen

Angaben derart streicht, daß die ursprünglichen

Eintragungen lesbar bleiben.

Diese Berichtigungen erfolgen in Gegenwart

von zwei Bediensteten; sie gehen, abgesehen

von einem offensichtlichen Versehen, den ursprünglichen

Angaben an Beweiskraft vor.

Das Auswechslungsamt trifft die vorgeschriebenen

Feststellungen auch, wenn der Behälter

oder sein Verschluß vermuten lassen, daß der

Inhalt nicht unversehrt geblieben oder daß

irgendeine andere Vorschriftswidrigkeit vorgekommen

ist. Die festgestellten Vorschriftswidrigkeiten

sowie das Fehlen eines Kartenschlusses

oder eines oder mehrerer zum Kartenschluß

gehörender Beutel oder der Frachtkarte

sind unverzüglich mit Rückmeldung CP 13 in

doppelter Ausfertigung, die in dem in Artikel

152, § 12 der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag beschriebenen Umschlag zu übermitteln

ist, an das abfertigende Auswechslungs-

amt zu melden; gegebenenfalls wird eine

Durchschrift dieser Meldung auch dem vermittelnden

Auswechslungsamt, von dem der

Kartenschluß zugekommen ist, übermittelt.

Fehlt die Frachtkarte, hat das Ankunftsamt

außerdem eine Ersatzfrachtkarte auszufertigen

oder die erhaltenen Pakete genau zu verzeichnen

(Aufgabenummern der Pakete, Aufgabeämter

und Bestimmungsämter, Gewichte,

Wertangaben usw.).

4. Die Rückmeldung und die Doppel sind

eingeschrieben auf dem schnellsten Weg (Luft- oder

Erdweg) zu versenden. Hat das empfangende

Auswechslungsamt nicht mit der ersten

benutzbaren Post nach der Prüfung des Kartenschlusses

eine Meldung CP 13 abgefertigt,

wird bis zum Beweise des Gegenteils angenommen,

daß es die Beutel oder die Pakete in

gutem Zustande erhalten hat.

5. Abweichend von § 3 ist das Bestimmungsauswechslungsamt

berechtigt, auf die Durchführung

von Richtigstellungen und die Ausfertigung

von Rückmeldungen CP 13 zu verzichten,

wenn die Fehler und Auslassungen bei

den geschuldeten Gebührenanteilen 50 Centimen

pro Frachtkarte nicht übersteigen.

6. Die Ämter, an die Rückmeldungen CP 13

gerichtet sind, senden sie nach Prüfung mit

ihren etwaigen Bemerkungen so schnell wie

möglich zurück; sie behalten die Durchschriften;

die rückgelangten Rückmeldungen

sind den betreffenden Frachtkarten beizufügen;

Berichtigungen zu einer Frachtkarte,

zu denen keine Beweisstücke vorliegen, werden

als ungültig angesehen; wenn jedoch diese

Meldungen an das Auswechslungsamt, von

dem sie herrühren, nicht innerhalb einer Frist

von zwei Monaten, gerechnet vom Tage ihrer

Absendung an, zurückgesendet werden, so

gelten sie bis zum Beweis des Gegenteils als

von den Ämtern anerkannt, an die sie gerichtet

waren; diese Frist wird im Verkehr mit

entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt.

7. Die Feststellung von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten

bei der Prüfung kann in

keinem Falle, außer in Anwendung des Artikels

21, §§ 3 und 4 des Abkommens, die

Rücksendung eines Paketes an den Aufgabeort

rechtfertigen.

Artikel 126

Unterschiede bei Gewicht oder

Ausmaß der Pakete

1. Für die Bestimmung des Gewichtes oder

der Ausmaße der Pakete ist, abgesehen von

einem offensichtlichen Irrtum, die Ansicht des

Aufgabeamtes maßgebend. Wenn jedoch die

festgestellten Gewichtsunterschiede eine Änderung

der Gebührenanteile nach sich ziehen,

gilt das neu ermittelte Gewicht.

2. Bei den gewöhnlichen Paketen sind Gewichtsunterschiede

innerhalb derselben Gewichtsstufe

weder rückzumelden noch rechtfertigen

sie die Rücksendung solcher Pakete;

Rückmeldungen sind nur dann auszufertigen,

wenn der Unterschied eine Änderung der Gebührenanteile

zur Folge hätte.

3. Bei den Paketen mit Wertangabe können

Gewichtsunterschiede bis zu 10 Gramm über

oder unter dem angegebenen Gewicht von der

Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung nicht

beanstandet werden, sofern es der äußere Zustand

des Paketes nicht erfordert.

Artikel 127

Feststellung von Unregelmäßigkeiten,

die die Haftung der Verwaltungen

nach sich ziehen

1. Jedes Auswechslungsamt, das beim Einlangen

eines Kartenschlusses das Fehlen, die

Beraubung oder die Beschädigung eines oder

mehrerer Pakete feststellt, hat folgendermaßen

vorzugehen

a) abgesehen von einer begründeten Unmöglichkeit

oder wenn der Behälter, der

Bindfaden, das Siegel oder die Plombe

des Verschlusses und die Beutelfahne

nicht der Urschrift des Paketbefundes

CP 14 nach Artikel 128, § 2 beigefügt

worden sind, fügt es diese Gegenstände

der für das abfertigende Auswechslungsamt

bestimmten Rückmeldung CP 13

bei; wenn die Rückmeldung auf dem

Luftweg befördert wird, kann es jedoch

diese Gegenstände mit einer Durchschrift

der Rückmeldung unter eigenem Umschlag

und eingeschrieben auf dem Erdweg

absenden;

b) es sendet an das letzte Zwischenauswechslungsamt,

gegebenenfalls mit derselben

Post wie an das abfertigende

Auswechslungsamt, ein Doppel der

Rückmeldung.

2. Wenn es dies für zweckmäßig hält, kann

das empfangende Auswechslungsamt auf

Kosten seiner Verwaltung dem abfertigenden

Auswechslungsamt telegraphisch seine Feststellungen

mitteilen.

3. Bei Auswechslungsämtern, die miteinander

in unmittelbarer Verbindung stehen,

können die betreffenden Verwaltungen vereinbaren,

wie bei Vorschriftswidrigkeiten, die

ihre Haftung mit sich ziehen, zu verfahren

ist.

Artikel 128

Übernahme eines beschädigten

oder ungenügend verpackten

Paketes durch ein Auswechslungsamt

1. Jedes Auswechslungsamt, das von einem

mit ihm in Verbindung stehenden Amt ein

beschädigtes oder ungenügend verpacktes Paket

erhält, muß es, gegebenenfalls nach Wiederverpackung,

weiterleiten, wobei es möglichst

die ursprüngliche Verpackung, die Anschrift

und die Klebezettel unverändert läßt;

das Gewicht des Paketes vor und nach der

Wiederverpackung ist auf der Verpackung des

Paketes selbst anzugeben; neben dieser Angabo

sind der Vermerk „Remballé à ,..", ein Abdruck

des Orts- und Tagesstempels und die

Unterschrift der Bediensteten anzubringen, die

die Wiederverpackung durchgeführt haben.

2. Befindet sich das Paket in einem derartigen

Zustand, daß der Inhalt entwendet oder

beschädigt werden konnte, oder weist das Paket

einen solchen Gewichtsunterschied auf, daß

die Entwendung eines Teiles oder des ganzen

Inhalts zu vermuten ist, hat das Auswechslungsamt

unbeschadet der Anwendung des Artikels

127, § 1 und des obigen § 1 das Paket

von Amts wegen zu öffnen und seinen Inhalt

festzustellen; über das Ergebnis dieser Prüfung

ist ein Paketbefund nach Muster CP 14

aufzunehmen; eine Abschrift des Paketbefundes

ist dem Paket beizufügen.

3. Ist das Paket nach § 2 ein Paket mit

Wertangabe, so ist außerdem folgendermaßen

vorzugehen

a) die Urschrift des Paketbefundes ist eingeschrieben

an die Zentralverwaltung

des Landes, dem das abfertigende Auswechslungsamt

untersteht, oder an eine

von dieser Verwaltung bezeichnete

Dienststelle zu übersenden;

b) ein Doppel des Paketbefundes ist gleichzeitig

entweder an die Zentralverwaltung,

der das empfangende Auswechslungsamt

untersteht, oder an eine

andere, von dieser Verwaltung bezeichnete

leitende Stelle abzufertigen;

c) außer bei begründeter Unmöglichkeit

sind der Urschrift des Paketbefundes der

Behälter, in dem die Pakete enthalten

waren, der Bindfaden, das Siegel oder

die Plombe des Verschlusses und die

Fahne beizufügen.

Artikel 129

Prüfung der Kartenschlüsse mit

samthaft eingetragenen Paketen

1. Die Artikel 125 bis 128 gelten nur für die

beraubten und beschädigten sowie für die einzeln

in die Frachtkarten eingetragenen Pakete.

Die anderen Sendungen werden einfach samthaft

anerkannt.

2. Die Aufgabeverwaltung kann mit der Bestimmungsverwaltung

und gegebenenfalls den

Zwischenverwaltungen vereinbaren, die Einzelanerkennung

sowie die Ausfertigung der in den

Artikeln 125 bis 128 vorgesehenen Rückmeldungen

CP 13 und Paketbefunde CP 14 auf

bestimmte Paketarten zu beschränken.

3. Stellt ein Auswechslungsamt einen Unterschied

zwischen der in der Frachtkarte angegebenen

Anzahl der Pakete und der Anzahl

der im Kartenschluß vorgefundenen Pakete

fest, wird die Rückmeldung CP 13 nur zur

Berichtigung der Gesamtzahl der Pakete und

des Betrages der Gebührenanteile ausgefertigt.

Artikel 130

Nachsendung eines fehlgeleiteten

Paketes

1. Jedes durch ein Versehen des Absenders

oder der abfertigenden Verwaltung fehlgeleitete

Paket ist nach Artikel 32 des Abkommens

zu behandeln.

2. Die nachsendende Verwaltung meldet den

Fall an die Verwaltung, von der sie das Paket

erhalten hat, mit Rückmeldung CP 13.

3. Sie behandelt das fehlgeleitete Paket, als

ob es ihr im offenen Durchgang zugegangen

wäre; decken die ihr vergüteten Gebührenanteile

die ihr entstehenden Nachsendungskosten

nicht, vergütet sie der wirklichen Bestimmungsverwaltung

und gegebenenfalls den an

der Nachsendung des Paketes beteiligten Zwischenverwaltungen

die betreffenden Gebührenanteile

für die Beförderung; sie zieht hierauf

im Abrechnungsweg von der Verwaltung,

der das Auswechslungsamt, das das Paket fehlgeleitet

hat, untersteht, den ungedeckten Betrag

ein; die Anrechnung und ihr Grund

werden diesem Amt mit einer Rückmeldung

angezeigt.

Artikel 131

Rücksendung leer e r Behälter

1. Die Behälter sind der Verwaltung, der

sie gehören, grundsätzlich mit der nächsten

Post und möglichst auf dem für den Hinweg

benützten Weg leer zurückzusenden.

2. Die Verwaltungen können vereinbaren,

daß die Bestimmungsverwaltung die Beutel

für die Abfertigung von Paketen nach dem

Ursprungsland benützt.

3. Die Leerbeutel sind stets ohne Kosten zurückzusenden.

4. Die Verwaltung, die die Rückleitung

durchführt, hat in den Frachtkarten die Zahl

der zurückgesandten Behälter anzugeben.

5. Die Fertigung von besonderen Kartenscblüssen

mit Flugpost-Leerbeuteln ist zwingend,

wenn zehn Beutel dieser Art vorliegen.

6. Die auf dem Luftweg zurückzusendenden

Flugpost-Leerbeutel sind in besonderen Kartenschlüssen

abzufertigen, die in das Verzeichnis

AV 7 S nach Artikel 194, § 2 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag einzutragen sind.

7. Im übrigen ist Artikel 158, §§ 2 bis 5,

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag anzuwenden.

Kapitel IV

Behandlung der Pakete beim

Bestimmungsamt

ABSCHNITT I

Abgabe der Pakete

Artikel 132

Vorbehalte bei der Abgabe

beraubter oder beschädigter

Pakete

1. In den Fällen nach Artikel 40, § 1, a) und

b) des Abkommens hat das ausfolgende Amt in

Gegenwart des Empfängers einen Paketbefund

CP 14 in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen

und möglichst von ihm gegenzeichnen zu lassen.

Die erste Ausfertigung wird dem Empfänger

übergeben oder bei Annahmeverweigerung dem

Paket beigefügt; die zweite wird nach Vorschrift

der Verwaltung behandelt, die den

Paketbefund aufgenommen hat; die dritte wird

dem abfertigenden Auswechslungsamt oder, im

Falle der Nachsendung des Paketes, dem Auswechslungsamt

der Bestimmungsverwaltung

übermittelt.

2. Die Durchschrift eines nach Artikel 128,

§ 2 aufgenommenen Paketbefundes CP 14, die

dem Paket beigefügt wurde, ist im Falle der

Aushändigung nach der Vorschrift des Bestimmungslandes

zu behandeln; im Falle der Annahmeverweigerung

ist sie beim Paket zu belassen.

3. Falls es die Inlandsvorschrift vorschreibt,

ist ein nach § 1 behandeltes Paket an den

Absender zurückzusenden, wenn der Empfänger

die Unterzeichnung des Paketbefundes

CP 14 verweigert.

Artikel 133

Behandlung des Freizettels

nach Abgabe des Freizettelpaketes

1. Nach der Abgabe eines Freizettelpaketes

an den Empfänger vervollständigt das Amt,

das die Kosten aller Art für Rechnung des

Absenders vorgeschossen hat, unter Verwendung

von Kohlepapier die dieses Amt betreffenden

Angaben auf der Rückseite der Teile A

und B des Freizettels, welcher vom Bestimmungsamt

von Amts wegen auszufertigen ist,

wenn die Freizettelbehandlung nach der Aufgabe

des Paketes verlangt worden ist. Dieses

Amt übersendet den Teil A mit den Belegen

an das Aufgabeamt; diese Versendung erfolgt

unter geschlossenem Umschlag ohne Angabe

des Inhaltes. Der Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung

für die Abrechnung mit

der Schuldnerverwaltung zurückbehalten.

2. Jede Verwaltung kann bestimmte Ämter

bestimmen, die besonders beauftragt sind, den

mit den Kosten belasteten Teil A der Freizettel

zurückzusenden oder den nach der Ausfolgung

des Paketes zurückgesandten Teil A der Freizettel

zu empfangen; der Name des Amtes,

an das der Teil A zurückzusenden ist, muß

in allen Fällen vom Aufgabeamt des Paketes

auf der Vorderseite dieses Teiles vermerkt

werden.

3. Langt ein Paket mit dem Vermerk

„Franc de taxes et de droits" ohne Freizettel

ein, fertigt das Verzollungspostamt ein Doppel

dieses Zettels aus; auf den Teilen A und B

dieses Freizettels vermerkt es das Aufgabeland

und möglichst den Aufgabetag des Paketes.

Gerät der Freizettel nach der Ausfolgung des

Paketes in Verlust, wird unter den gleichen

Bedingungen ein Doppel ausgestellt.

4. Die Teile A und B der Freizettel zu Sendungen,

die aus irgendeinem Grunde an den

Aufgabeort zurückgesandt werden, sind von

der Bestimmungsverwaltung ungültig zu

machen und an der Paketkarte zu befestigen.

5. Beim Empfang des Teiles A eines Freizettels,

der die von der Bestimmungsverwaltung

ausgelegten Kosten angibt, rechnet die

Aufgabeverwaltung den Betrag in die eigene

Währung nach einem Kurs um, der nicht

höher sein darf als der Einzahlungskurs für

die Postanweisungen nach dem betreffenden

Land; das Ergebnis der Umrechnung ist auf

dem Stammteil des Formblattes und auf dem

anhängenden Abschnitt anzugeben; nach Einziehung

des Betrages der Kosten folgt das

dazu bestimmte Amt den Abschnitt des Freizettels

und gegebenenfalls die Belege dem Absender

aus.

6. Wenn der Absender den im Teil A des

Freizettels angegebenen Kostenbetrag anfechtet,

prüft die Bestimmungsverwaltung die ausgelegten

Beträge, interveniert gegebenenfalls bei

den Zollbehörden ihres Landes und sendet den

Teil A des gegenständlichen Freizettels nach

allfälliger entsprechender Berichtigung an die

Aufgabeverwaltung. Wenn die Bestimmungsverwaltung

ein Versehen oder eine Auslassung

bei den Kosten für ein Freizettelpaket feststellt

und der Teil A des Freizettels bereits an

die Aufgabeverwaltung zurückgesandt wurde,

stellt sie in gleicher Weise ein berichtigtet

Doppel aus, dessen Teil A sie der Aufgabeverwaltung

zur Abrechnung übermittelt.

Artikel 134

Behandlung des Rückscheines

nach Abgabe des Paketes mit

Rückschein

1. Sogleich nach der Ausfolgung des Paketes

sendet das Bestimmungsamt das vorschriftsmäßig

ausgefüllte Formblatt C 5 mit der gewöhnlichen

Post oder, wenn der Absender die

betreffenden Kosten gezahlt hat, mit der

ersten Flugpost offen und gebührenfrei an den

Absender zurück.

2. Kommt das Formblatt C 5 dem Bestimmungsamt

nicht zu, so fertigt dieses von Amts

wegen ein neues aus.

ABSCHNITT II

Behandlung der unzustellbaren Pakete

Artikel 135

Unzustellbarkeitsmeldung

1. Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Unzustellbarkeitsmeldung

nach Muster CP 9 wird

von der Bestimmungsverwaltung eingeschrieben

und auf dem schnellsten Weg (Luft- oder

Erdweg) an die Aufgabeverwaltung gesandt

a) von der Bestimmungsverwaltung!

1. im Falle der Unzustellbarkeit für jedes

Paket, für das der Absender eine Unzustellbarkeitsmeldung

verlangt hat,

oder bei Anwendung des Artikels 29,

§ 1, b) Z. 2, letzter Satz des Abkommens;

2. für jedes Paket, das von Amts wegen

zurückbehalten oder wegen Beraubung,

Beschädigung oder aus jedem

anderen gleichartigen Grunde nnzustellbar

geworden ist; diese Verpflich-

tung besteht jedoch nicht in Fällen

höherer Gewalt oder wenn die Zahl

der von Amts wegen während der

Beförderung zurückgehaltenen Pakete

derart groß ist, daß die Abfertigung

einer Meldung sachlich unmöglich ist;

b) durch die beteiligte Zwischenverwaltung

mit dem unter a), 2 vorgesehenen Vorbehalt

für jedes während der Beförderung

von Amts wegen zurückgehaltene

Paket, sei es durch die Post (unerwartete

Verkehrsunterbrechung), sei es durch

den Zoll (Zollmaßnahme).

2. Der Unzustellbarkeitsmeldung ist die

Paketkarte beizufügen, sofern diese Meldung

nicht nach Artikel 22, § 2, b) des Abkommens

an einen Dritten zu senden ist; in dem im § 1,

a), 2 und b) dieses Artikels genannten Fällen

muß die Meldung in sehr auffälliger Schrift

den Vermerk „Colis retenu d'office" tragen.

3. Handelt es sich um mehrere gleichzeitig

von demselben Absender an die Anschrift desselben

Empfängers aufgegebene Pakete, so

braucht nur eine Unzustellbarkeitsmeldung

abgefertigt zu werden, auch wenn diese Pakete

von mehreren Paketkarten begleitet waren;

in diesem Falle werden der Unzustellbarkeitsmeldung

alle diese Paketkarten beigefügt.

4. In der Regel sind die Unzustellbarkeitsmeldungen

zwischen dem Bestimmungsamt

und dem Aufgabeamt auszutauschen; jede

Verwaltung kann jedoch verlangen, daß die

ihren Dienst betreffenden Meldungen an ihre

Zentralverwaltung oder an ein besonders bezeichnetes

Amt geleitet werden; der Name

dieses Amtes muß den Verwaltungen durch

Vermittlung des Internationalen Büros bekanntgegeben

werden; es obliegt der Aufgabeverwaltung,

den Absender zu benachrichtigen;

der Austausch der Unzustellbarkeitsmeldungen

muß von allen beteiligten Ämtern soweit

möglich beschleunigt werden.

Artikel 136

Unzustellbarkeit; neue Verfügungen

des Beteiligten

1. Die Unzustellbarkeitsmeldung ist nach

Eintragung der neuen Verfügungen des Absenders

oder des Dritten, gegebenenfalls mit

der Paketkarte, eingeschrieben und auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) an das

Amt zurückzusenden, das sie ausgefertigt hat;

die neuen Verfügungen werden telegraphisch

übermittelt, wenn die Telegrammgebühr bezahlt

worden ist.

2. Die einzigen neuen Verfügungen, die der

Absender oder der Dritte nach Artikel 22,

§ 2, b) des Abkommens treffen kann, sind im

Artikel 28, § 1 des Abkommens aufgezählt;

es empfiehlt sich, in den nachstehenden Sonderfällen

die folgenden Bestimmungen anzuwenden

a) wenn der Absender oder der Dritte verlangt,

daß ein Nachnahmepaket gegen

eine geringere als die ursprüngliche

Nachnahme ausgefolgt werden soll, ist

nach Artikel 106 der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen ein

neues Formblatt R 4 auszufertigen;

b) wenn der Absender oder der Dritte verfügt,

daß das Paket dem ursprünglichen

oder einem anderen Empfänger gebührenfrei

ausgefolgt werden soll, hat das

betreffende Amt den Artikel 111 anzuwenden.

3. Wird ein unzustellbar gemeldetes Paket

vor Erhalt neuer Verfügungen ausgefolgt oder

nachgesandt, muß der Absender hievon durch

Vermittlung des Aufgabeamtes benachrichtigt

werden; ist die Meldung an einen vom Absender

bezeichneten Dritten gerichtet worden,

so muß die Benachrichtigung an diesen Dritten

gerichtet werden; handelt es sich um ein

Nachnahmepaket und ist die Anweisung R 4

nach Artikel 105, § 1 der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen bereits

dem Absender übersandt worden, so erübrigt

es sich, ihn zu benachrichtigen.

Artikel 137

Rücksendung der Pakete an den

Aufgabeort

1. Das Amt, das aus irgendeinem Grund

ein Paket zurücksendet, gibt entweder handschriftlich

oder durch einen Stempel oder

Klebezettel auf dem Paket und der Paketkarte,

die beizufügen ist, den Grund der Unzustellbarkeit

an; die Angabe muß in französischer

Sprache verfaßt sein; jede Verwaltung kann

die Übersetzung in ihrer Sprache und jede

andere ihr zweckmäßig erscheinende Angabe

beifügen; der Vermerk muß klar und bestimmt

sein, wie: unbekannt, nicht angenommen,

auf Reisen, abgereist, nicht behoben, gestorben

usw.

2. Sofern der Absender nicht die Rücksendung

auf dem Luftwege verlangt hat, wird

jedes auf dem Erdweg beförderte Paket möglichst

auf dem gleichen Leitwege wie auf dem

Hinweg und jedes Flugpostpaket auf dem

schnellsten Erdweg zurückgesandt.

3. Die Pakete werden in ihrer ursprünglichen

Verpackung an den Aufgabeort zurück-

gesandt; ihnen werden die vom Absender

ausgefertigten Paketkarten beigefügt; wenn

ein Paket aus irgendeinem Grunde neu verpackt

oder die ursprüngliche Paketkarte durch

eine andere ersetzt werden muß, ist es unerläßlich,

daß der Name des Aufgabeamtes des

Paketes, die ursprüngliche Aufgabenummer

und wenn möglich der Aufgabetag auf der

neuen Verpackung und auf der Paketkarte

ersichtlich sind.

4. Erfolgt die Rücksendung eines Flugpostpaketes

an den Aufgabeort auf dem Erdweg,

so müssen der Klebezettel „Par avion" und

alle anderen die Flugbeförderung betreffenden

Vermerke von Amts wegen durch zwei starke

Querstriche gestrichen werden.

5. Jedes an den Aufgabeort zurückgesandte

Paket ist in die Frachtkarte mit dem Vermerk

„Retour à l'origine" in der Spalte „Observations"

einzutragen.

6. Die Vergütung und Anrechnung der Gebührenanteile,

Gebühren und Abgaben, mit

welchen das Paket bei Anwendung der Artikel

29, § 3, 33, § 1 und 37, S 1 des Abkommens

belastet ist, erfolgt wie in Artikel 145

angegeben. Sie müssen im einzelnen auf einem

Gebührenzettel nach Muster CP 25, der mit

einem Rand auf die Paketkarte zu kleben ist,

eingetragen werden.

Artikel 138

Nachsendung eines Paketes bei

Wohnungswechsel des Empfängers

1. Werden die Gebührenanteile, Gebühren

und Abgaben nach Artikel 31, § 6 des Abkommens

bei der Nachsendung entrichtet, ist das

Paket so zu behandeln, als ob es im nachsendenden

Land aufgegeben und für das neue

Abgabeland bestimmt wäre; von der Verwaltung

dieses Landes ist bei der Ausfolgung

keine Beförderungsgebühr einzuheben.

2. Der Artikel 137, §§ 3 bis 6 ist auf nachgesandte

Pakete anwendbar. Insbesondere muß

der Vermerk „réexpédié" (nachgesendet) in

der Spalte „Observations" der Frachtkarte bei

der entsprechenden Eintragung stehen.

Artikel 139

Nachzusendende Eilpakete

Ist bei einem nachzusendenden Eilpaket ein

Zustellversuch an der Abgabestelle durch besonderen

Boten erfolglos geblieben, so hat das

nachsendende Amt den Klebezettel oder den

Vermerk „Exprès" durch zwei starke Querstriche

zu streichen.

Artikel 140

Behandlung der Verlangen auf

Zurückziehung und Anschriftänderung

1. Beim Empfang des nach Artikel 113 gestellten

Verlangens auf Zurückziehung oder

Anschriftänderung ermittelt das Bestimmungsamt

das bezeichnete Paket und entspricht dem

Verlangen.

2. Wenn das Bestimmungsamt das telegraphische

Verlangen nach Artikel 113, § 2 erhält,

hält es das Paket zurück und gibt dem

Verlangen erst nach Empfang der Bestätigung

auf dem Postweg Folge; die Bestimmungsverwaltung

kann jedoch auf ihre eigene Verantwortung

dem telegraphischen Verlangen entsprechen,

ohne diese Bestätigung abzuwarten.

Artikel 141

Verkauf; Vernichtung

1. Ist ein Paket nach Artikel 36 des Abkommens

verkauft oder vernichtet worden,

ist über den Verkauf oder die Vernichtung

eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Eine

Durchschrift der Verhandlungsschrift wird mit

der Paketkarte dem Aufgabeamt übersandt.

Das gleiche gilt, wenn der Verkauf auf Wunsch

des Absenders stattgefunden hat.

2. Der Verkaufserlös dient in erster Linie

zur Deckung der auf dem Paket lastenden

Kosten; gegebenenfalls wird der Überschuß

dem Aufgabeamt zur Ausfolgung an den Absender

übermittelt; dieser trägt die Kosten der

Übersendung.

Kapitel V

Nachforschung; Auskunftsersuchen

Artikel 142

Behandlung der Nachforschungsverlangen

und Auskunftsersuchen

1. Jedes Nachforschungsverlangen und

jedes Auskunftsersuchen zu einem Paket wird

nach Artikel 144, §§ 1 bis 12 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag behandelt mit

dem Vorbehalt, daß das für die Briefpost

benützte Formblatt R 3 durch das Formblatt

R 4 nach Artikel 105, § 1 der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen

zu ersetzen ist.

2. Jedes eine Nachforschung oder ein Auskunftsersuchen

zu einem Paket betreffende

Formblatt C 9, das von einer anderen als der

Aufgabeverwaltung entgegengenommen wird,

ist dieser, allenfalls mit dem Aufgabeschein,

zu übersenden; es muß ihr innerhalb der Fristen

nach Artikel 38 des Abkommens zugehen.

Artikel 143

Nachforschung nach nicht rückgelangten

Rückscheinen oder

Verschiffungsanzeigen

1. Forscht der Absender einem Rückschein

nach, der ihm nicht innerhalb der gewöhnlichen

Frist zugekommen ist, so ist nach Artikel

112 vorzugehen; die Rückscheingebühr ist

jedoch nicht ein zweites Mal einzuheben; das

Aufgabeamt trägt im Kopf des Formblattes

C 5 den Vermerk „Duplicata de l'avis de réception"

ein.

2. Bei jeder Nachforschung des Absenders

nach einer nicht rechtzeitig eingelangten Verschiffungsanzeige

ist ein gebührenfreies Nachforschungsschreiben

C 9 nach Artikel 142, § 2,

auszufertigen; dieses Formblatt, dem ein

vom Aufgabeamt mit dem Vermerk „Duplicata"

bezeichnetes Doppel der Verschiffungsanzeige

CP 6 beizugeben ist, ist nach Artikel

142 zu behandeln; die Gebühr für die

Verschiffungsanzeige wird kein zweites Mal

eingehoben.

Kapitel VI

Abrechnung

ABSCHNITT I

Gebührenanrechte

Artikel 144

Von der Aufgabeverwaltung anderen

Verwaltungen zu vergütende

Gebührenanteile und

Kosten

1. Bei Auswechslung in Kartenschlüssen vergütet

die Aufgabeverwaltung der Bestimmungsverwaltung

und jeder Zwischenverwaltung ihre

Land- und Seegebührenanteile einschließlich der

im Abkommen und dem angeschlossenen Schlußprotokoll

zugestandenen außerordentlichen Gebührenanteile.

2. Bei Auswechslung im offenen Durchgang

vergütet die Aufgabeverwaltung

a) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses

ihre im § 1 angeführten Gebührenanteile

sowie die den nachfolgenden

Zwischenverwaltungen und der Bestimmungsverwaltung

zukommenden Gebührenanteile;

b) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses

die den Flugbeförderungskosten

entsprechenden Beträge, auf die sie nach

Artikel 52, §§ 3 und 4 des Abkommens

für die Weiterleitung der Flugpostpakete

Anspruch hat;

c) den der Bestimmungsverwaltung des

Kartenschlusses vorangehenden Zwischenverwaltungen

die im § 1 angeführten

Gebührenanteile.

3. Wenn der Artikel 55, § 3 des Abkommens

angewendet wird, vergütet die Aufgabeverwaltung

der Bestimmungsverwaltung und

gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen nicht

mehr die im § 1 vorgesehenen Gebührenanteile,

sondern je Paket oder je Kilogramm des

Bruttogewichtes der Kartenschlüsse berechnete

Beträge.

Artikel 145

Gebührenanrechte bei der Rücksendung

an den Aufgabeort

oder Nachsendung

1. Sind die Gebührenanteile, Gebühren und

Abgaben nicht bei der Rücksendung an den

Aufgabeort oder bei der Nachsendung bezahlt

worden, so verfährt die rück- oder nachsendende

Verwaltung bei der Vergütung oder Anrechnung

der Gebührenanteile, Gebühren und

Abgaben folgendermaßen.

2. Im Falle des Austausches von direkten

Kartenschlüssen zwischen dem rück- oder

nachsendenden Land und dem Aufgabe- oder

neuen Bestimmungsland werden von der das

Paket rück- oder nachsendenden Verwaltung

a) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses

angerechnet

1. die Gebührenanteile, die ihr und den

Zwischenverwaltungen zukommen;

2. die nachstehenden Gebühren nach

Artikel 13 des Abkommens

— Verzollungspostgebühr,

— Zustellgebühr,

— Ankündigungsgebühr,

— Wiederverpackungsgebühr,

— Postlagergebühr,

— Lagergebühr,

— den der Verwaltung, welche die

Zustellung versucht hat, gebührenden

Botenlohn (Artikel 9, § 2

des Abkommens), sofern diese

Gebühr nicht beim Zustellversuch

an der Abgabestelle eingehoben

wurde;

3. die Nachsendungsgebühr nach Artikel

31, § 6, a) des Abkommens;

4. die nichtgedeckten Abgaben (Artikel

15 des Abkommens);

b) den Zwischenverwaltungen die ihnen zustellenden

Gebührenanteile vergütet.

3. Beim Austausch im offenen Durchgang

rechnet die Zwischenverwaltung, nachdem sie

von der die Pakete rück- oder nachsendenden

Verwaltung mit den dieser zustehenden Beträgen

der Gebührenanteile und Gebühren

nach § 2, a) belastet worden ist, der Verwaltung,

an die sie das Paket übergibt, die Beträge

an, die ihr und der rück- oder nachsendenden

Verwaltung gebühren; dieser Vorgang

wird gegebenenfalls von jeder Zwischenverwaltung

wiederholt.

4. Handelt es sich um auf dem Luftweg an

den Aufgabeort rück- oder nachgesandte Pakete,

so werden gegebenenfalls Flugbeförderungskosten

der Verwaltung des Landes angerechnet,

von dem das Verlangen um Rück-

oder Nachsendung ausgeht.

5. Die Vergütung und die Anrechnung der

Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben im

Falle der Nachsendung fehlgeleiteter Pakete

erfolgen nach Artikel 130, § 3.

Artikel 146

Besonderer Fall der Anrechnung

von Kosten

Die Flugbeförderungskosten für während

der Beförderung vom Leitweg abgekommene

Flugpostpaketkartenschlüsse werden nach Artikel

68 des Vertrages verrechnet.

Artikel 147

Ermittlung der mittleren Vergütung

je Paket oder je Kilogramm

1. Die mittlere Vergütung je Paket nach

Artikel 55, § 3 des Abkommens wird ermittelt,

indem der Betrag der Land- und Seegebührenanteile,

den die Aufgabeverwaltung der

Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls

den Zwischenverwaltungen für die während

eines Zeitraumes von mindestens drei Monaten

abgefertigten Pakete schuldet, durch die

Anzahl der Pakete dividiert wird.

2. Die im gleichen Artikel des Abkommens

vorgesehene mittlere Vergütung je Kilogramm

wird ermittelt, indem das Produkt der Land-

und Seegebührenanteile durch das Bruttogewicht

der während des gleichen Zeitraums aa

die Bestimmungsverwaltung abgefertigten Kartenschlüsse

dividiert wird.

3. Diese mittleren Vergütungen können berichtigt

werden

a) von Amts wegen, indem bei einer Gebührenänderung

die neuen Gebühren

auf der statistischen Grundlage angewendet

werden;

b) frühestens ein Jahr nach der letzten Berichtigung

über Verlangen einer der beteiligten

Verwaltungen zwecks Verwendung

neuer statistischer Unterlagen.

ABSCHNITT II

Aufstellung und Begleichung der Rechnungen

Artikel 148

Aufstellung der Rechnungen

1. Jede Verwaltung läßt monatlich oder

vierteljährlich durch ihre Auswechslungsämter

über alle von einer und derselben Verwaltung

empfangenen Sendungen aufstellen

— für die auf dem Erdweg beförderten Pakete

ein Verzeichnis nach dem Muster

CP 15, in dem, getrennt nach abfertigenden

Ämtern, die in den Frachtkarten

CP 11 und CP 12 zu ihren Gunsten und

Lasten eingetragenen Gesamtbeträge enthalten

sind;

— für die Flugpostpakete ein Verzeichnis

nach Muster CP 15bis, in dem, getrennt

nach abfertigenden Ämtern, die in den

Frachtkarten CP 20 zu ihren Gunsten

und Lasten eingetragenen Gesamtbeträge

enthalten sind.

Bei Berichtigung der Frachtkarten CP 11,

CP 12 und CP 20 werden in der Spalte „Observations"

(Bemerkungen) der Verzeichnisse

CP 15 oder CP 15bis Nummer und Datum der

vom übergebenden oder übernehmenden Auswechslungspostamt

ausgefertigten Rückmeldung

CP 13 angegeben.

2. Die Verzeichnisse CP 15 oder CP 15bis

werden in einer in doppelter Ausfertigung erstellten

Rechnung nach dem Muster CP 16 zusammengefaßt.

3. Die Rechnung CP 16 wird auf dem

schnellsten Weg (Erd- oder Luftweg) mit den

Verzeichnissen CP 15 und CP 15bis, jedoch

ohne Frachtkarten, im Laufe der dem Abrechnungsmonat

folgenden zwei Monate an die

beteiligte Verwaltung zur Prüfung übersandt;

im Verkehr mit entfernten Ländern wird sie

übersandt, sobald die letzte Frachtkarte des

betreffenden Monats eingetroffen ist. Leerabrechnungen

werden nicht ausgefertigt. Im Betrage

des Saldos CP 16 werden Centimen vernachlässigt.

Die Schlußsummen dürfen niemals

berichtigt werden; über etwaige Unterschiede

sind Verzeichnisse nach dem Muster CP 17

aufzustellen. Diese Verzeichnisse sind der beteiligten

Verwaltung in doppelter Ausfertigung

zu übersenden, die den Betrag in die

nächste Rechnung CP 16 aufzunehmen hat;

ein Verzeichnis CP 17 wird nicht aufgestellt,

falls der endgültige Unterschiedsbetrag zehn

Franken für eine Rechnung nicht überschreitet.

4. Die Rechnungen CP 16 und die Verzeichnisse

CP 13 und CP 15bis werden nach Prüfung

und Anerkennung an die Verwaltung, die sie

aufgestellt hat, spätestens nach Ablauf des

zweiten Monats zurückgesandt, gerechnet

vom Tage des Versandes an; diese Frist wird

im Verkehr mit entfernten Ländern auf vier

Monate erstreckt. Hat die Verwaltung, die die

Rechnung übersandte, innerhalb dieser Frist

keine Berichtigungsmeldung erhalten, so wird

die Rechnung als rechtsgültig anerkannt angesehen.

5. Die Rechnungen CP 16 werden von der

Gläubigerverwaltung in einer Vierteljahrshauptabrechnung

nach Muster CP 18 zusammengefaßt;

diese Abrechnung kann im Einvernehmen

der beteiligten Verwaltungen auch

halbjährlich aufgestellt werden.

6. Überschreitet der Saldo einer viertel- oder

halbjährlich ausgefertigten Hauptabrechnung

CP 18 nicht 25 Franken, so wird er in die

nächste Hauptabrechnung CP 18 aufgenommen.

Wurde in dieser Weise das ganze Jahr

vorgegangen und weist die am Jahresende aufgestellte

Hauptabrechnung CP 18 einen Saldo

auf, der 25 Franken nicht übersteigt, ist die

Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.

7. Die Abrechnung über die von jeder Verwaltung

für Rechnung einer anderen für die

Freizettelpakete ausgelegten Beträge wird nach

folgenden Grundlagen durchgeführt

a) die Gläubigerverwaltung stellt jeden

Monat in der Währung ihres Landes

eine monatliche Sonderrechnung nach

Muster CP 19 auf; die von ihr zurückbehaltenen

Teile B der Freizettel werden

in der alphabetischen Folge der Ämter,

die die Beträge ausgelegt haben, und in

der Reihenfolge ihrer Buchungsnummern

eingetragen;

b) die mit den Teilen B der Freizettel belegte

Sanderrechnung ist der Schuldnerverwaltung

bis zum Ende des Monats zu

übersenden, der dem Monat folgt, auf

den sie sich bezieht; Leerrechnungen

werden nicht ausgefertigt;

c) die Rechnungen werden nach den in der

Ausfuhrungsvorschrift zum Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommen

festgesetzten Bedingungen geprüft;

d) die Abrechnungen werden gesondert beglichen;

jede Verwaltung kann jedoch

verlangen, daß diese Rechnungen mit

den Postanweisungsrechnungen, den

Rechnungen CP 16 über die Postpakete

oder den Rechnungen R 5 über die

Nachnahmesendungen beglichen werden,

ohne in diese aufgenommen zu werden.

8. Sind den nach Artikel 44 des Abkommens

verantwortlichen Verwaltungen Zahlungen

anzulasten und handelt es sich um mehrere

Beträge, so werden diese in einem Formblatt

nach Muster CP 22 zusammengefaßt; die Gesamtsumme

wird in die Rechnung CP 16 übertragen.

Artikel 149

Abrechnung über Flugpostpaketkartenschlüsse

Die Abrechnung über die Kosten für die

Flugbeförderung von Flugpostpaketkartenschlüssen

wird nach den Artikeln 195 bis 199

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag durchgeführt.

Artikel 150

Begleichen der Rechnungen

1. Der Saldo aus dem Ausgleich der Hauptabrechnungen

ist von der Schuldnerverwaltung

an die Gläubigerverwaltung nach Artikel

10 des Vertrages zu zahlen.

2. Die Aufstellung und der Versand einer

Hauptabrechnung in doppelter Ausfertigung

kann erfolgen, ohne das Rücklagen und die

Anerkennung der Rechnungen CP 16 abzuwarten,

sobald nach Vorliegen sämtlicher Rechnungen

der in Frage stehenden Periode eine

Verwaltung zum Gläubiger wird. Die Prüfung

der Hauptabrechnung CP 18 durch die Schuldnerverwaltung,

die Rücksendung einer der beiden

Ausfertigungen an die Gläubigerverwaltung

und die Begleichung des Saldos hat innerhalb

von drei Monaten nach Erhalt der Hauptabrechnung

zu erfolgen.

3. Jede Verwaltung, deren Guthaben gegenüber

einer anderen Verwaltung ständig

30.000 Franken monatlich übersteigt, kann

eine monatliche Abschlagszahlung bis zu drei

Vierteln des Betrages ihrer Forderung verlangen;

diesem Verlangen muß innerhalb einer

Frist von zwei Monaten entsprochen werden.

Kapitel VII

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 151

Formblätter zum Gebrauch der

Postbenützer

Im Sinne der Bestimmungen des Artikels 8,

§ 2 des Vertrages sind als Formblätter zum

Gebrauch der Postbenützer folgende Formblätter

anzusehen

CP 2 (Paketkarte);

C2/CP3 (Zollerklärung);

C 3/CP 4 (Freizettel);

CP 6 (Verschiffungsanzeige).

Artikel 152

Aufbewahrungsfrist für die

Dienstpapiere

1. Die Dienstpapiere des Paketdienstes einschließlich

der Paketkarten müssen von dem

auf den Ausfertigungstag der Papiere folgenden

Tag an durch mindestens achtzehn Monate

aufbewahrt werden.

2. Einen Streitfall oder eine Nachforschung

betreffende Papiere sind bis zur Erledigung

der Angelegenheit aufzubewahren. Hat die beschwerdeführende

Verwaltung, der das Ergebnis

der Untersuchung ordnungsgemäß mitgeteilt

wurde, sechs Monate vom Tage der

Mitteilung an verstreichen lassen, ohne Einwendungen

zu erheben, so wird die Angelegenheit

als erledigt betrachtet.

Kapitel VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 153

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Postpaketabkommens

an.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Tokio, am 14. November

1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 235 bis 237)

Postanweisungs- und

Postreisegutscheinabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien beschlossenen Satzung des

Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes

Abkommen abgeschlossen

TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Das vorliegende Abkommen regelt einerseits

den Austausch der Postanweisungen,

nachstehend „Anweisungen" genannt, andererseits

den Postreisegutscheindienst, deren Einführung

die vertragschließenden Länder in

ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

TITEL II

ANWEISUNGEN

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Arten des Austausches

1. Die Anweisungen können entweder auf

dem Postweg oder, wenn telegraphische Anweisungen

im Verkehr zwischen den beteiligten

Ländern zulässig sind, telegraphisch ausgetauscht

werden.

2. Der Austausch auf dem Postweg kann

nach Wahl der Verwaltungen durch Karten

oder durch Listen stattfinden. Im ersten Fall

heißen die Anweisungen „Karten-Anweisungen",

im zweiten „Listen-Anweisungen".

3. Der Austausch auf telegraphischem Weg

kann durch telegraphische Karten-Anweisungen

oder durch teilegraphische Listen-Anweisungen

stattfinden; beide Arten werden „telegraphische

Anweisung" genannt.

Kapitel II

Ausstellung der Anweisungen

Artikel 3

Währung; Umrechnung

1. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

wird der Betrag jeder Anweisung in

der Währung des auszahlenden Landes angegeben.

2. Die Aufgabeverwaltung bestimmt den

Umrechnungskurs ihrer Währung zu der des

Bestimmungslandes.

Artikel 4

Höchstbetrag der Einzahlung

1. Der Betrag einer Anweisung darf den

Gegenwert von 2000 Franken nicht übersteigen.

Jede Verwaltung kann jedoch einen

niedrigeren Höchstbetrag festsetzen.

2. Für die Anweisungen nach Artikel 7 ist

ausnahmsweise kein Höchstbetrag festgesetzt.

Artikel 5

Einzahlung der Beträge;

Aufgabeschein

1. Jede Verwaltung bestimmt, wie der Absender

eine Anweisung die zu überweisenden

Beträge einzuzahlen hat.

2. Bei Einzahlung der Beträge ist dem Absender

unentgeltlich ein Aufgabeschein auszufolgen.

Artikel 6

Gebühren

1. Die bei der Einzahlung einzuhebende

Gebühr setzt sich zusammen

a) aus einer festen Höchstgebühr von

— 80 Centimen für Karten-Anweisungen;

— 1,60 Franken für Listen-Anweisungen;

b) aus einer verhältnismäßigen Gebühr,

die 3/4% des eingezahlten Betrages nicht

überschreiten darf;

c) gegebenenfalls aus Sonderbehandlungsgebühren

(Verlangen einer Auszahlungsbestätigung,

der Eilzustellung usw.).

2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung

der verhältnismäßigen Gebühr die Stufen

wählen, die den Bedürfnissen ihres Dienstes

am besten entsprechen.

3. Anweisungen, die durch Vermittlung

eines am Abkommen teilnehmenden Landes

zwischen einem teilnehmenden und einem

nicht teilnehmenden Land ausgetauscht werden,

können von der Verwaltung des vermittelnden

Landes einer verhältnismäßigen

Ergänzungsgebühr von höchstens 1/4% unterworfen

werden, die vom Anweisungsbetrag

abgezogen wird; diese Gebühr kann jedoch

auch vom Absender eingehoben und der Verwaltung

des Vermittlungslandes gutgeschrieben

werden, wenn sich die beteiligten Verwaltungen

darüber geeinigt haben.

Artikel 7

Gebührenfreiheit

Postdienstliche Anweisungen, die nach den

Bedingungen des Artikels 13 des Vertrages

ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren

befreit.

Artikel 8

Sonderbestimmungen für die

Ausstellung telegraphischer

Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen unterliegen

den Bestimmungen der dem Internationalen

Fernmeldevertrag angeschlossenen Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst.

2. Neben der Postgebühr hat der Absender

einer telegraphischen Anweisung die Telegrammgebühr,

gegebenenfalls zuzüglich der

Gebühr für eine besondere Mitteilung an den

Empfänger, zu zahlen.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 9

Auszahlungsbestätigung; Eilzustellung;

Auszahlung zu eigenen

Handen; Beförderung auf dem

Luftweg; Mitteilung an den

Empfänger

1. Der Absender einer Anweisung kann

verlangen, von der Auszahlung benachrichtigt

zu werden. Artikel 38, §§ 1 und 2 des Vertrages

ist auf Auszahlungsbestätigungen anzuwenden.

2. Wenn der Absender die erste Auszahlungsbestätigung

nicht binnen der normalen

Frist erhalten hat, so kann er gegen Bezahlung

der vorgesehenen Gebühr ein zweites Verlangen

einbringen. Ist die Anweisung ausgezahlt

worden, bevor die Auszahlungsbestätigung zum

zweitenmal verlangt wurde, wird dem Absender

die eingehobene Gebühr rückgezahlt.

3. Vorbehaltlich des Artikels 16 kann der

Absender einer Anweisung verlangen, daß der

Betrag sogleich nach Einlangen der Anweisung

durch Eilboten in die Wohnung zugestellt

wird; in diesem Fall ist Artikel 26 des Vertrages

anzuwenden.

4. Im Verkehr mit Ländern, die die Auszahlung

zu eigenen Handen zulassen, kann der

Absender einer Anweisung durch einen auf

dem Formblatt angebrachten Vermerk verlangen,

daß die Zahlung ausschließlich zu

eigenen Handen und gegen persönliche Bestätigung

des Empfängers zu erfolgen hat. In

diesem Fall hat der Absender eine Sondergebühr

von 20 Centimen oder die im Aufgabeland

für das Verlangen auf Auszahlung zu eigenen

Handen anzuhebende Gebühr zu bezahlen.

5. Der Absender einer Karten-Anweisung

oder einer Listen-Anweisung kann gegen Bezahlung

des Flugzuschlages die Beförderung

auf dem Luftwege verlangen.

6. Der Absender kann auf der Rückseite des

Abschnittes eine besondere Mitteilung für den

Empfänger der Anweisung hinzufügen. Bei

Listen-Anweisungen sind nur Hinweise zulässig.

Artikel 10

Zurückziehung; Anschriftänderung

Der Absender einer Anweisung kann diese

unter den im Artikel 27 des Vertrages festgelegten

Bedingungen zurückziehen oder die

Anschrift ändern lassen, solange die Anweisung

oder der Betrag dem Empfänger noch

nicht ausgefolgt worden ist.

Artikel 11

Nachsendung

1. Im Falle einer Änderung des Aufenthaltsortes

des Empfängers kann unter der Bedingung,

daß zwischen dem nachsendenden und

dem neuen Bestimmungsland ein Postanweisungsdienst

besteht, jede Postanweisung entweder

auf Verlangen des Absenders oder des

Empfängers auf dem Postweg oder telegraphisch

nachgesandt werden. In diesem Fall

gehen die Bestimmungen des Artikels 28, §§ 1

bis 3 des Vertrages entsprechend.

2. Die Nachsendung gewöhnlicher oder

telegraphischer Karten-Anweisungen auf dem

Postweg erfolgt ohne Einhebung einer Gebühr

und ohne Ausfertigung neuer Anweisungen,

wenn das neue Bestimmungsland mit dem

Aufgabeland einen Austausch von Karten-Anweisungen

auf Grund dieses Abkommens

unterhält.

3. In allen anderen Fällen einer Nachsendung

wird eine neue Anweisung ausgefertigt,

deren Gebühr, gegebenenfalls einschließlich

der Telegrammgebühr, vom Betrag der nachgesandten

Anweisung abgezogen wird.

4. Im Falle einer Nachsendung ist Artikel

28, § 9 des Vertrages über die Postlagergebühr

und die ergänzende Gebühr für

die eilige Behandlung anzuwenden.

Artikel 12

Indossament

Jedes Land hat das Recht, auf seinem Gebiet

das Eigentum an den aus einem anderen

Land stammenden Anweisungen durch Indossament

übertragbar zu erklären.

Kapitel IV

Auszahlung der Anweisungen

Artikel 13

Gültigkeitsdauer; Gültigkeitsvermerk

1. Die Gültigkeitsdauer der Anweisungen

erstreckt sich

a) im allgemeinen bis zum Ablauf des

ersten Monats, der dem Monat der Einzahlung

folgt; auf Grund einer Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

bis zum Ablauf des dritten

Monats, der dem Monat der Einzahlung

folgt;

b) im Verkehr mit entfernten Ländern bis

zum Ablauf des siebenten Monats, der

dem Monat der Einzahlung folgt.

2. Nach Ablauf dieser Fristen dürfen Karten-

Anweisungen nur ausgezahlt werden,

wenn sie mit einem Gültigkeitsvermerk versehen

sind, der von der Aufgabeverwaltung

auf Ersuchen der Bestimmungsverwaltung gegeben

wird. Für Listen-Anweisungen kann

kein Gültigkeitsvermerk erteilt werden.

3. Der Gültigkeitsvermerk verleiht der

Karten-Anweisung von dem Tage an, an dem

er erteilt wird, eine neue Gültigkeit, deren

Dauer einer am gleichen Tag ausgestellten Anweisung

entspricht.

4. Wenn die Nichtauszahlung vor Ablauf

der Gültigkeitsfrist nicht auf einen Fehler des

Dienstes zurückzuführen ist, kann die sogenannte

„Gültigkeitsvermerkgebühr" eingehoben

werden, die der Gebühr nach Artikel

18, lit. k), des Vertrages entspricht.

Artikel 14

Höchstbetrag bei der Auszahlung

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

gilt als Höchstbetrag der in einem

Land auszuzahlenden Anweisungen der von der

Verwaltung dieses Landes festgesetzte Höchstbetrag

für aufgegebene Anweisungen.

2. Wenn derselbe Absender am selben Tag

für denselben Empfänger mehrere Anweisungen

aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag den

von der Bestimmungsverwaltung festgesetztes

Höchstbetrag übersteigt, ist diese berechtigt,

die Anweisungen in Teilbeträgen auszuzahlen,

so daß der an den Empfänger an einem Tag

ausgezahlte Betrag diesen Höchstbetrag nicht

übersteigt.

Artikel 15

Allgemeine Regeln für die Auszahlung

der Anweisungen

1. Die Anweisungen werden nach den Vorschriften

des Bestimmungslandes ausgezahlt.

2. Der Anweisungsbetrag wird dem

Empfänger in der gesetzlichen Währung des

Bestimmungslandes ausgezahlt; er kann auf

Grund eines besonderen Übereinkommens

zwischen den beteiligten Verwaltungen in

jeder anderen Währung gezahlt werden.

3. Die Auszahlung kann rechtsgültig durch

Überweisung auf ein Postscheckkonto nach

den geltenden Vorschriften des Bestimmungslandes

vollzogen werden.

4. Nach Benachrichtigung der beteiligten

Verwaltungen kann die auszahlende Verwaltung,

wenn ihre Rechtsvorschriften dies festlegen,

entweder die Bruchteile der Währungseinheit

unberücksichtigt lassen oder den Betrag

auf die nächste Währungseinheit oder

auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

Artikel 16

Eilzustellung

Hat der Absender die Auszahlung durch

Eilboten verlangt, so kann die Bestimmungsverwaltung

entweder den Betrag oder die Anweisung

selbst oder eine Ankündigung über

das Einlangen der Anweisung nach ihren Vorschriften

auf diese Art zustellen lassen.

Artikel 17

Vom Empfänger gegebenenfalls

einzuhebende Gebühren

Vom Empfänger können eingehoben werden

a) eine Zustellgebühr, wenn die Auszahlung

in der Wohnung erfolgt;

b) eine Gebühr für die Auszahlungsermächtigung

nach Artikel 20, § 5;

c) gegebenenfalls die Gültigkeitsvermerkgebühr

nach Artikel 13, § 4 ;

d) der jeweilige Flugzuschlag, wenn das

Verlangen auf Erteilung eines Gültigkeitsvermerkes

oder Ausstellung einer

Auszahlungsermächtigung sowie die sich

daraus ergehenden Vermerke oder Ermächtigungen

auf Verlangen des Empfängers

mit Flugpost befördert werden

sollen;

e) die im Artikel 18, lit. b) des Vertrages

vorgesehene Gebühr, wenn es sich um

eine postlagernde Anweisung handelt.

Artikel 18

Sonderbestimmungen für die

Auszahlung telegraphischer Anweisungen

1. Die Zustellung des telegraphischen Anweisungen

erfolgt stets in der im Artikel 16

vorgesehenen Art

2. Wird der Anweisungsbetrag durch Eilboten

in die Wohnung zugestellt, so kann die

Bestimmungsverwaltung dafür eine besondere

Gebühr einheben, wobei sie, wenn das Anweisungstelegramm

den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk XP trägt, die vom Absender

entrichtete Eilgebühr zu berücksichtigen hat.

3. Die Zustellung einer Ankündigung oder

der Anweisung selbst ist für den Empfänger

gebührenfrei; wenn seine Wohnung jedoch

außerhalb des Ortzusteilbereiches des Bestimmungspostamtes

liegt und das Anweisungstelegramm

nicht den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk XP trägt, kann die Eilgebühr

vom Empfänger eingehoben werden.

Kapitel V

Nicht ausgezahlte Anweisungen; Auszahlungsermächtigungen

Artikel 19

Nicht ausgezahlte Anweisungen

1. Jede Anweisung, deren Annahme verweigert

worden ist, jede Anweisung, deren

Empfänger unbekannt, ohne Angabe der Anschrift

oder nach einem Land abgereist ist,

nach dem die Nachsendung nicht erfolgen

kann, sowie jede Anweisung, deren Auszahlung

innerhalb der Gültigkeitsfrist nicht verlangt

worden ist, wird unverzüglich an die

Aufgabeverwaltung zurückgesandt.

2. Jede aus irgendeinem Grund nicht ausgezahlte

Anweisung wird an den Absender zurückgezahlt.

3. Artikel 28, § 9 des Vertrages gilt auch

hier für die Postlagergebühr und die Eilgebühr.

Artikel 20

Auszahlungsermächtigung

1. Jede vor der Auszahlung abhanden gekommene,

in Verlust geratene oder vernich-

tete Karten-Anweisung kann auf Verlangen

des Absenders oder des Empfängers durch

eine von der Aufgabeverwaltung ausgestellte

Auszahlungsermächtigung ersetzt werden.

2. Wenn der Absender die Rückzahlung

und der Empfänger die Auszahlung der Anweisung

gleichzeitig verlangen, erfolgt die Ermächtigung

a) zugunsten des Absenders, wenn das Verlangen

vor Zustellung der Anweisung

oder der Ankündigung an den Empfänger

erfolgte;

b) zugunsten des Empfängers, wenn das

Verlangen nach Zustellung der Anweisung

oder der Ankündigung erfolgte.

3. Eine Auszahlungsermächtigung wird

gleichfalls ausgestellt, wenn ein dem Aufgabeamt

anzulastender Umrechnungsfehler eine

Nachzahlung an den Empfänger erforderlich

macht.

4. Die Gültigkeitsdauer einer Auszahlungsermächtigung

entspricht der einer am gleichen

Tag ausgestellten Anweisung.

5. Liegt kein Dienstversehen vor, so kann

vom Absender oder vom Empfänger für die

Auszahlungsermächtigung die im Artikel 18,

lit. k), des Vertrages vorgesehene Gebühr eingehoben

werden, außer wenn diese Gebühr

schon für die Nachforschung, das Auskunftsersuchen

oder die Auszahlungsbestätigung eingehoben

worden ist.

Artikel 21

Verjährte Anweisungen

Die auf Anweisungen eingezahlten Beträge,

die vor der Verjährung nicht zurückgefordert

worden sind, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung

zu. Die Verjährungsfrist wird

durch die Rechtsvorschriften dieses Landes bestimmt.

Kapitel VI

Haftung

Artikel 22

Grundsatz und Umfang der

Haftung

1. Die Postverwaltungen haften für die

eingezahlten Anweisungsbeträge bis zu dem

Zeitpunkt, zu dem die Anweisungen ordnungsgemäß

ausgezahlt worden sind.

2. Die Haftung erstreckt sich auf Umrechnungsfehler

und auf Fehler bei der telegraphischen

Übermittlung.

3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftung für Verzögerungen, die sich bei der

Übermittlung oder bei der Auszahlung der

Anweisungen ergeben können.

Artikel 25

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung

Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) wenn sie infolge Vernichtung der

Dienstpapiere durch einen Fall höherer

Gewalt keine Rechenschaft über die Auszahlung

einer Anweisung ablegen können,

es sei denn, ihre Verantwortlichkeit

würde auf andere Weise nachgewiesen

werden;

b) nach Ablauf der Verjährungsfrist nach

Artikel 21;

c) nach Ablauf der Frist nach Artikel 36,

§ 1 des Vertrages, wenn die Ordnungsmäßigkeit

der Auszahlung bestritten

wird.

Artikel 24

Feststellung der Haftung

1. Vorbehaltlich der nachstehenden §§ 2

bis 5 haftet die Aufgabeverwaltang.

2. Die auszahlende Verwaltung haftet, wenn

sie nicht nachweisen kann, daß die Auszahlung

nach ihren Vorschriften erfolgt ist.

3. Es haftet die Postverwaltung des Landes,

in dem das Versehen entstanden ist

a) wenn es sich um ein Dienstversehen,

einschließlich einen Umrechnungsfehler,

handelt;

b) wenn es sich um ein Versehen bei der

telegraphischen Übermittlung handelt,

das im Aufgabe- oder Bestimmungsland

unterlaufen ist.

4. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung

haften zu gleichen Teilen

a) wenn das Versehen beiden Verwaltungen

anzulasten ist oder wenn nicht

festgestellt werden kann, in welchem

Land das Versehen entstanden ist;

b) wenn ein Versehen bei der telegraphischen

Übermittlung in einem Durchgangsland

entstanden ist;

c) wenn es nicht möglich ist, das Land

festzustellen, dem dieser Übermittlungsfehler

unterlaufen ist.

5. Vorbehaltlich des § 2 haftet

a) bei Auszahlung einer gefälschten Anweisung

die Verwaltung des Landes, auf

dessen Gebiet die Anweisung in den

Verkehr gebracht worden ist;

b) im Falle der Auszahlung einer Anweisung,

deren Betrag betrügerisch erhöht

worden ist, die Verwaltung des Landes,

in dem die Anweisung gefälscht worden

ist; der Schaden wird jedoch zu gleichen

Teilen von der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung

getragen, wenn

es nicht möglich ist, das Land festzustellen,

in dem die Fälschung begangen

worden ist, oder wenn kein Ersatz für

den durch die Fälschung entstandenen

Schaden erlangt werden kann, weil sit

in einem Durchgangsland, das am Postanweisungsdienst

auf Grund dieses Abkommens

nicht teilnimmt, begangen

wurde.

Artikel 25

Zahlung der geschuldeten

Beträge; Rückgriff

1. Die Verpflichtung zur Entschädigung des

Berechtigten obliegt der Bestimmungsverwaltung,

wenn der Betrag dem Empfänger auszufolgen

ist; sie obliegt der Aufgabeverwaltung,

wenn die Rückzahlung an den Absender

zu leisten ist.

2. Die Rückzahlung darf unter keinen Umständen

den eingezahlten Betrag übersteigen.

3. Die Verwaltung, die den Berechtigten

entschädigt hat, ist zum Rückgriff gegenüber

der Verwaltung berechtigt, die für die unrichtige

Auszahlung verantwortlich ist.

4. Die Verwaltung, die schließlich den Schaden

getragen hat, hat bis zur Höhe des gezahlten

Betrages ein Rückgriffsrecht gegen

den Absender, den Empfänger oder gegen

Dritte.

Artikel 26

Zahlungsfrist

1. Der dem Berechtigten gebührende Betrag

ist so bald wie möglich innerhalb einer Frist

von 6 Monaten, gerechnet vom Tage nach der

Geltendmachung, auszuzahlen.

2. Die Verwaltung, die gemäß Artikel 25,

§ 1 den Berechtigten zu entschädigen hat,

kann die Zahlung ausnahmsweise über diese

Frist hinaus aufschieben, wenn diese trotz

aller Sorgfalt bei der Untersuchung des Falles

nicht ausreichte, um die Haftung festzustellen.

3. Die Verwaltung, bei der der Antrag eingebracht

worden ist, ist berechtigt, den Antragsteller

zu Lasten der verantwortlichen

Verwaltung zu entschädigen, wenn diese trotz

ordnungsgemäßer Verständigung fünf Monate

verstreichen ließ, ohne den Antrag einer Erledigung

zuzuführen.

Artikel 17

Erstattung an die eintretende

Verwaltung

1. Die Verwaltung, für deren Rechnung der

Berechtigte entschädigt worden ist, hat der

eintretenden Verwaltung den ausgelegten Betrag

innerhalb von vier Monaten, gerechnet

ab dem Tage der Absendung der Zahlungsmitteilung,

zu erstatten.

2. Erstattet wird ohne Konen für die Gläubigerverwaltung

a) im Wege eines der im Artikel 103, § 3

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

vorgesehenen Zahlungsverfahren;

b) bei gegenseitigem Einverständnis durch

Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung

zugunsten der Verwaltung dieses

Landes.

3. Ab dem Tage des Ablaufs der viermonatigen

Frist ist der Gläubigerverwaltung

der geschuldete Betrag mit 5% jährlich zu

verzinsen.

Kapitel VII

Abrechnung

Artikel 28

Gebührenanrecht

1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der Benimmungsverwaltung

von den Gebühren, die

sie nach Artikel 6, § 1, a und b, eingehoben

hat,

— einen festen Anteil von 40 Centimen und

einen verhältnismäßigen Anteil von 3/8%

des Gesamtbetrages der ausgezahlten Karten-

Anweisungen;

— einen festen Anteil von 80 Centimen und

einen verhältnismäßigen Anteil von 2/8%

des Gesamtbetrages der abgefertigten

Listen-Anweisungen.

2. Für gebührenfreie Anweisungen wird

keine Vergütung geleistet

3. Im Falle der Nachsendung erhält die

Verwaltung des neuen Bestimmungslandes

ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung

tatsächlich eingehobenen Gebühren

die Gebührenanteile, die ihr vergütet worden

wären, wenn sie die Verwaltung des ursprünglichen

Bestimmungslandes gewesen wäre.

Artikel 29

Aufstellung der Rechnungen

1. Jede Bestimmungsverwaltung erstellt für

jede Aufgabeverwaltung eine Monatsrechnung

über die für Karten-Anweisungen ausgezahlten

Beträge oder eine Monatsrechnung über

die Summen der Listen, die sie während des

Monates für Listen-Anweisungen empfangen

hat; die Monatsrechnungen werden in bestimmten

regelmäßigen Zeitabschnitten zur

Feststellung des Saldos in einer Hauptrechnung

zusammengefaßt.

2. Wenn die Anweisungen in verschiedenen

Währungen ausgezahlt worden sind, wird die

geringere Forderung in der Währung der

größeren umgerechnet, wobei als Grundlage

der Umrechnung der mittlere amtliche Börsenkurs

im Schuldnerland für den Zeitraum genommen

wird, auf den sich die Abrechnung

bezieht; dieser mittlere Kurs muß einheitlich

auf vier Dezimalstellen berechnet werden.

3. Die Rechnungen können auch ohne Aufrechnung

auf Grund der Monatsrechnungen

beglichen werden.

Artikel 30

Begleichung der Rechnungen

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

ist der Saldo der Hauptabrechnung

oder der Betrag der Monatsrechnung in der

Währung zu begleichen, in der die Gläubigerverwaltung

die Anweisungen auszahlt.

2. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung

des anderen Landes ein Guthaben unterhalten,

von dem die geschuldeten Beträge behoben

werden.

3. Jede Verwaltung, der eine andere Verwaltung

einen Betrag schuldet, der die durch

die Ausführungsvorschrift festgelegten Grenzen

überschreitet, ist berechtigt, eine Abschlagszahlung

zu verlangen.

4. Bei Nichtzahlung innerhalb der in der

Ausführungsvorschrift festgesetzten Fristen

sind die geschuldeten Beträge mit 5% jährlich

zu verzinsen, gerechnet vom Tag des Ablaufs

dieser Fristen bis zum Tag der Zahlung.

5. Die Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellen

und Begleichen der Rechnungen dürfen

durch keinerlei einseitige Maßnahmen, wie

Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw.

verletzt werden.

Kapitel VIII

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 31

Am Pottanweisungsdienst teilnehmende

Ämter

Die Postverwaltungen treffen alle Vorkehrungen,

um die Auszahlung der Anweisungen

möglichst in allen Orten ihres Landes sicherzustellen.

Artikel 32

Teilnahme postfremder

Einrichtungen

1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst

von postfremden Einrichtungen besorgt

wird, können an dem durch die Bestimmungen

dieses Abkommens geregelten Austausch

der Anweisungen teilnehmen.

2. Es obliegt diesen Einrichtungen, sich mit

der Postverwaltung ihres Landes zu verständdigen,

um die vollständige Durchführung aller

Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten;

die Postverwaltung dient ihnen als

Vermittlerin im Verkehr mit den Postverwaltungen

der anderen Vertragsländer und

mit dem Internationalen Büro.

Artikel 33

Verbot von Gebühren und

Abgaben

Die Anweisungen sowie die auf den Anweisungen

geleisteten Empfangsbestätigungen

unterliegen keinen anderen als den in diesem

Abkommen vorgesehenen Gebühren.

TITEL III

VERRECHNUNGSANWEISUNGEN

Artikel 34

Wesen der Verrechnungsanweisungen

Der Absender einer Anweisung kann verlangen,

daß anstelle der Auszahlung in Bargeld

der Betrag auf dem Postscheckkonto des

Empfängers gutgeschrieben wird, wenn die

Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen.

Artikel 35

Allgemeine Bestimmungen

Vorbehaltlich der Artikel 36 bis 39 unterliegen

die Verrechnungsanweisungen den Bestimmungen,

die in diesem Abkommen für

Postanweisungen festgelegt worden sind.

Artikel 36

Höchstbetrag der Einzahlung

Der Betrag der Verrechnungsanweisungen

ist unbegrenzt. Jede Verwaltung kann jedoch

den Betrag der Verrechnungsanweisungen,

den ein Absender an einem Tage oder während

eines bestimmten Zeitraumes einzahlen

darf, begrenzen.

Artikel 37

Gebühren

Die bei der Einzahlung einzuhebende Gebühr,

welche dem Aufgabeland zur Gänze

verbleibt, setzt sich zusammen

a) aus einer festen Höchstgebühr von

— 40 Centimen für Karten-Anweisungen;

— 80 Centimen für Listen-Anweisungen;

b) aus einer verhältnismäßigen Gebühr, die

3/8% des eingezahlten Betrages nicht

übersteigen darf;

c) gegebenenfalls aus Sonderbehandlungsgebühren

(Anzeige der Gutschrift auf

das Postscheckkonto des Empfängers,

usw.).

Artikel 38

Gutschriftanzeige

Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen

sich damit einverstanden erklärt

haben, kann der Absender verlangen, daß er

von der Gutschrift auf das Konto des Empfängers

verständigt wird. Artikel 38 des Vertrages

ist auf Gutschriftanzeigen anzuwenden.

Artikel 39

Verbote

1. Die Nachsendung einer Verrechnungsanweisung

in ein anderes Bestimmungsland ist

nicht zulässig.

2. Abweichend von Artikel 12 ist das Indossament

bei Verrechnungsanweisungen nicht

zugelassen.

TITEL IV

POSTREISEGUTSCHEINE

Kapitel I

Allgemeines und Ausstellung

Artikel 40

Begriffsbestimmung; Hefte

1. Postreisegutscheine sind Wertpapiere, die

von den Verwaltungen der vertragschließenden

Länder nach den Grundsätzen dieses Abkom-

mens ausgestellt und ausgezahlt werden können.

2. Sie sind in Heften zusammengefaßt.

Artikel 41

Währung; Höchstbetrag;

Umrechnung

1. Jeder Gutschein wird in der Währung des

Auszahlungslandes über einen festen Betrag

von annähernd 25, 50 oder 100 Franken ausgestellt,

der im Einvernehmen der beteiligten

Postverwaltungen bestimmt wird.

2. In besonderen Fällen können die Gutscheine

in einer anderen Währung als die des

Auszahlungslandes oder auf eines Betrag ausgestellt

werden, der von dem einen oder anderen

der unter § 1 angegebenen Gegenwerte

erheblich abweicht.

3. Die Ausgabeverwaltung bestimmt den

Umrechnungskurs ihrer Währung zu der des

Auszahlungslandes.

4. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein

Heft besteht, betragt höchstens 10; jedes Heft

kann Gutscheine über verschiedene Betrags

enthalten.

Artikel 42

Gebühr

Die für jedes Gutschein zu entrichtende Gebühr

wird von der ausstellenden Verwaltung

festgesetzt; sie darf 3/6% des eingezahlten Betrages

nicht übersteigen und nicht geringer als

10 Centimen sein.

Artikel 43

Verkaufspreis

Die Ausgabeverwaltung kann außer dem

Wert der Gutscheine und den Gebühren einen

Betrag einheben, der den Kosten der Gutscheine,

ihrer Umschläge und der verschiedenen,

für die Herstellung der Hefte erforderlichen

Arbeiten entspricht.

Kapitel II

Auszahlung der Gutscheine

Artikel 44

Gültigkeitsdauer der Gutscheine;

Auszahlung der Beträge

1. Die Gutscheine sind vier Monate, vom

Tag der Ausgabe an gerechnet, gültig; die

Monate zählen von Monatstag zu Monatstag

ohne Rücksicht auf die Zahl der auf die betreffenden

Monate entfallenden Kalendertage.

2. Wenn die Zahlstelle nicht über genügende

Zahlungsmittel verfügt, kann sie die Einlösung

der Gutscheine aufschieben, bis sie die

Mittel zur Auszahlung beschafft hat.

3. Das Eigentum an Heften und Gutscheinen

ist weder durch Indossament noch durch Abtretung

übertragbar; die Hefte und Gutscheine

können nicht verpfändet werden.

Artikel 45

Auszahlungssperre

Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften ihres

Landes dürfen die Verwaltungen einem Antrag

auf Verfügung der Auszahlungssperre ordnungsgemäß

ausgestellter Gutscheine nicht

stattgeben.

Kapite1 III

Ersatzansprüche; Haftung; Abrechnung

Artikel 46

Ersatzansprüche und Haftung

1. Gegenüber der Ausgabeverwaltung kann

nur dann ein Anspruch geltend gemacht werden,

wenn das Heft vorgelegt wird.

2. Im Falle des Verlustes von Heften oder

Gutscheinen muß der Ersatzwerber, um die

Rückzahlung der betreffenden Summe zu erlangen,

bei der Ausgabeverwaltung nachweisen,

daß er die Ausfertigung eines Gutscheinheftes

verlangt und den betreffenden Betrag vollständig

eingezahlt hat.

3. Diese Verwaltung kann binnen einer

Frist, die die Gültigkeitsdauer um nicht mehr

als drei Monate übersteigen darf, zurückzahlen,

nachdem sie sich überzeugt hat, daß die als

verloren erklärten Scheine nicht ausgezahlt

worden sind; die dreimonatige Frist wird im

Verkehr mit entfernten Ländern auf sechs

Monate ausgedehnt.

4. Die Verwaltungen haften nicht für die

Folgen, die der Verlust, die Veruntreuung oder

die betrügerische Verwendung von Heften oder

Gutscheinen nach sich ziehen können.

Artikel 47

Gebührenanrecht; Aufstellung

der Rechnungen

1. Die Ausgabeverwaltung vergütet der Auszahlungsverwaltung

3/8% des Betrages der ausgezahlten

Gutscheine.

2. Die Rechnung über die für Gutscheine

ausgezahlten Beträge wird monatlich gleichzeitig

mit der Rechnung für ausgezahlte Anweisungsbeträge

erstellt,

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Anwendung dieses Abkommens

auf Postreisegutscheine

Titel II dieses Abkommens ist auf Postreisegutscheine

anzuwenden, sofern nicht im

Titel IV ausdrücklich etwas anderes bestimmt

wird.

Artikel 49

Anwendung des Vertrages

Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 50

Ausnahme von der Anwendung

der Satzung

Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen

nicht anzuwenden.

Artikel 51

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechstwirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt

der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,

um rechtswirksam zu werden

a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Änderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 10, 11 (§ 4),

12 bis 14, 15 (§§ 1, 2 und 4), 16 bis 18,

19 (§ 3), 20 (§ 5), 22 bis 50, 33 und 48

bis 52 dieses Abkommens sowie der

Artikel 102 bis 106, 110, 117, 120 bis

122, 125, 150 bis 134, 137 (§ 1) und

158 seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer als der unter

a) und c) angeführten Bestimmungen

dieses Abkommens sowie der Artikel 107

bis 109, 111, 113, 116, 118, 119, 123,

124, 126, 128, 135, lit und 139 bis 145

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung des Artikels 20, § 3,

des Abkommens und anderer Artikel der

Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung

der Bestimmungen, dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen der Fall

einer Meinungsverschiedenheit, der dem

im Artikel 32 der Satzung, vorgesehenes

Studiengericht zu unterbreiten ist.

Artikel 52

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten, der Urkunden

des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben, die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des

Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,

verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird

jeder Vertragspartei von der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß staatgefunden hat,

übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Ausführungsvorschrift zum

Postanweisungs- und

Postreisegutscheinabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien beschlossenen

Satzung des Weltpostvereines im

Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Postanweisungs- und Postreisegutschein abkommens

folgendes festgelegt

Erster Teil

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Postverwaltungen zu

erteilende Auskünfte

1. Jede Verwaltung hat mindestens drei

Monate vor Inkrafttreten des Abkommens den

anderen Verwaltungen durch Vermittlung des

Internationalen Büros bekanntzugeben

a) Anweisungsdienst

1. das Verzeichnis der Länder, mit

denen sie Karten-Anweisungen,

Listen-Anweisungen und Verrechnungsanweisungen

auf Grund des

Abkommens austauscht;

2. das Verzeichnis der Postämter, die sie

zur Ein- und Auszahlung von Anweisungen

ermächtigt, oder die Erklärung,

daß alle ihre Ämter an

diesem Dienst teilnehmen;

3. gegebenenfalls die Erklärung ihrer

Teilnahme am Austausch telegraphischer

Anweisungen;

4. den Höchstbetrag, den sie für die

Ein- und Auszahlung festgesetzt hat;

5. die Währung, in der der Anweisungsbetrag

in ankommender Richtung

angegeben werden muß;

6. die Gebühr, die sie bei der Einzahlung

der Anweisungen einhebt;

7. entweder die Art der Gebührenangabe

oder den Hinweis, daß diese Gebühr

nicht angegeben wird;

8. die gegebenenfalls eingehobenen Gebühren

für die Zustellung, für postlagernde

Anweisungen, für Gültigkeitsvermerke,

für die Nachforschung

und für die Auszahlungsermächtigung;

9. die Fristen, nach deren Ablauf die

nicht behobenen Anweisungsbeträge

nach den Rechtsvorschriften ihres

Landes endgültig dem Staat verfallen;

10. die Sonderbehandlungsgebühr für die

Eilzustellung der Anweisungen (telegraphische

Anweisungen) ;

11. die Entscheidung darüber, ob in

ihrem Lande das Eigentumsrecht an

Anweisungen durch Indossament

übertragen werden kann oder nicht;

12. ein Muster der von ihr verwendeten

Anweisungsformblätter, außer wenn

der Austausch durch Listen erfolgt;

13. die Schreibweise der Zahlen von 1

bis 2000 in der amtlichen Sprache

ihres Landes, in welcher die in Anweisungen

einzutragenden Beträge

angegeben werden;

14. das Verzeichnis der am Abkommen

nicht teilnehmenden Länder, für die

sie den Austausch von Anweisungen

vermitteln kann;

15. die Dienststellen, an welche Nachforschungsschreiben

und Auskunftsersuchen

sowie Anträge auf Zurückziehung

oder Anschriftänderung zu

richten sind (Zentralverwaltung, Auswechslungspostamt

oder besonders

bezeichnete Dienststelle).

b) Postreisegutscheindienst

1. Verzeichnis der Länder, mit denen

sie Postreisegutscheine auf Grund

dieses Abkommens austauscht;

2. das Verzeichnis der Ämter, die sie

zur Ausstellung und zur Auszahlung

von Gutscheinen ermächtigt hat,

oder die Erklärung, daß alle ihre

Ämter am Dienst teilnehmen;

3. den Betrag jedes Postreisegutscheines

in der Währung des Auszahlungslandes;

4. die für ausgestellte Postreisegutscheine

einzuhebenden Gebühren.

2. Jede Änderung der oben erwähnten Angaben

ist unverzüglich anzuzeigen.

3. Die Verwaltungen haben einander den

in ihrem gegenseitigen Verkehr angewendeten

Umrechnungskurs und alle Änderungen hiezu

unmittelbar bekanntzugeben.

Artikel 102

Anwendung der Ausführungsvorschrift

des Vertrages

Sofern in dieser Ausführungsvorschrift nicht

ausdrücklich anders bestimmt ist, sind die

Bestimmungen der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag anzuwenden, insbesondere jene, die

Gegenstand folgender Artikel sind

a) Artikel 131 „Rückschein";

b) Artikel 135 „Eilsendungen";

c) Artikel 141 und 142 „Zurückziehung",

„Anschriftänderung", ergänzt durch die

Artikel 110 und 125 dieser Ausführungsvorschrift.

Artikel 103

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer

Als Formblätter für den Gebrauch der Postbenützer

im Sinne des Artikels 8, § 2 des

Vertrages sind anzusehen

MP 1 (Auslandspostanweisung),

MP 4 (Nachforschung nach einer Auslandspostanweisung),

MP 10 (Postreisegutschein),

MP 11 (Postreisegutscheinheft),

MP 12 (Auslandspostanweisungen für maschinelle

Ausfertigung),

MP 16 (Internationale Verrechnungsanweisung).

Zweiter Teil

Anweisungen

Titel I

Karten-Anweisungen

Kapitel I

Ausstellung; Übersendung

Artikel 104

Formblätter für Karten-Anweisungen

1. Karten-Anweisungen werden auf einem

Formblatt aus widerstandsfähigem rosafarbenem

Steifpapier nach dem Muster MP 1 ausgestellt.

2. Verwaltungen, die vereinbaren, den Absendern

einer größeren Anzahl von Anweisungen

bestimmte Erleichterungen zu gewähren,

können sie ermächtigen, das Formblatt nach

dem Muster MP 12 zu verwenden.

Artikel 105

Ausfertigung der Karten-

Anweisungen

1. Karten-Anweisungen sind in lateinischer

Schrift und in arabischen Ziffern ohne Streichungen

oder Überschreibungen auszufertigen,

selbst wenn diese anerkannt wären. Die Eintragungen

sind mit der Hand möglichst in

Druckschrift oder mit der Maschine vorzunehmen;

Bleistifteintragungen sind unzulässig;

Dienstvermerke können jedoch mit Tintenstift

vorgenommen werden. Das Formblatt MP 12

muß, ausgenommen die Dienstvermerke, vollständig

mit der Maschine ausgefüllt werden.

2. Der Anweisungsbetrag und die Bezeichnung

der Währungseinheit sind zur Gänze in

Worten anzugeben. Der Betrag ist auch in

Ziffern anzuführen, erforderlichenfalls mit der

Abkürzung der Bezeichnung der Währungseinheit,

sofern dies üblich ist und nicht zu

Verwechslungen führt. Wenn die betreffende

Währung auf dem Dezimalsystem beruht,

können Bruchteile der Währungseinheit nur

in Ziffern angegeben werden, aber unbedingt

in Hundertstel (oder Tausendstel) unter Angabe

von zwei (oder drei) Ziffern, erforderlichenfalls

einer Null (oder zwei Nullen). Beruht

die Währung nicht auf dem Dezimalsystem,

so ist die Anzahl der Währungseinheiten

oder die der Bruchteile von Währungseinheiten

stets in Buchstaben auszuschreiben,

während ihre Bezeichnung nach den für das

Dezimalsystem vorgeschriebenen Bedingungen

abgekürzt werden kann; bei der Betragsangabs

in Ziffern sind die Währungseinheiten oder

Bruchteile der Währungseinheit, die in dem

mit Buchstaben ausgeschriebenen Betrag nicht

vorkommen, durch Nullen zu ersetzen.

3. Bei den Anweisungen MP 1 und MP 12

kann die Anführung des Betrages in Worten

durch eine Ziffernangabe, die maschinell durch

einen sogenannten „Schecksicherungsschreiber"

aufgetragen wird, unter Voranstellung eines

Zeichens, das weder eine Ziffer noch ein Buchstabe

ist, im Verkehr mit den Verwaltungen

ersetzt werden, die die Auszahlung solcher

Anweisungen zulassen. In diesem Fall wird

der auszuzahlende Betrag nur einmal auf der

Anweisung angegeben. Die Ausmaße der verwendeten

Zeichen müssen so beschaffen sein,

daß diese Zeichen zu keinen Verwechslungen

fähren.

4. Die Anschrift der Anweisungen muß so

abgefaßt sein, daß über die Person des Empfängers

kein Zweifel besteht; Kurz- und Telegrammanschriften

sind unzulässig.

5. Dienstliche Anweisungen müssen auf der

Vorderseite den Vermerk „Service des postes"

(Postdienst) oder einen ähnlichen Vermerk

tragen.

6. Anweisungen, die zu eigenen Handen

auszuzahlen sind, müssen auf der Vorder- und

Rückseite in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Ne payer qu'en main propre (zu

eigenen Handen) tragen.

7. Anweisungen mit Auszahlungsbestätigung

müssen im Kopf der Vorderseite in sehr auffalliger

Schrift den Vermerk "Avis de paiement"

(Auszahlungsbestätigung) oder, wenn

der Absender die Rücksendung der Auszahlungsbestätigung

auf dem Luftweg verlangt,

den Vermerk „Avis de paiement par

avion" (Auszahlungsbestätigung mit Flugpost)

tragen.

8. Die Angabe der vom Absender angehobenen

Gebühr auf der Anweisung ist nicht

erforderlich. Gegebenenfalls kann die Angabe

entweder durch Anbringung von Briefmarken

oder durch Eintragung der angehobenen Gebühr

an der auf den Formblättern MP 1,

MP 12 und MP 16 vorgesehenen Stelle erfolgen.

Artikel 106

Unzulässige und zulässige

Angaben

Es ist nicht zulässig, auf den Anweisungen

andere Angaben anzubringen, als der Vordruck

der Formblätter gestattet, ausgenommen

Dienstvermerke, wie „Service des postes"

(Postdienst), „Ne payer qu'en main propre"

(zu eigenen Handen), „Avis de paiement"

(Auszahlungsbestätigung), "Par avion" (mit

Flugpost), „Par exprès" (durch Eilboten); der

Absender kann jedoch auf der Rückseite des

Abschnittes eine besondere Mitteilung, wie sie

in Artikel 9, § 6 des Abkommens vorgesehen

ist, anbringen.

Artikel 107

Amtliche Einschreibung

Die Verwaltungen können vereinbaren, von

welchem Betrag an die von ihnen ausgestellten

Anweisungen der amtlichen Einschreibung

unterliegen, unter der Bedingung, daß dieser

Betrag nicht geringer als 250 Franken ist.

Artikel 108

Nach der Aufgabe verlangte

Auszahlungsbestätigung

1. Wenn die Auszahlungsbestätigung nach

der Aufgabe der Anweisung verlangt wird,

gilt Artikel 132 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag, jedoch ist anstelle des Formblattes

C 9 das Formblatt MP 4 zu verwenden.

2. Die eingehobene Gebühr wird auf diesem

Formblatt entweder in Briefmarken oder

in Ziffern und in der Währung des Aufgabelandes,

wie im Artikel 58 des Vertrages vorgesehen,

verrechnet.

Artikel 109

Übersendung der Karten-

Anweisungen

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die Anweisungen nicht unter

Umschlag übersandt.

2. Die Anweisungen werden vorschriftsmäßig

nach Artikel 148, §§ 1 bis 4, oder nach

Artikel 150, § 3 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag in die Kartenschlüsse aufgenommen,

je nachdem, ob sie amtlich eingeschrieben

sind oder nicht.

Kapitel II

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 110

Zurückziehung; Anschriftänderung

1. Für jedes Verlangen auf Zurückziehung

oder Anschriftänderung, welches auf dem Postweg

zu übersenden ist, ist ein Formblatt nach

dem Muster MP 4 zu verwenden.

2. Jedes telegraphisch zu übermittelnde

Verlangen auf Zurückziehung oder Anschriftänderung

ist mit nächster Post durch ein auf

dem Postweg zu übersendendes Verlangen zu

bestätigen. Das Formblatt MP 4 trägt im Kopf

den mit Rotstift unterstrichenen Vermerk

„Confirmation de la demande télégraphique

du ..." (Bestätigung des telegraphischen Verlangens

vom ...); das Bestimmungsamt hält

die Anweisung bis zum Empfang dieser Bestätigung

zurück.

3. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

auf ihre eigene Verantwortnag einer telegraphischen

Zurückziehung oder Anschriftänderung

entsprechen, ohne die Bestätigung auf

dem Postwege abzuwarten.

Artikel 111

Nachsendung der Karten-

Anweisungen

1. Das Postamt, das eine Karten-Anweisung

auf dem Postweg nachsendet, streicht gegebenenfalls

mit einem Federstrich die Betragsangaben

der Anweisung derart, daß die ursprünglichen

Eintragungen lesbar bleiben; die

Eintragung in die Spalte „Somme versée"

(eingezahlter Betrag) muß unverändert bleiben;

der Anweisungsbetrag wird in die

Währung des neuen Bestimmungslandes nach

dem Umrechnungskurs für die aus dem nachsendenden

Land stammenden Anweisungen

umgerechnet; das Umrechnungsergebnis wird

in die Anweisung möglichst oberhalb der ursprünglichen

Betragsangabe in Ziffern und in

Worten eingetragen; die neue Betragsangabe

ist vom Bediensteten zu unterfertigen; das

gleiche Verfahren ist im Fall weiterer Nachsendungen

einzuhalten.

2. Im Fall der Nachsendung nach dem ersten

Bestimmungsland stellt das nachsendende Postamt

die ursprünglichen Betragsangaben wieder

her; bei Nachsendung nach dem Aufgabeland

ersetzt das nachsendende Postamt den angegebenen

Betrag durch den, der im Dienstvermerk

in der Spalte „Somme versée" angegeben

ist.

3. Im Fall der telegraphischen Nachsendung

fertigt das nachsendende Postamt eine telegraphische

Anweisung über den Betrag aus,

der nach Abzug der Post- und Telegrammgebühren

verbleibt; die Postgebühr wird vom

Betrag berechnet, der sich nach Abzug der

Telegrammgebühr vom ursprünglichen Betrag

ergibt; die Umrechnung in die Währung

des neuen Bestimmungslandes erfolgt nach den

Bedingungen der obigen §§ 1 und 2; die ursprüngliche

Anweisung wird vom nachsendenden

Postamt bestätigt; sie wird mit dem Vermerk

„Réexpédié le montant de ... à ...

sous déduction des taxes de ..." (Nachgesandt

den Betrag von ... nach ... unter Abzug der

Gebühren von ...) und als ausgezahlte Anweisung

verrechnet; der Abschnitt der ursprünglichen

Anweisung wird der Einzahlungsmeldung

nach Artikel 132 zur Aushändigung

an den Empfänger beigefügt.

4. Die Bestimmungen des obigen § 3 sind

anzuwenden

a) auf nachgesandte Karten-Anweisungen

aus einem vertragschließenden Land

nach einem anderen vertragschließenden

Land, mit dem das ausstellende Land

keinen Anweisungsdienst unterhält, oder

wenn der Austausch mit Listen erfolgt;

b) auf nachgesandte Karten-Anweisungen

nach einem am Abkommen nicht teilnehmenden

Land;

c) auf Karten-Anweisungen aus einem

nicht vertragschließenden Land, die nach

einem vertragschließenden Land nachgesandt

werden.

5. Die Nachsendungsanträge werden vom

ersten Bestimmungsamt und gegebenenfalls

von den weiteren Bestimmungsämtern vorgemerkt;

das nachstehende Amt benachrichtigt

das Aufgabeamt.

Kapitel III

Sonderbehandlungen; Nachforschung;

Auskunftsersuchen

Artikel 112

Vorschriftswidrige Karten-

Anweisungen

1. Jede Karten-Anweisung, die eine der

folgenden Vorschriftswidrigkeiten aufweist, ist

unter Beischluß eines Formblattes nach dem

Muster MP 14 auf dem schnellsten Wege (Luft- oder

Erdweg) unter Umschlag zur Berichtigung

an das Aufgabeamt zurückzuleiten

a) ungenaue, ungenügende oder zweifelhafte

Angabe des Namens oder der

Wohnung des Empfängers;

b) Unterschiede oder Auslassungen bei

Namen oder Beträgen;

c) Überschreitung des zwischen den beteiligten

Verwaltungen vereinbarten

Höchstbetrages infolge eines offensichtlichen

Fehlers im Umrechnungskurs;

d) Streichung oder Änderung der Eintragungen;

e) Fehlen von Stempelabdrucken, Unterschriften

oder anderen dienstlichen Vermerken;

f) Angabe des auszuzahlenden Betrages in

einer anderen ab der zulässigen Währung

oder Fehlen der Bezeichnung der

Währungseinheit;

g) offensichtlicher Fehler im Umrechnungsverhältnis

zwischen der Währung des

Aufgabelandes und der des Bestimmungslandes,

das jedoch das Bestimmungsamt

nicht zu prüfen verpflichtet

ist;

h) Verwendung vorschriftswidriger Formblätter.

2. Bei Vorschriftswidrigkeiten, die dem Absender

tatsächlich oder anscheinend anzulasten

sind, kann die Bestimmungsverwaltung nach

Verständigung des Empfängers diesem gestatten,

einen Berichtigungsantrag zu stellen.

Dieser kann, auf Kosten des Empfängers, mit

Flugpost oder telegraphisch übermittelt werden;

diese Kosten werden ihm erstattet, wenn

festgestellt wird, daß der Fehler auf ein dienstliches

Versehen zurückzuführen ist.

3. Im Verkehr mit entfernten Ländern kann

jedoch die Bestimmungsverwaltung auf eigene

Verantwortung geringfügige Fehler von Amts

wegen richtigstellen. Diese Berichtigungen sind

mit roter Tinte vorzunehmen und vom Bediensteten

zu unterzeichnen.

4. Wird die Richtigstellung der Vorschriftswidrigkeit

telegraphisch verlangt, so ist die

Anweisung vom Bestimmungsamt zu verwahren,

welches die Richtigstellung sogleich

nach Erhalt des Berichtigungstelegramms vornimmt

und dieses Telegramm der Anweisung

beischließt.

5. Nach Einlangen eines mit Flugpost oder

telegraphisch übermittelten Verlangens auf

Behebung einer Vorschriftswidrigkeit prüft

das Aufgabeamt, ob die Vorschriftswidrigkeit

auf ein Dienstversehen zurückzuführen ist;

zutreffendenfalls berichtigt es diese unverzüglich

mit Flugpost oder telegraphisch. Andernfalls

benachrichtigt es den Absender, der

dann die Vorschriftswidrigkeit mit Flugpost

oder telegraphisch auf seine Kosten beheben

lassen kann.

6. Wenn der Absender nach Ablauf einer

Frist von 30 Tagen dem Berichtigungsantrag

über eine mit einem Formblatt MP 14 übermittelte

Anweisung nicht entsprochen hat, gilt

die Anweisung als nicht ausgezahlt. Dieses

Formblatt wird mit der entsprechenden Mitteilung

versehen auf dem schnellsten Weg

(Luft- oder Erdweg) an das Bestimmungsamt

zurückgesandt.

Artikel 113

Ausfertigung der Auszahlungsbestätigung

Die Verwaltungen, deren Vorschriften die

Verwendung des von der Aufgabeverwaltung

beigefügten Formblattes nicht gestatten, können

die Auszahlungsbestätigung auf einem

Formblatt ihres eigenen Dienstes ausstellen.

Artikel 114

Gültigkeitsvermerk

Der Gültigkeitsvermerk muß auf der Anweisung

selbst angebracht werden.

Artikel 115

Nachforschung; Auskunftsersuchen

1. Jede Nachforschung oder jedes Auskunftsersuchen

nach einer Karten-Anweisung

ist auf einem Formblatt nach Muster MP 4

auszufertigen und im allgemeinen vom Aufgabeamt

unmittelbar an das Bestimmungsamt

zu leiten; für mehrere vom selben Absender

gleichzeitig an denselben Empfänger aufgegebene

Anweisungen kann ein einziges Formblatt

verwendet werden. Die Nachforschungsschreiben

sind von Amts wegen und stets auf

dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg)

nach den Bestimmungen des Artikels 36 des

Vertrages weiterzuleiten.

2. Kann das Bestimmungsamt die endgültige

Auskunft über das Schicksal der Anweisung

geben, sendet es das nach dem Ergebnis der

Nachforschung ergänzte Formblatt an das

Postamt zurück, welches das Nachforschungsschreiben

entgegengenommen hat; bei ergebnisloser

Nachforschung oder bestrittener Auszahlung

wird das Formblatt durch Vermittlung

der Bestimmungsverwaltung, wenn möglich

unter Beifügung einer Erklärung des

Empfängers über den Nichterhalt des Anweisungsbetrages,

an die Aufgabeverwaltung

zurückgesandt.

3. Wird eine Nachforschung oder ein Auskunftsersuchen

in einem anderen als dem Aufgabe-

oder dem Bestimmungsland eingebracht,

so wird das Formblatt MP 4 mit dem Aufgabeschein

an die Aufgabeverwaltung gesandt.

Wenn der vorgelegte Aufgabeschein dem

Formblatt MP 4 aus besonderen Gründen

nicht beigeschlossen werden kann, ist letzteres

mit dem Vermerk „Vu récépissé dt dépôt

n° ... délivré le ... par le bureau de ... pour

un montant de ..." (Aufgabeschein Nr. ....

ausgestellt am ... vom Amt ... über einen

Betrag von .... gesehen) zu versehen. Die im

Artikel 36, §§ 1 und 2 des Vertrages festgesetzten

Fristen sind einzuhalten.

Kapitel IV

Nicht ausgezahlte Karten-Anweisungen

Artikel 116

Rücksendung nicht ausgezahlter

Karten-Anweisungen

1. Anweisungen, die dem Empfänger aus

irgendeinem Grunde nicht ausgezahlt werden

konnten, werden unmittelbar an das Aufgabeamt

rückgeleitet. Vorher bucht sie das

Bestimmungsamt, versieht sie mit dem Stempelabdruck

oder mit dem im Artikel 140,

§§ 1 bis 3 der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag vorgeschriebenen Klebezettel.

2. Anweisungen, die unter den im Artikel

111, §§ 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen

ausgefertigt wurden, müssen jedoch an die

Verwaltung gesandt werden, die sie ausgestellt

hat; diese stellt den Betrag der Verwaltung

zur Verfügung, von der die ursprüngliche Anweisung

stammt, entweder mit einer gebührenfreien

Anweisung oder durch Abzug in der

Monatsrechnung der ausgezahlten Anweisungen.

Artikel 117

Auszahlungsermächtigungen

Auszahlungsermächtigungen werden auf

einem rosafarbenen Formblatt nach dem

Muster MP 13 ausgefertigt.

Artikel 118

Vor der Auszahlung abhanden

gekommene, in Verlust geratene

oder vernichtete Karten-Anweisungen

1. Vor der Ausfertigung der Auszahlungsermächtigung

für eine vor der Auszahlung

abhanden gekommene, in Verlust geratene

oder vernichtete Karten-Anweisung muß sich

die Aufgabeverwaltung im Einvernehmen mit

der Bestimmungsverwaltung vergewissern,

daß die Anweisung weder ausgezahlt noch

rückgezahlt oder nachgesandt worden ist; auch

müssen alle Vorsichtsmaßregeln getroffen werden,

damit sie später nicht ausgezahlt wird.

2. Der Absender hat zur Unterstützung

seines Rückzahlungsantrages den Aufgabeschein

der abhanden gekommenen, in Verlust

geratenen oder vernichteten Anweisung vorzulegen.

3. Erklärt die Bestimmungsverwaltung, daß

ihr keine Anweisung zugekommen ist, kann

die Aufgabeverwaltung unter der Bedingung,

daß die betreffende Anweisung in keiner der

Monatsrechnung aufscheint, welche die Gültigkeitsdauer

der Anweisung betreffen, eine

Auszahlungsermächtigung ausstellen; hat jedoch

die Aufgabeverwaltung innerhalb der

Frist nach Artikel 26, §§ 1 und 2 des Abkommens

keinerlei Nachricht über die Entschädigung

des Antragstellers erhalten und

erscheint die Anweisung in keiner der bis zum

Ablauf dieser Frist empfangenen Monatsrechnungen,

so kann die Aufgabeverwaltung

den Betrag zurückzahlen; hievon wird die

Bestimmungsverwaltung der Anweisung eingeschrieben

verständigt; die Anweisung wird

nunmehr als endgültig in Verlust geraten angesehen

und kann später nicht mehr in Rechnung

gestellt werden.

Artikel 119

Nach der Auszahlung abhanden

gekommene, in Verlust geratene

oder vernichtete Karten-Anweisungen

1. Jede nach der Auszahlung abhanden gekommene,

in Verlust geratene oder vernichtete

Karten-Anweisung kann von der Bestimmungsverwaltung

durch eine neue, auf dem

Formblatt MP 1 auszustellende Anweisung

ersetzt werden; dieses Formblatt muß alle er-

forderlichen Angaben der ursprünglichen Anweisung

enthalten und mit dem Vermerk

„Titre établi en remplacement d'un mandat

égaré (perdu ou détruit) après paiement" (Ersatz

für eine nach der Auszahlung abhanden

gekommene [in Verlust geratene oder vernichtete]

Anweisung) und dem Abdruck des Orts- und

Tagesstempels versehen werden.

2. Eine Erklärung des Empfängers, daß er

den Betrag erhalten hat, ist vorzugsweise unmittelbar

auf der Rüdeseite der Ersatz-Anweisung

abzugeben. Ausnahmsweise kann diese

Erklärung auf einem Zettel eingeholt werden,

der als Beleg der Ersatz-Anweisung beizuschließen

ist; diese Erklärung vertritt die ursprüngliche

Empfangsbestätigung.

3, Kann diese Erklärung vom Empfänger

nicht eingeholt werden, so ist dieser Umstand

mit dem Beisatz, daß der Anweisungsbetrag

tatsächlich ausgezahlt worden ist, amtlicherseits

auf der Rückseite der Ersatz-Anweisung

oder auf einem besonderen Beleg zu vermerken.

Titel II

Listen-Anweisungen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 120

Gemeinsame Bestimmungen für

Listen- und Karten-Anweisungen

Auf Listen-Anweisungen sind folgende Artikel

dieser Ausführungsvorschrift anzuwenden

a) Artikel 106 „Unzulässige und zulässige

Angaben";

b) Artikel 108 „Nach der Aufgabe verlangte

Auszahlungsbestätigung";

e) Artikel 110 „Zurückziehung; Anschriftänderung",

ergänzt durch die Bestimmungen

des Artikels 125 ;

d) Artikel 115 „Nachforschung; Auskunftsersuchen".

Kapitel II

Ausstellung; Übersendung

Artikel 121

Auswechslungsämter

Listen-Anweisungen werden ausschließlich

durch Vermittlung sogenannter „Auswechslungsämter"

ausgetauscht, die von der Verwaltung

jedes der vertragschließenden Länder

bestimmt werden.

Artikel 122

Übersendung der Listen-

Anweisungen

1. Listen-Anweisungen zwischen dem Aufgabeamt

und dem Auswechslungsamt des Aufgabelandes

oder zwischen dem Auswechslungsamt

des Bestimmungslandes und dem Bestimmungsamt

werden mit Formblättern, die

jede beteiligte Verwaltung nach ihren eigenen

Erfordernissen bestimmt, übersandt.

2. Zwischen Auswechslungsämtern der verschiedenen

Länder erfolgt die Übersendung

nach folgenden Regeln

a) jedes Auswechslungsamt stellt täglich

oder an vereinbarten Tagen Listen nach

dem Muster MP 2 auf, welche die in

seinem Land aufgegebenen und in eisern

anderen Land auszuzahlenden Anweisungen

zusammenfassen;

b) jede in eine Lists eingetragene Anweisung

trägt eine Ordnungsnummer, die

Internationale Nummer genannt wird;

diese Nummer gehört einer jährlich fortlaufenden

Nummernreihe an, die nach

Vereinbarung zwischen den beteiligten

Verwaltungen am 1. Jänner oder 1. Juli

beginnt; wechselt die Numerierung, so

hat die nächstfolgende Liste außer der

Nummer der Reihe auch die letzte

Nommer der vorhergehenden Reihe zu

tragen;

e) die Listen selbst werden vom 1. Jänner

oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit

fortlaufenden Nummern versehen;

d) die Listen sind gebührenfrei auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) an

das andere Auswechslungsamt zu senden,

und zwar, vorbehaltlich einer besonderen

Vereinbarung, ohne Beigabe der

von den Aufgabeämtern ausgefertigten

Anweisungen;

e) das jeweilige Auswechshingsamt bestätigt

den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden

Vermerk auf der nächsten

in der Gegenrichtung abgefertigten Liste.

3. Die beteiligten Verwaltungen können

vereinbares, daß die Beschreibung der Anweisungen

in der Liste MP 2 auf die Betragsangabe

der übermittelten Anweisungen in

Spalte 7 beschränkt wird. In diesem Fall legt

das Aufgabeland der Liste diejenigen Formblätter

bei, die zur Übermittlung der Anweisungen

vom Aufgabeamt zum eigenen Auswechslungsamt

dienen, oder andere Formblätter,

deren Verwendung die Verwaltungen

vereinbaren.

Artikel 123

Son der lis ten

Eine Sonderliste MP 2 ist für jede der folgenden

Arten von Anweisungen auszustellen

a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel

14 des Vertrages sowie Artikel 7 des

Abkommens; die Liste hat im Kopf die

Worte „Mandats exempts de taxe" (gebührenfreie

Anweisungen) zu tragen;

b) Anweisungen, für die der Absender die

Flugbeförderung verlangt hat; die Liste

hat den Vermerk „Mandats par avion"

(Flugpostanweisungen) zu tragen und ist

mit der nächsten Flugpost weiterzuleiten.

Artikel 124

Sonderdienste; Vermerke in den

Listen

1. Verlangt der Absender einer Anweisung

die Eilzustellung, so wird in der Spalte

„Observations" (Bemerkungen) der Liste MP 2

neben der betreffenden Eintragung der Vermerk

„Exprès" (durch Eilboten) angebracht.

2. Verlangt der Absender eine Auszahlungsbestätigung,

so wird in der Spalte „Observations"

(Bemerkungen) der liste MP 2 neben

der die Anweisung betreffenden Eintragung

der Vermerk „AP" angebracht; dieser Vermerk

wird durch die Angabe „Par avion"

(Flugpost) ergänzt, wenn der Absender die

Rücksendung der Auszahlungsbestätigung mit

Flugpost verlangt.

3. Verlangt der Absender einer Anweisung

die Auszahlung zu eigenen Handen, so wird

in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)

der Liste MP 2 neben der die Anweisung betreffenden

Eintragung der Vermerk „Ne payer

qu'en main propre" (zu eigenen Handen) angebracht.

Kapitel III

Einzelheiten fiber bestimmte, den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 125

Zurückziehung; Anschriftänderung

Abweichend vom Artikel 141 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag sind Anträge

auf Zurückziehung und Anschriftänderung

MP 4 für Listen-Anweisungen an das Auswechslungsamt

des Bestimmungslandes durch

das Auswechslungsamt des Aufgabelandes zu

senden.

Artikel 126

Nachsendung der Listen-

Anweisungen

Alle nach einem anderen Land nachgesandten

Listen-Anweisungen werden vom

nachsendenden Postamt bestätigt; gegebenenfalls

wird der Betrag nach Abzug der Gebühren

in die Währung des neuen Bestimmungslandes

umgerechnet und eine neue Anweisung

ausgestellt.

Kapitel IV

Verfahren im Bestimmungsland

Artikel 127

Behandlung fehlender oder vorschriftswidriger

Listen

1. Fehlt eine Liste, so wird sie vom Auswechslungsamt,

das das Fehlen feststellt, sogleich

nachgefordert; das Auswechslungsamt

des Aufgabelandes übermittelt dem anfordernden

Amt unverzüglich auf dem schnellsten

Weg (Luft- oder Erdweg) ein Doppel der

fehlenden Liste.

2. Die Listen werden vom Auswechslungsamt

des Bestimmungslandes sorgfältig geprüft

und von Amts wegen richtiggestellt, wenn sie

unbedeutende Fehler enthalten; das Auswechslungsamt

des Aufgabelandes ist von

dieser Berichtigung zu unterrichten, sobald das

Auswechslungsamt des Bestimmungslandes

ihm den Empfang der Liste bestätigt.

3. Enthalten die Listen nennenswerte Vorschriftswidrigkeiten,

so ersucht das Auswechslungsamt

des Bestimmungslandes das

Auswechslungsamt des Aufgabelandes, das in

kürzester Frist zu antworten hat, um Aufklärung;

inzwischen wird die Auszahlung der

Anweisungen, die Gegenstand des Ersuchens

sind, aufgeschoben; die Aufklärungsersuchen

und die dazugehörenden Antworten werden

auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg)

übersandt.

Artikel 128

Übersendung der Auszahlungsbestätigung

Die vom Bestimmungsamt auf dem in Artikel

131, § 2 der Ausführungsvorschrift zum

Weltpostvertrag vorgesehenen Formblatt C 5

ausgestellte Auszahlungsbestätigung wird unmittelbar

an den Absender der Anweisung

gesandt.

Artikel 129

Rücksendung nicht ausgezahlter

Listen-Anweisungen

1. An das Auswechslungspostamt werden

durch Eintragung in die nächste Liste MP 2

zurückgesandt, wie wenn es sich um eine Anweisung

vom auszahlenden an das ausstellende

Land handelte,

a) Anweisungen nach Artikel 19 des Abkommens;

b) Anweisungen, die Gegenstand eines

Verlangens auf Zurückziehung waren.

2. Ein entsprechender Vermerk mit Angabe

der Internationalen Nummer und einer kurzen

Beschreibung der ursprünglichen Anweisung

ist in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)

neben der Eintragung anzubringen.

Titel III

Telegraphische Anweisungen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 130

Gemeinsame Bestimmungen

Sofern in Titel III dieser Ausführungsvorschrift

nicht ausdrücklich anders bestimmt ist,

sind für telegraphische Anweisungen die Bestimmungen

über Karten- und Listen-Anweisungen

anzuwenden.

Kapitel II

Ausstellung; Übermittlung

Artikel 131

Ausstellung telegraphischer

Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen werden vom

Aufgabepostamt ausgestellt; das aus diesem

Anlaß abzufertigende Anweisungstelegramm

ist unmittelbar an das Bestimmungspostamt

zu richten; die Anweisungstelegramme werden,

vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

französisch abgefaßt und ausschließlich

in nachstehender Reihenfolge ausgefertigt

— gebührenpflichtige Dienstvermerke (falls

verlangt),

— Auszahlungsbestätigung (falls verlangt),

— Auszahlungsbestätigung mit Flugpost (falls

verlangt),

— Auszahlung zu eigenen Handen (falls verlangt),

— Name des Aufgabepostamtes (falls erforderlich,

dessen Ordnungsnummer),

— Anweisung ... (Aufgabenummer),

— Name des Bestimmungspostamtes,

— Name des Absenders,

— auszuzahlender Betrag,

— genaue Bezeichnung des Empfängers, seines

Wohnortes und möglichst seiner Wohnung,

so daß der Empfangsberechtigte deutlich

bezeichnet ist,

— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).

2. Werden mehrere telegraphische Anweisungen

gleichzeitig vom selben Absender an

denselben Empfänger aufgegeben, so kann ein

einziges Anweisungstelegramm abgesandt werden,

wenn die Bestimmungsverwaltung es zuläßt;

in diesem Fall wird die Aufgabenummer

wie folgt angegeben: „Mandats 201—203"

und werden neben dem auszuzahlenden Gesamtbetrag

die Beträge der einzelnen Anweisungen

angeführt.

J. Besitzt der Ort, in dem sich das Bestimmungspostamt

befindet, kein Telegraphenamt,

so hat das Anweisungstelegramm die Bezeichnung

des Bestimmungspostamtes und des vermittelnden

Telegraphenamtes zu enthalten;

bestehen Zweifel über das Vorhandensein eines

Telegraphenamtes im Bestimmungsort oder

kann das vermittelnde Telegraphenamt nicht

angegeben werden, so hat das Anweisungstelegramm

den Namen des Landesteiles oder

den des auszahlenden Landes oder diese beiden

Angaben oder alle anderen Bezeichnungen zu

enthalten, die für die Leitung des Anweisungstelegramms

als notwendig erachtet werden.

4. Der Betrag wird wie folgt angegeben: die

Anzahl der vollen Währungseinheiten in

Ziffern und in Worten, die Bezeichnung der

Währungseinheit, gegebenenfalls Bruchteile

der Währungseinheit in Ziffern.

5. Dem Familiennamen eines weiblichen

Empfangers ist, selbst wenn er von einem

Vornamen begleitet ist, eines der Worte

„Madame" oder „Mademoiselle" voranzusetzen,

es sei denn, daß die Person der Empfangsberechtigten

durch Angabe des Standes,

Titels, Amtes oder Berufes hinreichend klar

bezeichnet wird; weder Absender noch Empfänger

dürfen durch eine Abkürzung oder ein

verabredetes Wort bezeichnet sein.

6. Die Angabe des Wohnortes des Empfängers

kann unterbleiben, wenn er mit dem

des Bestimmungspostamtes gleich ist; enthalten

telegraphische Anweisungen in der Anschrift

den Vermerk „poste restante" (postlagernd)

oder „télégraphe restant" (telegraphenlagernd),

müssen die Anweisungstelegramme

den entsprechenden gebührenpflichtigen

Dienstvermerk unter Ausschluß jeder

anderen gleichbedeutenden Angabe tragen.

Artikel 132

Einzahlungsnachweis

1. Für jede telegraphische Anweisung ist die

Ausfertigung eines Einzahlungsnachweises nach

Muster MP 3 durch das Aufgabeamt erforderlich.

2. Es ist unzulässig, auf diesem Nachweis

Briefmarken oder Freistempelaufdrucke anzubringen.

3. Der Einzahlungsnachweis ist unter Umschlag

mit der nächsten Post und auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) abzufertigen

a) unmittelbar an das Bestimmungsamt,

wenn es sich um eine telegraphische

Karten-Anweisung handelt;

b) an das Auswechslungsamt des Aufgabelandes,

wenn es sich um eine telegraphische

Listen-Anweisung handelt.

Artikel 133

Übermittlung telegraphischer

Listen-Anweisungen

1. Telegraphische Listen-Anweisungen werden

vom Aufgabepostamt ohne Vermittlung

der Auswechslungsämter unmittelbar an das

Bestimmungspostamt geleitet.

2. Für telegraphische Listen-Anweisungen

ist eine Sonderliste MP 2 auszufertigen, die im

Kopf den Vermerk „Mandats télégraphiques"

(telegraphische Anweisungen) trägt.

3. Die Auswechslungsämter können den in

den Sonderlisten eingetragenen telegraphischen

Listen-Anweisungen Internationale Nummern

einer besonderen Reihe für telegraphische Anweisungen

zuteilen.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 134

Anschriftänderung

1. Außer wenn es sich um eine bloße Berichtigung

der Anschrift nach Artikel 27, § 6

des Vertrages handelt, muß das Bestimmungspostamt

einer telegraphischen Anweisung im

Besitz des Einzahlungsnachweises sein, bevor

es dem Verlangen auf Anschriftsänderung entspricht.

2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

auf eigene Verantwortung einem telegraphischen

Verlangen auf Anschriftsänderung entsprechen,

ohne die mit der Post übermittelte

Bestätigung oder den Einzahlungsnachweis

abzuwarten.

Artikel 135

Nachsendung telegraphischer

Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen sind (auf

dem Postweg oder telegraphisch) nachzusenden,

ohne das Einlangen des Einzahlungsnachweises

abzuwarten.

2. Bei Nachsendung auf dem Postwege nach

dem Aufgabeland vor Einlangen des Einzahlungsnachweises

beschränkt sich das nachsendende

Amt darauf, die Anschrift des Empfängers

zu ändern und mit einem Federstrich

die Betragsangaben zu streichen; die Anweisung

wird unter Umschlag an das neue Bestimmungsamt

gesandt; dasselbe gilt für den

Einzahlungsnachweis nach dessen Einlangen

beim nachsendenden Amt.

Kapitel IV

Verfahren Im Bestimmungsland

Artikel 136

Behandlung vorschriftswidriger

telegraphischer

Anweisungen

1. Jede telegraphische Anweisung, die wegen

ungenügender oder ungenauer Anschrift oder

aus einem anderen, dem Empfänger nicht anzulastenden

Grund nicht ausgezahlt werden

kann, ist dem Aufgabepostamt durch eine

telegraphische Dienstnotiz zu melden, die den

Grund der Nichtauszahlung angibt.

2. Bei Empfang eines Ersuchens durch telegraphische

Dienstnotiz um Berichtigung geht

das Aufgabepostamt nach Artikel 112, § 5

und 6 vor.

3. Jede Vorschriftswidrigkeit bei einer telegraphischen

Anweisung, die nicht binnen angemessener

Frist mit Flugpost oder telegraphisch

behoben worden ist, ist auf die für

Postanweisungen vorgeschriebene Art richtigzustellen.

Artikel 137

Auszahlung telegraphischer

Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen werden unverzüglich

nach Einlangen ausgezahlt, ohne

den Einzahlungsnachweis abzuwarten; dieser

wird nach Möglichkeit der vom Empfänger

bestätigten Anweisung nachträglich beigefügt.

2. Langt zu einer telegraphischen Anweisung

der Einzahlungsnachweis beim Bestimmungsamt

vor dem Anweisungstelegramm

ein, darf die telegraphische Anweisung nicht

auf Grund des bloßen Einzahlungsnachweises

ausgezahlt werden; in diesem Fall ist das Anweisungstelegramm

mit Dienstnotiz nachzufordern;

Einzahlungsnachweise, die dem Bestimmungsamt

nicht mit der ersten Post nach

der Tagesangabe der Anweisung zugegangen

sind, sind mit Rückmeldung nach Muster C 14

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag nachzufordern.

3. Telegraphische Listen-Anweisungen, für

die das Bestimmungspostamt das Anweisungstelegramm

nicht erhalten hat, können nur

nach Empfang eines mit telegraphischer

Dienstnotiz nachgeforderten Doppels des Anweisungstelegramms

ausgezahlt werden.

4. Telegraphische Listen-Anweisungen, für

die das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes

binnen einer angemessenen Frist keine

Liste MP 2 erhalten hat, sind Gegenstand

eines Auskunftsersuchens an das Auswechslungsamt

des Aufgabelandes, das in kürzester

Frist zu antworten hat; bei Nichtbeantwortung

binnen einer angemessenen Frist

können die tatsächlich ausgezahlten telegraphischen

Listen-Anweisungen von Amts wegen in

die erste von der Aufgabeverwaltung eingegangene

Liste MP 2 eingetragen werden;

langt die fehlende Liste MP 2 nach dieser

amtlichen Eintragung ein, wird sie vom Auswechslungsamt,

das sie erhält, ungültig gemacht

oder richtiggestellt.

Artikel 138

Ausstellung der Auszahlungsbestätigung

Die Ausfertigung einer Auszahlungsbestätigung

für eine telegraphische Anweisung obliegt

dem Bestimmungspostamt, das sie unmittelbar

nach der Auszahlung dem Aufgabeamt

übersendet, ohne den Einzahlungsnachweis

abzuwarten.

Artikel 139

Rücksendung nicht ausgezahlter

telegraphischer Karten-

Anweisungen

1. Telegraphische Karten-Anweisungen, die

dem Empfänger aus irgendeinem Grund nicht

ausgezahlt werden konnten, unterliegen den

Bestimmungen des Artikels 116.

2. Sie sind unter Umschlag, ohne das Einlangen

der betreffenden Einzahlungsnachweise

abzuwarten, rückzuleiten. Nachträglich einlangende

Einzahlungsnachweise sind ebenfalls

unter Umschlag rückzusenden.

Titel IV

Verrechnungsanweisungen

Artikel 140

Allgemeine Bestimmungen

Sofern nicht in diesem Titel ausdrücklich

anders bestimmt ist, gelten für Verrechnungsanweisungen

die Bestimmungen über Anweisungen,

unabhängig davon, ob es sich um

solche, die auf dem Postweg oder telegraphisch

übermittelt werden, oder um Karten- oder

Listen-Anweisungen handelt.

Artikel 141

Ausstellung der Verrechnungsanweisungen

1. Verrechnungsanweisungen werden auf

einem Formblatt aus widerstandsfähigem

gelbfarbigem Steifpapier nach Muster MP 16

ausgestellt.

2. Die Anschrift der Karten-Verrechnungsanweisungen

besteht aus dem Familiennamen

oder Firmennamen des Empfängers, der

Nummer seines Postscheckkontos, der die

Worte „compte courant postal" (Postscheckkonto)

oder die Abkürzung „CCP" voranzusetzen

sind, ferner der Bezeichnung des Postscheckamtes,

welches das Postscheckkonto des

Empfängen führt.

Artikel 142

Listen-Verrechnungsanweisungen

1. Verrechnungsanweisungen nach dem

Listensystem sind mit einer Sonderliste nach

dem Muster MP 2, die mit der Aufschrift

„Mandats de versement" (Verrechnungsanweisungen)

zu versehen ist, zu übermitteln.

2. Wenn der Absender einer Verrechnungsanweisung

eine Bestätigung über die Gutschrift

auf das Postscheckkonto des Empfängers

verlangt, ist auf der Liste MP 2 bei der

Eintragung der Anweisung in der Spalte

„Observations" (Bemerkungen) der Vermerk

„AI" anzubringen.

Artikel 143

Telegraphische Verrechnungsanweisungen

Telegraphische Verrechnungsanweisungen

sind nach Artikel 131 auszufertigen. Das aus

diesem Anlaß abzufertigende Anweisungstelegramm

ist unmittelbar an das Postscheckamt

zu richten, welches das Postscheckkonto

des Empfängers führt; die Anweisungstelegramme

werden, vorbehaltlich einer besonderen

Vereinbarung, französisch abgefaßt und

ausschließlich in nachstehender Reihenfolge

ausgefertigt

— gebührenpflichtige Dienstvermerke (falls

verlangt),

— Gutschriftsanzeige (falls verlangt),

— Gutschriftsanzeige mit Flugpost (falls verlangt),

— Anweisung ... (Aufgabenummer),

— Name des Bestimmungspostscheckamtes,

— Name des Absenders,

— Höhe des Betrages, der dem Postscheckkonto

des Empfängers gutzuschreiben ist,

— genaue Bezeichnung des Empfängers sowie

die Buchstaben CCP mit der Nummer

seines Postscheckkontos,

— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).

Artikel 144

Nach der Gutschrift abhanden

gekommene, in Verlust geratene

oder vernichtete Verrechnungsanweisungen

Jede nach der Gutschrift des Betrages auf

ein Postscheckkonto abhanden gekommene, in

Verlust geratene oder vernichtete Verrechnungsanweisung

kann von der Bestimmungsverwaltung

durch eine neue, auf einem Formblatt

MP 16 auszustellende Anweisung ersetzt

werden; hiebei sind die im Artikel 119, § 1

vorgeschriebenen Angaben einzusetzen; auf der

Rückseite ist das Datum der Gutschrift auf

das Postscheckkonto des Empfängers anzugeben.

Artikel 145

Bestimmungen über die Abrechnung

der Verrechnungsanweisungen

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

sind die Verrechnungsanweisungen in

eine Sonderliste MP 6 einzutragen und in die

Monatsrechnung der Anweisungen aufzunehmen.

Titel V

Bestimmungen über die Abrechnung

Kapitel I

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 146

Aufstellung der Monatsrechnungen

1. Jede Bestimmungsverwaltung stellt

monatlich für jede Verwaltung, von der sie

Anweisungen erhalten hat, eine Monatsrechnung

nach dem Muster MP 5 auf, wenn es

sich um Karten-Anweisungen handelt, oder

eine Monatsrechnung nach dem Muster MP 15,

wenn es sich um Listen-Anweisungen handelt.

In diese Rechnung sind alle von ihren eigenen

Ämtern während des vorhergehenden Monats

für Rechnung der anderen Verwaltung ausgezahlte

Anweisungen aufzunehmen. Ebenso

sind auch solche Anweisungen aufzunehmen,

die schon in einem anderen Monat ausgezahlt

wurden, aber aus irgendeinem Grund erst

während des Monats, auf den sich die Rechnung

bezieht, verrechnet werden können. Bei

der Aufstellung ist zu beachten

a) die zeitliche Reihenfolge der Ausstellungsmonate;

b) je nach Vereinbarung die alphabetische

oder numerische Reihenfolge der Aufgabepostämter;

c) die Reihenfolge der Annahmenummern

der Anweisungen jedes Aufgabepostamtes.

2. Im Bedarfsfall werden die ausgezahlten

Anweisungen in eine Sonderliste nach dem

Muster MP 6 aufgenommen und der Monatsrechnung

beigeschlossen, die in diesem Fall

auf einem Formblatt nach dem Muster MP 7.

aufgestellt wird.

3. Die Bestimmungsverwaltung trägt in

diese Rechnung auch ein

a) den Betrag der Gebührenanteile, die ihr

nach Artikel 2 S des Abkommens zustehen;

b) gegebenenfalls die nach Artikel 17 erstatteten

Betrage und die in den Artikeln

27, § 3, und 30, § 4 des Abkommens

vorgesehenen Zinsen.

4. Die mit Empfangsbestätigung versehenen

Auszahlungsermächtigungen werden wie Anweisungen

behandelt und in die Rechnung

MP 5 oder gegebenenfalls in die Liste MP 6

ebenso eingetragen, wie wenn es sich um die

Anweisungen selbst handelte.

5. Die Monatsrechnung 1st spätestens vor

Ende des Monats, der dem folgt, auf den sich

die Rechnung bezieht, mit den Belegen (mit

Empfangsbestätigung versehene Anweisungen

und Auszahlungsermächtigungen) an die

Schuldnerverwaltung zu leiten. Wenn die

Monatsrechnung aus irgendeinem Grund nicht

zeitgerecht abgefertigt werden kann, ist der

Schuldnerverwaltung innerhalb von acht Tagen

nach Ablauf der angeführten Frist das Datum

mitzuteilen, zu dem die betreffende Rechnung

voraussichtlich abgesandt werden wird. Die

Mitteilung hat auf telegraphischem Wege zu

erfolgen.

6. Wenn keine ausgezahlten Belege (Anweisungen,

Auszahlungsermächtigungen) vorliegen,

wird eine Leerrechnung an die andere Verwaltung

abgefertigt.

7. Die von der Schuldnerverwaltung in den

Monatsrechnungen festgestellten Unterschiede

werden in die nächste aufzustellende Monatsrechnung

aufgenommen; sie bleiben unberücksichtigt,

wenn der Betrag 50 Centimen je Rechnung

nicht übersteigt.

Artikel 147

Aufstellung der Hauptrechnung

1. Die Hauptrechnung ist von der Gläubigerverwaltung

unmittelbar nach Empfang

der Monatsrechnungen auf einem Formblatt

nach dem Muster MP 8 aufzustellen, noch

bevor diese Rechnungen im einzelnen geprüft

worden sind.

2. Sie muß innerhalb einer Frist von zwei

Monaten nach Ablauf des Monats abgeschlossen

werden, auf den sie sich bezieht; diese

Frist beträgt im Verkehr mit entfernten Ländern

vier Monate.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

die Hauptrechnungen vierteljährlich, halbjährlich

oder jährlich aufzustellen.

Artikel 148

Zahlungsweise und Zahlungsfristen

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

und unter Vorbehalt des § 2 sind der

Saldo der Hauptrechnung oder die Summen

der Monatsrechnungen in der Währung des

Gläubigerlandes ohne Kosten für dieses Land

zu begleichen

a) entweder mit Scheck oder Wechsel, die

auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz

des Gläubigerlandes gezogen sind,

oder durch Postüberweisungen;

b) oder durch Abzug von den gegebenenfalls

nach Artikel 30, § 2 des Abkommens

errichteten Guthaben.

2. Die im Schuldnerland bezahlten Überweisungskosten

sowie die von vermittelnden

Banken in dritten Ländern eingehobenen

Kosten sind von der Schuldnerverwaltung zu

tragen, ausgenommen besondere Kosten, wie

die vom Gläubigerland festgesetzten Clearingspesen.

Dasselbe gilt für die Kosten der Zahlung.

Die im Gläubigerland eingehobenen

Kosten allerdings sind von der Gläubigerverwaltung

zu tragen.

3. Die Zahlung ist spätestens zwei Wochen

nach Empfang der Hauptrechnung oder der

Monatsrechnung, wenn die Begleichung auf

Grund dieser Rechnung erfolgt, zu leisten; für

entfernte Länder beträgt diese Frist einen

Monat.

4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

den beiden Verwaltungen über den zu

zahlenden Betrag kann nur die Zahlung des.

strittigen Betrages aufgeschoben werden; die

Schuldnerverwaltung muß der Gläubigerverwaltung

innerhalb der im § 3 vorgesehenen

Fristen die Gründe ihrer Einwendungen mitteilen.

Artikel 149

Abschlagszahlungen

1. Jede Verwaltung, die gegenüber einer

anderen ein ungedecktes Guthaben von

monatlich mehr als 30.000 Franken hat, ist

berechtigt, während des Ausstellungsmonats

der Anweisungen eine automatisch zu leistende

monatliche Abschlagszahlung zu verlangen. Der

Betrag dieser Abschlagszahlung ist auf Grund

des mittleren Betrages der letzten drei anerkannten

Monatsrechnungen zu ermitteln. Die

Schuldnerverwaltung hat die einmal verlangte

Abschlagszahlung monatlich, spätestens am

fünfzehnten Tag jedes Monats, zu zahlen, sofern

sie sich nicht darauf berufen kann, daß

der Durchschnitt der drei abgelaufenen Monats

dem wirklichen Umfang des Anweisungsverkehrs

nicht mehr entspricht und die Höhe der

Abschlagszahlung daher neu zu ermitteln ist.

Bei Nichtzahlung binnen der vorerwähnten

Frist ist Artikel 30, § 4 des Abkommens anzuwenden,

außer die Schuldnerverwaltung

kann nachweisen, daß die Gläubigerverwaltung

ihre Rechnungen nicht regelmäßig und fristgerecht

nach Artikel 146, § 5 übermittelt.

2. Wenn die Schuldnerverwaltung die nach

Artikel 30, § 2 des Abkommens vorgesehene

Möglichkeit nützen möchte, ohne vorher mit

einem Verlangen der Gläubigerverwaltung auf

Abschlagszahlung befaßt worden zu sein, bestimmt

sie nach eigenem Ermessen den Betrag

und die Häufigkeit der Zahlungen, die ihr zur

Sicherstellung der Deckung ihrer Einzahlungen

als ausreichend erscheinen.

3. Ist die geleistete Abschlagszahlung höher

als der Saldo des betreffenden Zeitabschnittes,

so wird der Unterschied in die nächste Rechnung

aufgenommen oder gegebenenfalls nach

Artikel 148, § 1, b) gutgeschrieben.

Kapitel II

Besondere Bestimmungen über die Abrechnung

von Listen-Anweisungen und

telegraphischen Anweisungen

Artikel 150

Aufstellung der Monatsrechnungen

Listen-Anweisungen und telegraphische Anweisungen

unterliegen folgenden besonderen

Abrechnungsvorschriften

a) Listen-Anweisungen

1. Die Verwaltungen nehmen in die

Monatsrechnungen die Summen der

im Laufe des Monats empfangenen

Listen auf;

2. die Monatsrechnung wird der Schuldnerverwaltung

sogleich nach Empfang

der letzten Liste des betreffenden

Monats übersandt;

3. die Verwaltungen können einvernehmlich

auf die Aufstellung von

Monatsrechnungen verzichten und

den Betrag jeder Liste durch Scheck

oder Wechsel begleichen, der der

Liste beigeschlossen wird.

b) Telegraphische Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen werden

je nach den Umständen mit den

Karten-Anweisungen oder mit den

Listen-Anweisungen zusammengefaßt,

gefaßt;

2. telegraphische Anweisungen sind

möglichst mit den entsprechenden

Einzahlungsnachweisen der Monatsrechnung

anzuschließen; die Einzahlungsnachweise,

die der Bestimmungsverwaltung

nach Abfertigung

der Rechnung zukommen, in der die

betreffenden telegraphischen Anweisungen

eingetragen sind, werden der

Aufgabeverwaltung mit einer der

nächsten Rechnungen zurückgesandt;

J. die Bestimmungen unter b) 2. sind

auf telegraphische Listen-Anweisungen

nicht anzuwenden.

Dritter Teil

Postreisegutscheine

Artikel 151

Allgemeine Ausgabevorschriften

Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen

sind die Vorschriften über die Aufgabe

von Anweisungen auf die Ausgabe von

Gutscheinen und Heften anzuwenden.

Artikel 152

Formblätter für Gutscheine und

Heftumschläge; Beschaffung

1. Postreisegutscheine werden auf Formblättern

nach dem Muster MP 10 ausgestellt;

sie werden aus weißem Papier angefertigt und

tragen ein schattiertes Wasserzeichen, das

einen allegorischen Kopf von etwa 2 cm Höhe

darstellt. Auf der linken Seite des Formblattes

verläuft ein weißer Streifen von 31/2 cm

Breite. Im oberen Teil dieses Streifens befindet

sich das Wasserzeichen; in der Mitte ist

ein für alle Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel

angebracht, der einen Merkurkopf

darstellt; der untere Teil dieses Streifens ist

für den Trockenstempel vorbehalten, den der

ausgebende Dienst nach Artikel 153 anzubringen

hat. Mit Ausnahme des weißen Streifens

ist das Formblatt mit einem Sicherheitsuntergrund

versehen, der aus einem sehr klaren

Dreifarbendruck einer Allegorie besteht, die

sich aus einigen reichen, aus Mustern bestehenden

Ornamenten zusammensetzt. Die Angabe

„Bon postal de voyage" (Postreisegutschein)

wird gleichzeitig mit dem Sicherheitsuntergrund

und in denselben Farben gedruckt. Für

Gutscheine jeder der drei Werte nach Artikel

41, § 1, des Abkommens werden deutlich zu

unterscheidende Farbtöne verwendet.

2. Jeder Gutschein trägt folgende auf der

Vorderseite gedruckte Angaben

a) die Nummer einer fortlaufenden Reihe

von 1 bis 100.000;

b) den Namen des Ausgabelandes;

c) den Wert des Gutscheines mit der Bezeichnung

der Währung, in der er ausgestellt

ist;

d) den Namen des Landes, in dem er ausschließlich

zahlbar ist.

3. Die an die Postbenützer verkauften

Gutscheine sind in Heften mit hellblauem

Umschlag nach Muster MP 11 zusammenzufassen;

die Namen des ausgebenden und des

auszahlenden Landes sind auf der Vorderseite

aufgedruckt.

4. Die Verwaltungen werden mit den Gutscheinen

und den Umschlägen der Hefte vom

Internationalen Büro, das den Druck besorgt,

beliefert.

Artikel 153

Ausstellung der Gutscheine

1. Die Gutscheine werden bei der Ausgabe

auf dem weißen Streifen der Vorderseite an

der hiefür vorgesehenen Stelle mit einem Abdruck

des Hochdrucktrockenstempels des ausgebenden

Dienstes versehen; außerdem sind

der erste und der letzte Gültigkeitstag auf

den Gutscheinen handschriftlich, mit Schreibmaschine

oder durch einen Stempelabdruck

anzugeben. Die Verwaltungen können vereinbaren,

die Gutscheine durch den Abdruck des

für die Ausstellung von Postanweisungen verwendeten

Feuchtstempels zu bestätigen.

2. Die Verwaltungen können vereinbaren,

daß der Name des ausgebenden Dienstes durch

einen besonderen Prägestempel bezeichnet

wird.

Artikel 154

Herstellung und Ausfertigung

der Hefte

1. Die Gutscheine werden in den Heften

nach der Nummernfolge gereiht.

2. Die Dienststelle, die ein Heft ausgibt,

gibt auf dem Heftumschlag in dem dazu bestimmten

Raum den ersten und den letzten

Gültigkeitstag der Gutscheine an; sie setzt in

die Spalten dieses Umschlages die Anzahl der

ausgegebenen Gutscheine sowie die Nummern

des ersten und des letzten Gutscheines ein;

der Name des Auszahlungslandes ist auf dem

Umschlag und den Gutscheinen im vorgesehenen

Raum auffallend anzugeben.

3. Die Eintragungen sind handschriftlich,

mit Schreibmaschine oder durch ein mechanisches

Druckverfahren zu bewirken.

4. Der Abdruck des Hochdrucktrockenstempels

oder des Feuchtstempels nach Artikel

153 § 1 ist bei der Ausgabe des Heftes

an der vorgesehenen Stelle auf dem Heftumschlag

anzubringen.

Artikel 155

Ausnahmsweise Einlösung von

Gutscheinen, die nicht in der

Währung des Landes ausgestellt

sind, in dem die Auszahlung verlangt

wird

1. Wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände

der Berechtigte gezwungen ist, die Einlösung

seiner Gutscheine in einem anderen

Land als in demjenigen zu verlangen, welches

ursprünglich auf den Gutscheinen angegeben

wurde, so ist der auszuzahlende Betrag für

jeden Gutschein in der Währung des Landes,

in dem die Einlösung begehrt wird, vom Ausgabeamt

auf Kosten des Berechtigten telegraphisch

oder mittels Flugpost anzufordern.

2. Das Amt, das die Einlösung vornimmt,

gibt auf der Vorderseite des Gutscheines den

in seiner Währung ausgezahlten Betrag an und

fügt den Gutscheinen, die nach den im § 1

angeführten Bedingungen eingelöst wurden,

das Telegramm oder die Antwort bei.

Artikel 156

Nach der Auszahlung abhanden

gekommene, in Verlust geratene

oder vernichtete Gutscheine

Artikel 119 ist bei den nach der Auszahlung

abhanden gekommenen, in Verlust geratenen

oder vernichteten Postreisegutscheinen entsprechend

anzuwenden. Der Ersatzgutschein

wird auf einem Formblatt MP 10 ausgestellt.

Die Verwaltung des Auszahlungslandes beschafft

sich durch Vermittlung der Ursprungsverwaltung

eine Erklärung des Inhabers, die

die Empfangsbestätigung ersetzt.

Artikel 157

Aufstellung der Rechnungen

1. Die Monatsrechnung über ausgezahlte

Gutscheine wird auf dem Formblatt MP 9

aufgestellt.

2. Diese Rechnung wird der Monatsrechnung

MP 5 über die in der gleichen Zeit

ausgezahlten Anweisungen angeschlossen und

der Gesamtbetrag zur Summe der Rechnung

MP 5 hinzugerechnet.

3. Postreisegutscheine, die ausnahmsweise

nach den Bedingungen des Artikels 155 durch

ein Land eingelöst werden, das an diesem

Dienst nicht teilnimmt, werden in eine besondere

Monatsrechnung MP 5 eingetragen,

die der Postanweisungsrechnung angeschlossen

wird.

Vierter Teil

Schlußbestimmungen

Artikel 158

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Postanweisungs- und

Postreisegutscheinabkommens an.

2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses

Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 307 bis 309)

Postüberweisungsabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins

im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

25, § 3 dieser Satzung folgendes Abkommen

abgeschlossen

Titel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Dieses Abkommen regelt den Austausch

von Postüberweisungen, dessen Einführung

die vertragschließenden Länder vereinbaren.

Jeder Inhaber eines Postscheckkontos in einem

dieser Länder kann Überweisungen zugunsten

eines Postscheckkontos in einem anderen dieser

Länder erteilen.

2. Weiters sieht das Abkommen den Austausch

von Posteinzahlungen sowie von Postschecks

und Postreiseschecks zwischen den

Ländern vor, die die Einführung dieser Dienste

ganz oder zum Teil in ihren gegenseitigen Beziehungen

vereinbaren.

3. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen

zwischen den beteiligten Verwaltungen

kann der Dienst auch auf die Begleichung von

bei Postscheckämtern zahlbar gestellten Wertpapieren

im Wege der Postüberweisung ausgedehnt

werden.

Titel II

Postüberweisungen

Kapitel I

Zulassungsbedingungen und Durchführung

von Überweisungsaufträgen

Artikel 2

Art des Austausches

Postüberweisungen können entweder auf

dem Postwege oder, wenn telegraphische Überweisungen

im Verkehr zwischen den beteiligten

Ländern zugelassen sind, auf telegraphischem

Wege ausgetauscht werden.

Artikel 3

Währung; Umrechnung

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

ist der Überweisungsbetrag in der

Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

2. Jede Verwaltung kann jedoch zulassen,

daß dieser Betrag vom Inhaber des Lastschriftkontos

in der Währung des Ursprungslandes

angegeben wird.

3. Die Ursprungsverwaltung bestimmt den

Umrechnungskurs ihrer Währung zu der des

Bestimmungslandes.

Artikel 4

Höchstbetrag

Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag

der Überweisungen bestimmen, über den hinaus

ein Kontoinhaber an einem Tag oder während

eines bestimmten Zeitraumes erteilen

darf.

Artikel 5

Gebühren

1. Die Gebühr für eine Überweisung darf

1‰ des überwiesenen Betrages nicht überschreiten,

unbeschadet des Rechts jeder Verwaltung,

a) Bruchteile nach den Bedürfnissen ihres

Dienstes aufzurunden;

b) eine Mindestgebühr festzusetzen, die

20 Centimen nicht übersteigen darf.

2. An Stelle dieser verhältnismäßigen Gebühr

können jedoch die Verwaltungen eine

von der Höhe des überwiesenen Betrages unabhängige

einheitliche Gebühr einheben. Diese

einheitliche Gebühr darf 50 Centimen nicht

übersteigen.

3. Für die Gutschrift einer Überweisung auf

ein Postscheckkonto darf keine höhere Gebühr

eingehoben werden als die für eine gleiche

Dienstverrichtung im Inlandsdienst.

Artikel 6

Gebührenfreiheit

Postdienstliche Überweisungen, die nach den

Bedingungen des Artikels 13 des Vertrages

ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren

befreit.

Artikel 7

Überweisungsanzeige

1. Für jede auf dem Postwege übermittelte

Überweisung ist entweder vom Aussteller oder

von seinem kontoführenden Postscheckamt

eine Überweisungsanzeige auszustellen.

2. Die Rückseite dieser Anzeige kann für

eine besondere Mitteilung an den Empfänger

benützt werden.

3. Die Überweisungsanzeigen werden den

Empfängern nach Gutschrift der überwiesenen

Beträge auf ihre Konten gebührenfrei übersandt.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen für

telegraphische Überweisungen

1. Telegraphische Überweisungen unterliegen

den Bestimmungen der dem Internationalen

Fernmeldevertrag angeschlossenen Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst.

2. Außer der im Artikel 5 vorgesehenen Gebühr

hat der Aussteller einer telegraphischen

Überweisung die Telegrammgebühr, gegebenenfalls

zuzüglich der Gebühr für eine besondere

Mitteilung an den Empfänger, und überdies

eine feste Gebühr, die 1 Franken nicht

übersteigen darf, zu bezahlen.

3. Für jede telegraphische Überweisung fertigt

das Bestimmungspostscheckamt eine Empfangsanzeige

aus und sendet sie gebührenfrei

an den Empfänger.

Artikel 9

Gutschrift auf das Konto des

Empfängers; Gutschriftsanzeige

1. Nach vorheriger Verständigung der beteiligten

Verwaltungen kann die Bestimmungsverwaltung

bei der Gutschrift der Überweisungen

auf das Konto des Empfängers, wenn

ihre Rechtsvorschriften dies festlegen, entweder

Bruchteile einer Währungseinheit vernachlässigen

oder den Betrag auf die nächste

Währungseinheit oder auf das nächste Zehntel

der Währungseinheit aufrunden.

2. Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen

sich damit einverstanden erklärt

haben, kann der Aussteller eine Anzeige der

Gutschrift auf das Konto des Empfängers verlangen.

Artikel 38 des Vertrages ist auf die

Gutschriftsanzeige anzuwenden.

3. Die nach § 2 einzuhebenden Gebühren

sind vom Konto des Ausstellers abzubuchen.

Artikel 10

Austausch der Überweisungen

1. Von der Ursprungsverwaltung werden die

Überweisungen der Bestimmungsverwaltung

mit Listen bekanntgegeben.

2. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die zu überweisenden Beträge

in der Liste in der Währung des Bestimmungslandes

angegeben.

Artikel 11

Vermittlungsämter

Der Austausch der Überweisungslisten erfolgt

ausschließlich durch Scheckämter, genannt

„Vermittlungsämter", die von der Verwaltung

jedes der vertragschließenden Länder bestimmt

werden.

Kapitel II

Widerruf; Nachforschung

Artikel 12

Widerruf von Überweisungen

Der Aussteller einer Überweisung kann diese

nach den im Artikel 27 des Vertrages festgelegten

Bedingungen widerrufen, solange die

Gutschrift auf das Konto des Empfängers nicht

durchgeführt worden ist. Jeder Widerruf muß

schriftlich an die Verwaltung gerichtet werden,

der der Aussteller den Überweisungsauftrag

erteilt hat.

Artikel 13

Nachforschung; Auskunftsersuchen

1. Jede Nachforschung und jedes Auskunftsersuchen

wegen Durchführung einer Überweisung

ist vom Aussteller an die Verwaltung zu

richten, der er den Überweisungsauftrag erteilt

hat, es sei denn, daß er den Empfänger

ermächtigt hat, sich mit der Verwaltung ins

Einvernehmen zu sezten, die dessen Konto

führt.

2. Auf Nachforschungen und Auskunftsersuchen

ist Artikel 36 des Vertrages anzuwenden.

Artikel 14

Auf dem Konto des Empfängers

nicht gebuchte Überweisungen

Jeder Überweisungsbetrag, der aus irgendeinem

Grunde auf dem Konto des Empfängers

nicht gebucht werden konnte, wird wieder

dem Konto des Ausstellers gutgeschrieben.

Kapitel III

Haftung

Artikel 15

Grundsatz und Umfang der

Haftung

1. Die Postverwaltungen haften für die dem

Kontoinhaber angelasteten Beträge bis zu dem

Zeitpunkt, zu dem die Überweisung vorschriftsmäßig

durchgeführt worden ist.

2. Die Verwaltungen haften für unrichtige

Eintragungen, die von ihrem Dienst in den

Überweisungslisten oder in den telegraphi-

schen Überweisungen gemacht wurden. Die

Haftung erstreckt sich auch auf Umrechnungsfehler

und Fehler bei der telegraphischen

Übermittlung.

3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftung für Verzögerungen, die bei Übersendung

und Durchführung der Überweisungen

entstehen können.

Artikel 16

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung

Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit

nicht anderweitig nachgewiesen ist, wegen

Vernichtung der Dienstpapiere durch

höhere Gewalt über die Durchführung

einer Überweisung kein* Rechenschaft

ablegen können;

b) wenn der Aussteller innerhalb der Frist

nach Artikel 36, § 1 des Vertrages keine

Nachforschung eingebracht hat.

Artikel 17

Feststellung der Haftung

Vorbehaltlich des Artikels 24, §§ 2 bis 5 des

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

haftet die Postverwaltung des Landes, in

dem der Fehler entstanden ist.

Artikel 18

Zahlung der geschuldeten

Beträge; Rückgriff

1. Zur Entschädigung des Ersatzberechtigten

ist die Verwaltung verpflichtet, gegenüber der

der Ersatzanspruch geltend gemacht worden

ist.

2. Der an den Aussteller einer Überweisung

rückzuzahlende Betrag darf, unabhängig vom

Grund der Rückzahlung, den seinem Konto

angelasteten Betrag nicht übersteigen.

3. Die Verwaltung, die den Antragsteller

entschädigt hat, kann bei der verantwortlichen

Verwaltung Rückgriff nehmen,

4. Die Verwaltung, die zuletzt den Schaden

getragen hat, hat bis zur Höhe des gezahlten

Betrages ein Rückgriffsrecht gegenüber dem

durch den Fehler Begünstigten.

Artikel 19

Zahlungsfrist

1. Sobald die Verantwortlichkeit eines Dienstes

festgestellt worden ist, hat die Zahlung

des dem Antragsteller gebührenden Betrages

innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet

von dem der Geltungmachung des Begehrens

folgenden Tag an, zu erfolgen.

2. Wenn die als verantwortlich anzusehende,

ordnungsgemäß befaßte Verwaltung fünf Monate

hat verstreichen lassen, ohne das Begehren

zu erledigen, ist die Verwaltung, bei der

das Begehren eingebracht wurde, berechtigt,

den Antragsteller auf Rechnung der anderen

Verwaltung zu entschädigen.

Artikel 20

Erstattung an die eintretende

Verwaltung

1. Die verantwortliche Verwaltung hat die

Verwaltung, die die Rückzahlung an den Antragsteller

geleistet hat, binnen einer Frist von

vier Monaten, gerechnet vom Tage der Absendung

der Rückzahlungsmitteilung, zu entschädigen.

2. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verwaltung,

die den Antragsteller entschädigt hat,

der gebührende Betrag mit 5% Verzugszinsen

jährlich zu verzinsen.

Kapitel IV

Abrechnung

Artikel 21

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen

1. Die Verwaltungen stellen für jedes vertragschließende

Land und für jeden Arbeitstag,

an dem Überweisungen ausgetauscht worden

sind, eine Rechnung auf, in der die Gesamtbeträge

der an dem betreffenden Tag beiderseits

übersandten Überweisungslisten zusammengefaßt

werden; die Verwaltungen können vereinbaren,

die Gesamtbeträge mehrerer Tage in

einer Rechnung zusammenzufassen.

2. Die Begleichung dieser Rechnungen erfolgt

ohne Aufrechnung; jede Verwaltung hat

daher den Gesamtbetrag der Schuld zu begleichen.

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

erfolgt diese Begleichung in der Währung

des Gläubigerlandes.

3. Abweichend von den Bestimmungen des

§ 2 können zwei Verwaltungen vereinbaren,

daß die Beträge ihrer Rechnungen durch Aufrechnung

beglichen werden. In diesem Fall

wird die geringere Forderung in die Währung

der größeren Forderung umgerechnet; als

Grundlage für die Umrechnung dient das

arithmetische Mittel der Wechselkurse, die an

Börsen oder bei den von jedem beteiligten

Land besonders bestimmten Banken am letzten

Tag mit Kursnotierung vor dem Tag, auf den

sich die Rechnung bezieht, amtlich festgesetzt

sind; diese Mittelkurse müssen einheitlich auf

vier Dezimalstellen berechnet werden.

4. Die zu begleichenden Beträge sind nach

einer Frist und zu einem Satz zu verzinsen,

welche die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder einvernehmlich festsetzen; der

Zinsfuß darf 5% jährlich nicht übersteigen.

Artikel 22

Zahlung; Verzugszinsen

1. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung

des in Betracht kommenden Landes in

dessen Landeswährung ein Guthaben unterhalten,

aus dem die geschuldeten Beträge beglichen

werden; reicht dieses Guthaben zur

Deckung der Aufträge nicht aus, so sind die

Überweisungen trotzdem den Konten der

Empfänger gutzuschreiben.

2. Dieses Guthaben darf keinesfalls ohne

Zustimmung der Verwaltung, die es errichtet

hat, zu einem anderen Zweck verwendet werden.

3. Die Gläubigerverwaltung hat das Recht,

jederzeit die Zahlung der geschuldeten Beträge

zu verlangen; sie setzt gegebenenfalls unter

Berücksichtigung der Entfernung den Tag fest,

an dem die Zahlung zu leisten ist. Zahlt die

Schuldnerverwaltung nicht fristgerecht, ist der

im Artikel 21, § 4 festgelegte Höchstzinsfuß

anzuwenden.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellung

und Begleichung der Rechnungen dürfen

durch keinerlei einseitige Verfügungen, wie

Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw.,

verletzt werden.

Artikel 23

Vierteljährliche Hauptrechnung

Am Ende jedes Vierteljahres übersenden die

Verwaltungen, die tägliche Rechnungen aufstellen,

den in Betracht kommenden Verwal-

tungen eine Zusammenstellung dieser Rechnungen,

der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls

der angerechneten Zinsen zur Anerkennung;

die Restschuld der vierteljährlichen

Hauptrechnung wird auf das folgende Vierteljahr

übertragen; die Verwaltungen können

vereinbaren, diese vierteljährliche Rechnung

durch die Anzeige der Salden am Ende des

Vierteljahres zu ersetzen.

Kapitel V

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 24

Antrag auf Eröffnung eines

Postscheckkontos im Ausland

1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung eines

Postscheckkontos in einem Lande, mit dem das

Land, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz

hat, Postüberweisungen austauscht, ist die

Verwaltung dieses Landes verpflichtet, der

Verwaltung, die das Konto führen soll, bei der

Überprüfung des Antrages behilflich zu sein.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese

Prüfung sorgfältig und beschleunigt durchzuführen,

ohne jedoch hiefür zu haften.

3. Auf Verlangen der kontoführenden Verwaltung

vermittelt die Verwaltung des Landes,

in dem der Kontoinhaber wohnt, soweit wie

möglich auch Auskünfte über alle Änderungen

der Handlungsfähigkeit des Kontoinhabers.

Artikel 25

Postgebührenfreiheit

1. Sendungen mit Kontoauszügen, die von

den Postscheckämtern an die Kontoinhaber

übermittelt werden, sind auf dem schnellsten

Weg (Luft- oder Erdweg) zu befördern und

gebührenfrei in jedem Vereinsland zuzustellen.

2. Die Nachsendung dieser Sendungen in

jedes Vereinsland erfolgt auf jeden Fall gebührenfrei.

Artikel 26

Verzeichnis der Kontoinhaber

1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung

ihrer kontoführenden Verwaltung die

von den anderen Verwaltungen herausgegebenen

Verzeichnisse der Kontoinhaber zu den

von diesen Verwaltungen in ihrem Inlandsdienst

festgesetzten Preisen erhalten.

2. Jede Verwaltung liefert den Verwaltungen

der anderen vertragschließenden Länder

unentgeltlich die für die Durchführung des

Dienstes notwendigen Verzeichnisse.

Titel III

Posteinzahlungen

Artikel 27

Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem

der Länder hat, die den Posteinzahlungsdienst

besorgen, kann Einzahlungen auf ein in einem

anderen dieser Länder bestehendes Postscheckkonto

verlangen.

2. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen

Bestimmungen gilt alles, was ausdrücklich

für Postüberweisungen festgelegt ist, auch für

Einzahlungen.

3. Die Gebühr für eine Posteinzahlung darf

1/

4% des eingezahlten Betrages nicht übersteigen.

Anstelle dieser verhältnismäßigen Gebühr

können die Verwaltungen eine einheitliche,

von der Höhe des eingezahlten Betrages unabhängige

Gebühr einheben, die 1 Franken nicht

übersteigen darf.

4. Dem Einzahler ist bei der Einzahlung

unentgeltlich ein Empfangschein auszuhändigen.

5. Sofern keine besondere Vereinbarung

getroffen wurde, stellen die Verwaltungen eine

besondere Rechnung über Einzahlungen in der

nach Artikel 21, § 1 für Überweisungen vorgesehenen

Art auf.

Titel IV

Postschecks und Postreiseschecks

Artikel 28

Zahlungen mittels Postschecks

und Postreiseschecks

1. Jeder Inhaber eines Postscheckkontos, das

in einem der Länder geführt wird, die den

Austausch von Postschecks vereinbart haben,

kann von seinem Konto an Nicht-Kontoinhaber

mit Wohnsitz in einem anderen dieser

Länder auszuzahlende Beträge abbuchen lassen.

2. Jedem Inhaber eines Postscheckkontos,

das in einem der Länder geführt wird, die den

Austausch von Postreiseschecks vereinbaren,

können über sein Verlangen Postreiseschecks

ausgestellt werden, die in einem anderen dieser

Länder zahlbar sind.

3. Die Bedingungen für die Zulassung und

Durchführung von Zahlungen mittels Postschecks

und Postreiseschecks werden von den

Ländern festgelegt, die diesen Austausch vereinbaren.

Titel V

Erledigung der bei den Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapiere

durch Postüberweisung

Artikel 29

Bei den Postscheckämtern zahlbar

gestellte Wertpapiere

1. Vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der

Verwaltung des Landes, in dem die Zahlbarstellung

erfolgte, übermitteln die Postscheckämter,

die die bei einem ausländischen Postscheckamt

zahlbaren Bankschecks oder Handelspapiere

zur Einziehung erhalten, diese dem

Amt, für das die Zahlbarstellung erfolgte und

das sodann die Begleichung mittels Postüberweisung

durchführt.

2. Die Wertpapiere müssen den Formvorschriften

für Postaufträge entsprechen.

3. Die Verwaltungen vereinbaren einverständlich

die zur Durchführung der Protestförmlichkeiten

erforderlichen Vorschriften sowie

die Bedingungen, zu denen Teilzahlungen

angenommen werden können,

Artikel 30

Gebühr

Für jedes zur Einziehung übernommene

Wertpapier kann das Postscheckamt zugunsten

der Verwaltung, die es erhält, eine Gebühr

von höchstens 20 Centimen einheben.

Artikel 31

Haftung

1. Die Postverwaltungen sind für den Betrag

der Wertpapiere haftbar, der den Konten

angelastet wurde.

2. Die Verwaltungen sind nicht haftbar für

Verzögerungen

a) bei der Übersendung oder Vorzeigung

der Wertpapiere;

b) bei der Erhebung von Protesten oder bei

Durchführung von gerichtlichen Verfahren,

die sie in Anwendung des Artikels

29, § 3 übernommen haben.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 32

Anwendung des Vertrages

Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 33

Ausnahme von der Anwendung

der Satzung

Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen

nicht anzuwenden.

Artikel 34

Bedingungen für die Annahmt

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkte

der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,

um rechtswirksam zu sein

a) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Änderungen von Bestimmungen

dieses Abkommens und seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um die Auslegung dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den Fall einer

Meinungsverschiedenheit, der dem im

Artikel 32 der Satzung vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 35

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Urkunden

des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommens in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung

des Landes, in dem der Verein seinen

Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon

wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969

Ausführungsvorschrift zum

Postüberweisungsabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien

beschlossenen Satzung des Weltpostvereins im

Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Postüberweisungsabkommens folgendes vereinbart

Titel I

Überweisungen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu

erteilende Auskünfte

1. Die Verwaltungen übersenden einander

unmittelbar

a) die Namen der Vermittlungsämter nach

Artikel 11 des Abkommens;

b) Proben der Abdrucke der bei den Vermittlungsämtern

verwendeten Stempel;

c) das Verzeichnis mit den Mustern der

Unterschriften der Beamten, die bei den

einzelnen Vermittlungsämtern ermächtigt

sind, die Begleitschreiben zu unterzeichnen;

dieses Verzeichnis muß in einer

für den Dienstgebrauch ausreichenden

Anzahl geliefert werden; im Falle einer

Änderung wird ein vollständiges, neues

Verzeichnis der betreffenden Verwaltung

übersandt; handelt es sich jedoch nur

darum, eine der bekanntgegebenen Unterschriften

als ungültig zu bezeichnen,

so genügt es, sie in der geltenden Liste,

die weiterverwendet wird, streichen zu

lassen;

d) den für die Überweisungs- und EinZahlungsaufträge

festgesetzten Umrechnungskurs,

wenn es ausdrücklich verlangt

wird.

2. Außerdem haben sie dem Internationalen

Büro mitzuteilen

a) die Liste der Länder, mit denen sie Postüberweisungen

oder Posteinzahlungen

und gegebenenfalls telegraphische Überweisungen

oder Einzahlungen austauschen;

b) die Namen der Vermittlungsämter nach

Artikel 11 des Abkommens.

3. Jede Änderung der oben vorgesehenen

Auskünfte ist unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 102

Formblätter für die Postbenützer

1. Für den Gebrauch der Postbenützer

gelten in Anwendung des Artikels 8, § 2 des

Vertrages die nachstehenden Formblätter

VP 1 (Überweisungs- oder Einzahlungsanzeige),

VP 7 (Nachforschungsschreiben betreffend

einen Überweisungs- oder Einzahlungsauftrag),

VP 10 (Gutschriftsanzeige).

2. Die Formblätter des Inlandsdienstes, die

als Überweisungsanzeigen nach Artikel 104,

§ 1 verwendet werden, unterliegen nicht

diesen Bestimmungen.

Kapitel II

Ausfertigung; Übersendung

Artikel 103

Eintragungen auf den Formblättern

1. Die Eintragungen auf den Formblättern

des Überweisungsdienstes sind in lateinischer

Schrift und arabischen Ziffern, sehr deutlich

und nach Möglichkeit mit Maschine, vorzunehmen.

2. Eintragungen mit Tintenstift oder gewöhnlichem

Bleistift sind nicht zulässig; die

Unterschriften können jedoch mit Tintenstift

geleistet werden.

Artikel 104

Ausfertigung der Überweisungsanzeigen

1. Die Überweisungsanzeigen werden entweder

vom Inhaber des Lastschriftskontos

oder vom kontoführenden Scheckamt auf

einem Formblatt nach dem Muster VP 1 ausgefertigt;

jede Verwaltung kann jedoch ausnahmsweise

gestatten, Formblätter ihres Inlandsdienstes

zu verwenden.

2. Hat der Aussteller den Überweisungsbetrag

in der Währung des Ursprungslandes

angegeben, so rechnet ihn das Amt, das den

Auftrag erhält — oder dessen Vermittlungsamt

—, um und trägt den Überweisungsbetrag

in der Währung des Bestimmungslandes mit

roter Tinte in die Überweisungsanzeige ein.

3. Die Überweisungsanzeigen werden mit

einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels

des Ursprungsscheckamtes versehen.

Artikel 105

Überweisungslisten

1. Die Überweisungslisten werden von den

Vermittlungsämtern auf Formblättern nach

dem Muster VP 2 ausgefertigt. Die Verwaltungen

können vereinbaren, daß die Spalte 3

des Formblattes unausgefüllt bleibt. Jede Liste

ist mit einem Abdruck des Stempels des Amtes

zu versehen, daß sie ausgefertigt hat.

2. Die Überweisungslisten, denen die auf

dem Postwege übermittelten Überweisungsanzeigen

angeschlossen werden, sind einmal je

Arbeitstag an die entsprechenden Vermittlungsämter

zu senden; die beteiligten Verwaltungen

können jedoch vereinbaren, die Überweisungen

mehrerer Tage in einer Liste zusammenzufassen.

Artikel 106

Ausfertigung der Begleitschreiben

1. Die Endsumme aller Listen, die für dasselbe

Vermittlungsamt bestimmt sind, ist in

ein Begleitschreiben nach dem Muster VP 3

zu übertragen, dessen Gesamtbetrag in Worten

oder mit einem Schecksicherungsschreiber

in. Ziffern anzugeben ist.

2. Die Nummer der Eintragung im Begleitschreiben

ist auf jeder Überweisungsliste zu

vermerken.

3. Die Begleitschreiben sind mit einem Abdruck

des Stempels des Amtes, das sie ausgefertigt

hat, zu versehen und von dem oder

den hiezu ermächtigten Beamten zu unterzeichnen;

jedes dieser Schreiben erhält eine

fortlaufende Nummer, deren Reihe jeden

Monat für jedes Vermittlungsamt neu beginnt.

4. Jedes letzte am Monatsende abgefertigte

Begleitschreiben hat den Vermerk „Dernière

lettre d'envoi n° ..." (Letztes Begleitschreiben

Nr. ...) zu tragen; hat ein Vermittlungsamt

am letzten Arbeitstag eines Monates dem

entsprechenden Amt keine Überweisung zu

übersenden, so sendet es ihm trotzdem ein

Leer-Begleitschreiben, das gleichfalls ab „Dernière

lettre d'envoi n° ..." (Letztes Begleitschreiben

Nr. ...) zu bezeichnen ist.

Artikel 107

Übermittlung der Überweisungen

Die Begleitschreiben, die Listen und die

Überweisungsanzeigen werden zu geschlossenen

Sendungen vereinigt und gebührenfrei

auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg)

an das Vermittlungsamt des Bestimmungslandes

gesandt; diese Sendungen können eingeschrieben

werden.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 108

Verlangen einer Gutschriftsanzeige

1. Verlangt der Aussteller bei der Aufgabe

einer Überweisung, daß ihm eine Gutschriftsanzeige

nach Artikel 9 des Abkommens übersandt

werde, wird der Vermerk „AI" in der

Liste VP 2 neben der entsprechenden Eintragung

angebracht; handelt es sich um eine

auf dem Postweg übersandte Überweisung,

wird die Überweisungsanzeige mit dem sehr

deutlichen Vermerk „Avis d'inscription"

(Gutschriftsanzeige) versehen. Verlangt der

Aussteller überdies, daß die Gutschriftsanzeige

mit Flugpost zurückgesendet werde, so ist

auch der Vermerk „Par avion" (Mit Flugpost)

auf der Überweisungsanzeige anzubringen.

2. Ein Formblatt nach dem Muster VP 10

oder ein Formblatt C 5 nach Artikel 131, § 2

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag, vorschriftsmäßig

ergänzt mit der Anschrift des

Ausstellers Vorderseite) und der Beschreibung

der Überweisung (Rückseite), wird der betreffenden

Überweisungsanzeige beigefügt.

Artikel 109

Ersuchen um Widerruf einer

Überweisung

1. Für jedes Ersuchen um Widerruf, das auf

dem Postwege zu übermitteln ist, fertigt das

Ursprungsamt ein Formblatt nach dem

Muster VP 5 aus und sendet es an das Vermittlungsamt

seines Landes; dieses Amt ergänzt

das Formblatt durch Angabe der

Weiterleitungsmerkmale der Überweisung an

das Vermittlungsamt des Bestimmungslandes

und sendet es diesem eingeschrieben zu.

2. Soll das Ersuchen telegraphisch übermittelt

werden, so füllt das Ursprungs- oder

das Vermittlungsamt des Aufgabelandes ein

Formblatt nach dem Muster VP 6 aus und

übermittelt die Angaben als gebührenpflichtige

telegraphische Dienstnotiz dem Amte, das

das Gutschriftskonto führt; die Dienstnotiz

ist unverzüglich auf dem Postwege mit Formblatt

VP 5, das über die Vermittlungsämter

der beiden Länder geleitet wird, zu bestätigeil.

Artikel 110

Nachforschung; Auskunftsersuchen

Jede Nachforschung oder jedes Auskunftsersuchen

über die Durchführung eines Überweisungsauftrages

ist vom Postscheckamt, das

das Lastschriftkonto führt, auf einem Formblatt

nach Muster VP 7 aufzunehmen und

gegebenenfalls über die Vermittlungsämter

beider Länder dem Postscheckamt zu übersenden,

das das Gutschriftskonto führt; sie

werden nach Artikel 143, § 2 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag behandelt.

Kapitel IV

Verfahren beim Bestimmungsscheckamt

Artikel 111

Rücksendung der Gutschriftsanzeige

Die Gutschriftsanzeige nach Artikel 108

wird vom Gutschriftsscheckamt vorschriftsmäßig

ausgefüllt dem Aussteller unmittelbar

übersandt.

Artikel 112

Prüfung der Sendungen und

Behandlung von Vorschriftswidrigkeiten

1. Gleich nach Einlangen der Sendungen mit

den Begleitschreiben, den Listen und den

Überweisungsanzeigen prüft das Vermittlungsamt

des Bestimmungslandes die Sendung; stellt

es irgendeine Vorschriftswidrigkeit oder

Lücken fest, benachrichtigt es sogleich mit

einem Schreiben nach dem Muster VP 4 das

abfertigende Vermittlungsamt, das auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) zu antworten

und gegebenenfalls Doppel der

fehlenden Stücke zu übersenden hat. Die Auskunftsersuchen

und die Doppel der fehlenden

Stücke werden ebenfalls auf dem schnellsten

Weg (Luft- oder Erdweg) ausgetauscht.

2. Betrifft die Vorschriftswidrigkeit einen

Unterschied zwischen den Beträgen der Überweisungsanzeige

und der Eintragung in der

Überweisungsliste, so ist das empfangende

Vermittlungsamt berechtigt, den niedrigeren

Betrag gutzuschreiben; je nach dem Fall sind

die Überweisungsanzeige oder die Überweisungsliste

und das Begleitschreiben mit

roter Tinte zu berichtigen; die Berichtigung

ist dem betreffenden Vermittlungsamt mit

Schreiben VP 4 mitzuteilen.

Artikel 113

Widerruf einer Überweisung

1. Der Widerruf einer Überweisung erfolgt

nach den Bestimmungen des Artikels 114; ist

der Widerruf telegraphisch verlangt worden,

hält das Bestimmungsscheckamt die Überweisungsanzeige

bis zum Einlangen der brieflichen

Bestätigung zurück.

2. Das Bestimmungsscheckamt teilt dem

Ursprungsscheckamt auf dem schnellsten Wege

(Luft- oder Erdweg) mit, wie es dem Widerruf

nachgekommen ist; bei einem telegraphischen

Widerruf muß mit dieser Verständigung nicht

bis zum Einlangen des Formblattes VP 5 zugewartet

werden.

3. Widerrufe, die in anderer als in der im

Artikel 109 vorgeschriebenen Weise gestellt

oder übermittelt wurden, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 114

Nichtdurchführung einer

Überweisung

1. Kann eine Überweisung aus irgendeinem

Grunde dem Konto des Empfängers nicht gutgeschrieben

werden, so wird sie in der Liste,

in der sie eingetragen ist, gestrichen und der

Gesamtbetrag dieser Liste sowie der des entsprechenden

Begleitschreibens mit roter Tinte

berichtigt; das Vermittlungsamt des Ursprungslandes

wird von dieser Berichtigung

mit Schreiben VP 4 verständigt, dem gegebenenfalls

die entsprechende Überweisungsanzeige

beizuschließen ist.

2. Wird eine ursprünglich nicht durchgeführte

Überweisung dem Vermittlungsamt

des Bestimmungslandes neuerlich übersandt,

so wird sie vom Vermittlungsamt des Ursprungslandes

als neue Überweisung behandelt.

3. Die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder können vereinbaren, daß die nicht

durchgeführten Überweisungen in eine Überweisungsliste

zugunsten der Ursprungsverwaltung

übertragen oder auf eine andere Art

in Rechnung gestellt werden; gegebenenfalb

ist wie bei den anderen Überweisungen eine

Umrechnung zum Tageskurs vorzunehmen

und der Überweisungsanzeige ein erläuternder

Vermerk beizugeben.

Kapitel V

Abrechnung

Artikel 115

Aufstellung der Rechnungen

1. Die Rechnungen werden auf Formblättern

nach dem Muster VP 8 aufgestellt.

2. Sie sind so schnell wie möglich an die betreffende

Verwaltung zu senden.

3. Die Verwaltungen, die das Verfahren der

Aufrechnung anwenden, stellen ihre Rechnungen

auf Formblättern nach dem Muster

VP 11 auf.

Artikel 116

Zahlung der geschuldeten

Beträge

1. Die aus den Postüberweisungen geschuldeten

Beträge werden in der Währung des

Gläubigerlandes und ohne Verlust für dieses

beglichen

a) entweder durch Scheck oder Sichtwechsel,

gezogen auf die Hauptstadt

oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes;

b) oder durch Überweisung auf eine Bankanstalt

dieser Hauptstadt oder dieses

Platzes;

c) oder durch Abbuchung von den Guthaben,

die allenfalls nach Artikel 22, § 1

des Abkommens errichtet worden sind.

2. Die Kosten sind von der Schuldnerverwaltung

zu tragen; ausgenommen davon sind

außerordentliche Kosten, wie vom Gläubigerland

festgesetzte Clearingkosten.

Kapitel VI

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 117

Gebührenfreie Sendungen mit

Kontoauszügen

Sendungen, die Kontoauszüge enthalten und

von den Postscheckämtern an die Kontoinhaber

gebührenfrei gesandt werden, tragen

die Bezeichnung des absendenden Postscheckamtes

und den Vermerk „Service des postes".

Artikel 118

Antrag auf Eröffnung eines

Postscheckkontos im Ausland

1. Jeder Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos

im Ausland muß vom Antragsteller

ausgefertigt und an die Verwaltung,

die dieses Konto führen soll, gerichtet werden;

der Antrag ist entweder unmittelbar vom An-

tragsteiler oder durch Vermittlung des Scheckamtes,

in dessen Bereich der Wohnort des

Antragstellers liegt, der genannten Verwaltung

zu übermitteln. Besitzt der Antragsteller

bereits ein Postscheckkonto im Inland, so

kann er die Vermittlung des Scheckamtes, das

sein Konto führt, in Anspruch nehmen.

2. Dieses Amt prüft sowohl die zur Weiterleitung

bestimmten Anträge als auch die, die

ihm von fremden Verwaltungen übersandt

werden, denen sie unmittelbar zugegangen

sind, wobei es sich an die für die Eröffnung

eines Postscheckkontos im Inland geltenden

Vorschriften hält.

3. Wenn erforderlich, stellt dieses Amt nach

Befragen des Antragstellers Fehler in dem Ansuchen

richtig und schließt diesem eine

ordnungsmäßig ausgefertigte Bescheinigung

nach dem Muster VP 9 bei; in besonderen,

im Wortlaut des Formblattes nicht vorgesehenen

Fällen ergänzt es das Formblatt oder

berichtigt es gegebenenfalls mit einem erläuternden

Schreiben; es übersendet das Ganze

im Wege des Vermittlungsamtes seines Landes

dem Vermittlungsamt des Bestimmungslandes}

die Bescheinigungen sind mit einem Abdruck

des Hochdruckstempels des Vermittlungsamtes

des mitwirkenden Landes zu versehen und

von dem oder den zur Zeichnung der Begleitschreiben

ermächtigten Bediensteten zu untersehreiben.

Titel II

Telegraphische Überweisungen

Artikel 119

Gemeinsame Bestimmungen

Auf die telegraphischen Überweisungen

sind die Bestimmungen für die auf dem Postwege

ausgetauschten Überweisungen in allem

anzuwenden, was nicht ausdrücklich in diesem

Titel II festgelegt worden ist.

Artikel 120

Ausfertigung der telegraphischen

Überweisungen

1. Für die telegraphischen Überweisungen

werden Überweisungstelegramme abgefertigt,

die unmittelbar vom Ursprungsscheckamt an

das kontoführende Scheckamt des Empfingen

gerichtet werden.

2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen

wurde, ist das Überweisungstelegramm

französisch auszufertigen und stets in nachstehender

unabänderlicher Reihenfolge abzufassen

— gebührenpflichtige Dienstvermerke (falls

verlangt),

— Gutschriftsanzeige (falls verlangt),

— Gutschriftsanzeige auf dem Luftweg (falls

verlangt),

— Überweisung ... (Ausstellungsnummer),

— Name des Bestimmungsscheckamtes,

— Name oder Bezeichnung des Ausstellers,

— Nummer des Lastschriftkontos,

— Name des Scheckamtes, das das Konto des

Ausstellers führt,

— Höhe des gutzuschreibenden Betrages,

— Name oder Bezeichnung des Empfängers,

— Nummer des Gutschriftkontos,

— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).

3. Dia Verwaltungen können für die vollständige

oder teilweise Angabe der Ausstellungsnummer

und des Betrages jeder telegraphischen

Überweisung einen Geheimschlüssel

vereinbaren.

4. Der gutzuschreibende Betrag ist wie folgt

anzugeben: Zahl der vollen Währungseinheiten

in Ziffern, dann in Worten, Bezeichnung

der Währungseinheit und gegebenenfalls

Bruchteile der Währungseinheit in Ziffern.

5. Weder der Aussteller noch der Empfänger

dürfen durch Abkürzung oder ein verabredetes

Wort bezeichnet sein.

Artikel 121

Listen für telegraphische

Überweisungen

Die telegraphischen Überweisungen werden

in besonderen Listen VP 2 aufgenommen. Diesen

Listen wird keine Überweisungsanzeige beigefügt.

Artikel 122

Ausfertigung der Begleitschreiben

Werden zu Listen für telegraphische Überweisungen

besondere Begleitschreiben VP 3

ausgefertigt, erhalten diese eine fortlaufende

Nummer der gleichen Reihe wie die Begleitschreiben

zu den auf dem Postwege beförderten

Überweisungslisten.

Artikel 123

Verlangen der Gutschriftsanzeige

Die Gutschriftsanzeige zu einer telegraphischen

Überweisung wird vom Bestimmungsamt

ausgefertigt, sobald die Gutschrift auf das

Konto des Empfängers erfolgt ist.

Artikel 124

Gutschrift telegraphischer

Überweisungen

Das Bestimmungsscheckamt schreibt die

telegraphischen Überweisungen dem Konto

des Empfängers gut, ohne die entsprechende

Liste abzuwarten.

Artikel 125

Gutschriftsanzeige

Die Gutschriftsanzeige zu einer telegraphischen

Überweisung, die vom Gutschriftscheckamt

vorschriftsmäßig ausgestellt worden ist,

wird dem kontoführenden Scheckamt übermittelt.

Artikel 126

Prüfung der Sendungen und

Behandlung von Vorschriftswidrigkeiten

1. Können telegraphische Überweisungen

aus irgendeinem dem Empfänger nicht anzulastenden

Grunde nicht durchgeführt werden,

so ist aa das Ursprungsscheckamt eine telegraphische

Dienstnotiz mit Angabe des

Grundes der Nichtdurchführung abzufertigen;

stellt das Ursprungsamt nach Prüfung fest,

daß die Vorschriftswidrigkeit auf ein dienstliches

Versehen zurückzuführen ist, berichtigt

es diese sofort durch telegraphische Dienstnotiz;

im gegenteiligen Fall erfolgt die Berichtigung

auf dem Postwegs nach Rücksprache

mit dem Aussteller; wenn dieser es verlangt

und sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen,

kann die Berichtigung auch auf dem Luftwege

oder mit gebührenpflichtiger telegraphischer

Dienstnotiz erfolgen.

2. Die telegraphischen Überweisungen,

deren Vorschriftswidrigkeit nicht in angemessener

Frist beseitigt worden ist; werden

nach den Bestimmungen des Artikels 114 zurückgewiesen.

Titel III

Posteinzahlungen

Artikel 127

Allgemeine Bestimmungen

1. Vorbehaltlich der is des nachstehenden

Paragraphen festgelegten Bestimmungen sind

die Bestimmungen für Postüberweisungen

auch auf die Posteinzahlungen anzuwenden.

2. Die Einzahlungsanzeigen werden auf

Formblättern VP 1 entweder vom Einzahler

oder vom Einzahlungsamt ausgestellt. Sie sind

mit dem Abdruck des Orts- und Tagesstempels

des Einzahlungsamtes zu versehen.

3. Die Einzahlungslisten, denen die Einzahlungsanzeigen

angeschlossen werden, sind

von den Vermittlungsämtern auf Formblättern

VP 2 auszufertigen.

4. Die Gesamtsumme aller für das gleiche

Vermittlungsamt bestimmten Überweisungslisten

oder Einzahlungslisten wird in ein Begleitschreiben

VP 3 übertragen.

5. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen

worden ist, sind die Rechnungen über

die Einzahlungen auf Formblättern VP 8 aufzustellen,

getrennt von denjenigen, die für die

Überweisungen aufgestellt werden.

6. Die Verwaltungen können vereinbaren,

in den Rechnungen den Überweisungsverkehr

oder den Einzahlungsverkehr mehrerer Tage

zusammenzufassen und sogar anstelle von

getrennten Rechnungen gemeinsame Rechnungen

für die Überweisungen und Einzahlungen

aufzustellen.

Titel IV

Bei den Postscheckämtern zahlbar

gestellte Wertpapiere

Artikel 128

Anwendung der Ausführungsvorschrift

zum Postauftragsabkommen

Vorbehaltlich der nachstehend angeführten

Besonderheiten unterliegen die bei den Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapiere

den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

zum Postauftragsabkommen, soweit sie anwendbar

sind, insbesondere hinsichtlich der

Bedingungen, denen die Wertpapiere entsprechen

müssen, der Behandlung von Sendungen

mit unzulässigen Vermerken oder

Mitteilungen, der Vorzeigung, der Zahlungsfristen

und der Angabe des Grundes für die

Nichteinlösung.

Artikel 129

Besondere Bedingungen, denen

die Wertpapiere entsprechen

müssen

Die bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten

Wertpapiere müssen die Nummer des

Lastschriftpostscheckkontos und den Namen

des kontoführenden Postscheckamtes tragen.

Artikel 130

Ausfertigung und Übersendung

der Versandverzeichnisse der

Wertpapiere

1. Die bei den Postscheckämtern zahlbar

gestellten Wertpapiere werden in Verzeichnisse

nach dem Muster VP 12, die dreifach

auszufertigen sind, aufgenommen.

2. Das Ursprungsscheckamt behält die Urschrift

und übersendet die beiden anderen

Ausfertigungen des Verzeichnisses VP 12

unter Beischluß der einzulösenden Wertpapiere

unmittelbar dem Postscheckamt, bei

dem die Wertpapiere zahlbar gestellt sind.

3. Nach Einlösung sendet das Amt, bei dem

die Wertpapiere zahlbar gestellt waren, eine

der Ausfertigungen des Verzeichnisses nach

Artikel 107 an die Ursprungsverwaltung der

Wertpapiere zurück und fügt gegebenenfalls

die nichteingelösten Wertpapiere bei.

Artikel 131

Überweisung der Beträge

Das Postscheckamt, bei dem die Wertpapiere

zahlbar gestellt waren, überweist den Betrag

der eingelösten Wertpapiere abzüglich der

Überweisungsgebühr zugunsten des Postscheckkontos,

das vom Ursprungspostscheckamt

bezeichnet wurde.

Titel V

Schlußbestimmungen

Artikel 132

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Postüberweisungsabkommens

an.

2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses

Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den Vertragsparteien erneuert

wird.

Geschehen, zu Tokio, am 14. November 1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 351 und 352)

Postnachnahmeabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigten der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien beschlossenen Satzung des

Weltpostvereines im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen

abgeschlossen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Das vorliegende Abkommen regelt den Austausch

von Nachnahmesendungen, dessen Einführung

die vertragschließenden Länder in

ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

Kapitel H

Allgemeine Bedingungen; Gebühren;

Übersendung der Betrage

Artikel 2

Zugelassene Sendungen

1. Gegen Nachnahme können eingeschriebene

Briefsendungen, Briefe und Schachteln

mit Wertangabe sowie Pakete versandt werden,

die den im Vertrag, im Wertbrief- und Wertschachtelabkommen

beziehungsweise im Postpaketabkommen

vorgesehenen Bedingungen

entsprechen.

2. Die Verwaltungen sind berechtigt, nur

einzelne der angeführten Sendungsarten zum

Nachnahmedienst zuzulassen.

Artikel 3

Höchstbetrag

Unabhängig von der Art der Begleichung

darf der Nachnahmebetrag den Höchstbetrag

nicht überschreiten, den das einziehende Land

für Postanweisungen nach dem Ursprungsland

der Sendung festgesetzt hat, sofern nicht im

gegenseitigen Einvernehmen ein höherer Betrag

vereinbart worden ist.

Artikel 4

Währung

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

ist der Nachnahmebetrag in der

Währung des Ursprungslandes der Sendung

anzugeben; im Falle der Einzahlung oder

Überweisung des Nachnahmebetrages auf ein

Postschekonto im einziehenden Lande ist

jedoch dieser Betrag in der Währung dieses

Landes anzugeben.

Artikel 5

Arten der Abrechnung mit dem

Absender

Die Beträge, die für den Absender der Sendung

bestimmt sind, werden ihm übermittelt

a) durch „Nachnahmeanweisung", deren

Betrag auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland

der Sendung eingezahlt

werden kann, wenn es die Vorschriften

der Verwaltung dieses Landes zulassen]

b) in den Fällen, in denen die beteiligten

Verwaltungen diese Verfahren zulassen

durch Überweisung oder Einzahlung auf

ein Postscheckkonto im einziehenden

Land oder im Ursprungsland der Sendung.

Artikel 6

Arten des Austausches von

Nachnahmeanweisungen

Der Austausch der Nachnahmeanweisungen

kann nach Wahl der Verwaltungen durch

Karten oder durch Listen erfolgen. Im ersten

Fall heißen die Anweisungen „Karten-Nachnahmeanweisungen",

im zweiten Fall „Listen-

Nachnahmeanweisungen".

Artikel 7

Gebühren

1. Die Nachnahmesendungen unterliegen den

Gebühren, die für die Sendungsart, der sie angehören,

gelten. Ferner hat der Absender nachstehende

Gebühren im voraus zu entrichten

a) wenn ihm der Nachnahmebetrag mit

einer Nachnahmeanweisung zu übersenden

ist

1. eine feste Höchstgebühr von

1•40 Franken, wenn die Abrechnung

mit Karten-Anweisungen erfolgt;

2•20 Franken, wenn die Abrechnung

mit Listen-Anweisungen erfolgt;

2. eine verhältnismäßige Gebühr, die

3/4% des Nachnahmebetrages nicht

übersteigen darf. Für die Einhebung

der verhältnismäßigen Gebühr kann

jede Verwaltung die Gebühren so abstufen,

wie es den Bedürfnissen ihres

Dienstes am besten entspricht.

b) wenn er außerdem verlangt, daß die

Nachnahmeanweisung mit Flugpost

übermittelt wird, und sofern die beteiligten

Verwaltungen keine besondere

Vereinbarung getroffen haben: eine Zusatzgebühr,

die den Flugzuschlag für das

Gewicht des Formblattes nicht übersteigt.

c) wenn er verlangt, daß der Nachnahmebetrag

auf ein Postscheckkonto im Bestimmungsland

oder im Ursprungsland

der Sendung überwiesen oder eingezahlt

werden soll: eine feste Gebühr von

höchstens 30 Centimen.

2. Außerdem behält die Verwaltung des

einziehenden Landes für die nach § 1, c) vorgesehenen

Überweisungen oder Einzahlungen

vom Nachnahmebetrag nachstehende Gebühren

eint

a) eine feste Gebühr von höchstens 30 Centimen;

b) gegebenenfalls die Inlandsgebühr für die

Überweisungen oder Einzahlungen,

wenn diese für ein im einziehenden

Land geführtes Postscheckkonto vorgenommen

werden]

c) die für internationale Überweisungen

oder Einzahlungen zu entrichtende Gebühr,

wenn diese für ein im Ursprungsland

der Sendung geführtes Postscheckkonto

vorgenommen werden.

Artikel 8

Streichung oder Änderung des

Nachnahmebetrages

1. Der Absender einer Nachnahmesendung

kann unter den im Artikel 27 des Vertrages

festgesetzten Bedingungen die Streichung, die

Minderung oder die Erhöhung des Nachnahmebetrages

verlangen.

1. Wird der Nachnahmebetrag erhöht, hat

der Absender dafür die verhältnismäßige Gebühr

nach Artikel 7, § 1, a), Ziffer 2 zu entrichten;

diese Gebühr wird nicht eingehoben,

wenn auf ein Postscheckkonto eingezahlt oder

überwiesen wird.

Artikel 9

Nachnahmeanweisungen

1. Nachnahmeanweisungen sind bis zu dem

in Artikel 3 festgesetzten Höchstbetrag zugelassen.

2. Vorbehaltlich der in der Ausführungsvorschrift

enthaltenen Ausnahmen unterliegen

die Nachnahmeanweisungen den Bestimmungen

des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens.

Artikel 10

Auszahlung von Nachnahmeanweisungen

zu Paketen

Nachnahmeanweisungen zu Nachnahmepaketen

werden den Absendern unter den von

der Ursprungsverwaltung der Sendung festgesetzten

Bedingungen ausgezahlt.

Artikel 11

Nichtzahlung an den Empfänger

1. Der Betrag einer Nachnahmeanweisung,

die aus irgendeinem Grunde an den Empfänger

nicht ausgezahlt worden ist, verbleibt

bei der Verwaltung des Ursprungslandes der

Sendung zu dessen Verfügung; nach Ablauf

der in diesem Land geltenden gesetzlichen

Verjährungsfrist verfallt der Betrag zugunsten

dieser Verwaltung.

2. Venn die nach Artikel 5, b) verlangte

Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto

aus irgendeinem Grunde nicht

durchgeführt werden kann, stellt die Verwaltung,

die den Betrag eingezogen hat, in

dessen Höhe eine Nachnahmeanweisung zugunsten

des Absenders der Sendung aus.

Kapitel III

Haftung

Artikel 12

Grundsatz und Umfang der

Haftung

1. Dia Verwaltungen haften für die eingezogenen

Beträge bis zur ordnungsgemäßen

Auszahlung der Nachnahmeanweisung oder

ordnungsgemäßen Gutschrift auf ein Postscheckkonto.

2. Außerdem haften die Verwaltungen bis

zur Höhe des Nachnahmebetrages bei Ausfolgung

der Sendungen ohne Einziehung der

Beträge oder bei Einhebung eines geringeren

als des Nachnahmebetrages.

3. Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen,

die beim Einziehen und Übersenden

der Beträge auftreten können.

Artikel 13

Ausnahmen

Für den Nachnahmebetrag wird kein Ersatz

geleistet

a) wenn die Nichteinziehung auf einen

Fehler oder auf eine Nachlässigkeit des

Absenders zurückzuführen ist;

b) wenn die Sendung nicht ausgefolgt

wurde, weil sie unter die Verbotsbestimmungen

fällt, die entweder im Vertrag

— Artikel 17, §§ 10 und 12, c) und

Artikel 29, § 1 — oder im "Wertbrief-

und Wertschachtelabkommen — Artikel

2, §§ 4 und 5 und Artikel 5 — oder

im Postpaketabkommen — Artikel 19,

a), Ziffer 2, 4, 5, 6, 7 und b) und Artikel

23 — enthalten sind;

c) wenn innerhalb der im Artikel 36, § 1

des Vertrages angegebenen Frist keine

Nachforschung eingebracht wurde.

Artikel 14

Ersatzleistung; Rückgriff;

Fristen

1. Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist die

Ursprungsverwaltung der Sendung verpflichtet;

diese Verwaltung kann gegen die verantwortliche

Verwaltung Rückgriff nehmen, die

nach den Bedingungen des Artikels 45 des

Vertrages verpflichtet ist, die für ihre Rechnung

ausgelegten Beträge der Ursprungsverwaltung

zu erstatten.

2. Die Verwaltung, die schließlich den

Schaden zu tragen hat, kann bis zur Höhe

des Betrages dieser Ersatzleistung gegen den

Empfänger, Absender oder gegen Dritte Rückgriff

nehmen.

3. Artikel 44 des Vertrages über die

Zahlungsfristen der Ersatzleistung für den

Verlust einer Einschreibsendung gilt auch für

alle Arten von Nachnahmesendungen, für die

Auszahlung der eingezogenen Beträge oder

die Zahlung des Ersatzbetrages.

Artikel 15

Feststellung der Haftung für

die eingezogenen Beträge

1. Die einziehende Verwaltung haftet nicht

für begangene Vorschriftswidrigkeiten, wenn

sie

a) beweisen kann, daß der Fehler auf dis

Nichtbeachtung einer Bestimmung durch

die Verwaltung des Ursprungslandes

zurückzuführen ist;

b) nachweisen kann, daß bei Übergabe an

ihren Dienst die Sendung oder, wenn es

sich um ein Paket handelt, die zugehörige

Paketkarte nicht die vorschriftsmäßigen

Bezeichnungen getragen haben.

2. Wenn die Haftung nicht eindeutig einer

der beiden Verwaltungen zufällt, tragen diese

den Schaden zu gleichen Teilen.

Artikel 16

Rückgabe einer Sendung an den

Absender, die dem Empfänger

ohne Einhebung des Nachnahmebetrages

ausgefolgt wurde

1. Wenn der Empfänger eine Sendung, die

ihm ohne Einziehung des Nachnahmebetraget

ausgefolgt worden ist, zurückstellt, wird der

Absender verständigt, daß er dis Sendung

innerhalb von drei Monaten gegen Verzicht

auf Auszahlung des Nachnahmebetrages oder

gegen Rückzahlung des auf Grund des Artikels

12, § 2, bereits erhaltenen Betrages

wieder übernehmen kann.

2. Wenn der Absender die Sendung übernimmt,

wird der Nachnahmebetrag der Verwaltung

oder den Verwaltungen erstattet, die

den Schaden getragen haben.

3. Wenn der Absender auf die Übernahme

der Sendung verzichtet, wird diese Eigentum

der Verwaltung oder der Verwaltungen, die

Ersatz geleistet haben.

Kapitel IV

Verschiedene Bestimmungen und

Schlußbestimmungen

Artikel 17

Gebührenanrecht bei Begleichung

des Nachnahmebetrages

durch Postanweisung

Die Verwaltung des Ursprungslandes der

Sendung vergütet nach den in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Bedingungen

a) der einziehenden Verwaltung einen Anteil

von 70 Centimen oder 1•10 Franken

für jede gezahlte Nachnahmeanweisung,

je nachdem ob die Verwaltungen das

System der Karten-Nachnahmeanweisungen

oder das System der Listen-

Nachnahmeanweisungen vereinbart ha-

ben, zuzüglich eines verhältnismäßigen

Anteils von 3/8% des Gesamtbetrages

dieser Anweisungen;

b) gegebenenfalb an die mit der Rücksendung

der Nachnahmeanweisung mit

Flugpost befaßte Verwaltung die im

Artikel 7, § 1, b) vorgesehene Gebühr.

Artikel 18

Anwendung des Vertrages und

bestimmter Abkommen

Der Vertrag, das Postanweisung*- und

Postreisegutscheinabkommen, das Postüberweisungsabkommen

sowie das Wertbrief- und

Wertschachtelabkommen und das Postpaketabkommen

sind gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 19

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der

Mehrheit der anwesenden und abstimmenden

Mitgliedsländer, die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß

vertretenen Mitgliedsländer muß zum

Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,

um rechtswirksam zu werden

a) die Gesamtheit der Summen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Änderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 9, 11

bis 17, 19 und 20 dieses Abkommens

sowie des Artikels 121 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer als der unter

a) angeführten Bestimmungen handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es

sich um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 32 der Satzung

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

Artikel 20

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die in dem Archiv

der Regierung des Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von der

Regierung des Landes, in dem der Kongreß

stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Ausführungsvorschrift zum

Postnachnahmeabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien beschlossenen

Satzung des Weltpostvereines im

Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des Postnachnahmeabkommens

folgendes festgelegt

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu

erteilende Auskünfte

1. Jede Verwaltung hat mindestens drei

Monate vor Inkrafttreten des Abkommens

den anderen Verwaltungen durch Vermittlung

des Internationalen Büros die für den Nachnahmedienst

erforderlichen Auskünfte bekanntzugeben.

2. Jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 102

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer

Als Formblätter für den Gebrauch der

Postbenützer im Sinne des Artikels 8, § 2

des Vertrages sind anzusehen

R 3 (internationale Nachnahmeanweisung

für Brief- und Wertsendungen);

R 4 (internationale Nachnahmeanweisung

für Postpakete);

R 6 (internationale Verrechnungsnachnahmepostanweisung

für Brief- und Wertsendungen);

R 7 (internationale Verrechnungsnachnahmepostanweisung

für Postpakete).

Kapitel II

Aufgabe

Artikel 103

Auf den Sendungen und auf der

Paketkarte anzubringende Vermerke

1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene

Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln

sowie Postpakete mit den zuge-

hörigen Paketkarten müssen auf der Anschriftseite

oben den sehr deutlichen Vermerk

„Remboursement" (Nachnahme) tragen, unter

dem der Nachnahmebetrag in lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern ohne Streichungen

oder Überschreibungen, selbst wenn

diese anerkannt wären, anzubringen ist; der

Nachnahmebetrag darf weder mit Bleistift

noch mit Tintenstift angegeben werden;

dienstliche Vermerke dürfen jedoch auch mit

Tintenstift angebracht werden.

2. Bei der Angabe des Nachnahmebetrages

in Buchstaben ist die Bezeichnung der Währungseinheit

ohne Abkürzung anzugeben;

wenn diese Angabe sich auf eine Währung des

Dezimalsystems bezieht, können Bruchteile

der Währungseinheit lediglich in Ziffern ausgedrückt

werden, aber unbedingt in Hundertstel

(oder Tausendstel) unter Angabe von zwei

(oder drei) Ziffern, eforderlichenfalls einer

Null (oder zweier Nullen). Beruht die Währung

nicht auf dem Dezimalsystem, so sind

Anzahl und Bezeichnung der Währungseinheiten

sowie Anzahl und Bezeichnung von

Bruchteilen der Währungseinheit vollständig

auszuschreiben; bei der Angabe des Betrages

in Ziffern sind die Währungseinheiten oder

Bruchteile der Währungseinheit, die in dem

mit Buchstaben ausgeschriebenen Betrage nicht

vorkommen, durch Nullen zu ersetzen.

3. Verlangt der Absender die Rücksendung

der Nachnahmeanweisung nach Artikel 105

mit Flugpost, so ist auf der Sendung, bei

einem Paket auch auf der Paketkarte, sehr

deutlich der Vermerk „Renvoi du mandat de

remboursement par avion" (Rücksendung der

Nachnahmepostanweisung mit Flugpost) anzubringen.

4. Der Absender hat auf der Anschriftseite

der Sendung, bei einem Paket auch auf der

Vorderseite der Paketkarte, in lateinischen

Schriftzeichen seinen Namen und seine Anschrift

anzugeben; ist der eingezogene Betrag

einem Postscheckkonto gutzuschreiben, hat

die Sendung und gegebenenfalls die Paketkarte

außerdem auf der Anschriftseite in französischer

oder einer anderen im Bestimmungsland

bekannten Sprache den Vermerk zu

tragen: „A porter au crédit du compte

courant postal n° ... de M. ... à ... tenu

par le bureau de chèques d ..." („Gutschrift

auf Postscheckkonto Nr. ... des ... in ...

beim Postscheckamt in ... ").

Artikel 104

Klebezettel

1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene

Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln

sind auf der Vorderseite mit einem

orangefarbigen Klebezettel nach dem Muster

R 1 zu versehen; der im Artikel 130, § 4 der

Ausführungsvorschrift zum Vertrage vorgesehene

Klebezettel C 4 (oder statt dessen der

Abdruck des entsprechenden besonderen Stempels)

ist möglichst in der oberen Ecke des

Klebezettels R 1 anzubringen; es steht den

Verwaltungen jedoch frei, an Stelle dieser beiden

Klebezettel einen einzigen nach dem

Muster R 2 zu verwenden, der in lateinischer

Schrift den Namen des Aufgabepostamtes, den

Buchstaben R, die Aufgabenummer der Sendung

und ein orangefarbiges Dreieck mit der

Aufschrift „Remboursement" (Nachnahme)

trägt.

2. Die Nachnahmepakete und die zugehörigen

Paketkarten sind auf der Anschriftseite

mit dem Klebezettel R 1 zu versehen.

Artikel 105

Den Sendungen beizugebende

Formblätter

1. Außer den in den nachstehenden §§ 5

und 7 vorgesehenen Fällen ist jeder Nachnahmesendung

eine Nachnahmeanweisung aus

Steifpapier beizugeben, und zwar für eine

Briefsendung oder für einen Wertbrief oder

eine Wertschachtel ein Formblatt nach dem

Muster R 3 oder R 6 in hellgrüner Farbe und

für ein Paket ein Formblatt nach dem Muster

R 4 oder R 7 in weißer Farbe; im Anweisungsformblatt

muß der Nachnahmebetrag in der

Währung des Ursprungslandes der Sendung

und in der Regel der Absender der Sendung

als Empfänger der Anweisung angegeben sein.

2. Wenn der Betrag der Nachnahmeanweisung

einem Postscheckkonto im Ursprungsland

der Sendung gutgeschrieben werden kann, hat

der Absender, der von dieser Möglichkeit Gebrauch

zu machen wünscht, auf der Anweisung

statt seiner Anschrift den Inhaber und

die Nummer des Postscheckkontos sowie das

Amt anzugeben, das dieses Konto führt.

3. Verlangt der Absender die Rücksendung

der Nachnahmeanweisung auf dem Luftweg,

hat er auf der Vorderseite des Formblattes

R 3, R 4, R 6 oder R 7 den Vermerk „Renvoi

par avion" (Zurücksenden mit Flugpost) anzubringen;

außerdem hat das Aufgabeamt der

Sendung dieses Formblatt mis einem Klebezettel

oder mit einem Aufdruck in blauer

Farbe „Par avion" (Flugpost) zu versehen.

4. Jede Verwaltung kann Anweisungen zu

Sendungen aus ihrem Lande an das Aufgabeamt

der Sendung oder an jedes andere ihrer

Postämter richten lassen. In diesem Falle ist

das Postamt auf dem Formblatt R 3, R 4,

R 6 oder R 7 anzugeben.

5. Verlangt der Absender, daß der Nachnahmebetrag

auf ein Postscheckkonto im einziehenden

Lande eingezahlt wird, ist der

Sendung, vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung,

ein Erlagschein nach dem durch die

Bestimmungen dieses Landes vorgeschriebenen

Muster beizugeben; der Erlagschein muß den

Inhaber des Kontos angeben, dem der Betrag

gutgeschrieben werden soll, und alle anderen

nach dem Vordruck erforderlichen Angaben

enthalten, mit Ausnahme des gutzuschreibenden

Betrages, der von der Bestimmungsverwaltung

der Sendung nach Einziehung des

Nachnahmebetrages eingesetzt wird; ist der

Erlagschein mit einem Abschnitt versehen, vermerkt

der Absender darauf seinen Namen

und seine Anschrift sowie alle anderen ihm

notwendig erscheinenden Angaben.

6. Die Anweisung ist an der Sendung, bei

einem Paket an der Paketkarte, haltbar zu

befestigen; das gleiche gilt gegebenenfalls für

den Erlagschein.

7. Verlangt der Absender auf Grund des

Artikels 5, b) des Abkommens, daß der Nachnahmebetrag

entweder auf ein im Ursprungsland

der Sendung geführtes Postscheckkonto

eingezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen

wird, so ist weder der Sendung noch

der Paketkarte ein Formblatt beizufügen.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte den Postbenätzern

zugestandene Befugnisse

Artikel 106

Streichung oder Änderung des

Nachnahmebetrages

1. Für den Antrag auf Streichung oder

Änderung des Nachnahmebetrages gelten die

Bestimmungen des Artikels 141 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag.

2. Jeder telegraphische Antrag ist mit der

nächsten Post durch einen brieflichen Antrag

zu bestätigen, dem ein Muster nach Artikel

141, § 1 beizuschließen ist. Das einziehende

Amt hält die Sendung bis zum

Einlangen dieser Bestätigung zurück; die einziehende

Verwaltung kann jedoch unter

eigener Verantwortung dem telegraphischen

Antrag entsprechen, ohne die briefliche Bestätigung

abzuwarten.

3. Soll der Nachnahmebetrag mit Anweisung

übermittelt werden, ist dem brieflichen

Antrag ein neues Formblatt R 3, R 4, R 6

oder R 7 mit der berichtigten Betragsangabe

beizufügen. Bei einem telegraphischen Antrag

hat das einziehende Amt die Nachnahme-

anweisung nach den Bestimmungen des Artikels

111 zu ersetzen.

4. Wenn der Absender bei der Aufgabe der

Sendung die Rücksendung der Nachnahmeanweisung

mit Flugpost verlangt hat, sind auf

der Vorderseite des neuen Postanweisungsformblattes

der Vermerk „Renvoi par avion"

(Zurücksenden mit Flugpost) sowie der Klebezettel

oder der Aufdruck in blauer Farbe „Par

avion" (Flugpost) anzubringen.

Artikel 107

Nachsendung

1. Jede mit Nachnahme belastete Sendung

kann nachgesandt werden, wenn das neue

Bestimmungsland mit dem Ursprungsland den

Nachnahmedienst für die entsprechende Sendungsart

unterhält; in diesem Falle bleibt das

Formblatt der Nachnahmeanweisung der Sendung

angeschlossen.

2. Hat der Absender die Begleichung durch

Gutschrift auf ein Postscheckkonto verlangt

und läßt das neue Bestimmungsland diese Art

der Begleichung nicht zu, ist Artikel 11, § 2

des Abkommens anzuwenden. Das neue Bestimmungspostamt

rechnet den Nachnahmebetrag

in die Währung seines Landes nach dem

im Artikel 108, § 1 bezeichneten Umrechnungskurs

um.

Kapitel IV

Verfahren beim einziehenden Postamt

Artikel 108

Umrechnung; Behandlung der

Zahlungspapiere

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

wird der in der Währung des Ursprungslandes

der Sendung angegebene Nachnahmebetrag

durch die Verwaltung des einziehenden

Landes in dessen Währung umgerechnet;

sie bedient sich hiebei des Umrechnungskurses,

den sie für Anweisungen

nach dem Ursprungsland der Sendung anwendet.

2. Sogleich nach Einziehung des Nachnahmebetrages

füllt das einziehende oder ein

von der einziehenden Verwaltung bestimmtes

anderes Postamt den Teil „Dienstvermerke"

der Nachnahmeanweisung aus und sendet sie

nach Anbringung eines Abdruckes des Orts- und

Tagesstempels gebührenfrei an die ent-

sprechende Anschrift oder gegebenenfalls an

sein Auswechslungspostamt.

3. Bei Nachsendung und vorbehaltlich des

Artikels 107, § 2 verfährt die neue Bestimmungsverwaltung

so, als ob die Sendungen

ihr unmittelbar zugegangen wären.

4. Hat der Absender für die Rücksendung

der Nachnahmepostanweisung die Flugbeförderung

verlangt, ist diese mit der nächsten

Flugpost abzufertigen.

5. Sind die eingezogenen Beträge auf ein

Postscheckkonto zu überweisen oder einzuzahlen,

hat die Überweisungs- oder Einzahlungsanzeige

an den Kontoinhaber auf der

Vorderseite den Vermerk „Remboursement"

(Nachnahme) und auf der Rückseite die Sendungsart,

die Nummer der Nachnahmesendung

und gegebenenfalls den Namen des

Empfängers der Sendung zu tragen.

6. Erlagscheine zu Nachnahmesendungen,

deren Betrag einem Postscheckkonto im einziehenden

Lande gutzuschreiben ist, werden

nach den Vorschriften dieses Landes behandelt.

Artikel 109

Behandlung von Vorschriftswidrigkeiten

1. Weicht der auf der Sendung angegebene

Nachnahmebetrag von dem auf der Nachnahmepostanweisung

oder der Paketkarte angegebenen

Betrag ab, so ist vom Empfänger

der höhere Betrag einzuziehen.

2. Außer der im § 5 angeführten Ausnahme

kann die Sendung gegen Zahlung des

geringeren Betrages dann ausgefolgt werden,

wenn der Empfänger die Zahlung des höheren

Betrages ablehnt, er sich jedoch zu einer allfälligen

Nachzahlung nach Einlangen der Auskunft

der Ursprungsverwaltung verpflichtet;

nimmt er diese Bedingungen nicht an, wird

die Ausfolgung der Sendung aufgeschoben.

3. In jedem Fall ist unverzüglich, auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg), ein Auskunftsersuchen

an die von der Ursprungsverwaltung

bezeichnete Dienststelle zu richten,

die in kürzester Frist und auf dem schnellsten

Weg (Luft- oder Erdweg), den genauen Nachnahmebetrag

mitzuteilen und gegebenenfalls

Artikel 106, § 3 anzuwenden hat.

4. Die Absendung der Nachnahmeanweisung,

des Erlagscheins oder des Überweisungs-

auftrages wird bis zum; Einlangen das Antwort

zum Auskunftsersuchen aufgeschoben.

5. Wenn der Empfänger sich auf der Durchreise

befindet oder verreisen muß, ist stets

der höhere Betrag einzufordern. Im Falle der

Weigerung wird die Sendung erst, nach Erhalt

der Anwort auf das Auskunftsersuchen ausgefolgt.

Artikel 110

Zahlungsfrist

1. Der Nachnahmebetrag muß binnen sieben

Tagen, gerechnet vom Tage nach, dem Einlangen

der Sendung beim einziehenden Amte,

gezahlt werden; diese Frist kann höchstens

bis zur einem Monat verlängert werden, wenn

es die Rechtsvorschriften des einziehenden

Landes gestatten.

2. Wenn es sich um eine eingeschriebene

Sendung oder um eine Wertsendung handelt,

wird sie nach Ablauf der Zahlungsfrist an

das Ursprungsamt zurückgesandt; der Absender

kann jedoch, durch einen Vermerk die

sofortige Rücksendung, für den Fall verlangen"

daß der Empfänger den Nachnahmebetrag bei

der ersten. Vorweisung, nicht zahlen sollte; die

sofortige Rücksendung erfolgt auch, wenn der

Empfänger bei der Vorweisung ausdrücklich

jede Zahlung ablehnt.

3. Handelt es sich um ein Paket, wird dieses

nach Ablauf der Zahlungsfrist nach den Artikeln

22, 25, §§ 2 und 3, 28 und 29 des

Postpaketabkommens behandelt; der Absender

kann jedoch verlangen, daß den von ihm nach

Artikel 106, §§ 4 and 7 der Ausführungsvorschrift

zum Postpaketabkommen getroffenen

Verfügungen sogleich entsprochen wird,

wenn der Empfänger den Nachnahmebetrag

bei der ersten Vorweisung nicht zahlen sollte;

diese Verfügungen, werden auch dann sogleich

durchgeführt, wenn der Empfänger bei der

Vorweisung jede Zahlung, ausdrücklich abgelehnt

hat; wenn der Absender in Beantwortung

einer Unzustellbarkeitsmeldung für das

einziehende Amt Verfügungen getroffen hat;

laufen die oben angeführten Fristen vom Tage

nach dem Einlangen dieser Verfügungen.

Artikel 111

Vernichtung, Ungültigmachen

oder Ersatz der Zahlungspapiere

1. Von der einziehenden Verwaltung wird

vernichtet

a) jede Nachnahmeanweisung, die wegen

eines Unterschiedes in den Angaben des

Nachnahmebetrages oder wegen Streichung

oder Änderung des Nachnahmebetrages

unbrauchbar geworden ist;

b) jeder Erlagschein, der wegen Streichung

des Nachnahmebetrages nicht mehr zu

verwenden ist.

2. Jedes Formblatt zu einer Sendung, die

aus irgendeinem Grunde an den Aufgabeort

zurückgesendet wird, ist durch das zurücksendende

Amt ungültig zu machen.

3. Sind Formblätter zu Nachnahmesendungen

vor der Einziehung abhanden gekommen,

in Verlust geraten oder vernichtet worden, so

fertigt das einziehende Amt Doppel auf den

vorgeschriebenen Formblättern aus.

Artikel 112

Nicht ausgefolgte oder nicht

ausgezahlte Karten-

Anweisungen

1. Nachnahmeanweisungen, die den Berechtigten

nicht ausgefolgt werden konnten, werden

nach allfälliger Erteilung eines Gültigkeitsvermerkes

von der Ursprungsverwaltung

der Sendungen bestätigt und der Verwaltung

in Rechnung gestellt, die sie ausgestellt hat.

2. Das gleiche gilt für Nachnahmeanweisungen,

die den Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt,

deren Beträge aber nicht behoben

worden sind. Diese Anweisungen müssen erst

durch Auszahlungsermächtigungen ersetzt

werden, welche die Ursprungsverwaltung der

Anweisungen auszustellen hat.

Kapitel V

Abrechnung

Artikel 113

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen über Karten-

Anweisungen

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die Rechnungen über ausgezahlte

Nachnahmeanweisungen auf einem

Formblatt nach dem Muster R 5 aufgestellt.

2. Der Betrag der Gebühr für die Rücksendung

der Nachnahmeanweisungen mit

Flugpost, der dem einziehenden Land zu vergüten

ist, wird gegebenenfalls in eine besondere

Spalte des Formblattes R 5 neben jeder

ausgezahlten Nachnahmeanweisung eingetragen.

3. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

können die Formblätter R 5 für

Nachnahmeanweisungen zu Briefsendungen,

Wertsendungen oder Paketen verwendet

werden.

4. Der besonderen Rechnung R 5 werden

die ausgezahlten und mit Empfangsbestätigungen

versehenen Nachnahmeanweisungen

beigeschlossen. Sie sind je nach Vereinbarung

in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge

der Aufgabeämter und nach der Nummernfolge

ihrer Eintragung in den Aufgabebüchern

dieser Ämter sowie möglichst in der zeitlichen

Folge einzutragen; die Verwaltung, welche die

Rechnung aufgestellt hat, zieht vom Gesamtbetrag

ihrer Forderung die Gebühren ab, die

der anderen Verwaltung nach Artikel 17 des

Abkommens zustehen.

5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird möglichst

in die für den gleichen Zeitraum aufgestellte

Monatsrechnung über Postanweisungen

aufgenommen; die Prüfung und Begleichung

der Rechnung R 5 erfolgt nach den

Bestimmungen des Postanweisungs- und Postrebegutscheinabkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Kapitel VI

Besondere Bestimmungen für

Listen-Nachnahmeanweisungen

Artikel 114

Auswechslungsämter für Listen-

Nachnahmeanweisungen

Der Austausch der „Listen-Nachnahmeanweisungen"

findet ausschließlich durch Vermittlung

sogenannter „Auswechslungsämter"

statt, die von den Verwaltungen der einzelnen

vertragschließenden Länder bestimmt werden.

Artikel 115

Aufstellung und Versand der

Listen für Nachnahme-

Anweisungen

1. Jedes Auswechslungsamt stellt täglich

oder an vereinbarten Tagen Listen MP 2 mit

dem Aufdruck „Remboursement" (Nachnahme)

auf, welche die ihm von den einziehenden

Postämtern zugegangenen Listen-Nachnahmeanweisungen

zusammenfassen. Werden

die Anweisungen nicht angeschlossen, sind in

der Liste MP 2 in der Spalte „Observations"

(Bemerkungen) die Sendungsart und die

Nummer der Nachnahmesendung zu vermerken.

2. Jede in eine Liste eingetragene Listen-

Nachnahmeanweisung trägt eine Ordnungsnummer,

die Internationale Nummer genannt

wird; diese Nummer gehört einer jährlich

fortlaufenden Nummernreihe an, die nach

Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen

am 1. Jänner oder 1. Juli beginnt.

3. Wechselt die Numerierung, so hat die

nächstfolgende Liste außer der Nummer der

Reihe auch die letzte Nummer der vorhergehenden

Reihe zu tragen.

4. Die Listen selbst werden vom 1. Jänner

oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit fortlaufenden

Nummern versehen.

5. Die Listen sind mit der nächsten Post,

auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg)

und, vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung,

ohne Anschluß der dazugehörenden

Listen-Nachnahmeanweisungen an das betreffende

Auswechslungsamt zu senden.

6. Das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt

den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden

Vermerk auf der nächsten in der

Gegenrichtung abgefertigten Liste.

7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

kann für die Nachnahmen zu eingeschriebenen

Briefsendungen, Wertbriefen,

Wertschachteln und Paketen dieselbe Liste verwendet

werden.

Artikel 116

Sonderlisten für Nachnahmeanweisungen

Eine Sonderliste MP 2 ist für jede der folgenden

Arten von Anweisungen auszustellen

a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel

14 des Vertrages sowie Artikel 7.

des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens;

die Liste hat im

Kopf die Worte „Mandats exempts de

taxe" (gebührenfreie Anweisungen) zu

tragen;

b) Anweisungen, für die der Absender der

Sendung die Flugpostbeförderung verlangt

hat; die Liste hat den Vermerk

„Mandats par avion" (Flugpostanweisungen)

zu tragen und ist mit der nächsten

Flugpost weiterzuleiten.

Artikel 117

Prüfung und Berichtigung der

Listen für Nachnahmeanweisungen

Für die Prüfung und Berichtigung der in

den Listen für Nachnahmeanweisungen enthaltenen

Beträge und Angaben sowie für die

Behandlung von Vorschriftswidrigkeiten ist

Artikel 127 der Ausführungsvorschrift zum

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

anzuwenden.

Artikel 118

Auszahlung der Listen-

Nachnahmeanweisungen

Nach Erhalt einer Liste MP 2 führt das

Auswechslungsamt des Ursprungslandes der

Sendung die Auszahlung an die Berechtigten

der Listen-Nachnahmeanweisungen mit einem

Formblatt durch, das dessen Verwaltung nach

ihren Erfordernissen dazu vorgesehen hat.

Artikel 119

Nicht ausgefolgte oder nicht

ausgezahlte Anweisungen

1. In Listen eingetragene Nachnahmeanweisungen,

die den Empfängern nicht ausgefolgt

werden konnten, verbleiben der Ursprungsverwaltung

der Sendungen.

2. Dasselbe gilt für Anweisungen, die den

Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt, deren

Beträge aber nicht behoben worden sind.

Artikel 120

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen

1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen

Bestimmungen gelten für die Aufstellung

und Begleichung der Rechnungen von

Listen-Nachnahmeanweisungen die Vorschriften

des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

über Listenanweisungen.

2. Jede Ursprungsverwaltung von Nachnahmesendungen

fertigt am Ende jedes Monats

für jede Bestimmungsverwaltung eine

Monatsrechnung R 5 aus. In dieser Rechnung

werden die Summen der im Laufe des Monats

empfangenen Listen zusammengefaßt.

3. Die Verwaltung, die die Rechnung aufgestellt

hat, zieht vom Gesamtbetrag die Gebühren

ab, die der anderen Verwaltung auf

Grund des Artikels 17 des Abkommens zustehen.

4. Der Betrag der Gebühr, der dem einziehenden

Land für die Rücksendung der

Nachnahmeanweisungen mit Flugpost zu vergüten

ist, wird gegebenenfalls in eine besondere

Spalte des Formblattes R 5 eingetragen.

5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird nach

Möglichkeit der für den gleichen Zeitraum

aufgestellten Monatsrechnung über Postanweisungen

zugerechnet; die Prüfung und Begleichung

der Rechnung R 5 erfolgt nach den

Bestimmungen des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Kapitel VII

Schlußbestimmungen

Artikel 121

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Die Ausführungsvorschrift gilt vom Tage

des Inkrafttretens des Postnachnahmeabkommens

an.

2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 372 bis 374)

Postauftragsabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigten der

Regierungen der Vereinsländer, haben gemäß

Artikel 22, § 4 der am 10. Juli 1964 zu Wien

beschlossenen Satzung des Weltpostvereines im

gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 23, § 3 der

Satzung folgendes Abkommen abgeschlossen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Dieses Abkommen regelt den Austausch von

Postaufträgen, dessen Einführung die vertragschließenden

Länder in ihren gegenseitigen

Beziehungen vereinbaren.

Artikel 1

Zur Einlösung zugelassene

Forderungsurkunden

1. Zur Einlösung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,

Rechnungen, Anweisungen,

Wechsel, Zins- und Gewinnanteilscheine, abgelaufene

Wertpapiere sowie überhaupt alle

Handels- und sonstigen, ohne Kosten zahlbare

Wertpapiere.

2. Die Verwaltungen sind berechtigt, nur

bestimmte der im § 1 angeführten Arten von

Forderungsurkunden zur Einlösung zuzulassen.

Artikel J

Proteste; Betreibungen

Die Verwaltungen können es übernehmen,

Handelspapiere protestieren und Forderungen

gerichtlich geltend machen zu lassen. Sie setzen

einvernehmlich die dazu erforderlichen Bestimmungen

fest.

Artikel 4

Währung

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

wird der Betrag des Postauftrages in

der Währung des einziehenden Landes angegeben.

Kapitel II

Aufgabe der Postauftragssendungen

Artikel 5

Sendungsart und Gebühr

Die Forderungsurkunden sind als ordnungsgemäß

freigemachter Einschreibbrief aufzugeben,

den der Absender unmittelbar an das

mit der Einziehung des Betrages beauftragte

Postamt zu richten hat.

Artikel 6

Anzahl der Forderungsurkunden

je Sendung

Die Anzahl der zu einer Sendung vereinigten

Forderungsurkunden ist nicht beschränkt;

Forderungsurkunden verschiedener Schuldner

können dann eingelöst werden, wenn diese

zum Bereich desselben Postamtes gehören und

dis Postaufträge zugunsten oder für Rechnung

derselben Person auszuführen sind.

Überdies müssen die derselben Sendung beigeschlossenen

Forderungsurkunden auf Sicht

oder am gleichen Fälligkeitstag einlösbar sein.

Artikel 7

Höchstbetrag

Der einzuziehende Gesamtbetrag je Sendung

darf den von der einziehenden Verwaltung

zugelassenen Höchstbetrag für Postanweisungen

nach dem Ursprungsland der

Sendung nicht überschreiten, wenn einvernehmlich

kein höherer Betrag vereinbart worden

ist.

Artikel 8

Verbote

Es ist verboten

a) auf den Forderungsurkunden Angaben

zu machen, die nicht den Postauftrag

betreffen;

b) den Forderungsurkunden Briefe oder

oder Notizen beizufügen, die als Schriftwechsel

zwischen dem Gläubiger und

dem Schuldner angesehen werden können;

c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere

Angaben zu machen, als sein Vordruck

erfordert.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 9

Zurückziehung von Forderungsurkunden;

Berichtigung des Verzeichnisses

Der Absender kann unter den im Artikel 27

des Vertrages festgesetzten Bedingungen entweder

die Sendung oder alle oder einen Teil

der Urkunden zurückziehen oder Fehler im

Postauftragsverzeichnis berichtigen lassen.

Artikel 10

Nachsendung

1. Die Urkunden werden nur innerhalb des

einziehenden Landes nachgesandt, und zwar

in den nachstehenden Fällen

a) der Schuldner hat seinen Wohnort gewechselt;

b) die Urkunden sind für Personen bestimmt,

die in einem Ortsteil wohnen,

der zum Zustellbereich eines anderen

Postamtes gehört;

c) alle Schuldner gehören zum Zustellbereich

eines anderen Postamtes.

2. Die Nachsendung ist gebührenfrei.

Kapitel IV

Einziehung der Forderungsbeträge; Übermitteln

der eingezogenen Beträge an den

Absender; Rücksendung

Artikel 11

Unzulässigkeit von Teilzahlungen

Jede Forderungsurkunde muß vollständig

und auf einmal bezahlt werden, sonst wird

sie als nicht angenommen betrachtet.

Artikel 12

Arten der Abrechnung mit dem

Absender

Beträge, die dieselbe Sendung betreffen und

für den Absender der Forderungsurkunden

bestimmt sind, werden ihm wie folgt übermittelt

a) entweder mit „Auftragsanweisung";

b) oder, wenn die beteiligten Verwaltungen

dieses Verfahren zulassen, durch Einzahlung

oder Überweisung auf ein Post-

scheckkonto entweder im einziehenden

Land oder im Ursprungsland der Forderungsurkunden.

Artikel 13

Auftragsanweisungen

1. Die Auftragsanweisungen sind bis zu dem

nach Artikel 7 festgesetzten Höchstbetrag zulässig.

2. Vorbehaltlich der Ausführungsvorschrift

unterliegen die Auftragsanweisungen dem

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen.

Artikel 14

Arten des Austauschet von Auftragsanweisungen

Je nach Wahl der Verwaltungen kann der

Austausch der Auftragsanweisungen mittels

Karten oder Listen erfolgen. Im ersten Fall

werden die Anweisungen als „Karten-Auftragsanweisungen",

im zweiten Fall als

„Listen-Auftragsanweisungen" bezeichnet.

Artikel 15

Nichtzahlung an den Empfänger

Artikel 11 des Postnachnahmeabkommens

gilt für die Auftragsanweisungen und für die

Einzahlungen oder Überweisungen des Betrages

der eingelösten Forderungsurkunden

auf Postscheckkonten.

Artikel 16

Gebühren

1. Vorbehaltlich der Anwendung des § 3

werden nachstehende Gebühren vom Betrag

der eingelösten Forderungsurkunden einbehalten

a) eine feste Gebühr von 60 Centimen je

eingelöste Urkunde, genannt „Einziehungsgebühr";

b) eine feste Gebühr von 60 Centimen je

nichteingelöste Urkunde, genannt „Vorweisungsgebühr";

c) Gebühren für die Übersendung der Beträge,

und zwar

1. die Gebühr für Anweisungen, wenn

mit Auftragsanweisung übersandt

wird;

2. die Inlandsgebühr, die gegebenenfalls

für die Überweisungen oder Einzahlungen

einbehalten wird, wenn

diese auf ein im einziehenden Land

geführtes Postscheckkonto erfolgen;

3. die Gebühr für die Auslandsüberweisungen

oder Auslandseinzahlungen,

wenn diese auf ein im Ursprungsland

der Forderungsurkunden geführtes

Postscheckkonto erfolgen;

d) sofern keine besondere Vereinbarung

getroffen worden ist und der Absender

die Rücksendung der Vollzugspapiere

des Postauftrages auf dem Luftwege verlangt

der gewichtsmäßig berechnete

Flugzuschlag;

e) erforderlichenfalls Stempelgebühren für

die Urkunden.

2. Urkunden, die wegen irgendeiner Vorschriftswidrigkeit

oder einer fehlerhaften Anschrift

nicht eingelöst werden konnten, unterliegen

weder der Einziehungs- noch der Vorweisungsgebühr.

3. Wenn keine einzige der Urkunden einer

Sendung eingelöst werden konnte oder wenn

die eingezogenen Beträge zur vollständigen

Deckung der Vorweisungsgebühren nicht ausreichen,

werden diese vom Absender des Postauftrages

eingehoben.

Artikel 17

Berechnung bestimmter Gebühren

und Festsetzung der zu übersendenden

Beträge

1. Die im Artikel 16, § 1, c) vorgesehenen

Gebühren werden unter Zugrundelegung der

nach Abzug der Einziehungs- und Vorweisungsgebühren,

des Flugzuschlages nach Artikel

16, § 1, d) und der Stempelgebühren verbleibenden

Beträge berechnet.

2. Die Höhe der an den Absender der Urkunden

zu übersendenden Beträge ergibt sich

aus dem Unterschied zwischen den eingezogenen

Beträgen und den einbehaltenen Gebühren

und Abgaben.

Artikel 18

Zurücksendung der nicht bezahlten,

nicht einlösbaren oder

fehlgeleiteten Urkunden

1. Sofern nichteingelöste Forderungsurkunden

aus irgendeinem Grunde nach den Bestimmungen

des Artikels 10 nicht nachgesandt

oder an einen bezeichneten Dritten nicht ausgefolgt

werden können, sind diese über das

Ursprungsamt dem Absender zurückzusenden.

2. Es wird gebührenfrei in der in der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Weise und

den vorgesehenen Fristen zurückgesandt.

3. Die einziehende Verwaltung ist zu

keinerlei Rechtswahrung oder Feststellung der

Nichtzahlung verpflichtet.

Kapitel V

Haftung

Artikel 19

Grundsatz und Umfang der

Haftung

1. Die Postverwaltungen sind für den Verlust

der Urkunden nach Öffnung der sie enthaltenden

Umschläge haftbar, sei es im einziehenden

Land, sei es bei der Rückgabe der

nichteingelösten Urkunden an den Absender

im Ursprungsland.

2. Die Verwaltung des Landes, in dem der

Verlust eintritt, hat dem Absender den wirklichen

Schaden zu ersetzen; dieser Betrag darf

die im Artikel 40 des Vertrages vorgesehene

Ersatzleistung nicht überschreiten.

3. Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen

a) beim Übersenden oder Vorweisen der

einzulösenden Urkunden;

b) beim Erheben von Protesten oder bei

Durchführung gerichtlicher Betreibungen,

wenn sie sich dazu nach Artikel 3

verpflichtet haben.

4. Vorbehaltlich der vorhergehenden Bestimmungen

sind die Artikel 12 bis 16 des

Postnachnahmeabkommes über die Haftung

der Verwaltungen auf den Postauftragsdienst

anwendbar, wobei der Begriff der Nachnahme

durch den des Postauftrages ersetzt wird.

Kapitel VI

Verschiedene Bestimmungen und

Schlußbestimmungen

Artikel 20

Gebührenanrecht

Artikel 28 des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

gilt auch für die bei

der Einzahlung der Auftragsanweisungen eingehobenen

und den beteiligten Verwaltungen

zukommenden Gebühren.

Artikel 21

Am Postauftragsdienst

teilnehmende Ämter

Die Verwaltungen haben zum Postauftragsdienst

alle Postämter zuzulassen, die am

zwischenstaatlichen Postanweisungsdienst teilnehmen.

Artikel 22

Anwendung des Vertrages und

bestimmter Abkommen

Der Vertrag, das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

sowie das Postüberweisungsabkommen

sind gegebenenfalls in

allem entsprechend anzuwenden, was nicht

ausdrücklich durch dieses Abkommen geregelt

ist.

Artikel 23

Ausnahme von der Anwendung

der Satzung

Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen

nicht anzuwenden.

Artikel 24

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner

Ausführungsvorschrift bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der

Mehrheit der anwesenden und abstimmenden

Mitgliedsländer, die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß

vertretenen Vereinsländer muß zum Zeitpunkt

der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,

um rechtswirksam zu werden

a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Änderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 20 und

22 bis 25 dieses Abkommens sowie der

Artikel 103 bis 107, 110, 111, 113, §§ 1

bis 6, 114, 115, §§ 1, 2 und 4, und 123

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer als der im

vorhergehenden Absatz angeführten Bestimmungen

dieses Abkommens sowie

der Artikel 108, 112, 113, § 7, und 115,

§ 3, seiner Ausführungsvorschrift handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer Artikel der

Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung

der Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvor-

schrift handelt, ausgenommen den Fall

einer Meinungsverschiedenheit, der dem

im Artikel 32 der Satzung vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 25

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung

des Landes, in dem der Verein seinen

Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon

wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Ausfuhrungsvorschrift zum

Postauftragsabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien

beschlossenen Satzung des Weltpostvereines im

Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Postauftragsabkommens folgendes vereinbart

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu

erteilende Auskünfte

1. Die Verwaltungen haben mindestens drei

Monate vor der Durchführung des Abkommens

den anderen Verwaltungen durch Vermittlung

des Internationalen Büros einen Auszug

aus ihren für den Postauftragsdienst

geltenden Vorschriften bekanntzugeben, insbesondere

was die Einlösung von Zins- oder

Gewinnanteilscheinen und abgelaufenen Wertpapieren

betrifft; sie müssen auch angeben, ob

sie sich mit der Einlösung solcher Zinsscheine

und Wertpapiere befassen.

2. Jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 102

Formblätter für die Postbenützer

In Anwendung des Artikels 8, § 2 des

Vertrages sind als Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer anzusehen

RP 1 (Verzeichnis der Forderungsurkunden),

RP 2 (Umschlag für Postaufträge).

Kapitel II

Aufgabe der Sendungen

Artikel 103

Für die Forderungsurkunden

gestellte Bedingungen

Um zur Einlösung zugelassen zu werden,

muß jede Forderungsurkunde

a) den einzuziehenden Betrag in lateinischer

Schrift, wenn er in Worten ange-

geben ist, und in arabischen Ziffern,

wenn er in Ziffern angegeben ist, enthalten;

b) den Namen und die Anschrift des

Schuldners angeben;

c) den Ausstellungstag und -ort anführen;

d) wenn es sich um einen Wechsel, einen

Scheck oder ein Orderpapier handelt,

die Unterschrift des Ausstellers oder

Unterzeichners tragen;

e) im Aufgabeland der Stempelgebühr

unterzogen worden sein, falls sie einer

solchen unterliegt;

f) mindestens die im Artikel 17, § 1 des

Vertrages für Briefe vorgesehenen Mindestmaße

aufweisen.

Artikel 104

Beschaffenheit der Sendungen

mit Forderungsurkunden

1. Die zu einer Sendung gehörenden Forderungsurkunden

sind in ein Verzeichnis nach

dem Muster RP 1 einzutragen.

2. Zins- und Gewinnanteilscheine, die sich

auf Wertpapiere der gleichen Gattung beziehen

und deren Beträge bei demselben Schuldner

einzuziehen sind, müssen zunächst in eins

besondere Liste eingetragen werden; sie

gelten dann als eine einzige Forderungsurkunde.

3. Verlangt der Aufgeber die Rücksendung

der Vollzugspapiere des Postauftrages mit

Flugpost, muß er dies an der hiefür vorgesehenen

Stelle des Verzeichnisses RP 1 angeben.

4. Die Forderungsurkunden mit ihren etwaigen

Belegen (Rechnungen, Frachtbriefe,

Rückrechnungen, Protesturkunden usw.) werden

mit dem Verzeichnis in einem Umschlag

nach dem Muster RP 2 eingelegt; dieser Umschlag

hat außer dem Namen und der genauen

Anschrift des Absenders die Bezeichnung des

einziehenden Amtes zu tragen; die Beilagen

müssen an der zugehörigen Forderungsurkunde

befestigt sein.

5. Jeder Sendung, deren Betrag auf ein Postscheckkonto

im einziehenden Lande eingezahlt

werden soll, ist, sofern keine besondere

Vereinbarung getroffen worden ist, ein Erlagschein

nach dem für den Inlandsverkehr

dieses Landes vorgeschriebenen Muster beizugeben;

der Erlagschein muß den Inhaber des

Kontos, dem gutgeschrieben werden soll, angeben

und mit Ausnahme des gutzuschreibenden

Betrages, der vom einziehenden Amt nach

Einlösung eingesetzt wird, die anderen Angaben

enthalten, die der Vordruck des Form-

blattes erfordert; ist der Erlagschein mit einem

Abschnitt versehen, so vermerkt der Absender

dort seinen Namen und seine Anschrift sowie

alle anderen ihm nötig erscheinenden Angaben;

der Erlagschein wird in den Umschlag

RP 2 eingelegt.

6. Wenn der Betrag der Auftragsanweisung

einem Postscheckkonto im Ursprungsland der

Sendung gutgeschrieben werden kann, muß

der Absender, der dies wünscht, auf dem Verzeichnis

RP 1 den Inhaber und die Nummer

des Postscheckkontos sowie das kontoführende

Amt angeben.

7. Die im § 6 vorgeschriebenen Angaben

sind auch in das Verzeichnis RP 1 aufzunehmen,

wenn der Postscheckdienst bei den

Überweisungen oder Einzahlungen vermitteln

soll, falls die beteiligten Verwaltungen dieses

Verfahren zulassen.

Artikel 103

Aufgabe

1. Der Umschlag RP 2, der die im Arkel

104, § 4 angeführten Urkunden enthält,

ist vom Absender zu verschließen und am

Schalter aufzugeben.

2. Eine im Briefkasten vorgefundene ordnungsgemäß

freigemachte Sendung wird so

behandelt, als ob sie am Schalter aufgegeben

worden wäre; nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen werden nicht befördert.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 106

Zurückziehung der Urkunden;

Berichtigung del Verzeichnisses

1. Vorbehaltlich der nachstehenden Ergänzungen

gilt der Artikel 141 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag auch für die

Zurückziehung der Urkunden und die Berichtigung

des Verzeichnisses.

2. Jedem Antrag auf Berichtigung eines

Verzeichnisses muß ein Doppel angeschlossen

werden.

3. Wird dieser Antrag telegraphisch gestellt,

so muß er mit der ersten Post durch einen

schriftlichen Antrag bestätigt werden; das im

§ 2 erwähnte Doppel ist diesem Ersuchen

beizufügen. Nach Erhalt des Telegramms hält

das einziehende Amt die Sendung zurück und

wartet die schriftliche Bestätigung ab, um

dann dem Antrag zu entsprechen.

4. Die einziehende Verwaltung kann jedoch

auf eigene Verantwortung einem telegraphischen

Antrag entsprechen, ohne diese Bestätigung

abzuwarten.

Artikel 107

Nachsendung

1. Werden alle in einer Sendung vereinigten

Forderungsurkunden nachgesandt, wird im

Verzeichnis der Vermerk „Réexpédié par la

bureau de ..." (Nachgesandt vom Postamt...)

angebracht; das zur Einziehung der Forderungsurkunden

berufene Amt verfährt so, als

ob ihm diese vom Absender unmittelbar zugesandt

worden wären.

2. Wenn die Nachsendung sich auf einen

Teil der Urkunden einer Sendung bezieht, hat

das diese Urkunden einziehende Amt die eingelöste

Summe ohne Einhebung einer Gebühr

dem Amt zu übersenden, an welches das Verzeichnis

vom Absender gerichtet war; es

sendet ihm gegebenenfalls auch die nichteingelösten

Urkunden zurück; mit dem Absender

hat nur das letztgenannte Amt abzurechnen.

Artikel 108

Nachforschung; Auskunftsersuchen

Für die Nachforschungen und Auskunftsersuchen

gelten die Artikel 144 bis 146 der

Ausführungsvorschrift um Vertrag; der Absender

hat ein Doppel des Verzeichnisses beizubringen,

das den Urkunden beilag; dieses

Doppel wird mit dem Nachforschungsschreiben

oder dem Auskunftsersuchen dem einziehenden

Amt Übermittelt.

Kapitel IV

Vorgang beim einziehenden Amt

Artikel 109

Prüfung der Sendungen

1. Das einziehende Amt prüft die Urkunden,

aus denen die Sendung besteht, vergleicht

jede mit den betreffenden Eintragungen im

Verzeichnis und vermerkt auf diesem das Ergebnis

der Prüfung.

2. Vorschriftsmäßige Forderungsurkunden,

deren Vorhandensein festgestellt wird, die

aber nicht im Verzeichnis aufscheinen, werden

von Amts wegen eingetragen.

3. Wenn im Verzeichnis eingetragene Forderungsurkunden

fehlen, benachrichtigt das

einziehende Amt unverzüglich das Ursprungsamt,

das den Absender verständigt.

4. Sind die Forderungsurkunden im Verzeichnis

mit einem ungenauen Betrag eingetragen

oder sind sie vorschriftswidrig, werden

sie unverzüglich durch Vermittlung des Ursprungsamtes

an den Absender zurückgesandt}

ihnen ist ein Zettel beizufügen, auf dem der

Grund der NichtVorweisung angegeben ist und

außerdem mitgeteilt wird, daß die Abrechnung

über die zurückbehaltenen Urkunden später

erfolgt; ein Zettel mit dem Hinweis auf die

frühere Rücksendung der nicht vorgewiesenen

Forderungsurkunden wird dem Verzeichnis

RP 1 (2. Teil) angeschlossen.

5. Die anderen als die in den §§ 3 und 4

angeführten Forderungsurkunden werden

ordnungsgemäß eingelöst.

6. Sind alle Forderungsurkunden einer

Sendung nicht einlösbar, so werden sie mit

einem aufklärenden Vermerk und mit dem

zweiten Teil des Verzeichnisses zurückgesandt.

7. Die nicht einlösbaren Forderungsurkunden

werden unter Umschlag nach dem Muster

RP 3 zurückgesandt; der Brief wird von Amts

wegen eingeschrieben.

Artikel 110

Behandlung von Sendungen, die

unzulässige Vermerke oder Mitteilungen

enthalten

1. Im Verzeichnis angebrachte unzulässige

Vermerke oder Mitteilungen werden nicht berücksichtigt;

beigelegte Schriftstücke oder

Briefe werden wie nicht freigemachte Briefe

aus dem Ursprungsland behandelt und im

Falle der Einlösung der Forderungsurkunden

den Empfängern gegen Einhebung der entfallenden

Gebühr ausgefolgt; bei Verweigerung

der Zahlung dieser Gebühr werden diese

Schriftstücke oder Briefe als unzustellbare

Sendungen angesehen und an das Ursprungsland

als Belege zum Verzeichnis zurückgesandt.

2. Sind unzulässige Vermerke auf den

Forderungsurkunden selbst angebracht, werden

diese zur Einlösung vorgewiesen und

gegen Bezahlung ihres Betrages und der Gebühr

für einen nicht freigemachten Brief aus

dem Ursprungslande ausgefolgt; bei Verweigerung

der Zahlung dieser Gebühr können die

Urkunden ausgefolgt werden, die entfallende

Gebühr wird jedoch von dem eingezogenen

Betrag abgezogen; ein erläuterndes Schreiben

ist dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) beizugeben.

Artikel 111

Vorweisung; Einlösefrist

1. Die Forderungsurkunden werden den

Schuldnern gegebenenfalls am Fälligkeitstag,

sonst so bald als möglich, vorgewiesen.

2. Die bei der Vorweisung nicht eingelösten

Urkunden, deren Zahlung die Schuldner selbst

aber nicht ausdrücklich verweigert haben,

werden durch sieben Tage, gerechnet von dem

der Vorweisung folgenden Tag an, zur Verfügung

der Beteiligten gehalten; diese Frist

kann von den Verwaltungen, deren inländische

Vorschriften dies erfordern, auf höchstens

einen Monat ausgedehnt werden; dis

Schuldner werden verständigt, daß sie innerhalb

dieser Fristen die Einlösung beim Amt

durchführen können; der Absender kann

jedoch durch einen Vermerk auf dem Verzeichnis

verlangen, daß die Urkunden nach

einer erfolglosen Vorweisung sofort an ihn

zurückgesandt oder an zu diesem Zweck

namentlich bezeichnete Personen ausgefolgt

werden.

3. Die Belegstücke nach Artikel 104, § 4

sind dem Schuldner nur im Falle der Zahlung

der sie betreffenden Urkunden auszufolgen.

Kapitel V

Verfahren nach der Vorweisung

Artikel 112

Abrechnung

Das einziehende Amt stellt auf dem Verzeichnis

RP 1 (2. Teil) die Abrechnung auf

und sorgt dafür, daß die vom Aufgeber unterlassenen

Angaben nachgetragen und die überflüssigen

gestrichen werden.

Artikel 113

Übersendung der Beträge durch

Anweisung

1. Die auf der Vorderseite mit dem Vermerk

„Postauftrag" versehene Karten- Anweisung

ist mit dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil)

und den nicht eingelösten Urkunden unter

Umschlag RP 3 an das Aufgabepostamt zu

senden.

2. Wenn der Betrag der Auftragsanweisung

einem Postscheckkonto im Ursprungsland der

Sendung gutgeschrieben werden kann und der

Absender dies verlangt, erfolgt die Ausstellung

der Anweisung, die Rücksendung der nichteingelösten

Forderungsurkunden und der

Versand des Formblattes RP 1 (2. Teil) nach

Artikel 114, §§ 2 und 3.

3. Im Verkehr mit Ländern, in denen der

Postanweisungsdienst durch Auswechslungsämter

vermittelt wird, ist die Sendung an das

zuständige Auswechslungsamt zu richten.

4. Wenn der Absender die Rücksendung der

Vollzugspapiere des Postauftrages mit Flugpost

verlangt hat, wird die Sendung mit dem

Klebezettel „Par avion" (Flugpost) und gegebenenfalls

mit dem im Artikel 16, § 1, d)

des Abkommens vorgesehenen Flugzuschlag

für die Flugbeförderung freigemacht und mit

der nächsten Flugpost abgefertigt.

5. Die Sendungen nach §§ 1 bis 4 sind einzuschreiben,

wenn sie nichteingelöste Forderungsurkunden

enthalten; die vorgedruckten

Angaben auf dem Umschlag RP 3 sind entsprechend

zu ergänzen.

6. Sind vom Absender Gebühren entweder

nach Artikel 16, § 3 des Abkommens oder

Artikel 110 dieser Ausführungsvorschrift einzuheben,

wird der Umschlag RP 3 mit dem

Stempel „T" bedruckt und der Betrag der

einzuhebenden Gebühren auf der Vorderseite

des Umschlages in deutlichen Ziffern angegeben.

7. Sind Name und Anschrift des Absenders

weder auf dem Umschlag noch auf dem Verzeichnis

noch auf den Urkunden selbst angegeben,

hat das Bestimmungsamt, wenn es die

Angaben nicht von dem Schuldner oder den

Schuldnern erhalten kann, das Ursprungsamt

vom Sachverhalt zu verständigen; es hat

weiter nach den vorhergehenden Bestimmungen

zu verfahren und bezeichnet dieses Amt

als Empfänger der Auftragspostanweisung.

Artikel 114

Begleichung durch Einzahlung

oder Überweisung auf ein Postscheckkonto

1. Bei Einzahlung oder Überweisung der

Beträge auf ein Postscheckkonto muß die für

den Kontoinhaber bestimmte Einzahlungs-

oder Überweisungsanzeige den Vermerk

„Recouvrement" (Postauftrag) tragen.

2. Gestatten die Inlandsbestimmungen dem

einziehenden Amt keine Überweisung auf ein

ausländisches Postscheckkonto, wird der Betrag

durch eine Auftragsanweisung übermittelt; an

Stelle der vollständigen Anschrift des Absenders

muß diese jedoch den Namen des Kontoinhabers

und den Zusatz „Compte courant

postal n° ..., tenu par le bureau de ..."

(Postscheckkonto Nr geführt beim Amt

in ...) tragen. Die Postanweisung wird dem

betreffenden Postscheckamt unmittelbar übersandt.

3. Nach Vollzug der Tätigkeiten nach §§ 1

und 2 wird das Verzeichnis KP 1 (2. Teil),

gegebenenfalls mit den nichteingelösten Forderungsurkunden,

auf die im Artikel 113,

§§ 1 bis 6 angegebene Art an das Ursprungsamt

zurückgeleitet.

Artikel 115

Verschiedene Tätigkeiten

1. Die nicht eingelösten Urkunden werden

gegebenenfalls der Anweisung über die eingelösten

Urkunden beigefügt und unter Umschlag

KP 3 von Amts wegen eingeschrieben

nach Artikel 113, §§ 1 bis 6 zurückgesandt.

2. Der Grund der Nichteinlösung wird nach

Artikel 140, §§ 1 bis 3 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag ohne weitere Feststellungen

entweder auf einem den Urkunden

beigefügten Zettel oder auf dem Verzeichnis

RP 1 (2. Teil) vermerkt.

3. Fehlende oder vorschriftswidrige Verzeichnisse

KP 1 (2. Teil) werden unmittelbar

von Amt zu Amt fehlgemeldet oder zurückgesandt.

4. Artikel 112 der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen gilt auch für die

Auftragsanweisungen.

Kapitel VI

Besondere Bestimmungen für Listen-

Auftragsanweisungen

Artikel 116

Auswechslungsämter für

Listen-Auftragsanweisungen

Der Austausch der „Listen-Auftragsanweisungen"

findet ausschließlich durch Vermittlung

sogenannter „Auswechslungsämter" statt,

die von den Verwaltungen der einzelnen vertragschließenden

Länder bestimmt werden.

Artikel 117

Ausstellung und Versand der

Listen für Auftragsanweisungen

1. Jedes Auswechsrangsamt stellt täglich

oder an vereinbarten Tagen Listen MP 2 mit

dem Aufdruck „Recouvrement" (Postauftrag)

auf, welche die von den einziehenden Ämtern

eingelösten Forderungsurkunden zusammenfassen.

2. Jede in einer Liste eingetragene Auftragsanweisung

trägt eine Ordnungsnummer, die

Internationale Nummer genannt wird; diese

Nummer gehört einer jährlich fortlaufenden

Nummernreihe an, die nach Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen am

1. Jänner oder 1. Juli beginnt.

3. Wechselt die Numerierung, so hat die

nächstfolgende Liste außer der Nummer der

Reihe auch die letzte Nummer der vorhergehenden

Reihe zu tragen.

4. Die Listen selbst werden vom 1. Jänner

oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit fortlaufenden

Nummern versehen.

5. Die Listen sind mit der nächsten Post,

auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg),

unter Anschluß der Verzeichnisse RP 1

(2, Teil) und gegebenenfalls der nichteingelösten

Urkunden an das betreffende Auswechslungsamt

zu senden.

6. Das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt

den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden

Vermerk auf der nächsten in der

Gegenrichtung abgefertigten Liste.

Artikel 118

Sonderlisten für Auftragsanweisungen

Eine Sonderliste MP 2 mit dem Vermerk

„Recouvrements" (Postaufträge) ist für jede

der folgenden Arten von Anweisungen auszustellen

a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel

14 des Vertrages sowie Artikel 7 des

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens;

die Liste hat im Kopf die

Worte „Mandats excemptes de taxe" (gebührenfreie

Anweisungen) zu tragen;

b) Anweisungen, für die der Absender die

Flugpostbeförderung verlangt hat; die

Liste muß den Vermerk „Mandats par

avion" (Flugpostanweisungen) tragen

und ist mit der nächsten Flugpost

weiterzuleiten.

Artikel 119

Prüfung und Berichtigung der

Listen für Auftragsanweisungen

Für das Prüfen und Berichtigen der in den

Listen für Auftragsanweisungen enthaltenen

Beträge und Angaben sowie für die Behandlung

von Unregelmäßigkeiten ist Artikel 127

der Ausführungsvorschrift zum Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommen anzuwenden.

Artikel 120

Auszahlung der Listen-

Auftragsanweisungen

Nach Erhalt einer Liste MP 2 führt das

Auswechslungsamt des Aufgabelandes der

Postaufträge die Auszahlung an die Empfänger

der Listen-Auftragsanweisungen mit

einem Formblatt durch, das dessen Verwaltung

nach ihren Erfordernissen dazu vorgesehen

hat.

Artikel 121

Nicht ausgefolgte oder nicht

ausgezahlte Anweisungen

1. In Listen eingetragene Auftragsanweisungen,

die den Empfängern nicht ausgefolgt

werden konnten, verbleiben der Aufgabeverwaltung

der Sendungen.

2. Das gleiche gilt für Anweisungen, die

den Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt,

deren Beträge aber nicht behoben worden

sind.

Artikel 122

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen

1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen

Bestimmungen gelten für das Aufstellen

und Begleichen der Rechnungen über Listen-

Auftragsanweisungen die Vorschriften des

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

über Listen-Anweisungen.

2. Jede Ursprungsverwaltung von Postaufträgen

stellt am Ende jedes Monats für jede

der einziehenden Verwaltungen eine Monatsrechnung

MP 5 mit dem Aufdruck „Recouvrements"

(Postaufträge) auf; in dieser Rechnung

werden die Summen der im Laufe des Monats

empfangenen Listen zusammengefaßt.

3. Die Verwaltung, die die Rechnung aufgestellt

hat, fügt dem Gesamtbetrag die Gebühren,

die ihr nach Artikel 20 des Abkommens

zustehen, hinzu.

4. Der Saldo der Rechnung MP 5 wird nach

Möglichkeit der für den gleichen Zeitraum

aufgestellten Monatsrechnung über Postanweisungen

zugerechnet; die Prüfung und Begleichung

der Rechnung MP 5 erfolgt nach den

Bestimmungen des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Kapitel VII

Schlußbestimmungen

Artikel 123

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Postauftragsabkommens

an.

2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses

Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den betreffenden vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 394 bis 395)

Postzeitungsabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereines,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am

10. Juli 1964 zu Wien beschlossenen Satzung

des Weltpostvereines im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 25, § 3 der Satzung das

folgende Abkommen geschlossen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Der Postzeitungsdienst zwischen den

vertragschließenden Ländern, die vereinbaren,

diesen Dienst einzurichten, unterliegt

den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt.

Kapitel II

Zeitungsbezug

Artikel 2

Bestellungen

1. Die Postämter jedes Landes nehmen von

jedermann Bestellungen auf Zeitungen an, die

in den vertragschließenden Ländern erscheinen

und deren Verleger sich mit dem

internationalen Zeitungsdienst durch Vermittlung

der Post einverstanden erklärt haben.

2. Sie können auch Bestellungen auf

Zeitungen aller anderen Länder annehmen,

die die Postverwaltungen liefern können.

3. In Anwendung des Artikels 29 des Vertrages

hat jedes Land das Recht, Bestellungen

auf Zeitungen nicht zuzulassen, die von

der Beförderung oder Zustellung auf seinem

Gebiet ausgeschlossen sind.

Artikel 3

Bezugszeiten; verspätete

Bestellungen

1. Der Bezug kann für die Zeitabschnitte von

drei, sechs oder zwölf Monaten verlangt werden.

Er beginnt am ersten Tag des vom Bezieher

verlangten Monates und kann mit Zustimmung

der Verleger über das Ende des

laufenden Jahres hinausgehen.

2. Die Verwaltungen können vereinbaren,

den Bezug auch für einen oder zwei Monate

zuzulassen, wenn die Zeitung mindestens viermal

monatlich erscheint.

3. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt

haben, haben keinen Anspruch auf die seit

Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern.

Die Verwaltungen können jedoch den

Beziehern behilflich sein, diese Nummern,

wenn möglich, zu bekommen.

Artikel 4

Abwicklung laufender

Bestellungen bei Einstellung

des Dienstes

Tritt ein Land vom Abkommen zurück,

so müssen die laufenden Bestellungen unter

den vorgesehenen Bedingungen bis zum Ablauf

der Bezugszeit ausgeführt werden.

Kapitel III

Gebühren und Preise;

Einzahlung und Überweisung der Beträge

Artikel 5

Gebühren

1. Die Verwaltungen setzen für Zeitungen

nach vertragschließenden Ländern, die nach

den Bestimmungen dieses Abkommens oder

bei den Verlegern auf andere Weise bestellt

wurden, eine Sondergebühr fest, dis sich

innerhalb der Grenzen von 40% bis 100%

der gewöhnlichen Drucksachengebühr hält.

2. Bei verspäteter Bestellung nach Artikel 3,

§ 3 ist die im vorstehenden § 1 angegebene

Sondergebühr für die Versendung aller seit

Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern

anzuwenden.

5. Jede Verwaltung kann unter Einhaltung

der nach § 1 vorgesehenen Grenzen besondere

Gewichtsstufen festsetzen und Änderungen

des Gebührensystems vornehmen, die es ihr

ermöglichen, die Auslandsgebühr der inländischen

Berechnungsweise für die Zeitungsgebühr

anzupassen.

Artikel 6

Lieferpreis

1. Gemäß den von den Verlegern angegebenen

Lieferpreisen, die die nach Artikel 5,

§ 1 vorgesehene Gebühr enthalten, veröffentlicht

jede Verwaltung die Preise, zu denen

sie den anderen Verwaltungen Zeitungen

liefert.

2. Die Lieferpreise für auf dem Luftweg

zu befördernde Zeitungen können in gleicher

Weise veröffentlicht werden.

3. Die Lieferpreise sind in der Währung

anzugeben, in der die Postanweisungen nach

dem Erscheinungsland ausgestellt werden.

Artikel 7

Umrechnungskurs

Die Verwaltung des Bestimmungslandes

rechnet den Lieferpreis in die Währung ihres

Landes nach dem geltenden Umrechnungskurs

für Postanweisungen um.

Artikel 8

Bezugspreis

1. Dis Verwaltung des Bestimmungslandes

setzt den vom Bezieher zu zahlenden Preis

fest, indem sie dem Lieferpreis hinzurechnet

a) die Zeitungsanweisungsgebühr, die je

nach Art der Überweisung gemäß Artikel

6 oder 37 des Postanweisungs- und

Postreisegutscheinabkommens festgesetzt

wird;

b) die ihr angemessen erscheinende Bestellgebühr,

die jedoch die Gebühr nicht

überschreiten darf, die gegebenenfalls

für den Postzeitungsdienst im Inland

eingehoben wird;

c) die gegebenenfalls nach der Gesetzgebung

ihres Landes fällige Stempelgebühr.

2. Der Bezugspreis ist bei der Bestellung

und für die ganze Bezugszeit einzuheben.

Artikel 9

Änderungen der Lieferpreise

1. Änderungen der Lieferpreise können nur

ab 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober

in Kraft treten.

2. Lieferpreisänderungen können nur berücksichtigt

werden, wenn ihre Bekanntgabe

bei der Zentralverwaltung des Bestimmungslandes

oder einem besonders bezeichneten

Amt spätestens am 20. November, 20. Februar,

20. Mai oder 20. August einlangt.

Artikel 10

Zeitungsbeilagen

1. Preislisten, Prospekte, Anpreisungen usw.,

die einer Zeitung beigelegt, aber kein eigentlicher

Bestandteil dieser Zeitung sind, unterliegen

grundsätzlich der Auslandsgebühr für

Drucksachen. Wenn die Zulassungsbedingungen

für diese Beilagen nicht im Gegensatz zu den

entsprechenden Vorschriften des Inlandsdienstes

stehen, kann eine niedrigere Gebühr bemessen

werden, die nicht niedriger als die Gebühr für

Zeitungsbeilagen im Inlandsdienst sein darf;

diese Gebühr kann nach Ermessen der Aufgabeverwaltung

bar verrechnet oder auf der

Schleife, dem Umschlag oder auf der Drucksache

selbst nach einem der im Vertrag vorgesehenen

Freimachungsverfahren verrechnet

werden.

2. Ausgefüllte oder nicht ausgefüllte Zeitungsanweisungen,

die den Zeitungen beigelegt

werden, sind als deren eigentliche Bestandteile

anzusehen.

Artikel 11

Überweisung der Beträge an den

Verleger

Die für den Verleger bestimmten Beträge

werden ihm mittels Zeitungspostanweisung

oder Zeitungsverrechnungspostanweisung überwiesen;

beide Arten werden „Zeitungsanweisungen"

genannt.

Artikel 12

Zeltungsanweisungen

Unter Berücksichtigung der in der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Vorbehalte

unterliegen die Zeitungsanweisungen den im

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

festgelegten Bestimmungen.

Kapitel IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 13

Anschriftänderungen

1. Die Bezieher können bei Wohnungswechsel

für einen die Bezugszeit nicht überschreitenden

Zeitabschnitt verlangen, daß die

Zeitung unmittelbar an ihre neue Anschrift

gesandt wird, sei es innerhalb des ursprünglichen

Bestimmungslandes, sei es nach einem

anderen vertragschließenden Land einschließlich

des Erscheinungslandes oder nach einem

dem Abkommen nicht beigetretenen Land.

2. Der auf dem hiefür vorgesehenen Formblatt

gestellte Antrag auf Anschriftänderung

unterliegt der Gebühr für Postkarten. Diese

Gebühr ist vom Absender zu entrichten.

Wünscht der Bezieher den. Antrag auf Anschriftänderung

auf dem Luftwege zu versenden,

hat er außerdem den entsprechenden

Flugzuschlag zu entrichten.

3. Die Anschriftänderung nach § 1 kann

auch bei Zeitungen durchgeführt werden, die

im Erscheinungsland bestellt wurden und die

an eine neue Anschrift in einem anderen Land

zu senden sind. Die einzuhebende Gebühr

wird nach dem Ermessen der Verwaltung

des Erscheinungslandes festgesetzt.

Artikel 14

Beschwerden

Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder

begründeten, im Postzeitungsdienst aufkommenden

Beschwerde über Verzögerungen oder

Vorschriftswidrigkeiten irgendwelcher Art

ohne Kosten für die Bezieher nachzugehen.

Artikel 15

Haftung

Die Verwaltungen übernehmen keine Haftung

für die den Verlegern zufallenden Aufgaben

und Verpflichtungen. Sie sind zu keiner

Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Zeitung

im Laufe der Bezugszeit ihr Erscheinen einstellt

oder unterbricht.

Artikel 16

Anrechte auf Gebühren und

Abgaben

Mit Ausnahme der nach Artikel 8, § 1,

lit. a) eingehobenen Zeitungsanweisungsgebühr,

die gemäß Artikel 28 des Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommens aufgeteilt

wird, verbleiben die Gebühren und

Abgaben der Verwaltung, die sie eingehoben

hat.

Kapitel V

Schlußbestimmungen

Artikel 17

Anwendung des Vertrages und

bestimmter Abkommen

Der Vertrag und das Postanweisungs- und

Postreisegutscheinabkommen sind gegebenenfalls

auf alles entsprechend anzuwenden, was

nicht ausdrücklich durch dieses Abkommen

geregelt ist.

Artikel 18

Ausnahme von der Anwendung

der Satzung

Artikel 4 der Satzung gilt nicht für das

vorliegende Abkommen.

Artikel 19

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem

Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß

vertretenen Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt

der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,

um rechtswirksam zu werden

a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die grundlegende Änderung

der Artikel 1 bis 10, 14 bis 20

dieses Abkommens sowie der Artikel

101 bis 105 und 112 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die grundlegende Änderung der

Artikel 106, 108, 109 und 111 der Ausführungsvorschrift

handelt;

c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

handelt um

1. die grundlegende Änderung der

anderen Artikel dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

sowie um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Abkommens und

seiner Ausführungsvorschrift, außer

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem in Artikel 32 der

Satzung vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist;

2. Änderungen der Ausdrucksweise aller

Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Artikel 20

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Urkunden

des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß

stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Tokio, am 14. November

1969.

Ausfuhrungsvorschrift zum

Postzeitungsabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien

beschlossenen Satzung des Weltpostvereines

im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Postzeitungsabkommens folgendes festgelegt

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Mitteilungen an das Internationale

Büro

1. Die Verwaltungen haben mindestens

drei Monate vor Ausführung des Abkommens

durch Vermittlung des Internationalen Büros

den anderen Verwaltungen mitzuteilen

a) das Verzeichnis der Länder, mit denen

sie einen Postzeitungsdienst auf der

Grundlage des Abkommens unterhalten;

b) die im Auslandsdienst geltende Zeitungsgebühr;

c) die Bestellgebühr und die Stempelgebühr,

die gegebenenfalls gemäß Artikel

8, § 1, lit. b) und c) eingehoben

werden;

d) ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit,

die Anschriften gemäß Artikel 106,

§ 3 direkt auf den Zeitungen anzubringen;

e) einen Auszug aus ihren Gesetzen oder

Verordnungen über den Zeitungsdienst;

f) die Ämter, die gegebenenfalls mit der

Erledigung von Angelegenheiten betraut

sind, die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich

der Zentralverwaltung

fallen.

2. Jede nachträgliche Änderung ist unverzüglich

bekanntzugeben.

Artikel 102

Formblätter für Postbenützer

In Anwendung des Artikels 8, § 2 des Vertrages

sind als Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer anzusehen

AP 4 (Zeitungsfehlmeldung),

AP 5 (Zeitungspostanweisung),

AP 6 (Zeitungsverrechnungspostanweisung),

AP 9 (Zeitungsanschriftänderung).

Artikel 103

Zeitungsliste; verbotene

Zeitungen

1. Die Verwaltungen übersenden einander

eine Liste der Zeitungen, die entsprechend dem

Abkommen bezogen werden können. Diese

Liste ist auf einem Formblatt nach dem Muster

AP 1 aufzustellen und muß bei den beteiligten

Verwaltungen spätestens am 20. November,

20. Februar, 20. Mai oder 20. August

einlangen.

2. Jede nachträgliche Änderung der Bezugsbedingungen

ist nur dann gültig, wenn die

bezügliche Mitteilung innerhalb der nach § 1

vorgesehenen Frist erfolgte. Andernfalls wird

die Änderung erst vom folgenden Vierteljahr

an wirksam.

3. Die Verwaltungen übermitteln einander

außerdem die Liste der verbotenen Zeitungen.

Artikel 104

Zeitungspreisliste

Jede Verwaltung stellt auf Grund der nach

Artikel 103 gelieferten Listen eine Zeitungspreisliste

auf, in der länderweise die Zeitungen,

die Bezugsbedingungen, die Lieferpreise

sowie die einzuhebenden Gebühren und Abgaben

angegeben sind.

Kapitel II

Durchführung der Zeitungsbestellungen

Artikel 105

Bestellung einer Zeitung

1. Die Bestellung einer Zeitung, die in der

in Artikel 104 erwähnten Zeitungspreisliste

aufscheint, hat durch den Bezieher mittels

einer Zeitungsanweisung nach dem Muster

AP 5 oder AP 6 zu erfolgen.

2. Die Anweisung ist mit der Maschine oder

handschriftlich in Druckbuchstaben auszufüllen

und vom Aufgabeamt zu überprüfen.

In der weiteren Folge wird sie wie eine gewöhnliche

Postanweisung oder Verrechnungspostanweisung

behandelt.

3. Erfolgt der Austausch der Anweisungen

mittels Listen, dann sind besondere Listen

MP 2 mit der Bezeichnung „Mandats-abonnement"

(Zeitungsanweisungen) zu verwenden.

Je nach dem Fall sind ihnen die Abschnitte

der Anweisungen AP 5 oder AP 6 zur Übermittlung

an die Empfänger beizugeben.

4. Die in Artikel 8, § 1, lit. b) und c) angeführten

Gebühren und Abgaben können

auf der Zeitungsanweisung durch Briefmarken

und Freistempelaufdrucke kenntlich gemacht

werden.

Artikel 106

Aufgabe und Versand der

Zeitungen

1. Die Zeitungen müssen bei der Aufgabe

vom Verleger unter Schleifen oder in offene

Umschläge gelegt werden, die die Anschrift

des Beziehers tragen.

2. Die Aufgabeverwaltung kann je nach

ihren betrieblichen Erfordernissen entscheiden,

wie die unter Schleife oder in Umschläge gelegten

Zeitungen zu versenden sind

a) einzeln an die Anschrift der Bezieher

oder

b) vereinigt zu Paketen, die die Anschrift

des Bestimmungsamtes tragen. Die

Pakete müssen vom Verleger zusammengestellt

werden.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

daß die Anschriften der Bezieher direkt auf

den Zeitungen anzubringen sind. In diesem

Fall sind die Zeitungen vom Verleger zu

Paketen zu vereinigen, die die Anschrift des

Bestimmungsamtes tragen.

4. Die Schleifen, Umschläge und Pakete

müssen den Vermerk „Abonnement-poste"

(Postbezug) tragen.

5. Diese Sendungen sind entweder durch

den nach Artikel 22, § 3 des Vertrages vorgesehenen

Vermerk „Taxe perçue" (T. P.)

oder „Port payé" (P. P.) oder durch eine

andere in Artikel 22, § 1 des Vertrages vorgesehene

Freimachungsart freizumachen. Die

Aufgabeverwaltung entscheidet über die anzuwendende

Art der Freimachung.

Kapitel III

Sonderfälle

Artikel 107

Anschriftänderungen

Der Bezieher muß seinen Antrag auf Anschriftänderung

in jedem Fall an den Verleger

richten. Der Antrag kann auf einem

Formblatt nach dem Muster AP 9 gestellt

werden.

Artikel 108

Vorschriftswidrigkeiten

1. Vorschriftswidrigkeiten im Postzeitungsdienst

werden entweder dem Verlagspostamt

oder der Zentralverwaltung mitgeteilt, wenn

diese es verlangt hat.

2. Verlangt ein Bezieher die Nachlieferung

einzelner ihm nicht zugekommener Nummern

einer Zeitung, so gibt das Abgabepostamt

dies dem Verlagspostamt durch eine Meldung

nach dem Muster AP 4 bekannt. Das

Verlagspostamt verständigt sodann den Verleger.

Artikel 109

Unterbrechung oder Einstellung

der Herausgabe

Wenn die Herausgabe einer Zeitung unterbrochen

oder eingestellt wird, sorgen die

Verwaltungen dafür, daß den Beziehern der

Bezugspreis für den Zeitabschnitt, in dem

die Zeitung nicht geliefert worden ist, nach

Möglichkeit erstattet wird. Ebenso ist bei

verbotenen Zeitungen zu verfahren.

Artikel 110

Bezug von Zeitungen, die nicht

in der Zeitungsliste aufscheinen

Wird eine Zeitung bestellt, die nicht in der

Liste aufscheint, die die Verwaltungen einander

nach Artikel 103, § 1, zu übersenden

haben, so sind diese dabei behilflich, die notwendigen

Auskünfte bei der Aufgabeverwaltung

einzuholen.

Kapitel IV

Abrechnung

Artikel 111

Aufstellung der Rechnungen

1. Die Rechnungen über ausgezahlte Zeitungspostanweisungen

(Karten oder Listen) und

Zeitungsverrechnungsanweisungen (Karten

oder Listen) sind nach den Bestimmungen der

Ausführungsvorschrift zu Postanweisungs- und

Postreisegutscheinabkommen aufzustellen.

Für diese Rechnungen sind jedoch besondere

Formblätter mit der Bezeichnung

„Mandats-abonnement" (Zeitungsanweisungen)

zu verwenden.

2. Die Verwaltungen können vereinbaren,

die Gesamtsumme dieser Rechnungen der

Gesamtsumme der für denselben Zeitabschnitt

aufgestellten Monatsrechnung für Anweisungen

hinzuzufügen.

Kapitel V

Schlußbestimmungen

Artikel 112

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tag des Inkrafttretens des Postzeitungsabkommens

an.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses

Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Tokio, am 14. November

1969.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 413 bis 414)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins vom 14. November 1969 und die am

gleichen Tag unterzeichneten vorstehenden Abkommen sind gemäß ihren Schlußbestimmungen für

Österreich am 1. Juli 1971 in Kraft getreten.

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