400. Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Tokio 1969)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem folgende am 14. November 1969 in Tokio unterzeichnete Urkunden des Weltpostvereins
Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll,
Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift,
Wertbrief- und Wertschachtelabkommen samt Ausführungsvorschrift,
Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll und Ausführungsvonschrift,
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen samt Ausführungsvorschrift,
Postüberweisungsabkommen samt Ausführungsvorschrift,
Postnachnahmeabkommen samt Ausführungsvorschrift,
Postauftragsabkommen samt Ausführungsvorschrift sowie
Postzeitungsabkommen samt Ausführungsvorschrift,
die folgende verfassungsändernde Bestimmungen enthalten
Artikel 118 bis 121 der Allgemeinen Verfahrensordnung,
Artikel I des Schlußprotokolls zur Allgemeinen Verfahrensordnung,
Artikel 70 § 2 des Weltpostvertrages,
Artikel 17 § 2 des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens,
Artikel 38 §§ 2 und S des Postpaketabkommens,
Artikel 51 § 2 des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens,
Artikel 34 § 2 des Postüberweisungsabkommens,
Artikel 19 § 2 des Postnachnahmeabkommens,
Artikel 24 § 2 des Postauftragsabkommens und
Artikel 19 § 2 des Postzeitungsabkommens
und welche also lauten
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 2 der Satzung des
Weltpostvereins in dieser Allgemeinen Verfahrensordnung
im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich des Artikels 25, § 3 der
Satzung die nachfolgenden Bestimmungen zur
Anwendung der genannten Satzung und zur
Arbeitsweise des Vereins beschlossen
Kapitel I
Arbeitsweise der Organe des Vereins
Artikel 101
Organisation und Zusammentreten
der Kongresse, außerordentlichen
Kongresse, Verwaltungskonferenzen
und Sonderkommissionen
1. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
der Urkunden des vorhergehenden Kongresses
kommen die Vertreter der Mitgliedsländer
wieder zu einem Kongreß zusammen.
2. Jedes Mitgliedsland läßt sich auf dem
Kongreß durch einen oder mehrere von ihrer
Regierung mit den erforderlichen Vollmachten
versehene Bevollmächtigte vertreten. Es kann
sich nötigenfalls auch durch die Delegation
eines anderen Mitgliedslandes vertreten lassen,
Eine Delegation darf jedoch außer dem eigenen
nur ein anderes Mitgliedsland vertreten.
3. Bei den Beratungen hat jedes Land eine
Stimme.
4. Grundsätzlich bestimmt jeder Kongreß
das Land, in dem der nächste Kongreß stattfinden
soll. Erweist sich diese Bestimmung als
unanwendbar oder undurchführbar, so obliegt
die Bestimmung des Landes, in dem der Kongreß
zusammentreten soll, dem Vollzugsrat im
Einvernehmen mit diesem Land.
5. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen
mit dem Internationalen Büro den
endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort
des Kongresses fest. Grundsätzlich ein Jahr
vor diesem Zeitpunkt versendet die einladende
Regierung Einladungen an die Regierungen
der Mitgliedsländer des Vereins. Diese Einladungen
werden entweder unmittelbar oder
durch Vermittlung einer anderen Regierung
oder des Generaldirektors des Internationalen
Büros versandt. Die einladende Regierung hat
auch die Kongreßbeschlüsse allen Regierungen
der Mitgliedsländer bekanntzugeben.
6. Wenn ein Kongreß ohne die Mitwirkung
einer einladenden Regierung zusammentreten
soll, so trifft das Internationale Büro mit Zustimmung
des Vollzugsrats und im Einvernehmen
mit der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Kongreß in das Land, in dem
der Verein seinen Sitz hat, einzuberufen und
ihn durchzuführen. In diesem Fall übt das Internationale
Büro die Funktionen der einladenden
Regierung aus.
7. Der Tagungsort eines außerordentlichen
Kongresses wird im Einvernehmen mit dem
Internationalen Büro von den Mitgliedsländern
bestimmt, die diesen Kongreß angeregt
haben.
8. Die §§ 2 bis 6 gelten entsprechend für
außerordentliche Kongresse.
9. Der Tagungsort einer Verwaltungskonferenz
wird im Einvernehmen mit dem Internationalen
Büro von den Postverwaltungen bestimmt,
die die Konferenz angeregt haben. Die
Einberufungen gehen von der Postverwaltung
des Landes aus, in dem die Konferenz stattfinden
soll.
10. Sonderkommissionen werden vom Internationalen
Büro gegebenenfalls im Einvernehmen
mit der Postverwaltung des Mitgliedslandes
einberufen, in dem diese Sonderkommissionen
tagen sollen.
Artikel 102
Zusammensetzung, Arbeitsweise
und Tagungen des Vollzugsrates
1. Der Vollzugsrat setzt sich aus 31 Mitgliedern
zusammen, die ihre Tätigkeit in der Zeit
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen
ausüben.
2. Die Mitglieder des Vollzugsrats werden
vom Kongreß auf der Grundlage einer gerechten,
nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen
Aufteilung bestimmt. Mindestens
die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongreß
neu ernannt; kein Mitgliedsland darf von
drei Kongressen hintereinander gewählt werden.
3. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrats
wird von der Postverwaltung seines
Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß ein
qualifizierter Beamter der Postverwaltung sein.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vollzugsrats
Ist unentgeltlich. Die Kosten des Vollzugsrats
trägt der Verein.
5. Der Vollzugsrat koordiniert und überwacht
alle Arbeiten des Vereins mit folgenden
Aufgaben
a) eine möglichst enge Fühlungnahme mit
den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
zu unterhalten, um den internationalen
Postdienst zu vervollkommnen;
b) alle Formen der technischen Hilfeleistung
auf dem Gebiete des Postwesens im Rahmen
der internationalen technischen Zusammenarbeit
zu fördern, zu koordinieren
und zu überwachen;
c) Probleme des internationalen Postdienstes
auf dem Gebiet der Verwaltung, der
Gesetzgebung und der Rechtsprechung
zu untersuchen und das Ergebnis dieser
Untersuchungen den Postverwaltungen
mitzuteilen;
d) in dem in Artikel 101, § 4 vorgesehenen
Fall das Land zu bestimmen, in dem der
nächste Kongreß stattfinden soll;
e) nach Artikel 104, § 8 lit. f) dem Konsultativrat
für Poststudien Studienthemen
zur Untersuchung vorzulegen;
f) den Jahresbericht des Konsultativrates
für Poststudien und gegebenenfalls die
Vorschläge, die von diesem vorgelegt
werden, zu prüfen;.
g) für die Studien und zur Vorbereitung
der Berichte, die den Postverwaltungen
der Mitgliedsländer zur Genehmigung
vorzulegen sind, mit der Organisation
der Vereinten Nationen, den Räten und
Ausschüssen dieser Organisation sowie
de Sonderorganisationen und anderen
internationalen Organisationen zweckdienliche
Verbindungen aufzunehmen;
gegebenenfalls Vertreter des Vereins zu
entsenden, die in seinem Namen an den
Sitzungen dieser internationalen Organisationen
teilnehmen; zu gegebener Zeit
die internationalen Regierangsorganisationen
zu bestimmen, die zu einem
Kongreß eingeladen werden sollen, und
den Generaldirektor des Internationsien
Büros zu beauftragen, die notwendigen
Einladungen ergehen zu lassen;
h) gegebenenfalls Vorschläge auszuarbeiten,
die entweder nach Artikel 31, § 1 der
Satzung und Artikel 119 der Allgemeinen
Verfahrensordnung den Postverwaltungen
der Mitgliedsländer zur
Genehmigung vorgelegt werden, oder
aber dem Kongreß, wenn diese Vorschläge
Studien betreffen, die dem Vollzugsrat
vom Kongreß übertragen worden
sind, oder wenn sie sich aus den im vorliegenden
Artikel bezeichneten Tätigkeiten
des Vollzugsrats selbst ergeben;
i) auf Verlangen der Postverwaltung eines
Mitgliedslandes jeden Vorschlag zu
prüfen, den diese Verwaltung dem
Internationalen Büro nach Artikel 118
übermittelt, dazu Erläuterungen vorzubereiten
und das Internationale Büro zu
beauftragen, diese dem betreffenden Vorschlag
beizufügen, bevor er den Postverwaltungen
der Mitgliedsländer zur
Genehmigung vorgelegt wird;
j) im Rahmen der Allgemeinen Verfahrensordnung
1. die Tätigkeit des Internationalen
Büros zu überwachen und gegebenenfalls
dessen Generaldirektor auf Vorschlag
der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu ernennen;
2. den Jahreshaushalt des Vereins zu
prüfen;
3. auf Vorschlag des Generaldirektors
des Internationalen Büros die Ernennung
des nicht klassifizierten Personals
und der Beamten der 1., 2. und 3. Besoldungsklasse
nach Prüfung der beruflichen
Befähigungsnachweise der
von den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
vorgeschlagenen Bewerber
zu bestätigen; hiebei ist einer gerechten
geographischen Aufteilung
nach Erdteilen und Sprachen sowie
allen anderen in Betracht kommenden
Erwägungen unter Berücksichtigung
der inneren Aufstiegsordnung des
Internationalen Büros Rechnung zu
tragen;
4. den Jahresbericht des Internationalen
Büros über die Tätigkeit des Vereins
zu genehmigen und gegebenenfalls
Erläuterungen dazu vorzulegen;
5. falls es die Umstände erfordern, der
Aufsichtsbehörde zu empfehlen, die
Genehmigung zur Überschreitung des
Höchstbetrages der ordentlichen Ausgaben
zu erteilen;
6. Bei der Ernennung des Generaldirektors
und der Bestätigung der Ernennung des nicht
klassifizierten Personals berücksichtigt der
Vollzugsrat, daß die Inhaber dieser Stellen
grundsätzlich verschiedenen Mitgliedsländern
des Vereins angehören sollen.
7. Auf seiner ersten Tagung, die vom
Präsidenten des letzten Kongresses einberufen
wird, wählt der Vollzugsrat aus seinen Mitgliedern
einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten
und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Generaldirektor des Internationalen Büros
übt die Tätigkeit des Generalsekretärs des
Vollzugsrates aus und nimmt an den Verhandlungen
ohne Stimmrecht teil.
8. Nach Einberufung durch seinen Präsidenten
tritt der Vollzugsrat grundsätzlich einmal
jährlich am Sitz des Vereins zusammen. Das
Sekretariat des Vollzugsrates wird vom Internationalen
Büro besorgt. Letzteres bereitet die
Arbeiten des Vollzugsrates vor und übersendet
alle vor jeder Sitzungsperiode veröffentlichten
Dokumente den Postverwaltungen der
Mitglieder des Vollzugsrats, den Engeren Vereinen
und auf Verlangen auch den Postverwaltungen
anderer Mitgliedsländer.
9. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrats,
der an den Tagungen dieses Organs,
mit Ausnahme der während des Kongresses
stattfindenden Sitzungen, teilnimmt, hat Anspruch
auf Erstattung der Kosten für eine
Fahrkarte 1. Klasse für die Hin- und Rückreise
auf dem Luft-, See- oder Landweg.
10. Die Postverwaltung des Landes, in dem
der Vollzugsrat zusammentritt, wird eingeladen,
als Beobachter an den Tagungen teilzunehmen,
wenn dieses Land nicht Mitglied des
Vollzugsrats ist.
11. Der Vollzugsrat kann jede internationale
Organisation oder jede andere geeignete
Persönlichkeit, die er zur Mitarbeit heranzuziehen
wünscht, zu seinen Tagungen ohne
Stimmrecht einladen. Er kann unter den
gleichen Bedingungen auch eine oder mehrere
Postverwaltungen der Mitgliedsländer einladen,
die an den auf seiner Tagesordnung
stehenden Fragen interessiert sind.
Artikel 103
Dokumentation über die Tätigkeit
des Vollzugsrats
1. Nach jeder Tagung übersendet der Vollzugsrat
den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
des Vereins und den Engeren Vereinen
zur Unterrichtung
a) einen zusammenfassenden Bericht;
b) die „Documents du Conseil exécutif"
mit den Berichten, den Beratungen, dem
zusammenfassender Bericht sowie den
Resolutionen und Beschlüssen.
2. Der Vollzugsrat erstattet dem Kongreß
einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und
übersendet ihn den Postverwaltungen mindestens
zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.
Artikel 104
Zusammensetzung, Arbeitsweise
und Tagungen des Konsultativrates
für Poststudien
1. Der Konsultativrat für Poststudien setzt
sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die vom
Kongreß gewählt werden. Die Dauer des Mandats
des Konsultativrates entspricht dem Zeitraum
zwischen zwei Kongressen.
2. Der Vertreter jedes Mitglieds des Konsultativrates
wird von der Postverwaltung
seines Landes bestimmt. Der Vertreter muß
ein qualifizierter Beamter der Postverwaltung
sein.
3. Die Kosten für die Tätigkeit des Konsultativrates
trägt der Verein. Seine Mitglieder
erhalten keinerlei Vergütung. Reise- und Aufenthaltskosten
für die Vertreter der am Rat
teilnehmenden Verwaltungen werden von diesen
getragen.
4. Bei seiner ersten Sitzung, die vom Präsidenten
des Kongresses einberufen und eröffnet
wird, wählt der Konsultativrat aus dem
Kreise seiner Mitglieder einen Präsidenten und
Vizepräsidenten. Der Generaldirektor des Internationalen
Büros übt das Amt des Generalsekretärs
des Konsultativrates aus und nimmt
an den Beratungen ohne Stimmrecht teil. Er
kann sich auch vertreten lassen.
5. Der Konsultativrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Konsultativrat tritt grundsätzlich
jedes Jahr am Sitze des Vereins zusammen.
Zeit und Ort der Tagung werden von seinem
Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten
des Vollzugsrates und dem Generaldirektor
des Internationalen Büros bestimmt.
7. Der Präsident und die Vizepräsidenten
des Konsultativrates bilden das Direktionskomitee.
Dieses Komitee bereitet die Arbeiten
jeder Sitzungsperiode des Konsultativrates vor,
leitet sie und übernimmt alle Aufgaben, die
ihm nach Beschluß des letzteren übertragen
werden.
8. Der Konsultativrat hat folgende Aufgaben
a) die Untersuchung der wichtigsten Probleme
technischer, betrieblicher und
wirtschaftlicher Natur sowie der technischen
Zusammenarbeit einzuleiten, die
für die Postverwaltungen aller Mitgliedsländer
des Vereins von Interesse
sind, sowie Informationen und Gutachten
dazu auszuarbeiten;
b) das Studium über die Ausbildungs- und
Berufsschulungsprobleme, die für die
Entwicklungsländer von Interesse sind,
vorzunehmen;
e) die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um die Erfahrungen und Fortschritte,
die bestimmte Länder auf technischem,
betrieblichem und wirtschaftlichem
Gebiet sowie auf dem Gebiet der
Berufsschulung, die für die Postdienste
von Interesse sind, gemacht haben, zu
untersuchen und weiterzugeben;
d) die gegenwärtige Lage und die Erfordernisse
der Postdienste in den Entwicklungsländern
zu studieren und geeignete
Empfehlungen über Wege und Mittel
zur Verbesserung der Postdienste in
diesen Ländern auszuarbeiten;
e) im Einvernehmen mit dem Vollzugsrat
geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet
der technischen Zusammenarbeit mit allen
Mitgliedsländern des Vereins, insbesondere
mit den Entwicklungsländern, zu
ergreifen.
f) alle anderen Fragen zu untersuchen, die
ihm von einem Mitglied des Konsultativrates,
vom Vollzugsrat oder von jeder
anderen Verwaltung eines Mitgliedslandes
vorgelegt werden.
9. Die Mitglieder des Konsultativrates beteiligen
sich wirksam an seinen Arbeiten. Dis
Mitgliedsländer, die nicht dem Konsultativrat
angehören, können sich auf ihren Antrag an
den unternommenen Studien beteiligen.
10. Der Konsultativrat arbeitet gegebenenfalls
Vorschläge an den Kongreß aus, die sich
unmittelbar aus seinen in diesem Artikel festgelegten
Tätigkeiten ergeben. Diese Vorschläge
werden vom Konsultativrat selbst, im Einvernehmen
mit dem Vollzugsrat, wenn es sich um
Fragen handelt, die in dessen Zuständigkeit
fallen, vorgelegt.
11. Der Konsultativrat legt bei seiner letzten
Tagung vor dem Kongreß den Entwurf des
Arbeitsprogramms des nächsten Rates fest, der
dem Kongreß zu unterbreiten ist, wobei er die
Anträge der Mitgliedsländer des Vereins sowie
des Vollzugsrates zu berücksichtigen hat.
12. Der Konsultativrat kann zu seinen Sitzungen
ohne Stimmrecht einladen
a) jede internationale Organisation oder
jede qualifizierte Persönlichkeit, die er zu
seinen Arbeiten hinzuziehen möchte;
b) Postverwaltungen von Mitgliedsländern,
die dem Konsultativrat nicht angeboren.
13. Das Sekretariat des Konsultativrates
wird vom Internationalen Büro wahrgenommen.
Dieses bereitet entsprechend den Richtlinien
des Direktionskomitees die Arbeiten
des Konsultativrates vor und übersendet alle
vor jeder Sitzungsperiode veröffentlichten Dokumente
den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
des Konsultativrates, den Postverwaltungen
der Länder, die, ohne Mitglied des
Konsultativrates zu sein, an den unternommenen
Studien mitarbeiten, sowie den Engeren
Vereinen und den Verwaltungen der anderen
Mitgliedsländer, die darum ansuchen.
Artikel 105
Dokumentation über die Tätigkeit
des Konsultativrates für
Poststudien
1. Der Konsultativrat für Poststudien übersendet
den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
und den Engeren Vereinen am Schluß
jeder Sitzungsperiode
a) einen zusammenfassenden Bericht;
b) die "Documents du Conseil consultatif
des études postales" mit den Berichten,
den Beratungen und dem zusammenfassenden
Bericht.
2. Der Konsultativrat arbeitet für den Vollzugsrat
einen Jahresbericht über seine Tätigkeit
aus.
3. Der Konsultativrat arbeitet für den Kongreß
einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit
aus und übersendet ihn den Postverwaltungen
der Mitgliedsländer mindestens zwei Monate
vor Eröffnung des Kongresses.
Artikel 106
Geschäftsordnung der Kongresse,
Verwaltungskonferenzen
und Sonderkommissionen
1. Zur Organisation seiner Arbeiten und zur
Führung seiner Beratungen wendet der Kongreß
die Kongreßgeschäftsordnung an, die der
vorliegenden Allgemeinen Verfahrensordnung
angeschlossen ist.
2. Jeder Kongreß kann diese Geschäftsordnung
unter den in dieser Geschäftsordnung
festgelegten Bedingungen ergänzen oder ändern.
3. Jede Verwaltungskonferenz und jede
Sonderkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Bis zur Annahme dieser Geschäftsordnung
finden die Bestimmungen der der vorliegenden
Allgemeinen Verfahrensordnung angeschlossenen
Kongreßgeschäftsordnung insoweit
Anwendung, als sie sich auf die Beratungen
beziehen.
Artikel 107
Sprachen für die Veröffentlichung
der Dokumente, die Beratungen
und den dienstlichen
Schriftwechsel
1. Die Dokumente des Vereins werden auf
Verlangen eines Mitgliedslandes oder einer
Gruppe von Mitgliedsländern entweder durch
Vermittlung des Internationalen Büros oder
durch regionale Zentralstellen in Zusammenarbeit
mit dem Internationalen Büro in jeder
Sprache ausgefertigt.
2. Die durch Vermittlung des Internationalen
Büros herausgegebenen Dokumente werden
gleichzeitig in den verlangten Sprachen
versandt.
3. Die Kosten für die Veröffentlichung der
Dokumente in einer beliebigen Sprache durch
das Internationale Büro oder durch seine Vermittlung
werden, gegebenenfalls einschließlich
der Übersetzungskosten, von dem Mitgliedsland
oder der Gruppe von Mitgliedsländern
getragen, die die Ausfertigung der Dokumente
in dieser Sprache verlangt haben.
4. Die Kosten, die von einer Gruppe von
Mitgliedsländern zu übernehmen sind, werden
unter diesen im Verhältnis ihrer Beiträge zu
den Kosten des Vereins aufgeteilt. Diese Kosten
können unter den Mitgliedern der Sprachgruppe
nach einem anderen Aufteilungsschlüssel aufgeteilt
werden, vorausgesetzt daß die Betreffenden
sich diesbezüglich einigen und ihren Beschluß
dem Internationalen Büro durch den
Sprecher der Gruppe bekanntgeben.
1. Die gebildeten Sprachgruppen bestimmen
selbst die Aufteilung der übersetzten Veröffentlichungen
und Dokumente.
6. Innerhalb einer Frist, die zwei Jahre nicht
überschreiten darf, kommt das Internationale
Büro jedem Antrag eines Mitgliedslandes auf
Wechsel der gewählten Sprache nach.
7. Für die Beratungen der Zusammenkünfte
der Organe des Vereins sind die französische,
englische, spanische und russische Sprache unter
Verwendung einer Übersetzungsanlage mit
oder ohne elektronische Ausrüstung zugelassen,
deren Auswahl dem Ermessen der Veranstalter
der Zusammenkunft im Einvernehmen mit dem
Generaldirektor des Internationalen Büros und
den beteiligten Mitgliedsländern überlassen
bleibt.
8. Andere Sprächen sind für die im § 7
genannten Beratungen und Zusammenkünfte
ebenfalls zugelassen.
9. Die Delegationen, die sich anderer Sprachen
bedienen, sorgen für die Simultanübersetzung
in eine der im § 7 genannten Sprachen
entweder durch die im selben Paragraphen
erwähnte Anlage, wenn die erforderlichen
technischen Änderungen daran vorgenommen
werden können, oder durch besondere Dolmetscher.
10. Die Kosten für den Übersetzungsdienst
werden unter den Mitgliedsländern, die dieselbe
Sprache verwenden, im Verhältnis ihrer
Beiträge zu den Kosten des Vereins aufgeteilt.
Die Kosten für die Einrichtung und Instandhaltung
der technischen Anlage werden jedoch
vom Verein getragen.
11. Die Postverwaltungen können die Sprache
vereinbaren, die sie in ihrem dienstlichen
Schriftwechsel anwenden wollen. Besteht eine
solche Vereinbarung nicht, ist die französische
Sprache zu verwenden.
Kapitel II
Internationales Büro
Artikel 108
Liste der Mitgliedsländer
Das Internationale Büro stellt eine Liste der
Mitgliedsländer des Vereins mit Angabe der
Beitragsklasse jedes Landes auf und hält sie auf
dem laufenden. Es stellt ferner eine Liste der
Abkommen und der Mitgliedsländer auf, die
diesen beigetreten sind, und hält sie auf dem
laufenden.
Artikel 109
Aufgaben und Befugnisse des
Generaldirektors des Internationalen
Büros
1. Die Aufgaben und Befugnisse des Generaldirektors
des Internationalen Büros sind
diesem entweder ausdrücklich durch die Urkunden
des Vereins zugewiesen oder ergeben sich
aus den Aufgaben des Internationalen Büros.
2. Der Generaldirektor bereitet den Jahreshausbaltsentwurf
des Vereins mit den so niedrig
wie möglichen Ansätzen, die mit den Bedürfnissen
des Vereins vereinbar sind, vor und
unterbreitet ihn zeitgerecht dem Vollzugsrat
zur Prüfung. Nach Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde teilt er den Haushalt den
Mitgliedsländern des Vereins mit.
3. Der Generaldirektor leitet das Internationale
Büro.
4. Der Generaldirektor oder sein Vertreter
wohnt den Sitzungen der Kongresse, der Verwaltungskonferenzen
und der Sonderkommissionen
bei und nimmt an den Beratungen
ohne Stimmrecht teil.
Artikel 110
Vorbereitung der Arbeiten der
Kongresse, Verwaltungskonferenzen
und Sonderkommissionen
Das Internationale Büro bereitet die Arbeiten
der Kongresse, Verwaltungskonferenzen
und Sonderkommissionen vor. Es sorgt für den
Druck und die Verteilung der Dokumente.
Es stellt den Verwaltungen der Mitgliedsländer
die zum Einordnen der dem Kongreß unterbreiteten
Vorschläge notwendigen Ordner bei.
Artikel 111
Auskünfte; Gutachten; Anträge
auf Auslegung und Änderung
der Urkunden; Umfragen; Vermittlung
bei der Erledigung
der Rechnungen
1. Das Internationale Büro hält sich jederzeit
zur Verfügung des Vollzugsrates, des Konsultativrates
für Poststudien und der Postverwaltungen,
um ihnen alle zweckdienlichen
Auskünfte über dienstliche Fragen zu erteilen.
2. Es hat insbesondere die Aufgabe, Mitteilungen
jeder Art über den internationalen Postdienst
zu sammeln, zusammenzustellen, zu veröffentlichen
und zu verteilen, auf Antrag der
Beteiligten Gutachten über strittige Fragen abzugeben,
den Ersuchen um Auslegung und Änderung
der Urkunden des Vereins nachzukommen
und sich allgemein mit Studien, Herausgabe-
und Dokumentationsarbeiten zu befassen,
die ihm die genannten Urkunden zuweisen
oder die ihm im Interesse des Vereins
übertragen werden.
3. Es nimmt auch Umfragen vor, die von
den Postverwaltungen beantragt werden, um
die Ansicht anderer Verwaltungen über eine
bestimmte Frage kennenzulernen. Das Ergebnis
einer Umfrage stellt keine Abstimmung
dar und ist unverbindlich.
4. Es, leitet dem Präsidenten des Konsultativrates
für Poststudien zur weiteren Veranlassung
Fragen zu, die in die Zuständigkeit
dieses Organs fallen.
5. Es vermittelt als Ausgleichsstelle bei der
Erledigung der Rechnungen jeder Art aus dem
internationalen Postdienst im Verhältnis zwischen
den Postverwaltungen, die diese Vermittlung
wünschen.
Artikel 112
Technische Zusammenarbeit
Im Rahmen der internationalen technischen
Zusammenarbeit hat das Internationale Büro
die Aufgabe, die technische Hilfeleistung jeder
Art auf dem Gebiet des Postwesens zu fördern.
Artikel 113
Lieferung von Formularen
durch das Internationale Büro
Das Internationale Büro hat die Aufgabe,
Postausweiskarten, Internationale Antwortscheine,
Postreisegutscheine und die Heftumschläge
zu den Gutscheinen herstellen zu lassen
und sie den Postverwaltungen auf Antrag
zum Selbstkostenpreis zu liefern.
Artikel 114
Verträge der Engeren Vereine
und besondere Vereinbarungen
1. Zwei Ausfertigungen der nach Artikel 8
der Satzung abgeschlossenen Verträge der Engeren
Vereine und besonderen Vereinbarungen
müssen dem Internationalen Büro von den
Büros dieser Vereine oder, falls ein solches
nicht besteht, von einer der Vertragsparteien
übersandt werden.
2. Das Internationale Büro hat darüber zu
wachen, daß die Verträge der Engeren Vereine
und die besonderen Vereinbarungen für die
Postbenützer nicht ungünstigere Bedingtingen
vorsehen als die Urkunden des Vereins; es hat
die Postverwaltungen über das Bestehen der
Engeren Vereine und der genannten Vereinbarungen
zu unterrichten. Das Internationale
Büro hat dem Vollzugsrat jede Unregelmäßigkeit
anzuzeigen, die es auf Grund der vorstehenden
Bestimmung festgestellt hat.
Artikel 115
Zeitschrift des Vereins
Das Internationale Büro gibt unter Benutzung
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
eine Zeitschrift in deutscher, englischer,
arabischer, chinesischer, spanischer, französischer
und russischer Sprache heraus.
Artikel 116
Jahresbericht über die Tätigkeit
des Vereins
Das Internationale Büro erstattet über die
Tätigkeit des Vereins einen Jahresbericht, der
den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen
und der Organisation der Vereinten Nationen
nach seiner Genehmigung durch den Vollzugsrat
übersandt wird.
Kapitel III
Verfahren für die Einbringung und Prüfung
der Vorschläge
Artikel 117
Verfahrenfür die Einbringung
der Vorschläge für den Kongreß
1. Vorbehaltlich der im § 3 vorgesehenen
Ausnahmen gilt für die Einbringung von Vorschlägen
jeglicher Art, die dem Kongreß von
den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
vorgelegt werden sollen, folgendes Verfahren!
a) Vorschläge, die dem Internationalen
Büro mindestens sechs Monate vor dem
für die Eröffnung des Kongresses bestimmten
Zeitpunkt zugehen, sind zugelassen;
b) Vorschläge redaktioneller Art sind während
eines Zeitraumes von sechs Monaten
vor dem für die Eröffnung des Kongresses
bestimmten Zeitpunkt nicht zugelassen
c) Vorschläge materieller Art, die dem
Internationalen Büro in der Zeit zwischen
sechs und vier Monaten vor dem für die
Eröffnung des Kongresses bestimmten
Zeitpunkt zugehen, sind nur zugelassen,
wenn sie von mindestens zwei Verwaltungen
unterstützt werden;
d) Vorschläge materieller Art, die dem Internationalen
Büro innerhalb von vier
Monaten vor dem für die Eröffnung des
Kongresses bestimmten Zeitpunkt zugehen,
sind nur zugelassen, wenn sie von
mindestens acht Verwaltungen unterstützt
werden;
e) die Unterstützungserklärungen müssen
dem Internationalen Büro innerhalb derselben
Frist zugehen wie die Vorschläge,
die sie betreffen.
2. Vorschläge redaktioneller Art werden von
den einbringenden Verwaltungen im Kopf mit
dem Vermerk „Proposition d'ordre rédactionnel"
(Vorschlag redaktioneller Art) versehen
und vom Internationalen Büro unter einer
Nummer mit dem Zusatz „R" veröffentlicht.
Die Vorschläge, die nicht mit diesem Vermerk
versehen, jedoch nach Ansicht des Internationalen
Büros lediglich redaktioneller Art sind,
werden mit einer entsprechenden Erläuterung
veröffentlicht; das Internationale Büro stellt
für den Kongreß eine Liste dieser Vorschläge
auf.
3. Das in den §§ 1 und 1 vorgeschriebene
Verfahren gilt weder für Vorschläge zur Kongreßgeschäftsordnung
noch für Anderungsvorschläge
zu bereits eingebrachten Vorschlägen.
Artikel 118
Verfahren für die Einbringung
von Vorschlägen in der Zeit
zwischen zwei Kongressen
1. Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen
von einer Postverwaltung eingebrachte
Vorschlag zum Vertrag oder zu den Abkommen
muß, um in Erwägung gezogen zu werden,
von mindestens zwei anderen Verwaltungen
unterstützt: werden. Die Vorschläge bleiben
unberücksichtigt, wenn das Internationale
Büro nicht gleichzeitig die erforderlichen
Unterstützungserklärungen erhält.
2. Diese Vorschläge werden den anderen
Postverwaltungen durch Vermittlung des Internationalen
Büros übersandt.
Artikel 119
Prüfung der Vorschläge in der
Zeit zwischen zwei Kongressen
1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren
Den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
wird eine Frist von zwei Monaten gewährt,
um den mit Rundschreiben des Internationalen
Büros bekanntgegebenen Vorschlag
zu prüfen und gegebenenfalls dem Internationalen
Büro ihre Bemerkungen zugehen zu
lassen. Anderungsvorschläge sind unzulässig.
Die Antworten werden vom Internationalen
Büro zusammengestellt und den Postverwaltungen
mit der Aufforderung mitgeteilt, sich
für oder gegen den Vorschlag auszusprechen.
Haben Postverwaltungen ihre Stimme nicht
binnen zwei Monaten abgegeben, so gilt dies
als Stimmenthaltung. Die vorgenannten Fristen
beginnen mit dem Datum der Rundschreiben
des Internationalen Büros.
2. Betrifft der Vorschlag ein Abkommen,
dessen Ausführungsvorschrift oder deren
Schlußprotokolle, so dürfen sich nur die Postverwaltungen
der Mitgliedsländer, die an
diesem Abkommen teilnehmen, an dem Verfahren
nach § 1 beteiligen.
Artikel 120
Bekanntgabe der in der Zeit
zwischen zwei Kongressen gefaßten
Beschlüsse
1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen,
der Schlußprotokolle und der Anlagen zu
diesen Urkunden werden durch eine diplomatische
Erklärung bestätigt, die die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen
und auf Antrag des Internationalen
Büros den Regierungen der Mitgliedsländer zu
übermitteln hat.
2. Änderungen der Ausführungsvorschriften
und ihrer Schlußprotokolle werden durch das
Internationale Büro festgestellt und den Postverwaltungen
bekanntgegeben. Das gilt auch
für die in Artikel 70, § 2, c), Ziffer 2 des
Vertrags und in den entsprechenden Bestimmungen
der Abkommen vorgesehene Auslegung
der Urkunden.
Artikel 121
Inkrafttreten der in der Zeit
zwischen zwei Kongressen
gefaßten Beschlüsse
Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen
gefaßte Beschluß tritt frühestens drei Monate
nach seiner Bekanntgabe in Kraft.
Kapitel IV
Finanzen
Artikel 122
Festsetzung und Begleichung
der Ausgaben des Vereins
1. Vorbehaltlich der §§ 2 bis 4 dürfen dit
jährlichen Ausgaben für die Tätigkeiten der
Organe des Vereins nachstehende Beträge im
Jahre 1971 und in den darauffolgenden Jahren
nicht überschreiten
5,514.600 Goldfranken im Jahre 1971;
5,772.900 Goldfranken im Jahre 1972;
6,044.500 Goldfranken im Jahre 1973;
6,329.400 Goldfranken im Jahre 1974;
6,629.000 Goldfranken im Jahre 1975.
Im Falle einer Verschiebung des für 1974
vorgesehenen Kongresses werden die Jahresbudgets
für die Jahre nach 1975 den für das
vorhergehende Jahr festgelegten Betrag um nur
höchstens 5% jährlich übersteigen dürfen.
2. Die Ausgaben für das Zusammentreten
des nächsten Kongresses (Reisekosten für das
Sekretariat, Transportkosten, Kosten für die
technische Einrichtung der Simultanübersetzung
und Herstellungskosten für die Dokumente
während des Kongresses usw.) dürfen den
Höchstbetrag von 539.000 Goldfranken nicht
übersteigen.
3. Über Empfehlung des Vollzugsrates kann
die Aufsichtsbehörde die Überschreitung der in
den §§ 1 und 2 festgesetzten Höchstbeträge
bewilligen, um den Gehaltsstufenerhöhungen,
den Zuschüssen zu den Ruhegenüssen oder den
Zulagen, einschließlich den Postenzulagen, deren
Anwendung von den Vereinten Nationen
auf deren in Genf tätiges Personal beschlossen
wurde, Rechnung zu tragen.
4. Sollten sich die durch §§ 1 und 2 vorgesehenen
Kredite für ein gutes Arbeiten des Ver-
eins als unzulänglich erweisen, so können die
Höchstbeträge nur mit Billigung der Mehrheit
der Mitgliedsländer des Vereins überschritten
werden. Jede Rundfrage hat eine vollständige
Darlegung der Gründe, die ein soldes Verlangen
rechtfertigen, zu enthalten.
5. Die Länder, die dem Verein beitreten oder
als Mitglieder in den Verein aufgenommen
werden, sowie die Länder, die aus dem Verein
ausscheiden, müssen ihren Beitrag für das volle
Kalenderjahr entrichten, in dem ihre Aufnahme
oder ihr Austritt wirksam wird.
6. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
leistet die notwendigen Vorschüsse
und überwacht, daß sich die Kassen-
und Haushaltsführung des Internationalen
Büros innerhalb der Grenzen des vom Kongreß
festgesetzten Betrags hält.
7. Die nach § 6 von der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft geleisteten
Vorschüsse sind von den Schuldnerverwaltungen
in kürzester Frist zu erstatten, spätestens
jedoch vor dem 31. Dezember des Jahres, in
dem die Rechnung übersandt worden ist. Vom
Tage nach Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten
Beträge zugunsten der genannten
Regierung mit 5% jährlich zu verzinsen.
Artikel 123
Beitragsklassen
Die Mitgliedsländer werden entsprechend
Artikel 21, § 4 der Satzung in sieben Klassen
eingeteilt. Sie tragen in folgendem Verhältnis
zu den Ausgaben des Vereins bei
1. Klasse, 25 Einheiten
2. Klasse, 20 Einheiten
3. Klasse, 15 Einheiten
4. Klasse, 10 Einheiten
5. Klasse, 5 Einheiten
6. Klasse, 3 Einheiten
7. Klasse, 1 Einheit
Artikel 124
Bezahlung der Lieferungen des
Internationalen Büros
Lieferungen, die das Internationale Büro an
die Postverwaltungen gegen Entgelt ausführt,
müssen in kürzester Frist bezahlt werden,
spätestens innerhalb von sechs Monaten, vom
ersten Tag des Monats an gerechnet, der auf
den Monat der Absendung der Rechnung durch
das Internationale Büro folgt. Vom Tage nach
Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten Beträge
zugunsten der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, die sie bevorschußt
hat, mit 5% jährlich zu verzinsen.
Kapitel V
Schiedsgerichtibarkeit
Artikel 125
Schiedsrichterliches Verfahren
1. Bei Streitfällen, die durch Schiedsspruch
zu schlichten sind, wählt jeder der beteiligten
Postverwaltungen eine Postverwaltung eines
Mitgliedslandes, die an der Streitfrage nicht
unmittelbar beteiligt ist. Bilden mehrere Verwaltungen
eine Streitgenossenschaft, so gelten
sie bei Anwendung dieser Bestimmung als eine
einzige Partei.
2. Falls eine der beteiligten Verwaltungen
der Bestellung eines Schiedsrichters innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nicht nachkommt,
fordert das Internationale Büro auf
Verlangen die säumige Verwaltung auf, einen
Schiedsrichter zu bezeichnen, oder bestellt ihn
von Amts wegen selbst.
3. Die Streitteile können sich auf die Bestellung
eines einziges Schiedsrichters einigen;
dieser kann auch das Internationale Büro sein.
4. Die Entscheidung der Schiedsrichter erfolgt
mit Stimmenmehrheit.
5. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter
zur Entscheidung des Streitfalls eine
andere an der Streitfrage ebenfalls unbeteiligte
Postverwaltung. Kommt über diese Wähl keine
Einigung zustande, so wird diese Verwaltung
von Internationalen Büro aus dem Kreise derjenigen
Verwaltungen bestimmt, die von den
Schiedsrichtern noch nicht vorgeschlagen worden
sind.
6. Handelt es sich um einen Streitfall, der
ein Abkommen betrifft, so dürfen als Schiedsrichter
nur solche Verwaltungen bestellt werden,
die an diesem Abkommen teilnehmen.
Kapitel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 126
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zur Allgemeinen
Verfahrensordnung
Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge
zur Allgemeinen Verfahrensordnung bedürfen,
um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung
der Mehrheit der beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer. Zwei Drittel der Mitgliedsländer
des Vereins müssen zum Zeitpunkt der
Abstimmung anwesend sein.
Artikel 127
Vorschläge zu den Übereinkommen
mit der Organisation der
Vereintes Nationen
Die Annahmebedingungen des Artikels 126
gelten in gleicher Weise für Vorschläge zur
Änderung der zwischen dem Weltpostverein
und der Organisation der Vereinten Nationen
abgeschlossenen Übereinkommen, soweit diese
Übereinkommen nicht selbst die Änderungsbedingungen
für die in ihnen enthaltenen Bestimmungen
vorsehen.
Artikel 128
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Allgemeinen Verfahrensordnung
Diese Allgemeine Verfahrensordnung tritt
am 1. Juli 1971 in Kraft und gilt bis zum
Inkrafttreten der Urkunden des nächsten
Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der Mitgliedsländer diese
Allgemeine Verfahrensordnung in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein seinen
Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Schlußprotokoll zur Allgemeinen
Verfahrensordnung
des Weltpostvereins
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der am
heutigen Tage beschlossenen Allgemeinen Verfahrensordnung
des Weltpostvereins haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes
vereinbart
Artikel I
Vollzugsrat und Konsultativrat
für Poststudien
Die Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung
zur Organisation und Arbeitsweise
des Vollzugsrates und des Konsultativrates
für Poststudien gelten bereits vor dem
Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung.
Artikel II
Ausgaben des Vereins
1. Abweichend von Artikel 128 dürfen die
Jahresausgaben (ordentliche und außerordentliche)
für die Tätigkeiten der Organe des Vereins
im Jahr 1970 5,460.000 Goldfranken nicht
überschreiten; in dieser Summe ist auch der
Höchstbetrag von 560.000 Goldfranken für
die einmaligen Ausgaben für das neue Gebäude
des Internationalen Büros inbegriffen.
2. Abweichend von Artikel 128 gilt der im,
Artikel 122 für das Jahr 1971 vorgesehene
Höchstbetrag der Jahresausgaben für die Tätigkeiten
der Organe des Vereins ab 1. Jänner
1971.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,
das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,
als ob diese Bestimmungen Bestandteil der
Allgemeinen Verfahrensordnung selbst wären}
sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des
Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,
verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird
jeder Vertragspartei von der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,
übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 25 bis 28)
Weltpostvertrag
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 3 der Satzung des
Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich des Artikels 25, § 3
der Satzung in diesem Vertrag die für den
internationalen Postdienst anwendbaren allgemeinen
Regeln und die Bestimmungen, die
die Briefpostdienste betreffen, beschlossen.
Erster Teil
Gemeinsame Regeln für den
internationalen Postdienst
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Freiheit des Durchganges
1. Die Freiheit des Durchganges, deren
Grundsatz im Artikel 1 der Satzung ausgesprochen
ist, verpflichtet jede Postverwaltung,
die ihr von einer anderen Verwaltung übergebenen
Kartenschlüsse und Briefsendungen
des offenen Durchganges stets auf den schnellsten
Wegen weiterzuleiten, die sie für ihre
eigenen Sendungen benutzt. Diese Verpflichtung
gilt auch für Flugpostbriefsendungen,
gleichviel ob die vermittelnden Postverwaltungen
an ihrer Weiterleitung beteiligt sind oder
nicht.
2. Die Mitgliedsländer, die am Austausch
von Briefen mit leichtverderblichen biologischen
Gegenständen oder radioaktiven Stoffen
nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser
Sendungen im offenen Durchgang durch
ihr Gebiet ablehnen. Das gleiche gilt für die
im Artikel 29, § 5 genannten Sendungen.
3. Dis Mitgliedsländer, die den Wertbrief-
und Wertschachteldienst nicht ausführen oder
die für die Beförderung durch ihre Schiffahrts-
oder Luftfahrtunternehmen keine Haftung
nach der Wertangabe übernehmen, können
trotzdem den Durchgang derartiger Sendungen
durch ihr Gebiet in Kartenschlüssen oder die
Beförderung mit ihren Schiffahrts- oder Luftfahrtunternehmen
nicht verweigern; die Haftung
dieser Länder ist aber auf die für
Einschreibsendungen vorgesehene Haftung
begrenzt.
4. Die Freiheit des Durchganges für die auf
dem Land- und Seeweg zu befördernden Post-
pakete bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt,
die an diesem Dienst teilnehmen.
5. Die Freiheit des Durchganges für Flugpostpakete
ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
Jedoch können Vereinsländer, die
nicht Vertragsteile des Postpaketabkommens
sind, nicht verpflichtet werden, sich an der Beförderung
von Flugpostpaketen auf dem Erdweg
zu beteiligen.
6. Die Mitgliedsländer, die dem Postpaketabkommen
beigetreten sind, aber den Wertpaketdienst
nicht ausführen oder die für die
Beförderung durch ihre Schiffahrts- oder
Luftfahrtunternehmen keine Haftung nach
der Wertangabe übernehmen, können trotzdem
den Durchgang derartiger Pakete in Kartenschlüssen
durch ihr Gebiet oder die Beförderung
durch ihre Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen
nicht verweigern; die Haftung
dieser Länder ist aber auf die für Pakete des
gleichen Gewichts ohne Wertangabe vorgesehene
Haftung begrenzt.
Artikel 2
Nichtbeachtung der Freiheit
des Durchganges
Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen
des Artikels 1 der Satzung und des Artikels 1
des Vertrages nicht beachtet, haben die Postverwaltungen
der anderen Mitgliedsländer das
Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen.
Sie müssen diese Maßnahmen vorher
den beteiligten Verwaltungen telegraphisch
zur Kenntnis bringen und diese Tatsache dem
Internationalen Büro mitteilen.
Artikel 3
Vorübergehende Einstellung
des Dienstes
Sieht sich eine Postverwaltung durch außergewöhnliche
Umstände gezwungen, die Ausführung
von Diensten zeitweilig ganz oder
teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet,
den beteiligten Verwaltungen hievon unverzüglich,
erforderlichenfalls telegraphisch,
Kenntnis zu geben.
Artikel 4
Verfügungsrecht über Postsendungen
Über jede Sendung verfügt der Absender so
lange, wie sie dem Empfangsberechtigten nicht
ausgefolgt worden ist, es sei denn, daß die betreffende
Sendung in Anwendung der Rechtsvorschriften
des Bestimmungslandes beschlagnahmt
worden ist.
Artikel 5
Gebühren
1. Die Gebühren für die verschiedenen internationalen
Postdienste sind im Vertrag und in
den Abkommen festgesetzt.
2. Es ist verboten, andere als die im Vertrag
und in den Abkommen vorgesehenen
Postgebühren einzuheben.
Artikel 6
Gegenwerte
Die Gebühren werden in jedem Mitgliedsland
nach einem Gegenwert festgesetzt, der
dem Wert des Goldfranken in der Währung
dieses Landes möglichst genau entspricht.
Artikel 7
Postmarken
Nur die Postverwaltungen geben die zur
Freimachung bestimmten Postmarken heraus.
Artikel 8
Formblätter
1. Soweit die beteiligten Verwaltungen
untereinander nichts anderes vereinbart haben,
müssen die Formblätter für den Verkehr
zwischen den Verwaltungen in französischer
Sprache, mit oder ohne Übersetzung unterhalb
der Zeile, abgefaßt sein.
2. Die Formblätter für Postbenützer müssen
unterhalb der Zeilen eine Übersetzung in
französischer Sprache enthalten, wenn sie
nicht in dieser Sprache gedruckt sind.
3. Wortlaut, Farbe und Größe der Formblätter
nach den §§ 1 und 2 müssen den in
den Vollzugsordnungen des Vertrags und der
Abkommen enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Artikel 9
Pos tau s weiskarten
1. Jede Verwaltung kann auf Antrag Postausweiskarten
ausstellen, die in allen Mitgliedsländern,
die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich
bekanntgegeben haben, als vollgültige
Ausweise im Verkehr mit Postdienststellen
angesehen werden.
2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte
ausstellt, kann hiefür eine Gebühr erheben,
die 2 Franken nicht übersteigen darf.
3. Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortung
befreit, wenn festgestellt wird,
daß die Aushändigung einer Postsendung oder
die Auszahlung eines Betrages gegen Vorlage
einer ordnungsgemäßen Ausweiskarte erfolgt
ist. Sie sind auch nicht für die Folgen verantwortlich,
die der Verlust, die Unterschlagung
oder die betrügerische Verwendung einer ordnungsgemäßen
Ausweiskarte nach sich ziehen
kann.
4. Die Karte ist für einen Zeitraum von
fünf Jahren, vom Tage der Ausstellung an
gerechnet, gültig. Jedoch wird die Karte ungültig,
wenn sich das Äußere des Inhabers so
geändert hat, daß sein Lichtbild oder seine
Personenbeschreibung nicht mehr zutrifft.
Artikel 10
Abrechnung
Im Verhältnis zwischen den Postverwaltungen
kann der Ausgleich der internationalen
Rechnungen aus dem Postverkehr als laufendes
Geschäft betrachtet und in Übereinstimmung
mit den laufenden internationalen Verpflichtungen
der beteiligten Mitgliedsländer
vorgenommen werden, wenn einschlägige Abkommen
bestehen. Fehlen derartige Abkommen,
so werden die Rechnungen nach den
Bestimmungen der Vollzugsordnung ausgeglichen.
Artikel 11
Verpflichtung zu strafrechtlichen
Maßnahmen
Die Regierungen der Mitgliedsländer verpflichten
sich, die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften
vorzuschlagen, tun
a) die Fälschung von Postmarken (auch
solcher, die bereits aus dem Verkehr gezogen
worden sind), ferner von internationalen
Antwortscheinen und Postausweiskarten
zu bestrafen;
b) die Verwendung oder Verbreitung
1. gefälschter (auch aus dem Verkehr
gezogener) oder bereits benutzter
Postmarken sowie gefälschter oder
bereits benutzter Abdrucke von Freistempelmaschinen
oder der Druckpresse,
2. gefälschter internationaler Antwortscheine,
3. gefälschter Postausweiskarten
zu bestrafen;
c) die betrügerische Verwendung von ordnungsmäßigen
Postausweiskarten zu bestrafen;
d) alle betrügerischen- Handlungen zur
Herstellung und Verbreitung der im
Postverkehr verwendeten Klebezettel
und Stempel zu verbieten, und zu verhindern,
die gefälscht oder derart nachgemacht
sind, daß sie mit den von der
Postverwaltung eines Mitgliedslandes
ausgegebenen Klebezetteln und Stempeln
verwechselt werden können;
e) das Einlegen; von Opium, Morphium,
Kokain oder anderen Rauschgiften sowie
von explodier- oder leicht entzündbaren.
Stoffen in Postsendungen zu verhindern
und gegebenenfalls zu bestrafen, sofern
deren Versendung durch den Vertrag
und die Abkommen nicht ausdrücklich
zugelassen ist.
Kapitel II
Postgebührenfreiheit
Artikel 12
Postgebührenfreiheit
Die Falle der Postgebührenfreiheit sind ausdrücklich
im Vertrag und in den Abkommen
vorgesehen.
Artikel 13
Postgebührenfreiheit für postdienstliche
Briefsendungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
56, § 4 sind von allen Postgebühren,
postdienstliche Briefsendungen befreit, die von
den Postverwaltungen abgesandt oder die ausgetauscht
werden zwischen
a) Postverwaltungen und Organen des
Weltpostvereins,
b) Postverwaltungen und Engeren Vereinen,
c) Organen des Weltpostvereins und Engeren
Vereinen,
d) Organen des Weltpostvereins,
e) Engeren Vereinen,
f) Postämtern der Mitgliedsländer,
g) Postämtern, und Postverwaltungen.
Artikel 14
Postgebührenfreiheit für
Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertensendungen
1. Unter Vorbehalt von Artikel 56, § 2
sind Briefsendungen, Wertbriefe und Wert-
schachteln, Postpakete und Sendungen der
Postzahlungsdienste, die entweder unmittelbar
oder durch Vermittlung der Auskunftsstellen
nach Artikel 122 der Genfer Konvention über
die Behandlung von Kriegsgefangenen vom
12. August 1949 und der Zentralauskunftsstelle
nach Artikel 123 derselben Konvention
an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von
diesen versandt werden, von allen Gebühren
befreit. Die in einem neutralen Land aufgenommenen
und internierten Kriegsteilnehmer
werden den eigentlichen Kriegsgefangenen bei
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
gleichgestellt.
2. § 1 gilt auch für Briefsendungen, Wertbriefe
und Wertschachteln, Postpakete und
Sendungen der Postzahlungsdienste, die aus
anderen Ländern an Zivilinternierte im Sinne
der Genfer Konvention über den Schutz von
Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August
1949 gerichtet sind oder von diesen versandt
werden, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung
der Auskunftsstellen nach Artikel
136 und der Zentralauskunftsstelle nach
Artikel 140 derselben Konvention.
3. Die vorerwähnten nationalen Auskunftsstellen
und Zentralauskunftsstellen genießen
ebenfalls Gebührenfreiheit für Briefsendungen,
Wertbriefe und Wertschachteln, Postpakete
und Sendungen der Postzahlungsdienste, die sie
entweder unmittelbar oder als Vermittler
unter den in den §§ 1 und 2 vorgesehenen
Bedingungen versenden oder empfangen,
wenn die Sendungen die in den genannten
Paragraphen erwähnten Personen betreffen.
4. Pakete sind bis zum Gewicht von 5 kg
gebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze
wird auf 10kg erhöht für Sendungen, deren
Inhalt unteilbar ist, und für solche, die an ein
Lager oder dessen Vertrauensleute zur Verteilung
an die Gefangenen gerichtet sind.
Artikel 15
Postgebührenfreiheit für
Blindensendungen
Unter Vorbehalt von Artikel 56, § 2 unterliegen
Blindensendungen weder der Freimachungsgebühr
noch den Sondergebühren für
Einschreiben, Rückschein, Eilzustellung, Nachforschung
und Nachnahme.
Zweiter Teil
Bestimmungen über die
Briefpost
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 16
Briefsendungen
Die Bezeichnung umfaßt Briefe, Postkarten,
Drucksachen, Blindensendungen und Päckchen.
Artikel 17
Gebühren und allgemeine Bedingungen
1. Die Gebühren für die Beförderung von
Briefsendungen innerhalb des gesamten Bereichs
des Weltpostvereins sowie die Grenzen
für Gewicht und Maße werden nach den Angaben
der nachstehenden Übersicht festgesetzt.
Abgesehen von den in Artikel 19, § 3 vorgesehenen
Ausnahmen gelten diese Gebühren
auch für die Zustellung, sofern der Zustelldienst
in den Bestimmungsländern besteht.
2. Im Rahmen der Bestimmungen des § 1
und unter dem Vorbehalt des Artikels 122 der
Ausführungsvorschrift sind als Standardsendungen
Sendungen in rechteckiger Form anzusehen,
deren Länge mindestens der Breite
mal √2 (etwa 1,4) entspricht und die folgende
Bedingungen erfüllen
a) Sendungen unter Umschlag
Mindestmaße: wie in § 1 angegeben;
Höchstmaße: 120 X 235 mm mit einer
Toleranz von 2 mm;
Höchstgewicht: 20 g;
größte Stärke: 5 mm;
außerdem muß die Anschrift auf der
Seite des Umschlages angebracht sein, die
keine Verschlußklappe aufweist;
b) Sendungen in Kartenform
Maße und Stärke wie bei Postkarten;
e) alle Sendungen
auf der Anschriftseite muß ein rechteckiges
Feld von 40 mm (—2 mm)
Höhe, ausgehend vom oberen Rand, und
von 74 mm Länge, ausgehend vom rechten
Rand, für die Freimachung und für
die Stempelabdrucke freibleiben. Innerhalb
dieses Feldes sind Postmarken und
Freistempelabdrucke in der rechten oberen
Ecke anzubringen.
Als Standardsendungen gelten nicht
— Sendungen, die die vorstehenden Bedingungen
nicht erfüllen, selbst wenn sie mit einer
Anschriftfahne nach den Bestimmungen des
§ 1, Spalte 5, dritter Absatz der Übersicht
versehen sind;
— gefaltete Karten.
3. Die Aufgabeverwaltung kann für Briefe
und Drucksachen unter Umschlag der ersten
Gewichtsstufe, die keine Standardsendungen
sind, sowie für Briefe in Kartenform, welche
die in § 2, erster Absatz, Buchstabe b) angegebenen
Bedingungen nicht erfüllen, eine Gebühr
vorsehen, die den Gebührensatz für
Sendungen der zweiten Gewichtsstufe nicht
übersteigen darf.
4. Die in § 1 festgesetzten Grenzen für Gewicht
und Maße gelten nicht für die in Artikel
13 erwähnten postdienstlichen Briefsendungen.
Drucksachen, die in einen oder in
mehrere besondere Beutel eingelegt werden
und die an denselben Empfänger in demselben
Bestimmungsort gerichtet sind, unterliegen
nicht den für diese Sendungsart nach § 1 vorgesehenen
Gewichtsbeschränkungen.
5. Die für Drucksachen, die in besonderen
Beuteln an denselben Empfänger in demselben
Bestimmungsort gerichtet sind, zu entrichtende
Gebühr wird nach dem Gesamtgewicht des
Beutels in Gewichtsstufen zu je 1 Kilogramm
errechnet. Es bleibt jeder Verwaltung vorbehalten,
für Drucksachen, die in besonderen
Beuteln versandt werden, eine Gebührenermäßigung
bis zu 10% einzuräumen.
6. Leicht verderbliche biologische Gegenstände,
deren Beschaffenheit und Verpackung
den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
entsprechen, unterliegen der Briefgebühr und
werden auf dem schnellsten Wege, normalerweise
bei Entrichtung der entsprechenden Flugpostzuschläge
auf dem Luftweg, befördert. Sie
dürfen nur zwischen amtlich anerkannten
Laboratorien ausgetauscht werden. Dieser Austausch
ist überdies auf den Verkehr zwischen
den Mitgliedsländern beschränkt, deren Postverwaltungen
sich einverstanden erklärt haben,
solche Sendungen entweder in beiden oder nur
in einer Verkehrsrichtung anzunehmen.
7. Radioaktive Stoffe, deren Beschaffenheit
und Verpackung den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
entsprechen, unterliegen der
Briefgebühr und werden auf dem schnellsten
Wege, normalerweise bei Entrichtung der entsprechenden
Flugpostzuschläge auf dem Luftweg,
befördert. Sie dürfen nur von den dazu
autorisierten Absendern aufgegeben werden.
Dieser Austausch ist überdies auf den Verkehr
zwischen den Mitgliedsländern beschränkt,
deren Postverwaltungen sich einverstanden
erklärt haben, solche Sendungen entweder in
beiden oder nur in einer Verkehrsrichtung anzunehmen.
8. Jede Verwaltung kann für die in ihrem
Land erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften
die Drucksachengebühr bis zu 50% ermäßigen.
Sie kann jedoch diese Ermäßigung auf Zeitungen
und Zeitschriften beschränken, die die
nach den Inlandsbestimmungen für die Versendung
zur Zeitungsgebühr geforderten Voraussetzungen
erfüllen. Ausgenommen von der
Ermäßigung sind geschäftliche Drucksachen
wie Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne
Rücksicht auf die Regelmäßigkeit ihres Erscheinens;
das gilt auch für gedruckte Werbungen
auf Blättern, die Zeitungen und Zeitschriften
beigefügt sind.
9. Die Verwaltungen können die gleiche
Ermäßigung auch für Bücher und Broschüren,
Musiknoten und Landkarten zugestehen, die,
abgesehen von dem Aufdruck auf dem Umschlag
und den Schutzblättern dieser Sendungen,
keinerlei Anzeigen oder Werbungen enthalten.
10. Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder
auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Platin,
Gold oder Silber in verarbeitetem oder nicht
verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Juwelen
und andere kostbare Gegenstände dürfen nur
in verschlossenen Einschreibbriefen versandt
werden.
11. Die Verwaltungen der Aufgabe- und
Bestimmungsländer können Briefe mit Schriftstücken,
die den Charakter einer aktuellen und
persönlichen Mitteilung haben und die zwischen
anderen Personen als dem Absender und
dem Empfänger oder den bei ihnen wohnenden
Personen ausgetauscht werden, nach ihren
Rechtsvorschriften behandeln.
12. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Ausnahmen gilt für
Drucksachen, Blindensendungen und Päckchen
folgendes
a) sie müssen so beschaffen sein, daß sie
leicht geprüft werden können;
b) sie dürfen weder Vermerke tragen noch
Schriftstücke enthalten, die den Charakter
einer aktuellen und persönlichen
Mitteilung haben;
c) sie dürfen keine entwerteten oder nichtentwerteten
Postmarken noch Formblätter
mit eingedruckten Postmarken
und keine anderen Papiere mit Werteigenschaft
enthalten.
13. Gegenstände, die verschiedenen Gebühren
unterliegen, können zu einer Sendung zusammengefaßt
werden. In diesem Fall wird die
Gebühr nach dem Gesamtgewicht der Sendung
und dem Gebührensatz der Sendungsart mit
den höchsten Gebühren berechnet.
14. Sendungen, die den Bedingungen dieses
Artikels und der betreffenden Artikel der
Ausführungsvorschrift nicht entsprechen, werden
vorbehaltlich der im Vertrag und seiner
Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen
nicht befördert. Die zu Unrecht zugelassenen
Sendungen sind an die Aufgabeverwaltung
zurückzusenden. Die Bestimmungsverwaltung
kann sie jedoch den Empfängern
aushändigen lassen. In diesem Fall belegt sie
die Sendungen mit den Gebühren für die
Sendungsart, der die Sendungen nach Inhalt,
Gewicht oder Größe angehören. Für Sendungen,
deren Gewicht die in § 1 festgesetzten
Grenzen übersteigt, kann die Gebühr nach
dem wirklichen Gewicht berechnet werden.
Artikel 18
Besondere Gebühren
Die im Vertrag vorgesehenen und zusätzlich
zu den in Artikel 17 erwähnten Freimachungsgebühren
erhobenen Gebühren werden „besondere
Gebühren" genannt. Ihre Höhe richtet
sich nach den Angaben in nachstehender
Tabelle
Artikel 19
Spätlingsgebühr; Postlagergebühr;
Abgabegebühr für
Päckchen
1. Die Verwaltungen dürfen vom Absender
für Sendungen, die außerhalb der Amtsstunden
aufgegeben werden, nach ihren Rechtsvorschriften
eine zusätzliche Gebühr einheben.
2. Postlagernde Sendungen können von den
Verwaltungen der Bestimmungsländer mit der
besonderen Gebühr belegt werden, die ihre
Rechtsvorschriften gegebenenfalls für gleichartige
Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.
3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer
dürfen für jedes an den Empfänger abgegebene
Päckchen über 500 Gramm die nach Artikel 18,
lit. c) vorgesehene Gebühr einheben.
Artikel 20
Lagergebühr
Für Drucksachen und Päckchen über
500 Gramm, die vom Empfänger innerhalb der
Frist, in der sie für ihn ohne Kosten bereitliegen,
nicht abgeholt werden, darf die Bestimmungsverwaltung
eine Lagergebühr ihres
Inlandsdienstes einheben.
Artikel 21
Freimachung
1. Alle in Artikel 16 bezeichneten Sendungen,
mit Ausnahme der in den Artikeln 13 bis
15 angeführten, müssen grundsätzlich vom
Absender vollständig freigemacht werden.
2. Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen
außer Briefen und Postkarten werden
nicht befördert.
3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte
Briefe oder Postkarten in großer Zahl aufgegeben
werden, kann die Verwaltung des Aufgabelandes
sie dem Absender zurückgeben.
Artikel 22
Arten der Freimachung
1. Zur Freimachung dienen die im Aufgabeland
gültigen Briefmarken, die auf die Sendungen
aufgedruckt oder aufgeklebt sein können,
ferner die Stempelabdrucke der amtlich zugelassenen
und unter unmittelbarer Aufsicht der
Postverwaltung arbeitenden Freistempelmaschinen
oder auch mit der Druckpresse oder in
einem anderen Drude- oder Stempelverfahren
herstellten Aufdrucke, wenn die Vorschriften
der Aufgabeverwaltung eine solche Art der
Freimachung zulassen.
2. Drucksachen, die in einen besonderen Beutel
eingelegt und an denselben Empfänger in
demselben Bestimmungsort gerichtet sind, werden
nach einem in § 1 vorgesehenen Verfahren
freigemacht; die Freimachung ist auf der äußeren
Beutelfahne anzubringen.
3. Als gültig freigemacht werden angesehen
Sendungen, die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
ordnungsgemäß freigemacht
waren und für die die Ergänzungsgebühr vor
ihrer Nachsendung entrichtet worden ist,
sowie Zeitungen oder Zeitungs- und Zeitschriftenpakete,
deren Anschrift den Vermerk
„Abonnement-poste" oder „Abonnement direct"
trägt und die auf Grund des Postzeitungsabkommens
versandt werden. Nach dem
Vermerk „Abonnement-poste" oder „Abonnement
direct" ist die Angabe „taxe perçue"
(T. P.) oder „Port payé" (P. P.) zu setzen.
Artikel 23
Freimachung von Briefsendungen
an Bord von Schiffen
1. Sendungen, die an Bord eines Schiffes
während des Aufenthaltes am Anfangs- oder
Endpunkt der Fahrt oder in einem der
Anlaufhäfen aufgegeben werden, müssen mit
Postmarken und nach den Gebührensätzen des
Landes freigemacht werden, in dessen Gewässern
sich das Schiff befindet.
2. Wenn nichts anderes zwischen den beteiligten
Verwaltungen vereinbart ist, können
Sendungen, die an Bord eines Schiffes auf
hoher See aufgegeben werden, mit Postmarken
und nach den Gebührensätzen des Landes
freigemacht werden, dem dieses Schiff angehört
oder dem es untersteht.
Artikel 24
Gebühr für nicht oder
ungenügend freigemachte
Briefsendungen
1. Für nicht oder ungenügend freigemachte
Briefe und Postkarten hat der Empfänger, im
Falle der Unzustellbarkeit der Absender, vorbehaltlich
der Ausnahme nach Artikel 37, § 3
für Einschreibsendungen und nach Artikel 138,
§§ 3, 4 und 5 der Ausführungsvorschrift für
bestimmte nachgesandte Sendungsarten die nach
Artikel 18, lit. e) vorgesehene Gebühr zu entrichten.
2. In gleicher Weise können in den vorerwähnten
Fällen auch die anderen Briefsendun-
gen behandelt werden, die zu Unrecht nach
dem Bestimmungsland befördert worden sind.
Artikel 25
Internationale Antwortscheine
1. In den Mitgliedsländern werden internationale
Antwortscheine verkauft.
2. Der Verkaufspreis wird von den betreffenden
Verwaltungen festgesetzt; er darf
jedoch nicht weniger als 60 Centimen betragen.
3. Die Antwortscheine werden in jedem Mitgliedsland
gegen eine oder mehrere Postmarken
im Gesamtwert der Gebühr für einen gewöhnlichen,
auf dem Erdweg zu befördernden Auslandsbrief
der ersten Gewichtsstufe umgetauscht.
Wenn es die Bestimmungen des Landes, das den
Umtausch vornimmt, gestatten, können Antwortscheine
auch gegen Postganzsachen umgetauscht
werden. Gegen Vorlage einer genügenden
Anzahl von Antwortscheinen müssen die
Verwaltungen so viel Briefmarken abgeben,
wie zur Freimachung eines nichtbescheinigten
Briefes bis 20 g, der als zuschlagpflichtige Sendung
auf dem Luftweg befördert werden soll,
notwendig sind.
4. Jedes Land kann verlangen, daß der Antwortschein
und die Sendung, zu deren Freimachung
der Antwortschein dienen soll,
gleichzeitig vorgelegt werden.
Artikel 26
Eilsendungen
1. Auf Verlangen der Absender werden
Briefsendungen in den Ländern, deren Verwaltungen
den Eilzustelldienst durchführen,
sogleich nach Eingang dem Empfänger durch
besonderen Boten an der Abgabestelle zugestellt.
2. Diese Eilsendungen unterliegen neben der
gewöhnlichen auch der in Artikel 18, lit. f)
vorgesehenen besonderen Gebühr. Sie ist voll
vorauszuentrichten.
3. Verursacht die Eilzustellung der Verwaltung
des Bestimmungslandes besondere Aufwendungen,
weil die Wohnung des Empfängers
weit abliegt oder weil die Sendung an
Tagen oder zu Zeiten mit eingeschränktem
Dienst einlangt, erfolgt die Zustellung der Sendung
und die allfällige Einhebung einer zusätzlichen
Gebühr nach den entsprechenden Vorschriften
des Inlandsdienstes.
4. Eilsendungen, die nicht in Höhe der
vollen, vorauszuentrichtenden Gebühren frei-
gemacht sind, werden als nichtbescheinigte
Sendungen zugestellt, wenn das Aufgabeamt
sie nicht als Eilsendungen behandelt hat. In
diesem Fall werden sie nach Artikel 24 mit
Gebühren belegt.
5. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung
nur einmal zu versuchen. Ist dieser Versuch
erfolglos, so kann die Sendung als gewöhnliche
Sendung behandelt werden.
6. Wenn es nach den Vorschriften des Bestimmungslandes
zulässig ist, können die Empfänger
beim Abgabeamt beantragen, daß ihnen
nichtbescheinigte und eingeschriebene Sendungen
sogleich nach Eingang als Eilsendungen zugestellt
werden. Die Bestimmungsverwaltung
darf dann bei der Zustellung die in ihrem Inlandsdienst
festgesetzte Gebühr einheben.
Artikel 27
Zurückziehung von Briefsendungen;
Änderung oder Berichtigung
der Anschrift
1. Der Absender kann eine Briefsendung
zurückziehen oder ihre Anschrift ändern lassen,
solange sie
a) dem Empfänger noch nicht ausgefolgt,
b) durch die zuständigen Behörden nicht
wegen Verletzung der Bestimmungen des
Artikels 29 beschlagnahmt oder vernichtet
oder
e) nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes
nicht beschlagnahmt
worden ist.
2. Der Antrag wird brieflich oder telegraphisch
auf Kosten des Absenders übermittelt,
der für jeden Antrag die in Artikel 18, lit. g)
vorgesehene besondere Gebühr zu entrichten
hat. Soll der Antrag auf dem Luftweg oder
telegraphisch übermittelt werden, hat der Absender
außerdem den entsprechenden Flugzuschlag
oder die Telegrammgebühr zu entrichten.
3. Wenn es die Rechtsvorschriften gestatten,
muß jede Verwaltung Anträge auf Zurückziehung
von Briefsendungen oder Änderung der
Anschrift entgegennehmen, die sich auf Briefsendungen
beziehen, die im Bereich anderer
Verwaltungen aufgegeben wurden.
4. Wenn der Absender verlangt, auf dem
Luftweg oder telegraphisch darüber unterrichtet
zu werden, was das Bestimmungsamt
auf seinen Antrag auf Zurückziehung oder
Änderung der Anschrift veranlaßt hat, so muß
er hiefür den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr
entrichten.
5. Für jeden Antrag auf Zurückziehung oder
Änderung der Anschrift, der mehrere vom sei-
nen Absender gleichzeitig beim selben Postamt
an die Anschrift desselben Empfängers
aufgegebene Sendungen betrifft, werden die
Gebühren und Zuschläge nach § 2 nur einmal
eingehoben.
6. Eine bloße Berichtigung der Anschrift
(ohne Änderung des Namens oder der Angaben
über die Eigenschaft des Empfängers)
kann der Absender unmittelbar beim Bestimmmungsamt
beantragen, d. h. formlos und ohne
Zahlung der Gebühren nach § 2.
7. Wenn sich der Absender verpflichtet, den
entsprechenden Flugzuschlag zu zahlen, wird
auf Grund eines Antrags auf Zurückziehung
von Briefsendungen oder Änderung der Anschrift
die Zurückleitung einer Sendung an
den Aufgabeort oder die Weiterleitung einer
Sendung nach dem neuen Bestimmungsort
auf dem Luftweg vorgenommen.
Artikel 28
Nachsendung; unzustellbare
Sendungen
1. Bei Änderung des Aufenthaltsortes des
Empfängers werden ihm Briefsendungen unverzüglich
nach den im Inlandsdienst vorgeschriebenen
Bedingungen nachgesandt, sofern
es der Absender nicht durch einen Vermerk
auf der Anschriftseite in einer im Bestimmungsland
bekannten Sprache ausgeschlossen
hat. Die Nachsendung von Land zu Land erfolgt
jedoch nur, wenn die Sendungen den
Bedingungen für die neue Beförderung entsprechen.
Erfolgt die Nach- oder Rücksendung
auf dem Luftweg, gelten die Artikel 63, §§ 2
bis 4 des Weltpostvertrags und 178 der Ausführungsvorschrift
entsprechend.
2. Es ist jeder Verwaltung freigestellt, eine
Frist für die Nachsendung festzulegen, die der
für den Inlandsdienst gültigen Frist entspricht.
3. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst
für den Antrag auf Nachsendung eine Gebühr
einheben, können diese Gebühr auch im internationalen
Postdienst einheben.
4. Unzustellbare Sendungen sind unverzüglich
nach dem Aufgabeland zurückzusenden.
5. Die Aufbewahrungsfrist für Sendungen,
die zur Verfügung des Empfängers bereitgehalten
werden, oder für postlagernde Sendungen
richtet sich nach den Vorschriften des Bestimmungslandes.
Sie darf jedoch grundsätzlich
einen Monat nicht überschreiten, kann
aber in besonderen Fällen von der Bestimmungsverwaltung
auf höchstens zwei Monate
verlängert werden. Die Rücksendung nach
dem Aufgabeland muß innerhalb einer kürze-
ren Frist erfolgen, wenn es der Absender
durch einen Vermerk auf der Anschriftseite
in einer im Bestimmungsland bekannten
Sprache verlangt hat.
6. Postkarten ohne Absenderangabe werden
nicht zurückgesandt. Die Rücksendung unzustellbarer
Drucksachen an den Aufgabeort ist
nicht obligatorisch, ausgenommen in solchen
Fällen, bei denen der Absender durch einen
Vermerk auf der Sendung in einer im Bestimmungsland
bekannten Sprache die Rücksendung
verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen
und Bücher müssen stets zurückgesandt
werden.
7. Für die Nachsendung von Briefsendungen
von Land zu Land oder die Rücksendung in
das Aufgabeland wird vorbehaltlich der in der
Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen
keine Nachgebühr eingehoben.
8. Briefsendungen, die nachgesandt oder als
unzustellbare Sendungen an den Aufgabeort
zurückgesandt worden sind, werden den Empfängern
oder Absendern gegen Zahlung der
Gebühren ausgehändigt, mit denen sie bei der
Aufgabe, bei der Abgabe oder unterwegs infolge
Nachsendung über die ursprüngliche Beförderungsstrecke
hinaus belastet worden sind.
Zollabgaben und andere vom Bestimmungsland
nicht niedergeschlagene besondere Kosten
hat der Empfänger oder Absender ebenfalls
zu erstatten.
9. Die Gebühr für postlagernde Sendungen,
die Verzollungspostgebühr, die Lagergebühr,
die Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr
für Eilsendungen und die Abgabegebühr für
Päckchen werden bei Nachsendung nach einem
anderen Land oder bei Unzustellbarkeit gestrichen.
Artikel 29
Verbote
1. Das Einlegen der nachstehend bezeichneten
Gegenstände in Brief Sendungen ist verboten
a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung eine Gefahr
für die Postbediensteten darstellen,
die Briefsendungen oder Einrichtungen
der Post beschmutzen oder beschädigen
können. Zum Verschließen der Sendung
dienende Metallklammern sollen
keine scharfen Schneiden aufweisen; sie
dürfen auch die postbetriebliche Behandlung
nicht stören;
b) zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich
der in Artikel 30 vorgesehenen Ausnahmen);
c) Opium, Morphium, Kokain und andere
Rauschgifte;
d) lebene Tiere mit Ausnahme von
1. Bienen, Blutegeln und Seidenraupen;
2. Schmarotzern und Vertilgern schädlicher
Insekten, die dazu bestimmt
sind, diese Insekten in Grenzen zu
halten, und die zwischen amtlich anerkannten
Instituten ausgetauscht
werden;
e) explodierbare, leicht entzündbare oder
andere gefährliche Stoffe; jedoch fallen
die in Artikel 17, §§ 6 und 7 genannten
leicht verderblichen biologischen Gegenstände
und radioaktiven Stoffe nicht
unter dieses Verbot;
f) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;
g) Gegenstände, deren Einfuhr oder deren
Umlauf im Bestimmungsland verboten
sind.
2. Sendungen, die die in § 1 genannten Gegenstände
enthalten und zu Unrecht zur Versendung
zugelassen worden sind, werden nach
den Rechtsvorschriften des Landes behandelt,
dessen Verwaltung ihr Vorhandensein feststellt.
3. Sendungen, die Gegenstände nach § 1
lit. c), e) und f) enthalten, werden jedoch
keinesfalls zum Bestimmungsort geleitet, den
Empfängern ausgefolgt oder an den Aufgabeort
zurückgesandt. Die Verwaltung des
Bestimmungslandes kann den Teil des Inhalts,
der nicht unter das Verbot fällt, dem Empfänger
ausfolgen.
4. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung
angenommen worden sind, weder
an den Aufgabeort zurückgesandt noch den
Empfängern ausgefolgt werden, muß die Aufgabeverwaltung
über die weitere Behandlung
dieser Sendungen genau unterrichtet werden.
5. Außerdem behält jedes Mitgliedsland das
Recht, die Beförderung von Briefsendungen
im offenen Durchgang mit Ausnahme von
Briefen und Postkarten auf seinem Gebiet auszuschließen,
wenn sie nicht den gesetzlichen
Bestimmungen über ihre Veröffentlichung
oder Verbreitung in diesem Land genügen.
Diese Sendungen müssen an die Aufgabeverwaltung
zurückgesandt werden.
Artikel 30
Zollpflichtige Gegenstände
1. Zollpflichtige Drucksachen und Päckchen
sind zugelassen.
2. Das gilt auch für Briefe mit zollpflichtigem
Inhalt, wenn das Bestimmungsland sich
damit einverstanden erklärt. Jede Verwaltung
kann jedoch die Zulassung von zollpflichtigen
Gegenständen auf Einschreibbriefe beschränken.
3. Sendungen mit Serum, Impfstoffen sowie
Sendungen mit dringend benötigten, schwer
zu beschaffenden Medikamenten sind in jedem
Fall zugelassen.
Artikel 31
Zollabfertigung
Die Postverwaltung des Aufgabe- und des
Bestimmungslandes kann nach ihren Rechtsvorschriften
die in Artikel 30 angeführten
Sendungen der Zollabfertigung unterwerfen
und sie von Amts wegen öffnen.
Artikel 32
Verzollungspostgebühr
Die im Aufgabe- oder Bestimmungsland der
Zollabfertigung unterliegenden Sendungen
können seitens der Post entweder für die Zollgestellung
und Verzollung oder für die Zollgestellung
allein mit der in Artikel 18, lit. i)
vorgesehenen besonderen Gebühr belegt werden.
Artikel 33
Zoll- und andere Abgaben
Die Postverwaltungen können von den
Absendern oder Empfängern der Sendungen
Zoll- und alle anderen gegebenenfalls anfallenden
Abgaben einheben.
Artikel 34
Freizettelsendungen
1. Im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern,
deren Postverwaltungen sich damit einverstanden
erklärt haben, können die Absender
durch vorherige Erklärung beim Aufgabeamt
sämtliche Gebühren und Abgaben
übernehmen, mit denen die Sendungen bei der
Ausfolgung belastet sind. Solange eine Sendung
dem Empfänger noch nicht ausgefolgt
worden ist, kann der Absender auch nach der
Aufgabe gegen Zahlung der in Artikel 18,
lit. j), 2., vorgesehenen besonderen Gebühr gebühren-
und abgabenfreie Ausfolgung der
Sendung beantragen. Soll der Antrag auf dem
Luftweg oder telegraphisch übermittelt werden,
so hat der Absender außerdem den Flugzuschlag
oder die Telegrammgebühr zu entrichten.
2. In den Fällen nach § 1 haben die Absender
sich zur Zahlung der von dem Bestimmungsamt
geforderten Beträge zu verpflichten
und auf Verlangen ausreichende Sicherstellungsbeträge
zu leisten.
3. Die Bestimmungsverwaltung darf die in
Artikel 18, lit. j), 1., vorgesehene Freizettelgebühr
je Sendung einheben. Diese Gebühr ist
von der in Artikel 32 vorgesehenen Verzollungspostgebühr
unabhängig.
4. Jede Verwaltung kann den Freizetteldienst
auf Einschreibsendungen beschränken.
Artikel 35
Niederschlagung von Zoll- und
anderen Abgaben
Die Postverwaltungen verpflichten sich, bei
den zuständigen Behörden ihres Landes auf die
Niederschlagung von Zoll- und anderen Abgaben
für die Sendungen hinzuwirken, die an
den Aufgabeort zurückgesandt, wegen völligen
Verderbs des Inhalts vernichtet oder die
nach einem dritten Land nachgesandt worden
sind.
Artikel 36
Nachforschung und Auskunftsersuchen
1. Die Nachforschung ist innerhalb eines
Jahres, vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung
an gerechnet, zulässig.
2. Auskunftsersuchen, die von einer Verwaltung
ausgehen, müssen entgegengenommen
und bearbeitet werden, wenn sie der beteiligten
Verwaltung innerhalb einer Frist von
fünfzehn Monaten vom Tag nach der Aufgabe
der Sendungen an gerechnet, zugehen.
Jede Verwaltung ist verpflichtet, Auskunftsersuchen
so schnell wie möglich zu bearbeiten.
3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachforschungsanträge
und Auskunftsersuchen entgegenzunehmen,
die im Bereich anderer Verwaltungen
aufgegebene Sendungen jeder Art
betreffen.
4. Für jeden Nachforschungsantrag oder
jedes Auskunftsersuchen kann die in Artikel
18, lit. k) vorgesehene besondere Gebühr
eingehoben werden, sofern der Absender nicht
die Gebühr für einen Rückschein bereits entrichtet
hat. Wird telegraphische Übermittlung
verlangt, so werden außer der Nachforschungsgebühr
die Kosten für das Telegramm
und gegebenenfalls für die Antwort eingehoben.
5. Wenn der Nachforschungsantrag oder
das Auskunftsersuchen mehrere Sendungen
betrifft, die vom selben Absender gleichzeitig
beim selben Postamt an die Anschrift desselben
Empfängers aufgegeben worden sind, wird
die Gebühr nur einmal eingehoben. Handelt
es sich jedoch um Einschreibsendungen, die auf
Verlangen des Absenders auf verschiedenen
Leitwegen versandt werden sollten, so wird
für jeden der benutzten Leitwege eine Gebühr
eingehoben.
6. Ist die Nachforschung oder das Auskunftsersuchen
durch ein Dienstversehen verursacht
worden, so wird die dafür eingehobene
Gebühr erstattet.
Kapitel II
Einschreibsendungen
Artikel 37
Gebühren
1. Die in Artikel 16 bezeichneten Briefsendungen
können eingeschrieben versandt
werden.
2. Die Gebühr für Einschreibsendungen maß
vorausentrichtet werden. Sie setzt sich zusammen
aus
a) der gewöhnlichen Freimachungsgebühr
je nach Art der Sendung;
b) der in Artikel 18, lit. l) vorgesehenen
festen Einschreibgebühr.
3. Dem Absender einer Einschreibsendung
ist bei der Aufgabe ein Aufgabeschein unentgeltlich
auszuhändigen.
4. Die Postverwaltungen, die bereit sind,
auch im Fall höherer Gewalt eine Haftung zu
übernehmen, können die in Artikel 18, lit. m)
vorgesehene feste Gebühr einheben.
5. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,
die zu Unrecht nach dem
Bestimmungsland befördert worden sind,
unterliegen zu Lasten des Empfängers oder des
Absenders (bei anzustellbaren Sendungen) der
in den Artikeln 18, lit e) und 24, § 1 vorgesehenen
Gebühr in Höhe der einfachen fehlenden
Freimachungsgebühr.
Artikel 38
Rückschein
1. Der Absender einer Einschreibsendung
kann gegen die bei der Aufgabe zu entrichtende,
in Artikel 18, lit n), 1. vorgesehene feste
Gebühr einen Rückschein verlangen. Dieser
Rückschein wird ihm auf dem Luftweg übersandt,
wenn er außer der vorerwähnten festen
Gebühr eine zusätzliche Gebühr entrichtet, die
den Flugzuschlag für das Gewicht des Formblatts
nicht übersteigt.
2. Der Rückschein kann auch nach der Aufgabe
gegen Zahlung der in Artikel 18, lit n),
2. vorgesehenen festen Gebühr und unter den
in Artikel 36 festgesetzten Bedingungen beantragt
werden. Es kann jedoch der entsprechende
Flugzuschlag eingehoben werden, wenn
der Absender die Übermittlung des Antrags
sowie die Rücksendung des Rückscheins auf
dem Luftwege wünscht.
3. Beantragt der Absender die Nachforschung
nach einem Rückschein, der innerhalb
der normalen Frist nicht an ihn zurückgelangt
ist, so wird weder eine zweite Gebühr
noch die Gebühr nach Artikel 36 für die Nachforschung
und Auskunftsersuchen eingehoben.
Artrkel 39
Abgabe zu eigenen Handen
1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,
die sich damit einverstanden erklärt haben,
werden Einschreibsendungen auf Verlangen
des Absenders an den Empfänger zu
eigenen Handen abgegeben. Die Verwaltungen
können die Abgabe zu eigenen Handen auf Einschreibsendungen
mit Rückschein beschränken.
In beiden Fällen zahlt der Absender die in
Artikel 18, lit. o) vorgesehene besondere Gebühr.
2. Die Verwaltungen sind verpflichtet, bei
diesen Sendungen zwei Zustellversuche durchzuführen.
Kapitel III
Haftung
Artikel 40
Grundsatz und Umfang der Haftung
der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen haften nur für den
Verlust von Einschreibsendungen. Ihre Haftung
erstreckt sich sowohl auf die Sendungen
des offenen Durchgangs als auch auf solche,
die in Kartenschlüssen befördert werden.
2. Der Absender hat in diesem Fall Anspruch
auf einen Ersatzbetrag von 40 Franken
je Sendung; dieser Ersatzbetrag kann für jeden
der in Artikel 17, § 4, 2. Satz genannten
besonderen Beutel mit Drucksachen auf
200 Franken erhöht werden.
3. Der Absender kann diesen Ersatzanspruch
zugunsten des Empfängers abtreten.
Artikel 41
Haftungsfreiheit der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen sind von jeder
Haftung für Einschreibsendungen frei, die
nach ihren Vorschriften für gleichartige Sendungen
oder unter den in Artikel 9, § 3 vorgesehenen
Bedingungen ausgehändigt worden
sind.
2. Sie haften nicht
1. für den Verlust von Einschreibsendungen
a) im Fall höherer Gewalt. Die Verwaltung,
in deren Dienstbereich der Verlust
eingetreten ist, muß nach den Rechtsvorschriften
ihres Landes entscheiden, ob
dieser Verlust auf Umstände zurückzuführen
ist, die einen Fall höherer Gewalt
darstellen; diese Umstände sind der Verwaltung
des Aufgabelandes zur Kenntnis
zu bringen, sofern diese es verlangt.
Die Haftung bleibt jedoch für die Verwaltung
des Aufgabelandes bestehen, die
für Schäden aus höherer Gewalt haftet
(Artikel 37, § 4);
b) wenn sie über den Verbleib der Sendungen
deshalb keine Rechenschaft ablegen
können, weil die Dienstpapiere
infolge höherer Gewalt vernichtet worden
sind und der Beweis ihrer Haftung
nicht anderweitig erbracht worden ist;
c) wenn es sich um Sendungen handelt,
deren Inhalt unter die in den Artikeln
17, §§ 10 und 12, lit. c) und 29,
§ 1 vorgesehenen Verbote fällt und sofern
diese Sendungen wegen ihres Inhalts
von der zuständigen Behörde beschlagnahmt
oder vernichtet worden sind;
d) wenn der Absender innerhalb der in Artikel
36 vorgesehenen Jahresfrist keine
Nachforschung beantragt hat;
2. Für Einschreibsendungen, die auf Grund
der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes
beschlagnahmt worden sind.
3. Die Postverwaltungen übernehmen für
die Zollerklärungen, unabhängig von der
Form, in der sie abgegeben werden, sowie für
die Entscheidungen der Zolldienststellen bei
der Prüfung der der Zollprüfung unterliegenden
Briefsendungen keinerlei Verantwortung.
Artikel 42
Haftung des Absenders
1. Der Absender einer Briefsendung ist für
alle Schäden, die infolge der Versendung zur
Beförderung nicht zugelassener Gegenstände
oder infolge Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen
an anderen Postsendungen entstehen,
im gleichen Umfang vie die Postverwaltungen
selbst haftbar, sofern kein schuldhaftes
Verhalten der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen
vorliegt.
2. Die Annahme einer solchen Sendung
durch das Aufgabeamt befreit den Absender
nicht von seiner Haftung.
3. Gegebenenfalls obliegt es der Aufgabeverwaltung,
gegen den Absender vorzugehen.
Artikel 43
Feststellung der Haftung zwischen
den Postverwaltungen
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet für
den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung,
die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet
übernommen hat und in den Besitz
aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen
gelangt ist, weder die Ausfolgung an den
Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige
Weiterleitung an eine andere Verwaltung
nachweisen kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
ist bis zum Beweis des Gegenteils und
vorbehaltlich des § 3 von jeder Haftung befreit
a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels
3 des Vertrags sowie der Artikel
151, § 5 und 152, § 4 der Ausführungsvorschrift
beachtet hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr der
Nachforschungsantrag erst zugegangen
Ist, nachdem die die gesuchte Sendung betreffenden
Dienstpapiere wegen Ablaufs
der in Artikel 108 der Ausführungsvorschrift
vorgeschneen Aufbewahrungsfrist
vernichtet worden sind; dieser Vorbehalt
berührt die Redite des Ersatzfordernden
nicht;
t) wenn bei einzeln einzutragenden Einschreibsendungen
die ordnungsgemäße
Ausfolgung der gesuchten Sendung deshalb
nicht nachgewiesen werden kann,
weil die Aufgabeverwaltung die Bestimmungen
des Artikels 147, § 2 über die
Einzeleintragung der Einschreibsendungen
in die Briefkarte C 12 oder in die Sonderlisten
C 13 nicht beachtet hat.
3. Wenn jedoch der Verlust während der
Beförderung eingetreten ist, ohne daß festgestellt
werden kann, auf welchem Gebiet
oder in welchem Dienstbereich sich der Vorfall
ereignet hat, tragen die beteiligten Verwaltungen
den Schaden zu gleichen Teilen.
4. Wenn eine Einschreibsendung durch
höhere Gewalt in Verlust geraten ist, haftet
die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in
deren Dienstbereich der Verlust eingetreten
ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur
dann, wenn beide Länder für den Fall höherer
Gewalt haften.
5. Zoll- und andere Abgaben, deren Niederschlagung
nicht erreicht werden konnte, gehen
zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust
haften.
6. Die Verwaltung, die den Ersatzbetrag gezahlt
hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages
in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich
aller etwaigen Ansprüche gegen Empfänger,
Absender oder Dritte ein.
Artikel 44
Zahlung des Ersatzbetrages
1. Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist entweder
die Aufgabeverwaltung oder in dem in
Artikel 40, § 3 genannten Fall die Bestimmungsverwaltung
verpflichtet; sie kann gegebenenfalls
bei der haftpflichtigen Verwaltung
Rückgriff nehmen.
2. Diese Zahlung soll möglichst bald und
spätestens binnen sechs Monaten, vom Tag
nach der Einbringung des Nachforschungsantrages
an gerechnet, erfolgen.
3. Wenn die zur Zahlung verpflichtete Verwaltung
nicht für höhere Gewalt haftet und
wenn bis zum Ablauf der in § 2 vorgesehenen
Frist die Frage noch nicht entschieden ist, ob
der Verlust auf höherer Gewalt beruht, kann
sie die Ersatzleistung ausnahmsweise über diese
Frist hinausschieben.
4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung
kann den Ersatzberechtigten
für Rechnung derjenigen an der Beförderung
beteiligten Verwaltung entschädigen,
die fünf Monate hat verstreichen lassen, ohne
die ordnungsgemäß bei ihr anhängig gemachte
Angelegenheit endgültig zu erledigen oder
ohne die Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung
davon zu verständigen, daß der Verlust
auf einem Fall höherer Gewalt zu beruhen
scheint.
Artikel 45
Erstattung des Ersatzbetrages
an die Verwaltung, die die Zahlung
geleistet hat
1. Die haftende oder diejenige Verwaltung,
für deren Rechnung die Zahlung nach Arti-
kel 44 geleistet wurde, ist verpflichtet, den
tatsächlich an den Ersatzberechtigten gezahlten
Ersatzbetrag der Verwaltung zu erstatten,
die die Zahlung geleistet hat und die als „Zahlende
Verwaltung" bezeichnet wird; diese Erstattung
soll innerhalb einer Frist von vier
Monaten erfolgen, vom Zeitpunkt der Absendung
der Zahlungsmitteilung an gerechnet.
2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 43 von
mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß
der volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb
der in § 1 genannten Frist von der ersten
Verwaltung, die die gesuchte Sendung ordnungsgemäß
erhalten hat und die vorschriftsmäßige
Weiterleitung an die nächste Verwaltung
nicht nachweisen kann, an die zahlende
Verwaltung erstattet werden. Es ist Sache der
ersten Verwaltung, von jeder der anderen
haftenden Verwaltungen den auf diese entfallenden
etwaigen Anteil an der Entschädigung
des Ersatzberechtigten einzuziehen.
3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung
erfolgt nach den in Artikel 10 vorgesehenen
Zahlungsrichtlinien.
4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden
oder liegt der in Artikel 44, § 4 vorgesehene
Fall vor, so kann der Ersatzbetrag auch von
der haftenden Verwaltung von Amts wegen
durch eine beliebige Abrechnung entweder unmittelbar
oder durch Vermittlung einer Verwaltung,
die mit der haftenden Verwaltung
regelmäßig abrechnet, eingezogen werden.
5. Die zahlende Verwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrages, von der haftenden
Verwaltung nur innerhalb der Frist eines Jahres,
vom Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung
über die an den Ersatzberechtigten geleistete
Zahlung an gerechnet, verlangen.
6. Hat eine Verwaltung, deren Haftung
ordnungsgemäß festgestellt worden ist, zunächst
die Zahlung des Ersatzbetrages abgelehnt,
so muß sie alle Nebenkosten übernehmen,
die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung
der Zahlung entstehen.
7. Dia Verwaltungen können vereinbaren,
über die an die Ersatzberechtigten gezahlten
Ersatzbeträge, die sie als begründet anerkannt
haben, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen.
Artikel 46
Etwaige Wiedereinziehung des
Ersatzbetrages vom Absender
oder Empfänger
1. Wird eine ursprünglich als in Verlust geraten
angesehene Einschreibsendung oder ein
Teil einer solchen Sendung nach Zahlung des
Ersatzbetrages wieder aufgefunden, so werden
der Empfänger und der Absender hierüber
unterrichtet; der letztere oder bei Anwendung
des Artikels 40, § 3 der Empfänger wird außerdem
verständigt, daß er die Sendung innerhalb
einer Zeitspanne von drei Monaten gegen Erstattung
des ihm gezahlten Ersatzbetrages in
Empfang nehmen kann. Sofern der Absender
oder gegebenenfalls der Empfänger die Sendung
innerhalb dieser Frist nicht verlangt,
wird der gleiche Schritt beim Empfänger oder
beim Absender, je nach Lage des Falls, unternommen.
2. Wenn der Absender oder der Empfänger
die Sendung gegen Erstattung des Ersatzbetrages
in Empfang nimmt, wird dieser Betrag der
Verwaltung oder gegebenenfalls den Verwaltungen
erstattet, die den Schaden getragen
haben.
3. Wenn Absender und Empfänger auf die
Ausfolgung der Sendung verzichten, geht diese
in das Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls
der Verwaltungen über, die den Schaden
getragen haben.
4. Wenn der Beweis der Ausfolgung erst
nach Ablauf der in Artikel 44, § 4 vorgesehenen
Frist von fünf Monaten erbracht wird, so
bleibt die Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
mit dem gezahlten Ersatzbetrag belastet,
sofern der gezahlte Betrag aus irgendeinem
Grunde vom Absender nicht wieder
eingezogen werden kann.
Kapitel IV
Gebührenanrechte; Durchgangskosten
Artikel 47
Gebührenanrechte
Jede Postverwaltung behält die von ihr eingehobenen
Gebühren, soweit nicht im Vertrag
und in den Abkommen etwas anderes vorgesehen
ist.
Artikel 48
Durchgangskosten
1. Vorbehaltlich des Artikels 50 unterliegen
Briefkartenschlüsse, die zwischen zwei Verwaltungen
oder zwischen zwei Postämtern desselben
Landes durch Vermittlung einer oder
mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter)
ausgetauscht werden, zugunsten jedes der
Durchgangsländer oder der Länder, die an der
Beförderung beteiligt sind, den b der nachstehenden
Übersicht aufgeführten Durchgangsvergütungen.
Diese Vergütungen gehen zu
Lasten der Verwaltung des Absendelandes der
Kartenschlüsse. Die Beförderungskosten zwischen
zwei Postämtern des Bestimmungslandes
gehen jedoch zu Lasten dieses Landes.
2. Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen
zwei Ländern durch Schiffe eines dieser
Länder ausgeführt werden, gelten als Dienste
Dritter, wenn nichts anderes vereinbart worden
ist.
3. Als Unterlagen für die Entfernungen zur
Feststellung der Durchgangsvergütungen nach
der Übersicht des § 1 dienen, soweit es sich
um Landwegstrecken handelt, das „Verzeichnis
der Kilometerentfernungen für Landwegstrecken
der Durchgangskartenschlüsse" nach
Artikel 111, § 2, lit. c) der Ausführungsvorschrift
und, soweit es sich um Seewegstrecken
handelt, das „Verzeichnis der Schiffahrtslinien"
nach Artikel 111, § 2 lit. d) der Ausführungsvorschrift.
4. Der Seedurchgang beginnt, wenn die Kartenschlüsse
auf dem Kai des Abgangshafens
abgelegt sind, von dem aus das Schiff beladen
wird, und er endet, wenn die Kartenschlüsse
auf dem Kai des Bestimmungshafens gelöscht
sind.
5. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden hinsichtlich
der Zahlung der Durchgangsvergütungen
so behandelt, als ob sie ihren normalen
Weg genommen hätten; die an der Beförderung
dieser Kartenschlüsse beteiligten Verwaltungen
dürfen von den Absendeverwaltungen
aus diesem Grund keine Vergütungen einneben;
die Absendeverwaltungen, schulden aber
die betreffenden Durchgangsvergütungen den
Ländern, deren Vermittlung sie regelmäßig in
Anspruch nehmen.
Artikel 49
Vergütung der im Inland entstehenden
Kosten für Briefpost
aus dem Ausland
1. Jede Verwaltung, die im Verkehr mit
einer anderen Verwaltung eine größere Menge
Briefsendungen empfängt als sie an diese absendet,
kann zum Ausgleich der Kosten, die
durch die Beförderung, Verteilung und Ausfolgung
der mehr erhaltenen Briefpost entstehen,
von der Absendeverwaltung eine Vergütung
verlangen.
2. Die in § 1 vorgesehene Vergütung beträgt
50 Centimen je Kilogramm der mehr erhaltenen
Briefpost.
3. Die Absendeverwaltung ist von jeder Zahlung
befreit, wenn die entsprechende jährliche
Abrechnung 2000 Franken nicht übersteigt.
4. Jede Verwaltung kann ganz oder teilweise
auf die in § 1 vorgesehene Vergütung verzichtten.
Artikel 50
Befreiung von Durchgangskosten
Die postgebührenfreien Sendungen nach den
Artikeln 13 bis 15 sowie der Versand von
leeren Postbeuteln sind von allen Land- und
Seedurchgangskosten befreit.
Artikel 51
Außergewöhnliche Verbindungen
Die Durchgangsvergütungen nach Artikel 48
gelten nicht für die Beförderung mit außergewöhnlichen
Verbindungen, die von einer
Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer
anderer Verwaltungen eigens eingerichtet
oder unterhalten werden. Die Bedingungen
hiefür werden zwischen den beteiligten Verwaltungen
in freier Vereinbarung festgelegt.
Artikel 52
Abrechnung der Durchgangskosten
1. Über Durchgangskosten wird jährlich auf
Grund der Ergebnisse statistischer Ermittlungen
abgerechnet, die alle drei Jahre während
eines Zeitabschnitts von vierzehn Tagen vorzunehmen
sind. Für Briefkartenschlüsse, die
weniger als fünfmal wöchentlich die Dienste
desselben Durchgangslandes in Anspruch nehmen,
wird dieser Zeitabschnitt auf achtundzwanzig
Tage ausgedehnt. Zeitabschnitt und
Geltungsdauer der statistischen Ermittlungen
werden durch die Ausführungsvorschrift festgesetzt.
2. Wenn der sich zwischen zwei Verwaltungen
ergebende jährliche Saldo 25 Franken
nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung
von jeder Zahlung befreit.
3. Jede Verwaltung kann die Ergebnisse
einer Briefpostdurchgangsermittlung, die ihrer
Meinung nach zu sehr von der Wirklichkeit
abweichen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung
vorlegen. Dieses Schiedsgericht wird nach
Artikel 125 der Allgemeinen Verfahrensordnung
gebildet.
4. Die Schiedsrichter können den zu zahlenden
Betrag der Durchgangskosten nach billigem
Ermessen festsetzen.
Artikel 53
Austausch von Kartenschlüssen
mit den der Organisation der
Vereinten Nationen unterstellten
Militäreinheiten und mit
Kriegsschiffen oder Militärflugzeugen
1. Zwischen Postämtern eines Mitgliedslandes
und den Befehlshabern von Militäreinheiten,
die der Organisation der Vereinten Nationen
unterstellt sind und zwischen dem Befehlshaber
einer dieser Militäreinheiten und
dem Befehlshaber einer anderen der Organisation
der Vereinten Nationen unterstellten Militäreinheit
können Kartenschlüsse durch die
Land-, See- oder Luftverbindungen anderer
Länder ausgetauscht werden.
2. Zwischen Postämtern eines Mitgliedslandes
und den Befehlshabern von See- beziehungsweise
Luftgeschwadern oder Kriegsschiffen
oder Militärflugzeugen desselben Landes,
die sich im Ausland befinden, oder zwischen
dem Befehlshaber einer dieser See- beziehungsweise
Luftgeschwader oder einem dieser
Kriegsschiffe beziehungsweise Militärflugzeuge
und dem Befehlshaber eines anderen Geschwaders
oder eines anderen Kriegsschiffes beziehungsweise
Militärflugzeuges desselben Landes
können gleichfalls Kartenschlüsse durch die
Land-, See- oder Luftverbindungen eines anderen
Landes ausgetauscht werden.
3. Die in den Kartenschlüssen nach den §§ 1
und 2 enthaltenen Briefsendungen dürfen nur
an die Angehörigen der Militäreinheiten oder
an die Stäbe und Besatzungen der die Kartenschlüsse
empfangenden oder absendenden
Schiffe beziehungsweise Flugzeuge gerichtet
sein oder von ihnen herrühren. Die Gebühren
und Versendungsbedingungen hiefür werden
von der Postverwaltung des Landes, das die
Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder
dem die Schiffe oder Flugzeuge gehören, nach
ihren Inlandsvorschriften festgesetzt.
4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schuldet
die Postverwaltung des Landes, das die
Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder
dem die Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge
unterstehen, den Durchgangsverwaltungen für
die Kartenschlüsse Durchgangskosten, die nach
Artikel 48, sowie Luftbeförderungskosten, die
nach Artikel 65 berechnet werden.
Dritter Teil
Beförderung der Briefsendungen
auf dem Luftweg
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 54
Flugpostbriefsendungen
Die auf dem Luftweg beförderten Briefsendungen
werden als Flugpostbriefsendungen bezeichnet.
Artikel 55
Aerogramme
1. Jede Verwaltung kann Aerogramme als
Flugpostbriefsendungen zulassen.
2. Das Aerogramm besteht aus einem Blatt
Briefpapier, das so gefaltet und vorzugsweise
an allen Seiten geklebt wird, daß es in dieser
Form folgende Maße hat
a) Mindestmaße: wie die für Briefe vorgeschriebenen;
b) Höchstmaße: 110 mm X 220 mm;
wobei die Länge mindestens der mit √2
(ungefährer Wert: 1,4) multiplizierten Breite
entsprechen muß. Die Vorderseite des so gefaltenen
Blattes ist für die Anschrift bestimmt
und muß den gedruckten Vermerk „Aerogramme"
tragen. Ein entsprechender Vermerk
in der Sprache des Aufgabelandes ist freigestellt.
Das Aerogramm darf keine Einlage enthalten.
Es kann eingeschrieben versandt werden,
wenn das nach den Bestimmungen des
Aufgabelandes zulässig ist.
3. Jede Verwaltung setzt innerhalb der in
§ 2 festgesetzten Grenzen die Bedingungen für
Ausgabe, Herstellung und Verkauf der Aerogramme
fest.
4. Flugpostbriefsendungen, die als Aerogramme
aufgegeben werden, jedoch die oben
festgesetzten Bedingungen nicht erfüllen, werden
nach Artikel 59 behandelt. Die Verwaltungen
können sie jedoch in jedem Fall auf
dem Erdweg befördern.
Artikel 56
Zuschlagpflichtige und
zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen
1. Flugpostbriefsendungen werden hinsichtlich
der Gebühren in zuschlagpflichtige und
zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen unterteilt.
2. Für Flugpostbriefsendungen sind grundsätzlich
neben den im Vertrag und in den verschiedenen
Abkommen vorgesehenen Gebühren
Flugzuschläge zu entrichten; für Postsendungen
nach den Artikeln 14 und 15 sind
die gleichen Zuschläge einzuheben. Alle diese
Sendungen werden als zuschlagpflichtige Flugpostbriefsendungen
bezeichnet.
3. Die Verwaltungen können davon absehen,
einen Flugzuschlag einzuheben, müssen
jedoch die Verwaltungen der Bestimmungsländer
davon verständigen. Die unter diesen
Bedingungen zugelassenen Sendungen werden
als zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen bezeichnet.
4. Für postdienstliche Briefsendungen nach
Artikel 13, mit Ausnahme der von den Organen
des Weltpostvereins und der Engeren
Vereine ausgehenden Briefsendungen, sind
keine Flugzuschläge zu entrichten.
5. Für Aerogramme nach Artikel 55 ist eine
Gebühr einzuheben, die mindestens derjenigen
entsprechen muß, die im Aufgabeland für
einen zuschlagfreien Brief der ersten Gewichtsstufe
eingehoben wird.
Artikel 57
Zuschläge oder Gesamtgebühren
1. Die Verwaltungen setzen die Flugzuschläge
für die Beförderung fest. Sie können
für die Festsetzung der Zuschläge Gewichtsstufen
zulassen, die niedriger sind als die in
Artikel 17 vorgesehenen.
2. Die Verwaltungen können für die Freimachung
der zuschlagpflichtigen Flugpostbriefsendungen
Gesamtgebähren festsetzen.
3. Die Zuschläge müssen in enger Beziehung
zu den Beförderungskosten stehen; im allgemeinen
darf ihr Gesamtertrag die für die Beförderung
zu zahlenden Kosten nicht übersteigen.
4. Die Zuschläge müssen für das ganze Gebiet
eines Bestimmungslandes einheitlich sein,
unabhängig davon, welcher Leitweg benutzt
wird.
5. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe
entrichtet werden.
6. Jede Verwaltung kann bei Berechnung
des Flugzuschlages für eine Flugpostbriefsendung
das Gewicht der gegebenenfalls beigefügten
Formblätter für Postbenutzer berücksichtigen.
Artikel 58
Arten der Freimachung
Neben den nach Artikel 22 vorgesehenen
Möglichkeiten kann die Freimachung der zuschlagpflichtigen
Flugpostbriefsendungen durch
handschriftlichen Vermerk des eingehobenen
Betrags in Ziffern in der Währung des Aufgabelandes,
z. B. durch den Vermerk „Taxe
perçue:... dollars ... cents", dargestellt werden.
Dieser Vermerk kann entweder innerhalb
eines besonderen Stempelabdrucks, auf einer
Marke oder einem Zettel angebracht oder in
beliebiger Weise einfach auf die Anschriftseite
der Sendung gesetzt werden. In jedem Fall ist
dem Vermerk ein Abdruck des Orts- und
Tagesstempels des Aufgabeamtes beizufügen.
Artikel 59
Nicht oder ungenügend freigemachte
zuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen
1. Nicht oder ungenügend freigemachte zuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen, deren
nachträgliche Freimachung durch den Absender
nicht möglich ist, werden wie folgt behandelte
a) nicht freigemachte zuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen werden nach
den Artikeln 21 und 24 behandelt; die
Sendungen, die nicht dem Freimachungszwang
bei der Aufgabe unterliegen, werden
mit den normalerweise benutzten
Beförderungsmitteln weitergeleitet;
b) ungenügend freigemachte zuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen werdden
auf dem Luftweg befördert, wenn
die entrichteten Gebühren mindestens
den Flugzuschlag decken; die Aufgabeverwaltung
kann diese Sendungen jedoch
auch dann auf dem Luftweg befördern,
wenn die entrichteten Gebühren mindestens
75% des Flugzuschlages betragen.
Unterhalb dieser Grenze werden die Sendungen
nach Artikel 21 behandelt. In den
vorstehenden Fällen ist Artikel 24 anzuwenden.
2. Ist der Betrag der noch einzuhebenden
Gebühr von der Aufgabeverwaltung nicht angegeben
worden, so kann die Bestimmungsverwaltung
ungenügend freigemachte zuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen ohne Einhebung
von Nachgebühren zustellen lassen,
wenn die vom Absender entrichtete Gebühr
mindestens der Freimachung einer zuschlagfreien
Sendung gleichen Gewichts und gleicher Art
entspricht.
Artikel 60
Leitung
1. Die Verwaltungen müssen die ihnen von
anderen Verwaltungen zugehenden Flugpostbriefsendungen
auf denselben Luftverkehrswegen
weiterleiten, die sie für die Beförderung
ihrer eigenen Sendungen gleicher Art benutzen.
2. Verwaltungen von Ländern, denen kein
Luftfahrtunternehmen zur Verfügung steht,
befördern die Flugpostbriefsendungen auf dem
schnellsten gewöhnlichen Postweg; das gilt
auch, wenn aus irgendeinem Grund die Leitung
der Sendungen auf dem Erdweg gegenüber
der Benutzung des Luftwegs Vorteile
bietet.
3. Flugpostkartenschlüsse sind auf dem von
der Aufgabeverwaltung verlangten Weg zu
befördern, sofern dieser von der Verwaltung
des Durchgangslandes für die Beförderung
ihrer eigenen Kartenschlüsse benützt wird. Ist
das nicht möglich oder reicht die Zeit für die
Umladung nicht aus, so ist die Aufgabeverwaltung
davon zu verständigen.
Artikel 61
Abfertigung auf den Flughäfen
Die Verwaltungen treffen alle sachdienlichen
Vorkehrungen, damit die Übernahme und
Weiterleitung der Flugpostkartenschlüsse auf
den Flughäfen ihrer Länder unter den günstigsten
Bedingungen gewährleistet wird.
Artikel 62
Zollabfertigung der Flugpostbriefsendungen
Die Verwaltungen treffen alle sachdienlichen
Vorkehrungen für eine beschleunigte Zollabfertigung
der für ihr Land bestimmten Flugpostbriefsendungen.
Artikel 63
Nach- oder Rücksendung der
Flugpostbriefsendungen
1. Jede Flugpostbriefsendung, deren Empfänger
den Aufenthaltsort gewechselt hat,
wird grundsätzlich mit den normalerweise für
zuschlagfreie Briefsendungen benützten Beförderungsmitteln
nach dem neuen Bestimmungsort
nachgesandt. Dabei wird Artikel 28,
§§ 1 bis 3 analog angewendet. Mit den gleichen
Beförderungsmitteln werden unzustellbare
Flugpostbriefsendungen zurückgesandt.
2. Auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers
(bei Nachsendung) oder des Absenders
(bei Rücksendung) können die betreffenden
Sendungen auf dem Luftweg nach- oder zurückgesandt
werden, wenn der Empfänger beziehungsweise
Absender sich verpflichtet, die
Zuschläge für die neue Flugbeförderungsstrecke
zu zahlen, oder wenn eine dritte Person diese
Zuschläge beim nachsendenden Postamt bezahlt.
In den beiden ersten Fällen wird der Zuschlag
grundsätzlich bei der Ausfolgung eingehoben
und verbleibt der ausfolgenden Verwaltung.
3. Briefsendungen, die auf der ersten Beförderungsstrecke
auf dem Erdweg befördert worden
sind, können unter den in § 2 vorgesehenen
Bedingungen auf dem Luftweg ins Ausland
nach- oder zurückgesandt werden. Die Nachsendung
solcher Sendungen auf dem Luftweg
innerhalb des Bestimmungslandes unterliegt den
Inlandsvorschriften dieses Landes.
4. Nachsendungsumschläge C 6 und die nach
Artikel 139 der Ausführungsvorschrift gefertigten
Beutel für gesammelt nachzusendende
Sendungen werden mit den normalerweise
für zuschlagfreie Briefsendungen benutzten
Beförderungsmitteln nach dem neuen Bestimmungsort
geleitet, es sei denn, die Zuschläge
sind beim nachsendenden Postamt im voraus
entrichtet worden oder der Empfänger, gegebenenfalls
der Absender, übernimmt nach
§ 2 die Zahlung der Zuschläge für die neue
Flugbeförderungsstrecke.
Kapitel II
Flugbeförderungskosten
Artikel 64
Allgemeine Grundsätze
1. Die Beförderungskosten für die gesamte
Flugstrecke tragen
a) bei Kartenschlüssen die Verwaltung des
Aufgabelandes;
b) bei Flugpostbriefsendungen im offenen
Durchgang einschließlich der fehlgeleiteten
die Verwaltung, die diese Briefsendungen
an eine andere Verwaltung übergibt.
2. Die gleiche Regelung gilt auch für von
Durchgangskosten befreite Flugpostkartenschlüsse
und Flugpostbriefsendungen des offenen
Durchgangs.
3. Die Beförderungskosten müssen für die
Benutzung einer Strecke für alle Verwaltungen,
die sich an den Betriebskosten des oder der die
Strecke bedienenden Luftfahrtunternehmen
nicht beteiligen, gleich hoch sein.
4. Wenn nichts über die Unentgeltlichkeit
vereinbart ist, müssen die Flugbeförderungskosten
im Innern des Bestimmungslandes für
alle aus dem Ausland eingehenden Flugpostkartenschlüsse
gleich hoch sein, gleichgültig, ob
die Kartenschlüsse auf dem Luftweg weitergeleitet
werden oder nicht.
5. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen
keine besondere Vereinbarung getroffen
wurde, ist auf die etwaige Beförderung von
Flugpostbriefsendungen auf dem Land- oder
Seeweg Artikel 48 anzuwenden; Durchgangskosten
sind jedoch nicht zu zahlen für
a) die Übermittlung von Flugpostkartenschlüssen
zwischen zwei Flughäfen derselben
Stadt;
b) die Beförderung dieser Kartenschlüsse
von einem Flughafen einer Stadt zu einem
in dieser Stadt gelegenen Zwischenlager
und zurück zur Weiterleitung.
Artikel 65
Grundvergütungssätze und
Berechnung der Flugbeförderungskosten
für Kartenschlüsse
1. Die für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen
geltenden Grundvergütungssätze
sind für eine Flugbeförderung von einem
Kilogramm Bruttogewicht je Kilometer festgesetzt;
diese nachstehend einzeln aufgeführten
Sätze gelten verhältnismäßig auch für Bruchteile
eines Kilogramms, und zwar für
a) LC-Sendungen (Briefe, Aerogramme,
Postkarten, Postanweisungen, Nachnahmepostanweisungen,
Verrechnungsanweisungen,
Postaufträge, Wertbriefe und
Wertschachteln, Auszahlungsbestätigungen,
Gutschriftanzeigen und Rückscheine)
höchstens 3/1000 Franken;
b) AO-Sendungen (andere als LC-Sendungen)
höchstens 1/1000 Franken.
2. Die Flugbeförderungskosten von Flugpostkartenschlüssen
werden einerseits nach
den tatsächlichen Grundvergütungssätzen
(innerhalb der Grenzen der Grundvergütungssätze
nach § 1) und nach den in der „Liste des
distances aéropostales" nach Artikel 201, § 1,
lit. b) der Ausführungsvorschrift angeführten
Entfernungen in Kilometern und andererseits
nach dem Bruttogewicht der Kartenschlüsse berechnet;
das Gewicht etwa verwendeter Sammelsäcke
bleibt unberücksichtigt.
3. Die Flugbeförderungskosten innerhalb
des Bestimmungslandes werden gegebenenfalls
nach einheitlichen Kostensätzen für jede
der beiden Kategorien LC und AO festgesetzt.
Diese Kostensätze werden auf der Grundlage
der in § 1 vorgesehenen Sätze und nach der
gewichteten Durchschnittsentfernung der Inlandsstrecken
berechnet, auf denen die Auslandspost
befördert wird. Die gewichtete Durchschnittsentfernung
wird nach dem Bruttogewicht
aller im Bestimmungsland einlangenden
Flugpostkartenschlüsse ermittelt, einschließlich
der Briefpost, die nicht auf dem Luftweg
inerhalb des Bestimmungslandes weitergeleitet
wird.
4. Der Gesamtbetrag der Kosten nach § 3
darf nicht hoher sein als die tatsächlich für die
Beförderung zu zahlenden Vergütungen.
5. Die Kostensätze für die Flugbeförderung
innerhalb und außerhalb eines Landes, die sich
durch die Vervielfältigung des Grundvergütungssatzes
mit der Zahl der Kilometer ergeben
und dazu dienen, die Kosten nach den §§ 2
und 3 festzusetzen, werden auf volle 10 Centimen
auf- oder abgerundet, je nachdem, ob
der Hundertstel- und Tausendstelbetrag 50
überschreitet oder nicht.
Artikel 66
Berechnung und Abrechnung der
Flugbeförderungskosten von
Flugpostbriefsendungen im
offenen Durchgang
1. Die Kosten für die Flugbeförderung der
im offenen Durchgang übersandten Flugpostbriefsendungen
werden grundsätzlich nach Artikel
65, § 2, jedoch nach dem Nettogewicht
dieser Sendungen berechnet. Wenn jedoch auf
dem Gebiet des Bestimmungslandes eine oder
mehrere Fluglinien mehrere Flughäfen dieses
Gebietes bedienen, werden die Beförderungskosten
auf der Grundlage eines mittleren gewichteten
Kostensatzes berechnet, der nach der
Tonnenzahl der in jedem Flughafen ausgeladenen
Post ermittelt wird. Der Gesamtbetrag
dieser Kosten wird um 5% erhöht.
2. Die Zwischenverwaltung kann jedoch die
Beförderungskosten für offen zu befördernde
Briefsendungen auf Grund einer bestimmten
Zahl von Durchschnittssätzen berechnen, die 20
nicht überschreiten dürfen und, jeweils auf eine
Gruppe von Bestimmungsländern bezogen,
nach dem Gewicht der in den verschiedenen
Bestimmungsorten dieser Gruppe ausgeladenen
Postmengen ermittelt werden. Der Gesamtbetrag
dieser Kosten darf nicht höher sein als
die für die Beförderung zu zahlenden
Kosten.
3. Über Flugbeförderungskosten von Flugpostbriefsendungen
im offenen Durchgang
wird grundsätzlich nach den Ergebnissen statistischer
Ermittlungen abgerechnet, die einmal
jährlich während eines Zeitabschnittes von
14 Tagen durchzuführen sind.
4. Die Abrechnung erfolgt auf Grund des
tatsächlichen Gewichtes, wenn es sich um fehlgeleitete,
an Bord von Schiffen eingelieferte
oder in unregelmäßigen Abständen oder in zu
unertschiedlichen Mengen zugeleitete Briefsendungen
handelt. Die Abrechnung wird jedoch
nur vorgenommen, wenn die Zwischenverwaltung
für die Beförderung dieser Briefsendungen
tine Vergütung verlangt.
Artikel 67
Zahlung der Flugbeförderungskosten
1. Die Flugbeförderungskosten für Flugpostkartenschlüsse
sind, vorbehaltlich der Ausnahmen
nach J 2, an die Verwaltung des Landes
zu zahlen, dem das in Anspruch genommene
Luftfahrtunternehmen untersteht.
2. Abweichend von § 1
a) können die Beförderungskosten an die
Verwaltung des Landes gezahlt werden,
in dem sich der Flughafen befindet, auf
dem das Luftfahrtunternehmen die Flugpostkartenschlüsse
übernommen hat, sofern
zwischen dieser Verwaltung und der
des Landes, dem das in Betracht kommende
Luftfahrtunternehmen untersteht,
eine Vereinbarung getroffen worden ist;
b) kann die Verwaltung, die Flugpostkartenschlüsse
an ein Luftfahrtunternehmen
übergibt, unmittelbar mit diesem Unternehmen
über die Beförderungskosten für
die gesamte Strecke oder einen Teil derselben
abrechnen, wenn die Verwaltungen
der Länder, denen die in Anspruch genommenen
Luftfahrtunternehmen unterstehen,
einverstanden sind.
3. Die Flugbeförderungskosten für Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchgangs
sind an die Verwaltung zu zahlen, die diese
Briefsendungen weiterleitet.
Artikel 68
Flugbeförderungskosten für
vom Lettweg abgekommene
Kartenschlüsse
1. Die Aufgabeverwaltung eines während der
Beförderung vom Leitweg abgekommenen
Kartenschlusses hat die Kosten für die Beförderung
dieses Kartenschlusses bis zu dem ursprünglich
auf dem Übergabeverzeichnis AV 7
vorgesehenen Ausladeflughafen zu zahlen.
2. Sie zahlt ebenfalls die Kosten für die
Weiterleitung, die auf den wetteren tatsächlich
zurückgelegten Beförderungsstrecken des Kartenschlusses
bis zu seinem Bestimmungsort entstehen.
3. Die zusätzlichen Kosten für die weiteren
Beförderungsstrecken des vom Leitweg abgekommenen
Kartenschlusses werden folgendermaßen
zurückerstattet
a) von der Verwaltung, in deren Dienstbereich
die Fehlleitung verursacht worden
ist;
b) von der Verwaltung, die die Beförderungskosten
eingehoben hat, die an das
Luftfahrtunternehmen gezahlt worden
sind, das die Ausladung an einem anderen
als dem auf dem Übergabeverzeichnis
AV 7 angegebenen Ort vorgenommen
hat.
Artikel 69
Flugbeförderungskosten für
verlorengegangene oder
vernichtete Post
Bei Verlust oder Vernichtung von Post infolge
eines Flugzeugunfalls oder aus anderen
Gründen, für die das Luftfahrtunternehmen zu
haften hat, ist die Aufgabeverwaltung hinsichtlich
der Flugbeförderung der in Verlust
geratenen oder vernichteten Post für alle Teile
der benutzten Fluglinie von jeder Zahlung befreit.
Vierter Teil
Schlußbestimmungen
Artikel 70
Bedingungen für die Annahmt
von Vorschlägen zum Vertrag
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Vertrag und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer.
Die Hälfte dieser beim Kongreß
vertretenen Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein.
2. Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachten Vorschläge zu diesem Vertrag
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,
um rechtswirksam zu werden
a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um Änderungen der Artikel 1 bis 15
(Erster Teil), 16, 17,18, lit. e), l), m) und
n), 21, 24, 37, 38, 40 bis 53 (Zweiter
Teil), 70 und 71 (Vierter Teil) des Vertrags,
aller Artikel seines Schlußprotokolls
und der Artikel 102 bis 104, 105,
§ 1, 125, 155, 159, 170, 171 und 202
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um grundlegende Änderungen zu anderen
Bestimmungen als den unter lit. a) erwähnten
handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
handelt
1. um Änderungen redaktioneller Art zu
anderen als den unter lit. a) angeführten
Bestimmungen des Vertrags
und seiner Ausführungsvorschrift;
2. um die Auslegung der Bestimmungen
des Vertrags, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift außer
bei Meinungsverschiedenheiten, die dem
in Artikel 32 der Satzung vorgesehenen
Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen
sind.
Artikel 71
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Vertrags
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Urkunden
des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der Mitgliedsländer
diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet,
die im Archiv der Regierung des
Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,
verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird
jeder Vertragspartei von der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14, November 1969.
Schlußprotokoll zum
Weltpostvertrag
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am
heutigen Tage beschlossenen Weltpostvertrags
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgendes vereinbart
Artikel I
Verfügungsrecht über
Postsendungen
1. Artikel 4 wird nicht angewendet in der
Republik Südafrika, im Australischen Bund,
in Barbados, Bhutan, in der Republik Botswana,
in Kanada, in der Republik Zypern, in
Ghana, im Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland sowie in den überseeischen
Gebieten, deren internationale Beziehungen
durch die Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland
wahrgenommen werden, in Guyana,
Irland, Jamaika, Kenia, Kuwait, Malaysia,
Malawi, Malta, Mauritius, in der Republik
Nauru, in der Bundesrepublik Nigeria, in Neuseeland,
Uganda, Katar, in der Vereinigten
Arabischen Republik, in Sierra Leone, Singapur,
im Königreich Swasiland, in der Vereinigten
Republik Tansania, in Trinidad und Tobago,
in der Arabischen Republik Jemen, in der
Volksrepublik Südjemen und in der Republik
Sambia.
2. Dieser Artikel wird auch nicht in Dänemark
angewendet, dessen innere Gesetzgebung
die Zurückziehung von Sendungen oder Änderung
der Anschrift auf Antrag des Absenders
von dem Zeitpunkt nicht erlaubt, in dem der
Empfänger vom Vorliegen einer für ihn bestimmten
Sendung unterrichtet worden ist.
Artikel H
Ausnahme von der
Postgebührenfreiheit für
Blindensendungen
Abweichend von Artikel 15 können Mitgliedsländer,
die in ihrem Inlandsdienst für
Blindensendungen keine Postgebührenfreiheit
gewähren, die in Artikel 15 vorgesehenen Freimachungs-
und besonderen Gebühren einheben,
die jedoch nicht höher als die ihres Inlandsdienstes
sein dürfen.
Artikel III
Gegenwerte; Höchst- und
Mindestgrenzen
1. Jedes Mitgliedsland kann die Gebühren
nach Artikel 17, § 1 nach den Angaben der
nachstehenden Übersicht um höchstens 60%
erhöhen oder um höchstens 30% ermäßigen
2. Die festgesetzten Gebühren müssen möglichst
untereinander im gleichen Verhältnis
stehen wie die Grundgebühren. Jede Postverwaltung
darf jedoch je nach Lage des Falles
und den Erfordernissen ihres Münzsystems
ihre Gebühren auf- oder abrunden.
3. Ausnahmsweise und abweichend von den
§§ 1 und 2 können die Mitgliedsländer die
Erhöhungssätze für Briefe bis 100 g, für Postkarten,
für Drucksachen bis 100 g und für
Päckchen bis 100 g von 60% auf höchstens
100% festsetzen und in diesen Fällen folgende
Obergrenzen anwenden
4. Abweichend von § 2 können die Mitgliedsländer
vorübergehend und längstens bis
1. Oktober 1972 bei Drucksachen der ersten
Gewichtsstufe sowie gegebenenfalls der fakultativen
Gewichtsstufe bis 50 g eine Gebührenermäßigung
anwenden, die von der auf die
anderen Brief Sendungen angewendeten abweicht.
In keinem Fall darf die Gebühr für
Drucksachen der ersten Gewichtsstufe weniger
als 9 und die der fakultativen Gewichtsstufe
bis 50 g weniger als 12 Centimen betragen.
Artikel IV
Zusätzliche Gebühren
Zur Deckung der Ausgaben, die durch die in
Artikel 49 vorgesehene Vergütung der Kosten
für die Bearbeitung im Inland der auf dem
Erdweg einlangenden Auslandspost entstanden
sind, können die Mitgliedsländer abweichend
von Artikel 17 ausnahmsweise und einheitlich
für alle Sendungen außer für Briefe und Postkarten
innerhalb der Höchstgrenzen der §§ 1
und 3 des Artikels III des Schlußprotokolls
zusätzliche Gebühren einheben.
Artikel V
Ausnahme von der Anwendung
der Gebührensätze für
Drucksachen
Ausnahmsweise dürfen die Mitgliedsländer
die Drucksachengebühr bis zu den Sätzen erhöhen,
die ihre Rechtsvorschriften für gleichartige
Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.
Artikel VI
Unzen- und Pfundgewicht
Abweichend von Artikel 17, § 1, Übersicht,
dürfen die Länder, die wegen ihrer
Rechtsvorschriften das Dezimalgewichtssystem
nicht annehmen können, an Stelle der in Artikel
17, § 1 vorgesehenen Gewichtsstufen folgende
Unzen- und Pfundgewichte anwenden
bis 20 g 1 Unze
bis 50 g 2 Unzen
bis 100 g 4 Unzen
bis 250 g 8 Unzen
bis 500 g 1 Pfund
bis 1000 g 2 Pfund
für jede weiteren 1000 g 2 Pfund
Artikel VII
Maße der Sendungen unter Umschlag
Abweichend von Artikel 17, § 1 sind Sendungen
unter Umschlag mit einer Mindestgröße
von 70 X 100 mm bis 1. Oktober 1973
zugelassen.
Artikel VIII
Standardsendungen
Die Bestimmungen des Artikels 17, § 2 über
Standardsendungen dürfen erst ab 1. Oktober
1973 angewendet werden.
Artikel IX
Abweichung von den Maßen
für Sendungen unter Umschlag
Die Verwaltungen Kanadas, der Vereinigten
Staaten von Amerika, Kenias, Ugandas und
Tansanias sind nicht verpflichtet, von der Verwendung
von Umschlägen, deren Format die
empfohlenen Maße überschreitet, abzuraten,
wenn diese Umschläge in ihren Ländern in
großer Zahl verwendet werden.
Artikel X
Mindestmaße für Aerogramme
Abweichend von Artikel 17, § 1, Übersicht,
und von Artikel 55 können die Verwaltungen
von Barbados, Bhutan, Guyana, Indien, Nigeria
und Pakistan bis 1. Oktober 1973
für Aerogramme Mindestmaße zulassen, die
70 X 100 mm nicht unterschreiten dürfen.
Artikel XI
Päckchen
Die Verpflichtung, am Austausch von Päckchen
über 500 g teilzunehmen, erstreckt sich
nicht auf Mitgliedsländer, die nicht in der
Lage sind, diesen Austausch auszuführen.
Artikel XII
Ausnahme hinsichtlich der
Drucksachenbestimmungen
Abweichend von Artikel 17, § 1 können die
Postverwaltungen für Drucksachen eine erste
Gewichtsstufe von 50 g einführen.
Artikel XIII
Verbot der Versendung von
Wertgegenständen in
Einschreibbriefen
1. Abweichend von Artikel 17, § 10 können
die Postverwaltungen von Saudi-Arabien, der
Republik Argentinien, von Bhutan, der Bundesrepublik
Brasilien, von Chile, El Salvador,
Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Peru, der Vereinigten
Arabischen Republik und der Republik
Venezuela die im § 10 erwähnten Wertgegenstände
von der Versendung in Einschreibbriefen
ausschließen.
2. Abweichend von Artikel 17, § 10 kann die
Postverwaltung von Indien die im § 10 erwähnten
Wertgegenstände von der Versendung
in nichtbescheinigten oder eingeschriebenen
Briefen ausschließen.
Artikel XIV
Aufgabe von Briefsendungen
im Ausland
Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu
befördern oder den Empfängern auszufolgen,
die in seinem Gebiet ansässige Absender in
einem fremden Land aufgeben oder aufgeben
lassen, um aus den dort geltenden niedrigen
Gebühren Vorteil zu ziehen; das gilt auch
für Sendungen, die in großer Zahl aufgegeben
werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht
besteht, die niedrigen Gebühren auszunützen.
Die Bestimmung gilt ohne Unterschied sowohl
für Sendungen, die in dem Land, in
dem der Absender wohnt, vorbereitet und
anschließend über die Grenze gebracht werden,
als auch für Sendungen, die in einem
fremden Land versandfertig hergestellt worden
sind. Die betreffende Verwaltung kann
die Sendungen an den Aufgabeort zurücksenden
oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen.
Die Einzelheiten der Gebühreneinhebung
bleiben ihr überlassen.
Artikel XV
Internationale Antwortscheine
Abweichend von Artikel 25, § 1 brauchen
die Verwaltungen sich nicht mit dem Verkauf
von internationalen Antwortscheinen zu befassen;
sie können auch deren Verkauf einschränken.
Artikel XVI
Zurückziehung von Sendungen;
Änderung oder Berichtigung der
Anschrift
Die Bestimmungen des Artikels 27 gelten
nicht für Südafrika, den Australischen Bund,
Barbados, Bhutan, Birma, die Republik Botswana,
Kanada, die Republik Zypern, das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland,
die überseeischen Gebiete, deren internationale
Beziehungen durch die Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland wahrgenommen werden,
Guyana, Irland, Jamaika, Kenia, Kuwait, das
Königreich Lesotho, Malaysia, Malawi, Malta,
Mauritius, die Republik Nauru, die Bundesrepublik
Nigeria, Neuseeland, Uganda, Katar,
Sierra Leone, Singapur, das Königreich Swasiland,
die Vereinigte Republik Tansania, Trini-
dad und Tobago, die Volksrepublik Südjemen
und die Republik Sambia, deren Rechtsvorschriften
es nicht gestatten, auf Verlangen des
Absenders Sendungen zurückzuziehen oder
deren Anschrift zu ändern. Schließlich entspricht
die Republik Argentinien nicht dem
Verlangen auf Zurückziehung von Briefsendungen
oder Änderung der Anschrift aus Ländern,
die Vorbehalte zu Artikel 27 des Vertrages
gemacht haben.
Artikel XVII
Besondere Gebühren
1. Die Mitgliedsländer, die in ihrem Inlandsdienst
abgesehen von den in Artikel 17 vorgesehenen
Gebühren für die Beförderung höhere
als die in Artikel 18 festgesetzten besonderen
Gebühren verlangen, können diese Gebühren
im Auslandsdienst anwenden.
2. Abweichend von Artikel 18, lit. l), dritte
Spalte, werden die Postverwaltungen der Republik
Argentinien, der Republik Kuba, von
Peru und von den Philippinen ermächtigt, die
in besonderen Einschreibbeuteln versandten eingeschriebenen
Drucksachen nicht in Empfang
zu nehmen. Dementsprechend ist der nach Artikel
40, § 2 für diese Sendungen vorgesehene
besondere Ersatzbetrag mit den angeführten
Verwaltungen nicht anwendbar.
Artikel XVIII
Besondere Durchgangskosten
für die Benutzung der transsibirischen
und Transandenbahn
sowie für die Beförderung über
den Nasser-See
1. Die Postverwaltung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken kann zusätzlich zu
den Durchgangskosten nach Artikel 48, § 1,
Ziffer 1), Landwegstrecken, für jedes Kilogramm
Briefpost, das im Durchgang mit
der transsibirischen Eisenbahn befördert wird,
einen Zuschlag von 1,50 Franken einheben.
2. Die Postverwaltung der Argentinischen
Republik kann zusätzlich zu den Durchgangskosten
nach Artikel 48, § 1, Ziffer 1),
Landwegstrecken, für jedes Kilogramm Briefpost,
das im Durchgang über den argentinischen
Streckenabschnitt „Ferrocarril Trasandino" befördert
wird, einen Zuschlag von 30 Centimen
einheben.
3. Die Postverwaltungen der Vereinigten
Arabischen Republik und der Demokratischen
Republik Sudan können zusätzlich zu den
Durchgangskosten nach Artikel 48, § 1 für
jeden Briefbeutel, der im Durchgang zwischen
Shallal (VAR) und Wadi Halfa (Sudan) über
den Nasser-See befördert wird, einen Zuschlag
von 50 Centimen einheben.
Artikel XIX
Besondere Durchgangsbedingungen
für Afghanistan
Abweichend von Artikel 48, § 1 kann die
Postverwaltung von Afghanistan mit Rücksicht
auf die besonderen Schwierigkeiten, die
ihr hinsichtlich der Beförderungsmittel und
Verkehrsverbindungen entstehen, vorübergehend
Durchgangskartenschlüsse und Briefsendungen
des offenen Durchgangs durch ihr
Land unter besonderen, mit den beteiligten
Postverwaltungen vereinbarten Bedingungen
befördern.
Artikel XX
Besondere Lagerkosten in Aden
Die Postverwaltung von Aden kann ausnahmsweise
für alle in Aden gelagerten Kartenschlüsse
eine Gebühr von 40 Centimen je
Beutel einheben, sofern sie für diese Kartenschlüsse
keine Land- oder Seedurchgangsgebühren
erhält.
Artikel XXI
Außergewöhnlicher Flugzuschlag
Wegen der besonderen geographischen Lage
der UdSSR behält sich die Postverwaltung
dieses Landes das Recht vor, im Verkehr mit
allen Ländern der Erde einen einheitlichen
Zuschlag für das gesamte Gebiet der UdSSR
anzuwenden. Dieser Zuschlag wird die tatsächlichen
Kosten für die Beförderung der
Briefpostsendungen auf dem Luftweg nicht
überschreiten.
Artikel XXII
Vom Aufgabeland angegebene
verbindliche Leitung
1. Die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien wird nur die Kosten für die Beförderung
anerkennen, die in Übereinstimmung
mit der auf den Beutelfahnen (AV 8) des
Flugpostkartenschlusses vorgeschriebenen Linie
durchgeführt worden ist.
2. Die Postverwaltungen der Weißrussischen
Sozialistischen Sowjetrepublik, der Sozialisti-
schen Republik Rumänien, der Ukrainischen
Sozialistischen Sowjetrepublik und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden
nur die Kosten für die Beförderung anerkennen,
die in Übereinstimmung mit der Streckenangabe
auf den Beutelfahnen (AV 8) des Flugpostkartenschlusses
und der Übergabeverzeichnisse
AV 7 vorgeschriebenen Linie durchgeführt
worden ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten.
Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,
das die gleiche Kraft und die gleiche
Gültigkeit hat, als wenn diese Bestimmungen
in den Wortlaut des Vertrags selbst enthalten
wären; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung
des Landes, in dem der Verein seinen
Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon
wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 71 bis 74)
Ausführungsvorschrift zum
Weltpostvertrag
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22 § 5 der zu Wien am 10. Juli 1964
beschlossenen Satzung des Weltpostvereins
im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Weltpostvertrages folgendes festgelegt
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
Gemeinsame Regeln für den internationalen
Postdienst
Artikel 101
Aufstellung und Erledigung der
Rechnungen
1. Jede Verwaltung stellt ihre Rechnungen
auf und unterbreitet sie in zwei Ausfertigungen
den in Frage kommenden Verwaltungen.
Eine der anerkannten Ausfertigungen wird, gegebenenfalls
nach Änderung oder unter Beifügung
eines Unterschiedsnachweises an die
Gläubigerverwaltung zurückgesandt. Diese
Rechnung dient gegebenenfalls als Unterlage
für die Aufstellung der Schlußabrechnung
zwischen beiden Verwaltungen.
2. Im Betrag jeder in Goldfranken auf den
Formblättern C 21, C 24, CP 16, CP 18 und
AV 5 ausgestellten Rechnung bleiben die
Centimen beim Gesamtbetrag wie auch beim
Saldo außer Betracht.
3. Nach Artikel 111, § 5 der Allgemeinen
Verfahrensordnung nimmt das Internationale
Büro die Erledigung der Rechnungen aller Art
aus dem internationalen Postdienst wahr. Die
beteiligten Verwaltungen verständigen sich zu
diesem Zweck untereinander und mit dem
Internationalen Büro und bestimmen die Art
der Erledigung. Die Rechnungen der Fernmeldedienste
können ebenfalls in diese besonderen
Abrechnungen aufgenommen werden.
Artikel 102
Bezahlung der Goldforderungen;
allgemeine Bestimmungen
1. Vorbehaltlich des Artikels 10 des Vertrages
gelten die Bachstehenden Zahlungsbestimmungen
für alle auf Goldfranken lautenden
und aus einem Postverkekr herrührenden
Forderungen, gleichgültig, ob sie sich aus
Hauptrechnungen oder Nachweisen, die das
Internationale Büro festgestellt hat, oder aus
Abrechnungen oder Nachweisungen, die ohne
seine Mitwirkung aufgestellt worden sind, ergeben;
sie gelten ebenso für die Zahlung von
Unterschiedsbeträgen, Zinsen oder gegebenenfalls
von Vorauszahlungen.
2. Es ist jeder Verwaltung freigestellt, im
voraus Abschlagszahlungen zu leisten, deren
Betrag mit ihren Schulden nach deren Feststellung
verrechnet wird.
3. Sofern die Zahlungsfristen eingehalten
werden, kann jede Verwaltung im Verkehr mit
einer anderen Verwaltung aus Postdiensten
herrührende Forderungen derselben oder verschiedener
Art, die in Gold zu ihren Gunsten
oder ihren Lasten festgestellt sind, durch Verrechnung
ausgleichen. Wenn beide Verwaltungen
die Post- und Fernmeldedienste wahrnehmen,
können im gegenseitigen Einvernehmen
die Forderungen aus den Fernmeldediensten
in die Verrechnung einbezogen werden.
Die Aufrechnung von Forderungen aus Verkehrsleistungen,
die einer Körperschaft oder
einer Gesellschaft unter der Aufsicht einer
Postverwaltung übertragen sind, kann nicht
vorgenommen werden, wenn diese Verwaltung
Einspruch dagegen erhebt.
Artikel 103
Zahlungsbestimmungen
1. Die Forderungen werden von der Schuldnerverwaltung
an die Gläubigerverwaltung in
Höhe des Forderungswertes gemäß nachstehenden
Bestimmungen beglichen.
2. Die beteiligten Verwaltungen können in
Gold zahlen oder eine besondere Zahlungsart
vereinbaren; sie können auch die Vermittlung
einer Bank, die am Clearingverfahren der Bank
für internationalen Zahlungsausgleich in Basel
teilnimmt, in Anspruch nehmen; schließlich
können sie auch nach den zwischen ihren Ländern
bestehenden besonderen Währungsabkommen
verfahren.
3. Bestehen diese Zahlungsmöglichkeiten
nicht, so nimmt die Schuldnerverwaltung eine
Geldübermittlung mit Scheck, Wechsel, Überweisung
oder Zahlungsanweisung auf einen
Platz des Gläubigerlandes oder in Devisen vor.
Außerdem kann die gebührenfreie Postüberweisung
verwendet werden. Das gleiche gilt
für die Postanweisung, wenn es sich um geringfügige
Beträge (bis höchstens 100 Franken)
handelt. Bedient man sich der Postüberweisung,
so wird die Gebührenfreiheit auch vom
Auswechslungsamt des Drittlandes (oder der
Drittländer) gewährt, das als Vermittler zwischen
der Schuldner- und der Gläubigerverwaltung
dient, wenn es keinen unmittelbaren
Austausch zwischen ihnen gibt.
4. Die Zahlung nach § 3 wird vollzogen
a) grundsätzlich in einer Goldwährung, das
heißt, in der Währung eines Landes, in
dem die Zentralnotenbank oder eine
andere amtliche Notenausgabeanstalt
Gold gegen die Landeswährung zu festen
Sätzen kauft und verkauft, die durch Gesetz
oder eine Vereinbarung mit der
Regierung bestimmt sind; erfüllen die
Währungen mehrerer Länder diese Bedingungen,
so bestimmt das Gläubigerland
die ihm genehme Währung;
b) mit Zustimmung des Gläubigers in
seiner eigenen oder jeder anderen Währung.
3. Entspricht die Zahlungswährung nicht der
Begriffsbestimmung der Goldwährung, so
ist zu prüfen, ob sie unmittelbar (besonderes
Abkommen zwischen den beteiligten Ländern
— Festsetzung des Gegenwertes durch den
Internationalen Wahrungsfonds — innerstaatliches
Gesetz — Vereinbarung zwischen der
Regierung und einer amtlichen Notenausgabeanstalt)
oder mittelbar über eine Goldwährung,
an die sie durch eine feste Parität gebunden
ist, auf Gold zurückgeführt werden kann. Die
Umrechnung wird nach dem Goldgegenwert
vorgenommen, der nach diesen Bedingungen
festgestellt und von beiden Parteien anerkannt
worden ist.
6. Läßt sich, die Zahlungswährung nicht auf
Gold zurückführen, so wird die Goldforderung
nach den amtlichen Kursen oder den
Bankkursen, die am Tage oder Vortage der
Zahlung im Schuldnerland angewendet werden
in die Zahlungswährung umgerechnet.
Hiebei wird die Forderung in Goldwährung
nach der festen Parität dieser Währung bewertet,
dann in der Währung des Schuldnerlandes
berechnet und schließlich in die gewählte
Zahlungswährung umgerechnet.
7. Ist jedoch bei Zahlungen nach den §§ 5
oder 6 der Zahlungsbetrag infolge geringer
Kursunterschiede zwischen den Plätzen mehr
als 0,5% niedriger oder höher als der Betrag,
der sich bei Anwendung der am gleichen Tag
im Gläubigerland angewendeten Kurse ergeben
würde, so muß die Zahlung um den Teil, der
0,5% überschreitet, durch eine Ergänzungszahlung
berichtigt werden.
8. Entstehen infolge Absinkens oder Ansteigens
der Parität einer Goldwährung oder des
Gegenwertes einer Währung, die auf Gold zurückgeführt
werden kann, bis zum Empfangstag
des Zahlungstitels (der Gutschriftanzeige
oder der Barmittel selbst) Verluste oder Ge-
winne von mehr als 5%, so werden diese auf
beide Verwaltungen zu gleichen Teilen umgelegt.
Bei einer ungerechtfertigten Verspätung
von mehr als vier Werktagen in der Absendung
des ausgestellten Zahlungstitels, wobei
der Tag der Ausstellung nicht mitzählt, oder
von mehr als vier Werktagen in der Übermittlung
eines Auftrages zur Zahlung oder
Überweisung an die Bank, wobei der Tag der
Auftragserteilung an die Bank nicht mitzählt,
ist jedoch die Schuldnerverwaltung allein für
die Verluste verantwortlich; entsteht durch
die Verspätung ein Gewinn, so ist die Hälfte
davon der Schuldnerverwaltung zu vergüten}
die Frist für die Begleichung der Unterschiedsbeträge
beginnt mit dem Tag des Eingangs des
Zahlungstitels, der Gutschriftanzeige oder der
Barmittel.
9. Die Bestimmungen des § 8 werden angewendet
bei Zahlung in einer Goldwährung
oder in einer Währung, die auf Gold zurückgeführt
werden kann, wenn die von der
Schuldnerverwaltung für ihre Berechnungen
zugrunde gelegte Parität oder der angewendete
Gegenwert zum Zeitpunkt der Vereinnahmung
durch die Gläubigerverwaltung
nicht mehr gültig ist, sofern es sich nicht um
die Währung der Gläubigerverwaltung handelt.
Die Bestimmungen gelten ebenfalls bei
Zahlung in einer anderen Währung, wenn
im gleichen Zeitraum eine beträchtliche
Änderung (mehr als 5%) der verschiedenen
bei der Umrechnung angewendeten Pari oder
Kurse eintritt, es sei denn, es handelt sich um
eine Kurssteigerung oder Kursminderung aus
einer Auf- oder Abwertung der Währung
des Gläubigerlandes.
10. Übersteigt die Forderung 5000 Franken,
so sind der Gläubigerverwaltung auf ihren Antrag
und auf ihre Kosten der Tag des Ankaufs,
der Absendung und der Betrag des Zahlungstitels
oder der Tag der Auftragserteilung und
der Betrag der Überweisung oder Zahlungsanweisung
telegraphisch mitzuteilen.
11. Die Zahlungskosten (Gebühren, Clearingkosten,
Provisionen, Kommissionsgebühren
usw.), die im Schuldnerland eingehoben werden,
gehen zu Lasten der Schuldnerverwaltung.
Die im Gläubigerland eingehobenen Kosten,
einschließlich der von den vermittelnden Banken
in dritten Ländern einbehaltenen Zahlungskosten,
gehen zu Lasten der Gläubigerverwaltung,
sofern sie nicht dadurch vermieden
oder verringert werden können, daß den
von dieser Verwaltung bekanntgegebenen
Weisungen entsprochen wird.
12. Die Zahlung ist so schnell wie möglich
zu leisten, spätestens vor Ablauf einer Frist
von vier Monaten von dem Tag an gerechnet,
an dem die im gegenseitigen Einverständnis
festgestellten Haupt- oder Einzelrechnungen,
Abrechnungen oder Nachweisungen oder die
förmlichen Mitteilungen, Anforderungen von
Vorauszahlungen usw. mit der Angabe der zu
begleichenden Beträge oder Salden, eingegangen
sind; nach Ablauf dieser Frist sind die geschuldeten
Beträge mit 5% jährlich zu verzinsen.
Als Zahlung gilt die Absendung der
Barmittel oder des Zahlungstitels (Scheck,
Wechsel usw.) oder die Erteilung des Überweisungs-
oder Zahlungsauftrages an die mit
der Geldübermittlung beauftragte Stelle im
Schuldnerland.
13. Geht die Mitteilung der Gläubigerverwaltung,
daß sie die im gegenseitigen Einverständnis
festgelegten Zahlungsbedingungen
(§ 4, lit. b)) zu ändern wünscht, nicht rechtzeitig
genug zur Wahrung der Zahlungsfrist
und nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf
dieser Frist ein, so ist die Schuldnerverwaltung
berechtigt, ihre Verbindlichkeit in der
Währung zu erfüllen, die sie für die letzte
Begleichung der gleichartigen Forderung verwendet
hat.
Artikel 104
Festsetzung der Gegenwerte
1. Die Verwaltungen setzen die Gegenwerte
der im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen
Postgebühren sowie den Verkaufspreis
der internationalen Antwortscheine im
Einvernehmen mit dem Internationalen Büro
fest, das für deren Bekanntgabe verantwortlich
ist. Hiezu hat jede Verwaltung dem Internationalen
Büro das Umrechnungsverhältnis
des Goldfranken zur Währung ihres Landes
mitzuteilen. Das gleiche Verfahren ist bei Änderung
der Gegenwerte anzuwenden.
2. Die Gegenwerte oder die Änderung der
Gegenwerte können nur am ersten Tag des
Monats und frühestens 14 Tage nach ihrer
Bekanntgabe durch das Internationale Büro
in Kraft treten.
3. Das Internationale Büro veröffentlicht
eine Übersicht, die für jedes Land die Gegenwerte
der Gebühren nach § 1, das Umrechnungsverhältnis
und den Verkaufspreis für
internationale Antwortscheine und gegebenenfalls
den Prozentsatz der angewendeten Gebührenerhöhung
oder -ermäßigung nach Artikel
III des Schlußprotokolls zum Vertrag
angibt.
4. Währungsbruchteile, die sich bei Berechnung
der Nachgebühr für ungenügend freigemachte
Briefsendungen ergeben, können von
den Verwaltungen, die sie einheben, aufge-
rundet werden. Ein hiebei hinzurechnender
Betrag darf den Gegenwert von 3 Centimes
nicht übersteigen.
5. Jede Verwaltung teilt dem Internationalen
Büro unmittelbar den von ihr festgesetzten
Gegenwert für die Ersatzbeträge nach
Artikel 40 des Vertrages mit.
Artikel 105
Postmarken; Bekanntgabe der
Ausgaben und Austausch zwischen
den Verwaltungen
1. Jede neue Ausgabe von Postmarken
wird von der betreffenden Verwaltung mit
den erforderlichen Angaben allen anderen
Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen
Büros bekanntgegeben.
2. Die Verwaltungen tauschen durch Vermittlung
des Internationalen Büros die
Sammlung ihrer Postmarken in drei Studien
aus.
Artikel 106
Postausweiskarten
1. Jede Verwaltung bestimmt die Dienststellen,
die Postausweiskarten ausgeben.
2. Diese Karten werden auf Formblättern
nach dem Muster C 25 ausgestellt, die vom
Internationalen Büro geliefert werden.
3. Wer eine Postausweiskarte beantragt, hat
sein Lichtbild abzugeben und seine Nämlichkeit
nachzuweisen. Die Verwaltungen erlassen
die nötigen Vorschriften, um sicherzustellen,
daß die Karten nur nach genauer Prüfung der
Nämlichkeit des Antragstellers ausgegeben
werden.
4. Der Bedienstete trägt den Antrag in
einen Vormerk ein und füllt das Formblatt
dem Vordruck entsprechend handschriftlich,
mit Tinte und in lateinischer Schrift oder mit
der Schreibmaschine aus, wobei Streichungen
oder Überschreibungen nicht gestattet sind;
sodann befestigt er das Lichtbild an der dafür
vorgesehenen Stelle, klebt eine der eingehobenen
Gebühr entsprechende Briefmarke
zum Teil auf das Lichtbild und zum Teil auf
die Karte. Hienach bringt er an der zu diesem
Zweck bestimmten Stelle einen deutlichen Abdruck
des Orts- und Tagesstempels oder eines
Amtsstempels so an, daß dieser sich gleichzeitig
auf der Briefmarke, auf dem Lichtbild
und auf der Karte befindet. Schließlich unterzeichnet
er die Karte, läßt auch den Antragsteller
unterzeichnen und händigt ihm sodann
die Karte aus.
5. Die Verwaltungen können Postausweiskarten
auch ohne Anbringung einer Briefmarke
ausstellen und den Betrag der eingehobenen
Gebühr anders verrechnen.
6. Jede Verwaltung kann die Postausweiskarten
des internationalen Dienstes nach den
Bestimmungen ausgeben, die für Postausweiskarten
ihres Inlandsdienstes gelten.
7. Es bleibt jeder Verwaltung überlassen, die
Postausweiskarten nach ihrer Ausstellung in
Plastik einzuschweißen.
Artikel 107
Entfernte Länder
1. Als entfernte Länder gelten solche, zwischen
denen die Beförderungsdauer auf dem
schnellsten Land- oder Seeweg mehr als
10 Tage beträgt, und solche, zwischen denen
Post durchschnittlich seltener als zweimal im
Monat ausgetauscht wird.
2. Den entfernten Ländern werden hinsichtlich
der im Vertrag und in den Abkommen
vorgesehenen Fristen Länder mit sehr großer
Ausdehnung oder wenig entwickeltem
innerem Verkehrsnetz in den Fragen gleichgestellt,
für die diese Tatsachen eine entscheidende
Rolle spielen.
Artikel 108
Aufbewahrungsfrist der
Dienstpapiere
1. Die den internationalen Dienst betreffenden
Papiere sind mindestens 18 Monate aufzubewahren,
von dem Tag an gerechnet, der
auf den Tag folgt, auf den sie sich beziehen.
2. Unterlagen, die einen Streitfall oder eine
Nachforschung betreffen, sind bis zur Erledigung
der Angelegenheit aufzubewahren. Läßt
die nachforschende Verwaltung, nachdem sie
ordnungsgemäß vom Abschluß der Untersuchung
in Kenntnis gesetzt worden ist, sechs
Monate, vom Tag der betreffenden Mitteilung
an gerechnet, verstreichen, ohne Einwendungen
zu erheben, so wird die Angelegenheit
als erledigt angesehen.
Artikel 109
Telegrammanschriften
1. Für die telegraphischen Mitteilungen, die
sie untereinander austauschen, verwenden die
Verwaltungen die nachstehenden Telegrammanschriften
a) „Postgen" für die Telegramme an die
Zentralverwaltungen,
b) „Postbur" für die Telegramme an die
Postämter,
c) „Postex" für die Telegramme an die
Auswechslungsämter.
2. Diesen Telegrammanschriften werden die
Angabe des Bestimmungsortes und gegebenenfalls
eine weitere für notwendig erachtete
nähere Bezeichnung hinzugefügt.
3. Die Telegrammanschrift des Internationalen
Büros lautet „UPU Berne".
4. Die in den §§ 1 und 3 genannten Telegrammanschriften,
die gegebenenfalls durch
die Angabe des Absendeamtes ergänzt werden,
dienen zugleich auch als Unterschrift von
telegraphischen Mitteilungen.
Kapitel II
Internationales Büro; Auskünfte; Veröffentlichungen
Artikel 110
Mitteilungen und Auskünfte
an das Internationale Büro
1. Die Verwaltungen haben dem Internationalen
Büro mitzuteilen oder zu übersenden
a) ihre Entscheidung hinsichtlich der Möglichkeit,
bestimmte allgemeine Bestimmungen
des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift
anzuwenden oder
nicht;
b) den Vermerk, den sie in Anwendung
des Artikels 173, § 3 als gleichwertige
Bezeichnung für den Begriff „Taxe
perçue" oder Port payé" eingeführt
haben;
c) die ermäßigten Gebühren, die sie nach
Artikel 8 der Satzung eingeführt haben,
und die Verkehrsbeziehungen, für die
diese Gebühren gelten;
d) die außerordentlichen Beförderungskosten,
die nach Artikel 51 des Vertrages
eingehoben werden, sowie das
Verzeichnis der Länder, für die diese
Kosten in Betracht kommen, und gegebenenfalls
die Bezeichnung der Dienstleistungen,
die zu der Einhebung Anlaß
geben;
e) zweckdienliche Auskünfte über Zoll- oder
andere Vorschriften sowie die Verbote
oder Beschränkungen, die Einfuhr
und Durchgang der Postsendungen in
ihrem Dienstbereich regeln;
f) die gegebenenfalls geforderte Anzahl
Zollerklärungen für die der Zollkontrolle
unterliegenden Sendungen nach
ihrem Land und die Sprachen, in denen
diese Erklärungen oder die Klebezettel
„Douane" abgefaßt sein können;
g) die Erklärung, ob sie zollpflichtige
Gegenstände in den als Briefe freigemachten
Sendungen zulassen oder
nicht;
h) das Verzeichnis der Entfernungen in
Kilometern für die Landwegstrecken,
auf denen Kartenschlüsse im Durchgang
durch ihr Land befördert werden;
i) das Verzeichnis der von ihren Häfen
ausgehenden und für die Beförderung
von Kartenschlüssen benutzten Schifffahrtslinien
mit Angabe der Verbindungen,
der Entfernungen und der Fahrtdauer
zwischen dem Verschiffungshafen
und jedem der aufeinanderfolgenden
Anlaufhäfen, der Häufigkeit der Abfahrten
sowie der Länder, an die bei
Benutzung der Schiffe die Seedurchgangskosten
zu zahlen sind;
j) ihr Verzeichnis der entfernten und der
diesen gleichgestellten Länder;
k) zweckdienliche Auskünfte fiber ihre
Organisation und ihre Inlandsdienste;
l) ihre Inlandspostgebühren.
2. Jede Änderung zu den Auskünften nach
§ 1 ist unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Verwaltungen haben dem Internationalen
Büro je zwei Stücke ihrer Druckwerke
zu liefern, die sie über den Inlands- und den
Auslandsdienst herausgeben. Soweit möglich
liefern sie außerdem die anderen Werke über
den Postdienst, die in ihrem Land herausgegeben
werden.
Artikel 111
Veröffentlichungen
1. Das Internationale Büro gibt auf Grund
der Angaben, die ihm nach Artikel 110 geliefert
werden, eine amtliche Übersicht der
allgemein interessierenden Auskünfte über die
Durchführung des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift
in jedem Mitgliedsland
heraus. Es gibt außerdem auf Grund der von
den beteiligten Verwaltungen gemäß den entsprechenden
Bestimmungen der Ausführungsvorschriften
zu jedem Abkommen gelieferten
Angaben gleichartige Übersichten in bezug auf
die Durchführung der Abkommen und ihrer
Ausführungsvorschriften heraus.
2. Es veröffentlicht ferner nach den von den
Verwaltungen und den gegebenenfalls von
den Engeren Vereinen zu lit. a) oder von der
Organisation der Vereinten Nationen zu lit. g)
gelieferten Angaben
a) ein Verzeichnis der Anschriften, der
Chefs und der leitenden Beamten der
Postverwaltungen und der Engeren Vereine;
b) ein Internationales Postämterverzeichnis;
c) ein Verzeichnis der Entfernungen in
Kilometern der Landdurchgangsstrecken
für die Durchgangskartenschlüsse;
d) ein Verzeichnis der Schiffahrtslinien;
e) ein Verzeichnis der entfernten und der
diesen gleichgestellten Länder;
f) eine Übersicht der Gegenwerte;
g) eine Liste der verbotenen Gegenstande;
in diese Liste werden auch die Rauschgifte
aufgenommen, die unter die mehrseitigen
Rauschgiftabkommen fallen;
h) eine Zusammenstellung der Auskünfte
über die Organisation und die Inlandsdienste
der Postverwaltungen;
i) eine Zusammenstellung der Inlandsgebühren
der Postverwaltungen;
j) statistische Angaben über die Postdienste
(Inlands- und Auslandsdienst);
k) Studien, Gutachten, Berichte und andere
Darlegungen über den Postdienst;
1) einen Gesamtkatalog von Informationen
aller Art über den Postdienst und die
Dokumente des Leihdienstes (Catalogue
de l'UPU).
3. Es veröffentlicht schließlich ein mehrsprachiges
Wörterbuch des internationalen
Postdienstes.
4. Die Änderungen zu den in den §§ 1 bis 3
genannten verschiedenen Druckwerken werden
durch Rundschreiben, Mitteilung, Nachtrag
oder in anderer geeigneter Form bekanntgegeben.
Artikel 112
Verteilung der Veröffentlichungen
1. Die vom Internationalen Büro herausgegebenen
Druckwerke werden an die Verwaltungen
nach folgenden Regeln verteilt
a) alle Druckwerke, mit Ausnahme der
unter lit. b) und c) genannten Druckwerke,
gemäß nachstehendem Verteilschlüssel
b) die Zeitschrift „Union Postale" und das
Internationale Verzeichnis der Postämter
im Verhältnis der Zahl der Beitragseinheiten,
die in Anwendung des Artikels
123 der Allgemeinen Verfahrensordnung
jeder Verwaltung zugewiesen
sind. Das Internationale Verzeichnis der
Postämter kann jedoch an die Verwaltungen,
die dies beantragen, im Verhältnis
von höchstens 10 Stück je Beitragseinheit
verteilt werden;
c) die zur Gänze in die Sprachen der eingerichteten
Sprachgruppen zu übersetzenden
Druckwerke, deren Verzeichnis
vom Vollzugsrat aufgestellt wird
zwei Stück.
2. Auf ausdrückliches Verlangen können die
Verwaltungen vom Internationalen Büro
kostenlos für alle oder nur bestimmte Veröffentlichungen
des Weltpostvereins, allerdings
mit Ausnahme der im § 1, lit. c) genannten
Druckwerke, zusätzliche Stücke bis
zur Höhe der Zahl der ihnen zugeteilten Beitragseinheiten
erhalten. Die in die 7. Klasse
eingereihten Verwaltungen können ausnahmsweise
ein kostenloses zusätzliches Stück
verlangen.
3. Außer den auf Grund der Bestimmungen
der §§ 1, lit. b) und c) und 2 verteilten Stücke
können die Verwaltungen die Druckwerke des
Internationalen Büros zum Selbstkostenpreis
beziehen.
4. Die vom Internationalen Büro veröffentlichten
Druckwerke werden auch den Engeren
Vereinen übersandt.
Zweiter Teil
Bestimmungen über die
Briefpost
Titel I
Annahmebedingungen für
Briefsendungen
Kapitel I
Bestimmungen für alle Sendungsarten
Artikel 113
Anschrift; Beschaffenheit
1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern
empfehlen,
a) die Anschrift auf jener Seite des Umschlages
anzubringen, die nicht die Verschlußklappe
trägt;
b) mindestens die ganze rechte Hälfte der
Anschriftseite für die Anschrift des
Empfängers, für Briefmarken oder Freistempelabdrucke
und für dienstliche
Vermerke oder dienstliche Klebezettel
freizulassen;
c) die Anschrift sehr deutlich in lateinischer
Schrift und arabischen Ziffern tu
schreiben und sie auf die rechte Seite in
Längsrichtung zu setzen. Werden im
Bestimmungsland andere Buchstaben und
Ziffern verwendet, so wird empfohlen,
die Anschrift auch in diesen Buchstaben
und Ziffern abzufassen;
d) den Namen des Bestimmungsortes,
gegebenenfalls zusätzlich die Postleitzahl
oder die entsprechende Zahl des Abgabebereiches
sowie den Namen des Bestimmungslandes
in Blockschrift niederzuschreiben;
e) die Anschrift genau und vollständig,
gegebenenfalls zusätzlich die Postleitzahl
oder die entsprechende Zahl des Abgabebereiches,
abzufassen, so daß die Leitung
der Sendung und ihre Abgabe an
den Empfänger unzweideutig und
reibungslos vorgenommen werden können;
f) den Namen und die Anschrift des Absenders,
gegebenenfalls zusammen mit
der Postleitzahl oder der entsprechenden
Zahl des Abgabebereiches, entweder auf
der Vorderseite links oder auf der Rückseite
so anzugeben, daß weder die Deutlichkeit
der Anschrift noch die Anbringung
von dienstlichen Vermerken oder
dienstlichen Klebezetteln beeinträchtigt
wird;
g) das Wort „Lettre" auf der Anschriftseite
der Briefe anzubringen, die wegen
ihres Umfanges oder wegen ihrer Beschaffenheit
mit Sendungen, die zu einer
ermäßigten Gebühr freigemacht sind,
verwechselt werden könnten;
h) auf Sendungen, die zu ermäßigter Gebühr
befördert werden, durch die Vermerke
„Imprimés", „Imprimés à taxe
réduite" oder „Cécogrammes" die Sendungsart
anzugeben, zu der sie gehören;
i) die Anschrift des Absenders und des
Empfängers im Inneren der Sendung
oder nach Möglichkeit auf dem eingelegten
Gegenstand anzugeben; wenn es
sich um unverpackte Sendungen handelt,
sind die Anschrift des Absenders und
des Empfängers auf einer vorzugsweise
aus Pergamentpapier hergestellten und
gut befestigten Anschriftfahne anzubringen;
j) auf jedem Drucksachenpaket, das in
einen Sonderbeutel eingelegt wird und
an denselben Empfänger und an denselben
Bestimmungsort gerichtet ist, auch
die Anschrift des Empfängers anzugeben.
2. Sendungen jeder Art, deren Anschriftseite
ganz oder teilweise in mehrere Felder
zur Aufnahme nacheinander einzutragender
Anschriften eingeteilt ist, sind unzulässig.
3. Wenn sich die Verpackung oder der Versendungsgegenstand
nicht zur Anbringung der
Anschrift und der dienstlichen Vermerke sowie
der Briefmarken oder Freistempelabdrucke
eignen, muß der Absender an der Sendung
eine Anschriftfahne haltbar anbringen, die
den Maßen nach Artikel 17, § 1 des Vertrages
entsprechen muß. Das gilt auch für Sendungen,
die durch das Stempeln beschädigt werden
könnten.
4. Die Briefmarken oder die Freistempelabdrucke
müssen auf der Anschriftseite und
nach Möglichkeit oben rechts angebracht werden.
Es ist jedoch Sache der Aufgabeverwaltung,
Sendungen, deren Freimachung dieser
Vorschrift nicht entspricht, nach ihren Rechtsvorschriften
zu behandeln.
3. Nicht von der Post ausgegebene Marken,
Wohltätigkeits- oder andere Zierbildchen, die
mit Briefmarken verwechselt werden könnten,
dürfen nicht auf der Anschriftseite angebracht
werden. Das gleiche gilt für Stempelaufdrucke,
die mit Freistempelabdrucken verwechselt
werden könnten.
Artikel 114
Postlagernde Sendungen
Die Anschrift postlagernd gestellter Sendungen
muß den Namen des Empfängers tragen.
Die Verwendung von Anfangsbuchstaben,
Ziffern, bloßen Vornamen, falschen
Namen oder irgendwelchen verabredeten Zeichen
ist bei diesen Sendungen unzulässig.
Artikel 115
Postgebührenfreie Sendungen
Gebührenfrei beförderte Sendungen müssen
in der linken oberen Ecke der Vorderseite
nachstehende Angaben, allenfalls zusammen
mit einer Übersetzung, tragen
a) „Service des postes" oder einen gleichartigen
Vermerk, bei den in Artikel 13
des Vertrages genannten Sendungen;
b) „Service des prisonniers de guerre" oder
„Service des internés", bei den in Ar-
tikel 14, §§ 1 bis 3 des Vertrages genannten
Sendungen sowie bei den sich
auf sie beziehenden Formblätters;
c) „Cécogrammes", bei den in Artikel 15
des Vertrages genannten Sendungen.
Artikel 116
Der Zollabfertigung unterworfene
Sendungen
1. Der Zollabfertigung unterworfene Sendungen
müssen auf der Vorderseite mit einem
grünen Klebezettel nach dem Muster C 1 oder
mit einer Fahne nach dem gleichen Muster
versehen sein. Übersteigt der vom Absender
angegebene Wert des Inhalts 300 Franken oder
zieht es der Absender vor, so werden den
Sendungen darüber hinaus eigene Zollerklärungen
nach dem Muster C 2/CP 3 in der vorgeschriebenen
Anzahl beigegeben; in diesem
Fall wird nur der obere Teil des Klebezettels
C 1 auf der Sendung angebracht.
2. Die Zollerklärungen C2/CP3 werden
mit kreuzweiser Umschnürung außen an der
Sendung haltbar befestigt oder, wenn dies von
der Verwaltung des Bestimmungslandes verlangt
wird, in die Sendung selbst eingelegt.
Wenn der Absender es vorzieht, können diese
Zollerklärungen ausnahmsweise auch in die im
Artikel 17, § 10 des Vertrages genannten und
ah Einschreibbrief aufgegebenen Sendungen
eingelegt werden.
3. Für die Päckchen sind die im § 1 vorgesehenen
Formalitäten auf jeden Bali zwingend.
4. Das Fehlen des Klebezettels C 1 darf
keinesfalls die Rücksendung von Drucksachen,
Sendungen mit Serum, Impfstoffen, leicht verderblichen
biologischen Gegenständen, radioaktiven
Stoffen sowie von Sendungen mit
dringend benötigten, schwer zu beschaffenden
Medikamenten an das Aufgabeamt zur
Folge haben.
5. In der Zollerklärung ist der Inhalt der
Sendung im einzelnen anzugeben. Angaben
allgemeiner Art sind unzulässig.
6. Obwohl die Verwaltungen hinsichtlich
der Zollerklärungen keinerlei Verantwortung
übernehmen, tun sie ihr Möglichstes, um die
Absender über das ordnungsmäßige Ausfüllen
der Klebezettel C 1 oder der Zollerklärungen
zu unterrichten.
Artikel 117
Freizettelsendungen
1. Sendungen, die den Empfängern gebühren-
und abgabenfrei ausgefolgt werden
sollen, müssen auf der Vorderseite in sehr
auffälliger Schrift den Vermerk „Franc de
taxes et de droits" oder einen gleichartigen
Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes
tragen. Die Sendungen werden auf der Anschriftseite
mît einem gelben Klebezettel versehen,
der ebenfalls in sehr auffälliger Schrift
den Vermerk „Franc de taxes et de droits"
trägt.
2. Jeder Freizettelsendung ist ein Freizettel
aus gelbem Papier nach dem Muster C 3/CP 4
beizufügen. Der Absender der Sendung und
das Aufgabeamt — soweit es sich um postdienstliche
Vermerke handelt — füllen den
Gebührenzettel dem Vordruck entsprechend
auf der Vorderseite rechts in den Teilen A
und B aus. Die Eintragungen des Absenders
können mit Kohlepapier durchgeschrieben
werden. Der Vordruck muß die Verpflichtung
nach Artikel 34, § 2 des Vertrages enthalten.
Der ordnungsgemäß ausgefüllte Freizettel ist
haltbar an der Sendung zu befestigen.
3. Beantragt der Absender nach der Aufgabe
die gebühren- und abgabenfreie Ausfolgung
der Sendung, so ist folgendermaßen
zu verfahren
a) Soll das Verlangen brieflich übersandt
werden, so verständigt das Aufgabeamt
das Bestimmungsamt durch ein erläuterndes
Schreiben. Dieses Schreiben, auf
dem die zu entrichtende Gebühr zu verrechnen
ist, wird dem Bestimmungsamt
mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten
Freizettel eingeschrieben übersandt. Bei
Übersendung auf dem Luftweg wird
auch der Flugzuschlag auf dem erläuternden
Schreiben verrechnet. Das Bestimmungsamt
versieht die Sendung mit
dem Klebezettel nach § 1.
b) Soll das Verlangen telegraphisch übermittelt
werden, so verständigt das Aufgabeamt
hievon das Bestimmungsamt
telegraphisch und teilt ihm gleichzeitig
die Aufgabemerkmale der Sendung mit.
Das Bestimmungsamt stellt von Amts
wegen einen Freizettel aus.
Kapitel II
Verpackungsvorschriften
Artikel 118
Beschaffenheit der Sendungen
Verpackung
1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern
empfehlen, die Sendungen widerstandsfähig
zu verpacken. In allen Fällen
müssen sie so beschaffen sein, daß andere
Sendungen sich nicht in sie hineinschieben
können.
2. Sendungen, die Gegenstände aus Glas
oder anderem zerbrechlichen Material enthalten,
Sendungen mit Flüssigkeiten, Ölen,
Fetten, färbenden oder nicht färbenden trockenen
Pulvern, lebenden Bienen, Blutegeln,
Seidenraupeneier oder Schmarotzern nach
Artikel 29, § 1 des Vertrages, müssen wie folgt
beschaffen sein
a) Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche
Gegenstände müssen in einem
Behälter aus Metall, Holz oder aus
starkem Karton verpackt sein, der mit
Papier, Holzwolle oder anderem ähnlich
Schützenden Material ausgefüllt ist, um
jede Reibung oder jeden Stoß, sei es Zwischen
den Versendungsgegenständen
selbst, sei es zwischen diesen und den
Wänden des Behälters, während der Beförderung
zu verhindern;
b) Flüssigkeiten, Öle und leicht schmelzbare
Stoffe sind in luftdicht verschlossenen
Behältern zu versenden. Jeder Behälter
muß noch in eisen besonderen
Behälter sus Metall, widerstandsfähigem
Holz oder starker Wellpappe gelegt werden,
der mit Sägespänen, Baumwolle
oder einem schwammigen Stoff in genügender
Menge ausgefüllt ist, so daß bei
Bruch des Behälters die Flüssigkeit aufgesaugt
wird. Der Deckel des Behälters
muß so befestigt sein, daß er sich nicht
leicht lösen kann;
c) schwer schmelzbare Fette, wie Salben,
weiche Seife, Harze usw., sowie Eier von
Seidenraupen, deren Beförderung weniger
Schwierigkeiten bereitet, sind zunächst
mit einer Erstverpackung (Schachtel,
Leinensäckchen, Plastikmaterial
usw.) zu umgeben, und dann in einen
zweiten Behälter aus Holz, Metall oder
anderem widerstandsfähigen und festen
Material zu legen;
d) trockene, färbende Pulver, wie Anilinblau
usw., werden nur in widerstandsfähigen
Weißblechbüchsen verpackt zugelassen,
die wiederum in Holzkästchen
mit Sägespänen zwischen den beiden
Behältern verpackt sind. Trockene, nicht
färbende Pulver sind in Kästchen aus
Metall, Holz oder Pappe zu legen, die
wiederum in ein Säckchen aus Leinwand
oder aus widerstandsfähigem und dickem
Plastikmaterial zu packen sind ;
e) lebende Bienen, Blutegel und Schmarotzer
müssen in Schachteln versandt
werden, die derart beschaffen sind, daß
sie jede Gefahr ausschließen.
3. Gegenstände aus einem Stück, z. B. Holz- oder
Metallstücke usw. brauchen, wenn es
handelsüblich ist, nicht verpackt zu werden. In
diesem Fall muß die Anschrift des Empfängers
möglichst auf dem Versendungsgegenstand
selbst oder auf einer Anschriftfahne angegeben
werden, die an der Sendung haltbar befestigt
sein muß; außerdem muß die Anschriftfahne
den Maßen nach Artikel 17, § 1 entsprechen.
Artikel 119
Beschaffenheit der Sendungen;
leicht verderbliche biologische
Gegenstände
Briefe, die leicht verderbliche biologische
Gegenstände enthalten, unterliegen hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit, folgenden besonderen
Bestimmungen
a) Leicht verderbliche biologische Gegenstände,
die aus lebenden krankheitserregenden
Mikroorganismen oder aus lebenden
krankheitserregenden Viren bestehen,
sind in einem fest verkorkten,
dickwandigen Fläschchen oder Röhrchen
aus Glas oder Kunststoff oder in einer
versiegelten Ampulle zu versenden. Der
Behälter muß wasserdicht und luftdicht
verschlossen sein. Er muß von dichtem
und aufsaugendem Gewebe (Feuchtigkeit
aufnehmende Watte, Molton oder
Baumwollflanell) umgeben sein, das
mehrmals um den Behälter gewickelt
und oben und unten zugebunden ist, so
daß eine Art Spindel entsteht. Der so
verpackte Behälter ist in ein festes und
gut verschlossenes Metallgehäuse zu
legen. Die zwischen dem inneren Behältet
und dem Metallgehäuse liegende aufsaugende
Substanz muß ausreichen, um
bei Bruch die gesamte im Behälter enthaltene
oder die sich dort etwa bildende
Flüssigkeit aufzunehmen. Das Metallgehäuse
muß so hergestellt und verschlossen
sein, daß jede Verseuchung
außerhalb des Gehäuses unmöglich ist.
Dieses ist mit Baumwolle oder
schwammartigem Material zu umhüllen
und derart in einen schützenden Behälter
einzuschließen, daß jede Verschiebung
vermieden wird. Dieser schützende
äußere Behälter muß aus einem ausgehöhlten
Block aus festem Holz oder aus
Metall oder aus einem Material und
einer Herstellungsart von gleicher Festigkeit
bestehen; er muß mit einem ein-
wandfrei passenden Deckel versehen
sein, der so befestigt ist, daß er sich
während der Beförderung nicht öffnen
kann. Um sicherzustellen, daß gegen
erhöhte Temperaturen empfindliche
Stoffe erhalten bleiben, sind besondere
Vorkehrungen zu treffen, z. B. Gefriertrocknung
und Kältepackung. Bei Beförderung
auf dem Luftweg, die Veränderungen
des atmospärischen Druckes mit
sich bringt, ist es erforderlich, daß die
Verpackung genügend Festigkeit besitzt,
um den Druckunterschieden zu widerstehen.
Schließlich muß der äußere Behälter
(sowie gegebenenfalls die äußere
Verpackung) auf der Seite, auf der die
Anschriften des amtlich anerkannten
Absende- und des gleichfalls amtlich anerkannten
Empfangslaboratoriums angebracht
sind, mit einem violetten
Klebezettel mit nachstehendem Kennzeichen
und nachstehenden Vermerken
versehen sein.
b) Die leichtverderblichen biologischen
Gegenstände, die weder lebende krankheitserregende
Mikroorganismen noch
lebende krankheitserregende Viren enthalten,
sind in einem wasserdichten
inneren Behälter zu verpacken, der in
einen äußeren Schutzbehälter zu legen
ist; in den inneren Behälter oder zwischen
den inneren und äußeren Behälter
ist aufsaugendes Material zu legen. Die
Menge dieses Materials muß ausreichen,
um bei Bruch die gesamte im inneren
Behälter enthaltene oder die sich dort
etwa bildende Flüssigkeit aufzunehmen.
Schließlich muß der Inhalt der inneren
und äußeren Behälter so verpackt sein,
daß jede Verschiebung vermieden wird.
Um sicherzustellen, daß gegen erhöhte
Temperaturen empfindliche Stoffe erhalten
bleiben, sind besondere Vorkehrungen
zu treffen, z. B. Gefriertrocknung
und Kältepackung. Bei Beförderung
auf dem Luftweg, die Veränderungen
des atmosphärischen Druckes mit
sich bringt, ist es im Fall der Versendung
der Stoffe in versiegelten Ampul-
len oder in fest verkorkten Flaschen
erforderlich, daß die Behälter genügend
Festigkeit besitzen, den Druckunterschieden
zu widerstehen. Der äußere Behälter
und die äußere Verpackung der
Sendung müssen auf der Seite, auf der
die Anschriften des Absende- und des
Empfangslaboratoriums angebracht sind,
mit einem violetten Klebezettel mit
nachstehendem Vermerk und Kennzeichen
versehen sein.
Artikel 120
Beschaffenheit der Sendungen;
radioaktive Stoffe
1. Sendungen mit radioaktiven Stoffen,
deren Inhalt und Beschaffenheit den Empfehlungen
der Internationalen Atomenergie-
Organisation entsprechen, die für bestimmte
Sendungsarten besondere Ausnahmen vorsehen,
sind zur Postbeförderung zugelassen,
wenn eine vor der Aufgabe erteilte Genehmigung
der zuständigen Organe des Aufgabelandes
vorliegt.
2. Sendungen mit radioaktiven Stoffen müssen
vom Absender mit einem besonderen
Klebezettel in weißer Farbe versehen sein, der
den Vermerk „Matières radioactives" trägt;
dieser Klebezettel ist im Fall der Rücksendung
der Verpackung an den Aufgabeort von Amts
wegen zu durchstreichen. Außerdem müssen
die Sendungen mit radioaktiven Stoffen neben
dem Namen und der Anschrift des Absenders
einen sehr augenfälligen Vermerk tragen, der
die Rücksendung im Falle der Unzustellbarkeit
der Sendung verlangt.
3. Der Absender muß auf der Inneren Verpackung
sowohl seinen Namen und seine Anschrift
als auch den Inhalt der Sendung angeben.
4. Die Verwaltungen können bestimmte
Postämter benennen, die zur Annahme von
Sendungen mit radioaktiven Stoffen zur Postbeförderung
besonders ermächtigt sind.
Artikel 121
Beschaffenheit der Sendungen;
Prüfung des Inhaltes
1. Mit Ausnahme der Briefe und Postkarten
müssen die Sendungen so beschaffen sein, daß
ihr Inhalt ausreichend geschützt ist, ohne daß
hiedurch eine schnelle und leichte Prüfung behindert
wird.
2. Die Sendungen müssen unter Streifband,
in Rollenform, zwischen Pappstücken, in Säckchen,
Schachteln, Umschlägen oder Umhüllungen
oder in unverschlossenen, aber in derartig
gesicherten Säckchen, Schachteln, Umschlägen
oder Umhüllungen verpackt sein, daß sie ohne
Gefahr leicht geöffnet und wieder verschlossen
werden können. Sie dürfen auch mit einer
Umschnürung versehen sein, die leicht zu
lösen ist.
3. Gegenstände, die verderben würden,
wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen
verpackt wären, sowie Warensendungen, die
sich in einer durchsichtigen, die Prüfung ihres
Inhaltes zulassenden Verpackung befinden,
dürfen ausnahmsweise in vollkommen luftdichter
Verpackung angenommen werden.
Das gilt auch für die gewerblichen und pflanzlichen
Erzeugnisse, die in einer Firmenpackung
oder in einer von einer Prüfungsbehörde
des Aufgabelandes versiegelten Verpackung
aufgegeben werden. In diesen Fällen
können die beteiligten Verwaltungen verlangen,
daß der Absender oder Empfänger
die Prüfung des Inhaltes durch Öffnen einiger
von ihnen bezeichneter Sendungen oder in
sonst befriedigender Weise erleichert.
4. Wenn es die Vorschriften des Aufgabelandes
und des Bestimmungslandes gestatten,
so können die in Massen aufgegebenen Zeitungen
und Zeitschriften, abweichend von
Artikel 17, § 12, lit. a) des Vertrages, in verschlossene
und durchsichtige Plastikverpackungen
eingelegt werden. Die Anschrift des
Empfängers wird auf einem Anschriftszettel
angebracht, der unter oder auf die Plastikhülle
in der Längsrichtung der größten Abmessung
gelegt wird. Ein weißer, undurchsichtiger
Streifen, der Bestandteil der Verpackung
ist und der auf der gleichen Seite und
in der gleichen Richtung wie der Aufschriftszettel
angebracht ist, enthält Name und Anschrift
des Absenders, den im Artikel 173, § 3
vorgesehenen Freimachungsaufdruck sowie die
vorgedruckten Vermerke, womit die allfälligen
Gründe für die Unzustellbarkeit oder gegebenenfalls
die neue Anschrift des Empfängers
genau angegeben werden können.
Artikel 122
Fensterbriefsendungen
1. Sendungen unter Umschlag mit einem
Fenster sind unter folgenden Bedingungen zugelassen;
a) das Fenster muß sich auf jener Seite des
Umschlages befinden, die nicht die Verschlußklappe
trägt;
b) das Fenster muß aus einem Material und
so hergestellt sein, daß die Anschrift
durch das Fenster hindurch gut lesbar ist)
e) das Fenster muß rechteckig sein, wobei
seine größte Abmessung parallel zur
größten Abmessung des Umschlages verlaufen
muß, damit die Anschrift des
Empfängers in der gleichen Richtung
aufscheint und die Anbringung des Orts- und
Tagesstempels nicht beeinträchtigt
wird;
d) alle Ränder des Fensters müssen einwandfrei
auf die Innenränder des Fensterausschnittes
geklebt sein. Hiezu muß
genügend Raum zwischen den Seitenrändern
und dem unteren Rand des Umschlages
und dem Fenster sein;
e) die Anschrift des Empfängers muß durch
das Fenster hindurch einwandfrei sichtbar
sein oder sich zumindest von den
anderen Angaben, die allenfalls durch
das Fenster hindurch sichtbar sind, eindeutig
abheben;
f) der Inhalt der Sendung muß so gefaltet
sein, daß die Anschrift auch bei einem
Verrutschen innerhalb des Umschlages
zur Gänze durch das Fenster hindurch
sichtbar bleibt.
2. Nicht zugelassen sind Sendungen unter
völlig durchsichtigem Umschlag, auch wenn sie
mit einem Anschriftszettel versehen sind, Sendungen
unter Umschlag mit offenem Fenster
und Sendungen unter Umschlag mit mehr als
einem Fenster.
3. Sendungen unter Umschlag mit einem
Fenster, die den im Artikel 17, § 2 des Vertrages
festgelegten Bedingungen entsprechen
und außerdem folgende Bedingungen erfüllen,
werden als Standardsendungen angesehen
a) das Fenster muß mindestens 40 mm vom
oberen Rand des Umschlages (mit einer
Toleranz von 2 mm) entfernt sein;
b) das Fenster darf nicht durch einen färbigen
Streifen oder eine färbige Umrandung
begrenzt sein.
Kapitel III
Besondere Bestimmungen für die einzelnen
Sendungsarten
Artikel 123
Briefe
Vorbehaltlich der für die Beschaffenheit der
Sendungen zu beachtenden Vorschriften, wird
für Briefe, die die für Standardsendungen
unter Umschlag vorgesehenen Bedingungen
nicht erfüllen, keine bestimmte Form und kein
bestimmter Verschluß verlangt. Auf der Vorderseite
muß der für die Anschrift, die Freimachung
und dienstliche Vermerke oder dienstliche
Klebezettel erforderliche Platz vollständig
freigelassen werden.
Artikel 124
Postkarten
1. Postkarten müssen aus Steifpapier oder
aus einem Papier hergestellt sein, das fest
genug ist, um die Handhabung nicht zu erschweren.
2. Postkarten müssen auf der Vorderseite
oben die Bezeichnung „Postkarte" in französischer
Sprache oder eine entsprechende Bezeichnung
in einer anderen Sprache tragen.
Diese Bezeichnung ist bei Ansichtskarten, die
von der Privatindustrie hergestellt werden,
nicht erforderlich,
3. Postkarten müssen offen, das heißt ohne
Streifband oder Umschlag, versandt werden.
4. Für die Anschrift des Empfängers sowie
für die Freimachung, dienstliche Vermerke
und Klebezettel ist mindestens die rechte
Hälfte der Vorderseite freizuhalten. Der Absender
verfügt vorbehaltlich des § 5 über die
Rückseite und den linken Teil der Vorderseite.
5. Es ist unzulässig, an Postkarten Warenproben
oder ähnliche Gegenstände zu befestigen
oder sie mit ihnen tu vereinigen.
Zierbildchen, Lichtbilder, Marken aller Art,
Zettel und Ausschnitte jeder Art aus Papier
oder anderem sehr dünnen Stoff sowie
Streifen für die Anschrift oder Klappen dürfen
jedoch auf Postkarten aufgeklebt werden,
vorausgesetzt, daß sie die Eigenschaft der
Sendung als Postkarte nicht ändern und der
ganzen Fläche nach auf der Karte befestigt
sind. Diese Gegenstände dürfen nur auf die
Rückseite oder auf den linken Teil der Vorderseite
der Postkarte geklebt werden; lediglich
die Streifen, Klappen oder Zettel für die
Anschrift können die ganze Vorderseite einnehmen.
Marken jeder Art, die mit Brief-
marken verwechselt werden können, sind nur
auf der Rückseite zulässig.
6. Postkarten, die den vorgeschriebenen Bedingungen
für diese Sendungsart nicht entsprechen,
werden als Briefe behandelt, ausgenommen
jedoch diejenigen, bei denen die
Unregelmäßigkeit nur aus der Anbringung
der Freimachung auf der Rückseite besteht.
In Abweisung von Artikel 113, § 4 werden
solche Postkarten auf jeden Fall als nicht freigemacht
angesehen und entsprechend behandelt.
Artikel 125
Drucksachen
1. Als Drucksachen können Vervielfältigungen
versandt werden, die auf Papier, auf
Karton oder auf anderem im Druckereigewerbe
üblicherweise verwendeten Material in
mehreren gleichen Stücken mittels eines mechanischen
oder photographischen Verfahrens
unter Verwendung einer Druckform, einer
Schablone oder eines Negativs hergestellt sind.
Die Aufgabeverwaltung entscheidet, ob die
Vervielfältigung auf einem zugelassenen Material
und in einem zulässigen Verfahren hergestellt
worden ist.
2. Die Ursprungsverwaltungen können zur
Drucksachengebühr zulassen
a) Briefsendungen, die zwischen Schülern
ausgetauscht werden, vorausgesetzt, daß
diese Sendungen durch Vermittlung der
Leiter der betreffenden Schulen versandt
werden;
b) Schülerarbeiten, auch mit Korrekturen,
mit Ausnahme aller Angaben, die sich
nicht unmittelbar auf die Ausführung
der Arbeiten beziehen;
c) Manuskripte für Druckwerke oder Zeitungen;
d) handgeschriebene Partituren oder Musiknotenblätter.
3. Hinsichtlich ihrer Form und Beschaffenheit
unterliegen die nach den §§ 1 und 2 vorgesehenen
Sendungen den Bestimmungen des
Artikels 121.
4. Als Drucksachen können nicht versandt
werden
a) Ausfertigungen, die mit der Schreibmaschine,
einerlei welcher Art, hergestellt
worden sind;
b) Vervielfältigungen, die mittels Durchdruck,
Vervielfältigungen, die handschriftlich
oder mit der Schreibmaschine,
einerlei welcher Art, hergestellt worden
sind;
c) Vervielfältigungen, die mittels fester
oder zusammensetzbarer Stempel hergestellt
worden sind;
d) mit Aufdrucken versehene Papierwaren
im eigentlichen Sinne, bei denen klar ersichtlich
ist, daß der Aufdruck nicht das
Wesentliche des Versendungsgegenstandes
darstellt;
e) Filme und Tonaufzeichnungen;
f) Papierlochstreifen sowie Karten des mechanographischen
Systems, die mit Lochungen
und Strichen oder Markierungen
versehen sind, die Angaben darstellen
können.
5. Mehrere Vervielfältigungen, die in den
zugelassenen Verfahren hergestellt worden
sind, können zu einer Drucksachensendung
vereinigt werden; die Vervielfältigungen dürfen
nicht Namen und Anschriften verschiedener
Absender oder Empfänger tragen.
6. Karten, die mit der Bezeichnung „Postkarte"
oder der gleichen Bezeichnung in einer
anderen Sprache versehen sind, werden zur
Gebühr für Drucksachen zugelassen, wenn sie
den allgemeinen Bestimmungen für Drucksachen
entsprechen. Karten, die diesen Bestimmungen
nicht entsprechen, werden als Postkarten
oder in Anwendung des Artikels 124
§ 6, gegebenenfalls als Briefe behandelt.
Artikel 126
Drucksachen; zulässige Angaben
und Beilagen
1. Auf den Drucksachen können durch ein
beliebiges Verfahren angegeben werden
a) Name und Anschrift des Absenders und
des Empfängers mit oder ohne Standes-,
Berufs- oder Firmenbezeichnung;
b) Ort und Tag der Absendung der Sendung;
c) die Ordnungs- oder Buchungsnummer,
die sich ausschließlich auf die Sendung
bezieht.
2. Über diese Angaben hinaus ist es gestattet
a) bestimmte Wörter oder bestimmte Teile
des gedruckten Wortlautes zu streichen,
anzustreichen oder zu unterstreichen;
b) Druckfehler zu berichtigen.
3. Die Angaben und Berichtigungen nach
den §§ 1 und 2 müssen in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Inhalt der Vervielfältigung
stehen; sie dürfen keine verabredete
Sprache darstellen.
4. Außerdem sind folgende Angaben und
Beilagen zugelassen
a) bei Bestellzetteln, Subskriptionsscheinen
oder Angeboten von buchhändlerischen
Werken, Büchern, Zeitungen, Stichen
und Musikpartituren: Titel und Zahl
der bestellten oder angebotenen Stücke,
Preise dieser Werke sowie Zusätze, die
als wesentliche Merkmale der Preisfestsetzung
anzusehen sind, Zahlungsweise,
Verlag, Namen der Verfasser und
Herausgeber sowie Katalognummer und
die Wörter „broché" (geheftet), „cartonné"
(broschiert) oder „relié" (gebunden);
b) auf Formblättern des Leihverkehrs der
Bibliotheken: Titel der Werke, Zahl der
bestellten oder übersandten Stücke,
Namen der Verfasser und Herausgeber,
Katalognummern, Lesefrist, Name des
in Betracht kommenden Lesers;
c) auf Ansichtskarten, gedruckten Besuchskarten
sowie auf gedruckten Glückwunsch-
und Beileidskarten: herkömmliche
Höflichkeitsformeln, die in höchstens
fünf Worten oder fünf Anfangsbuchstaben
ausgedrückt sind;
d) bei gedruckten literarischen und künstlerischen
Erzeugnissen: eine herkömmliche
Widmung;
e) bei Ausschnitten aus Zeitungen und
Zeitschriften: Titel, Datum, Nummer
und Anschrift der Zeitung oder Zeitschrift,
der der Ausschnitt entnommen
ist;
f) in Anzeigen über Auslaufen oder Abflug
und Einlaufen oder Landung von Schiffen
und Flugzeugen: Datum und Stunde
des Auslaufens oder Abfluges und des
Einlaufens oder der Landung, Name
oder Bezeichnung der Schiffe oder Flugzeuge,
Abgangshäfen oder Abflughäfen,
Anlaufhäfen oder Anflughäfen und Bestimmungshäfen
oder Ankunftsflughäfen;
g) bei Reiseankündigungen: Name des Reisenden,
Datum, Stunde und Ort des beabsichtigten
Besuches sowie die Stelle,
an der er absteigt;
h) bei Probedrucken: Änderungen und Zusätze,
die die Berichtigung, Druckanordnung
und den Druck betreffen, sowie
Druckreifvermerke wie „Bon à tirer"
(druckreif), „Vu — Bon à tirer" (gesehen
— druckreif) und andere derartige
Vermerke, die sich auf die Herstellung
des Werkes beziehen. Bei Platzmangel
können die Zusätze auf besonderen Blättern
niedergeschrieben werden;
i) bei Preislisten, Werbeangeboten, Börsen-
und Marktzetteln, Handelsrundschreiben
und Prospekten: Zahlen und alle
anderen Zusätze, die als wesentliche
Merkmale der Preisfestsetzung anzusehen
sind;
j) in Anzeigen über Anschriftänderungen
alte und neue Anschrift sowie Tag der
Änderung.
5. Schließlich dürfen beigefügt werden
a) allen Drucksachen: eine Karte, ein Umschlag
oder ein Streifband mit der aufgedruckten
Anschrift des Absenders der
Sendung oder seines Bevollmächtigten im
Aufgabeland der ersten Sendung; diese
Beilagen können für die Rücksendung
mit Briefmarken des Bestimmungslandes
der ersten Sendung freigemacht sein;
b) den gedruckten literarischen oder künstlerischen
Erzeugnissen: die sich auf den
Versendungsgegenstand beziehende offene
Rechnung, die nur Angaben enthalten
darf, die als wesentlicher Bestandteil
einer Rechnung anzusehen
sind, sowie ein Erlagschein oder eins
Postanweisung des internationalen Dienstes
oder des Inlandsdienstes des Bestimmungslandes
der Sendung, auf denen
im Einvernehmen zwischen den beteiligten
Verwaltungen der zu überweisende
oder zu zahlende Betrag sowie die
Bezeichnung des Postscheckkontos oder
die Anschrift des Zahlungsempfängers
mittels eines beliebigen Verfahrens angegeben
werden darf;
c) den Modezeitschriften: Schnittmuster,
die nach den in den Mustern enthaltenen
Angaben mit dem einzelnen Zeitschriftenexemplar,
in dem sie versandt
werden, ein Ganzes darstellen.
Artikel 127
Drucksachen in Kartenform
1. Drucksachen, die die Form, Festigkeit
und Maße einer Postkarte haben, können
offen ohne Streifband oder ohne Umschlag
versandt werden.
2. Für die Anschrift des Empfängers, für
die Freimachung sowie für Dienstvermerke
und dienstliche Klebezettel ist mindestens, die
rechte Hälfte der Vorderseite der Drucksachen
in Kartenform einschließlich der Ansichtskarten,
die zu ermäßigter Gebühr befördert
werden, freizuhalten.
3. Die in Kartenform versandten Drucksacken,
die den in den §§ 1 and 2 vorgeschriebenen
Bedingungen nicht entsprechen, werden als
Briefe behandelt, allerdings mit Ausnahme
jener Drucksachen, deren Regelwidrigkeit nur
darin bestehtr daß die Freimachung auf der
Rückseite angebracht wurde, und die, abweichend
von Artikel 113, § 4 auf jeden Fall als
nicht freigemacht angesehen und dementsprechend
behandelt werden.
Artikel 128
Blindensendungen
Als Blindensendungen können offen aufgegebene
Briefe mit Blindenschrift und Klischees,
die mit Blindenschrift versehen sind, befördert
werden. Das gilt auch für Tonaufzeichnungen
und für das ausschließlich für den
Gebrauch durch Blinde bestimmte Spezialpapier,
vorausgesetzt, daß diese Gegenstände
von einet amtlich, anerkannten Blindenanstalt
versandt werden oder an eine solche Anstalt
gerichtet sind.
Artikel 129
Päckchen
1. Päckchen müssen auf der Vorderseite in
sehr auffälliger Schrift mit dem Vermerk
„Petit paquet" (Päckchen) oder mit der entsprechenden
Bezeichnung in einer im Bestimmungsland
bekannten Sprache versehen sein.
2. Es ist gestattet, in Päckchen eine offene
Rechnung einzulegen, die nur solche Angaben
enthält, die als wesentliche Merkmale einer
Rechnung anzusehen sind; weiters ist gestattet,
außen auf der Sendung oder im Inneren, im
letztgenannten Fall auf dem Gegenstand selbst
oder auf einem besonderen Blatt, die Anschrift
des Empfängers und Absenders mit den im
Handelsverkehr üblichen Angaben, ein Fabriks-
oder Warenzeichen, eine Bezugnahme auf einen
zwischen Absender und Empfänger geführten
Schriftverkehr, einen kurzen Hinweis auf Hersteller
und Lieferanten der Ware oder auf die
Person, für die sie bestimmt ist, ferner Ordnungs-
und Buchungsnummern, Preise sowie
alle anderen Anmerkungen, die als preisbildende
Elemente, anzusehen sind, Angaben
über Gewicht, Maße und Ausmaße sowie über
die vorhandene Menge, ferner Hinweise, die
für die nähere Bestimmung der Herkunft und
Art der Ware erforderlich sind, anzugeben.
3. Es ist auch gestattet, jedes andere Schriftstück
einzulegen, das keine aktuelle und persönliche
Mitteilung darstellt und vorausgesetzt,
daß es nicht an einen anderen Empfänger alt
den des Päckchens gerichtet ist und von
keinem anderen Absender als den des Päckchens
stammt. Die Ursprungsverwaltung entscheidet,
ob das eingelegte Schriftstück oder
die eingelegten Schriftstücke diesen Bedingungen
entsprechen. Das gleiche gilt für das Einlegen
von Schallplatten, Bändern, Drähten mit
oder ohne Tonaufzeichnung, mechanographischen
Karten, Magnetbändern oder anderen
ähnlichen Mitteln sowie von QSL-Karten.
4. Auf der Außenseite der Sendungen müssen
Name und Anschrift des Absenders angegeben
sein.
Titel II
Einschreibsendungen
Einziges Kapitel
Artikel 130
Einschreibsendungen
1. Einschreibsendungen müssen auf der
Vorderseite in sehr auffälliger Schrift mit
dem Vermerk „Recommandé" versehen sein,
dem ein gleichartiger Vermerk in der Sprache
des Aufgabelandes hinzugefügt werden kann,
2. Hinsichtlich der Form und des Verschlusses
dieser Sendungen oder der Abfassung
der Anschrift werden, abgesehen von nachstehenden
Ausnahmen, keine besonderen Anforderungen
gestellt.
3. Sendungen, deren Anschrift mit Bleistift
geschrieben ist oder aus Anfangsbuchstaben
besteht, sind als Einschreibsendungen nicht zugelassen.
Die Anschrift kann jedoch mit
Tintenstift geschrieben werden, sofern es sich
nicht um Fensterbriefsendungen handelt.
4. Einschreibsendungen müssen links neben
der Anschrift mit einem Klebezettel nach
dem Muster C 4 versehen werden. Dieser
Klebezettel muß auf den besonderen Beutelfahnen
angebracht werden, die vom Absender
der im Artikel 18, lit. l), 3. Spalte des Vertrages
genannten besonderen Einschreibbeutel
beigestellt werden. Verwaltungen, deren Inlandsbestimmungen
die Verwendung von
Klebezetteln zurzeit nicht zulassen, können
jedoch die Anwendung dieser Bestimmung
aufschieben und zur Kennzeichnung der Einschreibsendungen
einen Stempel verwenden,
der deutlich die Angaben des Klebezettels C 4
wiedergibt,
5. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst
ein mechanisches Annahmeverfahren für Einschreibsendungen
eingeführt haben, können
für den nach § 4 zu verwendenden Klebezettel
C 4 die amtlichen Vermerke auf den Sendungen
unmittelbar neben der Anschrift aufdrucken
oder an der gleichen Stelle einen
Streifen aufkleben, der mit denselben dienstlichen
Vermerken versehen ist.
6. Zwischenverwaltungen dürfen auf der
Vorderseite der Sendungen keinerlei Ordnungsnummern
anbringen.
Artikel 131
Rückschein
1. Sendungen, für die der Absender einen
Rückschein verlangt, müssen auf der Vorderseite
in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Avis de réception" (Rückschein) oder den
Stempelabdruck „A. R." tragen, der durch
den Vermerk „Par avion" (Flugpost) ergänzt
wird, wenn der Absender die Beförderung
auf dem Luftweg verlangt. Auf der Außenseite
der Sendung muß der Absender seinen
Namen und seine Anschrift in lateinischer
Schrift angeben.
2. Den nach § 1 vorgesehenen Sendungen
ist ein hellrotes Formblatt nach dem Muster
C 5 von der Festigkeit einer Postkarte beizufügen.
Nachdem der Absender auf der
Vorderseite des Formblattes seinen Namen
und seine Anschrift in lateinischer Schrift angegeben
hat, wobei kein Bleistift benutzt
werden darf, ist das Formblatt vom Aufgabeamt
oder einem anderen, von der Aufgabeverwaltung
zu bestimmenden Postamt
vollständig auszufüllen und an der Außenseite
der Sendung haltbar zu befestigen; gelangt
das Formblatt nicht zum Bestimmungsamt,
so hat dieses von Amts wegen einen
neuen Rückschein auszufertigen.
3. Verlangt der Absender die Rücksendung
des Rückscheines auf dem Luftweg, so muß
die Vorderseite des Formblattes C 5 in sehr
auffälliger Schrift den Vermerk „Renvoi par
avion" (Zurück mit Flugpost) tragen; außerdem
ist auf dem Formblatt ein blauer Stempelabdruck
oder Klebezettel „Par avion"
anzubringen. Der vom Absender für die
Rücksendung des Rückscheines auf dem Luftweg
entrichtete Flugzuschlag, dessen Höhe
sich nach dem Gewicht des Formblattes richtet,
ist zusammen mit den übrigen Gebühren
auf der Sendung zu verrechnen.
4. Bei Berechnung der Freimachungsgebühr
bleibt das Gewicht des Rückscheines unberücksichtigt.
5. Das Bestimmungsamt sendet das ordnungsgemäß
ausgefüllte Formblatt C 5 offen
und gebührenfrei an die vom Absender angegebene
Anschrift zurück. Enthält das Formblatt
den in § 3 genannten Vermerk, so ist es
mit der nächsten Flugpost zurückzusenden.
6. Fragt der Absender nach einem in normaler
Frist nicht an ihn zurückgelangten
Rückschein, so ist nach Artikel 132 zu verfahren.
Das Aufgabeamt versieht das Formblatt
C 5 im Kopf mit dem Vermerk „Duplicata
de l'avis de réception, etc." (Doppel des
Rückscheines usw.).
Artikel 132
Nach der Aufgabe beantragte
Rückscheine
1. Beantragt der Absender einen Rückschein
nach der Aufgabe der Sendung, so
füllt das Aufgabeamt ein Formblatt C 5 aus,
auf dessen Vorderseite der Antragsteller vorher
seinen Namen und seine Anschrift in
lateinischer Schrift anzugeben hat.
2. Die Einzelbestimmungen, die die Verwaltungen
auf Grund des Artikels 144 hinsichtlich
der Übersendung von Nachforschungsschreiben
zu Einschreibsendungen erlassen
haben, gelten auch für Anträge auf
Ausstellung von Rückscheinen, die nach der
Aufgabe gestellt werden.
3. Das Formblatt C 5 ist einem Nachforschungsschreiben
C 9 nach Artikel 144 fest
beizufügen; dieses Nachforschungsschreiben,
das mit Postmarken in der Höhe der zu entrichtenden
Gebühr versehen werden oder die
Angabe der eingehobenen Gebühr aufweisen
muß, ist nach Artikel 144 weiterzubehandeln.
Das Formblatt C 5 bleibt während der ganzen
Zeit dem Nachforschungsschreiben beigefügt,
soferne die Sendung nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden ist; in einem solchen Fall
nimmt das Bestimmungsamt dieses Formblatt
ab, um es nach den Bestimmungen des Artikels
131, § 5 und getrennt vom Formblatt C 9
auf dem schnellsten Weg (Luftweg oder Erdweg)
an das Aufgabeamt zurückzusenden.
Wird die Rücksendung des Rückscheines auf
dem Luftweg beantragt, so ist das Formblatt
C 5 nach Artikel 131, §§ 3 und 5 zu behandeln.
Der vom Absender gezahlte Flugzuschlag
für die Rücksendung des Rückscheines auf dem
Luftweg muß auf dem Formblatt C 9 verrechnet
werden.
4. Das Bestimmungsamt stellt einen Rückschein
von Amts wegen aus, wenn es einen
telegraphischen Antrag erhält.
Artikel 133
Abgabe zu eigenen Handen
Zu eigenen Handen abzugebende Einschreibsendungen
müssen auf der Vorderseite
in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„A remettre en main propre" (Zu eigenen
Handen abgeben) oder einen entsprechenden
Vermerk in einer im Bestimmungsland bekannten
Sprache tragen.
Titel III
Behandlung bei der Abfertigung
und bei der Ankunft
Einziges Kapitel
Artikel 134
Anbringung des Orts- und
Tagesstempels
1. Briefsendungen sind auf der Vorderseite
mit einem Orts- und Tagesstempelabdruck zu
versehen, der in lateinischer Schrift die Bezeichnung
des mit der Entwertung beauftragten
Amtes sowie das Datum dieser Entwertung
angibt. Gleichbedeutende Angaben in der
Schrift des Aufgabelandes können außerdem
vorhanden sein.
2. Es besteht keine Verpflichtung zur Anbringung
des Orts- und Tagesstempels nach
§ 1
a) auf Sendungen, die durch Freistempelabdruck
freigemacht sind, sofern in
diesem Abdruck der Aufgabeort und das
Aufgabedatum enthalten sind;
b) auf Sendungen, die durch Aufdruck
mittels Druckpresse oder mittels eines
anderen Druckverfahrens freigemacht
sind;
c) auf nicht eingeschriebene Sendungen zu
ermäßigter Gebühr, sofern der Aufgabeort
auf diesen Sendungen angegeben ist.
3. Alle der Freimachung dienenden gültigen
Briefmarken müssen entwertet werden.
4. Briefmarken, die im Aufgabeland irrtümlich
oder versehentlich nicht entwertet worden
sind, sind von dem Postamt, das das Versehen
feststellt, mit Tinte oder unauslöschbar mit
Bleistift kräftig zu durchstreichen, sofern die
Verwaltungen nicht die Entwertung mit
einem besonderen Stempel vorgeschrieben
haben. Diese Postmarken dürfen keinesfalls
mit dem Orts- und Tagesstempel entwertet
werden.
5. Fehlgeleitete Sendungen mit Ausnahme
nicht eingeschriebener Briefsendungen zu er-
mäßigter Gebühr sind mit dem Orts- und
Tagesstempelabdruck des Postamtes zu versehen,
zu dem sie irrtümlich gelangt sind. Das
gilt nicht nur für ortsfeste Postämter, sondern
im Rahmen des Möglichen auch für Bahnposten.
Der Stempelabdruck muß bei Briefen
auf der Rückseite und bei Postkarten auf der
Vorderseite angebracht werden.
6. Das Stempeln der auf Schiffen aufgegebenen
Sendungen obliegt dem Postbediensteten,
dem hiemit beauftragten Schiffsoffizier
oder, wenn kein Postbediensteter oder
beauftragter Schiffsoffizier an Bord ist, dem
Hafenpostamt, dem diese Sendungen zu
übergeben sind. In diesem Fall versieht das
Postamt die Sendungen mit dem Abdruck
seines Orts- und Tagesstempels, dem es den
Vermerk „Navire", „Paquebot" (Schiff) oder
irgendeinen anderen gleichartigen Vermerk
beifügt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so
sind alle an Bord eines Schiffes aufgegebenen
Sendungen, die nicht in einen verschlossenen
Beutel nach Artikel 53 des Vertrages eingelegt
wurden, vom Schiffsbeamten unmittelbar dem
Hafenpostamt offen zu übergeben, ob diese
Sendungen nun an Bord gestempelt worden
sind oder nicht.
Artikel 135
Eilsendungen
Durch Eilboten zuzustellende Sendungen
sind neben der Angabe des Bestimmungsortes
mit einem gedruckten hellroten Klebezettel
zu versehen, der in sehr auffälliger
Schrift die Bezeichnung „Exprès" (Durch Eilboten)
trägt. Sofern der Klebezettel fehlt, muß
das Wort „Exprès" in Großbuchstaben und
mit roter Tinte oder Rotstift auffällig angebracht
werden.
Artikel 136
Nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen
1. Die Sendungen, für die nach der Aufgabe
vom Empfänger, bei Unzustellbarkeit
vom Absender, eine Gebühr zu erheben ist,
sind auf der Vorderseite in der Mitte oben
mit einem Abdruck des T-Stempels (Gebühr
einzuheben) zu versehen; neben dem Abdruck
dieses Stempels hat die Aufgabeverwaltung
gut lesbar den doppelten oder, nach Lage des
Falles, den einfachen Fehlbetrag der Freimachung
und unter einem Bruchstrich die
geltende Gebühr der ersten Gewichtsstufe für
auf dem Erdweg beförderte Briefs in ihrer
Landeswährung anzugeben.
2. Bei Nach- oder Rücksendung sind der
Abdruck des T-Stempels sowie die nach § 1
in Bruchform anzugebenden Beträge von der
nach- und rücksendenden Verwaltung zu vermerken.
Das gleiche gilt für Sendungen aus
Ländern, die im Verkehr mit der nachsendenden
Verwaltung ermäßigte Gebühren anwenden.
In einem solchen Fall ist der Bruch nach
den im Vertrag vorgesehenen und im Aufgabeland
der Sendung geltenden Gebühren zu errechnen.
3. Die zustellende Verwaltung belastet die
Sendungen mit der einzuhebenden Gebühr. Sie
ermittelt diese Gebühr, indem sie den Bruch
nach § 1 mit dem Betrag der in ihrem internationalen
Dienst geltenden Gebühr für auf
dem Erdweg beförderte Briefe der ersten Gewichtsstufe
in ihrer Landeswährung multipliziert.
4. Mit Ausnahme von Fällen offensichtlichen
Irrtums wird jede Sendung, die nicht mit dem
Abdruck des T-Stempels versehen ist, als vorschriftsgemäß
freigemacht angesehen und dementsprechend
behandelt.
5. Wenn der Bruch nach § 1 von der Aufgabeverwaltung
oder, im Fall der Unzustellbarkeit
von der zurücksendenden Verwaltung,
nicht neben dem T-Stempel angegeben worden
ist, ist die Bestimmungsverwaltung berechtigt,
die ungenügend freigemachte Sendung ohne
Gebühreneinhebung zuzustellen.
6. Ungültige Postmarken und Freistempelabdrucke
werden nicht berücksichtigt. Sie sind
mit Bleistift zu umrahmen; daneben ist die
Ziffer Null (0) zu setzen.
Artikel 137
Rücksendung der Freizettel
(Teil A); Einziehung der
Gebühren und Abgaben
1. Nach Ausfolgung einer Freizettelsendung
an den Empfänger hat das Amt, das Zoll-
und andere Abgaben sowie Gebühren für
Rechnung des Absenders vorgestreckt hat,
unter Verwendung von Kohlepapier die
Rückseite der Teile A und B des Freizettels
dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Es
sendet den Teil A mit den Belegen in verschlossenem
Umschlag und ohne Angabe des
Inhaltes an das Aufgabeamt der Sendung. Der
Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung
der Sendung für die Abrechnung mit der
Schuldnerverwaltung zurückbehalten.
2. Jede Verwaltung kann den Teil A der
Freizettel mit den Angaben über die Aus-
lagen durch besonders bezeichnete Postämter
zurücksenden lassen und verlangen, daß dieser
Teil einem bestimmten Postamt übersandt
wird.
3. Der Name des Postamtes, an das der
Teil A der Freizettel zurückgesandt werden
muß, ist in jedem Fall vom Aufgabeamt der
Sendung auf der Vorderseite dieses Teiles zu
vermerken.
4. Langt eine Sendung mit dem Vermerk
„Franc de taxes et de droits" ohne Freizettel
im Bestimmungsland ein, so hat das Verzollungspostamt
ein Doppel des Freizettels
auszufertigen und auf den Teilen A und B
den Namen des Aufgabelandes und möglichst
das Aufgabedatum der Sendung zu vermerken.
5. Unter den gleichen Bedingungen wird
ein Doppel ausgestellt, wenn der Freizettel
nach Ausfolgung der Sendung in Verlust geraten
ist.
6. Die Teile A und B der Freizettel zu
Sendungen, die aus irgendeinem Grunde an
den Aufgabeort zurückgesandt werden, sind
von der Bestimmungsverwaltung ungültig zu
machen.
7. Nach Einlangen des Teiles A eines Freizettels
mit der Angabe der von der Bestimmungsverwaltung
ausgelegten Beträge rechnet
die Aufgabeverwaltung diesen Betrag in ihre
eigene Währung um, und zwar nach einem
Kurs, der nicht höher sein darf als der Einzahlungskurs
für Postanweisungen nach dem
betreffenden Land. Das Ergebnis der Umrechnung
ist auf dem Stammteil des Formblattes
und auf dem seitlichen Abschnitt zu vermerken.
Nach Einziehung der Auslagen folgt
das hiefür bestimmte Amt den Abschnitt
des Freizettels und gegebenenfalls die Belege
dem Absender aus.
Artikel 138
Nachgesandte Sendungen
1. Sendungen an Empfänger, die ihren Aufenthaltsort
gewechselt haben, sind so anzusehen,
als ob sie vom Aufgabeort unmittelbar
nach dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen
wären.
2. Für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen werden mit der Gebühr belegt,
die auf sie angewendet worden wäre, wenn
sie vom Aufgabeort unmittelbar nach dem
neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen
wären.
3. Die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
ordnungsgemäß freigemachten Sendun-
gen, für die der Unterschiedsbetrag nicht vor
der Nachsendung entrichtet worden ist, werden
mit der Gebühr nach Artikel 18, lit. e)
und Artikel 24, § 1 des Vertrages belastet, wobei
diese Gebühr auf der Grundlage des einfachen
Fehlbetrages ermittelt wird, der sich
aus dem Unterschied zwischen der bereits entrichteten
und der Gebühr ergibt, die eingehoben
worden wäre, wenn die Sendungen ursprünglich
nach dem neuen Bestimmungsort
geleitet worden wären. Im Falle einer Nachsendung
auf dem Luftweg werden die Sendungen
überdies mit dem Flugzuschlag für die
weitere Beförderungsstrecke belastet.
4. Die ursprünglich für den Inlandsverkehr
bestimmten und nach den Inlandsvorschriften
richtig freigemachten Sendungen werden als
für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
gültig freigemacht angesehen.
5. Sendungen, die ursprünglich im Inland
gebührenfrei befördert worden sind, werden
mit der Gebühr nach Artikel 18, lit. e und
Artikel 24, § 1 des Vertrages belastet, wobei
diese Gebühr auf der Grundlage des einfachen
Freimachungsbetrages ermittelt wird, der bei
einer Beförderung vom Aufgabeort unmittelbar
nach dem neuen Bestimmungsort zu entrichten
gewesen wäre.
6. Das nachsendende Amt versieht bei der
Nachsendung die Sendungen in Kartenform
auf der Vorderseite und alle anderen Sendungsarten
auf der Rückseite mit einem Abdruck
seines Orts- und Tagesstempels.
7. Nichtbescheinigte oder eingeschriebene
Sendungen, die zur Vervollständigung oder Berichtigung
der Anschrift an den Absender zurückgesandt
werden, gelten bei ihrer erneuten
Aufgabe nicht als nachgesandte Sendungen; sie
sind vielmehr als neue Sendungen zu behandeln
und sind daher von neuem gebührenpflichtig.
8. Zoll- und andere Abgaben, die bei Nach-
oder Rücksendung an den Aufgabeort (Artikel
140) nicht niedergeschlagen werden
konnten, werden durch Nachnahme von der
Verwaltung des neuen Bestimmungslandes eingezogen.
Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung
fügt in diesem Fall der Sendung ein
erläuterndes Schreiben und eine Nachnahmepostanweisung
(Muster R 3 des Postnachnahmeabkommens)
bei. Besteht im Verkehr
zwischen den beteiligten Verwaltungen kein
Nachnahmedienst, so werden die betreffenden
Gebühren im Weg des Schriftwechsels eingezogen.
9. Ist der Versuch, eine Eilsendung durch
besonderen Boten zuzustellen, erfolglos geblieben,
so hat das nachsendende Amt den Klebe-
zettel oder den Vermerk „Exprès" (Durch Eilboten)
mit zwei kräftigen Querstrichen zu
streichen.
Artikel 139
Sammelnachsendung von
Briefsendungen
1. Nicht bescheinigte Briefsendungen, die an
eine Person, die ihren Aufenthaltsort gewechselt
hat, nachzusenden sind, können in besondere,
von den Verwaltungen zu liefernde Umschläge
nach dem Muster C 6 eingelegt werden, auf
denen lediglich der Name und die neue Anschrift
des Empfängers angegeben werden
darf. Wenn es die Menge der gesammelt nachzusendenden
Briefsendungen rechtfertigt, kann
auch ein Beutel verwendet werden. In diesem
Fall müssen die erforderlichen Einzelangaben
auf einer besonderen Fahne angegeben werden,
die von den Verwaltungen zur Verfügung
zu stellen ist und die im allgemeinen den Aufdruck
nach dem Muster des Umschlages C 6
tragen soll.
2. In diese Umschläge oder Beutel dürfen
keine Sendungen aufgenommen werden, die
der Zollabfertigung unterliegen oder deren
Form, Umfang und Gewicht Beschädigungen
verursachen könnten.
3. Der Umschlag oder der Beutel muß dem
nachsendenden Amt offen vorgelegt werden,
damit es unter Umständen die Ergänzungsgebühren
für die darin enthaltenen Sendungen
einheben oder, wenn sie nicht entrichtet werden,
auf den Sendungen als bei der Ankunft
einzuhebende Nachgebühren angeben kann.
Nach der Prüfung verschließt das nachsendende
Amt den Umschlag oder Beutel und
bringt auf dem Umschlag oder gegebenenfalb
auf der Fahne einen Abdruck des T-Stempels
an, um dadurch darauf hinzuweisen, daß für
sämtliche darin enthaltenen Sendungen oder
nur einen Teil davon Nachgebühren eingehoben
werden müssen.
4. Das Abgabeamt kann den Umschlag oder
den Beutel bei Ankunft am Bestimmungsort
öffnen und seinen Inhalt prüfen; gegebenenfalls
erhebt es die noch nicht entrichteten Gebühren.
3. Nichtbescheinigte Briefsendungen an Besatzungsangehörige
und Fahrgäste desselben
Schiffes oder an Teilnehmer an einer Gesellschaftsreise
können gleichfalls nach den §§ 1
bis 4 behandelt werden. Die Umschläge oder
die Beutelfahnen müssen in diesem Fall mit
der Anschrift des Schiffes (des Schiffahrts- oder
Reisebüros usw.) versehen werden, an das die
Umschläge oder Beutel ausgefolgt werden
sollen.
Artikel 140
Unzustellbare Sendungen
1. Bei Briefsendungen, die aus irgendeinem
Grund unzustellbar sind, muß das Bestimmungsamt
vor der Rücksendung an die Aufgabeverwaltung
den Grund der Unzustellbarkeit
klar und deutlich und möglichst auf der
Vorderseite dieser Sendungen durch folgende
Vermerke in französischer Sprache angeben
„Inconnu" (unbekannt), „Refusé" (verweigert),
„En voyage" (auf Reisen), „Parti" (abgereist),
„Non réclamé" (nicht abgeholt), „Décédé"
(verstorben) usw. Bei Postkarten und Drucksachen
in Kartenform ist der Grund der Unzustellbarkeit
auf der rechten Hälfte der
Vorderseite anzugeben.
2. Der Grund der Unzustellbarkeit ist durch
einen Stempelabdruck oder durch Aufkleben
eines Klebezettels zu vermerken. Jede Verwaltung
kann den Grund der Unzustellbarkeit und
andere ihr zweckmäßig erscheinende Vermerke
zusätzlich in der Sprache ihres Landes
angeben. Diese Angaben können im Verkehr
zwischen Verwaltungen, die sich damit einverstanden
erklärt haben, in nur einer vereinbarten
Sprache gemacht werden. Auch
können in diesem Fall die handschriftlichen
Vermerke der Postbediensteten oder der Postämter
über die Unzustellbarkeit als ausreichend
angesehen werden.
3. Das Bestimmungsamt hat die Angabe des
Bestimmungsortes durchzustreichen und auf
die Vorderseite neben die Angabe des Aufgabeamtes
den Vermerk „Retour" (Zurück)
zu setzen. Außerdem muß es auf der Rückseite
der Briefe und auf der Vorderseite der
Postkarten einen Abdruck seines Orts- und
Tagesstempels anbringen.
4. Unzustellbare Sendungen werden entweder
einzeln oder in einem besonderen Bund
mit der Aufschrift „Envois non distribuables"
(Unzustellbare Sendungen) an das Auswechslungsamt
des Aufgabelandes zurückgesendet,
wie wenn es sich um nach diesem Land gerichtete
Sendungen handelte. Unzustellbare
nichtbescheinigte Sendungen, deren Angaben für
ihre Rücksendung ausreichend sind, werden unmittelbar
an den Absender zurückgesandt.
5. Unzustellbare Inlandssendungen, die, um
sie den Absendern zurückzugeben, in das Aus-
land gesandt werden müssen, werden nach Artikel
138 behandelt. Das gleiche gilt auch für
Auslandssendungen, deren Absender seinen
Aufenthaltsort nach einem anderen Land verlegt
hat.
6. Für Dritte bestimmte Sendungen, die an
einen Konsul gerichtet sind und von diesem
dem Postamt als nicht abgeholt zurückgegeben
werden, sowie Sendungen für Personen, die an
Hotels oder Unterkünfte gerichtet sind und
dem Postamt zurückgegeben werden, weil sie
den Empfängern nicht ausgefolgt werden
konnten, sind als unzustellbar zu behandeln.
Sie dürfen keinesfalls als freizumachende neue
Sendungen angesehen werden.
Artikel 141
Zurückziehung; Anschriftänderung
1. Für jedes Verlangen auf Zurückziehung
von Briefsendungen oder auf Anschriftänderung
hat der Absender ein Formblatt nach
dem Muster C 7 auszufüllen; für mehrere,
vom selben Absender gleichzeitig beim selben
Postamt an die Anschrift desselben Empfängers
aufgegebene Sendungen kann ein einziges
Formblatt verwendet werden. Bei der Antragstellung
auf dem Postamt muß der Absender
seine Nämlichkeit nachweisen und gegebenenfalls
den Aufgabeschein vorlegen.
Nach der Überprüfung, für die die Aufgabeverwaltung
haftet, ist wie folgt vorzugehen
a) Soll das Verlangen brieflich übermittelt
werden, so ist das Formblatt mit einem
genauen Muster des Briefumschlages
oder der Anschrift der Sendung eingeschrieben
unmittelbar an das Bestimmungsamt
zu senden;
b) soll das Verlangen telegraphisch übermittelt
werden, so ist das Formblatt der
Telegraphendienststelle zu übergeben,
die den Wortlaut an das Bestimmungsamt
zu übermitteln hat.
2. Nach Erhalt des Formblattes C 7 oder
des an seiner Stelle abgesandten Telegramms
sucht das Bestimmungsamt die bezeichnete
Sendung heraus und entspricht dem Verlangen.
3. Das Bestimmungsamt teilt dem Aufgabeamt
unter Verwendung des im Formblatt C 7
vorgesehenen Antwortteiles unverzüglich mit,
was es auf Grund jedes Verlangens auf Zurückziehung
oder auf Anschriftänderung veranlaßt
hat. Hat der Absender verlangt, daß er
auf telegraphischem Weg verständigt werde, so
wird ihm die Antwort auf diesem Weg übermittelt,
in welchem Fall ein Formblatt C 7 von
Amts wegen auszustellen ist. Das Aufgabeamt
verständigt den Antragsteller. Das gleiche gilt
auch in nachstehenden Fällen
— Nichtauffindung der Sendung;
— Sendung dem Empfänger bereits ausgefolgt;
— telegraphisches Verlangen nicht klar genug,
um die Sendung mit Sicherheit zu erkennen;
— Sendung konfisziert, vernichtet oder beschlagnahmt.
4. Jede Verwaltung kann durch Mitteilung
an das Internationale Büro verlangen, daß
für ihren Bereich diese Verlangen durch Vermittlung
ihrer Zentralverwaltung oder einer
besonders bezeichneten Dienststelle ausgetauscht
werden; in der Mitteilung muß diese
Dienststelle bezeichnet sein.
5. Werden die Verlangen durch Vermittlung
der Zentralverwaltung ausgetauscht, so muß
den Verlangen, die von den Aufgabeämtern
unmittelbar an die Bestimmungsämter gesandt
werden, insofern Rechnung getragen werden,
als die betreffenden Sendungen bis zum Einlangen
des Verlangens über die Zentralverwaltung
von der Abgabe ausgeschlossen werden.
6. Verwaltungen, die von der Möglichkeit
nach § 4 Gebrauch machen, tragen die
etwaigen Kosten, die in ihrem Dienstbereich
durch die briefliche oder telegraphische Weitergabe
der Verlangen an die Bestimmungsämter
entstehen. Wenn der Absender selbst sein Verlangen
telegraphisch gestellt hat und wenn das
Bestimmungsamt nicht rechtzeitig brieflich
verständigt werden kann, so muß das Verlangen
telegraphisch weitergegeben werden.
Artikel 142
Zurückziehung; Änderung der
Anschrift von Sendungen, die in
einem anderen Land aufgegeben
wurden als dem, in dem das Verlangen
gestellt wird
1. Jedes Postamt, bei dem ein Verlangen auf
Zurückziehung oder Änderung der Anschrift
nach Artikel 27, § 3 des Vertrages gestellt
wird, hat die Nämlichkeit des Absenders der
Sendung zu prüfen. Es füllt ein Formblatt C 7
aus und leitet dieses, gegebenenfalls mit dem
Aufgabeschein an das Aufgabe- oder Bestimmungsamt
der Sendung, je nachdem ob es sich
um eine Einschreibsendung oder um eine nichtbescheinigte
Sendung handelt. Insbesondere
sorgt es dafür, daß die Anschrift des Absenders
an der dafür vorgesehenen Stelle des Formblattes
C 7 steht, damit diesem Absender zu
gegebener Zeit mitgeteilt werden kann, was
auf Grund seines Verlangens veranlaßt wurde,
oder um ihm gegebenenfalls die Sendung im
Falle der Zurückziehung zurückzugeben.
2. Wenn der ausgestellte Aufgabeschein dem
Formblatt C 7 aus besonderen Gründen nicht
angeschlossen werden kann, so muß dieses mit
folgendem Vermerk versehen werden: „Vu
récépissé de dépôt n° ... délivré le ... par le
bureau de ..." (auf Grund des Aufgabescheines
Nr. ... ausgestellt am ... vom Amt ...). Auf
dem Aufgabeschein wird folgender Vermerk
angebracht: „Demande de retrait (ou de modification
d'adresse) déposée le ... au bureau
de ..." (Antrag auf Zurückziehung oder Anschriftänderung,
gestellt am ..., beim
Amt ...). Diese Angabe wird durch den Abdruck
des Orts- und Tagesstempels des Amtes,
welches das Verlangen entgegennimmt, bestätigt.
3. Jedes telegraphische Verlangen, das nach
den Bestimmungen des § 1 gestellt wird, muß
unmittelbar dem Bestimmungsamt der Sendung
zugeleitet werden. Wenn sich das Verlangen
auf eine Einschreibsendung bezieht,
muß es mit einem Formblatt C 7 durch das
Aufgabeamt der Sendung schriftlich bestätigt
werden. Im Kopf des Formblattes C 7 1st der
mit Farbstift zu unterstreichende Vermerk
„Confirmation de la demande télégraphique
du ..." (Bestätigung des telegraphischen Verlangens
des ...) anzugeben. Das Bestimmungsamt
hält die Einschreibsendung bis zum Einlangen
dieser Bestätigung zurück.
4. Um den Absender unterrichten zu
können, teilt das Bestimmungsamt der Sendung
dem Amt, bei dem das Verlangen gestellt
wird, mit, was veranlaßt wurde. Wenn
es sich jedoch um eine Einschreibsendung
handelt, muß diese Mitteilung über das Aufgabeamt
der Sendung geleitet werden. Bei
Verlangen auf Zurückziehung wird die zurückgezogene
Sendung dieser Mitteilung beigefügt.
5. Artikel 141 gilt entsprechend für das
Amt, bei dem das Verlangen gestellt wird, und
für dessen Verwaltung.
Artikel 143
Nachforschung nach nichtbescheinigten
Sendungen
1. Für jede Nachforschung nach einer nichtbescheinigten
Sendung ist ein Formblatt nach
dem Muster C 8 auszufüllen, dem möglichst
eine auf einem kleinen, dünnen Blatt Papier
hergestellte Wiedergabe der Anschrift der
Sendung beizufügen ist. Das Nachforschungsformblatt
muß genau dem Vordrude entsprechend
und gut leserlich, vorzugsweise in
lateinischen Großbuchstaben und arabischen
Ziffern, ausgefüllt werden. Wenn möglich, soll
dieses Formblatt mit der Schreibmaschine ausgefüllt
werden.
2. Das Amt, bei dem das Nachforschungsschreiben
eingebracht wird, übersendet dieses
Formblatt von Amts wegen auf dem schnellsten
Weg (Luft- oder Erdweg) unmittelbar
ohne Begleitschreiben und in verschlossenem
Umschlag an das in Betracht kommende Postamt.
Dieses sendet das Formblatt nach Einholung
der erforderlichen Auskünfte beim
Empfänger oder gegebenenfalls beim Absender
von Amts wegen in verschlossenem Umschlag
und auf dem schnellsten Weg (Luft- oder
Erdweg) an das Amt zurück, das es ausgefertigt
hat.
3. War die Nachforschung begründet, so
legt das letztgenannte Amt das Formblatt
seiner Zentralverwaltung zu weiteren Nachforschungen
vor.
4. Für mehrere, vom selben Absender gleichzeitig
an die Anschrift desselben Empfängers
aufgegebene Sendungen kann ein einziges
Formblatt verwendet werden.
5. Jede Verwaltung kann durch Mitteilungen
an das Internationale Büro verlangen, daß
ihren Bereich betreffende Nachforschungsschreiben
an die Zentralverwaltung oder an
eine besonders bezeichnete Dienststelle zu
richten sind.
6. Das Formblatt C 8 muß unter den im
Artikel 144, § 12 vorgesehenen Bedingungen
an die Aufgabeverwaltung der nachgeforschten
Sendung zurückgesandt werden.
Artikel 144
Nachforschung nach Einschreibsendungen
1. Für jede Nachforschung nach einer Einschreibsendung
ist ein Formblatt nach dem
Muster C 9 auszufüllen, dem möglichst eine
auf einem kleinen, dünnen Blatt Papier hergestellte
Wiedergabe der Anschrift der Sendung
beizufügen ist. Das Nathforschungsformblatt
muß genau dem Vordruck entsprechend
und gut leserlich, vorzugsweise in
lateinischen Großbuchstaben und arabischen
Ziffern, ausgefüllt werden. Wenn möglich, soll
dieses Formblatt mit der Schreibmaschine ausgefüllt
werden.
2. Betrifft die Nachforschung eine Nachnahmesendung,
so ist außerdem entweder ein
Doppel der Nachnahmeanweisung R 3 nach
dem Postnachnahmeabkommen oder e!n
Doppel eines Erlagscheines beizufügen.
3. Für mehrere, vom selben Absender gleichzeitig
beim selben Postamt an die Anschrift
desselben Empfängers aufgegebene Sendungen
kann ein einziges Formblatt verwendet
werden.
4. Das mit Leitwegangaben versehene Nachforschungsschreiben
wird auf demselben Weg
wie die Sendung von Amt zu Amt weitergesandt;
es wird von Amts wegen ohne Begleitschreiben
in verschlossenem Umschlag und
immer auf dem schnellsten Weg (Luft- oder
Erdweg) übersandt.
5. Jede Verwaltung kann durch Mitteilung
an das Internationale Büro verlangen, daß die
mit Leitwegangaben versehenen Nachforschungsschreiben
für ihren Dienstbereich an
ihre Zentralverwaltung oder an eine besonders
bezeichnete Dienststelle gerichtet werden.
6. Wenn die Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung
es verlangt, wird das Nachforschungsschreiben
vom Aufgabeamt unmittelbar
dem Bestimmungsamt übersandt.
7. Wenn bei Erhalt des Nachforschungsschreibens
das Bestimmungsamt oder, je nachdem,
die Zentralverwaltung des Bestimmungslandes
oder die besonders bezeichnete Dienststelle
über den endgültigen Verbleib der Sendung
Auskunft erteilen kann, so füllt die betreffende
Stelle das Formblatt in Abteilung 3
aus. Im Fall einer verspäteten Ausfolgung ist
die Ursache der Verspätung auf dem Formblatt
C 9 kurz anzugeben.
8. Kann die Verwaltung weder die Ausfolgung
an den Empfänger noch die ordnungsgemäße
Weiterleitung an eine andere Verwaltung
nachweisen, so ordnet sie unverzüglich
die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen
an. Ihre Entscheidung hinsichtlich der
Haftung hat sie in Abteilung 4 des Formblattes
C 9 zu vermerken.
9. Das ordnnungsgemäß, nach den in den §§ 7
und 8 vorgesehenen Bedingungen ausgefüllte
Formblatt wird auf dem schnellsten Weg
(Luft- oder Erdweg) an die im Formblatt
unten angegebene Anschrift, oder fehlt eine
solche Angabe, an das Amt zurückgesandt, das
es ausgestellt hat.
10. Jede Zwischenverwaltung, die ein Formblatt
C 9 der nächsten Verwaltung übermittelt,
hat die Aufgabeverwaltung mittels eines Formblattes
nach dem Muster C 9bis davon zu verständigen.
11. Gelangt ein Nachforschungsschreiben in
angemessener Frist nicht zurück, so kann ein
mit Leitwegangaben versehenes Doppel des
Formblattes C 9 frühestens einen Monat nach
Absendung des Originalnachforschungsschreibens
an die Zentralverwaltung des Bestimmungslandes
gerichtet werden. Der Vermerk
„Duplicata" und der Absendetag des Originalnachforschungsschreibens
müssen in auffälliger
Weise auf dem Doppel angebracht werden.
12. Das Formblatt C 9 und die dazugehörigen
Belege müssen in jedem Fall in
kürzester Frist, spätestens aber binnen fünf
Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem
die Nachforschung verlangt worden ist, wieder
an die Aufgabeverwaltung der vermißten
Sendung zurückgelangen.
13. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht für Fälle, die einen umfangreicheren
Schriftwechsel zwischen den Verwaltungen erfordern,
wie Beraubung oder Fehlen eines
Kartenschlusses und ähnliche Vorkommnisse.
Artikel 145
Auskunftsersuchen
Auskunftsersuchen, die nichtbescheinigte
oder Einschreibsendungen betreffen, werden
nach Artikel 143 und 144 behandelt.
Artikel 146
Nachforschungen und Auskunftsersuchen,
die in einem
anderen Land aufgegebene
Sendungen betreffen
1. In den im Artikel 36, § 3 des Vertrages
vorgesehenen Fällen werden die Formblätter
C 8 und C 9 für Nachforschungen und Auskunftsersuchen
dem Aufgabeamt der Sendung
übersandt, sofern die betreffende Verwaltung
nicht verlangt bat, daß diese Formblätter ihrer
Zentralverwaltung oder einer besonders bezeichneten
Dienststelle zu übermitteln sind.
Dem Formblatt C 9 muß der Aufgabeschein
beigefügt werden. Wenn der vorgelegte Aufgabeschein
aus besonderen Gründen dem Formblatt
C 9 nicht angeschlossen werden kann, so
muß dieses mit dem Vermerk: „Vu récépissé
de dépôt n° ... ; délivré le ... par le bureau
de ..." (auf Grund des Aufgabescheines Nr...,
ausgestellt am ..., vom Amt...) versehen sein.
2. Die Aufgabeverwaltung muß innerhalb
der im Artikel 36 des Vertrages vorgesehenen
Frist in den Besitz des Formblattes gelangen.
Titel IV
Austausch der Sendungen;
Kartenschlüsse
Einziges Kapitel
Artikel 147
Briefkarten
1. Jedem Briefkartenschluß ist eine Briefkarte
nach dem Muster C 12 beizufügen. Sis
wird in einen blauen Umschlag gelegt, der
in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Feuille d'avis" trägt. Die Verwaltungen
können mit Sonderübereinkommen vereinbaren,
daß den Kartenschlüssen, die nur nichtbescheinigte
Briefsendungen enthalten, keine
Briefkarte beigefügt wird.
2. Das abfertigende Amt füllt die Briefkarten
in allen Einzelheiten dem Vordruck
entsprechend aus unter Berücksichtigung folgender
Bestimmungen
a) Kopf: Ist nichts anderes vereinbart
und werden die Kartenschlüsse einmal
täglich gefertigt, so versehen dis
abfertigenden Ämter die Briefkarten
nicht mit Nummern. In allen anderen
Fällen werden die Briefkarten mit Nummern
einer jährlich laufenden Nummernfolge
für jedes Bestimmungsamt versehen.
Jeder Kartenschluß erhält in diesen
Fällen eine besondere Nummer, auch
wenn es sich um einen zusätzlichen Kartenschluß
handelt, der auf demselben
Leitweg oder mit demselben Schiff wie
der gewöhnliche Kartenschluß befördert
wird. Die Briefkarte des ersten Kartenschlusses
im neuen Jahr muß außer der
eigenen laufenden Nummer auch die
Nummer des letzten Kartenschlusses aus
dem vergangenen Jahr tragen. Wird ein
Kartenschluß aufgehoben, so setzt das
abfertigende Amt neben die Nummer
des Kartenschlusses den Vermerk
„Dernière dépêche". Der Name des
Schiffes, mit dem der Kartenschluß befördert
wird, oder die amtliche Abkürzung
für die zu benutzende Fluglinie
sind anzugeben, wenn das abfertigende
Amt sie kennt.
b) Abteilung I: Das Vorliegen von nichtbescheinigten
Eil- oder Flugpostsendungen
wird durch ein Kreuz (X) im
entsprechenden Feld angezeigt.
c) Abteilung II: Die Verwaltungen können
vereinbaren, in die Briefkarten nur die
mit roten Fahnen versehenen Beutel einzutragen,
die auf dem Erdweg befördert
werden.
d) Abteilung III: Es können eine oder
mehrere Sonderlisten nach dem Muster
C 13 benutzt werden, um entweder Abteilung
VI zu ersetzen oder um die Briefkarte
zu ergänzen. Auf Verlangen der
Bestimmungsverwaltung müssen Sonderlisten
benutzt werden. Diese müssen die
gleiche Nummer tragen wie die Briefkarte
des betreffenden Kartenschlusses.
Werden mehrere Sonderlisten verwendet,
so müssen sie außerdem je Kartenschluß
mit einer besonderen laufenden
Nummer versehen werden. In eine Sonderliste
dürfen nur so viele Einschreibsendungen
eingetragen werden, wie der
Vordruck des Formblattes vorsieht.
e) Abteilung IV: Diese Abteilung dient zur
Eintragung von Durchgangskartenschlüssen
geringen Umfanges, die in den
Beutel des Auswechslungsamtes aufgenommen
werden, das die Post weiterleitet.
f) Abteilung V: Die Zahl der leeren
Beutel, die einer anderen als der Bestimmungsverwaltung
des Kartenschlusses
gehören, ist gegebenenfalls unter Angabe
dieser Verwaltung besonders zu vermerken.
In Abteilung V sind ferner die
offenen Dienstbriefe und die auf den
Auswechslungsdienst bezüglichen verschiedenen
Mitteilungen und Angaben
des abfertigenden Amtes einzutragen.
Wenn zwei Verwaltungen im gegenseitigen
Verkehr die Bestimmungen des
§ 2, lit. c), anwenden, braucht die Anzahl
der für die Fertigung des Kartenschlusses
benutzten Beutel sowie die Anzahl
der der Bestimmungsverwaltung gehörenden
Leerbeutel in der Abteilung V
nicht vermerkt zu werden.
g) Abteilung VI: Diese Abteilung dient zur
Eintragung der Einschreibsendungen, sofern
nicht ausschließlich Sonderlisten verwendet
werden. Wenn die beteiligten
Verwaltungen vereinbart haben, Einschreibsendungen
in die Briefkarten nur
der Stückzahl nach einzutragen, ist die
Gesamtzahl dieser Sendungen in Worten
und Ziffern anzugeben. Enthält der
Kartenschluß keine Einschreibsendungen,
so ist der Vermerk „Néant" (leer) in
Abteilung VI einzutragen.
3. Die Verwaltungen können im gegenseitigen
Einvernehmen die Briefkarten mit
anderen Abteilungen und Spalten versehen,
wenn sie es für notwendig halten. Insbesondere
können sie die Abteilungen IV und VI
ihren Bedürfnissen entsprechend einrichten.
4. Liegen bei einem Auswechslungsamt keine
Sendungen für das betreffende fremde Auswechslungsamt
vor und werden die Briefkarten
im Verkehr zwischen den beteiligten
Verwaltungen nicht nach § 2, lit. a) numeriert,
so sendet es lediglich eine Leerkarte mit
dem nächsten Kartenschluß ab.
5. Wenn die Kartenschlüsse mit Schiffen befördert
werden sollen, die die Vermittlungsverwaltung,
der diese Schiffe unterstehen,
nicht regelmäßig zur Beförderung ihres eigenen
Kartenschlüsse benutzt, ist auf Verlangen
der Verwaltung, die die Verschiffung zu besorgen
hat, das Gewicht der Briefe und
anderer Sendungen auf der Beutelfahne dieser
Kartenschlüsse zu vermerken.
Artikel 148
Beförderung der Einschreibsendungen
1. Einschreibsendungen und etwaige Sonderlisten
nach Artikel 147, § 2 werden zu
einem oder mehreren besonderen Paketen
oder Beuteln vereinigt, die gehörig verpackt
oder verschlossen und so versiegelt oder
plombiert werden müssen, daß der Inhalt gesichert
ist. Die Plomben dürfen auch aus
Leichtmetall oder Kunststoff bestehen. Die
Siegelabdrucke auf den Plomben müssen in
sehr gut lesbarer lateinischer Schrift den
Namen des Postamtes, das die besonderen
Pakete oder Beutel gefertigt hat, oder eine
genügende Kennzeichnung tragen, die die
Feststellung des Namens dieses Postamtes erlaubt.
Die Einschreibsendungen werden in
jedem Paket nach der Reihenfolge ihrer Eintragung
geordnet. Werden eine oder mehrere
Sonderlisten verwendet, so ist jede von ihnen
mit den zugehörigen Einschreibsendungen
abzubinden und hinter die erste Sendung des
Bundes zu legen. Werden mehrere Beutel verwendet,
so muß jeder von ihnen eine Sonderliste
enthalten, in der die in dem Beutel enthaltenen.
Sendungen eingetragen sind.
2. Die Verwaltungen können die Eintragung
der Einschreibsendungen der Stückzahl
nach vereinbaren. Wie Artikel 147, § 2, lit. g)
verfügt, wird die Gesamtanzahl der Sendungen
in die Briefkarte eingetragen. Umfaßt der
Kartenschluß mehrere Beutel mit Einschreibsendungen,
so muß jeder Beutel eine Sonder-
liste enthalten, in der die Gesamtanzahl der
darin enthaltenen Einschreibsendungen an der
hiefür vorgesehenen Stelle in Ziffern und
Buchstaben angegeben wird.
3. Wenn die beteiligten Verwaltungen damit
einverstanden sind und der Umfang der
Einschreibsendungen es zuläßt, können diese
Sendungen in den besonderen Umschlag aufgenommen
werden, der die Briefkarte enthält.
Dieser Umschlag ist zu versiegeln.
4. Einschreibsendungen dürfen keinesfalls
zusammen mit nichtbescheinigten Briefsendungen
in dasselbe Bund aufgenommen werden.
5. Wenn die Verwaltungen damit einverstanden
sind, können den in getrennten Beuteln
beförderten Einschreibsendungen Sonderlisten
beigefügt werden, in die sie der Stückzahl
nach eingetragen werden.
6. Ein Beutel darf möglichst nicht mehr
als 600 Einschreibsendungen enthalten.
7. Der besondere Umschlag mit der Briefkarte
wird außen an das Paket oder den
Beutel mit Einschreibsendungen angebunden.
8. Wenn mehr als ein Paket oder Beutel
mît Einschreibsendungen vorliegt, wird jedes
weitere Paket oder jeder weitere Beutel mit
einem Zettel beziehungsweise einer Fahne
versehen, die den Inhalt näher bezeichnet.
Artikel 149
Beförderung der Eilsendungen
1. Nichtbescheinigte Eilsendungen werden zu
einem besonderen Bund mit einem Bundzettel,
der in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Exprès" trägt, vereinigt und von den
Auswechslungsämtern in den Umschlag gelegt,
der die zu dem Kartenschluß gehörende
Briefkarte enthält.
2. Muß dieser Umschlag jedoch am Hals
des Einschreibbeutels befestigt werden (Artikel
148, § 7), so wird das Bund mit den
Eilsendungen in den Außenbeutel gelegt. Auf
das Vorhandensein von Eilsendungen wird
dann durch einen Zettel hingewiesen, der in
den Umschlag mit der Briefkarte aufgenommen
wird. Ebenso wird verfahren, wenn die
Eilsendungen wegen ihrer Zahl, ihrer Form
oder ihrer Größe der Briefkarte nicht beigefügt
werden können.
3. Eingeschriebene Eilsendungen werden
nach der Reihenfolge ihrer Eintragung unter
die anderen Einschreibsendungen eingeordnet;
in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)
der Briefkarte (Abteilung VT) oder der Sonderlisten
ist neben der Eintragung jeder der-
artigen Sendung der Vermerk "Exprès"
niederzuschreiben. Bei Eintragung der Stückzahl
nach wird das Vorliegen von eingeschriebenen
Eilsendungen nur durch den Vermerk"
Exprès" in Abteilung VI der Briefkarte angezeigt.
Artikel 150
Fertigung der Kartenschlüsse
1. Die nichtbescheinigten Sendungen, die
gebündelt werden können, werden nach ihrem
Format geordnet und nach Sendungsarten abgebunden,
wobei Briefe und Postkarten in dasselbe
Bund aufzunehmen und Zeitungen und
Zeitschriften von den übrigen AO-Sendungen
getrennt abzubinden sind. Die Bunde sind
durch Bundzettel nach dem Muster C 30
zu kennzeichnen, die die Angabe des Bestimmungs-
oder Umleitamtes der in der Bunden
enthaltenen Sendungen tragen. Sofern die
Sendungen zur Aufnahme in Bunde geeignet
sind , müssen sie in der Richtung der Anschrift
liegen. Die freigemachten Sendungen
sind von dem nicht oder ungenügend freigemachten
Sendungen zu trennen; die Bundzettel
zu Bunden mit nicht oder ungenügend
freigemachten Sendungen sind mit
dem. Stempel "T" zu bedrucken.
2. Briefe, die Spuren einer Öffnung, Inhaltsminderung
oder Beschädigung tragen, müssen
mit einem entsprechenden Vermerk und
einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels
der Dienststelle versehen werden, die diese
Tatsache festgestellt hat. Die Sendungen werden
außerdem neu verpackt, wenn es zur
Sicherung ihres Inhaltes erforderlich ist; auf
die neue Verpackung sind die auf dem Umschlag
stehenden Angaben zu übertragen.
3. Offen versandte Postanweisungen werden
zu einem besonderen Bund vereinigt, das in
ein Paket oder in einen Beutel mit Einschreibsendungen,
unter Umständen in das Paket
oder den Beutel mit Wertsendungen zu legen
ist. Enthält der Kartenschluß weder Einschreib-
noch Wertsendungen, so werden die
Postanweisungen in den Umschlag mit der
Briefkarte gelegt oder mit diesem Umschlag
zu einem Bund vereinigt.
4. Für die Anfertigung der Kartenschlüsse,
einschließlich der reinen Leerbeutelschlüsse,
werden Beutel verwendet, deren Zahl auf das
äußerste beschränkt sein soll. Die Beutel
müssen in gutem Zustand sein, um ihren Inhalt
zu schützen; sie sind auch gehörig zu verschließen,
zu versiegeln oder zu plombieren
und mit einer Fahne zu versehen. Die Plomben
dürfen auch ans Leichtmetall oder Kunststoff
bestehen. Im Verkehr zwischen Verwal-
tungen, die ein entsprechendes Übereinkommen
getroffen haben, brauchen jedoch die
Beutel, die ausschließlich nichteingeschriebene
AO-Sendungen sowie Leerbeutel enthalten,
nicht versiegelt oder plombiert werden. Wird
Bindfaden verwendet, so muß er vor dem Verknoten
zweimal derart um den Hals des
Beutels geschlungen werden, daß das eine der
beiden Enden unter der Umschnürung hindurchgezogen
wird. Die Siegelabrücke und
Abdrucke auf den Plomben müssen in sehr
gut lesbarer lateinischer Schrift den Namen des
abfertigenden Amtes des Kartenschlusses oder
eine genügende Kennzeichnung tragen, die die
Feststellung dieses Amtes erlaubt.
5. Die Beutelfahnen müssen aus Leinwand,
kräftigem Karton mit einer Öse, Pergament
oder aus Holztäfelchen mit Papierauflage hergestellt
sein. Ihre Beschaffenheit und ihr
Wortlaut müssen dem Muster C 28 entsprechen.
Im Verkehr zwischen unmittelbar benachbarten
Postämtern können Fahnen aus
festem Papier verwendet werden. Diese
Fahnen müssen jedoch so haltbar sein, daß sie
der Behandlung der Kartenschlüsse während
der Beförderung standhalten. Die Fahnen
werden in folgenden Farben hergestellt
a) zinnoberrot für Beutel mit Einschreibsendungen
und für Beutel, die die Briefkarte
enthalten, selbst wenn es sich hiebei
um eine Leerkarte handelt;
b) weiß für Beutel, die nur nichtbescheinigte
Sendungen folgender Art enthalten
— Briefe und Postkarten des Land-,
See - und Luftwegs;
— gemischte Sendungen (Briefe, Postkarten,
Zeitungen und Zeitschriften
sowie andere Sendungen);
— Zeitungen und Zeitschriften, die auf
dem Land- und Seeweg versandt
werden, außer an den Absender
zurückgesandte Stücke; der Vermerk"
Journaux et écrits périodiques"
(Zeitungen und Zeitschriften) oder die
Angabe „Jx" muß auf der weißen
Fahne angebracht werden, wenn die
Beutel nur Sendungen dieser Sendungsart
enthalten;
c) hellblau für Beutel, die ausschließlich
nichtbescheinigte Drucksachen, Blindensendungen
und Päckchen enthalten;
d) grün für Beutel, die nur zurückzusendende
Leerbeutel enthalten.
6. Eine weiße Fahne in Verbindung mit
einem Zettel von 5 cm Länge und 3 cm Breite
in einer der Farben nach § 5 kann gleichfallsbenutzt werden.
7. Die Fahnen tragen in kleiner lateinischer
Druckschrift den Namen des abfertigenden
Amtes und in kräftiger lateinischer Schrift den
Namen des Bestimmungsamtes jeweils hinter
den Worten „de" und „pour" ; außerdem
ist, nach Maßgabe der Möglichkeit, auf den
Fahnen der Leitweg und bei einer erforderlichen
Seebeförderung der Schiffsname anzugeben.
Der Name des Bestimmungsamtes
ist zusätzlich in kleiner lateinischer Druckschrift
beiderseits der Fahnenöse in senkrechter
Richtung zu vermerken. Beim Austausch von
Kartenschlüssen zwischen weit entfernten Ländern,
der nicht über unmittelbare Seeverbindungen
stattfindet, und beim Austausch mit
anderen Ländern, von denen es ausdrücklich
verlangt wird, sind außerdem das Datum der
Abfertigung, die Nummer des Kartenschlusses
und der Ausschiffungshafen anzugeben.
8. Jeder Beutel, der einen oder mehrere
Briefe mit leicht verderblichen biologischen
Gegenständen im Sinne des Artikels 119, lit. a)
enthält, muß mit einem Anhänger gekennzeichnet
werden, der in Farbe und Darstellung
den in Artikel 119 vorgesehenen Klebezetteln
entspricht; das Format dieses Anhängers muß
jedoch um den zur Anbringung der Ose erforderlichen
Raum größer sein. Der Anhänger
trägt außer dem besonderen Kennzeichen für
Sendungen mit leicht verderblichen biologischen
Gegenständen noch die Aufschrift
„Matières biologiques périssables. Dangereux
en cas d'endommagement".
9. Auf den Beuteln muß das Aufgabeamt
oder -land in deutlich lesbarer lateinischer
Schrift angegeben sein; sie müssen ferner
durch den Vermerk „Postes" oder einen ähnlichen
Vermerk als Postbeutel gekennzeichnet
sein.
10. Die Vermittlungsämter dürfen die
Fahnen der Durchgangsbriefbeutel oder
-pakete nicht mit Ordnungsnummern versehen.
11. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind
Kartenschlüsse geringeren Umfanges oder
Leerkartenschlüsse lediglich in Packpapier derart
einzuschlagen, daß jede Beschädigung des
Inhalts vermieden wird; sodann sind sie zu
verschnüren, zu versiegeln, zu plombieren
oder mit Leichtmetall- oder Kunststoffplomben
zu versehen. Bei Plombenverschlüssen
oder Verschlüssen, die mit Leichtmetall- oder
Kunststoffplomben hergestellt sind, müssen
die Kartenschlüsse so beschaffen sein, daß sich
der Bindfaden nicht abstreifen läßt. Wenn sie
nur nichtbescheinigte Briefsendungen enthalten,
können sie mit Sieglmarken verschlossen
werden, die die gedruckte Bezeichnung des
abfertigenden Amtes oder der abfertigenden
Verwaltung tragen. Die Verwaltungen
können diese Art des Verschlusses auch für
die Kartenschlüsse vereinbaren, die Einschreibsendungen
enthalten, die wegen ihrer
geringen Zahl in Paketen oder Umschlägen
befördert werden. Die Aufschrift der Pakete
und Umschläge muß hinsichtlich der gedruckten
Angaben und der Farben den Bestimmungen
der §§ 4 bis 10 für Beutelfahnen
entsprechen.
12. Wenn nach Zahl oder Umfang der Sendungen
mehr als ein Beutel erforderlich ist,
sollen möglichst besondere Beutel gefertigt
werden
a) für Briefe und Postkarten sowie gegebenenfalls
für die im § 5, lit. b) genannten
Zeitungen und Zeitschriften;
b) für andere Sendungen; gegebenenfalls
müssen noch besondere Beutel für
Päckchen gefertigt werden, deren Fahnen
die Bezeichnung „Petits paquets" tragen.
13. Das Paket oder der Beutel mit Einschreibsendungen
ist, nach Artikel 148, § 7 mit
der Briefkarte vereinigt, in einen der Briefbeutel
oder In einen besonderen Beutel zu
legen; der Außenbeutel muß in jedem Fall
mit einer roten Fahne versehen sein. Wenn
mehr als ein Beutel mit Einschreibsendungen
vorhanden ist, brauchen die weiteren mit
roter Fahne versehenen Beutel nicht in einen
Außenbeutel verpackt werden.
14. Die Fahne des Beutels oder des Paketes,
in dem die Briefkarte enthalten ist, wird, auch
wenn es sich um eine Leerkarte handelt, stets
durch den auffällig angebrachten Buchstaben
„F" gekennzeichnet. Die Zahl der zu dem
Kartenschluß gehörenden Beutel kann auf der
Fahne angegeben werden.
15. Das Gewicht jedes Beutels darf keinesfalls
30 Kilogramm überschreiten.
16. Die Kartenschlüsse können in Containern
befördert werden, wenn zwischen den betreffenden
Verwaltungen ein Sonderübereinkommen
über die Verwendungsmodalitäten für
Container getroffen wurde.
17. Die Auswechslungsämter nehmen möglichst
alle ihnen für ein bestimmtes Postamt
zugehenden Kartenschlüsse geringen Umfangs
(Paket oder Beutel) in ihre eigenen Kartenschlüsse
für dieses Postamt auf.
18. Alle Drucksachen, die an denselben Empfänger
gerichtet und für denselben Bestimmungsort
bestimmt sind, können in einen oder
mehrere besondere Beutel aufgenommen wer-
den. Außer den vorschriftsmäßigen Beutelfahnen,
die in diesem Fall durch den Buchstaben
„M" gekennzeichnet werden, müssen
diese Beutel mit besonderen, vom Absender zu
liefernden Fahnen ausgestattet werden, die alle
Angaben über den Empfänger der Sendungen
enthalten. Die vom Absender der Sendung gelieferten
rechteckigen besonderen Beutelfahnen
müssen aus Leinwand, kräftigem Pappkarton
mit einer Öse, widerstandsfähigem und dickem
Plastikmaterial oder aus Holztäfelchen mit
Papierauflage hergestellt sein; ihre Maße
dürfen nicht kleiner als 125 X 60 mm sein.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, können
die besonderen Drucksachenbeutel eingeschrieben
versandt werden. In einem solchen Fall
werden sie in die Abteilung VI der Briefkarte
C 12 als eine einzige Sendung eingetragen, wobei
der Buchstabe „M" in der Spalte 4 „Bemerkungen"
dieser Abteilung zu vermerken ist.
Die Fahnen von besonderen Drucksachenbeuteln,
die der Zollprüfung unterliegende
Sendungen enthalten, müssen unbedingt mit
dem in Artikel 116, § 1 vorgesehenen grünen
Zollzettel C 1 versehen werden.
Artikel 151
Übergabe der Kartenschlüsse
1. Wenn die beteiligten Verwaltungen nichts
anderes vereinbart haben, werden die Kartenschlüsse
zwischen zwei im Postaustausch
stehenden Postämter mit Ladezettel nach
dem Muster C 18 übergeben, der in zwei
Exemplaren ausgefertigt wird. Die erste Ausfertigung
ist für das übernehmende, die zweite
für das übergebende Amt bestimmt. Das übernehmende
Amt leistet die Empfangsbestätigung
durch Unterschrift auf der zweiten Ausfertigung
des Ladezettels.
2. Der Ladezettel kann in folgenden Fällen
in drei Exemplaren ausgestellt werden
a) wenn die Übergabe von Kartenschlüssen
zwischen zwei im Postaustausch stehenden
Ämtern durch Vermittlung eines
Beförderungsunternehmens erfolgt. In
einem solchen Fall ist die erste Ausfertigung
für das übernehmende Amt be~
stimmt und wird dem Kartenschluß beigeschlossen;
auf der zweiten Ausfertigung,
die dem übergebenden Amt verbleibt,
vermerkt das Beförderungsunternehmen
die Entlastung; die dritte Ausfertigung
wird nach ihrer Unterzeichnung
durch das übernehmende Amt vom
Beförderungsunternehmen aufbewahrt;
b) wenn die Beförderung der Kartenschlüsse
mit Hilfe eines Transportmittels ohne
Begleitpersonal erfolgt, so werden die
beiden ersten Ausfertigungen zusammen
mit dem Kartenschluß übermittelt, und
die dritte wird vom übergebenden Amt
aufbewahrt. Die erste Ausfertigung ist
für das übernehmende Amt bestimmt,
und die zweite wird vom übernehmenden
Amt ordnungsgemäß unterzeichnet und
dem übergebenden Amt zurückgesandt.
3. Gewisse Verwaltungen können wegen
ihrer inneren Organisation verlangen, daß getrennte
Ladezettel C 18 für Briefkartenschlüsse
einerseits und für Paketkartenschlüsse andererseits
aufgestellt werden.
4. Wenn die Übergabe der Kartenschlüsse
zwischen zwei im Postaustausch stehenden
Postämtern durch Vermittlung eines Schifffahrtsunternehmens
erfolgt, kann das übergebende
Auswechslungsamt eine vierte Ausfertigung
des Ladezettels ausstellen, die ihm
das übernehmende Auswechslungsamt nach
Anerkennung zurücksendet. In diesem Fall
begleiten die dritte und vierte Ausfertigung
die Kartenschlüsse. Im Verkehr mit den Ländern,
deren Verwaltungen sich diesbezüglich
einverstanden erklärt haben, wird eint Durchschrift
des Ladezettels C 18 auf dem Luftwege
entweder dem übernehmenden Auswechslungsamt
oder seiner Zentralverwaltung übermittelt.
8. In den Ladezettel C 18 werden nur die
mit roten Fahnen versehenen Beutel und
Pakete, die bei der Übergabe auf Verschluß
und Beschaffenheit genau geprüft werden
müssen, einzeln eingetragen. Die anderen
Beutel und Pakete, bei denen die Prüfung den
Verwaltungen überlassen bleibt, werden gruppenweise
der Stückzahl nach in den vorerwähnten
Ladezettel eingetragen und summarisch
übergeben. Die beteiligten Verwaltungen
können jedoch vereinbaren, nur die Beutel
und Pakete mit roter Fahne in den Ladezettel
einzutragen.
6. Die Kartenschlüsse sind in gutem Zustand
zu übergeben. Ein Kartenschluß darf jedoch
nicht wegen Beschädigung oder Beraubung
zurückgewiesen werden. Ein Vermittlungsamt,
das einen Kartenschluß in schlechtem Zustand
erhält, muß ihn unverändert mit einer neuen
Verpackung versehen. Die Vorschriftswidrigkeiten
sind dem Abfertigungs- und Bestimmungsamt
des Kartenschlusses sowie gegebenenfalls
dem letzten Vermittlungsamt, das den
Kartenschluß in schlechtem Zustand übergeben
hat, durch eine Rückmeldung bekanntzugeben.
Das Postamt, bei dem die Neuverpackung erfolgte,
hat die Angaben der ursprünglichen
Fahne auf die neue Fahne zu übertragen und
auf der neuen Fahne einen Abdruck seines
Orts- und Tagesstempels neben dem Vermerk
„Remballé à ..." (Wiederverpackung in ...)
anzubringen.
Artikel 152
Prüfung der Kartenschlüsse
1. Muß ein Vermittlungsamt einen Kartenschluß
neu verpacken, so stellt es seinen Inhalt
fest, wenn anzunehmen ist, daß er nicht
unversehrt geblieben ist. Es fertigt eine Rückmeldung
nach dem Muster C 14 unter Berücksichtigung
der §§ 4 bis 6 aus. Diese Rückmeldung
wird dem Auswechslungsamt übersandt,
von dem der Kartenschluß empfangen
worden ist. Eine Abschrift der Rückmeldung
wird an das abfertigende Amt des Kartenschlusses
gesandt, eine weitere Abschrift wird
in den neuverpackten Kartenschluß gelegt.
2. Das Bestimmungsamt prüft, ob der Kartenschluß
vollständig ist und ob die Eintragungen
in der Briefkarte und in den
etwaigen Sonderlisten für Einschreibsendungen
richtig sind. Fehlen ein ganzer Kartenschluß,
ein oder mehrere zugehörige Beutel,
Einschreibsendungen, eine Briefkarte oder eine
Sonderliste für Einschreibsendungen oder liegt
irgendeine andere Vorschriftswidrigkeit vor,
so ist das unverzüglich durch zwei Postbedienstete
festzustellen. Diese berichtigen dis
Briefkarten oder Sonderlisten, wobei sie gegebenenfalls
die unrichtigen Angaben so
durchstreichen, daß die ursprünglichen Angaben
lesbar bleiben. Wenn kein offenbarer Irrtum
vorliegt, gelten die Berichtigungen vor
den ursprünglichen Angaben.
3. Gehen einem Postamt Briefkarten oder
Sonderlisten zu, die nicht für dieses Postamt
bestimmt sind, so übersendet es diese Dienstpapiere
oder, wenn seins Bestimmungen das
vorschreiben, beglaubigte Abschriften davon
dem Postamt, für das diese Papiere bestimmt
sind.
4. Das Feststellungsergebnis wird dem abfertigenden
Amt des Kartenschlusses und,
wenn etwas fehlt, dem letzten Vermittlungsamt
durch eine in doppelter Ausfertigung zu
erstellende Rückmeldung bekanntgegeben;
diese Rückmeldung ist mit der nächsten Briefpost
nach vollständiger Prüfung des Kartenschlusses
abzusenden. In der Meldung ist
möglichst genau anzugeben, um welchen
Beutel, welchen Umschlag, welches Paket
oder welche Sendung es sich handelt.
5. Wenn es sich um bedeutende Vorschriftswidrigkeiten
handelt, die auf einen Verlust
oder eine Beraubung schließen lassen, sind
außer bei begründeter Unmöglichkeit der
Umschlag oder Beutel sowie der Bindfaden,
das Verschlußsiegel oder die Verschlußplombe
des Paketes oder Beutels mit Einschreibsendungen
der an das abfertigende Amt gerichteten
Rückmeldung beizufügen. Ebenso ist
mit dem äußeren Verpackungsstoff oder dem
Außenbeutel, deren Bindfaden, Fahne und
Siegel- oder Plombenverschluß sowie der
Verpackung der beschädigten Sendungen, deren
Rückgabe vom Empfänger erreicht werden
kann, zu verfahren.
6. In den vorgesehenen Fällen nach den
§§ 1 bis 3 können das abfertigende Amt und
gegebenenfalls das letzte Vermittlungsamt
außerdem telegraphisch benachrichtigt werden,
und zwar auf Kosten der das Telegramm absendenden
Verwaltung. Weist der Kartenschluß
offensichtlich Spuren einer Beraubung
auf, so muß in jedem Fall eine telegraphische
Meldung abgesandt werden, damit das abfertigende
Amt oder das Vermittlungsamt
unverzüglich die Untersuchung aufnehmen
und erforderlichenfalls auch die vorher beteiligte
Verwaltung telegraphisch zur Fortsetzung
der Untersuchung veranlassen kann.
7. Ist das Ausbleiben eines Kartenschlusses
auf ein Anschlußversäumnis zurückzuführen
oder im Ladezettel ausreichend begründet, so
ist eine Rückmeldung nur dann erforderlich,
wenn der Kartenschluß dem Bestimmungsamt
nicht mit der nächsten Briefpost zukommt.
8. Sogleich nach Eingang eines Kartenschlusses,
dessen Fehlen dem abfertigenden
Amt und gegebenenfalls dem letzten Vermittlungsamt
gemeldet worden ist, wird
diesen Dienststellen mit nächster Briefpost
eine zweite Rückmeldung übersandt, die den
Eingang dieses Kartenschlusses anzeigt.
9. Die Dienststellen, an die dis Rückmeldungen
gerichtet werden, senden sie nach
Prüfung mit ihren etwaigen Bemerkungen
möglichst schnell zurück. Sind die Meldungen
nicht innerhalb von zwei Monaten, vom Tag
der Abfertigung an gerechnet, an die abfertigende
Verwaltung zurückgesandt worden, so
gelten sie bis zum Nachweis des Gegenteils
als von den Postämtern anerkannt, an die
sie gerichtet waren.
10. Hat ein Empfangsamt, dem die Prüfung
eines Kartenschlusses oblag, dem abfertigenden
Amt und gegebenenfalls dem
letzten Vermittlungsamt nicht mit nächster
Briefpost, die nach Prüfung des Kartenschlusses
zu benutzen war, eine Meldung über
irgendwelche Vorschriftswidrigkeiten zukommen
lassen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils
angenommen, daß der Kartenschluß
und sein Inhalt richtig empfangen wurden.
Das gilt auch für Vorschriftswidrigkeiten, die
in der Rückmeldung nicht oder unvollständig
erwähnt sind, oder in den Fällen, in denen
die Bestimmungen dieser Artikel über die zu
erfüllenden Förmlichkeiten nicht beachtet
worden sind.
11. Rückmeldungen und beigefügte Beweisstücke
werden eingeschrieben und auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) übersandt.
Die in § 5 genannten Gegenstände
können jedoch zusammen mit einer Kopie
der Rückmeldung als Einschreibsendung auf
dem Erdweg versandt werden.
12. Die Rückmeldungen sind m Umschlägen,
auf denen in auffälliger Schrift "Bulletin de
vérification" (Rückmeldung) vermerkt sein
muß, abzufertigen. Dieser Vermerk kann auf
den Umschlägen entweder vorgedruckt sein
oder mittels klarem Stempelabdruck angebracht
werden.
Artikel 153
Leitung der Kartenschlüsse;
Laufzeitmeldung
Um den günstigsten Leitweg und die Laufzeit
eines Kartenschlusses zu bestimmen, kann
das abfertigende Auswechslungsamt dem Bestimmungsamt
dieses Kartenschlusses eine
Laufzeitmeldung nach dem Muster C 27 übersenden.
Diese Meldung muß in den Kartenschluß
gelegt und der Briefkarte beigefügt
werden. Die vom Bestimmungsamt vervollständigte
Laufzeitmeldung wird auf dem
schnellstes Weg (Luft- oder Erdweg) zurückgesandt.
Artikel 154
Austausch in Kartenschlüssen
1. Den Austausch von Briefsendungen in
unmittelbaren Kartenschlüssen regeln die beteiligten
Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Unmittelbare Kartenschlüsse müssen in
jedem Fall gefertigt werden, wenn eine der
Zwischenverwaltungen es unter Berufung
darauf verlangt, daß die Zahl der im offenen
Durchgang beförderten Sendungen geeignet
ist, ihren Dienst zu erschweren.
3. Die Verwaltungen, durch deren Vermittlung
Kartenschlüsse befördert werden sollen,
sind rechtzeitig davon zu benachrichtigen.
4. Treten Änderungen im Kartenschlußaustausch
zwischen zwei Verwaltungen ein,
den ein oder mehrere dritte Länder vermitteln,
so hat die abfertigende Verwaltung
der Kartenschlüsse die Verwaltungen dieser
Drittländer zu benachrichtigen.
5. Bei Änderung des Leitweges der Kartenschlüsse
maß der neue Leitweg den bisherigen
Durchgangsverwaltungen mitgeteilt werden,
während der bisherige Leitweg den Verwaltungen
der neuen Durchgangsländer nachrichtlich
bekanntzugeben ist.
Artikel 155
Geschlossener und offener
Durchgang
1. Die Verwaltungen können je nach den
Verkehrsbedürfnissen und Erfordernissen des
Dienstes Kartenschlüsse oder Briefsendungen
des offenen Durchganges durch Vermittlung
einer oder mehrerer anderer Verwaltungen
miteinander austauschen.
2. Die Übergabe von Sendungen des offenen
Durchganges an eine Zwischenverwaltung ist
unbedingt auf die Fälle zu beschränken, in
denen es nicht lohnt, Kartenschlüsse für das
Bestimmungsland selbst oder für ein ihm
näher gelegenes Land zu fertigen.
3. Sendungen, die einer Verwaltung im
offenen Durchgang übergeben werden,
müssen, sofern es ihre Zahl erlaubt, nach Bestimmungsländern
getrennt abgebunden und
mit Bundzetteln versehen werden, die jeweils
den Namen dieser Bestimmungsländer tragen.
Artikel 156
Leitung der Briefsendungen
1. Besteht ein Kartenschluß aus mehreren
Beuteln, so sind diese möglichst zusammenzuhalten
und mit derselben Beförderungsgelegenheit
abzuleiten.
2. Fehlgeleitete Sendungen aller Art sind
unverzüglich auf dem schnellsten Weg dem
Bestimmungsort zuzuführen.
3. Die Verwaltung des Aufgabelandes kann
den Leitweg für die Kartenschlüsse bestimmen,
wenn die Benutzung dieses Weges keine besonderen
Kosten für eine Zwischenverwaltung
mit sich bringt.
Artikel 157
Austausch von Kartenschlüssen
mit Militäreinheiten zur
Verfügung der Vereinten
Nationen und mit Kriegsschiffen
oder Militärflugzeugen
1. Die Einrichtung eines Kartenschlußwechsels
zwischen einer Postverwaltung und
Geschwadern oder Kriegsschiffen gleicher
Nationalität oder zwischen einem Geschwader
oder Kriegsschiff und einem anderen Geschwader
oder Kriegsschiff gleicher Nationalität
ist den Durchgangsverwaltungen möglichst
im voraus mitzuteilen.
2. Die Anschrift dieser Kartenschlüsse hat
zu lauten
3. Diese Kartenschlüsse werden auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) nach dem
in der Anschrift angegebenen Hinweis und
unter den gleichen Bedingungen befördert wie
die zwischen Postämtern ausgetauschten Kartenschlüsse.
Geschwaders oder Schiffes, an das die Kartenschlüsse
gerichtet sind, oder auch von einem
Konsul desselben Landes beantragt werden.
6. Kartenschlüsse dieser Art, die den Vermerk
„Aux soins du Consul d... " tragen,
werden bei dem betreffenden Konsulat hinterlegt.
Sie können später auf Verlangen des
Konsuls wieder in den Postdienst übernommen
und an den Absendeort zurückgesandt
oder nach einem anderen Bestimmungsort
nachgesandt werden.
7. Kartenschlüsse für ein Kriegsschiff werden
bis zur Übergabe an den Befehlshaber
dieses Schiffes als Durchgangskartenschlüsse
angesehen, selbst wenn sie ursprünglich an
ein Postamt oder an einen mit der Weiterleitung
beauftragten Konsul gerichtet waren.
Es wird daher angenommen, daß die Kartenschlüsse
erst mit der Übergabe an das Kriegsschiff
ihr Ziel erreicht haben.
8. Nach Vereinbarung zwischen den beteiligten
Verwaltungen ist das vorerwähnte Verfahren
gegebenenfalls auch auf den Kartenschlußaustausch
mit Militäreinheiten zur Verfügung
der Vereinten Nationen und mit Militärflugzeugen
anzuwenden.
Artikel 158
Rücksendung der leeren Beutel
1. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen
nichts anderes vereinbart ist, sind die
Beutel mit der nächsten Beförderungsgelegenheit
in einem unmittelbaren Kartenschluß für
das Land, dem sie gehören, leer zurückzusenden.
Die Zahl der mit jedem Kartenschluß
zurückgesandten Beutel ist in Abteilung
„Indications de service" (Dienstvermerke) der
Briefkarte anzugeben, sofern nicht Artikel 147,
§ 2, lit. c) angewendet wird.
2. Die Rücksendung erfolgt zwischen den
hiefür bestimmten Auswechslungsämtern.
Die beteiligten Verwaltungen können die Art
und Weise der Rücksendung vereinbaren. Im
Verkehr mit entlegenen Ländern brauchen sie
in der Regel nur eine Dienststelle zu bestimmen,
die leer zurückgesandte Beutel entgegenzunehmen
hat.
3. Leere Beutel müssen zu handlichen Bündeln
aufgerollt werden; etwa vorhandene
Holzfahnen sowie Beutelfahnen aus Leinwand,
Pergament oder aus anderem kräftigen
Stoff sind in die Beutel zu legen. Wenn die
Beutel durch Vermittlung eines anderen Auswechslungsamtes
zurückgesandt werden, müssen
die Bündel eine Fahne mit dem Namen
des Auswechslungsamtes tragen, von dem die
Beutel ursprünglich zugegangen sind.
4. Ist die Zahl der zurückzusendenden
leeren Beutel nicht zu groß, so dürfen sie in
Beutel mit Briefsendungen aufgenommen
werden; andernfalls müssen sie in besondere
Beutel gelegt werden, die zu versiegeln oder
(zwischen Verwaltungen, die sich hierüber
geeinigt haben) nicht zu versiegeln und mit
einer Fahne zu versehen sind, auf der der
Name des Auswechslungsamtes angegeben ist.
Die Fahnen müssen den Vermerk „Sacs vides"
tragen.
5. Stellt eine Verwaltung bei der Überwachung
fest, daß die ihr gehörenden Beutel
nicht innerhalb einer Frist zurückgesandt
worden sind, die über die für die Beförderung
auf dem Hin- und Rückweg unbedingt notwendige
Zeit hinausgeht, so kann sie sich den
Wert dieser Beutel nach § 6 ersetzen lassen.
Die betreffende Verwaltung darf die Ersatzleistung
nur dann verweigern, wenn sie die
Rücksendung der fehlenden Beutel nachweisen
kann.
6. Jede Verwaltung setzt in bestimmten
Zeitabschnitten einen einheitlichen Durchschnittswert
in Franken für alle von ihren
Auswechslungsämtern verwendeten Beutel fest
und teilt ihn den beteiligten Verwaltungen
durch Vermittlung des Internationalen Büros
mit.
Titel V
Bestimmungen über die
Durchgangskosten
Kapitel I
Statistische Ermittlungen
Artikel 159
Ermittlungszeit und Dauer der
Statistik
1. Die Höhe der Durchgangsvergütungen
nach Artikel 48 des Vertrages wird auf der
Grundlage von Ermittlungen festgestellt, die
alle drei Jahre einmal stattfinden, und zwar
abwechselnd während der ersten 14 oder
28 Tage, die am 2. Mai oder während der
ersten 14 oder 28 Tage, die am 15. Oktober
beginnen.
2. Die Ermittlung findet im zweiten Jahr
eines jeden Dreijahreszeitabschnittes statt.
3. An Bord von Schiffen gefertigte Kartenschlüsse
sind in die Ermittlungen einzubeziehen,
wenn sie während der Ermittlungszeit
ausgeschifft werden.
4. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
werden auch Flugpostkartenschlüsse, die auf
einem Teil ihrer Beförderungsstrecke auf dem
Land- und Seeweg befördert werden, in die
Ermittlungen einbezogen.
3. Die Statistik von Oktober/November 1970
gilt nach den Bestimmungen des Vertrages von
Wien 1964 für die Jahre 1969, 1970 und 1971,
die Ermittlung vom Mai 1973 gilt für die
Jahre 1972, 1973 und 1974.
6. Die nach dem Ermittlungsergebnis zu
leistenden jährlichen Zahlungen an Durchgangskosten
müssen vorläufig so lange fortgesetzt
werden, bis die nach dem nächsten
Ermittlungsergebnis ausgestellten Rechnungen
entweder anerkannt worden sind oder als
rechtsverbindlich angesehen werden (Artikel
168). In diesem Zeitpunkt werden die
vorläufig geleisteten Zahlungen verrechnet.
Artikel 160
Fertigung und Kennzeichnung
der Kartenschlüsse während der
Ermittlungszeit
1. Während der Ermittlungszeit müssen
alle Durchgangskartenschlüsse neben den gewöhnlichen
Fahnen mit einer besonderen
Fahne ausgestattet werden, die in sehr auffälliger
Schrift folgende Angaben enthält
— die Nummer und den Abfertigungstag
des Kartenschlusses,
— die Angabe „Statistique" gefolgt von der
Angabe „5 kilogrammes", „15 kilogrammes"
oder „30 kilogrammes", je nach der
Gewichtsstufe (Artikel 161, § 1).
Von diesen Einzelheiten für die Ausstattung
abgesehen, sind die Durchgangskartenschlüsse
in der üblichen Weise nach Artikel 150, § 4
zu fertigen.
2. Bei Beuteln, die nur Leerbeutel oder von
allen Durchgangskosten befreiten Sendungen
(Artikel SO des Vertrages) enthalten, ist
nach der Angabe „Statistique" das Wort
„Exempt" (Ausgenommen) zu setzen.
3. Die Briefkarte des letzten während der
Ermittlungszeit abgefertigten Kartenschlusses
muß den Vermerk „Dernier envoi de la période
de statistique" (Letzte Sendung der Ermittlungszeit)
tragen. Wenn das abfertigende
Amt diesen Vermerk besonders wegen der Unregelmäßigkeit
der Verbindungen nicht an-
bringen konnte, teilt es dem Bestimmungsamt
möglichst bald auf schnellstem Wege (Luft- oder
Erdweg) den Abfertigungstag und die
Nummer des letzten in die Ermittlung einbezogenen
Kartenschlusses mit.
Artikel 161
Feststellung der Zahl der Beutel
und des Gewichtes der Kartenschlüsse
1. Bei Kartenschlüssen, für die Durchgangsvergütungen
zu zahlen sind, verwendet das
abfertigende Auswechslungsamt eine besondere
Briefkarte nach dem Muster C 15. In diese
Briefkarte trägt es die Zahl der Beutel gegebenenfalls
getrennt nach den darin angeführten
Gewichtsstufen ein.
2. Die Zahl der von Durchgangskosten
befreiten Beutel muß die Gesamtzahl aller
Beutel angeben, die nach Artikel 160, § 2 den
Vermerk „Statistique — Exempt" tragen.
3. Das empfangende Auswechslungspostamt
prüft die Angaben in den Briefkarten. Stellt
dieses Amt einen Fehler in den Eintragungen
von Zählen fest, so berichtigt es die Karte
und teilt den Fehler unverzüglich dem abfertigenden
Auswechslungsamt mit einer
Rückmeldung nach dem Muster C 16 mit.
Das vom abfertigenden Auswechslungsamt
angegebene Gewicht eines Beutels wird jedoch
für gültig gehalten, wenn das tatsächliche
Gewicht des Beutels das Höchstgewicht der
Gewichtsstufe, unter der er eingetragen ist,
um nicht mehr als 250 Gramm überschreitet.
Artikel 162
Aufstellung der Nachweisungen
über Kartenschlüsse
1. Möglichst bald nach Empfang des letzten
während der Ermittlungszeit gefertigten
Kartenschlusses stellen die Bestimmungsämter
Nachweisungen nach dem Muster C 17
für jeden Leitweg und in so vielen Ausfertigungen
auf, daß ihre Zahl um eins
größer ist als die Zahl der Durchgangsverwaltungen
(eine Ausfertigung für das abfertigende
Land); sie übersenden diese Nachweisungen,
die im weitestmöglichen Umfang
die Einzelheiten über den Leitweg und die
benützten Dienste enthalten sollen, zum Anerkenntnis
an die Auswechslungsämter der abfertigenden
Verwaltung. Wenn et vorteilhaft
ist, ist der Luftweg zu benützen. Die Auswechslungsämter
senden die Nachweisungen
nach Anerkennung an ihre Zentralverwaltung,
die sie an die Durchgangsverwaltungen verteilt.
2. Haben die Auswechslungsämter der abfertigenden
Verwaltung innerhalb von drei
Monaten (im Verkehr mit entfernten Ländern
innerhalb von vier Monaten), vom Tag der
Abfertigung des letzten bei der Ermittlung zu
erfassenden Kartenschlusses an gerechnet, die
im § 1 angegebene Zahl von Nachweisungen
nicht erhalten, so stellen diese Ämter die Nachweisungen
nach ihren eigenen Unterlagen selbst
auf und schreiben auf jede von ihnen den Vermerk
„Les relevés C 17 du bureau de destination
ne sont pas parvenus dans le délai
réglementaire" (Die Nachweisungen C 17 des
Bestimmungsamtes sind in der festgesetzten Frist
nicht eingelangt). Sodann senden sie die Nachweisungen
an ihre Zentralverwaltung, die sie
an die in Betracht kommenden Verwaltungen
verteilt.
3. Hat die abfertigende Verwaltung die
Nachweisungen C 17 nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Ermittlungszeit
an die Verwaltungen der Durchgangsländer
verteilt, so stellen diese die Nachweisungen
von Amts wegen nach ihren eigenen
Unterlagen auf. Diese Belege sind mit dem
Vermerk „Etabli d'office" (Von Amts wegen
aufgestellt) zu versehen und müssen nach Artikel
168, § 7 auf jeden Fall der Rechnung
C 20 für die abfertigende Verwaltung beigefügt
werden.
Artikel 163
Austausch von Kartenschlüssen
mit Militäreinheiten zur Verfügung
der Vereinten Nationen
und mit Kriegsschiffen oder
Militärflugzeugen
1. Die Verwaltungen der Länder, denen
Militäreinheiten, Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge
unterstehen, haben für die von den
Militäreinheiten, den Kriegsschiffen oder
Militärflugzeugen abgefertigten oder empfangenen
Kartenschlüsse Nachweisungen C 17
aufzustellen. Auf den Fahnen der während der
Ermittlungszeit an die Militäreinheiten,
Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge abgefertigten
Kartenschlüsse muß das Datum der Abfertigung
vermerkt sein.
2. Werden solche Kartenschlüsse nachgesandt,
so benachrichtigt die nachsendende
Verwaltung hievon die Verwaltung des Landes,
dem die Militäreinheit, das Schiff oder
Flugzeug untersteht.
Artikel 164
Durchgangszettel
1. Um die erforderlichen Angaben für die
Aufstellung der Nachweisungen C 17 zu erhal-
ten, kann die Bestimmungsverwaltung verlangen,
daß die abfertigende Verwaltung jedem
Kartenschluß einen Durchgangszettel in grüner
Farbe nach dem Muster C 19 beifügt. Über
dieses Verlangen muß die abfertigende Verwaltung,
drei Monate vor Beginn der Ermittlungsarbeiten
unterrichtet worden sein.
2. Der Durchgangszettel darf nur verwendet
werden, wenn während der Ermittlungszeit der
Beförderungsweg der Kartenschlüsse ungewiß
ist oder die benützten Beförderungsgelegenheiten
der Bestimmungsverwaltung unbekannt
sind. Bevor die Bestimmungsverwaltung die
Ausfertigung eines Durchgangszettels verlangt,
muß sie sich vergewissern, daß sie keine andere
Möglichkeit hat, den Leitweg der an sie gerichteten
Kartenschlüsse zu erfahren.
3. Die abfertigende Verwaltung kann, einen
Durchgangszettel ohne förmliches Verlangen
der Bestimmungsverwaltung ausnahmsweise
ihren Kartenschlüssen beifügen, wenn sie deren
Leitweg nicht im voraus erfahren kann.
4. Bei einem Kartenschluß, dem ein Durchgangszettel
beigefügt wird, ist an folgenden
Stellen in sehr auffälliger Schrift der Vermerk
„C 19" anzubringen
a) im Kopf der Briefkarte dieses Kartenschlusses,
b) auf der besonderen Fahne „Statistique"
des Beutels, der die Briefkarte enthält,
c) in der Spalte „Observations" des Ladezettels
C 18.
5. Der Durchgangszettel, der dem. Ladezettel
C 18 beigefügt wird, muß offen mit den Kartenschlüssen,
auf die er sich bezieht, an die
verschiedenen an der Beförderung dieser Kartenschlüsse
beteiligtes Dienste weitergegeben
werden. In jedem Durchgangsland tragen die
Eintritts- und Austrittsauswechslungsämter
unter Ausschluß aller Vermittlungsämter in
den Durchgangszettel die Angaben über den
von ihnen ausgeführten Durchgang ein. Das
letzte Durchgangsvermittlungsamt übersendet
den Zettel C 19 dem Bestimmungsamt, welches
das genaue Ankunftsdatum des Kartenschlusses
darin vermerkt. Der Zettel C 19 wird an das
abfertigende Amt als Beleg zur Nachweisung
C 17 zurückgesandt.
6. Fehlt ein Durchgangszettel, der im Ladezettel
oder auf den besonderen Fahnen
„Statistique" vermerkt ist, so muß ihn das
Auswechslungsamt des Durchgangslandes oder
das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes,
das den Verlust feststellt, unverzüglich beim
vorhergehenden Auswechslungsamt nachfordern.
Das Auswechslungsamt des Durchgangslandes
fertigt jedoch sofort einen neuen
Durchgangszettel aus, versieht ihn mit dem
Vermerk „Etabli d'office par le bureau de ..."
(Von Amts wegen ausgestellt durch das
Amt ...) und versendet ihn mit dem Kartenschluß.
Wenn der vom abfertigenden Amt ausgestellte
Zettel C 19 bei der Dienststelle eingeht,
die ihn nachgefordert hat, sendet sie ihn,
mit entsprechendem Vermerk versehen, in
verschlossenem Umschlag an das Bestimmungsamt.
Artikel 165
Sonderregelung für die Übersendung
der Formblätter C 16,
C 17 und C 19
1. Jede Verwaltung kann den anderen Verwaltungen
durch Vermittlung des Internationalen
Büros bekanntgeben, daß die Rückmeldungen
C 16, die Nachweisungen C 17 und
die Durchgangszettel C 19 an ihre Zentralverwaltung
zu senden sind.
2. In diesem Fall tritt die Zentralverwaltung
hinsichtlich der Aufstellung der Nachweisungen
C 17 nach Artikel 162, § 2 an die Stelle
der Auswechslungsämter.
Artikel 166
Außergewöhnliche
Verbindungen
Als Außergewöhnliche Verbindungen, für
die besondere Durchgangsvergütungen erhoben
werden können, gelten allein die Kraftpostverbindungen
Syrien—Irak.
Artikel 167
Erweiterte Statistik; Vergütung
fûr die internen Kosten, die bei
der einlangenden Auslandspost
entstehen
1. Wenn die Verwaltungen nichts anderes
vereinbart haben, so erweitern sie die dreijährigen
statistischen Errmittlungen durch Einbeziehung
aller auf dem Erdweg ausgetauschten
Kartenschlüsse.
2. Die Vergütung nach Artikel 49, § 2 des
Vertrages bezieht sich auf jedes überschüssige
Kilogramm der zwischen zwei Verwaltungen
ausgetauschten Post, wobei die Ergebnisse der
erweiterten dreijährigen Statistik als Grundlage
gelten.
3. Die Fertigung der Kartenschlüsse sowie
die Begleichung und Prüfung der Rechnungen
erfolgt nach den Artikeln 168 bis 171 in der für
Durchgangskosten üblichen Art.
Kapitel II
Aufstellung, Begleichung und Änderung
der Rechnungen
Artikel 168
Aufstellung, Übersendung und
Anerkennung der Rechnungen
über Durchgangskonten
1. Beim Aufstellen der Rechnungen über
die Durchgangskosten werden die im Artikel
161 erwähnten leichten, mittleren oder
schweren Beutel mit Durchschnittsgewichten
von 3, 12 oder 26 Kilogramm berechnet.
2. Die Summe der Forderungen für die Kartenschlüsse
werden je nachdem mit 26 oder 13
vervielfältigt; das Ergebnis dient als Grundlage
für die Aufstellung von Einzelrechnungen
über die jeder Verwaltung in Franken zustehenden
Jahrebeträge.
3. Wenn die Verwendung der Vervielfältigungszahl
26 oder 13 zu einem Ergebnis führt,
das dem normalen Verkehr nicht entspricht,
kann jede beteiligte Verwaltung verlangen, daß
eine andere Vervielfältigungszahl angewendet
wird. Diese neue Vervielfältigungszahl gilt für
die Jahre, auf die sich die Ermittlung bezieht.
4. Wenn wegen dieser neuen Vervielfältig
gungszahl keine Einigung zustande kommt,
kann die Verwaltung, die sich benachteiligt
fühlt, unter der Bedingung, daß sie alle zweckdienlichen
Beweismittel liefert, die Angelegenheit
dem Internationalen Büro oder einem
Schiedsgericht zur Behandlung nach Artikel 52,
§ 3 des Vertrages unterbreiten.
5. Falls die beteiligten Verwaltungen keine
Sondervereinbarungen getroffen haben, kann
jedoch eine neue Vervielfältigungszahl nur angewendet
werden, wenn der Unterschied zwischen
dem durch die Statistik ermittelten
durchschnittlichen und dem tatsächlichen Verkehr
die Rechnung über die Durchgangskosten
unter Ausschluß jeder anderen Bedingung
um mehr als 5000 Franken jährlich
ändert.
6. Die Gläubigerverwaltung hat die Rechnungen
aufzustellen und sie der Schuldnerverwaltung
zu übersenden.
7. Die Einzelrechnungen werden auf Grund
der Nachweisungen C 17 auf einem Formblatt
nach dem Muster C 20 in doppelter Ausfertigung
aufgestellt. Sie werden der Verwaltung
möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn
Monaten nach Ablauf der Ermittlungszeit,
übersandt. Die Nachweisungen C 17 werden
der Rechnung C 20 nur dann als Belege beigefügt,
wenn sie von der Zwischenverwaltung
von Amts wegen aufgestellt worden sind (Ar-
tikel 162, § 3) oder wenn es von der abfertigenden
Verwaltung verlangt wird.
8. Erhält die Verwaltung, die die Einzelrechnung
versandt hat, innerhalb von drei
Monaten nach der Abfertigung keine richtigstellende
Mitteilung, so wird die Rechnung
als rechtsverbindlich angesehen.
Artikel 169
Jährliche Hauptabrechnung;
Mitwirkung des Internationalen
Büros
1. Die jährlich vom Internationalen Büro
aufgestellte Hauptabrechnung bildet die
Grundlage, die für die Abrechnung über die
Durchgangskosten zwischen den Verwaltungen
maßgebend ist.
2. Sobald die Einzelrechnungen zwischen
zwei Verwaltungen anerkannt worden sind
oder ah rechtsverbindlich angesehen werden
(Artikel 168, § 8), übersendet jede dieser Verwaltungen
dem Internationalen Büro unverzüglich
eine Nachweisung nach dem Muster
C 21 über die Gesamtbeträge der Rechnungen.
Gleichzeitig wird der beteiligten Verwaltung
eine Abschrift der Nachweisung übersandt.
3. Für jedes der drei Jahre, auf die sich die
Statistik bezieht, wird eine Nachweisung C 21
aufgestellt.
4. Bestehen in den Angaben der beiden
Verwaltungen Unterschiede, so ersucht das
Internationale Büro die Verwaltungen, sich
zu einigen und ihm die endgültig festgestellten
Beträge mitzuteilen.
5. Hat nur eine Verwaltung die Nachweisungen
C 21 geliefert, so verständigt das Internationale
Büro davon die beteiligte andere
Verwaltung und teilt ihr die Beträge der erhaltenen
Nachweisungen C 21 mit. Wenn das
Internationale Büro hierauf innerhalb eines
Monats, vom Tag der Absendung der Nachweisungen
an gerechnet, keine Antwort erhalten
hat, werden die Beträge dieser Nachweisungen
als rechtsverbindlich angesehen.
6. In dem Fall nach Artikel 168, § 8 müssen
die Nachweisungen den Vermerk „Aucune
observation de l'Administration débitrice n'est
parvenue dans le délai réglementaire" (Eine
Bemerkung der Schuldnerverwaltung ist in
der vorgesehenen Frist nicht eingelangt)
tragen.
7. Das Internationale Büro stellt am Ende
jedes Jahres auf Grund der ihm bis dahin
zugegangenen und als rechtsverbindlich angesehenen
Nachweisungen eine jährliche
Hauptabrechnung über die Durchgangskosten
auf. Wegen der jährlichen Zahlungen richtet es
sich gegebenenfalls nach Artikel 159, § 6.
8. Die Hauptabrechnung gibt an
a) die Schuld und Forderung jeder Verwaltung;
b) den Schuld- oder Forderungssaldo jeder
Verwaltung;
c) die von den Schuldnerverwaltungen zu
zahlenden Beträge und
d) die von den Gläubigerverwaltungen zu
fordernden Beträge.
9. Das Internationale Büro wendet das Aufrechnungsverfahren
an, um die Zahl der zu
leistenden Zahlungen auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
10. Das Internationale Büro hat den Verwaltungen
die jährlichen Hauptabrechnungen
möglichst bald, spätestens aber vor Ablauf der
ersten drei Monate des Jahres zu übersenden,
das dem Jahr ihrer Aufstellung folgt.
11. Wenn zwei Verwaltungen es als unerläßlich
ansehen, können sie ausnahmsweise vereinbaren,
ihre Rechnungen unmittelbar untereinander
zu begleichen. In diesem Fall wird
keine Nachweisung C 21 an das Internationale
Büro gesandt.
Artikel 170
Bezahlung der Durchgangskosten
1. Wird der Saldo der jährlichen Hauptabrechnung
des Internationalen Büros nicht
innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgeschriebenen
Frist (Artikel 103, §§ 12 und
13) bezahlt, so kann die Gläubigerverwaltung
das Internationale Büro davon verständigen,
das die Schuldnerverwaltung um Zahlung
innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten
ersucht.
2. Werden die geschuldeten Beträge nicht
innerhalb dieser neuen Frist gezahlt, so nimmt
das Internationale Büro diese Beträge in die
nächste jährliche Hauptabrechnung zugunsten
der Gläubigerverwaltung auf. In
diesem Fall sind Zinseszinsen fällig, das heißt,
die Zinsen werden dem Kapital am Ende
jeden Jahres bis zur vollständigen Zahlung
hinzugerechnet.
3. Bei Anwendung des § 2 dürfen die betreffende
Hauptabrechnung und die Hauptabrechnungen
der folgenden vier Jahre in den
sich aus der Aufrechnungsübersicht ergebenden
Salden möglichst keine Beträge enthalten,
die von der in Verzug geratenen Verwaltung
an die betreffende Gläubigerverwaltung zu
zahlen sind.
Artikel 171
Prüfung der Rechnungen über
die Durchgangskosten
1. Wenn eine Postverwaltung feststellt, daß
der tatsächliche und der nach der Statistik errechnete
Verkehr ganz erheblich voneinander
abweicht, kann sie verlangen, daß die Ergebnisse
der Briefpostdurchgangsermittlung geändert
werden.
2. Die Verwaltungen können diese Änderung
im Wege der Einigung herbeiführen.
3. Wenn keine Einigung zustande kommt,
kann jede Verwaltung die Durchführung einer
besonderen Ermittlung zum Zweck der Rechnungsänderung
in folgenden Fällen verlangen
a) Benützung des Luftweges an Stelle des
Erdweges zur Beförderung von Kartenschlüssen;
b) erhebliche Änderung in der Leitung der
Kartenschlüsse auf dem Land- und
Seeweg von einem Land nach einem
oder mehreren anderen Ländern;
c) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung
innerhalb eines Jahres nach Ende
der Ermittlungszeit, daß zwischen den
von einer Verwaltung während der Ermittlungszeit
versandten Postmengen
und dem normalen Verkehr ein Unterschied
von mindestens 20% im Gesamtgewicht
der Durchgangskartenschlüsse
besteht; bei dieser Feststellung sind die
Gewichte durch Vervielfältigung der Zahl
der Beutel jeder Gewichtsstufe mit den
zugehörigen Durchschnittsgewichten zu
berechnen;
d) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung
zu einem beliebigen Zeitpunkt
während der Gültigkeitsdauer der Statistik,
daß das Gesamtgewicht der Durchgangskartenschlüsse
sich im Vergleich zu
den Ergebnissen der letzten Ermittlung
um mindestens 50% erhöht oder
um mindestens 50% vermindert hat; bei
dieser Feststellung ist das Gesamtgewicht
durch Vervielfältigung der Zahl der
Beutel jeder Gewichtsstufe mit den zugehörigen
Durchschnittsgewichten zu berechnen.
4. Die besondere Ermittlung kann je nach
Lage des Falles für den gesamten Verkehr oder
nur einen Teil davon durchgeführt werden.
5. Wenn auch hier keine Einigung zustande
kommt, werden die Ergebnisse einer beson-
deren Durchgangsermittlung nach § 3 nur berücksichtigt,
wenn sie die Abrechnung zwischen
der abfertigenden Verwaltung und der
beteiligten Verwaltung um mehr als 5000 Franken
jährlich ändern.
6. Änderungen, die sich aus der Anwendung
der §§ 3 und 5 ergeben, sind auch in den Abrechnungen
der abfertigenden Verwaltung mit
den Verwaltungen zu berücksichtigen, welche
die Durchgangsleistungen vor Eintritt der
Änderungen erbracht haben, und den Verwaltungen,
die die Durchgangsleistungen nach
Eintritt der Änderungen erbringen, selbst wenn
die Änderung der Rechnungen für bestimmte
Verwaltungen den festgesetzten Mindestbetrag
nicht erreicht.
7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
sind abweichend von den §§ 3, 5
und 6 bei, vollständiger und dauernder Umleitung
von Kartenschlüssen über ein anderes
als das ursprüngliche Durchgangsland die von
der abfertigenden Verwaltung dem ursprünglichen
Durchgangsland nach dem letzten Ermittlungsergebnis
zu zahlenden Durchgangskosten
dem neuen Durchgangsland von dem
Zeitpunkt an zu zahlen, in dem die besagte
Umleitung festgestellt worden ist.
| Titel VI
Verschiedene Bestimmungen
Einziges Kapitel
Artikel 172
Laufender Schriftwechsel
zwischen den Verwaltungen
Die Verwaltungen können für ihren laufenden
Schriftwechsel. Formblätter nach dem
Muster C 29 verwenden.
Artikel 173
Charakteristische Merkmale
der Briefmarken und Freimachungsaufdrucke
1. Die Freistempelabdrucke der Freistempelmaschinen
müssen ohne Rücksicht auf den
Wert, den sie darstellen, von lebhafter roter
Farbe sein.
2. Die Briefmarken und Freistempelabdrucke
der von der Postverwaltung des Aufgabelandes
amtlich zugelassenen Absenderfrei-
stempelmaschinen müssen in lateinischer
Schrift die Bezeichnung des Aufgabelandes
tragen und ihren Freimachungswert nach der
Übersicht der Gegenwerte angeben. Die Zahl
der Währungseinheiten oder der Bruchteile
einer Währungseinheit, die diesen Freimachungswert
ausdrückt, muß in arabischen
Ziffern angegeben werden. Die Freistempelabdrucke
der von den Postverwaltungen selbst
benützten Freistempelmaschinen müssen die
gleichen Angaben enthalten wie die Freistempelabdrucke
der amtlich zugelassenen
Absenderfreistempelmaschinen oder statt
dieser Angaben die Bezeichnung des Aufgabelandes
mit dem Zusatz „Taxe perçue", „Port
payé" (Gebühr bar bezahlt) oder einen gleichartigen
Zusatz. Dieser Zusatz kann in französischer
oder in der Sprache des Aufgabelandes
abgefaßt sein; er kann auch z. B. durch
„T. P." oder „P. P." abgekürzt werden.
3. Bei den durch Aufdruck mit der Druckpresse
oder durch ein anderes Druckverfahren
oder durch Stempelung (Artikel 22 des Vertrages)
freigemachten Sendungen kann die
Angabe des Aufgabelandes und des Freimachungswertes
durch den Namen des Aufgabeamtes
und den Zusatz „Taxe perçue",
„Port payé" (Gebühr bar bezahlt) oder einen
gleichartigen Zusatz ersetzt werden. Dieser
Zusatz kann in französischer oder in der
Sprache des Aufgabelandes abgefaßt sein; er
kann auch z.B. durch „T.P." oder „P.P."
abgekürzt werden. In jedem Fall hat die Angabe
in sehr klaren Buchstaben in einem besonderen,
sich eindeutig abhebenden Rahmen,
dessen Fläche mindestens 300 mm² zu betragen
hat, aufzuscheinen.
4. Gedenk- oder Wohltätigkeitsmarken, für
die unabhängig vom Freimachungswert ein
Zuschlag zu zahlen ist, müssen so beschaffen
sein, daß hinsichtlich des Freimachungswertes
kein Zweifel besteht.
5. Briefmarken können unter den von der
Ausgabeverwaltung festgesetzten Bedingungen
mit Lochungs- oder Prägemaschine verschieden
gelocht oder durch Prägung gekennzeichnet
werden unter der Voraussetzung,
daß hiedurch die Deutlichkeit der Angaben
nach § 2 nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 174
Mutmaßliche betrügerische Verwendung
von Postmarken oder
Freimachungsaufdrucken
1. Unter ausdrücklichem Vorbehalt der
Rechtsvorschriften eines jeden Landes ist zur
Feststellung einer betrügerischen Verwendung
von Postmarken, Freistempelabdrucken oder
Freimachungsaufdrucken für die Freimachung
wie folgt vorzugehen
a) Wenn bei der Abfertigung eine Postmarke,
ein Freistempelabdruck oder ein
Freimachungsaufdruck auf irgendeiner
Sendung den Verdacht einer betrügerischen
Verwendung (Vermutung einer
Fälschung oder Wiederverwendung) entstehen
läßt, ist das Marken- oder Druckbild
in keiner Weise zu verändern und
die Sendung mit einer Mitteilung nach
dem Muster C 10 unter Umschlag von
Amts wegen eingeschrieben dem Bestimmungsamt
zu übersenden. Je eine Ausfertigung
dieser Mitteilung wird den
Verwaltungen des Aufgabe- und des
Bestimmungslandes zur Kenntnisnahme
übersandt. Jede Verwaltung kann mittels
einer an das Internationale Büro
gerichteten Benachrichtigung verlangen,
daß die Mitteilungen C 10 über ihren
Dienst ihrer Zentralverwaltung oder
einer besonders bezeichneten Dienststelle
zu übersenden sind.
b) Die Sendung wird dem zur Feststellung
des Sachverhaltes vorgeladenen Empfänger
nur dann ausgefolgt, wenn er die
aushaftende Gebühr zahlt, Namen und
Anschrift des Absenders angibt und nach
Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendung
entweder die ganze Sendung, sofern sie
von dem mutmaßlichen Beweisstück
nicht getrennt werden kann, oder denjenigen
Teil der Sendung (Umschlag,
Streifband, Teil des Briefes usw.) der
Post zur Verfügung stellt, der die
Anschrift sowie den als verdächtig bezeichneten
Abdruck oder die als verdächtig
bezeichnete Postmarke trägt. Das
Ergebnis der Vorladung wird in einer
Verhandlungsschrift nach dem Muster
C 11 niedergelegt, die von dem Postbediensteten
und dem Empfänger der
Sendung zu unterschreiben ist. Lehnt
der Empfänger die Unterschrift ab, so
ist das in der Verhandlungsschrift zu
vermerken.
2. Die Verhandlungsschrift ist mit den zugehörenden
Belegen von Amts wegen eingeschrieben
der Verwaltung des Aufgabelandes
zu übersenden, die das Weitere nach ihren
Rechtsvorschriften veranlaßt.
3. Verwaltungen, deren Rechtsvorschriften
das Verfahren nach § 1, lit. a) und b) nicht
gestatten, müssen das Internationale Büro
zwecks Benachrichtigung der anderen Verwaltungen
davon verständigen.
Artikel 175
Internationale
Antwortscheine
1. Internationale Antwortscheine entsprechen
dem Muster C 22. Sie werden
auf Papier gedruckt, das in Großbuchstaben
das Wasserzeichen UPU trägt. Den
Druck besorgt das Internationale Büro, das
die Antwortscheine den Verwaltungen liefert.
2. Jede Verwaltung kann
a) die Scheine zur Unterscheidung mit einer
Lochung versehen, die die Lesbarkeit
des Wortlautes jedoch nicht beeinträchtigen
und die Prüfung der Scheine nicht
erschweren darf,
b) den auf den Scheinen angegebenen Verkaufspreis
handschriftlich oder durch
ein Druckverfahren ändern.
3. In den Abrechnungen zwischen den Verwaltungen
wird der Wert der Scheine mit
60 Centimen je Stück beredinet.
4. Die Frist für den Umtausch der Antwortscheine
ist unbegrenzt. Die Postämter
überzeugen sich beim Umtausch der Scheine
von deren Echtheit und prüfen insbesondere
das Vorhandensein des Wasserzeichens. Die
Antwortscheine können mit einem Aufdruck
eines der Ausgabeverwaltung unterstellten
Amtes versehen werden. Antwortscheine,
deren Aufdruck dem amtlichen Wortlaut nicht
entspricht, werden als ungültig zurückgewiesen.
Umgetauschte Antwortscheine werden
mit dem Orts- und Tagesstempelabdruck
des Amtes versehen, das den Umtausch
vorgenommen hat.
5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die umgetauschten Antwortscheine
alle zwei Jahre, und zwar spätestens
sechs Monate nach Ablauf dieses Zeitraumes,
den Verwaltungen, die sie ausgegeben haben,
unter Angabe ihrer Gesamtzahl und ihres Gesamtwertes
in einer Nachweisung nach dem
Muster C 23 übersandt. Wenn jedoch die Zahl
der umgetauschten Antwortscheine unter 100
liegt, kann die Übersendung an die Ausgabeverwaltung
bis zum Ablauf eines vierjährigen
Zeitraumes hinausgeschoben werden.
6. Antwortscheine, die versehentlich einer
anderen Verwaltung als der Ausgabeverwaltung
in Rechnung gestellt worden sind,
können von der Verwaltung, die sie zu Unrecht
erhalten hat, in ihre Abrechnung mit
der eigentlichen Schuldnerverwaltung aufgenommen
werden; sie werden dann mit
einem entsprechenden Vermerk versehen. Um
eine Nachtragsrechnung zu vermeiden, kann
über diese Scheine im folgenden Abrechnungszeitraum
abgerechnet werden.
7. Sobald sich zwei Verwaltungen über die
Zahl der in ihrem gegenseitigen Verkehr umgetauschten
Antwortscheine geeinigt haben,
fertigt die Gläubigerverwaltung eine Nachweisung
nach dem Muster C 24 in zwei Exemplaren
aus, und übersendet sie dem Internationalen
Büro, wenn der Schuld- oder Forderungssaldo
50 Franken übersteigt und wenn
keine Sonderregelung zwischen den beiden
Ländern vorgesehen ist. Gleichzeitig wird der
Schuldnerverwaltung eine Abschrift der Nachweisung
C 24 übersandt. Einigen sich zwei
Verwaltungen nicht binnen sechs Monaten, so
stellt die Gläubigerverwaltung ihre Abrechnung
auf und übersendet sie dem Internationalen
Büro.
8. Der Saldo wird vom Internationalen
Büro in eine zweijährliche Hauptabrechnung
übernommen; die besonderen Bestimmungen
des Artikels 170 sind anwendbar.
9. Wenn der Saldo zwischen zwei Verwaltungen
50 Franken nicht überschreitet, hat die
Schuldnerverwaltung keine Zahlung zu leisten.
Artikel 176
Abrechnung über Zölle usw. mit
der Aufgabeverwaltung von
Freizettelsendungen
1. Über Zölle usw., die eine Verwaltung
für Rechnung einer anderen Verwaltung ausgelegt
hat, wird durch monatliche Einzelrechnungen
nach dem Muster C 26 abgerechnet,
die von der Gläubigerverwaltung in
der Währung ihres Landes aufgestellt werden.
Die Teile B der Freizettel, die sie zurückbehalten
hat, werden in alphabetischer Reihenfolge
der Ämter, die die Beträge ausgelegt
haben, und nach der Reihenfolge der
Buchungsnummern eingetragen.
2. Führen die beiden beteiligten Verwaltungen
wechselseitig auch den Postpaketdienst
aus, so können sie, vorbehaltlich einer gegenteiligen
Vereinbarung, die Gebührenzettel aus
der Briefpost in die Abrechnungen über Zölle
usw. aus dem Postpaketdienst aufnehmen.
3. Die Einzelrechnung wird mit den Teilen B
der Freizettel der Schuldnerverwaltung
spätestens am Ende des Monats übersandt,
der dem Monat folgt, auf den sich die Rechnung
bezieht. Leerrechnungen werden nicht
aufgestellt.
4. Die Rechnungen werden nach den Bestimmungen
der Ausführungsvorschrift zum
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
geprüft.
5. Die Rechnungen werden gesondert beglichen.
Jede Verwaltung kann aber verlangen,
daß diese Rechnungen mit denen der Postanweisungen,
der Postpakete CP 16 oder auch
mit den Rechnungen R 5 über die Nachnahmen
beglichen werden, ohne daß sie diesen
einverleibt werden.
Artikel 177
Formblätter für Postbenützer
Als Formblätter für Postbenützer im Sinne
des Artikels 8, § 2 des Vertrages gelten folgende
Formblätter
C 1 (Zollzettel),
C2/CP3 (Zollerklärung),
C3/CP4 (Freizettel),
C 5 (Rückschein),
C 6 (Nachsendungsumschlag),
C 7 (Verlangen auf Zurückziehung einer
Sendung, Änderung der Anschrift,
Streichung oder Änderung des
Nachnahmebetrages),
C 8 (Nachforschung nach einer nichtbescheinigten
Sendung),
C 9 (Nachforschung nach einer Einschreibsendung
usw.),
C 22 (Internationaler Antwortschein),
C 25 (Postausweiskarte).
Dritter Teil
Bestimmungen über die
Beförderung auf dem Luftweg
Kapitel I
Vorschriften für die Beförderung und
Leitung
Artikel 178
Kennzeichnung der zuschlagpflichtigen
Flugpostbriefsendungen
Zuschlagpflichtige Flugpostbriefsendungen
müssen bei der Abfertigung, vorzugsweise in
der linken oberen Ecke der Anschriftseite,
mit einem besonderen blauen Klebezettel oder
mit einem Stempelabdruck in gleicher Farbe
versehen sein, die die Worte „Par avion"
tragen. Allenfalls können diese beiden Worte
in Großbuchstaben mit der Hand oder der
Maschine geschrieben werden. Diesem Vermerk
kann eine allfällige Übersetzung in der
Sprache des Aufgabelandes folgen.
Artikel 179
Streichung der Vermerke „Par
avion" und „Aérogramme"
1. Der Vermerk „Par avion" und jeder auf
die Flugbeförderung hinweisende Vermerk sind
mit zwei kräftigen Querstrichen zu streichen,
wenn für die Leitung der nicht oder ungenügend
freigemachten, zuschlagpflichtigen
Flugpostbriefsendungen oder für die Nach-
oder Rücksendung der zuschlagpflichtigen Flugpostbriefsendungen
die für zuschlagfreie Briefsendungen
üblichen Beförderungsmittel benützt
werden; im ersteren Fall ist der Grund dafür
kurz anzugeben.
2. Bei Beförderung auf dem Erdweg in Anwendung
des Artikels 55 des Vertrages ist der
Vermerk „Aérogramme" mit zwei kräftigen
Querstrichen zu streichen.
Artikel 180
Fertigung der Flugpostkartenschlüsse
1. Die Flugpostkartenschlüsse bestehen aus
Flugpostbriefsendungen, die nach Sendungsarten
(LC, Zeitungen und Zeitschriften, übrige
Briefsendungen AO) zu ordnen und zu bändeln
sind. Die Bunde sind mit den entsprechenden
Bundzetteln AV 10 zu kennzeichnen. Für
die Fertigung solcher Schlüsse sind blaue oder
mit breiten blauen Streifen versehene Beutel zu
verwenden. Für in geringer Zahl abgefertigte
nichtbescheinigte oder eingeschriebene Flugpostbriefsendungen
können Umschläge nach
dem Muster AV 9, entweder aus starkem
blauem Papier oder aus Plastik oder einem
anderen geeigneten Material und mit einem
blauen Klebezettel versehen, benützt werden.
2. Die zu den Flugpostkartenschlüssen gehörenden
Brief- und Wertkarten VD 3 müssen
im Kopf mit dem Klebezettel „Par avion"
oder dem Stempelabdruck nach Artikel 178
versehen sein.
3. Beschaffenheit und Vordruck der Flugpostbeutelfahnen
müssen dem Muster AV 8
entsprechen. Die Beutelfahnen selbst oder die
gegebenenfalls noch anzubringenden Zettel
müssen die nach Artikel 150, § 5, lit. a) bis d)
vorgeschriebenen Farben haben.
4. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen
nichts anderes vereinbart ist, können
Kartenschlüsse in einen anderen Kartenschluß
gleicher Art (LC oder AO) aufgenommen
werden.
5. Die unmittelbar vor Abflug bei den
Flughafenpostämtern aufgegebenen nicht-
bescheinigten Flugpostbriefsendungen werden
mit den abflugbereiten Flugzeugen unter Umschlägen
AV 9, die an die empfangenden Auswechslungsämter
gerichtet sind, abgefertigt.
Artikel 181
Feststellung und Prüfung des
Gewichtes der Flugpostkartenschlüsse
1. Die Nummer des Kartenschlusses und das
Bruttogewicht jedes zum Kartenschluß gehörenden
Beutels, Umschlages oder Briefpaketes
sowie die Art der darin enthaltenen
Sendungen (LC oder AO) sind auf der Beutelfahne
AV 8 oder in der äußeren Aufschrift
anzugeben.
2. Sind beide Sendungsarten, LC und AO,
zusammen verpackt, so ist auf der Beutelfahne
AV 8 oder in der äußeren Aufschrift
außer dem Gesamtgewicht auch das Gewicht
jeder dieser Arten anzugeben; das Gewicht der
äußeren Verpackung ist dem Gewicht derjenigen
in der Verpackung enthaltenen Sendungen
zuzuschlagen, für die der niedrigste
Vergütungssatz anzuwenden ist. Bei der Verwendung
eines Sammelsackes wird das Gewicht
dieses Sackes nicht berücksichtigt.
3. Das Gewicht jedes Beutels des Flugpostkartenschlusses
oder, gegebenenfalls, jeder der
beiden Arten LC und AO ist auf volle
100 Gramm auf- oder abzurunden, je nachdem,
ob der Bruchteil von 100 Gramm
50 Gramm überschreitet oder nicht; bei Flugpostkartenschlüssen,
deren Gewicht 50 Gramm
oder weniger beträgt, ist statt der Gewichtsangabe
die Zahl „0" einzutragen. Liegt das
Gewicht jeder einzelnen Art unter 50 Gramm,
aber das Gesamtgewicht über 50 Gramm, so
ist das Gewicht der Art mit dem höchsten
Gewicht auf 100 Gramm aufzurunden.
4. Stellt ein Umleiteamt fest, daß das tatsächliche
Gewicht eines zu einem Kartenschluß
gehörenden Beutels um mehr als 100 Gramm
von dem angegebenen Gewicht abweicht, so
berichtigt es die Beutelfahne AV 8 und teilt
den Fehler sofort dem absendenden Auswechslungsamt
durch Rückmeldung C 14 mit; handelt
es sich um einen Beutel, der mehrere Sendungsarten
enthält, so wird die Berichtigung
bei der Sendungsart mit dem höchsten Gewicht
vorgenommen. Halten sich die festgestellten
Unterschiede innerhalb der vorerwähnten
Grenzen, so gelten die Angaben des abfertigenden
Amtes.
Artikel 182
Sammelsäcke
1. Wenn es die Zahl der auf derselben
Strecke zu befördernden leichten Beutel, Um-
schlage oder Briefpakete rechtfertigt, verwenden
die Postämter, die die Flugpostkartenschlüsse
einem Luftfahrtunternehmen übergeben,
nach Möglichkeit Sammelsäcke.
2. Die Fahnen der Sammelsäcke müssen in
sehr auffälliger Schrift den Vermerk „Sac
collecteur" (Sammelsack) tragen; die beteiligten
Verwaltungen vereinbaren die auf diese
Fahnen anzubringende Aufschrift.
Artikel 183
Übergabeverzeichnis AV 7
1. Den am Flughafen zu übergebenden Kartenschlüssen
ist ein Übergabeverzeichnis in
weißer Farbe nach dem Muster AV 7 in
höchstens fünffacher Ausfertigung je Anflughafen
beizugeben.
2. Eine Ausfertigung des Übergabeverzeichnisses
AV 7, die vom Vertreter des mit dem
Bodendienst beauftragten Unternehmern (Fluggesellschaft
oder Sonderdienst des Flughafens)
zu unterzeichnen ist, wird beim abfertigenden
Amt aufbewahrt; die vier übrigen
Ausfertigungen sind den Kartenschlüssen beizuschließen,
um folgendermaßen verwendet zu
werden
— die erste wird im Bestimmungsflughafen
nach ordnungsgemäßer Unterzeichnung bei
Übergabe der Kartenschlüsse vom Bordpersonal
für sein Unternehmen zurückbehalten;
— die zweite begleitet die Kartenschlüsse bis
zu dem Postamt, an das das Übergabeverzeichnis
gerichtet ist;
— die dritte verbleibt bei dem mit dem Bodendienst
beauftragten Unternehmen im
Abflughafen;
— die vierte ist dem im Bestimmungsflughafen
mit dem Bodendienst beauftragten Unternehmen
zu übergeben.
3. Werden die Flugpostkartenschlüsse einer
Zwischenverwaltung auf dem Erdweg zur
Weiterbeförderung auf dem Luftweg übermittelt,
so ist ihnen ein. Übergabeverzeichnis
AV 7 für die Zwischenverwaltung beizufügen.
Artikel 184
Ausfertigung und Prüfung der
Übergabeverzeichnisse AV 7
1. Die Nummer des Kartenschlusses, das
nach Sendungsarten getrennt angegebene Gewicht
eines jeden Beutels, Umschlages oder
Briefpaketes sowie alle anderen zweckdienlichen
Angaben auf der Beutelfahne AV 8
oder der äußeren Aufschrift müssen in das
Übergabeverzeichnis AV 7 übertragen werden.
Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die sich
damit einverstanden erklärt haben, kann jedoch
statt des auf jeden Beutel, jeden Umschlag
oder jedes Briefpaket entfallenden Gewichtes
je Sendungsart das Gesamtgewicht
jeder Sendungsart angegeben werden.
2. In das Übergabeverzeichnis AV 7 werden
weiter s eingetragen
— einzeln, die in einen Sammelsack aufgenommenen
Kartenschlüsse, unter Hinweis
darauf, daß sie in einem solchen Sack enthalten
sind;
— die Umschläge AV 9 mit den nichtbescheinigten
Briefsendungen, die unmittelbar
vor Abflug aufgegeben werden.
3. Jedes Umleite- oder Bestimmungsamt,
das in den Angaben auf dem Übergabeverzeichnis
AV 7 Fehler feststellt, muß sie sofort
dem letzten absendenden Auswechslungsamt
sowie dem Auswechslungsamt, das den Kartenschluß
angefertigt hat, durch Rückmeldung
C 14 mitteilen.
Artikel 185
Fehlen des Übergabeverzeichnisses
AV 7
1. Wenn ein Kartenschluß beim Bestimmungsflughafen
— oder auf einem Zwischenflughafen,
der für seine Weiterleitung mittels
eines anderen Transportunternehmens zu sorgen
hat — ohne Übergabeverzeichnis AV 7 einlangt,
so verständigt die Verwaltung, zu der
dieser Flughafen gehört, das für die Verladung
verantwortliche Amt davon mittels Rückmeldung
C 14 und ersucht es um ein Doppel des
fehlenden Verzeichnisses.
2. Kann der Verladehafen aber nicht ermittelt
werden, so wird die Rückmeldung
direkt an das abfertigende Amt des Kartenschlusses
gerichtet, wobei dieses dann die Rückmeldung
dem Amt zuzuleiten hat, über welches
der Kartenschluß geleitet wurde.
Artikel 186
Umladung der Flugpostkartenschlüsse
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
wird die Unterwegsumladung von Kartenschlüssen
in dem gleichen Flughafen von der
Verwaltung des Landes durchgeführt, in dem
die Umladung stattfindet. Diese Regel gilt
nicht für die Umladung zwischen Flugzeugen
zweier aneinander anschließender Strecken
des gleichen Luftfahrtunternehmens.
2. Andererseits kann die Verwaltung des
Durchgangslandes die unmittelbare Umladung
von Flugzeug zu Flugzeug zwischen zwei verschiedenen
Luftfahrtunternehmen gestatten;
gegebenenfalls muß das Luftfahrtunternehmen,
das die Umladung vornimmt, dem Auswechslungsamt
des Landes, in dem diese Umladung
stattfindet, eine Ausfertigung des Übergabeverzeichnisses
AV 7 oder jede Ersatzunterlage
mit den Einzelheiten der Umladung zusenden,
Artikel 187
Maßnahmen bei Flugunterbrechung
oder Abweichen der
Kartenschlüsse vom vorgesehenen
Leitweg
1. Unterbricht ein Flugzeug seinen Flug so
lange, daß hiedurch die Post verzögert werden
könnte, oder wird die Post aus irgendeinem
Grund auf einem nicht auf der Nachweisung
AV 7 angegebenen Flughafen abgeliefert, sind
die Kartenschlüsse von des Bediensteten der
Verwaltung des Landes zu übernehmen, in
dem die Zwischenlandung stattfindet. Diese
haben sie dann auf den schnellsten Wegen
(Luft- oder Erdweg) werterzuleiten.
2. Das Amt, das die Post weitergeleitet hat,
ist in diesem Falle verpflichtet, das abfertigende
Postamt jedes Kartenschlusses mittels
Rückmeldung C 14 unter Angabe insbesondere
des Luftfahrtunternehmens an das es ihn
übergeben hat, und der Dienste (Luft- oder
Erdweg), die fir die Weiterleitung bis zum
Bestimmungsort benützt worden sind, zu
unterrichten.
Artikel 188
Maßnahmen bei Flugzeugunfall
1. Kann, ein Flugzeug infolge eines während
der Postbeförderung eingetretenen Unfalls
seinen Flug nicht fortsetzen, und die Post
nicht in den vorgesehenen Anflughäfen übergeben
werden, so hat das Bordpersonal die
Kartenschlüsse dem der Unfallstelle nächstgelegenen
oder dem für die Weiterleitung am
besten geeigneten Postamt zu übergeben. Ist
das Bordpersonal verhindert, so greift dieses
Postamt, nachdem es von dem Unfall unterrichtet
worden ist, unverzüglich, ein, um die
Post zu übernehmen und sie nach Feststellung
ihres Zustandes und gegebenenfalls nach
Instandsetzung beschädigter Sendungen auf den
schnellsten Wegen an den Bestimmungsort
weiterzuleben.
2. Die Verwaltung des Landes, in dem sich
der Unfall ereignet hat, muß alle Verwaltungen
der vorher angeflogenen Flughäfen telegraphisch
vom Schicksal der Post verständigen.
Diese benachrichtigen ihrerseits telegraphisch
alle anderen betroffenen Verwaltungen.
3. Die Verwaltungen, die dem vom Unfall
betroffenen Flugzeug Post zugeführt haben,
müssen der Verwaltung des Landes, in dem
sich der Unfall ereignete, Abschriften der
Übergabeverzeichnisse AV 7 übersenden.
4. Das übernehmende Postamt teilt hierauf
die Einzelheiten über den Unfall und über die
Feststellungen den Bestimmungsämtern der vom
Unfall betroffenen Kartenschlüsse mittels Rückmeldung
mit; eine Abschrift jeder Rückmeldung
ist an die abfertigenden Ämter dieser Kartenschlüsse,
eine weitere an die Verwaltung des
Landes, dem das Luftfahrtunternehmen untersteht,
zu senden. Diese Rückmeldungen sind
auf dem schnellsten Wege (Luft- oder Erdweg)
abzufertigen.
Artikel 189
In Kartenschlüssen des Erdweges
übermittelte Flugpostbriefsendungen
1. Artikel 149 ist in gleicher Weise auf Flugpostbriefsendungen
anzuwenden, die in Kartenschlüssen
des Erdweges übermittelt werden.
2. Handelt es sich um eingeschriebene Flugpostbriefsendungen,
so ist bei der Eintragung
jeder derartigen Sendung der Vermerk „Par
avion" in die Spalte „Observations" der Abteilung
VI der Briefkarte C 12 oder der Sonderlisten
C 13 zu setzen. Im Fall der samthaften
Eintragung wird das Vorhandensein
von solchen Briefsendungen nur durch den
Vermerk "Par avion" in der Abteilung VI
der Briefkarte gemeldet.
3. Handelt es sich um Flugpostbriefsendungen
mit Wertangabe, so ist bei der Eintragung
jeder derartigen Sendung der Vermerk „Par
avion" in die Spalte „Observations" der Wertkarte
VD 3 zu setzen.
Artikel 190
Versand der Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges
Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges,
die in einem Flugpostkartenschluß
oder in einem Kartenschluß des Erdweges einlangen
und auf dem Luftweg weiterzuleiten
sind, werden nach Bestimmungsländern oder
Bestimmungsländergruppen zu Sonderbunden,
die mit Bundzetteln nach dem Muster AV 10
versehen werden, vereinigt.
Artikel 191
Ausfertigung und Prüfung der
Nachweisungen AV 2
1. Wenn den Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchganges unter den Bedingungen
nach Artikel 187 und Artikel 188 Nachweisungen
AV 2 beigefügt werden, so wird das
Gewicht der Sendungen für jedes Bestimmungsland
oder jede Gruppe von Ländern,
für die die Beförderungskosten gleich sind, getrennt
angegeben. Die Nachweisungen AV 2
werden mit zwei fortlaufenden Nummernfolgen
besonders benummert, wobei die eine
Folge für die nichtbescheinigten Sendungen
und die andere für die eingeschriebenen
Sendungen verwendet wird. Die Briefkarte
C 12 ist mit dem Vermerk „Bordereau AV 2"
(Nachweisung AV 2) zu versehen. Die Durchgangsverwaltungen
können die Verwendung
besonderer Nachweisungen AV 2 verlangen,
in denen die wichtigsten Länder oder Ländergruppen
in bestimmter Reihenfolge angegeben
sind.
2. Das Gewicht jeder einzelnen Art von
Briefsendungen des offenen Durchganges wird
je Land oder gegebenenfalls je Ländergruppe
auf volle 10 Gramm auf- oder abgerundet, je
nachdem, ob der Bruchteil von 10 Gramm
5 Gramm überschreitet oder nicht.
3. Stellt das Durchgangsamt fest, daß das
tatsächliche Gewicht der Briefsendungen des
offenen Durchganges um mehr als 20 Gramm
von dem angegebenen Gewicht abweicht, so
berichtigt es die Nachweisung AV 2 und teilt
den Fehler sofort dem abfertigenden Auswechslungsamt
durch eine Rückmeldung C 14
mit. Hält sich der festgestellte Unterschied
innerhalb der vorerwähnten Grenzen, so gelten
die Angaben des abfertigenden Amtes.
4. Fehlt die Nachweisung AV 2, so sind die
Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges
auf dem Luftweg weiterzuleiten, sofern
der Erdweg nicht schneller ist; gegebenenfalls
wird die Nachweisung AV 2 von Amts wegen
ausgefertigt und die Unregelmäßigkeit dem
abfertigenden Auswechslungsamt mit Formblatt
C 14 gemeldet.
Artikel 192
Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchganges;
statistische Ermittlungen
1. Die im Artikel 66 des Vertrages festgesetzten
Flugbeförderungskosten von Flug-
postbriefsendungen des offenen Durchganges
werden auf der Grundlage von statistischen
Ermittlungen berechnet, die jährlich
und abwechselnd in der Zeit vom 2. bis einschließlich
15. Mai bzw. in der Zeit vom
15. bis einschließlich 28. Oktober durchgeführt
werden, so daß die Zählperioden mit denjenigen
zusammenfallen, die für die Dreijahresstatistik
der Erdwegpost nach Artikel 159
vorgesehen sind.
2. Während der Ermittlungszeit sind den
Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges
Nachweisungen AV 2 beizufügen, die
nach den Vorschriften des Artikels 191 erstellt
und geprüft werden; der Bundzettel
AV 10 und die Nachweisung AV 2 müssen als
Aufdruck den Buchstaben „S" tragen. Wenn
sich in einem Kartenschluß, der normalerweise
Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges
enthält, keine solche Sendung befindet,
ist der Briefkarte eine Nachweisung AV 2 mit
dem Vermerk "Néant" beizufügen.
3. Jede Verwaltung, die Flugpostbriefsendungen
im offenen Durchgang versendet, hat
den Zwischenverwaltungen jede innerhalb
eines Abrechnungszeitraumes vorgenommene
Änderung ihrer Anordnung für den Austausch
dieser Briefpost mitzuteilen.
Artikel 193
Von den statistischen Ermittlungen
ausgeschlossene Flugpostbriefsendungen
des offenen
Durchganges
1. Den Flugpostbriefsendungen des offenen
Durchganges, die gemäß Artikel 66, § 4 des
Vertrages von den statistischen Ermittlungen
ausgeschlossen sind und für die die Rechnungen
auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichtes
aufgestellt werden, sind Nachweisungen AV 2
beizufügen, die den Vorschriften des Artikels
191 entsprechend erstellt und geprüft werden.
Wenn das Gewicht von fehlgeleiteten
Flugpostbriefsendungen, die von ein und demselben
Amt stammen und in einem Kartenschluß
dieses Amtes enthalten sind, 50 Gramm
nicht übersteigt, so wird keine Nachweisung
AV 2 nach Artikel 191, § 4 von Amts wegen
erstellt.
2. Flugpostbriefsendungen, die an Bord eines
Schiffes auf hoher See aufgegeben und mit
Briefmarken des Landes freigemacht worden
sind, dem das Schiff angehört oder dem es
untersteht, müssen bei ihrer Übergabe im
offenen Durchgang an die Verwaltung, in deren
Bereich der Anlaufhafen liegt, von einer Nachweisung
AV 2 begleitet sein. Hat das Schiff
kein Postamt, so Ist den Sendungen eine Gewichtsaufstellung
beizufügen, die der Durchgangsverwaltung
als Unterlage für die Forderung
der Flugbeförderungskosten dient. In
der Nachweisung AV 2 oder in der Gewichtsaufstellung
müssen das Gewicht der Briefsendungen
je Bestimmungsland, das Datum sowie
der Name und die Nationalität des Schiffes
angegeben sein. Ferner muß die Nachweisung
oder die Aufstellung je Schiff mit einer Nummer
einer jährlich laufenden Nummernfolge
versehen sein. Diese Angaben sind von dem
Postamt, dem vom Schiff die Sendungen übergeben
werden, zu prüfen.
Artikel 194
Rücksendung der leeren Flugpostbeutel
1. Die leeren Flugpostbeutel sind der abfertigenden
Verwaltung nach den Vorschriften
des Artikels 158 zurückzusenden. Sobald zehn
Beutel dieser Art vorliegen, müssen besondere
Kartenschlüsse angefertigt werden.
2. Von den auf dem Luftweg zurückzusendenden
Flugpostbeuteln sind besondere Kartenschlüsse
zu fertigen, die in Nachweisungen nach
dem Muster AV 7 S einzutragen sind.
3. Nach vorheriger Vereinbarung kann eine
Verwaltung für die Anfertigung ihrer Kartenschlüsse
die Beutel der Bestimmungsverwaltung
benützen.
Kapitel II
Abrechnung; Begleichung der Rechnungen
Artikel 195
Arten der Abrechnung über die
Flugbeförderungskosten
1. Über Flugbeförderungskosten wird nach
den Artikeln 65 und 66 des Vertrages abgerechnet.
2. Abweichend vom § 1 können die Verwaltungen
vereinbaren, daß die Rechnungen
für Flugpostkartenschlüsse auf Grund statistischer
Ermittlungen beglichen werden; in diesem
Fall setzen sie selbst fest, wie die statistischen
Ermittlungen vorzunehmen und die Rechnungen
auszustellen sind.
Artikel 196
Arten der Abrechnung über
Durchgangskosten für die
Beförderung von Flugpostkartenschlüssen
auf dem Erdweg
Wenn die auf dem Erdweg beförderten
Flugpostkartenschlüsse nicht in die nach
Artikel 159 vorgesehenen Statistiken aufgenommen
werden, werden die Kosten für den
Durchgang auf dem Land- oder Seeweg für
diese Flugpostkartenschlüsse nach ihrem tatsächlichen,
in den Nachweisungen AV 7 angegebenen
Bruttogewicht ermittelt.
Artikel 197
Aufstellung der Gewichtsnachweisungen
AV 3 und AV 4
1. Jede Gläubigerverwaltung stellt wahlweise
entweder monatlich oder vierteljährlich und
nach Angaben über die Flugpostkartenschlüsse
in den Nachweisungen AV 7 eine Nachweisung
nach dem Muster AV 3 auf. Die aufder
gleichen Strecke beförderten Kartenschlüsse
werden in der Nachweisung AV 3 nach Aufgabeamt,
dann nach Bestimmungsland und
Bestimmungsamt und für jedes Bestimmungsamt
nach der zeitlichen Reihenfolge eingetragen.
Werden für die Flugbeförderung
innerhalb des Bestimmungslandes nach Artikel
64, § 4 des Vertrages eigene Nachweisungen
AV 3 erstellt, so haben sie den Vermerk
„Service inérieur" (Inlandsdienst) zu tragen.
2. Für die im offenen Durchgang zugegangenen
und auf dem Luftweg weitergeleiteten
Briefsendungen stellt die Gläubigerverwaltung
jährlich und am Ende jeder im Artikel 192,
§ 1 vorgesehenen statistischen Ermittlungsperiode
sowie nach den Angaben in den Nachweisungen
AV 2 „S" eine Nachweisung nach
dem Muster AV 4 auf. Das Gesamtgewicht
wird auf der Nachweisung AV 4 mit 26 multipliziert.
Sind die Rechnungen nach dem tatsächlichen
Gewicht der Briefsendungen aufzustellen,
so werden die Nachweisungen AV 4
in der im § 1 für die Nachweisungen AV 3 vorgesehenen
Zeitfolge und auf der Grundlage
der entsprechenden Nachweisungen AV 2 erstellt.
3. Tritt im Laufe einer Abrechnungsperiode
eine Änderung in den für den Austausch der
Flugpostbriefsendungen im offenen Durchgang
getroffenen Maßnahmen ein, die eine Änderung
von mindestens 20% bewirkt und die
die von der abfertigenden Verwaltung an die
Zwischenverwaltung insgesamt zu zahlenden
Beträge um 500 Franken übersteigt, so haben
diese Verwaltungen auf Antrag der einen
oder der anderen Verwaltung einvernehmlich
den Multiplikator von 26 nach § 2 durch einen
anderen zu ersetzen, der allerdings nur für das
betreffende Jahr gilt.
4. Über Verlangen der Schuldnerverwaltung
sind getrennte Nachweisungen AV 3 und AV 4
für jedes abfertigende Auswechslungsamt von
Flugpostkartenschlüssen oder Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges aufzustellen.
Artikel 198
Aufstellung der Einzelrechnungen
AV 5
1. Die Gläubigerverwaltung stellt auf dem
Formblatt nach dem Muster AV 5 die Einzelrechnungen
auf und gibt die Beträge an, die
ihr nach den Gewichtnachweisungen AV 3
und AV 4 zustehen. Getrennte Einzelrechnungen
werden für Flugpostkartenschlüsse und für
Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges
in der nach Artikel 197, § 1 bzw. § 2
vorgesehenen Zeitenfolge aufgestellt.
2. Die in die Einzelrechnungen AV 5 aufzunehmenden
Beträge werden berechnet
a) für Kartenschlüsse, auf der Grundlage
des Bruttogewichtes nach den Nachweisungen
AV 3;
b) für Flugpostbriefsendungen des offenen
Durchganges, nach dem Nettogewicht
laut Nachweisungen AV 4, erhöht um
5%.
3. Die monatlich aufgestellten Rechnungen
AV 5 werden von der Gläubigerverwaltung
je nach Vereinbarung zwischen den beteiligten
Verwaltungen in viertel- oder halbjährlichen
Flugposthauptabrechnungen zusammengestellt.
Artikel 199
Übersendung und Anerkennung
der Gewichtsnachweisungen
AV 3 und AV 4 sowie der Einzelrechnungen
AV 5
1. Sobald wie möglich, spätestens jedoch
sechs Monate nach Ende des Zeitabschnittes,
auf den sie sich beziehen, übermittelt die
Gläubigerverwaltung der Schuldnerverwaltung
gemeinsam und in zwei Ausfertigungen die
Nachweisungen AV 3 und AV 4, wenn die
Zahlung auf der Grundlage des tatsächlichen
Gewichtes der Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchganges erfolgt, sowie die entsprechenden
Einzelrechnungen AV 5. Die
Schuldnerverwaltung kann die Anerkennung
der Rechnungen, die ihr innerhalb dieser Frist
nicht übermittelt wurden, verweigern.
2. Nach Prüfung der Nachweisungen AV 3
und AV 4 und nach Anerkennung der entsprechenden
Einzelrechnungen AV 5 sendet
die Schuldnerverwaltung der Gläubigerverwaltung
eine Ausfertigung der Rechnungen
AV 5 zurück. Treten bei der Prüfung Unterschiede
auf, müssen die berichtigten Nachweisungen
AV 3 und AV 4 zum Nachweis
der ordnungsgemäß geänderten und anerkannten
Rechnungen AV 5 beigeschlossen werden.
Wenn die Gläubigerverwaltung die auf
den Nachweisungen AV 3 bzw. AV 4 vor-
genommenen Änderungen bestreitet, so hat die
Schuldnerverwaltung die tatsächlichen Angaben
zu bestätigen, indem sie eine Photokopie der
Formblätter AV 7 bzw. AV 2, die bei der Abfertigung
der strittigen Kartenschlüsse vom
absendenden Amt erstellt wurden, übermittelt.
Hat die Gläubigerverwaltung binnen vier
Monaten, vom Tage der Absendung an gerechnet,
keine richtigstellende Mitteilung erhalten,
so betrachtet sie die Rechnungen als
rechtmäßig anerkannt.
3. Die §§ 1 und 2 gelten auch für Flugpostbriefsendungen,
für die die Zahlung auf der
Grundlage von Statistiken erfolgt. In diesem
Fall werden die Fristen von sechs und vier
Monaten auf vier bzw. zwei Monate herabgesetzt.
4. Unterschiedsbeträge von insgesamt
10 Franken je Rechnung bleiben unberücksichtigt.
5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
sind die Nachweisungen AV 3 und AV 4 sowie
die entsprechenden Einzelrechnungen AV 5
immer auf dem schnellsten Postweg (Luft- oder
Erdweg) zu übersenden.
6. Wenn der Jahresgesamtbetrag der Einzelrechnungen
AV 5 25 Franken nicht übersteigt,
so ist die Schuldnerverwaltung von
jeder Zahlung befreit.
Kapitel III
Von den Verwaltungen und vom Internationalen
Büro zu erteilende Auskünfte
Artikel 200
Von den Verwaltungen
zu erteilende Auskünfte
1. Jede Verwaltung übermittelt dem Internationalen
Büro auf Formblättern, die ihr von
diesem Büro zugesandt werden, zweckdienliche
Auskünfte über die Durchführung des Flugpostdienstes.
Diese Auskünfte sollen insbesondere
folgende Angaben enthalten
a) hinsichtlich des Inlandsdienstes
1. die Gebiete und bedeutenden Städte,
nach denen die Kartenschlüsse oder
Flugpostbriefsendungen aus dem
Ausland durch die Innenflugdienste
weiterbefördert werden;
2. die nach Artikel 65, § 3 des Vertrages
berechneten Sätze der Flugbeförderungskosten
je Kilogramm und das
Datum, von dem an sie gelten;
b) hinsichtlich des Auslandsdienstes
1. die Entscheidungen darüber, welche
fakultative Flugpostbestimmungen
angewendet werden;
2. die Sätze der Flugbeförderungskosten
je Kilogramm, die sie nach
Artikel 67 des Vertrages unmittelbar
beansprucht und das Datum, von dem
an diese gelten;
3. die Länder, nach denen sie Flugpostkartenschlüsse
abfertigt;
4. die Postämter, die die Durchgangs-
Flugpostkartenschlüsse von Flugzeugen
des einen auf die eines
anderen Luftfahrtunternehmens umladen,
und die Mindestdauer der
Umladung;
5. die Vergütungssätze für die Flugbeförderung
bei Weiterleitung der
im offenen Durchgang zugegangenen
Flugpostbriefsendungen, wenn das
Verfahren der Festsetzung ausgewogener
Durchschnittssätze nach
Artikel 66, § 1 des Vertrages angewendet
wird oder des Systems von
Durchschnittssätzen nach § 2 desselben
Artikels;
6. die Flugzuschläge oder Gesamtgebühren
für die verschiedenen
Arten von Flugpostbriefsendungen
nach den einzelnen Ländern; außerdem
sind die Länder anzugeben, nach
denen zuschlagfreie Sendungen zugelassen
sind.
2. Alle Änderungen, die die Angaben nach
§ 1 betreffen, müssen dem Internationalen
Büro unverzüglich auf dem schnellsten Wege
mitgeteilt werden.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
sie interessierende Auskünfte über Flugdienste
unmittelbar auszutauschen; insbesondere Angaben,
über die Flugpläne und die Schlußzeiten,
bis zu denen Flugpostbriefsendungen
aus dem Ausland eintreffen müssen, um die
jeweiligen Zustellungen zu erreichen.
Artikel 201
Vom Internationalen Büro zu
liefernde Unterlagen
1. Das Internationale Büro hat folgende
Unterlagen auszuarbeiten und an die Verwaltungen
zu verteilen
a) die „Hauptliste der Flugpostdieaste"
(Liste générale des services aéropostaux —
sogenannte „Liste AV 1"),
die auf Grund der Angaben nach Artikel
200, § 1 veröffentlicht wird;
b) die „Liste der Flugpostentfernungen"
(Liste des distances aéropostales), die in
Zusammenarbeit mit den Luftfahrtunternehmen
aufgestellt und nach Zustimmung
der Verwaltungen zu ihrem
Inhalt veröffentlicht wird;
c) die „Liste der Flugzuschläge" (Liste des
surtaxes aériennes) (Artikel 200, § 1,
lit. b), Ziffer 6).
2. Das Internationale Büro hat ferner den
Verwaltungen auf Verlangen und gegen Bezahlung
Karten und Flugpläne zu liefern, die
regelmäßig von einem privaten Fachunternehmen
herausgegeben werden und den Bedürfnissen
des Flugpostdienstes anerkanntermaßen
am besten entsprechen.
3. Alle Änderungen zu den Unterlagen nach
§ 1 sowie das Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungen werden den Verwaltungen auf
dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) in
kürzester Frist und in der geeignetsten Form
mitgeteilt.
Vierter Teil
Schlußbestimmungen
Artikel 202
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Weltpostvertrages
an.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieser Vertrag, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
erneuert wird.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 71 bis 74)
Wertbrief- und
Wertschachtelabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien beschlossenen Satzung des
Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen
abgeschlossen
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
1. Briefe mit Wertpapieren oder wertvollen
Schriftstücken sowie Schachteln mit Schmucksachen
oder anderen kostbaren Gegenständen
können zwischen den vertragschließenden
Ländern unter Versicherung des Inhalts zu
dem vom Absender angegebenen Wert ausgetauscht
werden.
2. Gemäß Artikel 4 dürfen im, Verkehr
zwischen Ländern, deren Postverwaltungen
zollpflichtige Gegenstände in dieser Sendungsart
zulassen, Wertbriefe auch Gegenstände enthalten,
die keine Wertpapiere oder wertvollen
Schriftstücke sind.
3. Diese Sendungen, als „Wertsendungen"
bezeichnet, umfassen die „Wertbriefe" und die
„Wertschachteln".
4. Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist
auf die vertragschließenden Länder beschränkt,
die sich bereit erklären, diesen
Dienst auszuführen.
Artikel 2
Wertangabe
1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich
unbeschränkt.
2. Jede Verwaltung kann jedoch für ihren
Bereich die Wertangabe auf einen Betrag, der
nicht niedriger als 5000 Franken sein darf,
oder auf den für den Inlandsdienst festgesetzten
Betrag, wenn dieser niedriger als
5000 Franken ist, beschränken.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die unterschiedliche
Höchstbeträge festgesetzt haben,
muß beiderseits die niedrigere Wertgrenze eingehalten
werden.
4. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert
des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; es
ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses
Wertes anzugeben; der Betrag der Wertangabe
bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer
Ausfertigung besteht, darf den Betrag, der im
Verlustfall für die Neuausfertigung aufzuwenden
wäre, nicht übersteigen.
5. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des wirklichen Wertes des Inhalts einer
Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung
nach den Rechtsvorschriften des Aufgabelandes.
Kapitel II
Zulassungsbedingungen
Artikel 3
Bestimmungen über Gewicht
und Maße
1. Wertbriefe unterliegen den Bestimmungen
über Gewicht und Maße, die für gewöhnliche
Briefe gelten.
2. Wertschachteln dürfen weder das Gewicht
von 1 Kilogramm noch die Maße von
30 Zentimeter Länge, 20 Zentimeter Breite
und 10 Zentimeter Höhe überschreiten.
3. Wertbriefe und Wertschachteln, deren
Ausmaße geringer sind als die im Artikel 17,
§ 1 des Vertrages für Briefe festgesetzten Mindestmaße,
sind nicht zugelassen.
Artikel 4
Zollpflichtige Gegenstände
Wertsendungen dürfen zollpflichtige Gegenstände
enthalten. Die Versendung solcher
Gegenstände in Wertbriefen ist nur im Verkehr
zwischen Postverwaltungen gestattet, die
sich damit einverstanden erklärt haben.
Artikel 5
Verbote
1. Der Einschluß der nachstehend angeführten
Gegenstände ist in allen Wertsendungen
verboten
a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung eine Gefahr
für die Postbediensteten darstellen oder
die Briefsendungen oder die postalischen
Einrichtungen beschmutzen oder verderben
können;
b) Opium, Morphium, Kokain und andere
Rauschgifte; dieses Verbot erstreckt sich
jedoch nicht auf den Versand in Wertschachteln
zu medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken nach Ländern, die
sie unter dieser Bedingung zulassen;
c) lebende Tiere;
d) explodierbare, leicht entzündliche oder
andere gefährliche Stoffe;
e) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;
f) Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf
im Bestimmungsland verboten ist.
2. Vorbehaltlid) der Artikel 1, § 2, und 4
dürfen Wertbriefe weder Geldstücke, verarbeitetes
oder unverarbeitetes Platin, Gold
oder Silber, Edelsteine, Juwelen und andere
kostbare Gegenstände noch zollpflichtige
Gegenstände enthalten.
3. Wertschachteln dürfen nicht enthalten
a) Schriftstücke, die den Charakter einer
aktuellen, persönlichen Mitteilung haben.
Sie dürfen eine offene Rechnung, beschränkt
auf die wichtigsten Angaben,
sowie ein einfaches Doppel der Anschrift
der Schachtel mit der Absenderangabe
enthalten;
b) Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber
lautende Wertpapiere aller Art.
Artikel 6
Behandlung zu Unrecht
angenommener Sendungen
1. Wertsendungen, die den Bestimmungen
des Artikels 3 nicht entsprechen und die zu
Unrecht angenommen worden sind, werden
an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt; die
Bestimmungsverwaltung kann sie jedoch dem
Empfänger unter Einhebung der Gebühren
nach Artikel 17, § 14 des Vertrages ausfolgen.
2. Wertsendungen, die Gegenstände nach
Artikel 5, § 1 enthalten und zu Unrecht angenommen
worden sind, werden nach den
Rechtsvorschriften des Landes behandelt, dessen
Verwaltung das Vorhandensein dieser Gegenstände
feststellt; das gilt auch vorbehaltlich des
Artikels 4 für Wertbriefe, die zollpflichtige
Gegenstände enthalten, mit Ausnahme von
Wertpapieren; Wertsendungen, die Gegenstände
nach Artikel 5, § 1 lit. b), d) und e) enthalten,
werden jedoch in keinem Fall an den
Bestimmungsort geleitet, den Empfängern ausgefolgt
oder an den Aufgabeort zurückgesandt.
3. Wertsendungen, die Gegenstände enthalten,
deren Beförderung nach Artikel 5, §§ 2
und 3, lit. b) verboten ist, sind an den Aufgabeort
zurückzusenden; wird jedoch das Vorhandensein
dieser Gegenstände erst von der
Bestimmungsverwaltung festgestellt, so kann
diese sie den Empfängern nach ihren Inlandsvorschriften
ausfolgen.
4. Wenn eine zu Unrecht angenommene
Wertsendung weder an den Aufgabeort zurückgesandt
noch dem Empfänger ausgefolgt
wird, ist die Aufgabeverwaltung über die
weitere Behandlung dieser Sendung genau zu
unterrichten.
5. Wertschachteln mit Schriftstücken, die den
Charakter einer aktuellen, persönlichen Mitteilung
haben, sind nach den Rechtsvorschriften
jenes Landes zu behandeln, dessen Verwaltung
das Vorhandensein der Schriftstücke festgestellt
hat. Handelt es sich nur um eine einzige nach
Artikel 5, § 3, lit. a) unzulässige Mitteilung,
so ist diese in der nach Artikel 24 des Vertrages
vorgeschriebenen Art zu behandeln, und
die Wertschachtel darf daher nicht an den Aufgabeort
zurückgesandt werden.
Kapitel III
Gebühren und Abgaben
Artikel 7
Gebühren
1. Für Wertbriefe und Wertschachteln sind
vom Absender im voraus folgende Gebühren
einzuheben
a) Beförderungsgebühr;
b) Einschreibgebühr;
c) Wertgebühr.
2. Diese Gebühren betragen
3. Jedes Land kann die Grund- und Mindestgebühr
für Wertschachteln nach § 2 in
Übereinstimmung mit der im Artikel III,
§ 1 des Schlußprotokolls zum Vertrag enthaltenen
Gebührenübersicht um höchstens 60%
erhöhen oder um 20% ermäßigen.
4. Außer den Gebühren nach § 1 können für
Wertbriefe und Wertschachteln auch noch die
Gebühren eingehoben werden, die sich nach
Artikel 15 dieses Abkommens aus der Anwendung
des Vertrages ergeben.
Artikel 8
Postgebührenfreiheit
Postdienstliche Wertbriefe, die zwischen
Verwaltungen oder zwischen Verwaltungen
und dem Internationalen Büro ausgetauscht
werden, sind von allen Postgebühren befreit.
Artikel 9
Aus- und Einfuhrvorschriften;
Abgaben
1. Wertsendungen unterliegen hinsichtlich der
Ausfuhrvorschriften und -abgaben den Rechtsvorschriften
des Aufgabelandes, hinsichtlich der
Einfuhrvorschriften und -abgaben sowie des
Zolles unterliegen sie den Rechtsvorschriften
des Bestimmungslandes.
2. Die bei der Einfuhr fälligen Finanzgebühren
und Punzierungsauslagen werden bei
der Ausfolgung vom Empfänger eingehoben.
Wird eine Wertschachtel aus irgendeinem
Grunde nach einem anderen an diesem Dienst
teilnehmenden Land nachgesandt oder an das
Aufgabeamt zurückgesandt, so werden die Abgaben
oder Auslagen, die bei der Wiederausfuhr
nicht niedergeschlagen werden können,
vom Empfänger oder Absender eingezogen.
Kapitel IV
Haftung
Artikel 10
Grundsatz und Umfang der
Haftung der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen haften für den Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung der
Wertsendungen, außer in den Fällen nach Artikel
11. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf
die im offenen Durchgang als auch auf die in
Kartenschlüssen beförderten Sendungen.
2. Der Absender hat grundsätzlich Anspruch
auf einen der wirklichen Höhe des Verlustes,
der Beraubung oder der Beschädigung entsprechenden
Ersatz; mittelbarer Schaden oder entgangener
Gewinn bleiben außer Betracht.
Dieser Ersatz darf jedoch keinesfalls den Betrag
der Wertangabe in Goldfranken übersteigen.
Bei Nach- oder Rücksendung einer Flugpostsendung
mit Wertangabe auf dem Land(See)weg
ist die Haftung für den zweiten Beförderungsweg
auf die für Sendungen des Land(See)weges
vorgesehene beschränkt.
3. Abweichend von § 2 hat der Empfänger
nach Ausfolgimg einer beraubten oder beschädigten
Wertsendung Anspruch auf Ersatz.
4. Der Ersatzbetrag wird nach dem in
Goldfranken umgerechneten handelsüblichen
Preis für Wertgegenstände derselben Art am
Ort und zur Zeit der Annahme zur Beförderung
berechnet; in Ermangelung eines
handelsüblichen Preises ist der Ersatzbetrag
auf derselben Grundlage nach dem gemeinen
Wert der Gegenstände zu berechnen.
5. Bei Verlust, völliger Beraubung oder
völliger Beschädigung einer Wertsendung hat
der Absender oder, in Anwendung des § 3,
der Empfänger, außerdem Anspruch auf Erstattung
der entrichteten Gebühren und Abgaben
mit Ausnahme der Wertgebühr, die
in allen Fällen der Aufgabeverwaltung verbleibt.
6. Der Absender ist berechtigt, seine Ansprüche
nach § 2 dem Empfänger abzutreten.
Umgekehrt ist der Empfänger berechtigt, seine
Ansprüche nach § 3 dem Absender abzutreten.
Absender oder Empfänger können eine dritte
Person zur Übernahme des Ersatzbetrages ermächtigen.
Artikel 11
Haftungsfreiheit der Postverwaltungen
1. Die Verwaltungen sind von jeder Haftung
für Wertsendungen frei, die entweder nach
ihren Inlandsvorschriften für gleichartige Sendungen
oder nach den Bestimmungen des Artikels
9, § 3 des Vertrags ausgefolgt worden
sind; die Haftung bleibt jedoch bestehen
a) wenn eine Beraubung oder eine Beschädigung
vor oder bei der Abgabe der Sendung
festgestellt wird oder wenn der
Empfänger oder, bei Rücksendung an den
Aufgabeort, der Absender bei der Ausfolgung
einer beraubten oder beschädig-
ten Sendung Vorbehalte macht, sofern
dies nach den Inlandsvorschriften zulässig
ist;
b) wenn der Empfänger oder, im Fall der
Rücksendung an den Aufgabeort, der
Absender die Sendung zwar unbeanstandet
übernommen hat, nachher aber der
Verwaltung, die ihm die Sendung ausgefolgt
hat, unverzüglich erklärt, einen
Schaden festgestellt zu haben, und beweist,
daß die Sendung nicht nach der
Ausfolgung beraubt oder beschädigt
worden ist.
2. Die Postverwaltungen haften nicht
1. bet Verlust, Beraubung oder Beschädigung
von Wertsendungen
a) im Falle höherer Gewalt; die Verwaltung,
in deren Dienst der Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
eingetreten ist, hat nach den Rechtsvorschriften
ihres Landes zu entscheiden,
ob dieser Verlust, diese Beraubung
oder diese Beschädigung auf
Umstände zurückzuführen ist, die
einen Fall höherer Gewalt darstellen;
diese Umstände sind der Verwaltung
des Aufgabelandes bekanntzugeben,
wenn diese es verlangt. Die Haftung
bleibt Jedoch für die Verwaltung
eines Aufgabelandes, das für Schäden
aus höherer Gewalt haftet, bestehen;
b) wenn sie über den Verbleib einer
Sendung deshalb keine Rechenschaft
ablegen können, weil die Dienstpapiere
infolge höherer Gewalt vernichtet
worden sind und der Beweis
der Tatsachen, die ihre Haftpflicht
begründen, nicht anderweitig erbracht
werden kann;
c) wenn der Schaden durch schuldhaftes
Verhalten des Absenders oder durch
die natürliche Beschaffenheit des Inhaltes
der Sendung entstanden ist;
d) wenn es sich um Sendungen handelt,
deren Inhalt unter die Verbote nach
Artikel 5, §§ 1, 2 und 3, b) fällt
und daher diese Sendungen wegen
ihres Inhalts von der zuständigen
Behörde beschlagnahmt oder vernichtet
worden sind;
e) wenn es sich um Sendungen handelt;
auf denen in betrügerischer Weise
ein höherer als der wirkliche Wert
des Inhalts angegeben worden ist;
f) wenn der Absender innerhalb eines
Jahres, vom Tage nach der Aufgabe
der Sendung an gerechnet, keine
Nachforschung beantragt hat;
2. für Wertsendungen, die nach den Rechtsvorschriften
des Bestimmungslandes beschlagnahmt
worden sind;
3. wenn sie bei Beförderung auf dem See- oder
Luftweg bekanntgegeben haben,
daß sie keine Haftung für Wertsendungen
an Bord der von ihnen benutzten
Schiffe oder Flugzeuge übernehmen können.
Diese Verwaltungen haften jedoch
für die in Kartenschlüsse aufgenommenen
Durchgangswertsendungen wie für
Einschreibsendungen.
3. Die Postverwaltungen übernehmen keine
Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form
diese auch ausgestellt worden sind, sowie für
die Verfügungen der Zollbehörden bei der
Prüfung der zollstellungspflichtigen Sendungen.
Artikel 12
Haftung des Absenders
1. Der Absender einer Wertsendung haftet
im gleichen Umfang wie die Verwaltungen
selbst für alle Schäden, die an anderen Postsendungen,
die durch die Versendung von nicht
zur Beförderung zugelassenen Gegenständen
oder die Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen
verursacht wurden, sofern kein
schuldhaftes Verhalten der Verwaltungen oder
der Beförderungsunternehmen vorliegt.
2. Die Annahme einer solchen Wertsendung
durch das Aufgabeamt befreit den Absender
nicht von seiner Haftung.
3. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung
das Verfahren gegen des Absender einzuleiten.
Artikel 13
Abgrenzung der Haftung
zwischen den Postverwaltungen
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die
Postverwaltung, die, nachdem sie die Sendung
unbeanstandet übernommen hat und in den
Besitz aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen
gelangt ist, weder die
Ausfolgung an den Empfänger noch die ordnungsgemäße
Weiterleitung an eine andere
Verwaltung nachweisen kann.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich
der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 9
ist eine Zwischenverwaltung oder die Bestimmungsverwaltung
von jeder Haftung frei,
wenn sie
a) die Bestimmungen des Artikels 108 der
Ausführungsvorschrift über die Einzelprüfung
der Wertsendungen beachtet hat;
b) nachweisen kann, daß ihr das Nachforschungsschreiben
erst zugegangen ist, nachdem
die die gesuchte Sendung betreffenden
Dienstpapiere wegen Ablaufs der
Aufbewahrungsfrist nach Artikel 108 der
Ausführungsvorschrift zum Vertrag vernichtet
worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt
die Redite des Ersatzfordernden
nicht.
3. Hat sich der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung im Dienstbereich eines Luftfahrtunternehmens
ereignet, so ist die Verwaltung
des Landes, das die Beförderungskosten
erhielt, vorbehaltlich Artikel 1, § 3 des Vertrages
und § 6 des vorliegenden Artikels verpflichtet,
den dem Absender gezahlten Ersatzbetrag
der Aufgabeverwaltung zu erstatten.
4. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung,
die einer anderen eine Wertsendung
zugeführt hat, von jeder Haftung frei, wenn
das Auswechslungsamt, dem die Sendung ausgeliefert
worden ist, der absendenden Verwaltung
nicht mit der nächsten sich bietenden Beförderungsgelegenheit
einen Befund hat zugehen
lassen, in dem das Fehlen oder die Beschädigung
des ganzen Bundes mit Wertsendungen
oder der Sendung selbst festgestellt
wird.
5. Wenn der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung während der Beförderung
eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden
kann, in welchem Gebiet oder im Dienstbereich
welchen Landes sich der Vorfall ereignet
hat, tragen die beteiligten Verwaltungen
den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch
die Beraubung oder Beschädigung im Bestimmungsland
oder im Fall der Rücksendung an
den Absender im Aufgabeland festgestellt
worden, so hat die Verwaltung dieses Landes
nachzuweisen, daß
a) weder das Bund, der Umschlag oder der
Beutel und sein Verschluß noch Verpackung
und Verschluß der Sendung
sichtbare Spuren einer Beraubung oder
Beschädigung aufgewiesen haben;
b) das bei der Aufgabe festgestellte Gewicht
unverändert geblieben ist.
Wenn die Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls
die Aufgabeverwaltung dies nachweist,
kann keine der beteiligten anderen Verwaltungen
ihre Haftung unter Berufung
darauf ablehnen, daß sie die Sendung der
nächsten Verwaltung unbeanstandet übergeben
habe.
6. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber
den anderen geht in keinem Fall über den
von ihr festgesetzten Höchstbetrag der Wertangabe
hinaus.
7. Ist der Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung einer Wertsendung auf höhere
Gewalt zurückzuführen, so haftet die Verwaltung,
in deren Gebiet oder Dienstbereich der
Verlust, die Beraubung oder Beschädigung eingetreten
ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann, wenn beide Verwaltungen für Schäden
aus höherer Gewalt haften.
8. Wenn der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich
einer Durchgangsverwaltung eingetreten ist,
deren Land dem vorliegenden Abkommen nicht
beigetreten ist, oder die einen Höchstbetrag
festgesetzt hat, der geringer als der Schadensbetrag
ist, so trägt die Aufgabeverwaltung auf
Grund des § 6 des vorliegenden Artikels sowie
des Artikels 1, § 3 des Vertrages den durch
die Durchgangsverwaltung nicht gedeckten
Schaden.
9. Die Regel nach § 8 wird auch im Falle der
See- oder Flugbeförderung angewendet, wenn
der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
sich im Dienstbereich der Verwaltung
eines vertragschließenden Landes ereignet hat,
das die Haftung nicht übernimmt (Artikel
11, § 2 Ziffer 3).
10. Zoll und andere Abgaben, deren Niederschlagung
nicht erreicht werden konnte, gehen
zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
haften.
11. Die Verwaltung, die die Entschädigung
gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages
in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich
aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger
der Sendung, den Absender oder gegen
Dritte.
Artikel 14
Allfällige Rückforderung des
Ersatzbetrages vom Absender
oder Empfänger
1. Artikel 46 des Vertrages ist auf Wertsendungen
anzuwenden.
2. Wird festgestellt, daß der Wert des Inhalts
einer nachträglich wieder aufgefundenen
Sendung geringer ist als der gezahlte Ersatzbetrag,
so hat der Absender diesen Ersatzbetrag
gegen Rückgabe der Sendung, unbeschadet der
sich aus der betrügerischen Wertangabe nach
Artikel 2, § 5 ergebenden Folgen, zurückzuzahlen.
Kapitel V
Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen
Artikel 15
Anwendung des Vertrags
Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist. Abweichend
von Artikel 26 des Vertrags kann dis
Aufgabeverwaltung jedoch statt der Sendung
selbst eine Benachrichtigung durch Eilboten zustellen
lassen, wenn ihre Vorschriften dies vorsehen.
Artikel 16
Am Dienst teilnehmende Ämter
Die Verwaltungen treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um den Wertbrief- und
Wertschachteldienst bei möglichst allen
Ämtern ihres Landes sicherzustellen.
Artikel 17
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens sind.
Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt der Abstimmung
anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachte
Vorschläge zu diesem Abkommen und
seiner Ausführungsvorschrift benötigen, um
rechtswirksam zu werden
a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um neue Bestimmungen oder um
Änderungen von Bestimmungen der Artikel
1 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 dieses
Abkommens, um solche seines Schlußprotokolls
und des Schlußartikels seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die grundlegende Änderung anderer
Bestimmungen als der unter a) angeführten
Artikel dieses Abkommens
oder um Bestimmungen der Artikel 101,
§ 2, 102 bis 105, 106, §§ 2 bis 5, 107
bis 109 und 112, f) und g) seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer Artikel der
Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung
der Bestimmungen dieses Abkommens,
seines Schlußprotokolls und
seiner Ausführungsvorschrift, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 32 der Satzung
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
ist, handelt.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971
in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des
Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt
wird. Eine Abschrift davon wird jeder
Vertragspartei von der Regierung des Landes,
in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt
werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Ausführungsvorschrift
zum Wertbrief- und Wertschachtelabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien
beschlossenen Satzung des Weltpostvereins
im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Wertbrief- und Wertschachtelabkommens folgendes
festgelegt
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu
erteilende Auskünfte
1. Die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder, die Wertbriefe und Wertschachteln
anmittelbar miteinander austauschen, erteilen
einander durch Übersichten nach Muster
VD 1 die für den Austausch der Wertsendungen
erforderlichen Auskünfte.
2. Mindestens drei Monate vor Ausführung
des Abkommens haben die Verwaltungen
durch Vermittlung des Internationalen Büros
den anderen Verwaltungen mitzuteilen
a) die Höhe der Weitgebühren, die sie
nach Artikel 7 des Abkommens in ihrem
Dienst für Wertsendungen eingeben;
b) den Höchstbetrag der Wertangabe für
die Beförderung auf dem Land- und Seeweg
und auf dem Luftweg;
c) die Zahl der für Wertschachteln nach
ihrem Land und für Wertschachteln im
Durchgang erforderlichen Zollerklärungen
und die Sprachen, in denen diese Erklärungen
abgefaßt sein müssen;
d) gegebenenfalls das Verzeichnis ihrer
Postämter, die an dem Dienst teilnehmen;
e) gegebenenfalls diejenigen ihrer regelmäßigen,
für die Beförderung gewöhnlicher
Briefsendungen benützten See- oder
Flugverbindungen, die unter Zusicherung
der Haftung zur Beförderung von
Wertsendungen herangezogen werden
können.
3. Jede spätere Änderung ist unverzüglich
bekanntzugeben.
Kapitel II
Zulassungsbedingungen; Aufgabe
Artikel 102
Beschaffenheit der Sendungen
1. Wertbriefe werden nur zur Beförderung
zugelassen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen
a) die Umschläge müssen durch Abdrucke
desselben Siegels in gutem Siegellack verschlossen
sein, sich in einem gewissen
Abstand voneinander befinden, ein besonderes,
dem Absender eigenes Zeichen
wiedergeben und in genügender Zahl so
angebracht sein, daß sie sämtliche Klappen
des Umschlages treffen;
b) die Umschläge müssen haltbar und aus
einem Stück hergestellt sein; die Siegelabdrucke
müssen fest auf ihnen haften.
Umschläge, die völlig durchsichtig sind,
Fensterbriefumschläge oder Umschläge
mit farbigen Rändern sind unzulässig;
c) die Beschaffenheit muß so sein, daß dem
Inhalt ohne sichtbare Beschädigung des
Umschlages oder der Siegel nicht beizukommen
ist;
d) der Freimachung dienende Briefmarken
und postdienstliche Klebezettel müssen
in Abständen voneinander angebracht
sein, damit sie nicht Beschädigungen des
Umschlags verdecken können; sie dürfen
nicht von einer Seite des Umschlags auf
die andere übergreifen. Es ist unzulässig,
auf den Wertbriefen andere als postdienstliche
Klebezettel anzubringen.
2. Wertschachteln müssen folgende Bedingungen
erfüllen
a) aus Holz oder aus Metall bestehen und
genügend widerstandsfähig sein;
b) die Wände der Holzkästchen müssen
mindestens 8 Millimeter stark sein;
c) die obere und die untere Seite der Wertschachteln
müssen zur Anbringung der
Anschrift des Empfängers, der Wertangabe
und der Stempelabdrucke mit
weißem Papier überzogen sein. Die Wertschachteln
sind mit einer festen, ungeknoteten
Schnur kreuzweise zu umschnüren;
die beiden Enden der Schnur
sind unter einem aus gutem Siegellack
hergestellten Siegel mit einem besonderen,
dem Absender eigenen Gepräge
zu vereinigen. Auf den vier Seitenflächen
sind die Kästchen mit den gleichen
Siegelabdrucken zu versehen.
3. Nachstehende Bestimmungen gelten für
Wertbriefe und Wertschachteln
a) die Freimachung kann durch Angabe des
eingehobenen Betrages in Ziffern in der
Währung des Aufgabelandes ausgedrückt
werden, zum Beispiel durch „Taxe
perçue: fr ..., c ..."; dieser Vermerk
ist in der rechten oberen Ecke der
Anschriftseite anzubringen und durch
einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels
des Aufgabepostamtes zu bestätigen;
b) Wertsendungen, deren Anschrift aus
Anfangsbuchstaben besteht, mit Bleistift
geschrieben ist, Streichungen, Radierungen
oder Überschreibungen aufweist,
sind unzulässig; derartige zu Unrecht
angenommene Sendungen müssen an das
Aufgabeamt zurückgesandt werden.
Artikel 103
Wertangabe
1. Der Absender oder sein Beauftragter
hat die Wertangabe in der Währung des Aufgabelandes
oberhalb der Anschrift der Sendung
in lateinischer Schrift in Worten und in
arabischen Ziffern anzugeben; Streichungen,
Radierungen oder Änderungen, selbst anerkannte,
sind unzulässig. Die Angabe des Wertbetrages
darf weder mit Bleistift noch mit
Tintenstift geschrieben sein.
2. Der Betrag der Wertangabe ist vom Absender
oder vom Aufgabeamt in Goldfranken
umzurechnen. Der umgerechnete Betrag ist in
neuen Ziffern neben oder unter dem in der
Währung des Aufgabelandes angegebenen
Wert zu vermerken; diese Bestimmung gilt
nicht für den unmittelbaren Verkehr zwischen
Ländern gemeinsamer Wahrung. Die Betragsangabe
in Goldfranken ist mit Farbstift zu
unterstreichen.
3. Wenn irgendwelche Umstände oder die
Angabe der Beteiligten erkennen lassen, daß
in betrügerischer Absicht ein höherer als der
wirkliche Wert des Inhalts eines Wertbriefes
oder einer Wertschachtel angegeben ist, so ist
die Aufgabeverwaltung gegebenenfalls unter
Beifügung der Beweismittel hievon so schnell
wie möglich zu benachrichtigen.
Artikel 104
Zollerklärungen
1. Im Verkehr mit Ländern, die Zollerklärungen
verlangen, muß den Wertschachteln
die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßig ausgefüllter
Formblätter nach Muster C 2/CP 3
(Anlage zur Ausführungsvorschrift zum Ver-
trag) beigefügt werden. Außerdem ist nur der
obere Teil des Klebezettels C 1 auf der Sendung
anzubringen.
2. Die Zollerklarungen C 2/CP 3 sind an
der Sendung außen mit einem gekreuzten Bindfaden
gut zu befestigen oder, wenn es die Be~
Stimmungsverwaltung verlangt, in die Sendung
selbst einzulegen. Falls es der Absender vorzieht,
so dürfen diese Erklärungen auch ausnahmsweise
in die Sendung eingelegt werden.
3. Wertbriefe, die zollpflichtige Gegenstände
enthalten, sind nach den Bestimmungen des
Artikels 116, §§ 1 und 2 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag zu behandeln.
Artikel 105
Aufgaben des Aufgabeamtes
1. Erkennt das Aufgabeamt eine Wertsendung
als zulässig an, so verfährt es wie
folgt
a) es vermerkt das genaue Gewicht in
Gramm in der linken oberen Ecke der
Anschrift der Sendung;
b) es bringt neben der Anschrift einen
Stempelabdruck an, der das Aufgabeamt
und den Tag der Aufgabe angibt;
c) es versieht die Sendung mit einem
Klebezettel C 4, der in lateinischer
Schrift den Namen des Aufgabeamtes
und die Aufgabenummer der Sendung
angibt;
d) es bringt ferner einen roten Klebezettel
an, der in sehr auffälliger Schrift den
Vermerk „Valeur déclarée" trägt.
2. Die Verwaltungen können statt der
beiden Klebezettel nach § 1 einen einzigen
roten Zettel nach dem Muster VD 2 verwenden.
3. Die Zwischenverwaltungen dürfen auf
der Vorderseite der Wertsendungen keine
Ordnungsnummern anbringen.
Kapitel III
Austausch der Wertsendungen
Artikel 106
Leitwege und Versendungsweise
1. Auf Grund der Übersichten VD 1 der
beteiligten Verwaltungen bestimmt jede Verwaltung
die Leitwege für die Beförderung
ihrer Wertsendungen.
2. Wertsendungen im Verkehr zwischen angrenzenden
oder durch eine unmittelbare
Schiffs- oder Flugverbindung miteinander ver-
bundenen Ländern werden durch die Auswechslungsämter
übermittelt, welche die beiden
beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen bestimmen.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch
eine oder mehrere Zwischenverwaltungen getrennt
sind, müssen Wertsendungen auf dem
kürzesten Weg befördert werden. Die beteiligten
Verwaltungen können jedoch auch die
Beförderung im offenen Durchgang auf einem
anderen Weg vereinbaren, wenn die Beförderung
auf dem kürzesten Weg keine Haftung
für die Gesamtstrecke zulassen würde.
4. Nach den Erfordernissen des Dienstes
können die Sendungen in Kartenschlüssen befördert
oder offen der ersten Zwischenverwaltung
übergeben werden, wenn diese in der
Lage ist, die Beförderung nach den in den Übersichten
VD 1 vorgesehenen Bedingungen
sicherzustellen; jede Zwischenverwaltung kann
jedoch verlangen, daß ihr die Wertsendungen
in von der Aufgabeverwaltung für die Auswechslungsämter
des Bestimmungslandes gefertigten
Kartenschlüssen übergeben werden,
wenn sie feststellt, daß die Zahl der Sendungen
des offenen Durchgangs ihren Dienstbetrieb
erschweren könnte.
5. Die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung
können den Austausch von Wertsendungen
in Kartenschlüssen durch Vermittlung
eines oder mehrerer der am Abkommen
teilnehmenden oder nicht teilnehmenden Länder
untereinander vereinbaren. Die Durchgangsverwaltungen
sind hievon rechtzeitig zu
benachrichtigen.
Artikel 107
Verfahren beim absendenden
Auswechslungsamt
1. Das absendende Auswechslungsamt trägt
die Wertsendungen in besondere Wertkarten
nach Muster VD 3 mit allen dem Vordruck
entsprechenden Angaben ein; bei Eintragung
der durch Eilboten zuzustellenden Sendungen
muß in Spalte „Observations" (Bemerkungen)
der Vermerk „Exprès" eingetragen werden.
2. Wertsendungen sind mit der Wertkarte
oder den Wertkarten zu einem oder mehreren
besonderen Bunden zu vereinigen; diese
Bunde werden einzeln umschnürt und in haltbares
Papier eingeschlagen, sodann nochmals
außen umschnürt und mit dem Dienstsiegel
des absendendien Auswechslungsamtes auf allen
Klappen mit gutem Siegellack versiegelt. Sie
erhalten die Aufschrift „Valeurs déclarées",
„Lettres avec valeur déclarée" oder „Boîtes
avec valeur déclarée".
3. Statt zu einem Bund vereinigt zu werden,
können Wertbriefe in einen Umschlag
aus festem Papier gelegt werden, der mit
Siegelabdrucken aus Siegellack zu verschließen
ist.
4. Bunde oder Umschläge mit Wertsendungen
können auch durch gummierte Siegelmarken
verschlossen werden, die die aufgedruckte
Angabe der Aufgabeverwaltung des
Kartenschlusses tragen, sofern die Bestimmungsverwaltung
nicht verlangt, daß der
Kartenschluß versiegelt oder plombiert wird.
Ein Abdruck des Orts- und Tagesstempels des
absendenden Amtes muß auf der Siegelmarke
so angebracht werden, daß er gleichzeitig diese
und die Verpackung trifft.
5. Wenn Zahl oder Umfang der Wertsendungen
es erfordert, können sie in einen
Beutel aufgenommen werden, der gehörig zu
verschließen und zu versiegeln oder zu plombieren
ist.
6. Liegen solche Bunde, Umschläge oder
Beutel vor, so wird dies in Abteilung III der
Briefkarte (Anlage C 12 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag) vermerkt. Enthält der
Kartenschluß keine Umschläge, Bunds oder
Beutel mit Wertsendungen, so wird in dieser
Abteilung „Néant" vermerkt.
7. Das Bund, der Umschlag oder der Beutel
mit Wertsendungen wird in das Bund oder
in den Beutel mit Einschreibsendungen oder,
falls keine Einschreibsendungen vorliegen, in
das Bund oder in den Beutel aufgenommen,
die sonst für die Aufnahme solcher Sendungen
verwendet werden. Sind mehrere Beutel mit
Einschreibsendungen vorhanden, so ist das
Bund oder der Beutel mit Wertsendungen in
den Beutel zu legen, an dessen Hab der besondere
Umschlag mit der Briefkarte befestigt
wird.
8. Auf ausdrückliches Verlangen einer der
beiden beteiligten Verwaltungen sind Wertschachteln
gesondert in Formblätter VD 3 einzutragen
und in einem besonderen Paket oder
Beutel zu befördern.
Artikel 108
Verfahren beim empfangendes
Auswechslungsamt oder beim
Bestimmungsamt
1. Beim Empfang eines Bundes, eines Umschlages
oder eines Beutels mit Wertsendungen
verfährt das Auswechslungsamt wie folgt
a) es überzeugt sich, daß der Zustand und
die äußere Beschaffenheit des Bundes,
Umschlages oder Beutels keine Unregelmäßigkeiten
aufweisen und daß die
Fertigung nach Artikel 107 erfolgt ist;
b) es stellt die Zahl der Wertsendungen
fest und prüft jede Sendung einzeln;
c) es berichtigt die Wertkarten oder sendet
sie weiter; hiebei sind die Bestimmungen
über Einschreibsendungen des Artikels
152, §§ 2 bis 10 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag maßgebend.
2. Unregelmäßigkeiten sind gegenüber der
übergebenden Verwaltung unverzüglich geltend
zu machen.
3. Werden das Fehlen oder die Veränderung
von Gegenständen oder eine andere Unregelmäßigkeit
festgestellt, welche die Haftung der
Verwaltungen begründen könnten, so ist der
Sachverhalt in einem Befund nach Muster
VD 4 festzuhalten; dieser ist der Zentralverwaltung
des Landes, zu dem das absendende
Auswechslungsamt gehört, eingeschrieben und
— außer bei begründeter Unmöglichkeit —
unter Beifügung der gesamten Verpackung
(Beutel, Umschlag, Schnur und Siegel oder
Plomben) aller Bunde oder Innen- und Außenbeutel,
in die die Wertsendungen eingelegt
waren, zu übersenden. Ein Doppel des Befundes
wird gleichzeitig der Zentralverwaltung,
der das empfangende Auswechslungsamt
unterstellt ist, oder einer von dieser Verwaltung
bezeichneten anderen leitenden Stelle
übersandt.
4. Unbeschadet der Bestimmungen des § 3
muß das Auswechslungsamt, das von einem
anderen Amt eine beschädigte oder ungenügend
verpackte Sendung erhält, diese unter
Beachtung der folgenden Bestimmungen
weiterbefördern
a) wenn es sich um eine leichte Beschädigung
oder um eine teilweise Zerstörung
der Siegel handelt, genügt es, die Sendung
neu zu versiegeln, um den Inhalt
zu sichern, jedoch unter der Bedingung,
daß der Inhalt offensichtlich weder beschädigt
noch nach der Gewichtsfeststellung
gemindert ist. Die vorhandenen
Siegel dürfen nicht beschädigt werden.
Müssen Sendungen neu verpackt werden,
so ist die ursprüngliche Verpackung
dabei möglichst zu erhalten;
b) ist der Zustand der Sendung so, daß der
Inhalt herausgenommen werden kann,
so hat das Postamt die Sendung zunächst
amtlich zu öffnen und den Inhalt festzustellen.
Das Ergebnis der Inhaltsfeststellung
muß in einem Befund VD 4
festgelegt werden, von dem der Sendung
eine Durchschrift beizufügen ist; die Sendung
wird neu verpackt;
c) in allen diesen Fallen ist das Gewicht
der Sendung bei der Ankunft und das
Gewicht nach der Wiederverpackung
festzustellen und auf dem Umschlag zu
vermerken. Nach dieser Angabe werden
der Vermerk "Cacheté d'office à..."
oder „Remballé à ...", ein Abdruck des
Orts- und Tagesstempels und die Unterschrift
der Bediensteten gesetzt, die die
Sendung versiegelt und wieder verpackt
haben,
5. Jede nicht oder unzureichend freigemachte
Wertsendung wird dem Empfänger,
abgesehen von dem Fall nach Artikel 28, § 8
des Vertrags, ohne Nachgebühr ausgefolgt;
die Unregelmäßigkeit ist jedoch dem Aufgabeamt
mit Rückmeldung anzuzeigen.
6. Das Bestimmungsamt versieht bei der
Ankunft jede Wertsendung auf der Rückkseite
mit einem Abdruck seines Orts- und Tagesstempels.
Artikel 109
Ausfolgung einer beraubten
oder beschädigten Wertsendung
1. In den Fällen nach Artikel 11, § 1. a)
und b) des Abkommens hat dass ausfolgende
Amt einen Befund VD 4 in dreifacher Ausfertigung
aufzunehmen und diesen möglichst
von Empfänger gegenzeichen zu lassen. Die
erste Ausfertigung ist dem Empfänger zu übergeben
oder, bei Verweigerung der Annahme
der Sendung, dieser anzuschließen; die zweite
Ausfertigung ist nach der Vorschrift der Verwaltung,
die den Befund aufgenommen hat, zu
behandeln; die dritte Ausfertigung ist dem
absendenden Auswechslungsamt oder, bei Nachsendung
der Sendung, an das Anwechslungsamt
der Bestimmungsverwaltung zu übermitteln.
2. Die Durchschrift des nach Artikel 108,
§ 4, b) aufgenommenen Befundes VD 4 ist
der Sendung beizuschließen und, im Falle der
Ausfolgung nach der Vorschrift des Bestimmungslandes
zu bebandeln; bei Verweigerung
der Annahme der Sendung ist die Durchschrift
dieser einzuscbließen.
3, Wenn es die Inlandsvorschrift verlangt,
so ist eine nach § 1 behandelte Sendung bei
Verweigerung der Gegenzeichnung des Befundes
VD 4 durch den Empfänger an den
Absender zurückzusenden.
Artikel 110
Nachsendung; unzustellbare
Sendungen
1. Eine Wertsendung, deren Empfänger
nach einem an dem vorliegenden Abkommen
nicht teilnehmenden Land abgereist ist, wird
unverzüglich an die Aufgabeverwaltung zur
Rückgabe an den Absender zurückgesandt,
falls nicht die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes
die Sendung an den Empfänger
weiterleiten kann.
2. Nicht, zugestellte Wertsendungen müssen
so bald wie möglich, spätestens innerhalb der
Frist nach Artikel 27 des Vertrags, zurückgesandt
werden; diese Sendungen werden in
die Karte VD 3 eingetragen und in das Bund,
den Umschlag oder den Beutel mit der Kennzeichnung
"Valeurs déclarées" aufgenommen.
3. Zoll und andere Abgaben, deren Niederschlagung
bei der Nachsendung oder bei der
Rücksendung an den Aufgabeort nicht erreicht
werden konnte, werden nach den Bedingungen
des Artikels 138, § 8 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag von der Verwaltung
des neuen Bestimmungslandes eingezogen.
Kapitel IV
Verschiedene und Schlußbestimmungen
Artikel 111
Anschriftänderung
1. Jedes telegraphische Verlangen auf Anschriftänderung
muß mit der nächsten Post
in der nach Artikel 141, § 1, a) der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vorgesehenen
Form brieflich bestätigt werden; das in dem
genannten Artikel vorgesehene Formblatt C 7
muß dann im Kopf in sehr auffälliger
Schrift den Vermerk „Confirmation de la
demande télégraphique du ..." tragen; bis
zum Eingang dieser Bestätigung beschränkt
sich das Bestimmungsamt darauf, die Sendung
zurückzuhalten.
2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
unter eigener Verantwortung dem telegraphischen
Verlangen entsprechen, ohne die briefliche
Bestätigung abzuwarten.
Artikel 112
Anwendung der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag
Sofern in dieser Ausführungsvorschrift nicht
ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
gelten für Wertsendungen die Bestimmungen
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag, insbesondere
die folgenden Artikel
a) Artikel 117 und 137: Freizettelsendungen;
b) Artikel 131 und 132: Rückschein;
c) Artikel 133: Ausfolgung zu eigenen
Handen;
d) Artikel 135 und 149: Eilsendungen;
e) Artikel 141 und 142: Zurückziehung,
Anschriftänderung, ergänzt durch Artikel
111 dieser Ausführungsvorschrift;
f) Artikel 144 bis 146; Nachforschung und
Auskunftsersuchen;
g) Artikel 159 bis 171: Durchgangsvergütungen;
h) Artikel 176: Begleichung der Rechnungen
über Freizettelsendungen; jedoch
müssen die Verwaltungen, die erklären,
das Abrechnungsverfahren nach dem genannten
Artikel nicht anwenden zu
können, die Bestimmungen angeben, die
sie anzunehmen wünschen.
Artikel 113
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Wertbrief- und
Wertschachtelabkommens an.
2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses
Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Tokio, am 14. November
1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 183 bis 186)
Postpaketabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereines,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins
im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich des Artikels 25, § 3 der
Satzung folgendes Abkommen abgeschlossen
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
1. Als „Postpakete" können Sendungen,
deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen
darf, zwischen den vertragschließenden
Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung
eines oder mehrerer von ihnen ausgetauscht
werden.
2. Der Austausch von Paketen über 10 Kilogramm
ist freigestellt.
3. Abweichend von den §§ 1 und 2 können
die Postdienstpakete nach Artikel 16 ein
Höchstgewicht von 30 Kilogramm erreichen.
4. In diesem Abkommen, seinem Schlußprotokoll
und seiner Ausführungsvorschrift
bezieht sich die Abkürzung „Paket" auf alle
Postpakete.
Artikel 2
Durchführung des Dienstes
durch Beförderungsunternehmen
1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich
gegenwärtig nicht mit der Paketbeförderung
befaßt, das aber dem Abkommen beitritt,
kann dieses durch Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen
ausführen lassen. Es darf zugleich
diesen Dienst auf Pakete aus und nach
Orten beschränken, die von diesen Unternehmen
bedient werden.
2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat
durch Vereinbarung mit den Eisenbahn- und
Schiffahrtsunternehmen die vollständige Ausführung
aller Bestimmungen des Abkommens,
besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes
sicherzustellen. Sie dient den Unternehmen
in allen Beziehungen zu den Verwaltungen
der übrigen vertragschließenden
Länder und zum Internationalen Büro als
Vermittlerin.
Artikel 3
Paketarten
1. Als „gewöhnliches Paket" wird ein Paket
bezeichnet, das keinen Sonderbestimmungen
unterliegt, wie sie für die Paketarten nach
den §§ 2 und 3 gelten.
2. Es wird bezeichnet als
a) „Paket mit Wertangabe": jedes Paket,
das eine Wertangabe trägt;
b) „Freizettelpaket": jedes Paket, für das
der Absender alle Postgebühren und Abgaben,
die bei der Ausfolgung auf dem
Paket lasten können, übernehmen will
dieses Verlangen kann bei der Aufgabe
gestellt werden; es kann auch, außer in
den Ländern die an diesem Verfahren
nicht teilnehmen, nach der Aufgabe bis
zur Ausfolgung an den Empfänger gestellt
werden.
c) „Nachnahmepaket"! jedes mit Nachnahme
belastete Paket im Sinne des
Nachnahmeabkommens;
d) „zerbrechliches Paket": jedes Paket, das
leichtzerbrechliche Gegenstände enthält
und mit besonderer Sorgfalt behandelt
werden muß;
e) „sperriges Paket"
1. jedes Paket, dessen Ausmaße die
Grenzen überschreiten, die im Artikel
20, § 1 festgesetzt sind oder die
von den Verwaltungen untereinander
vereinbart werden können;
2. jedes Paket, das sich wegen seiner
Form oder seiner Beschaffenheit
nicht leicht mit anderen Paketen
verladen läßt oder besondere Vorsichtsmaßnahmen
erfordert;
3. nach Ermessen jedes Paket, das den
im Artikel 20, § 4 vorgesehenen Bedingungen
entspricht.
f) „Dienstpaket": jedes Postdienstpaket,
welches nach den Bestimmungen des Artikels
13 des Vertrages ausgetauscht
wird;
g) „Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket"
jedes für die im Artikel 14 des
Vertrages bezeichneten Gefangenen oder
Stellen bestimmte oder von ihnen versandte
Paket.
3. Je nach der Art der Beförderung oder
Abgabe heißt
a) „Flugpostpaket": jedes Paket, das zwischen
zwei Ländern zur Beförderung auf
dem Luftweg zugelassen ist;
b) „dringendes Paket": jedes Paket, das
möglichst mit den für die Briefpost benutzten
schnellen Verkehrsmitteln befördert
werden soll;
c) „Eilpaket": jedes Paket, das nach Ankunft
beim Bestimmungsamt durch besonderen
Boten an der Abgabestelle zuzustellen
oder in Ländern, deren Verwaltungen
die Zustellung an der Abgabestelle
nicht durchführen, dem Empfänger
durch besonderen Boten anzukündigen
ist; liegt jedoch die Wohnung
des Empfängers außerhalb des Ortszustellbezirkes
des Bestimmungsamtes, so
besteht keine Verpflichtung zur Zustellung
durch besonderen Boten.
4. Für die Auswechslung von Paketen „mit
Wertangabe", „Freizettel", „Nachnahme",
„zerbrechlichen", „sperrigen", „Flugpost",
„dringenden" und „Eil"-Paketen ist die vorherige
Vereinbarung zwischen der Aufgabe-
und der Bestimmungsverwaltung erforderlich.
5. Für die Auswechslung von Paketen „mit
Wertangabe" (bei offenem Durchgang), „dringenden",
„zerbrechlichen" und „sperrigen"
Paketen müssen außerdem die Zwischenverwaltungen
der Durchgangsbeförderung zustimmen.
Artikel 4
Gewichtsstufen
1. Für die Pakete nach Artikel 3 gelten folgende
Gewichtsstufen
bis 1 Kilogramm
über 1 bis 3 Kilogramm
über 3 bis 5 Kilogramm
über 5 bis 10 Kilogramm
über 10 bis 15 Kilogramm
über 15 bis 20 Kilogramm
2. Länder, die wegen ihrer Rechtsvorschriften
das Dezimalgewichtssystem nicht annehmen
können, sind berechtigt, an die Stelle
der Gewichtstufen nach § 1 folgende Gegenwerte
zu setzen (in Pfundgewicht)
bis 1 Kilogramm bis 2 Pfund
über 1 bis 3 Kilogramm .. 2 bis 7 Pfund
über 3 bis 5 Kilogramm .. 7 bis 11 Pfund
über 5 bis 10 Kilogramm .. 11 bis 22 Pfund
über 10 bis 15 Kilogramm . 22 bis 33 Pfund
über 15 bis 20 Kilogramm . 33 bis 44 Pfund
Titel I
Gebühren und Abgaben
Artikel 5
Zusammensetzung der
Gebühren und Abgaben
1. Die Gebühren und Abgaben, die die Verwaltungen
von den Absendern und Empfängern
von Postpaketen einheben dürfen, be-
stehen aus der Beförderungsgebühr nach Artikel
6 und gegebenenfalls aus
a) den Flugzuschlägen nach Artikel 7;
b) den Zuschlägen nach den Artikeln 8
bis 14;
c) den Gebühren nach den Artikeln 29, § 3
und 31, § 6;
d) den Abgaben nach Artikel 15.
2. Ausgenommen die in diesem Abkommen
vorgesehenen Fälle, verbleiben die Gebühren
der Verwaltung, die sie eingehoben hat.
Kapitel I
Beförderungsgebühren und Flugzuschläge
Article 6
Beförderungsgebühren
1. Die Verwaltungen setzen die von den Absendern
einzuhebenden Beförderungsgebühren
fest.
2. Die Beförderungsgebühren müssen in
enger Beziehung mit den Gebührenanteilen
stehen, und im allgemeinen soll ihr Produkt
nicht die Gesamtheit der Gebührenanteile übersteigen,
welche die Verwaltungen einzuheben berechtigt
sind und welche die Artikel 46 bis 54
vorsehen.
Artikel 7
Flugzuschläge
1. Die Verwaltungen setzen die für die Beförderung
von Paketen auf dem Luftwege einzuehebenden
Zuschläge fest. Für die Zuschläge
dürfen sie niedrigere Gewichtsstufen als die
erste Gewichtsstufe festsetzen.
2. Die Zuschläge müssen in enger Beziehung
mit den Beförderungskosten stehen und dürfen
in der Regel insgesamt die für diese Beförderung
zu zahlenden Kosten nicht überschreiten.
3. Unabhängig vom benützten Leitweg müssen
die Zuschläge für das ganze Gebiet desselben
Bestimmungslandes einheitlich sein.
Kapitel II
Zuschläge und Abgaben
ABSCHNITT I
Gebühren für bestimmte Paketarten
Artikel 8
Dringende Paketa
1. Dringende Pakete unterliegen der doppelten
Beförderungsgebühr für gewöhnliche
Pakete.
2. Dringende Flugpostpakete unterliegen
dem einfachen Flugzuschlag, das heißt ohne
Verdoppelung.
Artikel 9
Eilpakete
1. Eilpakete unterliegen einem Zuschlag, der
sogenannten „Eilgebühr". Diese mit 1,60 Franken
festgesetzte Gebühr ist vollständig und
im voraus bei der Aufgabe zu entrichten,
selbst wenn statt des Paketes nur der Abholschein
eilig zugestellt werden kann.
2. Falls der Bestimmungsverwaltung die Zustellung
eines Eilpaketes wegen der Lage der
Abgabestelle oder wegen des Zeitpunktes des
Zugangs beim Bestimmungspostamt besondere
Schwierigkeiten bereitet, gelten für die Zustellung
und die Einhebung einer allfälligen Ergänzungsgebühr
die Bestimmungen wie für
ein Paket gleicher Art des Inlandsdienstes.
Diese Ergänzungsgebühr bleibt selbst dann verfallen,
wenn das Paket an den Aufgabeort zurück-
oder nachgesandt wird.
Artikel 10
Freizettelpaketa
1. Die Freizettelpakete unterliegen einer sogenannten
Freizettelgebühr, die mit höchstens
1 Franken für jedes Paket festgesetzt ist.
Diese Gebühr wird der Verzollungspostgebühr
nach Artikel 14, b) zugeschlagen; sie wird
vom Absender zugunsten der Bestimmungsverwaltung
als Vermittlungsgebühr eingehoben.
2. Wird die Freizettelbehandlung nach der
Aufgabe des Paketes verlangt, so wird eine
Gebühr für das nachträgliche Verlangen der
Freizettelbehandlung bei der Übergabe des
Verlangens vom Absender eingehoben. Diese
Gebühr, die mit höchstens 2 Franken festgesetzt
ist, wird zugunsten der Aufgabeverwaltung
eingehoben. Sie wird dem Flugzuschlag
oder der Telegrammgebühr zugeschlagen,
wenn der Absender gewünscht hat, daß sein
Verlangen auf dem Luftweg oder telegraphisch
übermittelt wird.
Artikel 11
Pakete mit Wertangabe
1. Für Pakete mit Wertangabe werden im
voraus vom Absender nachstehende Gebühren
und Abgaben eingehoben
a) die Gebühren nach dem vorliegenden
Titel;
b) nach Ermessen die Abfertigungsgebühr
höchstens in gleicher Höhe wie die Ein-
schreibgebühr nach Artikel 18, l) des
Vertrages oder Artikel XVII des zugehörigen
Schlußprotokolls;
c) die nach einer der beiden nachstehenden
Formeln berechnete gewöhnliche Wertgebühr
2. Außerdem können Verwaltungen, die die
Haftung für Schäden aus höherer Gewalt
übernehmen, eine „Gebühr für Gefahren aus
höherer Gewalt" einheben, die so zu bemessen
ist, daß der von dieser Gebühr und der gewöhnlichen
Weitgebühr gebildete Gesamtbetrag
den in der zweiten Formel im § 1 c)
vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt.
Artikel 12
Zerbrechliche Pakete; sperrige
Pakete
1. Zerbrechliche und sperrige Pakete unterliegen
einem Zuschlag von 50% zur Beförderungsgebühr.
Wenn das Paket zerbrechlich
und sperrig ist, wird der vorgenannte Zuschlag
nur einmal eingehoben. Die Flugzuschläge
zu diesen. Paketen werden jedoch nicht
erhöht.
2. Die Gesamtgebühr wird gegebenenfalls
auf 5 Centimen aufgerundet.
ABSCHNITT II
Gebühren und Abgaben für alle Paketarten
Artikel 13
Zuschläge
Die Verwaltungen sind berechtigt, die nachstehenden
Gebühren anzuheben
a) Gebühr für die Zollstellung bei der Ausfuhr,
von der Aufgabeverwaltung für
die Vorlage beim Zoll einzuheben; in
der Regel erfolgt die Einhebung bei der
Aufgabe des Paketes;
b) Verzollungspostgebühr, von der Bestimmungsverwaltung
für die Zollstellung
und die Verzollung oder nur für die
Zollstellung einzuheben; außer bei besonderer
Vereinbarung wird sie bei der
Ausfolgung des Paketes an den Empfänger
eingehoben; wenn es sich jedoch um
ein Freizettelpaket handelt, wird die
Verzollungspostgebühr von der Aufgabeverwaltung
zugunsten der Bestimmungsverwaltung
eingehoben;
c) Zustellgebühr; diese kann von der Bestimmungsverwaltung
für jeden Zustellversuch
des Paketes an der Abgabestelle
eingehoben werden; für Eilpakete kann
sie jedoch nur für die nach dem ersten
Zustellversuch erfolgten Versuche an der
Abgabestelle eingehoben werden;
d) Benachrichtigungsgebühr für die Unzustellbarkeitsmeldung,
die nach Artikel
28, § 3 eingehoben wird;
e) Ankündigungsgebühr, die von der Bestimmungsverwaltung
eingehoben wird,
wenn ihre Rechtsvorschriften dies verlangen
und diese Verwaltung die Zustellung
an der Abgabestelle nicht besorgt,
für jede Ankündigung (erste oder
jede weitere), die gegebenenfalls an der
Abgabestelle des Empfängers zugestellt
wird, ausgenommen für die erste Ankündigung
der Eilpakete;
f) Wiederverpackungsgebühr, die der Verwaltung
des ersten Landes gebührt, auf
dessen Gebiet ein Paket neu verpackt
werden mußte, um dessen Inhalt zu
schützen; sie wird vom Empfänger oder
gegebenenfalls vom Absender eingehoben;
g) Postlagergebühr, die von der Bestimmungsverwaltung
bei der Abgabe für
jedes postlagernd beanschriftete Paket
eingehoben wird;
h) Lagergebühr, die für jedes Paket eingehoben
wird, das nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen abgeholt worden
ist, gleichgültig ob es postlagernd
gestellt oder an die Wohnungsanschrift
gerichtet ist. Diese Gebühr wird von der
Verwaltung, die die Abgabe besorgt, zugunsten
jener Verwaltungen eingehoben,
in deren Dienst das Paket über die vorgesehenen
Fristen hinaus gelagert wurde;
i) Rückscheingebühr, wenn der Absender
einen Rückschein nach Artikel 27 verlangt;
j) Gebühr für die Verschiffungsanzeige, die
— im Verkehr zwischen den Ländern,
deren Verwaltungen diesen Dienst ausführen
— eingehoben wird, wenn der
Absender die Zusendung einer Verschiffungsanzeige
verlangt;
k) Nachforschungsgebühr nach Artikel 38,
§ 4;
l) Gebühr für das Verlangen auf Zurückziehung
oder Anschriftänderung;
m) Gebühr für Gefahren aus höherer Gewalt,
die von den Verwaltungen eingehoben
wird, die die Haftung für Gefahren
aus höherer Gewalt übernehmen.
Artikel 14
Verzeichnis der Zuschläge
Die Höhe der Zuschläge nach Artikel 13
ist in der folgenden Übersicht festgesetzt
Artikel 15
Abgaben
1. Die Bestimmungsverwaltungen können
von den Empfängern alle Abgaben, insbesondere
die Zollbeträge, mit denen die Sendungen
im Bestimmungsland belastet werden, einheben.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei
den zuständigen Behörden ihres Landes darauf
hinzuwirken, daß die Abgaben (darunter auch
die Zollgebühren) niedergeschlagen werden,
wenn sie ein Paket betreffen, das
a) an den Aufgabeort zurückgesandt,
b) in ein drittes Land nachgesandt,
c) vom Absender preisgegeben,
d) in ihrem Dienst verloren oder wegen
vollständiger Beschädigung des Inhalts
vernichtet,
e) In ihrem Dienst beraubt oder beschädigt
worden ist. In diesem Fall wird die
Streichung der Abgaben nur entsprechend
dem Wert des fehlenden Inhalts oder der
Wertminderung des Inhalts verlangt.
ABSCHNITT III
Postgebührenfreiheit
Artikel 16
Dienstpakete
1. Von allen Postgebühren befreit sind Postdienstpakete,
die ausgetauscht werden zwischen
a) den Postverwaltungen;
b) den Postverwaltungen und dem Internationalen
Büro;
c) den Postämtern der Mitgliedsländer;
d) den Postämtern und den Postverwaltungen.
2. Die Flugpostpakete, ausgenommen jene
des Internationalen Büros, sind von den Flugzuschlägen
befreit.
Artikel 17
Kriegsgefangenen- und
Interniertenpakete
Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete
sind nach Artikel 14 des Vertrages von
allen Gebühren befreit. Die Flugzuschläge für
Flugpostpakete werden jedoch eingehoben.
Titel II
Ausführung des Dienstes
Kapitel I
Zulassungsbedingungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Zulassungsbedingungen
Artikel 18
Annahmebedingungen
Mit dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht
unter die Verbote nach Artikel 19 oder unter
die im Gebiet einer oder mehrerer an der
Beförderung beteiligter Verwaltungen geltenden
Verbote oder Beschränkungen fällt, muß
jedes Paket, um zum Versand zugelassen zu
werden
a) einer nach Artikel 3 zulässigen Paketart
angehören;
b) eine der Art des Inhalts und den Beförderungsbedingungen
entsprechende Verpackung
haben;
c) den Bedingungen für Gewicht und Ausdehnung
nach den Artikeln 1 und 20
entsprechen;
d) mit allen vom Aufgabeamt einzuhebenden
Gebühren freigemacht sein.
Artikel 19
Verbote
Der Versand der nachstehend angeführten
Gegenstände ist verboten
a) in allen Paketarten
1. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung
eine Gefahr für die Postbediensteten
darstellen oder die andere Pakete
oder postalische Einrichtungen beschmutzen
oder verderben können;
2. Opium, Morphium, Kokain und
andere Rauschgifte; dieses Verbot erstreckt
sich jedoch nicht auf den Versand
zu medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken nach Ländern,
die sie unter dieser Bedingung zulassen;
3. Schriftstücke mit der Eigenschaft
einer eigentlichen und persönlichen
Mitteilung sowie Briefsendungen
jeder Art, die zwischen anderen Personen
als dem Absender und dem
Empfänger oder den mit ihnen wohnenden
Personen ausgetauscht werden,
ausgenommen
— eine der nachstehenden, nur die
wesentlichen Angaben enthaltenden,
unverschlossenen und sich
ausschließlich auf die beförderten
Waren beziehenden Urkunden
Rechnung, Versandliste oder -anzeige,
Lieferschein;
— Schallplatten, Bänder und Drähte
mit und ohne Tonaufzeichnung,
mechanographische Karten, Magnetbänder
oder andere ähnliche
Medien und QSL-Karten, wenn
die Aufgabeverwaltung der Ansicht
ist, daß sie keinen eigentlichen
und persönlichen Schriftwechsel
darstellen und zwischen
dem Absender und dem Empfänger
des Paketes oder den mit
ihnen wohnenden Personen ausgetauscht
werden;
— andere als die vorstehenden Briefsendungen
und Schriftstücke mit
der Eigenschaft eines eigentlichen
und persönlichen Schriftwechsels,
die zwischen dem Absender und
dem Empfänger des Paketes oder
den mit ihnen wohnenden Personen
ausgetauscht werden, wenn
die inländische Gesetzgebung der
beteiligten Verwaltungen es gestattet;
4. lebende Tiere, sofern nicht ihre Beförderung
durch die Postvorschriften
der beteiligten Länder zugelassen ist;
5. explodierbare, leichtentzündliche oder
andere gefährliche Stoffe. Die Verwaltungen
können sich jedoch über
die Beförderung von Zündhütchen
und geladenen Metallpatronen für
Handfeuerwaffen, nicht explodierbaren
Artilleriezündern und von
Zündhölzern, entzündlichen Filmen,
rohem Zelluloid oder Gegenständen
aus Zelluloid verständigen;
6. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;
7. Gegenstände, deren Einfuhr oder
Umlauf im Bestimmungsland verboten
ist;
b) in Paketen ohne Wertangabe, im Verkehr
zwischen Ländern, die Wertangabe
zulassen: Geldstücke, Banknoten, Papiergeld
oder Inhaberpapiere aller Art,
Platin, Gold oder Silber, verarbeitet
oder nicht, Edelsteine, Juwelen und
andere kostbare Gegenstände. Diese Bestimmung
ist nicht anwendbar, wenn
der Austausch der Pakete zwischen zwei
Verwaltungen, die Pakete mit Wertangabe
zulassen, nur im offenen Durchgang
durch Vermittlung einer Verwaltung
ausgeführt werden kann, die solche
Pakete nicht zuläßt. Jede Verwaltung
kann den Versand von Barrengold in
Sendungen mit oder ohne Wertangabe
aus oder nach ihrem Gebiet oder im
offenen Durchgang durch ihr Gebiet verbieten
oder den wirklichen Wert dieser
Sendungen beschränken.
Artikel 20
Höchstmaße
1. Auf dem Erd- oder Luftweg beförderte
Pakete dürfen 1,50 m in irgendeiner Ausdehnung,
3 m für die Summe der Länge und
des größten nicht nach der Länge gemessenen
Umfanges nicht überschreiten, außer wenn sie
als sperrige Pakete nach Artikel 3, § 2, e) anzusehen
sind.
2. Die Verwaltungen, die nicht in der Lage
sind, für alle Pakete oder nur für die Flugpostpakete
die Ausmaße nach § 1 zuzulassen,
können an deren Stelle folgende Ausmaße anwenden
1 m für irgendeine Ausdehnung, 2 m
für die Summe der Länge und des größten,
sieht nach der Länge gemessenen Umfanges.
3. Die Pakete dürfen, auf weiche Art sie
auch immer befördert werden, keine geringeren
Ausmaße als die für Briefsendungen
nach Artikel 17, § 1 des Vertrages vorgesehenen
Mindestmaße aufweisen.
4. Die Verwaltungen, welche die Ausmaße
nach § 1 zulassen, können für Pakete, deren
Außmaße die Grenzen nach § 2 überschreiten
und die leichter als 10 kg sind, einen Zuschlag
gleich jenem nach § 12 einheben.
5. Abweichend von § 2 sind Pakete nicht als
sperrig zu betrachten, wenn ihre Länge 1,05 m
nicht überschreitet.
Artikel 21
Behandlung der zu Unrecht
angenommenen Pakete
1. Wurden Pakete, die Gegenstände nach
Artikel 19, a) enthalten, zu Unrecht zum Versand
angenommen, sind sie nach den Rechtsvorschriften
des Landes, dessen Verwaltung das
Vorhandensein feststellt, zu behandeln, jedoch
werden Pakete, die Gegenstände nach dem
gleichen Artikel, Buchstabe a), Ziffer 2, 5
und 6 enthalten, in keinem Falle an den Bestimmungsort
geleitet, den Empfängern ausgefolgt
oder an den Aufgabeort zurückgesandt.
2. Handelt es sich um den Einschluß einer
einzigen nach Artikel 19, a), Ziffer J unzulässigen
Briefsendung, so wird diese Briefsendung
nach Artikel 24 des Vertrages behandelt;
das Paket darf deswegen nicht an den
Aufgabeort zurückgesandt worden.
3. Wenn Pakete ohne Wertangabe im Verkehr
zwischen zwei Landern, die Wertangabe
zulassen, Gegenstände nach Artikel 19, b) enthalten,
sind sie von der Zwischenverwaltung,
die das Versehen feststellt, an den Aufgabeort
zurückzusenden. Wird das Versehen erst nach
Empfang bei der Bestimmungsverwaltung festgestellt,
so kann diese das Paket dem Empfänger
nach ihren Inlandsvorschriften ausfolgen.
Lassen diese die Ausfolgung nicht zu, so ist das
Paket nach Artikel 33 an den Aufgabeort zurückzusenden.
4. Der § 3 ist auf Pakete anzuwenden, deren
Gewicht oder Ausdehnung die zulässigen
Maße erheblich überschreiten; diese Pakete
können jedoch gegebenenfalls dem Empfänger
ausgefolgt werden, wenn er die etwaigen Gebühren
vorher entrichtet hat.
5. Wird ein zu Unrecht angenommenes Paket
weder dem Empfänger ausgefolgt noch
zurückgesandt, so ist die Aufgabeverwaltung
über die weitere Behandlung dieses Paketes
genau zu unterrichten.
Artikel 22
Verfügungen des Absenders bei
der Aufgabe
1. Bei der Aufgabe eines Paketes hat der
Absender anzugeben, wie dieses im Fall der
Unzustellbarkeit behandelt werden soll.
2. Er kann nur eine der folgenden Verfügungen
treffen
a) Übersendung einer Unzustellbarkeitsmeldung
an ihn selbst;
b) Übersendung einer Unzustelllbarkeitsmeldung
an einen im Bestimmungsland
wohnhaften Dritten;
c) sofortige Rücksendung an den Absender
auf dem Erd- oder Luftweg;
d) Rücksendung an den Absender auf dem
Erd- oder Luftweg nach Ablauf einer
bestimmten Frist;
e) Ausfolgung an einen anderen Empfänger,
erforderlichenfalls unter Nachsendung
auf dem Erd- oder Luftweg (vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels
28, § I, c), Ziffer 2);
f) Nachsendung des Paketes zur Ausfolgung
an des ursprünglichen Empfänger
auf dem Erd- oder Luftweg;
g) Verkauf des Paketes auf Rechnung und
Gefahr des Absenders;
h) Preisgabe des Paketes durch den Absender.
3. Die Verwaltungen müssen Verfügungen
nach § 2 a), b) und g) nicht zulassen, wenn
ihre Rechtsvorschriften es nicht gestatten.
ABSCHNITT II
Besondere Zulassungsbedingungen
Artikel 23
Pakete mit Wertangabe
1. Für die Wertangabe bei Paketen mit
Wertangabe gelten folgende Bestimmnugen
a) für die Postverwaltungen
1. jede Verwaltung kann die Wertangabe
für ihren Bereich auf einen Betrag
beschränken, der nicht niedriger
als 1000 Franken oder der im Inlandsdienst
geltende Betrag sein darf,
wenn letzterer niedriger alt
1000 Franken ist;
2. im Verkehr zwischen Ländern,
deren Verwaltungen unterschiedliche
Höchstbeträge festgelegt haben, darf
jeweils der niedrigste Betrag nicht
überschritten werden;
b) für die Absender
1. es ist verboten, einen Wert anzugeben,
der den wirklichen Wert des
Paketinhaltes übersteigt;
2. est ist gestattet, nur einen Teil des
wirklichen Wertes des Paketes anzugeben.
2. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des wirklichen Wertes des Paketes unterliegt
der gerichtlichen Verfolgung nach den
Rechtsvorschriften des Ursprungslandes.
3. Jedem Absender eines Paketes mit Wertangabe
ist bei der Aufgabe unentgeltlich eine
Aufgabebescheinigung auszufolgen.
Artikel 24
Freizettelpakete
1. Ein Freizettelpaket darf nur angenommen
werden, wenn der Absender sich verpflichtet,
jeden Betrag, den das Bestimmungsamt
beim Empfänger einzuziehen berechtigt
wäre, sowie die Freizettelgebühr nach Artikel
10 zu bezahlen.
2. Das Aufgabeamt kann den Erlag einer
genügenden Sicherstellung verlangen.
Kapitel II
Bedingungen für die Abgabe und die
Nachsendung
ABSCHNITT I
Abgabe
Artikel 25
Allgemeine Regeln für die Abgabe;
Lagerfristen
1. Die Pakete werden allgemein den Empfängern
in kürzester Frist und nach den im
Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgefolgt.
2. Jedes Paket, dessen Ankunft dem Empfänger
angekündigt worden ist, wird vierzehn
Tage oder höchstens einen Monat, von dem
auf den Versand der Ankündigung folgenden
Tag aa gerechnet, zu seiner Verfügung gehalten;
diese Frist kann ausnahmsweise verlängert
werden, wenn die Inlandsvorschriften
der Bestimmungsverwaltung es erlauben.
3. Konnte die Ankündigung nicht abgesandt
werden, so gilt die in den Inlandsvorschriften
des Bestimmungslandes festgesetzte Lagerfrist;
diese auch auf postlagernde Pakete anzuwen-
dende Frist soll in der Regel fünf Monate für
die entfernten Länder (im Sinne des Artikels
107 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag)
und drei Monate für die anderen nicht
überschreiten; das Paket ist in kürzerer Frist
an das Aufgabeamt zurückzusenden, wenn
dies der Absender in einer im Bestimmungsland
bekannten Sprache verlangt hat.
4. Die Lagerfristen nach den §§ 2 und 3
gelten bei Nachsendung auch für die vom
neuen Bestimmungspostamt zuzustellenden
Pakete.
Artikel 26
Abgabe der Eilpakete
1. Die Zustellung eines Eilpaketes oder der
Ankündigung durch besonderen Boten wird
nur einmal versucht.
2. Ist dieser Versuch erfolglos, so gilt das
Paket nicht mehr als Eilpaket.
Artikel 27
Rückschein
Der Absender eines Paketes kann nach den
in Artikel 38 des Vertrages festgelegten Bedingungen
einen Rückschein verlangen. Die
Verwaltungen können diesen Dienst jedoch auf
Pakete mit Wertangabe beschränken, wenn
diese Beschränkung in ihrem Inlandsdienst vorgesehen
ist.
Artikel 28
Unzustellbarkeit beim
Empfänger
1. Nach Empfang der Unzustellbarkeitsmeldung
nach Artikel 22, § 2, a) und b) hat
der Absender oder der dort bezeichnete Dritte
seine Verfügung zu treffen, wobei nur dis
unter § 2, c) bis h) des genannten Artikels
und außerdem eine der folgenden zulässig
sind
a) nochmalige Benachrichtigung des Empfängers;
b) Berichtigung oder Ergänzung der Anschrift;
c) wenn es sich um ein Nachnahmepaket
handelt
1. Aushändigung an eine andere Person
als den Empfänger gegen Einziehung
des angegebenen Nachnahmebetrages;
2. Aushändigung an den ursprünglichen
oder einen anderen Empfänger ohne
Einziehung des Nachnahmebetrages
oder gegen Zahlung eines geringeren
als des ursprünglichen Nachnahmebetrages;
d) gebührenfreie Aushändigung des Paketes
an den ursprünglichen oder einen
anderen Empfänger.
2. Solange sie vom Absender oder vom
Dritten keine Verfügung erhalten hat, kann
die Bestimmungsverwaltung das Paket entweder
dem ursprünglich bezeichneten Empfänger
oder gegebenenfalls einem anderen
nachträglich bezeichneten Empfänger aushändigen
oder das Paket an eine neue Anschrift
nachsenden. Nach Empfang der neuen Verfügungen
sind nur diese gültig und durchführbar.
Sie werden auf dem raschesten Weg (Luft- oder
Erdweg) oder, wenn der Absender oder
der Dritte die entsprechende Telegrammgebühr
bezahlt, telegraphisch übermittelt.
3. Für die Übersendung der Verfügungen
nach § 1 hat der Absender oder der Dritte
die Gebühr nach Artikel 13, d) zu entrichten;
betrifft die Meldung mehrere gleichzeitig bei
demselben Amt von demselben Absender an
denselben Empfänger aufgegebene Pakete, so
wird diese Gebühr nur einmal eingehoben.
Artikel 29
Rücksendung der unzustellbaren
Pakete an den Aufgabeort
1. Jedes Paket, das nicht ausgefolgt werden
konnte, wird an das Aufgabeamt - zurückgesandt)
a) unverzüglich, wenn
1. der Absender es nach Artikel 22, § 2,
c) verlangt hat;
2. der Absender [oder der Dritte nach
Artikel 22, § 2, b)] eine unzulässige
Verfügung getroffen hat;
3. der Absender oder der Dritte sich
weigert, die Gebühr nach Artikel 28,
§ 3 zu entrichten;
4. die Verfügungen des Absenders
oder des Dritten nicht zum gewünschten
Erfolg geführt haben,
gleichgültig ob diese Verfügungen
bei der Aufgabe des Paketes oder
nach Erhalt der Unzustellbarkeitsmeldung
getroffen worden sind;
b) unverzüglich nach Ablauf
1. der gegebenenfalls vom Absender
nach Artikel 22, § 2, d) gesetzten
Frist;
1. der Lagerfristen nach Artikel 25,
wenn sich der Absender nicht nach
Artikel 22 gerichtet hat. In diesem
Fall können jedoch seine Verfügungen
eingeholt werden;
3. einer Frist von zwei Monaten, vom
Tag des Versandes dieser Meldung an
gerechnet, wenn das Amt, das die
Unzustellbarkeitsmeldung ausgefertigt
hat, keine ausreichenden Verfügungen
des Absenders oder des
Dritten erhalten hat oder wenn diese
Verfügungen diesem Amt nicht zugekommen
sind.
2. Ein Paket ist möglichst auf dem gleichen
Weg wie auf dem Hinweg zurückzusenden,
Es kann nur dann auf dem Luftweg zurückgesandt
werden, wenn der Absender die Bezahlung
der Flugzuschläge gewährleistet hat.
3. Jedes auf Grund dieses Artikels zurückgesandte
Paket unterliegt
a) den Gebührenanteilen für den neuen
Versand bis zum Aufgabeamt;
b) den nicht gestrichenen Gebühren und
nicht niedergeschlagenen Abgaben, für
die die Bestimmungsverwaltung im Zeitpunkt
der Rücksendung an das Aufgabeamt
keine Deckung besitzt.
4. Diese Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben
werden vom Absender eingehoben,
Artikel 30
Preisgabe eines unzustellbaren
Paketes durch den Absender
Hat der Absender ein Paket, das dem Empfänger
nicht ausgehändigt werden konnte,
preisgegeben, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung
nach ihren eigenen Rechtsvorschriften
behandelt.
ABSCHNITT II
Nachsendung
Artikel 31
Nachsendung infolge Änderung
des Aufenthaltsortes des Empfängers
oder wegen Anschriftänderung
1. Bei Änderung des Aufenthaltsortes des
Empfängers oder bei Anschriftänderung nach
Artikel 37 kann ein Paket sowohl innerhalb
des Bestimmungslandes als auch über dieses
Land hinaus nachgesandt werden.
2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann
entweder auf Verlangen des Absenders oder
des Empfängers oder auch, wenn die Vorschriften
dieses Landes es zulassen, von Amts
wegen nachgesandt werden.
3. Über das Bestimmungsland hinaus darf
nur auf Verlangen des Absenders oder des
Empfängers nachgesandt werden; in diesem
Fall muß das Paket den Bedingungen für die
neue Beförderung entsprechen.
4. Unter den vorerwähnten Bedingungen
kann die Nachsendung auch auf dem Luftweg
stattfinden, wenn sie vom Absender oder vom
Empfänger verlangt und die Zahlung der
Flugzuschläge für die neue Beförderung sichergestellt
wird.
5. Der Absender kann jede Nachsendung
untersagen.
6. Für die erste oder jede etwaige weitere
Nachsendung können für jedes Paket eingehoben
werden
a) bei Nachsendung innerhalb des Bestimmungslandes
die nach den Vorschriften
der beteiligten Verwaltung für die
Nachsendung festgesetzten Gebühren;
b) bei Nachsendung außerhalb des Bestimmungslandes
die Gebührenanteile und
Flugzuschläge für die neue Beförderung;
c) die Gebühren und Abgaben, die von den
vorhergehenden Bestimmungsverwaltungen
nicht gestrichen werden.
7. Die Gebährenanteile, Gebühren und Abgaben
nach § 6 werden vom Empfänger eingehoben.
Artikel 32
Fehlgeleitete und nachzusendende
Pakete
1. Jedes aus einem dem Absender oder der
abfertigenden Verwaltung zur Last fallenden
Versehen fehlgeleitete Paket ist von der Verwaltung,
der es zugekommen ist, auf dem
kürzesten von ihr selbst benützten Leitweg
nach dem richtigen Bestimmungsort weiterzuleiten,
2. Jedes fehlgeleitete Flugpostpaket muß
auf dem Luftwege weitergeleitet werden.
3. Jedes nach diesem Artikel weitergeleitete
Paket unterliegt den Gebührenanteilen für die
Beförderung an seinen richtigen Bestimmungsort
sowie den Gebühren und Abgaben nach Artikel
31, § 6, c).
4. Diese Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben
werden von der Verwaltung eingehoben,
der das Auswechslungsamt untersteht,
das das Paket fehlgeleitet hat. Diese Verwaltung
hebt sie gegebenenfalls vom Absender
ein.
Artikel 33
Rücksendung der zu Unrecht
angenommenen Pakete an den
Aufgabeort
1. Jedes zu Unrecht angenommene und an
den Aufgabeort rückgesandte Paket unterliegt
den Gebührenanteilen, Gebühren und Abgaben
mach Artikel 29, § 3.
2. Die Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben
gehen zu Lasten
a) des Absenders, wenn das Paket wegen
eines von ihm verschuldeten Fehlers zu
Unrecht angenommen wurde oder wenn
es unter eines der Verbote nach Artikel
19 fällt;
b) der für den Fehler verantwortlichen Verwaltung,
wenn das Paket wegen eines
vom Postdienst verschuldeten Fehlers zu
Unrecht angenommen wurde. In (diesem
Fall hat der Absender Anspruch auf Erstattung
der gezahlten Gebühren.
3. Reichen die der rücksendenden Verwaltung
zustehenden Gebührenanteile zur Deckung
der Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben
nach § 1 nicht aus, so werden die restlichen
Kosten von der Aufgabeverwaltung hereingebracht.
4. Wenn sie darüber hinausgehen, erstattet
die rücksendende Verwaltung der Aufgabeverwaltung
den Überschuß an Gebührenanteilen
zur Rückzahlung an den Absender.
Artikel 34
Rucksendung an den Aufgabeort
wegen Einstellung des Dienstes
Die Rücksendung eines Paketes an den Aufgabeort
wegen Einstellung des Dienstes ist gebührenfrei;
die für den Hinweg eingehobenen
und noch nicht vergüteten Gebührenanteile
werden dem Absender zurückgezahlt.
Kapitel III
Besondere Bestimmungen
Artikel 35
Nichtbeachtung der getroffenen
Verfügungen durch eine
Verwaltung
Falls die Bestimmungsverwaltung oder eine
Durchgangsverwaltung die bei der Aufgabe
oder nachher getroffenen Verfügungen des
Absenders nicht beachtet hat, ist sie verpflichtet,
die Anteile für die Beförderung (Hin-
und Rückweg) und die etwaigen anderen nicht
gestrichenen Gebühren und Abgaben zu
tragen; die für den Hinweg bezahlten Kosten
gehen jedoch zu Lasten des Absenders, wenn
dieser bei der Aufgabe oder nachher verfügt
hat, daß er das Paket im Falle der Unzustellbarkeit
preisgibt oder seinen Verkauf
wünscht.
Artikel 36
Pakete mit Gegenständen, deren
baldiger Verderb oder Fäulnis
zu befürchten ist
Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände,
deren baldiger Verderb oder Fäulnis
zu befürchten ist, dürfen auch unterwegs auf
dem Hin- oder Rückwege, ohne vorherige
Benachrichtigung oder gerichtliche Förmlichkeit,
zugunsten des Berechtigten sofort verkauft
werden; ist der Verkauf aus irgendeinem
Grunde nicht möglich, so werden die
verdorbenen oder verfaulten Gegenstände
vernichtet.
Artikel 37
Zurückziehung; Änderung oder
Berichtigung der Anschrift
1. Der Absender eines Paketes kann nach Artikel
27 des Vertrages verlangen, daß es an
den Aufgabeort zurückgesandt oder die Anschrift
geändert werde, wenn die Zahlung der
nach Artikel 29, § 3, und 31, § 6 für jede
neue Beförderung fälligen Beträge sichergestellt
ist.
2. Die Verwaltungen müssen jedoch Verlangen
nach § 1 nicht zulassen, wenn sie diese
in ihrem Inlandsdienst nicht annehmen.
Artikel 38
Nachforschung und Auskunftsersuchen
1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachforschungen
und Auskunftsersuchen zu Paketen,
die bei anderen Verwaltungen aufgegeben
wurden, entgegenzunehmen.
2. Die Nachforschung ist nur innerhalb
eines Jahres, vom Tag nach der Aufgabe des
Paketes an gerechnet, zulässig.
3. Von einer Verwaltung eingehende Auskunftsersuchen
müssen unter der einzigen Bedingung,
daß sie der beteiligten Verwaltung
innerhalb einer Frist von 15 Monaten, vom
Tag nach der Aufgabe der Pakete an gerechnet,
zukommen, entgegengenommen und behandelt
werden. Jede Verwaltung hat die Auskunftsersuchen
in kürzester Frist zu behandeln.
4. Außer wenn der Absender die Rückscheingebühr
nach Artikel 13, i) voll entrichtet
hat, wird für jede Nachforschung oder jedes
Auskunftsersuchen eine „Nachforechungsgebühr"
in der Höhe der Gebühr nach Artikel
14, k) eingeboben.
5. Gewöhnliche Pakete und Pakete mit
Wertangabe müssen in getrennten Nachforschungsschreiben
oder Auskunftsersuchen behandelt
werden. Betrifft die Nachforschung
oder das Auskunftsersuchen mehrere gleichzeitig
bei demselben Amt von demselben Absender
an denselben Empfänger aufgegebene
und auf demselben Leitweg beförderte Pakete
gleicher Art, so wird diese Gebühr nur einmal
eingehoben. Die Nachforschungsgebiihr wird
zurückerstattet, wenn die Nachforschung oder
das Auskunftsersuchen durch ein dienstliches
Versehen verursacht worden ist.
Titel III
Haftung
Artikel 39
Grundsatz und Umfang der
Haftung der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen haften für Verlust,
Beraubung oder Beschädigung von Paketen
außer in den Fällen nach Artikel 40. Ihre Haftung
erstreckt sich sowohl auf die im offenen
Durchgang beförderten als auch auf die in geschlossenen
Kartenschlüssen abgefertigten Pakete.
2. Der Absender hat Anspruch auf einen
grundsätzlich dem wirklichen Betrag des Verlustes,
der Beraubung oder der Beschädigung
entsprechenden Ersatzbetrag; mittelbarer Schaden
oder entgangener Gewinn bleiben außer
Betracht. Jedoch darf der Ersatzbetrag keinesfalls
übersteigen!
a) für Pakete mit Wertangabe den Betrag
der Wertangabe in Goldfranken; bei der
Nachsendung oder der Rücksendung
eines Flugpostpaketes mit Wertangabe
auf dem Erdweg ist jedoch die Haftung
für die zweite Beförderungsstrecke auf
die Haftung beschränkt, die für auf
diesem Weg beförderte Pakete gilt;
b) für andere Pakete die nachstehenden Beträge
15 Franken für ein Paket
bis 1 Kilogramm,
25 Franken für ein Paket
über 1 bis 3 Kilogramm,
40 Franken für ein Paket
über 3 bis 5 Kilogramm,
60 Franken für ein Paket
über 5 bis 10 Kilogramm
80 Franken für ein Paket
über 10 bis 15 Kilogramm,
100 Franken für ein Paket
über 15 bis 20 Kilogramm.
3. Der Ersatzbetrag wird nach dem in Goldfranken
umgerechneten handelsüblichen Preis
berechnet, der für Waren gleicher Art am Ort
und zum Zeitpunkt der Aufgabe des Paketes
galt; in Ermangelung eines handelsüblichen
Preises ist der Ersatzbetrag auf derselben
Grundlage nacht dem gemeinen Wert der
Ware zu berechnen.
4. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung
oder die völlige Beschädigung eines Paketes
Ersatz zu leisten ist, hat der Absender
oder bei Anwendung des § 6 der Empfänger
außerdem Anspruch auf Rückerstattung der
bezahlten Gebühren mit Ausnahme der Wertgebühr;
das gilt auch für Sendungen, deren
Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten
Zustandes verweigert hat, sofern dieser
durch den Postdieast verursacht wurde und er
dafür zu haften hat.
5. Ist der Vorlust, die völlige Beraubung
oder die völlige Beschädigung auf höhere Gewalt
zurückzuführen und daher kein Ersatzbetrag
zu zahlen, so hat der Absender Anspruch
auf Erstattung der Land- und Seegebührenanteile
sowie der Flugzuschläge für
einen vom Paket nicht durchlaufenen
Streckenabschnitt sowie der Gebühren irgend
welcher Art, die für einen nicht geleisteten
Dienst vorausbezahlt worden sind.
6. Abweichend von § 2 hat der Empfänger
Anspruch auf den Ersatzbetrag, wenn er ein
beraubtes oder beschädigtes Paket übernommen
hat.
7. Der Absender ist berechtigt, seine Ansprüche
nach § 2 dem Empfänger abzutreten.
Umgekehrt ist der Empfänger berechtigt, seine
Ansprüche nach § 6 dem Absender abzutreten.
Absender oder Empfänger können eine dritte
Person zur Übernahme des Ersatzbetrages ermächtigen.
Artikel 40
Haftungsfreiheit der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen haften nicht für
Pakete, die entweder nach ihren Inlandsvorschriften
für gleichartige Sendungen oder nach
Artikel 9, § 3 des Vertrages ausgefolgt worden
sind; die Haftung bleibt jedoch bestehen
a) wenn eine Beraubung oder eine Beschädigung
vor oder bei der Abgabe festgestellt
wird oder wenn der Empfänger oder bei
Rücksendung an den Aufgabeort der
Absender bei der Aushändigung eines
beraubten oder beschädigten Pakets Vorbehalte
macht, sofern dies nach den Inlandsvorschriften
zulässig ist;
b) wenn der Empfänger oder bei Rücksendung
an den Aufgabeort der Absender,
ungeachtet einer vorschriftsmäßig
gegebenen Übernahmsbestätigung, unverzüglich
der Verwaltung, die ihm das
Paket ausgefolgt hat, erklärt, einen
Schaden festgestellt zu haben, und den
Beweis liefert, daß die Beraubung oder
die Beschädigung nicht nach der Abgabe
eingetreten ist.
2. Die Verwaltungen haften nicht
1. für den Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung eines Paketes
a) im Falle höherer Gewalt. Die Verwaltung,
in deren Dienst der Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
eingetreten ist, muß
nach den Rechtsvorschriften ihres
Landes entscheiden, ob der Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
auf Umstände zurückzuführen
sind, die einen Fall
höherer Gewalt darstellen; diese
Umstände sind der Verwaltung
des Aufgabelandes über deren Verlangen
zur Kenntnis zu bringen.
Die Haftung bleibt jedoch für dit
Verwaltung des Aufgabelandes bestehen,
die für Schäden aus
höherer Gewalt haftet (Artikel 11,
§ 2);
b) wenn sie über den Verbleib von
Paketen deshalb keine Rechenschaft
ablegen können, weil die
Dienstpapiere infolge höherer Gewalt
vernichtet worden sind und
der Beweis für ihre Haftung nicht
anderweitig erbracht werden kann;
c) wenn der Schaden auf schuldhaftes
Verhalten des Absenders oder auf
die natürliche Beschaffenheit des
Inhalts des Pakets zurückzuführen
1st;
d) wenn es sich um Pakete handelt,
deren Inhalt unter die Verbote
nach Artikel 19, a), Ziffer 2, 4, J,
6 und 7 und b) fällt, sofern diese
Pakete wegen ihres Inhaltes von
der zuständigen Behörde beschlagnahmt
oder vernichtet worden
sind;
e) wenn es sich um Pakete handelt,
bei denen in betrügerischer Weise
ein höherer als der wirkliche Wert
des Inhalts angegeben wurde;
f) wenn, der Absender innerhalb der
Frist nach Artikel 38, § 2 keine
Nachforschung verlangt hat;
g) wenn es sich um Kriegsgefangenen-
und Interniertenpakete
handelt;
2. für Pakete, die auf Grund der Rechtsvorschriften
des Bestimmungslandes
beschlagnahmt worden sind;
3. bei See- oder Luftbeförderung, wenn
sie bekanntgegeben haben, daß sie
nicht in der Lage sind, die Haftung
für Pakete mit Wertangabe an Bord
der von ihnen benützten Schiffe oder
Flugzeuge, zu übernehmen; sie übernehmen
nichtsdestoweniger für die Pakete
mit Wertangabe in Kartenschlüssen
die für ein Paket gleichen Gewichtes
ohne Wertangabe vorgesehene
Haftung.
3. Die Postverwaltungen übernehmen keine
Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form
diese auch ausgestellt worden sind, sowie für
die Verfügungen der Zollbehörde bei der Prüfung
der zollstellungspflichtigen Pakete.
Artikel 41
Haftung des Absenders
1. Der Absender eines Paketes haftet im
gleichen Umfang wie die Verwaltungen selbst
für alle Schäden an anderen Postsendungen,
die durch die Versendung von nicht zur Beförderung
zugelassenen Gegenständen oder die
Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen
verursacht wurden, sofern kein schuldhaftes
Verhalten der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen
vorliegt.
2. Die Annahme eines solchen Paketes durch
das Aufgabeamt befreit den Absender nicht
von seiner Haftung.
3. Die Verwaltung, die einen Schaden feststellt,
für den der Absender haftet, verständigt
die Aufgabeverwaltung, die gegebenenfalls das
Verfahren gegen den Absender einzuleiten
hat
Artikel 42
Abgrenzung der Haftung
zwischen den Verwaltungen
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die
Verwaltung, die, nachdem sie das Paket unbeanstandet
übernommen hat und in den Besitz
aller vorschriftsmäßigen Unterlagen für die
Nachforschung gelangt ist, weder die Aushändigung
an den Empfänger noch gegebenenfalls
die ordnungsmäßige Weitergabe an eine andere
Verwaltung nachweisen kann,
2. Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung
ist bis zum Beweis des Gegenteils
und vorbehaltlich des § 4 von jeder Haftung
befreit
a) wenn sie die Ausführungsbestimmungen
für die Prüfung der Kartanschlüsse und.
Pakete und die Feststellung von Vorschriftswidrigkeiten
befolgt hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr die
Nachforschung erst nach der Vernichtung
der das gesuchte Paket betreffenden
Dienstpapiere nach Ablauf der vorschriftsmäßigen
Aufbewahrungsfrist zugegangen
ist; dieser Vorbehalt beeinträchtigt
jedoch nicht die Rechte des Ersatzfordernden.
3. Hat sich der Verlust, die Beraubung oder
Beschädigung im Dienstibereich eines Luftfahrtuntenehmens
ereignet, so ist die Verwaltung
des Landes, das die Beförderungskosten
erhielt, vorbehaltlich Artikel 1, § 6 des Vertrages
und § 7 des vorliegenden Artikels verpflichtet,
den dem Absender gezahlten Ersatzbetrag
der Aufgabeverwaltung zu erstatten.
4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung während der Beförderung
eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden
kann, auf welchem Gebiet oder im Dienstbebereich
welchen Landes dies eingetreten ist,
tragen die betroffenen Verwaltungen den
Schaden zu gleichen Teilen; handelt es sich
jedoch um ein beschädigtes gewöhnliches Paket
und übersteigt der Ersatzbetrag nicht
25 Goldfranken, so wird dieser Betrag unter
Ausschluß der Zwischenverwaltungen zu
gleichen Teilen von der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung
getragen. Wenn die
Beraubung oder die Beschädigung im Bestimmungsland
oder bei Rücksendung an den Absender
im Aufgabeland festgestellt worden ist,
so hat die Verwaltung dieses Landes nachzuweisen,
daß
a) weder die Verpackung noch der Verschluß
des Paketes sichtbare Spuren einer
Beraubung oder Beschädigung aufwiesen;
b) bei Paketen mit Wertangabe das bei der
Aufgabe festgestellte Gewicht unverändert
ist;
c) bei der Beförderung der Pakete in geschlossenen
Behältern diese sowie ihr
Verschluß unversehrt waren.
Ist ein solcher Beweis von der Bestimmungsverwaltung
oder gegebenenfalls von der Aufgabeverwaltung
erbracht worden, so kann
keine der übrigen beteiligten Verwaltungen
ihre Haftung unter Berufung darauf ablehnen,
daß sie das Paket der nächsten Verwaltung
unbeanstandet übergeben hat.
5. Bei samthafter Eintragung der Sendungen
nach Artikel 55, §§ 2 und 3 kann keine der
beteiligten Verwaltungen ihre Haftung unter
Berufung darauf ablehnen, daß die Zahl der
im Kartenschluß vorgefundenen Pakete von
der in der Frachtkarte angegebenen abweicht.
6. Bei samthafter Eintragung können die
beteiligten Verwaltungen stets vereinbaren,
die Haftung bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung
von Paketen bestimmter vereinbarter
Paketarten zu teilen.
7. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber
den anderen Verwaltungen für die Pakete mit
Wertangabe geht keinesfalls über den von ihr
zugelassenen Höchstbetrag der Wertangabe
hinaus.
8. Ist ein Paket durch höhere Gewalt in
Verlust geraten, beraubt oder beschädigt worden,
so haftet die Verwaltung, auf deren
Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann, wenn beide Verwaltungen für
Schäden aus höherer Gewalt haften.
9. Wenn der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung eines Paketes mit Wertangabe
auf dem Gebiet oder im Dienst einer Zwischenverwaltung
eingetreten ist, die Pakete mit
Wertangabe nicht zuläßt oder die eine hochstzulässige
Wertangabe festgesetzt hat, die niedriger
als der Betrag des Verlustes ist, trägt
die Aufgabeverwaltung den nach § 7 des vorliegenden
Artikels und nach Artikel 1, § 6 des
Vertrages durch die Zwischenverwaltung nicht
gedeckten Betrag.
10. Die Bestimmung des § 9 wird auch bei
See- und Luftbeförderung angewendet, wenn
der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
im Dienst der Verwaltung eines Vertragslandes
eingetreten ist, welches die vorgesehene
Haftung für Pakete mit Wertangabe nicht
übernimmt (Artikel 40, § 2, Ziffer 3).
11. Die Zoll- und anderen Beträge, deren
Niederschlagung nicht erreicht werden konnte,
gehen zu Lasten der für den Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung haftenden
Verwaltungen.
12. Die Verwaltung, die die Zahlung der
Entschädigung durchgeführt hat, tritt bis zur
Höhe dieses Ersatzbetrages in die Rechte des
Entschädigten hinsichtlich aller etwaigen Ansprüche
gegen den Empfänger, Absender oder
Dritte ein.
Artikel 43
Zahlung des Ersatzbetrages
1. Vorbehaltlich des Rückgriffrechtes gegen
die haftende Verwaltung obliegt die Verpflichtung
zur Zahlung des Ersatzbetrages sowie
zum Ersatz der Gebühren und Abgaben entweder
der Aufgabeverwaltung oder nach Artikel
39, § 6 der Bestimmungsverwaltung.
2. Diese Zahlung hat so bald wie möglich,
spätestens binnen sechs Monaten, von dem der
Nachforschung folgenden Tag an gerechnet,
zu erfolgen.
3. Wenn die Zahlungspflichtige Verwaltung
nicht für höhere Gewalt haftet und wenn bis
zum Ablauf der Frist nach § 2 die Frage, ob
der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
auf einen solchen Fall zurückzuführen ist,
noch nicht entschieden ist, kann sie die Regelung
der Ersatzleistung ausnahmsweise über
diese Frist hinausschieben.
4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung
kann den Ersatzberechtigten
für Rechnung jener anderen an der
Beförderung beteiligten Verwaltungen entschädigen,
die, nachdem sie ordnungsgemäß
befaßt worden ist, fünf Monate verstreichen
ließ, ohne die Angelegenheit zu erledigen oder
ohne der Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung
bekanntzugeben, daß gegebenenfalls der
Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
vermutlich auf höhere Gewalt zurückzuführen
ist.
Artikel 44
Erstattung der Entschädigung
an die Verwaltung, die die Zahlung
geleistet hat
1. Die verantwortliche Verwaltung oder
jene, für deren Rechnung die Zahlung nach
Artikel 42 durchgeführt wurde, ist verpflichtet,
der Verwaltung, die die Zahlung nach Artikel
43 geleistet hat und „zahlende Verwaltung"
genannt wird, den dem Berechtigten
tatsächlich gezahlten Ersatzbetrag zu erstatten;
dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von
vier Monaten, vom Zeitpunkt der Versendung
der Mitteilung über die Zahlung an gerechnet,
zu erstatten.
2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 42 von
mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß
der volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb
der Frist nach § 1 von der ersten Verwaltung,
die das gegenständliche Paket ordnungsgemäß
erhalten hat, aber die ordnungsgemäße
Weiterleitung an den entsprechenden Dienst
nicht nachweisen kann, an die zahlende Verwaltung
gezahlt werden. Es obliegt dieser Verwaltung,
von den anderen verantwortlichen
Verwaltungen den allenfalls auf jede von
ihnen entfallenden Anteil an der Entschädigung
des Ersatzberechtigten einzuziehen.
3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung
ist nach den Zahlungsrichtlinien des Artikels
10 des Vertrages durchzuführen.
4. Ist die Haftung anerkannt worden oder
liegt der Fall nach Artikel 43, § 4 vor, so
kann der Ersatzbetrag auch von Amts wegen
von der verantwortlichen Verwaltung auf dem
Abrechnungsweg entweder unmittelbar oder
durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung
eingezogen werden, die den Betrag
ihrerseits der folgenden Verwaltung in Rechnung
stellt; dieses Verfahren wird so oft
wiederholt, bis der gezahlte Betrag der haftpflichtigen
Verwaltung angelastet worden ist;
gegebenenfalls sind die Bestimmungen der
Ausführungsvorschrift über die Aufstellung
von Rechnungen zu beachten.
5. Die zahlende Verwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrages von der verantwortlichen
Verwaltung nur innerhalb der Frist
von einem Jahr, gerechnet vom Tage des Versandes
der Anzeige der Zahlung oder vom
Tage des Ablaufes der Frist nach Artikel 43,
§ 4 verlangen.
6. Die Verwaltung, deren Haftung ordnungsgemäß
festgestellt worden ist und die zunächst
die Zahlung der Entschädigung abgelehnt hat,
muß alle Nebenkosten übernehmen, die aus
der nicht gerechtfertigten Verzögerung der
Zahlung entstehen.
Artikel 45
Allfällige Rückforderung der
Entschädigung vom Absender
oder vom Empfänger
1. Wird ein als verloren angesehenes Paket
oder ein Teil davon nach Zahlung des Ersatzbetrages
wieder aufgefunden, so sind der
Empfänger und der Absender hievon zu benachrichtigen;
je nachdem wird erster er oder
letzterer außerdem noch davon verständigt,
daß er das Paket innerhalb einer Frist von
drei Monaten gegen Rückzahlung des erhaltenen
Ersatzbetrages in Empfang nehmen kann.
Hat der Absender oder gegebenenfalls der
Empfänger das Paket in dieser Frist nicht verlangt,
wird der gleiche Schritt bei dem anderen
Beteiligten unternommen.
2. Übernimmt der Absender oder der Empfänger
das wiederaufgefundene Paket oder den
wiederaufgefundenen Teil des Paketes gegen
Rückzahlung des Ersatzbetrages, so wird dieser
Betrag der Verwaltung oder gegebenenfalls den
Verwaltungen, die den Schaden getragen haben,
rückerstattet.
3. Verzichten Absender und Empfänger auf
die Übernahme des Pakets, geht dieses in das
Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls
der Verwaltungen, die den Schaden getragen
haben über.
4. Wird der Nachweis der Abgabe erst nach
Ablauf der Frist von fünf Monaten nach
Artikel 43, § 4 erbracht, verbleibt der gezahlte
Ersatz zu Lasten der Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung,
wenn der gezahlte Betrag
aus irgendeinem Grund vom Absender nicht
eingehoben werden kann.
5. Wird bei Wiederauffindung eines Paketes
mit Wertangabe festgestellt, daß der Wert
seines Inhaltes geringer ist als der gezahlte
Ersatzbetrag, hat der Absender, oder bei Anwendung
des Artikels 39, § 6 der Empfänger,
diesen Ersatzbetrag gegen Rückgabe des Paketes
mit Wertangabe unbeschadet der sich aus
der betrügerischen Wertangabe nach Artikel
23, § 2 ergebenden Folgen, zurückzuzahlen.
Titel IV
Gebührenanteile der Verwaltungen
Gebührenanrechte
Kapitel I
Gebührenanteile
Artikel 46
Anfangs- und Endgebührenanteil
1. Die zwischen zwei Verwaltungen ausgetauschten
Pakete unterliegen den Anfangs- und
Endgebührenanteilen, die wie folgt für jedes
Paket und für jedes Land festgesetzt sind
Für die beiden letzten Gewichtsstufen können
jedoch die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen
die ihnen zustehenden Anfangs- und
Endgebührenanteile nach eigenem Ermessen
festsetzen.
2. Die Gebührenanteile nach § 1 sind von
der Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen,
sofern nicht dieses Abkommen Abweichungen
von diesem Grundsatz vorsieht.
Artikel 47
Durchgangsgebührenanteil
1. Die zwischen zwei Verwaltungen oder
zwei Ämtern derselben Verwaltung durch Vermittlung,
der Landdienste einer oder mehrerer
Verwaltungen ausgetauschten Pakete unterliegen
zugunsten der Durchgangständer oder
jener Länder, deren Dienste an der Landbeförderung
beteiligt sind, folgenden Durchgangsgebührenanteilen
2. Jedes der im § 1 vorgesehenen Länder ist
berechtigt, für jedes Paket die Durchgangsgebührenanteile
nach der Entfernungsstufe zu
verlangen, die der mittleren gewichteten Entfernung
der von ihm durchgeführten Paketdurchgangsbeförderung
entspricht. Diese Entfernung
wird vom Internationalen Büro berechnet.
3. Für die Weiterleitung von Kartenschlüssen
und von Paketen im offenen Durchgang, die
im selben Hafen ankommen und abgehen
(Durchgang ohne Landstrecke), durch den
Dienst eines vermittelnden Landes, gegebenenfalls
nach Zwischenlagerung, sind die §§ 1
und 2 anzuwenden.
4. Bei Flugpostpaketen kommt der Landgebührenanteil
für die Zwischenverwaltungen
nur dann zur Anwendung, wenn das Paket
in ihrem Bereich tatsächlich auf dem Landweg
befördert worden ist.
5. Die Gebührenanteile nach § 1 sind von
der Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen,
sofern nicht dieses Abkommen Abweichungen
von diesem Grundsatz vorsieht.
Artikel 48
Ermäßigung oder Erhöhung des
Anfangs- und Endgebührenanteils
1. Die Verwaltungen können ihren Anfangs- und
Endgebührenanteil gleichzeitig ermäßigen
oder erhöhen.
2. Die Erhöhung für die Gewichtsstufen bis
10 Kilogramm darf gegebenenfalls die Hälfte
des Anfangs- und Endgebührenanteils nach
Artikel 46, § 1 nicht übersteigen. Die Ermäßigung
kann nach dem Ermessen der beteiligten
Verwaltungen festgesetzt werden.
J. Eine solche Änderung oder die späteren
Änderungen müssen, um anwendbar zu sein,
a) nach dem Ermessen jeder Verwaltung am
1. Jänner oder am 1. Juli in Kraft
treten;
b) mindestens drei Monate vorher dem
Internationalen Büro angezeigt werden;
allfällige Änderungen, für die diese Fristen
nicht eingehalten worden sind, werden
erst am nachfolgenden 1. Jänner
oder 1. Juli berücksichtigt;
c) den beteiligten Verwaltungen mindestens
zwei Monate vor den nach a) festgesetzten
Daten bekanntgegeben werden;
d) wenigstens während eines Jahres in
Kraft bleiben.
Artikel 49
Seegebührenanteil
1. Jedes Land, dessen Dienst an der Seebeförderung
von Paketen beteiligt ist, darf die
Seegebührenanteile nach der Übersicht des § 2
verlangen. Diese Gebührenanteile sind von der
Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen, sofern
nicht dieses Abkommen Abweichungen
von diesem Grundsatz vorsieht.
2. Für jede Seebeförderung wird der Seegebührenanteil
nach den Angaben der nachstehenden
Übersicht berechnet
3. Gegebenenfalls werden die Entfernungsstufen
zur Festsetzung des Betrages der zwischen
zwei Ländern anzuwendenden Seegebührenanteile
auf der Grundlage einer gewichteten
mittleren Entfernung berechnet, die
auf Grund des Ladegewichts der zwischen den
betreffenden Häfen der beiden Länder beförderten
Kartenschlüsse festgesetzt wird.
4. Für die Seebeförderung zwischen zwei
Häfen desselben Landes darf der Gebührenanteil
nach § 2 nicht verlangt werden, wenn die
Verwaltung dieses Landes für dieselben
Pakete schon die Vergütung für die Landbeförderung
erhält.
5. Bei Flugpostpaketen kommt der Seegebührenanteil
für die Zwischenverwaltungen
oder die vermittelnden Dienste nur dann in
Betracht, wenn die Pakete in deren Bereich
tatsächlich auf dem Seeweg befördert worden
sind; jede Seebeförderung des Aufgabe- oder
des Bestimmungslandes ist dabei als vermittelnder
Dienst zu betrachten.
Artikel 50
Ermäßigung oder Erhöhung des
Seegebührenanteils
I. Die Verwaltungen können den Seegebührenanteil
nach Artikel 49, § 2, um höchstens
50% erhöhen. Hingegen können sie ihn nach
freiem Ermessen ermäßigen.
2. Diese Befugnis unterliegt den im Artikel
48, § 3, festgesetzten Bedingungen.
3. Jede Erhöhung muß auch für die Pakete
gelten, die in dem Land aufgegeben worden
sind, das die Seebeförderung durchführt; diese
Verpflichtung erstreckt sich jedoch weder auf
den Verkehr zwischen einem Land und den
Gebieten, deren internationale Beziehungen es
wahrnimmt, noch auf den Verkehr zwischen
diesen Gebieten.
Artikel 51
Anwendung neuer Gebührenanteile
als Folge von unvorhersehbaren
Leitwegänderungen
Wenn eine Verwaltung durch höhere Gewalt
oder ein unvorhersehbares Ereignis gezwungen
wird, für die Beförderung ihrer eigenen Pakete
einen neuen Leitweg zu benützen, der zusätzliche
Land- oder Seebeförderungskosten verursacht,
hat sie sofort telegraphisch alle Verwaltungen,
deren Schlüsse oder Pakete im
offenen Durchgang über ihr Land geleitet werden,
hievon zu verständigen. Ab dem fünften
Tag nach Abfertigung dieser Mitteilung ist die
vermittelnde Verwaltung berechtigt, der Aufgabeverwaltung
die dem neuen Weg entsprechenden
Land- und Seegebührenanteile in Rechnung
zu stellen.
Artikel 52
Grundgebühr und Berechnung
der Kosten für die Flugbeförderung
1. Die Grundgebühr, die bei der Abrechnung
über Flugbeförderung zwischen den Verwaltungen
anzuwenden ist, ist auf maximal 1 Tausendstel
Franken je Kilogramm Bruttogewicht
und Kilometer festgelegt; diese Gebühr ist auf
Bruchteile eines Kilogramms verhältnismäßig
anzuwenden.
2. Die Kosten für die Flugbeförderung von
Flugpostpaketkartenschlüssen werden nach der
in § 1 angegebenen tatsächlichen Grundgebühr
und den Kilometerentfernungen entsprechend
der „Liste der Flugpostentfernungen" nach
Artikel 201, § 1, b) der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag einerseits und nach dem Bruttogewicht
der Kartenschlüsse anderseits berechnet.
3. Die der Zwischenverwaltung für die im
offenen Durchgang beförderten Flugpostpakete
geschuldeten Kosten sind grundsätzlich wie in
§ 1 angegeben, jedoch für jedes Bestimmungs-
land je halbes Kilogramm festgesetzt. Wird
jedoch das Gebiet des Bestimmungslandes dieser
Pakete von einer oder mehreren Fluglinien mit
mehreren Zwischenlandungen auf diesem
Staatsgebiet angeflogen, so werden die Beförderungskosten
auf der Grundlage eines mittleren
gewichteten Satzes berechnet, der unter
Bedachtnahme auf das Gewicht der bei jeder
Zwischenlandung ausgeladenen Pakete festgelegt
wird. Die zu zahlenden Kosten werden
je Paket berechnet, wobei das Gewicht jedes
Paketes auf das nächste halbe Kilogramm aufgerundet
wird.
4. Jede Bestimmungsverwaltung, die im
Innern ihres Landes Flugpostpakete auf dem
Luftweg befördert, hat Anspruch auf Zahlung
der Kosten für diese Beförderung. Diese Kosten
müssen für alle Schlüsse aus dem Ausland
gleich sein, gleichgültig ob die Pakete auf dem
Luftweg befördert werden oder nicht.
5. Die Kosten nach § 4 werden in Form
eines Einheitspreises festgesetzt, der für alle
Flugpostpakete nach diesem Land auf der
Grundlage der Gebühr nach § 1 und nach der
gewichteten mittleren Entfernung der von den
Flugpostpaketen des internationalen Dienstes
auf dem Binnenflugnetz zurückgelegten Strecken
berechnet wird. Die gewichtete mittlere Entfernung
wird als Funktion des Bruttogewichtes
aller dem Bestimmungsland zukommenden
Flugpostpaketkartenschlüsse einschließlich der
im Innern des Landes nicht auf dem Luftweg
weitergeleiteten Flugpostpakete bestimmt.
6. Der Anspruch auf Bezahlung der Kosten
nach § 4 unterliegt den im Artikel 48, § 3 festgelegten
Bedingungen.
7. Die Umladung von unterwegs befindlichen
Flugpostpaketen, die mehrere aufeinanderfolgende
verschiedene Flugdienste in Anspruch
nehmen, auf dem gleichen Flughafen wird ohne
Vergütung durchgeführt.
8. Kein Landdurchgangsgebührenanteil ist zu
bezahlen
a) für die Umladung von Flugpostkartenschlüssen
zwischen zwei Flughäfen derselben
Stadt,
b) für die Beförderung dieser Kartenschlüsse
zwischen dem Flughafen einer Stadt und
einem Lager in derselben Stadt und für
die Rückleitung der gleichen Kartenschlüsse
zu ihrer Weiterleitung.
Artikel S3
Flugbeförderungskostenfür verlorene
oder vernichtete
Sendungen
Bei Verlust oder Vernichtung von Flugpostpaketen
wegen eines Unfalles des Flugzeuges
oder irgendeiner anderen Ursache, für die die
Fluggesellschaft die Haftung zu übernehmen
hat, ist die Aufgabeverwaltung von jeder Zahlung
für die Flugbeförderung der verlorengegangenen
oder zerstörten Flugpostpakete auf
irgendeiner Teilstrecke der Linie befreit.
Artikel 54
Außerordentlicher Anfangs- und
Endgebührenanteil
Unter dem Vorbehalt, daß die im Artikel
48, § 3 festgesetzten Bedingungen eingehalten
werden, kann jede Verwaltung gleichzeitig
für jedes bei ihren Ämtern aufgegebene
oder an sie gerichtete Paket einen außerordentlichen
Anfangs- und Endgebührenanteil von
höchstens 50 Centimen einheben.
Kapitel II
Gebührenanrechte
Artikel 55
Allgemeiner Grundsatz
1. Die Gebührenanteile werden den beteiligten
Verwaltungen grundsätzlich für jedes Paket
zugeteilt.
2. Bei der Beförderung in unmittelbaren
Kartenschlüssen können jedoch die Aufgabeverwaltung
und die Bestimmungsverwaltung,
gegebenenfalls auch mit den Zwischenverwaltungen,
die Vergütung der Land- und Seegebührenanteile
samthaft nach Gewichtsstufen
vereinbaren.
3. Bei der Beförderung in unmittelbaren
Kartenschlüssen kann die Aufgabeverwaltung
stets mit der Bestimmungsverwaltung, gegebenenfalls
auch mit den Zwischenverwaltungen,
vereinbaren, ihnen für jedes Paket oder jedes
Kilogramm des Bruttogewichts der Kartenschlüsse
auf der Grundlage der Land- und Seegebührenanteile
berechnete Beträge zu vergüten.
Artikel 56
Dienstpakete. Kriegsgefangenen-
und Interniertenpakete
Für die Dienstpakete und die Kriegsgefangenen-
und Interniertenpakete wird außer den
für Flugpostpakete geltenden Flugbeförderungskosten
kein Gebührenanteil gutgeschrieben.
Titel V
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 57
Anwendung des Vertrags
Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 58
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschriften
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachte
Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,
um rechtswirksam zu werden
a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen,
grundlegende Änderungen der
Artikel dieses Abkommens, seines
Schlußprotokolls oder des Schlußartikels
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die grundlegende Änderung der Ausführungsvorschrift
mit Ausnahme des
Schlußartikels handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um
1. die Auslegung der Bestimmungen dieses
Abkommens, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den
Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 32 der Satzung
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
ist;
2. Änderungen der Ausdrucksweise in
den unter Ziffer 1 angeführten Urkunden
handelt.
3. Wenn ein Vereinsland außerhalb der
Kongresse den Wunsch äußert, diesem Abkommen
beizutreten, und hiebei höhere außerordentliche
Anfangs- und Endgebührenanteile
beansprucht als die im Artikel 54 vorgesehenen,
unterbreitet das Internationale Büro die-
ses Ersuchen allen Vereinsländern, die das Abkommen
unterzeichnet haben; wenn sich
nicht binnen sechs Monaten mehr als ein
Drittel dieser Länder gegen dieses Ersuchen
ausspricht, wird es als angenommen betrachtet.
Artikel 59
Pakete nach oder aus Ländern,
die am Abkommen nicht teilnehmen
1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen
teilnehmenden Länder, die mit
Verwaltungen nicht teilnehmender Länder
einen Paketaustausch unterhalten, lassen, vorbehaltlich
des Einspruchs der letztgenannten
Verwaltungen, die Verwaltungen aller teilnehmenden
Länder diese Verbindungen benützen.
2. Pakete nach oder aus einem am Abkommen
nicht teilnehmenden Land werden beim
Durchgang auf dem Land-, See- oder Luftweg
durch am Abkommen teilnehmende Länder
hinsichtlich der Höhe der Land- und Seegebührenanteile
und der Flugbeförderungskosten den
Paketen gleichgestellt, die zwischen am Abkommen
teilnehmenden Ländern ausgetauscht
werden. Das gleiche gilt für die Haftung in
allen Fällen, in denen festgestellt wird, daß
der Schaden im Dienstbereich eines teilnehmenden
Landes eingetreten ist und der Ersatz
in einem teilnehmenden Land dem Absender
oder, im Falle des Artikel 39, § 6, dem Empfänger
zu bezahlen ist.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 60
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971
in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung
des Landes, in dem der Verein seinen Sitz
hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird
jeder Vertragspartei von der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,
übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Schlußprotokoll zum Postpaketabkommen
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am
heutigen Tage beschlossenen Postpaketabkommens
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgendes vereinbart
Artikel I
Durchgang
Abweichend vom Artikel 1 des Vertrages
brauchen Afghanistan und die portugiesischen
Provizen in Afrika die Beförderung von Paketen
im Durchgang durch ihr Gebiet vorläufig
nicht zu übernehmen.
Artikel II
Außerordentliche Landgebührenanteile
Die in den folgenden Übersichten 1 und 2
angeführten Verwaltungen können vorläufig
einheben
a) die in Übersicht 1 angegebenen Anfangs- und
Endgebührenanteile, die an die
Stelle des außerordentlichen Anfangs- und
Endgebührenanteils nach Artikel 54
treten;
b) die in der Übersicht 2 angegebenen
Landdurchgangsgebührenanteile, die zu
den Durchgangsgebührenanteilen nach
Artikel 47, § 1 hinzukommen.
1. Anfangs- und Endgebührenanteile
2. Landdurchgangsgebührenanteile
Artikel III
Mittlere gewichtete Entfernung
bei der Beförderung von Durchgangspaketen
Artikel 47, § 2, letzter Satz, findet für folgende
Länder nur auf Ersuchen hin Anwendung
Sozialistische Sowjetrepublik Weißrußland,
Volksrepublik Bulgarien, Republik Kuba,
Volksrepublik Ungarn, Volksrepublik Mongolei,
Volksrepublik Polen, Sozialistische Repu-
blik Rumänien, Sozialistische Republik
Tschechoslowakei, Sozialistische Sowjetrepublik
Ukraine, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Artikel IV
Seegebührenanteile
Der Australische Staatenbund, Barbados, das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland, die Überseegebiete, deren internationale
Beziehungen von der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland geregelt werden, Jamaika,
Kenya, Malaysia, Malta, Mauritius, die Bundesrepublik
Nigeria, Uganda, Katar, Sierra
Leone, Singapur, die Vereinigte Republik
Tansania, Trinidad und Tobago, die Volksrepublik
Südjemen und die Republik Sambia
können die Seegebührenanteile nach Artikel 49
und 50 um höchstens 50% erhöhen.
Artikel V
Zuschlagsgebührenanteile
1. Jedes Paket auf dem Erd- oder Luftweg
aus oder nach Korsika oder den französischen
Überseedepartements (Guadeloupe, Guayana,
Martinique, Réunion) unterliegt einem Anfangs-
und Endgebührenanteil, der höchstens
gleich dem entsprechenden französischen Gebührenanteil
ist. Wird ein solches Paket im
Durchgang über das französische Festland befördert,
unterliegt es außerdem als
a) Paket auf dem Erdweg
1. dem französischen Durchgangsgebührenanteil;
2. dem französischen Seegebührenanteil
für die Entfernungsstufe zwischen
dem französischen Festland und
jedem der betreffenden Gebiete;
b) Flugpostpaket
— den Kosten für Beförderung auf dem
Luftweg, entsprechend der Luftpost-
Entfernung zwischen dem französischen
Festland und jedem der betreffenden
Gebiete.
2. Für die Beförderung jedes Paketes sind
nachstehende Zuschlagsgebührenanteile zulässig
3
. Die portugiesische Verwaltung kann für
die Beförderung zwischen dem portugiesischen
Festland und der Insel Madeira und den
Azoren einen Zuschlagsgebührenanteil von
höchstens 1•50 Franken für jedes Paket einheben.
4. Für jedes Paket, das mit den Wüstenkraftposten
zwischen Irak und Syrien befördert
wird, wird folgender besonderer Zuschlagsgebührenanteil
eingehoben
5. Für die Beförderung der Pakete zwischen
Westpakistan und Ostpakistan wird ein besonderer
Zuschlagsgebührenanteil eingehoben, der
folgendermaßen festgesetzt ist
Dieser besondere Zuschlagsgebührenanteil
wird nur für Pakete aus dem Ausland eingehoben,
die über ein westpakistanisches Auswechslungsamt
nach Ostpakistan gehen und
umgekehrt.
6. Die Postverwaltungen der Vereinigten
Arabischen Republik und der Demokratischen
Republik Sudan können für jedes Durchgangspaket,
das zwischen Shallal (VAR) und Wadi
Haifa (Sudan) über den Nasser-See befördert
wird, zusätzlich zu den Durchgangsgebührenanteilen
nach Artikel 47, § 1 einen Zuschlagsgebührenanteil
von 20 Centimen einheben.
Artikel VI
Sondergebühren
1. Die Verwaltungen von Pakistan und der
Republik Venezuela dürfen für Pakete über
1 bis 3 kg die für Pakete von über 3 bis 5 kg
geltende Gebühr einheben.
2. Die französische und die belgische Verwaltung
können die Flugpostpakete in allen Fällen
als dringende Pakete behandeln und für diese
Pakete das Doppelte der Landgebührenanteile
und Erhöhungen einheben und zwar Belgien
nach den Artikeln 46 bis 48 und 54 des Abkommens
und Frankreich nach den Artikeln 46
bis 48 des Abkommens und Artikel II, Übersicht
1, laufende Nr. 29 des vorliegenden
Schlußprotokolls.
Artikel VII
Zuschläge
Die unterzeichneten Länder, deren Verwaltungen
im Inlandsdienst Zuschläge einheben,
die höher sind als jene des Abkommens, können
die inländischen Zuschläge aucb im internationalen
Dienst anwenden, wenn sie ihnen
zur Gänze verbleiben.
Artikel VIII
Pakete mit Wertangabe
Abweichend von Artikel 11 können bestimmte
Verwaltungen nach den Angaben der
folgenden Übersicht für jedes Paket mit Wertangabe
folgende Wertgebührenzuschläge einheben
Artikel IX
Ausnahmen vom Haftungsgrundsatz
Abweichend vom Artikel 39 brauchen die
Demokratische Republik Kongo, Irak und die
Demokratische Republik Sudan für die Beschädigung
von Paketen mit Flüssigkeiten,
leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus
Glas und ebenso leicht zerbrechlichen Waren
aus allen Ländern nach der Demokratischen
Republik Kongo, dem Irak oder dem Sudan
keinen Ersatz zu leisten.
Artikel X
Ersatzleistung
Abweichend vom Artikel 39 brauchen der
Australische Staatenbund, Barbados, die Republik
Botswana, jene Überseegebiete, deren
internationale Beziehungen durch die Regierung
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland geregelt werden
und deren Rechtsvorschriften einer Haftpflicht
entgegenstehen, Guayana, Kenya, Malawi,
Malta, Mauritius, Nauru, die Bundesrepublik
Nigeria, Uganda, Katar, die Sozialistische Republik
Rumänien, Sierra Leone, das Königreich
Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania,
Trinidad und Tobago, die Volksrepublik Südjemen
und die Republik Sambia für in ihrem
Dienst in Verlust geratene, beraubte oder beschädigte
Pakete ohne Wertangabe keinen
Ersatz zu leisten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,
das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,
als ob seine Bestimmungen im Wortlaut des
Abkommens, auf das es sich bezieht, selbst
enthalten wären; sie haben das Protokoll in
einer Ausfertigung unterzeichnet, die im
Archiv der Regierung des Landes, in dem der
Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine
Abschrift davon wird jedem Vertragsteil von
der Regierung des Landes, in dem der Kongreß
stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November
1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 235 bis 237)
Ausführungsvorschrift zum
Postpaketabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien
beschlossenen Satzung des Weltpostvereins im
Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des Postpaketabkommens
folgendes festgelegt
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu erteilende
Auskünfte
1. Mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten
des Abkommens hat jede Verwaltung
durch Vermittlung des Internationalen Büros
den anderen Verwaltungen bekanntzugeben
a) ihre Bestimmungen über
1. das zulässige Höchstgewicht für Pakete;
2. die Wertangabe;
3. die nachstehenden besonderen Pakete
dringend, eilig, Freizettel,
Nachnahme, zerbrechlich, sperrig;
4. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
von Sammelpaketkarten nach Artikel
106, § 3;
5. die Ausmaße der auf dem Landweg
und auf dem Seeweg zu befördernden
Pakete;
6. die Zahl der für Durchgangspakete
und Pakete nach dem eigenen Land
verlangten Zollerklärungen sowie die
Sprachen, in denen diese Erklärungen
ausgefüllt sein dürfen;
7. die von ihr bei der Aufgabe nach
Artikel 22, § 3 des Abkommens nicht
zugelassenen Verfügungen des Absenders;
8. die Unzulässigkeit von Verlangen auf
Rückgabe oder Anschriftsänderung
nach Artikel 37, § 2 des Abkommens;
9. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
eines Rückscheins für gewöhnliche
Pakete nach Artikel 27 des Abkommens;
10. das von ihr zugelassene Höchstgewicht
der Beutel;
b) die Angaben über den Flugpostpaketdienst,
insbesondere die von ihr nach
Einvernehmen mit den Luftfahrtunternehmen
zugelassenen Ausmaße, sowie
gegebenenfalls die nach Artikel 52, §§ 4
und 5 des Abkommens eingehobenen
Kosten für die Beförderung innerhalb
des Landes;
c) das Verzeichnis der lebenden Tiere,
deren Postbeförderung nach den eigenen
Postvorschriften zugelassen ist;
d) ob sie Pakete nach allen Orten zuläßt
oder das Verzeichnis der Orte, nach
denen Pakete zugelassen sind;
e) alle in ihrem Dienste geltenden Gebühren;
f) die sachdienlichen Angaben über die
Zoll- und anderen Bestimmungen sowie
über die in ihrem Land bestehenden
Verbote und Beschränkungen für die
Einfuhr und den Durchgang von Paketen;
g) einen Auszug aus ihren Rechtsvorschriften
über die Paketbeförderung in
englischer, arabischer, chinesischer, spanischer,
französischer oder russischer
Sprache.
2. Jede Änderung der Angaben nach § 1
muß unverzüglich auf dem gleichen Wege angezeigt
werden.
Artikel 102
Leitwege und Gebührenanteile
1. Durch Übersichten nach Muster CP 1 und
CP 21 gibt jede Verwaltung die Bedingungen
und Gebührenanteile für die Durchgangsbeförderung
von Paketen nach den Ländern bekannt,
nach denen sie den Paketaustausch vermitteln
kann.
2. Auf Grund der in den Übersichten CP 1
und CP 21 der Durchgangsverwaltungen enthaltenen
Angaben setzt jede Verwaltung die
Leitwege für ihre Pakete und die von den
Absendern einzuhebenden Gebühren fest.
3. Die Verwaltungen übersenden einander
unmittelbar, mindestens ein Monat vor dem In-
krafttreten, die Übersichten CP 1 und CP 21
sowie alle späteren Änderungen zu diesen
Übersichten; sie übersenden dem Internationalen
Büro Ausfertigungen ihrer Übersichten
CP 1 und CP 21.
4. Die Frist für die Übersendung nach § 3
wird in dem im Artikel 51 des Abkommens
geregelten Fall nicht angewendet.
5. Um den günstigsten Leitweg der Paketkartenschlüsse
zu bestimmen, kann das abfertigende
Auswechslungsamt dem empfangenden
Auswechslungsamt eine nach Artikel 153
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehene
Laufzeitmeldung C 27 übersenden.
Diese Meldung ist der Frachtkarte beizufügen
und ordnungsgemäß ausgefüllt mit der ersten
Post als Brief an das abfertigende Auswechslungsamt
zurückzusenden.
Kapitel II
Behandlung der Pakete beim Aufgabeamt
ABSCHNITT I
Allgemeine Zulassungs- und Aufgabebedingungen
Artikel 103
Anschrift des Absenders und
des Empfängers
1. Um bei der Aufgabe angenommen zu
werden, muß jedes Paket selbst oder eine
darauf haltbar befestigte Fahne die genaue
Anschrift des Empfängers und des Absenders
in lateinischer Schrift tragen; mit Bleistift geschriebene
Anschriften sind unzulässig; jedoch
werden Pakete angenommen, deren Anschrift
auf einem vorher befeuchteten Untergrund
mit Tintenstift geschrieben ist.
2. Als Empfänger darf nur eine einzige natürliche
oder juristische Person bezeichnet
werden. Anschriften wie „Herrn A in ... für
Herrn Z in ..." oder „Bank von A in ...
für Herrn Z in ..." können jedoch unter der
Voraussetzung zugelassen werden, daß von
den Verwaltungen nur die mit A bezeichnete
Person als Empfänger angesehen wird. Außerdem
müssen sich die Anschriften von A und
Z im selben Lande befinden.
3. Das Aufgabeamt hat außerdem dem Absender
zu empfehlen, ein Doppel seiner Anschrift
und der des Empfängers in das Paket
einzulegen.
Artikel 104
Allgemeine Verpackungsbedingungen
1. Jedes Paket muß seinem Gewicht, der
Natur des Inhalts sowie der Art und Dauer
der Beförderung entsprechend verpackt und
verschlossen sein; Verpackung und Verschluß
müssen den Inhalt wirksam gegen Beschädigung
durch Druck oder die Behandlung während
der Beförderung schützen und verhindern,
daß dem Inhalt beizukommen ist, ohne
sichtbare Spuren des Eingriffes zu hinterlassen.
2. Jedes Paket muß besonders sorgfältig
verpackt sein, wenn es auf große Entfernungen
zu befördern ist, häufig umgeladen oder
vielfach bearbeitet werden muß.
3. Es muß so verpackt sein, daß die Gesundheit
der Bediensteten nicht gefährdet wird
und außerdem jede Gefahr ausgeschlossen ist,
wenn es Gegenstände enthält, die die mit der
Bearbeitung betrauten Bediensteten verletzen
oder andere Pakete oder postalische Einrichtungen
beschmutzen oder beschädigen könnten.
4. Es muß auf der Verpackung oder dem
Umschlag genügend Raum für die Anbringung
der Dienstvermerke, Stempel und Klebezettel
bieten.
5. Ohne Verpackung werden angenommen
a) Gegenstände, die ineinandergeschachtelt
oder sonst miteinander durch ein festes,
mit Plomben oder Siegel gesichertes
Band so zusammengehalten werden
können, daß sie ein einziges, untrennbares
Paket bilden;
b) Pakete aus einem einzigen Stück, wie
Holz- oder Metallstücke usw., die handelsüblich
nicht verpackt werden.
Artikel 105
Besondere Verpackungen;
Kennzeichnung der Pakete mit
Filmen, Zelluloid und lebenden
Tieren
1. Pakete mit nachstehend bezeichnetem Inhalt
müssen folgendermaßen verpackt sein
a) Edelmetalle: die Verpackung muß entweder
aus einem widerstandsfähigen
Metallbehälter oder aus einer Holzkiste
von mindestens 1 cm Wandstärke für Pakete
bis 10 kg und 11/2 cm für Pakete
über 10 kg oder auch aus einem doppelten
nahtlosen Beutel bestehen; werden
jedoch Sperrholzkisten verwendet,
so brauchen ihre Wände nur 5 mm stark
zu sein, sofern die Kanten mit Winkeleisen
verstärkt sind;
b) Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche
Gegenstände: die Verpackung
muß aus einem Behälter aus Metall, Holz
oder festem Karton bestehen, welcher mit
Papier, Holzwolle oder einem ähnlichen
schützenden Stoff so ausgefüllt ist, daß
jedes Reiben oder Zusammenstoßen
während der Beförderung sowohl zwischen
den Gegenständen selbst als auch
zwischen den Gegenständen und den
Wänden des Behälters vermieden wird;
c) Flüssigkeiten und leicht schmelzbare
Stoffe: es müssen zwei Behälter verwendet
werden; zwischen dem inneren
(Flasche, Fläschchen, Topf, Schachtel
usw.) und dem äußeren Behälter (aus
Metall, widerstandsfähigem Holz, Holzstoff
oder starker Wellpappe) muß
Raum frei bleiben, der mit Sägemehl,
Kleie oder anderen aufsaugenden und
schützenden Stoffen auszufüllen ist;
d) färbende trockene Pulver, wie z. B. Anilinblau
diese Erzeugnisse dürfen nur in
Behältern aus widerstandsfähigem Metall
enthalten sein, die ihrerseits in
Holzkisten oder starken Wellpappschachteln
einzulegen sind; der Zwischenraum
ist mit Sägemehl oder anderen
aufsaugenden und schützenden Stoffen
auszufüllen;
e) nicht färbende trockene Pulver: diese
Erzeugnisse müssen in Behältern aus
Metall, Holz oder Pappe eingelegt werden,
die dann in einen Leinen- oder
Plastiksack einzuschließen sind;
f) Gegenstände nach Artikel 19, a), Ziffer
5, 2. Satz des Abkommens: die Verpackung
muß aus einer innen und außen
fest gepackten Kiste oder aus einem Faß
bestehen und einen Vermerk über die
Art des Inhalts tragen;
g) brennbare Filme, rohes oder verarbeitetes
Zelluloid: die Verpackung muß auf
der Anschriftseite mit einem auffallenden
weißen Zettel versehen sein, der in
großen schwarzen Buchstaben den Vermerk
trägt: „Celluloïd! A tenir loin du
feu et de la lumière" (Zelluloid! Von
Feuer und Licht fernhalten);
h) lebende Tiere: die Verpackung sowie
die Paketkarte müssen mit einem Zettel
versehen sein, der in sehr auffallenden
Buchstaben den Vermerk „Animaux
vivants" (Lebende Tiere) trägt.
2. Pakete, die Gegenstände nach § 1, f)
und g) enthalten, dürfen nur angenommen
werden, wenn alle an der Beförderung des
Paketes beteiligten Verwaltungen diese Gegenstände
zulassen.
Artikel 106
Vom Absender zu beachtende
Bestimmungen
1. Jedem Paket muß beigefügt werden
a) eine Paketkarte aus widerstandsfähigem
weißen Steifpapier nach Muster CP 2;
b) eine Zollerklärung nach Muster C 2JCP 3.
Die Zollerklärungen sind in der verlangten
Anzahl haltbar an der Paketkarte
zu befestigen.
2. Die Anschrift des Absenders und des
Empfängers sowie alle anderen Angaben des
Absenders auf Paket und Paketkarte müssen
übereinstimmen. Bei Abweichungen gelten die
Angaben auf dem Paket.
J. Sofern es sich nicht um Pakete mit Wertangabe,
Freizettelpakete oder Nachnahmepakete
handelt, kann dieselbe Paketkarte unter
Beifügung der für ein einzelnes Paket verlangten
Zahl von Zollerklärungen für höchstens
drei Pakete benützt werden, vorausgesetzt,
daß sie von demselben Absender gleichzeitig
bei demselben Postamt aufgegeben, auf
demselben Leitweg befördert werden, derselben
Gebühr unterliegen und für dieselbe Person
bestimmt sind; jede Verwaltung kann jedoch
eine eigene Paketkarte und die vorgeschriebene
Zahl von Zollerklärungen für jedes
Paket verlangen.
4. Der Absender kann der Paketkarte CP 2,
außer der nach § 1, b) verlangten Zahl ausgefertigter
Zollerklärungen alle Belege (Rechnung,
Ausfuhrbewilligung, Einfuhrbewilligung,
Ursprungszeugnis usw.) beifügen, die
für die Zollbehandlung im Aufgabe- und Bestimmungsland
erforderlich sind.
5. Der Inhalt des Paketes ist in der Zollerklärung
im einzelnen anzugeben; Angaben
allgemeiner Art sind unzulässig.
6. Obwohl die Verwaltungen hinsichtlich
der Zollerklärungen keinerlei Verantwortung
übernehmen, unterrichten sie die Absender so
eingehend wie möglich über die vorschriftsmäßige
Form, in der die Zollerklärungen auszufüllen
sind.
7. Der Absender muß angeben, wie das
Paket im Falle der Unzustellbarkeit zu behandeln
ist. Zu diesem Zweck setzt er auf der
Rückseite der Paketkarte, dort wo die im Artikel
22, § 2 des Abkommens aufgezählten
Verfügungen aufscheinen, ein Kreuz in das entsprechende
Feld zu einer dieser Verfügungen;
dieses Kreuz kann handschriftlich oder mit
Maschine oder gedruckt angebracht werden. Es
ist weiters dem Absender gestattet, auf der
Rückseite der Paketkarte nur eine der zulässigen
Verfügungen anzugeben oder drucken
zu lassen. Die auf der Paketkarte mit einem
Kreuz bezeichnete Verfügung ist auch auf dem
Paket selbst anzubringen; sie kann französisch
oder in einer im Bestimmungslande bekannten
Sprache abgefaßt sein.
Artikel 107
Vom Aufgabeamt zu beachtende
Bestimmungen
1. Das Aufgabeamt oder das absendende
Auswechslungsamt hat anzubringen oder anzugeben
a) auf der Anschriftseite des Paketes und
auf der hiefür vorgesehenen Stelle der
Paketkarte einen Klebezettel nach
Muster CP 8, auf dem die Aufgabenummer
des Paketes und der Name
des Aufgabeamtes in auffälliger Weise
angegeben sind. Wenn es die Aufgabeverwaltung
gestattet, kann der auf der
Paketkarte anzubringende Teil des
Klebezettels CP 8 durch eine vorgedruckte
Angabe gleicher Ausstattung wie der entsprechende
Teil des Klebezettels ersetzt
werden;
b) nur auf der Paketkarte
1. den Abdruck des Orts- und Tagesstempels;
2. das Gewicht in Kilogramm und in
vollen hundert Gramm, wobei
Bruchteile von hundert Gramm auf
die nächsten hundert Gramm aufzurunden
sind.
2. Die Verwaltungen können einvernehmlich
auf die Formalitäten nach § 1 verzichten.
3. Dasselbe Aufgabeamt oder dasselbe absendende
Auswechslungsamt darf nicht gleichzeitig
zwei oder mehrere Reihen von Nummernzetteln
ohne Unterscheidungszeichen verwenden.
ABSCHNITT II
Besondere Zulassungs- und Aufgabebedingungen
für bestimmte Paketarten
Artikel 108
Pakete mit Wertangabe
Jedes Paket mit Wertangabe unterliegt hinsichtlich
der Beschaffenheit folgenden besonderen
Vorschriften
a) es muß durch gleiche Lacksiegel, Plomben
oder durch ein anderes wirksames
Mittel verschlossen sein, das eine besondere
einheitliche Prägung oder ein
besonderes einheitliches Zeichen des Absenders
trägt;
b) die Siegel oder sonstigen Abdrucke sowie
die Klebezettel aller Art und gegebenenfalls
die aufgeklebten Briefmarken
müssen auf diesen Paketen in
Abständen angebracht sein, damit sie
keine etwaigen Beschädigungen der Verpackung
verdecken können; die Klebezettel
und Briefmarken dürfen nicht
derart auf zwei Seiten der Verpackung
umgebogen werden, daß sie einen Rand
verdecken; Anschriftzettel dürfen nicht
auf die Verpackung geklebt sein;
c) es muß ebenso wie die Paketkarte mit
einem roten Klebezettel nach Muster
CP 7 versehen werden, der in
lateinischer Schrift den Buchstaben „V",
den Namen des Aufgabeamtes und die
Aufgabenummer des Paketes trägt;
dieser Nummernzettel ist unmittelbar
neben der Anschrift aufzukleben; die
Verwaltungen können aber auch den
Klebezettel CP 8 nach Artikel 107, § 1
a) zusammen mit einem kleinen roten
Klebezettel verwenden, der in sehr auffälliger
Schrift die Angabe „Valeur déclarée"
(Wertangabe) trägt;
d) der Wert muß vom Absender in der
Währung des Aufgabelandes auf dem
Paket und der Paketkarte in lateinischer
Schrift in Worten und in arabischen
Ziffern angegeben werden; Streichungen
und Überschreibungen, auch anerkannte,
sind unzulässig; der Betrag der Wertangabe
darf weder mit Bleistift noch mit
Tintenstift angegeben sein;
e) der Betrag der Wertangabe ist vom Absender
oder vom Aufgabeamt in Goldfranken
umzurechnen; das Umrechnungsergebnis
ist, gegebenenfalls auf den
nächsten Franken aufgerundet, in Ziffern
neben oder unter dem in der Währung
des Aufgabelandes ausgedrückten
Wert anzugeben; der Goldfrankenbetrag
ist mit Farbstift kräftig zu unterstreichen;
die Umrechnung ist im unmittelbaren
Verkehr zwischen Ländern gleicher
Währung nicht erforderlich;
f) das Aufgabeamt hat das Gewicht in Kilogramm
und vollen zehn Gramm einerseits
auf dem Paket neben der Anschrift
und andererseits auf der Paketkarte an
der hiefür vorgesehenen Stelle anzugeben,
wobei, angefangene 10 Gramm auf volle
10 Gramm aufzurunden sind;
g) Zwischenverwaltungen dürfen auf der
Vorderseite der Pakete mit Wertangabe
keinerlei Ordnungsnummern anbringen.
Artikel 109
Betrügerische Wertangabe
Wenn irgendwelche Umstände, insbesondere
Nachforschungen, erkennen lassen, daß in betrügerischer
Absicht ein höherer als der wirkliche
Wert des Paketinhaltes angegeben worden
ist, wird die Aufgabeverwaltung unverzüglich
hievon benachrichtigt; gegebenenfalls
werden dieser die Untersuchungsunterlagen
übersandt.
Artikel 110
Andere Paketarten
1. Flugpostpakete. Jedes Flugpostpaket und
die dazugehörende Paketkarte sind bei der
Aufgabe mit einem besonderen Klebezettel in
blauer Farbe mit den Worten „Par avion",
gefolgt von einer allfälligen Übersetzung in
die Sprache des Aufgabelandes, zu versehen.
2. Dringende Pakete. Jedes dringende Paket
und seine Paketkarte sind mit einem Klebezettel
zu versehen, der den sehr auffälligen
Vermerk „Urgent" trägt.
3. Eilpakete. Jedes Eilpaket und seine Paketkarte
sind mit einem hellroten gedruckten
Klebezettel zu versehen, der den auffälligen
Vermerk „Exprès" enthält; dieser Klebezettel
ist möglichst neben der Angabe des Bestimmungsortes
anzubringen.
4. Freizettelpakete.
a) Jedes Freizettelpaket und seine Paketkarte
sind zu versehen
1. mit dem sehr auffälligen Vermerk
„Franc de taxes et de droits" (oder
mit einer gleichartigen Angabe in der
Sprache des Aufgabelandes);
2. mit einem gelben Klebezettel, der
ebenfalls den sehr auffälligen Vermerk
„Franc de taxes et de droits"
trägt;
b) dem Paket sind die vorschriftsmäßigen
Zollerklärungen und ein Freizettel aus
gelbem Papier nach Muster C 3/CP 4 beizufügen.
Der Absender des Paketes und,
soweit es sich um postdienstliche Angaben
handelt, das Aufgabeamt füllen
den Vordruck auf der Vorderseite rechts
in den Teilen A und B aus. Die Eintragungen
des Absenders können mit
Kohlepapier durchgeführt werden. Der
Text hat die Verpflichtung nach Artikel
24, § 1 des Abkommens zu enthalten;
c) Paketkarte, Zollerklärungen und Freizettel
sind haltbar aneinanderzuheften.
5. Zerbrechliche Pakete.
a) Im Verkehr zwischen Ländern, die zerbrechliche
Pakete zulassen und vorbehaltlich
der Beachtung der allgemeinen
Vorschriften über die Beschaffenheit
und die Verpackung, ist jedes
zerbrechliche Paket entweder vom Absender
oder vom Aufgabeamt mit einem
Klebezettel zu versehen, auf dem ein
rotes Glas auf weißem Grund dargestellt
ist. Jedes Paket, dessen Inhalt durch
irgendein äußeres, vom Absender angebrachtes
Zeichen als zerbrechlich gekennzeichnet
ist, muß in jedem Fall vom
Aufgabeamt mit dem gleichen Klebezettel
versehen werden; hiebei ist die
entsprechende zusätzliche Gebühr einzuheben.
Wünscht der Absender nicht,
daß das Paket als zerbrechlich behandelt
wird, so hat das Aufgabeamt das vom
Absender angebrachte Zeichen zu
streichen.
b) Die dazugehörige Paketkarte muß auf
der Vorderseite den sehr auffälligen
handschriftlichen oder auf einem Klebezettel
gedruckten Vermerk „Colis fragile"
tragen.
6. Sperrige Pakete. Jedes sperrige Paket
sowie die Vorderseite der dazugehörigen Paketkarte
ist mit einem Klebezettel zu versehen,
der in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Encombrant" trägt. Dieser Vermerk
ist, aber nur auf der Paketkarte, durch die
Worte „nach Artikel 20, § 4 des Abkommens"
zu ergänzen, wenn es sich um Pakete handelt,
die nach Artikel 20, § 4 des Abkommens als
sperrig vergebührt wurden.
7. Dienstpakete. Jedes Postdienstpaket und
die zugehörige Paketkarte sind, ersteres neben
der Anschrift und letztere auf der Vorderseite
des Formblattes, mit dem Vermerk „Service
des postes" oder einem gleichartigen Vermerk
zu versehen; diesem Vermerk kann eine Übersetzung
in eine andere Sprache folgen.
8. Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.
Jedes Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket
und seine Paketkarte muß,
ersteres auf der Anschriftseite, letztere auf
der Vorderseite des Formblattes, entweder den
Vermerk „Service des prisonniers de guerre"
oder „Service des internés" tragen; diesen
Vermerken kann eine Übersetzung in eine
andere Sprache folgen.
9. Pakete mit bestimmten Gegenständen
und lebenden Tieren. Die Pakete sowie die
Paketkarten müssen die Vermerke nach Artikel
105, § 1, f), g) und h) tragen.
10. Pakete, für die ein Rückschein verlangt
wird.
a) Jedes Paket, für das der Absender bei
der Aufgabe einen Rückschein verlangt,
muß den sehr auffälligen Vermerk „Avis
de réception" oder den Aufdruck eines
Stempels „A. R." tragen; der gleiche
Vermerk ist auch auf der Paketkarte anzubringen.
Wenn der Rückschein auf
dem Luftweg zurückgesandt werden soll,
ist der Vermerk durch die Worte „Renvoi
par avion" zu ergänzen;
b) dem Paket ist ein vorschriftsmäßig ausgefülltes
Formblatt C 5 nach Artikel 131,
j 2 der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag beizufügen. Dieses Formblatt
ist vom Aufgabeamt (oder von jedem
anderen von der Aufgabeverwaltung
bestimmten Amt) auszufertigen und der
Paketkarte beizufügen;
c) das betreffende Amt hat den mit Flugpost
rückzusendenden Rückschein mit
dem Vermerk „Renvoi par avion" zu
versehen. Ferner ist auf diesem Formblatt
der Klebezettel oder Stempelaufdruck
„Par avion" in blauer Farbe anzubringen.
11. Pakete, für die eine Verschiffungsanzeige
verlangt wird.
a) Jedes Paket, für das der Absender eine
Verschiffungsanzeige verlangt, muß mit
einem auf dem Paket und der Paket-
karte angebrachten Klebezettel „Avis
d'embarquement" gekennzeichnet werden;
b) diesem Paket ist ein Formblatt nach
Muster CP 6 beizufügen, auf dem sehr
deutlich der Hafen (oder das Land) zu
bezeichnen ist, von dem aus die Verschiffungsanzeige
zurückzusenden ist.
Jede Verschiffungsanzeige darf nur ein
Paket betreffen, selbst wenn es sich um
mehrere Pakete zu einer einzigen Paketkarte
handelt.
ABSCHNITT III
Nach der Aufgabe gestellte Verlangen
Artikel 111
Nach der Aufgabe verlangter
Freizettel
1. Verlangt der Absender nach der Aufgabe
eines Paketes die gebührenfreie Ausfolgung,
so benachrichtigt das Aufgabeamt
hievon das Bestimmungsland durch ein
erläuterndes Schreiben. Dieses Schreiben,
auf dem die fällige Gebühr in Briefmarken zu
verrechnen ist, wird mit einem vorschriftsmäßig
ausgefüllten Freizettel eingeschrieben an
das Bestimmungsamt gesandt. Bei Beförderung
auf dem Luftweg wird der Flugzuschlag gleichfalls
in Briefmarken auf dem erläuternden
Schreiben verrechnet. Das Bestimmungsamt
bringt auf dem Paket neben der Anschrift
und auf der Paketkarte den Klebezettel nach
Artikel 110, § 4, a). 2 an.
2. Soll das Verlangen telegraphisch übermittelt
werden, so benachrichtigt das Aufgabeamt
hievon das Bestimmungsamt telegraphisch
und teilt ihm gleichzeitig die Aufgabemerkmale
der Sendung mit. Dieses Amt
stellt dann von Amts wegen einen Freizettel
aus.
Artikel 112
Verlangen eines Rückscheines
nach der Aufgabe
Wird das Verlangen nach der Aufgabe des
Paketes gestellt, ist nach Artikel 132 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vorzugehen.
Jedoch wird in den Ländern, in denen der
Paketdienst nicht von der Postverwaltung
ausgeführt wird, die Einhebung der Rück-
scheingebühr auf dem Formblatt C 9 entweder
durch Anbringung eines besonderen Zettels
oder durch Angabe des eingehobenen Betrages
bestätigt.
Artikel 113
Zurückziehung; Anschriftänderung
1. Die Verlangen auf Anschriftänderung
oder Zurückziehung eines Paketes sind nach
den Artikeln 141 und 142 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag zu behandeln.
2. Jedes telegraphische Verlangen auf Anschriftänderung
eines Paketes mit Wertangabe
muß mit der ersten Post brieflich bestätigt
werden; die Bestätigung erfolgt auf dem für
Briefsendungen benützten Formblatt C 7 und
muß den mit Farbstift geschriebenen und unterstrichenen
Vermerk „Confirmation de la
demande télégraphique du ..." tragen; der
Bestätigung ist auch die Gleichschrift nach Artikel
141, § 1, a) der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag beizufügen.
Kapitel III
Behandlung der Pakete bei den
Auswechslungsämtern
ABSCHNITT I
Leitung
Artikel 114
Grundsätzliches über die Paketauswechslung
1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, die Pakete,
die ihr eine andere Verwaltung zum
Durchgang durch ihr Gebiet übergibt, auf
denselben Leitwegen und mit den Beförderungsmitteln
weiterzuleiten, die sie für ihre
eigenen Pakete benützt.
2. Bei Unterbrechung eines Leitweges sind
Durchgangspakete, die auf diesem zu befördern
wären, auf dem vorteilhaftesten verfügbaren
Weg weiterzuleiten.
3. Wenn die Benützung des neuen Leitweges
höhere Kosten verursacht (zusätzliche Land- oder
Seegebährenanteile), verfährt die Durchgangsverwaltung
nach Artikel 51 des Abkommens.
4. Der Durchgang ist nach den im Postpaketabkommen
und in seiner Ausfuhrungsvorschrift
festgesetzten Bedingungen auszuführen,
auch wenn die Aufgabe- oder die Be-
stimmungsverwaltung dem Abkommen nicht
beigetreten ist.
5. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch
ein oder mehrere dazwischenliegende Gebiete
getrennt sind, müssen die Pakete auf den
zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbarten
Leitwegen befördert werden.
Artikel 115
Weiterleitung und Verzollung
der Flugpostpakete
1. Jede Verwaltung, die den Flugpostpaketdienst
besorgt, ist verpflichtet, die ihr von
einer anderen Verwaltung übergebenen Flugpostpakete
auf den gleichen Luftwegen zu befördern,
die sie für ihre eigenen Sendungen
dieser Art benützt; ist in einem besonderen
Fall die Leitung der Flugpostpakete aus
irgendeinem Grund auf einem anderen Weg
gegenüber dem bestehenden Flugweg vorteilhafter,
so sind die Flugpostpakete auf diesem
Weg zu leiten und gegebenenfalls als dringende
Pakete zu behandeln.
2. Die Verwaltungen, die am Flugpostpaketdienst
nicht teilnehmen, leiten die Flugpostpakete
auf den für die übrigen Pakete gewöhnlich
benützten Erdwegen weiter; sie
sind jedoch verpflichtet, Flugpostpakete mit
dem Vermerk „Urgent" auf dem schnellsten
Erdweg zu befördern, sofern sie den Dienst
dringender Pakete besorgen und ihnen die für
diesen Dienst zustehenden Gebührenanteile
vergütet worden sind.
3. Die Flugpostpaketkartenschlüsse sind auf
dem von der Verwaltung des Aufgabelandes
verlangten Weg zu leiten, sofern dieser Weg
von der Verwaltung des Durchgangslandes für
die Leitung der eigenen Kartenschlüsse benützt
wird. Wenn dies nicht möglich ist oder die Zeit
für die Umladung nicht ausreicht, ist die Verwaltung
des Aufgabelandes hievon zu verständigen.
4. Die Artikel 187 beziehungsweise 188 der
Ausfuhrungsvorschrift zum Weltpostvertrag
gelten auch bei Flugunterbrechung oder Umleitung
von Kartenschlüssen und bei Unfällen.
5. Die Verwaltungen treffen alle Maßnahmen,
um die Verzollung der Flugpostpakete
soweit als möglich zu beschleunigen.
Artikel 116
Umladung der Flugpostpakete
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den Verwaltungen erfolgt
die Umladung der Flugpostpakete nach den
Bestimmungen des Artikels 52, § 7 des Abkommens
durch Vermittlung der Postverwaltung
des Landes, in dem die Umladung stattfindet.
2. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar,
wenn die Umladung zwischen Flugzeugen von
zwei aufeinanderfolgenden Linien desselben
Beförderungsunternehmens stattfindet.
3. Andererseits kann das Durchgangsland die
unmittelbare Umladung von Flugzeug zu Flugzeug
zwischen zwei verschiedenen Beförderungsunternehmen
gestatten; gegebenenfalls hat
das umladende Beförderungsunternehmen dem
Auswechslungsamt des Landes, in dem die Umladung
stattfindet, eine Ausfertigung des Verzeichnisses
AV 7 nach Artikel 183 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag oder jedes an
seiner Stelle verwendeten Dokumentes, das alle
die Umladung betreffenden Einzelheiten aufweist,
zuzusenden.
Artikel 117
Weiterleitung und Verzollung
der dringenden Pakete
1. Die Verwaltungen, die am Austausch der
dringenden Pakete teilnehmen, sorgen im
gegenseitigen Einvernehmen für die rasche,
wenn möglich unmittelbare Zuleitung dieser
Pakete.
2. Sie treffen alle Maßnahmen, um die Verzollung
dringender Pakete soweit als möglich
zu beschleunigen.
Artikel 118
Verzollung der Eilpakete
Die Verwaltungen, die an der Auswechslung
von Eilpaketen teilnehmen, ergreifen alle
Maßnahmen, um deren Verzollung möglichst
zu beschleunigen.
ABSCHNITT II
Fertigung und Ableitung der Kartenschlüsse
Artikel 119
Verschiedene Beförderungsarten
1. Die Paketkartenschlüsse werden durch
sogenannte „Auswechslungsämter" ausgetauscht.
2. Der Austausch geschieht im allgemeinen
in Behältern (Beuteln, Körben, Rahmen usw.).
Benachbarte Verwaltungen können verein-
baren, bestimmte Arten von Paketen offen
zu übergeben.
3. Im Verkehr zwischen nicht angrenzenden
Ländern werden sie im allgemeinen in unmittelbaren
Kartenschlüssen ausgetauscht.
4. Die Verwaltungen können den Austausch
im offenen Durchgang vereinbaren; unmittelbare
Kartenschlüsse müssen jedoch gefertigt
werden, wenn eine Durchgangsverwaltung erklärt
hat, daß die Pakete im offenen Durchgang
ihren Betrieb erschweren.
Artikel 120
Frachtkarten
1. Vor der Abfertigung trägt das abfertigende
Auswechslungsamt alle auf dem Erdwege
zu befördernden Pakete in eine Frachtkarte
nach Muster CP 11 ein. Für Flugpostpakete,
die unmittelbar oder im offenen
Durchgang befördert werden, benützen die
Auswechslungsämter eine besondere Flugfrachtkarte
nach Muster CP 20.
2. Bei den Dienstpaketen und den Kriegsgefangenen-
und Interniertenpaketen werden
für die Flugpostpakete die den beteiligten Verwaltungen
zustehenden Flugbeförderungskosten
eingetragen.
3. Der Frachtkarte sind folgende Papiere
beizufügen
Paketkarten, Nachnahmeanweisungen, Zollerklärungen,
Freizettel, Rückscheine und gegebenenfalls
alle anderen erforderlichen Papiere
(Rechnungen, Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
usw.). Im Verkehr zwischen
den Ländern, die sich damit einverstanden erklärt
haben, wird die Frachtkarte mit den zugehörigen
Papieren dem Bestimmungsland auf
dem Luftweg übermittelt.
4. Handelt es sich um Pakete, die in unmittelbaren
Kartenschlüssen ausgetauscht werden,
können die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen
vorher vereinbaren, daß die
Papiere nach § 3 den betreffenden Paketen
beigefügt werden.
5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
sind die Frachtkarten für jedes abfertigende
und empfangende Auswechslungsamt
sowie für jeden Leitweg, wenn mehr als
einer benützt wird, mit Nummern einer
jährlich fortlaufenden Nummernfolge zu versehen;
die letzte Nummer des alten Jahres
muß auf der ersten Frachtkarte des neuen
Jahres vermerkt werden. Wird ein Kartenschluß
aufgelassen, bringt das absendende Amt
auf der Frachtkarte neben der Kartenschluß-
nummer den Vermerk „dernière dépêche" an.
Bei Leitung auf dem See- oder Luftweg ist
möglichst der Name des befördernden Schiffes
oder die benützte Fluglinie in den Frachtkarten
anzugeben.
6. Werden Flugpostpakete zugleich mit
anderen Paketen von einem Lande nach einem
anderen auf dem Erdwege weitergeleitet, so
ist das Vorhandensein von Flugpostpaketen
mit Flugfrachtkarte durch einen entsprechenden
Vermerk in der Frachtkarte CP 11 anzugeben.
7. Beim Austausch unmittelbarer Kartenschlüsse
zwischen nicht angrenzenden Ländern
fertigt das abfertigende Auswechslungsamt für
jede Zwischenverwaltung eine besondere
Frachtkarte nach dem Muster CP 12 aus;
dieses Amt trägt für jede Art von Paketen
in einer Summe die Gebührenanteile ein, die
der Zwischenverwaltung zustehen. Die Frachtkarte
CP 12 ist für jedes abfertigende Auswechslungspostamt
und für jede Zwischenverwaltung
mit einer Nummer einer jährlich
fortlaufenden Nummernreihe und außerdem
mit der laufenden Nummer des betreffenden
Kartenschlusses zu versehen; die letzte Nummer
des alten Jahres muß auf der ersten
Frachtkarte des neuen Jahres vermerkt werden.
Bei Seebeförderung muß die Frachtkarts
CP 12, wenn möglich, durch Angabe des Namens
des zur Beförderung herangezogenen
Schiffes ergänzt werden.
Artikel 121
Vereinfachte Frachtkarten
1. Vereinfachte Frachtkarten werden in den
Fällen nach Artikel 55, §§ 2 und 3 des Abkommens
erstellt.
2. Werden die Land- und Seeanteile samthaft
vergütet, so wird für jede Gewichtsstufe
die Stückzahl der Pakete und das Ergebnis der
Multiplikation des entsprechenden Gebührenanteils
mit der Stückzahl in die Frachtkarte
eingetragen. Die nachgesandten Pakete werden
einzeln eingetragen und bei jedem Paket die
Auslagen angegeben, die dieses bei der Übergabe
an die übernehmende Verwaltung belasten.
Die im offenen Durchgang weitergeleiteten Pakete
werden ebenfalls einzeln, mit Angabe des
entsprechenden Gebührenanteils eingetragen.
3. Sind der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls
auch den Zwischenverwaltungen
Beträge zu vergüten, die je Paket berechnet
werden, so wird in der Frachtkarte deren Zahl
unter Angabe des Ergebnisses der Multiplikation
der Vergütung je Paket mit der Gesamt-
zahl der Sendungen, die den Kartenschluß bilden,
eingetragen. Die nachgesandten oder im
offenen Durchgang weitergeleiteten Pakete und
die Pakete mit Wertangabe müssen jedoch einzeln
eingetragen werden.
4. Wenn der Bestimmungsverwaltung oder
gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen Beträge
je Kilogramm zu vergüten sind, muß die
Zahl der den Kartenschluß bildenden Beutel
und das Bruttogewicht des Kartenschlusses angegeben
werden. Im übrigen wird nach § 3
verfahren.
Artikel 122
Beförderung in Kartenschlüssen
1. Bei der als Regelfall angesehenen Beförderung
in Kartenschlüssen müssen die Behälter
(Beutel, Körbe, Rahmen usw.) wie Briefbeutel
nach Artikel 150, §§ 4, 5, 7, 9 und 10 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag gekennzeichnet,
verschlossen und mit Beutelfahnen versehen
werden, vorbehaltlich folgender Besonderheiten
a) die Beutelfahnen haben ockergelbe
Farbe. Ihre Beschaffenheit und ihr Vordruck
müssen den Mustern CP 23 und
CP 24 entsprechen;
b) für andere Behälter als Beutel kann eine
andere besondere Verschlußart unter der
Bedingung verwendet werden, daß der
Inhalt genügend geschützt ist;
c) die Fahnen oder Aufschriften der geschlossenen
Behälter, die Flugpostpakete
enthalten, müssen den Vermerk oder
den Klebezettel „Par avion" tragen;
d) die Fahnen oder Aufschriften der geschlossenen
Behälter mit dringenden Paketen
müssen den Klebezettel oder den
Vermerk „Urgent" tragen.
2. Die Zahl der Behälter, aus denen sich ein
Kartenschluß zusammensetzt, muß in der
Frachtkarte angegeben sein. Vorbehaltlich einer
besonderen Vereinbarung numerieren die Verwaltungen
die Behälter eines Kartenschlusses;
die laufende Nummer jedes Behälters ist auf
der Fahne CP 23 oder CP 24 anzugeben.
3. In getrennten Behältern werden befördert
a) Pakete mit Wertangabe, wenn ihre Zahl
dies rechtfertigt: Behälter, die ausschließlich
oder zum Teil solche Pakete
enthalten, sind mit dem Buchstaben „V"
zu bezeichnen;
b) zerbrechliche Pakete: die betreffenden
Behälter sind mit dem Klebezettel nach
Artikel 110, § 5 zu versehen;
c) Pakete, die Gegenstände nach Artikel
105, § 1, f) und g) enthalten: die
betreffenden Behälter sind mit einem
besonderen Zettel zu versehen, der in
sehr auffälliger Schrift einen entsprechenden
Vermerk, zum Beispiel „Celluloid",
trägt;
d) Eilpakete, wenn ihre Zahl dies rechtfertigt
Behälter, die ausschließlich oder
zum Teil solche Pakete enthalten, müssen
den Klebezettel oder den Vermerk
„Exprès" tragen.
4. Sperrige, zerbrechliche und solche Pakete,
deren Art es verlangt, können auch außerhalb
von Behältern befördert werden; um den Kartenschluß
zu bestimmen, zu dem sie gehören,
müssen solche Pakete mit einer Fahne CP 23
versehen sein. Die Fahnen der außerhalb von
Behältern beförderten Pakete mit Wertangabe
müssen mit dem Buchstaben „V" versehen
sein. Pakete, die den Seeweg benützen, sind
jedoch in Säcken zu befördern.
5. In der Regel dürfen die Beutel und die
anderen Behälter mit Paketen nicht mehr als
40 kg wiegen. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst
für Beutel und andere Behälter ein
niedrigeres Höchstgewicht festgesetzt haben,
sind jedoch berechtigt, die gleiche Grenze auch
im internationalen Dienst festzusetzen; diese
Grenze darf jedoch in keinem Fall 36 kg unterschreiten.
6. Die Frachtkarte samt den Papieren nach
Artikel 120, § 3 ist vom abfertigenden Auswechslungsamt
in einen zum Kartenschluß gehörenden
Behälter, gegebenenfalls in einen
solchen, der Pakete mit Wertangabe oder Eilpakete
enthält, einzulegen; wenn es die Zahl
der Begleitpapiere rechtfertigt, kann die
Frachtkarte in einen besonderen Beutel eingelegt
werden; in allen diesen Fällen muß die
Fahne des Behälters, der die Frachtkarte enthält,
die Bezeichnung „F" tragen; nach besonderer
Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen
kann auf der Fahne auch die Zahl der
Beutel, aus denen sich der Kartenschluß zusammensetzt
und gegebenenfalls die Zahl der
im offenen Durchgang beförderten Pakete angegeben
werden. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung
können auch vereinbaren,
daß die Begleitpapiere in den Behälter mit den
betreffenden Paketen eingelegt werden. Die Begleitpapiere
zu Eilpaketen müssen im Bund vor
den anderen Papieren gelegt werden.
7. Die besondere Frachtkarte CP 12 nach
Artikel 120, § 7, wird offen oder auf jede
andere zwischen den beteiligten Verwaltungen
vereinbarte Art befördert, gegebenenfalls mit
den von den Durchgangsländern verlangten
Papieren.
8. Zwecks Beförderung können die Paketbeutel
und die freilaufenden Pakete, vorbehaltlich
einer besonderen Vereinbarung zwischen
den beteiligten Verwaltungen über die
Art der Verwendung solcher, in Container gelegt
werden.
Artikel 123
Übergabe der Kartenschlüsse
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
werden die Paketkartenschlüsse des Erdweges
mit einem Ladezettel C 18 nach Artikel 151,
§ 1 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
übergeben.
2. Die Kartenschlüsse müssen in gutem Zustande
übergeben werden. Ein Kartenschluß
darf jedoch wegen Beschädigung oder Beraubung
nicht zurückgewiesen werden. Wenn ein
Kartenschluß von einem Zwischenamt in
schlechtem Zustande übernommen wird, muß
er, so wie er ist, neu verpackt werden. Das
Amt, das die Wiederverpackung besorgt, muß
die Angaben der ursprünglichen Beutelfahne
auf die neue übertragen und auf dieser einen
Abdruck seines Orts- und Tagesstempels anbringen,
dem der Vermerk „Remballé à ..."
vorzusetzen ist.
3. Die auf dem Flughafen zu übergebenden
Flugpostpaketkartenschlüsse werden von Verzeichnissen
AV 7 nach den im Artikel 183 der
Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehenen
Bedingungen begleitet.
Artikel 124
Behandlung der Pakete mit
Verschiffungsanzeige
1. Ist ein Paket mit Verschiffungsanzeige in
einem Kartenschluß enthalten, der vom beteiligten
Einschiffungshafen im Durchgang befördert
wird, so nimmt das abfertigende Auswechslungsamt
des Kartenschlusses die den Begleitpapieren
des Paketes beigefügte Verschiffungsanzeige
ab und fügt sie der Frachtkarte
CP 12 nach Artikel 120, § 7 bei, nachdem es
die erforderlichen Angaben eingetragen hat.
2. Jedes Auswechslungsamt, das die Einschiffung
eines im offenen Durchgang oder in
einem Durchgangskartenschluß übernommenen
Paketes mit Verschiffungsanzeige durchführt,
füllt das Formblatt CP 6 entsprechend
aus und sendet es unmittelbar an den Absender.
ABSCHNITT III
Prüfung der Kartenschlüsse und der Pakete;
Zurücksendung der leeren Behälter
Artikel 125
Prüfung der Kartenschlüsse
durch die Auswechslungsämter
1. Jedes Auswechslungsamt, das einen Kartenschluß
erhält, prüft sogleich nach Erhalt
die Behälter und ihren Verschluß, dann die
Pakete und die verschiedenen Begleitpapiere;
diese Prüfungen sind möglichst mit dem Übergeber
durchzuführen. Muß ein Vermittlungsamt
einen Kartenschluß neu verpacken, so
prüft es den Inhalt, wenn es vermutet, daß
dieser nicht unversehrt geblieben ist. Es fertigt
eine Rückmeldung nach Muster CP 13
aus. Diese Meldung ist an das Auswechslungsamt
zu senden, von dem der Kartenschluß eingelangt
ist; eine Abschrift davon ist an das
Ursprungsamt abzufertigen, eine weitere in
den neuverpackten Kartenschluß einzulegen.
Die Rückmeldung CP 13 wird auch verwendet,
wenn ein vermittelndes Auswechslungsamt das
Fehlen eines Kartenschlusses, eines oder mehrerer
zugehöriger Beutel oder irgendeine
andere Vorschriftswidrigkeit feststellt. Die
vermittelnden Auswechslungsämter sind jedoch
nicht verpflichtet, die Begleitpapiere zur
Frachtkarte zu prüfen.
2. Beim Offnen der Behälter müssen die
wesentlichen Bestandteile des Verschlusses
(Bindfaden, Plombe, Fahne) vereint bleiben;
zu diesem Zweck ist der Bindfaden nur an
einer Stelle durchzuschneiden.
3. Stellt das Bestimmungsauswechslungsamt
Fehler oder Auslassungen in der Frachtkarte
fest, führt es unverzüglich die erforderlichen
Berichtigungen durch, indem es die unrichtigen
Angaben derart streicht, daß die ursprünglichen
Eintragungen lesbar bleiben.
Diese Berichtigungen erfolgen in Gegenwart
von zwei Bediensteten; sie gehen, abgesehen
von einem offensichtlichen Versehen, den ursprünglichen
Angaben an Beweiskraft vor.
Das Auswechslungsamt trifft die vorgeschriebenen
Feststellungen auch, wenn der Behälter
oder sein Verschluß vermuten lassen, daß der
Inhalt nicht unversehrt geblieben oder daß
irgendeine andere Vorschriftswidrigkeit vorgekommen
ist. Die festgestellten Vorschriftswidrigkeiten
sowie das Fehlen eines Kartenschlusses
oder eines oder mehrerer zum Kartenschluß
gehörender Beutel oder der Frachtkarte
sind unverzüglich mit Rückmeldung CP 13 in
doppelter Ausfertigung, die in dem in Artikel
152, § 12 der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag beschriebenen Umschlag zu übermitteln
ist, an das abfertigende Auswechslungs-
amt zu melden; gegebenenfalls wird eine
Durchschrift dieser Meldung auch dem vermittelnden
Auswechslungsamt, von dem der
Kartenschluß zugekommen ist, übermittelt.
Fehlt die Frachtkarte, hat das Ankunftsamt
außerdem eine Ersatzfrachtkarte auszufertigen
oder die erhaltenen Pakete genau zu verzeichnen
(Aufgabenummern der Pakete, Aufgabeämter
und Bestimmungsämter, Gewichte,
Wertangaben usw.).
4. Die Rückmeldung und die Doppel sind
eingeschrieben auf dem schnellsten Weg (Luft- oder
Erdweg) zu versenden. Hat das empfangende
Auswechslungsamt nicht mit der ersten
benutzbaren Post nach der Prüfung des Kartenschlusses
eine Meldung CP 13 abgefertigt,
wird bis zum Beweise des Gegenteils angenommen,
daß es die Beutel oder die Pakete in
gutem Zustande erhalten hat.
5. Abweichend von § 3 ist das Bestimmungsauswechslungsamt
berechtigt, auf die Durchführung
von Richtigstellungen und die Ausfertigung
von Rückmeldungen CP 13 zu verzichten,
wenn die Fehler und Auslassungen bei
den geschuldeten Gebührenanteilen 50 Centimen
pro Frachtkarte nicht übersteigen.
6. Die Ämter, an die Rückmeldungen CP 13
gerichtet sind, senden sie nach Prüfung mit
ihren etwaigen Bemerkungen so schnell wie
möglich zurück; sie behalten die Durchschriften;
die rückgelangten Rückmeldungen
sind den betreffenden Frachtkarten beizufügen;
Berichtigungen zu einer Frachtkarte,
zu denen keine Beweisstücke vorliegen, werden
als ungültig angesehen; wenn jedoch diese
Meldungen an das Auswechslungsamt, von
dem sie herrühren, nicht innerhalb einer Frist
von zwei Monaten, gerechnet vom Tage ihrer
Absendung an, zurückgesendet werden, so
gelten sie bis zum Beweis des Gegenteils als
von den Ämtern anerkannt, an die sie gerichtet
waren; diese Frist wird im Verkehr mit
entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt.
7. Die Feststellung von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten
bei der Prüfung kann in
keinem Falle, außer in Anwendung des Artikels
21, §§ 3 und 4 des Abkommens, die
Rücksendung eines Paketes an den Aufgabeort
rechtfertigen.
Artikel 126
Unterschiede bei Gewicht oder
Ausmaß der Pakete
1. Für die Bestimmung des Gewichtes oder
der Ausmaße der Pakete ist, abgesehen von
einem offensichtlichen Irrtum, die Ansicht des
Aufgabeamtes maßgebend. Wenn jedoch die
festgestellten Gewichtsunterschiede eine Änderung
der Gebührenanteile nach sich ziehen,
gilt das neu ermittelte Gewicht.
2. Bei den gewöhnlichen Paketen sind Gewichtsunterschiede
innerhalb derselben Gewichtsstufe
weder rückzumelden noch rechtfertigen
sie die Rücksendung solcher Pakete;
Rückmeldungen sind nur dann auszufertigen,
wenn der Unterschied eine Änderung der Gebührenanteile
zur Folge hätte.
3. Bei den Paketen mit Wertangabe können
Gewichtsunterschiede bis zu 10 Gramm über
oder unter dem angegebenen Gewicht von der
Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung nicht
beanstandet werden, sofern es der äußere Zustand
des Paketes nicht erfordert.
Artikel 127
Feststellung von Unregelmäßigkeiten,
die die Haftung der Verwaltungen
nach sich ziehen
1. Jedes Auswechslungsamt, das beim Einlangen
eines Kartenschlusses das Fehlen, die
Beraubung oder die Beschädigung eines oder
mehrerer Pakete feststellt, hat folgendermaßen
vorzugehen
a) abgesehen von einer begründeten Unmöglichkeit
oder wenn der Behälter, der
Bindfaden, das Siegel oder die Plombe
des Verschlusses und die Beutelfahne
nicht der Urschrift des Paketbefundes
CP 14 nach Artikel 128, § 2 beigefügt
worden sind, fügt es diese Gegenstände
der für das abfertigende Auswechslungsamt
bestimmten Rückmeldung CP 13
bei; wenn die Rückmeldung auf dem
Luftweg befördert wird, kann es jedoch
diese Gegenstände mit einer Durchschrift
der Rückmeldung unter eigenem Umschlag
und eingeschrieben auf dem Erdweg
absenden;
b) es sendet an das letzte Zwischenauswechslungsamt,
gegebenenfalls mit derselben
Post wie an das abfertigende
Auswechslungsamt, ein Doppel der
Rückmeldung.
2. Wenn es dies für zweckmäßig hält, kann
das empfangende Auswechslungsamt auf
Kosten seiner Verwaltung dem abfertigenden
Auswechslungsamt telegraphisch seine Feststellungen
mitteilen.
3. Bei Auswechslungsämtern, die miteinander
in unmittelbarer Verbindung stehen,
können die betreffenden Verwaltungen vereinbaren,
wie bei Vorschriftswidrigkeiten, die
ihre Haftung mit sich ziehen, zu verfahren
ist.
Artikel 128
Übernahme eines beschädigten
oder ungenügend verpackten
Paketes durch ein Auswechslungsamt
1. Jedes Auswechslungsamt, das von einem
mit ihm in Verbindung stehenden Amt ein
beschädigtes oder ungenügend verpacktes Paket
erhält, muß es, gegebenenfalls nach Wiederverpackung,
weiterleiten, wobei es möglichst
die ursprüngliche Verpackung, die Anschrift
und die Klebezettel unverändert läßt;
das Gewicht des Paketes vor und nach der
Wiederverpackung ist auf der Verpackung des
Paketes selbst anzugeben; neben dieser Angabo
sind der Vermerk „Remballé à ,..", ein Abdruck
des Orts- und Tagesstempels und die
Unterschrift der Bediensteten anzubringen, die
die Wiederverpackung durchgeführt haben.
2. Befindet sich das Paket in einem derartigen
Zustand, daß der Inhalt entwendet oder
beschädigt werden konnte, oder weist das Paket
einen solchen Gewichtsunterschied auf, daß
die Entwendung eines Teiles oder des ganzen
Inhalts zu vermuten ist, hat das Auswechslungsamt
unbeschadet der Anwendung des Artikels
127, § 1 und des obigen § 1 das Paket
von Amts wegen zu öffnen und seinen Inhalt
festzustellen; über das Ergebnis dieser Prüfung
ist ein Paketbefund nach Muster CP 14
aufzunehmen; eine Abschrift des Paketbefundes
ist dem Paket beizufügen.
3. Ist das Paket nach § 2 ein Paket mit
Wertangabe, so ist außerdem folgendermaßen
vorzugehen
a) die Urschrift des Paketbefundes ist eingeschrieben
an die Zentralverwaltung
des Landes, dem das abfertigende Auswechslungsamt
untersteht, oder an eine
von dieser Verwaltung bezeichnete
Dienststelle zu übersenden;
b) ein Doppel des Paketbefundes ist gleichzeitig
entweder an die Zentralverwaltung,
der das empfangende Auswechslungsamt
untersteht, oder an eine
andere, von dieser Verwaltung bezeichnete
leitende Stelle abzufertigen;
c) außer bei begründeter Unmöglichkeit
sind der Urschrift des Paketbefundes der
Behälter, in dem die Pakete enthalten
waren, der Bindfaden, das Siegel oder
die Plombe des Verschlusses und die
Fahne beizufügen.
Artikel 129
Prüfung der Kartenschlüsse mit
samthaft eingetragenen Paketen
1. Die Artikel 125 bis 128 gelten nur für die
beraubten und beschädigten sowie für die einzeln
in die Frachtkarten eingetragenen Pakete.
Die anderen Sendungen werden einfach samthaft
anerkannt.
2. Die Aufgabeverwaltung kann mit der Bestimmungsverwaltung
und gegebenenfalls den
Zwischenverwaltungen vereinbaren, die Einzelanerkennung
sowie die Ausfertigung der in den
Artikeln 125 bis 128 vorgesehenen Rückmeldungen
CP 13 und Paketbefunde CP 14 auf
bestimmte Paketarten zu beschränken.
3. Stellt ein Auswechslungsamt einen Unterschied
zwischen der in der Frachtkarte angegebenen
Anzahl der Pakete und der Anzahl
der im Kartenschluß vorgefundenen Pakete
fest, wird die Rückmeldung CP 13 nur zur
Berichtigung der Gesamtzahl der Pakete und
des Betrages der Gebührenanteile ausgefertigt.
Artikel 130
Nachsendung eines fehlgeleiteten
Paketes
1. Jedes durch ein Versehen des Absenders
oder der abfertigenden Verwaltung fehlgeleitete
Paket ist nach Artikel 32 des Abkommens
zu behandeln.
2. Die nachsendende Verwaltung meldet den
Fall an die Verwaltung, von der sie das Paket
erhalten hat, mit Rückmeldung CP 13.
3. Sie behandelt das fehlgeleitete Paket, als
ob es ihr im offenen Durchgang zugegangen
wäre; decken die ihr vergüteten Gebührenanteile
die ihr entstehenden Nachsendungskosten
nicht, vergütet sie der wirklichen Bestimmungsverwaltung
und gegebenenfalls den an
der Nachsendung des Paketes beteiligten Zwischenverwaltungen
die betreffenden Gebührenanteile
für die Beförderung; sie zieht hierauf
im Abrechnungsweg von der Verwaltung,
der das Auswechslungsamt, das das Paket fehlgeleitet
hat, untersteht, den ungedeckten Betrag
ein; die Anrechnung und ihr Grund
werden diesem Amt mit einer Rückmeldung
angezeigt.
Artikel 131
Rücksendung leer e r Behälter
1. Die Behälter sind der Verwaltung, der
sie gehören, grundsätzlich mit der nächsten
Post und möglichst auf dem für den Hinweg
benützten Weg leer zurückzusenden.
2. Die Verwaltungen können vereinbaren,
daß die Bestimmungsverwaltung die Beutel
für die Abfertigung von Paketen nach dem
Ursprungsland benützt.
3. Die Leerbeutel sind stets ohne Kosten zurückzusenden.
4. Die Verwaltung, die die Rückleitung
durchführt, hat in den Frachtkarten die Zahl
der zurückgesandten Behälter anzugeben.
5. Die Fertigung von besonderen Kartenscblüssen
mit Flugpost-Leerbeuteln ist zwingend,
wenn zehn Beutel dieser Art vorliegen.
6. Die auf dem Luftweg zurückzusendenden
Flugpost-Leerbeutel sind in besonderen Kartenschlüssen
abzufertigen, die in das Verzeichnis
AV 7 S nach Artikel 194, § 2 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag einzutragen sind.
7. Im übrigen ist Artikel 158, §§ 2 bis 5,
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag anzuwenden.
Kapitel IV
Behandlung der Pakete beim
Bestimmungsamt
ABSCHNITT I
Abgabe der Pakete
Artikel 132
Vorbehalte bei der Abgabe
beraubter oder beschädigter
Pakete
1. In den Fällen nach Artikel 40, § 1, a) und
b) des Abkommens hat das ausfolgende Amt in
Gegenwart des Empfängers einen Paketbefund
CP 14 in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen
und möglichst von ihm gegenzeichnen zu lassen.
Die erste Ausfertigung wird dem Empfänger
übergeben oder bei Annahmeverweigerung dem
Paket beigefügt; die zweite wird nach Vorschrift
der Verwaltung behandelt, die den
Paketbefund aufgenommen hat; die dritte wird
dem abfertigenden Auswechslungsamt oder, im
Falle der Nachsendung des Paketes, dem Auswechslungsamt
der Bestimmungsverwaltung
übermittelt.
2. Die Durchschrift eines nach Artikel 128,
§ 2 aufgenommenen Paketbefundes CP 14, die
dem Paket beigefügt wurde, ist im Falle der
Aushändigung nach der Vorschrift des Bestimmungslandes
zu behandeln; im Falle der Annahmeverweigerung
ist sie beim Paket zu belassen.
3. Falls es die Inlandsvorschrift vorschreibt,
ist ein nach § 1 behandeltes Paket an den
Absender zurückzusenden, wenn der Empfänger
die Unterzeichnung des Paketbefundes
CP 14 verweigert.
Artikel 133
Behandlung des Freizettels
nach Abgabe des Freizettelpaketes
1. Nach der Abgabe eines Freizettelpaketes
an den Empfänger vervollständigt das Amt,
das die Kosten aller Art für Rechnung des
Absenders vorgeschossen hat, unter Verwendung
von Kohlepapier die dieses Amt betreffenden
Angaben auf der Rückseite der Teile A
und B des Freizettels, welcher vom Bestimmungsamt
von Amts wegen auszufertigen ist,
wenn die Freizettelbehandlung nach der Aufgabe
des Paketes verlangt worden ist. Dieses
Amt übersendet den Teil A mit den Belegen
an das Aufgabeamt; diese Versendung erfolgt
unter geschlossenem Umschlag ohne Angabe
des Inhaltes. Der Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung
für die Abrechnung mit
der Schuldnerverwaltung zurückbehalten.
2. Jede Verwaltung kann bestimmte Ämter
bestimmen, die besonders beauftragt sind, den
mit den Kosten belasteten Teil A der Freizettel
zurückzusenden oder den nach der Ausfolgung
des Paketes zurückgesandten Teil A der Freizettel
zu empfangen; der Name des Amtes,
an das der Teil A zurückzusenden ist, muß
in allen Fällen vom Aufgabeamt des Paketes
auf der Vorderseite dieses Teiles vermerkt
werden.
3. Langt ein Paket mit dem Vermerk
„Franc de taxes et de droits" ohne Freizettel
ein, fertigt das Verzollungspostamt ein Doppel
dieses Zettels aus; auf den Teilen A und B
dieses Freizettels vermerkt es das Aufgabeland
und möglichst den Aufgabetag des Paketes.
Gerät der Freizettel nach der Ausfolgung des
Paketes in Verlust, wird unter den gleichen
Bedingungen ein Doppel ausgestellt.
4. Die Teile A und B der Freizettel zu Sendungen,
die aus irgendeinem Grunde an den
Aufgabeort zurückgesandt werden, sind von
der Bestimmungsverwaltung ungültig zu
machen und an der Paketkarte zu befestigen.
5. Beim Empfang des Teiles A eines Freizettels,
der die von der Bestimmungsverwaltung
ausgelegten Kosten angibt, rechnet die
Aufgabeverwaltung den Betrag in die eigene
Währung nach einem Kurs um, der nicht
höher sein darf als der Einzahlungskurs für
die Postanweisungen nach dem betreffenden
Land; das Ergebnis der Umrechnung ist auf
dem Stammteil des Formblattes und auf dem
anhängenden Abschnitt anzugeben; nach Einziehung
des Betrages der Kosten folgt das
dazu bestimmte Amt den Abschnitt des Freizettels
und gegebenenfalls die Belege dem Absender
aus.
6. Wenn der Absender den im Teil A des
Freizettels angegebenen Kostenbetrag anfechtet,
prüft die Bestimmungsverwaltung die ausgelegten
Beträge, interveniert gegebenenfalls bei
den Zollbehörden ihres Landes und sendet den
Teil A des gegenständlichen Freizettels nach
allfälliger entsprechender Berichtigung an die
Aufgabeverwaltung. Wenn die Bestimmungsverwaltung
ein Versehen oder eine Auslassung
bei den Kosten für ein Freizettelpaket feststellt
und der Teil A des Freizettels bereits an
die Aufgabeverwaltung zurückgesandt wurde,
stellt sie in gleicher Weise ein berichtigtet
Doppel aus, dessen Teil A sie der Aufgabeverwaltung
zur Abrechnung übermittelt.
Artikel 134
Behandlung des Rückscheines
nach Abgabe des Paketes mit
Rückschein
1. Sogleich nach der Ausfolgung des Paketes
sendet das Bestimmungsamt das vorschriftsmäßig
ausgefüllte Formblatt C 5 mit der gewöhnlichen
Post oder, wenn der Absender die
betreffenden Kosten gezahlt hat, mit der
ersten Flugpost offen und gebührenfrei an den
Absender zurück.
2. Kommt das Formblatt C 5 dem Bestimmungsamt
nicht zu, so fertigt dieses von Amts
wegen ein neues aus.
ABSCHNITT II
Behandlung der unzustellbaren Pakete
Artikel 135
Unzustellbarkeitsmeldung
1. Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Unzustellbarkeitsmeldung
nach Muster CP 9 wird
von der Bestimmungsverwaltung eingeschrieben
und auf dem schnellsten Weg (Luft- oder
Erdweg) an die Aufgabeverwaltung gesandt
a) von der Bestimmungsverwaltung!
1. im Falle der Unzustellbarkeit für jedes
Paket, für das der Absender eine Unzustellbarkeitsmeldung
verlangt hat,
oder bei Anwendung des Artikels 29,
§ 1, b) Z. 2, letzter Satz des Abkommens;
2. für jedes Paket, das von Amts wegen
zurückbehalten oder wegen Beraubung,
Beschädigung oder aus jedem
anderen gleichartigen Grunde nnzustellbar
geworden ist; diese Verpflich-
tung besteht jedoch nicht in Fällen
höherer Gewalt oder wenn die Zahl
der von Amts wegen während der
Beförderung zurückgehaltenen Pakete
derart groß ist, daß die Abfertigung
einer Meldung sachlich unmöglich ist;
b) durch die beteiligte Zwischenverwaltung
mit dem unter a), 2 vorgesehenen Vorbehalt
für jedes während der Beförderung
von Amts wegen zurückgehaltene
Paket, sei es durch die Post (unerwartete
Verkehrsunterbrechung), sei es durch
den Zoll (Zollmaßnahme).
2. Der Unzustellbarkeitsmeldung ist die
Paketkarte beizufügen, sofern diese Meldung
nicht nach Artikel 22, § 2, b) des Abkommens
an einen Dritten zu senden ist; in dem im § 1,
a), 2 und b) dieses Artikels genannten Fällen
muß die Meldung in sehr auffälliger Schrift
den Vermerk „Colis retenu d'office" tragen.
3. Handelt es sich um mehrere gleichzeitig
von demselben Absender an die Anschrift desselben
Empfängers aufgegebene Pakete, so
braucht nur eine Unzustellbarkeitsmeldung
abgefertigt zu werden, auch wenn diese Pakete
von mehreren Paketkarten begleitet waren;
in diesem Falle werden der Unzustellbarkeitsmeldung
alle diese Paketkarten beigefügt.
4. In der Regel sind die Unzustellbarkeitsmeldungen
zwischen dem Bestimmungsamt
und dem Aufgabeamt auszutauschen; jede
Verwaltung kann jedoch verlangen, daß die
ihren Dienst betreffenden Meldungen an ihre
Zentralverwaltung oder an ein besonders bezeichnetes
Amt geleitet werden; der Name
dieses Amtes muß den Verwaltungen durch
Vermittlung des Internationalen Büros bekanntgegeben
werden; es obliegt der Aufgabeverwaltung,
den Absender zu benachrichtigen;
der Austausch der Unzustellbarkeitsmeldungen
muß von allen beteiligten Ämtern soweit
möglich beschleunigt werden.
Artikel 136
Unzustellbarkeit; neue Verfügungen
des Beteiligten
1. Die Unzustellbarkeitsmeldung ist nach
Eintragung der neuen Verfügungen des Absenders
oder des Dritten, gegebenenfalls mit
der Paketkarte, eingeschrieben und auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) an das
Amt zurückzusenden, das sie ausgefertigt hat;
die neuen Verfügungen werden telegraphisch
übermittelt, wenn die Telegrammgebühr bezahlt
worden ist.
2. Die einzigen neuen Verfügungen, die der
Absender oder der Dritte nach Artikel 22,
§ 2, b) des Abkommens treffen kann, sind im
Artikel 28, § 1 des Abkommens aufgezählt;
es empfiehlt sich, in den nachstehenden Sonderfällen
die folgenden Bestimmungen anzuwenden
a) wenn der Absender oder der Dritte verlangt,
daß ein Nachnahmepaket gegen
eine geringere als die ursprüngliche
Nachnahme ausgefolgt werden soll, ist
nach Artikel 106 der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen ein
neues Formblatt R 4 auszufertigen;
b) wenn der Absender oder der Dritte verfügt,
daß das Paket dem ursprünglichen
oder einem anderen Empfänger gebührenfrei
ausgefolgt werden soll, hat das
betreffende Amt den Artikel 111 anzuwenden.
3. Wird ein unzustellbar gemeldetes Paket
vor Erhalt neuer Verfügungen ausgefolgt oder
nachgesandt, muß der Absender hievon durch
Vermittlung des Aufgabeamtes benachrichtigt
werden; ist die Meldung an einen vom Absender
bezeichneten Dritten gerichtet worden,
so muß die Benachrichtigung an diesen Dritten
gerichtet werden; handelt es sich um ein
Nachnahmepaket und ist die Anweisung R 4
nach Artikel 105, § 1 der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen bereits
dem Absender übersandt worden, so erübrigt
es sich, ihn zu benachrichtigen.
Artikel 137
Rücksendung der Pakete an den
Aufgabeort
1. Das Amt, das aus irgendeinem Grund
ein Paket zurücksendet, gibt entweder handschriftlich
oder durch einen Stempel oder
Klebezettel auf dem Paket und der Paketkarte,
die beizufügen ist, den Grund der Unzustellbarkeit
an; die Angabe muß in französischer
Sprache verfaßt sein; jede Verwaltung kann
die Übersetzung in ihrer Sprache und jede
andere ihr zweckmäßig erscheinende Angabe
beifügen; der Vermerk muß klar und bestimmt
sein, wie: unbekannt, nicht angenommen,
auf Reisen, abgereist, nicht behoben, gestorben
usw.
2. Sofern der Absender nicht die Rücksendung
auf dem Luftwege verlangt hat, wird
jedes auf dem Erdweg beförderte Paket möglichst
auf dem gleichen Leitwege wie auf dem
Hinweg und jedes Flugpostpaket auf dem
schnellsten Erdweg zurückgesandt.
3. Die Pakete werden in ihrer ursprünglichen
Verpackung an den Aufgabeort zurück-
gesandt; ihnen werden die vom Absender
ausgefertigten Paketkarten beigefügt; wenn
ein Paket aus irgendeinem Grunde neu verpackt
oder die ursprüngliche Paketkarte durch
eine andere ersetzt werden muß, ist es unerläßlich,
daß der Name des Aufgabeamtes des
Paketes, die ursprüngliche Aufgabenummer
und wenn möglich der Aufgabetag auf der
neuen Verpackung und auf der Paketkarte
ersichtlich sind.
4. Erfolgt die Rücksendung eines Flugpostpaketes
an den Aufgabeort auf dem Erdweg,
so müssen der Klebezettel „Par avion" und
alle anderen die Flugbeförderung betreffenden
Vermerke von Amts wegen durch zwei starke
Querstriche gestrichen werden.
5. Jedes an den Aufgabeort zurückgesandte
Paket ist in die Frachtkarte mit dem Vermerk
„Retour à l'origine" in der Spalte „Observations"
einzutragen.
6. Die Vergütung und Anrechnung der Gebührenanteile,
Gebühren und Abgaben, mit
welchen das Paket bei Anwendung der Artikel
29, § 3, 33, § 1 und 37, S 1 des Abkommens
belastet ist, erfolgt wie in Artikel 145
angegeben. Sie müssen im einzelnen auf einem
Gebührenzettel nach Muster CP 25, der mit
einem Rand auf die Paketkarte zu kleben ist,
eingetragen werden.
Artikel 138
Nachsendung eines Paketes bei
Wohnungswechsel des Empfängers
1. Werden die Gebührenanteile, Gebühren
und Abgaben nach Artikel 31, § 6 des Abkommens
bei der Nachsendung entrichtet, ist das
Paket so zu behandeln, als ob es im nachsendenden
Land aufgegeben und für das neue
Abgabeland bestimmt wäre; von der Verwaltung
dieses Landes ist bei der Ausfolgung
keine Beförderungsgebühr einzuheben.
2. Der Artikel 137, §§ 3 bis 6 ist auf nachgesandte
Pakete anwendbar. Insbesondere muß
der Vermerk „réexpédié" (nachgesendet) in
der Spalte „Observations" der Frachtkarte bei
der entsprechenden Eintragung stehen.
Artikel 139
Nachzusendende Eilpakete
Ist bei einem nachzusendenden Eilpaket ein
Zustellversuch an der Abgabestelle durch besonderen
Boten erfolglos geblieben, so hat das
nachsendende Amt den Klebezettel oder den
Vermerk „Exprès" durch zwei starke Querstriche
zu streichen.
Artikel 140
Behandlung der Verlangen auf
Zurückziehung und Anschriftänderung
1. Beim Empfang des nach Artikel 113 gestellten
Verlangens auf Zurückziehung oder
Anschriftänderung ermittelt das Bestimmungsamt
das bezeichnete Paket und entspricht dem
Verlangen.
2. Wenn das Bestimmungsamt das telegraphische
Verlangen nach Artikel 113, § 2 erhält,
hält es das Paket zurück und gibt dem
Verlangen erst nach Empfang der Bestätigung
auf dem Postweg Folge; die Bestimmungsverwaltung
kann jedoch auf ihre eigene Verantwortung
dem telegraphischen Verlangen entsprechen,
ohne diese Bestätigung abzuwarten.
Artikel 141
Verkauf; Vernichtung
1. Ist ein Paket nach Artikel 36 des Abkommens
verkauft oder vernichtet worden,
ist über den Verkauf oder die Vernichtung
eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Eine
Durchschrift der Verhandlungsschrift wird mit
der Paketkarte dem Aufgabeamt übersandt.
Das gleiche gilt, wenn der Verkauf auf Wunsch
des Absenders stattgefunden hat.
2. Der Verkaufserlös dient in erster Linie
zur Deckung der auf dem Paket lastenden
Kosten; gegebenenfalls wird der Überschuß
dem Aufgabeamt zur Ausfolgung an den Absender
übermittelt; dieser trägt die Kosten der
Übersendung.
Kapitel V
Nachforschung; Auskunftsersuchen
Artikel 142
Behandlung der Nachforschungsverlangen
und Auskunftsersuchen
1. Jedes Nachforschungsverlangen und
jedes Auskunftsersuchen zu einem Paket wird
nach Artikel 144, §§ 1 bis 12 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag behandelt mit
dem Vorbehalt, daß das für die Briefpost
benützte Formblatt R 3 durch das Formblatt
R 4 nach Artikel 105, § 1 der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen
zu ersetzen ist.
2. Jedes eine Nachforschung oder ein Auskunftsersuchen
zu einem Paket betreffende
Formblatt C 9, das von einer anderen als der
Aufgabeverwaltung entgegengenommen wird,
ist dieser, allenfalls mit dem Aufgabeschein,
zu übersenden; es muß ihr innerhalb der Fristen
nach Artikel 38 des Abkommens zugehen.
Artikel 143
Nachforschung nach nicht rückgelangten
Rückscheinen oder
Verschiffungsanzeigen
1. Forscht der Absender einem Rückschein
nach, der ihm nicht innerhalb der gewöhnlichen
Frist zugekommen ist, so ist nach Artikel
112 vorzugehen; die Rückscheingebühr ist
jedoch nicht ein zweites Mal einzuheben; das
Aufgabeamt trägt im Kopf des Formblattes
C 5 den Vermerk „Duplicata de l'avis de réception"
ein.
2. Bei jeder Nachforschung des Absenders
nach einer nicht rechtzeitig eingelangten Verschiffungsanzeige
ist ein gebührenfreies Nachforschungsschreiben
C 9 nach Artikel 142, § 2,
auszufertigen; dieses Formblatt, dem ein
vom Aufgabeamt mit dem Vermerk „Duplicata"
bezeichnetes Doppel der Verschiffungsanzeige
CP 6 beizugeben ist, ist nach Artikel
142 zu behandeln; die Gebühr für die
Verschiffungsanzeige wird kein zweites Mal
eingehoben.
Kapitel VI
Abrechnung
ABSCHNITT I
Gebührenanrechte
Artikel 144
Von der Aufgabeverwaltung anderen
Verwaltungen zu vergütende
Gebührenanteile und
Kosten
1. Bei Auswechslung in Kartenschlüssen vergütet
die Aufgabeverwaltung der Bestimmungsverwaltung
und jeder Zwischenverwaltung ihre
Land- und Seegebührenanteile einschließlich der
im Abkommen und dem angeschlossenen Schlußprotokoll
zugestandenen außerordentlichen Gebührenanteile.
2. Bei Auswechslung im offenen Durchgang
vergütet die Aufgabeverwaltung
a) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses
ihre im § 1 angeführten Gebührenanteile
sowie die den nachfolgenden
Zwischenverwaltungen und der Bestimmungsverwaltung
zukommenden Gebührenanteile;
b) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses
die den Flugbeförderungskosten
entsprechenden Beträge, auf die sie nach
Artikel 52, §§ 3 und 4 des Abkommens
für die Weiterleitung der Flugpostpakete
Anspruch hat;
c) den der Bestimmungsverwaltung des
Kartenschlusses vorangehenden Zwischenverwaltungen
die im § 1 angeführten
Gebührenanteile.
3. Wenn der Artikel 55, § 3 des Abkommens
angewendet wird, vergütet die Aufgabeverwaltung
der Bestimmungsverwaltung und
gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen nicht
mehr die im § 1 vorgesehenen Gebührenanteile,
sondern je Paket oder je Kilogramm des
Bruttogewichtes der Kartenschlüsse berechnete
Beträge.
Artikel 145
Gebührenanrechte bei der Rücksendung
an den Aufgabeort
oder Nachsendung
1. Sind die Gebührenanteile, Gebühren und
Abgaben nicht bei der Rücksendung an den
Aufgabeort oder bei der Nachsendung bezahlt
worden, so verfährt die rück- oder nachsendende
Verwaltung bei der Vergütung oder Anrechnung
der Gebührenanteile, Gebühren und
Abgaben folgendermaßen.
2. Im Falle des Austausches von direkten
Kartenschlüssen zwischen dem rück- oder
nachsendenden Land und dem Aufgabe- oder
neuen Bestimmungsland werden von der das
Paket rück- oder nachsendenden Verwaltung
a) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses
angerechnet
1. die Gebührenanteile, die ihr und den
Zwischenverwaltungen zukommen;
2. die nachstehenden Gebühren nach
Artikel 13 des Abkommens
— Verzollungspostgebühr,
— Zustellgebühr,
— Ankündigungsgebühr,
— Wiederverpackungsgebühr,
— Postlagergebühr,
— Lagergebühr,
— den der Verwaltung, welche die
Zustellung versucht hat, gebührenden
Botenlohn (Artikel 9, § 2
des Abkommens), sofern diese
Gebühr nicht beim Zustellversuch
an der Abgabestelle eingehoben
wurde;
3. die Nachsendungsgebühr nach Artikel
31, § 6, a) des Abkommens;
4. die nichtgedeckten Abgaben (Artikel
15 des Abkommens);
b) den Zwischenverwaltungen die ihnen zustellenden
Gebührenanteile vergütet.
3. Beim Austausch im offenen Durchgang
rechnet die Zwischenverwaltung, nachdem sie
von der die Pakete rück- oder nachsendenden
Verwaltung mit den dieser zustehenden Beträgen
der Gebührenanteile und Gebühren
nach § 2, a) belastet worden ist, der Verwaltung,
an die sie das Paket übergibt, die Beträge
an, die ihr und der rück- oder nachsendenden
Verwaltung gebühren; dieser Vorgang
wird gegebenenfalls von jeder Zwischenverwaltung
wiederholt.
4. Handelt es sich um auf dem Luftweg an
den Aufgabeort rück- oder nachgesandte Pakete,
so werden gegebenenfalls Flugbeförderungskosten
der Verwaltung des Landes angerechnet,
von dem das Verlangen um Rück-
oder Nachsendung ausgeht.
5. Die Vergütung und die Anrechnung der
Gebührenanteile, Gebühren und Abgaben im
Falle der Nachsendung fehlgeleiteter Pakete
erfolgen nach Artikel 130, § 3.
Artikel 146
Besonderer Fall der Anrechnung
von Kosten
Die Flugbeförderungskosten für während
der Beförderung vom Leitweg abgekommene
Flugpostpaketkartenschlüsse werden nach Artikel
68 des Vertrages verrechnet.
Artikel 147
Ermittlung der mittleren Vergütung
je Paket oder je Kilogramm
1. Die mittlere Vergütung je Paket nach
Artikel 55, § 3 des Abkommens wird ermittelt,
indem der Betrag der Land- und Seegebührenanteile,
den die Aufgabeverwaltung der
Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls
den Zwischenverwaltungen für die während
eines Zeitraumes von mindestens drei Monaten
abgefertigten Pakete schuldet, durch die
Anzahl der Pakete dividiert wird.
2. Die im gleichen Artikel des Abkommens
vorgesehene mittlere Vergütung je Kilogramm
wird ermittelt, indem das Produkt der Land-
und Seegebührenanteile durch das Bruttogewicht
der während des gleichen Zeitraums aa
die Bestimmungsverwaltung abgefertigten Kartenschlüsse
dividiert wird.
3. Diese mittleren Vergütungen können berichtigt
werden
a) von Amts wegen, indem bei einer Gebührenänderung
die neuen Gebühren
auf der statistischen Grundlage angewendet
werden;
b) frühestens ein Jahr nach der letzten Berichtigung
über Verlangen einer der beteiligten
Verwaltungen zwecks Verwendung
neuer statistischer Unterlagen.
ABSCHNITT II
Aufstellung und Begleichung der Rechnungen
Artikel 148
Aufstellung der Rechnungen
1. Jede Verwaltung läßt monatlich oder
vierteljährlich durch ihre Auswechslungsämter
über alle von einer und derselben Verwaltung
empfangenen Sendungen aufstellen
— für die auf dem Erdweg beförderten Pakete
ein Verzeichnis nach dem Muster
CP 15, in dem, getrennt nach abfertigenden
Ämtern, die in den Frachtkarten
CP 11 und CP 12 zu ihren Gunsten und
Lasten eingetragenen Gesamtbeträge enthalten
sind;
— für die Flugpostpakete ein Verzeichnis
nach Muster CP 15bis, in dem, getrennt
nach abfertigenden Ämtern, die in den
Frachtkarten CP 20 zu ihren Gunsten
und Lasten eingetragenen Gesamtbeträge
enthalten sind.
Bei Berichtigung der Frachtkarten CP 11,
CP 12 und CP 20 werden in der Spalte „Observations"
(Bemerkungen) der Verzeichnisse
CP 15 oder CP 15bis Nummer und Datum der
vom übergebenden oder übernehmenden Auswechslungspostamt
ausgefertigten Rückmeldung
CP 13 angegeben.
2. Die Verzeichnisse CP 15 oder CP 15bis
werden in einer in doppelter Ausfertigung erstellten
Rechnung nach dem Muster CP 16 zusammengefaßt.
3. Die Rechnung CP 16 wird auf dem
schnellsten Weg (Erd- oder Luftweg) mit den
Verzeichnissen CP 15 und CP 15bis, jedoch
ohne Frachtkarten, im Laufe der dem Abrechnungsmonat
folgenden zwei Monate an die
beteiligte Verwaltung zur Prüfung übersandt;
im Verkehr mit entfernten Ländern wird sie
übersandt, sobald die letzte Frachtkarte des
betreffenden Monats eingetroffen ist. Leerabrechnungen
werden nicht ausgefertigt. Im Betrage
des Saldos CP 16 werden Centimen vernachlässigt.
Die Schlußsummen dürfen niemals
berichtigt werden; über etwaige Unterschiede
sind Verzeichnisse nach dem Muster CP 17
aufzustellen. Diese Verzeichnisse sind der beteiligten
Verwaltung in doppelter Ausfertigung
zu übersenden, die den Betrag in die
nächste Rechnung CP 16 aufzunehmen hat;
ein Verzeichnis CP 17 wird nicht aufgestellt,
falls der endgültige Unterschiedsbetrag zehn
Franken für eine Rechnung nicht überschreitet.
4. Die Rechnungen CP 16 und die Verzeichnisse
CP 13 und CP 15bis werden nach Prüfung
und Anerkennung an die Verwaltung, die sie
aufgestellt hat, spätestens nach Ablauf des
zweiten Monats zurückgesandt, gerechnet
vom Tage des Versandes an; diese Frist wird
im Verkehr mit entfernten Ländern auf vier
Monate erstreckt. Hat die Verwaltung, die die
Rechnung übersandte, innerhalb dieser Frist
keine Berichtigungsmeldung erhalten, so wird
die Rechnung als rechtsgültig anerkannt angesehen.
5. Die Rechnungen CP 16 werden von der
Gläubigerverwaltung in einer Vierteljahrshauptabrechnung
nach Muster CP 18 zusammengefaßt;
diese Abrechnung kann im Einvernehmen
der beteiligten Verwaltungen auch
halbjährlich aufgestellt werden.
6. Überschreitet der Saldo einer viertel- oder
halbjährlich ausgefertigten Hauptabrechnung
CP 18 nicht 25 Franken, so wird er in die
nächste Hauptabrechnung CP 18 aufgenommen.
Wurde in dieser Weise das ganze Jahr
vorgegangen und weist die am Jahresende aufgestellte
Hauptabrechnung CP 18 einen Saldo
auf, der 25 Franken nicht übersteigt, ist die
Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.
7. Die Abrechnung über die von jeder Verwaltung
für Rechnung einer anderen für die
Freizettelpakete ausgelegten Beträge wird nach
folgenden Grundlagen durchgeführt
a) die Gläubigerverwaltung stellt jeden
Monat in der Währung ihres Landes
eine monatliche Sonderrechnung nach
Muster CP 19 auf; die von ihr zurückbehaltenen
Teile B der Freizettel werden
in der alphabetischen Folge der Ämter,
die die Beträge ausgelegt haben, und in
der Reihenfolge ihrer Buchungsnummern
eingetragen;
b) die mit den Teilen B der Freizettel belegte
Sanderrechnung ist der Schuldnerverwaltung
bis zum Ende des Monats zu
übersenden, der dem Monat folgt, auf
den sie sich bezieht; Leerrechnungen
werden nicht ausgefertigt;
c) die Rechnungen werden nach den in der
Ausfuhrungsvorschrift zum Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommen
festgesetzten Bedingungen geprüft;
d) die Abrechnungen werden gesondert beglichen;
jede Verwaltung kann jedoch
verlangen, daß diese Rechnungen mit
den Postanweisungsrechnungen, den
Rechnungen CP 16 über die Postpakete
oder den Rechnungen R 5 über die
Nachnahmesendungen beglichen werden,
ohne in diese aufgenommen zu werden.
8. Sind den nach Artikel 44 des Abkommens
verantwortlichen Verwaltungen Zahlungen
anzulasten und handelt es sich um mehrere
Beträge, so werden diese in einem Formblatt
nach Muster CP 22 zusammengefaßt; die Gesamtsumme
wird in die Rechnung CP 16 übertragen.
Artikel 149
Abrechnung über Flugpostpaketkartenschlüsse
Die Abrechnung über die Kosten für die
Flugbeförderung von Flugpostpaketkartenschlüssen
wird nach den Artikeln 195 bis 199
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag durchgeführt.
Artikel 150
Begleichen der Rechnungen
1. Der Saldo aus dem Ausgleich der Hauptabrechnungen
ist von der Schuldnerverwaltung
an die Gläubigerverwaltung nach Artikel
10 des Vertrages zu zahlen.
2. Die Aufstellung und der Versand einer
Hauptabrechnung in doppelter Ausfertigung
kann erfolgen, ohne das Rücklagen und die
Anerkennung der Rechnungen CP 16 abzuwarten,
sobald nach Vorliegen sämtlicher Rechnungen
der in Frage stehenden Periode eine
Verwaltung zum Gläubiger wird. Die Prüfung
der Hauptabrechnung CP 18 durch die Schuldnerverwaltung,
die Rücksendung einer der beiden
Ausfertigungen an die Gläubigerverwaltung
und die Begleichung des Saldos hat innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der Hauptabrechnung
zu erfolgen.
3. Jede Verwaltung, deren Guthaben gegenüber
einer anderen Verwaltung ständig
30.000 Franken monatlich übersteigt, kann
eine monatliche Abschlagszahlung bis zu drei
Vierteln des Betrages ihrer Forderung verlangen;
diesem Verlangen muß innerhalb einer
Frist von zwei Monaten entsprochen werden.
Kapitel VII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 151
Formblätter zum Gebrauch der
Postbenützer
Im Sinne der Bestimmungen des Artikels 8,
§ 2 des Vertrages sind als Formblätter zum
Gebrauch der Postbenützer folgende Formblätter
anzusehen
CP 2 (Paketkarte);
C2/CP3 (Zollerklärung);
C 3/CP 4 (Freizettel);
CP 6 (Verschiffungsanzeige).
Artikel 152
Aufbewahrungsfrist für die
Dienstpapiere
1. Die Dienstpapiere des Paketdienstes einschließlich
der Paketkarten müssen von dem
auf den Ausfertigungstag der Papiere folgenden
Tag an durch mindestens achtzehn Monate
aufbewahrt werden.
2. Einen Streitfall oder eine Nachforschung
betreffende Papiere sind bis zur Erledigung
der Angelegenheit aufzubewahren. Hat die beschwerdeführende
Verwaltung, der das Ergebnis
der Untersuchung ordnungsgemäß mitgeteilt
wurde, sechs Monate vom Tage der
Mitteilung an verstreichen lassen, ohne Einwendungen
zu erheben, so wird die Angelegenheit
als erledigt betrachtet.
Kapitel VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 153
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Postpaketabkommens
an.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Tokio, am 14. November
1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 235 bis 237)
Postanweisungs- und
Postreisegutscheinabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien beschlossenen Satzung des
Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes
Abkommen abgeschlossen
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Das vorliegende Abkommen regelt einerseits
den Austausch der Postanweisungen,
nachstehend „Anweisungen" genannt, andererseits
den Postreisegutscheindienst, deren Einführung
die vertragschließenden Länder in
ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.
TITEL II
ANWEISUNGEN
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
Arten des Austausches
1. Die Anweisungen können entweder auf
dem Postweg oder, wenn telegraphische Anweisungen
im Verkehr zwischen den beteiligten
Ländern zulässig sind, telegraphisch ausgetauscht
werden.
2. Der Austausch auf dem Postweg kann
nach Wahl der Verwaltungen durch Karten
oder durch Listen stattfinden. Im ersten Fall
heißen die Anweisungen „Karten-Anweisungen",
im zweiten „Listen-Anweisungen".
3. Der Austausch auf telegraphischem Weg
kann durch telegraphische Karten-Anweisungen
oder durch teilegraphische Listen-Anweisungen
stattfinden; beide Arten werden „telegraphische
Anweisung" genannt.
Kapitel II
Ausstellung der Anweisungen
Artikel 3
Währung; Umrechnung
1. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
wird der Betrag jeder Anweisung in
der Währung des auszahlenden Landes angegeben.
2. Die Aufgabeverwaltung bestimmt den
Umrechnungskurs ihrer Währung zu der des
Bestimmungslandes.
Artikel 4
Höchstbetrag der Einzahlung
1. Der Betrag einer Anweisung darf den
Gegenwert von 2000 Franken nicht übersteigen.
Jede Verwaltung kann jedoch einen
niedrigeren Höchstbetrag festsetzen.
2. Für die Anweisungen nach Artikel 7 ist
ausnahmsweise kein Höchstbetrag festgesetzt.
Artikel 5
Einzahlung der Beträge;
Aufgabeschein
1. Jede Verwaltung bestimmt, wie der Absender
eine Anweisung die zu überweisenden
Beträge einzuzahlen hat.
2. Bei Einzahlung der Beträge ist dem Absender
unentgeltlich ein Aufgabeschein auszufolgen.
Artikel 6
Gebühren
1. Die bei der Einzahlung einzuhebende
Gebühr setzt sich zusammen
a) aus einer festen Höchstgebühr von
— 80 Centimen für Karten-Anweisungen;
— 1,60 Franken für Listen-Anweisungen;
b) aus einer verhältnismäßigen Gebühr,
die 3/4% des eingezahlten Betrages nicht
überschreiten darf;
c) gegebenenfalls aus Sonderbehandlungsgebühren
(Verlangen einer Auszahlungsbestätigung,
der Eilzustellung usw.).
2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung
der verhältnismäßigen Gebühr die Stufen
wählen, die den Bedürfnissen ihres Dienstes
am besten entsprechen.
3. Anweisungen, die durch Vermittlung
eines am Abkommen teilnehmenden Landes
zwischen einem teilnehmenden und einem
nicht teilnehmenden Land ausgetauscht werden,
können von der Verwaltung des vermittelnden
Landes einer verhältnismäßigen
Ergänzungsgebühr von höchstens 1/4% unterworfen
werden, die vom Anweisungsbetrag
abgezogen wird; diese Gebühr kann jedoch
auch vom Absender eingehoben und der Verwaltung
des Vermittlungslandes gutgeschrieben
werden, wenn sich die beteiligten Verwaltungen
darüber geeinigt haben.
Artikel 7
Gebührenfreiheit
Postdienstliche Anweisungen, die nach den
Bedingungen des Artikels 13 des Vertrages
ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren
befreit.
Artikel 8
Sonderbestimmungen für die
Ausstellung telegraphischer
Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen unterliegen
den Bestimmungen der dem Internationalen
Fernmeldevertrag angeschlossenen Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst.
2. Neben der Postgebühr hat der Absender
einer telegraphischen Anweisung die Telegrammgebühr,
gegebenenfalls zuzüglich der
Gebühr für eine besondere Mitteilung an den
Empfänger, zu zahlen.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 9
Auszahlungsbestätigung; Eilzustellung;
Auszahlung zu eigenen
Handen; Beförderung auf dem
Luftweg; Mitteilung an den
Empfänger
1. Der Absender einer Anweisung kann
verlangen, von der Auszahlung benachrichtigt
zu werden. Artikel 38, §§ 1 und 2 des Vertrages
ist auf Auszahlungsbestätigungen anzuwenden.
2. Wenn der Absender die erste Auszahlungsbestätigung
nicht binnen der normalen
Frist erhalten hat, so kann er gegen Bezahlung
der vorgesehenen Gebühr ein zweites Verlangen
einbringen. Ist die Anweisung ausgezahlt
worden, bevor die Auszahlungsbestätigung zum
zweitenmal verlangt wurde, wird dem Absender
die eingehobene Gebühr rückgezahlt.
3. Vorbehaltlich des Artikels 16 kann der
Absender einer Anweisung verlangen, daß der
Betrag sogleich nach Einlangen der Anweisung
durch Eilboten in die Wohnung zugestellt
wird; in diesem Fall ist Artikel 26 des Vertrages
anzuwenden.
4. Im Verkehr mit Ländern, die die Auszahlung
zu eigenen Handen zulassen, kann der
Absender einer Anweisung durch einen auf
dem Formblatt angebrachten Vermerk verlangen,
daß die Zahlung ausschließlich zu
eigenen Handen und gegen persönliche Bestätigung
des Empfängers zu erfolgen hat. In
diesem Fall hat der Absender eine Sondergebühr
von 20 Centimen oder die im Aufgabeland
für das Verlangen auf Auszahlung zu eigenen
Handen anzuhebende Gebühr zu bezahlen.
5. Der Absender einer Karten-Anweisung
oder einer Listen-Anweisung kann gegen Bezahlung
des Flugzuschlages die Beförderung
auf dem Luftwege verlangen.
6. Der Absender kann auf der Rückseite des
Abschnittes eine besondere Mitteilung für den
Empfänger der Anweisung hinzufügen. Bei
Listen-Anweisungen sind nur Hinweise zulässig.
Artikel 10
Zurückziehung; Anschriftänderung
Der Absender einer Anweisung kann diese
unter den im Artikel 27 des Vertrages festgelegten
Bedingungen zurückziehen oder die
Anschrift ändern lassen, solange die Anweisung
oder der Betrag dem Empfänger noch
nicht ausgefolgt worden ist.
Artikel 11
Nachsendung
1. Im Falle einer Änderung des Aufenthaltsortes
des Empfängers kann unter der Bedingung,
daß zwischen dem nachsendenden und
dem neuen Bestimmungsland ein Postanweisungsdienst
besteht, jede Postanweisung entweder
auf Verlangen des Absenders oder des
Empfängers auf dem Postweg oder telegraphisch
nachgesandt werden. In diesem Fall
gehen die Bestimmungen des Artikels 28, §§ 1
bis 3 des Vertrages entsprechend.
2. Die Nachsendung gewöhnlicher oder
telegraphischer Karten-Anweisungen auf dem
Postweg erfolgt ohne Einhebung einer Gebühr
und ohne Ausfertigung neuer Anweisungen,
wenn das neue Bestimmungsland mit dem
Aufgabeland einen Austausch von Karten-Anweisungen
auf Grund dieses Abkommens
unterhält.
3. In allen anderen Fällen einer Nachsendung
wird eine neue Anweisung ausgefertigt,
deren Gebühr, gegebenenfalls einschließlich
der Telegrammgebühr, vom Betrag der nachgesandten
Anweisung abgezogen wird.
4. Im Falle einer Nachsendung ist Artikel
28, § 9 des Vertrages über die Postlagergebühr
und die ergänzende Gebühr für
die eilige Behandlung anzuwenden.
Artikel 12
Indossament
Jedes Land hat das Recht, auf seinem Gebiet
das Eigentum an den aus einem anderen
Land stammenden Anweisungen durch Indossament
übertragbar zu erklären.
Kapitel IV
Auszahlung der Anweisungen
Artikel 13
Gültigkeitsdauer; Gültigkeitsvermerk
1. Die Gültigkeitsdauer der Anweisungen
erstreckt sich
a) im allgemeinen bis zum Ablauf des
ersten Monats, der dem Monat der Einzahlung
folgt; auf Grund einer Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
bis zum Ablauf des dritten
Monats, der dem Monat der Einzahlung
folgt;
b) im Verkehr mit entfernten Ländern bis
zum Ablauf des siebenten Monats, der
dem Monat der Einzahlung folgt.
2. Nach Ablauf dieser Fristen dürfen Karten-
Anweisungen nur ausgezahlt werden,
wenn sie mit einem Gültigkeitsvermerk versehen
sind, der von der Aufgabeverwaltung
auf Ersuchen der Bestimmungsverwaltung gegeben
wird. Für Listen-Anweisungen kann
kein Gültigkeitsvermerk erteilt werden.
3. Der Gültigkeitsvermerk verleiht der
Karten-Anweisung von dem Tage an, an dem
er erteilt wird, eine neue Gültigkeit, deren
Dauer einer am gleichen Tag ausgestellten Anweisung
entspricht.
4. Wenn die Nichtauszahlung vor Ablauf
der Gültigkeitsfrist nicht auf einen Fehler des
Dienstes zurückzuführen ist, kann die sogenannte
„Gültigkeitsvermerkgebühr" eingehoben
werden, die der Gebühr nach Artikel
18, lit. k), des Vertrages entspricht.
Artikel 14
Höchstbetrag bei der Auszahlung
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
gilt als Höchstbetrag der in einem
Land auszuzahlenden Anweisungen der von der
Verwaltung dieses Landes festgesetzte Höchstbetrag
für aufgegebene Anweisungen.
2. Wenn derselbe Absender am selben Tag
für denselben Empfänger mehrere Anweisungen
aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag den
von der Bestimmungsverwaltung festgesetztes
Höchstbetrag übersteigt, ist diese berechtigt,
die Anweisungen in Teilbeträgen auszuzahlen,
so daß der an den Empfänger an einem Tag
ausgezahlte Betrag diesen Höchstbetrag nicht
übersteigt.
Artikel 15
Allgemeine Regeln für die Auszahlung
der Anweisungen
1. Die Anweisungen werden nach den Vorschriften
des Bestimmungslandes ausgezahlt.
2. Der Anweisungsbetrag wird dem
Empfänger in der gesetzlichen Währung des
Bestimmungslandes ausgezahlt; er kann auf
Grund eines besonderen Übereinkommens
zwischen den beteiligten Verwaltungen in
jeder anderen Währung gezahlt werden.
3. Die Auszahlung kann rechtsgültig durch
Überweisung auf ein Postscheckkonto nach
den geltenden Vorschriften des Bestimmungslandes
vollzogen werden.
4. Nach Benachrichtigung der beteiligten
Verwaltungen kann die auszahlende Verwaltung,
wenn ihre Rechtsvorschriften dies festlegen,
entweder die Bruchteile der Währungseinheit
unberücksichtigt lassen oder den Betrag
auf die nächste Währungseinheit oder
auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
Artikel 16
Eilzustellung
Hat der Absender die Auszahlung durch
Eilboten verlangt, so kann die Bestimmungsverwaltung
entweder den Betrag oder die Anweisung
selbst oder eine Ankündigung über
das Einlangen der Anweisung nach ihren Vorschriften
auf diese Art zustellen lassen.
Artikel 17
Vom Empfänger gegebenenfalls
einzuhebende Gebühren
Vom Empfänger können eingehoben werden
a) eine Zustellgebühr, wenn die Auszahlung
in der Wohnung erfolgt;
b) eine Gebühr für die Auszahlungsermächtigung
nach Artikel 20, § 5;
c) gegebenenfalls die Gültigkeitsvermerkgebühr
nach Artikel 13, § 4 ;
d) der jeweilige Flugzuschlag, wenn das
Verlangen auf Erteilung eines Gültigkeitsvermerkes
oder Ausstellung einer
Auszahlungsermächtigung sowie die sich
daraus ergehenden Vermerke oder Ermächtigungen
auf Verlangen des Empfängers
mit Flugpost befördert werden
sollen;
e) die im Artikel 18, lit. b) des Vertrages
vorgesehene Gebühr, wenn es sich um
eine postlagernde Anweisung handelt.
Artikel 18
Sonderbestimmungen für die
Auszahlung telegraphischer Anweisungen
1. Die Zustellung des telegraphischen Anweisungen
erfolgt stets in der im Artikel 16
vorgesehenen Art
2. Wird der Anweisungsbetrag durch Eilboten
in die Wohnung zugestellt, so kann die
Bestimmungsverwaltung dafür eine besondere
Gebühr einheben, wobei sie, wenn das Anweisungstelegramm
den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk XP trägt, die vom Absender
entrichtete Eilgebühr zu berücksichtigen hat.
3. Die Zustellung einer Ankündigung oder
der Anweisung selbst ist für den Empfänger
gebührenfrei; wenn seine Wohnung jedoch
außerhalb des Ortzusteilbereiches des Bestimmungspostamtes
liegt und das Anweisungstelegramm
nicht den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk XP trägt, kann die Eilgebühr
vom Empfänger eingehoben werden.
Kapitel V
Nicht ausgezahlte Anweisungen; Auszahlungsermächtigungen
Artikel 19
Nicht ausgezahlte Anweisungen
1. Jede Anweisung, deren Annahme verweigert
worden ist, jede Anweisung, deren
Empfänger unbekannt, ohne Angabe der Anschrift
oder nach einem Land abgereist ist,
nach dem die Nachsendung nicht erfolgen
kann, sowie jede Anweisung, deren Auszahlung
innerhalb der Gültigkeitsfrist nicht verlangt
worden ist, wird unverzüglich an die
Aufgabeverwaltung zurückgesandt.
2. Jede aus irgendeinem Grund nicht ausgezahlte
Anweisung wird an den Absender zurückgezahlt.
3. Artikel 28, § 9 des Vertrages gilt auch
hier für die Postlagergebühr und die Eilgebühr.
Artikel 20
Auszahlungsermächtigung
1. Jede vor der Auszahlung abhanden gekommene,
in Verlust geratene oder vernich-
tete Karten-Anweisung kann auf Verlangen
des Absenders oder des Empfängers durch
eine von der Aufgabeverwaltung ausgestellte
Auszahlungsermächtigung ersetzt werden.
2. Wenn der Absender die Rückzahlung
und der Empfänger die Auszahlung der Anweisung
gleichzeitig verlangen, erfolgt die Ermächtigung
a) zugunsten des Absenders, wenn das Verlangen
vor Zustellung der Anweisung
oder der Ankündigung an den Empfänger
erfolgte;
b) zugunsten des Empfängers, wenn das
Verlangen nach Zustellung der Anweisung
oder der Ankündigung erfolgte.
3. Eine Auszahlungsermächtigung wird
gleichfalls ausgestellt, wenn ein dem Aufgabeamt
anzulastender Umrechnungsfehler eine
Nachzahlung an den Empfänger erforderlich
macht.
4. Die Gültigkeitsdauer einer Auszahlungsermächtigung
entspricht der einer am gleichen
Tag ausgestellten Anweisung.
5. Liegt kein Dienstversehen vor, so kann
vom Absender oder vom Empfänger für die
Auszahlungsermächtigung die im Artikel 18,
lit. k), des Vertrages vorgesehene Gebühr eingehoben
werden, außer wenn diese Gebühr
schon für die Nachforschung, das Auskunftsersuchen
oder die Auszahlungsbestätigung eingehoben
worden ist.
Artikel 21
Verjährte Anweisungen
Die auf Anweisungen eingezahlten Beträge,
die vor der Verjährung nicht zurückgefordert
worden sind, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung
zu. Die Verjährungsfrist wird
durch die Rechtsvorschriften dieses Landes bestimmt.
Kapitel VI
Haftung
Artikel 22
Grundsatz und Umfang der
Haftung
1. Die Postverwaltungen haften für die
eingezahlten Anweisungsbeträge bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Anweisungen ordnungsgemäß
ausgezahlt worden sind.
2. Die Haftung erstreckt sich auf Umrechnungsfehler
und auf Fehler bei der telegraphischen
Übermittlung.
3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftung für Verzögerungen, die sich bei der
Übermittlung oder bei der Auszahlung der
Anweisungen ergeben können.
Artikel 25
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung
Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) wenn sie infolge Vernichtung der
Dienstpapiere durch einen Fall höherer
Gewalt keine Rechenschaft über die Auszahlung
einer Anweisung ablegen können,
es sei denn, ihre Verantwortlichkeit
würde auf andere Weise nachgewiesen
werden;
b) nach Ablauf der Verjährungsfrist nach
Artikel 21;
c) nach Ablauf der Frist nach Artikel 36,
§ 1 des Vertrages, wenn die Ordnungsmäßigkeit
der Auszahlung bestritten
wird.
Artikel 24
Feststellung der Haftung
1. Vorbehaltlich der nachstehenden §§ 2
bis 5 haftet die Aufgabeverwaltang.
2. Die auszahlende Verwaltung haftet, wenn
sie nicht nachweisen kann, daß die Auszahlung
nach ihren Vorschriften erfolgt ist.
3. Es haftet die Postverwaltung des Landes,
in dem das Versehen entstanden ist
a) wenn es sich um ein Dienstversehen,
einschließlich einen Umrechnungsfehler,
handelt;
b) wenn es sich um ein Versehen bei der
telegraphischen Übermittlung handelt,
das im Aufgabe- oder Bestimmungsland
unterlaufen ist.
4. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung
haften zu gleichen Teilen
a) wenn das Versehen beiden Verwaltungen
anzulasten ist oder wenn nicht
festgestellt werden kann, in welchem
Land das Versehen entstanden ist;
b) wenn ein Versehen bei der telegraphischen
Übermittlung in einem Durchgangsland
entstanden ist;
c) wenn es nicht möglich ist, das Land
festzustellen, dem dieser Übermittlungsfehler
unterlaufen ist.
5. Vorbehaltlich des § 2 haftet
a) bei Auszahlung einer gefälschten Anweisung
die Verwaltung des Landes, auf
dessen Gebiet die Anweisung in den
Verkehr gebracht worden ist;
b) im Falle der Auszahlung einer Anweisung,
deren Betrag betrügerisch erhöht
worden ist, die Verwaltung des Landes,
in dem die Anweisung gefälscht worden
ist; der Schaden wird jedoch zu gleichen
Teilen von der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung
getragen, wenn
es nicht möglich ist, das Land festzustellen,
in dem die Fälschung begangen
worden ist, oder wenn kein Ersatz für
den durch die Fälschung entstandenen
Schaden erlangt werden kann, weil sit
in einem Durchgangsland, das am Postanweisungsdienst
auf Grund dieses Abkommens
nicht teilnimmt, begangen
wurde.
Artikel 25
Zahlung der geschuldeten
Beträge; Rückgriff
1. Die Verpflichtung zur Entschädigung des
Berechtigten obliegt der Bestimmungsverwaltung,
wenn der Betrag dem Empfänger auszufolgen
ist; sie obliegt der Aufgabeverwaltung,
wenn die Rückzahlung an den Absender
zu leisten ist.
2. Die Rückzahlung darf unter keinen Umständen
den eingezahlten Betrag übersteigen.
3. Die Verwaltung, die den Berechtigten
entschädigt hat, ist zum Rückgriff gegenüber
der Verwaltung berechtigt, die für die unrichtige
Auszahlung verantwortlich ist.
4. Die Verwaltung, die schließlich den Schaden
getragen hat, hat bis zur Höhe des gezahlten
Betrages ein Rückgriffsrecht gegen
den Absender, den Empfänger oder gegen
Dritte.
Artikel 26
Zahlungsfrist
1. Der dem Berechtigten gebührende Betrag
ist so bald wie möglich innerhalb einer Frist
von 6 Monaten, gerechnet vom Tage nach der
Geltendmachung, auszuzahlen.
2. Die Verwaltung, die gemäß Artikel 25,
§ 1 den Berechtigten zu entschädigen hat,
kann die Zahlung ausnahmsweise über diese
Frist hinaus aufschieben, wenn diese trotz
aller Sorgfalt bei der Untersuchung des Falles
nicht ausreichte, um die Haftung festzustellen.
3. Die Verwaltung, bei der der Antrag eingebracht
worden ist, ist berechtigt, den Antragsteller
zu Lasten der verantwortlichen
Verwaltung zu entschädigen, wenn diese trotz
ordnungsgemäßer Verständigung fünf Monate
verstreichen ließ, ohne den Antrag einer Erledigung
zuzuführen.
Artikel 17
Erstattung an die eintretende
Verwaltung
1. Die Verwaltung, für deren Rechnung der
Berechtigte entschädigt worden ist, hat der
eintretenden Verwaltung den ausgelegten Betrag
innerhalb von vier Monaten, gerechnet
ab dem Tage der Absendung der Zahlungsmitteilung,
zu erstatten.
2. Erstattet wird ohne Konen für die Gläubigerverwaltung
a) im Wege eines der im Artikel 103, § 3
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
vorgesehenen Zahlungsverfahren;
b) bei gegenseitigem Einverständnis durch
Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung
zugunsten der Verwaltung dieses
Landes.
3. Ab dem Tage des Ablaufs der viermonatigen
Frist ist der Gläubigerverwaltung
der geschuldete Betrag mit 5% jährlich zu
verzinsen.
Kapitel VII
Abrechnung
Artikel 28
Gebührenanrecht
1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der Benimmungsverwaltung
von den Gebühren, die
sie nach Artikel 6, § 1, a und b, eingehoben
hat,
— einen festen Anteil von 40 Centimen und
einen verhältnismäßigen Anteil von 3/8%
des Gesamtbetrages der ausgezahlten Karten-
Anweisungen;
— einen festen Anteil von 80 Centimen und
einen verhältnismäßigen Anteil von 2/8%
des Gesamtbetrages der abgefertigten
Listen-Anweisungen.
2. Für gebührenfreie Anweisungen wird
keine Vergütung geleistet
3. Im Falle der Nachsendung erhält die
Verwaltung des neuen Bestimmungslandes
ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung
tatsächlich eingehobenen Gebühren
die Gebührenanteile, die ihr vergütet worden
wären, wenn sie die Verwaltung des ursprünglichen
Bestimmungslandes gewesen wäre.
Artikel 29
Aufstellung der Rechnungen
1. Jede Bestimmungsverwaltung erstellt für
jede Aufgabeverwaltung eine Monatsrechnung
über die für Karten-Anweisungen ausgezahlten
Beträge oder eine Monatsrechnung über
die Summen der Listen, die sie während des
Monates für Listen-Anweisungen empfangen
hat; die Monatsrechnungen werden in bestimmten
regelmäßigen Zeitabschnitten zur
Feststellung des Saldos in einer Hauptrechnung
zusammengefaßt.
2. Wenn die Anweisungen in verschiedenen
Währungen ausgezahlt worden sind, wird die
geringere Forderung in der Währung der
größeren umgerechnet, wobei als Grundlage
der Umrechnung der mittlere amtliche Börsenkurs
im Schuldnerland für den Zeitraum genommen
wird, auf den sich die Abrechnung
bezieht; dieser mittlere Kurs muß einheitlich
auf vier Dezimalstellen berechnet werden.
3. Die Rechnungen können auch ohne Aufrechnung
auf Grund der Monatsrechnungen
beglichen werden.
Artikel 30
Begleichung der Rechnungen
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
ist der Saldo der Hauptabrechnung
oder der Betrag der Monatsrechnung in der
Währung zu begleichen, in der die Gläubigerverwaltung
die Anweisungen auszahlt.
2. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung
des anderen Landes ein Guthaben unterhalten,
von dem die geschuldeten Beträge behoben
werden.
3. Jede Verwaltung, der eine andere Verwaltung
einen Betrag schuldet, der die durch
die Ausführungsvorschrift festgelegten Grenzen
überschreitet, ist berechtigt, eine Abschlagszahlung
zu verlangen.
4. Bei Nichtzahlung innerhalb der in der
Ausführungsvorschrift festgesetzten Fristen
sind die geschuldeten Beträge mit 5% jährlich
zu verzinsen, gerechnet vom Tag des Ablaufs
dieser Fristen bis zum Tag der Zahlung.
5. Die Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellen
und Begleichen der Rechnungen dürfen
durch keinerlei einseitige Maßnahmen, wie
Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw.
verletzt werden.
Kapitel VIII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 31
Am Pottanweisungsdienst teilnehmende
Ämter
Die Postverwaltungen treffen alle Vorkehrungen,
um die Auszahlung der Anweisungen
möglichst in allen Orten ihres Landes sicherzustellen.
Artikel 32
Teilnahme postfremder
Einrichtungen
1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst
von postfremden Einrichtungen besorgt
wird, können an dem durch die Bestimmungen
dieses Abkommens geregelten Austausch
der Anweisungen teilnehmen.
2. Es obliegt diesen Einrichtungen, sich mit
der Postverwaltung ihres Landes zu verständdigen,
um die vollständige Durchführung aller
Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten;
die Postverwaltung dient ihnen als
Vermittlerin im Verkehr mit den Postverwaltungen
der anderen Vertragsländer und
mit dem Internationalen Büro.
Artikel 33
Verbot von Gebühren und
Abgaben
Die Anweisungen sowie die auf den Anweisungen
geleisteten Empfangsbestätigungen
unterliegen keinen anderen als den in diesem
Abkommen vorgesehenen Gebühren.
TITEL III
VERRECHNUNGSANWEISUNGEN
Artikel 34
Wesen der Verrechnungsanweisungen
Der Absender einer Anweisung kann verlangen,
daß anstelle der Auszahlung in Bargeld
der Betrag auf dem Postscheckkonto des
Empfängers gutgeschrieben wird, wenn die
Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen.
Artikel 35
Allgemeine Bestimmungen
Vorbehaltlich der Artikel 36 bis 39 unterliegen
die Verrechnungsanweisungen den Bestimmungen,
die in diesem Abkommen für
Postanweisungen festgelegt worden sind.
Artikel 36
Höchstbetrag der Einzahlung
Der Betrag der Verrechnungsanweisungen
ist unbegrenzt. Jede Verwaltung kann jedoch
den Betrag der Verrechnungsanweisungen,
den ein Absender an einem Tage oder während
eines bestimmten Zeitraumes einzahlen
darf, begrenzen.
Artikel 37
Gebühren
Die bei der Einzahlung einzuhebende Gebühr,
welche dem Aufgabeland zur Gänze
verbleibt, setzt sich zusammen
a) aus einer festen Höchstgebühr von
— 40 Centimen für Karten-Anweisungen;
— 80 Centimen für Listen-Anweisungen;
b) aus einer verhältnismäßigen Gebühr, die
3/8% des eingezahlten Betrages nicht
übersteigen darf;
c) gegebenenfalls aus Sonderbehandlungsgebühren
(Anzeige der Gutschrift auf
das Postscheckkonto des Empfängers,
usw.).
Artikel 38
Gutschriftanzeige
Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen
sich damit einverstanden erklärt
haben, kann der Absender verlangen, daß er
von der Gutschrift auf das Konto des Empfängers
verständigt wird. Artikel 38 des Vertrages
ist auf Gutschriftanzeigen anzuwenden.
Artikel 39
Verbote
1. Die Nachsendung einer Verrechnungsanweisung
in ein anderes Bestimmungsland ist
nicht zulässig.
2. Abweichend von Artikel 12 ist das Indossament
bei Verrechnungsanweisungen nicht
zugelassen.
TITEL IV
POSTREISEGUTSCHEINE
Kapitel I
Allgemeines und Ausstellung
Artikel 40
Begriffsbestimmung; Hefte
1. Postreisegutscheine sind Wertpapiere, die
von den Verwaltungen der vertragschließenden
Länder nach den Grundsätzen dieses Abkom-
mens ausgestellt und ausgezahlt werden können.
2. Sie sind in Heften zusammengefaßt.
Artikel 41
Währung; Höchstbetrag;
Umrechnung
1. Jeder Gutschein wird in der Währung des
Auszahlungslandes über einen festen Betrag
von annähernd 25, 50 oder 100 Franken ausgestellt,
der im Einvernehmen der beteiligten
Postverwaltungen bestimmt wird.
2. In besonderen Fällen können die Gutscheine
in einer anderen Währung als die des
Auszahlungslandes oder auf eines Betrag ausgestellt
werden, der von dem einen oder anderen
der unter § 1 angegebenen Gegenwerte
erheblich abweicht.
3. Die Ausgabeverwaltung bestimmt den
Umrechnungskurs ihrer Währung zu der des
Auszahlungslandes.
4. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein
Heft besteht, betragt höchstens 10; jedes Heft
kann Gutscheine über verschiedene Betrags
enthalten.
Artikel 42
Gebühr
Die für jedes Gutschein zu entrichtende Gebühr
wird von der ausstellenden Verwaltung
festgesetzt; sie darf 3/6% des eingezahlten Betrages
nicht übersteigen und nicht geringer als
10 Centimen sein.
Artikel 43
Verkaufspreis
Die Ausgabeverwaltung kann außer dem
Wert der Gutscheine und den Gebühren einen
Betrag einheben, der den Kosten der Gutscheine,
ihrer Umschläge und der verschiedenen,
für die Herstellung der Hefte erforderlichen
Arbeiten entspricht.
Kapitel II
Auszahlung der Gutscheine
Artikel 44
Gültigkeitsdauer der Gutscheine;
Auszahlung der Beträge
1. Die Gutscheine sind vier Monate, vom
Tag der Ausgabe an gerechnet, gültig; die
Monate zählen von Monatstag zu Monatstag
ohne Rücksicht auf die Zahl der auf die betreffenden
Monate entfallenden Kalendertage.
2. Wenn die Zahlstelle nicht über genügende
Zahlungsmittel verfügt, kann sie die Einlösung
der Gutscheine aufschieben, bis sie die
Mittel zur Auszahlung beschafft hat.
3. Das Eigentum an Heften und Gutscheinen
ist weder durch Indossament noch durch Abtretung
übertragbar; die Hefte und Gutscheine
können nicht verpfändet werden.
Artikel 45
Auszahlungssperre
Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften ihres
Landes dürfen die Verwaltungen einem Antrag
auf Verfügung der Auszahlungssperre ordnungsgemäß
ausgestellter Gutscheine nicht
stattgeben.
Kapite1 III
Ersatzansprüche; Haftung; Abrechnung
Artikel 46
Ersatzansprüche und Haftung
1. Gegenüber der Ausgabeverwaltung kann
nur dann ein Anspruch geltend gemacht werden,
wenn das Heft vorgelegt wird.
2. Im Falle des Verlustes von Heften oder
Gutscheinen muß der Ersatzwerber, um die
Rückzahlung der betreffenden Summe zu erlangen,
bei der Ausgabeverwaltung nachweisen,
daß er die Ausfertigung eines Gutscheinheftes
verlangt und den betreffenden Betrag vollständig
eingezahlt hat.
3. Diese Verwaltung kann binnen einer
Frist, die die Gültigkeitsdauer um nicht mehr
als drei Monate übersteigen darf, zurückzahlen,
nachdem sie sich überzeugt hat, daß die als
verloren erklärten Scheine nicht ausgezahlt
worden sind; die dreimonatige Frist wird im
Verkehr mit entfernten Ländern auf sechs
Monate ausgedehnt.
4. Die Verwaltungen haften nicht für die
Folgen, die der Verlust, die Veruntreuung oder
die betrügerische Verwendung von Heften oder
Gutscheinen nach sich ziehen können.
Artikel 47
Gebührenanrecht; Aufstellung
der Rechnungen
1. Die Ausgabeverwaltung vergütet der Auszahlungsverwaltung
3/8% des Betrages der ausgezahlten
Gutscheine.
2. Die Rechnung über die für Gutscheine
ausgezahlten Beträge wird monatlich gleichzeitig
mit der Rechnung für ausgezahlte Anweisungsbeträge
erstellt,
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48
Anwendung dieses Abkommens
auf Postreisegutscheine
Titel II dieses Abkommens ist auf Postreisegutscheine
anzuwenden, sofern nicht im
Titel IV ausdrücklich etwas anderes bestimmt
wird.
Artikel 49
Anwendung des Vertrages
Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 50
Ausnahme von der Anwendung
der Satzung
Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen
nicht anzuwenden.
Artikel 51
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechstwirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,
um rechtswirksam zu werden
a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Änderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 10, 11 (§ 4),
12 bis 14, 15 (§§ 1, 2 und 4), 16 bis 18,
19 (§ 3), 20 (§ 5), 22 bis 50, 33 und 48
bis 52 dieses Abkommens sowie der
Artikel 102 bis 106, 110, 117, 120 bis
122, 125, 150 bis 134, 137 (§ 1) und
158 seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer als der unter
a) und c) angeführten Bestimmungen
dieses Abkommens sowie der Artikel 107
bis 109, 111, 113, 116, 118, 119, 123,
124, 126, 128, 135, lit und 139 bis 145
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung des Artikels 20, § 3,
des Abkommens und anderer Artikel der
Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung
der Bestimmungen, dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen der Fall
einer Meinungsverschiedenheit, der dem
im Artikel 32 der Satzung, vorgesehenes
Studiengericht zu unterbreiten ist.
Artikel 52
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten, der Urkunden
des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben, die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des
Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,
verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird
jeder Vertragspartei von der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß staatgefunden hat,
übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Ausführungsvorschrift zum
Postanweisungs- und
Postreisegutscheinabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien beschlossenen
Satzung des Weltpostvereines im
Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Postanweisungs- und Postreisegutschein abkommens
folgendes festgelegt
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Postverwaltungen zu
erteilende Auskünfte
1. Jede Verwaltung hat mindestens drei
Monate vor Inkrafttreten des Abkommens den
anderen Verwaltungen durch Vermittlung des
Internationalen Büros bekanntzugeben
a) Anweisungsdienst
1. das Verzeichnis der Länder, mit
denen sie Karten-Anweisungen,
Listen-Anweisungen und Verrechnungsanweisungen
auf Grund des
Abkommens austauscht;
2. das Verzeichnis der Postämter, die sie
zur Ein- und Auszahlung von Anweisungen
ermächtigt, oder die Erklärung,
daß alle ihre Ämter an
diesem Dienst teilnehmen;
3. gegebenenfalls die Erklärung ihrer
Teilnahme am Austausch telegraphischer
Anweisungen;
4. den Höchstbetrag, den sie für die
Ein- und Auszahlung festgesetzt hat;
5. die Währung, in der der Anweisungsbetrag
in ankommender Richtung
angegeben werden muß;
6. die Gebühr, die sie bei der Einzahlung
der Anweisungen einhebt;
7. entweder die Art der Gebührenangabe
oder den Hinweis, daß diese Gebühr
nicht angegeben wird;
8. die gegebenenfalls eingehobenen Gebühren
für die Zustellung, für postlagernde
Anweisungen, für Gültigkeitsvermerke,
für die Nachforschung
und für die Auszahlungsermächtigung;
9. die Fristen, nach deren Ablauf die
nicht behobenen Anweisungsbeträge
nach den Rechtsvorschriften ihres
Landes endgültig dem Staat verfallen;
10. die Sonderbehandlungsgebühr für die
Eilzustellung der Anweisungen (telegraphische
Anweisungen) ;
11. die Entscheidung darüber, ob in
ihrem Lande das Eigentumsrecht an
Anweisungen durch Indossament
übertragen werden kann oder nicht;
12. ein Muster der von ihr verwendeten
Anweisungsformblätter, außer wenn
der Austausch durch Listen erfolgt;
13. die Schreibweise der Zahlen von 1
bis 2000 in der amtlichen Sprache
ihres Landes, in welcher die in Anweisungen
einzutragenden Beträge
angegeben werden;
14. das Verzeichnis der am Abkommen
nicht teilnehmenden Länder, für die
sie den Austausch von Anweisungen
vermitteln kann;
15. die Dienststellen, an welche Nachforschungsschreiben
und Auskunftsersuchen
sowie Anträge auf Zurückziehung
oder Anschriftänderung zu
richten sind (Zentralverwaltung, Auswechslungspostamt
oder besonders
bezeichnete Dienststelle).
b) Postreisegutscheindienst
1. Verzeichnis der Länder, mit denen
sie Postreisegutscheine auf Grund
dieses Abkommens austauscht;
2. das Verzeichnis der Ämter, die sie
zur Ausstellung und zur Auszahlung
von Gutscheinen ermächtigt hat,
oder die Erklärung, daß alle ihre
Ämter am Dienst teilnehmen;
3. den Betrag jedes Postreisegutscheines
in der Währung des Auszahlungslandes;
4. die für ausgestellte Postreisegutscheine
einzuhebenden Gebühren.
2. Jede Änderung der oben erwähnten Angaben
ist unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Verwaltungen haben einander den
in ihrem gegenseitigen Verkehr angewendeten
Umrechnungskurs und alle Änderungen hiezu
unmittelbar bekanntzugeben.
Artikel 102
Anwendung der Ausführungsvorschrift
des Vertrages
Sofern in dieser Ausführungsvorschrift nicht
ausdrücklich anders bestimmt ist, sind die
Bestimmungen der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag anzuwenden, insbesondere jene, die
Gegenstand folgender Artikel sind
a) Artikel 131 „Rückschein";
b) Artikel 135 „Eilsendungen";
c) Artikel 141 und 142 „Zurückziehung",
„Anschriftänderung", ergänzt durch die
Artikel 110 und 125 dieser Ausführungsvorschrift.
Artikel 103
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer
Als Formblätter für den Gebrauch der Postbenützer
im Sinne des Artikels 8, § 2 des
Vertrages sind anzusehen
MP 1 (Auslandspostanweisung),
MP 4 (Nachforschung nach einer Auslandspostanweisung),
MP 10 (Postreisegutschein),
MP 11 (Postreisegutscheinheft),
MP 12 (Auslandspostanweisungen für maschinelle
Ausfertigung),
MP 16 (Internationale Verrechnungsanweisung).
Zweiter Teil
Anweisungen
Titel I
Karten-Anweisungen
Kapitel I
Ausstellung; Übersendung
Artikel 104
Formblätter für Karten-Anweisungen
1. Karten-Anweisungen werden auf einem
Formblatt aus widerstandsfähigem rosafarbenem
Steifpapier nach dem Muster MP 1 ausgestellt.
2. Verwaltungen, die vereinbaren, den Absendern
einer größeren Anzahl von Anweisungen
bestimmte Erleichterungen zu gewähren,
können sie ermächtigen, das Formblatt nach
dem Muster MP 12 zu verwenden.
Artikel 105
Ausfertigung der Karten-
Anweisungen
1. Karten-Anweisungen sind in lateinischer
Schrift und in arabischen Ziffern ohne Streichungen
oder Überschreibungen auszufertigen,
selbst wenn diese anerkannt wären. Die Eintragungen
sind mit der Hand möglichst in
Druckschrift oder mit der Maschine vorzunehmen;
Bleistifteintragungen sind unzulässig;
Dienstvermerke können jedoch mit Tintenstift
vorgenommen werden. Das Formblatt MP 12
muß, ausgenommen die Dienstvermerke, vollständig
mit der Maschine ausgefüllt werden.
2. Der Anweisungsbetrag und die Bezeichnung
der Währungseinheit sind zur Gänze in
Worten anzugeben. Der Betrag ist auch in
Ziffern anzuführen, erforderlichenfalls mit der
Abkürzung der Bezeichnung der Währungseinheit,
sofern dies üblich ist und nicht zu
Verwechslungen führt. Wenn die betreffende
Währung auf dem Dezimalsystem beruht,
können Bruchteile der Währungseinheit nur
in Ziffern angegeben werden, aber unbedingt
in Hundertstel (oder Tausendstel) unter Angabe
von zwei (oder drei) Ziffern, erforderlichenfalls
einer Null (oder zwei Nullen). Beruht
die Währung nicht auf dem Dezimalsystem,
so ist die Anzahl der Währungseinheiten
oder die der Bruchteile von Währungseinheiten
stets in Buchstaben auszuschreiben,
während ihre Bezeichnung nach den für das
Dezimalsystem vorgeschriebenen Bedingungen
abgekürzt werden kann; bei der Betragsangabs
in Ziffern sind die Währungseinheiten oder
Bruchteile der Währungseinheit, die in dem
mit Buchstaben ausgeschriebenen Betrag nicht
vorkommen, durch Nullen zu ersetzen.
3. Bei den Anweisungen MP 1 und MP 12
kann die Anführung des Betrages in Worten
durch eine Ziffernangabe, die maschinell durch
einen sogenannten „Schecksicherungsschreiber"
aufgetragen wird, unter Voranstellung eines
Zeichens, das weder eine Ziffer noch ein Buchstabe
ist, im Verkehr mit den Verwaltungen
ersetzt werden, die die Auszahlung solcher
Anweisungen zulassen. In diesem Fall wird
der auszuzahlende Betrag nur einmal auf der
Anweisung angegeben. Die Ausmaße der verwendeten
Zeichen müssen so beschaffen sein,
daß diese Zeichen zu keinen Verwechslungen
fähren.
4. Die Anschrift der Anweisungen muß so
abgefaßt sein, daß über die Person des Empfängers
kein Zweifel besteht; Kurz- und Telegrammanschriften
sind unzulässig.
5. Dienstliche Anweisungen müssen auf der
Vorderseite den Vermerk „Service des postes"
(Postdienst) oder einen ähnlichen Vermerk
tragen.
6. Anweisungen, die zu eigenen Handen
auszuzahlen sind, müssen auf der Vorder- und
Rückseite in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Ne payer qu'en main propre (zu
eigenen Handen) tragen.
7. Anweisungen mit Auszahlungsbestätigung
müssen im Kopf der Vorderseite in sehr auffalliger
Schrift den Vermerk "Avis de paiement"
(Auszahlungsbestätigung) oder, wenn
der Absender die Rücksendung der Auszahlungsbestätigung
auf dem Luftweg verlangt,
den Vermerk „Avis de paiement par
avion" (Auszahlungsbestätigung mit Flugpost)
tragen.
8. Die Angabe der vom Absender angehobenen
Gebühr auf der Anweisung ist nicht
erforderlich. Gegebenenfalls kann die Angabe
entweder durch Anbringung von Briefmarken
oder durch Eintragung der angehobenen Gebühr
an der auf den Formblättern MP 1,
MP 12 und MP 16 vorgesehenen Stelle erfolgen.
Artikel 106
Unzulässige und zulässige
Angaben
Es ist nicht zulässig, auf den Anweisungen
andere Angaben anzubringen, als der Vordruck
der Formblätter gestattet, ausgenommen
Dienstvermerke, wie „Service des postes"
(Postdienst), „Ne payer qu'en main propre"
(zu eigenen Handen), „Avis de paiement"
(Auszahlungsbestätigung), "Par avion" (mit
Flugpost), „Par exprès" (durch Eilboten); der
Absender kann jedoch auf der Rückseite des
Abschnittes eine besondere Mitteilung, wie sie
in Artikel 9, § 6 des Abkommens vorgesehen
ist, anbringen.
Artikel 107
Amtliche Einschreibung
Die Verwaltungen können vereinbaren, von
welchem Betrag an die von ihnen ausgestellten
Anweisungen der amtlichen Einschreibung
unterliegen, unter der Bedingung, daß dieser
Betrag nicht geringer als 250 Franken ist.
Artikel 108
Nach der Aufgabe verlangte
Auszahlungsbestätigung
1. Wenn die Auszahlungsbestätigung nach
der Aufgabe der Anweisung verlangt wird,
gilt Artikel 132 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag, jedoch ist anstelle des Formblattes
C 9 das Formblatt MP 4 zu verwenden.
2. Die eingehobene Gebühr wird auf diesem
Formblatt entweder in Briefmarken oder
in Ziffern und in der Währung des Aufgabelandes,
wie im Artikel 58 des Vertrages vorgesehen,
verrechnet.
Artikel 109
Übersendung der Karten-
Anweisungen
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die Anweisungen nicht unter
Umschlag übersandt.
2. Die Anweisungen werden vorschriftsmäßig
nach Artikel 148, §§ 1 bis 4, oder nach
Artikel 150, § 3 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag in die Kartenschlüsse aufgenommen,
je nachdem, ob sie amtlich eingeschrieben
sind oder nicht.
Kapitel II
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 110
Zurückziehung; Anschriftänderung
1. Für jedes Verlangen auf Zurückziehung
oder Anschriftänderung, welches auf dem Postweg
zu übersenden ist, ist ein Formblatt nach
dem Muster MP 4 zu verwenden.
2. Jedes telegraphisch zu übermittelnde
Verlangen auf Zurückziehung oder Anschriftänderung
ist mit nächster Post durch ein auf
dem Postweg zu übersendendes Verlangen zu
bestätigen. Das Formblatt MP 4 trägt im Kopf
den mit Rotstift unterstrichenen Vermerk
„Confirmation de la demande télégraphique
du ..." (Bestätigung des telegraphischen Verlangens
vom ...); das Bestimmungsamt hält
die Anweisung bis zum Empfang dieser Bestätigung
zurück.
3. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
auf ihre eigene Verantwortnag einer telegraphischen
Zurückziehung oder Anschriftänderung
entsprechen, ohne die Bestätigung auf
dem Postwege abzuwarten.
Artikel 111
Nachsendung der Karten-
Anweisungen
1. Das Postamt, das eine Karten-Anweisung
auf dem Postweg nachsendet, streicht gegebenenfalls
mit einem Federstrich die Betragsangaben
der Anweisung derart, daß die ursprünglichen
Eintragungen lesbar bleiben; die
Eintragung in die Spalte „Somme versée"
(eingezahlter Betrag) muß unverändert bleiben;
der Anweisungsbetrag wird in die
Währung des neuen Bestimmungslandes nach
dem Umrechnungskurs für die aus dem nachsendenden
Land stammenden Anweisungen
umgerechnet; das Umrechnungsergebnis wird
in die Anweisung möglichst oberhalb der ursprünglichen
Betragsangabe in Ziffern und in
Worten eingetragen; die neue Betragsangabe
ist vom Bediensteten zu unterfertigen; das
gleiche Verfahren ist im Fall weiterer Nachsendungen
einzuhalten.
2. Im Fall der Nachsendung nach dem ersten
Bestimmungsland stellt das nachsendende Postamt
die ursprünglichen Betragsangaben wieder
her; bei Nachsendung nach dem Aufgabeland
ersetzt das nachsendende Postamt den angegebenen
Betrag durch den, der im Dienstvermerk
in der Spalte „Somme versée" angegeben
ist.
3. Im Fall der telegraphischen Nachsendung
fertigt das nachsendende Postamt eine telegraphische
Anweisung über den Betrag aus,
der nach Abzug der Post- und Telegrammgebühren
verbleibt; die Postgebühr wird vom
Betrag berechnet, der sich nach Abzug der
Telegrammgebühr vom ursprünglichen Betrag
ergibt; die Umrechnung in die Währung
des neuen Bestimmungslandes erfolgt nach den
Bedingungen der obigen §§ 1 und 2; die ursprüngliche
Anweisung wird vom nachsendenden
Postamt bestätigt; sie wird mit dem Vermerk
„Réexpédié le montant de ... à ...
sous déduction des taxes de ..." (Nachgesandt
den Betrag von ... nach ... unter Abzug der
Gebühren von ...) und als ausgezahlte Anweisung
verrechnet; der Abschnitt der ursprünglichen
Anweisung wird der Einzahlungsmeldung
nach Artikel 132 zur Aushändigung
an den Empfänger beigefügt.
4. Die Bestimmungen des obigen § 3 sind
anzuwenden
a) auf nachgesandte Karten-Anweisungen
aus einem vertragschließenden Land
nach einem anderen vertragschließenden
Land, mit dem das ausstellende Land
keinen Anweisungsdienst unterhält, oder
wenn der Austausch mit Listen erfolgt;
b) auf nachgesandte Karten-Anweisungen
nach einem am Abkommen nicht teilnehmenden
Land;
c) auf Karten-Anweisungen aus einem
nicht vertragschließenden Land, die nach
einem vertragschließenden Land nachgesandt
werden.
5. Die Nachsendungsanträge werden vom
ersten Bestimmungsamt und gegebenenfalls
von den weiteren Bestimmungsämtern vorgemerkt;
das nachstehende Amt benachrichtigt
das Aufgabeamt.
Kapitel III
Sonderbehandlungen; Nachforschung;
Auskunftsersuchen
Artikel 112
Vorschriftswidrige Karten-
Anweisungen
1. Jede Karten-Anweisung, die eine der
folgenden Vorschriftswidrigkeiten aufweist, ist
unter Beischluß eines Formblattes nach dem
Muster MP 14 auf dem schnellsten Wege (Luft- oder
Erdweg) unter Umschlag zur Berichtigung
an das Aufgabeamt zurückzuleiten
a) ungenaue, ungenügende oder zweifelhafte
Angabe des Namens oder der
Wohnung des Empfängers;
b) Unterschiede oder Auslassungen bei
Namen oder Beträgen;
c) Überschreitung des zwischen den beteiligten
Verwaltungen vereinbarten
Höchstbetrages infolge eines offensichtlichen
Fehlers im Umrechnungskurs;
d) Streichung oder Änderung der Eintragungen;
e) Fehlen von Stempelabdrucken, Unterschriften
oder anderen dienstlichen Vermerken;
f) Angabe des auszuzahlenden Betrages in
einer anderen ab der zulässigen Währung
oder Fehlen der Bezeichnung der
Währungseinheit;
g) offensichtlicher Fehler im Umrechnungsverhältnis
zwischen der Währung des
Aufgabelandes und der des Bestimmungslandes,
das jedoch das Bestimmungsamt
nicht zu prüfen verpflichtet
ist;
h) Verwendung vorschriftswidriger Formblätter.
2. Bei Vorschriftswidrigkeiten, die dem Absender
tatsächlich oder anscheinend anzulasten
sind, kann die Bestimmungsverwaltung nach
Verständigung des Empfängers diesem gestatten,
einen Berichtigungsantrag zu stellen.
Dieser kann, auf Kosten des Empfängers, mit
Flugpost oder telegraphisch übermittelt werden;
diese Kosten werden ihm erstattet, wenn
festgestellt wird, daß der Fehler auf ein dienstliches
Versehen zurückzuführen ist.
3. Im Verkehr mit entfernten Ländern kann
jedoch die Bestimmungsverwaltung auf eigene
Verantwortung geringfügige Fehler von Amts
wegen richtigstellen. Diese Berichtigungen sind
mit roter Tinte vorzunehmen und vom Bediensteten
zu unterzeichnen.
4. Wird die Richtigstellung der Vorschriftswidrigkeit
telegraphisch verlangt, so ist die
Anweisung vom Bestimmungsamt zu verwahren,
welches die Richtigstellung sogleich
nach Erhalt des Berichtigungstelegramms vornimmt
und dieses Telegramm der Anweisung
beischließt.
5. Nach Einlangen eines mit Flugpost oder
telegraphisch übermittelten Verlangens auf
Behebung einer Vorschriftswidrigkeit prüft
das Aufgabeamt, ob die Vorschriftswidrigkeit
auf ein Dienstversehen zurückzuführen ist;
zutreffendenfalls berichtigt es diese unverzüglich
mit Flugpost oder telegraphisch. Andernfalls
benachrichtigt es den Absender, der
dann die Vorschriftswidrigkeit mit Flugpost
oder telegraphisch auf seine Kosten beheben
lassen kann.
6. Wenn der Absender nach Ablauf einer
Frist von 30 Tagen dem Berichtigungsantrag
über eine mit einem Formblatt MP 14 übermittelte
Anweisung nicht entsprochen hat, gilt
die Anweisung als nicht ausgezahlt. Dieses
Formblatt wird mit der entsprechenden Mitteilung
versehen auf dem schnellsten Weg
(Luft- oder Erdweg) an das Bestimmungsamt
zurückgesandt.
Artikel 113
Ausfertigung der Auszahlungsbestätigung
Die Verwaltungen, deren Vorschriften die
Verwendung des von der Aufgabeverwaltung
beigefügten Formblattes nicht gestatten, können
die Auszahlungsbestätigung auf einem
Formblatt ihres eigenen Dienstes ausstellen.
Artikel 114
Gültigkeitsvermerk
Der Gültigkeitsvermerk muß auf der Anweisung
selbst angebracht werden.
Artikel 115
Nachforschung; Auskunftsersuchen
1. Jede Nachforschung oder jedes Auskunftsersuchen
nach einer Karten-Anweisung
ist auf einem Formblatt nach Muster MP 4
auszufertigen und im allgemeinen vom Aufgabeamt
unmittelbar an das Bestimmungsamt
zu leiten; für mehrere vom selben Absender
gleichzeitig an denselben Empfänger aufgegebene
Anweisungen kann ein einziges Formblatt
verwendet werden. Die Nachforschungsschreiben
sind von Amts wegen und stets auf
dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg)
nach den Bestimmungen des Artikels 36 des
Vertrages weiterzuleiten.
2. Kann das Bestimmungsamt die endgültige
Auskunft über das Schicksal der Anweisung
geben, sendet es das nach dem Ergebnis der
Nachforschung ergänzte Formblatt an das
Postamt zurück, welches das Nachforschungsschreiben
entgegengenommen hat; bei ergebnisloser
Nachforschung oder bestrittener Auszahlung
wird das Formblatt durch Vermittlung
der Bestimmungsverwaltung, wenn möglich
unter Beifügung einer Erklärung des
Empfängers über den Nichterhalt des Anweisungsbetrages,
an die Aufgabeverwaltung
zurückgesandt.
3. Wird eine Nachforschung oder ein Auskunftsersuchen
in einem anderen als dem Aufgabe-
oder dem Bestimmungsland eingebracht,
so wird das Formblatt MP 4 mit dem Aufgabeschein
an die Aufgabeverwaltung gesandt.
Wenn der vorgelegte Aufgabeschein dem
Formblatt MP 4 aus besonderen Gründen
nicht beigeschlossen werden kann, ist letzteres
mit dem Vermerk „Vu récépissé dt dépôt
n° ... délivré le ... par le bureau de ... pour
un montant de ..." (Aufgabeschein Nr. ....
ausgestellt am ... vom Amt ... über einen
Betrag von .... gesehen) zu versehen. Die im
Artikel 36, §§ 1 und 2 des Vertrages festgesetzten
Fristen sind einzuhalten.
Kapitel IV
Nicht ausgezahlte Karten-Anweisungen
Artikel 116
Rücksendung nicht ausgezahlter
Karten-Anweisungen
1. Anweisungen, die dem Empfänger aus
irgendeinem Grunde nicht ausgezahlt werden
konnten, werden unmittelbar an das Aufgabeamt
rückgeleitet. Vorher bucht sie das
Bestimmungsamt, versieht sie mit dem Stempelabdruck
oder mit dem im Artikel 140,
§§ 1 bis 3 der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag vorgeschriebenen Klebezettel.
2. Anweisungen, die unter den im Artikel
111, §§ 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen
ausgefertigt wurden, müssen jedoch an die
Verwaltung gesandt werden, die sie ausgestellt
hat; diese stellt den Betrag der Verwaltung
zur Verfügung, von der die ursprüngliche Anweisung
stammt, entweder mit einer gebührenfreien
Anweisung oder durch Abzug in der
Monatsrechnung der ausgezahlten Anweisungen.
Artikel 117
Auszahlungsermächtigungen
Auszahlungsermächtigungen werden auf
einem rosafarbenen Formblatt nach dem
Muster MP 13 ausgefertigt.
Artikel 118
Vor der Auszahlung abhanden
gekommene, in Verlust geratene
oder vernichtete Karten-Anweisungen
1. Vor der Ausfertigung der Auszahlungsermächtigung
für eine vor der Auszahlung
abhanden gekommene, in Verlust geratene
oder vernichtete Karten-Anweisung muß sich
die Aufgabeverwaltung im Einvernehmen mit
der Bestimmungsverwaltung vergewissern,
daß die Anweisung weder ausgezahlt noch
rückgezahlt oder nachgesandt worden ist; auch
müssen alle Vorsichtsmaßregeln getroffen werden,
damit sie später nicht ausgezahlt wird.
2. Der Absender hat zur Unterstützung
seines Rückzahlungsantrages den Aufgabeschein
der abhanden gekommenen, in Verlust
geratenen oder vernichteten Anweisung vorzulegen.
3. Erklärt die Bestimmungsverwaltung, daß
ihr keine Anweisung zugekommen ist, kann
die Aufgabeverwaltung unter der Bedingung,
daß die betreffende Anweisung in keiner der
Monatsrechnung aufscheint, welche die Gültigkeitsdauer
der Anweisung betreffen, eine
Auszahlungsermächtigung ausstellen; hat jedoch
die Aufgabeverwaltung innerhalb der
Frist nach Artikel 26, §§ 1 und 2 des Abkommens
keinerlei Nachricht über die Entschädigung
des Antragstellers erhalten und
erscheint die Anweisung in keiner der bis zum
Ablauf dieser Frist empfangenen Monatsrechnungen,
so kann die Aufgabeverwaltung
den Betrag zurückzahlen; hievon wird die
Bestimmungsverwaltung der Anweisung eingeschrieben
verständigt; die Anweisung wird
nunmehr als endgültig in Verlust geraten angesehen
und kann später nicht mehr in Rechnung
gestellt werden.
Artikel 119
Nach der Auszahlung abhanden
gekommene, in Verlust geratene
oder vernichtete Karten-Anweisungen
1. Jede nach der Auszahlung abhanden gekommene,
in Verlust geratene oder vernichtete
Karten-Anweisung kann von der Bestimmungsverwaltung
durch eine neue, auf dem
Formblatt MP 1 auszustellende Anweisung
ersetzt werden; dieses Formblatt muß alle er-
forderlichen Angaben der ursprünglichen Anweisung
enthalten und mit dem Vermerk
„Titre établi en remplacement d'un mandat
égaré (perdu ou détruit) après paiement" (Ersatz
für eine nach der Auszahlung abhanden
gekommene [in Verlust geratene oder vernichtete]
Anweisung) und dem Abdruck des Orts- und
Tagesstempels versehen werden.
2. Eine Erklärung des Empfängers, daß er
den Betrag erhalten hat, ist vorzugsweise unmittelbar
auf der Rüdeseite der Ersatz-Anweisung
abzugeben. Ausnahmsweise kann diese
Erklärung auf einem Zettel eingeholt werden,
der als Beleg der Ersatz-Anweisung beizuschließen
ist; diese Erklärung vertritt die ursprüngliche
Empfangsbestätigung.
3, Kann diese Erklärung vom Empfänger
nicht eingeholt werden, so ist dieser Umstand
mit dem Beisatz, daß der Anweisungsbetrag
tatsächlich ausgezahlt worden ist, amtlicherseits
auf der Rückseite der Ersatz-Anweisung
oder auf einem besonderen Beleg zu vermerken.
Titel II
Listen-Anweisungen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 120
Gemeinsame Bestimmungen für
Listen- und Karten-Anweisungen
Auf Listen-Anweisungen sind folgende Artikel
dieser Ausführungsvorschrift anzuwenden
a) Artikel 106 „Unzulässige und zulässige
Angaben";
b) Artikel 108 „Nach der Aufgabe verlangte
Auszahlungsbestätigung";
e) Artikel 110 „Zurückziehung; Anschriftänderung",
ergänzt durch die Bestimmungen
des Artikels 125 ;
d) Artikel 115 „Nachforschung; Auskunftsersuchen".
Kapitel II
Ausstellung; Übersendung
Artikel 121
Auswechslungsämter
Listen-Anweisungen werden ausschließlich
durch Vermittlung sogenannter „Auswechslungsämter"
ausgetauscht, die von der Verwaltung
jedes der vertragschließenden Länder
bestimmt werden.
Artikel 122
Übersendung der Listen-
Anweisungen
1. Listen-Anweisungen zwischen dem Aufgabeamt
und dem Auswechslungsamt des Aufgabelandes
oder zwischen dem Auswechslungsamt
des Bestimmungslandes und dem Bestimmungsamt
werden mit Formblättern, die
jede beteiligte Verwaltung nach ihren eigenen
Erfordernissen bestimmt, übersandt.
2. Zwischen Auswechslungsämtern der verschiedenen
Länder erfolgt die Übersendung
nach folgenden Regeln
a) jedes Auswechslungsamt stellt täglich
oder an vereinbarten Tagen Listen nach
dem Muster MP 2 auf, welche die in
seinem Land aufgegebenen und in eisern
anderen Land auszuzahlenden Anweisungen
zusammenfassen;
b) jede in eine Lists eingetragene Anweisung
trägt eine Ordnungsnummer, die
Internationale Nummer genannt wird;
diese Nummer gehört einer jährlich fortlaufenden
Nummernreihe an, die nach
Vereinbarung zwischen den beteiligten
Verwaltungen am 1. Jänner oder 1. Juli
beginnt; wechselt die Numerierung, so
hat die nächstfolgende Liste außer der
Nummer der Reihe auch die letzte
Nommer der vorhergehenden Reihe zu
tragen;
e) die Listen selbst werden vom 1. Jänner
oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit
fortlaufenden Nummern versehen;
d) die Listen sind gebührenfrei auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) an
das andere Auswechslungsamt zu senden,
und zwar, vorbehaltlich einer besonderen
Vereinbarung, ohne Beigabe der
von den Aufgabeämtern ausgefertigten
Anweisungen;
e) das jeweilige Auswechshingsamt bestätigt
den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden
Vermerk auf der nächsten
in der Gegenrichtung abgefertigten Liste.
3. Die beteiligten Verwaltungen können
vereinbares, daß die Beschreibung der Anweisungen
in der Liste MP 2 auf die Betragsangabe
der übermittelten Anweisungen in
Spalte 7 beschränkt wird. In diesem Fall legt
das Aufgabeland der Liste diejenigen Formblätter
bei, die zur Übermittlung der Anweisungen
vom Aufgabeamt zum eigenen Auswechslungsamt
dienen, oder andere Formblätter,
deren Verwendung die Verwaltungen
vereinbaren.
Artikel 123
Son der lis ten
Eine Sonderliste MP 2 ist für jede der folgenden
Arten von Anweisungen auszustellen
a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel
14 des Vertrages sowie Artikel 7 des
Abkommens; die Liste hat im Kopf die
Worte „Mandats exempts de taxe" (gebührenfreie
Anweisungen) zu tragen;
b) Anweisungen, für die der Absender die
Flugbeförderung verlangt hat; die Liste
hat den Vermerk „Mandats par avion"
(Flugpostanweisungen) zu tragen und ist
mit der nächsten Flugpost weiterzuleiten.
Artikel 124
Sonderdienste; Vermerke in den
Listen
1. Verlangt der Absender einer Anweisung
die Eilzustellung, so wird in der Spalte
„Observations" (Bemerkungen) der Liste MP 2
neben der betreffenden Eintragung der Vermerk
„Exprès" (durch Eilboten) angebracht.
2. Verlangt der Absender eine Auszahlungsbestätigung,
so wird in der Spalte „Observations"
(Bemerkungen) der liste MP 2 neben
der die Anweisung betreffenden Eintragung
der Vermerk „AP" angebracht; dieser Vermerk
wird durch die Angabe „Par avion"
(Flugpost) ergänzt, wenn der Absender die
Rücksendung der Auszahlungsbestätigung mit
Flugpost verlangt.
3. Verlangt der Absender einer Anweisung
die Auszahlung zu eigenen Handen, so wird
in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)
der Liste MP 2 neben der die Anweisung betreffenden
Eintragung der Vermerk „Ne payer
qu'en main propre" (zu eigenen Handen) angebracht.
Kapitel III
Einzelheiten fiber bestimmte, den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 125
Zurückziehung; Anschriftänderung
Abweichend vom Artikel 141 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag sind Anträge
auf Zurückziehung und Anschriftänderung
MP 4 für Listen-Anweisungen an das Auswechslungsamt
des Bestimmungslandes durch
das Auswechslungsamt des Aufgabelandes zu
senden.
Artikel 126
Nachsendung der Listen-
Anweisungen
Alle nach einem anderen Land nachgesandten
Listen-Anweisungen werden vom
nachsendenden Postamt bestätigt; gegebenenfalls
wird der Betrag nach Abzug der Gebühren
in die Währung des neuen Bestimmungslandes
umgerechnet und eine neue Anweisung
ausgestellt.
Kapitel IV
Verfahren im Bestimmungsland
Artikel 127
Behandlung fehlender oder vorschriftswidriger
Listen
1. Fehlt eine Liste, so wird sie vom Auswechslungsamt,
das das Fehlen feststellt, sogleich
nachgefordert; das Auswechslungsamt
des Aufgabelandes übermittelt dem anfordernden
Amt unverzüglich auf dem schnellsten
Weg (Luft- oder Erdweg) ein Doppel der
fehlenden Liste.
2. Die Listen werden vom Auswechslungsamt
des Bestimmungslandes sorgfältig geprüft
und von Amts wegen richtiggestellt, wenn sie
unbedeutende Fehler enthalten; das Auswechslungsamt
des Aufgabelandes ist von
dieser Berichtigung zu unterrichten, sobald das
Auswechslungsamt des Bestimmungslandes
ihm den Empfang der Liste bestätigt.
3. Enthalten die Listen nennenswerte Vorschriftswidrigkeiten,
so ersucht das Auswechslungsamt
des Bestimmungslandes das
Auswechslungsamt des Aufgabelandes, das in
kürzester Frist zu antworten hat, um Aufklärung;
inzwischen wird die Auszahlung der
Anweisungen, die Gegenstand des Ersuchens
sind, aufgeschoben; die Aufklärungsersuchen
und die dazugehörenden Antworten werden
auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg)
übersandt.
Artikel 128
Übersendung der Auszahlungsbestätigung
Die vom Bestimmungsamt auf dem in Artikel
131, § 2 der Ausführungsvorschrift zum
Weltpostvertrag vorgesehenen Formblatt C 5
ausgestellte Auszahlungsbestätigung wird unmittelbar
an den Absender der Anweisung
gesandt.
Artikel 129
Rücksendung nicht ausgezahlter
Listen-Anweisungen
1. An das Auswechslungspostamt werden
durch Eintragung in die nächste Liste MP 2
zurückgesandt, wie wenn es sich um eine Anweisung
vom auszahlenden an das ausstellende
Land handelte,
a) Anweisungen nach Artikel 19 des Abkommens;
b) Anweisungen, die Gegenstand eines
Verlangens auf Zurückziehung waren.
2. Ein entsprechender Vermerk mit Angabe
der Internationalen Nummer und einer kurzen
Beschreibung der ursprünglichen Anweisung
ist in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)
neben der Eintragung anzubringen.
Titel III
Telegraphische Anweisungen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 130
Gemeinsame Bestimmungen
Sofern in Titel III dieser Ausführungsvorschrift
nicht ausdrücklich anders bestimmt ist,
sind für telegraphische Anweisungen die Bestimmungen
über Karten- und Listen-Anweisungen
anzuwenden.
Kapitel II
Ausstellung; Übermittlung
Artikel 131
Ausstellung telegraphischer
Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen werden vom
Aufgabepostamt ausgestellt; das aus diesem
Anlaß abzufertigende Anweisungstelegramm
ist unmittelbar an das Bestimmungspostamt
zu richten; die Anweisungstelegramme werden,
vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
französisch abgefaßt und ausschließlich
in nachstehender Reihenfolge ausgefertigt
— gebührenpflichtige Dienstvermerke (falls
verlangt),
— Auszahlungsbestätigung (falls verlangt),
— Auszahlungsbestätigung mit Flugpost (falls
verlangt),
— Auszahlung zu eigenen Handen (falls verlangt),
— Name des Aufgabepostamtes (falls erforderlich,
dessen Ordnungsnummer),
— Anweisung ... (Aufgabenummer),
— Name des Bestimmungspostamtes,
— Name des Absenders,
— auszuzahlender Betrag,
— genaue Bezeichnung des Empfängers, seines
Wohnortes und möglichst seiner Wohnung,
so daß der Empfangsberechtigte deutlich
bezeichnet ist,
— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).
2. Werden mehrere telegraphische Anweisungen
gleichzeitig vom selben Absender an
denselben Empfänger aufgegeben, so kann ein
einziges Anweisungstelegramm abgesandt werden,
wenn die Bestimmungsverwaltung es zuläßt;
in diesem Fall wird die Aufgabenummer
wie folgt angegeben: „Mandats 201—203"
und werden neben dem auszuzahlenden Gesamtbetrag
die Beträge der einzelnen Anweisungen
angeführt.
J. Besitzt der Ort, in dem sich das Bestimmungspostamt
befindet, kein Telegraphenamt,
so hat das Anweisungstelegramm die Bezeichnung
des Bestimmungspostamtes und des vermittelnden
Telegraphenamtes zu enthalten;
bestehen Zweifel über das Vorhandensein eines
Telegraphenamtes im Bestimmungsort oder
kann das vermittelnde Telegraphenamt nicht
angegeben werden, so hat das Anweisungstelegramm
den Namen des Landesteiles oder
den des auszahlenden Landes oder diese beiden
Angaben oder alle anderen Bezeichnungen zu
enthalten, die für die Leitung des Anweisungstelegramms
als notwendig erachtet werden.
4. Der Betrag wird wie folgt angegeben: die
Anzahl der vollen Währungseinheiten in
Ziffern und in Worten, die Bezeichnung der
Währungseinheit, gegebenenfalls Bruchteile
der Währungseinheit in Ziffern.
5. Dem Familiennamen eines weiblichen
Empfangers ist, selbst wenn er von einem
Vornamen begleitet ist, eines der Worte
„Madame" oder „Mademoiselle" voranzusetzen,
es sei denn, daß die Person der Empfangsberechtigten
durch Angabe des Standes,
Titels, Amtes oder Berufes hinreichend klar
bezeichnet wird; weder Absender noch Empfänger
dürfen durch eine Abkürzung oder ein
verabredetes Wort bezeichnet sein.
6. Die Angabe des Wohnortes des Empfängers
kann unterbleiben, wenn er mit dem
des Bestimmungspostamtes gleich ist; enthalten
telegraphische Anweisungen in der Anschrift
den Vermerk „poste restante" (postlagernd)
oder „télégraphe restant" (telegraphenlagernd),
müssen die Anweisungstelegramme
den entsprechenden gebührenpflichtigen
Dienstvermerk unter Ausschluß jeder
anderen gleichbedeutenden Angabe tragen.
Artikel 132
Einzahlungsnachweis
1. Für jede telegraphische Anweisung ist die
Ausfertigung eines Einzahlungsnachweises nach
Muster MP 3 durch das Aufgabeamt erforderlich.
2. Es ist unzulässig, auf diesem Nachweis
Briefmarken oder Freistempelaufdrucke anzubringen.
3. Der Einzahlungsnachweis ist unter Umschlag
mit der nächsten Post und auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) abzufertigen
a) unmittelbar an das Bestimmungsamt,
wenn es sich um eine telegraphische
Karten-Anweisung handelt;
b) an das Auswechslungsamt des Aufgabelandes,
wenn es sich um eine telegraphische
Listen-Anweisung handelt.
Artikel 133
Übermittlung telegraphischer
Listen-Anweisungen
1. Telegraphische Listen-Anweisungen werden
vom Aufgabepostamt ohne Vermittlung
der Auswechslungsämter unmittelbar an das
Bestimmungspostamt geleitet.
2. Für telegraphische Listen-Anweisungen
ist eine Sonderliste MP 2 auszufertigen, die im
Kopf den Vermerk „Mandats télégraphiques"
(telegraphische Anweisungen) trägt.
3. Die Auswechslungsämter können den in
den Sonderlisten eingetragenen telegraphischen
Listen-Anweisungen Internationale Nummern
einer besonderen Reihe für telegraphische Anweisungen
zuteilen.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 134
Anschriftänderung
1. Außer wenn es sich um eine bloße Berichtigung
der Anschrift nach Artikel 27, § 6
des Vertrages handelt, muß das Bestimmungspostamt
einer telegraphischen Anweisung im
Besitz des Einzahlungsnachweises sein, bevor
es dem Verlangen auf Anschriftsänderung entspricht.
2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
auf eigene Verantwortung einem telegraphischen
Verlangen auf Anschriftsänderung entsprechen,
ohne die mit der Post übermittelte
Bestätigung oder den Einzahlungsnachweis
abzuwarten.
Artikel 135
Nachsendung telegraphischer
Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen sind (auf
dem Postweg oder telegraphisch) nachzusenden,
ohne das Einlangen des Einzahlungsnachweises
abzuwarten.
2. Bei Nachsendung auf dem Postwege nach
dem Aufgabeland vor Einlangen des Einzahlungsnachweises
beschränkt sich das nachsendende
Amt darauf, die Anschrift des Empfängers
zu ändern und mit einem Federstrich
die Betragsangaben zu streichen; die Anweisung
wird unter Umschlag an das neue Bestimmungsamt
gesandt; dasselbe gilt für den
Einzahlungsnachweis nach dessen Einlangen
beim nachsendenden Amt.
Kapitel IV
Verfahren Im Bestimmungsland
Artikel 136
Behandlung vorschriftswidriger
telegraphischer
Anweisungen
1. Jede telegraphische Anweisung, die wegen
ungenügender oder ungenauer Anschrift oder
aus einem anderen, dem Empfänger nicht anzulastenden
Grund nicht ausgezahlt werden
kann, ist dem Aufgabepostamt durch eine
telegraphische Dienstnotiz zu melden, die den
Grund der Nichtauszahlung angibt.
2. Bei Empfang eines Ersuchens durch telegraphische
Dienstnotiz um Berichtigung geht
das Aufgabepostamt nach Artikel 112, § 5
und 6 vor.
3. Jede Vorschriftswidrigkeit bei einer telegraphischen
Anweisung, die nicht binnen angemessener
Frist mit Flugpost oder telegraphisch
behoben worden ist, ist auf die für
Postanweisungen vorgeschriebene Art richtigzustellen.
Artikel 137
Auszahlung telegraphischer
Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen werden unverzüglich
nach Einlangen ausgezahlt, ohne
den Einzahlungsnachweis abzuwarten; dieser
wird nach Möglichkeit der vom Empfänger
bestätigten Anweisung nachträglich beigefügt.
2. Langt zu einer telegraphischen Anweisung
der Einzahlungsnachweis beim Bestimmungsamt
vor dem Anweisungstelegramm
ein, darf die telegraphische Anweisung nicht
auf Grund des bloßen Einzahlungsnachweises
ausgezahlt werden; in diesem Fall ist das Anweisungstelegramm
mit Dienstnotiz nachzufordern;
Einzahlungsnachweise, die dem Bestimmungsamt
nicht mit der ersten Post nach
der Tagesangabe der Anweisung zugegangen
sind, sind mit Rückmeldung nach Muster C 14
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag nachzufordern.
3. Telegraphische Listen-Anweisungen, für
die das Bestimmungspostamt das Anweisungstelegramm
nicht erhalten hat, können nur
nach Empfang eines mit telegraphischer
Dienstnotiz nachgeforderten Doppels des Anweisungstelegramms
ausgezahlt werden.
4. Telegraphische Listen-Anweisungen, für
die das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes
binnen einer angemessenen Frist keine
Liste MP 2 erhalten hat, sind Gegenstand
eines Auskunftsersuchens an das Auswechslungsamt
des Aufgabelandes, das in kürzester
Frist zu antworten hat; bei Nichtbeantwortung
binnen einer angemessenen Frist
können die tatsächlich ausgezahlten telegraphischen
Listen-Anweisungen von Amts wegen in
die erste von der Aufgabeverwaltung eingegangene
Liste MP 2 eingetragen werden;
langt die fehlende Liste MP 2 nach dieser
amtlichen Eintragung ein, wird sie vom Auswechslungsamt,
das sie erhält, ungültig gemacht
oder richtiggestellt.
Artikel 138
Ausstellung der Auszahlungsbestätigung
Die Ausfertigung einer Auszahlungsbestätigung
für eine telegraphische Anweisung obliegt
dem Bestimmungspostamt, das sie unmittelbar
nach der Auszahlung dem Aufgabeamt
übersendet, ohne den Einzahlungsnachweis
abzuwarten.
Artikel 139
Rücksendung nicht ausgezahlter
telegraphischer Karten-
Anweisungen
1. Telegraphische Karten-Anweisungen, die
dem Empfänger aus irgendeinem Grund nicht
ausgezahlt werden konnten, unterliegen den
Bestimmungen des Artikels 116.
2. Sie sind unter Umschlag, ohne das Einlangen
der betreffenden Einzahlungsnachweise
abzuwarten, rückzuleiten. Nachträglich einlangende
Einzahlungsnachweise sind ebenfalls
unter Umschlag rückzusenden.
Titel IV
Verrechnungsanweisungen
Artikel 140
Allgemeine Bestimmungen
Sofern nicht in diesem Titel ausdrücklich
anders bestimmt ist, gelten für Verrechnungsanweisungen
die Bestimmungen über Anweisungen,
unabhängig davon, ob es sich um
solche, die auf dem Postweg oder telegraphisch
übermittelt werden, oder um Karten- oder
Listen-Anweisungen handelt.
Artikel 141
Ausstellung der Verrechnungsanweisungen
1. Verrechnungsanweisungen werden auf
einem Formblatt aus widerstandsfähigem
gelbfarbigem Steifpapier nach Muster MP 16
ausgestellt.
2. Die Anschrift der Karten-Verrechnungsanweisungen
besteht aus dem Familiennamen
oder Firmennamen des Empfängers, der
Nummer seines Postscheckkontos, der die
Worte „compte courant postal" (Postscheckkonto)
oder die Abkürzung „CCP" voranzusetzen
sind, ferner der Bezeichnung des Postscheckamtes,
welches das Postscheckkonto des
Empfängen führt.
Artikel 142
Listen-Verrechnungsanweisungen
1. Verrechnungsanweisungen nach dem
Listensystem sind mit einer Sonderliste nach
dem Muster MP 2, die mit der Aufschrift
„Mandats de versement" (Verrechnungsanweisungen)
zu versehen ist, zu übermitteln.
2. Wenn der Absender einer Verrechnungsanweisung
eine Bestätigung über die Gutschrift
auf das Postscheckkonto des Empfängers
verlangt, ist auf der Liste MP 2 bei der
Eintragung der Anweisung in der Spalte
„Observations" (Bemerkungen) der Vermerk
„AI" anzubringen.
Artikel 143
Telegraphische Verrechnungsanweisungen
Telegraphische Verrechnungsanweisungen
sind nach Artikel 131 auszufertigen. Das aus
diesem Anlaß abzufertigende Anweisungstelegramm
ist unmittelbar an das Postscheckamt
zu richten, welches das Postscheckkonto
des Empfängers führt; die Anweisungstelegramme
werden, vorbehaltlich einer besonderen
Vereinbarung, französisch abgefaßt und
ausschließlich in nachstehender Reihenfolge
ausgefertigt
— gebührenpflichtige Dienstvermerke (falls
verlangt),
— Gutschriftsanzeige (falls verlangt),
— Gutschriftsanzeige mit Flugpost (falls verlangt),
— Anweisung ... (Aufgabenummer),
— Name des Bestimmungspostscheckamtes,
— Name des Absenders,
— Höhe des Betrages, der dem Postscheckkonto
des Empfängers gutzuschreiben ist,
— genaue Bezeichnung des Empfängers sowie
die Buchstaben CCP mit der Nummer
seines Postscheckkontos,
— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).
Artikel 144
Nach der Gutschrift abhanden
gekommene, in Verlust geratene
oder vernichtete Verrechnungsanweisungen
Jede nach der Gutschrift des Betrages auf
ein Postscheckkonto abhanden gekommene, in
Verlust geratene oder vernichtete Verrechnungsanweisung
kann von der Bestimmungsverwaltung
durch eine neue, auf einem Formblatt
MP 16 auszustellende Anweisung ersetzt
werden; hiebei sind die im Artikel 119, § 1
vorgeschriebenen Angaben einzusetzen; auf der
Rückseite ist das Datum der Gutschrift auf
das Postscheckkonto des Empfängers anzugeben.
Artikel 145
Bestimmungen über die Abrechnung
der Verrechnungsanweisungen
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
sind die Verrechnungsanweisungen in
eine Sonderliste MP 6 einzutragen und in die
Monatsrechnung der Anweisungen aufzunehmen.
Titel V
Bestimmungen über die Abrechnung
Kapitel I
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 146
Aufstellung der Monatsrechnungen
1. Jede Bestimmungsverwaltung stellt
monatlich für jede Verwaltung, von der sie
Anweisungen erhalten hat, eine Monatsrechnung
nach dem Muster MP 5 auf, wenn es
sich um Karten-Anweisungen handelt, oder
eine Monatsrechnung nach dem Muster MP 15,
wenn es sich um Listen-Anweisungen handelt.
In diese Rechnung sind alle von ihren eigenen
Ämtern während des vorhergehenden Monats
für Rechnung der anderen Verwaltung ausgezahlte
Anweisungen aufzunehmen. Ebenso
sind auch solche Anweisungen aufzunehmen,
die schon in einem anderen Monat ausgezahlt
wurden, aber aus irgendeinem Grund erst
während des Monats, auf den sich die Rechnung
bezieht, verrechnet werden können. Bei
der Aufstellung ist zu beachten
a) die zeitliche Reihenfolge der Ausstellungsmonate;
b) je nach Vereinbarung die alphabetische
oder numerische Reihenfolge der Aufgabepostämter;
c) die Reihenfolge der Annahmenummern
der Anweisungen jedes Aufgabepostamtes.
2. Im Bedarfsfall werden die ausgezahlten
Anweisungen in eine Sonderliste nach dem
Muster MP 6 aufgenommen und der Monatsrechnung
beigeschlossen, die in diesem Fall
auf einem Formblatt nach dem Muster MP 7.
aufgestellt wird.
3. Die Bestimmungsverwaltung trägt in
diese Rechnung auch ein
a) den Betrag der Gebührenanteile, die ihr
nach Artikel 2 S des Abkommens zustehen;
b) gegebenenfalls die nach Artikel 17 erstatteten
Betrage und die in den Artikeln
27, § 3, und 30, § 4 des Abkommens
vorgesehenen Zinsen.
4. Die mit Empfangsbestätigung versehenen
Auszahlungsermächtigungen werden wie Anweisungen
behandelt und in die Rechnung
MP 5 oder gegebenenfalls in die Liste MP 6
ebenso eingetragen, wie wenn es sich um die
Anweisungen selbst handelte.
5. Die Monatsrechnung 1st spätestens vor
Ende des Monats, der dem folgt, auf den sich
die Rechnung bezieht, mit den Belegen (mit
Empfangsbestätigung versehene Anweisungen
und Auszahlungsermächtigungen) an die
Schuldnerverwaltung zu leiten. Wenn die
Monatsrechnung aus irgendeinem Grund nicht
zeitgerecht abgefertigt werden kann, ist der
Schuldnerverwaltung innerhalb von acht Tagen
nach Ablauf der angeführten Frist das Datum
mitzuteilen, zu dem die betreffende Rechnung
voraussichtlich abgesandt werden wird. Die
Mitteilung hat auf telegraphischem Wege zu
erfolgen.
6. Wenn keine ausgezahlten Belege (Anweisungen,
Auszahlungsermächtigungen) vorliegen,
wird eine Leerrechnung an die andere Verwaltung
abgefertigt.
7. Die von der Schuldnerverwaltung in den
Monatsrechnungen festgestellten Unterschiede
werden in die nächste aufzustellende Monatsrechnung
aufgenommen; sie bleiben unberücksichtigt,
wenn der Betrag 50 Centimen je Rechnung
nicht übersteigt.
Artikel 147
Aufstellung der Hauptrechnung
1. Die Hauptrechnung ist von der Gläubigerverwaltung
unmittelbar nach Empfang
der Monatsrechnungen auf einem Formblatt
nach dem Muster MP 8 aufzustellen, noch
bevor diese Rechnungen im einzelnen geprüft
worden sind.
2. Sie muß innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Ablauf des Monats abgeschlossen
werden, auf den sie sich bezieht; diese
Frist beträgt im Verkehr mit entfernten Ländern
vier Monate.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
die Hauptrechnungen vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich aufzustellen.
Artikel 148
Zahlungsweise und Zahlungsfristen
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
und unter Vorbehalt des § 2 sind der
Saldo der Hauptrechnung oder die Summen
der Monatsrechnungen in der Währung des
Gläubigerlandes ohne Kosten für dieses Land
zu begleichen
a) entweder mit Scheck oder Wechsel, die
auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz
des Gläubigerlandes gezogen sind,
oder durch Postüberweisungen;
b) oder durch Abzug von den gegebenenfalls
nach Artikel 30, § 2 des Abkommens
errichteten Guthaben.
2. Die im Schuldnerland bezahlten Überweisungskosten
sowie die von vermittelnden
Banken in dritten Ländern eingehobenen
Kosten sind von der Schuldnerverwaltung zu
tragen, ausgenommen besondere Kosten, wie
die vom Gläubigerland festgesetzten Clearingspesen.
Dasselbe gilt für die Kosten der Zahlung.
Die im Gläubigerland eingehobenen
Kosten allerdings sind von der Gläubigerverwaltung
zu tragen.
3. Die Zahlung ist spätestens zwei Wochen
nach Empfang der Hauptrechnung oder der
Monatsrechnung, wenn die Begleichung auf
Grund dieser Rechnung erfolgt, zu leisten; für
entfernte Länder beträgt diese Frist einen
Monat.
4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
den beiden Verwaltungen über den zu
zahlenden Betrag kann nur die Zahlung des.
strittigen Betrages aufgeschoben werden; die
Schuldnerverwaltung muß der Gläubigerverwaltung
innerhalb der im § 3 vorgesehenen
Fristen die Gründe ihrer Einwendungen mitteilen.
Artikel 149
Abschlagszahlungen
1. Jede Verwaltung, die gegenüber einer
anderen ein ungedecktes Guthaben von
monatlich mehr als 30.000 Franken hat, ist
berechtigt, während des Ausstellungsmonats
der Anweisungen eine automatisch zu leistende
monatliche Abschlagszahlung zu verlangen. Der
Betrag dieser Abschlagszahlung ist auf Grund
des mittleren Betrages der letzten drei anerkannten
Monatsrechnungen zu ermitteln. Die
Schuldnerverwaltung hat die einmal verlangte
Abschlagszahlung monatlich, spätestens am
fünfzehnten Tag jedes Monats, zu zahlen, sofern
sie sich nicht darauf berufen kann, daß
der Durchschnitt der drei abgelaufenen Monats
dem wirklichen Umfang des Anweisungsverkehrs
nicht mehr entspricht und die Höhe der
Abschlagszahlung daher neu zu ermitteln ist.
Bei Nichtzahlung binnen der vorerwähnten
Frist ist Artikel 30, § 4 des Abkommens anzuwenden,
außer die Schuldnerverwaltung
kann nachweisen, daß die Gläubigerverwaltung
ihre Rechnungen nicht regelmäßig und fristgerecht
nach Artikel 146, § 5 übermittelt.
2. Wenn die Schuldnerverwaltung die nach
Artikel 30, § 2 des Abkommens vorgesehene
Möglichkeit nützen möchte, ohne vorher mit
einem Verlangen der Gläubigerverwaltung auf
Abschlagszahlung befaßt worden zu sein, bestimmt
sie nach eigenem Ermessen den Betrag
und die Häufigkeit der Zahlungen, die ihr zur
Sicherstellung der Deckung ihrer Einzahlungen
als ausreichend erscheinen.
3. Ist die geleistete Abschlagszahlung höher
als der Saldo des betreffenden Zeitabschnittes,
so wird der Unterschied in die nächste Rechnung
aufgenommen oder gegebenenfalls nach
Artikel 148, § 1, b) gutgeschrieben.
Kapitel II
Besondere Bestimmungen über die Abrechnung
von Listen-Anweisungen und
telegraphischen Anweisungen
Artikel 150
Aufstellung der Monatsrechnungen
Listen-Anweisungen und telegraphische Anweisungen
unterliegen folgenden besonderen
Abrechnungsvorschriften
a) Listen-Anweisungen
1. Die Verwaltungen nehmen in die
Monatsrechnungen die Summen der
im Laufe des Monats empfangenen
Listen auf;
2. die Monatsrechnung wird der Schuldnerverwaltung
sogleich nach Empfang
der letzten Liste des betreffenden
Monats übersandt;
3. die Verwaltungen können einvernehmlich
auf die Aufstellung von
Monatsrechnungen verzichten und
den Betrag jeder Liste durch Scheck
oder Wechsel begleichen, der der
Liste beigeschlossen wird.
b) Telegraphische Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen werden
je nach den Umständen mit den
Karten-Anweisungen oder mit den
Listen-Anweisungen zusammengefaßt,
gefaßt;
2. telegraphische Anweisungen sind
möglichst mit den entsprechenden
Einzahlungsnachweisen der Monatsrechnung
anzuschließen; die Einzahlungsnachweise,
die der Bestimmungsverwaltung
nach Abfertigung
der Rechnung zukommen, in der die
betreffenden telegraphischen Anweisungen
eingetragen sind, werden der
Aufgabeverwaltung mit einer der
nächsten Rechnungen zurückgesandt;
J. die Bestimmungen unter b) 2. sind
auf telegraphische Listen-Anweisungen
nicht anzuwenden.
Dritter Teil
Postreisegutscheine
Artikel 151
Allgemeine Ausgabevorschriften
Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen
sind die Vorschriften über die Aufgabe
von Anweisungen auf die Ausgabe von
Gutscheinen und Heften anzuwenden.
Artikel 152
Formblätter für Gutscheine und
Heftumschläge; Beschaffung
1. Postreisegutscheine werden auf Formblättern
nach dem Muster MP 10 ausgestellt;
sie werden aus weißem Papier angefertigt und
tragen ein schattiertes Wasserzeichen, das
einen allegorischen Kopf von etwa 2 cm Höhe
darstellt. Auf der linken Seite des Formblattes
verläuft ein weißer Streifen von 31/2 cm
Breite. Im oberen Teil dieses Streifens befindet
sich das Wasserzeichen; in der Mitte ist
ein für alle Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel
angebracht, der einen Merkurkopf
darstellt; der untere Teil dieses Streifens ist
für den Trockenstempel vorbehalten, den der
ausgebende Dienst nach Artikel 153 anzubringen
hat. Mit Ausnahme des weißen Streifens
ist das Formblatt mit einem Sicherheitsuntergrund
versehen, der aus einem sehr klaren
Dreifarbendruck einer Allegorie besteht, die
sich aus einigen reichen, aus Mustern bestehenden
Ornamenten zusammensetzt. Die Angabe
„Bon postal de voyage" (Postreisegutschein)
wird gleichzeitig mit dem Sicherheitsuntergrund
und in denselben Farben gedruckt. Für
Gutscheine jeder der drei Werte nach Artikel
41, § 1, des Abkommens werden deutlich zu
unterscheidende Farbtöne verwendet.
2. Jeder Gutschein trägt folgende auf der
Vorderseite gedruckte Angaben
a) die Nummer einer fortlaufenden Reihe
von 1 bis 100.000;
b) den Namen des Ausgabelandes;
c) den Wert des Gutscheines mit der Bezeichnung
der Währung, in der er ausgestellt
ist;
d) den Namen des Landes, in dem er ausschließlich
zahlbar ist.
3. Die an die Postbenützer verkauften
Gutscheine sind in Heften mit hellblauem
Umschlag nach Muster MP 11 zusammenzufassen;
die Namen des ausgebenden und des
auszahlenden Landes sind auf der Vorderseite
aufgedruckt.
4. Die Verwaltungen werden mit den Gutscheinen
und den Umschlägen der Hefte vom
Internationalen Büro, das den Druck besorgt,
beliefert.
Artikel 153
Ausstellung der Gutscheine
1. Die Gutscheine werden bei der Ausgabe
auf dem weißen Streifen der Vorderseite an
der hiefür vorgesehenen Stelle mit einem Abdruck
des Hochdrucktrockenstempels des ausgebenden
Dienstes versehen; außerdem sind
der erste und der letzte Gültigkeitstag auf
den Gutscheinen handschriftlich, mit Schreibmaschine
oder durch einen Stempelabdruck
anzugeben. Die Verwaltungen können vereinbaren,
die Gutscheine durch den Abdruck des
für die Ausstellung von Postanweisungen verwendeten
Feuchtstempels zu bestätigen.
2. Die Verwaltungen können vereinbaren,
daß der Name des ausgebenden Dienstes durch
einen besonderen Prägestempel bezeichnet
wird.
Artikel 154
Herstellung und Ausfertigung
der Hefte
1. Die Gutscheine werden in den Heften
nach der Nummernfolge gereiht.
2. Die Dienststelle, die ein Heft ausgibt,
gibt auf dem Heftumschlag in dem dazu bestimmten
Raum den ersten und den letzten
Gültigkeitstag der Gutscheine an; sie setzt in
die Spalten dieses Umschlages die Anzahl der
ausgegebenen Gutscheine sowie die Nummern
des ersten und des letzten Gutscheines ein;
der Name des Auszahlungslandes ist auf dem
Umschlag und den Gutscheinen im vorgesehenen
Raum auffallend anzugeben.
3. Die Eintragungen sind handschriftlich,
mit Schreibmaschine oder durch ein mechanisches
Druckverfahren zu bewirken.
4. Der Abdruck des Hochdrucktrockenstempels
oder des Feuchtstempels nach Artikel
153 § 1 ist bei der Ausgabe des Heftes
an der vorgesehenen Stelle auf dem Heftumschlag
anzubringen.
Artikel 155
Ausnahmsweise Einlösung von
Gutscheinen, die nicht in der
Währung des Landes ausgestellt
sind, in dem die Auszahlung verlangt
wird
1. Wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände
der Berechtigte gezwungen ist, die Einlösung
seiner Gutscheine in einem anderen
Land als in demjenigen zu verlangen, welches
ursprünglich auf den Gutscheinen angegeben
wurde, so ist der auszuzahlende Betrag für
jeden Gutschein in der Währung des Landes,
in dem die Einlösung begehrt wird, vom Ausgabeamt
auf Kosten des Berechtigten telegraphisch
oder mittels Flugpost anzufordern.
2. Das Amt, das die Einlösung vornimmt,
gibt auf der Vorderseite des Gutscheines den
in seiner Währung ausgezahlten Betrag an und
fügt den Gutscheinen, die nach den im § 1
angeführten Bedingungen eingelöst wurden,
das Telegramm oder die Antwort bei.
Artikel 156
Nach der Auszahlung abhanden
gekommene, in Verlust geratene
oder vernichtete Gutscheine
Artikel 119 ist bei den nach der Auszahlung
abhanden gekommenen, in Verlust geratenen
oder vernichteten Postreisegutscheinen entsprechend
anzuwenden. Der Ersatzgutschein
wird auf einem Formblatt MP 10 ausgestellt.
Die Verwaltung des Auszahlungslandes beschafft
sich durch Vermittlung der Ursprungsverwaltung
eine Erklärung des Inhabers, die
die Empfangsbestätigung ersetzt.
Artikel 157
Aufstellung der Rechnungen
1. Die Monatsrechnung über ausgezahlte
Gutscheine wird auf dem Formblatt MP 9
aufgestellt.
2. Diese Rechnung wird der Monatsrechnung
MP 5 über die in der gleichen Zeit
ausgezahlten Anweisungen angeschlossen und
der Gesamtbetrag zur Summe der Rechnung
MP 5 hinzugerechnet.
3. Postreisegutscheine, die ausnahmsweise
nach den Bedingungen des Artikels 155 durch
ein Land eingelöst werden, das an diesem
Dienst nicht teilnimmt, werden in eine besondere
Monatsrechnung MP 5 eingetragen,
die der Postanweisungsrechnung angeschlossen
wird.
Vierter Teil
Schlußbestimmungen
Artikel 158
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Postanweisungs- und
Postreisegutscheinabkommens an.
2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses
Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 307 bis 309)
Postüberweisungsabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins
im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
25, § 3 dieser Satzung folgendes Abkommen
abgeschlossen
Titel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
1. Dieses Abkommen regelt den Austausch
von Postüberweisungen, dessen Einführung
die vertragschließenden Länder vereinbaren.
Jeder Inhaber eines Postscheckkontos in einem
dieser Länder kann Überweisungen zugunsten
eines Postscheckkontos in einem anderen dieser
Länder erteilen.
2. Weiters sieht das Abkommen den Austausch
von Posteinzahlungen sowie von Postschecks
und Postreiseschecks zwischen den
Ländern vor, die die Einführung dieser Dienste
ganz oder zum Teil in ihren gegenseitigen Beziehungen
vereinbaren.
3. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen
zwischen den beteiligten Verwaltungen
kann der Dienst auch auf die Begleichung von
bei Postscheckämtern zahlbar gestellten Wertpapieren
im Wege der Postüberweisung ausgedehnt
werden.
Titel II
Postüberweisungen
Kapitel I
Zulassungsbedingungen und Durchführung
von Überweisungsaufträgen
Artikel 2
Art des Austausches
Postüberweisungen können entweder auf
dem Postwege oder, wenn telegraphische Überweisungen
im Verkehr zwischen den beteiligten
Ländern zugelassen sind, auf telegraphischem
Wege ausgetauscht werden.
Artikel 3
Währung; Umrechnung
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
ist der Überweisungsbetrag in der
Währung des Bestimmungslandes anzugeben.
2. Jede Verwaltung kann jedoch zulassen,
daß dieser Betrag vom Inhaber des Lastschriftkontos
in der Währung des Ursprungslandes
angegeben wird.
3. Die Ursprungsverwaltung bestimmt den
Umrechnungskurs ihrer Währung zu der des
Bestimmungslandes.
Artikel 4
Höchstbetrag
Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag
der Überweisungen bestimmen, über den hinaus
ein Kontoinhaber an einem Tag oder während
eines bestimmten Zeitraumes erteilen
darf.
Artikel 5
Gebühren
1. Die Gebühr für eine Überweisung darf
1‰ des überwiesenen Betrages nicht überschreiten,
unbeschadet des Rechts jeder Verwaltung,
a) Bruchteile nach den Bedürfnissen ihres
Dienstes aufzurunden;
b) eine Mindestgebühr festzusetzen, die
20 Centimen nicht übersteigen darf.
2. An Stelle dieser verhältnismäßigen Gebühr
können jedoch die Verwaltungen eine
von der Höhe des überwiesenen Betrages unabhängige
einheitliche Gebühr einheben. Diese
einheitliche Gebühr darf 50 Centimen nicht
übersteigen.
3. Für die Gutschrift einer Überweisung auf
ein Postscheckkonto darf keine höhere Gebühr
eingehoben werden als die für eine gleiche
Dienstverrichtung im Inlandsdienst.
Artikel 6
Gebührenfreiheit
Postdienstliche Überweisungen, die nach den
Bedingungen des Artikels 13 des Vertrages
ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren
befreit.
Artikel 7
Überweisungsanzeige
1. Für jede auf dem Postwege übermittelte
Überweisung ist entweder vom Aussteller oder
von seinem kontoführenden Postscheckamt
eine Überweisungsanzeige auszustellen.
2. Die Rückseite dieser Anzeige kann für
eine besondere Mitteilung an den Empfänger
benützt werden.
3. Die Überweisungsanzeigen werden den
Empfängern nach Gutschrift der überwiesenen
Beträge auf ihre Konten gebührenfrei übersandt.
Artikel 8
Besondere Bestimmungen für
telegraphische Überweisungen
1. Telegraphische Überweisungen unterliegen
den Bestimmungen der dem Internationalen
Fernmeldevertrag angeschlossenen Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst.
2. Außer der im Artikel 5 vorgesehenen Gebühr
hat der Aussteller einer telegraphischen
Überweisung die Telegrammgebühr, gegebenenfalls
zuzüglich der Gebühr für eine besondere
Mitteilung an den Empfänger, und überdies
eine feste Gebühr, die 1 Franken nicht
übersteigen darf, zu bezahlen.
3. Für jede telegraphische Überweisung fertigt
das Bestimmungspostscheckamt eine Empfangsanzeige
aus und sendet sie gebührenfrei
an den Empfänger.
Artikel 9
Gutschrift auf das Konto des
Empfängers; Gutschriftsanzeige
1. Nach vorheriger Verständigung der beteiligten
Verwaltungen kann die Bestimmungsverwaltung
bei der Gutschrift der Überweisungen
auf das Konto des Empfängers, wenn
ihre Rechtsvorschriften dies festlegen, entweder
Bruchteile einer Währungseinheit vernachlässigen
oder den Betrag auf die nächste
Währungseinheit oder auf das nächste Zehntel
der Währungseinheit aufrunden.
2. Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen
sich damit einverstanden erklärt
haben, kann der Aussteller eine Anzeige der
Gutschrift auf das Konto des Empfängers verlangen.
Artikel 38 des Vertrages ist auf die
Gutschriftsanzeige anzuwenden.
3. Die nach § 2 einzuhebenden Gebühren
sind vom Konto des Ausstellers abzubuchen.
Artikel 10
Austausch der Überweisungen
1. Von der Ursprungsverwaltung werden die
Überweisungen der Bestimmungsverwaltung
mit Listen bekanntgegeben.
2. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die zu überweisenden Beträge
in der Liste in der Währung des Bestimmungslandes
angegeben.
Artikel 11
Vermittlungsämter
Der Austausch der Überweisungslisten erfolgt
ausschließlich durch Scheckämter, genannt
„Vermittlungsämter", die von der Verwaltung
jedes der vertragschließenden Länder bestimmt
werden.
Kapitel II
Widerruf; Nachforschung
Artikel 12
Widerruf von Überweisungen
Der Aussteller einer Überweisung kann diese
nach den im Artikel 27 des Vertrages festgelegten
Bedingungen widerrufen, solange die
Gutschrift auf das Konto des Empfängers nicht
durchgeführt worden ist. Jeder Widerruf muß
schriftlich an die Verwaltung gerichtet werden,
der der Aussteller den Überweisungsauftrag
erteilt hat.
Artikel 13
Nachforschung; Auskunftsersuchen
1. Jede Nachforschung und jedes Auskunftsersuchen
wegen Durchführung einer Überweisung
ist vom Aussteller an die Verwaltung zu
richten, der er den Überweisungsauftrag erteilt
hat, es sei denn, daß er den Empfänger
ermächtigt hat, sich mit der Verwaltung ins
Einvernehmen zu sezten, die dessen Konto
führt.
2. Auf Nachforschungen und Auskunftsersuchen
ist Artikel 36 des Vertrages anzuwenden.
Artikel 14
Auf dem Konto des Empfängers
nicht gebuchte Überweisungen
Jeder Überweisungsbetrag, der aus irgendeinem
Grunde auf dem Konto des Empfängers
nicht gebucht werden konnte, wird wieder
dem Konto des Ausstellers gutgeschrieben.
Kapitel III
Haftung
Artikel 15
Grundsatz und Umfang der
Haftung
1. Die Postverwaltungen haften für die dem
Kontoinhaber angelasteten Beträge bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Überweisung vorschriftsmäßig
durchgeführt worden ist.
2. Die Verwaltungen haften für unrichtige
Eintragungen, die von ihrem Dienst in den
Überweisungslisten oder in den telegraphi-
schen Überweisungen gemacht wurden. Die
Haftung erstreckt sich auch auf Umrechnungsfehler
und Fehler bei der telegraphischen
Übermittlung.
3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftung für Verzögerungen, die bei Übersendung
und Durchführung der Überweisungen
entstehen können.
Artikel 16
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung
Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit
nicht anderweitig nachgewiesen ist, wegen
Vernichtung der Dienstpapiere durch
höhere Gewalt über die Durchführung
einer Überweisung kein* Rechenschaft
ablegen können;
b) wenn der Aussteller innerhalb der Frist
nach Artikel 36, § 1 des Vertrages keine
Nachforschung eingebracht hat.
Artikel 17
Feststellung der Haftung
Vorbehaltlich des Artikels 24, §§ 2 bis 5 des
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
haftet die Postverwaltung des Landes, in
dem der Fehler entstanden ist.
Artikel 18
Zahlung der geschuldeten
Beträge; Rückgriff
1. Zur Entschädigung des Ersatzberechtigten
ist die Verwaltung verpflichtet, gegenüber der
der Ersatzanspruch geltend gemacht worden
ist.
2. Der an den Aussteller einer Überweisung
rückzuzahlende Betrag darf, unabhängig vom
Grund der Rückzahlung, den seinem Konto
angelasteten Betrag nicht übersteigen.
3. Die Verwaltung, die den Antragsteller
entschädigt hat, kann bei der verantwortlichen
Verwaltung Rückgriff nehmen,
4. Die Verwaltung, die zuletzt den Schaden
getragen hat, hat bis zur Höhe des gezahlten
Betrages ein Rückgriffsrecht gegenüber dem
durch den Fehler Begünstigten.
Artikel 19
Zahlungsfrist
1. Sobald die Verantwortlichkeit eines Dienstes
festgestellt worden ist, hat die Zahlung
des dem Antragsteller gebührenden Betrages
innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet
von dem der Geltungmachung des Begehrens
folgenden Tag an, zu erfolgen.
2. Wenn die als verantwortlich anzusehende,
ordnungsgemäß befaßte Verwaltung fünf Monate
hat verstreichen lassen, ohne das Begehren
zu erledigen, ist die Verwaltung, bei der
das Begehren eingebracht wurde, berechtigt,
den Antragsteller auf Rechnung der anderen
Verwaltung zu entschädigen.
Artikel 20
Erstattung an die eintretende
Verwaltung
1. Die verantwortliche Verwaltung hat die
Verwaltung, die die Rückzahlung an den Antragsteller
geleistet hat, binnen einer Frist von
vier Monaten, gerechnet vom Tage der Absendung
der Rückzahlungsmitteilung, zu entschädigen.
2. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verwaltung,
die den Antragsteller entschädigt hat,
der gebührende Betrag mit 5% Verzugszinsen
jährlich zu verzinsen.
Kapitel IV
Abrechnung
Artikel 21
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen
1. Die Verwaltungen stellen für jedes vertragschließende
Land und für jeden Arbeitstag,
an dem Überweisungen ausgetauscht worden
sind, eine Rechnung auf, in der die Gesamtbeträge
der an dem betreffenden Tag beiderseits
übersandten Überweisungslisten zusammengefaßt
werden; die Verwaltungen können vereinbaren,
die Gesamtbeträge mehrerer Tage in
einer Rechnung zusammenzufassen.
2. Die Begleichung dieser Rechnungen erfolgt
ohne Aufrechnung; jede Verwaltung hat
daher den Gesamtbetrag der Schuld zu begleichen.
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
erfolgt diese Begleichung in der Währung
des Gläubigerlandes.
3. Abweichend von den Bestimmungen des
§ 2 können zwei Verwaltungen vereinbaren,
daß die Beträge ihrer Rechnungen durch Aufrechnung
beglichen werden. In diesem Fall
wird die geringere Forderung in die Währung
der größeren Forderung umgerechnet; als
Grundlage für die Umrechnung dient das
arithmetische Mittel der Wechselkurse, die an
Börsen oder bei den von jedem beteiligten
Land besonders bestimmten Banken am letzten
Tag mit Kursnotierung vor dem Tag, auf den
sich die Rechnung bezieht, amtlich festgesetzt
sind; diese Mittelkurse müssen einheitlich auf
vier Dezimalstellen berechnet werden.
4. Die zu begleichenden Beträge sind nach
einer Frist und zu einem Satz zu verzinsen,
welche die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder einvernehmlich festsetzen; der
Zinsfuß darf 5% jährlich nicht übersteigen.
Artikel 22
Zahlung; Verzugszinsen
1. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung
des in Betracht kommenden Landes in
dessen Landeswährung ein Guthaben unterhalten,
aus dem die geschuldeten Beträge beglichen
werden; reicht dieses Guthaben zur
Deckung der Aufträge nicht aus, so sind die
Überweisungen trotzdem den Konten der
Empfänger gutzuschreiben.
2. Dieses Guthaben darf keinesfalls ohne
Zustimmung der Verwaltung, die es errichtet
hat, zu einem anderen Zweck verwendet werden.
3. Die Gläubigerverwaltung hat das Recht,
jederzeit die Zahlung der geschuldeten Beträge
zu verlangen; sie setzt gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der Entfernung den Tag fest,
an dem die Zahlung zu leisten ist. Zahlt die
Schuldnerverwaltung nicht fristgerecht, ist der
im Artikel 21, § 4 festgelegte Höchstzinsfuß
anzuwenden.
4. Die Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellung
und Begleichung der Rechnungen dürfen
durch keinerlei einseitige Verfügungen, wie
Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw.,
verletzt werden.
Artikel 23
Vierteljährliche Hauptrechnung
Am Ende jedes Vierteljahres übersenden die
Verwaltungen, die tägliche Rechnungen aufstellen,
den in Betracht kommenden Verwal-
tungen eine Zusammenstellung dieser Rechnungen,
der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls
der angerechneten Zinsen zur Anerkennung;
die Restschuld der vierteljährlichen
Hauptrechnung wird auf das folgende Vierteljahr
übertragen; die Verwaltungen können
vereinbaren, diese vierteljährliche Rechnung
durch die Anzeige der Salden am Ende des
Vierteljahres zu ersetzen.
Kapitel V
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 24
Antrag auf Eröffnung eines
Postscheckkontos im Ausland
1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung eines
Postscheckkontos in einem Lande, mit dem das
Land, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz
hat, Postüberweisungen austauscht, ist die
Verwaltung dieses Landes verpflichtet, der
Verwaltung, die das Konto führen soll, bei der
Überprüfung des Antrages behilflich zu sein.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese
Prüfung sorgfältig und beschleunigt durchzuführen,
ohne jedoch hiefür zu haften.
3. Auf Verlangen der kontoführenden Verwaltung
vermittelt die Verwaltung des Landes,
in dem der Kontoinhaber wohnt, soweit wie
möglich auch Auskünfte über alle Änderungen
der Handlungsfähigkeit des Kontoinhabers.
Artikel 25
Postgebührenfreiheit
1. Sendungen mit Kontoauszügen, die von
den Postscheckämtern an die Kontoinhaber
übermittelt werden, sind auf dem schnellsten
Weg (Luft- oder Erdweg) zu befördern und
gebührenfrei in jedem Vereinsland zuzustellen.
2. Die Nachsendung dieser Sendungen in
jedes Vereinsland erfolgt auf jeden Fall gebührenfrei.
Artikel 26
Verzeichnis der Kontoinhaber
1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung
ihrer kontoführenden Verwaltung die
von den anderen Verwaltungen herausgegebenen
Verzeichnisse der Kontoinhaber zu den
von diesen Verwaltungen in ihrem Inlandsdienst
festgesetzten Preisen erhalten.
2. Jede Verwaltung liefert den Verwaltungen
der anderen vertragschließenden Länder
unentgeltlich die für die Durchführung des
Dienstes notwendigen Verzeichnisse.
Titel III
Posteinzahlungen
Artikel 27
Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem
der Länder hat, die den Posteinzahlungsdienst
besorgen, kann Einzahlungen auf ein in einem
anderen dieser Länder bestehendes Postscheckkonto
verlangen.
2. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen
Bestimmungen gilt alles, was ausdrücklich
für Postüberweisungen festgelegt ist, auch für
Einzahlungen.
3. Die Gebühr für eine Posteinzahlung darf
1/
4% des eingezahlten Betrages nicht übersteigen.
Anstelle dieser verhältnismäßigen Gebühr
können die Verwaltungen eine einheitliche,
von der Höhe des eingezahlten Betrages unabhängige
Gebühr einheben, die 1 Franken nicht
übersteigen darf.
4. Dem Einzahler ist bei der Einzahlung
unentgeltlich ein Empfangschein auszuhändigen.
5. Sofern keine besondere Vereinbarung
getroffen wurde, stellen die Verwaltungen eine
besondere Rechnung über Einzahlungen in der
nach Artikel 21, § 1 für Überweisungen vorgesehenen
Art auf.
Titel IV
Postschecks und Postreiseschecks
Artikel 28
Zahlungen mittels Postschecks
und Postreiseschecks
1. Jeder Inhaber eines Postscheckkontos, das
in einem der Länder geführt wird, die den
Austausch von Postschecks vereinbart haben,
kann von seinem Konto an Nicht-Kontoinhaber
mit Wohnsitz in einem anderen dieser
Länder auszuzahlende Beträge abbuchen lassen.
2. Jedem Inhaber eines Postscheckkontos,
das in einem der Länder geführt wird, die den
Austausch von Postreiseschecks vereinbaren,
können über sein Verlangen Postreiseschecks
ausgestellt werden, die in einem anderen dieser
Länder zahlbar sind.
3. Die Bedingungen für die Zulassung und
Durchführung von Zahlungen mittels Postschecks
und Postreiseschecks werden von den
Ländern festgelegt, die diesen Austausch vereinbaren.
Titel V
Erledigung der bei den Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapiere
durch Postüberweisung
Artikel 29
Bei den Postscheckämtern zahlbar
gestellte Wertpapiere
1. Vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der
Verwaltung des Landes, in dem die Zahlbarstellung
erfolgte, übermitteln die Postscheckämter,
die die bei einem ausländischen Postscheckamt
zahlbaren Bankschecks oder Handelspapiere
zur Einziehung erhalten, diese dem
Amt, für das die Zahlbarstellung erfolgte und
das sodann die Begleichung mittels Postüberweisung
durchführt.
2. Die Wertpapiere müssen den Formvorschriften
für Postaufträge entsprechen.
3. Die Verwaltungen vereinbaren einverständlich
die zur Durchführung der Protestförmlichkeiten
erforderlichen Vorschriften sowie
die Bedingungen, zu denen Teilzahlungen
angenommen werden können,
Artikel 30
Gebühr
Für jedes zur Einziehung übernommene
Wertpapier kann das Postscheckamt zugunsten
der Verwaltung, die es erhält, eine Gebühr
von höchstens 20 Centimen einheben.
Artikel 31
Haftung
1. Die Postverwaltungen sind für den Betrag
der Wertpapiere haftbar, der den Konten
angelastet wurde.
2. Die Verwaltungen sind nicht haftbar für
Verzögerungen
a) bei der Übersendung oder Vorzeigung
der Wertpapiere;
b) bei der Erhebung von Protesten oder bei
Durchführung von gerichtlichen Verfahren,
die sie in Anwendung des Artikels
29, § 3 übernommen haben.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 32
Anwendung des Vertrages
Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 33
Ausnahme von der Anwendung
der Satzung
Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen
nicht anzuwenden.
Artikel 34
Bedingungen für die Annahmt
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkte
der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,
um rechtswirksam zu sein
a) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Änderungen von Bestimmungen
dieses Abkommens und seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um die Auslegung dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den Fall einer
Meinungsverschiedenheit, der dem im
Artikel 32 der Satzung vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Artikel 35
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Urkunden
des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommens in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung
des Landes, in dem der Verein seinen
Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon
wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969
Ausführungsvorschrift zum
Postüberweisungsabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien
beschlossenen Satzung des Weltpostvereins im
Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Postüberweisungsabkommens folgendes vereinbart
Titel I
Überweisungen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu
erteilende Auskünfte
1. Die Verwaltungen übersenden einander
unmittelbar
a) die Namen der Vermittlungsämter nach
Artikel 11 des Abkommens;
b) Proben der Abdrucke der bei den Vermittlungsämtern
verwendeten Stempel;
c) das Verzeichnis mit den Mustern der
Unterschriften der Beamten, die bei den
einzelnen Vermittlungsämtern ermächtigt
sind, die Begleitschreiben zu unterzeichnen;
dieses Verzeichnis muß in einer
für den Dienstgebrauch ausreichenden
Anzahl geliefert werden; im Falle einer
Änderung wird ein vollständiges, neues
Verzeichnis der betreffenden Verwaltung
übersandt; handelt es sich jedoch nur
darum, eine der bekanntgegebenen Unterschriften
als ungültig zu bezeichnen,
so genügt es, sie in der geltenden Liste,
die weiterverwendet wird, streichen zu
lassen;
d) den für die Überweisungs- und EinZahlungsaufträge
festgesetzten Umrechnungskurs,
wenn es ausdrücklich verlangt
wird.
2. Außerdem haben sie dem Internationalen
Büro mitzuteilen
a) die Liste der Länder, mit denen sie Postüberweisungen
oder Posteinzahlungen
und gegebenenfalls telegraphische Überweisungen
oder Einzahlungen austauschen;
b) die Namen der Vermittlungsämter nach
Artikel 11 des Abkommens.
3. Jede Änderung der oben vorgesehenen
Auskünfte ist unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 102
Formblätter für die Postbenützer
1. Für den Gebrauch der Postbenützer
gelten in Anwendung des Artikels 8, § 2 des
Vertrages die nachstehenden Formblätter
VP 1 (Überweisungs- oder Einzahlungsanzeige),
VP 7 (Nachforschungsschreiben betreffend
einen Überweisungs- oder Einzahlungsauftrag),
VP 10 (Gutschriftsanzeige).
2. Die Formblätter des Inlandsdienstes, die
als Überweisungsanzeigen nach Artikel 104,
§ 1 verwendet werden, unterliegen nicht
diesen Bestimmungen.
Kapitel II
Ausfertigung; Übersendung
Artikel 103
Eintragungen auf den Formblättern
1. Die Eintragungen auf den Formblättern
des Überweisungsdienstes sind in lateinischer
Schrift und arabischen Ziffern, sehr deutlich
und nach Möglichkeit mit Maschine, vorzunehmen.
2. Eintragungen mit Tintenstift oder gewöhnlichem
Bleistift sind nicht zulässig; die
Unterschriften können jedoch mit Tintenstift
geleistet werden.
Artikel 104
Ausfertigung der Überweisungsanzeigen
1. Die Überweisungsanzeigen werden entweder
vom Inhaber des Lastschriftskontos
oder vom kontoführenden Scheckamt auf
einem Formblatt nach dem Muster VP 1 ausgefertigt;
jede Verwaltung kann jedoch ausnahmsweise
gestatten, Formblätter ihres Inlandsdienstes
zu verwenden.
2. Hat der Aussteller den Überweisungsbetrag
in der Währung des Ursprungslandes
angegeben, so rechnet ihn das Amt, das den
Auftrag erhält — oder dessen Vermittlungsamt
—, um und trägt den Überweisungsbetrag
in der Währung des Bestimmungslandes mit
roter Tinte in die Überweisungsanzeige ein.
3. Die Überweisungsanzeigen werden mit
einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels
des Ursprungsscheckamtes versehen.
Artikel 105
Überweisungslisten
1. Die Überweisungslisten werden von den
Vermittlungsämtern auf Formblättern nach
dem Muster VP 2 ausgefertigt. Die Verwaltungen
können vereinbaren, daß die Spalte 3
des Formblattes unausgefüllt bleibt. Jede Liste
ist mit einem Abdruck des Stempels des Amtes
zu versehen, daß sie ausgefertigt hat.
2. Die Überweisungslisten, denen die auf
dem Postwege übermittelten Überweisungsanzeigen
angeschlossen werden, sind einmal je
Arbeitstag an die entsprechenden Vermittlungsämter
zu senden; die beteiligten Verwaltungen
können jedoch vereinbaren, die Überweisungen
mehrerer Tage in einer Liste zusammenzufassen.
Artikel 106
Ausfertigung der Begleitschreiben
1. Die Endsumme aller Listen, die für dasselbe
Vermittlungsamt bestimmt sind, ist in
ein Begleitschreiben nach dem Muster VP 3
zu übertragen, dessen Gesamtbetrag in Worten
oder mit einem Schecksicherungsschreiber
in. Ziffern anzugeben ist.
2. Die Nummer der Eintragung im Begleitschreiben
ist auf jeder Überweisungsliste zu
vermerken.
3. Die Begleitschreiben sind mit einem Abdruck
des Stempels des Amtes, das sie ausgefertigt
hat, zu versehen und von dem oder
den hiezu ermächtigten Beamten zu unterzeichnen;
jedes dieser Schreiben erhält eine
fortlaufende Nummer, deren Reihe jeden
Monat für jedes Vermittlungsamt neu beginnt.
4. Jedes letzte am Monatsende abgefertigte
Begleitschreiben hat den Vermerk „Dernière
lettre d'envoi n° ..." (Letztes Begleitschreiben
Nr. ...) zu tragen; hat ein Vermittlungsamt
am letzten Arbeitstag eines Monates dem
entsprechenden Amt keine Überweisung zu
übersenden, so sendet es ihm trotzdem ein
Leer-Begleitschreiben, das gleichfalls ab „Dernière
lettre d'envoi n° ..." (Letztes Begleitschreiben
Nr. ...) zu bezeichnen ist.
Artikel 107
Übermittlung der Überweisungen
Die Begleitschreiben, die Listen und die
Überweisungsanzeigen werden zu geschlossenen
Sendungen vereinigt und gebührenfrei
auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg)
an das Vermittlungsamt des Bestimmungslandes
gesandt; diese Sendungen können eingeschrieben
werden.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 108
Verlangen einer Gutschriftsanzeige
1. Verlangt der Aussteller bei der Aufgabe
einer Überweisung, daß ihm eine Gutschriftsanzeige
nach Artikel 9 des Abkommens übersandt
werde, wird der Vermerk „AI" in der
Liste VP 2 neben der entsprechenden Eintragung
angebracht; handelt es sich um eine
auf dem Postweg übersandte Überweisung,
wird die Überweisungsanzeige mit dem sehr
deutlichen Vermerk „Avis d'inscription"
(Gutschriftsanzeige) versehen. Verlangt der
Aussteller überdies, daß die Gutschriftsanzeige
mit Flugpost zurückgesendet werde, so ist
auch der Vermerk „Par avion" (Mit Flugpost)
auf der Überweisungsanzeige anzubringen.
2. Ein Formblatt nach dem Muster VP 10
oder ein Formblatt C 5 nach Artikel 131, § 2
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag, vorschriftsmäßig
ergänzt mit der Anschrift des
Ausstellers Vorderseite) und der Beschreibung
der Überweisung (Rückseite), wird der betreffenden
Überweisungsanzeige beigefügt.
Artikel 109
Ersuchen um Widerruf einer
Überweisung
1. Für jedes Ersuchen um Widerruf, das auf
dem Postwege zu übermitteln ist, fertigt das
Ursprungsamt ein Formblatt nach dem
Muster VP 5 aus und sendet es an das Vermittlungsamt
seines Landes; dieses Amt ergänzt
das Formblatt durch Angabe der
Weiterleitungsmerkmale der Überweisung an
das Vermittlungsamt des Bestimmungslandes
und sendet es diesem eingeschrieben zu.
2. Soll das Ersuchen telegraphisch übermittelt
werden, so füllt das Ursprungs- oder
das Vermittlungsamt des Aufgabelandes ein
Formblatt nach dem Muster VP 6 aus und
übermittelt die Angaben als gebührenpflichtige
telegraphische Dienstnotiz dem Amte, das
das Gutschriftskonto führt; die Dienstnotiz
ist unverzüglich auf dem Postwege mit Formblatt
VP 5, das über die Vermittlungsämter
der beiden Länder geleitet wird, zu bestätigeil.
Artikel 110
Nachforschung; Auskunftsersuchen
Jede Nachforschung oder jedes Auskunftsersuchen
über die Durchführung eines Überweisungsauftrages
ist vom Postscheckamt, das
das Lastschriftkonto führt, auf einem Formblatt
nach Muster VP 7 aufzunehmen und
gegebenenfalls über die Vermittlungsämter
beider Länder dem Postscheckamt zu übersenden,
das das Gutschriftskonto führt; sie
werden nach Artikel 143, § 2 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag behandelt.
Kapitel IV
Verfahren beim Bestimmungsscheckamt
Artikel 111
Rücksendung der Gutschriftsanzeige
Die Gutschriftsanzeige nach Artikel 108
wird vom Gutschriftsscheckamt vorschriftsmäßig
ausgefüllt dem Aussteller unmittelbar
übersandt.
Artikel 112
Prüfung der Sendungen und
Behandlung von Vorschriftswidrigkeiten
1. Gleich nach Einlangen der Sendungen mit
den Begleitschreiben, den Listen und den
Überweisungsanzeigen prüft das Vermittlungsamt
des Bestimmungslandes die Sendung; stellt
es irgendeine Vorschriftswidrigkeit oder
Lücken fest, benachrichtigt es sogleich mit
einem Schreiben nach dem Muster VP 4 das
abfertigende Vermittlungsamt, das auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg) zu antworten
und gegebenenfalls Doppel der
fehlenden Stücke zu übersenden hat. Die Auskunftsersuchen
und die Doppel der fehlenden
Stücke werden ebenfalls auf dem schnellsten
Weg (Luft- oder Erdweg) ausgetauscht.
2. Betrifft die Vorschriftswidrigkeit einen
Unterschied zwischen den Beträgen der Überweisungsanzeige
und der Eintragung in der
Überweisungsliste, so ist das empfangende
Vermittlungsamt berechtigt, den niedrigeren
Betrag gutzuschreiben; je nach dem Fall sind
die Überweisungsanzeige oder die Überweisungsliste
und das Begleitschreiben mit
roter Tinte zu berichtigen; die Berichtigung
ist dem betreffenden Vermittlungsamt mit
Schreiben VP 4 mitzuteilen.
Artikel 113
Widerruf einer Überweisung
1. Der Widerruf einer Überweisung erfolgt
nach den Bestimmungen des Artikels 114; ist
der Widerruf telegraphisch verlangt worden,
hält das Bestimmungsscheckamt die Überweisungsanzeige
bis zum Einlangen der brieflichen
Bestätigung zurück.
2. Das Bestimmungsscheckamt teilt dem
Ursprungsscheckamt auf dem schnellsten Wege
(Luft- oder Erdweg) mit, wie es dem Widerruf
nachgekommen ist; bei einem telegraphischen
Widerruf muß mit dieser Verständigung nicht
bis zum Einlangen des Formblattes VP 5 zugewartet
werden.
3. Widerrufe, die in anderer als in der im
Artikel 109 vorgeschriebenen Weise gestellt
oder übermittelt wurden, werden nicht berücksichtigt.
Artikel 114
Nichtdurchführung einer
Überweisung
1. Kann eine Überweisung aus irgendeinem
Grunde dem Konto des Empfängers nicht gutgeschrieben
werden, so wird sie in der Liste,
in der sie eingetragen ist, gestrichen und der
Gesamtbetrag dieser Liste sowie der des entsprechenden
Begleitschreibens mit roter Tinte
berichtigt; das Vermittlungsamt des Ursprungslandes
wird von dieser Berichtigung
mit Schreiben VP 4 verständigt, dem gegebenenfalls
die entsprechende Überweisungsanzeige
beizuschließen ist.
2. Wird eine ursprünglich nicht durchgeführte
Überweisung dem Vermittlungsamt
des Bestimmungslandes neuerlich übersandt,
so wird sie vom Vermittlungsamt des Ursprungslandes
als neue Überweisung behandelt.
3. Die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder können vereinbaren, daß die nicht
durchgeführten Überweisungen in eine Überweisungsliste
zugunsten der Ursprungsverwaltung
übertragen oder auf eine andere Art
in Rechnung gestellt werden; gegebenenfalb
ist wie bei den anderen Überweisungen eine
Umrechnung zum Tageskurs vorzunehmen
und der Überweisungsanzeige ein erläuternder
Vermerk beizugeben.
Kapitel V
Abrechnung
Artikel 115
Aufstellung der Rechnungen
1. Die Rechnungen werden auf Formblättern
nach dem Muster VP 8 aufgestellt.
2. Sie sind so schnell wie möglich an die betreffende
Verwaltung zu senden.
3. Die Verwaltungen, die das Verfahren der
Aufrechnung anwenden, stellen ihre Rechnungen
auf Formblättern nach dem Muster
VP 11 auf.
Artikel 116
Zahlung der geschuldeten
Beträge
1. Die aus den Postüberweisungen geschuldeten
Beträge werden in der Währung des
Gläubigerlandes und ohne Verlust für dieses
beglichen
a) entweder durch Scheck oder Sichtwechsel,
gezogen auf die Hauptstadt
oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes;
b) oder durch Überweisung auf eine Bankanstalt
dieser Hauptstadt oder dieses
Platzes;
c) oder durch Abbuchung von den Guthaben,
die allenfalls nach Artikel 22, § 1
des Abkommens errichtet worden sind.
2. Die Kosten sind von der Schuldnerverwaltung
zu tragen; ausgenommen davon sind
außerordentliche Kosten, wie vom Gläubigerland
festgesetzte Clearingkosten.
Kapitel VI
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 117
Gebührenfreie Sendungen mit
Kontoauszügen
Sendungen, die Kontoauszüge enthalten und
von den Postscheckämtern an die Kontoinhaber
gebührenfrei gesandt werden, tragen
die Bezeichnung des absendenden Postscheckamtes
und den Vermerk „Service des postes".
Artikel 118
Antrag auf Eröffnung eines
Postscheckkontos im Ausland
1. Jeder Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos
im Ausland muß vom Antragsteller
ausgefertigt und an die Verwaltung,
die dieses Konto führen soll, gerichtet werden;
der Antrag ist entweder unmittelbar vom An-
tragsteiler oder durch Vermittlung des Scheckamtes,
in dessen Bereich der Wohnort des
Antragstellers liegt, der genannten Verwaltung
zu übermitteln. Besitzt der Antragsteller
bereits ein Postscheckkonto im Inland, so
kann er die Vermittlung des Scheckamtes, das
sein Konto führt, in Anspruch nehmen.
2. Dieses Amt prüft sowohl die zur Weiterleitung
bestimmten Anträge als auch die, die
ihm von fremden Verwaltungen übersandt
werden, denen sie unmittelbar zugegangen
sind, wobei es sich an die für die Eröffnung
eines Postscheckkontos im Inland geltenden
Vorschriften hält.
3. Wenn erforderlich, stellt dieses Amt nach
Befragen des Antragstellers Fehler in dem Ansuchen
richtig und schließt diesem eine
ordnungsmäßig ausgefertigte Bescheinigung
nach dem Muster VP 9 bei; in besonderen,
im Wortlaut des Formblattes nicht vorgesehenen
Fällen ergänzt es das Formblatt oder
berichtigt es gegebenenfalls mit einem erläuternden
Schreiben; es übersendet das Ganze
im Wege des Vermittlungsamtes seines Landes
dem Vermittlungsamt des Bestimmungslandes}
die Bescheinigungen sind mit einem Abdruck
des Hochdruckstempels des Vermittlungsamtes
des mitwirkenden Landes zu versehen und
von dem oder den zur Zeichnung der Begleitschreiben
ermächtigten Bediensteten zu untersehreiben.
Titel II
Telegraphische Überweisungen
Artikel 119
Gemeinsame Bestimmungen
Auf die telegraphischen Überweisungen
sind die Bestimmungen für die auf dem Postwege
ausgetauschten Überweisungen in allem
anzuwenden, was nicht ausdrücklich in diesem
Titel II festgelegt worden ist.
Artikel 120
Ausfertigung der telegraphischen
Überweisungen
1. Für die telegraphischen Überweisungen
werden Überweisungstelegramme abgefertigt,
die unmittelbar vom Ursprungsscheckamt an
das kontoführende Scheckamt des Empfingen
gerichtet werden.
2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen
wurde, ist das Überweisungstelegramm
französisch auszufertigen und stets in nachstehender
unabänderlicher Reihenfolge abzufassen
— gebührenpflichtige Dienstvermerke (falls
verlangt),
— Gutschriftsanzeige (falls verlangt),
— Gutschriftsanzeige auf dem Luftweg (falls
verlangt),
— Überweisung ... (Ausstellungsnummer),
— Name des Bestimmungsscheckamtes,
— Name oder Bezeichnung des Ausstellers,
— Nummer des Lastschriftkontos,
— Name des Scheckamtes, das das Konto des
Ausstellers führt,
— Höhe des gutzuschreibenden Betrages,
— Name oder Bezeichnung des Empfängers,
— Nummer des Gutschriftkontos,
— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).
3. Dia Verwaltungen können für die vollständige
oder teilweise Angabe der Ausstellungsnummer
und des Betrages jeder telegraphischen
Überweisung einen Geheimschlüssel
vereinbaren.
4. Der gutzuschreibende Betrag ist wie folgt
anzugeben: Zahl der vollen Währungseinheiten
in Ziffern, dann in Worten, Bezeichnung
der Währungseinheit und gegebenenfalls
Bruchteile der Währungseinheit in Ziffern.
5. Weder der Aussteller noch der Empfänger
dürfen durch Abkürzung oder ein verabredetes
Wort bezeichnet sein.
Artikel 121
Listen für telegraphische
Überweisungen
Die telegraphischen Überweisungen werden
in besonderen Listen VP 2 aufgenommen. Diesen
Listen wird keine Überweisungsanzeige beigefügt.
Artikel 122
Ausfertigung der Begleitschreiben
Werden zu Listen für telegraphische Überweisungen
besondere Begleitschreiben VP 3
ausgefertigt, erhalten diese eine fortlaufende
Nummer der gleichen Reihe wie die Begleitschreiben
zu den auf dem Postwege beförderten
Überweisungslisten.
Artikel 123
Verlangen der Gutschriftsanzeige
Die Gutschriftsanzeige zu einer telegraphischen
Überweisung wird vom Bestimmungsamt
ausgefertigt, sobald die Gutschrift auf das
Konto des Empfängers erfolgt ist.
Artikel 124
Gutschrift telegraphischer
Überweisungen
Das Bestimmungsscheckamt schreibt die
telegraphischen Überweisungen dem Konto
des Empfängers gut, ohne die entsprechende
Liste abzuwarten.
Artikel 125
Gutschriftsanzeige
Die Gutschriftsanzeige zu einer telegraphischen
Überweisung, die vom Gutschriftscheckamt
vorschriftsmäßig ausgestellt worden ist,
wird dem kontoführenden Scheckamt übermittelt.
Artikel 126
Prüfung der Sendungen und
Behandlung von Vorschriftswidrigkeiten
1. Können telegraphische Überweisungen
aus irgendeinem dem Empfänger nicht anzulastenden
Grunde nicht durchgeführt werden,
so ist aa das Ursprungsscheckamt eine telegraphische
Dienstnotiz mit Angabe des
Grundes der Nichtdurchführung abzufertigen;
stellt das Ursprungsamt nach Prüfung fest,
daß die Vorschriftswidrigkeit auf ein dienstliches
Versehen zurückzuführen ist, berichtigt
es diese sofort durch telegraphische Dienstnotiz;
im gegenteiligen Fall erfolgt die Berichtigung
auf dem Postwegs nach Rücksprache
mit dem Aussteller; wenn dieser es verlangt
und sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen,
kann die Berichtigung auch auf dem Luftwege
oder mit gebührenpflichtiger telegraphischer
Dienstnotiz erfolgen.
2. Die telegraphischen Überweisungen,
deren Vorschriftswidrigkeit nicht in angemessener
Frist beseitigt worden ist; werden
nach den Bestimmungen des Artikels 114 zurückgewiesen.
Titel III
Posteinzahlungen
Artikel 127
Allgemeine Bestimmungen
1. Vorbehaltlich der is des nachstehenden
Paragraphen festgelegten Bestimmungen sind
die Bestimmungen für Postüberweisungen
auch auf die Posteinzahlungen anzuwenden.
2. Die Einzahlungsanzeigen werden auf
Formblättern VP 1 entweder vom Einzahler
oder vom Einzahlungsamt ausgestellt. Sie sind
mit dem Abdruck des Orts- und Tagesstempels
des Einzahlungsamtes zu versehen.
3. Die Einzahlungslisten, denen die Einzahlungsanzeigen
angeschlossen werden, sind
von den Vermittlungsämtern auf Formblättern
VP 2 auszufertigen.
4. Die Gesamtsumme aller für das gleiche
Vermittlungsamt bestimmten Überweisungslisten
oder Einzahlungslisten wird in ein Begleitschreiben
VP 3 übertragen.
5. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen
worden ist, sind die Rechnungen über
die Einzahlungen auf Formblättern VP 8 aufzustellen,
getrennt von denjenigen, die für die
Überweisungen aufgestellt werden.
6. Die Verwaltungen können vereinbaren,
in den Rechnungen den Überweisungsverkehr
oder den Einzahlungsverkehr mehrerer Tage
zusammenzufassen und sogar anstelle von
getrennten Rechnungen gemeinsame Rechnungen
für die Überweisungen und Einzahlungen
aufzustellen.
Titel IV
Bei den Postscheckämtern zahlbar
gestellte Wertpapiere
Artikel 128
Anwendung der Ausführungsvorschrift
zum Postauftragsabkommen
Vorbehaltlich der nachstehend angeführten
Besonderheiten unterliegen die bei den Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapiere
den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
zum Postauftragsabkommen, soweit sie anwendbar
sind, insbesondere hinsichtlich der
Bedingungen, denen die Wertpapiere entsprechen
müssen, der Behandlung von Sendungen
mit unzulässigen Vermerken oder
Mitteilungen, der Vorzeigung, der Zahlungsfristen
und der Angabe des Grundes für die
Nichteinlösung.
Artikel 129
Besondere Bedingungen, denen
die Wertpapiere entsprechen
müssen
Die bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten
Wertpapiere müssen die Nummer des
Lastschriftpostscheckkontos und den Namen
des kontoführenden Postscheckamtes tragen.
Artikel 130
Ausfertigung und Übersendung
der Versandverzeichnisse der
Wertpapiere
1. Die bei den Postscheckämtern zahlbar
gestellten Wertpapiere werden in Verzeichnisse
nach dem Muster VP 12, die dreifach
auszufertigen sind, aufgenommen.
2. Das Ursprungsscheckamt behält die Urschrift
und übersendet die beiden anderen
Ausfertigungen des Verzeichnisses VP 12
unter Beischluß der einzulösenden Wertpapiere
unmittelbar dem Postscheckamt, bei
dem die Wertpapiere zahlbar gestellt sind.
3. Nach Einlösung sendet das Amt, bei dem
die Wertpapiere zahlbar gestellt waren, eine
der Ausfertigungen des Verzeichnisses nach
Artikel 107 an die Ursprungsverwaltung der
Wertpapiere zurück und fügt gegebenenfalls
die nichteingelösten Wertpapiere bei.
Artikel 131
Überweisung der Beträge
Das Postscheckamt, bei dem die Wertpapiere
zahlbar gestellt waren, überweist den Betrag
der eingelösten Wertpapiere abzüglich der
Überweisungsgebühr zugunsten des Postscheckkontos,
das vom Ursprungspostscheckamt
bezeichnet wurde.
Titel V
Schlußbestimmungen
Artikel 132
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Postüberweisungsabkommens
an.
2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses
Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den Vertragsparteien erneuert
wird.
Geschehen, zu Tokio, am 14. November 1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 351 und 352)
Postnachnahmeabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigten der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien beschlossenen Satzung des
Weltpostvereines im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen
abgeschlossen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Das vorliegende Abkommen regelt den Austausch
von Nachnahmesendungen, dessen Einführung
die vertragschließenden Länder in
ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.
Kapitel H
Allgemeine Bedingungen; Gebühren;
Übersendung der Betrage
Artikel 2
Zugelassene Sendungen
1. Gegen Nachnahme können eingeschriebene
Briefsendungen, Briefe und Schachteln
mit Wertangabe sowie Pakete versandt werden,
die den im Vertrag, im Wertbrief- und Wertschachtelabkommen
beziehungsweise im Postpaketabkommen
vorgesehenen Bedingungen
entsprechen.
2. Die Verwaltungen sind berechtigt, nur
einzelne der angeführten Sendungsarten zum
Nachnahmedienst zuzulassen.
Artikel 3
Höchstbetrag
Unabhängig von der Art der Begleichung
darf der Nachnahmebetrag den Höchstbetrag
nicht überschreiten, den das einziehende Land
für Postanweisungen nach dem Ursprungsland
der Sendung festgesetzt hat, sofern nicht im
gegenseitigen Einvernehmen ein höherer Betrag
vereinbart worden ist.
Artikel 4
Währung
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
ist der Nachnahmebetrag in der
Währung des Ursprungslandes der Sendung
anzugeben; im Falle der Einzahlung oder
Überweisung des Nachnahmebetrages auf ein
Postschekonto im einziehenden Lande ist
jedoch dieser Betrag in der Währung dieses
Landes anzugeben.
Artikel 5
Arten der Abrechnung mit dem
Absender
Die Beträge, die für den Absender der Sendung
bestimmt sind, werden ihm übermittelt
a) durch „Nachnahmeanweisung", deren
Betrag auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland
der Sendung eingezahlt
werden kann, wenn es die Vorschriften
der Verwaltung dieses Landes zulassen]
b) in den Fällen, in denen die beteiligten
Verwaltungen diese Verfahren zulassen
durch Überweisung oder Einzahlung auf
ein Postscheckkonto im einziehenden
Land oder im Ursprungsland der Sendung.
Artikel 6
Arten des Austausches von
Nachnahmeanweisungen
Der Austausch der Nachnahmeanweisungen
kann nach Wahl der Verwaltungen durch
Karten oder durch Listen erfolgen. Im ersten
Fall heißen die Anweisungen „Karten-Nachnahmeanweisungen",
im zweiten Fall „Listen-
Nachnahmeanweisungen".
Artikel 7
Gebühren
1. Die Nachnahmesendungen unterliegen den
Gebühren, die für die Sendungsart, der sie angehören,
gelten. Ferner hat der Absender nachstehende
Gebühren im voraus zu entrichten
a) wenn ihm der Nachnahmebetrag mit
einer Nachnahmeanweisung zu übersenden
ist
1. eine feste Höchstgebühr von
1•40 Franken, wenn die Abrechnung
mit Karten-Anweisungen erfolgt;
2•20 Franken, wenn die Abrechnung
mit Listen-Anweisungen erfolgt;
2. eine verhältnismäßige Gebühr, die
3/4% des Nachnahmebetrages nicht
übersteigen darf. Für die Einhebung
der verhältnismäßigen Gebühr kann
jede Verwaltung die Gebühren so abstufen,
wie es den Bedürfnissen ihres
Dienstes am besten entspricht.
b) wenn er außerdem verlangt, daß die
Nachnahmeanweisung mit Flugpost
übermittelt wird, und sofern die beteiligten
Verwaltungen keine besondere
Vereinbarung getroffen haben: eine Zusatzgebühr,
die den Flugzuschlag für das
Gewicht des Formblattes nicht übersteigt.
c) wenn er verlangt, daß der Nachnahmebetrag
auf ein Postscheckkonto im Bestimmungsland
oder im Ursprungsland
der Sendung überwiesen oder eingezahlt
werden soll: eine feste Gebühr von
höchstens 30 Centimen.
2. Außerdem behält die Verwaltung des
einziehenden Landes für die nach § 1, c) vorgesehenen
Überweisungen oder Einzahlungen
vom Nachnahmebetrag nachstehende Gebühren
eint
a) eine feste Gebühr von höchstens 30 Centimen;
b) gegebenenfalls die Inlandsgebühr für die
Überweisungen oder Einzahlungen,
wenn diese für ein im einziehenden
Land geführtes Postscheckkonto vorgenommen
werden]
c) die für internationale Überweisungen
oder Einzahlungen zu entrichtende Gebühr,
wenn diese für ein im Ursprungsland
der Sendung geführtes Postscheckkonto
vorgenommen werden.
Artikel 8
Streichung oder Änderung des
Nachnahmebetrages
1. Der Absender einer Nachnahmesendung
kann unter den im Artikel 27 des Vertrages
festgesetzten Bedingungen die Streichung, die
Minderung oder die Erhöhung des Nachnahmebetrages
verlangen.
1. Wird der Nachnahmebetrag erhöht, hat
der Absender dafür die verhältnismäßige Gebühr
nach Artikel 7, § 1, a), Ziffer 2 zu entrichten;
diese Gebühr wird nicht eingehoben,
wenn auf ein Postscheckkonto eingezahlt oder
überwiesen wird.
Artikel 9
Nachnahmeanweisungen
1. Nachnahmeanweisungen sind bis zu dem
in Artikel 3 festgesetzten Höchstbetrag zugelassen.
2. Vorbehaltlich der in der Ausführungsvorschrift
enthaltenen Ausnahmen unterliegen
die Nachnahmeanweisungen den Bestimmungen
des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens.
Artikel 10
Auszahlung von Nachnahmeanweisungen
zu Paketen
Nachnahmeanweisungen zu Nachnahmepaketen
werden den Absendern unter den von
der Ursprungsverwaltung der Sendung festgesetzten
Bedingungen ausgezahlt.
Artikel 11
Nichtzahlung an den Empfänger
1. Der Betrag einer Nachnahmeanweisung,
die aus irgendeinem Grunde an den Empfänger
nicht ausgezahlt worden ist, verbleibt
bei der Verwaltung des Ursprungslandes der
Sendung zu dessen Verfügung; nach Ablauf
der in diesem Land geltenden gesetzlichen
Verjährungsfrist verfallt der Betrag zugunsten
dieser Verwaltung.
2. Venn die nach Artikel 5, b) verlangte
Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto
aus irgendeinem Grunde nicht
durchgeführt werden kann, stellt die Verwaltung,
die den Betrag eingezogen hat, in
dessen Höhe eine Nachnahmeanweisung zugunsten
des Absenders der Sendung aus.
Kapitel III
Haftung
Artikel 12
Grundsatz und Umfang der
Haftung
1. Dia Verwaltungen haften für die eingezogenen
Beträge bis zur ordnungsgemäßen
Auszahlung der Nachnahmeanweisung oder
ordnungsgemäßen Gutschrift auf ein Postscheckkonto.
2. Außerdem haften die Verwaltungen bis
zur Höhe des Nachnahmebetrages bei Ausfolgung
der Sendungen ohne Einziehung der
Beträge oder bei Einhebung eines geringeren
als des Nachnahmebetrages.
3. Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen,
die beim Einziehen und Übersenden
der Beträge auftreten können.
Artikel 13
Ausnahmen
Für den Nachnahmebetrag wird kein Ersatz
geleistet
a) wenn die Nichteinziehung auf einen
Fehler oder auf eine Nachlässigkeit des
Absenders zurückzuführen ist;
b) wenn die Sendung nicht ausgefolgt
wurde, weil sie unter die Verbotsbestimmungen
fällt, die entweder im Vertrag
— Artikel 17, §§ 10 und 12, c) und
Artikel 29, § 1 — oder im "Wertbrief-
und Wertschachtelabkommen — Artikel
2, §§ 4 und 5 und Artikel 5 — oder
im Postpaketabkommen — Artikel 19,
a), Ziffer 2, 4, 5, 6, 7 und b) und Artikel
23 — enthalten sind;
c) wenn innerhalb der im Artikel 36, § 1
des Vertrages angegebenen Frist keine
Nachforschung eingebracht wurde.
Artikel 14
Ersatzleistung; Rückgriff;
Fristen
1. Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist die
Ursprungsverwaltung der Sendung verpflichtet;
diese Verwaltung kann gegen die verantwortliche
Verwaltung Rückgriff nehmen, die
nach den Bedingungen des Artikels 45 des
Vertrages verpflichtet ist, die für ihre Rechnung
ausgelegten Beträge der Ursprungsverwaltung
zu erstatten.
2. Die Verwaltung, die schließlich den
Schaden zu tragen hat, kann bis zur Höhe
des Betrages dieser Ersatzleistung gegen den
Empfänger, Absender oder gegen Dritte Rückgriff
nehmen.
3. Artikel 44 des Vertrages über die
Zahlungsfristen der Ersatzleistung für den
Verlust einer Einschreibsendung gilt auch für
alle Arten von Nachnahmesendungen, für die
Auszahlung der eingezogenen Beträge oder
die Zahlung des Ersatzbetrages.
Artikel 15
Feststellung der Haftung für
die eingezogenen Beträge
1. Die einziehende Verwaltung haftet nicht
für begangene Vorschriftswidrigkeiten, wenn
sie
a) beweisen kann, daß der Fehler auf dis
Nichtbeachtung einer Bestimmung durch
die Verwaltung des Ursprungslandes
zurückzuführen ist;
b) nachweisen kann, daß bei Übergabe an
ihren Dienst die Sendung oder, wenn es
sich um ein Paket handelt, die zugehörige
Paketkarte nicht die vorschriftsmäßigen
Bezeichnungen getragen haben.
2. Wenn die Haftung nicht eindeutig einer
der beiden Verwaltungen zufällt, tragen diese
den Schaden zu gleichen Teilen.
Artikel 16
Rückgabe einer Sendung an den
Absender, die dem Empfänger
ohne Einhebung des Nachnahmebetrages
ausgefolgt wurde
1. Wenn der Empfänger eine Sendung, die
ihm ohne Einziehung des Nachnahmebetraget
ausgefolgt worden ist, zurückstellt, wird der
Absender verständigt, daß er dis Sendung
innerhalb von drei Monaten gegen Verzicht
auf Auszahlung des Nachnahmebetrages oder
gegen Rückzahlung des auf Grund des Artikels
12, § 2, bereits erhaltenen Betrages
wieder übernehmen kann.
2. Wenn der Absender die Sendung übernimmt,
wird der Nachnahmebetrag der Verwaltung
oder den Verwaltungen erstattet, die
den Schaden getragen haben.
3. Wenn der Absender auf die Übernahme
der Sendung verzichtet, wird diese Eigentum
der Verwaltung oder der Verwaltungen, die
Ersatz geleistet haben.
Kapitel IV
Verschiedene Bestimmungen und
Schlußbestimmungen
Artikel 17
Gebührenanrecht bei Begleichung
des Nachnahmebetrages
durch Postanweisung
Die Verwaltung des Ursprungslandes der
Sendung vergütet nach den in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Bedingungen
a) der einziehenden Verwaltung einen Anteil
von 70 Centimen oder 1•10 Franken
für jede gezahlte Nachnahmeanweisung,
je nachdem ob die Verwaltungen das
System der Karten-Nachnahmeanweisungen
oder das System der Listen-
Nachnahmeanweisungen vereinbart ha-
ben, zuzüglich eines verhältnismäßigen
Anteils von 3/8% des Gesamtbetrages
dieser Anweisungen;
b) gegebenenfalb an die mit der Rücksendung
der Nachnahmeanweisung mit
Flugpost befaßte Verwaltung die im
Artikel 7, § 1, b) vorgesehene Gebühr.
Artikel 18
Anwendung des Vertrages und
bestimmter Abkommen
Der Vertrag, das Postanweisung*- und
Postreisegutscheinabkommen, das Postüberweisungsabkommen
sowie das Wertbrief- und
Wertschachtelabkommen und das Postpaketabkommen
sind gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 19
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Mitgliedsländer, die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß
vertretenen Mitgliedsländer muß zum
Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,
um rechtswirksam zu werden
a) die Gesamtheit der Summen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Änderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 9, 11
bis 17, 19 und 20 dieses Abkommens
sowie des Artikels 121 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer als der unter
a) angeführten Bestimmungen handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es
sich um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 32 der Satzung
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
Artikel 20
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die in dem Archiv
der Regierung des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von der
Regierung des Landes, in dem der Kongreß
stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Ausführungsvorschrift zum
Postnachnahmeabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien beschlossenen
Satzung des Weltpostvereines im
Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des Postnachnahmeabkommens
folgendes festgelegt
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu
erteilende Auskünfte
1. Jede Verwaltung hat mindestens drei
Monate vor Inkrafttreten des Abkommens
den anderen Verwaltungen durch Vermittlung
des Internationalen Büros die für den Nachnahmedienst
erforderlichen Auskünfte bekanntzugeben.
2. Jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 102
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer
Als Formblätter für den Gebrauch der
Postbenützer im Sinne des Artikels 8, § 2
des Vertrages sind anzusehen
R 3 (internationale Nachnahmeanweisung
für Brief- und Wertsendungen);
R 4 (internationale Nachnahmeanweisung
für Postpakete);
R 6 (internationale Verrechnungsnachnahmepostanweisung
für Brief- und Wertsendungen);
R 7 (internationale Verrechnungsnachnahmepostanweisung
für Postpakete).
Kapitel II
Aufgabe
Artikel 103
Auf den Sendungen und auf der
Paketkarte anzubringende Vermerke
1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene
Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln
sowie Postpakete mit den zuge-
hörigen Paketkarten müssen auf der Anschriftseite
oben den sehr deutlichen Vermerk
„Remboursement" (Nachnahme) tragen, unter
dem der Nachnahmebetrag in lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern ohne Streichungen
oder Überschreibungen, selbst wenn
diese anerkannt wären, anzubringen ist; der
Nachnahmebetrag darf weder mit Bleistift
noch mit Tintenstift angegeben werden;
dienstliche Vermerke dürfen jedoch auch mit
Tintenstift angebracht werden.
2. Bei der Angabe des Nachnahmebetrages
in Buchstaben ist die Bezeichnung der Währungseinheit
ohne Abkürzung anzugeben;
wenn diese Angabe sich auf eine Währung des
Dezimalsystems bezieht, können Bruchteile
der Währungseinheit lediglich in Ziffern ausgedrückt
werden, aber unbedingt in Hundertstel
(oder Tausendstel) unter Angabe von zwei
(oder drei) Ziffern, eforderlichenfalls einer
Null (oder zweier Nullen). Beruht die Währung
nicht auf dem Dezimalsystem, so sind
Anzahl und Bezeichnung der Währungseinheiten
sowie Anzahl und Bezeichnung von
Bruchteilen der Währungseinheit vollständig
auszuschreiben; bei der Angabe des Betrages
in Ziffern sind die Währungseinheiten oder
Bruchteile der Währungseinheit, die in dem
mit Buchstaben ausgeschriebenen Betrage nicht
vorkommen, durch Nullen zu ersetzen.
3. Verlangt der Absender die Rücksendung
der Nachnahmeanweisung nach Artikel 105
mit Flugpost, so ist auf der Sendung, bei
einem Paket auch auf der Paketkarte, sehr
deutlich der Vermerk „Renvoi du mandat de
remboursement par avion" (Rücksendung der
Nachnahmepostanweisung mit Flugpost) anzubringen.
4. Der Absender hat auf der Anschriftseite
der Sendung, bei einem Paket auch auf der
Vorderseite der Paketkarte, in lateinischen
Schriftzeichen seinen Namen und seine Anschrift
anzugeben; ist der eingezogene Betrag
einem Postscheckkonto gutzuschreiben, hat
die Sendung und gegebenenfalls die Paketkarte
außerdem auf der Anschriftseite in französischer
oder einer anderen im Bestimmungsland
bekannten Sprache den Vermerk zu
tragen: „A porter au crédit du compte
courant postal n° ... de M. ... à ... tenu
par le bureau de chèques d ..." („Gutschrift
auf Postscheckkonto Nr. ... des ... in ...
beim Postscheckamt in ... ").
Artikel 104
Klebezettel
1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene
Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln
sind auf der Vorderseite mit einem
orangefarbigen Klebezettel nach dem Muster
R 1 zu versehen; der im Artikel 130, § 4 der
Ausführungsvorschrift zum Vertrage vorgesehene
Klebezettel C 4 (oder statt dessen der
Abdruck des entsprechenden besonderen Stempels)
ist möglichst in der oberen Ecke des
Klebezettels R 1 anzubringen; es steht den
Verwaltungen jedoch frei, an Stelle dieser beiden
Klebezettel einen einzigen nach dem
Muster R 2 zu verwenden, der in lateinischer
Schrift den Namen des Aufgabepostamtes, den
Buchstaben R, die Aufgabenummer der Sendung
und ein orangefarbiges Dreieck mit der
Aufschrift „Remboursement" (Nachnahme)
trägt.
2. Die Nachnahmepakete und die zugehörigen
Paketkarten sind auf der Anschriftseite
mit dem Klebezettel R 1 zu versehen.
Artikel 105
Den Sendungen beizugebende
Formblätter
1. Außer den in den nachstehenden §§ 5
und 7 vorgesehenen Fällen ist jeder Nachnahmesendung
eine Nachnahmeanweisung aus
Steifpapier beizugeben, und zwar für eine
Briefsendung oder für einen Wertbrief oder
eine Wertschachtel ein Formblatt nach dem
Muster R 3 oder R 6 in hellgrüner Farbe und
für ein Paket ein Formblatt nach dem Muster
R 4 oder R 7 in weißer Farbe; im Anweisungsformblatt
muß der Nachnahmebetrag in der
Währung des Ursprungslandes der Sendung
und in der Regel der Absender der Sendung
als Empfänger der Anweisung angegeben sein.
2. Wenn der Betrag der Nachnahmeanweisung
einem Postscheckkonto im Ursprungsland
der Sendung gutgeschrieben werden kann, hat
der Absender, der von dieser Möglichkeit Gebrauch
zu machen wünscht, auf der Anweisung
statt seiner Anschrift den Inhaber und
die Nummer des Postscheckkontos sowie das
Amt anzugeben, das dieses Konto führt.
3. Verlangt der Absender die Rücksendung
der Nachnahmeanweisung auf dem Luftweg,
hat er auf der Vorderseite des Formblattes
R 3, R 4, R 6 oder R 7 den Vermerk „Renvoi
par avion" (Zurücksenden mit Flugpost) anzubringen;
außerdem hat das Aufgabeamt der
Sendung dieses Formblatt mis einem Klebezettel
oder mit einem Aufdruck in blauer
Farbe „Par avion" (Flugpost) zu versehen.
4. Jede Verwaltung kann Anweisungen zu
Sendungen aus ihrem Lande an das Aufgabeamt
der Sendung oder an jedes andere ihrer
Postämter richten lassen. In diesem Falle ist
das Postamt auf dem Formblatt R 3, R 4,
R 6 oder R 7 anzugeben.
5. Verlangt der Absender, daß der Nachnahmebetrag
auf ein Postscheckkonto im einziehenden
Lande eingezahlt wird, ist der
Sendung, vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung,
ein Erlagschein nach dem durch die
Bestimmungen dieses Landes vorgeschriebenen
Muster beizugeben; der Erlagschein muß den
Inhaber des Kontos angeben, dem der Betrag
gutgeschrieben werden soll, und alle anderen
nach dem Vordruck erforderlichen Angaben
enthalten, mit Ausnahme des gutzuschreibenden
Betrages, der von der Bestimmungsverwaltung
der Sendung nach Einziehung des
Nachnahmebetrages eingesetzt wird; ist der
Erlagschein mit einem Abschnitt versehen, vermerkt
der Absender darauf seinen Namen
und seine Anschrift sowie alle anderen ihm
notwendig erscheinenden Angaben.
6. Die Anweisung ist an der Sendung, bei
einem Paket an der Paketkarte, haltbar zu
befestigen; das gleiche gilt gegebenenfalls für
den Erlagschein.
7. Verlangt der Absender auf Grund des
Artikels 5, b) des Abkommens, daß der Nachnahmebetrag
entweder auf ein im Ursprungsland
der Sendung geführtes Postscheckkonto
eingezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen
wird, so ist weder der Sendung noch
der Paketkarte ein Formblatt beizufügen.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte den Postbenätzern
zugestandene Befugnisse
Artikel 106
Streichung oder Änderung des
Nachnahmebetrages
1. Für den Antrag auf Streichung oder
Änderung des Nachnahmebetrages gelten die
Bestimmungen des Artikels 141 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag.
2. Jeder telegraphische Antrag ist mit der
nächsten Post durch einen brieflichen Antrag
zu bestätigen, dem ein Muster nach Artikel
141, § 1 beizuschließen ist. Das einziehende
Amt hält die Sendung bis zum
Einlangen dieser Bestätigung zurück; die einziehende
Verwaltung kann jedoch unter
eigener Verantwortung dem telegraphischen
Antrag entsprechen, ohne die briefliche Bestätigung
abzuwarten.
3. Soll der Nachnahmebetrag mit Anweisung
übermittelt werden, ist dem brieflichen
Antrag ein neues Formblatt R 3, R 4, R 6
oder R 7 mit der berichtigten Betragsangabe
beizufügen. Bei einem telegraphischen Antrag
hat das einziehende Amt die Nachnahme-
anweisung nach den Bestimmungen des Artikels
111 zu ersetzen.
4. Wenn der Absender bei der Aufgabe der
Sendung die Rücksendung der Nachnahmeanweisung
mit Flugpost verlangt hat, sind auf
der Vorderseite des neuen Postanweisungsformblattes
der Vermerk „Renvoi par avion"
(Zurücksenden mit Flugpost) sowie der Klebezettel
oder der Aufdruck in blauer Farbe „Par
avion" (Flugpost) anzubringen.
Artikel 107
Nachsendung
1. Jede mit Nachnahme belastete Sendung
kann nachgesandt werden, wenn das neue
Bestimmungsland mit dem Ursprungsland den
Nachnahmedienst für die entsprechende Sendungsart
unterhält; in diesem Falle bleibt das
Formblatt der Nachnahmeanweisung der Sendung
angeschlossen.
2. Hat der Absender die Begleichung durch
Gutschrift auf ein Postscheckkonto verlangt
und läßt das neue Bestimmungsland diese Art
der Begleichung nicht zu, ist Artikel 11, § 2
des Abkommens anzuwenden. Das neue Bestimmungspostamt
rechnet den Nachnahmebetrag
in die Währung seines Landes nach dem
im Artikel 108, § 1 bezeichneten Umrechnungskurs
um.
Kapitel IV
Verfahren beim einziehenden Postamt
Artikel 108
Umrechnung; Behandlung der
Zahlungspapiere
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
wird der in der Währung des Ursprungslandes
der Sendung angegebene Nachnahmebetrag
durch die Verwaltung des einziehenden
Landes in dessen Währung umgerechnet;
sie bedient sich hiebei des Umrechnungskurses,
den sie für Anweisungen
nach dem Ursprungsland der Sendung anwendet.
2. Sogleich nach Einziehung des Nachnahmebetrages
füllt das einziehende oder ein
von der einziehenden Verwaltung bestimmtes
anderes Postamt den Teil „Dienstvermerke"
der Nachnahmeanweisung aus und sendet sie
nach Anbringung eines Abdruckes des Orts- und
Tagesstempels gebührenfrei an die ent-
sprechende Anschrift oder gegebenenfalls an
sein Auswechslungspostamt.
3. Bei Nachsendung und vorbehaltlich des
Artikels 107, § 2 verfährt die neue Bestimmungsverwaltung
so, als ob die Sendungen
ihr unmittelbar zugegangen wären.
4. Hat der Absender für die Rücksendung
der Nachnahmepostanweisung die Flugbeförderung
verlangt, ist diese mit der nächsten
Flugpost abzufertigen.
5. Sind die eingezogenen Beträge auf ein
Postscheckkonto zu überweisen oder einzuzahlen,
hat die Überweisungs- oder Einzahlungsanzeige
an den Kontoinhaber auf der
Vorderseite den Vermerk „Remboursement"
(Nachnahme) und auf der Rückseite die Sendungsart,
die Nummer der Nachnahmesendung
und gegebenenfalls den Namen des
Empfängers der Sendung zu tragen.
6. Erlagscheine zu Nachnahmesendungen,
deren Betrag einem Postscheckkonto im einziehenden
Lande gutzuschreiben ist, werden
nach den Vorschriften dieses Landes behandelt.
Artikel 109
Behandlung von Vorschriftswidrigkeiten
1. Weicht der auf der Sendung angegebene
Nachnahmebetrag von dem auf der Nachnahmepostanweisung
oder der Paketkarte angegebenen
Betrag ab, so ist vom Empfänger
der höhere Betrag einzuziehen.
2. Außer der im § 5 angeführten Ausnahme
kann die Sendung gegen Zahlung des
geringeren Betrages dann ausgefolgt werden,
wenn der Empfänger die Zahlung des höheren
Betrages ablehnt, er sich jedoch zu einer allfälligen
Nachzahlung nach Einlangen der Auskunft
der Ursprungsverwaltung verpflichtet;
nimmt er diese Bedingungen nicht an, wird
die Ausfolgung der Sendung aufgeschoben.
3. In jedem Fall ist unverzüglich, auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg), ein Auskunftsersuchen
an die von der Ursprungsverwaltung
bezeichnete Dienststelle zu richten,
die in kürzester Frist und auf dem schnellsten
Weg (Luft- oder Erdweg), den genauen Nachnahmebetrag
mitzuteilen und gegebenenfalls
Artikel 106, § 3 anzuwenden hat.
4. Die Absendung der Nachnahmeanweisung,
des Erlagscheins oder des Überweisungs-
auftrages wird bis zum; Einlangen das Antwort
zum Auskunftsersuchen aufgeschoben.
5. Wenn der Empfänger sich auf der Durchreise
befindet oder verreisen muß, ist stets
der höhere Betrag einzufordern. Im Falle der
Weigerung wird die Sendung erst, nach Erhalt
der Anwort auf das Auskunftsersuchen ausgefolgt.
Artikel 110
Zahlungsfrist
1. Der Nachnahmebetrag muß binnen sieben
Tagen, gerechnet vom Tage nach, dem Einlangen
der Sendung beim einziehenden Amte,
gezahlt werden; diese Frist kann höchstens
bis zur einem Monat verlängert werden, wenn
es die Rechtsvorschriften des einziehenden
Landes gestatten.
2. Wenn es sich um eine eingeschriebene
Sendung oder um eine Wertsendung handelt,
wird sie nach Ablauf der Zahlungsfrist an
das Ursprungsamt zurückgesandt; der Absender
kann jedoch, durch einen Vermerk die
sofortige Rücksendung, für den Fall verlangen"
daß der Empfänger den Nachnahmebetrag bei
der ersten. Vorweisung, nicht zahlen sollte; die
sofortige Rücksendung erfolgt auch, wenn der
Empfänger bei der Vorweisung ausdrücklich
jede Zahlung ablehnt.
3. Handelt es sich um ein Paket, wird dieses
nach Ablauf der Zahlungsfrist nach den Artikeln
22, 25, §§ 2 und 3, 28 und 29 des
Postpaketabkommens behandelt; der Absender
kann jedoch verlangen, daß den von ihm nach
Artikel 106, §§ 4 and 7 der Ausführungsvorschrift
zum Postpaketabkommen getroffenen
Verfügungen sogleich entsprochen wird,
wenn der Empfänger den Nachnahmebetrag
bei der ersten Vorweisung nicht zahlen sollte;
diese Verfügungen, werden auch dann sogleich
durchgeführt, wenn der Empfänger bei der
Vorweisung jede Zahlung, ausdrücklich abgelehnt
hat; wenn der Absender in Beantwortung
einer Unzustellbarkeitsmeldung für das
einziehende Amt Verfügungen getroffen hat;
laufen die oben angeführten Fristen vom Tage
nach dem Einlangen dieser Verfügungen.
Artikel 111
Vernichtung, Ungültigmachen
oder Ersatz der Zahlungspapiere
1. Von der einziehenden Verwaltung wird
vernichtet
a) jede Nachnahmeanweisung, die wegen
eines Unterschiedes in den Angaben des
Nachnahmebetrages oder wegen Streichung
oder Änderung des Nachnahmebetrages
unbrauchbar geworden ist;
b) jeder Erlagschein, der wegen Streichung
des Nachnahmebetrages nicht mehr zu
verwenden ist.
2. Jedes Formblatt zu einer Sendung, die
aus irgendeinem Grunde an den Aufgabeort
zurückgesendet wird, ist durch das zurücksendende
Amt ungültig zu machen.
3. Sind Formblätter zu Nachnahmesendungen
vor der Einziehung abhanden gekommen,
in Verlust geraten oder vernichtet worden, so
fertigt das einziehende Amt Doppel auf den
vorgeschriebenen Formblättern aus.
Artikel 112
Nicht ausgefolgte oder nicht
ausgezahlte Karten-
Anweisungen
1. Nachnahmeanweisungen, die den Berechtigten
nicht ausgefolgt werden konnten, werden
nach allfälliger Erteilung eines Gültigkeitsvermerkes
von der Ursprungsverwaltung
der Sendungen bestätigt und der Verwaltung
in Rechnung gestellt, die sie ausgestellt hat.
2. Das gleiche gilt für Nachnahmeanweisungen,
die den Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt,
deren Beträge aber nicht behoben
worden sind. Diese Anweisungen müssen erst
durch Auszahlungsermächtigungen ersetzt
werden, welche die Ursprungsverwaltung der
Anweisungen auszustellen hat.
Kapitel V
Abrechnung
Artikel 113
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen über Karten-
Anweisungen
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die Rechnungen über ausgezahlte
Nachnahmeanweisungen auf einem
Formblatt nach dem Muster R 5 aufgestellt.
2. Der Betrag der Gebühr für die Rücksendung
der Nachnahmeanweisungen mit
Flugpost, der dem einziehenden Land zu vergüten
ist, wird gegebenenfalls in eine besondere
Spalte des Formblattes R 5 neben jeder
ausgezahlten Nachnahmeanweisung eingetragen.
3. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
können die Formblätter R 5 für
Nachnahmeanweisungen zu Briefsendungen,
Wertsendungen oder Paketen verwendet
werden.
4. Der besonderen Rechnung R 5 werden
die ausgezahlten und mit Empfangsbestätigungen
versehenen Nachnahmeanweisungen
beigeschlossen. Sie sind je nach Vereinbarung
in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge
der Aufgabeämter und nach der Nummernfolge
ihrer Eintragung in den Aufgabebüchern
dieser Ämter sowie möglichst in der zeitlichen
Folge einzutragen; die Verwaltung, welche die
Rechnung aufgestellt hat, zieht vom Gesamtbetrag
ihrer Forderung die Gebühren ab, die
der anderen Verwaltung nach Artikel 17 des
Abkommens zustehen.
5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird möglichst
in die für den gleichen Zeitraum aufgestellte
Monatsrechnung über Postanweisungen
aufgenommen; die Prüfung und Begleichung
der Rechnung R 5 erfolgt nach den
Bestimmungen des Postanweisungs- und Postrebegutscheinabkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Kapitel VI
Besondere Bestimmungen für
Listen-Nachnahmeanweisungen
Artikel 114
Auswechslungsämter für Listen-
Nachnahmeanweisungen
Der Austausch der „Listen-Nachnahmeanweisungen"
findet ausschließlich durch Vermittlung
sogenannter „Auswechslungsämter"
statt, die von den Verwaltungen der einzelnen
vertragschließenden Länder bestimmt werden.
Artikel 115
Aufstellung und Versand der
Listen für Nachnahme-
Anweisungen
1. Jedes Auswechslungsamt stellt täglich
oder an vereinbarten Tagen Listen MP 2 mit
dem Aufdruck „Remboursement" (Nachnahme)
auf, welche die ihm von den einziehenden
Postämtern zugegangenen Listen-Nachnahmeanweisungen
zusammenfassen. Werden
die Anweisungen nicht angeschlossen, sind in
der Liste MP 2 in der Spalte „Observations"
(Bemerkungen) die Sendungsart und die
Nummer der Nachnahmesendung zu vermerken.
2. Jede in eine Liste eingetragene Listen-
Nachnahmeanweisung trägt eine Ordnungsnummer,
die Internationale Nummer genannt
wird; diese Nummer gehört einer jährlich
fortlaufenden Nummernreihe an, die nach
Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen
am 1. Jänner oder 1. Juli beginnt.
3. Wechselt die Numerierung, so hat die
nächstfolgende Liste außer der Nummer der
Reihe auch die letzte Nummer der vorhergehenden
Reihe zu tragen.
4. Die Listen selbst werden vom 1. Jänner
oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit fortlaufenden
Nummern versehen.
5. Die Listen sind mit der nächsten Post,
auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg)
und, vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung,
ohne Anschluß der dazugehörenden
Listen-Nachnahmeanweisungen an das betreffende
Auswechslungsamt zu senden.
6. Das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt
den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden
Vermerk auf der nächsten in der
Gegenrichtung abgefertigten Liste.
7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
kann für die Nachnahmen zu eingeschriebenen
Briefsendungen, Wertbriefen,
Wertschachteln und Paketen dieselbe Liste verwendet
werden.
Artikel 116
Sonderlisten für Nachnahmeanweisungen
Eine Sonderliste MP 2 ist für jede der folgenden
Arten von Anweisungen auszustellen
a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel
14 des Vertrages sowie Artikel 7.
des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens;
die Liste hat im
Kopf die Worte „Mandats exempts de
taxe" (gebührenfreie Anweisungen) zu
tragen;
b) Anweisungen, für die der Absender der
Sendung die Flugpostbeförderung verlangt
hat; die Liste hat den Vermerk
„Mandats par avion" (Flugpostanweisungen)
zu tragen und ist mit der nächsten
Flugpost weiterzuleiten.
Artikel 117
Prüfung und Berichtigung der
Listen für Nachnahmeanweisungen
Für die Prüfung und Berichtigung der in
den Listen für Nachnahmeanweisungen enthaltenen
Beträge und Angaben sowie für die
Behandlung von Vorschriftswidrigkeiten ist
Artikel 127 der Ausführungsvorschrift zum
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
anzuwenden.
Artikel 118
Auszahlung der Listen-
Nachnahmeanweisungen
Nach Erhalt einer Liste MP 2 führt das
Auswechslungsamt des Ursprungslandes der
Sendung die Auszahlung an die Berechtigten
der Listen-Nachnahmeanweisungen mit einem
Formblatt durch, das dessen Verwaltung nach
ihren Erfordernissen dazu vorgesehen hat.
Artikel 119
Nicht ausgefolgte oder nicht
ausgezahlte Anweisungen
1. In Listen eingetragene Nachnahmeanweisungen,
die den Empfängern nicht ausgefolgt
werden konnten, verbleiben der Ursprungsverwaltung
der Sendungen.
2. Dasselbe gilt für Anweisungen, die den
Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt, deren
Beträge aber nicht behoben worden sind.
Artikel 120
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen
1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen
Bestimmungen gelten für die Aufstellung
und Begleichung der Rechnungen von
Listen-Nachnahmeanweisungen die Vorschriften
des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
über Listenanweisungen.
2. Jede Ursprungsverwaltung von Nachnahmesendungen
fertigt am Ende jedes Monats
für jede Bestimmungsverwaltung eine
Monatsrechnung R 5 aus. In dieser Rechnung
werden die Summen der im Laufe des Monats
empfangenen Listen zusammengefaßt.
3. Die Verwaltung, die die Rechnung aufgestellt
hat, zieht vom Gesamtbetrag die Gebühren
ab, die der anderen Verwaltung auf
Grund des Artikels 17 des Abkommens zustehen.
4. Der Betrag der Gebühr, der dem einziehenden
Land für die Rücksendung der
Nachnahmeanweisungen mit Flugpost zu vergüten
ist, wird gegebenenfalls in eine besondere
Spalte des Formblattes R 5 eingetragen.
5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird nach
Möglichkeit der für den gleichen Zeitraum
aufgestellten Monatsrechnung über Postanweisungen
zugerechnet; die Prüfung und Begleichung
der Rechnung R 5 erfolgt nach den
Bestimmungen des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Kapitel VII
Schlußbestimmungen
Artikel 121
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Die Ausführungsvorschrift gilt vom Tage
des Inkrafttretens des Postnachnahmeabkommens
an.
2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 372 bis 374)
Postauftragsabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigten der
Regierungen der Vereinsländer, haben gemäß
Artikel 22, § 4 der am 10. Juli 1964 zu Wien
beschlossenen Satzung des Weltpostvereines im
gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 23, § 3 der
Satzung folgendes Abkommen abgeschlossen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Dieses Abkommen regelt den Austausch von
Postaufträgen, dessen Einführung die vertragschließenden
Länder in ihren gegenseitigen
Beziehungen vereinbaren.
Artikel 1
Zur Einlösung zugelassene
Forderungsurkunden
1. Zur Einlösung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,
Rechnungen, Anweisungen,
Wechsel, Zins- und Gewinnanteilscheine, abgelaufene
Wertpapiere sowie überhaupt alle
Handels- und sonstigen, ohne Kosten zahlbare
Wertpapiere.
2. Die Verwaltungen sind berechtigt, nur
bestimmte der im § 1 angeführten Arten von
Forderungsurkunden zur Einlösung zuzulassen.
Artikel J
Proteste; Betreibungen
Die Verwaltungen können es übernehmen,
Handelspapiere protestieren und Forderungen
gerichtlich geltend machen zu lassen. Sie setzen
einvernehmlich die dazu erforderlichen Bestimmungen
fest.
Artikel 4
Währung
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
wird der Betrag des Postauftrages in
der Währung des einziehenden Landes angegeben.
Kapitel II
Aufgabe der Postauftragssendungen
Artikel 5
Sendungsart und Gebühr
Die Forderungsurkunden sind als ordnungsgemäß
freigemachter Einschreibbrief aufzugeben,
den der Absender unmittelbar an das
mit der Einziehung des Betrages beauftragte
Postamt zu richten hat.
Artikel 6
Anzahl der Forderungsurkunden
je Sendung
Die Anzahl der zu einer Sendung vereinigten
Forderungsurkunden ist nicht beschränkt;
Forderungsurkunden verschiedener Schuldner
können dann eingelöst werden, wenn diese
zum Bereich desselben Postamtes gehören und
dis Postaufträge zugunsten oder für Rechnung
derselben Person auszuführen sind.
Überdies müssen die derselben Sendung beigeschlossenen
Forderungsurkunden auf Sicht
oder am gleichen Fälligkeitstag einlösbar sein.
Artikel 7
Höchstbetrag
Der einzuziehende Gesamtbetrag je Sendung
darf den von der einziehenden Verwaltung
zugelassenen Höchstbetrag für Postanweisungen
nach dem Ursprungsland der
Sendung nicht überschreiten, wenn einvernehmlich
kein höherer Betrag vereinbart worden
ist.
Artikel 8
Verbote
Es ist verboten
a) auf den Forderungsurkunden Angaben
zu machen, die nicht den Postauftrag
betreffen;
b) den Forderungsurkunden Briefe oder
oder Notizen beizufügen, die als Schriftwechsel
zwischen dem Gläubiger und
dem Schuldner angesehen werden können;
c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere
Angaben zu machen, als sein Vordruck
erfordert.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 9
Zurückziehung von Forderungsurkunden;
Berichtigung des Verzeichnisses
Der Absender kann unter den im Artikel 27
des Vertrages festgesetzten Bedingungen entweder
die Sendung oder alle oder einen Teil
der Urkunden zurückziehen oder Fehler im
Postauftragsverzeichnis berichtigen lassen.
Artikel 10
Nachsendung
1. Die Urkunden werden nur innerhalb des
einziehenden Landes nachgesandt, und zwar
in den nachstehenden Fällen
a) der Schuldner hat seinen Wohnort gewechselt;
b) die Urkunden sind für Personen bestimmt,
die in einem Ortsteil wohnen,
der zum Zustellbereich eines anderen
Postamtes gehört;
c) alle Schuldner gehören zum Zustellbereich
eines anderen Postamtes.
2. Die Nachsendung ist gebührenfrei.
Kapitel IV
Einziehung der Forderungsbeträge; Übermitteln
der eingezogenen Beträge an den
Absender; Rücksendung
Artikel 11
Unzulässigkeit von Teilzahlungen
Jede Forderungsurkunde muß vollständig
und auf einmal bezahlt werden, sonst wird
sie als nicht angenommen betrachtet.
Artikel 12
Arten der Abrechnung mit dem
Absender
Beträge, die dieselbe Sendung betreffen und
für den Absender der Forderungsurkunden
bestimmt sind, werden ihm wie folgt übermittelt
a) entweder mit „Auftragsanweisung";
b) oder, wenn die beteiligten Verwaltungen
dieses Verfahren zulassen, durch Einzahlung
oder Überweisung auf ein Post-
scheckkonto entweder im einziehenden
Land oder im Ursprungsland der Forderungsurkunden.
Artikel 13
Auftragsanweisungen
1. Die Auftragsanweisungen sind bis zu dem
nach Artikel 7 festgesetzten Höchstbetrag zulässig.
2. Vorbehaltlich der Ausführungsvorschrift
unterliegen die Auftragsanweisungen dem
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen.
Artikel 14
Arten des Austauschet von Auftragsanweisungen
Je nach Wahl der Verwaltungen kann der
Austausch der Auftragsanweisungen mittels
Karten oder Listen erfolgen. Im ersten Fall
werden die Anweisungen als „Karten-Auftragsanweisungen",
im zweiten Fall als
„Listen-Auftragsanweisungen" bezeichnet.
Artikel 15
Nichtzahlung an den Empfänger
Artikel 11 des Postnachnahmeabkommens
gilt für die Auftragsanweisungen und für die
Einzahlungen oder Überweisungen des Betrages
der eingelösten Forderungsurkunden
auf Postscheckkonten.
Artikel 16
Gebühren
1. Vorbehaltlich der Anwendung des § 3
werden nachstehende Gebühren vom Betrag
der eingelösten Forderungsurkunden einbehalten
a) eine feste Gebühr von 60 Centimen je
eingelöste Urkunde, genannt „Einziehungsgebühr";
b) eine feste Gebühr von 60 Centimen je
nichteingelöste Urkunde, genannt „Vorweisungsgebühr";
c) Gebühren für die Übersendung der Beträge,
und zwar
1. die Gebühr für Anweisungen, wenn
mit Auftragsanweisung übersandt
wird;
2. die Inlandsgebühr, die gegebenenfalls
für die Überweisungen oder Einzahlungen
einbehalten wird, wenn
diese auf ein im einziehenden Land
geführtes Postscheckkonto erfolgen;
3. die Gebühr für die Auslandsüberweisungen
oder Auslandseinzahlungen,
wenn diese auf ein im Ursprungsland
der Forderungsurkunden geführtes
Postscheckkonto erfolgen;
d) sofern keine besondere Vereinbarung
getroffen worden ist und der Absender
die Rücksendung der Vollzugspapiere
des Postauftrages auf dem Luftwege verlangt
der gewichtsmäßig berechnete
Flugzuschlag;
e) erforderlichenfalls Stempelgebühren für
die Urkunden.
2. Urkunden, die wegen irgendeiner Vorschriftswidrigkeit
oder einer fehlerhaften Anschrift
nicht eingelöst werden konnten, unterliegen
weder der Einziehungs- noch der Vorweisungsgebühr.
3. Wenn keine einzige der Urkunden einer
Sendung eingelöst werden konnte oder wenn
die eingezogenen Beträge zur vollständigen
Deckung der Vorweisungsgebühren nicht ausreichen,
werden diese vom Absender des Postauftrages
eingehoben.
Artikel 17
Berechnung bestimmter Gebühren
und Festsetzung der zu übersendenden
Beträge
1. Die im Artikel 16, § 1, c) vorgesehenen
Gebühren werden unter Zugrundelegung der
nach Abzug der Einziehungs- und Vorweisungsgebühren,
des Flugzuschlages nach Artikel
16, § 1, d) und der Stempelgebühren verbleibenden
Beträge berechnet.
2. Die Höhe der an den Absender der Urkunden
zu übersendenden Beträge ergibt sich
aus dem Unterschied zwischen den eingezogenen
Beträgen und den einbehaltenen Gebühren
und Abgaben.
Artikel 18
Zurücksendung der nicht bezahlten,
nicht einlösbaren oder
fehlgeleiteten Urkunden
1. Sofern nichteingelöste Forderungsurkunden
aus irgendeinem Grunde nach den Bestimmungen
des Artikels 10 nicht nachgesandt
oder an einen bezeichneten Dritten nicht ausgefolgt
werden können, sind diese über das
Ursprungsamt dem Absender zurückzusenden.
2. Es wird gebührenfrei in der in der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Weise und
den vorgesehenen Fristen zurückgesandt.
3. Die einziehende Verwaltung ist zu
keinerlei Rechtswahrung oder Feststellung der
Nichtzahlung verpflichtet.
Kapitel V
Haftung
Artikel 19
Grundsatz und Umfang der
Haftung
1. Die Postverwaltungen sind für den Verlust
der Urkunden nach Öffnung der sie enthaltenden
Umschläge haftbar, sei es im einziehenden
Land, sei es bei der Rückgabe der
nichteingelösten Urkunden an den Absender
im Ursprungsland.
2. Die Verwaltung des Landes, in dem der
Verlust eintritt, hat dem Absender den wirklichen
Schaden zu ersetzen; dieser Betrag darf
die im Artikel 40 des Vertrages vorgesehene
Ersatzleistung nicht überschreiten.
3. Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen
a) beim Übersenden oder Vorweisen der
einzulösenden Urkunden;
b) beim Erheben von Protesten oder bei
Durchführung gerichtlicher Betreibungen,
wenn sie sich dazu nach Artikel 3
verpflichtet haben.
4. Vorbehaltlich der vorhergehenden Bestimmungen
sind die Artikel 12 bis 16 des
Postnachnahmeabkommes über die Haftung
der Verwaltungen auf den Postauftragsdienst
anwendbar, wobei der Begriff der Nachnahme
durch den des Postauftrages ersetzt wird.
Kapitel VI
Verschiedene Bestimmungen und
Schlußbestimmungen
Artikel 20
Gebührenanrecht
Artikel 28 des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
gilt auch für die bei
der Einzahlung der Auftragsanweisungen eingehobenen
und den beteiligten Verwaltungen
zukommenden Gebühren.
Artikel 21
Am Postauftragsdienst
teilnehmende Ämter
Die Verwaltungen haben zum Postauftragsdienst
alle Postämter zuzulassen, die am
zwischenstaatlichen Postanweisungsdienst teilnehmen.
Artikel 22
Anwendung des Vertrages und
bestimmter Abkommen
Der Vertrag, das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
sowie das Postüberweisungsabkommen
sind gegebenenfalls in
allem entsprechend anzuwenden, was nicht
ausdrücklich durch dieses Abkommen geregelt
ist.
Artikel 23
Ausnahme von der Anwendung
der Satzung
Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen
nicht anzuwenden.
Artikel 24
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner
Ausführungsvorschrift bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Mitgliedsländer, die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß
vertretenen Vereinsländer muß zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift benötigen,
um rechtswirksam zu werden
a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Änderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 20 und
22 bis 25 dieses Abkommens sowie der
Artikel 103 bis 107, 110, 111, 113, §§ 1
bis 6, 114, 115, §§ 1, 2 und 4, und 123
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer als der im
vorhergehenden Absatz angeführten Bestimmungen
dieses Abkommens sowie
der Artikel 108, 112, 113, § 7, und 115,
§ 3, seiner Ausführungsvorschrift handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer Artikel der
Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung
der Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvor-
schrift handelt, ausgenommen den Fall
einer Meinungsverschiedenheit, der dem
im Artikel 32 der Satzung vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Artikel 25
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung
des Landes, in dem der Verein seinen
Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon
wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Ausfuhrungsvorschrift zum
Postauftragsabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien
beschlossenen Satzung des Weltpostvereines im
Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Postauftragsabkommens folgendes vereinbart
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu
erteilende Auskünfte
1. Die Verwaltungen haben mindestens drei
Monate vor der Durchführung des Abkommens
den anderen Verwaltungen durch Vermittlung
des Internationalen Büros einen Auszug
aus ihren für den Postauftragsdienst
geltenden Vorschriften bekanntzugeben, insbesondere
was die Einlösung von Zins- oder
Gewinnanteilscheinen und abgelaufenen Wertpapieren
betrifft; sie müssen auch angeben, ob
sie sich mit der Einlösung solcher Zinsscheine
und Wertpapiere befassen.
2. Jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 102
Formblätter für die Postbenützer
In Anwendung des Artikels 8, § 2 des
Vertrages sind als Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer anzusehen
RP 1 (Verzeichnis der Forderungsurkunden),
RP 2 (Umschlag für Postaufträge).
Kapitel II
Aufgabe der Sendungen
Artikel 103
Für die Forderungsurkunden
gestellte Bedingungen
Um zur Einlösung zugelassen zu werden,
muß jede Forderungsurkunde
a) den einzuziehenden Betrag in lateinischer
Schrift, wenn er in Worten ange-
geben ist, und in arabischen Ziffern,
wenn er in Ziffern angegeben ist, enthalten;
b) den Namen und die Anschrift des
Schuldners angeben;
c) den Ausstellungstag und -ort anführen;
d) wenn es sich um einen Wechsel, einen
Scheck oder ein Orderpapier handelt,
die Unterschrift des Ausstellers oder
Unterzeichners tragen;
e) im Aufgabeland der Stempelgebühr
unterzogen worden sein, falls sie einer
solchen unterliegt;
f) mindestens die im Artikel 17, § 1 des
Vertrages für Briefe vorgesehenen Mindestmaße
aufweisen.
Artikel 104
Beschaffenheit der Sendungen
mit Forderungsurkunden
1. Die zu einer Sendung gehörenden Forderungsurkunden
sind in ein Verzeichnis nach
dem Muster RP 1 einzutragen.
2. Zins- und Gewinnanteilscheine, die sich
auf Wertpapiere der gleichen Gattung beziehen
und deren Beträge bei demselben Schuldner
einzuziehen sind, müssen zunächst in eins
besondere Liste eingetragen werden; sie
gelten dann als eine einzige Forderungsurkunde.
3. Verlangt der Aufgeber die Rücksendung
der Vollzugspapiere des Postauftrages mit
Flugpost, muß er dies an der hiefür vorgesehenen
Stelle des Verzeichnisses RP 1 angeben.
4. Die Forderungsurkunden mit ihren etwaigen
Belegen (Rechnungen, Frachtbriefe,
Rückrechnungen, Protesturkunden usw.) werden
mit dem Verzeichnis in einem Umschlag
nach dem Muster RP 2 eingelegt; dieser Umschlag
hat außer dem Namen und der genauen
Anschrift des Absenders die Bezeichnung des
einziehenden Amtes zu tragen; die Beilagen
müssen an der zugehörigen Forderungsurkunde
befestigt sein.
5. Jeder Sendung, deren Betrag auf ein Postscheckkonto
im einziehenden Lande eingezahlt
werden soll, ist, sofern keine besondere
Vereinbarung getroffen worden ist, ein Erlagschein
nach dem für den Inlandsverkehr
dieses Landes vorgeschriebenen Muster beizugeben;
der Erlagschein muß den Inhaber des
Kontos, dem gutgeschrieben werden soll, angeben
und mit Ausnahme des gutzuschreibenden
Betrages, der vom einziehenden Amt nach
Einlösung eingesetzt wird, die anderen Angaben
enthalten, die der Vordruck des Form-
blattes erfordert; ist der Erlagschein mit einem
Abschnitt versehen, so vermerkt der Absender
dort seinen Namen und seine Anschrift sowie
alle anderen ihm nötig erscheinenden Angaben;
der Erlagschein wird in den Umschlag
RP 2 eingelegt.
6. Wenn der Betrag der Auftragsanweisung
einem Postscheckkonto im Ursprungsland der
Sendung gutgeschrieben werden kann, muß
der Absender, der dies wünscht, auf dem Verzeichnis
RP 1 den Inhaber und die Nummer
des Postscheckkontos sowie das kontoführende
Amt angeben.
7. Die im § 6 vorgeschriebenen Angaben
sind auch in das Verzeichnis RP 1 aufzunehmen,
wenn der Postscheckdienst bei den
Überweisungen oder Einzahlungen vermitteln
soll, falls die beteiligten Verwaltungen dieses
Verfahren zulassen.
Artikel 103
Aufgabe
1. Der Umschlag RP 2, der die im Arkel
104, § 4 angeführten Urkunden enthält,
ist vom Absender zu verschließen und am
Schalter aufzugeben.
2. Eine im Briefkasten vorgefundene ordnungsgemäß
freigemachte Sendung wird so
behandelt, als ob sie am Schalter aufgegeben
worden wäre; nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen werden nicht befördert.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 106
Zurückziehung der Urkunden;
Berichtigung del Verzeichnisses
1. Vorbehaltlich der nachstehenden Ergänzungen
gilt der Artikel 141 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag auch für die
Zurückziehung der Urkunden und die Berichtigung
des Verzeichnisses.
2. Jedem Antrag auf Berichtigung eines
Verzeichnisses muß ein Doppel angeschlossen
werden.
3. Wird dieser Antrag telegraphisch gestellt,
so muß er mit der ersten Post durch einen
schriftlichen Antrag bestätigt werden; das im
§ 2 erwähnte Doppel ist diesem Ersuchen
beizufügen. Nach Erhalt des Telegramms hält
das einziehende Amt die Sendung zurück und
wartet die schriftliche Bestätigung ab, um
dann dem Antrag zu entsprechen.
4. Die einziehende Verwaltung kann jedoch
auf eigene Verantwortung einem telegraphischen
Antrag entsprechen, ohne diese Bestätigung
abzuwarten.
Artikel 107
Nachsendung
1. Werden alle in einer Sendung vereinigten
Forderungsurkunden nachgesandt, wird im
Verzeichnis der Vermerk „Réexpédié par la
bureau de ..." (Nachgesandt vom Postamt...)
angebracht; das zur Einziehung der Forderungsurkunden
berufene Amt verfährt so, als
ob ihm diese vom Absender unmittelbar zugesandt
worden wären.
2. Wenn die Nachsendung sich auf einen
Teil der Urkunden einer Sendung bezieht, hat
das diese Urkunden einziehende Amt die eingelöste
Summe ohne Einhebung einer Gebühr
dem Amt zu übersenden, an welches das Verzeichnis
vom Absender gerichtet war; es
sendet ihm gegebenenfalls auch die nichteingelösten
Urkunden zurück; mit dem Absender
hat nur das letztgenannte Amt abzurechnen.
Artikel 108
Nachforschung; Auskunftsersuchen
Für die Nachforschungen und Auskunftsersuchen
gelten die Artikel 144 bis 146 der
Ausführungsvorschrift um Vertrag; der Absender
hat ein Doppel des Verzeichnisses beizubringen,
das den Urkunden beilag; dieses
Doppel wird mit dem Nachforschungsschreiben
oder dem Auskunftsersuchen dem einziehenden
Amt Übermittelt.
Kapitel IV
Vorgang beim einziehenden Amt
Artikel 109
Prüfung der Sendungen
1. Das einziehende Amt prüft die Urkunden,
aus denen die Sendung besteht, vergleicht
jede mit den betreffenden Eintragungen im
Verzeichnis und vermerkt auf diesem das Ergebnis
der Prüfung.
2. Vorschriftsmäßige Forderungsurkunden,
deren Vorhandensein festgestellt wird, die
aber nicht im Verzeichnis aufscheinen, werden
von Amts wegen eingetragen.
3. Wenn im Verzeichnis eingetragene Forderungsurkunden
fehlen, benachrichtigt das
einziehende Amt unverzüglich das Ursprungsamt,
das den Absender verständigt.
4. Sind die Forderungsurkunden im Verzeichnis
mit einem ungenauen Betrag eingetragen
oder sind sie vorschriftswidrig, werden
sie unverzüglich durch Vermittlung des Ursprungsamtes
an den Absender zurückgesandt}
ihnen ist ein Zettel beizufügen, auf dem der
Grund der NichtVorweisung angegeben ist und
außerdem mitgeteilt wird, daß die Abrechnung
über die zurückbehaltenen Urkunden später
erfolgt; ein Zettel mit dem Hinweis auf die
frühere Rücksendung der nicht vorgewiesenen
Forderungsurkunden wird dem Verzeichnis
RP 1 (2. Teil) angeschlossen.
5. Die anderen als die in den §§ 3 und 4
angeführten Forderungsurkunden werden
ordnungsgemäß eingelöst.
6. Sind alle Forderungsurkunden einer
Sendung nicht einlösbar, so werden sie mit
einem aufklärenden Vermerk und mit dem
zweiten Teil des Verzeichnisses zurückgesandt.
7. Die nicht einlösbaren Forderungsurkunden
werden unter Umschlag nach dem Muster
RP 3 zurückgesandt; der Brief wird von Amts
wegen eingeschrieben.
Artikel 110
Behandlung von Sendungen, die
unzulässige Vermerke oder Mitteilungen
enthalten
1. Im Verzeichnis angebrachte unzulässige
Vermerke oder Mitteilungen werden nicht berücksichtigt;
beigelegte Schriftstücke oder
Briefe werden wie nicht freigemachte Briefe
aus dem Ursprungsland behandelt und im
Falle der Einlösung der Forderungsurkunden
den Empfängern gegen Einhebung der entfallenden
Gebühr ausgefolgt; bei Verweigerung
der Zahlung dieser Gebühr werden diese
Schriftstücke oder Briefe als unzustellbare
Sendungen angesehen und an das Ursprungsland
als Belege zum Verzeichnis zurückgesandt.
2. Sind unzulässige Vermerke auf den
Forderungsurkunden selbst angebracht, werden
diese zur Einlösung vorgewiesen und
gegen Bezahlung ihres Betrages und der Gebühr
für einen nicht freigemachten Brief aus
dem Ursprungslande ausgefolgt; bei Verweigerung
der Zahlung dieser Gebühr können die
Urkunden ausgefolgt werden, die entfallende
Gebühr wird jedoch von dem eingezogenen
Betrag abgezogen; ein erläuterndes Schreiben
ist dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) beizugeben.
Artikel 111
Vorweisung; Einlösefrist
1. Die Forderungsurkunden werden den
Schuldnern gegebenenfalls am Fälligkeitstag,
sonst so bald als möglich, vorgewiesen.
2. Die bei der Vorweisung nicht eingelösten
Urkunden, deren Zahlung die Schuldner selbst
aber nicht ausdrücklich verweigert haben,
werden durch sieben Tage, gerechnet von dem
der Vorweisung folgenden Tag an, zur Verfügung
der Beteiligten gehalten; diese Frist
kann von den Verwaltungen, deren inländische
Vorschriften dies erfordern, auf höchstens
einen Monat ausgedehnt werden; dis
Schuldner werden verständigt, daß sie innerhalb
dieser Fristen die Einlösung beim Amt
durchführen können; der Absender kann
jedoch durch einen Vermerk auf dem Verzeichnis
verlangen, daß die Urkunden nach
einer erfolglosen Vorweisung sofort an ihn
zurückgesandt oder an zu diesem Zweck
namentlich bezeichnete Personen ausgefolgt
werden.
3. Die Belegstücke nach Artikel 104, § 4
sind dem Schuldner nur im Falle der Zahlung
der sie betreffenden Urkunden auszufolgen.
Kapitel V
Verfahren nach der Vorweisung
Artikel 112
Abrechnung
Das einziehende Amt stellt auf dem Verzeichnis
RP 1 (2. Teil) die Abrechnung auf
und sorgt dafür, daß die vom Aufgeber unterlassenen
Angaben nachgetragen und die überflüssigen
gestrichen werden.
Artikel 113
Übersendung der Beträge durch
Anweisung
1. Die auf der Vorderseite mit dem Vermerk
„Postauftrag" versehene Karten- Anweisung
ist mit dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil)
und den nicht eingelösten Urkunden unter
Umschlag RP 3 an das Aufgabepostamt zu
senden.
2. Wenn der Betrag der Auftragsanweisung
einem Postscheckkonto im Ursprungsland der
Sendung gutgeschrieben werden kann und der
Absender dies verlangt, erfolgt die Ausstellung
der Anweisung, die Rücksendung der nichteingelösten
Forderungsurkunden und der
Versand des Formblattes RP 1 (2. Teil) nach
Artikel 114, §§ 2 und 3.
3. Im Verkehr mit Ländern, in denen der
Postanweisungsdienst durch Auswechslungsämter
vermittelt wird, ist die Sendung an das
zuständige Auswechslungsamt zu richten.
4. Wenn der Absender die Rücksendung der
Vollzugspapiere des Postauftrages mit Flugpost
verlangt hat, wird die Sendung mit dem
Klebezettel „Par avion" (Flugpost) und gegebenenfalls
mit dem im Artikel 16, § 1, d)
des Abkommens vorgesehenen Flugzuschlag
für die Flugbeförderung freigemacht und mit
der nächsten Flugpost abgefertigt.
5. Die Sendungen nach §§ 1 bis 4 sind einzuschreiben,
wenn sie nichteingelöste Forderungsurkunden
enthalten; die vorgedruckten
Angaben auf dem Umschlag RP 3 sind entsprechend
zu ergänzen.
6. Sind vom Absender Gebühren entweder
nach Artikel 16, § 3 des Abkommens oder
Artikel 110 dieser Ausführungsvorschrift einzuheben,
wird der Umschlag RP 3 mit dem
Stempel „T" bedruckt und der Betrag der
einzuhebenden Gebühren auf der Vorderseite
des Umschlages in deutlichen Ziffern angegeben.
7. Sind Name und Anschrift des Absenders
weder auf dem Umschlag noch auf dem Verzeichnis
noch auf den Urkunden selbst angegeben,
hat das Bestimmungsamt, wenn es die
Angaben nicht von dem Schuldner oder den
Schuldnern erhalten kann, das Ursprungsamt
vom Sachverhalt zu verständigen; es hat
weiter nach den vorhergehenden Bestimmungen
zu verfahren und bezeichnet dieses Amt
als Empfänger der Auftragspostanweisung.
Artikel 114
Begleichung durch Einzahlung
oder Überweisung auf ein Postscheckkonto
1. Bei Einzahlung oder Überweisung der
Beträge auf ein Postscheckkonto muß die für
den Kontoinhaber bestimmte Einzahlungs-
oder Überweisungsanzeige den Vermerk
„Recouvrement" (Postauftrag) tragen.
2. Gestatten die Inlandsbestimmungen dem
einziehenden Amt keine Überweisung auf ein
ausländisches Postscheckkonto, wird der Betrag
durch eine Auftragsanweisung übermittelt; an
Stelle der vollständigen Anschrift des Absenders
muß diese jedoch den Namen des Kontoinhabers
und den Zusatz „Compte courant
postal n° ..., tenu par le bureau de ..."
(Postscheckkonto Nr geführt beim Amt
in ...) tragen. Die Postanweisung wird dem
betreffenden Postscheckamt unmittelbar übersandt.
3. Nach Vollzug der Tätigkeiten nach §§ 1
und 2 wird das Verzeichnis KP 1 (2. Teil),
gegebenenfalls mit den nichteingelösten Forderungsurkunden,
auf die im Artikel 113,
§§ 1 bis 6 angegebene Art an das Ursprungsamt
zurückgeleitet.
Artikel 115
Verschiedene Tätigkeiten
1. Die nicht eingelösten Urkunden werden
gegebenenfalls der Anweisung über die eingelösten
Urkunden beigefügt und unter Umschlag
KP 3 von Amts wegen eingeschrieben
nach Artikel 113, §§ 1 bis 6 zurückgesandt.
2. Der Grund der Nichteinlösung wird nach
Artikel 140, §§ 1 bis 3 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag ohne weitere Feststellungen
entweder auf einem den Urkunden
beigefügten Zettel oder auf dem Verzeichnis
RP 1 (2. Teil) vermerkt.
3. Fehlende oder vorschriftswidrige Verzeichnisse
KP 1 (2. Teil) werden unmittelbar
von Amt zu Amt fehlgemeldet oder zurückgesandt.
4. Artikel 112 der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen gilt auch für die
Auftragsanweisungen.
Kapitel VI
Besondere Bestimmungen für Listen-
Auftragsanweisungen
Artikel 116
Auswechslungsämter für
Listen-Auftragsanweisungen
Der Austausch der „Listen-Auftragsanweisungen"
findet ausschließlich durch Vermittlung
sogenannter „Auswechslungsämter" statt,
die von den Verwaltungen der einzelnen vertragschließenden
Länder bestimmt werden.
Artikel 117
Ausstellung und Versand der
Listen für Auftragsanweisungen
1. Jedes Auswechsrangsamt stellt täglich
oder an vereinbarten Tagen Listen MP 2 mit
dem Aufdruck „Recouvrement" (Postauftrag)
auf, welche die von den einziehenden Ämtern
eingelösten Forderungsurkunden zusammenfassen.
2. Jede in einer Liste eingetragene Auftragsanweisung
trägt eine Ordnungsnummer, die
Internationale Nummer genannt wird; diese
Nummer gehört einer jährlich fortlaufenden
Nummernreihe an, die nach Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen am
1. Jänner oder 1. Juli beginnt.
3. Wechselt die Numerierung, so hat die
nächstfolgende Liste außer der Nummer der
Reihe auch die letzte Nummer der vorhergehenden
Reihe zu tragen.
4. Die Listen selbst werden vom 1. Jänner
oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit fortlaufenden
Nummern versehen.
5. Die Listen sind mit der nächsten Post,
auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Erdweg),
unter Anschluß der Verzeichnisse RP 1
(2, Teil) und gegebenenfalls der nichteingelösten
Urkunden an das betreffende Auswechslungsamt
zu senden.
6. Das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt
den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden
Vermerk auf der nächsten in der
Gegenrichtung abgefertigten Liste.
Artikel 118
Sonderlisten für Auftragsanweisungen
Eine Sonderliste MP 2 mit dem Vermerk
„Recouvrements" (Postaufträge) ist für jede
der folgenden Arten von Anweisungen auszustellen
a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel
14 des Vertrages sowie Artikel 7 des
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens;
die Liste hat im Kopf die
Worte „Mandats excemptes de taxe" (gebührenfreie
Anweisungen) zu tragen;
b) Anweisungen, für die der Absender die
Flugpostbeförderung verlangt hat; die
Liste muß den Vermerk „Mandats par
avion" (Flugpostanweisungen) tragen
und ist mit der nächsten Flugpost
weiterzuleiten.
Artikel 119
Prüfung und Berichtigung der
Listen für Auftragsanweisungen
Für das Prüfen und Berichtigen der in den
Listen für Auftragsanweisungen enthaltenen
Beträge und Angaben sowie für die Behandlung
von Unregelmäßigkeiten ist Artikel 127
der Ausführungsvorschrift zum Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommen anzuwenden.
Artikel 120
Auszahlung der Listen-
Auftragsanweisungen
Nach Erhalt einer Liste MP 2 führt das
Auswechslungsamt des Aufgabelandes der
Postaufträge die Auszahlung an die Empfänger
der Listen-Auftragsanweisungen mit
einem Formblatt durch, das dessen Verwaltung
nach ihren Erfordernissen dazu vorgesehen
hat.
Artikel 121
Nicht ausgefolgte oder nicht
ausgezahlte Anweisungen
1. In Listen eingetragene Auftragsanweisungen,
die den Empfängern nicht ausgefolgt
werden konnten, verbleiben der Aufgabeverwaltung
der Sendungen.
2. Das gleiche gilt für Anweisungen, die
den Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt,
deren Beträge aber nicht behoben worden
sind.
Artikel 122
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen
1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen
Bestimmungen gelten für das Aufstellen
und Begleichen der Rechnungen über Listen-
Auftragsanweisungen die Vorschriften des
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
über Listen-Anweisungen.
2. Jede Ursprungsverwaltung von Postaufträgen
stellt am Ende jedes Monats für jede
der einziehenden Verwaltungen eine Monatsrechnung
MP 5 mit dem Aufdruck „Recouvrements"
(Postaufträge) auf; in dieser Rechnung
werden die Summen der im Laufe des Monats
empfangenen Listen zusammengefaßt.
3. Die Verwaltung, die die Rechnung aufgestellt
hat, fügt dem Gesamtbetrag die Gebühren,
die ihr nach Artikel 20 des Abkommens
zustehen, hinzu.
4. Der Saldo der Rechnung MP 5 wird nach
Möglichkeit der für den gleichen Zeitraum
aufgestellten Monatsrechnung über Postanweisungen
zugerechnet; die Prüfung und Begleichung
der Rechnung MP 5 erfolgt nach den
Bestimmungen des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Kapitel VII
Schlußbestimmungen
Artikel 123
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Postauftragsabkommens
an.
2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses
Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den betreffenden vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Tokio, am 14. November 1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 394 bis 395)
Postzeitungsabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereines,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am
10. Juli 1964 zu Wien beschlossenen Satzung
des Weltpostvereines im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 25, § 3 der Satzung das
folgende Abkommen geschlossen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
1. Der Postzeitungsdienst zwischen den
vertragschließenden Ländern, die vereinbaren,
diesen Dienst einzurichten, unterliegt
den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt.
Kapitel II
Zeitungsbezug
Artikel 2
Bestellungen
1. Die Postämter jedes Landes nehmen von
jedermann Bestellungen auf Zeitungen an, die
in den vertragschließenden Ländern erscheinen
und deren Verleger sich mit dem
internationalen Zeitungsdienst durch Vermittlung
der Post einverstanden erklärt haben.
2. Sie können auch Bestellungen auf
Zeitungen aller anderen Länder annehmen,
die die Postverwaltungen liefern können.
3. In Anwendung des Artikels 29 des Vertrages
hat jedes Land das Recht, Bestellungen
auf Zeitungen nicht zuzulassen, die von
der Beförderung oder Zustellung auf seinem
Gebiet ausgeschlossen sind.
Artikel 3
Bezugszeiten; verspätete
Bestellungen
1. Der Bezug kann für die Zeitabschnitte von
drei, sechs oder zwölf Monaten verlangt werden.
Er beginnt am ersten Tag des vom Bezieher
verlangten Monates und kann mit Zustimmung
der Verleger über das Ende des
laufenden Jahres hinausgehen.
2. Die Verwaltungen können vereinbaren,
den Bezug auch für einen oder zwei Monate
zuzulassen, wenn die Zeitung mindestens viermal
monatlich erscheint.
3. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt
haben, haben keinen Anspruch auf die seit
Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern.
Die Verwaltungen können jedoch den
Beziehern behilflich sein, diese Nummern,
wenn möglich, zu bekommen.
Artikel 4
Abwicklung laufender
Bestellungen bei Einstellung
des Dienstes
Tritt ein Land vom Abkommen zurück,
so müssen die laufenden Bestellungen unter
den vorgesehenen Bedingungen bis zum Ablauf
der Bezugszeit ausgeführt werden.
Kapitel III
Gebühren und Preise;
Einzahlung und Überweisung der Beträge
Artikel 5
Gebühren
1. Die Verwaltungen setzen für Zeitungen
nach vertragschließenden Ländern, die nach
den Bestimmungen dieses Abkommens oder
bei den Verlegern auf andere Weise bestellt
wurden, eine Sondergebühr fest, dis sich
innerhalb der Grenzen von 40% bis 100%
der gewöhnlichen Drucksachengebühr hält.
2. Bei verspäteter Bestellung nach Artikel 3,
§ 3 ist die im vorstehenden § 1 angegebene
Sondergebühr für die Versendung aller seit
Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern
anzuwenden.
5. Jede Verwaltung kann unter Einhaltung
der nach § 1 vorgesehenen Grenzen besondere
Gewichtsstufen festsetzen und Änderungen
des Gebührensystems vornehmen, die es ihr
ermöglichen, die Auslandsgebühr der inländischen
Berechnungsweise für die Zeitungsgebühr
anzupassen.
Artikel 6
Lieferpreis
1. Gemäß den von den Verlegern angegebenen
Lieferpreisen, die die nach Artikel 5,
§ 1 vorgesehene Gebühr enthalten, veröffentlicht
jede Verwaltung die Preise, zu denen
sie den anderen Verwaltungen Zeitungen
liefert.
2. Die Lieferpreise für auf dem Luftweg
zu befördernde Zeitungen können in gleicher
Weise veröffentlicht werden.
3. Die Lieferpreise sind in der Währung
anzugeben, in der die Postanweisungen nach
dem Erscheinungsland ausgestellt werden.
Artikel 7
Umrechnungskurs
Die Verwaltung des Bestimmungslandes
rechnet den Lieferpreis in die Währung ihres
Landes nach dem geltenden Umrechnungskurs
für Postanweisungen um.
Artikel 8
Bezugspreis
1. Dis Verwaltung des Bestimmungslandes
setzt den vom Bezieher zu zahlenden Preis
fest, indem sie dem Lieferpreis hinzurechnet
a) die Zeitungsanweisungsgebühr, die je
nach Art der Überweisung gemäß Artikel
6 oder 37 des Postanweisungs- und
Postreisegutscheinabkommens festgesetzt
wird;
b) die ihr angemessen erscheinende Bestellgebühr,
die jedoch die Gebühr nicht
überschreiten darf, die gegebenenfalls
für den Postzeitungsdienst im Inland
eingehoben wird;
c) die gegebenenfalls nach der Gesetzgebung
ihres Landes fällige Stempelgebühr.
2. Der Bezugspreis ist bei der Bestellung
und für die ganze Bezugszeit einzuheben.
Artikel 9
Änderungen der Lieferpreise
1. Änderungen der Lieferpreise können nur
ab 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober
in Kraft treten.
2. Lieferpreisänderungen können nur berücksichtigt
werden, wenn ihre Bekanntgabe
bei der Zentralverwaltung des Bestimmungslandes
oder einem besonders bezeichneten
Amt spätestens am 20. November, 20. Februar,
20. Mai oder 20. August einlangt.
Artikel 10
Zeitungsbeilagen
1. Preislisten, Prospekte, Anpreisungen usw.,
die einer Zeitung beigelegt, aber kein eigentlicher
Bestandteil dieser Zeitung sind, unterliegen
grundsätzlich der Auslandsgebühr für
Drucksachen. Wenn die Zulassungsbedingungen
für diese Beilagen nicht im Gegensatz zu den
entsprechenden Vorschriften des Inlandsdienstes
stehen, kann eine niedrigere Gebühr bemessen
werden, die nicht niedriger als die Gebühr für
Zeitungsbeilagen im Inlandsdienst sein darf;
diese Gebühr kann nach Ermessen der Aufgabeverwaltung
bar verrechnet oder auf der
Schleife, dem Umschlag oder auf der Drucksache
selbst nach einem der im Vertrag vorgesehenen
Freimachungsverfahren verrechnet
werden.
2. Ausgefüllte oder nicht ausgefüllte Zeitungsanweisungen,
die den Zeitungen beigelegt
werden, sind als deren eigentliche Bestandteile
anzusehen.
Artikel 11
Überweisung der Beträge an den
Verleger
Die für den Verleger bestimmten Beträge
werden ihm mittels Zeitungspostanweisung
oder Zeitungsverrechnungspostanweisung überwiesen;
beide Arten werden „Zeitungsanweisungen"
genannt.
Artikel 12
Zeltungsanweisungen
Unter Berücksichtigung der in der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Vorbehalte
unterliegen die Zeitungsanweisungen den im
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
festgelegten Bestimmungen.
Kapitel IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 13
Anschriftänderungen
1. Die Bezieher können bei Wohnungswechsel
für einen die Bezugszeit nicht überschreitenden
Zeitabschnitt verlangen, daß die
Zeitung unmittelbar an ihre neue Anschrift
gesandt wird, sei es innerhalb des ursprünglichen
Bestimmungslandes, sei es nach einem
anderen vertragschließenden Land einschließlich
des Erscheinungslandes oder nach einem
dem Abkommen nicht beigetretenen Land.
2. Der auf dem hiefür vorgesehenen Formblatt
gestellte Antrag auf Anschriftänderung
unterliegt der Gebühr für Postkarten. Diese
Gebühr ist vom Absender zu entrichten.
Wünscht der Bezieher den. Antrag auf Anschriftänderung
auf dem Luftwege zu versenden,
hat er außerdem den entsprechenden
Flugzuschlag zu entrichten.
3. Die Anschriftänderung nach § 1 kann
auch bei Zeitungen durchgeführt werden, die
im Erscheinungsland bestellt wurden und die
an eine neue Anschrift in einem anderen Land
zu senden sind. Die einzuhebende Gebühr
wird nach dem Ermessen der Verwaltung
des Erscheinungslandes festgesetzt.
Artikel 14
Beschwerden
Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder
begründeten, im Postzeitungsdienst aufkommenden
Beschwerde über Verzögerungen oder
Vorschriftswidrigkeiten irgendwelcher Art
ohne Kosten für die Bezieher nachzugehen.
Artikel 15
Haftung
Die Verwaltungen übernehmen keine Haftung
für die den Verlegern zufallenden Aufgaben
und Verpflichtungen. Sie sind zu keiner
Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Zeitung
im Laufe der Bezugszeit ihr Erscheinen einstellt
oder unterbricht.
Artikel 16
Anrechte auf Gebühren und
Abgaben
Mit Ausnahme der nach Artikel 8, § 1,
lit. a) eingehobenen Zeitungsanweisungsgebühr,
die gemäß Artikel 28 des Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommens aufgeteilt
wird, verbleiben die Gebühren und
Abgaben der Verwaltung, die sie eingehoben
hat.
Kapitel V
Schlußbestimmungen
Artikel 17
Anwendung des Vertrages und
bestimmter Abkommen
Der Vertrag und das Postanweisungs- und
Postreisegutscheinabkommen sind gegebenenfalls
auf alles entsprechend anzuwenden, was
nicht ausdrücklich durch dieses Abkommen
geregelt ist.
Artikel 18
Ausnahme von der Anwendung
der Satzung
Artikel 4 der Satzung gilt nicht für das
vorliegende Abkommen.
Artikel 19
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem
Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß
vertretenen Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,
um rechtswirksam zu werden
a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die grundlegende Änderung
der Artikel 1 bis 10, 14 bis 20
dieses Abkommens sowie der Artikel
101 bis 105 und 112 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die grundlegende Änderung der
Artikel 106, 108, 109 und 111 der Ausführungsvorschrift
handelt;
c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
handelt um
1. die grundlegende Änderung der
anderen Artikel dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
sowie um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Abkommens und
seiner Ausführungsvorschrift, außer
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem in Artikel 32 der
Satzung vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist;
2. Änderungen der Ausdrucksweise aller
Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Artikel 20
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Urkunden
des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß
stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Tokio, am 14. November
1969.
Ausfuhrungsvorschrift zum
Postzeitungsabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien
beschlossenen Satzung des Weltpostvereines
im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Postzeitungsabkommens folgendes festgelegt
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 101
Mitteilungen an das Internationale
Büro
1. Die Verwaltungen haben mindestens
drei Monate vor Ausführung des Abkommens
durch Vermittlung des Internationalen Büros
den anderen Verwaltungen mitzuteilen
a) das Verzeichnis der Länder, mit denen
sie einen Postzeitungsdienst auf der
Grundlage des Abkommens unterhalten;
b) die im Auslandsdienst geltende Zeitungsgebühr;
c) die Bestellgebühr und die Stempelgebühr,
die gegebenenfalls gemäß Artikel
8, § 1, lit. b) und c) eingehoben
werden;
d) ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit,
die Anschriften gemäß Artikel 106,
§ 3 direkt auf den Zeitungen anzubringen;
e) einen Auszug aus ihren Gesetzen oder
Verordnungen über den Zeitungsdienst;
f) die Ämter, die gegebenenfalls mit der
Erledigung von Angelegenheiten betraut
sind, die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich
der Zentralverwaltung
fallen.
2. Jede nachträgliche Änderung ist unverzüglich
bekanntzugeben.
Artikel 102
Formblätter für Postbenützer
In Anwendung des Artikels 8, § 2 des Vertrages
sind als Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer anzusehen
AP 4 (Zeitungsfehlmeldung),
AP 5 (Zeitungspostanweisung),
AP 6 (Zeitungsverrechnungspostanweisung),
AP 9 (Zeitungsanschriftänderung).
Artikel 103
Zeitungsliste; verbotene
Zeitungen
1. Die Verwaltungen übersenden einander
eine Liste der Zeitungen, die entsprechend dem
Abkommen bezogen werden können. Diese
Liste ist auf einem Formblatt nach dem Muster
AP 1 aufzustellen und muß bei den beteiligten
Verwaltungen spätestens am 20. November,
20. Februar, 20. Mai oder 20. August
einlangen.
2. Jede nachträgliche Änderung der Bezugsbedingungen
ist nur dann gültig, wenn die
bezügliche Mitteilung innerhalb der nach § 1
vorgesehenen Frist erfolgte. Andernfalls wird
die Änderung erst vom folgenden Vierteljahr
an wirksam.
3. Die Verwaltungen übermitteln einander
außerdem die Liste der verbotenen Zeitungen.
Artikel 104
Zeitungspreisliste
Jede Verwaltung stellt auf Grund der nach
Artikel 103 gelieferten Listen eine Zeitungspreisliste
auf, in der länderweise die Zeitungen,
die Bezugsbedingungen, die Lieferpreise
sowie die einzuhebenden Gebühren und Abgaben
angegeben sind.
Kapitel II
Durchführung der Zeitungsbestellungen
Artikel 105
Bestellung einer Zeitung
1. Die Bestellung einer Zeitung, die in der
in Artikel 104 erwähnten Zeitungspreisliste
aufscheint, hat durch den Bezieher mittels
einer Zeitungsanweisung nach dem Muster
AP 5 oder AP 6 zu erfolgen.
2. Die Anweisung ist mit der Maschine oder
handschriftlich in Druckbuchstaben auszufüllen
und vom Aufgabeamt zu überprüfen.
In der weiteren Folge wird sie wie eine gewöhnliche
Postanweisung oder Verrechnungspostanweisung
behandelt.
3. Erfolgt der Austausch der Anweisungen
mittels Listen, dann sind besondere Listen
MP 2 mit der Bezeichnung „Mandats-abonnement"
(Zeitungsanweisungen) zu verwenden.
Je nach dem Fall sind ihnen die Abschnitte
der Anweisungen AP 5 oder AP 6 zur Übermittlung
an die Empfänger beizugeben.
4. Die in Artikel 8, § 1, lit. b) und c) angeführten
Gebühren und Abgaben können
auf der Zeitungsanweisung durch Briefmarken
und Freistempelaufdrucke kenntlich gemacht
werden.
Artikel 106
Aufgabe und Versand der
Zeitungen
1. Die Zeitungen müssen bei der Aufgabe
vom Verleger unter Schleifen oder in offene
Umschläge gelegt werden, die die Anschrift
des Beziehers tragen.
2. Die Aufgabeverwaltung kann je nach
ihren betrieblichen Erfordernissen entscheiden,
wie die unter Schleife oder in Umschläge gelegten
Zeitungen zu versenden sind
a) einzeln an die Anschrift der Bezieher
oder
b) vereinigt zu Paketen, die die Anschrift
des Bestimmungsamtes tragen. Die
Pakete müssen vom Verleger zusammengestellt
werden.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
daß die Anschriften der Bezieher direkt auf
den Zeitungen anzubringen sind. In diesem
Fall sind die Zeitungen vom Verleger zu
Paketen zu vereinigen, die die Anschrift des
Bestimmungsamtes tragen.
4. Die Schleifen, Umschläge und Pakete
müssen den Vermerk „Abonnement-poste"
(Postbezug) tragen.
5. Diese Sendungen sind entweder durch
den nach Artikel 22, § 3 des Vertrages vorgesehenen
Vermerk „Taxe perçue" (T. P.)
oder „Port payé" (P. P.) oder durch eine
andere in Artikel 22, § 1 des Vertrages vorgesehene
Freimachungsart freizumachen. Die
Aufgabeverwaltung entscheidet über die anzuwendende
Art der Freimachung.
Kapitel III
Sonderfälle
Artikel 107
Anschriftänderungen
Der Bezieher muß seinen Antrag auf Anschriftänderung
in jedem Fall an den Verleger
richten. Der Antrag kann auf einem
Formblatt nach dem Muster AP 9 gestellt
werden.
Artikel 108
Vorschriftswidrigkeiten
1. Vorschriftswidrigkeiten im Postzeitungsdienst
werden entweder dem Verlagspostamt
oder der Zentralverwaltung mitgeteilt, wenn
diese es verlangt hat.
2. Verlangt ein Bezieher die Nachlieferung
einzelner ihm nicht zugekommener Nummern
einer Zeitung, so gibt das Abgabepostamt
dies dem Verlagspostamt durch eine Meldung
nach dem Muster AP 4 bekannt. Das
Verlagspostamt verständigt sodann den Verleger.
Artikel 109
Unterbrechung oder Einstellung
der Herausgabe
Wenn die Herausgabe einer Zeitung unterbrochen
oder eingestellt wird, sorgen die
Verwaltungen dafür, daß den Beziehern der
Bezugspreis für den Zeitabschnitt, in dem
die Zeitung nicht geliefert worden ist, nach
Möglichkeit erstattet wird. Ebenso ist bei
verbotenen Zeitungen zu verfahren.
Artikel 110
Bezug von Zeitungen, die nicht
in der Zeitungsliste aufscheinen
Wird eine Zeitung bestellt, die nicht in der
Liste aufscheint, die die Verwaltungen einander
nach Artikel 103, § 1, zu übersenden
haben, so sind diese dabei behilflich, die notwendigen
Auskünfte bei der Aufgabeverwaltung
einzuholen.
Kapitel IV
Abrechnung
Artikel 111
Aufstellung der Rechnungen
1. Die Rechnungen über ausgezahlte Zeitungspostanweisungen
(Karten oder Listen) und
Zeitungsverrechnungsanweisungen (Karten
oder Listen) sind nach den Bestimmungen der
Ausführungsvorschrift zu Postanweisungs- und
Postreisegutscheinabkommen aufzustellen.
Für diese Rechnungen sind jedoch besondere
Formblätter mit der Bezeichnung
„Mandats-abonnement" (Zeitungsanweisungen)
zu verwenden.
2. Die Verwaltungen können vereinbaren,
die Gesamtsumme dieser Rechnungen der
Gesamtsumme der für denselben Zeitabschnitt
aufgestellten Monatsrechnung für Anweisungen
hinzuzufügen.
Kapitel V
Schlußbestimmungen
Artikel 112
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tag des Inkrafttretens des Postzeitungsabkommens
an.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses
Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Tokio, am 14. November
1969.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 413 bis 414)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins vom 14. November 1969 und die am
gleichen Tag unterzeichneten vorstehenden Abkommen sind gemäß ihren Schlußbestimmungen für
Österreich am 1. Juli 1971 in Kraft getreten.