400. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 142/1957, BGBl. Nr. 68/1959 und BGBl.
Nr. 78/1968 wird, und zwar hinsichtlich der
Z. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
und hinsichtlich der Z. 5 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr,
verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968,
BGBl. Nr. 202, wird geändert wie folgt
1. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2
wird angefügt
„(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Wein
der Tarifnummern 22.05 und 22.06 des Zolltarifes
1958."
2. § 5 hat zu lauten:"
§ 5.
Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis
übertragen, die Ausübungsbewilligung zu
erteilen
a) für Eingangsvormerkverkehre zur vorübergehenden
Benutzung, für Eingangsvormerkverkehre
zur Erprobung und für
Eingangsvormerkverkehre zur Veredlung;
b) für Ausgangsvormerkverkehre zur Ausbesserung;
c) für Ausgangsvormerkverkehre zur Veredlung,
wenn der Wert der vorzumerkenden
Ware 500.000 S nicht übersteigt;
d) für offene Lager auf Vormerkrechnung.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für
zollermäßigte passive Veredlungsverkehre nach
§ 90 Abs. 2 Zollgesetz 1955."
3. § 6 hat zu lauten
„§ 6.
Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1955
Die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen
wird aufgehoben für Ausgangsvormerkverkehre
zur Veredlung mit nachstehend
angeführten Waren österreichischen Ursprungs
a) Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder
der Tarifnummer 40.11 des Zolltarifes 1958
zur Montage auf ausländische, zur Einfuhr
bestimmte Fahrzeuge und Geräte aller
Art;
b) Elektromotoren der Tarifnummer 85.01
des Zolltarifes 1958 zur Montage auf ausländische,
zur Einfuhr bestimmte Maschinen."
4. In den § 11 wird folgende neue lit. c eingefügt
und die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung
„d)"
„c) zwischen Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Salzburg einerseits
und Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Tirol andererseits,
wenn das betreffende Beförderungsmittel
die im Abkommen vom 11. September
1955 zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland
über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr
zwischen Salzburg und Lofer über
deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-
Partenkirchen und Pfronten/Füssen über
österreichisches Gebiet, BGBl. Nr. 241/
1957, vorgesehenen Durchgangsstrecken
nicht befahren kann;"
5. § 13 hat zu lauten:"
§ 13.
Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung
wird von der Verpflichtung, die nachstehend angeführten
Postsendungen anläßlich der Einfuhr
zu stellen, befreit
a) Buchsendungen im internationalen Leih-
und Tauschverkehr wissenschaftlicher
Bibliotheken, wenn sie von diesen als solche
Sendungen gekennzeichnet sind;
b) Hörbüchereisendungen für Blinde, wenn
sie von der Hörbücherei als solche Sendungen
gekennzeichnet sind;
c) Sendungen von Filmmaterial und Tonträgern
im internationalen Leihverkehr
wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien
und Bibliotheken, wenn sie von diesen als
solche Sendungen gekennzeichnet sind;
d) Sendungen, für die nach § 52 a Abs. 2 Zollgesetz
1955 dem Versender oder Empfänger
eine Befreiung von der Stellungspflicht
gewährt wurde, wenn sie vom Begünstigten
im Einvernehmen mit der Post- und
Telegraphenverwaltung als solche Sendungen
gekennzeichnet sind;
e) Sendungen mit Broschüren und Büchern,
sofern der Wert der Sendung 1000 S nicht
übersteigt;
f) Geschenksendungen zum nicht gewerblichen
Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers,
sofern ihr Wert 300 S nicht übersteigt
und die Stellungspflicht jeweils zwischen
dem 10. November eines Kalenderjahres
und dem 10. Jänner des folgenden
Kalenderjahres eintreten würde; in der
Sendung können auch bis zu 40 Stück
Zigaretten oder 10 Stück Zigarren oder
50 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser
Erzeugnisse bis zu 50 Gramm und ein
Liter Wein enthalten sein.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e und f
finden nur dann Anwendung, wenn die Sendung
von einer Zollerklärung begleitet und in dieser
vom Absender auch der Wert in arabischen
Ziffern angegeben ist; in Abs. 1 lit. f genannte
Sendungen müssen zusätzlich in der Zollerklärung
als Geschenksendung gekennzeichnet sein.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e und f
finden keine Anwendung, wenn nach dem Inhalt
der Sendung oder nach der Person des Empfängers
der Verdacht besteht, daß es sich hiebei um
einen Teil einer einheitlichen Sendung handelt,
die nur zum Zwecke der Umgehung der Stellungspflicht
geteilt worden ist."
6. § 16 hat zu lauten:"
§ 16.
Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955
Folgende auf dem Amtsplatz außerhalb der
Amtsstunden durchgeführte Amtshandlungen
werden von der Kostenpflicht ausgenommen
a) Die in § 140 Zollgesetz 1955 vorgesehenen
Amtshandlungen;
b) die Abfertigung von vorabgefertigten
Waren in der Ausfuhr;
c) die Abfertigung von Massengütern, wie
Kohle und Koks, ausgenommen jedoch
Holz in der Ausfuhr, im Eisenbahnverkehr."
7. § 17 hat zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971 in
Kraft.