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400. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 142/1957, BGBl. Nr. 68/1959 und BGBl.

Nr. 78/1968 wird, und zwar hinsichtlich der

Z. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

und hinsichtlich der Z. 5 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr,

verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968,

BGBl. Nr. 202, wird geändert wie folgt

1. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2

wird angefügt

„(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Wein

der Tarifnummern 22.05 und 22.06 des Zolltarifes

1958."

2. § 5 hat zu lauten:"

§ 5.

Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis

übertragen, die Ausübungsbewilligung zu

erteilen

a) für Eingangsvormerkverkehre zur vorübergehenden

Benutzung, für Eingangsvormerkverkehre

zur Erprobung und für

Eingangsvormerkverkehre zur Veredlung;

b) für Ausgangsvormerkverkehre zur Ausbesserung;

c) für Ausgangsvormerkverkehre zur Veredlung,

wenn der Wert der vorzumerkenden

Ware 500.000 S nicht übersteigt;

d) für offene Lager auf Vormerkrechnung.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für

zollermäßigte passive Veredlungsverkehre nach

§ 90 Abs. 2 Zollgesetz 1955."

3. § 6 hat zu lauten

„§ 6.

Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1955

Die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen

wird aufgehoben für Ausgangsvormerkverkehre

zur Veredlung mit nachstehend

angeführten Waren österreichischen Ursprungs

a) Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder

der Tarifnummer 40.11 des Zolltarifes 1958

zur Montage auf ausländische, zur Einfuhr

bestimmte Fahrzeuge und Geräte aller

Art;

b) Elektromotoren der Tarifnummer 85.01

des Zolltarifes 1958 zur Montage auf ausländische,

zur Einfuhr bestimmte Maschinen."

4. In den § 11 wird folgende neue lit. c eingefügt

und die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung

„d)"

„c) zwischen Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektion für Salzburg einerseits

und Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektion für Tirol andererseits,

wenn das betreffende Beförderungsmittel

die im Abkommen vom 11. September

1955 zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland

über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr

zwischen Salzburg und Lofer über

deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-

Partenkirchen und Pfronten/Füssen über

österreichisches Gebiet, BGBl. Nr. 241/

1957, vorgesehenen Durchgangsstrecken

nicht befahren kann;"

5. § 13 hat zu lauten:"

§ 13.

Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung

wird von der Verpflichtung, die nachstehend angeführten

Postsendungen anläßlich der Einfuhr

zu stellen, befreit

a) Buchsendungen im internationalen Leih-

und Tauschverkehr wissenschaftlicher

Bibliotheken, wenn sie von diesen als solche

Sendungen gekennzeichnet sind;

b) Hörbüchereisendungen für Blinde, wenn

sie von der Hörbücherei als solche Sendungen

gekennzeichnet sind;

c) Sendungen von Filmmaterial und Tonträgern

im internationalen Leihverkehr

wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien

und Bibliotheken, wenn sie von diesen als

solche Sendungen gekennzeichnet sind;

d) Sendungen, für die nach § 52 a Abs. 2 Zollgesetz

1955 dem Versender oder Empfänger

eine Befreiung von der Stellungspflicht

gewährt wurde, wenn sie vom Begünstigten

im Einvernehmen mit der Post- und

Telegraphenverwaltung als solche Sendungen

gekennzeichnet sind;

e) Sendungen mit Broschüren und Büchern,

sofern der Wert der Sendung 1000 S nicht

übersteigt;

f) Geschenksendungen zum nicht gewerblichen

Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers,

sofern ihr Wert 300 S nicht übersteigt

und die Stellungspflicht jeweils zwischen

dem 10. November eines Kalenderjahres

und dem 10. Jänner des folgenden

Kalenderjahres eintreten würde; in der

Sendung können auch bis zu 40 Stück

Zigaretten oder 10 Stück Zigarren oder

50 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser

Erzeugnisse bis zu 50 Gramm und ein

Liter Wein enthalten sein.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e und f

finden nur dann Anwendung, wenn die Sendung

von einer Zollerklärung begleitet und in dieser

vom Absender auch der Wert in arabischen

Ziffern angegeben ist; in Abs. 1 lit. f genannte

Sendungen müssen zusätzlich in der Zollerklärung

als Geschenksendung gekennzeichnet sein.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e und f

finden keine Anwendung, wenn nach dem Inhalt

der Sendung oder nach der Person des Empfängers

der Verdacht besteht, daß es sich hiebei um

einen Teil einer einheitlichen Sendung handelt,

die nur zum Zwecke der Umgehung der Stellungspflicht

geteilt worden ist."

6. § 16 hat zu lauten:"

§ 16.

Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955

Folgende auf dem Amtsplatz außerhalb der

Amtsstunden durchgeführte Amtshandlungen

werden von der Kostenpflicht ausgenommen

a) Die in § 140 Zollgesetz 1955 vorgesehenen

Amtshandlungen;

b) die Abfertigung von vorabgefertigten

Waren in der Ausfuhr;

c) die Abfertigung von Massengütern, wie

Kohle und Koks, ausgenommen jedoch

Holz in der Ausfuhr, im Eisenbahnverkehr."

7. § 17 hat zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971 in

Kraft.

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