400. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. April 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Verbringung von
Waren im Kleinen Grenzverkehr, welches also lautet
Die Republik Österreich
und die
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, den Teilnehmern
am Kleinen Grenzverkehr auf Grund des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr
vom 28. September 1967 die begünstigte Verbringung
von Waren bei der Rückkehr aus dem
jenseitigen Grenzbezirk zu ermöglichen, über
folgendes übereingekommen
Artikel 1
(1) Inhaber von Dauergrenzscheinen dürfen
bei ihrer Rückkehr aus dem jenseitigen Grenzbezirk
frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und
Gebühren im Laufe eines Monates Waren für
den eigenen Bedarf und Haushalt, nicht aber zu
Handelszwecken, bis zu einem Gesamtwert von
208 Schilling beziehungsweise 100 Dinar mitführen.
Ausgenommen von dieser Begünstigung
sind Spirituosen, Tabak und Tabakwaren, für
welche die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten.
Die Einfuhr von Salz ist verboten.
Im Rahmen der obgenannten Wertgrenze
dürfen jedoch die nachstehend angeführten
Waren nur in folgenden Mengen und nur einmal
am Tag mitgeführt werden
a) Fleisch und Fleischwaren, frisch
oder für den Verbrauch zubereitet,
auch in Konserven, zusammen
bis 1'5 kg;
b) Wein aller Art, zusammen bis .. 1'5 Liter.
(2) Inhaber von Ausweisen für den Kleinen
Grenzverkehr dürfen bei ihrer Rückkehr aus
dem jenseitigen Grenzbezirk, jedoch nur einmal
am Tag, frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und
Gebühren für den eigenen Bedarf
a) bis zu 0'25 Liter Spirituosen,
b) bis zu 40 Stück Zigaretten (lose oder in
Packungen, wovon eine geöffnet sein muß)
oder 5 Stück Zigarren oder 25 Gramm
Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse
bis zu 25 Gramm
mitführen.
(3) Die Begünstigungen für Wein, Spirituosen,
Tabak und Tabakwaren gelten nur für Personen
über 17 Jahre.
(4) Auf die von diesem Abkommen erfaßten
Waren finden Ausfuhr- und Einfuhrverbote
wirtschaftlicher Natur sowie Beschränkungen
dieser Art keine Anwendung.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad
ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
verliert das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über eine vorläufige Regelung
betreffend die Verbringung von Waren und
Zahlungsmitteln im Kleinen Grenzverkehr vom
28. September 1965 seine Gültigkeit.
Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen
jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt drei
Monate nach Einlangen der Kündigung beim
anderen Vertragsstaat außer Kraft.
(2) Das Abkommen verliert mit dem Außerkrafttreten
des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über den
Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967
seine Gültigkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. April 1968,
in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Wilfried Platzer m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Lazar Mojsov m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 28. Oktober 1968 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Dezember 1968
in Kraft.