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400_1968 AT

400. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr

Nachdem das am 22. April 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Verbringung von

Waren im Kleinen Grenzverkehr, welches also lautet

Die Republik Österreich

und die

Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

sind, von dem Wunsche geleitet, den Teilnehmern

am Kleinen Grenzverkehr auf Grund des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr

vom 28. September 1967 die begünstigte Verbringung

von Waren bei der Rückkehr aus dem

jenseitigen Grenzbezirk zu ermöglichen, über

folgendes übereingekommen

Artikel 1

(1) Inhaber von Dauergrenzscheinen dürfen

bei ihrer Rückkehr aus dem jenseitigen Grenzbezirk

frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und

Gebühren im Laufe eines Monates Waren für

den eigenen Bedarf und Haushalt, nicht aber zu

Handelszwecken, bis zu einem Gesamtwert von

208 Schilling beziehungsweise 100 Dinar mitführen.

Ausgenommen von dieser Begünstigung

sind Spirituosen, Tabak und Tabakwaren, für

welche die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten.

Die Einfuhr von Salz ist verboten.

Im Rahmen der obgenannten Wertgrenze

dürfen jedoch die nachstehend angeführten

Waren nur in folgenden Mengen und nur einmal

am Tag mitgeführt werden

a) Fleisch und Fleischwaren, frisch

oder für den Verbrauch zubereitet,

auch in Konserven, zusammen

bis 1'5 kg;

b) Wein aller Art, zusammen bis .. 1'5 Liter.

(2) Inhaber von Ausweisen für den Kleinen

Grenzverkehr dürfen bei ihrer Rückkehr aus

dem jenseitigen Grenzbezirk, jedoch nur einmal

am Tag, frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und

Gebühren für den eigenen Bedarf

a) bis zu 0'25 Liter Spirituosen,

b) bis zu 40 Stück Zigaretten (lose oder in

Packungen, wovon eine geöffnet sein muß)

oder 5 Stück Zigarren oder 25 Gramm

Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse

bis zu 25 Gramm

mitführen.

(3) Die Begünstigungen für Wein, Spirituosen,

Tabak und Tabakwaren gelten nur für Personen

über 17 Jahre.

(4) Auf die von diesem Abkommen erfaßten

Waren finden Ausfuhr- und Einfuhrverbote

wirtschaftlicher Natur sowie Beschränkungen

dieser Art keine Anwendung.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad

ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

verliert das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien über eine vorläufige Regelung

betreffend die Verbringung von Waren und

Zahlungsmitteln im Kleinen Grenzverkehr vom

28. September 1965 seine Gültigkeit.

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen

jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt drei

Monate nach Einlangen der Kündigung beim

anderen Vertragsstaat außer Kraft.

(2) Das Abkommen verliert mit dem Außerkrafttreten

des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über den

Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967

seine Gültigkeit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. April 1968,

in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Wilfried Platzer m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Lazar Mojsov m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 28. Oktober 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Dezember 1968

in Kraft.

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