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400. Verordnung: Tankfahrzeugverordnung 1967

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 400. Verordnung: Tankfahrzeugverordnung 1967

Auf Grund des § 92 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet

L ABSCHNITT

Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung

von mehr als 1000 l gefährlicher, entzündbarer

Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen

den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend

gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein,

soweit es sich nicht um Flüssigkeiten handelt, die

dem Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen

dienen, in Behältnissen von nicht mehr

als 300 l Fassungsraum eingeschlossen sind oder

unter die im Abs. 7 angeführten Flüssigkeiten

fallen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge

müssen sein

a) Tankkraftwagen oder Tankanhänger, das

sind Fahrzeuge, auf deren Fahrgestell ein

oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind

oder bei denen sie in selbsttragender Bauweise

ausgeführt sind, oder

b) Kraftwagen und Anhänger mit Aufsetztanks.

(3) Tanks sind nach ihrer Bauart zur Beförderung

von Flüssigkeiten bestimmte Behältnisse mit

einem Fassungsraum von mehr als 300 l. Aufsetztanks

sind Tanks, die den besonderen Einrichtungen

des Fahrzeuges angepaßt und nach

ihrer Bauart dazu bestimmt sind, nur leer auf

ein Fahrzeug aufgesetzt und von diesem abgenommen

zu werden. Saugtanks sind Tanks, die

nach ihrer Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt

sind, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.

(4) Auf im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge, die nur

zur Beförderung entzündbarer, mit Wasser nicht

mischbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

über 55° C bestimmt sind, finden die Bestimmungen

des § 7 Abs. 1 lit. e erster Satz, § 10

Abs. 1 lit. h, Abs. 2 vierter Satz, Abs. 5 und

Abs. 6 hinsichtlich der Vermeidung der Funkenbildung,

§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und Abs. 3

zweiter Satz, § 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 2

erster Satz hinsichtlich der Vermeidung der Funkenbildung,

§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 dritter bis

fünfter Satz, § 19, § 20, § 23 Abs. 1 lit. a hinsichtlich

des Ausschließens gefährlicher elektrostatischer

Aufladungen, lit. c zweiter Satz und

lit. g, § 26 Abs. 1 lit. k hinsichtlich der Flammendurchschlagsicherungen

und lit. n, § 29 Abs. 1

lit. a erster Satz und zweiter Satz erster Halbsatz,

lit. d und e, § 30 lit. e und, wenn der Fassungsraum

der auf einem Fahrzeug angebrachten

Tanks 6200 l nicht übersteigt, des § 14 Abs. 1

lit. a keine Anwendung.

(5) Auf im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge, die

nur zur Beförderung entzündbarer, mit Wasser

nicht mischbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

über 100° C bestimmt sind, finden außer

den im Abs. 4 angeführten Bestimmungen auch

die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1

lit. f und i, § 10 Abs. 1 lit. f erster und zweiter

Halbsatz, Abs. 2 erster, zweiter und fünfter Satz

und Abs. 3, § 14 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2

dritter Satz, § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz,

§ 17 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, § 18 lit. a,

§ 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 lit. f keine Anwendung.

(6) Bei der Ermittlung der im Abs. 4 und 5

und im § 2 angeführten Flammpunkte sind bei

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über

100° C das Verfahren zur Bestimmung des

Flammpunktes im offenen Tiegel nach Marcusson

gemäß ÖNORM C 1123 vom 15. Dezember

1958, bei allen übrigen Flüssigkeiten die für die

Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in gewerblichen

Betriebsanlagen geltenden Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr und des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 7. Februar

1930, BGBl. Nr. 49, anzuwenden.

(7) Gefährliche, entzündbare Flüssigkeiten,

deren Dampfdruck bei 50° C größer als 3 kp/cm²

ist oder die leicht peroxydieren und, auf Wasserstoffperoxyd

(H2O2) berechnet mehr als 0'3 v. H.

Peroxyd enthalten (wie insbesondere Äther und

gewisse heterozyklische sauerstoffhältige Stoffe),

dürfen nicht mit im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen

befördert werden. Bei der Bestimmung

des Gehaltes an Peroxyd in einer Flüssigkeit ist

das in der Randnummer 1303 des Anhanges III

der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM),

BGBl. Nr. 137/1967, angegebene Verfahren anzuwenden.

(8) Die im Abs. 6 und im § 23 Abs. 1 lit. a

angeführten ÖNormen (Normengesetz BGBl.

Nr. 64/1954) wurden vom Österreichischen Normenausschuß

in A 1010 Wien I, Bauernmarkt 13

veröffentlicht.

§ 2. Flüssigkeiten

(1) Als Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung

gelten Stoffe, die auch bei 15° C und unter

einem Druck von 1 kp/cm² flüssig oder noch

salbenförmig sind. Als gefährliche, entzündbare

Flüssigkeiten gelten

a) mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise

mischbare Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt unter 21° C, auch wenn sie

von festen, in den Flüssigkeiten gelösten

oder suspendierten Stoffen, ausgenommen

Nitrozellulose, oder von beiden nicht mehr

als 30 v. H. enthalten, wie insbesondere

Roherdöl und andere Rohöle, sowie leicht

flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl

und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,

Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie

Petroläther, Pentane, Benzin, Benzol und

Toluol; Erdgas-Gasolin; Äthylacetat (Essigsäureäthylester,

Essigester), Vinylacetat,

Äthyläther (Schwefeläther), Methylformiat

(Ameisensäuremethylester) und andere

Äther und Ester; Schwefelkohlenstoff;

Acroleia; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe

(zum Beispiel 1,2 Dichloräthan und

Chloropren);

b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens

55 v. H. Nitrozellulose, mit einem Stickstoffgehalt

von nicht mehr als 12'6 v. H.,

wie insbesondere Kollodium, Semikollodium

und andere Nitrozelluloselösungen;

c) mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise

mischbare Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt unter 21 ° C, wenn sie von

festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder

suspendierten Stoffen, ausgenommen Nitrozellulose,

oder von beiden mehr als 30 v. H.

enthalten, wie insbesondere gewisse Tiefdruck-

und Lederfarben sowie gewisse

Lacke, Lackfarben und Kautschuk

(Gummi)-lösungen;

d) mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise

mischbare Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt von 21 ° C bis 55 ° C, auch

wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten

gelösten oder suspendierten Stoffen oder

von beiden nicht mehr als 30 v. H. enthalten,

wie insbesondere Terpentinöl; mittelschwere

Destillate aus Erdöl und anderen

Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,

Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin

(white spirit, Terpentinölersatz),

Schwerbenzin, Petroleum (für Leucht-,

Heiz- und Motorzwecke), Xylol, Styrol,

Cumol, Solventnaphtha; Butylalkohol

(Butanol); Butylacetat (Essigsäurebutylester);

Amylacetat (Essigsäureamylester);

Nitromethan (Mononitromethan) sowie

gewisse Mononitroparaffine; gewisse chlorierte

Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel

Monochlorbenzol);

e) mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise

mischbare Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt über 55 ° C bis 100 ° C, auch

wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten

gelösten oder suspendierten Stoffen oder

von beiden nicht mehr als 30 v. H. enthalten,

wie insbesondere gewisse Teere und

Destillate daraus, Heizöle, Dieseltreiböle,

gewisse Gasölf; Tetralin (Tetrahydronaphthalin);

Nitrobenzol; gewisse chlorierte

Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel 2-

Äthylhexylchlorid);

f) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 100 ° C;

g) mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

unter 21 ° C, auch wenn sie von festen,

in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten

Stoffen oder von beiden nicht mehr

als 30 v. H. enthalten, wie insbesondere

Methylalkohol (Methanol, Holzgeist), auch

denaturiert; Äthylalkohol (Äthanol, gewöhnlicher

Spiritus), auch denaturiert;

Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen;

Pyridin;

h) Mischungen der in lit. a bis g angeführten

Stoffe.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mischungsverhältnisse

sind in Gewichtsteilen angegeben, bezogen

auf das Gewicht der betreffenden Mischung

oder Lösung. Den in den Flüssigkeiten gelösten

festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte

oder geblasene Leinöle) oder ähnliche

Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem

Flammpunkt über 100 ° C gleichzuhalten.

II. ABSCHNITT

Beschaffenheit der Tanks

§ 3. Baustoffe

(1) Die Wände und Böden der Tanks müssen

bestehen aus

a) Stahl mit einer Zugfestigkeit von mindestens

35-kp/mm² und höchstens 65 kp/mm²,

b) Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad

von mindestens 99'5 v. H. oder geeigneten

Aluminiumlegierungen oder

c) sonstigen Werkstoffen, die hinsichtlich ihrer

Zugfestigkeit bei mechanischen Beanspruchungen

und ihrer Alterungsbeständigkeit

in der lit. a oder b angeführten Werkstoffen

mindestens gleichwertig sind und eine

ausreichende Sicherheit gegen Entzündung

aufweisen.

(2) Werkstoffe für geschweißte Tanks müssen

schmelzschweißbar sein.

§ 4. Chemische Eigenschaften und

Korrosionsschutz

(1) Die den zur Beförderung bestimmten Flüssigkeiten

ausgesetzten Teile von Tanks, Leitungen

und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen,

die

a) mit diesen Flüssigkeiten keine gefährlichen,

entzündbaren oder die Werkstoffe des

Tanks angreifenden chemischen Verbindungen

eingehen,

b) durch diese Flüssigkeiten mit Ausnahme

von Kondenswasser nicht angegriffen werden,

c) auf diese Flüssigkeiten keine zersetzende

Wirkung ausüben.

(2) Tanks, Leitungen und Armaturen, die aus

einem unter atmosphärischen Einflüssen korrodierenden

Werkstoff bestehen, müssen an ihrer

Außenseite mit einer Korrosionsschutzschichte

versehen sein, die gegen die beim Betrieb des

Fahrzeuges auftretenden Stöße unempfindlich ist.

Dies gilt jedoch nicht für Tanks aus Aluminium

oder Aluminiumlegierungen, die unter atmosphärischen

Einflüssen eine beständige korrosionshemmende

Oberflächenschichte bilden, Tanks und Leitungen

aus Werkstoffen, die von Kondenswasser

angegriffen werden können, müssen an ihrer

Innenseite mit einer Korrosionsschutzschichte von

ausreichender Beständigkeit versehen sein, wenn

nicht durch die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, eine Korrosion durch

Kondenswasser vermieden ist oder den durch

ein Korrodieren entstehenden Gefahren durch

größere Wanddicke begegnet ist.

(3) Tanks aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen

müssen von allen übrigen Teilen

des Fahrzeuges und von ihren nicht aus

Leichtmetall bestehenden Teilen, wie insbesondere

Armaturen und Rohrleitungen, durch isolierende

Schutzschichten mit ausreichender Widerstandsfähigkeit

gegen mechanische Beanspruchung

getrennt sein, die Kontaktkorrosionen verhüten.

§ 5. Wanddicke

(1) Wände von Tanks müssen so beschaffen

sein, daß sie den bei ihrer bestimmungsgemäßen

Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen,

wie Überdruck und Unterdruck im Tank

und — insbesondere bei Tanks, die in selbsttragender

Bauweise ausgeführt sind — sonstigen

statischen sowie dynamischen Beanspruchungen

standhalten.

(2) Die Wanddicke der Tanks hat zu betragen

a.) Bei Tanks aus Stahl mindestens 3 mm, bei

selbsttragender Bauweise der Tanks mindestens

4 mm,

b) bei Tanks aus Reinaluminium (§ 3 Abs. 1

lit. b) mindestens 5 mm, wenn jedoch der

Fassungsraum des Tanks 4000 l nicht überschreitet,

mindestens 4 mm,

c) bei Tanks aus Aluminiumlegierungen mindestens

4 mm, wenn jedoch der Tank nicht

in selbsttragender Bauweise ausgeführt ist

und entweder der Fassungsraum des Tanks

4000 l nicht überschreitet oder die Aluminiumlegierung

eine Zugfestigkeit von mindestens

30 kp/mm², eine Streckgrenze von

mindestens 21 kp/mm² und, bezogen auf

den kurzen Proportionalstab, eine Bruchdehnung

von mindestens 12 v. H. aufweist,

mindestens 3 mm,

d) bei Tanks aus Werkstoffen, die einem der

im § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Widerstandsfähigkeit

gegen mechanische Beanspruchung,

ihrer Alterungsbeständigkeit und

ihrer Entzündbarkeit mindestens gleichwertig

sind, den für diese Werkstoffe in den

lit a bis c angegebenen Wert.

§ 6. Herstellung der Tanks

(1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht

durch Nieten miteinander verbunden sein; dies

gilt jedoch nicht bei geklebten Verbindungen.

(2) Geschweißte Tanks müssen auf folgende

Weise hergestellt sein

a) die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz

durch Schweißnähte so verbunden

sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen

auftreten;

b) die Nähte der Außenwände des Tanks müssen

doppelseitige Stumpfschweißnähte sein;

bei einer Blechdicke bis zu 6 mm ist jedoch

eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten

zulässig, wenn geeignete

Schweißverfahren angewendet werden; ist

der hintere Außenboden des Tanks in den

Tankmantel eingeschoben, so kann er mit

dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung

verbunden sein;

c) Stumpfschweißnähte müssen über den ganzen

Querschnitt durchgeschweißt sein.

Schweißnähte an den Tankaußenwänden

müssen kerbenfrei ausgeführt sein; Kerben

können durch Oberschleifen der Schweißnähte,

beseitige sein, wenn die Wanddicke

an den Schweißnähten hiedurch nicht um

mehr als 10 v. H. vermindert wurde.

Schweißnähte dürfen keine die Festigkeit

wesentlich beeinträchtigenden Bindefehler,

Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen

aufweisen. Schweißnähte an Tanks aus

Reinaluminium müssen bei blecheben abge-

arbeiteter Raupe mindestens die Zugfestigkeit

des. weichgeglühten Bleches haben. Bei

der Festigkeitsberechnung ist als Schweißnahtfaktor

0'8 anzunehmen; das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

kann jedoch auf Antrag einen höheren

Schweißnahtfaktor genehmigen, wenn die

Betriebssicherheit des Tanks durch Arbeitsprüfungen

im Sinne der Anlage 2 der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 29. September

1949, betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften

für die Herstellung von Dampfkesseln,

BGBL Nr. 264, nachgewiesen ist.

(3) Teile von Rohrleitungen müssen miteinander,

mit den Armaturen und mit dem Tank

so verbunden sein, daß hiedurch nicht innere

Kräfte entstehen, die die dauernde Dichtheit der

Rohrleitungen beeinträchtigen. Schweißnähte an

Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich

beeinträchtigenden Risse, Bindefehler,

Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen

aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt

durchgeschweißt sein.

(4) Die Verfahren, nach denen Schweißverbindungen

ausgeführt wurden, und die Zusatzwerkstoffe,

die hiebei verwendet wurden, müssen für

die Werkstoffe der verschweißten Teile geeignet

sein. Die Schweißarbeiten bei der Herstellung

des Tanks müssen von Arbeitern durchgeführt

worden sein, deren Fertigkeit im Schweißen von

Behältern durch eine Prüfung nach behördlich

anerkannten Richtlinien nachgewiesen oder für

die mindestens eine gleichwertige Fertigkeit

glaubhaft gemacht wurde. Schweißarbeiten an

Rohrleitungen müssen von Arbeitern durchgeführt

worden sein, deren Fertigkeit im Rohrschweißen

durch eine Prüfung nach behördlich

anerkannten Richtlinien nachgewiesen oder für

die mindestens eine gleichwertige Fertigkeit

glaubhaft gemacht wurde.

§ 7. Ausgestaltung der Tanks

(1) Tanks müssen in folgender Art ausgestaltet

sein

a) sie müssen gekrempte und gekrümmte

Außenboden haben, der Innenradius der

Krempe muß bei Böden aus Stahl mindestens

30 mm, bei Böden aus Reinaluminium

oder Aluminiumlegierungen (§ 3 Abs. 1

lit. b) mindestens 50 mm betragen; dies

gilt auch für die Böden von Kammern;

b) sie müssen für jede Kammer eine kreisrunde

oder ovale Einstiegöffnung mit einer kleinsten

lichten Weite von mindestens 500 mm

haben; dies gilt jedoch nicht für Tanks

oder Kammern von Tanks, deren größte

Höhe geringer ab 800 mm ist und bei

denen die Besichtigung der Innenseite ihrer

Wände sowie der Einbauten durch Handlöcher

möglich ist;

c) die Verschlüsse der Einstiegöffnungen müssen

dicht sein und müssen wirksam dagegen

gesichert sein, daß sie sich unbeabsichtigt

öffnen;

d) Einbauten in Tanks, wie insbesondere

Längs- und Querschwallwände, Ventilträger

oder Rohrleitungen, müssen so angeordnet

sein, daß sie die Überprüfung des Innenraumes

des Tanks nicht behindern und bei

Tanks mit Einstiegöffnungen das Einsteigen

in den Tank nicht erschweren;

e) an der Außenseite des Tanks angebrachte

Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet

sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit

der Verbindungsnähte der Tankaußenwände

und von an die Außenseite der

Tanks reichenden Dichtungsfugen möglich

ist. Die Isolierung muß aus nicht entzündbaren

Stoffen bestehen. Beim Füllen und

Entleeren des Tanks muß das Eindringen

entzündbarer Flüssigkeiten in die Isolierung

verhindert werden können;

f) Tanks mit einem Fassungsraum von mehr

als 6200 l müssen durch dichte Böden in

Kammern mit einem Fassungsraum von

höchstens 6200 l unterteilt sein;

g) Tanks oder Kammern von Tanks, ausgenommen

Saugtanks, die in der Längsrichtung

des Fahrzeuges gemessen länger als

1'5 m sind, müssen mit Schwallwänden,

(lit. d) versehen sein. Durch diese Schwallwände

und ihre bis zur Tankwand gedachte

Verlängerung müssen der Tank und Kammern

des Tanks in Abteile mit einem Fassungsraum

von höchstens 5000 l unterteilt

sein. Diese Abteile dürfen in der Längsrichtung

des Fahrzeuges gemessen nicht länger

sein als 1'5 m. Durchstiegsöffnungen in

Schwallwänden müssen bei kreisrunder

Ausführung eine lichte Weite von mindestens

600 mm, bei ovaler Ausführung in

lotrechter Richtung leine kleinste lichte Weite

von mindestens 500 mm und in waagrechter

Richtung eine größte lichte Weite von

mindestens 600 mm haben und bei hintereinanderliegenden

Schwallwänden derselben

Kammer versetzt angeordnet sein;

h) Aufsetztanks müssen mit Vorrichtungen

versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen auf

das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen

vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf

einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher

sein und auf den Fahrzeugen, für die

sie bestimmt sind, sicher und unverschieb-

bar befestigt werden können. Die mit den

Aufsetztanks verbundenen Leitungen und

Armaturen müssen vor Beschädigungen

beim Auf- und Absetzen geschützt sein;

I) der Fassungsraum von Saugtanks darf

6200 l nicht überschreiten.

(2) Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C von

mehr als 1'75 kp/cm² bestimmt sind, müssen

gasdicht verschließbar sein.

(3) Tanks, die dazu bestimmt sind, bei 15° C

während des Betriebes durch im Tank befindliches

Gas einem Überdruck von mehr als 1 at

standzuhalten, müssen, soweit nichts anderes

festgesetzt ist, den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, entsprechen.

§ 8. Fassungsraum und höchstes zulässiges

Füllungsverhältnis

(1) Als Fassungsraum gilt der vom betriebsbereiten

Tank oder seinen Kammern umschlossene

Innenraum.

(2) Als höchstes zulässiges Füllungsverhältnis

einer Flüssigkeit gilt das Verhältnis des Rauminhaltes

der Flüssigkeitsmenge, die ohne Überschreitung

des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

und der höchsten zulässigen Achslasten

des Fahrzeuges und ohne Überschreitung des

spezifischen Füllungsverhältnisses der Flüssigkeit

(§ 9) in den Tank eingefüllt werden darf, zum

Fassungsraum des Tanks (Abs. 1).

(3) Der größte Wert der höchsten zulässigen

Füllungsverhältnisse der Flüssigkeiten, zu deren

Beförderung der Tank und jede seiner Kammern

bestimmt sind, darf nicht um mehr als 3 v. H.

geringer sein ab der Wert des spezifischen Füllungsverhältnisses

der Flüssigkeit mit dem größten

Wert der höchsten zulässigen Füllungsverhältnisse.

§ 9. Spezifisches Füllungsverhältnis

der Flüssigkeiten

(1) Das spezifische Füllungsverhältnis einer

Flüssigkeit ist das Verhältnis des Rauminhaltes

der Menge dieser Flüssigkeit, die unter Berücksichtigung

des Ausdehnungskoeffizienten der

Flüssigkeit ohne Gefahr eingefüllt werden kann,

zum Fassungsraum des zu füllenden Tanks.

(2) Bei der Ermittlung des höchsten zulässigen

Füllungsverhältnisses (§ 8) ist als spezifisches

Füllungsverhältnis (Abs. 1) anzunehmen

a) bei Tanks mit wirksamen Belüftungsvorrichtungen

das Verhältnis der Dichte der

Flüssigkeit bei 50 ° C zur Dichte der Flüssigkeit

bei 15 ° C;

b) bei gasdicht verschlossenen Tanks, die zur

Beförderung von Flüssigkeiten mit einem

Dampfdruck bei 50 ° C von mehr als

1'75 kp/cm² bestimmt sind (§ 7 Abs. 2),

90 v. H.;

c) bei Tanks, die zur Beförderung von Vergaserkraftstoffen

bestimmt sind, bei Fehlen

von Angaben über die Dichte der zu

befördernden Flüssigkeiten 95 v. H.;

d) bei Tanks, die zur Beförderung von im

§ 2 Abs. 1 lit. e und f angeführten Flüssigkeiten

bestimmt sind, 96 v. H.

III ABSCHNITT

Ausrüstung der Tanks

§ 10. Vorrichtungen zum Füllen

und Entleeren

(1) Tanks müssen mit geeigneten Vorrichtungen

zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein,

die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) sie müssen so am Fahrzeug angebracht

sein, daß ihre Beschädigung bei Verkehrsunfällen

nicht zu erwarten ist;

b) ihre sichere Betätigung und Beobachtung

muß für die hiezu bestimmten Personen

von der Fahrbahn aus oder von Auftritten

oder Standflächen aus möglich sein, die am

Fahrzeug fest angebracht sind und für die

ausreichende Haltegriffe vorhanden sind;

c) ihre Dichtungen müssen aus einem gegen

die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, beständigen Stoff

bestehen, der, wenn die Dichtung eingebaut

ist, schwer entzündbar und schwer

schmelzbar ist;

d) sie müssen so beschaffen sein, daß beim

Füllen und Entleeren das Verschütten der

Flüssigkeiten auf den Boden und die Bildung

von gefährlichen entzündbaren Gasgemischen

mit der umgebenden Luft ausgeschlossen

ist;

e) ihre Armaturen müssen so in einem abschließbaren

Raum angebracht sein oder

mit abnehmbaren Betätigungsvorrichtungen

ausgestattet sein, daß eine Betätigung

durch Unbefugte ausgeschlossen werden

kann; dies gilt für die Entleerungsklappen

von Saugtanks sinngemäß; geschlossene

Armaturenräume müssen mit Belüftungsöffnungen

versehen sein;

f) Räume zur Unterbringung von Schläuchen

müssen mit Belüftungsöffnungen versehen

sein; in den quer zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges liegenden Wänden dieser

Räume müssen Belüftungsöffnungen ange-

bracht sein, die in jeder Wand einen freien

Gesamtquerschnitt ergeben, der nicht geringer

ist als ein Viertel des kleinsten Querschnittes

des Raumes; die Räume müssen

bei Fahrzeugen, die für die Beförderung

von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

über 55° C bestimmt sind, mit Auffangvorrichtungen,

wie Rinnen oder Wannen,

ausgestattet sein, in denen von den Schläuchen

abtropfende Flüssigkeit aufgefangen

wird und die einen Fassungsraum von mindestens

1 l haben;

g) Absperrvorrichtungen dürfen sich in der

Verschlußstellung nicht ungewollt lockern

können; dies gilt für die Entleerungsklappen

von Saugtanks sinngemäß;

h) Anschlüsse für Schlauch- und Rohrleitungen

dürfen nicht aus funkenschlagenden

Stoffen bestehen;

i) die Geschwindigkeit der Flüssigkeit in den

Füll- und Entleerungsleitungen darf bei

der größten zu erwartenden Fördermenge

nicht gefährliche elektrostatische Aufladungen

verursachen können.

(2) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur

durch die Ablaufrohre (Abs. 3) gefüllt zu werden,

müssen mit Füllrohren oder mit gasdicht

verschließbaren Füllöffnungen in den Domdeckeln

versehen sein. Die größte lichte Weite

dieser Füllöffnungen darf 300 mm nicht übersteigen.

Die Verschlüsse der Füllöffnungen müssen

ein unbeabsichtigtes Lockern ausschließen und

gegen mißbräuchliches Öffnen gesichert werden

können. Der Austritt der Füllrohre muß waagrecht

sein und darf höchstens 100 mm über dem

tiefsten Punkt des Innenraumes des Tanks oder

der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht

ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von

Füllrohren im Tank müssen ausgeschlossen sein.

(3) Tanks müssen mit Ablaufrohren versehen

sein, die mit einer an der Außenwand des Tanks

liegenden und mit einer weiteren, gegen das

Ende des Ablaufrohres eingebauten Absperrvorrichtung

ausgestattet sind; eine dieser Absperrvorrichtungen

muß als Schnellverschluß ausgebildet

sein. Die an der Außenwand des Tanks

liegende Absperrvorrichtung muß von einem

Platz aus sicher geschlossen werden können, von

dem aus die Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht

werden kann. Selbsttätig wirkende Füll-

und Entleerungsbegrenzungsvorrichtungen müssen

eine gleichbleibende Wirkung haben.

(4) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und

Rohrleitungen des Tanks müssen mit diesen

fest verbunden und, sofern sie nicht der Belüftung

des Tanks dienen (§ 11 Abs. 2), mit gasdichten,

gegen unbeabsichtigtes Lockern sicheren

Verschlußkappen versehen sein, die durch eine

hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige

Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert

sind.

(5) Tanks und alle ihre Kammern müssen eine

Anschlußvorrichtung für eine Gaspendelleitung

aufweisen; dies gilt jedoch nicht für Saugtanks,

die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch

Unterdruck im Tank gefüllt zu werden. Die Anschlußvorrichtungen

müssen bei Tanks mit Belüftungsvorrichtungen

(§ 11 Abs. 2) an den Belüftungsvorrichtungen

angebracht sein. Die Anschlußvorrichtungen

mehrerer Kammern eines

Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung

angeschlossen sein; wenn jedoch für die

Anschlußvorrichtung einer dieser Kammern gemäß

§ 11 Abs. 1 eine Flammendurchschlagsicherung

vorgeschrieben ist, müssen auch die Anschlußvorrichtungen

der übrigen Kammern mit

Flammendurchschlagsicherungen versehen sein.

Der lichte Querschnitt der Anschlußvorrichtung

für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig

zu erwartenden Gasdurchsatz durch

diese Leitung entsprechen.

(6) Bei Saugtanks müssen bewegliche Vorrichtungen

im Tank für die Entleerung oder Reinigung

des Tanks, wie Schubkolben, so gebaut sein,

daß ihre unbeabsichtigte Bewegung ausgeschlossen

und bei ihrem Betrieb die Bildung von Funken

nicht zu erwarten ist.

§ 11. Flammendurchschlagsicherungen,

Belüftungsvorrichtungen

und Schmelzverschlüsse

(1) Belüftungsöffnungen, Peilrohre, Leitungen

für das Füllen des Tanks von oben, Anschlußvorrichtungen

für Gaspendelleitungen und in

Gebläse (§ 14) mündende Leitungen müssen mit

einer Flammendurchschlagsicherung versehen

sein; dies gilt jedoch nicht für Leitungen für das

Füllen der Saugtanks von oben durch Unterdruck

im Tank. Flammendurchschlagsicherungen

müssen möglichst nahe der Außenwand des

Tanks liegen, in der sich diese Öffnungen befinden

oder durch die diese Leitungen führen.

Flammendurchschlagsicherungen an Flüssigkeitsstandanzeigern

dürfen deren Wirkung nicht beeinträchtigen.

Die Flammendurchschlagsicherungen

müssen, ausgenommen bei Peilrohren, außerhalb

des Tanks liegen. Sie müssen ihre Sicherungswirkung

während eines mindestens zwei

Stunden dauernden Abbrandes jenes Gas-Luft-

Gemisches der zu befördernden Flüssigkeiten beibehalten,

bei dem die Flammendurchschlagsicherung

unter den betriebsmäßig zu erwartenden

ungünstigsten Umständen die höchste Temperatur

erreicht.

(2) Tanks und deren Kammern, die dazu bestimmt

sind, einer Druckprobe mit einem kleineren

als dem im § 27 lit. c angeführten Probedruck

unterzogen zu werden, müssen in ihrem

obersten Teil mit einer Belüftungsvorrichtung

ausgerüstet sein, die das Austreten von Flüssigkeit

bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen

und Beschleunigungen des Fahrzeuges

ausschließt. Die Wirksamkeit dieser Vorrichtungen

muß von außerhalb des Tanks überprüfbar

sein. Diese Belüftungsvorrichtungen

müssen bei einem Unterdruck von mehr als

0'02 at ansprechen und einen Unterdruck von

mehr als 0'1 at ausschließen. Sie müssen

a) bei Tanks oder ihren Kammern, die zur

Beförderung von Flüssigkeiten mit einem

Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr

als 1'1 kp/cm² oder von Vergaserkraftstoffen

bestimmt sind, bei einem Überdruck

von mehr als 0'08 at ansprechen und einen

Überdruck von mehr als 0'2 at ausschließen;

sie müssen an dem um 90° um die

Längsachse gedrehten Tank bei einem

Überdruck von 0'l5 at ansprechen und bei

einem Überdruck von 0'2 ± 0'05 at einen

Querschnitt von mindestens 40 mm² freigeben.

Eine solche Belüftungsvorrichtung

muß mit Vorrichtungen versehen sein, die

bei einer Neigung des Tanks um mehr als

25° aus seiner Lage auf waagrechter, ebener

Fahrbahn ein Ausfließen von mehr als 2 l

Flüssigkeit in der Stunde aus dem Tank

verhindern;

b) bei Tanks oder ihren Kammern, die zur

Beförderung von Flüssigkeiten mit einem

Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als

1'75 kp/cm² bestimmt sind, bei einem

Überdruck von 1'3 at ± 0'1 at ansprechen

und einen Überdruck von 1'5 at ausschließen.

(3) Belüftungsvorrichtungen müssen für den

größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz

ausreichen.

(4) Tanks, die nur zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 100° C

bestimmt sind, müssen an ihrer Oberseite Belüftungsöffnungen

aufweisen, durch die insbesondere

beim Abkühlen der im Tank befindlichen

Flüssigkeit die Entstehung unzulässig großer

Druckunterschiede zwischen dem Innenraum des

Tanks und der umgebenden Luft ausgeschlossen

ist. Diese Belüftungsöffnungen müssen das Austreten

von Flüssigkeiten bei den betriebsmäßig

zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen

des Fahrzeuges ausschließen.

(5) Saugtanks, die dem größten, beim Betrieb

des Gebläses (§ 14) auftretenden Über- und

Unterdruck nicht sicher standhalten können,

müssen mit Belüftungsvorrichtungen versehen

sein; für diese gilt Abs. 3 sinngemäß. Die Belüftungsvorrichtungen

dürfen sich nicht unbeabsichtigt

schließen können; von der Stelle aus,

von der das Gebläse eingeschaltet werden kann,

muß deutlich erkennbar sein, ob die Belüftungsvorrichtung

abgesperrt ist. Leitungen, die mit

der Überdruckseite des Gebläses verbunden werden

können, müssen mit Sicherheitsventilen versehen

sein, durch die ein den Betriebsdruck des

Tanks übersteigender Druck vermieden werden

kann.

(6) An Tanks angebrachte Schmelzverschlüsse

müssen bei einer Temperatur von nicht weniger

als 90° C eine Öffnung mit einem wirksamen

freien Querschnitt von mindestens 40 mm² freigeben.

§ 12. Flüssigkeitsstandanzeiger

(1) Tanks und Kammern, die nicht mit den

übrigen Kammern durch Öffnungen in Verbindung

stehen, durch die ein Ausgleich der in

ihnen enthaltenen Flüssigkeitsmengen möglich

ist, müssen mit je einer geeigneten, nicht aus

Glas bestehenden Vorrichtung versehen sein,

mit der bei jeder zu befördernden Flüssigkeit

leicht und sicher festgestellt werden kann, ob das

höchste zulässige Füllungsverhältnis durch die im

Tank oder in der Kammer enthaltene Menge

dieser Flüssigkeit überschritten ist.

(2) Flüssigkeitsstandanzeiger mit Schwimmern

müssen gasdicht abgeschlossen sein; bei Tanks,

die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem

Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als

1'1 kp/cm² oder von Vergaserkraftstoffen bestimmt

sind, genügt jedoch eine Flammendurchschlagsicherung.

(3) Peilstäbe dürfen nur bei Tanks angebracht

sein, die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit

einem Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als

1'1 kp/cm² oder von Vergaserkraftstoffen bestimmt

sind. Sie dürfen nicht aus funkenschlagenden

Stoffen bestehen. Peilstäbe müssen im Tank

durch Peilrohre oder dergleichen so geführt sein,

daß sie ohne Gefährdung des Tanks und seiner

Einbauten in den Tank eingeführt werden können

und ihre für die Bestimmung des Flüssigkeitsstandes

im Tank maßgebende Lage gewährleistet

ist. Peilrohre müssen mit dem Innenraum

des Tanks so in Verbindung stehen, daß der

Druckausgleich zwischen dem Innern des Peilrohres

und dem Raum über der Flüssigkeit bei

jedem Füllungsverhältnis gewährleistet ist.

(4) Schauöffnungen dürfen nur an den Domen

angebracht sein. Sie müssen mit starken Glasplatten

abgeschlossen und so verschraubt sein, daß

der Abschluß dicht ist.

§ 13. Erwärmungsvorrichtungen

Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes

müssen so beschaffen sein, daß gefährliche

Wärmestauungen ausgeschlossen sind und, außer

bei Tanks, die ausschließlich zur Beförderung

von Rohöl bestimmt sind, eine Erwärmung über

eine Temperatur, die 10° C unter dem Flammpunkt

der Flüssigkeiten liegt, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, vermieden werden

kann. Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen

zugeführten Wärmemengen muß leicht

und sicher einstellbar sein. Erwärmungsvorrichtungen,

die im Innenraum des Tanks angebracht

sind, müssen bei Druckproben mit den im § 27

angeführten Überdrücken und beim eineinhalbfachen

Wert des größten Betriebsdruckes des

Wärmeträgers dicht sein. Auspuffgase dürfen

nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes

verwendet werden.

§ 14. Pumpen und Gebläse

(1) Pumpen zum Fördern des Tankinhaltes,

die am Fahrzeug angebracht sind, müssen leicht

zugänglich sein und folgenden Bedingungen entsprechen

a) sie dürfen nur mit der Hand, durch explosionsgeschützte

Elektromotoren oder durch

Dieselmotoren anzutreiben sein;

b) sie müssen von der Mündung des nächstgelegenen

Auspuffrohres mindestens 1 m

entfernt und vom Tank durch eine Schutzwand

getrennt sein;

c) sie dürfen bei geschlossenem Tankauslauf

im Innenraum des Tanks keinen den Probedruck

(§ 27) überschreitenden Überdruck

erzeugen können;

d) das Abstellen des Antriebes der Pumpen

muß von der Stelle aus leicht erfolgen können,

von der aus die Vorrichtungen zum

Füllen und Entleeren des Tanks zu betätigen

sind;

e) Drehkolbenpumpen müssen so ausgebildet

sein, daß bei ihrem Betrieb die Bildung

von Funken nicht zu erwarten ist.

(2) Gebläse zum Füllen und Entleeren von

Saugtanks müssen leicht zugänglich und so beschaffen

sein, daß eine gefährliche Erwärmung

sowie die Bildung von Funken nicht zu erwarten

ist. Der Eintritt von Flüssigkeit aus dem Tank

in das Gebläse muß ausgeschlossen sein. Mündungen

von Leitungen zu Gebläsen müssen von der

Mündung des Auspuffrohres eines dem Antrieb

des Gebläses dienenden Verbrennungsmotors

mindestens 3 m entfernt sein.

IV. ABSCHNITT

Beschaffenheit der Fahrzeuge

§ 15. Befestigung der Tanks

(1) Tanks müssen am Fahrgestell möglichst

tief angeordnet sein; dieses muß so gebaut sein,

daß ein Umkippen des Fahrzeuges möglichst

ausgeschlossen ist. Bei Tanks, die in selbsttragender

Bauweise ausgeführt sind, müssen die Verbindungen

mit den die Radaufhängung tragenden

Teilen möglichst tief liegen. Tanks müssen

durch an den Längsseiten und an der Hinterseite

des Fahrzeuges angeordnete, gegen Stöße widerstandsfähige

Einrichtungen, wie Scheuerleisten,

Verkleidungen, Schlauchbehälter oder Stoßstangen

geschützt sein.

(2) Tanks dürfen mit dem Fahrgestell nur an

einer Stelle starr verbunden sein. Das Scheuern

der Auflager an der Tankwand muß durch

elastische Zwischenlagen ausgeschlossen sein.

(3) Tanks müssen eine formschlüssige Verbindung

mit dem Fahrgestell aufweisen, die eine

Übertragung horizontaler Kräfte gewährleistet.

(4) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflage- oder

Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine

vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen.

Das gleiche gilt bei Tanks, die in selbsttragender

Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen

mit den die Radaufhängung tragenden

Teilen.

§ 16. Fahrgestell

(1) Das Führerhaus muß aus nicht entzündbaren

Stoffen bestehen; dies gilt jedoch nicht für

Sitze, Lackierungen, Dichtungen und Innenverkleidungen.

Es muß in geschlossener Bauart ausgeführt

und an beiden Seiten mit Türen versehen

sein, deren Verriegelung vom Innenraum

des Führerhauses aus das öffnen der Türen von

außen nicht ausschließen darf. Es muß vom Tank

durch eine möglichst weit nach unten, mindestens

aber bis zur tiefsten Stelle des Auspufftopfes

reichende Feuerschutzwand aus Stahlblech

oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher

Feuerschutzwirkung getrennt sein; bei Fahrzeugen,

bei denen die Auspuffanlage vor der Vorderachse

liegt und nach hinten durch eine Schutzwand

abgedeckt ist, muß die Feuerschutzwand

jedoch nur bis zum tiefsten Punkt des Führerhauses

reichen; besteht die Rückwand des Führerhauses

selbst aus Stahlblech oder aus einem

anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung,

so kann sie einen Teil der Feuerschutzwand

bilden. An unvermeidbaren Öffnungen

und Ausnehmungen in Feuerschutzwänden für

den Durchtritt von Fahrzeugteilen muß ein

Scheuern oder Aufschlagen dieser Teile auf die

Feuerschutzwand ausgeschlossen sein. Die Feuerschutzwand

zwischen Führerhaus und Tank darf

in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden Bereich

nur Fenster aus feuerfestem Sicherheitsglas

aufweisen, deren Rahmen aus feuerbeständigen

Stoffen bestehen. Dies gilt nicht für Teile von

Seitenfenstern, die nicht weiter als 35 cm von

den Seitenwänden des Führerhauses gegen die

Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und

deren Abstand vom Tank mehr als 20 cm beträgt.

In der Feuerschutzwand liegende Fenster

dürfen nicht geöffnet werden können.

(2) Der Fahrzeugmotor muß ein Dieselmotor

sein. Die Kraftstoffanlage des Fahrzeuges muß so

ausgebildet sein, daß die ausschließliche Verwendung

von Dieselkraftstoff gewährleistet ist. Der

Fahrzeugmotor und die zu seinem Betrieb erforderlichen

Vorrichtungen, wie insbesondere

Kraftstoffbehälter und Auspuffleitungen, sowie

gleichartige Einrichtungen für Motoren zum Antrieb

von Pumpen (§ 14 Abs. 1) müssen vom

Tank durch eine Feuerschutzwand (Abs. 1) getrennt

sein. Dies ist jedoch bei Kraftstoffbehältern

und Vorratsbehältern für Kraftstoffe nicht

erforderlich, wenn außerhalb des Schutzbereiches

einer Feuerschutzwand angebrachte elektrische

Antriebe von Vorrichtungen zur Kraftstofförderung

explosionsgeschützt ausgebildet sind. Bei

elektrisch betriebenen Vorrichtungen für die Anzeige

der Kraftstoffmenge in Kraftstoffbehältern,

die außerhalb des Schutzbereiches einer Feuerschutzwand

liegen, müssen die außerhalb der

Kraftstoffbehälter liegenden stromführenden

Teile den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 entsprechen.

(3) Auspuffleitungen dürfen nicht unter Kraftstoffbehältern

liegen. Die Mündungen der Auspuffrohre

müssen so angeordnet sein, daß die

Auspuffgase den Tank und die Armaturen und

den Tank eines gezogenen Anhängers nicht

direkt bestreichen können.

(4) Eine Zweikreisbremse (§ 6 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes

1967) muß so beschaffen sein, daß

mit jeder Übertragungsvorrichtung eine mittlere

Verzögerung von wenigstens 1'2 m/s2 erreicht

werden kann. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

20.000 kg muß die auf die Hinterachsen des

Sattelzugfahrzeuges und auf die Achsen des

Sattelanhängers wirkende Bremsanlage als selbsttätig

lastabhängige Bremse ausgebildet sein; bei

dieser Bremsanlage muß bei einer Verzögerung

von 4 m/s2 das Verhältnis der Bremskräfte an

den Rädern der Hinterachsen des Sattelzugfahrzeuges

und der Achsen des Sattelanhängers zur

Summe der Bremskräfte am Sattelkraftfahrzeug

dem Verhältnis der auf diese Achsen jeweils entfallenden

Anteile des Gesamtgewichtes zum Gesamtgewicht

des Fahrzeuges entsprechen.

(5) Kraftfahrzeuge müssen vorne und hinten

mit einer zur Befestigung eines Abschleppseiles

und einer Abschleppstange geeigneten Vorrichtung

versehen sein.

(6) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg

und Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit

Tankanhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht

von mehr als 20.000 kg zu bilden,

müssen mit Splittstreuvorrichtungen versehen

sein, die mindestens auf die Antriebsräder wirken.

§ 17. Fahrzeuge mit Aufsetztanks

oder Saugtanks

(1) Kraftwagen und Anhänger mit Aufsetztanks

(§ 1 Abs. 2 lit. b) müssen den Bestimmungen

der §§ 15 und 16 entsprechen; sie müssen

so beschaffen sein, daß die sichere Befestigung

der Aufsetztanks am Fahrzeug im Sinne des § 15

gewährleistet ist. Besitzen sie eine kippbare Ladefläche,

so muß die Wirkung der Kippvorrichtung

durch die Befestigungsmittel für den Aufsetztank

sicher aufgehoben werden. Der Teil der Ladefläche,

auf dem Aufsetztanks angebracht sind,

darf nicht überdacht sein. Seitliche und hintere

Bordwände müssen umklappbar und mit Verschlüssen

versehen sein, die leicht betätigt werden

können. Aufsetztanks müssen auf der Ladefläche

so angeordnet sein, daß sie von den Längsseiten

des Fahrzeuges aus gut zugänglich sind.

(2) Aufsetztanks und ihre Armaturen dürfen

nicht über den äußersten Rand des Fahrzeuges

hinausragen. Der Fassungsraum aller auf einem

Fahrzeug befestigten Aufsetztanks darf 62001

nicht überschreiten.

(3) Auf einem Fahrzeug darf nur ein Saugtank

angebracht sein; das Anbringen weiterer Tanks

ist unzulässig. Saugtanks dürfen nicht als Aufsetztanks

gebaut sein.

§ 18. Tankanhänger und Anhänger

mit Aufsetztanks

Tankanhänger und Anhänger mit Aufsetztanks

müssen

a) Anhängewagen oder Sattelanhänger sein;

dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 2500 kg, die nicht zur

Beförderung von Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt von nicht mehr als 55° C

bestimmt sind,

b) mit einer auf alle Räder wirkenden Druckluft-,

Öldruck- oder diesen gleichwertigen

Bremsanlage versehen sein; diese Bremse

muß bei Sattelanhängern, die dazu bestimmt

sind, mit Sattelzugfahrzeugen ein

Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

20.000 kg zu bilden, den Bestimmungen des

§ 16 Abs. 4 zweiter Satz entsprechen,

c) mit einer Vorrichtung versehen sein, die

dem Lenker des Zugfahrzeuges anzeigt, daß

der Reifendruck beim Anhänger in einem

die Verkehrssicherheit gefährdenden Ausmaß

absinkt.

V. ABSCHNITT

Elektrische Einrichtungen

§ 19. Elektrische Leitungen, Schalter

und Leuchten

(1) Die im § 1 angeführten Kraftfahrzeuge

müssen mit einem Hauptschalter versehen sein,

mit dem alle Stromverbraucher von den Stromquellen

getrennt werden können. Der Hauptschalter

muß in der Nähe der Batterie liegen und

eine Betätigungsvorrichtung haben, die für eine

außerhalb des Führerhauses befindliche Person

leicht erreichbar ist.

(2) Elektrische Leitungen und die in ihrem Verlauf

eingebauten Einrichtungen müssen so angeordnet

sein, daß sie gegen mechanische Beanspruchungen

geschützt sind und daß ihr ordnungsgemäßer

Zustand und das Funktionieren

der elektrischen Anlage leicht überprüft werden

kann.

(3) Im Bereich der Tanks müssen die elektrischen

Leitungen aus Kabeln oder kabelähnlichen

Leitungen bestehen. Die Isolierung der einzelnen

Adern und die Ummantelung dieser Leitungen

müssen aus einem gegen die zu befördernden

Flüssigkeiten widerstandsfähigen Stoff bestehen.

Die Adern der Leitungen müssen durch verschiedene

Farben gekennzeichnet sein. Die mit ihnen

verbundenen Einrichtungen müssen einer in behördlich

anerkannten elektrotechnischen Vorschriften

bestimmten Schutzart gegen Einwirkungen

der beförderten Flüssigkeiten entsprechen.

Kabelanschlüsse müssen dagegen gesichert

sein, daß sie sich unbeabsichtigt lockern.

Außerhalb des Schutzbereiches einer Feuerschutzwand

liegende Stromverbraucher müssen isolierte

Masseleitungen aufweisen, deren Anschlüsse an

das Fahrgestell oder den Fahrzeugaufbau vom

Tank durch eine Feuerschutzwand getrennt sein

müssen.

(4) Leuchten, die vom Tank nicht durch eine

Feuerschutzwand getrennt angebracht sind,

müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt

angeordnet oder von einem die Reinigung

der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen

Gitter umgeben sein.

(5) Alle Stromkreise mit Ausnahme des Stromkreises

der Anlaßvorrichtung für den Fahrzeugmotor

müssen durch leicht zugängliche Schmelzsicherungen

oder Oberstromschalter gesichert

sein. Elektrische Betriebsmittel, wie insbesondere

Schalter oder Sicherungen, müssen, wenn sie

nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch

eine Feuerschutzwand vom Tank getrennt sein;

Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter

dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und,

wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit

dem Tankinhalt in Berührung kommen können,

außerhalb des Schutzbereiches einer Feuerschutzwand

liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen

des Fahrzeuges, in denen ein entzündbares

Gas-Luft-Gemisch entstehen kann, müssen samt

den zu ihnen gehörenden Leitungen explosionsgeschützt

ausgeführt sein.

(6) Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel

müssen den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entsprechen.

§ 20. Sicherungen gegen elektrostatische

Aufladung

(1) Tanks müssen mit der Radaufhängung

elektrisch leitend verbunden sein. Das Fahrzeug

muß mit einer Vorrichtung versehen sein, mit

der statische Elektrizität während der Fahrt auf

die Fahrbahn abgeleitet werden kann. Schleppeinirichtungen

dürfen nicht aus funkenschlagenden

Stoffen bestehen.

(2) Tanks von Fahrzeugen, die zur Beförderung

von Flüssigkeiten mit geringer elektrischer

Leitfähigkeit, wie insbesondere Benzin und Benzol,

bestimmt sind, müssen mit einer Ausgleichsleitung

versehen sein, mit der elektrostatische

Aufladungen abgeleitet werden können. Diese

Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen

hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt

von mindestens 6 mm² und einer Schutzumhüllung

bestehen und mit ihrem einen Ende mit/dem

Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen

gesichert, elektrisch leitend verbunden und

an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh

oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung

versehen sein. Die Ausgleichsleitung

muß mindestens 5 m lang sein.

(3) Füll- und Entleerungskitungen sowie an

Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen,

die mit dem Tank nicht elektrisch leitend

verbunden sind, müssen mit Vorrichtungen versehen

sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung

abgeleitet werden kann.

VI. ABSCHNITT

Aufschriften und Ausstattung der Fahrzeuge

§ 21. Angaben über den Tank

(1) Am Tank muß ein Firmenschild angebracht

sein, auf dem der Name des Erzeugers, die Herstellungsnummer

und das Baujahr des Tanks

vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und

unverwischbar angeschrieben sind. Die Befestigung

des Firmenschildes am Tank oder die Be-

festigungsnieten müssen nach der Genehmigung

gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 durch

eine Prägung mit einem behördlichen Prägestempel

der Stelle gekennzeichnet sein, die die im

§ 27 angeführte Druckprobe vorgenommen hat.

(2) Rechts vorne am Tank müssen vollständig

sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar

angeschrieben sein

a) der Fassungsraum,

b) die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

der Tank bestimmt ist, und für jede dieser

Flüssigkeiten das höchste zulässige Füllungsverhältnis

und die sich hieraus ergebende

Füllmenge des Tanks und seiner Kammern

in Liter oder Kilogramm,

c) bei Tanks, die dazu bestimmt sind, mit

Überdruck gefüllt und entleert zu werden,

der höchste Betriebsdruck, für den der

Tank eingerichtet ist,

d) bei Aufsetztanks das Gewicht des leeren

Tanks samt den mit ihm verbundenen

Armaturen.

(3) Bei Tanks mit Füllöffnungen an der Oberseite

müssen die größten zulässigen Füllmengen

der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung der

Tank oder die Kammer bestimmt ist, dauernd

gut lesbar und unverwischbar und so angeschrieben

sein; daß diese Aufschriften für eine vor der

Füllöffnung befindliche Person vollständig sichtbar

sind.

§ 22. Warnaufschriften

(1) An den beiden Längsseiten des Tanks und

hinten am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar

und unverwischbar angebracht sein

a) dauernd gut lesbar und in genügendem

Abstand von anderen Aufschriften: die

Aufschrift „Feuergefährlich", wobei die

Buchstabenhöhe bei Tanks mit einem Fassungsraum

bis zu 6200 l mindestens 8 cm,

bei anderen Tanks mindestens 15 cm betragen

muß, und

b) dauernd gut erkennbar, aus rückstrahlendem

Material bestehend: das in der Anlage

dargestellte Flammensymbol auf einer

25 cm langen, 18 cm breiten, rechteckigen,

gelbroten Fläche, die von einem mindestens

1 cm breiten, schwarzen Rand und außen

anschließend an diesen von einem mindestens

1'5 cm breiten gelb-roten Rand umgeben

ist.

Das in lit. b beschriebene Bildzeichen muß auch

vorne am Fahrzeug links von dessen Längsmittelebene

angebracht sein.

(2) An den beiden Längsseiten des Fahrzeuges

und in der Nähe der Armaturen des Tanks muß

vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und

unverwischbar mit mindestens 4 cm hohen Buchstaben

die Aufschrift „Rauchen und Hantieren

mit offenem Feuer oder feuergefährlichem Licht

verboten!" angebracht sein. Dieses Verbot muß

auch im Führerhaus angeschrieben sein.

§ 23. Ausstattung der Fahrzeuge

(1) Die im § 1 angeführten Kraftfahrzeuge

müssen ausgestattet sein mit

a) mindestens zwei Unterlegkeilen, faltbaren

sowie mindestens zwei steifen Auffanggefäßen

aus Werkstoffen, die gefährliche

elektrostatische Aufladungen ausschließen,

mit einem Gesamtfassungsraum von mindestens

1000 l, einer Schaufel, mindestens

je einem vom Fahrzeug abnehmbaren Behältnis

mit mindestens 30 kg Sand und

mindestens 10 kg eines zum Aufsaugen der

Flüssigkeiten, zu deren Beförderung das

Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten Schüttmaterials

und mindestens einem geeigneten

Zwischenstück zum Anschluß

einer B-Druckkupplung entsprechend

ÖNORM F 2120 vom November 1961 an

die Entleerungsleitungen des Tanks. Diese

Ausstattungsgegenstände müssen dauernd

leicht zugänglich sein. Ihr Aufbewahrungsort

am Fahrzeug muß von außerhalb des

Fahrzeuges leicht erkennbar sein;

b) je einer Ersatzsicherung für jede eingebaute

elektrische Sicherung, je einer Ersatzglühlampe

für jede Art der in den Scheinwerfern

und Leuchten des Fahrzeuges verwendeten

Glühlampen sowie einem bereiften

Ersatzrad;

c) dem erforderlichen Werkzeug und Ersatzmaterial

zur Behebung von Schäden und

Störungen, die während der Verwendung

des Fahrzeuges ohne Hilfe einer Werkstätte

behoben werden können. Das Werkzeug

für Arbeiten an den Armaturen des Tanks

darf nicht aus funkenschlagenden Stoffen

bestehen;

d) zwei Warnlampen mit gelbem Licht, die

unabhängig von Stromquellen des Fahrzeuges

leuchten können und zwei Tafeln

mit rückstrahlender Oberfläche, die die

Form eines gleichseitigen Dreieckes mit

mindestens 42 cm und höchstens 50 cm

Seitenlänge haben, mit dem in der Anlage

dargestellten Flammensymbol in schwarzer

Farbe auf rot umrandetem gelbem Grund;

e) Verbandzeug und sonstigen im Hinblick

auf die Eigenschaften der zu befördernden

Flüssigkeiten erforderlichen Mitteln und

Behelfen für die Leistung Erster Hilfe bei

durch den Tankinhalt verursachten Verletzungen

samt einer Gebrauchsanweisung.

Diese Gegenstände müssen an einer deutlich

bezeichneten Stelle des Fahrzeuges

dauernd leicht zugänglich sein;

f) mindestens zwei zum Löschen eines Brandes

der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung

das Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten betriebsbereiten

Handfeuerlöschern mit je

mindestens 6 kg Inhalt, deren Bauart und

Wirksamkeit von einer zur Prüfung von

Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten

Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt

wurden. Als geeignet und betriebsbereit

gelten nur plombierte Handfeuerlöscher,

bei denen seit dem Zeitpunkt ihrer letzten

Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre

verstrichen sind. Die Feuerlöscher müssen

dauernd leicht zugänglich und ihr Aufbewahrungsort

am Fahrzeug leicht erkennbar

sein;

g) einem Erdspieß zur Herstellung einer elektrisch

leitenden Verbindung zwischen den

Tanks und dem Erdboden;

h) einem Betriebsbuch oder dem entsprechenden

Teil eines gleichwertigen Evidenzbehelfes

(§ 24);

i) einer Betriebsanweisung (§ 25).

(2) Anhänger außer Sattelanhängern müssen

mit den im Abs. 1 lit. a und f bis i angeführten

Gegenständen ausgestattet sein.

(3) Bei Sattelkraftfahrzeugen können die im

Abs. 1 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug

oder auf dem Sattelanhänger untergebracht

sein; die im Abs. 1 lit. a angeführten

Auffanggefäße und einer der im Abs. 1 lit. f angeführten

Feuerlöscher müssen jedoch am Sattelanhänger

untergebracht sein.

§ 24. Wagenbuch und Betriebsbuch

(1) Für jedes der im § 1 Abs. 2 lit. a angeführten

Fahrzeuge hat dessen Zulassungsbesitzer

ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen

Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer

hat das Wagenbuch und das im Abs. 3 angeführte

Betriebsbuch oder den gleichwertigen Evidenzbehelf

mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag

der letzten Eintragung, aufzubewahren und der

Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen,

daß in das Wagenbuch eingetragen werden

a) die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen

des Fahrgestelles und der Tanks unter

Angabe des Zustandes der Lenkvorrichtung,

der Bremsanlagen und der Ergebnisse

der Bremsproben,

b) Reparaturen, Austausch von Bestandteilen

und Reifen,

c) für die Verkehrs- und Betriebssicherheit

wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.

(3) Der Zulassungsbesitzer hat für jedes der

im § 1 Abs. 2 lit. a angeführten Fahrzeuge, bei

Fahrzeugen mit Aufsetztanks für jeden Aufsetztank,

ein eigenes Betriebsbuch oder einen gleichwertigen

Evidenzbehelf anzulegen. Der Lenker

des Fahrzeuges, bei Anhängern der Lenker des

Zugfahrzeuges, hat in das Betriebsbuch oder in

den entsprechenden Teil eines gleichwertigen Evidenzbehelfes

unter Angabe seines Namens die

Zeit und den Ort des Beginns jeder Fahrt, bei

Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

bis 55° C die Mengen der beförderten

Flüssigkeiten sowie auf der Fahrt eingetretene,

die Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges und seine

Einrichtungen betreffende besondere Ereignisse

einzutragen. Die Eintragung des Namens, der

Zeit und des Ortes des Fahrtbeginns sind vor

dem Antritt der Fahrt, alle anderen Eintragungen

ehestmöglich nach dem einzutragenden Ereignis

durchzuführen. Der Lenker hat das Betriebsbuch

auf Fahrten mitzuführen und den Organen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf

Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 25. Betriebsanweisung

Für jedes der im § 1 angeführten Fahrzeuge

muß eine Betriebsanweisung vorhanden sein, in

der die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 wiedergegeben

sind. In der Betriebsanweisung müssen

die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung der

Tank bestimmt ist, und für jede dieser Flüssigkeiten

das höchste zulässige Füllungsverhältnis

und die sich hieraus ergebende Füllmenge des

Tanks und seiner Kammern in Liter oder Kilogramm

angeführt sein. In der Betriebsanweisung

muß ein Verzeichnis der zur Ausstattung des

Fahrzeuges gehörenden Geräte enthalten und

angegeben sein

a) welche Gefahren den zu befördernden

Flüssigkeiten bei Unfällen oder Zwischenfällen,

die sich bei der Verwendung des

Fahrzeuges ereignen können, innewohnen;

b) welche Maßnahmen bei Unfällen oder Zwischenfällen

zu ergreifen sind;

c) welche Maßnahmen bei Bränden zu ergreifen

und welche Mittel zur Brandbekämpfung

anzuwenden sind;

d) welche Maßnahmen bei unbeabsichtigtem

Austreten der zu befördernden Flüssigkeiten

zu ergreifen sind;

e) welche Behörden bei Unfällen und Zwischenfällen

zu benachrichtigen sind;

f) welche Sicherheitsvorkehrungen für das

Einsteigen in den Tank zu treffen sind;

g) welche Vorkehrungen zum Schutz der Gewässer

und insbesondere des Grundwassers

zu treffen sind;

h) in welcher Weise das Betriebsbuch oder ein

Evidenzbehelf gemäß § 24 Abs. 3 zu

führen ist;

I) wie festgestellt werden kann, ob das

höchste zulässige Füllungsverhältnis einer

Flüssigkeit durch die im Tank oder seinen

Kammern enthaltene Menge dieser Flüssigkeit

überschritten ist (§ 12 Abs. 1).

VII. ABSCHNITT

Genehmigung und Oberprüfung

§ 26. Antrag auf Genehmigung

(1) Einem Antrag auf Genehmigung der im

§ 1 angeführten Fahrzeuge gemäß § 31 des

Kraftfahrgesetzes 1967 sind unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 anzuschließen

a) Bescheinigungen des Erzeugers der Werkstoffe,

aus denen der Tank besteht, über

ihre Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs-

und Güteeigenschaften und die

Schweißbarkeit der zur Herstellung des

Tanks verwendeten Werkstoffe;

b) eine Erklärung des Erzeugers des Tanks,

daß dieser aus den in den vorgelegten

Gütebescheinigungen (lit. a) angeführten

Werkstoffen besteht;

c) bei geschweißten Tanks und Leitungen eine

Erklärung ihres Erzeugers über die Verfahren,

nach denen die Schweißverbindungen

ausgeführt, und über die Zusatzwerkstoffe,

die hiebei verwendet wurden, über eine

Wärmebehandlung sowie über die Fertigkeiten

der Arbeiter, die die Schweißarbeiten

durchgeführt haben (§ 6 Abs. 4);

d) bei Tanks aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen

eine Erklärung des Erzeugers,

daß bei den Schweißarbeiten bei

der Herstellung des Tanks das Eindringen

anderer Stoffe, wie insbesondere von

Kupfer, Kupferlegierungen oder Kupferverbindungen

in die Werkstoffe, aus denen

der Tank hergestellt ist, auch in Spuren

ausgeschlossen wurde;

e) eine Erklärung des Genehmigungswerbers

mit der Angabe der Flüssigkeiten, zu deren

Beförderung der Tank bestimmt ist, samt

ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrem

Flammpunkt, ihrem Dampfdruck bei 50° C

und ihrer Dichte bei 15° C und 50° C;

f) eine Betriebsanweisung (§ 25) in zweifacher

Ausfertigung;

g) bei im § 7 Abs. 3 angeführten Tanks eine

Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen

des § 44 der Dampfkesselverordnung,

BGBL Nr. 83/1948;

h) eine Bescheinigung der Erzeuger der Werkstoffe,

aus denen der Tank besteht, über

das chemische Verhalten des Tanks und

seiner Einrichtungen gegenüber den zu befördernden

Flüssigkeiten und Wasser;

i) bei Tanks aus Aluminiumlegierungen mit

einer Wanddicke von 3 mm (§ 5 Abs. 2

lit. c) und bei Tanks aus den im § 5 Abs. 2

lit. d angeführten Werkstoffen, ein Gutachten

eines Ziviltechnikers für Maschinenbau

oder einer hiezu staatlich autorisierten

Versuchsanstalt, daß die Festigkeit des

Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen

Verwendung in Betracht kommenden

Beanspruchungen, wie Überdruck

und Unterdruck im Tank oder, insbesondere

bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise

ausgeführt sind, auch für sonstige

statische sowie dynamische Beanspruchungen

ausreicht;

j) ein auf Grund einer Untersuchung nach

den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung

erstattetes Gutachten eines

Ziviltechnikers für Maschinenbau oder

einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt

über die Schweißnähte; bei Tanks,

die nicht in selbsttragender Bauweise ausgeführt

sind, darf diesem Gutachten, sofern

dagegen keine Bedenken bestehen, auch nur

eine Durchstrahlung oder eine in anderer

gleichwertiger Weise erfolgte Prüfung

eines Zehntels der Länge der in den Außenwänden

des Tanks liegenden, tragenden

Schweißnähte zugrunde gelegt werden;

k) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik

oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung

der Bauart und Wirksamkeit der

Flammendurchschlagsicherungen, Belüftungsvorrichtungen,

Schmelzverschlüsse und

selbsttätig wirkenden Füll- und Entleerungsbegrenzungsvorrichtungen

oder ein

Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich

ihrer Bauart und Wirksamkeit

Vorrichtungen gleichen, die bereits auf

Grund eines derartigen Gutachtens Gegenstand

eines rechtskräftigen Bescheides über

die Genehmigung eines im § 1 angeführten

Fahrzeuges sind;

I) ein Nachweis über die Eignung der Handfeuerlöscher

zum Löschen eines Brandes der

Flüssigkeiten, zu deren Beförderung das

Fahrzeug bestimmt ist;

m) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt oder ein Prüfschein

der Eichbehörde über den Fassungsraum

des Tanks und seiner Kammern und

über die Flüssigkeitsstandanzeiger;

n) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt oder ein Prüfschein

der Eichbehörde darüber, daß durch

die. Flammendurchschlagsicherungen an

Flüssigkeitsstandanzeigern die einwandfreie

Messung mit diesen nicht beeinträchtigt

ist;

o) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über die Betriebssicherheit

des Tanks und seiner Einrichtungen

und. seiner Befestigung am

Fahrzeug (II. bis V. Abschnitt);

p) bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind,

während des Betriebes bei 15° C einen

durch im Tank befindliches Gas erzeugten

Überdruck von mehr als 1 at standzuhalten,

ein Gutachten eines Ziviltechnikers für

Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über die

Dichtheit des Tanks und seiner Kammern,

das auf Grund einer vor nicht mehr als

sechs Wochen vor der Antragstellung erfolgreich

durchgeführten Druckprobe gemäß

§ 27 erstattet wurde, samt einer Erklärung

des Erzeugers des Tanks über die erfolgreiche

Durchführung der Standprobe im

Sinne des § 27;

q) bei Fahrzeugen, die mit einer Meßanlage

für die dem Tank zu entnehmenden oder

in ihn einzufüllenden Flüssigkeitsmengen

versehen sind, einen Nachweis darüber,

daß die Meßanlage einer zur Eichung zugelassenen

Bauart angehört oder zur

Eichung zugelassen ist.

(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag

von der Vorlage der im Abs. 1 angeführten Gutachten,

Bescheinigungen und Erklärungen befreien,

wenn der Antragsteller glaubhaft macht,

daß ihm die Beibringung dieser Unterlagen nicht

möglich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen

nicht zugemutet werden kann, und der betreffende

Sachverhalt durch Sachverständige (§ 52

des AVG 1950) noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens

festgestellt werden kann.

§ 27, Prüfung der Dichtheit

Bei der Prüfung der Dichtheit des Tanks und

seiner Kammern ist eine Standprobe und eine

Druckprobe vorzunehmen. Bei der Standprobe

ist der Tank mit Wasser gefüllt ohne Überdruck

24 Stunden stehenzulassen, Entsprechend der Verwendungsbestimmung

des Tanks ist vorzunehmen

a) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C

von nicht mehr als 1'1 kp/cm² oder von

Vergaserkraftstoffen bestimmt sind und die

die im § 11 Abs. 2 lit. a angeführten Belüftungsvorrichtungen

aufweisen und bei jeder

ihrer Kammern: eine Druckprobe mit

0'3 at Überdruck; dieser Überdruck ist an

der tiefsten Stelle des Tanks oder der

Kammern zu messen;

b) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C

von nicht mehr als 1'75 kp/cm² bestimmt

sind und die die im § 11 Abs. 2 lit, b angeführten

Belüftungsvorrichtungen aufweisen,

und bei jeder ihrer Kammern: eine

Druckprobe mit 1'5 at Überdruck;

c) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C

von nicht mehr als 1'75 kp/cm² bestimmt

sind und die nicht unter lit. a oder b

fallen und bei jeder ihrer Kammern: eine

Druckprobe mit 3 at Überdruck;

d) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Dampfdruck bei 50° C

von mehr als 1'75 kp/cm² bestimmt sind,

und bei jeder ihrer Kammern: eine Druckprobe

mit 4 at Überdruck;

e) bei Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig

mit Druckgas gefüllt oder entleert

zu werden, und bei jeder ihrer Kammern

eine Druckprobe mit dem eineinhalbfachen

Betriebsdruck bei mit Wasser gefülltem

Tank, sofern dieser Probedruck die in den

lit. a bis d angeführten Probedrücke übersteigt;

f) bei Saugtanks auch eine Druckprobe mit

dem größten betriebsmäßig in Betracht

kommenden Unterdruck im Tank.

§ 28. Überprüfung der Tanks

(1) Bei der wiederkehrenden Überprüfung der

im § 1 angeführten Fahrzeuge gemäß § 55 des

Kraftfahrgesetzes 1967 ist unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3 ein auf Grund einer

Prüfung erstattetes Gutachten eines Ziviltechnikers

für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich

autorisierten Versuchsanstalt über die Betriebssicherheit

der Tanks vorzulegen. Diese Prüfung

muß vor nicht mehr als einem Jahr vorgenommen

worden sein und eine Erprobung der Dichtheit

des Tanks und jeder seiner Kammern mit

0'1 at Überdruck umfassen; bei Tanks, die dazu

bestimmt sind, betriebsmäßig mit Druckgas gefüllt

oder entleert zu werden, muß die Erprobung

der Dichtheit beim Betriebsdruck erfolgen.

(2) Bei jeder zweiten wiederkehrenden Überprüfung

der im § 1 angeführten Fahrzeuge gemäß

§ 55 des Kraftfahrgesetzes 1967 ist unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 3 auch ein

auf Grund einer Prüfung erstattetes Gutachten

eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer

hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über

die Beschaffenheit des Innenraumes vorzulegen.

Bei dieser Prüfung ist nach der Besichtigung des

Innenraumes des Tanks der Tank und jede seiner

Kammern einer Druckprobe gemäß § 27 zu

unterziehen.

(3) Die Behörde kann auf Antrag von der Vorlage

der in den Abs. 1 und 2 angeführten Gutachten

befreien, wenn der Antragsteller glaubhaft

macht, daß ihm die Beibringung dieser Gutachten

nicht möglich ist oder aus wirtschaftlichen

Gründen nicht zugemutet werden kann, und der

betreffende Sachverhalt durch Sachverständige

(S 52 des AVG 1950) noch im Zuge der wiederkehrenden

Überprüfung festgestellt werden

kann.

(4) Die für die Überwachung der im § 7 Abs. 3

angeführten Tanks geltenden Bestimmungen der

Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,

bleiben unberührt.

VIII. ABSCHNITT

Betrieb von Tankfahrzeugen und Ziehen von

Anhängern

§ 29, Verwendung der Tanks

(1) Beim Füllen und Entleeren des Tanks sind

folgende Vorschriften einzuhalten

a) das Gaspendelverfahren ist anzuwenden,

sofern an dem Behälter, aus dem gefüllt

oder in den entleert wird, die erforderlichen

Vorrichtungen vorhanden sind und

der Tank nicht durch Füllöffnungen in den

Domdeckeln (§ 10 Abs. 2) gefüllt wird. Das

Füllen von Tanks duch Füllöffnungen in

den Domdeckeln sowie das Füllen und Entleeren

von Saugtanks ohne Anwendung des

Gaspendelverfahrens ist nur in hiefür geeigneten

Betriebsanlagen zulässig; bei

Tanks, die mit einer Isolierung (§ 7 Abs. 1

lit. e) versehen sind, muß das Eindringen

entzündbarer Flüssigkeiten in die Verkleidung

durch die Verwendung geeigneter

Vorrichtungen verhindert werden, sofern

die Verkleidung des Tanks im Bereich der

Füllöffnungen nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet

ist; Innenräume, Rohrleitungen und

Armaturen von Tanks, die andere als die

im § 2 angeführten Flüssigkeiten enthalten

haben, sind vor ihrer Füllung mit im § 2

angeführten Flüssigkeiten zu reinigen. Vor

dem Füllen des Tanks mit solchen Flüssigkeiten

sind Reste anderer Flüssigkeiten mit

niedrigerem Flammpunkt als die einzufüllende

Flüssigkeit aus dem Tank sowie aus

den Leitungen und Armaturen zu entfernen;

b) der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden,

wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte

Förderpumpe angetrieben wird.

Er ist während des Verbindens oder Trennens

der Tanks durch Schlauch- oder Rohranschlüsse

mit Behältern, aus denen gefüllt

oder in die entleert werden soll, abzustellen;

c) das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen

zu sichern;

d) der Tank muß bei Flüssigkeiten mit geringer

elektrischer Leitfähigkeit, bevor

Vorrichtungen zum Füllen oder Entleeren

in seine Nähe gebracht werden, mit der

Anlage, aus der er gefüllt oder in die er

entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung

(§ 20 Abs. 2) elektrisch leitend verbundenwerden

und mit dieser bis nach dem

Entfernen der Vorrichtungen zum Füllen

oder Entleeren leitend verbunden bleiben;

e) zwischen dem Tank und dem Erdboden

muß eine elektrisch leitende Verbindung

hergestellt sein;

f) beim Füllen und Entleeren durch Leitungen

des Tanks müssen Füllöffnungen in den

Domdeckeln (§ 10 Abs. 2) geschlossen sein;

Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei

50° C von mehr als 1'75 kp/cm² dürfen in

Tanks mit Belüftungsvorrichtungen nur

eingefüllt oder aus solchen entleert werden,

wenn die Öffnungen dieser Belüftungsvorrichtungen

geschlossen sind;

g) Tanks, deren Dichtheit nicht gemäß § 27

lit. e geprüft ist, dürfen nicht mit Druckgas

gefüllt oder entleert werden;

h) in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig

mit Gasdruck gefüllt oder entleert

zu werden, ausgenommen Saugtanks, und

die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

von nicht mehr als 55° C enthalten oder

solche Flüssigkeiten enthalten haben und

noch nicht gereinigt wurden, dürfen nur

Druckgase eingebracht werden, die weder

entzündbar sind noch die Verbrennung

fördern;

i) Saugtanks dürfen mit Flüssigkeiten mit

einem Flammpunkt von nicht mehr als

55° C nicht durch Saugleitungen gefüllt

werden, die an der Oberseite des Tanks in

diesen einmünden und nicht mit einer

Flammendurchschlagsicherung versehen

sind; diese Leitungen müssen beim Füllen

der Tanks mit solchen Flüssigkeiten und

beim Entleeren der mit solchen Flüssigkeiten

gefüllten Tanks dicht verschlossen

sein.

(2) Die Absperrvorrichtungen des Tanks dürfen

nur beim Füllen und Entleeren betätigt werden.

(3) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug

aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden,

wenn sie leer sind; der Teil der Ladefläche

eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank angebracht

ist, darf nicht überdacht werden,

(4) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes

(§ 13) müssen, sofern der Tank nicht

Rohöl enthält, so betrieben werden, daß die

Temperatur der im Tank enthaltenen Flüssig-

keiten um nicht weniger als 10° C unter ihrem

Flammpunkt liegt.

(5) Die im § 10 Abs. 1 lit. f angeführten Auffangvorrichtungen

müssen so weit entleert sein,

daß ein unbeabsichtigtes Überfließen der aufgefangenen

Flüssigkeit nicht zu erwarten ist.

§ 30. Verhalten auf Fahrten

Auf Fahrten mit den im § 1 angeführten Fahrzeugen

hat der Lenker unbeschadet der sonst

für ihn geltenden Bestimmungen folgende Vorschriften

einzuhalten

a) andere Öffnungen als solche von Belüftungsvorrichtungen

sowie Leitungen von

Tanks müssen während der Fahrt und, sofern

das Öffnen nicht betriebsbedingt notwendig

ist, beim Halten und Parken geschlossen

sein;

b) bei der Beförderung von Flüssigkeiten mit

einem Dampfdruck bei 50° C von nicht

mehr als 1'75 kp/cm² dürfen Belüftungsvorrichtungen

nur geschlossen gehalten

sein, wenn die Gefahr besteht, daß der Inhalt

des Tanks ausfließt und ein Platzen

des Tanks nicht zu erwarten ist; bei der

Beförderung von anderen Flüssigkeiten

müssen die Öffnungen dieser Belüftungsvorrichtungen

geschlossen sein;

c) auf unübersichtlichen Straßenstellen ist

während des Stillstandes infolge technischer

Gebrechen unbeschadet straßenpolizeilicher

Vorschriften in jeder Fahrtrichtung in

einer der Verkehrssicherheit entsprechenden,

jedoch mindestens 50 m betragenden

Entfernung vom Fahrzeug je eine im § 23

Abs. 1 lit. d angeführte Tafel so aufzustellen,

daß sich Lenker herannahender Fahrzeuge

rechtzeitig auf das stillstehende

Tankfahrzeug einstellen können;

d) während des Haltens, Parkens oder Stillstandes

infolge technischer Gebrechen ist

unter den im. § 99 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Umständen bei

unzureichender Straßenbeleuchtung unbeschadet

straßenpolizeilicher Vorschriften in

jeder Fahrtrichtung in einer der Verkehrssicherheit

entsprechenden, jedoch mindestens

10 m betragenden Entfernung vom

Fahrzeug, je eine im § 23 Abs. 1 lit. d angeführte

Warnlampe so aufzustellen, daß

sich Lenker herannahender Fahrzeuge

rechtzeitig auf das stillstehende Tankfahrzeug

einstellen können;

e) während des Haltens, Parkens oder Stillstandes

infolge technischer Gebrechen, muß

während eines Gewitters mit dem Erdspieß

(§ 23 Abs. 1 lit. g) eine elektrisch leitende

Verbindung zwischen dem Tank und dem

Erdböden hergestellt sein;

f) Personen, die weder im Rahmen der Verwendung

des Fahrzeuges noch zur Erfüllung

behördlicher Aufgaben erforderlich

sind, dürfen mit dem Fahrzeug nicht befördert

werden;

g) entzündbare Stoffe dürfen außerhalb des

Tanks nur befördert werden, wenn sie sich

in einem dicht verschlossenen Behälter und

in einem Laderaum oder auf einer Ladefläche

befinden, die so durch Trennwände

abgeschirmt sind, daß diese Stoffe weder

mit dem Tank noch mit dessen Armaturen

in Berührung kommen können, und der

Zugang zum Tank weder durch die Behälter

noch durch die Trennwände beeinträchtigt

ist; die Menge der in dieser Weise beförderten

entzündbaren Stoffe mit einem

Flammpunkt von nicht mehr als 55° C

darf 50 kg nicht übersteigen.

§ 31. Ziehen von Anhängern

(1) Tankanhänger und Anhänger mit Aufsetztanks

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 2500 kg oder solche, mit

denen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von

nicht mehr als 55° C befördert werden, dürfen

nur mit Tankkraftwagen gezogen werden, die

den Bestimmungen dieser Verordnung in dem

diesen Flüssigkeiten entsprechenden Ausmaß entsprechen,

oder mit Zugmaschinen der Klasse III,

die den Bestimmungen des § 16, des § 19 Abs. 1,

2, 4 und 5 und des § 23 Abs. 1 lit. b bis e entsprechen.

Das Ziehen von mehr als einem Tankanhänger

oder Anhänger mit Aufsetztanks ist

unzulässig.

(2) Mit Tankkraftwagen dürfen nur gezogen

werden

a) Tankanhängewagen,

b) Anhängewagen mit Aufsetztanks,

c) Einachsanhänger mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als

2500 kg, die ausschließlich zur Beförderung

von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

über 55° C und von Fetten bestimmt sind.

§ 32. Pflichten des Zulassungsbesitzers

und des Lenkers

Der Zulassungsbesitzer eines im § 1 angeführten

Fahrzeuges darf das Lenken oder Verwenden

dieses Fahrzeuges nur Personen überlassen, die

mit dem Lenken und dem Betätigen der Vorrichtungen

des Fahrzeuges und mit seiner Betriebsanweisung

vertraut sind.

IX. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 33. Übergangsbestimmungen

(1) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt von nicht mehr

als 55° C bestimmt sind und die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen

worden sind, müssen den Bestimmungen

des II. bis VI. Abschnittes bis 31. Dezember 1969

entsprechen; sie müssen jedoch den Bestimmungen

des § 7 Abs. 1 lit. a und e, § 8 Abs. 3, § 10

Abs. 2 zweiter Satz, § 13 zweiter Satz, § 15

Abs. 4 und § 16 Abs. 3 und 4 bis 31. Dezember

1971 entsprechen und sind von den Bestimmungen

des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ausgenommen.

(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 55° C

bestimmt sind und die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen worden

sind, müssen bis 31. Dezember 1970 den Bestimmungen

des II. bis VI. Abschnittes entsprechen;

sie sind jedoch von den Bestimmungen des

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. 1 lit. a,

b, e und g, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 zweiter Satz,

§ 13 zweiter Satz, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3 und 4

und § 21 Abs. 1 ausgenommen. Die Bestimmungen

dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für

Tanks, die an einem vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug

dauernd befestigt waren und an einem anderen

Fahrzeug dauernd befestigt sind; dies gilt sinn.

gemäß auch bei Fahrzeugen mit Aufsetztanks.

§ 34. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des

§ 11 Abs. 1 fünfter Satz mit 1. Jänner 1968 in

Kraft.

(2) § 11 Abs. 1 fünfter Satz tritt mit 1. Juli

1968 in Kraft.

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