400. Verordnung: Tankfahrzeugverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 92 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet
L ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung
von mehr als 1000 l gefährlicher, entzündbarer
Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen
den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend
gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein,
soweit es sich nicht um Flüssigkeiten handelt, die
dem Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen
dienen, in Behältnissen von nicht mehr
als 300 l Fassungsraum eingeschlossen sind oder
unter die im Abs. 7 angeführten Flüssigkeiten
fallen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge
müssen sein
a) Tankkraftwagen oder Tankanhänger, das
sind Fahrzeuge, auf deren Fahrgestell ein
oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind
oder bei denen sie in selbsttragender Bauweise
ausgeführt sind, oder
b) Kraftwagen und Anhänger mit Aufsetztanks.
(3) Tanks sind nach ihrer Bauart zur Beförderung
von Flüssigkeiten bestimmte Behältnisse mit
einem Fassungsraum von mehr als 300 l. Aufsetztanks
sind Tanks, die den besonderen Einrichtungen
des Fahrzeuges angepaßt und nach
ihrer Bauart dazu bestimmt sind, nur leer auf
ein Fahrzeug aufgesetzt und von diesem abgenommen
zu werden. Saugtanks sind Tanks, die
nach ihrer Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt
sind, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.
(4) Auf im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge, die nur
zur Beförderung entzündbarer, mit Wasser nicht
mischbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 55° C bestimmt sind, finden die Bestimmungen
des § 7 Abs. 1 lit. e erster Satz, § 10
Abs. 1 lit. h, Abs. 2 vierter Satz, Abs. 5 und
Abs. 6 hinsichtlich der Vermeidung der Funkenbildung,
§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und Abs. 3
zweiter Satz, § 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 2
erster Satz hinsichtlich der Vermeidung der Funkenbildung,
§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 dritter bis
fünfter Satz, § 19, § 20, § 23 Abs. 1 lit. a hinsichtlich
des Ausschließens gefährlicher elektrostatischer
Aufladungen, lit. c zweiter Satz und
lit. g, § 26 Abs. 1 lit. k hinsichtlich der Flammendurchschlagsicherungen
und lit. n, § 29 Abs. 1
lit. a erster Satz und zweiter Satz erster Halbsatz,
lit. d und e, § 30 lit. e und, wenn der Fassungsraum
der auf einem Fahrzeug angebrachten
Tanks 6200 l nicht übersteigt, des § 14 Abs. 1
lit. a keine Anwendung.
(5) Auf im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge, die
nur zur Beförderung entzündbarer, mit Wasser
nicht mischbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 100° C bestimmt sind, finden außer
den im Abs. 4 angeführten Bestimmungen auch
die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1
lit. f und i, § 10 Abs. 1 lit. f erster und zweiter
Halbsatz, Abs. 2 erster, zweiter und fünfter Satz
und Abs. 3, § 14 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2
dritter Satz, § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz,
§ 17 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, § 18 lit. a,
§ 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 lit. f keine Anwendung.
(6) Bei der Ermittlung der im Abs. 4 und 5
und im § 2 angeführten Flammpunkte sind bei
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über
100° C das Verfahren zur Bestimmung des
Flammpunktes im offenen Tiegel nach Marcusson
gemäß ÖNORM C 1123 vom 15. Dezember
1958, bei allen übrigen Flüssigkeiten die für die
Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in gewerblichen
Betriebsanlagen geltenden Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr und des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 7. Februar
1930, BGBl. Nr. 49, anzuwenden.
(7) Gefährliche, entzündbare Flüssigkeiten,
deren Dampfdruck bei 50° C größer als 3 kp/cm²
ist oder die leicht peroxydieren und, auf Wasserstoffperoxyd
(H2O2) berechnet mehr als 0'3 v. H.
Peroxyd enthalten (wie insbesondere Äther und
gewisse heterozyklische sauerstoffhältige Stoffe),
dürfen nicht mit im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen
befördert werden. Bei der Bestimmung
des Gehaltes an Peroxyd in einer Flüssigkeit ist
das in der Randnummer 1303 des Anhanges III
der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM),
BGBl. Nr. 137/1967, angegebene Verfahren anzuwenden.
(8) Die im Abs. 6 und im § 23 Abs. 1 lit. a
angeführten ÖNormen (Normengesetz BGBl.
Nr. 64/1954) wurden vom Österreichischen Normenausschuß
in A 1010 Wien I, Bauernmarkt 13
veröffentlicht.
§ 2. Flüssigkeiten
(1) Als Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung
gelten Stoffe, die auch bei 15° C und unter
einem Druck von 1 kp/cm² flüssig oder noch
salbenförmig sind. Als gefährliche, entzündbare
Flüssigkeiten gelten
a) mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise
mischbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 21° C, auch wenn sie
von festen, in den Flüssigkeiten gelösten
oder suspendierten Stoffen, ausgenommen
Nitrozellulose, oder von beiden nicht mehr
als 30 v. H. enthalten, wie insbesondere
Roherdöl und andere Rohöle, sowie leicht
flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl
und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,
Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie
Petroläther, Pentane, Benzin, Benzol und
Toluol; Erdgas-Gasolin; Äthylacetat (Essigsäureäthylester,
Essigester), Vinylacetat,
Äthyläther (Schwefeläther), Methylformiat
(Ameisensäuremethylester) und andere
Äther und Ester; Schwefelkohlenstoff;
Acroleia; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe
(zum Beispiel 1,2 Dichloräthan und
Chloropren);
b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens
55 v. H. Nitrozellulose, mit einem Stickstoffgehalt
von nicht mehr als 12'6 v. H.,
wie insbesondere Kollodium, Semikollodium
und andere Nitrozelluloselösungen;
c) mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise
mischbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 21 ° C, wenn sie von
festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder
suspendierten Stoffen, ausgenommen Nitrozellulose,
oder von beiden mehr als 30 v. H.
enthalten, wie insbesondere gewisse Tiefdruck-
und Lederfarben sowie gewisse
Lacke, Lackfarben und Kautschuk
(Gummi)-lösungen;
d) mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise
mischbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von 21 ° C bis 55 ° C, auch
wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten
gelösten oder suspendierten Stoffen oder
von beiden nicht mehr als 30 v. H. enthalten,
wie insbesondere Terpentinöl; mittelschwere
Destillate aus Erdöl und anderen
Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,
Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin
(white spirit, Terpentinölersatz),
Schwerbenzin, Petroleum (für Leucht-,
Heiz- und Motorzwecke), Xylol, Styrol,
Cumol, Solventnaphtha; Butylalkohol
(Butanol); Butylacetat (Essigsäurebutylester);
Amylacetat (Essigsäureamylester);
Nitromethan (Mononitromethan) sowie
gewisse Mononitroparaffine; gewisse chlorierte
Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel
Monochlorbenzol);
e) mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise
mischbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt über 55 ° C bis 100 ° C, auch
wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten
gelösten oder suspendierten Stoffen oder
von beiden nicht mehr als 30 v. H. enthalten,
wie insbesondere gewisse Teere und
Destillate daraus, Heizöle, Dieseltreiböle,
gewisse Gasölf; Tetralin (Tetrahydronaphthalin);
Nitrobenzol; gewisse chlorierte
Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel 2-
Äthylhexylchlorid);
f) mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 100 ° C;
g) mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unter 21 ° C, auch wenn sie von festen,
in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten
Stoffen oder von beiden nicht mehr
als 30 v. H. enthalten, wie insbesondere
Methylalkohol (Methanol, Holzgeist), auch
denaturiert; Äthylalkohol (Äthanol, gewöhnlicher
Spiritus), auch denaturiert;
Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen;
Pyridin;
h) Mischungen der in lit. a bis g angeführten
Stoffe.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Mischungsverhältnisse
sind in Gewichtsteilen angegeben, bezogen
auf das Gewicht der betreffenden Mischung
oder Lösung. Den in den Flüssigkeiten gelösten
festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte
oder geblasene Leinöle) oder ähnliche
Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem
Flammpunkt über 100 ° C gleichzuhalten.
II. ABSCHNITT
Beschaffenheit der Tanks
§ 3. Baustoffe
(1) Die Wände und Böden der Tanks müssen
bestehen aus
a) Stahl mit einer Zugfestigkeit von mindestens
35-kp/mm² und höchstens 65 kp/mm²,
b) Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad
von mindestens 99'5 v. H. oder geeigneten
Aluminiumlegierungen oder
c) sonstigen Werkstoffen, die hinsichtlich ihrer
Zugfestigkeit bei mechanischen Beanspruchungen
und ihrer Alterungsbeständigkeit
in der lit. a oder b angeführten Werkstoffen
mindestens gleichwertig sind und eine
ausreichende Sicherheit gegen Entzündung
aufweisen.
(2) Werkstoffe für geschweißte Tanks müssen
schmelzschweißbar sein.
§ 4. Chemische Eigenschaften und
Korrosionsschutz
(1) Die den zur Beförderung bestimmten Flüssigkeiten
ausgesetzten Teile von Tanks, Leitungen
und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen,
die
a) mit diesen Flüssigkeiten keine gefährlichen,
entzündbaren oder die Werkstoffe des
Tanks angreifenden chemischen Verbindungen
eingehen,
b) durch diese Flüssigkeiten mit Ausnahme
von Kondenswasser nicht angegriffen werden,
c) auf diese Flüssigkeiten keine zersetzende
Wirkung ausüben.
(2) Tanks, Leitungen und Armaturen, die aus
einem unter atmosphärischen Einflüssen korrodierenden
Werkstoff bestehen, müssen an ihrer
Außenseite mit einer Korrosionsschutzschichte
versehen sein, die gegen die beim Betrieb des
Fahrzeuges auftretenden Stöße unempfindlich ist.
Dies gilt jedoch nicht für Tanks aus Aluminium
oder Aluminiumlegierungen, die unter atmosphärischen
Einflüssen eine beständige korrosionshemmende
Oberflächenschichte bilden, Tanks und Leitungen
aus Werkstoffen, die von Kondenswasser
angegriffen werden können, müssen an ihrer
Innenseite mit einer Korrosionsschutzschichte von
ausreichender Beständigkeit versehen sein, wenn
nicht durch die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, eine Korrosion durch
Kondenswasser vermieden ist oder den durch
ein Korrodieren entstehenden Gefahren durch
größere Wanddicke begegnet ist.
(3) Tanks aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen
müssen von allen übrigen Teilen
des Fahrzeuges und von ihren nicht aus
Leichtmetall bestehenden Teilen, wie insbesondere
Armaturen und Rohrleitungen, durch isolierende
Schutzschichten mit ausreichender Widerstandsfähigkeit
gegen mechanische Beanspruchung
getrennt sein, die Kontaktkorrosionen verhüten.
§ 5. Wanddicke
(1) Wände von Tanks müssen so beschaffen
sein, daß sie den bei ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen,
wie Überdruck und Unterdruck im Tank
und — insbesondere bei Tanks, die in selbsttragender
Bauweise ausgeführt sind — sonstigen
statischen sowie dynamischen Beanspruchungen
standhalten.
(2) Die Wanddicke der Tanks hat zu betragen
a.) Bei Tanks aus Stahl mindestens 3 mm, bei
selbsttragender Bauweise der Tanks mindestens
4 mm,
b) bei Tanks aus Reinaluminium (§ 3 Abs. 1
lit. b) mindestens 5 mm, wenn jedoch der
Fassungsraum des Tanks 4000 l nicht überschreitet,
mindestens 4 mm,
c) bei Tanks aus Aluminiumlegierungen mindestens
4 mm, wenn jedoch der Tank nicht
in selbsttragender Bauweise ausgeführt ist
und entweder der Fassungsraum des Tanks
4000 l nicht überschreitet oder die Aluminiumlegierung
eine Zugfestigkeit von mindestens
30 kp/mm², eine Streckgrenze von
mindestens 21 kp/mm² und, bezogen auf
den kurzen Proportionalstab, eine Bruchdehnung
von mindestens 12 v. H. aufweist,
mindestens 3 mm,
d) bei Tanks aus Werkstoffen, die einem der
im § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Widerstandsfähigkeit
gegen mechanische Beanspruchung,
ihrer Alterungsbeständigkeit und
ihrer Entzündbarkeit mindestens gleichwertig
sind, den für diese Werkstoffe in den
lit a bis c angegebenen Wert.
§ 6. Herstellung der Tanks
(1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht
durch Nieten miteinander verbunden sein; dies
gilt jedoch nicht bei geklebten Verbindungen.
(2) Geschweißte Tanks müssen auf folgende
Weise hergestellt sein
a) die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz
durch Schweißnähte so verbunden
sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen
auftreten;
b) die Nähte der Außenwände des Tanks müssen
doppelseitige Stumpfschweißnähte sein;
bei einer Blechdicke bis zu 6 mm ist jedoch
eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten
zulässig, wenn geeignete
Schweißverfahren angewendet werden; ist
der hintere Außenboden des Tanks in den
Tankmantel eingeschoben, so kann er mit
dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung
verbunden sein;
c) Stumpfschweißnähte müssen über den ganzen
Querschnitt durchgeschweißt sein.
Schweißnähte an den Tankaußenwänden
müssen kerbenfrei ausgeführt sein; Kerben
können durch Oberschleifen der Schweißnähte,
beseitige sein, wenn die Wanddicke
an den Schweißnähten hiedurch nicht um
mehr als 10 v. H. vermindert wurde.
Schweißnähte dürfen keine die Festigkeit
wesentlich beeinträchtigenden Bindefehler,
Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen
aufweisen. Schweißnähte an Tanks aus
Reinaluminium müssen bei blecheben abge-
arbeiteter Raupe mindestens die Zugfestigkeit
des. weichgeglühten Bleches haben. Bei
der Festigkeitsberechnung ist als Schweißnahtfaktor
0'8 anzunehmen; das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
kann jedoch auf Antrag einen höheren
Schweißnahtfaktor genehmigen, wenn die
Betriebssicherheit des Tanks durch Arbeitsprüfungen
im Sinne der Anlage 2 der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 29. September
1949, betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften
für die Herstellung von Dampfkesseln,
BGBL Nr. 264, nachgewiesen ist.
(3) Teile von Rohrleitungen müssen miteinander,
mit den Armaturen und mit dem Tank
so verbunden sein, daß hiedurch nicht innere
Kräfte entstehen, die die dauernde Dichtheit der
Rohrleitungen beeinträchtigen. Schweißnähte an
Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich
beeinträchtigenden Risse, Bindefehler,
Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen
aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt
durchgeschweißt sein.
(4) Die Verfahren, nach denen Schweißverbindungen
ausgeführt wurden, und die Zusatzwerkstoffe,
die hiebei verwendet wurden, müssen für
die Werkstoffe der verschweißten Teile geeignet
sein. Die Schweißarbeiten bei der Herstellung
des Tanks müssen von Arbeitern durchgeführt
worden sein, deren Fertigkeit im Schweißen von
Behältern durch eine Prüfung nach behördlich
anerkannten Richtlinien nachgewiesen oder für
die mindestens eine gleichwertige Fertigkeit
glaubhaft gemacht wurde. Schweißarbeiten an
Rohrleitungen müssen von Arbeitern durchgeführt
worden sein, deren Fertigkeit im Rohrschweißen
durch eine Prüfung nach behördlich
anerkannten Richtlinien nachgewiesen oder für
die mindestens eine gleichwertige Fertigkeit
glaubhaft gemacht wurde.
§ 7. Ausgestaltung der Tanks
(1) Tanks müssen in folgender Art ausgestaltet
sein
a) sie müssen gekrempte und gekrümmte
Außenboden haben, der Innenradius der
Krempe muß bei Böden aus Stahl mindestens
30 mm, bei Böden aus Reinaluminium
oder Aluminiumlegierungen (§ 3 Abs. 1
lit. b) mindestens 50 mm betragen; dies
gilt auch für die Böden von Kammern;
b) sie müssen für jede Kammer eine kreisrunde
oder ovale Einstiegöffnung mit einer kleinsten
lichten Weite von mindestens 500 mm
haben; dies gilt jedoch nicht für Tanks
oder Kammern von Tanks, deren größte
Höhe geringer ab 800 mm ist und bei
denen die Besichtigung der Innenseite ihrer
Wände sowie der Einbauten durch Handlöcher
möglich ist;
c) die Verschlüsse der Einstiegöffnungen müssen
dicht sein und müssen wirksam dagegen
gesichert sein, daß sie sich unbeabsichtigt
öffnen;
d) Einbauten in Tanks, wie insbesondere
Längs- und Querschwallwände, Ventilträger
oder Rohrleitungen, müssen so angeordnet
sein, daß sie die Überprüfung des Innenraumes
des Tanks nicht behindern und bei
Tanks mit Einstiegöffnungen das Einsteigen
in den Tank nicht erschweren;
e) an der Außenseite des Tanks angebrachte
Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet
sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit
der Verbindungsnähte der Tankaußenwände
und von an die Außenseite der
Tanks reichenden Dichtungsfugen möglich
ist. Die Isolierung muß aus nicht entzündbaren
Stoffen bestehen. Beim Füllen und
Entleeren des Tanks muß das Eindringen
entzündbarer Flüssigkeiten in die Isolierung
verhindert werden können;
f) Tanks mit einem Fassungsraum von mehr
als 6200 l müssen durch dichte Böden in
Kammern mit einem Fassungsraum von
höchstens 6200 l unterteilt sein;
g) Tanks oder Kammern von Tanks, ausgenommen
Saugtanks, die in der Längsrichtung
des Fahrzeuges gemessen länger als
1'5 m sind, müssen mit Schwallwänden,
(lit. d) versehen sein. Durch diese Schwallwände
und ihre bis zur Tankwand gedachte
Verlängerung müssen der Tank und Kammern
des Tanks in Abteile mit einem Fassungsraum
von höchstens 5000 l unterteilt
sein. Diese Abteile dürfen in der Längsrichtung
des Fahrzeuges gemessen nicht länger
sein als 1'5 m. Durchstiegsöffnungen in
Schwallwänden müssen bei kreisrunder
Ausführung eine lichte Weite von mindestens
600 mm, bei ovaler Ausführung in
lotrechter Richtung leine kleinste lichte Weite
von mindestens 500 mm und in waagrechter
Richtung eine größte lichte Weite von
mindestens 600 mm haben und bei hintereinanderliegenden
Schwallwänden derselben
Kammer versetzt angeordnet sein;
h) Aufsetztanks müssen mit Vorrichtungen
versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen auf
das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen
vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf
einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher
sein und auf den Fahrzeugen, für die
sie bestimmt sind, sicher und unverschieb-
bar befestigt werden können. Die mit den
Aufsetztanks verbundenen Leitungen und
Armaturen müssen vor Beschädigungen
beim Auf- und Absetzen geschützt sein;
I) der Fassungsraum von Saugtanks darf
6200 l nicht überschreiten.
(2) Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C von
mehr als 1'75 kp/cm² bestimmt sind, müssen
gasdicht verschließbar sein.
(3) Tanks, die dazu bestimmt sind, bei 15° C
während des Betriebes durch im Tank befindliches
Gas einem Überdruck von mehr als 1 at
standzuhalten, müssen, soweit nichts anderes
festgesetzt ist, den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, entsprechen.
§ 8. Fassungsraum und höchstes zulässiges
Füllungsverhältnis
(1) Als Fassungsraum gilt der vom betriebsbereiten
Tank oder seinen Kammern umschlossene
Innenraum.
(2) Als höchstes zulässiges Füllungsverhältnis
einer Flüssigkeit gilt das Verhältnis des Rauminhaltes
der Flüssigkeitsmenge, die ohne Überschreitung
des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
und der höchsten zulässigen Achslasten
des Fahrzeuges und ohne Überschreitung des
spezifischen Füllungsverhältnisses der Flüssigkeit
(§ 9) in den Tank eingefüllt werden darf, zum
Fassungsraum des Tanks (Abs. 1).
(3) Der größte Wert der höchsten zulässigen
Füllungsverhältnisse der Flüssigkeiten, zu deren
Beförderung der Tank und jede seiner Kammern
bestimmt sind, darf nicht um mehr als 3 v. H.
geringer sein ab der Wert des spezifischen Füllungsverhältnisses
der Flüssigkeit mit dem größten
Wert der höchsten zulässigen Füllungsverhältnisse.
§ 9. Spezifisches Füllungsverhältnis
der Flüssigkeiten
(1) Das spezifische Füllungsverhältnis einer
Flüssigkeit ist das Verhältnis des Rauminhaltes
der Menge dieser Flüssigkeit, die unter Berücksichtigung
des Ausdehnungskoeffizienten der
Flüssigkeit ohne Gefahr eingefüllt werden kann,
zum Fassungsraum des zu füllenden Tanks.
(2) Bei der Ermittlung des höchsten zulässigen
Füllungsverhältnisses (§ 8) ist als spezifisches
Füllungsverhältnis (Abs. 1) anzunehmen
a) bei Tanks mit wirksamen Belüftungsvorrichtungen
das Verhältnis der Dichte der
Flüssigkeit bei 50 ° C zur Dichte der Flüssigkeit
bei 15 ° C;
b) bei gasdicht verschlossenen Tanks, die zur
Beförderung von Flüssigkeiten mit einem
Dampfdruck bei 50 ° C von mehr als
1'75 kp/cm² bestimmt sind (§ 7 Abs. 2),
90 v. H.;
c) bei Tanks, die zur Beförderung von Vergaserkraftstoffen
bestimmt sind, bei Fehlen
von Angaben über die Dichte der zu
befördernden Flüssigkeiten 95 v. H.;
d) bei Tanks, die zur Beförderung von im
§ 2 Abs. 1 lit. e und f angeführten Flüssigkeiten
bestimmt sind, 96 v. H.
III ABSCHNITT
Ausrüstung der Tanks
§ 10. Vorrichtungen zum Füllen
und Entleeren
(1) Tanks müssen mit geeigneten Vorrichtungen
zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein,
die folgende Voraussetzungen erfüllen
a) sie müssen so am Fahrzeug angebracht
sein, daß ihre Beschädigung bei Verkehrsunfällen
nicht zu erwarten ist;
b) ihre sichere Betätigung und Beobachtung
muß für die hiezu bestimmten Personen
von der Fahrbahn aus oder von Auftritten
oder Standflächen aus möglich sein, die am
Fahrzeug fest angebracht sind und für die
ausreichende Haltegriffe vorhanden sind;
c) ihre Dichtungen müssen aus einem gegen
die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, beständigen Stoff
bestehen, der, wenn die Dichtung eingebaut
ist, schwer entzündbar und schwer
schmelzbar ist;
d) sie müssen so beschaffen sein, daß beim
Füllen und Entleeren das Verschütten der
Flüssigkeiten auf den Boden und die Bildung
von gefährlichen entzündbaren Gasgemischen
mit der umgebenden Luft ausgeschlossen
ist;
e) ihre Armaturen müssen so in einem abschließbaren
Raum angebracht sein oder
mit abnehmbaren Betätigungsvorrichtungen
ausgestattet sein, daß eine Betätigung
durch Unbefugte ausgeschlossen werden
kann; dies gilt für die Entleerungsklappen
von Saugtanks sinngemäß; geschlossene
Armaturenräume müssen mit Belüftungsöffnungen
versehen sein;
f) Räume zur Unterbringung von Schläuchen
müssen mit Belüftungsöffnungen versehen
sein; in den quer zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges liegenden Wänden dieser
Räume müssen Belüftungsöffnungen ange-
bracht sein, die in jeder Wand einen freien
Gesamtquerschnitt ergeben, der nicht geringer
ist als ein Viertel des kleinsten Querschnittes
des Raumes; die Räume müssen
bei Fahrzeugen, die für die Beförderung
von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 55° C bestimmt sind, mit Auffangvorrichtungen,
wie Rinnen oder Wannen,
ausgestattet sein, in denen von den Schläuchen
abtropfende Flüssigkeit aufgefangen
wird und die einen Fassungsraum von mindestens
1 l haben;
g) Absperrvorrichtungen dürfen sich in der
Verschlußstellung nicht ungewollt lockern
können; dies gilt für die Entleerungsklappen
von Saugtanks sinngemäß;
h) Anschlüsse für Schlauch- und Rohrleitungen
dürfen nicht aus funkenschlagenden
Stoffen bestehen;
i) die Geschwindigkeit der Flüssigkeit in den
Füll- und Entleerungsleitungen darf bei
der größten zu erwartenden Fördermenge
nicht gefährliche elektrostatische Aufladungen
verursachen können.
(2) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur
durch die Ablaufrohre (Abs. 3) gefüllt zu werden,
müssen mit Füllrohren oder mit gasdicht
verschließbaren Füllöffnungen in den Domdeckeln
versehen sein. Die größte lichte Weite
dieser Füllöffnungen darf 300 mm nicht übersteigen.
Die Verschlüsse der Füllöffnungen müssen
ein unbeabsichtigtes Lockern ausschließen und
gegen mißbräuchliches Öffnen gesichert werden
können. Der Austritt der Füllrohre muß waagrecht
sein und darf höchstens 100 mm über dem
tiefsten Punkt des Innenraumes des Tanks oder
der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht
ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von
Füllrohren im Tank müssen ausgeschlossen sein.
(3) Tanks müssen mit Ablaufrohren versehen
sein, die mit einer an der Außenwand des Tanks
liegenden und mit einer weiteren, gegen das
Ende des Ablaufrohres eingebauten Absperrvorrichtung
ausgestattet sind; eine dieser Absperrvorrichtungen
muß als Schnellverschluß ausgebildet
sein. Die an der Außenwand des Tanks
liegende Absperrvorrichtung muß von einem
Platz aus sicher geschlossen werden können, von
dem aus die Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht
werden kann. Selbsttätig wirkende Füll-
und Entleerungsbegrenzungsvorrichtungen müssen
eine gleichbleibende Wirkung haben.
(4) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und
Rohrleitungen des Tanks müssen mit diesen
fest verbunden und, sofern sie nicht der Belüftung
des Tanks dienen (§ 11 Abs. 2), mit gasdichten,
gegen unbeabsichtigtes Lockern sicheren
Verschlußkappen versehen sein, die durch eine
hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige
Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert
sind.
(5) Tanks und alle ihre Kammern müssen eine
Anschlußvorrichtung für eine Gaspendelleitung
aufweisen; dies gilt jedoch nicht für Saugtanks,
die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch
Unterdruck im Tank gefüllt zu werden. Die Anschlußvorrichtungen
müssen bei Tanks mit Belüftungsvorrichtungen
(§ 11 Abs. 2) an den Belüftungsvorrichtungen
angebracht sein. Die Anschlußvorrichtungen
mehrerer Kammern eines
Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung
angeschlossen sein; wenn jedoch für die
Anschlußvorrichtung einer dieser Kammern gemäß
§ 11 Abs. 1 eine Flammendurchschlagsicherung
vorgeschrieben ist, müssen auch die Anschlußvorrichtungen
der übrigen Kammern mit
Flammendurchschlagsicherungen versehen sein.
Der lichte Querschnitt der Anschlußvorrichtung
für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig
zu erwartenden Gasdurchsatz durch
diese Leitung entsprechen.
(6) Bei Saugtanks müssen bewegliche Vorrichtungen
im Tank für die Entleerung oder Reinigung
des Tanks, wie Schubkolben, so gebaut sein,
daß ihre unbeabsichtigte Bewegung ausgeschlossen
und bei ihrem Betrieb die Bildung von Funken
nicht zu erwarten ist.
§ 11. Flammendurchschlagsicherungen,
Belüftungsvorrichtungen
und Schmelzverschlüsse
(1) Belüftungsöffnungen, Peilrohre, Leitungen
für das Füllen des Tanks von oben, Anschlußvorrichtungen
für Gaspendelleitungen und in
Gebläse (§ 14) mündende Leitungen müssen mit
einer Flammendurchschlagsicherung versehen
sein; dies gilt jedoch nicht für Leitungen für das
Füllen der Saugtanks von oben durch Unterdruck
im Tank. Flammendurchschlagsicherungen
müssen möglichst nahe der Außenwand des
Tanks liegen, in der sich diese Öffnungen befinden
oder durch die diese Leitungen führen.
Flammendurchschlagsicherungen an Flüssigkeitsstandanzeigern
dürfen deren Wirkung nicht beeinträchtigen.
Die Flammendurchschlagsicherungen
müssen, ausgenommen bei Peilrohren, außerhalb
des Tanks liegen. Sie müssen ihre Sicherungswirkung
während eines mindestens zwei
Stunden dauernden Abbrandes jenes Gas-Luft-
Gemisches der zu befördernden Flüssigkeiten beibehalten,
bei dem die Flammendurchschlagsicherung
unter den betriebsmäßig zu erwartenden
ungünstigsten Umständen die höchste Temperatur
erreicht.
(2) Tanks und deren Kammern, die dazu bestimmt
sind, einer Druckprobe mit einem kleineren
als dem im § 27 lit. c angeführten Probedruck
unterzogen zu werden, müssen in ihrem
obersten Teil mit einer Belüftungsvorrichtung
ausgerüstet sein, die das Austreten von Flüssigkeit
bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen
und Beschleunigungen des Fahrzeuges
ausschließt. Die Wirksamkeit dieser Vorrichtungen
muß von außerhalb des Tanks überprüfbar
sein. Diese Belüftungsvorrichtungen
müssen bei einem Unterdruck von mehr als
0'02 at ansprechen und einen Unterdruck von
mehr als 0'1 at ausschließen. Sie müssen
a) bei Tanks oder ihren Kammern, die zur
Beförderung von Flüssigkeiten mit einem
Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr
als 1'1 kp/cm² oder von Vergaserkraftstoffen
bestimmt sind, bei einem Überdruck
von mehr als 0'08 at ansprechen und einen
Überdruck von mehr als 0'2 at ausschließen;
sie müssen an dem um 90° um die
Längsachse gedrehten Tank bei einem
Überdruck von 0'l5 at ansprechen und bei
einem Überdruck von 0'2 ± 0'05 at einen
Querschnitt von mindestens 40 mm² freigeben.
Eine solche Belüftungsvorrichtung
muß mit Vorrichtungen versehen sein, die
bei einer Neigung des Tanks um mehr als
25° aus seiner Lage auf waagrechter, ebener
Fahrbahn ein Ausfließen von mehr als 2 l
Flüssigkeit in der Stunde aus dem Tank
verhindern;
b) bei Tanks oder ihren Kammern, die zur
Beförderung von Flüssigkeiten mit einem
Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als
1'75 kp/cm² bestimmt sind, bei einem
Überdruck von 1'3 at ± 0'1 at ansprechen
und einen Überdruck von 1'5 at ausschließen.
(3) Belüftungsvorrichtungen müssen für den
größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz
ausreichen.
(4) Tanks, die nur zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 100° C
bestimmt sind, müssen an ihrer Oberseite Belüftungsöffnungen
aufweisen, durch die insbesondere
beim Abkühlen der im Tank befindlichen
Flüssigkeit die Entstehung unzulässig großer
Druckunterschiede zwischen dem Innenraum des
Tanks und der umgebenden Luft ausgeschlossen
ist. Diese Belüftungsöffnungen müssen das Austreten
von Flüssigkeiten bei den betriebsmäßig
zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen
des Fahrzeuges ausschließen.
(5) Saugtanks, die dem größten, beim Betrieb
des Gebläses (§ 14) auftretenden Über- und
Unterdruck nicht sicher standhalten können,
müssen mit Belüftungsvorrichtungen versehen
sein; für diese gilt Abs. 3 sinngemäß. Die Belüftungsvorrichtungen
dürfen sich nicht unbeabsichtigt
schließen können; von der Stelle aus,
von der das Gebläse eingeschaltet werden kann,
muß deutlich erkennbar sein, ob die Belüftungsvorrichtung
abgesperrt ist. Leitungen, die mit
der Überdruckseite des Gebläses verbunden werden
können, müssen mit Sicherheitsventilen versehen
sein, durch die ein den Betriebsdruck des
Tanks übersteigender Druck vermieden werden
kann.
(6) An Tanks angebrachte Schmelzverschlüsse
müssen bei einer Temperatur von nicht weniger
als 90° C eine Öffnung mit einem wirksamen
freien Querschnitt von mindestens 40 mm² freigeben.
§ 12. Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Tanks und Kammern, die nicht mit den
übrigen Kammern durch Öffnungen in Verbindung
stehen, durch die ein Ausgleich der in
ihnen enthaltenen Flüssigkeitsmengen möglich
ist, müssen mit je einer geeigneten, nicht aus
Glas bestehenden Vorrichtung versehen sein,
mit der bei jeder zu befördernden Flüssigkeit
leicht und sicher festgestellt werden kann, ob das
höchste zulässige Füllungsverhältnis durch die im
Tank oder in der Kammer enthaltene Menge
dieser Flüssigkeit überschritten ist.
(2) Flüssigkeitsstandanzeiger mit Schwimmern
müssen gasdicht abgeschlossen sein; bei Tanks,
die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem
Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als
1'1 kp/cm² oder von Vergaserkraftstoffen bestimmt
sind, genügt jedoch eine Flammendurchschlagsicherung.
(3) Peilstäbe dürfen nur bei Tanks angebracht
sein, die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit
einem Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als
1'1 kp/cm² oder von Vergaserkraftstoffen bestimmt
sind. Sie dürfen nicht aus funkenschlagenden
Stoffen bestehen. Peilstäbe müssen im Tank
durch Peilrohre oder dergleichen so geführt sein,
daß sie ohne Gefährdung des Tanks und seiner
Einbauten in den Tank eingeführt werden können
und ihre für die Bestimmung des Flüssigkeitsstandes
im Tank maßgebende Lage gewährleistet
ist. Peilrohre müssen mit dem Innenraum
des Tanks so in Verbindung stehen, daß der
Druckausgleich zwischen dem Innern des Peilrohres
und dem Raum über der Flüssigkeit bei
jedem Füllungsverhältnis gewährleistet ist.
(4) Schauöffnungen dürfen nur an den Domen
angebracht sein. Sie müssen mit starken Glasplatten
abgeschlossen und so verschraubt sein, daß
der Abschluß dicht ist.
§ 13. Erwärmungsvorrichtungen
Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes
müssen so beschaffen sein, daß gefährliche
Wärmestauungen ausgeschlossen sind und, außer
bei Tanks, die ausschließlich zur Beförderung
von Rohöl bestimmt sind, eine Erwärmung über
eine Temperatur, die 10° C unter dem Flammpunkt
der Flüssigkeiten liegt, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, vermieden werden
kann. Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen
zugeführten Wärmemengen muß leicht
und sicher einstellbar sein. Erwärmungsvorrichtungen,
die im Innenraum des Tanks angebracht
sind, müssen bei Druckproben mit den im § 27
angeführten Überdrücken und beim eineinhalbfachen
Wert des größten Betriebsdruckes des
Wärmeträgers dicht sein. Auspuffgase dürfen
nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes
verwendet werden.
§ 14. Pumpen und Gebläse
(1) Pumpen zum Fördern des Tankinhaltes,
die am Fahrzeug angebracht sind, müssen leicht
zugänglich sein und folgenden Bedingungen entsprechen
a) sie dürfen nur mit der Hand, durch explosionsgeschützte
Elektromotoren oder durch
Dieselmotoren anzutreiben sein;
b) sie müssen von der Mündung des nächstgelegenen
Auspuffrohres mindestens 1 m
entfernt und vom Tank durch eine Schutzwand
getrennt sein;
c) sie dürfen bei geschlossenem Tankauslauf
im Innenraum des Tanks keinen den Probedruck
(§ 27) überschreitenden Überdruck
erzeugen können;
d) das Abstellen des Antriebes der Pumpen
muß von der Stelle aus leicht erfolgen können,
von der aus die Vorrichtungen zum
Füllen und Entleeren des Tanks zu betätigen
sind;
e) Drehkolbenpumpen müssen so ausgebildet
sein, daß bei ihrem Betrieb die Bildung
von Funken nicht zu erwarten ist.
(2) Gebläse zum Füllen und Entleeren von
Saugtanks müssen leicht zugänglich und so beschaffen
sein, daß eine gefährliche Erwärmung
sowie die Bildung von Funken nicht zu erwarten
ist. Der Eintritt von Flüssigkeit aus dem Tank
in das Gebläse muß ausgeschlossen sein. Mündungen
von Leitungen zu Gebläsen müssen von der
Mündung des Auspuffrohres eines dem Antrieb
des Gebläses dienenden Verbrennungsmotors
mindestens 3 m entfernt sein.
IV. ABSCHNITT
Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 15. Befestigung der Tanks
(1) Tanks müssen am Fahrgestell möglichst
tief angeordnet sein; dieses muß so gebaut sein,
daß ein Umkippen des Fahrzeuges möglichst
ausgeschlossen ist. Bei Tanks, die in selbsttragender
Bauweise ausgeführt sind, müssen die Verbindungen
mit den die Radaufhängung tragenden
Teilen möglichst tief liegen. Tanks müssen
durch an den Längsseiten und an der Hinterseite
des Fahrzeuges angeordnete, gegen Stöße widerstandsfähige
Einrichtungen, wie Scheuerleisten,
Verkleidungen, Schlauchbehälter oder Stoßstangen
geschützt sein.
(2) Tanks dürfen mit dem Fahrgestell nur an
einer Stelle starr verbunden sein. Das Scheuern
der Auflager an der Tankwand muß durch
elastische Zwischenlagen ausgeschlossen sein.
(3) Tanks müssen eine formschlüssige Verbindung
mit dem Fahrgestell aufweisen, die eine
Übertragung horizontaler Kräfte gewährleistet.
(4) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflage- oder
Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine
vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen.
Das gleiche gilt bei Tanks, die in selbsttragender
Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen
mit den die Radaufhängung tragenden
Teilen.
§ 16. Fahrgestell
(1) Das Führerhaus muß aus nicht entzündbaren
Stoffen bestehen; dies gilt jedoch nicht für
Sitze, Lackierungen, Dichtungen und Innenverkleidungen.
Es muß in geschlossener Bauart ausgeführt
und an beiden Seiten mit Türen versehen
sein, deren Verriegelung vom Innenraum
des Führerhauses aus das öffnen der Türen von
außen nicht ausschließen darf. Es muß vom Tank
durch eine möglichst weit nach unten, mindestens
aber bis zur tiefsten Stelle des Auspufftopfes
reichende Feuerschutzwand aus Stahlblech
oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher
Feuerschutzwirkung getrennt sein; bei Fahrzeugen,
bei denen die Auspuffanlage vor der Vorderachse
liegt und nach hinten durch eine Schutzwand
abgedeckt ist, muß die Feuerschutzwand
jedoch nur bis zum tiefsten Punkt des Führerhauses
reichen; besteht die Rückwand des Führerhauses
selbst aus Stahlblech oder aus einem
anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung,
so kann sie einen Teil der Feuerschutzwand
bilden. An unvermeidbaren Öffnungen
und Ausnehmungen in Feuerschutzwänden für
den Durchtritt von Fahrzeugteilen muß ein
Scheuern oder Aufschlagen dieser Teile auf die
Feuerschutzwand ausgeschlossen sein. Die Feuerschutzwand
zwischen Führerhaus und Tank darf
in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden Bereich
nur Fenster aus feuerfestem Sicherheitsglas
aufweisen, deren Rahmen aus feuerbeständigen
Stoffen bestehen. Dies gilt nicht für Teile von
Seitenfenstern, die nicht weiter als 35 cm von
den Seitenwänden des Führerhauses gegen die
Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und
deren Abstand vom Tank mehr als 20 cm beträgt.
In der Feuerschutzwand liegende Fenster
dürfen nicht geöffnet werden können.
(2) Der Fahrzeugmotor muß ein Dieselmotor
sein. Die Kraftstoffanlage des Fahrzeuges muß so
ausgebildet sein, daß die ausschließliche Verwendung
von Dieselkraftstoff gewährleistet ist. Der
Fahrzeugmotor und die zu seinem Betrieb erforderlichen
Vorrichtungen, wie insbesondere
Kraftstoffbehälter und Auspuffleitungen, sowie
gleichartige Einrichtungen für Motoren zum Antrieb
von Pumpen (§ 14 Abs. 1) müssen vom
Tank durch eine Feuerschutzwand (Abs. 1) getrennt
sein. Dies ist jedoch bei Kraftstoffbehältern
und Vorratsbehältern für Kraftstoffe nicht
erforderlich, wenn außerhalb des Schutzbereiches
einer Feuerschutzwand angebrachte elektrische
Antriebe von Vorrichtungen zur Kraftstofförderung
explosionsgeschützt ausgebildet sind. Bei
elektrisch betriebenen Vorrichtungen für die Anzeige
der Kraftstoffmenge in Kraftstoffbehältern,
die außerhalb des Schutzbereiches einer Feuerschutzwand
liegen, müssen die außerhalb der
Kraftstoffbehälter liegenden stromführenden
Teile den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 entsprechen.
(3) Auspuffleitungen dürfen nicht unter Kraftstoffbehältern
liegen. Die Mündungen der Auspuffrohre
müssen so angeordnet sein, daß die
Auspuffgase den Tank und die Armaturen und
den Tank eines gezogenen Anhängers nicht
direkt bestreichen können.
(4) Eine Zweikreisbremse (§ 6 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes
1967) muß so beschaffen sein, daß
mit jeder Übertragungsvorrichtung eine mittlere
Verzögerung von wenigstens 1'2 m/s2 erreicht
werden kann. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
20.000 kg muß die auf die Hinterachsen des
Sattelzugfahrzeuges und auf die Achsen des
Sattelanhängers wirkende Bremsanlage als selbsttätig
lastabhängige Bremse ausgebildet sein; bei
dieser Bremsanlage muß bei einer Verzögerung
von 4 m/s2 das Verhältnis der Bremskräfte an
den Rädern der Hinterachsen des Sattelzugfahrzeuges
und der Achsen des Sattelanhängers zur
Summe der Bremskräfte am Sattelkraftfahrzeug
dem Verhältnis der auf diese Achsen jeweils entfallenden
Anteile des Gesamtgewichtes zum Gesamtgewicht
des Fahrzeuges entsprechen.
(5) Kraftfahrzeuge müssen vorne und hinten
mit einer zur Befestigung eines Abschleppseiles
und einer Abschleppstange geeigneten Vorrichtung
versehen sein.
(6) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg
und Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit
Tankanhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht
von mehr als 20.000 kg zu bilden,
müssen mit Splittstreuvorrichtungen versehen
sein, die mindestens auf die Antriebsräder wirken.
§ 17. Fahrzeuge mit Aufsetztanks
oder Saugtanks
(1) Kraftwagen und Anhänger mit Aufsetztanks
(§ 1 Abs. 2 lit. b) müssen den Bestimmungen
der §§ 15 und 16 entsprechen; sie müssen
so beschaffen sein, daß die sichere Befestigung
der Aufsetztanks am Fahrzeug im Sinne des § 15
gewährleistet ist. Besitzen sie eine kippbare Ladefläche,
so muß die Wirkung der Kippvorrichtung
durch die Befestigungsmittel für den Aufsetztank
sicher aufgehoben werden. Der Teil der Ladefläche,
auf dem Aufsetztanks angebracht sind,
darf nicht überdacht sein. Seitliche und hintere
Bordwände müssen umklappbar und mit Verschlüssen
versehen sein, die leicht betätigt werden
können. Aufsetztanks müssen auf der Ladefläche
so angeordnet sein, daß sie von den Längsseiten
des Fahrzeuges aus gut zugänglich sind.
(2) Aufsetztanks und ihre Armaturen dürfen
nicht über den äußersten Rand des Fahrzeuges
hinausragen. Der Fassungsraum aller auf einem
Fahrzeug befestigten Aufsetztanks darf 62001
nicht überschreiten.
(3) Auf einem Fahrzeug darf nur ein Saugtank
angebracht sein; das Anbringen weiterer Tanks
ist unzulässig. Saugtanks dürfen nicht als Aufsetztanks
gebaut sein.
§ 18. Tankanhänger und Anhänger
mit Aufsetztanks
Tankanhänger und Anhänger mit Aufsetztanks
müssen
a) Anhängewagen oder Sattelanhänger sein;
dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2500 kg, die nicht zur
Beförderung von Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von nicht mehr als 55° C
bestimmt sind,
b) mit einer auf alle Räder wirkenden Druckluft-,
Öldruck- oder diesen gleichwertigen
Bremsanlage versehen sein; diese Bremse
muß bei Sattelanhängern, die dazu bestimmt
sind, mit Sattelzugfahrzeugen ein
Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
20.000 kg zu bilden, den Bestimmungen des
§ 16 Abs. 4 zweiter Satz entsprechen,
c) mit einer Vorrichtung versehen sein, die
dem Lenker des Zugfahrzeuges anzeigt, daß
der Reifendruck beim Anhänger in einem
die Verkehrssicherheit gefährdenden Ausmaß
absinkt.
V. ABSCHNITT
Elektrische Einrichtungen
§ 19. Elektrische Leitungen, Schalter
und Leuchten
(1) Die im § 1 angeführten Kraftfahrzeuge
müssen mit einem Hauptschalter versehen sein,
mit dem alle Stromverbraucher von den Stromquellen
getrennt werden können. Der Hauptschalter
muß in der Nähe der Batterie liegen und
eine Betätigungsvorrichtung haben, die für eine
außerhalb des Führerhauses befindliche Person
leicht erreichbar ist.
(2) Elektrische Leitungen und die in ihrem Verlauf
eingebauten Einrichtungen müssen so angeordnet
sein, daß sie gegen mechanische Beanspruchungen
geschützt sind und daß ihr ordnungsgemäßer
Zustand und das Funktionieren
der elektrischen Anlage leicht überprüft werden
kann.
(3) Im Bereich der Tanks müssen die elektrischen
Leitungen aus Kabeln oder kabelähnlichen
Leitungen bestehen. Die Isolierung der einzelnen
Adern und die Ummantelung dieser Leitungen
müssen aus einem gegen die zu befördernden
Flüssigkeiten widerstandsfähigen Stoff bestehen.
Die Adern der Leitungen müssen durch verschiedene
Farben gekennzeichnet sein. Die mit ihnen
verbundenen Einrichtungen müssen einer in behördlich
anerkannten elektrotechnischen Vorschriften
bestimmten Schutzart gegen Einwirkungen
der beförderten Flüssigkeiten entsprechen.
Kabelanschlüsse müssen dagegen gesichert
sein, daß sie sich unbeabsichtigt lockern.
Außerhalb des Schutzbereiches einer Feuerschutzwand
liegende Stromverbraucher müssen isolierte
Masseleitungen aufweisen, deren Anschlüsse an
das Fahrgestell oder den Fahrzeugaufbau vom
Tank durch eine Feuerschutzwand getrennt sein
müssen.
(4) Leuchten, die vom Tank nicht durch eine
Feuerschutzwand getrennt angebracht sind,
müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt
angeordnet oder von einem die Reinigung
der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen
Gitter umgeben sein.
(5) Alle Stromkreise mit Ausnahme des Stromkreises
der Anlaßvorrichtung für den Fahrzeugmotor
müssen durch leicht zugängliche Schmelzsicherungen
oder Oberstromschalter gesichert
sein. Elektrische Betriebsmittel, wie insbesondere
Schalter oder Sicherungen, müssen, wenn sie
nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch
eine Feuerschutzwand vom Tank getrennt sein;
Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter
dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und,
wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit
dem Tankinhalt in Berührung kommen können,
außerhalb des Schutzbereiches einer Feuerschutzwand
liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen
des Fahrzeuges, in denen ein entzündbares
Gas-Luft-Gemisch entstehen kann, müssen samt
den zu ihnen gehörenden Leitungen explosionsgeschützt
ausgeführt sein.
(6) Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
müssen den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entsprechen.
§ 20. Sicherungen gegen elektrostatische
Aufladung
(1) Tanks müssen mit der Radaufhängung
elektrisch leitend verbunden sein. Das Fahrzeug
muß mit einer Vorrichtung versehen sein, mit
der statische Elektrizität während der Fahrt auf
die Fahrbahn abgeleitet werden kann. Schleppeinirichtungen
dürfen nicht aus funkenschlagenden
Stoffen bestehen.
(2) Tanks von Fahrzeugen, die zur Beförderung
von Flüssigkeiten mit geringer elektrischer
Leitfähigkeit, wie insbesondere Benzin und Benzol,
bestimmt sind, müssen mit einer Ausgleichsleitung
versehen sein, mit der elektrostatische
Aufladungen abgeleitet werden können. Diese
Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen
hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt
von mindestens 6 mm² und einer Schutzumhüllung
bestehen und mit ihrem einen Ende mit/dem
Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen
gesichert, elektrisch leitend verbunden und
an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh
oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung
versehen sein. Die Ausgleichsleitung
muß mindestens 5 m lang sein.
(3) Füll- und Entleerungskitungen sowie an
Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen,
die mit dem Tank nicht elektrisch leitend
verbunden sind, müssen mit Vorrichtungen versehen
sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung
abgeleitet werden kann.
VI. ABSCHNITT
Aufschriften und Ausstattung der Fahrzeuge
§ 21. Angaben über den Tank
(1) Am Tank muß ein Firmenschild angebracht
sein, auf dem der Name des Erzeugers, die Herstellungsnummer
und das Baujahr des Tanks
vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und
unverwischbar angeschrieben sind. Die Befestigung
des Firmenschildes am Tank oder die Be-
festigungsnieten müssen nach der Genehmigung
gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 durch
eine Prägung mit einem behördlichen Prägestempel
der Stelle gekennzeichnet sein, die die im
§ 27 angeführte Druckprobe vorgenommen hat.
(2) Rechts vorne am Tank müssen vollständig
sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben sein
a) der Fassungsraum,
b) die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
der Tank bestimmt ist, und für jede dieser
Flüssigkeiten das höchste zulässige Füllungsverhältnis
und die sich hieraus ergebende
Füllmenge des Tanks und seiner Kammern
in Liter oder Kilogramm,
c) bei Tanks, die dazu bestimmt sind, mit
Überdruck gefüllt und entleert zu werden,
der höchste Betriebsdruck, für den der
Tank eingerichtet ist,
d) bei Aufsetztanks das Gewicht des leeren
Tanks samt den mit ihm verbundenen
Armaturen.
(3) Bei Tanks mit Füllöffnungen an der Oberseite
müssen die größten zulässigen Füllmengen
der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung der
Tank oder die Kammer bestimmt ist, dauernd
gut lesbar und unverwischbar und so angeschrieben
sein; daß diese Aufschriften für eine vor der
Füllöffnung befindliche Person vollständig sichtbar
sind.
§ 22. Warnaufschriften
(1) An den beiden Längsseiten des Tanks und
hinten am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar
und unverwischbar angebracht sein
a) dauernd gut lesbar und in genügendem
Abstand von anderen Aufschriften: die
Aufschrift „Feuergefährlich", wobei die
Buchstabenhöhe bei Tanks mit einem Fassungsraum
bis zu 6200 l mindestens 8 cm,
bei anderen Tanks mindestens 15 cm betragen
muß, und
b) dauernd gut erkennbar, aus rückstrahlendem
Material bestehend: das in der Anlage
dargestellte Flammensymbol auf einer
25 cm langen, 18 cm breiten, rechteckigen,
gelbroten Fläche, die von einem mindestens
1 cm breiten, schwarzen Rand und außen
anschließend an diesen von einem mindestens
1'5 cm breiten gelb-roten Rand umgeben
ist.
Das in lit. b beschriebene Bildzeichen muß auch
vorne am Fahrzeug links von dessen Längsmittelebene
angebracht sein.
(2) An den beiden Längsseiten des Fahrzeuges
und in der Nähe der Armaturen des Tanks muß
vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und
unverwischbar mit mindestens 4 cm hohen Buchstaben
die Aufschrift „Rauchen und Hantieren
mit offenem Feuer oder feuergefährlichem Licht
verboten!" angebracht sein. Dieses Verbot muß
auch im Führerhaus angeschrieben sein.
§ 23. Ausstattung der Fahrzeuge
(1) Die im § 1 angeführten Kraftfahrzeuge
müssen ausgestattet sein mit
a) mindestens zwei Unterlegkeilen, faltbaren
sowie mindestens zwei steifen Auffanggefäßen
aus Werkstoffen, die gefährliche
elektrostatische Aufladungen ausschließen,
mit einem Gesamtfassungsraum von mindestens
1000 l, einer Schaufel, mindestens
je einem vom Fahrzeug abnehmbaren Behältnis
mit mindestens 30 kg Sand und
mindestens 10 kg eines zum Aufsaugen der
Flüssigkeiten, zu deren Beförderung das
Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten Schüttmaterials
und mindestens einem geeigneten
Zwischenstück zum Anschluß
einer B-Druckkupplung entsprechend
ÖNORM F 2120 vom November 1961 an
die Entleerungsleitungen des Tanks. Diese
Ausstattungsgegenstände müssen dauernd
leicht zugänglich sein. Ihr Aufbewahrungsort
am Fahrzeug muß von außerhalb des
Fahrzeuges leicht erkennbar sein;
b) je einer Ersatzsicherung für jede eingebaute
elektrische Sicherung, je einer Ersatzglühlampe
für jede Art der in den Scheinwerfern
und Leuchten des Fahrzeuges verwendeten
Glühlampen sowie einem bereiften
Ersatzrad;
c) dem erforderlichen Werkzeug und Ersatzmaterial
zur Behebung von Schäden und
Störungen, die während der Verwendung
des Fahrzeuges ohne Hilfe einer Werkstätte
behoben werden können. Das Werkzeug
für Arbeiten an den Armaturen des Tanks
darf nicht aus funkenschlagenden Stoffen
bestehen;
d) zwei Warnlampen mit gelbem Licht, die
unabhängig von Stromquellen des Fahrzeuges
leuchten können und zwei Tafeln
mit rückstrahlender Oberfläche, die die
Form eines gleichseitigen Dreieckes mit
mindestens 42 cm und höchstens 50 cm
Seitenlänge haben, mit dem in der Anlage
dargestellten Flammensymbol in schwarzer
Farbe auf rot umrandetem gelbem Grund;
e) Verbandzeug und sonstigen im Hinblick
auf die Eigenschaften der zu befördernden
Flüssigkeiten erforderlichen Mitteln und
Behelfen für die Leistung Erster Hilfe bei
durch den Tankinhalt verursachten Verletzungen
samt einer Gebrauchsanweisung.
Diese Gegenstände müssen an einer deutlich
bezeichneten Stelle des Fahrzeuges
dauernd leicht zugänglich sein;
f) mindestens zwei zum Löschen eines Brandes
der Flüssigkeiten, zu deren Beförderung
das Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten betriebsbereiten
Handfeuerlöschern mit je
mindestens 6 kg Inhalt, deren Bauart und
Wirksamkeit von einer zur Prüfung von
Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten
Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt
wurden. Als geeignet und betriebsbereit
gelten nur plombierte Handfeuerlöscher,
bei denen seit dem Zeitpunkt ihrer letzten
Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre
verstrichen sind. Die Feuerlöscher müssen
dauernd leicht zugänglich und ihr Aufbewahrungsort
am Fahrzeug leicht erkennbar
sein;
g) einem Erdspieß zur Herstellung einer elektrisch
leitenden Verbindung zwischen den
Tanks und dem Erdboden;
h) einem Betriebsbuch oder dem entsprechenden
Teil eines gleichwertigen Evidenzbehelfes
(§ 24);
i) einer Betriebsanweisung (§ 25).
(2) Anhänger außer Sattelanhängern müssen
mit den im Abs. 1 lit. a und f bis i angeführten
Gegenständen ausgestattet sein.
(3) Bei Sattelkraftfahrzeugen können die im
Abs. 1 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug
oder auf dem Sattelanhänger untergebracht
sein; die im Abs. 1 lit. a angeführten
Auffanggefäße und einer der im Abs. 1 lit. f angeführten
Feuerlöscher müssen jedoch am Sattelanhänger
untergebracht sein.
§ 24. Wagenbuch und Betriebsbuch
(1) Für jedes der im § 1 Abs. 2 lit. a angeführten
Fahrzeuge hat dessen Zulassungsbesitzer
ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen
Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer
hat das Wagenbuch und das im Abs. 3 angeführte
Betriebsbuch oder den gleichwertigen Evidenzbehelf
mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag
der letzten Eintragung, aufzubewahren und der
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen,
daß in das Wagenbuch eingetragen werden
a) die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen
des Fahrgestelles und der Tanks unter
Angabe des Zustandes der Lenkvorrichtung,
der Bremsanlagen und der Ergebnisse
der Bremsproben,
b) Reparaturen, Austausch von Bestandteilen
und Reifen,
c) für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat für jedes der
im § 1 Abs. 2 lit. a angeführten Fahrzeuge, bei
Fahrzeugen mit Aufsetztanks für jeden Aufsetztank,
ein eigenes Betriebsbuch oder einen gleichwertigen
Evidenzbehelf anzulegen. Der Lenker
des Fahrzeuges, bei Anhängern der Lenker des
Zugfahrzeuges, hat in das Betriebsbuch oder in
den entsprechenden Teil eines gleichwertigen Evidenzbehelfes
unter Angabe seines Namens die
Zeit und den Ort des Beginns jeder Fahrt, bei
Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
bis 55° C die Mengen der beförderten
Flüssigkeiten sowie auf der Fahrt eingetretene,
die Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges und seine
Einrichtungen betreffende besondere Ereignisse
einzutragen. Die Eintragung des Namens, der
Zeit und des Ortes des Fahrtbeginns sind vor
dem Antritt der Fahrt, alle anderen Eintragungen
ehestmöglich nach dem einzutragenden Ereignis
durchzuführen. Der Lenker hat das Betriebsbuch
auf Fahrten mitzuführen und den Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 25. Betriebsanweisung
Für jedes der im § 1 angeführten Fahrzeuge
muß eine Betriebsanweisung vorhanden sein, in
der die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 wiedergegeben
sind. In der Betriebsanweisung müssen
die Flüssigkeiten, zu deren Beförderung der
Tank bestimmt ist, und für jede dieser Flüssigkeiten
das höchste zulässige Füllungsverhältnis
und die sich hieraus ergebende Füllmenge des
Tanks und seiner Kammern in Liter oder Kilogramm
angeführt sein. In der Betriebsanweisung
muß ein Verzeichnis der zur Ausstattung des
Fahrzeuges gehörenden Geräte enthalten und
angegeben sein
a) welche Gefahren den zu befördernden
Flüssigkeiten bei Unfällen oder Zwischenfällen,
die sich bei der Verwendung des
Fahrzeuges ereignen können, innewohnen;
b) welche Maßnahmen bei Unfällen oder Zwischenfällen
zu ergreifen sind;
c) welche Maßnahmen bei Bränden zu ergreifen
und welche Mittel zur Brandbekämpfung
anzuwenden sind;
d) welche Maßnahmen bei unbeabsichtigtem
Austreten der zu befördernden Flüssigkeiten
zu ergreifen sind;
e) welche Behörden bei Unfällen und Zwischenfällen
zu benachrichtigen sind;
f) welche Sicherheitsvorkehrungen für das
Einsteigen in den Tank zu treffen sind;
g) welche Vorkehrungen zum Schutz der Gewässer
und insbesondere des Grundwassers
zu treffen sind;
h) in welcher Weise das Betriebsbuch oder ein
Evidenzbehelf gemäß § 24 Abs. 3 zu
führen ist;
I) wie festgestellt werden kann, ob das
höchste zulässige Füllungsverhältnis einer
Flüssigkeit durch die im Tank oder seinen
Kammern enthaltene Menge dieser Flüssigkeit
überschritten ist (§ 12 Abs. 1).
VII. ABSCHNITT
Genehmigung und Oberprüfung
§ 26. Antrag auf Genehmigung
(1) Einem Antrag auf Genehmigung der im
§ 1 angeführten Fahrzeuge gemäß § 31 des
Kraftfahrgesetzes 1967 sind unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 anzuschließen
a) Bescheinigungen des Erzeugers der Werkstoffe,
aus denen der Tank besteht, über
ihre Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs-
und Güteeigenschaften und die
Schweißbarkeit der zur Herstellung des
Tanks verwendeten Werkstoffe;
b) eine Erklärung des Erzeugers des Tanks,
daß dieser aus den in den vorgelegten
Gütebescheinigungen (lit. a) angeführten
Werkstoffen besteht;
c) bei geschweißten Tanks und Leitungen eine
Erklärung ihres Erzeugers über die Verfahren,
nach denen die Schweißverbindungen
ausgeführt, und über die Zusatzwerkstoffe,
die hiebei verwendet wurden, über eine
Wärmebehandlung sowie über die Fertigkeiten
der Arbeiter, die die Schweißarbeiten
durchgeführt haben (§ 6 Abs. 4);
d) bei Tanks aus Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen
eine Erklärung des Erzeugers,
daß bei den Schweißarbeiten bei
der Herstellung des Tanks das Eindringen
anderer Stoffe, wie insbesondere von
Kupfer, Kupferlegierungen oder Kupferverbindungen
in die Werkstoffe, aus denen
der Tank hergestellt ist, auch in Spuren
ausgeschlossen wurde;
e) eine Erklärung des Genehmigungswerbers
mit der Angabe der Flüssigkeiten, zu deren
Beförderung der Tank bestimmt ist, samt
ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrem
Flammpunkt, ihrem Dampfdruck bei 50° C
und ihrer Dichte bei 15° C und 50° C;
f) eine Betriebsanweisung (§ 25) in zweifacher
Ausfertigung;
g) bei im § 7 Abs. 3 angeführten Tanks eine
Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen
des § 44 der Dampfkesselverordnung,
BGBL Nr. 83/1948;
h) eine Bescheinigung der Erzeuger der Werkstoffe,
aus denen der Tank besteht, über
das chemische Verhalten des Tanks und
seiner Einrichtungen gegenüber den zu befördernden
Flüssigkeiten und Wasser;
i) bei Tanks aus Aluminiumlegierungen mit
einer Wanddicke von 3 mm (§ 5 Abs. 2
lit. c) und bei Tanks aus den im § 5 Abs. 2
lit. d angeführten Werkstoffen, ein Gutachten
eines Ziviltechnikers für Maschinenbau
oder einer hiezu staatlich autorisierten
Versuchsanstalt, daß die Festigkeit des
Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen
Verwendung in Betracht kommenden
Beanspruchungen, wie Überdruck
und Unterdruck im Tank oder, insbesondere
bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise
ausgeführt sind, auch für sonstige
statische sowie dynamische Beanspruchungen
ausreicht;
j) ein auf Grund einer Untersuchung nach
den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung
erstattetes Gutachten eines
Ziviltechnikers für Maschinenbau oder
einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt
über die Schweißnähte; bei Tanks,
die nicht in selbsttragender Bauweise ausgeführt
sind, darf diesem Gutachten, sofern
dagegen keine Bedenken bestehen, auch nur
eine Durchstrahlung oder eine in anderer
gleichwertiger Weise erfolgte Prüfung
eines Zehntels der Länge der in den Außenwänden
des Tanks liegenden, tragenden
Schweißnähte zugrunde gelegt werden;
k) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik
oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung
der Bauart und Wirksamkeit der
Flammendurchschlagsicherungen, Belüftungsvorrichtungen,
Schmelzverschlüsse und
selbsttätig wirkenden Füll- und Entleerungsbegrenzungsvorrichtungen
oder ein
Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich
ihrer Bauart und Wirksamkeit
Vorrichtungen gleichen, die bereits auf
Grund eines derartigen Gutachtens Gegenstand
eines rechtskräftigen Bescheides über
die Genehmigung eines im § 1 angeführten
Fahrzeuges sind;
I) ein Nachweis über die Eignung der Handfeuerlöscher
zum Löschen eines Brandes der
Flüssigkeiten, zu deren Beförderung das
Fahrzeug bestimmt ist;
m) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt oder ein Prüfschein
der Eichbehörde über den Fassungsraum
des Tanks und seiner Kammern und
über die Flüssigkeitsstandanzeiger;
n) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt oder ein Prüfschein
der Eichbehörde darüber, daß durch
die. Flammendurchschlagsicherungen an
Flüssigkeitsstandanzeigern die einwandfreie
Messung mit diesen nicht beeinträchtigt
ist;
o) ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über die Betriebssicherheit
des Tanks und seiner Einrichtungen
und. seiner Befestigung am
Fahrzeug (II. bis V. Abschnitt);
p) bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind,
während des Betriebes bei 15° C einen
durch im Tank befindliches Gas erzeugten
Überdruck von mehr als 1 at standzuhalten,
ein Gutachten eines Ziviltechnikers für
Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über die
Dichtheit des Tanks und seiner Kammern,
das auf Grund einer vor nicht mehr als
sechs Wochen vor der Antragstellung erfolgreich
durchgeführten Druckprobe gemäß
§ 27 erstattet wurde, samt einer Erklärung
des Erzeugers des Tanks über die erfolgreiche
Durchführung der Standprobe im
Sinne des § 27;
q) bei Fahrzeugen, die mit einer Meßanlage
für die dem Tank zu entnehmenden oder
in ihn einzufüllenden Flüssigkeitsmengen
versehen sind, einen Nachweis darüber,
daß die Meßanlage einer zur Eichung zugelassenen
Bauart angehört oder zur
Eichung zugelassen ist.
(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag
von der Vorlage der im Abs. 1 angeführten Gutachten,
Bescheinigungen und Erklärungen befreien,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
daß ihm die Beibringung dieser Unterlagen nicht
möglich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zugemutet werden kann, und der betreffende
Sachverhalt durch Sachverständige (§ 52
des AVG 1950) noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens
festgestellt werden kann.
§ 27, Prüfung der Dichtheit
Bei der Prüfung der Dichtheit des Tanks und
seiner Kammern ist eine Standprobe und eine
Druckprobe vorzunehmen. Bei der Standprobe
ist der Tank mit Wasser gefüllt ohne Überdruck
24 Stunden stehenzulassen, Entsprechend der Verwendungsbestimmung
des Tanks ist vorzunehmen
a) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C
von nicht mehr als 1'1 kp/cm² oder von
Vergaserkraftstoffen bestimmt sind und die
die im § 11 Abs. 2 lit. a angeführten Belüftungsvorrichtungen
aufweisen und bei jeder
ihrer Kammern: eine Druckprobe mit
0'3 at Überdruck; dieser Überdruck ist an
der tiefsten Stelle des Tanks oder der
Kammern zu messen;
b) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C
von nicht mehr als 1'75 kp/cm² bestimmt
sind und die die im § 11 Abs. 2 lit, b angeführten
Belüftungsvorrichtungen aufweisen,
und bei jeder ihrer Kammern: eine
Druckprobe mit 1'5 at Überdruck;
c) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C
von nicht mehr als 1'75 kp/cm² bestimmt
sind und die nicht unter lit. a oder b
fallen und bei jeder ihrer Kammern: eine
Druckprobe mit 3 at Überdruck;
d) bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Dampfdruck bei 50° C
von mehr als 1'75 kp/cm² bestimmt sind,
und bei jeder ihrer Kammern: eine Druckprobe
mit 4 at Überdruck;
e) bei Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig
mit Druckgas gefüllt oder entleert
zu werden, und bei jeder ihrer Kammern
eine Druckprobe mit dem eineinhalbfachen
Betriebsdruck bei mit Wasser gefülltem
Tank, sofern dieser Probedruck die in den
lit. a bis d angeführten Probedrücke übersteigt;
f) bei Saugtanks auch eine Druckprobe mit
dem größten betriebsmäßig in Betracht
kommenden Unterdruck im Tank.
§ 28. Überprüfung der Tanks
(1) Bei der wiederkehrenden Überprüfung der
im § 1 angeführten Fahrzeuge gemäß § 55 des
Kraftfahrgesetzes 1967 ist unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3 ein auf Grund einer
Prüfung erstattetes Gutachten eines Ziviltechnikers
für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich
autorisierten Versuchsanstalt über die Betriebssicherheit
der Tanks vorzulegen. Diese Prüfung
muß vor nicht mehr als einem Jahr vorgenommen
worden sein und eine Erprobung der Dichtheit
des Tanks und jeder seiner Kammern mit
0'1 at Überdruck umfassen; bei Tanks, die dazu
bestimmt sind, betriebsmäßig mit Druckgas gefüllt
oder entleert zu werden, muß die Erprobung
der Dichtheit beim Betriebsdruck erfolgen.
(2) Bei jeder zweiten wiederkehrenden Überprüfung
der im § 1 angeführten Fahrzeuge gemäß
§ 55 des Kraftfahrgesetzes 1967 ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3 auch ein
auf Grund einer Prüfung erstattetes Gutachten
eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer
hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über
die Beschaffenheit des Innenraumes vorzulegen.
Bei dieser Prüfung ist nach der Besichtigung des
Innenraumes des Tanks der Tank und jede seiner
Kammern einer Druckprobe gemäß § 27 zu
unterziehen.
(3) Die Behörde kann auf Antrag von der Vorlage
der in den Abs. 1 und 2 angeführten Gutachten
befreien, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, daß ihm die Beibringung dieser Gutachten
nicht möglich ist oder aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zugemutet werden kann, und der
betreffende Sachverhalt durch Sachverständige
(S 52 des AVG 1950) noch im Zuge der wiederkehrenden
Überprüfung festgestellt werden
kann.
(4) Die für die Überwachung der im § 7 Abs. 3
angeführten Tanks geltenden Bestimmungen der
Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,
bleiben unberührt.
VIII. ABSCHNITT
Betrieb von Tankfahrzeugen und Ziehen von
Anhängern
§ 29, Verwendung der Tanks
(1) Beim Füllen und Entleeren des Tanks sind
folgende Vorschriften einzuhalten
a) das Gaspendelverfahren ist anzuwenden,
sofern an dem Behälter, aus dem gefüllt
oder in den entleert wird, die erforderlichen
Vorrichtungen vorhanden sind und
der Tank nicht durch Füllöffnungen in den
Domdeckeln (§ 10 Abs. 2) gefüllt wird. Das
Füllen von Tanks duch Füllöffnungen in
den Domdeckeln sowie das Füllen und Entleeren
von Saugtanks ohne Anwendung des
Gaspendelverfahrens ist nur in hiefür geeigneten
Betriebsanlagen zulässig; bei
Tanks, die mit einer Isolierung (§ 7 Abs. 1
lit. e) versehen sind, muß das Eindringen
entzündbarer Flüssigkeiten in die Verkleidung
durch die Verwendung geeigneter
Vorrichtungen verhindert werden, sofern
die Verkleidung des Tanks im Bereich der
Füllöffnungen nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet
ist; Innenräume, Rohrleitungen und
Armaturen von Tanks, die andere als die
im § 2 angeführten Flüssigkeiten enthalten
haben, sind vor ihrer Füllung mit im § 2
angeführten Flüssigkeiten zu reinigen. Vor
dem Füllen des Tanks mit solchen Flüssigkeiten
sind Reste anderer Flüssigkeiten mit
niedrigerem Flammpunkt als die einzufüllende
Flüssigkeit aus dem Tank sowie aus
den Leitungen und Armaturen zu entfernen;
b) der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden,
wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte
Förderpumpe angetrieben wird.
Er ist während des Verbindens oder Trennens
der Tanks durch Schlauch- oder Rohranschlüsse
mit Behältern, aus denen gefüllt
oder in die entleert werden soll, abzustellen;
c) das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen
zu sichern;
d) der Tank muß bei Flüssigkeiten mit geringer
elektrischer Leitfähigkeit, bevor
Vorrichtungen zum Füllen oder Entleeren
in seine Nähe gebracht werden, mit der
Anlage, aus der er gefüllt oder in die er
entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung
(§ 20 Abs. 2) elektrisch leitend verbundenwerden
und mit dieser bis nach dem
Entfernen der Vorrichtungen zum Füllen
oder Entleeren leitend verbunden bleiben;
e) zwischen dem Tank und dem Erdboden
muß eine elektrisch leitende Verbindung
hergestellt sein;
f) beim Füllen und Entleeren durch Leitungen
des Tanks müssen Füllöffnungen in den
Domdeckeln (§ 10 Abs. 2) geschlossen sein;
Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei
50° C von mehr als 1'75 kp/cm² dürfen in
Tanks mit Belüftungsvorrichtungen nur
eingefüllt oder aus solchen entleert werden,
wenn die Öffnungen dieser Belüftungsvorrichtungen
geschlossen sind;
g) Tanks, deren Dichtheit nicht gemäß § 27
lit. e geprüft ist, dürfen nicht mit Druckgas
gefüllt oder entleert werden;
h) in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig
mit Gasdruck gefüllt oder entleert
zu werden, ausgenommen Saugtanks, und
die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von nicht mehr als 55° C enthalten oder
solche Flüssigkeiten enthalten haben und
noch nicht gereinigt wurden, dürfen nur
Druckgase eingebracht werden, die weder
entzündbar sind noch die Verbrennung
fördern;
i) Saugtanks dürfen mit Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt von nicht mehr als
55° C nicht durch Saugleitungen gefüllt
werden, die an der Oberseite des Tanks in
diesen einmünden und nicht mit einer
Flammendurchschlagsicherung versehen
sind; diese Leitungen müssen beim Füllen
der Tanks mit solchen Flüssigkeiten und
beim Entleeren der mit solchen Flüssigkeiten
gefüllten Tanks dicht verschlossen
sein.
(2) Die Absperrvorrichtungen des Tanks dürfen
nur beim Füllen und Entleeren betätigt werden.
(3) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug
aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden,
wenn sie leer sind; der Teil der Ladefläche
eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank angebracht
ist, darf nicht überdacht werden,
(4) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes
(§ 13) müssen, sofern der Tank nicht
Rohöl enthält, so betrieben werden, daß die
Temperatur der im Tank enthaltenen Flüssig-
keiten um nicht weniger als 10° C unter ihrem
Flammpunkt liegt.
(5) Die im § 10 Abs. 1 lit. f angeführten Auffangvorrichtungen
müssen so weit entleert sein,
daß ein unbeabsichtigtes Überfließen der aufgefangenen
Flüssigkeit nicht zu erwarten ist.
§ 30. Verhalten auf Fahrten
Auf Fahrten mit den im § 1 angeführten Fahrzeugen
hat der Lenker unbeschadet der sonst
für ihn geltenden Bestimmungen folgende Vorschriften
einzuhalten
a) andere Öffnungen als solche von Belüftungsvorrichtungen
sowie Leitungen von
Tanks müssen während der Fahrt und, sofern
das Öffnen nicht betriebsbedingt notwendig
ist, beim Halten und Parken geschlossen
sein;
b) bei der Beförderung von Flüssigkeiten mit
einem Dampfdruck bei 50° C von nicht
mehr als 1'75 kp/cm² dürfen Belüftungsvorrichtungen
nur geschlossen gehalten
sein, wenn die Gefahr besteht, daß der Inhalt
des Tanks ausfließt und ein Platzen
des Tanks nicht zu erwarten ist; bei der
Beförderung von anderen Flüssigkeiten
müssen die Öffnungen dieser Belüftungsvorrichtungen
geschlossen sein;
c) auf unübersichtlichen Straßenstellen ist
während des Stillstandes infolge technischer
Gebrechen unbeschadet straßenpolizeilicher
Vorschriften in jeder Fahrtrichtung in
einer der Verkehrssicherheit entsprechenden,
jedoch mindestens 50 m betragenden
Entfernung vom Fahrzeug je eine im § 23
Abs. 1 lit. d angeführte Tafel so aufzustellen,
daß sich Lenker herannahender Fahrzeuge
rechtzeitig auf das stillstehende
Tankfahrzeug einstellen können;
d) während des Haltens, Parkens oder Stillstandes
infolge technischer Gebrechen ist
unter den im. § 99 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Umständen bei
unzureichender Straßenbeleuchtung unbeschadet
straßenpolizeilicher Vorschriften in
jeder Fahrtrichtung in einer der Verkehrssicherheit
entsprechenden, jedoch mindestens
10 m betragenden Entfernung vom
Fahrzeug, je eine im § 23 Abs. 1 lit. d angeführte
Warnlampe so aufzustellen, daß
sich Lenker herannahender Fahrzeuge
rechtzeitig auf das stillstehende Tankfahrzeug
einstellen können;
e) während des Haltens, Parkens oder Stillstandes
infolge technischer Gebrechen, muß
während eines Gewitters mit dem Erdspieß
(§ 23 Abs. 1 lit. g) eine elektrisch leitende
Verbindung zwischen dem Tank und dem
Erdböden hergestellt sein;
f) Personen, die weder im Rahmen der Verwendung
des Fahrzeuges noch zur Erfüllung
behördlicher Aufgaben erforderlich
sind, dürfen mit dem Fahrzeug nicht befördert
werden;
g) entzündbare Stoffe dürfen außerhalb des
Tanks nur befördert werden, wenn sie sich
in einem dicht verschlossenen Behälter und
in einem Laderaum oder auf einer Ladefläche
befinden, die so durch Trennwände
abgeschirmt sind, daß diese Stoffe weder
mit dem Tank noch mit dessen Armaturen
in Berührung kommen können, und der
Zugang zum Tank weder durch die Behälter
noch durch die Trennwände beeinträchtigt
ist; die Menge der in dieser Weise beförderten
entzündbaren Stoffe mit einem
Flammpunkt von nicht mehr als 55° C
darf 50 kg nicht übersteigen.
§ 31. Ziehen von Anhängern
(1) Tankanhänger und Anhänger mit Aufsetztanks
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2500 kg oder solche, mit
denen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
nicht mehr als 55° C befördert werden, dürfen
nur mit Tankkraftwagen gezogen werden, die
den Bestimmungen dieser Verordnung in dem
diesen Flüssigkeiten entsprechenden Ausmaß entsprechen,
oder mit Zugmaschinen der Klasse III,
die den Bestimmungen des § 16, des § 19 Abs. 1,
2, 4 und 5 und des § 23 Abs. 1 lit. b bis e entsprechen.
Das Ziehen von mehr als einem Tankanhänger
oder Anhänger mit Aufsetztanks ist
unzulässig.
(2) Mit Tankkraftwagen dürfen nur gezogen
werden
a) Tankanhängewagen,
b) Anhängewagen mit Aufsetztanks,
c) Einachsanhänger mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
2500 kg, die ausschließlich zur Beförderung
von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 55° C und von Fetten bestimmt sind.
§ 32. Pflichten des Zulassungsbesitzers
und des Lenkers
Der Zulassungsbesitzer eines im § 1 angeführten
Fahrzeuges darf das Lenken oder Verwenden
dieses Fahrzeuges nur Personen überlassen, die
mit dem Lenken und dem Betätigen der Vorrichtungen
des Fahrzeuges und mit seiner Betriebsanweisung
vertraut sind.
IX. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 33. Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt von nicht mehr
als 55° C bestimmt sind und die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen
worden sind, müssen den Bestimmungen
des II. bis VI. Abschnittes bis 31. Dezember 1969
entsprechen; sie müssen jedoch den Bestimmungen
des § 7 Abs. 1 lit. a und e, § 8 Abs. 3, § 10
Abs. 2 zweiter Satz, § 13 zweiter Satz, § 15
Abs. 4 und § 16 Abs. 3 und 4 bis 31. Dezember
1971 entsprechen und sind von den Bestimmungen
des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ausgenommen.
(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 55° C
bestimmt sind und die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen worden
sind, müssen bis 31. Dezember 1970 den Bestimmungen
des II. bis VI. Abschnittes entsprechen;
sie sind jedoch von den Bestimmungen des
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. 1 lit. a,
b, e und g, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 zweiter Satz,
§ 13 zweiter Satz, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3 und 4
und § 21 Abs. 1 ausgenommen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für
Tanks, die an einem vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug
dauernd befestigt waren und an einem anderen
Fahrzeug dauernd befestigt sind; dies gilt sinn.
gemäß auch bei Fahrzeugen mit Aufsetztanks.
§ 34. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
§ 11 Abs. 1 fünfter Satz mit 1. Jänner 1968 in
Kraft.
(2) § 11 Abs. 1 fünfter Satz tritt mit 1. Juli
1968 in Kraft.