3. Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 6.2.1.4 (Zulassung von Gefäßen), 6.2.1.5
(erstmalige Prüfung), 6.2.1.6 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.1.7 (Kennzeichnung der Gefäße) des
ADR dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt
sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in Druckgefäßen befördert werden,
die im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden und vom DOT zugelassen sind, sofern
folgende Bedingungen eingehalten werden
1. Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung
der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung von einer sachverständigen Person überprüft
werden. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Datum, Identifikation der Druckgefäße
sowie Name und Unterschrift der sachverständigen Person zu erstellen. Die Aufzeichnungen
über die importierten Druckgefäße müssen für eventuelle Überprüfungen durch die zuständigen
Behörden fünf Jahre aufgehoben werden.
2. Die Druckgefäße müssen dem Abschnitt 5.2.1 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt
sein.
3. Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich Füllungsgrades und Prüfungsfristen
sind zu erfüllen.
4. Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Ursprungsland
auszuführen.
5. Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen
Angaben zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M125“.
Eine Kopie der Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.
Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis
31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem
Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. November 2002 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Belgien 25. Juli 2002
Norwegen 30. August 2002
Frankreich 8. Oktober 2002
Tschechische Republik 22. Oktober 2002