Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3_2003 AT

3. Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2

(Übersetzung)

Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 6.2.1.4 (Zulassung von Gefäßen), 6.2.1.5

(erstmalige Prüfung), 6.2.1.6 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.1.7 (Kennzeichnung der Gefäße) des

ADR dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt

sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in Druckgefäßen befördert werden,

die im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden und vom DOT zugelassen sind, sofern

folgende Bedingungen eingehalten werden

1. Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung

der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung von einer sachverständigen Person überprüft

werden. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Datum, Identifikation der Druckgefäße

sowie Name und Unterschrift der sachverständigen Person zu erstellen. Die Aufzeichnungen

über die importierten Druckgefäße müssen für eventuelle Überprüfungen durch die zuständigen

Behörden fünf Jahre aufgehoben werden.

2. Die Druckgefäße müssen dem Abschnitt 5.2.1 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt

sein.

3. Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich Füllungsgrades und Prüfungsfristen

sind zu erfüllen.

4. Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Ursprungsland

auszuführen.

5. Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen

Angaben zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M125“.

Eine Kopie der Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.

Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis

31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung

unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem

Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. November 2002 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Belgien 25. Juli 2002

Norwegen 30. August 2002

Frankreich 8. Oktober 2002

Tschechische Republik 22. Oktober 2002

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →