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3_2002 AT

3. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 24b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension

(Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

zu überweisen.“

2. § 27 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

3. Im § 31 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „1,“.

4. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt

„Informations- und Aufklärungspflicht

§ 41a. Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

haben die Versicherten (LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz

zu informieren und aufzuklären. Der Versicherungsträger hat Informationen und Aufklärungen im

Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen

abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO

gilt entsprechend.“

5. Im § 42 Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 1“.

6. Im § 51 Abs. 2 Z 1 vierter Satz wird der Ausdruck „Bestellung des Vormundes“ durch den Ausdruck

„Betrauung einer Person mit der Obsorge“ ersetzt.

7. § 68 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte

nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“

8. Im § 71 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes“ durch den Ausdruck

„Pflegschaftsgerichtes“ ersetzt.

9. Im § 78 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“

durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

10. § 87 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 80) hat mindestens 20% dieser Höchstbeitragsgrundlage

zu betragen.“

11. Im § 89 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wartung“ durch den Ausdruck „Pflege“ ersetzt.

12. Im § 119 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“

durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.

13. Im § 122b Abs. 7 und 8 wird der Ausdruck „§ 261“ jeweils durch den Ausdruck „§ 130“ und der

Klammerausdruck „(§ 248)“ durch den Klammerausdruck „(§ 132)“ ersetzt.

14. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „28%“ durch den Ausdruck „27%“ ersetzt.

15. § 142 Abs. 3 erster Satz entfällt.

16. § 164 Abs. 3 lautet

„(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger

dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung

geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten

1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG,

die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur

nach § 118b als entrichtet gelten;

2. Beiträge nach § 107 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 ASVG oder nach § 116

GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.

Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag

nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 73

gilt entsprechend.“

17. Im § 164 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „und

für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“ eingefügt.

18. Im § 164 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „bzw. Abs. 3“ eingefügt.

19. Im § 165 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt

„Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 164 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 164

Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten.“

20. Im § 165 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Anrechnungsbescheid“ der Ausdruck „bzw. der

Antrag“ eingefügt.

21. § 166, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet

„§ 166. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder

nach § 308 Abs. 1 ASVG oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164

Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen

unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die

aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge

erstattet wurden.“

22. Im § 171 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes“ durch

den Ausdruck „im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

23. Im § 183 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

24. § 203 samt Überschrift lautet

„Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 203. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im

Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung eine

rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende

Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.“

25. Im § 204 Abs. 5 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck

„im Internet“ ersetzt.

26. § 217a Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8

Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und“.

27. Im § 219a erster Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den

Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

28. § 247 Abs. 11 zweiter Satz lautet

„Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden,

und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.“

29. Im § 263 Abs. 1a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

30. Im § 270 Abs. 1 Z 1a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

31. Im § 281 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

32. Nach § 282 wird folgender § 283 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2002

(25. Novelle)

§ 283. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 24b Abs. 2, 27 Abs. 3, 41a, 51 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 6, 71 Abs. 2, 78

Abs. 2, 87 Abs. 2, 89 Abs. 4, 119 Abs. 1, 140 Abs. 7, 142 Abs. 3, 164 Abs. 3, 5, 6 und 7, 165,

166, 171 Abs. 1, 203 samt Überschrift, 204 Abs. 5, 217a Abs. 1 Z 1, 219a, 247 Abs. 11, 263

Abs. 1a, 270 Abs. 1 Z 1a sowie die Punkte 3.1.1, 3.1.2 und 4 der Anlage 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002;

2. rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 3/2002;

3. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 31 Abs. 6, 42 Abs. 2 Z 1 und 183 Abs. 2 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002;

4. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 122b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 3/2002.

(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 68 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem

1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen

sind.

(3) § 164 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002 gilt auch für Personen, die

vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die

Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die

Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht

berührt.“

32a. Punkt 3.1 der Anlage 2 wird durch folgende Punkte 3.1.1 und 3.1.2 ersetzt

„3.1.1 Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte; Be- und

Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie

Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen

Tätigkeiten 3700 € nicht übersteigen

im § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.1.2 Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte

sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus

diesen Tätigkeiten 3700 € übersteigen

§ 23 Abs. 1 Z 3“.

32b. Im Punkt 4 der Anlage 2 wird der Ausdruck „Buschenschank“ durch den Ausdruck „Buschenschank

– mit Ausnahme von Mostbuschenschank –“ ersetzt.

BGBlPdf 3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 37a und 38 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom 3. November 1981 über die Einbringung, Behandlung

und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 611/1981, wird

wie folgt geändert

1. In § 6 Abs. 1 wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „218 €“ ersetzt.

2. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 3. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Islamische Republik Iran am

15. Oktober 2001 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 210/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Islamische Republik Iran nachstehende

Erklärung abgegeben

a)Gemäß Art. I Abs. 3 wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen nur auf

Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,

anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Islamischen Republik Iran als Handelssachen

angesehen werden.

b) Gemäß Art. I Abs. 3 wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

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