3. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert
1. Dem § 24b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension
(Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
zu überweisen.“
2. § 27 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
3. Im § 31 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „1,“.
4. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt
„Informations- und Aufklärungspflicht
§ 41a. Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
haben die Versicherten (LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz
zu informieren und aufzuklären. Der Versicherungsträger hat Informationen und Aufklärungen im
Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO
gilt entsprechend.“
5. Im § 42 Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 1“.
6. Im § 51 Abs. 2 Z 1 vierter Satz wird der Ausdruck „Bestellung des Vormundes“ durch den Ausdruck
„Betrauung einer Person mit der Obsorge“ ersetzt.
7. § 68 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte
nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“
8. Im § 71 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes“ durch den Ausdruck
„Pflegschaftsgerichtes“ ersetzt.
9. Im § 78 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“
durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.
10. § 87 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 80) hat mindestens 20% dieser Höchstbeitragsgrundlage
zu betragen.“
11. Im § 89 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wartung“ durch den Ausdruck „Pflege“ ersetzt.
12. Im § 119 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“
durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.
13. Im § 122b Abs. 7 und 8 wird der Ausdruck „§ 261“ jeweils durch den Ausdruck „§ 130“ und der
Klammerausdruck „(§ 248)“ durch den Klammerausdruck „(§ 132)“ ersetzt.
14. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „28%“ durch den Ausdruck „27%“ ersetzt.
15. § 142 Abs. 3 erster Satz entfällt.
16. § 164 Abs. 3 lautet
„(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger
dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten
1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG,
die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur
nach § 118b als entrichtet gelten;
2. Beiträge nach § 107 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 ASVG oder nach § 116
GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag
nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 73
gilt entsprechend.“
17. Im § 164 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „und
für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“ eingefügt.
18. Im § 164 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „bzw. Abs. 3“ eingefügt.
19. Im § 165 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt
„Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 164 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 164
Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten.“
20. Im § 165 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Anrechnungsbescheid“ der Ausdruck „bzw. der
Antrag“ eingefügt.
21. § 166, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet
„§ 166. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder
nach § 308 Abs. 1 ASVG oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164
Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen
unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die
aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge
erstattet wurden.“
22. Im § 171 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes“ durch
den Ausdruck „im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.
23. Im § 183 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
24. § 203 samt Überschrift lautet
„Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 203. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im
Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung eine
rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende
Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.“
25. Im § 204 Abs. 5 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck
„im Internet“ ersetzt.
26. § 217a Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8
Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und“.
27. Im § 219a erster Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den
Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.
28. § 247 Abs. 11 zweiter Satz lautet
„Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden,
und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.“
29. Im § 263 Abs. 1a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
30. Im § 270 Abs. 1 Z 1a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
31. Im § 281 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
32. Nach § 282 wird folgender § 283 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2002
(25. Novelle)
§ 283. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 24b Abs. 2, 27 Abs. 3, 41a, 51 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 6, 71 Abs. 2, 78
Abs. 2, 87 Abs. 2, 89 Abs. 4, 119 Abs. 1, 140 Abs. 7, 142 Abs. 3, 164 Abs. 3, 5, 6 und 7, 165,
166, 171 Abs. 1, 203 samt Überschrift, 204 Abs. 5, 217a Abs. 1 Z 1, 219a, 247 Abs. 11, 263
Abs. 1a, 270 Abs. 1 Z 1a sowie die Punkte 3.1.1, 3.1.2 und 4 der Anlage 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002;
2. rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 3/2002;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 31 Abs. 6, 42 Abs. 2 Z 1 und 183 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 122b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 3/2002.
(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 68 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem
1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen
sind.
(3) § 164 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2002 gilt auch für Personen, die
vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die
Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht
berührt.“
32a. Punkt 3.1 der Anlage 2 wird durch folgende Punkte 3.1.1 und 3.1.2 ersetzt
„3.1.1 Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte; Be- und
Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie
Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen
Tätigkeiten 3700 € nicht übersteigen
im § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten
3.1.2 Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte
sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus
diesen Tätigkeiten 3700 € übersteigen
§ 23 Abs. 1 Z 3“.
32b. Im Punkt 4 der Anlage 2 wird der Ausdruck „Buschenschank“ durch den Ausdruck „Buschenschank
– mit Ausnahme von Mostbuschenschank –“ ersetzt.
Auf Grund der §§ 37a und 38 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom 3. November 1981 über die Einbringung, Behandlung
und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 611/1981, wird
wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 1 wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „218 €“ ersetzt.
2. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Islamische Republik Iran am
15. Oktober 2001 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 210/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Islamische Republik Iran nachstehende
Erklärung abgegeben
a)Gemäß Art. I Abs. 3 wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen nur auf
Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,
anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Islamischen Republik Iran als Handelssachen
angesehen werden.
b) Gemäß Art. I Abs. 3 wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.