3. Verordnung: Änderung der Museumsordnung des Technischen Museums Wien
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Museumsordnung
des Technischen Museums Wien, BGBl. II Nr. 507/1999, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek“
2. Im § 1 wird die Wortfolge „Das Technische Museum Wien“ durch die Wortfolge „mit Österreichischer
Mediathek“ ergänzt.
3. Im § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Sammlungen“ durch die Wortfolge „und Österreichische
Mediathek“ ergänzt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt
„Österreichische Mediathek
§ 6a. (1) Die Organisationseinheit Österreichische Mediathek untersteht einem Leiter und umfasst
derzeit fünf Bereiche
Erwerbung audiovisueller Medien;
audiovisuelle Zeitdokumentation;
Audio- und Videostudios;
Publikumsbetrieb;
digitale und analoge Langzeitbewahrung.
(2) Die Österreichische Mediathek hat die Verantwortung für Sammlung und Bewahrung des
audiovisuellen Kulturerbes Österreichs wahrzunehmen und für seine optimale Benützbarkeit zu sorgen
(ausgenommen sind davon Film auf fotografischem Träger und die Fotographie)
1. die eigenen Sammlungen sind zu bewahren, im Sinne einer audiovisuellen Dokumentierung von
Geschichte und Gegenwart Österreichs auszubauen, zu katalogisieren, öffentlich zugänglich zu
machen und zu distribuieren;
2.die Österreichische Mediathek sucht in der Zusammenarbeit mit anderen audiovisuellen
Archiven, die Sammel- und Dokumentationsgebiete, sowie die Langzeitarchivierung österreichweit
zu koordinieren und durch Kooperation den Zugang zum gesamten Bestand der in Österreich
bewahrten AV-Medien zu optimieren. Dabei sind neue Technologien und netzwerkartige
Organisationsformen anzuwenden;
3. die Sammelpolitik folgt einem dynamischen Gesamtkonzept audiovisueller Kulturbewahrung, das
auf Basis wissenschaftlichen Diskurses und unter Berücksichtigung des gesellschaftlich-kulturellen
Wandels entwickelt wird. Neben der besonderen Verantwortung für die Bewahrung von
audiovisuellen Medien (AV-Medien) mit Österreich-Bezug und für die audiovisuelle Dokumentierung
des Zeitgeschehens wird bei der Sammlung und Herstellung von AV-Medien – in
Abstimmung mit anderen audiovisuellen Archiven (AV-Archiven) – darauf geachtet, dass verschiedene
Fach- und Themenbereiche adäquat behandelt werden.
(3) Die Erwerbungsschwerpunkte der Österreichischen Mediathek sind
1. die Sammlung von in Österreich erschienenen und/oder hergestellten audiovisuellen Medien;
2. die Beschaffung von im Ausland erschienenen und/oder hergestellten AV-Medien mit Österreich-
Bezug sowie von AV-Medien allgemeinen Interesses in Auswahl;
3. Beschaffung und Sammlung nicht-publizierter AV-Medien primär mit Österreich-Bezug;
4. Herstellung von multidisziplinär verwendbarem audiovisuellen Quellenmaterial (aktive Dokumentation),
das Zustände und Veränderungen der Lebens- und Arbeitswelten in Österreich sowie
Ereignisse und Veranstaltungen in sinnvoller Selektion unter dem Aspekt der multidisziplinären
Benützung in Gegenwart und Zukunft dokumentiert. Ein wesentliches Aufgabenfeld ist dabei die
Technikdokumentation, die in Koordination mit der Organisationseinheit Sammlungen durchzuführen
ist;
5. die selektive Aufzeichnung von in Österreich empfangenem Fernsehen, Radio, Internet audiovisuellen
Inhalts sowie sonstiger Informations- und Kommunikationsdienste mit Österreichbezug
sowie von allgemeinem und technikkundlichem Interesse.
(4) Die Erschließung, Zugänglichmachung und Langzeitarchivierung der Sammlungen erfolgt nach
fachlichen Kriterien und orientiert sich am internationalen Standard audiovisueller Archive.
(5) Die Österreichische Mediathek fungiert als audiovisuelle Serviceeinrichtung für das Technische
Museum Wien.“
5. § 13 erhält die Bezeichnung § 13 Abs. 1; dem § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Änderung des Titels, § 1, § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 6a in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 3/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Andorra am 13. Oktober 2000 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 147/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Andorra nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalte
Artikel 1
Die Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet in ihrem Artikel 85 Absatz 2 Sondergerichte. Die
Auslieferung wird daher nicht bewilligt werden, wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein
Sondergericht gestellt werden würde oder wenn um die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein
solches Gericht verhängten Strafe oder eines Anhaltungsbefehls ersucht wird.
In gleicher Weise und gemäß Artikel 14 Absätze 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes „qualificada“ des
Fürstentums Andorras über die Auslieferung (Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit
bedarf als andere Gesetze) wird die Auslieferung nicht bewilligt
a) wenn die Strafe auf einem grundlegenden Irrtum beruht;
b) wenn die Auslieferung geeignet wäre, Folgen von einer außergewöhnlichen Schwere für die
verlangte Person, insbesondere aus Gründen seines oder ihres Alters oder Gesundheitszustands,
nach sich zu ziehen;
c) wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht, das die grundlegenden
Verfahrensgarantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht zusichert, oder vor ein für
den besonderen Fall dieser Person geschaffenes Gericht gestellt werden würde, gleichwohl ob nur
diese Person davon betroffen wird oder nicht.
Artikel 12
Andorra behält sich das Recht vor zu verlangen, dass die ersuchende Vertragspartei Beweise vorlegt,
die eine ausreichende Annahme begründen, dass die strafbare Handlung durch die Person, um deren
Auslieferung ersucht wird, begangen worden ist. Sollten solche Beweise als nicht ausreichend erachtet
werden, kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Erklärungen
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes „qualificada“ über die Auslieferung verbietet die Auslieferung von
Personen, die die andorrianische Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person, die die andorrianische Staatsangehörigkeit zur
Tatzeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz „qualificada“ über die andorrianische Staatsangehörigkeit
besessen hat.
Artikel 11
Artikel 8 Absatz 3 der Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet die Todesstrafe. Wenn die
strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden
Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht ist, wird das Fürstentum Andorra die Auslieferung ablehnen,
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sofern nicht die ersuchende Vertragspartei solche Zusicherungen abgibt, die von der ersuchten
Vertragspartei als ausreichend erachtet werden, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Artikel 16 Absatz 2
Im Falle eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung verlangt Andorra als zusätzliche Information
eine kurze Darstellung des der verlangten Person zur Last gelegten Sachverhalts.
Artikel 21 Absatz 5
Andorra wird die Durchlieferung nur bewilligen, wenn alle für die Bewilligung der Auslieferung in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 23
Andorra verlangt, dass die ersuchende Vertragspartei das Auslieferungsersuchen und alle beigeschlossenen
Unterlagen mit einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische versieht.