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3_2000 AT

3. Verordnung: Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2000 jedenfalls erfüllen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2000 jedenfalls erfüllen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 wird verordnet

Die nachstehend angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2000 die

Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen.

BGBlPdf 3. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Kontinuitätserklärungen zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 187/1987) hinterlegt

Staaten

Bosnien und

Herzegowina mit Wirksamkeit vom 6. März 1992

Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Salomonen am 3. September 1981

Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991

Tonga am 11. November 1977

Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das

Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Portugal hat die Anwendung des Abkommens für Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999

für beendet erklärt.

Singapur hat das Abkommen am 3. November 1999 gekündigt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der

Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 21 zurückgenommen

Bulgarien am 6. Mai 1994

Polen am 16. Oktober 1997

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