3. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechungsabschluß für das Jahr 1997
wird die Genehmigung erteilt.
Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von
Zivildienstleistenden und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung –
VPf-V), BGBl. Nr. 288/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1998, wird wie folgt
geändert
1. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze durch Vertragsabschluß sichergestellt
wird, sind dem Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens 152 S,
sonst
1. für das Frühstück Marken im Wert von mindestens.................................................................. 32 S
2. für das Mittagessen Marken im Wert von mindestens .............................................................. 75 S
3. für das Abendessen Marken im Wert von mindestens .............................................................. 45 S
auszufolgen. Abweichungen von den in Z 1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der
Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.“
2. In § 3 Abs. 2 und 3 wird der Betrag von 148 S jeweils durch den Betrag von 152 S ersetzt.
3. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/1999, treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 15. Oktober
1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 199/1998) auf Montserrat
ausgedehnt.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt
„The Attorney General, Attorney General’s Chambers, Montserrat, West Indies“.