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3_1999 AT

3. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechungsabschluß für das Jahr 1997

wird die Genehmigung erteilt.

BGBlPdf 3. Verordnung: Änderung der Verpflegungsverordnung – VPf-V

Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von

Zivildienstleistenden und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung –

VPf-V), BGBl. Nr. 288/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1998, wird wie folgt

geändert

1. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze durch Vertragsabschluß sichergestellt

wird, sind dem Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens 152 S,

sonst

1. für das Frühstück Marken im Wert von mindestens.................................................................. 32 S

2. für das Mittagessen Marken im Wert von mindestens .............................................................. 75 S

3. für das Abendessen Marken im Wert von mindestens .............................................................. 45 S

auszufolgen. Abweichungen von den in Z 1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der

Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.“

2. In § 3 Abs. 2 und 3 wird der Betrag von 148 S jeweils durch den Betrag von 152 S ersetzt.

3. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/1999, treten mit

1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 3. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 15. Oktober

1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 199/1998) auf Montserrat

ausgedehnt.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt

„The Attorney General, Attorney General’s Chambers, Montserrat, West Indies“.

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