3. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird
wie folgt geändert
1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen
eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen
oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen
des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab
dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.“
2. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden
kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung
des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder
bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt
zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht
wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.“
3. § 5b samt Überschrift lautet
„Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung
§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch
Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt
des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr
beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls
erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der
Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und
dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der
Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand
nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger
Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person,
bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu
lenken.“
4. Im § 96 Abs. 7 treten an die Stelle der Worte „Übertretung nach § 99 Abs. 1 und 2“ die Worte
„Übertretung nach § 99 Abs. 1 und 2 oder § 37a FSG“.
5. § 99 Abs. 6 lit. c lautet wie folgt
„c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,“
Auf Grund des § 10 Abs. 5 und des § 56 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet
§ 1. (1) Über Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes der Zulassung unterliegen,
ist, soweit es sich nicht um apothekeneigene Arzneispezialitäten, Arzneispezialitäten im Sinne des
§ 17a oder im Sinne des § 17b des Arzneimittelgesetzes handelt, Ärzten, Tierärzten, Dentisten,
Apothekern und den im § 59 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes genannten Gewerbetreibenden eine
Fachinformation in deutscher Sprache zugänglich zu machen.
(2) Die Fachinformation hat bei Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen die Angaben
gemäß den §§ 7 bis 37 mit Ausnahme des Textabschnittes gemäß § 19 in der Reihenfolge dieser
Verordnung zu enthalten. Die einzelnen Textabschnitte der Fachinformation sind durch die
entsprechenden Überschriften der §§ 8 bis 37 zu bezeichnen.
(3) Die Fachinformation hat bei Arzneispezialitäten zur Anwendung am Tier die Angaben gemäß
den §§ 7 bis 37 mit Ausnahme des Textabschnittes gemäß § 16 zu enthalten.
(4) Die Fachinformation hat bei homöopathischen Arzneispezialitäten, die gemäß § 16 des
Arzneimittelgesetzes zugelassen sind, an Stelle der Angaben gemäß den §§ 20, 21 und 22 die Angaben im
Sinne des § 16 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten.
(5) Mengen sind in der Fachinformation unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, oder dem
Arzneibuch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
entsprechen, sofern eine solche nicht besteht,
2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 657/1996, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen,
3. international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.
§ 2. (1) Die Fachinformationen sowie alle Änderungen derselben sind von der Österreichischen
Apothekerkammer unter Mitwirkung der Österreichischen Ärztekammer gesammelt unter der
Bezeichnung „Austria Codex-Fachinformation“ unter Beifügung eines Hinweises darauf, daß es sich um
Fachinformationen über Arzneispezialitäten handelt, in einer für die Benützer zweckmäßigen Form zu
veröffentlichen.
(2) Die „Austria Codex-Fachinformation“ ist jährlich in einer Gesamtausgabe und quartalsmäßig in
drei Nachträgen zu veröffentlichen, wobei jeweils der letzte Nachtrag die vorhergehenden Nachträge
desselben Jahrganges zu ersetzen hat.
§ 3. Der Text der einzelnen Fachinformationen ist in der Reihenfolge der Textabschnitte unverändert
entweder vollständig zu veröffentlichen, oder er muß durch übersichtliche Verweisungen für den Benützer
leicht nachvollziehbar sein.
§ 4. Die „Austria Codex-Fachinformation“ ist mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales mit Inhaltsübersichten und Gliederungen auszustatten, die das Auffinden der
Fachinformation einzelner Arzneispezialitäten nach deren Bezeichnung, deren Anwendungsgebieten,
deren wirksamen Bestandteilen, deren chemischen, pharmakologischen und therapeutischen, diagnostischen
und prophylaktischen Merkmalen oder nach deren Zulassungsinhabern erleichtern.
§ 5. (1) In die „Austria Codex-Fachinformation“ können mit Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales neben den Fachinformationen weitere generelle und wettbewerbsneutrale
Informationen über Arzneimittel aufgenommen werden, deren Kenntnis für die Benützer von wesentlicher
Bedeutung ist. Bei diesen Zusatzinformationen muß allerdings deutlich kenntlich gemacht sein, daß sie
keinen Teil der Fachinformation darstellen.
(2) Zusatzinformationen gemäß Abs. 1 sind jedenfalls Angaben über die Abgabe auf Rechnung der
Sozialversicherungsträger und über den Preis.
(3) Die „Austria Codex-Fachinformation“ darf keine Arzneimittelwerbung, Werbung für
Medizinprodukte oder andere Produkte enthalten, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu
dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den
Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.
§ 6. (1) Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Apotheker und die im § 59 Abs. 3 Arzneimittelgesetz genannten
Gewerbetreibenden haben Sorge zu tragen, daß ihnen zumindest die für ihre Berufsausübung
wesentlichen Teile der „Austria Codex-Fachinformation“ jeweils in der letztgültigen Fassung ständig
verfügbar sind.
(2) Die Verfügbarkeit im Sinne des Abs. 1 ist durch eine entsprechende Auflagenhöhe zu
gewährleisten.
Bezeichnung
§ 7. (1) Die Fachinformation hat die Bezeichnung der Arzneispezialität zu enthalten.
(2) Die Bezeichnung der Arzneispezialität ist so zu wählen, daß sie einen für die Arzneimittelsicherheit
ausreichenden Informationsgehalt aufweist und nicht zur Verwechslung oder Irreführung
geeignet ist.
(3) Die Bezeichnung der Arzneispezialität muß zumindest aus einem Phantasiewort oder einer
wissenschaftlich üblichen Bezeichnung bestehen.
(4) Enthält die Bezeichnung kein Phantasiewort, so ist der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung im
Sinne des Abs. 3 eine Kurzbezeichnung des Antragstellers oder des Herstellers anzufügen.
(5) Gibt es für eine Arzneispezialität verschiedene Darreichungsformen, so ist die Darreichungsform,
gibt es für eine Arzneispezialität verschiedene Stärken, so ist die Stärke in der Bezeichnung anzugeben.
(6) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren hat die Bezeichnung die
Worte „für Tiere“ zu enthalten, soweit nicht das Wort „Tier“ oder die Tierart auf andere Weise in der
Bezeichnung enthalten ist.
Zusammensetzung
(arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge)
§ 8. (1) Die Fachinformation hat Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art
und Menge der wirksamen Bestandteile zu enthalten. Die Bestandteile sind unter Verwendung
1. der internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation, der Bezeichnung einer entsprechenden
Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes, BGBl.
Nr. 195/1980, oder des Arzneibuches einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,
2. anderer wissenschaftlich anerkannter und gebräuchlicher Bezeichnungen, sofern keine Bezeichnungen
im Sinne der Z 1 bestehen,
anzugeben.
(2) Die Mengenangabe der Bestandteile im Sinne des Abs. 1 hat sich auf eine Einheit zu beziehen,
die für die Berechnung der Menge der Bestandteile je Einzeldosis zweckmäßig ist. Falls es für diese
Berechnung erforderlich ist, ist auch das Verhältnis zwischen der Einheit und der Einzeldosis anzugeben.
(3) Überfüllung und Überdosierungen, die für die Anwendung oder Haltbarkeit erforderlich sind,
sind in den Mengenangaben nicht zu berücksichtigen.
(4) Statt der Gesamtmenge des Bestandteiles ist Art und Menge seines wirksamen Anteiles
anzugeben, sofern diese Angabe im Hinblick auf die Anwendung der Arzneispezialität den höheren
Aussagewert hat.
(5) Bei Bestandteilen, die aus mehreren Stoffen zubereitet sind, für welche die mengenmäßige
Angabe in der Arzneispezialität auf Grund des besonderen Herstellungsverfahrens nicht möglich ist, ist
neben der Gesamtmenge des Bestandteiles auch Art und Menge der für die Zubereitung einer Einheit
dieses Bestandteiles verwendeten Stoffe anzugeben. Darüber hinaus hat die Fachinformation einen
Hinweis auf das Herstellungsverfahren und auf die Standardisierung zu enthalten.
(6) Bei Sera hat die Fachinformation die Angabe der Gattung und Art des Lebewesens zu enthalten,
das als Spender diente.
(7) Bei Impfstoffen hat die Fachinformation die Angabe des Mediums zu enthalten, das zur
Vermehrung der Erreger diente. Handelt es sich um Tiere, ist die Tierart und das Organ anzugeben.
(8) Bei homöopathischen Arzneispezialitäten sind die Bestandteile, die Einfluß auf die homöopathische
Wirksamkeit haben, nach Art, Menge und Verdünnungsgrad anzugeben. Diese Angabe kann bei
Arzneispezialitäten entfallen, die nur einen homöopathisch wirksamen Bestandteil enthalten, dessen Art
und Verdünnungsgrad in der Bezeichnung der Arzneispezialität bereits enthalten ist.
(9) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Fachinformation die Kennzeichnung
gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993, und der darauf basierenden Futtermittelverordnung
1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/1997, zu enthalten.
(10) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Fachinformation
1.die Kennzeichung gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993, und der darauf
basierenden Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 223/1997, und
2. Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile
zu enthalten.
Darreichungsform
§ 9. (1) Die Fachinformation hat unter Verwendung der wissenschaftlich üblichen Terminologie
Angaben zur Darreichungsform, wenn die Darreichungsform keine Aussage zur Arzneiform enthält, auch
Angaben zur Arzneiform zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Fachinformation den Hinweis
„Fütterungsarzneimittel“ zu enthalten.
(3) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Fachinformation
den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“ zu enthalten.
(4) Bei homöopathischen Arzneispezialitäten hat die Fachinformation den Hinweis „Homöopathische
Arzneispezialität“ zu enthalten.
Klinische Angaben
Anwendungsgebiete
§ 10. (1) Die Fachinformation hat die Anwendungsgebiete anzugeben, bei denen für die Arzneispezialität
eine Wirksamkeit nachgewiesen und für die die Arzneispezialität bestimmt ist.
(2) Sofern es für bestimmte Anwendungsgebiete von Bedeutung ist, hat die Fachinformation
Angaben zum therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Wert der Arzneispezialität bei den
jeweiligen Anwendungsgebieten zu enthalten. Das sind insbesondere Angaben darüber, inwieweit die
bestimmungsgemäße Anwendung der Arzneispezialität nach Berücksichtigung des Verhältnisses ihrer
Wirksamkeit zum vorhersehbaren Risiko unerwünschter Wirkungen und im Vergleich zu anderen
Möglichkeiten nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar ist.
(3) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren ist die Tierart anzugeben, für die die
Arzneispezialität bestimmt ist.
Dosierung, Art und Dauer der Anwendung
§ 11. (1) Die Fachinformation hat Angaben über Dosierung sowie Art und Dauer der Anwendung der
Arzneispezialität mit der für die Arzneimittelsicherheit erforderlichen Genauigkeit und Ausführlichkeit zu
enthalten.
(2) Angaben im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls
1. die übliche Dosierung für jedes Anwendungsgebiet und jede Anwendungsart,
2. die maximale Tagesdosis und gegebenenfalls die maximale Dosis für die Therapie,
3. zutreffendenfalls Angaben über Besonderheiten der Dosierung für bestimmte Verbrauchergruppen
oder Tierarten sowie bei besonderen Zuständen oder Funktionsstörungen des Verbrauchers
oder des Tieres,
4. Angaben über die Anwendungsdauer, zutreffendenfalls auch Angaben über die vorgesehene
längste Anwendungsdauer und die erfahrungsgemäß erforderliche kürzeste Anwendungsdauer
sowie die Dauer anwendungsfreier Intervalle, und
5. zutreffendenfalls Angaben über Gewöhnungseffekte.
Gegenanzeigen
§ 12. (1) Die Fachinformation hat anzugeben,
1. welche Gegenanzeigen bestehen, die die Anwendung der Arzneispezialität ausschließen, und
2. welche Gegenanzeigen bestehen, die die Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulassen, wobei auch diese Voraussetzungen anzugeben sind.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere bestimmte Verbrauchergruppen oder Tierarten,
besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers oder Tieres sowie andere therapeutische,
diagnostische oder prophylaktische Maßnahmen zu berücksichtigen.
Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung
§ 13. (1) Die Fachinformation hat zutreffendenfalls
1. besondere Warnungen, die auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der
Gesundheit von Mensch oder Tier, andere schwerwiegende unerwünschte Wirkungen und Folgen
oder Gewöhnungseffekte hinweisen, die
a) bei bestimmungsgemäßer Anwendung,
b) bei Nichtbeachtung der Angaben in der Fachinformation oder
c) durch die Beeinflussung einer Diagnose als Folge der Anwendung der Arzneispezialität
auftreten können, sowie
2. Angaben über Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen oder Gefährdungen des
Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier sowie zur Verhütung, Linderung und
Bekämpfung unerwünschter Wirkungen
zu enthalten.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind besondere Tätigkeiten des Verbrauchers, bestimmte
Verbrauchergruppen oder Tierarten, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers oder
Tieres zu berücksichtigen.
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln
§ 14. (1) Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln,
Alkohol, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Medizinprodukten oder
Tabakerzeugnissen sowie anderen therapeutischen, diagnostischen oder prophylaktischen Maßnahmen
anzugeben, wobei auf die Art und Bedeutung dieser Wechselwirkungen, wie insbesondere Verstärkung,
Abschwächung, Verlängerung, Verkürzung, oder sonstiger Veränderungen erwünschter oder unerwünschter
Wirkungen der Arzneispezialität, anderer Arzneimittel oder anderer medizinischer Maßnahmen,
sowie auf Vorsichtsgebote und -maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen und Gefährdungen
des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier hinzuweisen ist.
(2) Für jede Wechselwirkung sind jedenfalls anzugeben
1. der Wirkungsmechanismus, sofern dieser bekannt ist, und
2. die Auswirkungen auf den Plasmaspiegel der Arzneimittel sowie Laborwerte und klinische
Werte, sofern die Kenntnis darüber für die sichere Anwendung erforderlich ist.
Schwangerschaft und Stillzeit
§ 15. (1) Die Fachinformation hat Angaben über die Anwendung während der
1. Schwangerschaft beziehungsweise Trächtigkeit und
2. Laktation
zu enthalten.
(2) Angaben im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Aussagen über
1. die Schlußfolgerungen aus nichtklinischen Reproduktions- und Fertilitätsstudien sowie entsprechende
klinische Erfahrungen,
2. das Risiko in bestimmten Zeiten der Schwangerschaft unter Bezugnahme auf eine Bewertung im
Sinne der Z 1,
3. die Möglichkeit der Anwendung der Arzneispezialität an gebärfähigen und schwangeren Frauen
beziehungsweise weiblichen reproduktionsfähigen und trächtigen Tieren.
(3) Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 haben insbesondere auch Aussagen darüber zu treffen, ob in
dem Fall, daß der Wirkstoff oder seine Stoffwechselprodukte in die Milch ausgeschieden werden, das
Stillen abgebrochen werden soll, und eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere
unerwünschter Arzneimittelwirkungen am Kind oder Jungen zu enthalten.
(4) Die Angaben im Sinne der Abs. 1 bis 3 können entfallen, wenn auf Grund der Indikation der
Arzneispezialität eine Anwendung während der Schwangerschaft beziehungsweise Trächtigkeit oder
Stillperiode nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ausgeschlossen werden kann.
(5) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren hat die Überschrift dieses Textabschnittes zu
lauten „Anwendung während Trächtigkeit und Laktation“.
Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von Maschinen
§ 16. Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Angaben über die Beeinflussung der Reaktionsfähigkeit
sowie der Verkehrstüchtigkeit und der Leistung im Hinblick auf die Bedienung von Maschinen zu
enthalten.
Nebenwirkungen
§ 17. (1) Die Fachinformation hat die unerwünschten Wirkungen der Arzneispezialität anzugeben.
Diese Angaben haben insbesondere Aussagen zu enthalten über
1. Art, Schweregrad und Bedeutung der Nebenwirkung,
2. wahrscheinliche Häufigkeit des Auftretens der Nebenwirkung,
3. Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Art der Anwendung,
4. Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Dosierung, wobei zu unterscheiden ist zwischen
üblicher Dosierung, akuter Überdosierung, Kumulation oder chronischem Mißbrauch, insbesondere
auf der Grundlage entsprechender nichtklinischer Studien,
5. Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Behandlungsdauer,
6. Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Zugehörigkeit des Verbrauchers oder Tieres zu einer
besonderen Verbrauchergruppe oder Tierart oder von besonderen Zuständen oder Funktionsstörungen
des Verbrauchers oder Tieres,
7. bisherige klinische Erfahrungen mit unerwünschten Wirkungen vergleichbarer Arzneispezialitäten.
(2) Bei Arzneispezialitäten zur lokalen Anwendung sind zutreffendenfalls Angaben über mögliche
systemische Wirkungen und über die lokale Verträglichkeit zu machen.
(3) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel
gewonnen werden können, sind zutreffendenfalls Aussagen über unerwünschte Wirkungen auf die
Qualität der Produkte tierischen Ursprungs zu machen.
Überdosierung
§ 18. Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Angaben über mögliche Schädigungen oder
Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier im Zusammenhang mit der
Überdosierung sowie über entsprechende Vorsichtsgebote und Notfallmaßnahmen zu enthalten.
Wartezeit
§ 19. (1) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder
Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Fachinformation die Wartezeit in Tagen unter
Verwendung arabischer Ziffern zu enthalten.
(2) Ist für Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 keine Wartezeit erforderlich, so ist dies mit „0“
auszudrücken.
(3) Die Wartezeit ist nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung berechnet anzugeben. Gesondert
anzugeben sind
1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
(4) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine
Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Fachinformation den Hinweis darauf zu
enthalten, daß die Arzneispezialität nicht bei Tieren angewendet werden darf, die der Gewinnung von
Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen.
Pharmakologische Eigenschaften
Pharmakodynamische Eigenschaften
§ 20. Die Fachinformation hat Angaben über die nachgewiesenen pharmakodynamischen Eigenschaften
der Arzneispezialität zu enthalten, das sind Aussagen über
1. die Wirkstoffgruppe,
2. den Wirkungsmechanismus, sofern dieser bekannt ist, und
3. jene pharmakodynamischen Wirkungen, die im Hinblick auf eine sichere und zweckdienliche
Anwendung von Bedeutung sind.
Pharmakokinetische Eigenschaften
§ 21. Die Fachinformation hat Angaben über die nachgewiesenen pharmakokinetischen Eigenschaften
der Arzneispezialität zu enthalten, das sind Aussagen über
1. die allgemeinen Merkmale des Wirkstoffes im Hinblick auf
a) Absorption,
b) Verteilung,
c) Metabolisierung,
d) Ausscheidung
und
2. die Merkmale der Verbrauchergruppe oder der Tierart, für die die Arzneispezialität bestimmt ist,
über Besonderheiten im Zusammenhang mit bestimmten Begleitumständen der Anwendung
sowie über jeden bekannten Zusammenhang zwischen Plasma/Blutkonzentration und therapeutischer
Wirkung und Nebenwirkung.
Präklinische Daten zur Sicherheit
§ 22. Die Fachinformation hat Angaben betreffend präklinische Daten zur Sicherheit zu enthalten.
Diese haben Aussagen über Ergebnisse von präklinischen Untersuchungen zu enthalten, deren Kenntnis
im Hinblick auf das Nutzen/Risiko-Verhältnis der Arzneispezialitäten bei bestimmungsgemäßer Anwendung
von Bedeutung sind.
Pharmazeutische Angaben
Hilfsstoffe
§ 23. Die Fachinformation hat Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art
der Hilfsstoffe sowie nach Art und Menge jener Hilfsstoffe zu enthalten, die Einfluß auf die
Verträglichkeit oder Haltbarkeit haben. Die Hilfsstoffe sind unter Verwendung
1.der internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation, der Bezeichnung einer
entsprechenden Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes, BGBl.
Nr. 195/1980, oder des Arzneibuches einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,
2.anderer wissenschaftlich anerkannter und gebräuchlicher Bezeichnungen, sofern keine
Bezeichnungen im Sinne der Z 1 bestehen,
anzugeben.
Inkompatibilitäten
§ 24. (1) Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Angaben über physikalische und chemische
Inkompatibilitäten zu enthalten, die bei Mischung oder gleichzeitiger Anwendung mit anderen
Arzneimitteln auftreten können, sowie außergewöhnliche Erscheinungen, die durch Kontakt mit
bestimmten Materialien auftreten, zu beschreiben.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, haben die Angaben im Sinne des Abs. 1
Aussagen über das Mischverhältnis zwischen der Vormischung und dem zu verwendenden Futtermittel
und darüber zu enthalten, wie und mit welchen Hilfsmitteln die Mischung vorzunehmen ist, um eine
gleichmäßige Verteilung der Vormischung in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten.
Dauer der Haltbarkeit
§ 25. Die Fachinformation hat Angaben über die Dauer der Haltbarkeit zu enthalten. Das sind
Aussagen über
1. die Dauer der Haltbarkeit in der Handelspackung,
2. die Dauer der Haltbarkeit nach dem Gebrauchsfertigmachen des Erzeugnisses gemäß den
Hinweisen und
3. sofern dies erforderlich ist, die Dauer der Haltbarkeit nach dem Anbruch des Behältnisses.
Besondere Lagerungshinweise
§ 26. Die Fachinformation hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen,
einen Hinweis auf die Lagerungsbedingungen zu enthalten.
Art und Inhalt des Behältnisses
§ 27. Die Fachinformation hat Angaben über die Art des Behältnisses sowie über die
Packungsgrößen zu enthalten.
Hinweise für die Handhabung
§ 28. (1) Bei Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im
Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, hat die Fachinformation
entsprechende Anwendungshinweise oder Hinweise auf Beipackungen zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Vorsichtsmaßnahmen für eine schadlose Beseitigung erforderlich
machen, hat die Fachinformation entsprechende Hinweise darauf zu enthalten.
(3) Für radioaktive Arzneispezialitäten sind zusätzlich anzugeben
1. alle Einheiten der internen Strahlungsdosimetrie sowie
2. zusätzliche detaillierte Anweisungen für ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für
diese Zubereitung und gegebenenfalls die Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung
wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige Arzneimittel seinen Spezifikationen entspricht.
Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers
§ 29. (1) Die Fachinformation hat zu enthalten
1. den Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers und
2. den Ort, bei ausländischen Zulassungsinhabern auch das Land, in dem der Zulassungsinhaber
ansässig ist.
(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen
Apotheke ist, hat die Fachinformation statt der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Bezeichnung und
den Ort der Apotheke zu enthalten.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers
sicherstellen.
(4) Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 9a des Arzneimittelgesetzes ohne Gebrauchsinformation in
Verkehr gebracht werden dürfen, sind im Rahmen der Angaben der Abs. 1 und 2 auch Aussagen über den
Hersteller der Arzneispezialität zu treffen. Die entsprechenden Angaben müssen eine eindeutige
Identifizierung des Zulassungsinhabers und Herstellers sicherstellen.
Zulassungsnummer
§ 30. Die Fachinformation hat die Zulassungsnummer zu enthalten. Der Zulassungsnummer ist die
Bezeichnung „Zulassungsnummer“ oder die abgekürzte Form „Z. Nr.“ voranzustellen.
Datum der Zulassung/Verlängerung der Zulassung
§ 31. Die Fachinformation hat das Datum der ersten Zulassung sowie das Datum der Vorlage gemäß
§ 19a Arzneimittelgesetz zu enthalten.
Stand der Information
§ 32. Die Fachinformation hat das Datum der Erstellung der Fachinformation nach Monat und Jahr,
im Falle einer Änderung der Fachinformation das Datum der letzten Änderung aufzuweisen.
Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht
§ 33. Die Fachinformation hat einen Hinweis auf den Rezeptpflicht- beziehungsweise Suchtgiftstatus
der Arzneispezialität zu enthalten.
§ 34. Bei Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, hat
die Fachinformation den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu enthalten.
§ 35. Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes im Kleinverkauf nicht den
Apotheken vorbehalten sind, hat die Fachinformation einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu
enthalten.
Eingeschränkter Verbraucherkreis
§ 36. Bei Arzneispezialitäten, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nur an einen bestimmten
Verbraucherkreis abgegeben werden dürfen, hat die Fachinformation Angaben darüber zu enthalten.
Verfügbare Packungsgrößen
§ 37. Die Fachinformation hat die in Österreich verfügbaren Packungsgrößen der Arzneispezialität
anzugeben.
Europäische Union
§ 38. (1) Arzneispezialitäten, denen in einem gegenseitigen Anerkennungsverfahren von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den unter Bedachtnahme auf die Richtlinien
65/65/EWG (ABl. Nr. 22 vom 9. 2.1965) und 75/318/EWG (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6.1975) und
75/319/EWG (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6.1975), zuletzt jeweils geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG
(ABl. Nr. L 214 vom 24. 8.1993), oder unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 81/851/EWG (ABl.
Nr. L 317 vom 6. 11.1981) und 81/852/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 6. 11.1981), zuletzt jeweils geändert
durch die Richtlinie 93/40/EWG ( ABl. Nr. L 214 vom 24. 8.1993), erlassenen nationalen Vorschriften
die Zulassung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, gelten als den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechend.
(2) Arzneispezialitäten, denen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli
1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human-
und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8.1993) die Zulassung für das Inverkehrbringen erteilt wurde,
gelten als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
Fachwerbung
§ 39. Arzneimittelwerbung, die für den Anwender oder Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
1. für Arzneimittel betrieben wird, für die gemäß § 10 des Arzneimittelgesetzes eine Fachinformation
zu veröffentlichen ist, und
2. in Druckschriften erfolgt,
in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte gemäß den §§ 7, 8, 10, 12, 23, 29, 33 bis
35 und Angaben über die Wirkstoffgruppe gemäß § 20 Z 1 sowie darüber zu enthalten, inwieweit die
Arzneispezialität den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt. Die Textabschnitte gemäß den §§ 13, 14
und 17 sowie betreffend die Gewöhnungseffekte gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 dürfen durch den Hinweis ersetzt
werden, daß diese Informationen der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 40. Für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, muß die
Fachinformation bis zur ersten Vorlage gemäß § 19a des Arzneimittelgesetzes an die Vorschriften dieser
Verordnung angeglichen werden.
§ 41. § 39 gilt nicht für die Fachwerbung für Arzneispezialitäten, deren Fachinformation
entsprechend dem § 40 noch nicht an die Vorschriften dieser Verordnung angeglichen wurde. Eine solche
Fachwerbung hat in deutlich lesbarer Form jene Informationen zu enthalten, die eine Fachwerbung gemäß
§ 56 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 748/1988 und BGBl. Nr. 107/1994 zu enthalten hatte.
§ 42. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Fachinformation für
Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 403/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1995, außer Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der
Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn nach Rn. 2010 und 10 602
des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan (BGBl. Nr. 126/1996) ist auf Grund der mit 1. Jänner
1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet und nach Herstellung des
beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.