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3_1997 AT

3. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Parlamentsmitarbeitergesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Parlamentsmitarbeitergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten

Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.

2. Im § 19a wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten

Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.

3. Im § 23g Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten

Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.

4. Im § 44m Z 2 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten

Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.

5. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 13 lautet

„(13) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft

1. § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,

2. § 16a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.“

6. § 45 Abs. 14 lautet

„(14) Es treten in Kraft

1. § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1,

§ 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,

2. § 2 Abs. 5 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und die Aufhebung

des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.“

7. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 5e Abs. 2 wird der Ausdruck „bis 31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „bis zum Inkrafttreten

der nächsten Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953“ ersetzt.

2. Im § 5h Z 2 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten

Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953“ ersetzt.

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 5e Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit

1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert

§ 15 zweiter Satz lautet

„§ 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 3. Kundmachung: Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom

9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (BGBl. Nr. 319/1982 idF BGBl. Nr. 133/1985,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 847/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Georgien 16. Februar 1995

Haiti 11. Oktober 1995

Kuba 20. November 1996

Lettland 11. Mai 1995

Moldova 1. August 1995

Russische Föderation 9. Dezember 1994

St. Kitts und Nevis 3. Jänner 1995

St. Vincent und die Grenadinen 29. Mai 1995

Türkei 1. Oktober 1995

Ukraine 25. Juli 1995

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Kuba

– daß es die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen

werde;

– ferner, daß es sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.

Moldova

Die Bestimmungen der Übereinkunft werden nicht auf Werke angewendet, die per 31. Dezember

1994 auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldova öffentliches Eigentum waren.

Russische Föderation

Geht davon aus, daß sich die Bestimmungen der Übereinkunft nicht auf Werke beziehen, die bei

Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Russische Föderation bereits öffentliches Eigentum auf

ihrem Hoheitsgebiet waren.

Ukraine

Gemäß Art. 18 Abs. 3, daß die Übereinkunft nicht auf Werke der Literatur und Kunst angewendet

werde, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Ukraine bereits öffentliches Eigentum auf

ihrem Hoheitsgebiet waren.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben nachstehende Staaten die anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärungen zurückgezogen bzw.

teilweise zurückgezogen

Norwegen Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1982.......... am 11. Juli 1995 gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b;

Thailand Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1982 ........... am 23. Mai 1995 gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b und gleichzeitig erklärt, daß es die in

Artikel II (Begrenzung des Übersetzungsrechts) des Anhangs vorgesehene Befugnis

in Anspruch nehme.

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