3. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 12 Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten
Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.
2. Im § 19a wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten
Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.
3. Im § 23g Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten
Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.
4. Im § 44m Z 2 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten
Novelle des Bezügegesetzes“ ersetzt.
5. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 13 lautet
„(13) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft
1. § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
2. § 16a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.“
6. § 45 Abs. 14 lautet
„(14) Es treten in Kraft
1. § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1,
§ 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
2. § 2 Abs. 5 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und die Aufhebung
des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.“
7. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 5e Abs. 2 wird der Ausdruck „bis 31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „bis zum Inkrafttreten
der nächsten Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953“ ersetzt.
2. Im § 5h Z 2 wird das Datum „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „Inkrafttreten der nächsten
Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953“ ersetzt.
3. Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 5e Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert
§ 15 zweiter Satz lautet
„§ 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom
9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (BGBl. Nr. 319/1982 idF BGBl. Nr. 133/1985,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 847/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Georgien 16. Februar 1995
Haiti 11. Oktober 1995
Kuba 20. November 1996
Lettland 11. Mai 1995
Moldova 1. August 1995
Russische Föderation 9. Dezember 1994
St. Kitts und Nevis 3. Jänner 1995
St. Vincent und die Grenadinen 29. Mai 1995
Türkei 1. Oktober 1995
Ukraine 25. Juli 1995
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben
Kuba
– daß es die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen
werde;
– ferner, daß es sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.
Moldova
Die Bestimmungen der Übereinkunft werden nicht auf Werke angewendet, die per 31. Dezember
1994 auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldova öffentliches Eigentum waren.
Russische Föderation
Geht davon aus, daß sich die Bestimmungen der Übereinkunft nicht auf Werke beziehen, die bei
Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Russische Föderation bereits öffentliches Eigentum auf
ihrem Hoheitsgebiet waren.
Ukraine
Gemäß Art. 18 Abs. 3, daß die Übereinkunft nicht auf Werke der Literatur und Kunst angewendet
werde, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Ukraine bereits öffentliches Eigentum auf
ihrem Hoheitsgebiet waren.
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben nachstehende Staaten die anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärungen zurückgezogen bzw.
teilweise zurückgezogen
Norwegen Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1982.......... am 11. Juli 1995 gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b;
Thailand Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1982 ........... am 23. Mai 1995 gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b und gleichzeitig erklärt, daß es die in
Artikel II (Begrenzung des Übersetzungsrechts) des Anhangs vorgesehene Befugnis
in Anspruch nehme.