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3_1996 AT

3. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990

Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, in der Fassung

BGBl. Nr. 512/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244/1991, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 1 Z 1 wird angefügt

„Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik – Ausbildungszweig Tiefbau

Höhere Lehranstalt – Kolleg Bautechnik – Ausbildungszweig Umwelttechnik

Höhere Lehranstalt – Kolleg Bautechnik – Ausbildungszweig Farbtechnik und Farbgestaltung

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Bautechnik – Ausbildungszweig Hochbau

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Bautechnik – Ausbildungszweig Tiefbau“

2. Dem § 1 Z 2 wird angefügt

„Höhere Lehranstalt für Chemie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Chemie

Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Ausbildungszweig Getreidewirtschaft

Höhere Lehranstalt für Chemie-Oberflächentechnik

Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungsschwerpunkt Biochemie, Bio- und Gentechnologie

Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie – Umwelttechnik

Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungsschwerpunkt Leder- und Naturstofftechnologie

Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungsschwerpunkt Oberflächentechnik

Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie und Umwelttechnik

Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie – Ausbildungszweig Biochemie, Biotechnologie und Gentechnologie

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Chemie – Ausbildungsschwerpunkt Technische

Chemie – Umwelttechnik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Chemie – Ausbildungsschwerpunkt Biochemie

und biochemische Technologie

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Chemische Betriebstechnik“

3. Dem § 1 Z 3 wird angefügt

„Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig Technische Informatik

Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig Automatisierung

Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Betriebstechnik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Elektrotechnik – Ausbildungszweig Energietechnik und

industrielle Elektronik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Elektrotechnik – Ausbildungszweig Steuerungs- und Regelungstechnik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Elektronik – Ausbildungszweig Technische Informatik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige Kolleg Elektronik – Ausbildungszweig Telekommunikation

Höhere Lehranstalt – Aufbaulehrgang Mikromechanik und Elektronik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang für Elektronik, Ausbildungszweig Technische

Informatik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang für Elektronik, Ausbildungszweig Telekommunikation

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang für Elektrotechnik, Ausbildungszweig Energietechnik

und industrielle Elektronik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang für Elektrotechnik, Ausbildungszweig Steuerungs-

und Regelungstechnik“

4. Dem § 1 Z 4 wird angefügt

„Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Allgemeiner Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Umwelttechnik

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung

Höhere Lehranstalt – Kolleg für technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Maschinenbau

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Fertigungsautomatisierung

Höhere Lehranstalt – Aufbaulehrgang Fertigungsautomatisierung

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen – Ausbildungszweig Betriebsinformatik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Wirtschaftsingenieurwesen

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Wirtschaftsingenieurwesen

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Wirtschaftsingenieurwesen

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Wirtschaftsingenieurwesen

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau – Ausbildungsschwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau – Ausbildungsschwerpunkt Automatisierungstechnik

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Maschinenbau, Ausbildungsschwerpunkt Allgemeiner

Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Maschinenbau, Ausbildungsschwerpunkt Automatisierungstechnik“

5. Dem § 1 Z 5 wird angefügt

„Höhere Lehranstalt für Textilbetriebstechnik und Textilbetriebsinformatik – Ausbildungszweig Textilmanagement

Höhere Lehranstalt für Textilbetriebstechnik und Textilbetriebsinformatik – Ausbildungszweig Textiltechnik“

6. Dem § 1 Z 6 wird angefügt

„Höhere Lehranstalt – Kolleg für Keramik, Glas- und Baustofftechnik

Höhere Lehranstalt – Aufbaulehrgang Optometrie“

7. Im § 1 entfällt die Z 7.

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