3. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 609/1989, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 476/1988, wird wie folgt geändert
1. Der Kurztitel lautet
„Datenschutzverordnung — BMLV"
2. Die §§ 2 und 3 einschließlich deren Überschriften lauten
„Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Heeresgebührenwesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
2. das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
3. die Korpskommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
4. das Kommando der Fliegerdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
5. die Heeresforstverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und die Büroanwendungen;
6. die Militärkommanden Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Personalverwaltung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
7. das Heeresgebührenamt für das Heeresgebührenwesen und die Büroanwendungen;
8. das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten für das Sanitätswesen und die Büroanwendungen;
9. das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie sowie die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen; 10. das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Nachrichtenamt und das Abwehramt für die Büroanwendungen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen werden.
(3) Auftraggebende Stellen sind die Kommanden und Dienststellen, die nach den Weisungen des für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständigen Auftraggebers tätig sind.
Aufgabengebiete
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes sowie der wehrrechtlichen Bestimmungen für die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen einschließlich der Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes;
2. Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986;
3. Ergänzungswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990 hinsichtlich der Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen und die Vollziehung des Militärleistungsgesetzes;
4. Heeresgebührenwesen: die Vollziehung des Heeresgebührengesetzes 1992 hinsichtlich der Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge sowie der zu Unrecht empfangenen Beträge und der Erstattungsbeträge;
5. Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des Bundesministeriengesetzes 1986, des. Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes und des Tuberkulosegesetzes hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres;
6. militärluftfahrtbehördliche Angelegenheiten: die Vollziehung des Luftfahrtgesetzes durch das Bundesministerium für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde;
7. Ausbildungswesen: das Erstellen, Bearbeiten und Evidenthalten von Ausbildungsangelegenheiten;
8. Büroanwendungen: das Erstellen, Bearbeiten, Archivieren und Versenden von Schriftgut
sowie das Evidenthalten der Empfänger von Schriftgut."
3. § 6 Abs. 1 lautet
„§ 6. (1) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist vor dem erstmaligen Einsatz oder bei Änderung der verwendeten Datenarten durch den zuständigen Auftraggeber freizugeben."
4. § 14 samt Überschrift lautet
„Angabe der Registernummer
§ 14. Der Auftraggeber hat bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen die ihm zugeteilte Registernummer auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben. Die auftraggebenden Stellen haben neben der Registernummer des zuständigen Auftraggebers ihre Truppennummer durch einen Bindestrich getrennt anzugeben."