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3_1991 AT

3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 8 des

Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie vom 19. Juli 1990, BGBl.

Nr. 514, über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung

von Batterien und Akkumulatoren wird

wie folgt geändert

§ 4 lautet

„§ 4. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2

und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Juli 1991 in

Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft."

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