3_1991
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3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
1991_3_0 3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
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Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 8 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie vom 19. Juli 1990, BGBl.
Nr. 514, über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung
von Batterien und Akkumulatoren wird
wie folgt geändert
§ 4 lautet
„§ 4. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2
und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Juli 1991 in
Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft."