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3_1989 AT

3. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 187/1983, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 348/1986 wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet

„(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe

der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit; diese

umfaßt das Recht,

1. an der Hochschule, an der sie aufgenommen

wurden, die Lehrveranstaltungen aus den zentralen

künstlerischen Fächern sowie Lehrveranstaltungen

aus den übrigen Pflichtfächern

ihrer Studienrichtung nach Maßgabe des § 27

Abs. 1 bis 5 und 7 zu wählen;

2. Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern

frei zu wählen sowie das Recht, Wahlfächer

durch andere Wahlfächer gemäß § 16 Abs. 2

zu ersetzen;"

2. Im § 6 Abs. 2 Z 3 und 4 treten an die Stelle der

Worte „zu inskribieren" die Worte „zu besuchen".

3. § 6 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. über den Stoff von Vorlesungen innerhalb

von zwei Semestern nach deren Abhaltung

Kolloquien abzulegen;"

4. Im § 6 Abs. 3 entfallen die Worte „die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren"

und der daran anschließende Beistrich.

5. Im § 8 Abs. 4 Z 2 und 3 entfallen die Worte

„zu inskribierenden".

6. Im § 8 Abs. 4 Z 5 entfallen die Worte „zu

inskribieren und".

7. § 8 Abs. 4 Z 8 lautet

„8. die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen

oder zur Vorlage von Zeugnissen (§ 27

Abs. 2) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen,

für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse

erforderlich sind;"

8. § 8 Abs. 4 Z 11 entfällt.

9. § 8 Abs. 9 zweiter Satz lautet

„In diesem Fall ist von der Studienkommission

festzustellen, welche der bisher erfolgreich

absolvierten Lehrveranstaltungen und

Prüfungen den Lehrveranstaltungen und Prüfungen

des neuen Studienplanes entsprechen."

10. § 14 Abs. 2 Z 3 entfällt.

11. Nach dem § 16 werden folgende §§ 16 a und

16 b eingefügt

„Internationale Studienprogramme

§ 16 a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis

7 durch Verordnung (Studienordnung) nach Anhörung

des Gesamtkollegiums (Akademiekollegiums)

Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen

Hochschulen oder solchen gleichrangigen

Anstalten als ordentliche Studien (Kurzstudien)

einrichten.

(2) Die Erlassung der Studienordnung erfolgt

unter Berücksichtigung von Programmkonzepten

über mögliche Formen internationaler Studienprogramme,

die von österreichischen Hochschulen

gemeinsam mit ausländischen Hochschulen (gleichrangigen

Anstalten) ausgearbeitet werden.

(3) Die Einrichtung eines internationalen Studienprogramms

setzt voraus, daß dessen Durchführung

mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten

der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der

österreichischen Hochschule ohne Beeinträchtigung

des Lehrbetriebes in den an der Hochschule

bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich

ist.

(4) Das internationale Studienprogramm besteht

aus einem inländischen und einem ausländischen

Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung

bezeichneten österreichischen Hochschule

abzulegen, der ausländische Teil wird an einer ausländischen

Hochschule (gleichrangigen Anstalt)

abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der

Studienordnung bezeichneten ausländischen Hochschule

(gleichrangigen Anstalt) entsprechend den

Studienvorschriften für das internationale Studienprogramm

abgelegt, so gelten die im Ausland abgelegten

Studien und Prüfungen als gleichwertig mit

Studien und Prüfungen an österreichischen Hochschulen.

Die Einbeziehung mehrerer inländischer

und ausländischer Hochschulen (gleichrangiger

ausländischer Anstalten) ist zulässig.

(5) In der Studienordnung für das internationale

Studienprogramm sind die beteiligten Hochschulen

(gleichrangige ausländische Anstalten), die Art des

Studiums (§ 16 Abs. 1 und § 17), die Bezeichnung

des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung

der Studienfächer und deren Umfang, die Art der

Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer

des Studienprogramms zu bestimmen. Überdies

hat die Studienordnung zu bestimmen, ob ein

Diplomgrad (§ 45 Abs. 1) oder eine Berufsbezeichnung

(§ 17 Abs. 1) nach erfolgreicher Ablegung

aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen

des internationalen Studienprogramms zu verleihen

ist.

(6) Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer

einer Studienordnung hat diese auch Regelungen

über die Anrechnung und Anerkennung

bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen

für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen

und über die Möglichkeit der Beendigung dieses

Studienprogramms vorzusehen.

(7) Die zuständige Studienkommission hat unter

Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan

gemäß § 8 zu erlassen.

Studien in einer Fremdsprache

(Verfassungsbestimmung)

§ 16 b. (1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen

aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum

Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung

dann in einer Fremdsprache abgehalten werden,

wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag

des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung

dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig,

wenn

1. gewährleistet ist, daß den Studierenden —

außer in den Fällen der Z 3 — unabhängig

von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der

Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der

vorgeschriebenen Studiendauer allein auf

Grund der in deutscher Sprache angebotenen

Lehrveranstaltungen möglich ist, oder

2. die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches

angeboten wird, oder

3. die Studienordnung eines internationalen Studienprogramms

die Möglichkeit vorsieht, daß

Teile dieses Studiums in einer lebenden

Fremdsprache abgehalten werden.

(2) Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen

eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen

eingerichtet, so sind Beschlüsse

gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen

erforderlich.

(3) Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2

umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges

über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die

Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in

einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des

Abs. 1 sinngemäß.

(4) Schriftliche Prüfungsarbeiten gemäß § 32 und

Diplomarbeiten sind grundsätzlich in deutscher

Sprache abzufassen. Die Studierenden haben

jedoch das Recht, diese in einer Fremdsprache

abzufassen, wenn die Beurteilenden zugestimmt

haben.

(5) Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges

oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden,

daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden

Fremdsprache abgehalten wird.

(6) Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen

Grades und einer Berufsbezeichnung

sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges

oder Hochschulkurses können zusätzlich

zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der

obersten akademischen Behörde auch in einer

lebenden Fremdsprache abgefaßt werden."

12. Im § 18 Abs. 3 Z 2 entfallen die Worte

„inskribieren und".

13. Im § 18 Abs. 6 entfallen die Worte „inskribiert

und".

14. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Die Studierenden haben nach Maßgabe der

Studienpläne Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und

Wahlfächern zu besuchen. Aus Freifächern wird

der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen."

15. § 22 Abs. 3 lautet

„(3) Die Fristen für die Aufnahme in den Verband

der Hochschule (§ 23 Abs. 1), für die Inskription

(§ 27 Abs. 1) und für die Bezahlung der Hochschultaxen

sind nach den örtlichen Verhältnissen

vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) festzusetzen.

Diese Fristen haben für jedes Semester

mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens

vier Wochen nach Beginn des Semesters zu

enden."

16. Im § 23 Abs. 1 vierter Satz treten an die Stelle

der Worte „Die Inskription" die Worte „Der

Besuch".

17. § 23 Abs. 6 lautet

„(6) Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem

Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung

der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen.

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet

jeweils für das Wintersemester am 31. März und

für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer ist semesterweise

durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art

der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer

sind durch die im § 51 Abs. 1 vorgesehene

Verordnung zu regeln. Darin kann auch die

Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden

anzubringende Klebeetiketten für zulässig

erklärt werden."

17 a. Im § 24 Abs. 5 lautet die Zitierung § 27

Abs. 7.

17 b. § 25 lautet

„Ärztliches Zeugnis

§ 25. (1) Das anläßlich der Immatrikulation als

ordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis

darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als

sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund

1. einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,

2. von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden

durchgeführten Untersuchungen,

die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten

Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung

gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,

keiner der im § 23 Abs. 4 festgelegten Gründe für

die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.

(2) Mit der Durchführung der Untersuchung

gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses

der Österreichischen Hochschülerschaft

geeignete inländische Einrichtungen, wie

öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen

öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu

betrauen.

(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des

Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes,

von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes

ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis

gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten."

18. § 27 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Durch die Inskription meldet der Studierende

der Hochschule, daß er das gewählte Studium

(§ 5 Z 2 und 3, §§ 16 und 17) im betreffenden

Semester beginnen oder fortsetzen werde. Der

ordentliche Hörer hat überdies jene Lehrveranstaltungen

anzugeben, die er in den zentralen künstlerischen

Fächern zu absolvieren beabsichtigt.

(2) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung

besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist

im Studienplan der Besuch von der Ablegung einer

Prüfung oder von der Vorlage eines Zeugnisses

über die erfolgreiche Teilnahme an einer diese Vorkenntnisse

vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig

zu machen."

19. § 27 Abs. 3 entfällt. Die bisherigen Abs. 4 bis

8 des § 27 erhalten die Bezeichnung 3 bis 7. Im bisherigen

Abs. 8 erhält der zitierte Abs. 6 die

Bezeichnung Abs. 5.

20. Im § 27 Abs. 4 entfallen die Worte „zu inskribieren

und".

21. Im § 27 erhält der bisherige Abs. 9 die

Bezeichnung 8 und lautet

„(8) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden."

22. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile

ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren

beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser

Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen

Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen,

in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten

ausländischen Studiums nach dessen

Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen

Hochschule (gleichrangigen Anstalt)

vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und

wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher

Absolvierung bzw. Beurteilung anerkannt werden."

23. Im § 31 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung 4.

24. Im § 36 entfallen die Abs. 2 und 3. Die bisherigen

Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung 2 bis 6.

Im bisherigen Abs. 6 erhält der zitierte Abs. 8 die

Bezeichnung Abs. 6.

25. § 40 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Während der Reprobationsfrist hat der ordentliche

Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern

weiter zu inskribieren."

26. § 40 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

26 a. Im § 42 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

27. § 43 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Diese haben die Lehrveranstaltungen, für die sie

zugelassen waren und die erfolgreich abgelegten

Prüfungen (§ 6 Abs. 4) sowie deren Noten zu enthalten."

28. Im § 49 Abs. 5 lauten der zweite und der

dritte Satz

„Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch

ein oder mehrere Semester als außerordentlicher

Hörer zu inskribieren, die positive Beurteilung der

Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen

nachzuweisen und sich einzelner der für die Erlangung

des angestrebten akademischen Grades im

Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder zum

Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung der Prüfungen

kann auch ohne Verpflichtung der Inskription

erfolgen."

29. In der Anlage A entfallen die Worte „zu

inskribieren und" bei der 1. Studienrichtung „Komposition

und Musiktheorie", Studienzweige „Komposition"

und „Musiktheorie", bei der 2. Studienrichtung

„Musikleitung", Studienzweige „Orchesterdirigieren",

„Chordirigieren" und „Korrepetition",

im Abschnitt II lit. A,

bei der 25. Studienrichtung „Gesang", Studienzweig

„Musikdramatische Darstellung",

bei den sonstigen Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes

der 29. Studienrichtung „Katholische

Kirchenmusik", Studienzweige „Chorleitung

und Kantorenausbildung" sowie „Orgel",

bei der 30. Studienrichtung „Evangelische Kirchenmusik",

Studienzweig „Chorleitung und Kantorenausbildung",

und bei der 31. Studienrichtung

„Jazz".

30. In der Anlage A lauten die letzten beiden

Sätze bei den Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes

der 27. Studienrichtung „Instrumental

(Gesangs)pädagogik" und die vorletzten Absätze

in den Studienzweigen „Chorleitung und Kantorenausbildung"

sowie „Orgel" der 29. Studienrichtung

„Katholische Kirchenmusik"

„Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 2

haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus

den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan

festgesetzten Ausmaß zu besuchen. Die Studierenden

sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus

den Wahlfächern schon im ersten Studienabschnitt

durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen."

31. In der Anlage B entfallen die Worte „zu

inskribieren und" beim 5. Kurzstudium „Musiktherapie".

ARTIKEL II

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Feber 1989 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können

bereits mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag Verordnungen erlassen

und Beschlüsse gefaßt werden; diese treten jedoch

erst mit 1. Feber 1989 in Kraft.

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