3. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 187/1983, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 348/1986 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet
„(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit; diese
umfaßt das Recht,
1. an der Hochschule, an der sie aufgenommen
wurden, die Lehrveranstaltungen aus den zentralen
künstlerischen Fächern sowie Lehrveranstaltungen
aus den übrigen Pflichtfächern
ihrer Studienrichtung nach Maßgabe des § 27
Abs. 1 bis 5 und 7 zu wählen;
2. Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern
frei zu wählen sowie das Recht, Wahlfächer
durch andere Wahlfächer gemäß § 16 Abs. 2
zu ersetzen;"
2. Im § 6 Abs. 2 Z 3 und 4 treten an die Stelle der
Worte „zu inskribieren" die Worte „zu besuchen".
3. § 6 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. über den Stoff von Vorlesungen innerhalb
von zwei Semestern nach deren Abhaltung
Kolloquien abzulegen;"
4. Im § 6 Abs. 3 entfallen die Worte „die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren"
und der daran anschließende Beistrich.
5. Im § 8 Abs. 4 Z 2 und 3 entfallen die Worte
„zu inskribierenden".
6. Im § 8 Abs. 4 Z 5 entfallen die Worte „zu
inskribieren und".
7. § 8 Abs. 4 Z 8 lautet
„8. die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen
oder zur Vorlage von Zeugnissen (§ 27
Abs. 2) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen,
für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse
erforderlich sind;"
8. § 8 Abs. 4 Z 11 entfällt.
9. § 8 Abs. 9 zweiter Satz lautet
„In diesem Fall ist von der Studienkommission
festzustellen, welche der bisher erfolgreich
absolvierten Lehrveranstaltungen und
Prüfungen den Lehrveranstaltungen und Prüfungen
des neuen Studienplanes entsprechen."
10. § 14 Abs. 2 Z 3 entfällt.
11. Nach dem § 16 werden folgende §§ 16 a und
16 b eingefügt
„Internationale Studienprogramme
§ 16 a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis
7 durch Verordnung (Studienordnung) nach Anhörung
des Gesamtkollegiums (Akademiekollegiums)
Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen
Hochschulen oder solchen gleichrangigen
Anstalten als ordentliche Studien (Kurzstudien)
einrichten.
(2) Die Erlassung der Studienordnung erfolgt
unter Berücksichtigung von Programmkonzepten
über mögliche Formen internationaler Studienprogramme,
die von österreichischen Hochschulen
gemeinsam mit ausländischen Hochschulen (gleichrangigen
Anstalten) ausgearbeitet werden.
(3) Die Einrichtung eines internationalen Studienprogramms
setzt voraus, daß dessen Durchführung
mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten
der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der
österreichischen Hochschule ohne Beeinträchtigung
des Lehrbetriebes in den an der Hochschule
bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich
ist.
(4) Das internationale Studienprogramm besteht
aus einem inländischen und einem ausländischen
Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung
bezeichneten österreichischen Hochschule
abzulegen, der ausländische Teil wird an einer ausländischen
Hochschule (gleichrangigen Anstalt)
abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der
Studienordnung bezeichneten ausländischen Hochschule
(gleichrangigen Anstalt) entsprechend den
Studienvorschriften für das internationale Studienprogramm
abgelegt, so gelten die im Ausland abgelegten
Studien und Prüfungen als gleichwertig mit
Studien und Prüfungen an österreichischen Hochschulen.
Die Einbeziehung mehrerer inländischer
und ausländischer Hochschulen (gleichrangiger
ausländischer Anstalten) ist zulässig.
(5) In der Studienordnung für das internationale
Studienprogramm sind die beteiligten Hochschulen
(gleichrangige ausländische Anstalten), die Art des
Studiums (§ 16 Abs. 1 und § 17), die Bezeichnung
des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung
der Studienfächer und deren Umfang, die Art der
Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer
des Studienprogramms zu bestimmen. Überdies
hat die Studienordnung zu bestimmen, ob ein
Diplomgrad (§ 45 Abs. 1) oder eine Berufsbezeichnung
(§ 17 Abs. 1) nach erfolgreicher Ablegung
aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen
des internationalen Studienprogramms zu verleihen
ist.
(6) Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer
einer Studienordnung hat diese auch Regelungen
über die Anrechnung und Anerkennung
bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen
für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen
und über die Möglichkeit der Beendigung dieses
Studienprogramms vorzusehen.
(7) Die zuständige Studienkommission hat unter
Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan
gemäß § 8 zu erlassen.
Studien in einer Fremdsprache
(Verfassungsbestimmung)
§ 16 b. (1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen
aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum
Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung
dann in einer Fremdsprache abgehalten werden,
wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag
des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung
dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig,
wenn
1. gewährleistet ist, daß den Studierenden —
außer in den Fällen der Z 3 — unabhängig
von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der
Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der
vorgeschriebenen Studiendauer allein auf
Grund der in deutscher Sprache angebotenen
Lehrveranstaltungen möglich ist, oder
2. die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches
angeboten wird, oder
3. die Studienordnung eines internationalen Studienprogramms
die Möglichkeit vorsieht, daß
Teile dieses Studiums in einer lebenden
Fremdsprache abgehalten werden.
(2) Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen
eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen
eingerichtet, so sind Beschlüsse
gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen
erforderlich.
(3) Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2
umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges
über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die
Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in
einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 sinngemäß.
(4) Schriftliche Prüfungsarbeiten gemäß § 32 und
Diplomarbeiten sind grundsätzlich in deutscher
Sprache abzufassen. Die Studierenden haben
jedoch das Recht, diese in einer Fremdsprache
abzufassen, wenn die Beurteilenden zugestimmt
haben.
(5) Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges
oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden,
daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden
Fremdsprache abgehalten wird.
(6) Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen
Grades und einer Berufsbezeichnung
sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges
oder Hochschulkurses können zusätzlich
zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der
obersten akademischen Behörde auch in einer
lebenden Fremdsprache abgefaßt werden."
12. Im § 18 Abs. 3 Z 2 entfallen die Worte
„inskribieren und".
13. Im § 18 Abs. 6 entfallen die Worte „inskribiert
und".
14. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Die Studierenden haben nach Maßgabe der
Studienpläne Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und
Wahlfächern zu besuchen. Aus Freifächern wird
der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen."
15. § 22 Abs. 3 lautet
„(3) Die Fristen für die Aufnahme in den Verband
der Hochschule (§ 23 Abs. 1), für die Inskription
(§ 27 Abs. 1) und für die Bezahlung der Hochschultaxen
sind nach den örtlichen Verhältnissen
vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) festzusetzen.
Diese Fristen haben für jedes Semester
mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens
vier Wochen nach Beginn des Semesters zu
enden."
16. Im § 23 Abs. 1 vierter Satz treten an die Stelle
der Worte „Die Inskription" die Worte „Der
Besuch".
17. § 23 Abs. 6 lautet
„(6) Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem
Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung
der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen.
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet
jeweils für das Wintersemester am 31. März und
für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer ist semesterweise
durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art
der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer
sind durch die im § 51 Abs. 1 vorgesehene
Verordnung zu regeln. Darin kann auch die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden
anzubringende Klebeetiketten für zulässig
erklärt werden."
17 a. Im § 24 Abs. 5 lautet die Zitierung § 27
Abs. 7.
17 b. § 25 lautet
„Ärztliches Zeugnis
§ 25. (1) Das anläßlich der Immatrikulation als
ordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis
darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als
sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund
1. einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
2. von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden
durchgeführten Untersuchungen,
die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten
Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung
gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,
keiner der im § 23 Abs. 4 festgelegten Gründe für
die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.
(2) Mit der Durchführung der Untersuchung
gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses
der Österreichischen Hochschülerschaft
geeignete inländische Einrichtungen, wie
öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu
betrauen.
(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des
Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes,
von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes
ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis
gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten."
18. § 27 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Durch die Inskription meldet der Studierende
der Hochschule, daß er das gewählte Studium
(§ 5 Z 2 und 3, §§ 16 und 17) im betreffenden
Semester beginnen oder fortsetzen werde. Der
ordentliche Hörer hat überdies jene Lehrveranstaltungen
anzugeben, die er in den zentralen künstlerischen
Fächern zu absolvieren beabsichtigt.
(2) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung
besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist
im Studienplan der Besuch von der Ablegung einer
Prüfung oder von der Vorlage eines Zeugnisses
über die erfolgreiche Teilnahme an einer diese Vorkenntnisse
vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig
zu machen."
19. § 27 Abs. 3 entfällt. Die bisherigen Abs. 4 bis
8 des § 27 erhalten die Bezeichnung 3 bis 7. Im bisherigen
Abs. 8 erhält der zitierte Abs. 6 die
Bezeichnung Abs. 5.
20. Im § 27 Abs. 4 entfallen die Worte „zu inskribieren
und".
21. Im § 27 erhält der bisherige Abs. 9 die
Bezeichnung 8 und lautet
„(8) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden."
22. § 31 Abs. 3 lautet
„(3) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile
ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren
beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser
Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen
Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen,
in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten
ausländischen Studiums nach dessen
Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen
Hochschule (gleichrangigen Anstalt)
vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und
wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher
Absolvierung bzw. Beurteilung anerkannt werden."
23. Im § 31 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung 4.
24. Im § 36 entfallen die Abs. 2 und 3. Die bisherigen
Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung 2 bis 6.
Im bisherigen Abs. 6 erhält der zitierte Abs. 8 die
Bezeichnung Abs. 6.
25. § 40 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Während der Reprobationsfrist hat der ordentliche
Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern
weiter zu inskribieren."
26. § 40 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
26 a. Im § 42 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
27. § 43 Abs. 5 zweiter Satz lautet
„Diese haben die Lehrveranstaltungen, für die sie
zugelassen waren und die erfolgreich abgelegten
Prüfungen (§ 6 Abs. 4) sowie deren Noten zu enthalten."
28. Im § 49 Abs. 5 lauten der zweite und der
dritte Satz
„Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch
ein oder mehrere Semester als außerordentlicher
Hörer zu inskribieren, die positive Beurteilung der
Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen
nachzuweisen und sich einzelner der für die Erlangung
des angestrebten akademischen Grades im
Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder zum
Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung der Prüfungen
kann auch ohne Verpflichtung der Inskription
erfolgen."
29. In der Anlage A entfallen die Worte „zu
inskribieren und" bei der 1. Studienrichtung „Komposition
und Musiktheorie", Studienzweige „Komposition"
und „Musiktheorie", bei der 2. Studienrichtung
„Musikleitung", Studienzweige „Orchesterdirigieren",
„Chordirigieren" und „Korrepetition",
im Abschnitt II lit. A,
bei der 25. Studienrichtung „Gesang", Studienzweig
„Musikdramatische Darstellung",
bei den sonstigen Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes
der 29. Studienrichtung „Katholische
Kirchenmusik", Studienzweige „Chorleitung
und Kantorenausbildung" sowie „Orgel",
bei der 30. Studienrichtung „Evangelische Kirchenmusik",
Studienzweig „Chorleitung und Kantorenausbildung",
und bei der 31. Studienrichtung
„Jazz".
30. In der Anlage A lauten die letzten beiden
Sätze bei den Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes
der 27. Studienrichtung „Instrumental
(Gesangs)pädagogik" und die vorletzten Absätze
in den Studienzweigen „Chorleitung und Kantorenausbildung"
sowie „Orgel" der 29. Studienrichtung
„Katholische Kirchenmusik"
„Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 2
haben die Studierenden Lehrveranstaltungen aus
den angeführten Wahlfächern in dem im Studienplan
festgesetzten Ausmaß zu besuchen. Die Studierenden
sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus
den Wahlfächern schon im ersten Studienabschnitt
durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen."
31. In der Anlage B entfallen die Worte „zu
inskribieren und" beim 5. Kurzstudium „Musiktherapie".
ARTIKEL II
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Feber 1989 in Kraft.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können
bereits mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag Verordnungen erlassen
und Beschlüsse gefaßt werden; diese treten jedoch
erst mit 1. Feber 1989 in Kraft.