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3_1988 AT

3. Verordnung: Bewilligungspflichtige Einfuhr von Salz in bestimmten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Bewilligungspflichtige Einfuhr von Salz in bestimmten Waren

Auf Grund des Art. I § 3 Abs. 5 des Salzmonopolgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1978, wird verordnet

§ 1. Salz (Natriumchlorid), das in den nachstehend

angeführten Waren enthalten ist, darf nur mit

monopolbehördlicher Bewilligung eingeführt werden

Nummer des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1988, Warenbezeichnung

BGBl. Nr. 155/1987)

aus 2103 90 B Würzmittel in Pulverform

aus 2106 90 B Pökelsalze

aus 2309 90 B Lecksteine

aus 3307 30 Badesalze

aus 3823 90 B Mischungen auf der

Grundlage von Natriumchlorid

und Streumittel

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

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