3. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 36 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird
verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat
1. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
(Prüfung in hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation)
nachzuweisen,
2. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung gewählte Fremdsprache
bekanntzugeben,
3. den von ihm gemäß § 7 Abs. 4 für die Klausurprüfung
im Rahmen des Prüfungsgebietes
„Realbildung" gewählten Pflichtgegenstand
bekanntzugeben,
4. das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte Prüfungsgebiet
der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls
unter gleichzeitiger Wahl der Gegenstandsgruppe
gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bzw.
Abs. 4 Z 2 sowie unter gleichzeitiger Wahl
des Ausgangsgegenstandes und dreier weiterer
Pflichtgegenstände aus dem gewählten
Prüfungsgebiet bzw. der gewählten Gegenstandsgruppe,
bekanntzugeben,
5. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 11 anzumelden, sowie
6. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes
gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes,
b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine
allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
(Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 4'1 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.
(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt
haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits
abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die
das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener
Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes jener
Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des
Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen befreit
war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen
Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der 2 3 und 4 ist jeweils der
Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten
Schulstufe zu berücksichtigen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die
Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische
Bildung" hat zu umfassen
1. bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand
Deutsch,
2. bei der mündlichen Prüfung
a) in der Gegenstandsgruppe A drei der folgenden
Pflichtgegenstände: Religion,
Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung,
Philosophie, Psychologie und Erziehungslehre
oder
b) in der Gegenstandsgruppe B drei der folgenden
Pflichtgegenstände: Religion,
Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde
und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre.
Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) in
der Gegenstandsgruppe A Religion, Deutsch,
Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung, Psychologie
und Erziehungslehre, in der Gegenstandsgruppe
B Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Staatsbürgerkunde und Rechtskunde gewählt werden.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"
hat den Pflichtgegenstand Englisch oder den
Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache zu
umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung"
hat zu umfassen
1. bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand
Rechnungswesen,
2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden
Pflichtgegenstände: Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Staatsbürgerkunde und Rechtskunde,
Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre
(mit Schwerpunkt Fremdenverkehr) und
Rechnungswesen.
Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7)
Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)
und Rechnungswesen gewählt werden.
(4) Das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat zu
umfassen
1. bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand
Biologie und Hygiene oder den Pflichtgegenstand
Ernährungslehre,
2. bei der mündlichen Prüfung
a) in der Gegenstandsgruppe A drei der folgenden
Pflichtgegenstände: Psychologie
und Erziehungslehre, Biologie und
Hygiene, Mathematik, Physik, Chemie,
Ernährungslehre oder
b) in der Gegenstandsgruppe B drei der folgenden
Pflichtgegenstände: Religion,
Geographie und Wirtschaftskunde, Philosophie,
Biologie und Hygiene, Chemie,
Ernährungslehre.
Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) in
der Gegenstandsgruppe A Biologie und Hygiene,
Physik und Chemie, in der Gegenstandsgruppe B
Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und
Hygiene und Ernährungslehre gewählt werden.
(5) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer allfälligen
Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand
einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.
(6) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1,
Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 haben den gesamten
Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(7) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2,
Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 haben den gesamten
Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet enthaltenen
Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand) sowie
aus dem Lehrstoff der beiden anderen Pflichtgegenstände
die für den Zusammenhang mit dem
Ausgangsgegenstand wesentlichen Inhalte zu
umfassen.
(8) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 5 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen
Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(9) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 5 hat den gesamten Lehrstoff des
gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(10) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache
eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,
tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des
Pflichgegenstandes Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten
durchgeführt werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche
Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu
umfassen
1. Kulturelle und politische Bildung,
2. Lebende Fremdsprache nach Wahl des Prüfungskandidaten,
3. Wirtschaftliche Bildung,
4. Realbildung.
(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand,
in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies
die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.
§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist nur
als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen
Klausurarbeiten
§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Kultureller
und politischer Bildung" hat die Bearbeitung
eines der in Z 1 bis 3 dem Prüfungskandidaten zur
Wahl zu stellenden Themen zu umfassen
1. ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder
Kunst,
2. ein Thema aus dem wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen oder staatsbürgerlichen
Bereich,
3. ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen
Bereich.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender
Fremdsprache" hat aus einer Übersetzung (200 bis
250 Wörter) einer fremdsprachlichen Textstelle
und einer Aufgabe in der Fremdsprache, die auf
den Text Bezug nimmt, zu bestehen. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftlicher
Bildung" hat zu umfassen
1. einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus
dem Bereich eines Handels-, Fertigungs- oder
Fremdenverkehrsbetriebes,
2. eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus
den Bereichen der Kostenrechnung und/oder
Kalkulation,
3. eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus
den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung"
hat in der Abfassung einer Stellungnahme
oder in der Auswertung statistischer Unterlagen
bzw. anderen den Prüfungskandidaten zur Verfügung
gestellten Arbeitsmaterials zu einer Frage aus
dem Bereich des vom Prüfungskandidaten gewählten
Pflichtgegenstandes (Biologie und Hygiene
oder Ernährungslehre) zu bestehen. Den Prüfungskandidaten
sind zwei Themen zur Wahl zu stellen.
Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(5) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die
Verwendung von Wörterbüchern und mathematischen
Formelsammlungen zulässig. Die Verwendung
anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit
zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche
Teilprüfungen durchgeführt
werden
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat zwei Teilprüfungen
zu umfassen.
(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem
der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden
Prüfungsgebiete zu bestehen
1. Kulturelle und politische Bildung,
2. Wirtschaftliche Bildung,
3. Realbildung.
(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus
jener lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der
Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der
Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein 150 Wörter
umfassender Text zu lesen, teilweise zu übersetzen
und in eigenen Worten wiederzugeben. Daran hat
ein Prüfungsgespräch — vom Text ausgehend — in
dieser Fremdsprache anzuschließen. Es kann auch
von einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen
werden.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 besteht aus
drei Pflichtgegenständen (Ausgangsgegenstand und
zwei weitere Pflichtgegenstände). Die beiden weiteren
Pflichtgegenstände sind aus den vom Prüfungskandidaten
gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 bekanntgegebenen
Pflichtgegenständen von jenen Lehrern,
die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen
Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in
einer Lehrerkonferenz gemäß § 57 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten
Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten
nachweislich zwei Wochen vor Beginn der
schriftlichen Klausurprüfung mitzuteilen.
(5) Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand
Religion besucht oder über die der letzten
Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben; in der
letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den
Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(6) Die Unterrichtsgegenstände Bildnerische
Erziehung und Musikerziehung dürfen nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
den jeweiligen Unterrichtsgegenstand in allen fünf
Jahrgängen als Pflicht- oder als Freigegenstand
besucht haben.
(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in
denen die schriftliche Klausurarbeit mit
„Nicht genügend" beurteilt wurde,
2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
3. allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung.
Sonderbestimmungen bei Beurteilung
von Klausurprüfungen mit
„Nicht genügend"
§ 9. (1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit
in „Lebender Fremdsprache" ist eine weitere
mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in
derselben lebenden Fremdsprache abzulegen,
wobei § 8 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz anzuwenden
ist.
(2) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit
in „Kultureller und politischer Bildung",
„Wirtschaftlicher Bildung" oder „Realbildung" ist
1. eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß
§ 8 Abs. 7 Z 1 in dem betreffenden Prüfungsgebiet
abzulegen, wenn der Prüfungskandidat
dieses nicht gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat;
dabei hat dieses weitere Prüfungsgebiet nur
den die Klausurprüfung beinhaltenden
Pflichtgegenstand im Ausmaß des gesamten
Lehrstoffes zu umfassen,
2. das betreffende Prüfungsgebiet um den die
Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand
zu erweitern, wenn der Prüfungskandidat
wohl dieses Prüfungsgebiet gemäß § 8
Abs. 2 gewählt hat, der genannte Pflichtgegenstand
jedoch nicht vom Prüfungsgebiet
gemäß § 8 Abs. 4 erfaßt wird,
3. die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8
Abs. 7 Z 1 nicht abzulegen, wenn die mündliche
Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 2 und 4 das
betreffende Prüfungsgebiet mit dem die
Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand
umfaßt.
Sonderbestimmungen für die Jahresprüfung
§ 10. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein
Prüfungsgebiet oder ein Ausgangsgegenstand eines
Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung des Prüfungskandidaten
ist.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand
im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet
hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
Mitglied der Prüfungskommission.
Gegenstände der Zusatzprüfung
zur Reifeprüfung
§ 11. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen
der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen
ablegen, die an der betreffenden
Schule geführt werden.
(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in
den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche
Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche
Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen
nur mündlich (als mündliche Teilprüfung)
abzulegen.
(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen
sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen
für die Klausurprüfung
§ 12. (1) Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle und
politische Bildung" hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes
Deutsch je zwei Aufgabenstellungen für
die unter § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bereiche
zu erstellen.
(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"
hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages
zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 2 zu
erstellen. Die Aufgabenstellungen sind fremdsprachlichen
Büchern, Zeitschriften oder der
Tagespresse zu entnehmen. Die Texte haben mittlere
sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und
sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen.
(3) Für das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung"
hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes
Rechnungswesen im Rahmen seiner Vorschläge für
jedes Teilgebiet zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.
(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung" haben
die Prüfer der Pflichtgegenstände Biologie und
Hygiene sowie Ernährungslehre im Rahmen ihrer
Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen aus dem
Bereich ihres Pflichtgegenstandes zu erstellen.
(5) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu variieren,
aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu
halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet
sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige
Leistung erfordert. Hingegen müssen die
Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.
(6) Für die allfällige praktische Klausurarbeit
(Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige
Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein
bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig
durchgenommenen Übungsbereichen (zB Geräteturnen)
zu erstellen.
(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten
Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von
den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen
und unter Gewährleistung der Geheimhaltung
und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem
Schulleiter zu übergeben. Werden bei den schriftlichen
Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten
Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so
sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für
jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele
Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu
übergeben, als bei der Reifeprüfung gebraucht werden.
(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des Verständnisses
zur Verfügung zu stellen, hat er diese
der Aufgabenstellung beizufügen.
(9) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten
Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"
der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,
wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des
Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen
Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen
beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen
1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im
Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach
Beginn des zweiten Semesters,
2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz
der letzten Schulstufe gemäß § 20
Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
3. für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(10) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(11) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick
auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder
eine Umgruppierung vorzunehmen oder die
Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten
§ 13. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie
die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten
zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der
schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß
Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur
besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit
seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß § 7 Abs. 5 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit
hat der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart
der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten
Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den
Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und
in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der
Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die
Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen
zur freien Wahl gestellt, ist die zur Bearbeitung
gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer
halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit
dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich
bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit
nach deren Abgabe beizuschließen. Die den
Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte
Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen
Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem
Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht
beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten
Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden
Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen
jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die
Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der
Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten
unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen
weder Arbeiten noch Teile davon oder
Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen
werden.
(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,
so ist gegen ihn gemäß Abs. 7
vorzugehen.
(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,
alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen
einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben
und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem
die Klausurprüfung stattfindet, unverzüglich zu
verlassen.
(12) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer
ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende
der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,
der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten,
die Anzahl der Beilagen sowie etwaige
besondere Vorkommnisse, insbesondere solche
gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.
(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen
Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese
Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem
Fall ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im
selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden
Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung
zu wiederholen.
(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für
jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt ein
prüfungsfreier Tag vorzusehen; die Festsetzung
dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend den
organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies
gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens
einer der Prüfungskandidaten mindestens drei
Klausurarbeiten abzulegen hat.
(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen festzulegen und den
Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor
Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen
Teilprüfungen
§ 14. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der
Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten,
an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen
können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten
mit Problemen und Stoffgebieten
einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen
die für die mündliche Prüfung vorgesehenen
Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß
ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule
spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß
Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen
erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle
mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt
jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in
diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden
Halbtage eines Tages verteilt werden.
(8) Die Prüfung in der Lebenden Fremdsprache
hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu
geben, ausgehend von einschlägigen Texten oder
Informationen sonstiger Art ein Gespräch über
Probleme oder Sachverhalte des kulturellen, wirtschaftlichen,
sozialen oder politischen Lebens zu
führen. § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist
hiebei zu beachten.
(9) Die Prüfung in „Kultureller und politischer
Bildung", „Wirtschaftlicher Bildung" und „Realbildung"
hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu
bieten, seine Bildung und Reife zu demonstrieren,
indem er konkretes Wissen und Können im Sinne
des § 4 Abs. 7 in größere Zusammenhänge stellen
und Sachverhalte fachlich richtig darstellen und
kritisch beurteilen kann. Der Prüfungskandidat hat
zu Beginn der mündlichen Prüfung einen Überblick
(Disposition) über die von ihm geplante Behandlung
der Aufgabe, ausgehend vom Ausgangsgegenstand
unter Einbeziehung der beiden weiteren
gemäß § 8 Abs. 4 festgesetzten Pflichtgegenstände
seines Prüfungsgebietes, zu geben.
(10) Die Prüfung gemäß Abs. 9 ist anfangs von
jenem Prüfer abzunehmen, der den Ausgangsgegenstand
im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet
hat. Die übrigen Prüfer des betreffenden
Prüfungsgebietes haben sich an der Prüfung zu
beteiligen. Dem Prüfungskandidaten sind zwei
umfassende problemorientierte, fächerübergreifende
Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen.
Die Aufgaben sind vom Prüfer des Ausgangsgegenstandes
in Zusammenarbeit mit den beiden übrigen
Prüfern des betreffenden Prüfungsgebietes zu
erstellen.
(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung
ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.
(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,
seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen
verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine
fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise
des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist
nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung gemäß
Abs. 9 30 Minuten, für alle übrigen Teilprüfungen
20 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung
der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher
Behinderungen eines Prüfungskandidaten
(§ 23) ist dem Prüfungskandidaten nach Maßgabe
der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu
stellen, die für eine ausreichende Beurteilung der
Leistungen des Prüfungskandidaten nötig ist.
(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den
Prüfungen im Zusammenhang mit der vom Prüfer
gestellten Aufgabe zu beteiligen. Ergibt sich aus der
Behandlung der Aufgabe durch den Prüfungskandidaten
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat
der Prüfer, bei Teilprüfungen gemäß Abs. 9 der
Prüfer des Ausgangsgegenstandes, eine weitere
Aufgabe zu stellen.
(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,
doch können während der mündlichen Teilprüfung
eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere
Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben
werden.
(16) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die
Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel
grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu
untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der
Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten
führen könnte.
(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer
mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.
(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit
vom Jahrgangsvorstand zu führen.
Durchführung der allfälligen praktischen
Klausurarbeit
§ 15. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen
Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen
des § 14 anzuwenden.
Durchführung zusätzlicher mündlicher
Teilprüfungen
§ 16. Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2 Z 1 und die mündliche Jahresprüfung
sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des
betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem
Prüfungskandidaten sind — ausgenommen in
„Lebender Fremdsprache" — zwei Aufgaben
schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis
19 Anwendung.
Durchführung der Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung
§ 17. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an
dem für den betreffenden Prüfungskandidaten
gemäß § 13 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im Rahmen
der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dieser
Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen
Gründe entgegenstehen. Andernfalls hat die schriftliche
Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen
nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten stattzufinden;
die Bestimmung des § 14 Abs. 1 wird
dadurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung
finden die Bestimmungen der §§ 12 und 13
Anwendung.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen
Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen
des § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 Anwendung.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 18. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen
bei der Reifeprüfung sind die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei
gezeigte Einsicht in fächerübergreifende
Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und
in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und
9, §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16
der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl.
Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) als
auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten
Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung
eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"
lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn
dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden
Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,
die der Prüfungskandidat in den seine Prüfungsgebiete
bildenden Unterrichtsgegenständen in der
jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände
geführt werden, erbracht hat, sind bei
der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu
fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen Beschluß auszusetzen und die" Weisung
der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und
die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der
negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sowie
für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz in das
Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen
Klausurarbeiten
§ 19. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die
Fehler deutlich zu kennzeichnen und Klausurarbeiten
mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu
versehen sind.
(2) Anschließend sind die übrigen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 den übrigen
Mitgliedern der Prüfungskommission zur
Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem
Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der
betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden
einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"
festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner
mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei
schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",
dann gelten diese Teilbeurteilungen als
Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die
Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden" festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und
praktischen Teilprüfungen und
Gesamtbeurteilung
§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten
handelt, hat am Ende jedes Halbtages
für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am
jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet
haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den
Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden
und zu begründenden Beurteilungsantrages zu
erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die
Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen
Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen der
Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung
vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder
der Prüfungskommission dem Prüfungskandidaten
mitzuteilen.
(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden
sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der
Wiederholungsprüfung
§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen
Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten,
jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung aus
diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin
zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen
Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen
Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht
in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf
„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte
schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen
wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der
Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung
der Reifeprüfung beim Schulleiter einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf
den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar
in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten
schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre
Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit
(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden
Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat
er die betreffende Teilprüfung in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten
hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat
jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach
Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der
mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 14
Abs. 12, erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung,
zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden
sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen
der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt.
Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen
ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende
Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die
Durchführung der Reifeprüfung bei
schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende
Leistung nicht erbringen oder ist er
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-
und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen
Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit
für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der
mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher
Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der
Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der
mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
Zeugnisse
§ 24. (1) Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe
der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung",
„Wirtschaftliche Bildung" und „Realbildung"
in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände
beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete
bei der Reifeprüfung (Klausurprüfung und
mündliche Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten
bestanden haben.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen
ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im
betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der
Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich
ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.
(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3
Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender
Hinweis aufzunehmen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in den
Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 578/1977 und 646/1983 außer Kraft.
(3) Für Prüfungskandidaten, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr
zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist
die Verordnung BGBl. Nr. 109/1975 in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 578/1977 und
646/1983 anzuwenden.