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3_1983 AT

3. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lermoos und Bichlbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lermoos und Bichlbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14

Fernpaß Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Lermoos und Bichlbach wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Bau-km 24,14 (alt — km 44,08) im Anschluß an

den bereits verkehrsübergebenen und mit Verordnung

vom 1. August 1973, BGBl. Nr. 419, bestimmten

Abschnitt „Lähn—Wengle", führt sodann in

gestreckter Linienführung zur Anschlußstelle „Lermoos/

Lähn" und endet bei Bau-km 26,60 des

bereits mit Verordnung vom 7. Dezember 1978,

BGBl. Nr. 639, festgelegten Abschnittes „Lermoos

—Biberwier" der S 14 Fernpaß Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle „Lermoos/Lähn"

mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Lermoos und Bichlbach aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. A 3558 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 7. Dezember 1978, BGBl. Nr. 639, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes

„Lermoos—Biberwier" der S 14 Fernpaß

Schnellstraße im Bereich von km 26,086 bis km

26,60 abgeändert.

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