3. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lermoos und Bichlbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14
Fernpaß Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Lermoos und Bichlbach wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Bau-km 24,14 (alt — km 44,08) im Anschluß an
den bereits verkehrsübergebenen und mit Verordnung
vom 1. August 1973, BGBl. Nr. 419, bestimmten
Abschnitt „Lähn—Wengle", führt sodann in
gestreckter Linienführung zur Anschlußstelle „Lermoos/
Lähn" und endet bei Bau-km 26,60 des
bereits mit Verordnung vom 7. Dezember 1978,
BGBl. Nr. 639, festgelegten Abschnittes „Lermoos
—Biberwier" der S 14 Fernpaß Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle „Lermoos/Lähn"
mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Lermoos und Bichlbach aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. A 3558 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 7. Dezember 1978, BGBl. Nr. 639, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
„Lermoos—Biberwier" der S 14 Fernpaß
Schnellstraße im Bereich von km 26,086 bis km
26,60 abgeändert.