3. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik
— geleitet von dem Wunsche, die Beziehungen
zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik zu erweitern und
zu vertiefen,
— überzeugt davon, daß der Fremdenverkehr
zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens,
der Kultur und der Geschichte anderer Länder,
zu wachsendem Verständnis zwischen den
Völkern, zur Verbesserung der Kontakte und
zur umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt,
wie dies in der am 1. August 1975 in
Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa festgelegt ist,
— eingedenk der Bedeutung, die die Entwicklung
des Fremdenverkehrs bei der weiteren
Festigung der Beziehungen zwischen den
beiden Staaten spielen kann,
— erfüllt von dem Wunsche, auf dem Gebiete
des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte
Zusammenarbeit zu fördern,
— bestimmt von der Bedeutung enger regionaler
Zusammenarbeit,
haben,
auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz
der Vereinten Nationen über Zollformalitäten
bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge
und im Reiseverkehr beschlos-
senen Abkommens über Zollerleichterungen im
Reiseverkehr und des Zusatzprotokolls zum
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956,
die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet
wurden,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung
und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
besondere Aufmerksamkeit widmen und sich
um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke
werden sie die Zusammenarbeit zwischen den
österreichischen und ungarischen Institutionen,
Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs
fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und
Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet
in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
im Geiste der Reziprozität fördern, auch
wenn diese aus dritten Staaten kommen.
Artikel 3
Zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik bestehen bereits
mehrere Abkommen, die eine Erleichterung der
Reisen ihrer Staatsbürger in das Staatsgebiet der
anderen Vertragspartei vorsehen. Die Vertragsparteien
werden weiterhin bestrebt sein, die
Grenz- und anderen Formalitäten für Touristenreisen
österreichischer Staatsbürger nach der
Ungarischen Volksrepublik und ungarischer
Staatsbürger nach der Republik Österreich noch
mehr zu erleichtern und zu vereinfachen sowie
alle sonstigen Hindernisse, die dem gegenseitigen
Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen,
zu beseitigen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten im Interesse der touristischen
Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur
Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung
der gegenseitigen Verbindungen
auf allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der
Donau, ergreifen. Sie werden in diesem Sinne
die Tätigkeit der Personenbeförderungs- aber
auch Reisebürounternehmungen ihrer Staaten,
insbesondere auch Kooperationsverträge zwischen
diesen Unternehmungen, fördern und
unterstützen. Die Ungarische Volksrepublik wird
bestrebt sein, das Zollabkommen über die vor-
übergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956,
das am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet
wurde und das die Republik Österreich bereits
ratifiziert hat, im Straßenverkehr mit Österreich
anzuwenden.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Interesse der
weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung
sowie des Umwelt- und des Naturschutzes
im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere
auch im regionalen Bereich, unterstützen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung,
den Austausch und Vertrieb
von Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen
sowie Initiativen einer gemeinsamen
regionalen Fremdenverkehrswerbung weiterhin
fördern und unterstützen. Sie werden alle geeigneten
Maßnahmen treffen, um den in ihrem
Lande weilenden Touristen des jeweils anderen
Staates den Erwerb ihrer bedeutendsten einheimischen
Tages- und Wochenzeitungen zu
ermöglichen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten
und der Presse sowie von Fachleuten
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zwecks Information der Öffentlichkeit über die
touristischen Attraktionen des jeweils anderen
Staates unterstützen und fördern.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden einander beim
Austausch von Fachleuten sowie von Erfahrungen
und Informationen auf allen Gebieten
des Fremdenverkehrs unterstützen. Sie werden
nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer
und ungarischer Unternehmungen
bei der Errichtung touristischer Anlagen und der
Lieferung von Ausstattungen hiefür, sowohl auf
dem Staatsgebiet der Vertragsparteien, als auch
in dritten Staaten fördern.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden die Errichtung
von Zweigstellen der offiziellen österreichischen
und ungarischen touristischen Werbeorganisationen,
die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit
ausüben, sondern für den Reiseverkehr in den
jeweils anderen Staat werben, erleichtern und
unterstützen. Sie sichern einander Gleichheit der
Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit,
insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit
der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger,
zu.
Artikel 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem
Touristenverkehr anfallen, erfolgen nach den
Bestimmungen des zwischen Österreich und
Ungarn jeweils in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.
Artikel 11
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte
Kommission bilden, die die Durchführung dieses
Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete
Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den
Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zu pflegen hat. Diese. Kommission
wird abwechselnd in Österreich und Ungarn,
nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag
der Unterzeichnung in Kraft und wird für die
Dauer von 5 Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend
jeweils für eine Dauer von weiteren
5 Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf
diplomatischem Wege zumindest 6 Monate vor
dem Tage des Ablaufes durch eine der Vertragsparteien
gekündigt wird.
Geschehen in Wien, am 17. Oktober 1980 in
zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der
Ungarischen Volksrepublik
Sághy m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 am 16. Dezember 1980 in Kraft.