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3_1981 AT

3. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik

— geleitet von dem Wunsche, die Beziehungen

zwischen der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik zu erweitern und

zu vertiefen,

— überzeugt davon, daß der Fremdenverkehr

zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens,

der Kultur und der Geschichte anderer Länder,

zu wachsendem Verständnis zwischen den

Völkern, zur Verbesserung der Kontakte und

zur umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt,

wie dies in der am 1. August 1975 in

Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa festgelegt ist,

— eingedenk der Bedeutung, die die Entwicklung

des Fremdenverkehrs bei der weiteren

Festigung der Beziehungen zwischen den

beiden Staaten spielen kann,

— erfüllt von dem Wunsche, auf dem Gebiete

des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte

Zusammenarbeit zu fördern,

— bestimmt von der Bedeutung enger regionaler

Zusammenarbeit,

haben,

auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz

der Vereinten Nationen über Zollformalitäten

bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge

und im Reiseverkehr beschlos-

senen Abkommens über Zollerleichterungen im

Reiseverkehr und des Zusatzprotokolls zum

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

betreffend die Einfuhr von Werbeschriften

und Werbematerial für den Fremdenverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956,

die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet

wurden,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung

und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

besondere Aufmerksamkeit widmen und sich

um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke

werden sie die Zusammenarbeit zwischen den

österreichischen und ungarischen Institutionen,

Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs

fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und

Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet

in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

im Geiste der Reziprozität fördern, auch

wenn diese aus dritten Staaten kommen.

Artikel 3

Zwischen der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik bestehen bereits

mehrere Abkommen, die eine Erleichterung der

Reisen ihrer Staatsbürger in das Staatsgebiet der

anderen Vertragspartei vorsehen. Die Vertragsparteien

werden weiterhin bestrebt sein, die

Grenz- und anderen Formalitäten für Touristenreisen

österreichischer Staatsbürger nach der

Ungarischen Volksrepublik und ungarischer

Staatsbürger nach der Republik Österreich noch

mehr zu erleichtern und zu vereinfachen sowie

alle sonstigen Hindernisse, die dem gegenseitigen

Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen,

zu beseitigen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer

Möglichkeiten im Interesse der touristischen

Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur

Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung

der gegenseitigen Verbindungen

auf allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der

Donau, ergreifen. Sie werden in diesem Sinne

die Tätigkeit der Personenbeförderungs- aber

auch Reisebürounternehmungen ihrer Staaten,

insbesondere auch Kooperationsverträge zwischen

diesen Unternehmungen, fördern und

unterstützen. Die Ungarische Volksrepublik wird

bestrebt sein, das Zollabkommen über die vor-

übergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956,

das am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet

wurde und das die Republik Österreich bereits

ratifiziert hat, im Straßenverkehr mit Österreich

anzuwenden.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Interesse der

weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs

die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung

sowie des Umwelt- und des Naturschutzes

im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere

auch im regionalen Bereich, unterstützen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung,

den Austausch und Vertrieb

von Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen

sowie Initiativen einer gemeinsamen

regionalen Fremdenverkehrswerbung weiterhin

fördern und unterstützen. Sie werden alle geeigneten

Maßnahmen treffen, um den in ihrem

Lande weilenden Touristen des jeweils anderen

Staates den Erwerb ihrer bedeutendsten einheimischen

Tages- und Wochenzeitungen zu

ermöglichen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche

von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten

und der Presse sowie von Fachleuten

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zwecks Information der Öffentlichkeit über die

touristischen Attraktionen des jeweils anderen

Staates unterstützen und fördern.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden einander beim

Austausch von Fachleuten sowie von Erfahrungen

und Informationen auf allen Gebieten

des Fremdenverkehrs unterstützen. Sie werden

nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer

und ungarischer Unternehmungen

bei der Errichtung touristischer Anlagen und der

Lieferung von Ausstattungen hiefür, sowohl auf

dem Staatsgebiet der Vertragsparteien, als auch

in dritten Staaten fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden die Errichtung

von Zweigstellen der offiziellen österreichischen

und ungarischen touristischen Werbeorganisationen,

die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit

ausüben, sondern für den Reiseverkehr in den

jeweils anderen Staat werben, erleichtern und

unterstützen. Sie sichern einander Gleichheit der

Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit,

insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit

der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger,

zu.

Artikel 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem

Touristenverkehr anfallen, erfolgen nach den

Bestimmungen des zwischen Österreich und

Ungarn jeweils in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte

Kommission bilden, die die Durchführung dieses

Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete

Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den

Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zu pflegen hat. Diese. Kommission

wird abwechselnd in Österreich und Ungarn,

nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag

der Unterzeichnung in Kraft und wird für die

Dauer von 5 Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend

jeweils für eine Dauer von weiteren

5 Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf

diplomatischem Wege zumindest 6 Monate vor

dem Tage des Ablaufes durch eine der Vertragsparteien

gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 17. Oktober 1980 in

zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der

Ungarischen Volksrepublik

Sághy m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 am 16. Dezember 1980 in Kraft.

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