3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie
für Verkehr verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember
1977, BGBl. Nr. 650, über die handelsstatistischen
Anmeldescheine, wird wie folgt
geändert
Das Muster 2 (Anmeldeschein für die Einfuhr
im Vormerkverkehr), das Muster 3 (Anmeldeschein
für die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr),
das Muster 5 (Anmeldeschein für die Ausfuhr
aus dem freien Verkehr), das Muster 6
(Anmeldeschein für die Ausfuhr im Vormerkverkehr)
und das Muster 7 (Anmeldeschein für
die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr) der
Anlage erhalten die in der Anlage dieser Verordnung
ersichtliche Form.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 1979
in Kraft.
(2) Bei Anmeldungen bis einschließlich 31. Dezember
1979 ist die Verwendung von Anmeldescheinen
der Muster 2, 3, 5, 6 oder 7 der Verordnung
des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977,
BGBl. Nr. 650, über die handelsstatistischen
Anmeldescheine zulässig. Dabei ist im Muster 2
bei einer Einfuhr zur Veredlung vor Punkt 12
anzugeben, ob die Veredlung als „Lohnveredlung"
oder „Eigenveredlung" erfolgt; in den
Mustern 3 und 7 der handelsstatistischen Anmeldescheine
sind in der für die Angabe der Wertsteigerung
vorgesehenen Rubrik die Wertsteigerung
in Spalte 8 und der Wert der darin enthaltenen
Zutaten in Spalte 10 gesondert anzugeben; bei
der Anmeldung eines Veredlungsverkehrs ist
im Muster 7 in der für die Angabe der Wertsteigerung
vorgesehenen Rubrik weiters die
Angabe „Lohnveredlung" oder „Eigenveredlung"
einzutragen.