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3_1979 AT

3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine

Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie

für Verkehr verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember

1977, BGBl. Nr. 650, über die handelsstatistischen

Anmeldescheine, wird wie folgt

geändert

Das Muster 2 (Anmeldeschein für die Einfuhr

im Vormerkverkehr), das Muster 3 (Anmeldeschein

für die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr),

das Muster 5 (Anmeldeschein für die Ausfuhr

aus dem freien Verkehr), das Muster 6

(Anmeldeschein für die Ausfuhr im Vormerkverkehr)

und das Muster 7 (Anmeldeschein für

die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr) der

Anlage erhalten die in der Anlage dieser Verordnung

ersichtliche Form.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 1979

in Kraft.

(2) Bei Anmeldungen bis einschließlich 31. Dezember

1979 ist die Verwendung von Anmeldescheinen

der Muster 2, 3, 5, 6 oder 7 der Verordnung

des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977,

BGBl. Nr. 650, über die handelsstatistischen

Anmeldescheine zulässig. Dabei ist im Muster 2

bei einer Einfuhr zur Veredlung vor Punkt 12

anzugeben, ob die Veredlung als „Lohnveredlung"

oder „Eigenveredlung" erfolgt; in den

Mustern 3 und 7 der handelsstatistischen Anmeldescheine

sind in der für die Angabe der Wertsteigerung

vorgesehenen Rubrik die Wertsteigerung

in Spalte 8 und der Wert der darin enthaltenen

Zutaten in Spalte 10 gesondert anzugeben; bei

der Anmeldung eines Veredlungsverkehrs ist

im Muster 7 in der für die Angabe der Wertsteigerung

vorgesehenen Rubrik weiters die

Angabe „Lohnveredlung" oder „Eigenveredlung"

einzutragen.

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